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Entscheid

SB200315

Nötigung

4. Mai 2021Deutsch50 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. November 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen (Urk. 30). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ am 9. November 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 33). Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hob die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2019 auf und wies das Verfahren zur Durchführung von Beweisabnahmen an das Bezirksgericht zurück (Urk. 43).

1.2

Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 sistierte die Vorinstanz das Verfahren und wies den Strafbefehl vom 18. Juni 2018 ihrerseits an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) zur Durchführung der Beweisabnahmen zurück (Urk. 44). Nach Durchführung der erforderlichen Beweisabnahmen erhob die Staatsanwaltschaft am 16. März 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung (Urk. 67).

1.3

Die Vorinstanz führte am 3. Juni 2020 die Hauptverhandlung durch und fällte gleichentags ein Urteil. Sie sprach den Beschuldigten wiederum vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB frei, wies die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg und deren Entschädigungsforderung ab (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 79).

1.4

Gegen dieses Urteil meldeten der Privatkläger A._____ sowie die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 81; Urk. 82). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger am 9. Juli 2020 sowie dem Beschuldigten am 13. Juli 2020 zugestellt (Urk. 90/1-3). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers gingen am 20. bzw. 27. Juli 2020 innert Frist ein (Urk. 95/1; Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 setzte das Berufungsgericht dem Beschuldigten Frist an, um einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 98). Mit Schreiben vom 11. August 2020 ersuchte der Beschuldigte, dass ihm ein unentgeltlicher Verteidiger zur Verfügung gestellt werde -- 4 of 33 -(Urk. 100). In der Folge erklärte sich Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auf entsprechende Anfrage dazu bereit, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2020 wurde sie als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 102). Sodann wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 Frist angesetzt, zu erklären, ob er Anschlussberufung erhebe, oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Zudem wurde er dazu aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt mit dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Urk. 104). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. September 2020 ausdrücklich den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären und aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt mit Unterlagen einreichen (Urk. 106; Urk. 107/1-4).

1.5

Am 17. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 109). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 f.).

2.

Umfang der Berufung

2.1

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

2.2

Der Privatkläger wie auch die Staatsanwaltschaft fechten das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 95/1 S. 2 f.; Urk. 97 S. 1). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

3.

Anklagegrundsatz

3.1

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an-- 5 of 33 -geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, er habe von seinem Wohnort an der C._____-Strasse 1 in... D._____ aus als Amateurfunker mit dem Rufzeichen "E._____" im Zeitraum vom 15. Februar 2018 bis 2. März 2018 über das Relais F._____ mindestens 69 Mal sowie im Zeitraum vom 15. Februar 2018 bis 22. Februar 2018 über das Relais G._____ mindestens 37 Mal, wobei es bereits zuvor ab ca. 1. Januar 2018 zu einer nicht näher bekannten Anzahl solcher Aussendungen gekommen sei, einen ca. 90 Sekunden dauernden Rundspruch ausgesendet.

3.3

Die in der Anklage umschriebenen Tatzeiträume erstrecken sich vorliegend über 8 (15. Februar 2018 bis 22. Februar 2018) und 16 (15. Februar 2018 bis 2. März 2018) Tage. Sodann ist festgehalten, wie häufig und über welches Relais der eingeklagte Rundspruch innerhalb der genannten Zeiträume ausgesandt worden sein soll. Auch ist der konkrete Inhalt wie die Dauer des Rundspruchs aufgeführt und überdies exemplarisch festgehalten, dass die Aussendung der Rundsprüche zum Teil mehrmals täglich und zu Spitzenzeiten bis zu 24 Mal täglich erfolgt sein soll. Für den Beschuldigten ist damit hinreichend ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Zudem wurden die Auswirkungen des Verhaltens des Beschuldigten in der Anklage ausreichend konkret umschrieben. Namentlich ist festgehalten, dass durch die Rundsprüche andere Amateurfunker an der Ausführung ihrer Funkertätigkeit gehindert worden seien, die Rundsprüche im Extremfall zur Abschaltung des Relais G._____ geführt hätten und der Beschuldigte den Privatkläger mit diesen Rundsprüchen massiv unter Druck gesetzt ha-- 6 of 33 -be, indem er von diesem verlangt habe, Einträge auf der Website www.G._____.ch zu löschen, andernfalls er die Rundsprüche immer wieder aussenden werde (Urk. 67 S. 3). Die Anklageschrift ist überdies als Gesamtes im Lichte der übrigen Akten auszulegen, womit auch die im Recht liegenden Tonaufzeichnungen der einzelnen Rundsprüche sowie die übrigen Beweismittel zu berücksichtigen sind. Insofern konnte sich der Beschuldigte ohne Weiteres gegen die Vorwürfe verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatz liegt nicht vor.

