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Entscheid

SB200313

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

18. März 2022Deutsch98 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200313-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 18. März 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200313-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2020 (DG190330)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. November 2019 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g sowie i.V.m. Abs. 2 lit. a;

− der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1 sowie

− der Übertretung des Fernmeldegesetzes im Sinne dessen Art. 52 Abs. 1 lit. g.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 522 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 24. Juli 2018 ausgefällten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (insgesamt Fr. 3'000.–) wird widerrufen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. September 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'491.70, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri) zur Vernichtung überlassen:

− Auto-Störsender (GPS-Jammer, Mod. …; Asservaten-Nummer A011'973'721)

− sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B03377-2018);

• 19.9 Gramm Kokain (A011'958'320) • Plastikröhrchen • Minigrips (A011'959'470)

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. September 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone samt Zubehör und Schriftlichkeiten (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri) werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:

− Mobiltelefon iPhone schwarz (A011'959'209);

− Mobiltelefon iPhone silber (A011'959'163);

− Mobiltelefon iPhone silber (A011'959'243);

− Mobiltelefon Alcatel onetouch (A011'959'094);

− Mobiltelefon Nokia Schwarz (A011'958'353);

− Mobiltelefon BlackBerry (A011'958'357);

− Mobiltelefon Samsung (A011'959'287);

− Navigationsgerät TomTom (A011'959'356);

− Schreiben B._____ AG betr. Hobbyraum (A011'958'442);

− Schriftstücke ab Boden Wohnzimmer (A011'959'425);

− Verpackung zu Mobiltelefon Nokia (A011'959'378);

− SIM-Kartenhalter zu Mobiltelefon Nokia (A011'959'583).

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (G. Nr. UB190141-0) Fr. 1'380.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 5'547.15 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 41'806.70 Auslagen Untersuchung Fr. 1'177.15 Honorar ehemalige amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 28'126.05 Honorar amtl. Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit Fr. 28'126.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Es wird davon Vormerk genommen, dass der für die Einvernahmen vom 23. Oktober 2018 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 entschädigt wurde; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 1 f.; Urk. 64 S. 1 f.)

1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage vom 14. November 2019 und deren Anklageziffern 1.1.3 und 1.1.4 (C._____), 1.2 (Besitz BetmG),

1.3 (D._____) und 1.5 (E._____) von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei er von der Übertretung des Fernmeldegesetzes gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen.

2. In Abänderung von Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer (unbedingten) Busse von CHF 200.– und einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung von

522 Tagen Haft zu bestrafen unter Gewährung für die Freiheitsstrafe des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren. Für die Überhaft sei er angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

3. In Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 2 Tage anzusetzen.

4. In Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– nicht zu widerrufen.

5. In Abänderung von Ziffern 10 - 13 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu ¾ auf die Staatskasse zu nehmen und zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die bisherigen Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei bezüglich der dem Beschuldigten aufzuerlegenden ¼ der Verteidigungskosten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten sei.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

______________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2020 Berufung anmelden (Urk. 30; Prot. I S. 25 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 8. Juli 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juli 2020 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 34/2; Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2020 auf eine Anschlussberufung (Urk. 40).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2020 Berufung anmelden (Urk. 30; Prot. I S. 25 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 8. Juli 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juli 2020 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 34/2; Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2020 auf eine Anschlussberufung (Urk. 40).

2. Am 21. Oktober 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 2. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 42). Am 21. Januar 2021 stellte die amtliche Verteidigung ein Verschiebungsgesuch, nachdem der Beschuldigte laut ärztlicher Bescheinigung infolge einer operativen Zahn- und Unterkieferbehandlung nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 44 f.). Das Verschiebungsgesuch wurde bewilligt, und am 4. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Oktober 2021 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. September 2021 ging ein erneutes Gesuch um Verschiebung der Verhandlung beim Gericht ein, da der Beschuldigte weiterhin aufgrund einer psychischen Symptomatik nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 49 und 50). In der Folge wurde die Verhandlung vom 8. Oktober 2021 verschoben (Urk. 52) und auf den 18. März 2022 angesetzt (Urk. 55). Am 31. Januar 2022 erfolgte ein weiteres Verschiebungsgesuch des Beschuldigten, da er aktuell nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 56). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 wurde der Beschuldigte zu einer Untersuchung durch die Amtsärztin am 22. Februar 2022 aufgefordert, um eine allfällige Verhandlungsfähigkeit abzuklären. Dr. med. F._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wurde aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen (Urk. 58). Diesem Gutachten vom 3. März 2022 ist zu entnehmen, dass sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar Diagnosen hätten stellen lassen, welche die Lebensbewältigung deutlich beeinträchtigen würden und psychiatrisch-psychotherapeutisch behandlungsbedürftig seien. Gleichwohl gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass sich eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit aus der erhobenen Symptomatik aus forensischpsychiatrischer Sicht nicht ableiten lässt (Urk. 60 S. 21).

3. Die Staatsanwaltschaft wurde auf Antrag und mit Zustimmung des Beschuldigten vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 40; Urk. 47). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 64 S. 1 f.; Prot. II S. 6 f.).

II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung im Wesentlichen einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.2., 1.3. und 1.5. sowie der Übertretung des Fernmeldegesetzes gemäss Anklageziffer 2. Als Folge dieser beantragten Freisprüche beantragt er weiter eine Bestrafung mit Fr. 200.– Busse und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, eine Entschädigung der Überhaft, einen Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Reduktion der erstinstanzlichen Kostenauflage auf einen Viertel der Kosten (Urk. 37; Urk. 64 S. 1 f.). Unangefochten bleibt der vorinstanzliche Entscheid demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 - 9 (Einziehung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte) und 10 (Kostenfestsetzung). Dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2020 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

2. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, sämtliche seit dem 19. März 2018 gegen ihn unternommenen Überwachungsmassnahmen würden sich als unverwertbar erweisen, weshalb auch alle aus diesen gewonnenen Erkenntnisse wegen Nichtigkeit der Beweiserhebung keine Beachtung finden dürften (Urk. 23 S. 4 f.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar nicht explizit. Angesichts des vollumfänglichen Verweises auf das vorinstanzliche Plädoyer ist nachfolgend dennoch auf dieses Vorbringen einzugehen (Urk. 64 S. 3). Begründet wurde das Vorbringen der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel vor Vorinstanz einerseits damit, dass sich in den Akten keine richterliche Genehmigung für das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 um Überwachung der Telefonnummer 1 finden lasse. Andererseits wurde vorgebracht, dass die in Art. 274 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist von 5 Tagen, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht seit der Anordnung der Überwachung entscheide, in Bezug auf die Überwachungsanträge der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 und vom 10. Juli 2018 nicht eingehalten worden sei (Urk. 23 S. 4).

2.1 Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Überwachungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 entgegen der Beanstandung des Beschuldigten mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. März 2018 bewilligt wurde und sich diese Bewilligung auch bei den Akten befindet (Urk. 4/6/3; Urk. 35 S. 10). Gründe für eine Unverwertbarkeit der daraus resultierenden Überwachungsmassnahmen sind damit keine ersichtlich.

2.2 Auch was den Einwand des Beschuldigten betrifft, wonach im Rahmen der Genehmigungsverfahren der Überwachungsmassnahmen zweimal die 5tägige Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO nicht eingehalten worden sei, hielt die Vorinstanz bereits zu Recht fest, dass es sich bei jener Regelung um eine Ordnungsvorschrift handelt (Urk. 35 S. 10 f.). Da die jeweiligen Genehmigungsentscheide bereits einen Tag nach Ablauf der Frist ergingen (Urk. 4/7/3; Urk. 4/15/6) und damit nur kurze Überschreitungen der Fristen vorliegen, hat auch dies entsprechend der Regelung aus Art. 141 Abs. 3 StPO, wonach Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wurden, verwertbar sind, keine Unverwertbarkeit der auf jene Genehmigungen gestützten Beweiserhebungen zur Folge (Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 53 zu Art. 274; Urteil des Bundesgerichtes 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.9).

3. Im Zusammenhang mit den aus diesen Überwachungsmassnahmen resultierenden Abhörprotokollen machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend, dass es sich bei deren Interpretation durch die Polizei lediglich um Behauptungen und nicht um Beweismittel handle (Urk. 64 S. 13 f.; Prot. II S. 17). Diesem Vorbringen ist grundsätzlich zuzustimmen. Dass diese Abhörprotokolle durch die Polizei interpretiert wurden, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal sie der Beweiswürdigung unterliegen und interpretationsbedürftig sind. Es obliegt dem Gericht, eine eigene Überprüfung der Inhalte der abgehörten Gespräche vorzunehmen, nach welcher sich zeigt, ob sich die Interpretationen des Gerichts mit denjenigen der Polizei decken oder nicht.

4. Weiter liess der Beschuldigte geltend machen, beim gegen ihn geführten Strafverfahren könne nicht von einem fairen Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede sein. So könne in Anbetracht dessen, dass zwei ihn belastende Personen vom selben Verteidiger vertreten worden seien, nicht ausgeschlossen werden, dass Absprachen zu seinem Nachteil zwischen jener Verteidigung und der Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang falle auf, dass sowohl D._____ als auch E._____ zunächst ihre Aussagen verweigert und die ihnen gemachten Vorwürfe bestritten hätten, bevor sie ihn dann über Gebühr belastet hätten (Urk. 23 S. 3; Urk. 64 S. 3 ff.). Ausserdem widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, dass die insgesamt 17 Genehmigungsentscheide von Überwachungsmassnahmen von nur gerade drei Richtern gefällt worden seien (Urk. 23 S. 4 f.).

4.1 Auch mit diesen Vorbringen setzte sich die Vorinstanz schon vertieft auseinander. Was die seitens des Beschuldigten aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Umstand, dass sowohl D._____ als auch E._____ von Rechtswalt lic. iur. Y._____ verteidigt worden seien, betrifft, gelangte sie zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die beiden Frauen kolludiert oder sich überhaupt gekannt hätten. Die Sachverhaltskomplexe, in welche diese beiden Frauen gemäss der Staatsanwaltschaft involviert gewesen seien, würden sich zudem örtlich und inhaltlich gänzlich unterscheiden, weshalb sich die Gefahr einer Kollusion auch aus diesem Grund als unwahrscheinlich erweise. Eine Verletzung des Fairnessgebotes schloss die Vorinstanz letztlich auch deshalb aus, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern es für die beiden Frauen von Vorteil hätte sein können, den Beschuldigten unnötig zu belasten, zumal sie sich mit den diesbezüglichen Angaben selber belastet hätten (Urk. 35 S. 19 f.).

4.1.1 Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als nicht gänzlich in Abrede zu stellen ist, dass die Vertretung zweier Verfahrensbeteiligter durch denselben Rechtsbeistand problematisch sein kann und in solchen Fällen eine gewisse Vorsicht geboten ist. Gleichwohl ist eine Mehrfachvertretung nicht von Vornherein unzulässig. Art. 127 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann. Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c BGFA. Gemäss dieser Bestimmung meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Grund dafür, weshalb Anwältinnen und Anwälte nicht in ein und derselben Strafsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten dürfen, ist der Umstand, dass sie sich andernfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten. Das Doppelvertretungsverbot dient mithin in erster Linie dem Schutz der Vertretenen und nicht dem Schutz von Dritten. Dabei ist unbestritten, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig (Interessenkonflikt im Zusammenhang mit zwei oder mehr bestehenden, laufenden Mandaten) als auch zeitlich gestaffelt, also nacheinander (Interessenkonflikt zwischen einem neu laufenden gegenüber einem früheren und abgeschlossenen Mandat), strikt verboten ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Mehrfachverteidigungen ein grundsätzlicher Interessenkonflikt besteht, der einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigten kann, und eine solche deshalb nur in Ausnahmefällen zulässig ist, etwa dann, wenn die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. Eine Doppelvertretung erachtet das Bundesgericht nur dann als zulässig, wenn in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen besteht (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 8 ff. zu Art. 127 StPO; BGE 145 IV 218 E. 2.1 = Pra 108 (2019) Nr. 123; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und 5.8 und 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 = Pra 111(2022) Nr. 26).

4.1.2 Die D._____ und E._____ gemachten Vorhalte weisen keine inhaltlichen Überschneidungen auf. Das heisst, ausser dem Umstand, dass ihnen beiden vorgeworfen wird, sich im Zusammenhang mit dem Beschuldigten der Betäubungsmitteldelinquenz strafbar gemacht zu haben, weisen die ihnen gemachten Vorwürfe keine Gemeinsamkeiten auf. Insbesondere wird ihnen nicht zur Last gelegt, bei der jeweils vorgeworfenen Betäubungsmitteldelinquenz zusammengewirkt zu haben. Entsprechend sind auch keine sich widerstreitenden Prozessinteressen der beiden ersichtlich, welche einer Vertretung durch dieselbe Verteidigung entgegenstehen würden. In der Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowohl als amtlicher Verteidiger von D._____ als auch von E._____ ist damit keine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 StPO erkennbar.

4.1.3 Aus den Akten gehen entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten auch keine Hinweise darauf hervor, dass eine mögliche Absprache zwischen der Staatanwaltschaft und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zu den Belastungen des Beschuldigten durch D._____ und E._____ geführt haben könnte. So erfolgte das Geständnis von E._____, für den Beschuldigten gegen Bezahlung einen Kokaintransport durchgeführt zu haben (Urk. 3/2 S. 2 ff.), bereits am 20. November 2018 und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch gar kein Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und D._____ bestanden hatte. Dieser wurde erst am 11. Dezember 2018 via Anwaltspikett als deren Verteidiger beigezogen (Urk. 3/4 S. 1). Bereits aus diesem Grund erweist sich ein koordiniertes, auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten durch mehrere Verfahrensbeteiligte gerichtetes Vorgehen als ausgeschlossen. Überdies finden die Eingeständnisse von E._____ und D._____ – wie zu zeigen sein wird – eine Stütze in den aus den Überwachungsmassnahmen hervorgegangenen Abhörprotokollen, was ebenfalls gegen eine abgesprochene Falschbelastung des Beschuldigten spricht. Entsprechend ist auch keine Verletzung des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersichtlich.

