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Entscheid

SB200302

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

8. April 2021Deutsch32 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit Urteil der Vorinstanz vom 13. März 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen

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schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt (Urk. 39 S. 19 f.).

1.2

Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert der gesetzlichen Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 35). Die Berufungserklärung ging innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38/1; Urk. 40).

1.3

Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr als Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers. Es waren weder Vorfragen zu behandeln noch wurden Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Umfang der Berufung

2.1

Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 N 18; BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7).

2.2. Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln anstelle der vorinstanzlichen Verurteilung wegen (einfacher) qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt Ziff. 1.3) und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1. und 1.2.). Angefochten ist somit der Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv-Ziff. 1 ers-- 4 of 24 -tes Lemma) und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2 und 3; vgl. Urk. 40 und Urk. 49).

2.2. Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln anstelle der vorinstanzlichen Verurteilung wegen (einfacher) qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt Ziff. 1.3) und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1. und 1.2.). Angefochten ist somit der Schuldspruch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv-Ziff. 1 ers-- 4 of 24 -tes Lemma) und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug (Dispositiv-Ziff. 2 und 3; vgl. Urk. 40 und Urk. 49).

2.3. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 (Dispositiv-Ziff. 1, zweites Lemma) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5; vgl. Prot. II S. 4). Davon ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den gesamten Anklagesachverhalt vorbehaltlos (vgl. Prot. I S. 12; Urk. 48 S. 6; Urk. 50 S. 2). Das Geständnis deckt sich mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Videoaufzeichnungen. Demnach ist gemäss Anklage von folgenden Sachverhalten auszugehen:

1.1. Anklagesachverhalt Ziff. 1.1 Um vereinbarungsgemäss mittels Beschleunigungsrennen die Leistungsstärke der Fahrzeuge von B._____, C._____ und D._____ zu vergleichen, fuhr der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten PW "Nissan GTR" zusammen mit seiner Beifahrerin E._____ am 20. Juni 2016 um ca. 23.13 Uhr vom Zentrum F._____ zum...-Tunnel. Der Beschuldigte und die übrigen Fahrer fuhren mit den Fahrzeugen eine Kontrollrunde durch den...-Tunnel, um sicherzustellen, dass keine Polizei vor Ort war und keine Radaranlage aufgestellt wurden. Anschliessend stellten sich B._____ und C._____ mit ihren Fahrzeugen vor dem Tunnel in Richtung G._____-strasse für ein Beschleunigungsrennen auf. Der Beschuldigte positionierte sich mit seinem Fahrzeug hinter C._____, während seine Beifahrerin mit dem Mobiltelefon filmte. H._____ stellte sein Fahrzeug neben dasjenige des Beschuldigten. D._____ reihte sich mit seinem Auto in die dritte Reihe ein um nach hinten abzusichern, damit kein unbeteiligtes Drittfahrzeug in das bevorstehende Rennen hineinfahren konnte.

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Nachdem C._____ das Startzeichen gab, beschleunigten C._____ und B._____ mit ihren Fahrzeugen aus dem Stillstand auf mindestens 129 km/h. Gleichzeitig beschleunigten hinter ihnen der Beschuldigte und H._____ ebenfalls aus dem Stillstand auf 129 km/h. Damit überschritten die Fahrzeuge die zulässige Geschwindigkeit im Tunnel von 80 km/h um mindestens 49 km/h. C._____ und B._____, den Lenkern der beiden vorderen Fahrzeuge, sei es darum gegangen, schneller als der andere zu beschleunigen bzw. zu fahren. Dem Beschuldigten ging es darum, die beiden vorderen Fahrzeuge "beim Beschleunigungsrennen zu begleiten und an ihnen dran zu bleiben." Eine Bewilligung für ein Rennen lag nicht vor (Urk. 25 S. 2 f.).

