SB200291
Gewerbsmässiger Betrug etc.
27. April 2021Deutsch69 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200291-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 27. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2020 (DG200001)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 107 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 2–5), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2–5),
2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB betreffend Dossier 7, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 7 sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a MSchG betreffend Dossier 7 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft entstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatkläger wie folgt zu bezahlen: − B._____ GmbH CHF 5'000 nebst 5% Zins seit 17. April 2018,
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− C._____ CHF 55'000, − D._____ CHF 32'155 nebst 5 % Zins seit 1. April 2019, − E._____ AG CHF 39'023.25 nebst 5 % Zins seit 1. April 2019. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
6. Der Privatkläger 5 wird mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren von C._____ wird abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'455.00 Übersetzungskosten Fr. 32'686.85 amtliche Verteidigung (lic. iur. X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 32'686.85 (inkl. Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Das Begehren des Privatklägers 5 betreffend Prozessentschädigung wird abgewiesen
13. (Mitteilungen)
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14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 98 S. 1 f.)
1. Mein Mandant sei schuldig zu sprechen des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2), der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2-5).
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Dossier 3-5) sei mein Mandant freizusprechen.
3. Mein Mandant sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. März 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Vormerknahme, dass mein Mandant den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Dispositiv Ziff. 1, Abs. 2), den Schuldspruch des Betruges bezüglich Dossier 2 sowie den Entscheid betreffend die Zivilansprüche (Dispositiv Ziff. 5) anerkannt hat und das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien zu einem Viertel meinem Mandanten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
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7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens den Parteien, d.h. meinem Mandanten und der Staatskasse, aufzuerlegen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Die bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche die Dauer von 8 Monaten übersteigt, sei vollumfänglich an die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten anzurechnen.
10. Mein Mandant sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen nach Beendigung des Berufungsverfahrens. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 85, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 Erw. I. S. 8 ff.).
1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 Erw. I. S. 8 ff.).
1.2. Gleichzeitig mit dem Urteil wurde durch die Vorinstanz am 6. Mai 2020 der Beschluss über die Sicherheitshaft des Beschuldigten gefällt und diese um drei Monate bis vorerst 6. August 2020 verlängert (Urk. 66). Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil meldeten die amtliche Verteidigung wie auch der Beschuldigte persönlich innert Frist Berufung an (Urk. 71 und 72/1). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) am 18. bzw. 19. Juni 2020 zugestellt (Urk. 75/1-3). Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht ein. Seitens der Verteidigung wurden einstweilen keine Beweisanträge gestellt (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 80). Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eine dreitägige Frist zur Stellungnahme zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft angesetzt (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf die Erhebung von Anschlussberufung und auf Beweisanträge, wobei sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 85). Die Privatklägerschaft liess sich nicht dazu vernehmen. Zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung auf Stellungnahme (Urk. 84 bzw. 86), worauf mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 der Entscheid gefällt wurde, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft bleibt (Urk. 87). Der Beschuldigte persönlich ersuchte mit Eingabe vom 23. September 2020 um Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils soweit er durch die Vorinstanz freigesprochen wurde und Anträge der Privatklägerschaft abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wurden -- 6 of 51 -(Urk. 90). Hierauf wurde mit Beschluss vom 28. September 2020 bereits vorgängig zur Berufungsverhandlung festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen betreffend Dossier 7), 6 (Verweis Zivilforderung des Privatklägers 5 auf den Zivilweg) und 12 (Abweisung Begehren des Privatklägers 5 betreffend Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 92).
1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Vertreter der Anklagebehörde liess sich wie erwähnt dispensieren (Urk. 85). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil sowie der Entscheid über das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ergingen im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug (Dossiers 2-5; Dispositivziffer 1 al. 1), die Strafhöhe (Dispositivziffer 3) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 11) an (Urk. 79 S. 2; Urk. 98 S. 1 f.). Hinsichtlich der Vollzugsanordnung (Dispositivziffer 4) wurde der vorinstanzliche Entscheid nicht explizit angefochten. Diese gilt indes infolge Konnexes mit dem Strafmass als mitangefochten (BGE 144 IV 383). Nicht angefochten sind somit – nebst den vorerwähnten Dispositivziffern 2, 6 und 12 – Ziffer 1 al. 2 betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art.
251 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2–5), Ziffer 5 (Regelung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1–4), Ziffer 7 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers C._____), Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) und Ziffer 10 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
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3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
1. Einleitung Bezüglich Zusammenfassung des Anklagevorwurfs, grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln und deren Verwertbarkeit kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere bezüglich der Anerkennung des Anklagesachverhalts durch den Beschuldigten betreffend die Dossiers 2, 4 und 5 (Urk. 76 Erw. II.A.-C. S. 16-19). Zu prüfen ist im Folgenden der Sachverhalt gemäss Dossier 3.
2. Dossier 3 (Urk. D1/29 S. 4 ff.)
2.1. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2, C._____, und auf diese stützende E-Mails der "F._____ Group" an den Privatkläger 2 sowie ein Foto einer Zahlungsbestätigung der G._____ Bank als erstellt (Urk. 76 Erw. II.D. S. 19-23).
2.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich, machte aber geltend, dass viele Aussagen des Privatklägers 2 nicht stimmen würden und dieser die Vorkommnisse aus Eigeninteresse beschönige. Auf mehrfache Nachfrage, was der Privatkläger 2 beschönigt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe in nur 11 Tagen ein Vertrauensverhältnis zum Privatkläger 2 aufgebaut, und dieser habe ihm dann das Geld ohne Quittung übergeben, ohne dass er diesem einen Kontoauszug über Fr. 5 Mio. gezeigt habe. Es gehe um das gesamte Konzept, dass sie im McDonald's beim -- 8 of 51 -Bahnhof H._____ oder in einer Pizzeria im I._____ gewesen seien, das seien alles kleine Details, welche der Privatkläger 2 gestreut habe und so nicht passiert seien. Der Privatkläger 2 habe die Geschehnisse so hingebogen, dass sein Verhalten nachvollziehbar sei. Er habe dem Privatkläger 2 damals auch nicht gesagt, dass er CEO einer Vermögensverwaltungsfirma für reiche Leute sei. Er habe diesem lediglich gesagt, dass er CEO für Vermögensverwaltung sei. Der Privatkläger
2 habe auch keine detaillierten Fragen zur Grösse dieser Vermögensverwaltung gestellt. Dieser habe gefragt, wie viele Angestellte er habe, und er habe dann gesagt, es seien 49, 50. Auch das mit diesen Bildern mit den wichtigen Persönlich-keiten das seien alles kleine Details, welche die Vorinstanz als glaubhaft erachtet habe (Prot. II S. 25 f.). Auf weitere Frage, wie der Privatkläger 2 darauf komme, die Geschichte mit so vielen Details zu schildern, ob dieser so viel Fantasie habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, da brauche man keine Fantasie, der Privatkläger 2 habe, als er sich entschieden habe, zur Polizei zu gehen, eine Geschichte aufgebaut (Prot. II S. 26). Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren Vorbringen vor Vorinstanz fest, wonach es nicht stimme, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 vor der Aushändigung der Gelder einen Kontoauszug mit einem Vermögensstand über Fr. 5 Mio. gezeigt und dazu bemerkt habe, dieser Betrag sei nur für sein Essen und so. Ferner führte sie aus, der Privatkläger 2 habe nie Details zu den angeblichen Vorkommnissen offengelegt, beispielsweise in welche Restaurants der Beschuldigte ihn wann eingeladen haben soll. Auch der angeblich gefälschte Kontoauszug sei nie ins Recht gelegt worden, und es mute auch eigenartig an, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen solchen gezeigt haben soll. Gleiches gelte für die angebliche Bekanntheit des Beschuldigten, welche der Privatkläger 2 mit Fotos dokumentiert haben wolle, allerdings bloss dessen Fantasie entsprechen würde. Ausser durch die Aussagen des Privatklägers 2 sei nichts davon belegt (Urk. 98 S. 4; Urk. 62 S. 3 f.).
2.3. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 als in sich schlüssig, konstant und frei von relevanten Widersprüchen zu bezeichnen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 diese Ge-
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schichte mit einer solchen Detailgenauigkeit erfinden sollte, was entgegen der Auffassung des Beschuldigten doch einige Fantasie brauchen würde. Die Aussagen des Privatklägers 2 werden zudem einerseits durch die genannten E-Mails und das Foto einer Zahlungsbestätigung der G._____ Bank gestützt. Anderseits werden die Aussagen des Privatklägers 2 auch durch die sukzessiven Zugaben des Beschuldigten selbst gestützt, wobei der Beschuldigte ein anpassendes Aussageverhalten an den Tag legte, sodass er mit seinen Bestreitungen nicht zu überzeugen vermag. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 76 Erw. II.D. S. 19 ff.), ist der Sachverhalt gemäss Dossier 3 daher als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Urk 76 Erw. III.A.-E. S. 57-81). Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs hinsichtlich der Dossiers 3-5 und subsumierte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und hinsichtlich Dossier 3 unter anderem unter den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. Soweit sie den Tatbestand des Betrugs nicht als erfüllt erachtet, argumentiert die Verteidigung mit fehlender Arglist bzw. der Opfermitverantwortung der Getäuschten. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit scheidet ihr gemäss aus, weil dem Beschuldigten lediglich betreffend Dossier 2 ein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden kann (Urk. 98 S. 1 und S. 4 ff.). Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob bei den betreffenden Dossiers der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist und, falls ja, ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist oder nicht.
