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Entscheid

SB200312

Üble Nachrede und Beschimpfung

7. Juli 2021Deutsch63 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, entschied mit Verfügung und Urteil vom 11. Mai 2020 im Verfahren GB200001 (Urk. 71) über die gegen den Strafbefehl vom 23. September 2019 (Unt.-Nr. 2019/10002025: Urk. 16) am 10. Oktober 2019 erhobene Einsprache der Beschuldigten (Urk. 19). Den Parteien wurde der Entscheid schriftlich eröffnet (Urk. 59-65 bzw. 68/1-3; Prot. I S. 11 f.). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Beschuldigten hierorts mittels Einreichung der Berufungserklärung mit den eingangs genannten Begehren fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 77) wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Urk. 80) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 (Urk. 84) wurden die Beweisanträge der Beschuldigten vom 7. Juli 2020 (Urk. 72) einstweilen abgewiesen.

1. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, entschied mit Verfügung und Urteil vom 11. Mai 2020 im Verfahren GB200001 (Urk. 71) über die gegen den Strafbefehl vom 23. September 2019 (Unt.-Nr. 2019/10002025: Urk. 16) am 10. Oktober 2019 erhobene Einsprache der Beschuldigten (Urk. 19). Den Parteien wurde der Entscheid schriftlich eröffnet (Urk. 59-65 bzw. 68/1-3; Prot. I S. 11 f.). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Beschuldigten hierorts mittels Einreichung der Berufungserklärung mit den eingangs genannten Begehren fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 77) wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Urk. 80) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 (Urk. 84) wurden die Beweisanträge der Beschuldigten vom 7. Juli 2020 (Urk. 72) einstweilen abgewiesen.

2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 4. Dezember 2020 (Urk. 86).

3. Erschienen zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Verteidiger der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert (Prot. II S. 4 und S. 6).

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II. Prozessuales

1.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor, dass die Staatsanwaltschaft es gänzlich unterlassen habe, im Strafbefehl zu begründen, inwiefern die inkriminierten Äusserungen ehrrührig bzw. rufschädigend sein sollen und sie den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Beschimpfung erfüllen. Der Strafbefehl verletze deshalb das Anklageprinzip, weil die Beschuldigte sich nicht näher zum Anklagevorwurf äussern könne und sich auf eine pauschale Bestreitung der Ehrrührigkeit bzw. Rufschädigung der inkriminierten Äusserungen zu beschränken habe (Urk. 57 S. 15 f.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteile BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahr-- 7 of 46 -lässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 3.2.;6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1;6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.;6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.).

1.3. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 71 E. II.2.), dass eine Anklageschrift nach Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten (inkl. Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu enthalten habe, und hielt fest, dass diese Kriterien vorlie-gend erfüllt seien. Darüber hinausgehende Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation seien nach der Strafprozessordnung in der Anklageschrift nicht erforderlich. Das Gericht sei denn auch nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schloss aus den gemachten Erwägungen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege.

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1.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist in einer Anklageschrift nicht im Einzelnen darzulegen, inwiefern inkriminierte Äusserungen ehrrührig bzw. rufschädigend sein sollen. Wesentlich ist, dass das der beschuldigten Person vorgeworfene unehrenhafte Verhalten genügend detailliert aus der Anklage hervorgeht, was vorliegend der Fall ist. Die Beschuldigte konnte sich genügend damit auseinandersetzen und eine gehörige Verteidigung war jederzeit gewährleistet. Beim Umfang der strafrechtlich geschützten Ehre handelt es sich denn letztlich auch um eine Rechtsfrage, welche – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz – nicht in der Anklage erörtert werden muss. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend demnach rechtsgenügend gewahrt.

2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Beweisanträge: Es sei die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 zur Autorenschaft mehrerer Anonymschreiben zum Schaden von Frau A._____ als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Ebenso sei der Akademische Lebenslauf von Prof. C._____ zu den Akten zu nehmen (Urk. 89 S. 1; Prot. II S. 6). Die gutachterliche Stellungnahme wurde als Urk. 90/1 und der Akademische Lebenslauf als Urk. 90/2 zu den Akten genommen (Prot. II S. 6). Im Übrigen erneuerte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bereits zuvor gestellten Beweisanträge: So sei das vollständige Sprachsystematische Sprachgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 10. Februar 2020 (Urk. 44/7) als Beweismittel zu den Akten zu nehmen bzw. Prof. Dr. D._____ als Sachverständiger zur Urheberschaft von fünf anonymen Schreiben zu befragen bzw. eventualiter ein Zweitgutachten einzuholen (Urk. 89 S. 1 i.V.m. Urk. 72 S. 2 f.; Prot. II S. 6).

2.2. Vorab ist zu berücksichtigen, dass einem von einer Partei eingeholten Gutachten – wie es seitens der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt wurde (Urk. 71 E. IV.5.2.9.) – nach konstanter Praxis des Bundesgerichts materiell nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde, beigemessen wird, sondern lediglich als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung bzw. ein Bestandteil der Parteivorbringen betrachtet wird, welcher/welchem nicht die Qualität -- 9 of 46 -eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2.; BGE 132 III 83 E. 3.4.; BGE 127 I 73 E. 3f/bb; jeweils mit Hinweisen). Bereits deshalb kommt dem Sprachsystematischen Sprachgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 10. Februar 2020 nicht die Bedeutung eines Beweismittels zu. Dasselbe gilt für die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020.

2.3. Ferner ist zu beachten, dass der Beweiswert von Sprachgutachten in der Regel als gering eingestuft wird. Gemäss einer inhaltlich überzeugenden deutschen Lehrmeinung (HEIDRUN K ÄMPER, N ACHWEIS DER AUTORENSCHAFT - M ETHODI-SCHE Ü BERLEGUNGEN ZUR LINGUISTISCHEN T EXTIDENTIFIZIERUNG UND TÄTERERMITT-LUNG, in: Kriminalistik - Zeitschrift für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 50. Jahrgang 1996, S. 561 ff, insb. S. 565) sei zu beachten, dass die Identifizierung einer bestimmten Person als Verfasserin eines Textes bedeuten würde, auszuschliessen, dass irgendeine andere Person diesen Text verfasst haben könnte, welche Beurteilung kein gewissenhafter Sprachgutachter wagen würde.

2.4. Des Weiteren erweisen sich die seitens Prof. Dr. D._____ angewandten Kriterien und Schlussfolgerungen als nicht überzeugend und bieten auch als Parteibehauptungen in keiner Weise einen begründeten Anlass, von Seiten des Gerichts darauf abzustützen oder eine Expertise einzuholen. Die Gegenüberstellung der fünf in Frage stehenden anonymen Schreiben mit einem Vergleichskonvolut des Privatklägers fokussierte bereits auf einer zufällig anmutenden Merkmalauswahl, welche grundlegenden wissenschaftlichen Prinzipien entgegensteht (vgl. Urk. 44/7 S. 15 ff.). Die gestützt darauf vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung einer Identität des Verfassers dieser Schriftstücke erweist sich bereits deshalb als willkürlich. Daran vermögen die seitens der Verteidigung gemachten Vorbringen zur Erfahrung und Methodik von Prof. Dr. D._____ (Urk. 57 S. 5 ff.; Urk. 58/4-7; Urk. 89 S. 10) sowie ihrem Verweis auf den Untersuchungsbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 14. Mai 2020 (Urk. 73/2) nichts zu ändern. Aus letzterem Bericht ergibt sich denn auch vielmehr, dass die vom Parteigutachter Prof. Dr. D._____ angewandten Methoden nur teilweise nachvollziehbar und begrenzt wissenschaftlich-fundiert seien (Urk. 73/2 S. 3 ff. u. insb. 8). Im Übrigen -- 10 of 46 -kann zur Beurteilung der mangelnden Überzeugungskraft des Sprachsystematischen Sprachgutachtens von Prof. Dr. D._____ auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46; Urk. 71 insb. E. IV.5.2.6.).

2.5. Aus diesen Überlegungen erweist sich vorliegend sowohl eine Befragung von Prof. Dr. D._____ als auch die Einholung einer Expertise als obsolet. Auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 wird in den Erwägungen zum Entlastungsbeweis der Beschuldigten zurückzukommen sein (s. nachstehend E. III.9.4.).

3.1. Des Weiteren wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, die E-Mail der Beschuldigten vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/3) könne aufgrund eines Beweisverwertungsgebots im Sinne von Art. 141 StPO nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt werden (Urk. 57 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 89 S. 2).