4.1.4 Lediglich ergänzend ist auf einen weiteren Einwand der amtlichen Verteidigung einzugehen. So stellte diese vor Vorinstanz in den Raum, dass es im Zusammenhang mit der Mehrfachverteidigung durch Rechtsanwalt Y._____ auch auffällig sei, dass E._____ von diesem nicht zur Konfrontationseinvernahme vom 2. Juli 2019 begleitet worden sei, obwohl sie habe amtlich verteidigt sein müssen (Urk. 23 S. 4). Es ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Y._____ auf Seite 1 des Protokolls der Konfrontationseinvernahme vom 2. Juli 2019 tatsächlich nicht als anwesende Person vermerkt ist (Urk. 2/15). In der weiteren Protokollierung finden sich jedoch Anhaltspunkte darauf, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und er auch in jener Einvernahme zugegen war. So wurde auf Seite 4 jenes Protokolls vermerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ keine Ergänzungsfrage gestellt habe. Hinweise auf eine Verletzung des Fairnessgebotes lassen sich wiederum nicht ableiten.

4.2 Was den Einwand betrifft, dass die Entscheide betreffend die Genehmigung von Überwachungsmassnahmen lediglich von drei Richtern gefällt worden seien, wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass es gerade den Gedanken der Verfahrensökonomie und der Diskretion entspreche, dass sich nicht unnötig viele Personen mit einem Verfahren zu befassen hätten. Entsprechend stellt denn auch die mehrmalige Befassung einer in einer Strafbehörde tätigen Person mit derselben Sache im Rahmen derselben Stellung auch keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO dar. Zu Recht verneinte die Vorinstanz daher eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens Art. 6 Ziff. 1 EMRK, gemäss welchem ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht garantiert wird (Urk. 35 S. 11 f.).

5. Der Beschuldigte liess weiter sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und damit verbunden das Vorliegen einer verdeckten Beugehaft geltend machen. Dabei liess er monieren, dass eine erste Konfrontationseinvernahme mit einer Belastungszeugin erst 8 Monate nach seiner Verhaftung stattgefunden habe, obwohl alle Belastungspersonen entweder lange vor seiner Verhaftung oder unmittelbar danach einvernommen worden seien und zudem alle Protokolle der Überwachungsmassnahmen bereits vorgelegen hätten. Dass die Untersuchung, bei welcher er ausschliesslich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, weshalb seine Einvernahmen entsprechend kurz ausgefallen seien, derart langsam vorangetrieben worden sei, lasse sich letztlich nur dadurch erklären, dass ihn die Untersuchungsbehörde mit Beugehaft zu einem Geständnis habe bewegen wollen (Urk. 23 S. 5 f.; Urk. 64 S. 3; Prot. II S. 10).

5.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft während der Dauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten. Sie erwog, dass gerade aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten eine längere Untersuchung erforderlich geworden sei. Dabei wies sie darauf hin, dass sowohl eine aufwändige Auswertung von Überwachungsmassnahmen als auch die Befragungen mehrerer Belastungszeugen zu jeweils voneinander unabhängigen Vorgängen notwendig gewesen seien. Zudem zeigte sie auf, dass innerhalb der rund 11 Monate zwischen der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Oktober 2018 und dem 26. September 2019 insgesamt 22 Einvernahmetermine stattgefunden hatten, wobei zwischen den einzelnen Terminen nur selten mehr als drei bis vier Wochen vergangen seien. Letztlich gelangte sie zum Schluss, dass es angesichts der Komplexität und des Umfangs der Ermittlungen entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung eher erstaunlich sei, dass das Vorverfahren nur rund ein Jahr gedauert habe (Urk. 35 S 58 ff.).

5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich anhand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Ausserdem wird in Absatz 2 jener Bestimmung insbesondere in Bezug auf beschuldigte Personen, die sich in Haft befinden, verlangt, dass deren Verfahren vordringlich durchgeführt wird. Eine Verletzung dieses Gebotes in Bezug auf inhaftierte beschuldigte Personen liegt dabei unter anderem dann vor, wenn entweder die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt oder wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 5 StPO; BGE 132 I 21 E. 4.1).

5.3 Zwar trifft zu, dass die erste Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und den Belastungszeugen erst rund acht Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten durchgeführt wurde (Urk. 2/14). In der Zwischenzeit wurden ihm jedoch im Rahmen umfangreicher etwa monatlich stattfindender Einvernahmen die aus den Überwachungsmassnahmen zusammengetragenen Ergebnisse und die bereits getätigten Angaben der Belastungszeugen vorgehalten (Urk. 2/2-10). Von einem Untätigbleiben der Untersuchungsbehörde bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahmen kann daher nicht die Rede sein. Zwar mögen die jeweiligen Einvernahmen des Beschuldigten entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung angesichts der Aussageverweigerung nicht so lange gedauert haben. Der Vorbereitungsaufwand der Vorhalte für jene Einvernahmen wurde alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, jedoch nicht geschmälert. Darin, dass es jeweils knapp einen Monat gedauert hatte, bis der Beschuldigte ein weiteres Mal einvernommen worden war, ist daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Ausserdem ist auch nicht zu beanstanden, dass es die Untersuchungsbehörde vorgezogen hatte, dem Beschuldigten zunächst sämtliche aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse vorzuhalten, bevor sie ihn mit den Belastungszeugen konfrontierte. In Bestätigung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ist daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen. Das Vorverfahren wurde vielmehr durchaus beförderlich geführt. Auch eine Beugehaft lag damit nicht vor. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verteidigung die Haft des Beschuldigten in ihrem Vorbringen als verdeckte Beugehaft qualifizierte.

6. Der Beschuldigte liess die Unverwertbarkeit der Aussagen von D._____ und E._____ geltend machen, da diese unter Täuschung und unterschwelligen Drohungen durch die Untersuchungsbehörde herbeigeführt worden seien. So sei D._____ beispielsweise mit der Anmerkung des sie einvernehmenden Polizeibeamten, er wolle ihr nicht noch eine grössere Menge als 450 Gramm Kokain unterjubeln, in suggestiver Weise unter Druck gesetzt worden. Dass dies Wirkung gezeigt habe, sei dadurch ersichtlich, dass sie gestützt auf diese Unterstellungen eine Menge von 300 Gramm in den Raum geworfen habe, nachdem sie zunächst noch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Auch bei E._____ habe es zwischen ihren Einvernahmen vom 19. und vom 20. November 2018 zu Versprechungen und Druckausübungen seitens der Staatsanwaltschaft kommen müssen, zumal andernfalls nicht interpretierbar sei, weshalb sie anlässlich der Hafteinvernahme plötzlich ausgesagt habe, dass sie ihre bisherigen Aussagen korrigieren wolle. Hinweise auf entsprechende Vorgänge würden sich zudem aus den Angaben von E._____ ergeben, wonach der einvernehmende Polizeibeamte angeblich lautgeworden sei und ihr offenbar erklärt habe, was "das Problem" aus ihrer Sicht sei (Urk. 23 S. 9, 11. f.; Urk. 64 S. 3 f.).

6.1 Die Vorinstanz gelangte sowohl hinsichtlich der Aussagen von D._____ als auch jener von E._____ zum Schluss, dass diese verwertbar seien. Sie verneinte dabei, dass sich aus den konkreten Angaben der beiden Frauen Hinweise dazu ergeben würden, dass sie seitens der Untersuchungsbehörde unter Druck

gesetzt worden seien. Vielmehr gehe in Bezug auf die Angaben von D._____ aus dem Kontext der jeweiligen Befragungen hervor, dass die von der Verteidigung beanstandete Frageweise der Transparenz und der Fairness gedient habe. Zu den Angaben von E._____ erwog die Vorinstanz, dass diese verteidigt gewesen sei, als sie ihre Eingeständnisse getätigt habe und überdies aus ihren Antworten hervorgehe, dass sie einem allfälligen äusseren Druck gewachsen und genügend widerstandsfähig gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch bei ihr nicht angenommen werden, dass sie sich von einem allfälligen Druck der Strafverfolgungsbehörden derart habe beeinflussen lassen, dass sie ihr Geständnis gestützt darauf abgelegt habe (Urk. 35 S. 20 f., 29 f.).

6.2 Entsprechend diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vorab verwiesen werden kann, liegen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung weder hinsichtlich D._____ noch hinsichtlich E._____ Hinweise darauf vor, dass diese ihre Eingeständnisse lediglich aufgrund einer Druckausübung oder wegen Täuschungen durch die Strafverfolgungsbehörde getätigt hätten. Beide waren verteidigt, als sie ihre Eingeständnisse abgelegt hatten. Ausserdem wiederholten beide ihre Angaben in Gegenwart des Beschuldigten im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Auskunftsperson vom 2. Juli 2018 bzw. 26. August 2018 (Urk. 2/15; Urk. 2/16). Beide Einvernahmen fanden jeweils zu einem Zeitpunkt statt, zu welchen sich die beiden Frauen nicht mehr in Haft befanden (Urk. 1/5 S. 3 ff.). Hätten sie ihre Geständnisse ursprünglich einzig deshalb abgelegt, um eine möglichst rasche Haftentlassung herbeizuführen, wie dies die Verteidigung in den Raum stellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese widerrufen oder zumindest nicht mehr bestätigt hätten, nachdem sie aus der Haft entlassen worden waren, zumal sie sich mit ihren Angaben auch erheblich selbst belasteten. Überdies fällt insbesondere beim Aussageverhalten von D._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 auf, dass sie den Vorhalten des einvernehmenden Polizeibeamten auch teilweise widersprochen und Korrekturen angebracht hat. So wehrte sie sich gegen gewisse ihr vorgehaltene Mengen von bestelltem Kokain (Urk. 3/4 S. 9 ff.), was dagegen spricht, dass sie sich vom einvernehmenden Polizeibeamten unter Druck gesetzt oder eingeschüchtert gefühlt hatte. Auch die Eingeständnisse von E._____ erfolgten nicht lediglich durch Bejahung von ihr gemachten Vorhalten. Vielmehr schilderte sie den Ablauf der in Frage stehenden Kokainlieferung und die Umstände, wie es dazu gekommen war, weitgehend frei und detailreich (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 2/15 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass die von ihr gemachten Angaben mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen übereinstimmen, sind auch hinsichtlich ihrer Eingeständnisse keine Gründe dafür ersichtlich, diese als unverwertbar zu erachten.

7. Was die Aussagen von D._____ und E._____ betrifft, brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung neu vor, dass diese beiden Auskunftspersonen vor Vorinstanz hätten persönlich angehört werden müssen (Urk. 64 S. 3).

7.1 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1).

7.2 Zur Beurteilung der jeweiligen Anklagesachverhalte liegen neben den Aussagen von D._____ und E._____ weitere Beweismittel im Recht. Neben dem Kokain, welches im Zusammenhang mit dem D._____ betreffenden Tatkomplex sichergestellt wurde, sind insbesondere die aus den Überwachungsmassnahmen beider Auskunftspersonen resultierenden Abhörprotokolle vorhanden. Da es sich bei den Aussagen von D._____ und E._____ somit nicht um das jeweils einzige Beweismittel handelt, erweist sich eine unmittelbare Wahrnehmung dieser beiden Auskunftspersonen durch das Sachgericht als nicht notwendig. Überdies wurde eine entsprechende Einvernahme durch die Verteidigung auch nicht formell beantragt.

8. Schliesslich liess der Beschuldigte vor Vorinstanz ausdrücklich und anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen des Verweises auf das Plädoyer vor Vorinstanz beanstanden, dass der Grundsatz verletzt worden sei, wonach das Verfahren gegen angebliche Mittäter gemeinsam zu führen sei (Urk. 23 S. 12; Urk. 64 S. 3).

8.1 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Strafverfahren trennen oder vereinigen.

8.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Ausserdem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Trennung von Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch sein könne, weil die getrennte Verfahrensführung mit einer Beschränkung der Teilnahmerechte einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe. Die Verfahrenstrennung wiederum soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1).

8.1.2 Im Entscheid 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 setzte sich das Bundesgericht mit einer ähnlichen Konstellation wie derjenigen auseinander, die sich in diesem Verfahren präsentiert. Dabei erwog es unter anderem, dass Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener Hierarchiestufen gelten würden und daher nicht als Mittäter zu betrachten seien. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG habe vielmehr zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen könnten, als selbständige Straftatbestände eingestuft würden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes objektiv und subjektiv erfülle, sei nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kaufe, sei bezüglich der gekauften Drogen "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, nicht auch Mittäter des Lieferanten (lit. c). Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebiete, nicht als einschlägig. Es erachtete mithin in einer solchen Konstellation eine Verfahrenstrennung bzw. eine von Anfang an getrennte Verfahrensführung als zulässig (a.a.O., E. 1.2.2; Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 30 StPO).

8.1.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten einzig in Bezug auf G._____ "G'._____" Mittäterschaft vor. Was die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. betrifft, gemäss welchen dem Beschuldigten Betäubungsmittelverkaufshandlungen von G._____ "G'._____" aufgrund eines gleichmassgeblichen und arbeitsteiligen Zusammenwirkens angerechnet werden, wurde der Beschuldigte erstinstanzlich implizit freigesprochen, weil sich diese Vorwürfe gemäss der Vor-instanz nicht als erstellt erwiesen hatten (Urk. 35 S. 14). Mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft hat es bei diesem Entscheid zu bleiben (vgl. E. III.2.). Angesichts dieses Freispruchs in Bezug auf die in Mittäterschaft mit G._____ "G'._____" vorgeworfenen Tathandlungen erübrigt sich mithin eine Prüfung, ob die Verfahren gegen den Beschuldigten und G._____ "G'._____" im Sinne von Art. 29 StPO hätten gemeinsam geführt werden müssen.

8.1.4 Hinsichtlich der übrigen in der Anklageschrift erwähnten Nebentäter des Beschuldigten geht aus den jeweiligen Umschreibungen des Anklagesachverhaltes hervor, dass ihnen ebenfalls strafbare Betäubungsmittelhandlungen

zum Vorwurf gemacht werden. Dabei lassen die jeweiligen Sachverhaltsumschreibungen darauf schliessen, dass ihnen jeweils die Täterschaft einer eigenständigen Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 StGB und nicht bloss Mittäterschaft mit dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird (Urk. 12 S. 2 ff.). Gleichwohl geht aus der Umschreibung des Anklagesachverhaltes hervor, dass die jeweiligen Nebentäter durch die Anklagebehörde auf einer tieferen Hierarchiestufe als der Beschuldigte angesiedelt werden. Bereits aufgrund des Umstandes, dass den übrigen beschuldigten Personen selbständige Tätereigenschaft innerhalb der Betäubungsmitteldelinquenz zukommt und sie nicht derselben Hierarchiestufe zugeordnet werden wie der Beschuldigte, erweist es sich nicht als unzulässig, dass deren Strafverfahren getrennt geführt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2.2).