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2. Rechtliche Grundlagen des Tatbestands des Betrugs
2.1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Einer qualifizierten Strafandrohung unterliegt der Täter, der gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB).
2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Irreführung muss sich auf Tatsachen, d.h. objektiv feststehende Umstände, beziehen (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, § 18, S. 227). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (T RECHSEL /CRAMERI, a.a.O., N 1 und N 27 zu Art. 146 StGB). Ausserdem muss die Vermögensdisposition eine unmittelbar vermögend vermindernde Wirkung haben (T RECHSEL /CRAMERI, a.a.O., N 16 zu Art. 146 StGB und dortige Verweise). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist liegt vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder besondere Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 118 IV 360 f., mit weiteren Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vor-- 11 of 51 -sichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 Erw. 3a; BGE 126 IV
165 Erw. 2a; BGE 122 IV 146 Erw. 3a; je m.w.H.). Eine Prüfung der Opfermitverantwortung hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch dann stattzufinden, wenn sich die Täter besonderer Machenschaften bediente. Jedoch gilt als Faustregel, je raffinierter die Täter vorgegangen sind, desto weniger fällt eine Opfermitverantwortung ins Gewicht (BGE 135 IV 76; vgl. a. Urteil vom 9. Juli 2009,6B_147/2009). Der Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Das Vermögen besteht aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Die Schädigung kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (DO-NATSCH, a.a.O., S. 240; T RECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 24 zu Art. 146).
2.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbestand die Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die objektiven Tatbestandselemente voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht genügen (vgl. dazu T RECHSEL /CRAMERI, a.a.O., N 29 zu Art. 146 i.V.m. N 10 vor Art. 137 StGB). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (T RECHSEL /CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Art. 137).
2.4. Gewerbsmässigkeit ist gemäss Praxis des Bundesgerichtes bei Vermögensdelikten bei berufsmässigem Handeln gegeben (BGE 116 IV 322, 336). Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Hand-- 12 of 51 -lungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A., Zürich 2018, N 32 zu Art. 146; m.w.H.; BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Dazu muss kommen, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit ist (BGE 123 IV 116; BGE 124 IV 63).
3. Subsumtion
3.1. Dossier 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Betrug seitens des Beschuldigten zu Recht anerkannt; es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Prot. II S. 23; Urk. 98 S. 1; Urk. 76 S. 64 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2. Dossier 3
3.2.1. In objektiver Hinsicht spiegelte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 vor, mit einer kleinen Investition bei einem sogenannten "Initial Public Offering" einen hohen Gewinn erzielen zu können. Davon ausgehend übergab bzw. überwies der Privatkläger 2 dem Beschuldigten insgesamt Fr. 55'000.–, damit dieser die Geldbeträge im Rahmen des erwähnten "Initial Public Offering" investiere. Tatsächlich hatte der Beschuldigte nie die Absicht, das Geld derart einzusetzen und verwendete es in der Folge für eigene Zwecke. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger 2 folglich absichtlich und bewegte diesen so zu einer Vermögensdisposition, durch die er sich selbst im Betrag der vermeintlichen Investition schädigte. Die Verteidigung wandte zwar zutreffend ein, dass der Beschuldigte zunächst nur einen Betrag von Fr. 4'000.– als Möglichkeit für eine Investition genannt hatte (Urk. 62 S. 3). Das bedeutet allerdings nicht (vgl. Urk. 62 S. 4), dass der dem Beschuldigten vom Privatkläger 2 übergebene Mehrbetrag nicht deliktsrelevant im Sinne des Betrugstatbestands wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 68)
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ist festzuhalten, dass für die Täuschung entscheidend ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 die Investitionsmöglichkeit dahingehend beschrieb, dass investiertes Geld um ein Vielfaches vermehrt würde, eine Aktie Fr. 50'000.– koste und die Investition sicher sei. Der Beschuldigte erklärte dabei, eine allfällige Investition des Privatklägers 2 von Fr. 4'000.– auf Fr. 50'000.– aufzufüllen, was dessen Annahme bestärkte, dass es sich um eine sichere Investition handle, da der Beschuldigte selber auch investieren würde, und in ihm die falsche Vorstellung weckte, dass sich auch ein viel grösserer Betrag investieren und um ein Vielfaches vermehren liesse. Wenn der Privatkläger 2 dem Beschuldigten in der Folge mehr als die ursprünglich angedachte Summe übergab bzw. überwies, tat er dies, weil er vom Beschuldigten getäuscht davon ausging, dass der Gesamtbetrag investiert würde. Es erfolgten folglich sämtliche Zahlungen des Privatklägers
2 im Gesamtbetrag von Fr. 55'000.– zufolge des vom Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums des Privatklägers 2 und wurden vom Beschuldigten auch in diesem Kontext entgegengenommen. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt (Urk. 76 S. 68), veranschaulicht der Umstand, dass der Beschuldigte ursprünglich lediglich einen Betrag von Fr. 4'000.– ausdrücklich erwähnte, den Selbstschädigungscharakter des Betrugstatbestands.
3.2.2. Hinsichtlich der Arglist ist auszuführen, dass der Beschuldigte als vermeintlicher Freund der getäuschten Person in Erscheinung trat. Gegenüber dem Privatkläger 2 als jungem Erwachsenen von 20 Jahren tat er dies – raffiniert ihrer zwischenmenschlichen Situation angepasst – in väterlich-wohlwollender bzw. fürsorglicher Weise, was ihm die Erschleichung und Aufrechterhaltung zusätzlichen Vertrauens ermöglichte. So ermöglichte er dem Privatkläger 2 und dessen Begleitung z.B. einmal eine kostenfreie Heimfahrt nachhause, lud ihn in teure Restaurants und Bars sowie einmal zu sich nach Hause ein. Auch gab er ihm Lebenstipps, indem er ihm davon abriet, seine vom Vater erhaltene Uhr zu veräussern. Zufolge der Freundschaft mit dem Beschuldigten stand der Privatkläger 2 auch unter Druck, diese nicht mittels Hinterfragens, Überprüfens der Angaben des Beschuldigten oder Misstrauensbekundungen zu gefährden. Gleichzeitig spiegelte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 vor, er sei vermögend, sei als seriöser, kompetenter und erfolgreicher CEO mit mehreren Hundert Mitarbeitern tätig, sei Ver-- 14 of 51 -mögensverwalter und betreue nur Kunden mit einem Vermögen von mehr als Fr. 5 Mio. Als Beleg für seine vorgespiegelten Vermögensverhältnisse brachte er einen gefälschten Kontoauszug vor und führte mehrfach Telefongespräche in Gegenwart des Privatklägers 2, von denen er behauptete, dass sie hoch vermögende Kunden beträfen. Er trat bewusst professionell und selbstsicher auf und verwendete zahlreiche Fachausdrücke, wodurch er seine vermeintliche Fachkompetenz vortäuschte und damit seine Geschichten bekräftigte. Seine vorgespiegelte Bekanntheit dokumentierte er mit Fotos und untermauerte sie mit Geschichten über Zusammenkünfte mit Bundesräten. Angesichts dieses gezielt geschaffenen besonderen Vertrauensverhältnisses, das sich u.a. auch auf die fachliche Kompetenz des Beschuldigten in Anlagefragen und seine Bonität bezog, war es für den Beschuldigten voraussehbar, dass der Privatkläger 2, der sich weder mit medizinischen Produkten noch mit Börsengeschäften auskannte, davon absehen würde, seine Angaben betreffend die empfohlene Investition auf deren Wahrheitsgehalt zu prüfen und seine Absicht, das Geld zu diesem Zweck zu verwenden in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 4; Urk. 98 S. 5) kann keine Rede davon sein, dass der Privatkläger 2 die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet hätte, indem er bereit war, dem Beschuldigten eine Gesamtsumme von Fr. 55'000.– in bar und ohne Quittung zu übergeben, obwohl er diesen erst seit rund 14 Tagen gekannt habe. Der Privatkläger 2 liess sich zumindest die Identitätskarte des Beschuldigten zeigen und suchte dessen Namen im Internet, wobei die Suchergebnisse keinen Anlass boten, die Angaben des Beschuldigten weiter zu hinterfragen. Vielmehr schienen sie diese zu bestätigen. Sodann hätte auch das Versprechen des Beschuldigten, ein allfälliger Verlust der IPO-Investition gehe zu seinen eigenen Lasten, nicht aber zu Lasten des Privatklägers 2, diesen nicht misstrauisch werden lassen müssen. Angesichts der fürsorglich, väterlich-freundschaftlichen Art des Beschuldigten und dessen vorgespiegeltem Vermögen erschien diese Zusage durchaus realistisch. Wie vorstehend zudem angemerkt, bot der Beschuldigte dem Privatkläger 2 ursprünglich an, er werde die Differenz zwischen dessen möglicher Investition einerseits und dem Kaufpreis einer einzelnen Aktie von Fr. 50'000.– andererseits "auffüllen" (Urk. D1/5/4, -- 15 of 51 -F/A 17 a.E.; Urk. D1/5/5, F/A 47). Die somit demonstrierte Bereitschaft des Beschuldigten, selbst in dieses "Initial Public Offering" zu investieren, war ebenfalls geeignet, einer allfälligen Skepsis des Privatklägers 2 gegenüber dem Geschäft vorzubeugen. Aus Sicht des Privatklägers 2 handelte es sich daher nicht um ein spekulatives Geschäft. Mithin ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 für einen 20-jährigen, im Geschäfts- und Gesellschaftsleben noch unerfahrenen jungen Erwachsenen, alle an ihn zu stellenden Anforderungen an die Vorsicht erfüllte. Dass der Beschuldigte vorliegend nicht eine Notlage oder eine anderweitige Hilfsbedürftigkeit des Opfers ausnützte, sondern es dem Privatkläger 2 schlicht um eine lohnenswerte Investition ging, ist irrelevant, zumal gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis (vgl. statt vieler BGer 6S.116/2004, E. 2.4.2) auch lediglich von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften durch den Betrugstatbestand geschützt werden sollen.