3.2. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1.; Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4;6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen) vorzunehmen. Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Bewei-- 11 of 46 -se erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 146 IV

226 E. 2.2. m.w.H.).

3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. III.4.6.) ist vorliegend nicht von der Unverwertbarkeit der E-Mail vom 13. Dezember 2018 (Urk. 7/3) als Beweismittel auszugehen. Zwar ist unklar, wie der vom Privatkläger als Quelle der in Frage stehenden, von ihm eingereichten E-Mail genannte E._____ in den Besitz derselben gekommen sein soll, ist es doch aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Beweislage (vgl. Urk. 71 E. III.4.2.-4.4.) naheliegend, dass sich die in der Anklage mit dem Adressaten E._____ erwähnte E-Mail-Adresse "… " aus einer Unachtsamkeit beim Kopieren und Einsetzen ergab und ungültig bzw. nicht existent war. Demzufolge ist sehr wahrscheinlich, dass E._____ diese E-Mail nicht auf diesem Weg erhalten hat.

3.4. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme als Zeuge vom 16. Januar 2020 unsicher zeigte, von wem er die E-Mail tatsächlich erhalten hat. So sagte er auch aus, dass er sie wahrscheinlich von E._____ "via" seine "Kundin" erhalten habe (Urk. 21 S. 9), was letztlich eine Vermutung und keinesfalls sicheres Wissen zum Ausdruck bringt. Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist es denn auch ohne Weiteres denkbar, dass die E-Mail der "Kundin" – womit F._____ gemeint sein dürfte – von einem der beiden weiteren Adressaten zugänglich gemacht worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund kann eine Unverwertbarkeit des in Frage stehenden Beweismittels jedenfalls nicht leichthin angenommen werden. Für eine rechtswidrige Erlangung der E-Mail vom 13. Dezember 2018 bestehen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. III.4.3.-4.6.) und derjenigen der Verteidigung (Urk.

57 S. 11 ff.; Urk. 89 S. 2) – bei dieser Sachlage keine rechtsgenügenden Anzeichen. Auch die Einvernahme der von der Verteidigung offerierten Zeugen liesse keine sicheren Rückschlüsse auf eine rechtswidrige Erlangung der fraglichen E-

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Mail durch den Privatkläger zu. Selbst wenn der Privatkläger die E-Mail tatsächlich rechtswidrig beim Verteidiger der Beschuldigten oder G._____ erhältlich gemacht haben sollte, ist entscheidend, dass eine entsprechende Edition bzw. Beschlagnahme – im Falle des Verteidigers – gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 6 EMRK aufgrund der Gewährleistung der Vertraulichkeit der Verteidigerkorrespondenz einerseits unzulässig gewesen wäre und sich andererseits – im Falle von G._____ – angesichts der in Frage stehenden Interessen als nicht verhältnismässig erwiesen hätte. Auch deshalb erübrigen sich die von der Verteidigung vor Vorinstanz beantragten Zeugeneinvernahmen.

3.5. Zu beachten ist, dass sich die Prüfung des gestützt auf die E-Mail vom 13. Dezember 2018 bestehenden Anklagesachverhaltes bereits so oder anders aufgrund der Anwendung des Verschlechterungsverbotes erübrigt (s. nachstehend E. 4.). Damit entfällt denn auch die diesbezügliche Beweisführung.

4.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3; 143 IV 469 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion und der rechtlichen Qualifikation der Tat als auch zusätzliche Schuldsprüche (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; BGE 139 IV 282 E. 2.5.; Urteil 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.-2.; je mit Hinweisen).

4.2. Vorliegend wurde weder seitens der Staatsanwaltschaft noch von Seiten des Privatklägers selbständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt demnach zur Anwendung. Die Vorinstanz erachtete lediglich die gestützt auf die E-Mails der Beschuldigten vom 17. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 angeklagten Äusserungen der Beschuldigten bzw. Sachverhalte als erfüllt an und kam zum Schluss, dass dies-- 13 of 46 -bezüglich rechtlich von einer üblen Nachrede (E-Mail vom 4. Februar 2019) sowie einer Beschimpfung (E-Mail vom 17. Oktober 2018) auszugehen sei (Urk. 71 E. IV.3.4.). Auch aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils geht keine mehrfache üble Nachrede oder eine mehrfache Beschimpfung hervor, wie es teilweise noch angeklagt war. Die Berücksichtigung der in der E-Mail vom 13. Dezember 2018 gemachten Äusserungen bzw. des entsprechenden Anklagesachverhaltes und gestützt darauf erfolgende Schuldsprüche würden deshalb zusätzliche Schuldsprüche darstellen, welchen das Verschlechterungsverbot entgegensteht. Der Anklagesachverhalt, welcher sich auf die E-Mail der Beschuldigten vom 13. Dezember 2018 stützt, ist deshalb durch die hiesige Instanz nicht mehr zu prüfen. Vielmehr ist im Dispositiv festzuhalten, dass die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen wird.

5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

5.2. Entsprechend den Anträgen der Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Mai 2020 (Urk. 71) hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Abweisung Genugtuung des Privatklägers), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Abweisung Entschädigung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist.

6.1. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass im Berufungsverfahren eine amtliche Verteidigung anzuordnen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen sei (Urk. 89 S. 1 u. 14 f.).

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6.2. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist – mangels Vorliegens einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 f. StPO – zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die amtliche Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Strafffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Vorliegend liegt ein Bagatellfall im Sinne der diesbezüglichen Definition von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, zumal die Vorinstanz auf eine Geldstrafe der Beschuldigten von 20 Tagessätzen erkannte (Urk. 71) und auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorsah (Urk. 16). Die sich der Beschuldigten präsentierenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind zwar nicht zu unterschätzen, angesichts der in Frage stehenden geringfügigen Strafe vermag dieser Umstand den Bagatellcharakter des Falles aber nicht in den Hintergrund treten zu lassen, zumal die Beschuldigte eingestand, die in der Anklageschrift erwähnten E-Mails verfasst und versandt zu haben. Da somit erstellt ist, dass die Beschuldigte den Anlass für das streitgegenständliche Verfahren gesetzt hat, war für sie auch ohne Weiteres voraussehbar, dass sie ihre Behauptungen über den Privatkläger allenfalls belegen bzw. beweisen muss. Ausserdem hat das Gericht den in Art. 350 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "iura novit curia" zu beachten. Der seitens der (erbetenen) Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass die Vorinstanz für die Begründung ihres Urteils 40 Seiten benötigt habe (Urk. 89 S. 15), vermag daran nichts zu ändern, zumal sie sich auch einlässlich mit den Einwänden der Beschuldigten und ihrer erbetenen Verteidigung – welche im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung 18-seitige Plädoyernotizen und zehn Beilagen einreichte (Urk. 57 u. 58/1-10) – auseinanderzusetzen hatte. Der Antrag der Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist deshalb abzuweisen. III. Materielles

1. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der massgebende Anklagevorwurf bzw. der Inhalt des Strafbefehls vom 23. September 2019 (Urk. 16) korrekt widergegeben. Darauf

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kann verwiesen werden (Urk. 71 E. III.1.1.), wobei zu beachten ist, dass der gestützt auf die E-Mail vom 13. Dezember 2018 angeklagte Sachverhalt vor Berufungsinstanz nicht mehr von Relevanz ist (s. vorstehend unter E. II.4.2.).

2. Standpunkt der Beschuldigten

2.1. Die Beschuldigte anerkennt den Versand an die in der Anklage erwähnten E-Mail-Adressen und den Inhalt der in der Anklage erwähnten E-Mails vom 17. Oktober 2018 und vom 4. Februar 2019.

2.2. Demgegenüber bestreitet sie unverändert, die E-Mails ohne objektiv begründete Veranlassung oder im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen sowie mit der Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, versandt zu haben, und dass sich der Privatkläger in seiner Ehre angegriffen gefühlt habe und sie dies zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 4; Urk. 89 S. 8 f.). Vielmehr würden die gemachten Äusserungen laut der Beschuldigten der Wahrheit entsprechen und seien im Zusammenhang mit seitens des Privatklägers davor zu Ungunsten der Beschuldigten gemachten Äusserungen bzw. als Reaktion auf dessen jahrelanges Mobbing und Stalking zu sehen (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 43 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2; Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 89 S. 11). Den Privatkläger habe sie weder beleidigen noch in seiner Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen wollen (Urk. 3 S. 15; Urk. 20 S. 2).