8.1.5 Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln insgesamt sechs Sachverhaltskomplexe zum Vorwurf gemacht. Da die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Beteiligten gemäss den ihnen gemachten Vorwürfen jeweils nur in einen einzigen dieser Sachverhaltskomplexe involviert sind, erweist sich die separate Verfahrensführung auch unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebotes als sachgerecht. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die übrigen Verfahrensbeteiligten im Gegensatz zum Beschuldigten bereits zu Beginn der gegen sie geführten Strafuntersuchung mehrheitlich geständig zeigten und sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe mithin rascher als liquide erwiesen, wäre eine gemeinsame Verfahrensführung vor dem Hintergrund des zu beachtenden Beschleunigungsgebotes aus deren Sicht als problematisch zu beurteilen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2.3). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der getrennt geführten Verfahren eine Gefahr sich widersprechender Entscheide aufgrund der unterschiedlichen Würdigung von Beteiligtenaussagen bestehen würde. So finden die durch die Verfahrensbeteiligten gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen – wie zu zeigen sein wird – auch eine Stütze in den Überwachungsprotokollen und sind damit gewissermassen zusätzlich objektivierbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2.3). In Anbetracht dessen, dass mit C._____, E._____, D._____, H._____ und I._____ Konfrontationseinvernahmen durchgeführt wurden und der Beschuldigte damit die Möglichkeit hatte, diesen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 2/14-18), ist ihm letztlich kein Nachteil aus der getrennten Verfahrensführung erwachsen. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde ist damit nicht zu beanstanden.

9. Entsprechend dem bereits durch die Vorinstanz zu Recht angebrachten Hinweis ist zudem zu beachten, dass in der Anklageschrift teilweise Daten versehentlich falsch festgehalten worden sind. So wurde der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 und nicht am 20. Oktober 2018 (Urk. 12 S. 3 Ziff. 1.3) bzw. am 23. Oktober 2018 (Urk. 12 S. 1) verhaftet (Urk. 9/2). Auch bei der Angabe in Anklageziffer 1.4., wonach eine Lieferung am 25. Juni 2016 stattgefunden habe, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, zumal die Sicherstellung von 5,3 Gramm Kokain, welche in der Anklage jener Lieferung zugeschrieben wird, am 25. Juni 2018 stattgefunden hatte (Urk. 1/4).

III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2018 bis zu seiner Verhaftung am 22. Oktober 2018 Kokain verkauft und gelagert zu haben sowie an einer Kokaineinfuhr aus Deutschland in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Weiter werden ihm Übertretungen des Fernmeldegesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes zur Last gelegt.

1.1 In Anklageziffer 1.1. wird ihm vorgeworfen, im Januar 2018 in gleichmassgeblichem und arbeitsteiligem Zusammenwirken mit G._____ "G'._____" bei vier Übergaben insgesamt 400 Gramm Kokain für Fr. 21'000.– an C._____ verkauft zu haben. Die erste Übergabe soll am 16. Januar 2018 zwischen G._____ und C._____ auf dem Parkplatz der Firma J._____ an der K._____-strasse … in Zürich stattgefunden haben. Dabei sollen C._____ 100 Gramm Kokain für Fr. 5'500.– übergeben worden sein (Ziff. 1.1.1.). Anlässlich der zweiten Übergabe vom 22. Januar 2018 soll wiederum G._____ an derselben Örtlichkeit 50 Gramm Kokain – anstelle der eigentlich bestellten 100 Gramm Kokain – an C._____ übergeben haben (Ziff. 1.1.2.). Am 24. Januar 2018 habe der Beschuldigte C._____ sodann an deren Wohnort an der L._____-Strasse … in Zürich 50 Gramm Kokain übergeben, wobei sie Fr. 700.– an die Restschuld bezahlt habe (Ziff. 1.1.3.). Schliesslich soll der Beschuldigte C._____ am 30. Januar 2018 um ca. 23.00 Uhr wiederum an deren Wohnort 200 Gramm Kokain übergeben haben.

1.2 Gemäss Anklageziffer 1.2. soll er am 27. Februar 2018 in seinem als "Bunker" dienenden Bastelraum an der M._____-strasse … in Zürich 31 Gramm Kokain und zum Strecken dienende Utensilien (444 Gramm Streckmittel, Mörser, Presse, Knistersäcke, Minigrip, Waage, Einweghandschuhe und Vakuumiergerät) besessen haben.

1.3 In Anklageziffer 1.3. wird ihm zur Last gelegt, ab Anfang Februar 2018 die Abnehmerin D._____ in Zürich bei rund 40 Übergaben von jeweils zwischen 5 und 20 Gramm mit insgesamt mindestens 300 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von Fr. 70.– beliefert zu haben. Eine beabsichtigte letzte Übergabe am 22. Oktober 2018 habe verhindert werden können, da der Beschuldigte beim Betreten der Liegenschaft N._____-strasse … in Zürich um 13.20 Uhr unter Sicherstellung von 20 Gramm Kokain (netto 19,9 Gramm, Gehalt 62 %, entsprechend 12,3 Gramm Reinsubstanz) festgenommen worden sei.

1.4 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.4. vorgeworfen, ab Anfang Februar 2018 in Zürich bei zehn Verkäufen insgesamt rund 50 Gramm Kokain zum Grammpreis von Fr. 70.– an den Abnehmer I._____ verkauft zu haben. Dabei sei die letzte Lieferung von brutto 5,3 Gramm Kokain am 25. Juni 2018 nach dem Verkauf um 18.48 Uhr beim Abnehmer an der O._____-strasse in Zürich sichergestellt worden.

1.5 In Anklageziffer 1.5. wird ihm vorgeworfen, an einer Kokaineinfuhr aus Deutschland und der anschliessenden Weitergabe beteiligt gewesen zu sein. So soll er ca. im Februar 2018 seine Bekannte E._____ während einer Autofahrt angefragt haben, ob sie für eine Belohnung von Fr. 1'500.– für ihn ein Kilogramm Kokain aus Deutschland in die Schweiz transportieren wolle. Nachdem E._____ dies zunächst abgelehnt habe, soll der Beschuldigte ihr bei weiteren Anfragen einen Betrag von Fr. 2'000.– als Belohnung angeboten haben. Daraufhin habe sie eingewilligt, und sie hätten sich Anfang März 2018 beide mit dem Lieferanten "P._____" in Deutschland in der Nähe der Schweizer Grenze getroffen. Am 14. März 2018 habe der Beschuldigte E._____ schliesslich an ihrem Wohnort in Q._____ abgeholt und sie nach Zürich-R._____ gefahren. Dort sei es zu einem Autotausch gekommen. Der Beschuldigte habe bei einem Bekannten ein Fahrzeug für sich organisiert und den von ihm benutzten Personenwagen Honda "Civic" E._____ für die Kokaineinfuhr übergeben. Ausserdem habe er ihr um

15.43 Uhr für die Einfuhr ein separates Mobiltelefon überlassen und ihr im Kofferraum des Autos ein Versteck gezeigt. Wie vom Beschuldigten instruiert, sei E._____ dann via S._____ nach T._____ gefahren, wo sie um 17.04 Uhr im Stadtteil U._____ den Lieferanten "P._____" getroffen habe, der ihr neben zwei Säcken mit Lebensmitteln und Kosmetika auch ein Kilogramm Kokain übergeben habe. Das in Folie verpackte und mit Klebeband umwickelte Kokain habe der Lieferant – wie von E._____ angeleitet – im Kofferraum auf der linken Seite hinter einer Abdeckung versteckt. Nach dem Transport des Kokains über die Grenze nach V._____ SG habe sie dort um 18.37 Uhr den vom Lieferanten informierten Beschuldigten getroffen. Dieser sei ins Fahrzeug zugestiegen und habe sie an die Liegenschaft W._____-strasse … dirigiert, wo er das Kokain um 18.51 Uhr einem namentlich nicht bekannten Abnehmer ausgehändigt habe. Unmittelbar nach dieser Übergabe habe der Beschuldigte E._____ die versprochenen Fr. 2'000.– und Fr. 100.– für Spesen übergeben.

1.6 Was den Verkauf von Drogen betrifft, wird dem Beschuldigten letztlich zur Last gelegt, am Abend des 14. Juni 2018 um 19.56 Uhr dem Abnehmer H._____ an der M._____-strasse in Zürich-AA._____ eine Menge von 50 Gramm Kokain (netto 49,6 Gramm, Reinheitsgehalt 96 %, entsprechend 47,6 Gramm Reinsubstanz) verkauft zu haben, wobei dieses Kokain kurz darauf beim Abnehmer auf der Rückfahrt in AB._____ in dessen Fahrzeug sichergestellt worden sei.

1.7 Überdies wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2. vorgeworfen, sich einen sogenannten GPS-Jammer, dessen Gebrauch gesetzlich verboten sei, be-

schafft und diesen im von ihm benutzten Personenwagen Honda "Civic" verwendet zu haben, bis dieser anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 22. Oktober 2018 sichergestellt worden sei.

2. Ohne diese Entscheide im Urteilsdispositiv festzuhalten, gelangte die Vorinstanz hinsichtlich der in den Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. umschriebenen Anklagevorwürfe zum Schluss, dass diese aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel nicht als erstellt erachtet werden könnten (Urk. 35 S. 14). Da das vorinstanzliche Urteil einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, hat es angesichts des zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes sowie aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Art. 391 Abs. 2 StPO) beim Entscheid der Vorinstanz zu bleiben. Da der Urteilsspruch andernfalls den durch die Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand nicht erschöpfend erledigen würde, sind die diesbezüglichen Entscheide durch die Aufnahme in das Dispositiv zu formalisieren (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).

3. Was die in den Anklageziffern 1.4. und 1.6. umschriebenen Anklagevorwürfe betrifft, zeigte sich der Beschuldigte im Vorverfahren, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geständig (Urk. 9/29 S. 1 f.; Prot. I S. 19, 22). Da sich dieses Geständnis auch mit dem übrigen Beweisergebnis deckt, erweisen sich diese Anklagesachverhalte als rechtsgenügend erstellt.

4. Der Beschuldigte, welcher konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, lässt hingegen die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.2., 1.3., 1.5. und 2. bestreiten. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.

4.1 Hinsichtlich des in Anklageziffer 1.2. erwähnten Bastelraums an der M._____-strasse … in Zürich erlangte die Kantonspolizei Zürich im Rahmen von diversen Observationen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte über diesen verfügen würde (Urk. 4/5/1 S. 2). Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2018 wurde am 27. März 2018 in jenem Bastelraum eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese wurde dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht mitgeteilt (Urk. 6/1; Urk. 2/4 Beilage act. 8.5). Anlässlich jener Durchsuchung wurden auf einem Pult unter anderem 28 Gramm Kokain, welche sich in einem Knittersack befunden hatten, sowie rund 3 Gramm Kokain in einer Glasschale vorgefunden. Ausserdem befanden sich in jenem Raum weitere Gegenstände, welche auf die Weiterverarbeitung und damit auch auf den Handel mit Betäubungsmitteln hinweisen, wie beispielsweise Einweghandschuhe, eine Waage, Streckmittel, Minigrips und ein Vakuumiergerät. Überdies waren eine Pistole und ein Magazin mit 7 Patronen auf einem Regal deponiert (Urk. 2/4 S. 13 f.; Urk. 2/4 Beilagen act. 8.7 ff.; Urk. 2/4 Beilage act. 10.2). Ab der Griffschale jener Pistole und ab dem Magazin wurden an jenem Tag DNA-Spuren entnommen. Eine Auswertung brachte den Beschuldigten als Spurengeber hervor (Urk. 7/10 S. 2). Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2018 wurde jener Bastelraum am 21. März 2018 ein weiteres Mal durchsucht. Im Rahmen jener Hausdurchsuchung wurden zwar kein Kokain und keine Pistole mehr gesichtet, auf dem Pult befanden sich jedoch noch immer Betäubungsmittelutensilien (Urk. 2/4 Beilage act. 9.1; Urk. 2/4 Beilagen act. 9.7 ff.). Nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Oktober 2018 wurden im von ihm damals benutzten Fahrzeug Honda Civic gleichentags unter anderem ein zu jenem Bastelraum passender Schlüssel und ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung jenes Bastelraums vom 12. Juli 2018, mit welchem diese dem Beschuldigten die Kenntnisnahme seines Kündigungsschreibens mitgeteilt hatte, sichergestellt (Urk. 2/4 Beilage act. 6; Urk. 2/4 Beilage act. 7). Gerade angesichts dieses Schreibens zeigt sich, dass es sich beim Beschuldigten um den Mieter jenes Bastelraumes gehandelt hatte. Der im von ihm gelenkten Fahrzeug aufgefundene Schlüssel belegt zudem, dass er auch Zugang zu diesem Raum hatte. Angesichts der damals ab der Pistole sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten liegt zudem auch nahe, dass er bereits in jenem Zeitraum Zugang zu jenem Raum hatte, in welchem im Bastelraum rund 30 Gramm Kokain aufbewahrt worden waren. Diese Beweislage stellt ein sehr gewichtiges Indiz dafür dar, dass das am 27. Februar 2018 vorgefundene Kokain und die Betäubungsmittelutensilien entsprechend dem in Anklageziffer 1.2. umschriebenen Vorwurf dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Zwar brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die im Bastelraum sichergestellten 31 Gramm Kokain eigentlich G._____ "G'._____" gehört hätten, da es sich beim Beschuldigten lediglich um dessen Laufburschen gehandelt habe und er jenen Raum zur Tarnung von G._____ "G'._____" auf seinen Namen habe mieten müssen (Urk. 64 S. 12). Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dass gewisse organisatorische Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und G._____ "G'._____" bestanden haben, ist nicht in Abrede zu stellen. Entsprechendes geht denn auch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III.4.2 ff.) – unter anderem aus der SMS-Korrespondenz zwischen diesen beiden hervor. Hinweise darauf, dass es sich beim Beschuldigten um einen ausschliesslich weisungsgebundenen Laufburschen von G._____ "G'._____" gehandelt haben könnte, liegen jedoch keine vor. Gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum so umfassend überwacht worden war, hätten entsprechende Hinweise zum Vorschein treten müssen, wenn es sich bei ihm tatsächlich nur um einen Laufburschen gehandelt hätte. Da der Beschuldigte nicht nur über das Kündigungsschreiben betreffend den auf seinen Namen gemieteten Bastelraum, sondern auch über einen Schlüssel zu jenem Raum verfügte, ist überdies auch auszuschliessen, dass er sich lediglich zur Tarnung von G._____ "G'._____" als Mieter zur Verfügung gestellt hatte. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.2. erweist sich demnach als erstellt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass entsprechend dem Hinweis der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das im Bastelraum am 27. Februar 2018 vorgefundene Kokain später durch den Beschuldigten an einen der in der Anklageschrift ebenfalls erwähnten Abnehmer verkauft wurde (Urk. 23 S. 7). Aus diesem Grund sind dem Beschuldigten diese 31 Gramm Kokain nicht zusätzlich an die von ihm im anklagegegenständlichen Zeitraum insgesamt umgesetzte Kokainmenge anzurechnen.