3.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bezüglich sämtlichen geschilderten objektiven Tatbestandsmerkmalen wissentlich und willentlich. So beabsichtigte er mit seinen Täuschungen die Vermögensdispositionen des Privatklägers 2, wobei ein Rückzahlungswille zu keinem Zeitpunkt bestand. Auch wusste er um das von ihm aufgebaute besondere Vertrauensverhältnis und die erwähnten Opfereigenschaften. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3.2.4. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist betreffend Dossier 3 somit erfüllt.
3.3. Dossier 4
3.3.1. In objektiver Hinsicht liegt vorliegend ein Dreiecksbetrug vor. Der Beschuldigte reichte der J._____ AG bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen gefälschten Betreibungsregisterauszug (Urk. D4/2/3) und gefälschte Lohnabrechnungen (Urk. D4/2/4–5) ein, täuschte diese damit, indem die J._____ AG in der Folge wahrheitswidrig von einer sehr guten finanziellen Lage des Beschuldigten ausging. Sodann täuschte der Beschuldigte vor, er hätte am 29. November 2018 die erforderlichen Geldbeträge in Form des ersten Mietzinses und des Miet-- 16 of 51 -zinsdepots bereits einbezahlt. Als Resultat dieser Irrtümer schloss die J._____ AG mit dem Beschuldigten einen Mietvertrag und deren Mitarbeiter übergaben dem Beschuldigten die Mietwohnung zur vertragsgemässen Verfügung, wodurch eine Vermögensdisposition bewirkt wurde. Aufgrund der auf dem fortwirkenden Irrtum der J._____ AG beruhenden Nutzung der Wohnung ohne Gegenleistung des Beschuldigten – es handelte sich dabei dogmatisch um einen sogenannten Eingehungsbetrug – entstand dem durch die J._____ AG vertretenen Privatkläger 3 ein Vermögensschaden in Höhe von Fr. 24'525.–.
3.3.2. Die Täuschung durch den Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren. Der Beschuldigte fälschte Urkunden, die seine Behauptungen stützten und sie so als glaubhaft erscheinen liessen und reichte diese zur Täuschung ein, womit er sich täuschender Machenschaften bediente. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziert die Verwendung gefälschter Urkunden die Annahme von Arglist (vgl. BGE 117 IV 155; 122 IV 205 f.) So behauptete er im Anmeldeformular wahrheitswidrig, er sei CEO bei der K._____. BVI (Urk. D4/2/1) und gab im Telefonat vom 31. Oktober 2018 mit der J._____ AG an, über einen Monatslohn von Fr. 45'000.– zu verfügen (vgl. Urk. D1/29, S. 7 bzw. D4/1, S. 2 Ziff. 2). Zum Beleg dieser Lügen verwendete er zwei gefälschte Lohnabrechnungen (Urk. D4/2/4–5). Mittels Einreichens eines gefälschten Betreibungsregisterauszugs (Urk. D4/2/3) täuschte er das Fehlen von Betreibungen gegen ihn vor, womit er seine vermeintlich sehr gute finanzielle Situation untermauerte. Sodann täuschte er mittels zweier gefälschter Bankzahlungsbelegen vor, eine Mietzinszahlung und den Betrag für die Sicherstellung geleistet zu haben (Urk. D4/2/8). Weiter sendete der Beschuldigte der J._____ AG eine Zahlungsermächtigung (Urk. D4/2/9), um sie bzw. deren Mitarbeiter so in ihrem Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen zu bestärken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 6 ff.; Urk. 98 S. 6) kann sodann nicht gesagt werden, die J._____ AG bzw. deren Mitarbeiter hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. So darf im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit einer Urkunde vertraut werden (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGer 6B_480/2018 E. 1.1.1). Wäre dies nicht der -- 17 of 51 -Fall, entstünden im Geschäftsleben stets grosse Umtriebe mit entsprechend hohen Kosten zulasten aller Beteiligten. Konkret bestand denn auch kein Anlass für die J._____ AG, an der Echtheit der ihr vom Beschuldigten eingereichten Urkunden zu zweifeln: Zwar enthält der eingereichte Betreibungsregisterauszug (Urk. D4/2/3) bei genauerer Betrachtung gewisse Hinweise auf eine Fälschung, indem die Eingangsformel fälschlicherweise lautet "(…) sind keine betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert", während die richtige Formulierung lauten würde: "(…) keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (…)". Ein Beispiel eines echten Auszugs findet sich in den Akten unter Urk. 59/1. Sodann weist die Formulierung durch die falsche Stellung des Wortes "sind" einen grammatikalischen Fehler auf. Weiter fehlt auf dem eingereichten Auszug der Hinweis auf den betreffenden 5-Jahres-Zeitraum, der bei echten Auszügen rechts oberhalb der "Rechtlichen Hinweise" platziert ist. Dass der Auszug offensichtlich unrichtig wäre, ist aber zu verneinen. Lediglich bei einer offensichtlichen, geradezu plumpen Fälschung des Auszugs hätte das Verhalten des Beschuldigten als nicht mehr arglistig bezeichnet werden können. Vorliegend wären die Unstimmigkeiten aber nur bei detaillierterer Prüfung, insbesondere in direktem Vergleich mit einem echten Auszug – selbst für fachkundige Personen – bemerkbar gewesen. Selbstredend gilt dies auch für geschäftserfahrene Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Dossiers von Wohnungsinteressenten wie die Mitarbeiter der J._____ AG. Wie auch seitens der Vor-instanz zutreffend angemerkt wird (Urk. 76 S. 73), handelte es sich im Zeitpunkt der Prüfung der Wohnungsbewerbung noch um ein Routinegeschäft, bei dem ein Sachbearbeiter seine Aufmerksamkeit auf die aus den betreffenden Unterlagen hervorgehenden relevanten Informationen wie auf das Fehlen von Einträgen richtet und nicht in erster Linie auf das äussere Erscheinungsbild der Dokumente. Dass die Mitarbeitenden der J._____ AG ihr Augenmerk auf weitere relevante Informationen richteten, die sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. D4/2/4– 5) und der Referenzauskunft (Urk. D4/2/6) ergaben, ist somit unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte reichte nicht nur einen gefälschten Betreibungsregisterauszug, sondern auch gefälschte Lohnabrechnungen und damit diejenigen Dokumente ein, welche einerseits von -- 18 of 51 -der J._____ AG verlangt worden waren (vgl. Urk. D4/2/1) und anderseits von ihm das Bild eines solventen Mieters vermittelten, sodass keinerlei Anlass bestand, die eingereichten Urkunden genauer zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 7) hätte die J._____ AG mithin nicht noch einmal selbst beim Betreibungsamt Auskünfte einholen müssen. Die vom Beschuldigten der J._____ AG eingereichte Lohnabrechnung der L._____ ist zwar bezüglich ihrer Darstellung von mässiger Qualität. Offensichtliche Anhaltspunkte für ihre Unechtheit bestehen jedoch keine. Der Umstand, dass die Abzüge für die Sozialversicherungen nicht korrekt berechnet wurden, ändert nichts daran. Von einer Immobilienverwaltung zu erwarten, von jedem Wohnungsbewerber eingereichte Lohnabrechnungen hinsichtlich der korrekten Abrechnung der Sozialversicherungsabzüge zu überprüfen und diese nachzurechnen, erschiene lebensfremd. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die J._____ AG den Handelsregistereintrag der F._____ nicht überprüfte, zumal auch diesbezüglich kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Tatsache, dass eine Überprüfung rasch und ohne viel Aufwand hätte erfolgen können, vermag daran nichts zu ändern. Die Getäuschte ist nach eigenen öffentlichen Angaben Verwalterin von rund 37'000 Mietverhältnissen (vgl. www.J._____.ch). Der Abschluss von Mietverträgen stellt für sie mithin wohl praktisch ein Massengeschäft dar. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen wäre es ihr daher gar nicht möglich, bei sämtlichen Mietinteressenten Nachforschungen anzustellen, die über die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen wie das Einholen von Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug und Referenzen hinausgehen. Durch das Einholen der genannten Dokumente blieb sie im geschäftsbereichsüblichen und betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen (vgl. BGE 143 IV 305) bzw. kam sie ihren diesbezüglichen Pflichten nach. Die damalige Vermieterin des Beschuldigten unmittelbar vor dem vorliegenden Mietverhältnis empfahl den Beschuldigten sogar als Mieter, selbst wenn sie dies mit dem Hinweis versah, dass die Mietzinszahlungen erst nach Mahnungen erfolgten. Vor diesem Hintergrund kann der J._____ AG nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden.