1.2. Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 Direkt nach dem ersten Rennen fuhren der Beschuldigte und die vier anderen Lenker von der G._____-strasse durch den...-Tunnel in Richtung I._____, um ein weiteres Rennen durchzuführen. Vor dem...-Tunnel stellten sich B._____ und D._____ mit ihren jeweiligen Fahrzeugen in Richtung G._____-strasse für ein weiteres Beschleunigungsrennen auf. Der Beschuldigte positionierte sich mit seinem Fahrzeug erneut hinter den beiden vorderen Fahrzeugen, während seine Begleiterin mit dem Mobiltelefon filmte. Neben ihm reihte sich H._____ und dahinter C._____ ein, um zu verhindern, dass ein unbeteiligtes Drittfahrzeug ins Rennen hätte hineinfahren können. Nachdem der Beschuldigte mittels dreimaligem Hupen das Startzeichen gegeben hatte, beschleunigten der Beschuldigte und die Mitglieder der Gruppe ihre Fahrzeuge aus dem Stillstand auf mindestens 135 km/h. Dadurch überschritt jeder Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 55 km/h. Auch hier lag keine Bewilligung für ein Rennen vor (Urk. 25 S. 4 f.).

1.3. Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte weiter am 24. Juni 2016 auf dem Gemeindegebiet J._____ um ca.

19.05 Uhr mit C._____ auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich ein Rennen fuhr

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und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens

65 km/h überschritt (Urk. 25 S. 6). Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.

90 Abs. 3 SVG ist im Gegensatz zu den ersten beiden Anklagesachverhalten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Strafzumessung wird jedoch darauf zurückzukommen sein.

2. Erwägungen der Vorinstanz zu den Anklagesachverhalten Ziff. 1.1 und 1.2

2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, sich mit den Fahrzeugen in der ersten Reihe im Sinne eines Geschwindigkeitswettstreites zu messen, sondern der ersten Reihe im Sinne einer Eskorte zu folgen. Das Hinterherfahren des Beschuldigten könne mangels Abrede zu einem Geschwindigkeitswettstreit nicht als Teilnahme an einem Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifiziert werden. Weiter hielten die Vorderrichter fest, die verschiedenen Verkehrsregelverletzungen in den Anklagesachverhalten Ziff. 1.1 und 1.2 seien jeweils als Handlungseinheit zu qualifizieren. Diese Einheiten erreichten den Schweregrad von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht, insbesondere da dem Beschuldigten im Gegensatz zum Mitbeschuldigten H._____ nicht vorgeworfen werde, den vorausfahrenden Fahrzeugen mit einem zu geringen Abstand gefolgt zu sein. Folglich sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt (vgl. Urk. 39 S. 4-7).

2.2. Vor diesem Hintergrund folgerte die Vorinstanz, der Beschuldigte sei mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gefahren, welche sich zwischen den beiden Grenzwerten von Art. 90 Abs. 2 SVG (30 km/h) bzw. Art. 90 Abs. 3 SVG (60 km/h) befänden. Betrachte man die weiteren konkreten Umstände sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anklage zusätzlich in der bereits erwähnten Rennkonstellation mitgefahren sei, mithin in einem Pulk, welcher ein gewisses Gefährdungspotential erzeugt habe. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 49 km/h (Anklagesachverhalt 1.1) bzw. 55 km/h (Anklagesachverhalt 1.2) habe der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss -- 7 of 24 -Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt, weshalb er im Sinne dieser Bestimmung schuldig zu sprechen sei.

3. Standpunkte der Parteien

3.1. Mit ihrer Berufung macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der beiden Beschleunigungsfahrten massgeblich mitgewirkt. So habe sich der Beschuldigte vor dem "Rennen" an einer Kontrollfahrt beteiligt, beim zweiten Durchgang das Startzeichen gegeben und mit der Eskortierung der Fahrzeuge sowie der dabei gefahrenen Geschwindigkeit an den Rennen im...-Tunnel selber teilgenommen. Damit sei der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten vor diesem Hintergrund "nur" wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen habe (Urk. 49 S. 2 f.).

3.2. Der Beschuldigte lässt einen anklagegemässen Schuldspruch beantragten. Er habe den Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Anfang an anerkannt (Urk. 50 S. 2).

4. Rechtliches

4.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. In Bezug auf das Beispiel der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit legt Art. 90 Abs. 4 SVG Schwellenwerte fest, ab welchen der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG als erfüllt gilt. Dies schliesst indes nicht aus, dass eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen kann, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (BGE 142 IV 137 E. 8.1). Eine solche kann beispielsweise angenommen werden, -- 8 of 24 -wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 125). Dies ist gemäss Rechtsprechung etwa der Fall bei einem Automobilisten, der ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h – mithin 1 km/h unter dem Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG – an einer Baustelle vorbeifährt, an welcher gearbeitet wird (Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4).