3.4

Demgegenüber erweist sich die Anklageschrift in Bezug auf den weiter aufgeführten Zeitraum ("ca. ab 1. Januar 2018") als zu ungenau. Dabei wird weder festgehalten, wie oft es zu solchen Aussendungen kam, noch bis wann diese Aussendungen stattfanden (bis am 22. Februar 2018 oder bis zum 2. März 2018) und über welches Relais diese erfolgten. Es wird lediglich festgehalten, dass es zu einer nicht bekannten Anzahl von Aussendungen gekommen sei. Diese Formulierung lässt in Bezug auf die zeitliche Häufigkeit viel Spielraum offen und erweist sich damit als nicht genügend konkret, was eine effektive Verteidigung verunmöglicht. Da jedoch unklar bleibt, ob dem Beschuldigten betreffend diesen Teil der Anklageschrift überhaupt einen Vorwurf gemacht wird, kann offengelassen werden, ob das Anklageprinzip diesbezüglich verletzt ist.

4.

Konstituierung als Privatkläger

4.1

Wie die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 5. November 2018 zutreffend festhielt, behandelte man den Geschädigten A._____ im Vorverfahren als Privatkläger, obschon weder ein Strafantrag noch ein Formular zur Konstituierung als Privatkläger vorlag (Urk. 35 S. 3 f.). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde eröffnet, als im Zusammenhang mit dessen eigener Anzeige wegen Ehrverletzung mögliche strafrechtlich relevante Umstände ans Licht traten (vgl. Urk. 1 S. 2).

4.2

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Konstituierung als Privatkläger ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Da-- 7 of 33 -nach ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, N 11 zu Art. 118 m.w.H.). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO weist die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit der Konstituierung hin, wenn die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Die Staatsanwaltschaft trifft somit eine Aufklärungspflicht. Unterlässt sie jegliche Aufklärung über die Möglichkeit der Konstituierung gegenüber dem Privatkläger, ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, N 12 f. zu Art. 118).

4.3. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass A._____ zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger hingewiesen wurde. Im Strafbefehl vom 18. Juni 2018 wurde er als Geschädigter, der nicht auf seine Rechte im Strafverfahren verzichtete, aufgeführt und es wurde auf ein separates Verzeichnis verwiesen (Urk. 7 S. 2). Auf besagtem Verzeichnis ist A._____ als Geschädigter ohne Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft vermerkt, ohne dass auf eine Aktenstelle verwiesen wurde, die darüber Auskunft geben würde, ob er über seine Rechte informiert wurde (Urk. 7, Anhang zum Strafbefehl). Vor Vorinstanz wurde er als Privatkläger ins Rubrum aufgenommen und zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 16/1; Urk. 16/3). Offensichtlich wollte er sich am Verfahren beteiligen, denn er wandte sich mit Eingabe vom 31. August 2018 an die Vorinstanz und verlangte unter Bezugnahme auf die Vorladung unter anderem Akteneinsicht, die Mitnahme von zwei Zeugen sowie eine Fristverlängerung betreffend die Einreichung von Beweisanträgen (Urk. 19). In der Folge nahm er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil (Urk. 35 S. 2). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die fehlende formelle Konstituierung als Privatkläger im Vorverfahren nicht A._____ anzulasten, sondern auf eine versäumte Aufklärung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Nach der Rückweisung des Verfahrens durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zur Abnahme weiterer Beweismittel wurde dies nachgeholt und A._____ konstituierte sich auf dem entsprechenden Formular als Straf- und Zivilkläger (Urk. 60). Wie aufgezeigt manifestierte er ohnehin bereits im ersten vor-- 8 of 33 -instanzlichen Verfahren durch sein Verhalten seinen Willen, am Strafverfahren als Privatkläger teilzunehmen.

4.3. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass A._____ zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger hingewiesen wurde. Im Strafbefehl vom 18. Juni 2018 wurde er als Geschädigter, der nicht auf seine Rechte im Strafverfahren verzichtete, aufgeführt und es wurde auf ein separates Verzeichnis verwiesen (Urk. 7 S. 2). Auf besagtem Verzeichnis ist A._____ als Geschädigter ohne Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft vermerkt, ohne dass auf eine Aktenstelle verwiesen wurde, die darüber Auskunft geben würde, ob er über seine Rechte informiert wurde (Urk. 7, Anhang zum Strafbefehl). Vor Vorinstanz wurde er als Privatkläger ins Rubrum aufgenommen und zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 16/1; Urk. 16/3). Offensichtlich wollte er sich am Verfahren beteiligen, denn er wandte sich mit Eingabe vom 31. August 2018 an die Vorinstanz und verlangte unter Bezugnahme auf die Vorladung unter anderem Akteneinsicht, die Mitnahme von zwei Zeugen sowie eine Fristverlängerung betreffend die Einreichung von Beweisanträgen (Urk. 19). In der Folge nahm er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil (Urk. 35 S. 2). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die fehlende formelle Konstituierung als Privatkläger im Vorverfahren nicht A._____ anzulasten, sondern auf eine versäumte Aufklärung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Nach der Rückweisung des Verfahrens durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zur Abnahme weiterer Beweismittel wurde dies nachgeholt und A._____ konstituierte sich auf dem entsprechenden Formular als Straf- und Zivilkläger (Urk. 60). Wie aufgezeigt manifestierte er ohnehin bereits im ersten vor-- 8 of 33 -instanzlichen Verfahren durch sein Verhalten seinen Willen, am Strafverfahren als Privatkläger teilzunehmen.