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Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 8, Urk. 98 S. 6) kann nicht als leichtfertig bezeichnet werden, dass die J._____ AG die Mietwohnung übergab, ohne dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäss den ersten Mietzins und die Sicherstellung geleistet hatte. Der Beschuldigte wurde vom zuständigen Bewirtschafter der J._____ AG mehrfach aufgefordert, deren Bezahlung zu belegen (Urk. D1/29 S. 8 und D4/1 S. 2 Ziff. 4). Hierauf täuschte der Beschuldigte am 29. November 2018, also einen Tag vor der Wohnungsübergabe, deren Leistung mittels Einreichung zweier Bankzahlungsbelege (Urk. D/4/2/8) – mithin gefälschter Urkunden – vor, wobei er als Ausführungsdatum der Überweisung Freitag, 23. November 2018 vortäuschte. Hätte es sich um eine echte Banküberweisung gehandelt, wären die Beträge am Montag, 26. November 2018, oder spätestens am Dienstag, 27. November 2018, dem Konto der J._____ AG gutgeschrieben worden. Dass nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der J._____ AG nicht noch zwischen dem 27. und 30. November 2018 sämtliche Zahlungseingänge auf ihrem Konto überprüften, kann ihnen nicht als Leichtfertigkeit vorgehalten werden, zumal die vom Beschuldigten gefälschten Bankzahlungsbelege täuschend echt aussehen und entsprechend keine Hinweise auf eine Fälschung geben. Die J._____ AG durfte sich daher auf deren Richtigkeit verlassen und am 30. November 2018 davon ausgehen, der Beschuldigte habe die Beträge bezahlt gehabt. Der Beschuldigte wusste genau, welches Vorgehen erforderlich war respektive welche Voraussetzungen erfüllt sein mussten, damit ihm diese teure Wohnung vermietet werden konnte. Durch die gefälschten Dokumente lieferte er der J._____ AG diejenigen Zahlen und Informationen, welche von ihr verlangt worden waren und ihn als solventen Mieter zeigten. Durch den gefälschten Bankbeleg entstand zudem der Eindruck, dass er den ersten Mietzins und die Sicherheitsleistung bezahlt habe. Der Beschuldigte lieferte damit massgeschneidert auf das jeweilige Opfer diejenigen Urkunden und Angaben, welche erforderlich waren, um dieses zu täuschen und die bestehenden Schutzmechanismen zu umgehen. Selbst wenn die J._____ AG im Rahmen der Wohnungsübergabe nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten liess, kann nicht gesagt werden, sie hätte deshalb derart leichtfertig gehandelt, dass dadurch die Betrugsmachenschaften des Beschuldigten mittels der Verwendung gefälschter Urkunden, die aufeinander abge-- 20 of 51 -stimmt waren, völlig in den Hintergrund träten (vgl. auch BGE 135 IV 76 S. 81). Auch an dieser Stelle ist nochmals anzumerken, dass derart hohe Anforderungen an die Selbstabsicherung im Rahmen des üblichen, redlichen Geschäftsverkehrs eine nicht unerhebliche Behinderung darstellten.
3.3.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente wissentlich und willentlich und dadurch direktvorsätzlich. Zudem handelte er in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3.3.4. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist betreffend Dossier 4 somit erfüllt.
3.4. Dossier 5
3.4.1. In objektiver Hinsicht handelt es sich wiederum um einen Dreiecksbetrug, indem der Beschuldigte dasselbe Tatbegehungsmuster wie im Sachverhalt unter Dossier 4 an den Tag legte. So reichte er der M._____ Treuhand und N._____ GmbH einen gefälschten Betreibungsregisterauszug (Urk. D5/2/6) und eine gefälschte Schlussrechnung des Steueramts (Urk. D5/2/5) ein. Hierdurch täuschte der Beschuldigte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, wodurch die M._____ Treuhand und N._____ GmbH in der Folge wahrheitswidrig von einer exzellenten finanziellen Lage des Beschuldigten ausging. Sodann täuschte der Beschuldigte vor, er hätte am 19. Dezember 2018 die erforderlichen Geldbeträge für den ersten Mietzins und das Mietzinsdepot bereits einbezahlt (vgl. Urk. D5/2/9–10). Als Resultat dieser Irrtümer schloss die M._____ Treuhand und N._____ GmbH mit dem Beschuldigten einen Mietvertrag und übergab ihm die Mietwohnung, was eine Vermögensdisposition darstellte. Als Folge der auf dem fortwirkenden Irrtum der M._____ Treuhand und N._____ GmbH beruhenden Nutzung der Wohnung ohne Gegenleistung des Beschuldigten – dogmatisch gesehen handelt es sich wiederum um einen sogenannten Eingehungsbetrug – entstand der durch die M._____ Treuhand und N._____ GmbH vertretenen Privatklägerin 4 ein Vermögensschaden in Höhe von Fr. 31'874.45.
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3.4.2. Hinsichtlich der Frage der Arglist ist zu bemerken, dass es sich wie erwähnt hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten bei Dossier 4 und 5 um gleichgelagerte Fälle handelte. Bezüglich Opfergesichtspunkten sind denn auch keine relevanten Unterschiede festzustellen. Zwar liegt bei lediglich zwei Fällen mit gleichem Handlungsmuster noch kein serienmässig begangener Betrug vor. Indessen kann in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung auf eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale, namentlich der Arglist, verzichtet werden (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a; BGer 5B_466 vom 15. Dezember 2008, E. 3.3). Dennoch ist auf die wichtigsten Punkte kurz einzugehen, wobei im Wesentlichen auf die soeben erfolgten Erwägungen zu Dossier 4 zu verweisen ist. Vorliegend reichte der Beschuldigte zur Vorspiegelung eines hohen Einkommens keine gefälschten Lohnabrechnungen, stattdessen aber eine gefälschte Schlussrechnung des Steueramts ein, woraus für das Steuerjahr 2016 ein vermeintliches steuerbares Einkommen von Fr. 550'000.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 7.5 Mio. hervorgehen (act. D5/2/5). Die eingereichte Steuerrechnung ist kaum als Fälschung erkennbar. Angesichts der vom Beschuldigten gefälschten und eingereichten öffentlichen Urkunde durften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der M._____ Treuhand und N._____ GmbH auf deren Echtheit vertrauen. Auch bei der M._____ Treuhand und N._____ GmbH reichte der Beschuldigte einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte Schlussrechnung des Steueramts und damit diejenigen Dokumente ein, welche einerseits von der M._____ Treuhand und N._____ GmbH verlangt worden waren (vgl. Urk. D5/2/7) und anderseits von ihm das Bild eines solventen Mieters vermittelten, sodass keinerlei Anlass bestand, die eingereichten Urkunden genauer zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 11 f.; Urk. 98 S. 6) kann sodann wie schon unter den Erwägungen zu Dossier 4 dargelegt nicht gesagt werden, die vom Beschuldigten zur Täuschung erstellten und eingereichten vermeintlichen Betreibungsregisterauszüge seien leicht als Fälschungen erkennbar und die zuständigen Personen der M._____ Treuhand und N._____ GmbH hätten dies bemerken bzw. Nachforschungen anstellen müssen. Das Gegenteil ist der Fall, sind die gefälschten Urkunden doch nur im Abgleich mit einem korrekten Original -- 22 of 51 -als Fälschungen zu erkennen. Auch bezüglich Dossier 5 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte genau wusste, welches Vorgehen erforderlich war respektive welche Voraussetzungen erfüllt sein mussten, damit ihm diese teure Wohnung vermietet werden konnte. Durch die gefälschten Urkunden lieferte der Beschuldigte der M._____ Treuhand und N._____ GmbH diejenigen Angaben und Informationen, welche von ihr verlangt worden waren und ihn als solventen Mieter zeigten. Zudem täuschte er vor, dass er die Geldbeträge für den ersten Mietzins und das Mietzinsdepot einbezahlt hätte. Der Beschuldigte lieferte folglich auch vorliegend massgeschneidert auf das entsprechende Opfer diejenigen Urkunden und Angaben, welche erforderlich waren, um dieses zu täuschen und die bestehenden Schutzmechanismen zu umgehen. Wie schon bezüglich Dossier 4 festgestellt, ist in entsprechender Weise auch der M._____ Treuhand und N._____ GmbH nicht vorzuwerfen, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
3.4.3. Der Beschuldigte handelte bezüglich sämtlicher Tatbestandselemente wissentlich und willentlich und dadurch direktvorsätzlich. Zudem handelte er in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3.4.4. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist daher betreffend Dossier 5 erfüllt.