4.2 Die von den Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. umfassten Vorwürfe gegen den Beschuldigten gründen einerseits auf den Belastungen durch C._____ (Urk. 2/14; Urk. 3/6) und den aus den Überwachungsmassnahmen resultierenden Abhörprotokollen (Urk. 2/10 Beilagen 49 ff.).

4.2.1 C._____ erklärte in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Mai 2019, dass sie den Beschuldigten und G._____ "G'._____" kennengelernt habe, als sie mit Kollegen in Zürich R._____ am Kiffen gewesen sei und diese beiden dann dazugekommen seien. Sie seien dann auf das Thema Dealen gekommen. Die beiden hätten gesagt, dass sie Ware hätten. Sie habe zu jener Zeit gedealt und habe die Ware nicht mit ihrem eigenen Geld gekauft. Weiter gab sie an, dass sie jeweils unterschiedlich viel, aber nicht mehr als Fr. 50.– für ein Gramm Kokain bezahlt habe. Zum Beschuldigten gab sie weiter an, dass sie diesen nie richtig gekannt habe. G._____ "G'._____" habe diesen geschickt. Ausserdem merkte sie an, dass diese beiden Streit gehabt hätten. Was die Qualität des übernommenen Kokains betrifft, gab sie an, dies nicht zu wissen, da sie selber nicht konsumiere (Urk. 3/6 S. 2). Sie wurde weiter gefragt, wie es abgelaufen sei, nachdem der Beschuldigte ihr am 24. Januar 2018 50 Gramm Kokain gebracht habe. Dazu gab sie an, dass sie dieses in AC._____ gegen Bares verkauft habe. Anschliessend wurde sie gefragt, wo der Übergabeort der 200 Gramm Kokain gewesen sei, die sie eine Woche später vom Beschuldigten erhalten habe. Sie erklärte, dass dies – wenn sie sich nicht täusche – in Zürich R._____ bei der AD._____ Tankstelle an der AE._____-strasse gewesen sei. Danach sei sie wiederum nach AC._____ gegangen und habe die Ware gegen Bares weitergegeben (Urk. 3/6 S. 5). In jener Einvernahme wurde sie auch noch zu angeblichen Weitergaben von rund 1,4 Kilogramm Kokain im Zeitraum zwischen September 2018 und Januar 2019 befragt, welche jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen (Urk. 3/6 S. 1 ff.).

4.2.2 In Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung wiederholte C._____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Juni 2019, dass es zu einem ersten Kokainbezug von G._____ "G'._____" gekommen sei, nachdem sie diesen beim Kiffen mit Bekannten getroffen habe und er gesagt habe, dass er Material auftreiben könne. Weiter gab sie an, dass sie die erste Portion Kokain von G._____ "G'._____" auf Kommission erhalten habe (Urk. 2/14 S. 2). Die Frage danach, wann der Beschuldigte erstmals ins Spiel gekommen sei, beantwortete sie damit, dass sie dies nicht mehr genau wisse, dass G._____ "G'._____" aber irgendwie nicht habe kommen können und dieser dann den Beschuldigten geschickt habe. G._____ "G'._____" habe ihr gesagt, dass sie diesem vertrauen könne, weshalb sie ihm dann auch das Geld gegeben habe. Zu den jeweiligen Übergabeorten erklärte sie, dass der Beschuldigte ihr die ersten 50 in AA._____ in dessen Auto übergeben habe. Ausserdem merkte sie an, zu glauben, dass das Auto blau gewesen sei. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass in Zürich R._____ auch ein Treffpunkt an der AD._____ Tankstelle gewesen sei. Auf die Frage, wo die Übergabe der 200 Gramm stattgefunden habe, gab sie an, dass sie sich nicht richtig daran erinnern könne. Weiter wurde sie dazu befragt, wie das Kokain jeweils verpackt gewesen sei. Sie erklärte, dass es in Säckli aus Vakuumierungspapier verpackt gewesen sei und nicht in Minigrips. Sie verneinte, die Menge jeweils nachkontrolliert zu haben, und sie gab erneut an, dass sie keine Ahnung gehabt habe, was die Qualität des Kokains betreffe (Urk. 2/14 S. 3).

4.2.3 C._____ bestätigte mithin im Rahmen jener Konfrontationseinvernahme – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 12) – dass es nicht nur am 24. Januar 2018, sondern auch eine Woche später zu einer Kokainübergabe an sie durch den Beschuldigten gekommen sei. Ausserdem geht aus ihren Angaben hervor, dass sie anlässlich der ersten Übergabe 50 Gramm und anlässlich der zweiten Übergabe 200 Gramm Kokain entgegengenommen hatte. Weiter lassen ihre Aussagen auch den Schluss zu, dass sie dem Beschuldigten im Rahmen der ersten Kokainübergabe vom 24. Januar 2018 eine bei G._____ "G'._____" bestehende Restschuld bezahlt hatte. Zwar können ihren Angaben keine Anhaltspunkte über die Qualität des entgegengenommenen Kokains entnommen werden. Was den von ihr bezahlten Preis betrifft, geht aus ihren Aussagen jedoch hervor, dass dieser maximal Fr. 50.– pro Gramm betrug. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht anmerkte, ist bei der Würdigung der Angaben von C._____ zwar zu berücksichtigen, dass auch gegen sie ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten geführt wurde, und sie damit ein berechtigtes Interesse daran hatte, ihre eigenen Taten in einem möglichst guten Licht darzustellen (Urk. 35 S. 12). Da sie sich mit ihren Angaben über die erfolgten Kokainübernahmen und insbesondere damit, dass sie einräumte, das Kokain anschliessend weiterverkauft zu haben, auch selbst erheblich belastete, geben ihre Aussagen jedoch keinen Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Dass auf ihre Angaben abgestellt werden kann, zeigen zudem die aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse, welche sich ohne Weiteres mit diesen in Einklang bringen lassen.

4.2.4 Aus der überwachten SMS-Konversation zwischen C._____ und G._____ "G'._____" vom 22. Januar 2018 geht hervor, dass sich die beiden über ausstehende Schulden von C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 3'300.– unterhielten und G._____ "G'._____" sie aufforderte, Fr. 700.– davon sofort zu bezahlen (Urk. 2/10 Beilagen 49 bis 55). Weiter teilte G._____ "G'._____" C._____ am 24. Januar 2018 in einer SMS-Nachricht mit, dass er 50 Franken in der Tasche habe und dringend Geld brauche. Anschliessend vereinbarten die beiden wiederum mittels SMS-Nachrichten ein Treffen am selben Tag um 19.00 Uhr (Urk. 2/10 Beilagen 56 bis 61). Schliesslich liegt die Abschrift einer SMS-Nachricht vom 24. Januar 2018, 18.57 Uhr, ausgehend von der Nummer 2 an G._____ "G'._____" mit dem Inhalt "Schreib ihr bin da", bei den Akten (Urk. 2/10 Beilage 62). Letzterer wandte sich um 18.59 Uhr mit der SMS-Nachricht "2 min sie komt" an die Nummer 2 (Urk. 2/10 Beilage 66), worauf jener Teilnehmer um

19.09 Uhr zurückschrieb: "Sie hat mir 700 gegeben" (Urk. 2/10 Beilage 67). Diese Nachrichten der Nummer 2 werden seitens der Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten zugeordnet. Angesichts seiner Identifikation durch C._____ als diejenige Person, welche ihr am 24. Januar 2018 Kokain übergeben habe (Urk. 3/6 S. 5), besteht kein Anlass, diese Zuordnung anzuzweifeln. Diese SMS-Korrespondenz zwischen C._____, G._____ "G'._____" und dem Beschuldigten wurde von der Strafverfolgungsbehörde so interpretiert, dass zwischen G._____ "G'._____" und C._____ eine Übergabe von 50 Gramm Kokain und eine gleichzeitige Schuldentilgung durch C._____ im Umfang von Fr. 700.– vereinbart wurde, wobei die Menge von 50 Gramm Kokain daraus abgeleitet wurde, dass G._____ "G'._____" erwähnte, 50 Franken in der Tasche zu haben. Ausserdem wurde in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte in jene Konversation involviert wurde, und er es schliesslich war, welcher G._____ "G'._____" zurückmeldete, dass "sie" ihm 700 gegeben habe, geschlossen, dass die Kokainübergabe an den Beschuldigten erfolgt war und er diese letztlich auch ausführte (Urk. 2/10 S. 5 ff.). Dieser Interpretation ist zu folgen, zumal die ausgewerteten SMS-Nachrichten auf diese Abläufe schliessen lassen und diese Interpretation durch C._____ in glaubhafter Weise bestätigt wurde.

4.2.5 Im Recht liegen weitere ausgewertete SMS-Nachrichten, welche aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde auf eine wiederum von G._____ "G'._____" organisierte, am 30. Januar 2018 erfolgte Übergabe von 200 Gramm Kokain vom Beschuldigten an C._____ schliessen lassen (Urk. 2/10 S. 9 ff.). So schrieb G._____ "G'._____" am 30. Januar 2018 um 19.30 Uhr ein SMS an die Nummer 3 mit dem Inhalt: "Bro, kannst du die Schwarze erledigen?" (Urk. 2/10 Beilage 73). Als Benutzer dieser Telefonnummer wird von der Strafverfolgungsbehörden der Beschuldigte vermutet. Bezüglich dieser Zuordnung wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass dieselbe Nummer auch für die Kontakte zu I._____ verwendet worden sei (Urk. 3/9 Beilagen 50 ff.; Urk. 35 S. 15). Dass es zu den in der Anklageschrift in Ziffer 1.4. umschriebenen Kokainübergaben vom Beschuldigten an I._____ gekommen ist, räumte dieser ein (Prot. I S. 22). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Identifikation durch C._____ bestehen keine Zweifel daran, dass es sich beim Kommunikationsteilnehmer mit der Nummer 3 um den Beschuldigten handelte. Im Übrigen zeigte sich auch aufgrund des GPS-Trackings des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens Honda Civics, dass dieser sich am Abend des 30. Januars 2018 kurz vor 23.00 Uhr bis kurz danach in der Umgebung des Wohnorts von C._____ bewegt hatte (Urk. 4/3/1 S. 2; Urk. 4/3/1 act. 6/1-4 ff.), was ebenfalls für ihn als Benutzer jener Telefonnummer spricht. Auf die oberwähnte SMS-Nachricht reagierte der Beschuldigte jedenfalls um 19.30 Uhr mit der Nachfrage per SMS: "200?" (Urk. 2/10 Beilage 74). Daraufhin antwortete G._____ "G'._____" mit: "Ja bro schreib ir kanst du?" (Urk. 2/10 Beilage 75). Nachdem in der Folge verschiedene SMS-Nachrichten zwischen diesem und C._____ sowie zwischen ihm und dem Beschuldigten ausgetauscht worden waren, in welchen es um die Koordination eines Treffens ging (Urk. 2/10 Beilagen 76 ff.), teilte der Beschuldigte G._____ "G'._____" schliesslich um 22.51 Uhr an jenem Abend mit, dass er auf dem Weg und gleich da sei (Urk. 2/10 Beilage 105). Wenig später, um 23.05 Uhr, meldete er sich erneut bei G._____ "G'._____" und gab diesem per SMS bekannt: "Erledigt" (Urk. 2/10 Beilage 107). Auch was diese SMS-Nachrichten betrifft, kann angesichts deren Inhalts, des Umstandes, dass sich das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug um ca. 23.00 Uhr in der Umgebung des Wohnortes von C._____ befand, sowie aufgrund ihrer Angaben, welche mit der Interpretation durch die Strafverfolgungsbehörde übereinstimmen, einzig darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte ihr am späten Abend des 30. Januar 2018 200 Gramm Kokain übergeben hatte. Die in den Anklageziffern

1.1.3. und 1.1.4. umschriebenen Sachverhalte erweisen sich damit als rechtsgenügend erstellt.

4.3 Zur Überprüfung des in Anklageziffer 1.3. umschriebenen Vorwurfs liegen neben den Angaben von D._____ (Urk. 3/3; Urk. 3/4; Urk. 3/5; Urk. 2/16) auch die Protokolle von überwachten Telefonverbindungen (Urk. 2/6 Beilage 3 ff.) und die Dokumentation der Sicherstellung einer Portion Kokain anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am Wohnort von D._____ (Urk. 6/5; Urk. 7/9 S. 2; Urk. 9/2) bei den Akten.

4.3.1 Als der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 beim Betreten der Liegenschaft N._____-strasse … in Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde (Urk. 9/2 S. 2), wurde D._____ im Treppenhaus jener Liegenschaft von der Polizei angetroffen (Urk. 3/3 S.1). Auch sie wurde kurzzeitig festgenommen und polizeilich befragt. Anschliessend wurde sie jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. 1/5 S. 8). Im Rahmen jener polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 machte sie durchgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/3).