4.2. Als Regelbeispiel von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die strafbare Teilnahme an einem unbewilligten Rennen voraus, dass mindestens zwei Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbaren, in dessen Zuge (elementare) Verkehrsregeln verletzt werden (FIOLKA, Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, JB-SVR 2013, S. 346 ff., S. 366; s.a. BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 139 ff.).

5. Würdigung

5.1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war vorliegend ein Rennen vereinbart und der Beschuldigte ein Teil davon. Die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine Abrede zum Geschwindigkeitswettstreit vor, ist nicht mit den Akten vereinbar (Urk. 39 S. 5). So ging selbst der anwaltlich vertretene Beschuldigte in der Untersuchung und an der heutigen Berufungsverhandlung stets von einem Wettrennen und seiner Teilnahme daran aus ("Ja, wir haben ein Rennen gemacht, um zu schauen, welches Auto schneller ist. […] Ich gehe davon aus, dass wir alle zusammen diese Idee hatten [Urk. 11/2 S. 3 f.]; "Ja, es war ein Rennen. Ich möchte es nicht schönreden" [Urk. 48 S. 6]). Gemäss erstelltem Sachverhalt wollten jeweils die beiden vorderen Fahrzeuge der Gruppe mittels Beschleunigungsrennen die Leistungsstärke vergleichen. Der Beschuldigte wusste davon und begab sich zu diesem Zweck zum Tunnel. Er kannte die Modalitäten, sicherte die Strecke ab und gab beim zweiten Rennen gar das Startzeichen, mithin das Kommando für den Beginn des Wettstreits. In beiden Fällen fuhr er sodann mit übersetzter Geschwindigkeit in der Gruppe bzw. den beiden vorderen Fahrzeugen mit stark -- 9 of 24 -überhöhter Geschwindigkeit hinterher. Aus den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, wie sein Fahrzeug nach dem Startsignal gleichzeitig wie die vorderen Fahrzeuge beschleunigt und am Ende des Tunnels abbremst (Urk. 10). Damit nahm er am Rennen teil, auch wenn er gemäss Anklage lediglich "dran bleiben" wollte und nicht umschrieben ist, dass er die vorderen Fahrzeuge überholen und seinerseits seine Geschwindigkeit unter Beweis stellen wollte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind damit seine Teilnahmehandlungen an einem Rennen hinreichend umschrieben.

5.2. Für die überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten ist kein anderer Grund ersichtlich, als dass er – wie bei einem legalen Auto- oder Velorennen – im Verband mit den anderen Fahrzeugen den vorderen Fahrzeugen folgte. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu treffend fest, der Beschuldigte habe zusammen mit den anderen Rennbeteiligten einen eigentlichen Pulk gebildet (Urk. 50 S. 3). Die von der Vorinstanz angenommene Würdigung als "Eskorte" macht keinen Sinn. Durch eine Eskorte, gemäss Duden eine "begleitenden Schutzwache", wurden vorliegend weder die vorausfahrenden Fahrzeuge noch die Umgebung durch die Fahrt des Beschuldigten sicherer. Im Gegenteil wurde das Rennen durch die Teilnahme des Beschuldigten unsicherer. Insbesondere bestand das Risiko, dass der Beschuldigte seinerseits aufgrund der stark übersetzten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig hätte bremsen können und mit einem Fahrzeug kollidiert wäre, wenn die vorderen Fahrzeuglenker aufgrund der hohen Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und einen Unfall verursacht hätten. Dies hat insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands zu gelten, dass der Beschuldigte und H._____ gemäss erstelltem Sachverhalt nebeneinander den vorderen Fahrzeugen folgten (Urk. 25 S. 3 f.). Hätten sich allfällige Drittfahrzeuge genähert, was angesichts der auf den Videos erkennbaren Kreuzung gleich nach dem Tunnel nicht auszuschliessen war, wären diese nicht nur durch die beiden anführenden Fahrzeuge gefährdet worden, sondern auch durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Mit anderen Worten verstärkte er die vom Wettrennen ausgehende Gefahr durch sein "Dran bleiben" sowie der Parallelfahrt zu H._____ erheblich. Seine Fahrt kann nur als Teilnahme am Wettrennen gewertet werden, sind doch andere vernünftige Gründe für seine schnelle Fahrt nach dem gemeinsamen Herunter-- 10 of 24 -zählen bzw. dem dreimaligen Hupen nicht ersichtlich. Es ist abschliessend daran zu erinnern, dass der Beschuldigte stets davon ausging, an einem Wettrennen teilzunehmen (Auf Vorhalt von Art. 90 Abs. 3 SVG: "Klar bin ich schuldig. Ich war ja dabei" [Urk. 11/2 S. 3]). Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