3.5. Gewerbsmässigkeit
3.5.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Betrugshandlungen des Beschuldigten unter den Dossiers 2–5 als gewerbsmässig (Urk. 76 S. 80 f.).
3.5.2. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des Betrugs über einen Zeitraum von knapp einem Jahr zwischen der Geldübergabe in Dossier 2 am 17. April 2018 und der Freigabe der Wohnung in Dossier 4 am 8. April 2019 vier Mal. Vier Personen wurden dabei an deren Vermögen geschädigt und die Gesamtdeliktssumme beträgt rund Fr. 116'000.–. Direkte deliktische Einkünfte fielen ihm in den Dossiers 2 und 3 an, wobei hier eine Deliktssumme von Fr. 60'000.– anfiel, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. Hinsichtlich der Delikte gemäss Dossiers 4 und 5 bewirkte der Beschuldigte für sich in dem -- 23 of 51 -Sinn einen Vermögensvorteil, dass er während der betreffenden Monate ohne Bezahlung jeglicher Mietkosten in luxuriösen Wohnungen residierte und somit eine entsprechende Kostenersparnis hatte. Zur Begehung seiner Betrugshandlungen nahm er eine grosse Anzahl einzelner Handlungen vor, die zeit- und arbeitsintensiv waren. Dass der Beschuldigte im Tatzeitzeitraum über namhafte legale Einkünfte verfügte, muss bezweifelt werden. Zwar gab er wiederholt an, er habe über monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 8'000.– bis Fr. 12'000.– verfügt (Urk. D1/3/1 S. 4, F/A 38; Urk. D1/3/2 S. 2, F/A 17) und bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um legale Einkünfte gehandelt habe (vgl. Prot. II S. 16; vgl. auch Urk. D1/3/14 S. 2 f., F/A 10 ff.). Dass der Beschuldigte dazu neigt, Sachverhalte in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, ist allerdings erstellt. Ein konkretes, nachvollziehbares Bild einer legalen geschäftlichen Tätigkeit, mit der er regelmässige Einkünfte in der behaupteten Grössenordnung hätte generieren können, zeichnete der Beschuldigte nicht. Vielmehr blieb er auch insoweit vage. Auf die konkrete Frage nach seinem Verdienst im Tatzeitpunkt, verweigerte er zudem die Aussage (Urk. D1/3/5 S. 1, F/A 6; Urk. 1/3/6 S. 2, F/A 6), was zwar sein Recht ist, die Aussagekraft seiner Antwort auf die weniger verfängliche Frage nach seinem Nettoeinkommen aber entscheidend schmälert. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich regelmässig legale Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im behaupteten Umfang erzielte, gibt es denn auch keine. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben. Die mittels Betrug erzielten freiverfügbaren Einkünfte beliefen sich über den Deliktszeitraum betrachtet jedenfalls auf monatlich durchschnittlich mehrere Tausend Franken. Dazu kamen die ersparten Mietkosten. Selbst wenn er im Tatzeitraum noch über gewisse legale Einkünfte verfügt haben sollte, waren das namhafte zusätzliche Einkünfte, die er zur Finanzierung seiner Lebenshaltung verwenden konnte. Dass der Beschuldigte dazu bereit war, eine Vielzahl von zukünftigen Betrügen zu begehen, kann angesichts seines vorliegend zu beurteilenden Verhaltens, das sich zudem nahtlos in seine deliktische Vergangenheit einfügt, nicht zweifelhaft sein. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann folglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte "sich darauf eingerichtet" (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c) hat, durch deliktische Handlungen Ein-- 24 of 51 -künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Der Beschuldigte übte damit seine deliktische Betrugstätigkeit im Tatzeitraum objektiv wie auch subjektiv nach der Art eines Berufes aus.
3.5.3. Die Betrugshandlungen gemäss Dossiers 2–5 sind daher als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu qualifizieren.
3.6. Fazit Der Beschuldigte ist somit zusätzlich zu den Verurteilungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2020 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Dossiers 2–5) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (Urk. 76 S. 107). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.
2. Theoretischer Strafrahmen
2.1. Asperationsprinzip
2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
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Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; T RECHSEL/T HOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).
2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).
2.1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).
2.2. Retrospektive Konkurrenz bzw. Zusatzstrafe
2.2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49
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Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden.
2.2.2. Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Art. 49 Abs. 2 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 und 2.3.4).
2.3. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu
180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIM-GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. A., Zürich 2018, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
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2.4. Subsumtion
2.4.1. Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
2.4.2. Hinsichtlich der Wahl der Strafart für die mehrfachen Urkundenfälschungsdelikte ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Urk. 55 und 78), wobei auch die Sanktionierung mit dieser Strafform ihn bisher nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer Geldstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Somit ist auch hinsichtlich jener Delikte, deren Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zuliesse, eine Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.4.3. Als technischer Strafschärfungsgrund im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb zu beachten, dass der Beschuldigte in Form der mehrfachen Urkundenfälschung weitere Tatvorwürfe beging. Sodann ist ihm, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als technischer Strafmilderungsgrund hinsichtlich sämtlicher Tatbestände eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung sowie der verminderten Schuldfähigkeit jedoch nicht. Die Strafe ist vielmehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei sich die Tatmehrheit und teilweise mehrfache Tatbegehung straferhöhend und die leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd auszuwirken hat.
2.4.4. Die vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlungen reichen zurück bis zum 17. April 2018, mithin in die Zeit vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai 2018. Die letzte Handlung des gewerbsmässigen Betrugs verübte der Beschuldigte jedoch erst Ende 2018, das heisst, -- 28 of 51 -nach dem Strafbefehl vom 14. Mai 2018. Da die Betrugshandlungen als Ganzes zu beurteilen sind und auf den Zeitpunkt der letzten Betrugshandlung abzustellen ist, fällt eine retrospektive Konkurrenz und damit eine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Auch betreffend die Urkundenfälschungen fällt eine retrospektive Konkurrenz und damit eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht, da diese allesamt erst nach dem 14. Mai 2018 verübt worden sind.
3. Strafzumessung im engeren Sinne
3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV
55 ff., 61, m.w.H.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/K ELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch T RECHSEL /T HOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu ei-- 29 of 51 -nem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205).
3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den gewerbsmässigen Betrug zur Festlegung der Einsatzstrafe zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die jeweiligen Vorwürfe der Urkundenfälschung einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. A., AB._____ 2019, N 53 ff.).