4.3.2 Am 11. Dezember 2018 wurde D._____ erneut festgenommen und als beschuldigte Person in Anwesenheit ihres Verteidigers einvernommen (Urk. 3/4 S. 1). Zu Beginn jener Einvernahme gab sie auf Nachfrage bekannt, dass sie die Rufnummern "4" und "5" verwendet habe (Urk. 3/4 S. 3). Ausserdem erklärte sie auf Vorhalt eines Fotobogens mit insgesamt acht Personen, den Beschuldigten unter dem Namen "AF._____" zu kennen (Urk. 3/4 S. 4). Auf weitere Nachfrage gab sie sodann an, dass dieser ihr ab und zu Kokain gebracht habe (Urk. 3/4 S. 5). Ihr wurde in der Folge vorgehalten, dass gegen sie und den Beschuldigten Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien und es zwischen ihr und dem Beschuldigten im Zeitraum von Anfang Januar 2018 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 22. Oktober 2018 zu über 1'500 SMS- und Telefonverbindungen gekommen sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich bei diesem um einen ihrer Hauptlieferanten, wenn nicht den Hauptlieferanten gehandelt habe. Dies bestätigte D._____. Anschliessend hielt der einvernehmende Polizeibeamte fest, dass er betreffend ihre Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten von einem Ankauf von rund 450 Gramm Kokain ausgehe und er ihr Auszüge der erlangten Aufzeichnungen vorhalten werde (Urk. 3/4 S. 5). Sie bestätigte schliesslich, dass die ihr vorgehaltenen SMS-Konversationen zwischen ihr und "AF._____" bzw. dem Beschuldigten geführt worden seien und es bei diesen sowie den ihr vorgespielten Gesprächen jeweils um Kokainbestellungen und -übergaben gegangen sei (Urk. 3/4 S. 6 ff.). Zu den jeweiligen Bestellungen und Übergaben gab sie unter anderem an, dass sie in der Regel höchstens 20 Gramm Kokain vom Beschuldigten gekauft habe (Urk. 3/4 S. 8) und es normalerweise – wenn sie nichts geschrieben habe – Bestellungen von 5 Gramm Kokain gewesen seien (Urk. 3/4 S. 9, 11). Im Laufe der Einvernahme merkte der befragende Polizeibeamte an, dass er ihr nicht eine noch grössere Menge Kokain "unterjubeln" wolle. Er erklärte ihr in der Folge in Bezug auf eine SMS-Nachricht von ihr vom 10. Juni 2018, in welcher sie vier Fragezeichen geschrieben habe, dass er diese Nachricht so interpretiere, dass sie an jenem Tag 20 Gramm Kokain bestellt habe, zumal sie dem Beschuldigten an dessen Verhaftstag ebenfalls vier Fragezeichen geschickt habe und er damals 20 Gramm Kokain auf sich gehabt habe. Auf diesen Vorhalt gab D._____ schliesslich an, dass das nicht stimme, und sie damals nur 5 Gramm Kokain bestellt habe (Urk. 3/4 S. 11). Auf einen weiteren Vorhalt räumte sie ein, dass in den Nachrichten jeweils ein Punkt für 5 Gramm und 2 Punkte für

10 Gramm gestanden hätten. Dies hätten der Beschuldigte und sie einmal abgemacht (Urk. 3/4 S. 11). Letztlich wurde ihr vorgehalten, dass die Auswertung der überwachten Telefonkorrespondenzen 41 Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten seit dem 8. Februar 2018 hervorgebracht hätten, bei welchen es immer um Kokainübergaben gegangen sei. Sie wurde daraufhin gefragt, wie viel Kokain sie seit Anfang Januar 2018 bis zu ihrer Verhaftung beim Beschuldigten eingekauft habe. Sie gab an, dass sie dies nicht richtig einschätzen könne, sie aber sagen würde, dass sie bei ihm während jener Zeit total ca. 300 Gramm Kokain eingekauft habe (Urk. 3/4 S. 12 f.). Als Grammpreis nannte sie Fr. 70.–, wobei sie auf Nachfrage erklärte, dass der Preis pro Gramm zunächst Fr. 60.– betragen habe und dann auf Fr. 70.– bis Fr. 75.– erhöht worden sei. Den Vorhalt, dass sie demnach für das Kokain total Fr. 21'000.– bezahlt habe, kommentierte sie damit, dass dies so sein werde. Was den Verwendungszweck betrifft, erklärte sie, einen grossen Teil selber konsumiert und rund 120 Gramm zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm verkauft zu haben (Urk. 3/4 S. 13).

4.3.3 Am 26. August 2019 fand schliesslich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson statt, anlässlich welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung anwesend waren und die Möglichkeit hatten, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 2/16 S. 1). In jener Einvernahme erklärte sie zunächst auf die Frage, woher sie den Beschuldigten kenne, dass sie eine Nummer von ihm erhalten habe und sich dann bei ihm gemeldet habe. Die Nachfrage, wozu diese Nummer gedient habe, beantwortete sie damit, dass diese dem Bestellen von Kokain gedient habe (Urk. 2/16 S. 2). Zu den Modalitäten der jeweiligen Kokainübergaben erklärte sie sodann, dass sie dem Beschuldigten jeweils geschrieben habe, ob er vorbeikommen könne. Die Übergaben hätten dann meistens bei ihr zu Hause stattgefunden. Übergeben worden seien ihr in einem Plastiksack abgepackte Portionen von 5 Gramm. Anfangs habe sie Portionen von einem Gramm erhalten, und dann seien es Portionen von 5 Gramm geworden. Weiter erklärte sie, dass die Qualität des Kokains für sie gut gewesen sei. Weiter wurde D._____ gefragt, wie sie die Menge jeweils per SMS bestellt habe. Dazu erklärte sie, dass es eigentlich jeweils klar gewesen sei, dass es 5 Gramm sein sollten, da sie gar nicht mehr hätte bezahlen können. Daher habe sie eigentlich keine bestimmte Menge bestellt. Weiter erklärte sie, dass sie sicher nicht mit Fragezeichen gearbeitet habe (Urk. 2/16 S. 2). Was die beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung sichergestellte Kokainportion von rund 20 Gramm betrifft, erklärte sie, dass diese sicher nicht für sie gewesen sei. Nur 5 Gramm wären für sie gewesen (Urk. 2/16 S. 2 f.). Zur Bezahlung erklärte sie, dass sie ab und zu Kokain auf Kommission erhalten habe. Jedenfalls habe sie Fr. 100.– für ein Gramm und Fr. 350.– für 5 Gramm bezahlen müssen. Die Gesamtmenge Kokain, welche sie beim Beschuldigten gekauft habe, bezifferte sie mit etwa 300 Gramm (Urk. 2/16 S. 3).

4.3.4 D._____ bestätigte somit ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2018 getätigten Eingeständnisse, wonach sie im Rahmen von rund 40 Treffen insgesamt etwa 300 Gramm Kokain vom Beschuldigten entgegengenommen habe, auch in dessen Gegenwart. Zwar vermochte sie nicht mehr genau zu bezeichnen, zu welchen Gelegenheiten sie welche Mengen Kokain von ihm bezogen hatte. Angesichts der Anzahl Übergaben, welche zwischen ihnen stattgefunden hatten, sowie des langen Zeitraums von rund neun Monaten, innerhalb welchem diese Übergaben durchgeführt worden waren, vermag dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Eingeständnisse von D._____ nicht zu beeinträchtigen. Sie erklärte zudem, dass es sich zwar meistens um Lieferungen von 5 Gramm Kokain gehandelt habe. Aus ihren Angaben geht aber auch hervor, dass sie vor allem zu Beginn auch Portionen von einem Gramm übernommen habe und die Lieferungen maximal 20 Gramm betragen hätten. Der Umstand, dass es sich nicht immer um dieselben Liefermengen gehandelt hatte, vermag ebenfalls zu erklären, weshalb D._____ nicht mehr in der Lage war, jeder einzelnen Übergabe eine genaue Kokainmenge zuzuordnen. Gerade weil sie offenlegte, dass sie sich nicht mehr an die genauen Liefermengen erinnert und sie als durchschnittliche Grösse der übernommenen Portionen nicht das Minimum von einem Gramm, sondern 5 Gramm nannte, erweisen sich auch ihre Angaben zu den Liefermengen als glaubhaft. Zur Glaubhaftigkeit ihrer Eingeständnisse trägt zusätzlich bei, dass sie sich durch die Belastung des Beschuldigten selbst nicht zu entlasten vermochte. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie ihn zu Unrecht übermässig zu belasten versucht hätte. So machte sie beispielsweise deutlich, dass sie den Beschuldigten jeweils gefragt habe, ob er kommen könne. Entsprechend lastete sie ihm beispielsweise auch nicht an, dass er die Kokainübernahmen initiiert hätte. Wie sich nachfolgend zeigen wird, decken sich die von D._____ gemachten Angaben auch mit den aus den Überwachungsmassnahmen erlangten Aufzeichnungen der Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten. Entsprechend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb zur Sachverhaltserstellung nicht auf die glaubhaften Angaben von D._____ abgestellt werden könnte.

4.3.5 Aus den dem Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 vorgehaltenen SMS-Nachrichten zwischen ihm und D._____ geht hervor, dass sich ihre Konversation stets um die Organisation von Treffen drehte, welche jeweils von D._____ initiiert worden waren (Urk. 2/6 Beilage 3 ff.). In Anbetracht dessen, dass aus diesen SMS-Nachrichten keine Hinweise auf konkrete im Rahmen jener Treffen jeweils geplante Aktivitäten hervorgehen und auch der Beschuldigte nicht geltend machte, dass zwischen ihm und D._____ eine freundschaftliche Beziehung bestanden hätte, welche von regelmässigen Treffen geprägt gewesen wäre, liegt der Schluss nahe, dass jene Treffen einzig der Übergabe von durch D._____ bestellten Gütern dienten. Da jedoch nie konkret die Rede davon war, welche Güter sie beim Beschuldigten bestellte, liegt auch nahe, dass es sich dabei nicht um legale Geschäfte handelte. Dass die Angaben von D._____ in den Transkripten zu den Überwachungsmassnahmen eine Entsprechung finden, wurde bereits durch die Vorinstanz eingehend aufgezeigt. Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 24). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2020 beim Betreten des Wohnhauses von D._____ im Besitz von rund 20 Gramm Kokain festgenommen wurde, dafür, dass zwischen den beiden eine Geschäftsbeziehung betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln bestand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten ab seiner Person sichergestellten 19,9 Gramm Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von 62 % aufwiesen und damit 12,3 Gramm Reinsubstanz Kokain entsprachen (Urk. 6/5; Urk. 7/9; Urk. 7/12).

4.3.6 Aufgrund der aus den Überwachungsmassnahmen erlangten Erkenntnisse, des anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am Wohnort von D._____ sichergestellten Kokains und insbesondere aufgrund deren glaubhaften Angaben erweist es sich als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und ihr seit Anfang Februar 2018 bis zu seiner Verhaftung 40 Übergaben von Kokain stattgefunden hatten. Was die Gesamtmenge des vom Beschuldigten an D._____ veräusserten Kokains betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der Angaben von D._____ und in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für jede Einzellieferung von einer Menge von 5 Gramm Kokain und damit hinsichtlich sämtlicher Lieferungen von einer Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain auszugehen sei. Ausserdem erachtete sie es nicht als erstellt, dass die gesamte beim Beschuldigten am 22. Oktober 2018 sichergestellte Menge von rund 20 Gramm Kokaingemisch für D._____ bestimmt gewesen sei. Auch betreffend jener Kokainportion ging sie davon aus, dass lediglich 5 Gramm für die Weitergabe an D._____ bestimmt gewesen seien (Urk. 35 S. 25 f.). Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach zu Gunsten des Beschuldigten von 40 Übergaben zu je 5 Gramm Kokain und entsprechend einer Gesamtmenge von 200 Gramm Kokain auszugehen sei, wird seitens der Verteidigung kritisiert. Abgesehen davon, dass sich aus Sicht der Verteidigung bereits die 40 Übergaben nicht hätten erstellen lassen, hätte gestützt auf die Angabe von D._____, wonach sie anfänglich Portionen von einem Gramm und später solche von 5 Gramm übernommen habe, vielmehr vom arithmetischen Mittel, mithin von 20 Mal einem Gramm und von 20 Mal

5 Gramm (entsprechend 120 Gramm), ausgegangen werden sollen (Urk. 64 S. 14). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Da sich D._____ nicht an die genauen jeweils vom Beschuldigten entgegengenommenen Kokainmengen zu erinnern vermag, kann es sich bei der Eruierung der Gesamtmenge des vom Beschuldigten übergebenen Kokains zwangsläufig lediglich um eine Annäherung an die tatsächlich übergebene Menge handeln. Zwar gab D._____ an, dass ihr zunächst nur kleinere Portionen von jeweils einem Gramm geliefert worden seien. Sie erklärte aber gleichzeitig, dass sie in der Regel 5 Gramm Kokaingemisch bezogen habe und es teilweise auch Portionen von bis zu 20 Gramm Kokaingemisch gewesen seien, die sie vom Beschuldigten entgegengenommen habe. Die Gesamtmenge Kokaingemisch, welche sie vom Beschuldigten übernommen habe, bezifferte sie weiter mit rund 300 Gramm. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach bei sämtlichen Übergaben jeweils 5 Gramm und damit insgesamt lediglich 200 Kokaingemisch übergeben worden seien, bereits stark zugunsten des Beschuldigten getroffen wurde. Das vorinstanzliche Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten für sämtliche Übergaben – und damit auch für jene, die für den 22. Oktober 2018 geplant war – von einem Durchschnittswert von 5 Gramm Kokain auszugehen. Dementsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ zwischen Anfang Februar 2018 und dem 22. Oktober 2018 im Rahmen von 40 Treffen insgesamt 200 Gramm Kokaingemisch übergeben hat. Was die am 22. Oktober 2018 bei ihm sichergestellten rund 20 Gramm Kokaingemisch betrifft, so erweist es sich zumindest als erstellt, dass er diese zu jenem Zeitpunkt besessen hat.

4.4 Beim in Anklageziffer 1.5. umschriebenen Vorwurf stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben von E._____ (Urk. 3/1; Urk. 3/2; Urk. 2/15) und auf die Auswertung der gegen den Beschuldigten angeordneten Überwachungsmassnahmen (Urk. 2/2 VG 75 act. 14.4 ff.).