2.3. Die Beschuldigte anerkennt folglich den äusseren Geschehensablauf und objektiven Anklagesachverhalt. Demgegenüber bestreitet sie den subjektiven Anklagesachverhalt, was sowohl ihre eigene Motivation wie auch den Effekt ihrer Äusserungen auf den Privatkläger betrifft.

3. Beweismittel und Grundlagen der Beweiswürdigung

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3.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Beweismittel erwähnt und zutreffend wiedergegeben (Urk. 71 E. III.3.), worauf vorab verwiesen werden kann.

3.2. Seitens der Vorinstanz wurden ferner die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (Urk. 71 E. III.2.) umfassend und zutreffend dargelegt. Auch darauf kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden.

3.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und derjenigen des Privatklägers ist – ergänzend zu den sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 E. III.3.4.) – hervorzuheben, dass die Beziehung zwischen diesen Personen sehr belastet erscheint: Die Beschuldigte und der Privatkläger kamen in Kontakt, weil der Privatkläger der Treuhänder von F._____ war, welche wiederum mit der Beschuldigten durch eine langjährige Freundschaft verbunden war und diese bei diversen Projekten finanziell unterstützte. Diese finanzielle Unterstützung fiel jedoch grösstenteils dahin, nachdem der Privatkläger F._____ davon abriet, worin offenbar die Ursache der belasteten Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger liegt und was die Beschuldigte veranlasste, die anklagerelevanten E-Mails zu versenden (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2 ff.; Urk. 21 S. 3 ff.). Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass beide Beteiligten ein gewichtiges Interesse daran haben, ihre Sichtweise auf den Konflikt als die einzig massgebende darzustellen. Deshalb sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, wobei allerdings die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorrangig ist. Nichtsdestotrotz ist hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers festzuhalten, dass er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 21 S. 1 f.), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings war er gestützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 21 S. 2), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch beim Privatkläger ist indes nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit seiner Person, sondern in erster Linie die Glaub-- 17 of 46 -haftigkeit seiner Aussagen massgebend. Dasselbe gilt für die Beschuldigte, welche sich selbst nicht belasten muss und nicht unter Strafandrohung ausgesagt hat (Urk. 2 S. 2; Urk. 3 S. 1; Urk. 20 S. 1 f.), und – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vor-instanz (Urk. 71 E. III.3.4.) – als direkt vom Strafverfahren Betroffene ein (legitimes) Interesse daran hat, durch ihre Aussagen das Geschehene in einem für sie möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Die – in Gegenüberstellung zur Glaubwürdigkeit vorrangige – Würdigung ihrer Aussagen ist insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung des Wahrheitsbeweises durch die Beschuldigte massgebend (s. nachstehend unter E. 9.).

4. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der in Frage stehenden Ehrverletzungsdelikte einschliesslich der Voraussetzungen für die Zulassung der Beschuldigten zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB und zur Erbringung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 71 E. IV. 1., 2.3.1. u. 3.1.-3.2. sowie 4.1., 5.1.1., 5.1.3. u. 5.2.1.-5.2.2.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich Art. 173 StGB ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten, Art. 177 StGB sich auf Ehrverletzungen gegenüber dem Verletzten selber sowie generell auf Formalinjurien bezieht (BSK ST GB II-RIKLIN, vor Art. 173 StGB N 47; BGE 128 IV 61, Pra [2003] Nr.

59 E. 3.1.). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44). Demgegenüber stellen reine Werturteile (Formalinjurien) einen blossen Ausdruck der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Bei sog. gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung. Solche Äusserungen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsachen behandelt (DONATSCH, STRAFRECHT III – DELIKTE GEGEN DEN EINZELNEN, 11. A., Zürich 2018, S. 396). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage; die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener -- 18 of 46 -Durchschnittsadressat beilegt, ist Rechtsfrage (BGE 131 IV 23 E. 2.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer als in menschlich-sittlicher Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile 6B_1270/2017 /6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1.;6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3;6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).

5. E-Mail vom 17. Oktober 2018

5.1. Objektiver Tatbestand

5.1.1. Vorab stellt sich im Zusammenhang mit den in der E-Mail vom 17. Oktober 2018, inkl. Anhängen, anerkanntermassen gemachten Äusserungen, ob dadurch lediglich die berufliche Ehre des Privatklägers (als Treuhänder) – welche nicht unter den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff fällt (vgl. BSK ST GB II-RIKLIN, vor Art. 173 StGB N 47) – oder (auch) dessen private, sogen. sittliche Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer, charakterlich anständiger Mensch zu sein bzw. sich dementsprechend zu verhalten, betroffen ist. So macht die Verteidigung u.a. geltend, dass es der Beschuldigten bei ihrem Vorgehen darum gegangen sei, ihr persönliches Umfeld über das Geschäftsgebaren des Privatklägers als Treuhänder von F._____ zu informieren (Urk. 57 S. 10 u. 13; Urk. 89 S. 3 ff.). Seitens des Rechtsvertreters des Privatklägers wird eingeräumt, dass sich die Äusserungen der Beschuldigten zumindest teilweise an den Privatkläger in seiner Funktion als Treuhänder richten (Urk. 4 S. 6). Allerdings macht der Verteidiger auch geltend, dass es der Beschuldigten darum gegangen sei, ihr persönliches Umfeld – und nicht lediglich Kunden des Privatklägers – auch über seinen quälerischen Umgang mit ihr persönlich zu orientieren (Urk. 57 S. 10; Urk. 89 S. 11), womit aus seiner Sicht nicht ausschliesslich der Ruf des Privatklägers als Berufsmann betroffen sein dürfte, zumal er ausschliesslich für F._____ – und nicht für die Beschuldigte – treuhänderische Dienste vornahm. Die Frage, ob durch die Äusserungen der Beschuldigten die Ehre des Privatklägers im geschützten Be-- 19 of 46 -reich als Privatperson betroffen ist, ist nachfolgend hinsichtlich der einzelnen zur Anklage gebrachten Bezeichnungen zu prüfen.

5.1.2. Die Nennung des "Beginns einer Schuldenfalle" resp. von "B._____Repressionen" in den E-Mails an den in der Anklage erwähnten Adressatenkreis vermag – auch im Kontext, in welchem sie seitens der Beschuldigten vorgebracht werden – bei einem unbefangenen Drittleser nicht den eindeutigen Eindruck zu erwecken, dass vom Privatkläger ungerechtfertigte und menschlich-sittlich vorwerfbare Handlungen vorgenommen wurden. Aus dem Zusammenhang ("Geschichte" gemäss Urk. 5/6) wird erkennbar, dass zwischen der Beschuldigten und F._____, mit welcher eine jahrzehntelange Freundschaft bestand, Darlehensverträge eingegangen und wieder aufgelöst wurden, wobei deren Auflösung im Zusammenhang mit der Schliessung des von der Beschuldigten betriebenen "…" stand, welche die Beschuldigte wiederum auf anhaltende Verleumdungen einer Drittperson ("von wem auch immer…") zurückführte. Erst dann setzte laut der Beschuldigten bzw. der von ihr geschilderten "Geschichte" der Beginn der Schuldenfalle resp. B._____-Repressionen ein, wobei hernach präzisiert wird, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Schieflage von Projekten der Beschuldigten "Vorwürfe und Repressionen" von Seiten des Privatklägers und F._____ bestanden. Aus dem Text geht lediglich hervor, dass die Beschuldigte von Seiten von F._____ und dem Privatkläger unter einem nicht konzis umschriebenen Druck stand bzw. sich unter Druck gesetzt fühlte, wobei aus dem Textzusammenhang keine Anzeichen für eine unzulässige Druckausübung erkennbar sind. Diesbezüglich und auch im weiteren Verlauf der "Geschichte" werden dem Privatkläger keine konkreten Handlungsweisen unterstellt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.1.2.) ist der Ausdruck "Repressionen" an sich nicht ehrverletzend, zumal auch durchaus legitime Gründe für ein solches Vorgehen sprechen können. Auch die "Schuldenfalle", in welche die Beschuldigte geraten sei, lässt sich objektiv nicht auf die Schuld Dritter zurückführen, sondern hat ihre Ursache im Scheitern des Projektes "…", welches ausdrücklich nicht dem Privatkläger zugeordnet wird. Auch wird die Schuld an der schlechten finanziellen Lage der Beschuldigten in der E-Mail nicht eindeutig dem Privatkläger zugeordnet. Eine genügend konkrete ehrverletzende Äusserung ist nicht auszumachen, -- 20 of 46 -weshalb diesbezüglich bereits deshalb kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vorliegt.