4. Tatkomponente
4.1. Gewerbsmässiger Betrug
4.1.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte delinquierte über einen Tatzeitraum von rund 1 ¼ Jahren und verursachte einen deliktischen Schaden von rund Fr. 116'000.–. Als eigentliches Einkommen aus seinen Betrugshandlungen erzielte er einen Betrag von Fr. 60'000.–, während er sich bezüglich der beiden Wohnungen einen Nutzungswert ertrog. Verglichen mit anderen gewerbsmässigen Betrugsdelikten handelt es -- 30 of 51 -sich zwar um keine sehr hohen Beträge, jedoch sind sie als durchaus erheblich zu bezeichnen. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist unter Dossier 2 zu bemerken, dass O._____ und dessen Partnerin und damit die Privatklägerin 1 als deren Gesellschaft sich zwar nicht direkt in einer finanziellen Notlage befanden. Indessen waren sie in einer mental belastenden Situation in Form der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Voreigentümerschaft der Bar. In dieser Situation, in der sie nicht mehr weiter wussten, diente sich der Beschuldigte als vermeintlich rechtskundiger Freund an und anerbot O._____ seine Hilfe. Das solchermassen erlangte Vertrauen nutzte er mit doch erheblicher Skrupellosigkeit aus, nur um einen mit Fr. 5'000.– vergleichsweise bescheidenen Betrag erhältlich zu machen, wobei der Vertrauensmissbrauch deutlich über das zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinausging und die Gesellschafter der Privatklägerin 1 letztlich schwerer getroffen haben dürfte, als der finanzielle Verlust. Im Falle des Privatklägers 2 handelte es sich um einen in finanziellen Fragen unerfahrenen jungen Erwachsenen, sodass er für den Beschuldigten ein leichtes Opfer darstellte. Anlass der Geldhingaben des Privatklägers 2 an den Beschuldigten war dessen – vom Beschuldigten raffiniert geschürte – Hoffnung auf einen grossen finanziellen Gewinn durch eine gute Anlagemöglichkeit. Dem Privatkläger 2 hier gewissermassen Geldgier vorwerfen zu wollen, die die Deliktsbegehung begünstigt hätte, griffe indessen zu kurz. Vielmehr ist an dieser Stelle wiederum auf das bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung geschilderte äusserst perfide Vorgehen des Beschuldigten bei der Anbahnung der vermeintlichen väterlich-kollegialen Männerfreundschaft zu verweisen, die dem Beschuldigten einzig dazu diente, den Privatkläger 2 zu den Geldüberweisungen zu bewegen. Auch in diesem Fall beging der Beschuldigte wiederum einen massiven Vertrauensbruch, der über das zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige hinausging und der den Privatkläger 2 über den finanziellen Schaden hinaus schwer getroffen haben dürfte. Dem Beschuldigten gelang es, den Privatkläger 2 zu insgesamt vier Vermögensdispositionen zu bewegen. Dabei griff Letzterer gar auf sein familiäres und freundschaftliches Umfeld zurück. Der Privatkläger 2 erlitt mit Fr. 55'000.– einen -- 31 of 51 -relativ zu seinen finanziellen Verhältnissen betrachtet sehr hohen Schaden, verfügte er doch als noch junger Mensch kaum über eine grosse finanzielle Leistungsfähigkeit, um eine solche Summe ohne Weiteres wieder anzusparen. Die finanziellen Folgen sind für ihn zweifellos gravierend und es ist anzunehmen, dass dies auch zukünftig sein Leben bzw. seine Lebensplanung in materieller Hinsicht erschweren wird. Im Falle des Privatklägers 3 und der Privatklägerin 4 richtete sich das im Wesentlichen identische Tatvorgehen des Beschuldigten gegen Immobilieneigentümer, die je einen Schaden erlitten, der sie – etwa im Quervergleich zum Privatkläger 2 – im Gesamtzusammenhang ihrer Geschäftstätigkeit nicht derart hart getroffen haben dürfte. Nichtsdestotrotz sind die Deliktsbeträge von rund Fr. 24'000.– bzw. Fr. 31'000.– aber durchaus erheblich. Das Ausmass der Arglist ist hier – im Gegensatz zu den Fällen der Privatkläger 1 und 2 – nicht als übermässig raffiniert zu bezeichnen, jedoch kann dieses auch nicht als plump eingestuft werden. Als Täuschungsmittel dienten hier zur Untermauerung der mündlichen und schriftlichen Lügen des Beschuldigten gefälschte Urkunden. Auch wenn jene gewisse orthografische und grammatikalische Fehler enthalten und der Beschuldigte zudem gewisse Begriffe unterschiedlich verwendete, als dies in echten solchen Dokumenten üblich ist, sind sie doch als inhaltlich sehr sorgfältig erstellt zu bezeichnen. Insgesamt manifestiert das Vorgehen des Beschuldigten doch eine hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. In einem Quervergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrugsdelikten ist zu berücksichtigen, dass ein Deliktsbetrag von rund mittlerer Höhe und eine Deliktsdauer von mittlerer Länge zu Buche stehen. Demgegenüber ist die Anzahl geschädigter Personen mit vier Geschädigten doch vergleichsweise überschaubar. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht innerhalb des Strafrahmens im oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln bzw. als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten.
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4.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht delinquierte der Beschuldigte aus finanziellen Motiven, um dadurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, was letztlich als rein egoistisches Motiv zu bezeichnen ist. Angesichts der Tatsache, dass dies bereits durch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Einfluss auf das Strafmass hat, wirkt es sich noch nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte, wie sich insbesondere im Sachverhalt gemäss Dossier 3 zeigt, häufig in teuren Restaurants verkehrte, geht aber hervor, dass er in der Absicht delinquierte, sich dadurch einen als extravagant zu bezeichnenden Lebensstil leisten zu können. Die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ging mithin über das hinaus, was für einen normalen Lebensunterhalt notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte befand sich auch nicht etwa in einer materiellen Notlage, führte er doch vor Vorinstanz aus, er habe im Zeitraum von 2014 bis 2019 – also auch noch innerhalb des Deliktszeitraums – rund € 800'000.– als Erbschaft erhalten (Urk. 57 S. 2 f.). Zudem hätte er – wie ihm bewusst war – durchaus über legale Möglichkeiten verfügt, ein zur Deckung seines Lebensunterhalts angemessenes Einkommen zu erzielen. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in einem früheren Verfahren aus, er habe eine "Top-Ausbildung im... Internat" [Internat in W._____] absolviert (Hauptverhandlung vom 30. August 2017 im Verfahren DG170073, Urk. 42 S. 7). Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Vor allem unter Dossier 2 ist in subjektiver Hinsicht zu beachten, dass die Bereicherung für den Beschuldigten im Verhältnis zum betriebenen sehr hohen zeitlichen Aufwand vergleichsweise gering war. Selbst nach der Deliktsvollendung am 17. April 2018 blieb der Beschuldigte während fast drei Monaten mit O._____ und P._____ in intensivem Kontakt, um diese weiter zu täuschen und hinzuhalten, was ihm selbst finanziell gar nichts mehr nützte, das Gefühl des erlittenen Vertrauensmissbrauchs für die Vertreter der Privatklägerin 1 aber noch verstärkt haben dürfte. Was hierfür genau das Motiv des Beschuldigten war, muss letztlich offen bleiben, doch erweckt es den Eindruck, als wäre es ihm gewissermassen um ein Spiel gegangen.
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Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in den neunziger Jahren einmal von Dr. Q._____ und einmal von Dr. R._____ begutachtet worden ist. Diese Gutachten liegen nicht vor, ihr Inhalt ist aber was die Diagnose und die Schuldfähigkeit betrifft in diversen Urteilen zitiert (vgl. Vorakten BGZ/DG170073, Ordner 4, Urk. D1/19/3, Urk. D1/19/11, Urk. D1/19/13). So hielt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 30. August 2017 in einem früheren Verfahren fest, dass über den Beschuldigten in der Vergangenheit bereits zwei psychiatrische Gutachten erstellt wurden. Damals wurde in beiden Gutachten für den Beschuldigten eine ähnliche Diagnose gestellt. So wurde beim Beschuldigten im Gutachten vom 4. Januar 1995 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit antisozialem Verhalten diagnostiziert und im Gutachten vom 29. Dezember 1997 eine schwere Neurose, die gemäss damaligem Gutachten nach modernen Diagnosekriterien auch als Persönlichkeitsstörung vom schizoiden, narzisstischen und dissozialen Typ zu bezeichnen sei (Urk. D1/11/8 S. 64). Weiter wurde in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass sich an dieser Diagnosestellung auch in jüngerer Vergangenheit nichts geändert habe. So geht aus einem vom Strafvollzug in Auftrag gegebenen Therapiebericht des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden vom 15. Januar 2014 hervor, dass der Beschuldigte auch zu jenem deutlich späteren Zeitpunkt noch an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen litt. Im Therapiebericht wird zudem die sozial-manipulative Kompetenz des Beschuldigten hervorgehoben, welche ihn dazu befähige, andere Menschen zu manipulieren und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse zu instrumentalisieren (Vorakten BGZ/DG170073, Ordner 4, Urk. D1/11/8 S. 64 f.). Gemäss der Zusammenfassung im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2017 wurde dem Beschuldigten sodann in beiden Gutachten für die damals jeweils zu beurteilenden Delikte zwar eine erhaltene Einsichtsfähigkeit, hingegen aber eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit leichten bis mittleren Grades attestiert. Ausserdem wurde festgehalten, dass diese früheren Einschätzungen betreffend die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf ähnlich gelagerte Delikte getroffen worden war, wie sie im Urteil vom 30. August 2017 zu beurteilen waren. Da die Vorinstanz in jenem Verfahren zum Schluss gelangte, dass jenen Schlussfolgerungen aus den Gutachten nach wie -- 34 of 51 -vor Gültigkeit zukomme, wurde dem Beschuldigten auch bei der Bemessung der Strafe für die damals zu beurteilenden Delikte eine verminderte Schuldfähigkeit leichten Grades zugestanden (Urk. D1/11/8 S. 65). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den früher diagnostizierten Störungen des Beschuldigten notorisch um solche überdauernder Natur handelt und der Beschuldigte auch im heutigen Zeitpunkt wiederum wegen der Begehung vergleichbarer Delikten zu bestrafen ist, ist auch im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Strafzumessung eine verminderte Schuldfähigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich diesbezüglich – jedenfalls nicht bis zu den Jahren 2018/2019 – etwas geändert hätte. Während sich die weiteren subjektiven Zumessungskriterien verschuldenserhöhend auswirken, ist insbesondere in Berücksichtigung der stärker ins Gewicht fallenden, leicht verminderten Schuldfähigkeit die hypothetische Einsatzstrafe um
6 Monate Freiheitsstrafe zu vermindern.
4.1.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe leicht relativiert. Es ist daher innerhalb des bis zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint daher eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4.2. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 2
4.2.1. Objektives Verschulden Unter diesem Dossier sind zwei gefälschte Bankzahlungsbelege zu beurteilen, die der Beschuldigte im Rahmen des Nachtatverhaltens zum Betrug zulasten der Privatklägerin 1 herstellte, um deren Gesellschafter hinzuhalten und für gewisse Zeit von einer Strafanzeige abzuhalten. Die beiden Urkundenfälschungen stehen somit in engstem Konnex mit den betreffenden Betrugshandlungen, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. Immerhin -- 35 of 51 -ist anzumerken, dass wenigstens eine der beiden Urkunden aufgrund eines Tippfehlers mit "^" relativ leicht als Fälschung erkennbar war. Im Gegensatz zu den weiteren zu beurteilenden Urkundenfälschungen kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er hätte das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis in besonderem Masse gefährdet. Innerhalb des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe anzunehmen.