4.4.1 E._____ wurde am 19. November 2018 an ihrem Arbeitsort festgenommen und gleichentags polizeilich als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 3/1 S. 1). Im Rahmen jener Einvernahme wurde ihr zunächst ein Fotobogen mit sechs verschiedenen männlichen Personen vorgehalten, worauf sie den Beschuldigten als "A._____" identifizierte. Auf die Frage, was sie mit diesem zu tun habe, gab sie an, dass sie ihn durch Kollegen kennengelernt habe und sie ein paarmal zusammen im Ausgang gewesen seien (Urk. 3/1 S. 4). Ihr wurde in der Folge mitgeteilt, dass gegen den Beschuldigten technische Überwachungsmassnahmen zum Einsatz gekommen seien und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse nun auch gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Im Anschluss daran wurden ihr Aufzeichnungen von Gesprächen zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche sie telefonisch oder im vom Beschuldigten benutzten Fahrzeug geführt hatten, vorgehalten (Urk. 3/1 S. 4 ff.). Was diese Gespräche betrifft, wurde ihr jeweils dargelegt, welche Schlussfolgerungen seitens der Strafverfolgungsbehörde daraus gezogen wurden. Dabei entsprechen diese Schlussfolgerungen dem Sachverhalt, welcher unter Ziffer 1.5. Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Zwar stellte E._____ die Richtigkeit jener Schlussfolgerungen in jener Einvernahme nicht gänzlich in Abrede, sie bestätigte jedoch nur das ihr vorgehaltene Rahmengeschehen. Dass bei den ihr vorgehaltenen Gesprächen Betäubungsmittel eine Rolle gespielt hätten und es unter anderem um ein Geheimfach im Fahrzeug des Beschuldigten gegangen sei, bestritt sie. Sie machte geltend, dass es darum gegangen sei, dass sie auf Jobsuche gewesen sei und ihr der Beschuldigte angeboten habe, einen Gütertransport gegen eine Bezahlung von Fr. 2'000.– durchzuführen. Konkret gab sie an, für den Beschuldigten in Deutschland Kosmetikartikel und Lebensmittel übernommen und diese dann zurück in die Schweiz transportiert zu haben (Urk. 3/1 S. 5 ff.). Nachdem ihr unter anderem vorgehalten wurde, dass davon die Rede gewesen sei, dass sie für ein Kilogramm Fr. 2'000.– erhalten habe und es damit eindeutig um ein Kilogramm Kokain und nicht, wie sie dies behauptet habe, um ein Kilogramm Kosmetikartikel gegangen sei, erklärte sie zunächst, dass die Interpretation nicht stimme. Als der einvernehmende Polizeibeamte dann nachgefragt hatte, wie es dann stimme, gab sie an, dass sie denke, man könne es sein lassen, da er nun lauter werde und ihr dies nicht passe. Sie blieb in der Folge aber dabei, dass es beim Transport lediglich um Kosmetikartikel und Lebensmittel gegangen sei (Urk. 3/1 S. 12). Zum Schluss jener Einvernahme merkte sie noch an, dass sie für die Kosmetikartikel und die Esswaren Fr. 2'000.– bezahlt habe und der Beschuldigte ihr das Geld dafür gegeben habe (Urk. 3/2 S. 14).

4.4.2 Einen Tag nach dieser polizeilichen Einvernahme, am 20. November 2018, fand die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme von E._____ statt. Gleich zu Beginn erklärte sie, dass sie ihre Aussagen vom vorhergehenden Tag gerne etwas korrigieren und ergänzen würde. Weiter wies sie darauf hin, dass sie einen Tag zuvor etwas unter Schock gestanden sei. Auf die Nachfrage, was sie korrigieren wolle, gab sie an, dass es so gewesen sei, dass der einvernehmende Polizeibeamte ihr erklärt habe, was das Problem aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde sei. Sie sei unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, was hinten und was vorne sei. Es sei aber korrekt, dass es sich bei jenem Kilogramm tatsächlich um Betäubungsmittel und nicht, wie zuvor erklärt, um Kosmetika gehandelt habe, wobei sie anfügte, dass sich auch Kosmetika im Fahrzeug befunden hätten (Urk. 3/2 S. 2). Im Zusammenhang mit diesem Eingeständnis ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung, wonach es sich lediglich um eine Interpretation der Untersuchungsbehörde handle, dass die jeweils erwähnte Einheit "1" einem Kilogramm entspreche (Urk. 64 S. 10), nicht zutrifft. Vielmehr wurde dieser Umstand auch durch E._____ bestätigt. Überdies geht – wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III.4.4.5) – auch aus den Abhörprotokollen hervor, dass spezifisch von einem Kilogramm die Rede war. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte sie, wie es zu jenem Transport gekommen sei. Dabei gab sie an, dass der Beschuldigte ihre Situation – das heisst ihre Geldnot aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit – gekannt habe. Weiter erklärte sie, dass er die für den Transport in Aussicht gestellte Belohnung von anfänglich Fr. 1'500.– auf Fr. 2'000.– erhöht habe (Urk. 3/2 S. 3). E._____ wurde sodann nach dem Ablauf des Transports gefragt. Diesen schilderte sie so, dass der Beschuldigte sie abgeholt und ein Auto für sich selbst gesucht habe. Dazu habe er einen Kollegen in Zürich R._____ getroffen. Sie sei dann über die Grenze bei AG._____ nach Deutschland gefahren. Für den genauen Zielort verwies sie auf ihr Handy, auf welchem sie die Navigation eingeschaltet gehabt habe. Weiter erklärte sie, dass sie dort dann P._____, welchen sie zuvor schon einmal mit dem Beschuldigten gesehen habe, auf dem Parkplatz eines AH._____ getroffen habe. Sie habe P._____ dort abgeholt, und dann seien sie ca. 200 Meter weitergefahren. Sie habe auf einem Parkplatz vor einer Garagenbox parkiert, wo P._____ ihr zwei Säcke mit Lebensmitteln und Kosmetika übergeben habe. Ausserdem habe er das Kilogramm bei sich gehabt. Dieses sei in Folie mit viel Klebeband eingewickelt gewesen. Sie habe nicht gesehen, wie er das gemacht habe, sie habe ihn einfach gefragt, ob es gut eingepackt sei. Daraufhin habe ihr P._____ mitgeteilt, dass er es mit Honig beschmiert habe oder so, damit es von Spürhunden nicht gefunden werde. Weiter merkte sie an, dass der Beschuldigte ihr zuvor gesagt habe, dass es hinten links versteckt werden müsse. Dies habe sie dann auch P._____ so mitgeteilt. Dieser habe die Abdeckung dort zur Seite gezogen und das Kokain dahinter gelegt (Urk. 3/2 S. 5). Weiter schilderte sie, wie sie wieder in die Schweiz gefahren sei und den Beschuldigten wieder getroffen habe. Dieser habe sie schliesslich an einen Ort dirigiert, wo ein Mann hinten links zugestiegen sei. Dazu merkte sie an, dass sie ziemlich sicher sei, dass der Beschuldigte diesem die Ware draussen übergeben habe. Beide seien jedenfalls wieder eingestiegen, und der Beschuldigte habe von diesem im Auto das Geld erhalten. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie, dass auch sie ihre Belohnung im Auto erhalten habe (Urk. 3/2 S. 5 f.). Gegen Ende der Einvernahme wurde E._____ gefragt, was der Beschuldigte wohl zu ihren Angaben sagen werde, worauf sie erklärte, dass er, wenn er ehrlich sei, sagen werde, dass es stimme (Urk. 3/2 S. 8).

4.4.3 Am 2. Juli 2019 wurde E._____ schliesslich in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (Urk. 2/15 S. 1). Im Rahmen jener Einvernahme bestätigte und wiederholte sie ihre Angaben aus der Hafteinvernahme dazu, wie es zu jenem Kokaintransport gekommen und wie dieser abgelaufen sei. Auch schilderte sie erneut, dass der Beschuldigte die Ware einem Käufer weitergegeben habe, nachdem sie aus Deutschland zurückgekommen sei (Urk. 2/15 S. 3). Im Rahmen von Ergänzungsfragen wurde sie von der Verteidigung des Beschuldigten darauf angesprochen, dass sie in der Hafteinvernahme erwähnt habe, dass ihr der einvernehmende Polizeibeamte erklärt habe, was aus deren Sicht das Problem sei. In diesem Zusammenhang fragte sie die Verteidigung, was der Polizeibeamte gesagt habe, was bezüglich ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft das Problem sei. Diesbezüglich gab sie an, dass er gesagt habe, dass ihre damalige Aussage nicht wahr gewesen sei, was man aus den Audiogesprächen höre, aus welchen alles von A bis Z klar ersichtlich sei. Die weitere Frage der Verteidigung des Beschuldigten danach, ob sie die Ware beim Transport nach Deutschland gesehen habe, beantwortete sie damit, dass sie die Ware nur verpackt gesehen habe. Was genau drin gewesen sei, habe sie nicht gesehen (Urk. 2/15 S. 4).

4.4.4 E._____ schilderte den Ablauf der Kokaineinfuhr aus Deutschland sowie die Umstände, wie es zu dieser gekommen sei, im Rahmen ihrer Einvernahmen vom 20. November 2018 und vom 2. Juli 2019 übereinstimmend und detailliert. Insbesondere da sie auch von originellen Details, wie beispielsweise dem Umstand, dass das Kokain vom Lieferanten in Deutschland mit Honig bestrichen worden sei, berichtete, hinterlassen ihre Angaben den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Dass sie im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach ihrer Verhaftung noch abstritt, dass der von ihr für den Beschuldigten durchgeführte Transport etwas mit Drogen zu tun gehabt hatte, vermag die Glaubhaftigkeit ihres späteren Eingeständnisses nicht zu beeinträchtigen. So hatte sie in Anbetracht dessen, dass sie sich damals ebenfalls mit einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert sah, ein berechtigtes Interesse daran, ihr eigenes Handeln in einem möglichst guten Licht darzustellen. Dadurch, dass sie in der Folge erklärte, dass der Beschuldigte sie für die Einfuhr eines Kilos Kokain aus Deutschland in die Schweiz bezahlt habe, belastete sie nicht nur diesen, sondern auch sich selbst erheblich, zumal so auch ihr die Einfuhr einer grossen Menge Betäubungsmittel zum Vorwurf gemacht werden musste. Auch vor dem Hintergrund, dass sie sich mit dieser Belastung des Beschuldigten nicht selbst entlasten konnte, erweisen sich ihre Eingeständnisse als glaubhaft. Letztlich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die von ihr gemachten Angaben zum Ablauf der Kokaineinfuhr in den Protokollen der überwachten Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten im von diesem gelenkten Honda Civic eine Entsprechung finden. Auch auf die glaubhaften Angaben von E._____ ist damit zur Erstellung des Sachverhaltes abzustellen.

4.4.5 Im Rahmen der gegen den Beschuldigten angeordneten Überwachungsmassnahmen wurde unter anderem der von ihm benutzte Personenwagen Honda Civic mit technischen Überwachungsgeräten versehen, um die in jenem Fahrzeug geführten Gespräche akustisch zu überwachen (Urk. 4/1/1 S. 3; Urk. 4/1/2; Urk. 4/1/4). Im Rahmen eines auf diese Weise aufgezeichneten Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und E._____ vom 28. Februar 2018 erwähnte er ein Geheimversteck. In diesem Zusammenhang berichtete er E._____ davon, dass er auch schon mit 200 Gramm in jenem Geheimversteck gefahren sei und diese 200 Gramm nicht gefunden worden seien (Urk. 2/5 act. 3.1 S. 1). Weiter liegt die Übersetzung der abgehörten Gespräche, welche am 14. März 2018 im Honda Civic geführt wurden, bei den Akten. Aus jenem Gesprächsprotokoll geht hervor, dass um 18.51.44 Uhr ein unbekannter Mann zum Beschuldigten und E._____ ins Auto gestiegen war. Dieser sagte "Die Ware gleich." Daraufhin antwortete ihm der Beschuldigte: "Es ist im Gepäckraum, ich hole es rasch raus." Weiter ist in jenem Protokoll vermerkt, dass der Beschuldigte und der unbekannte Mann aus dem Auto aus- und anschliessend wieder eingestiegen waren (Urk. 2/2 VG 75 act. 14.4 f.). Gemäss jenem Protokoll verliess der unbekannte Mann das Auto und damit auch den Beschuldigten und E._____ bereits um 18.53.40 Uhr wieder. Anschliessend geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschuldigte Geldscheine zählte, wobei er bis 21 laut mitgezählt hatte. Danach bedankte er sich bei E._____, worauf diese den Dank zurückgab. Weiter schob der Beschuldigte nach: "Ah, was für eine Mühe und Stress!" E._____ fragte daraufhin "Warum?", worauf der Beschuldigte erklärte, dass sein Puls oben sei (Urk. 2/2 VG 75 act. 14.5). Im weiteren Verlauf des Gesprächs zwischen den beiden erkundigte sich E._____ beim Beschuldigten danach, ob er meine, dass es nochmals etwas gebe oder ob es kritisch sei. Er antwortete daraufhin mit: "Wenn du möchtest, schon ja." Weiter fragte er sie: "Ja willst du am Wochenende nochmals fahren?" E._____ sagte dann: "Dieses Wochenende? Nur am Samstag." Daraufhin erklärte der Beschuldigte, dass es einfach immer "zwei eins" sein werde, und sie nicht mehr machen könnten. E._____ merkte dann an: "Also jetzt habe ich pro Kilo zwei.", woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass es mit tanken "zwei eins" seien (Urk. 2/2 VG 75 act. 14.6). Die Angaben von E._____, wonach sie nach Absprache mit dem Beschuldigten und gegen Bezahlung von Fr. 2'100.– ein Kilogramm Kokain in Deutschland übernommen und dieses mit dem vom Beschuldigten benutzten Fahrzeug in die Schweiz gebracht habe, wo es vom Beschuldigten an einen unbekannten Dritten übergeben worden sei, lassen sich ohne Weiteres mit den Inhalten dieser abgehörten Gespräche vereinbaren.

4.4.6 Angesichts der glaubhaften Angaben von E._____ sowie insbesondere aufgrund der bei den Akten liegenden Abhörprotokolle der zwischen ihr und dem Beschuldigten geführten Gespräche, in welchen die Angaben von E._____ eine Entsprechung finden, erweist es sich als erstellt, dass am 14. März 2018 eine von dieser durchgeführte und vom Beschuldigten koordinierte Einfuhr von einem Kilogramm Kokaingemisch von Deutschland in die Schweiz stattfand. Auch ist aufgrund der glaubhaften Angaben von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte ihr dafür Fr. 2'100.– als Belohnung bzw. als Entgelt für Spesen bezahlt hatte und er das Kokain unmittelbar nach der Einfuhr als Ganzes an einen unbekannten Mann weiterveräusserte. Der Einwand der Verteidigung, wonach es sich beim jeweils erwähnten einen Kilogramm auch um Amphetamine oder Bonbons gehandelt haben könnte (Urk. 64 S. 9 f.; Prot. II S. 17), erweist sich als blosse Spekulation. Zwar trifft zu, dass gemäss den Abhörprotokollen nie ausdrücklich von Kokain die Rede war. Zu berücksichtigen ist jedoch insbesondere, dass der Beschuldigte entsprechend der als erstellt erachteten übrigen Anklagepunkte auch im Rahmen weiterer Gelegenheiten mit Kokain, nicht jedoch mit anderen Betäubungsmitteln gehandelt hat, und E._____ für die Fahrt nach Deutschland eine nicht unerhebliche Entschädigung von Fr. 2'100.– erhalten hat. Entsprechend verbleiben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass es sich bei der transportierten Ware um Kokain gehandelt hat. Wiederum liegen keine Hinweise zum genauen Reinheitsgrad des Kokaingemischs vor. Der in Anklageziffer 1.5. umschriebene Sachverhalt erweist sich aber jedenfalls als rechtsgenügend erstellt.