5.1.3. Im Anhang zur E-Mail vom 17. Oktober 2018 befindet sich eines von mehreren an E._____ gerichteten Schreiben, in welchem (Urk. 5/5 S. 4) die Beschuldigte u.a. ausführt, dass sie mit Sicherheit sagen könne, dass der Privatkläger eine "schwierige Persönlichkeits-Struktur" habe und es scheine, dass er generell mehr schade als nütze und F._____ weder Gutes tue noch Gutes wolle. Der Vorwurf, über eine schwierige Persönlichkeitsstruktur zu verfügen, erweist sich – für sich alleine betrachtet – als zu unpräzise, um daraus ein ehrverletzendes Verhalten der Beschuldigten abzuleiten. Sollte damit eine Krankheit thematisiert worden sein, ist zu beachten, dass dieser Umstand an sich nicht ehrverletzend ist, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (vgl. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2. mit Hinweisen). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.1.4.) kann eine schwierige Persönlichkeitsstruktur – je nach Ausprägung – dazu führen, dass jemand in seinem Leben wiederholt aneckt oder sein Verhalten bei anderen auf Widerstand oder Unverständnis stösst, ohne dass dem Betroffenen diesbezüglich wirklich ein Vorwurf gemacht werden könnte, da er diese Dynamik aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten eben nicht einordnen oder unterbrechen kann. Der Vorwurf, dass der Privatkläger F._____ weder Gutes tut noch Gutes will, weist sich klarerweise auf charakterliche Defizite des Privatklägers hin, die nicht mehr ausschliesslich vom beruflichen bzw. gesellschaftlichen Ehrbegriff abgedeckt werden, weil daraus erhellt, dass der Privatkläger anderen Personen gewollt Schaden zufügt. In diesem Kontext ist auch die Äusserung, dass es scheine, dass der Privatkläger generell mehr schade als er nütze, zu sehen, welche für sich allein betrachtet zu unkonkret und floskelhaft formuliert ist, um daraus eine der Beweisführung offenstehende Tatsache zu bilden. Daraus folgt, dass sich ein ehrenrührig relevantes Vorgehen der Beschuldigten mittels der Verwendung des Begriffs der schwierigen Persönlichkeitsstruktur und der kundgegebenen Ansicht, dass es scheine, dass der Privatkläger generell mehr schade als nütze, lediglich im Zusammenhang mit weiteren – und nachfolgend zu erörternden – Äusserun-- 21 of 46 -gen ergeben könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf, dass der Privatkläger F._____ weder Gutes tue noch Gutes wolle, nicht angeklagt wurde und deshalb nicht zu Ungunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist.

5.1.4. Zu prüfen sind ferner die weiteren, der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungsweisen, dass der Privatkläger sie (die Beschuldigte) kaputt mache, torpediere, manipuliere, schikaniere und täusche. Der Vorwurf des Täuschens ist mit einem charakterlich anständigen Menschen klarerweise nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr wird damit bei unbeteiligten Dritten der Eindruck erweckt, der Privatkläger nehme es mit der Wahrheit nicht genau bzw. sei unehrlich (vgl. auch Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.1.; BGE 78 IV 32). Damit wird ein moralisch verwerfliches Handeln des Privatklägers thematisiert, welches nicht mehr ausschliesslich durch den – strafrechtlich nicht geschützten – beruflichen oder gesellschaftlichen Ehrbegriff gedeckt wird, geht es der Beschuldigten doch offensichtlich darum, den Privatkläger insbesondere als Person zu diskreditieren. Allerdings erweist sich vorliegend die thematisierte Täuschung angesichts der Pauschalität des Vorwurfes – so soll der Privatkläger laut der Beschuldigten "wo, was, wen und wie er will und kann" täuschen – nicht als derart konkret, dass sie als Tatsache zum Beweis verstellt werden könnte, sondern erscheint – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.3.2.) – als eine subjektive Bewertung eines nicht näher konkretisierten Gesamtverhaltens, welche eher einer Charakterbeschreibung gleichkommt. Es liegt demnach diesbezüglich ein (reines) Werturteil vor.

5.1.5. Auch die weiteren vorgeworfenen Vorgehensweisen des Kaputtmachens, Torpedierens, Manipulierens und Schikanierens vermögen letztlich keine zum Beweis verstellbaren Tatsachen zu begründen. Zwar erwecken diese Äusserungen den Eindruck, der Privatkläger bediene sich unfairer Mittel, um seine Ziele zu erreichen, und pflege, auf eine sehr kompromisslose und undifferenzierte Art und Weise vorzugehen, doch mangelt es auch diesbezüglich bereits an der rechtsgenügenden Konkretheit der gemachten Vorwürfe.

5.1.6. Ähnliches ist hinsichtlich der weiteren anklagerelevanten Verhaltensweisen, wonach der Privatkläger mit seinem krankhaften Neid, seinen Geld- und

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Machtgelüsten sowie seinem "Möchtegern" ganze Arbeit geleistet habe, festzustellen. Auch diese Äusserungen sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, auf deren zutreffende Beurteilung hinsichtlich dieser Äusserungen verwiesen werden kann (Urk. 71 E. IV.2.1.6.) – nicht als ehrverletzend einzustufen.

5.1.7. Demnach sind vorliegend – auch aus dem Gesamtzusammenhang der von der Beschuldigten verfassten E-Mail vom 17. Oktober 2018 einschliesslich Anhängen – keine hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede relevanten ehrenrührige Tatsachen oder gemischte Werturteile auszumachen. Auch die Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beschuldigten aus. Insofern sich die E-Mail vom 17. Oktober 2018 an den Privatkläger richtete, liegt vorliegend aufgrund der verwendeten (reinen) Werturteile – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.3.2.) – in objektiver Hinsicht eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vor. Die Äusserungen seitens der Beschuldigten, die als Beschimpfungen einzustufen sind, sind auch erstellt, ohne sie in einen Gesamtzusammenhang mit nicht im Strafbefehl enthaltenen Äusserungen zu stellen. Auf die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz (Urk. 89 S. 5 f.) ist damit nicht weiter einzugehen.

5.2. Subjektiver Tatbestand Auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte wusste aufgrund der von ihr vorgenommenen Wortwahl, dass sie den Privatkläger dadurch herabwürdigte und in seiner Ehre angriff. Trotzdem wollte sie entsprechend handeln und dem Privatkläger die E-Mail vom 17. Oktober 2018 mit Anhängen zukommen lassen. Dabei handelte sie mit direktem Vorsatz in der Absicht, dem Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen. Ergänzend kann auf die nachstehend unter E. 6.2. gemachten Erwägungen verwiesen werden.

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6. E-Mail vom 4. Februar 2019

6.1. Objektiver Tatbestand

6.1.1. Ein weiterer Anklagevorwurf betrifft die an mehrere Adressaten gerichtete E-Mail der Beschuldigten vom 4. Februar 2019, worin sie den Privatkläger des Mobbings und Stalkings bezichtigte, indem sie ihn darin als "Mein Stalker & Mobber B._____" bezeichnet (vgl. Urk. 7/2).

6.1.2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 71 E. IV.2.2.2.), dass dem Privatkläger in dieser E-Mail unterstellt wird, er habe die ihm unbequeme (da zu erfolgreiche und ihn durchschauende) Beschuldigte systematisch aus dem Weg räumen wollen, indem er ihre Absichten in ein schlechtes Licht gerückt, ihre (wirtschaftliche) Existenz zerstört und sie – im Auftrag der Treugeberin (F._____) – mehrfach ver- bzw. angeklagt habe, weshalb die Beschuldigte sich so jahrelange Repressionen, Verleumdungen, Bedrohungen und Demütigungen gefallen lassen habe müssen. Ferner habe sich der Privatkläger unter dem Vorwand des Darlehens Einsicht in die (wohl hauptsächlich finanziellen) Belange der Beschuldigten verschafft, was diese als völligen Machtmissbrauch empfunden habe.