4.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen zum subjektiven Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden, wobei vorliegend nicht die Begehung des Betrugs, sondern dessen Verdeckung als Motiv zu sehen ist. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dabei aus, dass die Tathandlungen letztlich gar keinen Sinn ergaben, zumal klar war, dass der Betrug ohnehin auffliegen würde. Zudem nahm der Beschuldigte damit einen grösseren Schaden in Kauf, indem die Privatklägerin 1 aufgrund des Zeitablaufs auf ihr eigentliches Anliegen, der Streitschlichtung mit der Voreigentümerschaft der Bar, nicht mehr zurückkommen konnte. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. In subjektiver Hinsicht ist daher insbesondere aufgrund des letztgenannten Kriteriums ein sehr leichtes Verschulden anzunehmen.
4.2.3. Fazit Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden insgesamt leicht vermindert. Es ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Tatbestands der Urkundenfälschung von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die hypothetischen Einsatzstrafen auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
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4.3. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 3
4.3.1. Objektives Verschulden Unter diesem Dossier sind drei gefälschte Bankzahlungsbelege zu beurteilen, die der Beschuldigte im Rahmen des Nachtatverhaltens zum Betrug zulasten des Privatklägers 2 herstellte, um ihn hinzuhalten und für gewisse Zeit von einer Strafanzeige abzuhalten. Die drei Urkundenfälschungen stehen somit in engstem Konnex mit den betreffenden Betrugshandlungen, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. Innerhalb des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe anzunehmen.
4.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann wiederum grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen zum subjektiven Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden, wobei auch vorliegend nicht die Begehung des Betrugs, sondern dessen Verdeckung als Motiv zu sehen ist. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dabei aus, dass die Tathandlungen letztlich gar keinen Sinn ergaben, zumal klar war, dass der Betrug ohnehin auffliegen würde. Straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. In subjektiver Hinsicht ist daher insbesondere aufgrund des letztgenannten Kriteriums ein leichtes Verschulden anzunehmen.
4.3.3. Fazit Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden insgesamt leicht vermindert. Es ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Tatbestands der Urkundenfälschung von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
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4.4. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 4
4.4.1. Objektives Verschulden Unter diesem Dossier sind zwei gefälschte Bankzahlungsbelege, ein gefälschter Betreibungsregisterauszug und zwei gefälschte Lohnabrechnungen zu beurteilen, die der Beschuldigte zur Begehung des Betrugs zulasten des Privatklägers 3 herstellte. Die fünf Urkundenfälschungen stehen somit in engstem Konnex mit den betreffenden Betrugshandlungen, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der falschen Urkunden einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb. Ein Dokument stammte zudem vermeintlich von einer Behörde, was angesichts des grundsätzlich erhöhten Vertrauens in solche Urkunden stärker ins Gewicht fällt. Hierdurch manifestierte er auch eine erhebliche kriminelle Energie. Innerhalb des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe anzunehmen.
4.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann wiederum grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen zum subjektiven Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden, wobei vorliegend die Begehung des Betrugs als Motiv zu sehen ist. Straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. In subjektiver Hinsicht ist daher ein noch leichtes Verschulden anzunehmen.
4.4.3. Fazit Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden insgesamt leicht vermindert. Es ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Tatbestands der Urkundenfälschung von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
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4.5. Mehrfache Urkundenfälschung gemäss Dossier 5
4.5.1. Objektives Verschulden Unter diesem Dossier sind drei gefälschte Bankzahlungsbelege, ein gefälschter Betreibungsregisterauszug und eine gefälschte Steuer-Schlussrechnung zu beurteilen, die der Beschuldigte zur Begehung des Betrugs zulasten der Privatklägerin 4 herstellte. Die fünf Urkundenfälschungen stehen somit in engstem Konnex mit den betreffenden Betrugshandlungen, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte bei der Herstellung der falschen Urkunden wiederum einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb. Zwei Dokumente stammten zudem vermeintlich von Behörden, was angesichts des grundsätzlich erhöhten Vertrauens in solche Urkunden stärker ins Gewicht fällt. Hierdurch manifestierte er auch eine erhebliche kriminelle Energie. Innerhalb des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere auszugehen und eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe anzunehmen.
4.5.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann wiederum grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen zum subjektiven Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden, wobei vorliegend die Begehung des Betrugs als Motiv zu sehen ist. Straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist auch hier die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. In subjektiver Hinsicht ist daher ein noch leichtes Verschulden anzunehmen.
4.5.3. Fazit Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden insgesamt leicht vermindert. Es ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Tatbestands der Urkundenfälschung von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
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4.6. Asperation Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug. Für die mehrfachen Urkundenfälschungen wären addiert
18 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Wie dargelegt stehen die Urkundenfälschungsdelikte in engstem Konnex zu den Betrugsdelikten. Von den Freiheitsstrafen für die Urkundenfälschungsdelikte ist nur ein vergleichsweise geringer Anteil zu berücksichtigen. Von den betreffenden 18 Monaten Freiheitsstrafe sind somit lediglich deren 6 Monate für die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.
4.7. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe
5.1. Geständnis/Reue und Einsicht
5.1.1. Der Beschuldigte ist geständig, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, zumal die Strafuntersuchung dadurch insbesondere bei Dossier 3 erleichtert wurde.
5.1.2. Aufrichtige Reue zeigte der Beschuldigte allerdings nicht. Unter diesem Titel ist ihm mithin nichts strafmindernd anzurechnen.
5.2. Vorstrafen, Delinquieren trotz laufender Verfahren und Leumund
5.2.1. Der Beschuldigte weist fünf teils einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 55, Urk. 78 und Urk. 97). So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. Juni 2006 wegen Veruntreuung, mehrfachem Betrug, gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung sowie falscher Anschuldigung zu einer Ge-- 40 of 51 -fängnisstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil vom 25. Januar 2012 des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, wegen mehrfachem gewerbsmässigem Betrug, mehrfachem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, Begünstigung und mehrfacher Entwendung zum Gebrauch mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, wobei die Straftaten grösstenteils auch einschlägig sind. Die Betrugshandlungen aus Dossier 2 und 3 beging der Beschuldigte während des betreffenden Berufungsverfahrens. Die Berufung zog er jedoch am 22. November 2018 zurück (Proz. Nr. DG170073, Urk. 64). Zum Zeitpunkt der Betrugshandlungen gemäss Dossier 4 und 5 war jenes Urteil bereits rechtskräftig. Vor Schranken führte der Beschuldigte am 30. August 2017 aus: "So will ich nicht leben und weitere Scherben hinterlassen." (Proz. Nr. DG170073, Urk. 42 S. 8). Hierbei handelte es sich offensichtlich lediglich um ein Lippenbekenntnis. Im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte die Betrugshandlungen betreffend die Dossiers 4 und 5 während bereits laufender und dem Beschuldigten bekannter Strafuntersuchung betreffend Dossier 2. Zwei weitere, wenn auch vergleichsweise geringfügige Vorstrafen ergingen mit Urteil des Amtsgerichts Ulm (D) vom 23. Februar 2018 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu € 75.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai 2018 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe wegen Betrugs. Der Beschuldigte ist mithin als notorischer und uneinsichtiger Betrüger zu bezeichnen. Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren trotz laufender Verfahren sind stark straferhöhend zu berücksichtigen.
5.2.3. Dem weiteren Leumund kommt nur beschränkt strafzumessungsrelevante Wirkung zu. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, er habe zwar im Verlauf von 2014 bis 2019 rund € 800'000.– bis € 900'000.– als Erbschaft erhalten. Davon sei nichts mehr übrig, da er damit Schulden aus dem Jahr 2017 in Höhe von Fr. 150'000.– bis Fr. 180'000.– beglichen habe (Urk. 57 S. 1 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. November 2019 hat der Beschuldigte Schulden -- 41 of 51 -von über Fr. 400'000.– (Urk. D1/11/16) und verfügt gemäss Steuerausweis vom 1. Februar 2019 über kein Vermögen (Urk. D1/11/13). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass das Geld aus der Erbschaft bereits verbraucht sei, er über kein Vermögen verfüge und durch dieses Verfahren zusätzlich Schulden dazugekommen seien (Prot. II S. 16). Aktuell befindet sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft und verfügt über kein Einkommen. Der allgemeine Leumund ist vorliegend strafzumessungsneutral zu veranschlagen.