4.5 Was den in Anklageziffer 2. umschriebenen Vorwurf betrifft, wurde nach der Verhaftung des Beschuldigten am 22. Oktober 2018 ab dem Personenwagen Honda Civic ein Auto-GPS-Jammer sichergestellt (Urk. 2/4 Beilage act. 6). Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigte, benutzte er ebendieses Fahrzeug unter anderem zur Durchführung von Drogentransporten. So unter anderem im Rahmen der Kokaineinfuhr von E._____ sowie beispielsweise für die Anfahrt zum Wohnort von D._____, wo er im Besitz von rund 20 Gramm Kokain festgenommen wurde. Zwar ist der Beschuldigte nicht Halter jenes Fahrzeuges, sondern seine Mutter (Urk. 4/1/1 S. 3). Dass das Fahrzeug aber noch von weiteren Personen gelenkt worden wäre, ist nicht bekannt. Gerade in Anbetracht dessen, dass er jenes Fahrzeug unter anderem zur Durchführung und zur Organisation von Drogentransporten verwendet hatte, liegt nahe, dass er auch ein Interesse daran hatte, dass die Vorgänge, welche sich rund um jenes Fahrzeug abgespielt hatten, und damit auch die jeweiligen Standorte des Fahrzeuges – insbesondere gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – unbekannt bleiben würden. Demgegenüber liegen keine Hinweise dafür vor, dass noch weitere Personen ein entsprechendes Interesse am Anbringen eines solchen Störsenders an jenem Honda Civic gehabt haben könnten. Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere aufgrund der Sicherstellung des Jammers am vom Beschuldigten benutzen Fahrzeug liegen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran vor, dass er es war, welcher diesen angebracht hatte. Auch der in Anklageziffer 2. umschriebene Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenügend erstellt.

5. Neben den vom Beschuldigten eingestandenen Anklagevorwürfen (Anklageziffern 1.4. und 1.6.) sind entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch die in den Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.2., 1.3., 1.5. und 2. umschriebenen Vorwürfe rechtsgenügend erstellt. Einschränkungen sind dabei einzig in Bezug auf Anklageziffer 1.3. zu beachten. Diesbezüglich ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) lediglich von einer Mindestmenge von 200 Gramm Kokain anstelle von 300 Gramm auszugehen, mit welcher der Beschuldigte D._____ im Rahmen von 40 Übergaben beliefert hatte.

5.1 Werden die vom Beschuldigten weitergegebenen Kokainmengen zusammengezählt, so resultiert eine umgesetzte Gesamtmenge von 550 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.1.3. und 1.1.4.: 250 Gramm; Ziff. 1.3.: 200 Gramm; Ziff. 1.4.: 50 Gramm; Ziff. 1.6.: 50 Gramm). Hinzu kommt ein Kilogramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte zunächst von E._____ in die Schweiz einführen liess und anschliessend weitergegeben hatte. Weiter ist dem Beschuldigten der Besitz der 19,9 Gramm Kokaingemisch anzulasten, welche anlässlich seiner Verhaftung sichergestellt worden waren. Wie bereits erwogen, sind ihm die

31 Gramm Kokaingemisch, welche sich am 27. Februar 2018 in seinem Bastelraum befunden hatten, nicht zusätzlich an die gesamte, umgesetzte oder besessene Kokainmenge anzurechnen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er jenes Kokain in der Folge an D._____ oder I._____ weitergegeben hatte (vgl. Erw. III.4.1). Entsprechend resultiert eine Gesamtmenge von rund 1'570 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte im Rahmen von kontinuierlichen Aktivitäten innerhalb des Drogenhandels von Januar 2018 bis Oktober 2018 weitergegeben oder besessen hat.

5.2 Was die Reinheitsgrade dieses Kokains betrifft, liegen einzig forensische Auswertungen der 19,9 Gramm Kokaingemisch, welche anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt worden waren, sowie der 50 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte am 14. Juni 2018 H._____ veräussert hatte, vor. Gemäss dem Gutachten des forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Januar 2019 wies die Portion von 19,9 Gramm Kokaingemisch einen Reinheitsgrad von

62 % auf und entsprach damit 12,3 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 7/12). Die

an H._____ veräusserte Kokainportion wies gemäss Gutachten des FOR vom 23. Juli 2018 einen sehr hohen Reinheitsgrad von 96 % auf und entsprach damit 47,4 Gramm Reinsubstanz Kokain (Beilage zu Urk. 1/1).

5.2.1 Sind die Reinheitsgrade gewisser Betäubungsmittelportionen unbekannt, darf das Gericht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG,

3. Aufl., Zürich 2016, N 187 zu Art. 19 BetmG). Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, sind – entgegen der Kritik der Verteidigung (Urk. 64 S. 7; Prot. II S. 16) – keine ersichtlich.

5.2.2 Zwar wies die an H._____ veräusserte Kokainportion einen sehr hohen Reinheitsgrad auf. Die anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellte Portion wies mit 62 % wiederum aber eher einen unterdurchschnittlichen Reinheitsgehalt auf, weshalb beim Kokain, mit welchem der Beschuldigte Handel betrieb, weder von ausschliesslich besonders guter noch von ausschliesslich minderer Qualität die Rede sein kann. Es rechtfertigt sich daher, in Bezug auf jene Kokainportionen mit unbekanntem Reinheitsgrad jeweils von mittlerer Qualität auszugehen. Gemäss der Statistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) lag der Medianwert für Kokainkonfiskate zwischen einem und 10 Gramm im Jahre 2018 bei 65 %, für Kokainkonfiskate zwischen 10 Gramm und 100 Gramm bei 70 % und für Kokainkonfiskate zwischen 100 Gramm und einem Kilogramm bei 74 % (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 186 ff. zu Art. 19 BetmG). Entsprechend rechtfertigt es sich, hinsichtlich der gemäss Anklageziffer 1.1.3. übergebenen 50 Gramm Kokaingemisch von einem Reinheitsgrad von 70 % und damit von 35 Gramm Reinsubstanz Kokain, hinsichtlich der gemäss Anklageziffer 1.1.4. übergebenen

200 Gramm Kokaingemisch von einem Reinheitsgrad von 74 % und damit von

148 Gramm Reinsubstanz Kokain sowie hinsichtlich des gemäss Anklageziffer

1.5. weitergegebenen Kilos Kokaingemisch von einem Reinheitsgrad von 74 % und damit von 740 Gramm Reinsubstanz Kokain auszugehen. Da er an D._____

und I._____ jeweils Einzelportionen von zwischen 5 und 10 Gramm übergeben hatte, rechtfertigt es sich – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 64 S. 8) – auf die Referenzwerte der Kokainkonfiskate von zwischen einem und 10 Gramm Kokaingemisch abzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist aber auch in Bezug auf diese Kokainportionen entsprechend den vorstehenden Erwägungen von mittlerer Qualität auszugehen und daher auf den Medianwert und nicht auf den tiefstmöglichen Reinheitsgrad abzustellen. Demnach ist in Bezug auf das in den Anklageziffern 1.3. und 1.4. erwähnte Kokaingemisch, jeweils von einem Reinheitsgrad von 65 % auszugehen. Damit resultiert für die an D._____ insgesamt übergebenen 200 Gramm Kokaingemisch eine Menge von 130 Gramm Reinsubstanz und für die an I._____ übergebenen 50 Gramm Kokaingemisch eine Menge von 32,5 Gramm Reinsubstanz. Damit resultiert eine Gesamtmenge von 1'145.40 Gramm Reinsubstanz Kokain (Ziff. 1.1.3.:

35 Gramm; Ziff. 1.1.4.: 148 Gramm; Ziff. 1.3.: 130 Gramm und 12,3 Gramm; Ziff. 1.4.: 32,5 Gramm; Ziff. 1.5.: 740 Gramm; Ziff. 1.6.: 47,6 Gramm), welche der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2018 besessen oder weitergegeben hatte.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die in Anklageziffer 1. umschriebenen Tathandlungen des Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen gemäss den Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2., unter den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG subsumiert (Urk. 35 S. 48 f., 69).

2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt, durchführt, veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft, in Verkehr bringt, besitzt, aufbewahrt, erwirbt, auf andere Weise erlangt oder wer zu einer dieser Widerhandlungen Anstalten trifft. Hervorzuheben ist dabei, dass unter die Tatvariante der Einfuhr grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln (aus dem Ausland) in das schweizerische Hoheitsgebiet bzw. den Geltungsbereich des BetmG fällt. Hinsichtlich der Täterschaft ist nicht vorausgesetzt, dass diese selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 45 f. zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist jeweils Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis ab einer Personenanzahl von mindestens 20 oder ab einer Reinsubstanz von mindestens 18 Gramm Kokain vor (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 176 und N 181 zu Art. 19 BetmG).

2.1 Was die rechtliche Würdigung der Vorinstanz des erstellten Sachverhalts gemäss der Anklageziffer 1. betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in der Anklageschrift nicht umschrieben ist (Urk. 12 S. 2). Ein entsprechender Schuldspruch fällt daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ausser Betracht.

2.2 Durch die Weitergabe von Kokain an C._____, D._____, I._____, H._____ und an einen unbekannten Abnehmer machte sich der Beschuldigte ohne Weiteres der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar. Ausserdem erfüllte er durch die Aufbewahrung von Kokain in seinem Bastelraum und den Besitz von rund 20 Gramm Kokaingemisch zum Zeitpunkt seiner Verhaftung auch die Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Mit der Koordination der Einfuhr eines Kilogramm Kokaingemischs von Deutschland in die Schweiz machte er sich schliesslich der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG strafbar.

2.3 Dadurch, dass dem Beschuldigten Besitzes- oder Weitergabehandlungen in Bezug auf eine Gesamtmenge von 1'145.40 Gramm Reinsubstanz Kokain zur Last zu legen sind, wurde die bundesgerichtlich festgesetzte Grenze von 18 Gramm Reinsubstanz Kokain, welche einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründet, um ein Vielfaches überschritten.

2.4 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der vom Beschuldigten einmalig gefällte Entschluss, sein Leben durch den Drogenhandel zu finanzieren, dazu führe, dass sämtliche in Anklageziffer 1. umschriebenen Tathandlungen als eine Handlungseinheit aufzufassen seien. Entsprechend sprach sie ihn der einfachen und nicht der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Urk. 35 S. 49, 69).

2.4.1 Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sämtliche durch den Beschuldigten erfolgten Weitergaben von Kokain als von einem einzigen gefällten Tatentschluss umfasst erachtet wurden. Von den an die verschiedenen Abnehmer gemäss den Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.3., 1.4. und 1.6. erfolgten Lieferungen von Kokainportionen, welche eine Menge von 200 Gramm nicht überstiegen, unterscheidet sich jedoch die vom Beschuldigten erfolgte Koordination der Einfuhr von einem Kilogramm Kokaingemisch aus Deutschland durch E._____. Da er zu jenem Zwecke eine Drittperson gegen Bezahlung veranlasste, sich ebenfalls am Betäubungsmittelhandel zu beteiligen und mit jener Einzeltat in den Besitz einer grossen Menge Kokain gelangte, hätte es sich aufgedrängt, für jene Tathandlung von einem separat gefassten Tatentschluss und damit auch von einer mehrfachen qualifizierten Tatbegehung auszugehen.

2.4.2 Ein Schuldspruch wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt jedoch nicht in Betracht, da nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil angefochten und die Staatsanwaltschaft auf das Erheben eines Rechtsmittels verzichtet hat. Angesichts des daher zu beachtenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO hat es damit beim Schuldspruch wegen einer einfachen Tatbegehung zu bleiben.

3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG macht sich strafbar, wer Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt. Durch das Anbringen des anklagegegenständlichen Jammers am von ihm benutzten Fahrzeug Honda Civic nahm der Beschuldigte eine Vorrichtung in Betrieb, die dazu bestimmt war, den Fernmeldeverkehr zu stören. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte ferner des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertretung des Fernmeldegesetzes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG schuldig zu sprechen.

V. Strafe

1. Mit angefochtenem Urteil wurde der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Fernmeldegesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und mit Fr. 800.– Busse bestraft (Urk. 35 S. 89). Er lässt mit seiner Berufung eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

14 Monaten und mit Fr. 200.– Busse beantragen (Urk. 37 S. 1 f.; Urk. 64 S. 1).

2. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die Übertretung des Fernmeldegesetzes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG ist eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2).

2.1 Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

2.2 Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Auch eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vorkommt, ist nicht gegeben. Zwar geht aus dem Gutachten des IRM Zürich vom 15. Oktober 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten hervor, dass dieser zumindest im Zeitraum von Anfang April 2018 bis Anfang Oktober 2018 Kokain konsumiert hatte, wobei die ermittelten Werte mit einem schwachen bis mittleren Konsum vereinbar sind. Ausserdem zeigte sich laut Gutachten, dass der Kokainkonsum im Zeitraum von ca. Anfang Juli 2018 bis Anfang Oktober 2018 geringer war als zuvor. Überdies wurde beim Beschuldigten für den Zeitraum von Anfang April bis Anfang Juli 2018 ein schwacher bis mittelstarker Konsum von MDMA nachgewiesen (Urk. 7/15). Trotz dieses nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte bei der Begehung der anklagegegenständlichen Delikte von einer entsprechenden Abhängigkeit geleitet gewesen wäre. So berichtete E._____ beispielsweise davon, dass der Beschuldigte einmal im Ausgang die Rechnung im Betrag von Fr. 8'000.– für mehrere Leute bezahlt habe (Urk. 3/2 S. 8). Es liegt daher nahe, dass er das im Rahmen seiner Delinquenz erlangte Geld nicht in erster Linie für die Finanzierung einer allfälligen Betäubungsmittelabhängigkeit einsetzte, sondern für einen gehobeneren Lebensstil, als ihm dies die ihm entrichteten Unfalltaggelder erlaubt hätten. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass sich sein Betäubungsmittelkonsum zwischen Juli 2018 und Oktober 2018 im Vergleich zu den vorhergehenden Monaten reduziert hatte, dagegen, dass er an einer seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Betäubungsmittelabhängigkeit litt. Andernfalls wäre es ihm kaum möglich gewesen, seinen Konsum aus eigener Kraft und ohne therapeutische Hilfe zu reduzieren. Entsprechend liegen auch keine Strafmilderungsgründe vor.

3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,

20. Aufl. 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

3.1 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.

3.2 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).