6.1.3. Zur Herkunft und Definition des Begriffs Stalking lässt sich sagen, dass der Begriff «Stalking» aus dem englischen Jägerjargon stammt. "To stalk" bedeutet "sich heranpirschen" oder "anschleichen" und bezieht sich zumeist auf die zu erlegende Beute (gemäss Homepage der Schweizerischen Kriminalprävention, der interkantonalen Fachstelle im Bereich Prävention von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht, welche von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) getragen wird: vgl. https://www.skppsc.ch/de/themen/gewalt/stalking; zuletzt besucht am 28. April 2021). Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss.

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Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 6.1). In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass Stalking nicht als strafwürdig befunden würde. Vielmehr waren Stände- und Bundesrat – der Nationalrat hat die Motion angenommen – der Ansicht, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt sind (siehe AB 2010 S 869 f. und Antwort des Bundesrates vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 Stalking). Dazu zählen beispielsweise Verletzung der Geheimoder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Auch ist das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren (vgl. BGE 129 IV 262). Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung ver-- 25 of 46 -gleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.; BGE 129 IV

262 E. 2.4 f.).

6.1.4. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.2.3.) lässt das dem Privatkläger von der Beschuldigten vorgeworfene Handeln aus Sicht des unbefangenen Durchschnittlesers insbesondere mangels Ausspionierens oder fortwährenden Aufsuchens physischer Nähe nicht auf ein Stalking in seinem eigentlichen Wortsinn schliessen. Aus dem Kontext der in Frage stehenden E-Mail ergibt sich zusammengefasst vielmehr, dass die Beschuldigte dem Privatkläger vorwirft, ihre (wirtschaftliche) Existenz durch Verleumdungen unterschiedlicher Art zerstören zu wollen, wobei er sich auch der Mittel der Repression, Bedrohung und Demütigung bediene (vgl. Urk. 7/2 bzw. oben unter E. 6.1.2.).

6.1.5. Der Begriff Mobbing wurde in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aus dem Englischen übernommen. Das Verb "to mob", von dem das Wort Mobbing abgeleitet ist, bedeutet zunächst allgemein „belästigen, anpöbeln“. Das deutsche Wort Mob, das ebenfalls aus dem Englischen entlehnt ist, bezeichnet eine aufgewiegelte Volksmenge sowie allgemein „Meute, Gesindel, Pöbel, Bande“. (https://de.wikipedia.org/wiki/Mobbing, zuletzt abgerufen am 28. April 2021). Mobbing wurde (zumindest anfänglich) hauptsächlich bei Arbeitsbeziehungen thematisiert, erfasst zwischenzeitlich aber auch andere Lebensbereiche (Schule, Cybermobbing etc.). Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteile 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 5.;8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2;4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2;4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann (Urteile 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2;4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ein einzelner Straftatbestand, welcher Mobbing -- 26 of 46 -sanktioniert, existiert nicht. Allenfalls können die damit gemeinten Handlungen von den Straftatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) erfasst werden.

6.1.6. Die Vorwürfe der Beschuldigten in der E-Mail vom 4. Februar 2019 lassen sich eher unter den Begriff des Mobbings subsumieren als denjenigen des Stalkings. Ihre Äusserungen, wonach der Privatkläger ihre (wirtschaftliche) Existenz durch Verleumdungen unterschiedlicher Art zerstören wolle, wobei er sich auch der Mittel der Repression, Bedrohung und Demütigung bediene (vgl. Urk. 7/2 bzw. oben unter E. 6.1.2.), weisen denn auch auf ein systematisches, feindliches und über eine längere Zeit anhaltendes Verhalten hin, welches den Zweck verfolgt, die Beschuldigte insbesondere durch Rufschädigung nicht lediglich geschäftlich sondern – worauf nicht zuletzt die Aussage "Duo A._____F._____ kaputt. Nach 34 Jahren." hinweist – auch persönlich von ihrer bisherigen Investorin und Freundin F._____ zu isolieren. Der Vorwurf des Mobbings als ständiges Schikanieren, Quälen und Verletzen einer Person betrifft damit auch den Geltungsanspruch des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zumal ihm damit doch ein äussert unfaires, niederträchtiges und verwerfliches Verhalten gegenüber seinen Mitmenschen vorgeworfen wird, das nicht lediglich die berufliche oder gesellschaftliche Ehre betrifft. Auch wenn die E-Mail vom 4. Februar 2019 – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.2.2.3.-2.2.4.) – objektiv nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass die Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich eines Delikts – einer Drohung i. S. v. Art. 180 StGB oder einer Verleumdung i. S. v. Art. 174 Ziff. 1 StGB – bezichtigen wollte, ergeben sich daraus doch substantiierte ehrverletzende Verhaltensweisen, welche den Vorwurf "Mein Stalker und Mobber B._____" konkretisieren und die Erheblichkeit des vorgeworfenen Verhaltens belegen. Dabei handelt es sich folglich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf des Mobbings (aber auch des Stalkings) ist bereits für sich alleine betrachtet geeignet, eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung zu begründen, zumal sich aus dem Gesamtkontext – vorliegend hinsichtlich des Vorwurfs des Mobbings – keine die Beschuldigte entlastenden Umstände er-- 27 of 46 -geben. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.

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6.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigten musste vorliegend bewusst sein, dass ihre durch substantiierte Verhaltensweisen belegten Äusserungen hinsichtlich Stalkings und Mobbings durch den Privatkläger von Drittpersonen als rufschädigend verstanden werden können. Eine andere Auffassung ist auf der Grundlage der von ihr verwendeten Ausdrücke nicht vertretbar. Indem sie die Behauptungen trotzdem aufstellte, handelte sie – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.3.3.) – mit direktem Vorsatz, auch wenn ihre emotionale bzw. als verzweifelt empfundene Lage (vgl. Urk. 3 S. 3; Urk. 21 S. 2) Auslöser ihrer Handlungen war und ihre Absicht auch darin bestand, die Wahrnehmung des Adressatenkreises u.a. bezüglich der Gründe ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zu ändern (vgl. Urk. 3 S. 3 ff.) oder letztlich auf eine Verhaltensänderung des Privatklägers hinzuwirken (vgl. Urk. 3 S. 3). Vorwiegend bestand ihre Absicht jedenfalls überwiegend darin, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen.

7. Allgemeiner Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund Vorliegend liegen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.4.2.) – bezüglich beider betroffenen Straftatbestände weder allgemeine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe noch ein Rechtsirrtum vor.

8. Zulassung zum Entlastungsbeweis Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 71 E. IV.5.1.2.) ist die Beschuldigte zur Führung des Entlastungsbeweises zuzulassen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschuldigten bei der Kundgabe der gemachten Äusserungen ausschliesslich darum ging, ihn ohne begründete Veranlassung und lediglich mit Beleidigungsabsicht zu diskreditieren. Zu Gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie auch andere Motive verfolgte (s. obenstehend unter E. 6.2.). Da lediglich ehrrührige Tatsachenbehauptungen Gegenstand des Entlastungsbeweises darstellen, ist diesbezüglich nachfolgend lediglich auf die in der E-Mail vom 4. Februar 2019 gemachten Aussagen einzugehen. Die in der E-Mail vom 17. Oktober 2018 verwendeten Begriffe -- 29 of 46 -stellen demgegenüber – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 89 S. 12) – keine hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede relevanten ehrenrührigen Tatsachen oder gemischte Werturteile dar, sondern reine Werturteile, weshalb sie nicht dem Entlastungsbeweis zugänglich sind.

9. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis

9.1. Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte angeführt (Urk. 71 E. IV.5.2.1.-5.2.2.) und anschliessend die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sorgfältig geprüft und schliesslich mit überzeugender Begründung den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht erachtet (Urk. 71 E. IV.5.2.3.5.2.10.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Nachfolgenden ist insbesondere nochmals auf die massgebenden Einwände seitens der Beschuldigten sowie auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 zur Autorenschaft mehrerer Anonymschreiben zum Nachteil von Frau A._____ (Urk. 90/1) einzugehen.