5.3. Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung präzisierend aus, während der erste Renndurchgang im Voraus in der K._____Bar abgemacht worden sei, habe man die Durchführung eines zweiten Durchgangs spontan vor Ort beschlossen (Urk. 48 S. 7). Aufgrund des neu gefassten Tatentschlusses für den zweiten Renndurchgang hat der Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllt. Auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der beiden Rennen ist im Rahmen der Strafzumessung näher einzugehen.

5.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich der beiden Rennfahrten durch den...-Tunnel zudem der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Anträge und Grundsätze der Strafzumessung

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund des Gesamtverschuldens sowie der einschlägigen Vorstrafe die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Übrigen unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 49 S. 8). Die Verteidigung sieht eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal

24 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren insgesamt als angemessen an (Urk. 50 S. 2 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend und ausführlich zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung geäussert, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 9-11). Trotz mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.

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3 SVG besteht vorliegend kein Anlass, den von einem bis zu vier Jahren reichenden Strafrahmen zu überschreiten.

2. Einsatzstrafe: Anklagesachverhalt Ziff. 1.3

2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einem Freitagabend um ca. 19.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um 65 km/h überschritt. Dem Video lässt sich entnehmen, dass die Dauer des Rennens und damit die Gefährdung allfälliger weiterer Verkehrsteilnehmer relativ kurz war. Die Fahrbahn war breit, trocken, von der Gegenfahrbahn getrennt und die Witterungsverhältnisse waren gut. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den Umstand, dass an jenem Freitagabend mit Feierabendund Freizeitverkehr gerechnet werden musste (Urk. 39 S. 11; so auch die Staatsanwaltschaft: Urk. 49 S. 6). Zudem war die Fahrbahn nicht gerade, sondern führte um eine Kurve, was das Rennen gefährlicher machte. Dem Video ist zu entnehmen, dass ein weiterer Verkehrsteilnehmer, der auf der rechten Spur fuhr, von beiden Fahrzeugen auf der mittleren und linken Spur überholt wurde. Ein Spurwechsel durch die beiden Fahrzeuge fand während des Rennens nicht statt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der möglichen Tatvarianten als unterdurchschnittlich gefährlich bezeichnet werden kann. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr ist die objektive Tatschwere als leicht zu werten.

2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte spontan und direktvorsätzlich. Er entschloss sich, auf der Autobahn mit seinem Freund ein Rennen zu fahren und den gemieteten Ferrari zu testen. Dass er dabei egoistisch und rücksichtslos handelte, ist – genauso wie der nichtige Beweggrund – dem Tatbestand immanent und führt entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu keiner weiteren Erhöhung des Verschuldens. Umgekehrt kann dem Beschuldigten aber auch sein "jugendliches Alter" nicht zugutegehalten werden, welches nach Auffassung der Vorinstanz zu einer Trübung der handlungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten geführt haben soll (Urk. 39 S. 12). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt

21 Jahre alt und besass den Führerausweis seit mehreren Jahren, worauf nicht zuletzt seine einschlägige Vorstrafe wegen qualifiziert grober Verletzung der Ver-

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kehrsregeln gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 29. April 2014 hinweist. Darauf wird im Rahmen der Täterkomponenten zurückzukommen sein. Jedenfalls war der Beschuldigte im Strassenverkehr nicht unerfahren und er war sich bewusst, welche Konsequenzen eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung nach sich zieht.