5.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten lässt sich den vorhandenen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen (Urk. D1/3/14, F/A 33 und D1/11/8 S. 69 [Urteil vom 30. August 2017] mit den dortigen Hinweisen): Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1972 in S._____ geboren. Die Eheleute T._____ und U._____ adoptierten den Beschuldigten im Januar 1973. Seine leiblichen Eltern kennt der Beschuldigte nicht. Er wuchs in Südspanien auf, wo er mit seinen zwei Brüdern und Eltern in guten finanziellen Verhältnissen lebte. Sein Adoptivvater war Industrieller und leitete eine Firma im Stickereibetrieb. Seine Mutter war nicht berufstätig, aber gesellschaftlich sehr aktiv. In V._____ besuchte er die erste bis sechste Primarklasse in einer deutschen Schule. Mit 12 Jahren kam er in die Schweiz, wo er in W._____ ein Internat besuchte und die Maturität, Typ E, mit gutem Zeugnis abschloss. Danach studierte der Beschuldigte zwei Jahre lang Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in AA._____. Nach der Zwischenprüfung kam er nach Zürich, wo er sein Studium der Rechtswissenschaft fortsetzte, jedoch nach drei weiteren Semestern aufgrund der Untersuchungshaft betreffend eine Strafe des Bezirksgerichts an der Saane abbrach. Im Jahre 2009 zog er nach AB._____ und anschliessend setzte er sich ins Ausland (Rumänien, Israel und Tschechien) ab. Nach seiner Rückkehr wurde er sodann in AB._____ wegen eines geringfügigen Delikts verurteilt, wobei die ursprünglich gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde und er insgesamt zweieinhalb Jahre in Haft war. Sodann zog er nach Zürich, wo er als selbständiger Konsulent arbeitete. Ein Jahr später wurde ein Verfahren in AC._____ durchgeführt. Dabei verbüsste er nochmals eine längere Strafe. In der Folge kam er -- 42 of 51 -wieder nach Zürich, um als Konsulent zu arbeiten. In Zürich wurde ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt, und er verbrachte eine längere Zeit in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung verbüsste er noch die Reststrafe aus dem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Verfahren in AC._____. Im Zürcher Strafverfahren wurde sodann ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, anlässlich dessen der Beschuldigte zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschuldigte setzte sich vor dem Vollzug dieser Strafe nach Spanien ab, wo er später verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert wurde. Er verbüsste die Freiheitsstrafe im Umfang von drei Jahren und acht Monaten und wurde am 27. Mai 2014 bedingt entlassen. Er ist ledig und kinderlos. Seit dem 29. Januar 2019 befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im Gefängnis Limmattal. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und führte ergänzend aus, dass er zeitweise selbständig als Consultant tätig gewesen sei und meistens Firmen beraten habe, die zwischen der Schweiz und Spanien oder der Schweiz und Israel Geschäfte gemacht hätten. In Spanien sei es eher um Steuerfragen und Steueroptimierungsangelegenheiten gegangen, in Israel seien es meistens Hilfestellungen bei Auswanderungen, Auflösungen von Pensionskassen usw. gewesen. Er habe jeweils Unternehmen und Privatpersonen beraten und dabei ein Einkommen zwischen Fr. 8'000.– und Fr. 12'000.– erzielt. Er sei jetzt in einem Alter, in welchem ein bürgerliches Leben gewisse Verlockungen habe und das Sorglose nicht mehr so im Vordergrund stehe (Prot. II S. 15 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Hinsichtlich des kriminellen Vorlebens ist auf die vorstehenden Erwägungen bezüglich der Vorstrafen zu verweisen.
5.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.
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5.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend für ein Verfahren dieser Komplexität sehr beförderlich geführt. So vergingen zwischen letzten Tathandlungen und vorinstanzlichem Urteil lediglich rund 1 ¼ Jahre. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht.
5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind mit dem Geständnis ein strafminderndes Zumessungskriterium und mit den Vorstrafen und dem Delinquieren während laufenden Verfahren zwei straferhöhende Zumessungskriterien im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, die zu berücksichtigen sind. Die straferhöhenden Kriterien überwiegen dabei klar. Unter dem Titel der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens erschiene daher angezeigt, die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Freiheitsstrafe von
30 Monaten um mindestens 6 Monate auf insgesamt 36 Monate bzw. 3 Jahre zu erhöhen.
6. Gesamtwürdigung
6.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erschiene eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der Strafe gemäss vorinstanzlichem Urteil von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 29. Januar 2019, um 06:25 Uhr, festgenommen (Urk. D1/6/2). Bis zum heutigen Datum der Berufungsverhandlung sind ihm
820 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB).
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V. Vollzug
1. Aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren kommt eine vollständig bedingte Strafe von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB), sondern es ist lediglich ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB zu prüfen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein.
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Da der Beschuldigte jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt worden ist, sind gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für einen Aufschub erforderlich.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Vorliegens besonders günstiger Umstände zu bejahen ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen.
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4. Der Beschuldigte weist fünf teils einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Urk. 97). Er liess sich weder durch die bereits erstandene Freiheitsstrafe oder die mehrfach erstandene Untersuchungshaft noch den ausstehenden Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren beeindrucken. Die Betrugshandlungen betreffend die Dossiers 4 und
5 beging der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung aufgrund der Delikte hinsichtlich Dossier 2. Das Verhalten des Beschuldigten – insbesondere die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren trotz laufender Verfahren – offenbart seine Unbelehrbarkeit und seinen fehlenden Willen, sich an die Rechtsordnung zu halten, eindrücklich. Der Beschuldigte weist weder ein stabiles berufliches noch privates Umfeld auf, was entsprechend zu berücksichtigen ist. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seine Zukunft hänge von diesem Verfahren ab. Er mache keine Pläne für die Zukunft, wenn er nicht wisse, was vor ihm liege. Er sei jetzt in einem Alter, in welchem ein bürgerliches Leben gewisse Verlockungen habe und das Sorglose nicht mehr so im Vordergrund stehe (Prot. II S. 18 f.). Beim Beschuldigten liegen somit keine besonders günstigen Umstände vor, welche einen teilbedingten Vollzug der Strafe noch rechtfertigen würden, und auch die Verteidigung beantragt den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 98 S. 1).
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten im Hinblick auf einen teilbedingten Vollzug keine günstige Prognose stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu vollziehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Kostenauferlegung
1.1. Während die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht angefochten worden ist, richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen deren Verteilung gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sowie indirekt auch gegen Dispositivziffer 10 bezüglich des Anteils des staatlichen Rückforderungsvorbehalts der Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 79 S. 2).
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1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen betrügerischen Markengebrauchs betreffend Anklagedossier 7 frei und verurteilte ihn ihm Übrigen anklagegemäss. Sie hielt fest, dass jene Vorwürfe, auch wenn sie nur eines von mehreren Dossiers betrafen, einen nicht unwesentlichen Teil des Untersuchungsaufwandes verursacht hatten. Daher auferlegte sie die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, entsprechend Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zu zwei Dritteln. Im Umfang von einem Drittel wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Dementsprechend erfolgte der Rückforderungsvorbehalt der Gerichtskasse bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls im Umfang von zwei Dritteln (Urk. 76 S. 104).
1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, dem Beschuldigten seien die vorinstanzlichen Kosten ausgangsgemäss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung führte sie aus, aus den gesamten Umständen – insbesondere auch den vielen Seiten des vorinstanzlichen Urteils – ergebe sich, dass mindestens die Hälfte des gesamten Zeitaufwandes im Zusammenhang mit Dossier 7 angefallen sei, hinsichtlich welchem ein Freispruch erfolgt sei. Aus diesem Grund entspreche die Kostenverteilung von zwei Dritteln zulasten des Beschuldigten und einem Drittel zulasten der Staatskasse nicht den Aufwendungen und Tatsachen (Urk. 97 S. 7; Prot. II S. 31).
1.4. Bei den Deliktsvorwürfen, von denen der Beschuldigte freigesprochen wurde, ging es um eine vorgeworfene Deliktssumme von € 357'500.– und Fr. 83'750.74; insgesamt also um einen doch klar höheren Deliktsbetrag als bei denjenigen Vorwürfen, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Alleine auf den Deliktsbetrag kann jedoch nicht abgestellt werden. So beantragte die Staatsanwaltschaft für sämtliche Deliktsvorwürfe eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als teilweise Zusatzstrafe zu früheren Verurteilungen. Ein Blick auf die notwendige Begründungsdichte zeigt, dass die Vorinstanz zur Prüfung der Vorwürfe gemäss Dossier 7 rund 33 von knapp 100 Seiten ihrer Erwä-- 47 of 51 -gungen aufzuwenden hatte. Während der Untersuchung hatten Staatsanwaltschaft und Polizei jedes Dossier einzeln zu prüfen, wobei von den zur Anklage gebrachten Dossiers nur in einem von fünf Fällen ein Freispruch erging. In einer Gesamtwürdigung ist die vorinstanzliche Regelung der Kostentragung jedenfalls nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 9 und 11 ist daher zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist.
2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'050.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 99). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von insgesamt Fr. 5'100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2020 ferner bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [Dossiers 2–5]), 5 (Regelung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1–4), 7 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers -- 48 of 51 -C._____), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Dossiers 2–5).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 820 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-5 und deren Vertreter
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sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1-5 und deren Vertreter, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nur Beschluss vom 28. September 2020) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. April 2021 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Schärer Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler
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