9.2. Seitens der Beschuldigten wird geltend gemacht, die in Frage stehenden Äusserungen seien wahr. So habe sie der Privatkläger über viele Jahre mit zunehmender Intensität gemobbt und gestalkt. Zum Beweis beruft sie sich auf das eingereichte Sprachsystematische Sprachgutachten von Prof. Dr. D._____, um zu belegen, dass der Privatkläger der Verfasser fünf an verschiedene Adressaten gerichteter, zu Ungunsten der Beschuldigten rufschädigender anonymer Schreiben gewesen sei. Ihr Verhalten sei nebst weiterem Psychoterror, Schikanieren, Blossstellen und Diskreditierungen durch den Privatkläger gegenüber Dritten (auch) vor diesem Hintergrund zu sehen (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3 S. 6 ff.; Urk. 20 S. 2; Urk. 57 S. 4 u. 10; Urk. 89 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 komme ebenfalls zum Schluss, dass der Privatkläger "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" Urheber der anonymen Briefe sei (Urk. 89 S. 10). Mit den beiden eingereichten Gutachten habe die Beschuldigte den rechtsgenügenden Beweis erbracht, dass sie die inkriminierten Äusserungen -- 30 of 46 -und Behauptungen in gutem Glauben getätigt habe und sie der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 89 S. 12).

9.3. Wie bereits einlässlich ausgeführt wurde (vorstehend unter E.II.2.1.-2.5.), vermag das von der Verteidigung eingereichte Sprachsystematische Sprachgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 10. Februar 2020 nicht zu überzeugen: Die Gegenüberstellung der fünf in Frage stehenden anonymen Schreiben mit einem Vergleichskonvolut des Privatklägers fokussierte bereits auf einer zufällig anmutenden Merkmalauswahl, welche grundlegenden wissenschaftlichen Prinzipien entgegensteht. Die gestützt darauf vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung einer Identität des Verfassers dieser Schriftstücke erweist sich bereits deshalb als willkürlich, woran auch weder die seitens der Verteidigung zur Erfahrung und Methodik von Prof. Dr. D._____ gemachten Vorbringen (Urk. 57 S. 5 ff.; Urk. 58/4-7; Urk. 89 S. 10) noch der von ihr angeführte Untersuchungsbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 14. Mai 2020 (Urk. 72 u. 73/2) etwas zu ändern vermögen. Ergänzend ist zur Beurteilung der mangelnden Überzeugungskraft des Sprachsystematischen Sprachgutachtens von Prof. Dr. D._____ (erneut) auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46; Urk. 71 insb. E. IV.5.2.6.).

9.4. Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigten mit dem neu eingereichten Parteigutachten, der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020, die Erbringung des Wahrheitsbeweises gelingt. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann der Wahrheitsbeweis auch gestützt auf Umstände oder Beweismittel geführt werden, die dem Täter erst nach der ehrverletzenden Äusserung bekannt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 Erw. 3.1 m. H.).

9.4.1. Hinsichtlich der seitens der Beschuldigten eingereichten fünf anonymen Schreiben (Urk. 44/1-5) kommt Prof. Dr. C._____ zum Schluss, dass sowohl die qualitative und quantitative Analyse der sprachlichen und textlinguistischen Merkmale mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Nullhypothese bestätigen würden, wonach alle Schreiben von einem einzigen Autor stammen würden, auch wenn er gleichzeitig feststellt, dass die auktoriale Inszenierung zwei unterschiedli-- 31 of 46 -che Verfasser nahelegen (Urk. 90/1 insb. S. 28 f. u. 64 f.), weshalb die vom Parteigutachter attestierte sehr hohe Wahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.

9.4.2. Hernach nahm Prof. Dr. C._____ einen Vergleich der fünf anonymen Schreiben mit 55 Texten des Privatklägers als Vergleichskonvolut vor. Auffällig erweist sich der zwischenzeitlich angebrachte Hinweis des Parteigutachters, wonach ein von ihm getroffener Befund bzw. gewisse Indizien nicht geeignet seien, den Privatkläger "vom Vorwurf der Autorschaft der anonymen Briefe zu entlasten" (vgl. Urk. 90/1 S. 35 u. 65), was klarerweise nicht Thema des vorliegenden Strafverfahrens ist und eine einseitige Instruktion des Parteigutachters nahelegt. Tendenziös erweist sich ferner die Feststellung des Parteigutachters, dass fehlende Kommata vor einem Inhaltssatz bzw. vor indirekten Fragesätzen, welche in den Vergleichstexten, nicht aber in den Anonymschreiben vorkommen würden, "für die Beurteilung der Hypothesen vernachlässigbar" sei (Urk. 90/1 S. 40), ohne dies weiter nachvollziehbar zu begründen, was die Seriosität der Beurteilung etwas in Frage zu stellen vermag. Auf die (weitere) inhaltliche Auseinandersetzung des Parteigutachters mit den sprachlichen Merkmalen der beiden Vergleichskonvolute ist nachstehend einzugehen.

9.4.3. Der Parteigutachter Prof. Dr. C._____ kam zu folgenden Schlussfolgerungen: In 19 der 55 Texte des Privatklägers – welche Praxis sich auch in Anonymschreiben 4 finden würde – würden Aufzählungen mit Spiegelstrichen ausgeführt (Urk. 90/1 S. 30), wobei der Parteigutachter anführt, dass dies anstelle einer "üblichen" Reihung durch Komma und Konjunktion erfolge, welche Aussage bereits jeglicher Überzeugungskraft entbehrt, weil zur behaupteten "Üblichkeit" keine weiteren Erwägungen angestellt werden. Eine "auffälligere Übereinstimmung" erblickt Prof. Dr. C._____ darin, dass im Anonymschreiben Nr. 4 und "den Texten" des Privatklägers die Verwendung von Schrägstrichen ohne Spatien in Aufzählungen statt der "erwartbaren" Reihung durch Komma und Konjunktion erfolge, weil Schrägstriche "üblicherweise" dazu benutzt würden, Alternativen zu markieren und nicht dazu, Entitäten der gleichen Kategorie zu reihen (Urk. 90/1 S. 31), welche Begründung allenfalls in der Sprachtheorie nicht aber in der Sprachpraxis -- 32 of 46 -überzeugt. Aus den gemachten Feststellungen des Parteigutachters vermag die Beschuldigte deshalb nichts zu Gunsten ihres Standpunktes abzuleiten.

9.4.4. Auch die Übereinstimmung des Setzens dreier Auslassungspunkte in einem der Anonymschreiben und 15 E-Mails des Privatklägers vermag den Standpunkt der Beschuldigten nicht zu stützen, zumal der Parteigutachter selbst feststellt, dass es auch zahlreiche E-Mails gebe, in welchen eine Reihung von Einzelpunkten aufgeführt würden (Urk. 90/1 S. 32).

9.4.5. Wenig Überzeugungskraft vermag auch die Prüfung der an vergleichbarer Stelle charakteristisch variierenden Schriftgrösse und der Setzung nichttypographischer Apostrophe in der Funktion als Apostroph und als Tausendertrennzeichen bzw. Anführungszeichen oder "Viertelgeviertstrich statt des Halbgeviertstrichs" für die typische Repräsentation des Gedankenstrichs zu entfalten, da dies nur auf einen Teil der Texte des Privatklägers zutrifft bzw. der Parteigutachter dies so ausweist (Urk. 90/1 S. 32 ff.). In diesem Zusammenhang vermag die Aussage des Parteigutachters, dass die Gestaltung von Schriftschnitt, Auslassungspunkten, Anführungszeichen, Apostrophen keine Indizien liefern, welche die Gegenhypothese stützen würden, keine genügenden Rückschlüsse auf die Autorenschaft des Privatklägers zu liefern.

9.4.6. Auch aus der Prüfung der Orthographie lassen sich bereits gemäss dem Parteigutachter keine genügenden Hinweise auf die Autorenschaft des Privatklägers hinsichtlich der Anonymschreiben gewinnen (Urk. 90/1 S. 39). Die seitens des Parteigutachters thematisierten orthographischen Fehler (Urk. 90/1 S. 36 ff.) erweisen sich nicht als derart auffällig, dass deren Vorkommen in den gegenübergestellten Texten annähernd zwingend auf die Autorenschaft des Privatklägers schliessen lassen müsste, zumal es sich dabei – aus Sicht des Gerichts – um relativ weit verbreitete Orthographiefehler geht ("mitte [z.B. Mai 2018]" statt "Mitte"; "im voraus" statt "im Voraus"; "u.a." statt "u. a."; "Du" statt "du"; "ihr" statt "Ihr"), was auch der Parteigutachter zumindest teilweise hinsichtlich der Weglassung der Spatien feststellt, indem er festhält, dass es sich um ein bei vielen Schreibenden auftretendes Phänomen handle (Urk. 90/1 S. 38). Gegen eine Autorenschaft des Privatklägers spreche laut dem Parteigutachter der Umstand, -- 33 of 46 -dass der Begriff "E-Mail" in den jeweiligen Vergleichskonvoluten unterschiedlich geschrieben werde (Urk. 90/1 S. 38 u. 66).