2.3. Zusammenfassend wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente weder erhöht noch verringert. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Einzelstrafe: Anklagesachverhalt Ziff. 1.1

3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an einem relativ professionell organisierten Wettrennen mit 129 km/h mitfuhr. Nach einer Kontrollfahrt wurde die Zufahrt zum Tunnel blockiert, so dass sich keine unerwarteten Fahrzeuge vor den Teilnehmern befanden. Zwar fand das Rennen in der Nacht und mit eingeschränkten Sichtverhältnissen statt, doch wurde die Fahrbahn durch die Beleuchtung im Tunnel erhellt. Die relativ kurze Strecke war trocken, gerade und die Gegenfahrbahn durch eine Betonwand abgetrennt. Ein Spurwechsel fand während des Rennen nicht statt und weitere Verkehrsteilnehmer waren im Tunnel praktisch auszuschliessen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Mittelfeld fuhr. Hätte eines der vorausfahrenden Fahrzeuge aufgrund der völlig unangemessenen Geschwindigkeit die Kontrolle verloren, hätten die ihnen relativ nahe folgenden Fahrzeuge aufgrund der Tunnelwände und ihrer überhöhten Geschwindigkeit keine Ausweichmöglichkeit gehabt und es hätte zu einer Massenkarambolage im Tunnel kommen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfälle im Tunnel verheerend sein können, weil Rettungsfahrzeuge einen erschwerten Zugang haben und allfällig nachfolgende Fahrzeuge ihrerseits verunfallen oder bei einem Brand nur schwer aus dem Tunnel entkommen können. Das objektive Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens und unter Berücksichtigung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leicht zu werten.

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3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Rennen war geplant und es wurden Vorkehrungen getroffen, um die Sicherheit für die Rennteilnehmer zu erhöhen. Dies ist zwar einerseits achtbar, jedoch gleichzeitig auch verwerflich, zumal die Vorkehrungen auch dazu dienen sollten, polizeiliche Kontrollen oder das Vorhandensein von Radargeräten ausschliessen zu können. Darauf hat auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 48 S. 6 und Urk. 49 S. 3). Es war nicht das Ziel des Beschuldigten, die anderen Fahrzeuge zu überholen. Hierzu war auch gar keine Spur frei. Gleichwohl nahm er am Rennen im Pulk teil, im Wissen, dass er nicht gewinnen kann. Der Beweggrund, namentlich der Spass an überhöhten Geschwindigkeiten, der Wettkampf sowie die Rücksichtslosigkeit und Nichtigkeit des Anlasses sind Teil des Tatbestands und führen zu keiner (weiteren) Erhöhung des Verschuldens.

3.3. Zusammenfassend wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente weder erhöht noch verringert. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Einzelstrafe: Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 Zur objektiven und subjektiven Tatkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Anklagesachverhalt 1.1 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 135 km/h und damit etwas schneller als noch im ersten Durchgang fuhr. Es rechtfertigt sich auch hier eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Zusatzstrafe / Wahl der Sanktionsart

5.1. Der Beschuldigte weist folgende Einträge im Strafregister auf (Urk. 42): − Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 29. April 2014: Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschuldigte hatte am 15. September 2013 seinen Personenwagen auf der L._____strasse in M._____ auf 107 km/h beschleunigt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten (nach -- 14 of 24 -Abzug der Toleranz von 6 km/h). Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. August 2017: Bestrafung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Beschuldigte war am 28. Mai 2017 um 08.20 Uhr in N._____ auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 im …-Tunnel auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufgeschlossen und hatte diesen rechts überholt, indem er auf den Ausfahrtsstreifen "O._____" gefahren war und dann wieder auf die Normalspur vor dem Personenwagen gewechselt hatte. Er wurde mit einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft.

5.2. Die Taten, für welche heute eine Strafe auszufällen ist, erfolgten zwar vor der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. August 2017 abgeurteilten Tat. Weil bereits aufgrund der Strafandrohung von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Geldstrafe ausser Betracht fällt und somit keine gleichartigen Strafen vorliegen, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. Urk. 49 S. 7). Weiter ist die Verurteilung vom 11. August 2017 auch nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen, erging diese doch erst nach den heute zu beurteilenden Delikten.