3.3 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 100 zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

3.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktszeitraum über rund neun Monate erstreckte, wobei seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt wurde. Innerhalb dieses Zeitraums veräusserte oder besass der Beschuldigte insgesamt eine Menge von 1'145.40 Gramm Reinsubstanz Kokain. Den Grenzwert für einen schweren Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 18 Gramm Reinsubstanz Kokain überschritt er damit massiv. Ausserdem erwirtschaftete er mit dieser Tätigkeit einen namhaften Gewinn. Er hatte zudem mehrere Abnehmer, an welche er meist mehrmals Kokain verkauft hatte. Sein deliktisches Handeln beschränkte sich sodann nicht alleine auf die Weitergabe von Kokain. Er liess auch Kokain von Deutschland in die Schweiz einführen, er bunkerte Kokain in einem von ihm angemieteten Bastelraum und, wie sich aufgrund der in jenem Bastelraum vorgefundenen Utensilien zeigte, streckte und portionierte er das Kokain auch selbst. Weiter ist zu beachten, dass das vom Beschuldigten umgesetzte Kokain mit 96 % teilweise einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies. Dieser Umstand spricht dafür, dass er zumindest auf einer mittleren Hierarchiestufe innerhalb des Drogenhandels anzusiedeln ist. Leicht relativierend ist in Bezug auf diese Schlussfolgerung zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer neurologischen Untersuchung seines behandelnden Arztes, Dr. med. AI._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus dem Jahre 2017 eine Lernbehinderung attestiert wurde (Urk. 64 S. 15; Urk. 65 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist durchaus vorstellbar, dass der Beschuldigte auf andere Personen angewiesen war, um sich von diesen zunächst gewisse Vorgehensweisen innerhalb des Betäubungsmittelhandels sowie entsprechende Fähigkeiten aneignen zu können. Dieser Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass er nach dem Erwerb der entsprechenden Kenntnisse in der Lage war, selbständig innerhalb des Betäubungsmittelhandels zu agieren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten trotz dieser Lernbehinderung auch möglich war, eine kriminelle Energie zu entwickeln. So zeigt sich insbesondere daran, dass sich im Bastelraum des Beschuldigten neben dem gebunkerten Kokain auch noch eine Waffe und Munition mit daran haftenden DNA-Spuren des Beschuldigten befanden, dass seine Beteiligung im Betäubungsmittelhandel auch von einer gewissen kriminellen Energie geprägt war. Auch der Umstand, dass er für die von ihm organisierte Kokaineinfuhr aus Deutschland eine Drittperson instruiert, bezahlt und damit in den Drogenhandel eingebunden hatte, weist auf eine gewisse Skrupellosigkeit in seinem Vorgehen hin. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als keineswegs mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von zwischen 4 ½ und 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit aus rein egoistischen Motiven dem Betäubungsmittelhandel nachging. So erklärte er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er mit Drogen gehandelt habe, weil ihm die Taggelder, welche er von der Unfallversicherung ausbezahlt erhielt, nicht ausgereicht hätten (Prot. I S. 20). Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte Opfer eines Gewaltdelikts wurde und aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen finanziell auf Sozialversicherungsleistungen angewiesen war. Gleichzeitig ist beim Beschuldigten gerade in Anbetracht dessen, dass ihm entsprechende Leistungen ausgerichtet wurden, keine finanzielle Notlage auszumachen, welche seine Delinquenz in subjektiver Hinsicht zu relativeren vermöchte. Wie sich unter anderem aus den Angaben von E._____ zeigt, wendete der Beschuldigte beispielsweise im Ausgang hohe Geldbeträge auf, was dagegen spricht, dass es ihm im deliktsrelevanten Zeitraum an finanziellen Mitteln für lebensnotwenige Güter gefehlt haben könnte. Gleichwohl kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich beim Beschuldigten aufgrund der psychischen und physischen Beeinträchtigungen, welche er aufgrund des an ihm verübten schweren Gewaltdelikts erlitt, eine gewisse Perspektivlosigkeit einstellte. Dass er aufgrund dieser Perspektivlosigkeit empfänglicher dafür wurde, sich auf deliktische Weise ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen und es ihm entsprechend schwerer fiel, einer Beteiligung am Drogenhandel zu widerstehen, ist daher leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie bereits erwogen, liegen keine Hinweise darauf vor, dass seine Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. Erw. V.2.2).

3.3.3 Angesichts der zu berücksichtigenden Perspektivlosigkeit des Beschuldigten vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt damit innerhalb der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt nicht mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt.

3.4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

3.4.1 Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. November 1994 in Zürich geboren wurde. In Zürich wuchs er zusammen mit einer Schwester auf und absolvierte die obligatorische Schulzeit von

9 Jahren. Eine Ausbildung oder Lehre hat er nicht gemacht. Sein Vater verstarb gemäss den Angaben des Beschuldigten im Jahre 2004 in AJ._____. Er sei dort erschossen worden. Der Beschuldigte besuchte zu jener Zeit die Primarschule. Der Tod seines Vaters führte beim Beschuldigten zu psychischen Problemen, worauf er eine Sonderschule besuchte. Ausserdem kam es zu ambulanten Massnahmen der Jugendanwaltschaft. Diese Massnahmen endeten im Jahre 2013. Im Alter von 15 oder 16 Jahren begann er, Drogen zu konsumieren. Im Jahre 2014 wurde der Beschuldigte Opfer eines Gewaltdelikts. Er erlitt dabei schwere Verletzungen, welche unter anderem ein künstliches Koma, länger dauernde Spitalaufenthalte und zahlreiche Operationen nachsichzogen. Vor seiner Verhaftung am 22. Oktober 2018 erhielt er Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 2'500.– pro Monat. Seine Mietkosten betrugen Fr. 500.– bis Fr. 800.–, welche er seiner Mutter bezahlte, bei der er auch wohnte (Urk. 10/3; Prot. I S. 9 ff.).

3.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen Verhältnissen (Prot. II S. 9 ff.), dass die Operationen, welche aufgrund des gegen ihn verübten Gewaltdelikts nötig waren, inzwischen abgeschlossen seien, sofern sich nichts mehr verkompliziere. Ausserdem gab er an, dass er derzeit eine

100 % IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'593.– sowie Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 91.85 pro Tag beziehe. Eine UVG-Rente sei in Berechnung. Im Rahmen des Plädoyers seiner Verteidigung liess er mitteilen, dass er mittlerweile nicht mehr mit seiner Mutter, sondern mit seiner Schwester zusammenwohne, und eine Katze habe (Urk. 64 S. 17; Prot. II S. 19).

3.4.3 Die Vorinstanz berücksichtigte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insbesondere aufgrund des frühen und tragischen Verlusts seines Vaters als im leichten bis mittleren Umfang strafmindernd. Ausserdem hielt sie fest, dass der Beschuldigte im Jahre 2014 einen weiteren Schicksalsschlag erlitten habe (Urk. 35 S. 53 ff.). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem weiteren Schicksalsschlag von einem Unfall spricht (Urk. 35 S. 56), so wird sie dem vom Beschuldigten tatsächlich Erlebten nicht gerecht. Vielmehr wurde der Beschuldigte Opfer eines gravierenden Gewaltdelikts, welches eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Lebensqualität nachsichzog. Diesem Umstand, dass das an ihm verübte Gewaltdelikt für den Beschuldigten schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigungen zur Folge hatte und sich dieses daher auch negativ auf seine Zukunftsperspektiven auswirkte, wurde jedoch bereits bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere Rechnung getragen. Eine erneute Berücksichtigung dieses Umstands bei den persönlichen Verhältnissen käme einer Doppelverwertung gleich. Demgegenüber rechtfertigt es sich entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen, unter dem Titel des Vorlebens den für den Beschuldigten sehr einschneidenden frühen und tragischen Verlust seines Vaters strafmindernd zu berücksichtigen.

3.4.4 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstrafen verzeichnet (Urk. 36; Urk. 62). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 10. Januar 2013 wurde er wegen diverser Strassenverkehrsdelikten sowie eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einem bedingten Freiheitsentzug von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 640.– bestraft. Auch wenn diese Verurteilungen nicht wegen einschlägiger Delikte erfolgten und die zweite Verurteilung nur in Bezug auf einen Teil der zu beurteilenden Delinquenz eine Vorstrafe darstellt, so ist der Umstand, dass ihn diese beiden Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, dennoch straferhöhend zu gewichten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der zweiten Verurteilung weiter delinquierte und dabei gar die ihm mit jenem Entscheid auferlegte Probezeit missachtete. Überdies fällt auf, dass die zu beurteilende Delinquenz weit schwerer wiegt, als die mit jenen Strafbefehlen geahndeten Delikte.

3.4.5 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte machte weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gestand einzig in Bezug auf zwei Anklageziffern die ihm gemachten Vorwürfe ein. Was diese Eingeständnisse betrifft, ist jedoch zu beachten, dass ihm hinsichtlich jener Vorwürfe aufgrund der gestützt auf Sicherstellungen, DNA-Spuren und Aussagen von Abnehmern erdrückenden Beweislage kaum mehr Raum für Bestreitungen blieb. Das teilweise Eingeständnis des Beschuldigten kann daher lediglich sehr leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

3.4.6 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Sie fällt etwa im Falle gesundheitlicher Probleme des Täters als strafmindernder Faktor in Betracht, jedoch nur dann, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz vorbringen, dass bei ihm eine solche besondere Strafempfindlichkeit vorliege, zumal bei einer Inhaftierung aufgrund der im Jahre 2014 erlittenen Verletzungen notwendig gewordene Gesichtsoperationen zurückgestellt werden müssten und er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung dringend auf eine ambulante Behandlung angewiesen wäre (Urk. 23 S. 15). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärte, dass die aufgrund des erlittenen Gewaltdelikts nötig gewordenen Operationen und Eingriffe grundsätzlich abgeschlossen seien (Prot. II S. 12), ist die medizinische Grundversorgung entsprechend den zutreffenden Hinweisen der Vorinstanz sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht in den Vollzugsanstalten gewährleistet (Urk. 35 S. 61; vgl. § 108 JVV). Allfällige weitere medizinisch notwendige und nicht aufschiebbare Eingriffe könnten damit auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Seine medizinischen Bedürfnisse sind damit nicht geeignet, die Strafe zu mindern oder gar einen Freiheitsentzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.

3.4.7 Wie bereits erwogen, liegt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch keine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor (vgl. Erw. II.5.3).

3.5 Da die strafmindernd zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und das teilweise Geständnis die straferhöhende Wirkung der Vorstrafen zu überwiegen vermögen, wirkt sich die Täterkomponente insgesamt strafmindernd auf die Strafzumessung aus. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

4. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Übertretung des Fernmeldegesetzes ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Während eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.– zu bestrafen ist (Art. 26 BetmG i.V.m Art. 106 Abs. 1 StGB), sieht das Fernmeldegesetz für Übertretungen einen Bussenrahmen von bis zu Fr. 100'000.– vor (Art. 52 Abs. 1 FMG). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes liegt der Maximalbetrag der in diesem Fall für sämtliche zu beurteilenden Übertretungen auszufällenden Busse aber ohnehin bei Fr. 800.–.

4.1 Mit der Bemessung der Höhe der Busse hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinandergesetzt. Sie erwog hinsichtlich des Einsatzes des GPS-Jammers zu Recht, dass das Verschulden in objektiver Hinsicht im untersten Bereich liegt, zumal der Beschuldigte mit dem Anbringen jenes Störsenders zwar die Professionalität und die Routine seines deliktischen Handelns unterstrich, dieser aber dennoch so angebracht war, dass er anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten leicht aufzufinden und sicherzustellen war. Auch in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in objektiver Hinsicht zwar ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte verschiedene Betäubungsmittel (Kokain und Ecstasy) regelmässig konsumiert hatte, das objektive Tatverschulden aber dennoch im untersten Bereich anzusiedeln ist, zumal es sich nicht um einen sehr langen Deliktszeitraum und einen schwachen bis mittelstarken Konsum gehandelt hatte (Urk. 35 S. 64 f.).

4.2 Auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur jeweiligen subjektiven Tatschwere, gemäss welchen das jeweilige objektive Tatverschulden durch Aspekte der subjektiven Tatschwere keine Relativierung erfährt, ist zu folgen (Urk. 35 S. 64 f.). Die von der Vorinstanz für sämtliche Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 800.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzlage des Beschuldigten als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie ist zu bestätigen.

5. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und mit Fr. 800.– Busse zu bestrafen. Einer Anrechnung der erstandenen 522 Tage

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 9/2; Urk. 29) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren auszufällen ist (Urk. 35 S. 65; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvollzugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Der Beschuldigte wurde während der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– laufenden Probezeit von 3 Jahren erneut straffällig (Urk. 36). Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die Annahme, dass die deliktischen Handlungen des Beschuldigten von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst gewesen seien, nicht dazu, dass im Hinblick auf die Beurteilung des Widerrufs sämtliche Delinquenz dem Zeitpunkt der Entschlussfassung und damit einem Zeitpunkt vor dem 24. Juli 2018 zuzuordnen wäre (Urk. 64 S. 18). Der Schuldspruch wegen (einfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz steht demnach einem Widerruf des bedingten Vollzugs der in Frage stehenden Strafe nicht von Vornherein entgegen.

2.1 Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte lediglich ein Teil der neu zu beurteilenden Delinquenz innerhalb der für diesen Strafbefehl laufenden Probezeit beging und es sich dabei nicht um einschlägige Delinquenz handelte. Überdies ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte aufgrund dieser neuen Delinquenz eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird. Trotz dieses bevorstehenden Strafvollzugs und der bereits erstandenen 522 Tage Haft kann ihm jedoch keine günstige Legalprognose gestellt werden. So ging er unmittelbar nach Ergehen des in Frage stehenden Strafbefehls weiter dem Betäubungsmittelhandel nach, was darauf hinweist, dass ihn jene Verurteilung unbeeindruckt liess. Ausserdem wiegt die nach jenem Strafbefehl gezeigte Delinquenz weit schwerer als die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Delikte, was ebenfalls dazu führt, dass auf diesen Widerruf nicht zu verzichten ist.

2.2 Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– gewährte bedingte Vollzug ist demnach zu widerrufen. Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen fällt eine Gesamtstrafenbildung mit der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB ausser Betracht.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen – ist die erstinstanzliche Kostenauflage, inklusive Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu bestätigen (Dispositivziffern 11 - 13; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Er erreicht einzig eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil um drei Monate reduzierte Freiheitsstrafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu neun Zehnteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 - 9 (Einziehung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie

− der Übertretung des Fernmeldegesetzes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit. g FMG.

2. Von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon

522 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 800.– Busse.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 24. Juli 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 - 13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'702.40 Kurzgutachten betr. Verhandlungsfähigkeit Fr. 12'300.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Kostenauflage gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, in die Akten Unt. Nr. B-3/ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 18. März 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Höchli