9.4.7. Die Schlussfolgerungen des Parteigutachters hinsichtlich des Vergleichs der Interpunktion, wonach es einige, teils signifikante Indizien in Form von überflüssigen Kommata nach Präpositional- und Nominalgruppenclustern, Doppelpunkte als Satzendzeichen am Absatzende gäbe, welche für die Autorenschaft des Privatklägers sprechen würden bzw. keiner der Befunde der Nullhypothese widerspreche (Urk. 90/1 S. 43), vermag eine andere Autorenschaft als diejenige des Privatklägers nicht auszuschliessen bzw. wurde dies nicht schlüssig dargetan.

9.4.8. In Bezug auf den Morphosyntax, wobei es sich vorliegend weitestgehend um Phänomene stilistischer Natur handle, folgert Prof. Dr. C._____, dass bei den Vergleichskonvoluten aufgrund der Spezifität und Häufigkeit übereinstimmende Merkmalmuster gewertet werden könnten, deren Analyse wichtige Belege für die Gültigkeit der Nullhypothese liefern würden (Urk. 90/1 S. 44 ff, insb. S. 54): Dies betreffe insbesondere die Appositionen (substantivische Attribute, welche ihr Bezugswort näher beschreiben) und Parenthesen, Rechtsversetzung bzw. Ausklammerung, der Gebrauch des Pronomen "es" als Korrelat zu Subjekt oder Inhaltssatz am Satzanfang, "da" statt "weil" als kausale Konjunktion sowie "deshalb" (statt "daher" oder "deswegen") als Konjunktionaladverb. Diese Argumente vermögen nicht in dem Mass zu überzeugen, dass eine andere Autorenschaft als diejenige des Privatklägers nicht in Frage kommen könnte, weil die untersuchten morphosyntaktischen Merkmale – auch in ihrer Summe – nicht dermassen individualisiert erscheinen, sondern von unzähligen Schreibenden verwendet werden dürften.

9.4.9. Bezüglich lexikalischer Mittel und Wortverbindungen seien laut dem Parteigutachter zahlreiche Übereinstimmungen zwischen Anonymschreiben und den Vergleichstexten des Privatklägers festzustellen (Urk. 90/1 S. 55 ff., insb. S. 62 f.): Besonders auffällig sei die metasprachliche Markierung von "Clubidee" (im Anonymschreiben Nr. 5) sowie von "Club-Projekt" (im Vergleichstext Nr. 2). Dabei handelt es sich zwar um eine Auffälligkeit, doch auch dieser Umstand vermag ei-- 34 of 46 -ne andere Autorenschaft als den Privatkläger nicht auszuschliessen, zumal die Beschuldigte unstreitig einen Club führte bzw. initiierte, weshalb die Thematisierung des Clubs nicht überrascht und damit nicht sehr spezifische Hinweise auf die Autorenschaft liefert. Abgesehen davon sind die verwendeten Begriffe zwar ähnlich, aber nicht übereinstimmend. Auch die festgestellten Präferenzen zur Benutzung des Temporalverbs "nun", des Adverbs "nie" (statt "niemals" oder "zu keiner Zeit") und der Ausdrücke "künftig" und "in Zukunft", der häufige Gebrauch der Modalpartikel "wohl" (statt "vermutlich" oder "wahrscheinlich") und "ja", des Modalverbs "leider" sowie die Vermeidung personaler Personenreferenzen zugunsten des unpersönlichen "man", die Formulierungspräferenz wie der Gebrauch der Kombination von Quantifikativ-Pronomen und Demonstrativpronomen ("all dies"), der Konjunktion ("und auch" statt "und"), des Konnektoradverbs "zudem" (statt "ausserdem" und "darüberhinaus") sowie die Verwendung von "wenig" als endungsloses Adverb ergeben – entgegen der Auffassung des Parteigutachters – kein "Cluster" an sprachlichen Merkmalen, das hinreichend spezifisch ist, um den Privatkläger als Verfasser der Anonymschreiben zu identifizieren. Abgesehen davon erscheinen die gemachten Schlüsse vor dem Hintergrund, dass die erwähnten Begriffe dem allgemeinen, und damit wenig individualisierten, Sprachgebrauch entsprechen, teilweise tendenziös, weil einige der vom Parteigutachter aufgeführten Begriffe lediglich einmal in den fünf Anonymschreiben vorkommen bzw. entsprechend zitiert werden. Diesen Umstand im Ergebnis dermassen deutlich zu Gunsten einer Autorenschaft des Privatklägers zu gewichten, wie es der Parteigutachter zu tun scheint, überzeugt nicht. Schliesslich ist anzufügen, dass der (variable) Gebrauch vieler vom Parteigutachter vorgeschlagenen Synonymbegriffe auch nicht zwingend erscheint und dieser Umstand im Umkehrschluss andere Verfasser der Anonymschreiben nicht auszuschliessen vermag.

9.4.10. Prof. Dr. C._____ kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss, dass der Privatkläger die anonymen Briefe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit geschrieben hat (Urk. 90/1 S. 66). Aufgrund der gemachten Erwägungen kann diese Auffassung seitens des Gerichts nicht geteilt werden. Auch wenn gewisse sprachliche Auffälligkeiten und Übereinstimmungen darauf hinweisen, dass der Privatkläger die anonymen Schreiben verfasst haben könnte, lässt sich eine -- 35 of 46 -andere Autorenschaft insbesondere angesichts des vom Parteigutachter festgestellten mehrheitlich wenig spezifizierten Sprachgebrauchs in beiden Vergleichskonvoluten nicht rechtsgenügend ausschliessen. Eine positive Identifizierung des Privatklägers als Urheber und damit der gleichzeitige Ausschluss sämtlicher anderen Personen als mögliche Verfasser der anonymen Schreiben gelingt der Beschuldigten deshalb nicht. Den ihr obliegenden Wahrheitsbeweis vermag die Beschuldigte – auch mit der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 – demnach nicht zu erbringen.

9.5. Die Beschuldigte vermag den ihr zustehenden Wahrheitsbeweis demnach nicht zu erbringen, woran auch ihre Aussagen nichts zu ändern vermögen. So gab sie selbst an, nie behauptet zu haben, dass der Privatkläger Verfasser der anonymen Schreiben gewesen sei und dies nur zu vermuten (Urk. 3 S. 12 f.). Ihre Ausführungen, wonach sie vom Privatkläger seit vielen Jahren mit zunehmender Intensität gemobbt und gestalkt worden sei und dass es ihr vorgekommen sei, dass ihr alles, was man jemandem "zu leid werken" könne, gemacht worden sei (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 3 S. 12), finden im übrigen Beweisergebnis keine Stütze. Bereits basierend auf ihren Aussagen lässt sich nicht rechtsgenügend ausschliessen, dass die Interventionen des Privatklägers als Berater und Treuhänder von F._____ rein wirtschaftlicher und damit sachlicher Natur waren. So räumt nämlich auch die Beschuldigte ein, dass die Probleme mit F._____ mit der Schliessung ihrer Event-Location "…" begonnen hätten, weil sie das Darlehen von F._____ nicht mehr habe zurückzahlen können und der Privatkläger ihr (F._____) davon abgeraten habe, der Beschuldigten eine private Schuldenfreiheit zu unterschreiben (Urk. 2 S. 2). Weil eine ausreichende Sicherung von Darlehen dem Regelfall entspricht und den Privatkläger als Treuhänder von F._____ auch entsprechende Sorgfaltspflichten trafen, liegt bereits deshalb nahe, dass der Privatkläger ordnungsgemäss vorging. So macht denn auch der Privatkläger geltend, dass sein Kontakt mit der Beschuldigten rein sachlicher und geschäftlicher Natur gewesen sei und er F._____ als Kundin beraten habe, was dazu geführt habe, dass diese Geldquelle für die Beschuldigte ein bisschen versiegt sei (Urk. 21 S. 3) und die Beschuldigte ihm die Schuld daran gegeben habe, dass ihre Projekte gescheitert seien (Urk. 21 S. 6). Ferner weist der Privatkläger die Urheberschaft hinsichtlich -- 36 of 46 -der in Frage stehenden anonymen Schreiben von sich und bestreitet überdies, dass die Beschuldigte einen seiner Person zuzuordnenden Anlass gehabt habe, die gemachten Äusserungen zu treffen und bestreitet deren Wahrheit (Urk. 21 S.