6. Asperation

6.1. Rein rechnerisch ergeben sich aus der Einsatzstrafe und den Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sach-- 15 of 24 -lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

6.2. Die vorliegend zu beurteilenden Beschleunigungsrennen durch den...Tunnel erfolgten unmittelbar nacheinander und in gleicher Zusammensetzung, weshalb zeitlich, situativ und sachlich ein enger Bezug unter diesen Delikten besteht. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um jeweils 7.5 Monate auf insgesamt 30 Monate zu erhöhen.

7. Täterkomponenten

7.1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 falle sehr schwer ins Gewicht. Der Beschuldigte sei erst kurz im Besitze des Führerausweises gewesen und habe aufgrund einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen. Nur kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit habe der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte begangen. Das Geständnis falle nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, sei doch die Beweislage erdrückend gewesen. Hingegen sei der Beschuldigte seit der letzten Verurteilung vom 11. August 2017 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, und auch die Teilnahme an einem Lernprogramm zeuge von einer gewissen Einsicht. Weiter strafmindernd sei der Zeitablauf von 5 Jahren seit Begehung der Taten zu berücksichtigen (Urk. 49 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten hebt sinngemäss und im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte seine Lebenseinstellung grundlegend geändert habe. Er sehe sein Fehlverhalten ein und habe aufrichtige Reue sowie ein erfreuliches Nachtatverhalten gezeigt (Urk. 50 S. 2 ff.).

7.2. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des schulischen und beruflichen Werdegangs des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen der

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Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, nach wie vor bei seinen Eltern zu wohnen. In beruflicher Hinsicht habe er sich im März 2020 als …-Unternehmer selbstständig gemacht zu haben und verdiene dabei monatlich rund Fr. 4'500.–. Er habe noch keine Angestellten, könne aber bei Bedarf auf weitere Personen zurückgreifen, welche auf Stundenbasis für ihn arbeiten würden. Privat wolle er in naher Zukunft mit seiner langjährigen Partnerin zusammenziehen und eine Familie gründen. Zudem wolle er die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangen (Urk. 48 S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen allein lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

7.3. Vorstrafe Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, weist der Beschuldigte durch das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 29. April 2014 eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 49 S. 7). Nur wenige Monate nach Ablauf der Probezeit delinquierte der Beschuldigte erneut und gleich mehrfach, wobei er teilweise nicht spontan, sondern geplant vorging. Dies erweckt den Anschein, das frühere Verfahren bzw. die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie der Entzug des Führerausweises habe den Beschuldigten nicht genügend beeindruckt. Die Vorstrafe führt daher zu einer erheblichen Straferhöhung um 6 Monate auf 36 Monate. Nicht im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist – wie erwähnt – die weitere Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. August 2017.

7.4. Nachtatverhalten und Geständnis

7.4.1 Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER /K ELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85 und N 168 ff.). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht -- 17 of 24 -oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt, mithin weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können. Diese Praxis beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass Geständnisse (vorbehältlich der kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4.).

7.4.2 Obwohl der Beschuldigte auf den Videos überwiegend nicht erkennbar ist, gab er vorliegend ab Beginn der Untersuchung sowohl sein Fehlverhalten zu als auch unverzüglich die Daten der übrigen beteiligten Personen bekannt. Er zeigte damit nicht nur Einsicht und Reue, sondern erleichterte und förderte die Untersuchungsführung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in optima forma. Insbesondere musste keine anderweitige Identifikation weiterer Tatbeteiligter stattfinden. Das Geständnis ist daher im Umfang von einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen.

8. Fazit Gesamthaft erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der erstandene Tag in Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Vollzug

9.1. Vor dem Hintergrund des beantragten Strafmasses von 30 Monaten begründet die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug der Strafe damit, dass zwar bei der geforderten Strafhöhe der vollbedingte Vollzug nicht mehr möglich

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sei, jedoch habe beim Beschuldigten eine "Nachreifung" stattgefunden, er habe sein Verhältnis zu schnellen Autos normalisiert und sich von seinem früheren Freundeskreis distanziert. Der neben dem gesetzlichen Minimum zu vollziehende Teil der Strafe sei deshalb unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufzuschieben (Urk. 49 S. 8 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe sich derart positiv entwickelt, dass von besonders günstigen Umständen und damit von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Auch die subjektiv einschneidenden Konsequenzen eines allfälligen Strafvollzugs seien zu berücksichtigen, weshalb sich insgesamt der bedingte Strafvollzug rechtfertige (Urk. 50 S. 7 f.).

9.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub jedoch nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert, beispielsweise bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, ist vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände zu beantworten. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei geht es nicht an, unter den zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. ff.; BGE 128 IV 193 E. 3a; vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-S CHNEIDER /G ARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 46 f.).

9.3. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass die Vermutung einer günstigen Prognose aufgrund der Vorstrafe vom 29. April 2014 nicht greift, jedoch im heuti-

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gen Zeitpunkt insgesamt vom Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausgegangen werden darf (Urk. 39 S. 15 f.). So zeugt zwar die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafe einschlägig und massiv rückfällig wurde, von einer erheblichen Uneinsichtigkeit in Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Die alleinige Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Strafwürdigkeit seiner Handlungen im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst geworden war, indiziert für sich allein jedoch noch keine ungünstige Prognose (s.a. BSK StGB I-S CHNEIDER /G ARRÉ, Art. 42 N 47). Dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. August 2017 ebenfalls wegen grober Verletzung der Strassenverkehrsordnung bestraft werden musste, vermag die Prognose isoliert betrachtet ebenfalls zu trüben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte erst im September 2018 verhaftet und über die Tatvorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde. Seither hat sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen lassen und absolvierte das Lernprogramm "Start" für risikobereite Verkehrsteilnehmende (Urk. 51/2). Darüber hinaus führte der Beschuldigte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, er habe sich mittlerweile von der Szene distanziert, sein damaliges Fahrzeug verkauft und stecke seine ganze Energie in seine Arbeit bzw. den von ihm geführten …-Betrieb sowie die Gründung einer Familie. Er fahre jetzt nur noch mit dem Lieferwagen seines Betriebes und habe sonst kein privates Auto mehr. Er sei im Jahre 2017 von seinem Arbeitgeber wachgerüttelt worden und habe seinen Lebensstil geändert. Diese ausgesprochen positive Entwicklung ist urkundlich belegt und wird darüber hinaus auch von der Verkehrspsychologin Dr. P._____ bestätigt, bei welcher der Beschuldigte weiterhin Einzeltherapiesitzungen besucht (vgl. Urk. 33/1 und Urk. 51/1-6; Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 49; Urk. 50). Aus strafrechtlicher Sicht hat sich der Beschuldigte seit mehreren Jahren wohlverhalten. Mit der Vorinstanz ist deshalb im heutigen Zeitpunkt von einer langfristigen festen Verankerung des Beschuldigten im Berufsund Privatleben auszugehen (Urk. 39 S. 17). Vor diesem Hintergrund erscheint zudem der Einwand der Verteidigung berechtigt, wonach es sich als kontraproduktiv erweisen würde, den Beschuldigten durch den Vollzug der Freiheitsstrafe aus seiner positiven Entwicklung herauszureissen.

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9.4. Angesichts der positiven Veränderung in den Lebensumständen des Beschuldigten, welche auch seitens der Staatsanwaltschaft anerkannt wird, rechtfertigt es sich daher insgesamt, dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe erscheint es unter den konkreten Umständen angemessen, die Probezeit – wie von den Parteien beantragt – auf das Maximum von fünf Jahren festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die appellierende Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, nicht jedoch in Bezug auf das Strafmass. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen anklagegemässen Schuldspruch unter Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr beläuft sich auf Fr. 2'500.–.

3. Der Beschuldigte lässt für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren Aufwendungen über rund Fr. 2'600.– (inkl. MwSt.) geltend machen (Urk. 51/7). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dabei noch unberücksichtigt blieben die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt kurzer Nachbesprechung, welche zusätzlich mit Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen sind (Fr. 2'600.– + Fr. 700.– = Fr. 3'300.–). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten daher aus der Gerichtskasse eine hälftige Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'650.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig - […] - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie Art. 52 Abs. 2 SVG. 2.-3. […]

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.00 Auslagen Polizei

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art.

52 Abs. 2 SVG (Anklagesachverhalte Ziff. 1.1 und 1.2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

5 Jahre festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. 00.002.339.625) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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