3 f.), welche Aussagen – auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – glaubhaft erscheinen. Auch gestützt auf die Aussagen der beiden einvernommenen Beteiligten vermag die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis demnach nicht zu erbringen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Inhalt der fünf Schreiben (Urk. 44/1-5) näher zu prüfen.

9.6. Im Übrigen scheitert die Beschuldigte vorliegend auch an der Erbringung des Gutglaubensbeweises. Einerseits hätte die Beschuldigte andere, ihr zumutbare Möglichkeiten gehabt, um die aus ihrer Sicht berechtigten Interessen wahrzunehmen und sich zur Wehr zu setzen, wie z.B. die Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Privatkläger. Andererseits ist ihr entgegen zu halten, dass sie – obschon dies aufgrund der gesamten Umstände opportun erschien (s. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 71 E. IV.5.2.5.) – erst nach Erhebung der Vorwürfe an den Privatkläger fundierte Abklärungen über die Urheberschaft der anonymen Schreiben mittels Erstellung eines (ersten) Privatgutachtens vornahm, obschon sie davor lediglich vermutet hatte, dass der Privatkläger damit zu tun gehabt hatte (vgl. Urk. 3 S. 12 f.). Da der Gutglaubensbeweis nicht mit Tatsachen geführt werden kann, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen die äussernde Person im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3), findet nebst dem Sprachsystematischen Sprachgutachten von Prof. Dr. D._____ auch die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C._____ vom 4. Dezember 2020 (Urk. 90/1) zur Erbringung des Gutglaubensbeweises so oder anders keine Berücksichtigung. Die Beschuldigte hatte demnach keine stichhaltigen Beweise oder ernsthafte, objektivierbare Anhaltspunkte, welche sie in guten Treuen zur Annahme berechtigt hätten, dass es sich beim Privatkläger um einen Mobber und Stalker gehandelt hat.

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10. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bzw. eines Entlastungsbeweises machte sich die Beschuldigte vorliegend der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (bezüglich E-Mail vom 4. Februar 2019) sowie der Beschimpfung i. S. v. Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüglich E-Mail vom 17. Oktober 2018) schuldig. IV. Strafzumessung

1. Theoretische Grundlagen

1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

1.2. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. V.2.) erweist sich vorliegend eine Erweiterung des Strafrahmens als nicht erforderlich, weil es der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ohne Weiteres ermöglicht, eine angemessene Strafe festzulegen.

1.3. In Abweichung von der Vorinstanz ist vorliegend vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2.).

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1.4. Der vorliegend für die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich auf 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe.

1.5. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

1.6. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Üble Nachrede

2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede ist merklich zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis der in Frage stehenden E-Mail vom 4. Februar 2019 noch überschaubar war. Bei Mobbing und Stalking handelt es sich zwar um erhebliche Übergriffe und damit einen beträchtlichen Vorwurf an den Privatkläger, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Deutlich verschuldensmindernd wirkt sich allerdings der Umstand aus, dass die gemachten Unterstellungen doch sehr pauschal blieben und im Zusammenhang mit den eher wirren, erkennbar emotional geprägten und wenig nachvollziehbaren Ausführungen in der E-Mail vom 4. Februar 2019 auch die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten in Zweifel zu ziehen vermochten, weshalb die nega-- 39 of 46 -tive Wirkung der üblen Nachrede – auch deshalb – ziemlich begrenzt erscheint. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt gerade noch als leicht einzustufen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist.

2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte, was für sich aber keine verschuldenserhöhende Wirkung zeitigt. Mit Blick auf die Beweggründe ist merklich zu ihren Gunsten in Betracht zu ziehen, dass sie auch aus einer als verzweifelt empfundenen Lage delinquierte und nicht, um dem Privatkläger lediglich Übles vorzuwerfen. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive etwas zu relativieren, weshalb eine Reduktion der Strafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen ist.

2.2. Beschimpfung

2.2.1. Hinsichtlich der Beschimpfung wirkt sich die Mehrzahl und der teilweise grobe Sinngehalt der seitens der Beschuldigten verwendeten Begriffe ebenso merklich verschuldenserschwerend aus wie der Umstand, dass Drittpersonen davon in Kenntnis gesetzt wurden, verlangt der Tatbestand doch lediglich die Wahrnehmung der inkriminierten Äusserung durch den Verletzten. Der Kontext, in welchem die Beschimpfung erfolgte, lässt (wiederum) darauf schliessen, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit einer erkennbar emotional geprägten Stimmung der Beschuldigten erfolgten, was sich verschuldensmindernd auszuwirken vermag. Die objektive Tatschwere erweist sich als gerade noch leicht. Isoliert betrachtet wäre hierfür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Erwägungen hiervor zur üblen Nachrede (E. 2.1.2. vorstehend) verwiesen werden, die hier ebenso Geltung beanspruchen. Das Tatverschulden für die Beschimpfung reduziert sich dadurch auf 10 Tagessätze Geldstrafe. In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs mit der üblen Nachrede erweist sich insgesamt eine deutliche Asperation dieser Strafe um die Hälfte und damit insgesamt eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen.

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2.3. Täterkomponente

2.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und da die Beschuldigten zur Berufungsverhandlung entschuldigt nicht erschien auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 71 E. V.4.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass die Beschuldigte weder über Vermögen noch über relevantes Einkommen verfüge, was sich aus der Steuererklärung 2019 ergebe (Urk. 89 S. 14, Urk. 90/4). Der in dieser Steuererklärung ausgewiesene hälftige Anteil an der Liegenschaft in H._____ [Ortschaft] habe die Beschuldigte in der Zwischenzeit zur Tilgung ihrer Darlehensschuld gegenüber ihrem Bruder an diesen verkauft (Urk. 89 S. 14, Urk. 90/5). Die Beschuldigte verfügt unverändert über keine Vorstrafen (Urk. 87), was sich verschuldensneutral auswirkt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 E. V.5.) nicht zu Ungunsten der Beschuldigten zu gewichten ist der Umstand, dass sie nach Erhebung der Strafanzeige durch den Privatkläger am 16. Januar 2019 (Urk. 4) erneut delinquierte, da nicht aktenkundig ist, ob sie bis zum am 4. Februar 2019 begangenen Straftat bereits Kenntnis hiervon hatte. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2.3.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein vollumfängliches Geständnis, Reue oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Kooperation der Beschuldigten vor. Immerhin anerkannte die Beschuldigte den objektiven Anklagesachverhalt, wobei ihr letztlich aufgrund der erdrückenden Beweislage auch nichts anderes übrig blieb. Das Nachtatverhalten wirkt sich demgemäss lediglich sehr geringfügig zu ihren Gunsten aus. Deshalb erwiese sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs.

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2 StPO ist diese Geldstrafe auf die seitens der Vorinstanz vorgesehenen 20 Tagessätze zu reduzieren. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wäre eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– diskutabel, da aber nicht ersichtlich ist, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hätten, ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund des Verschlechterungsverbots bei Fr. 20.– zu belassen (vgl. BGE 144 IV 198; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte für ihre Taten mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Vorliegend ist massgebend, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt und deshalb als Ersttäterin zu betrachten ist. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (G RIES-SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428).

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1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde die Beschuldigte bereits vor Vorinstanz nicht hinsichtlich des gesamten Anklagesachverhaltes schuldig gesprochen. Auch wenn dies im Dispositiv nicht erwähnt wurde, erfolgte bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB betreffend die E-Mail vom 13. Dezember 2018 ein Freispruch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den Teilfreispruch ist der Beschuldigten sodann für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 90/3). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf-wandes des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen.

2.3. Vorliegend unterliegt die Beschuldigte vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind und ihr überdies keine Entschädigung zuzusprechen ist.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Abwei-

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sung Genugtuung des Privatklägers), 5 (Kostenfestsetzung) und 7 (Abweisung Entschädigung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Antrag der Beschuldigten auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheids kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (bezüglich E-Mail vom 4. Februar 2019) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB (bezüglich E-Mail vom 17. Oktober 2018).

2. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB (bezüglich E-Mail vom 13. Dezember 2018) ist die Beschuldigte nicht schuldig. Sie wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

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4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald -- 46 of 46 --