5. Sachverhalt

5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen der Beweiswürdigung dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die wesentlichen Beweismittel wurden vollständig genannt. Lediglich ergänzend ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten festzuhalten, dass den Beschuldigten keine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch der Privatkläger steht als Geschädigter dem eingeklagten Vorfall nicht gänzlich neutral entgegen. Hinzu kommt, dass die Parteien eine gemeinsame und mehrjährige Vorgeschichte im Zusammenhang mit ihrer Amateurfunktätigkeit aufweisen und dies bereits in der Vergangenheit zu Konflikten führte. Dabei kam es auch zu Strafanzeigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger und umgekehrt. Über den Ursprung dieser noch ungeklärten Konflikte gehen die Darstellungen der Parteien auseinander (vgl. Urk. 51/1 S. 2 f., S. 4; Urk. 52/2 S. 3). Jedenfalls ist offenkundig, dass ihr Verhältnis bereits vor den anklagegegenständlichen Vorfällen belastet war, was bei der Beweiswürdigung im Blick zu behalten ist. Konkrete Gründe, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen, sind mithin keine ersichtlich.

5.2. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt, können die Aussagen von H._____, I._____ und J._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, da allesamt lediglich polizeilich einvernommen wurden und keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgte (Urk. 94 S. 8). Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers (vgl. Urk. 113 S. 7) ist aus der fehlenden Teilnahme des Beschuldigten kein stillschweigender Verzicht auf eine Konfrontation mit den Auskunftspersonen und damit auf seine Teilnahmerechte zu schliessen. Dies gilt auch für den Umstand, dass er darauf verzichtete, sich zu diesen Einvernahmen zu äussern. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien, der im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihm die rechtliche Tragweite der ihm zustehenden Teilnahmerechte unmöglich bewusst -- 9 of 33 -sein konnte. Entsprechend konnte er auf diese auch nicht "stillschweigend" verzichten. Ohnehin fehlt es in den Akten an einem Hinweis darauf, dass der Beschuldigte über den Zeitpunkt der Einvernahmen der Auskunftspersonen und somit der Möglichkeit der Teilnahme vorgängig informiert worden wäre. Dies gilt im Übrigen auch für die Aussagen von K._____ als Auskunftsperson (Urk. 56). Der Privatkläger A._____ wurde am 3. März 2020 von der Staatsanwaltschaft im Beisein des Beschuldigten einvernommen (Urk. 52/2), womit sich seine dabei getätigten Aussagen als verwertbar erweisen.

5.3. Gemäss Nachtragsrapport vom 2. Dezember 2019 stellten auf Ersuchen des rapportierenden Polizeibeamten hin die Verantwortlichen der …-Gruppe sämtliche Audiodateien, die während des fallrelevanten Zeitraums gesichert worden seien, für die weiteren Ermittlungen zur Verfügung. Der Privatkläger habe auf sein Ersuchen sodann die von ihm während des fallrelevanten Zeitraums manuell gesicherten Audiodateien des Relais G._____ als Beweismittel zur Verfügung gestellt (Urk. 47 S. 6 f.). Die Tonaufzeichnungen der Rundsprüche wurden demnach vom Privatkläger und den Verantwortlichen der …-Gruppe, also von Privatpersonen, und nicht durch die Strafverfolgungsbehörde erlangt.

5.3.1. Auch wenn sich in der Strafprozessordnung keine Regelung zur Beurteilung der Verwertbarkeit von durch Privatpersonen erlangten Beweismitteln findet, bedeutet dies nicht, dass eine Verwertbarkeit solcher Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Liegen privat gesammelte Beweismittel vor, ist jedoch zunächst zu prüfen, ob diese rechtmässig oder in Verletzung einer geltenden Rechtsvorschrift erlangt wurden. Erfolgte die Erhebung rechtmässig, mithin ohne Verletzung einer strafrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder einer anderen geltenden Rechtsnorm oder unter Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, so dürfen die so erlangten Beweismittel grundsätzlich auch von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden (BSK StPO-Gless, N 40c zu Art. 141). Wurde ein Beweismittel von einer Privatperson hingegen rechtswidrig erlangt, ist zur Beurteilung der Verwertbarkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und ob eine In-- 10 of 33 -teressenabwägung für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012, E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016, E. 2.2; BSK StPO-Gless, N 40c zu Art. 141). Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auf privat erhobene Beweise derselbe Massstab anzuwenden, wie bei staatlich erhobenen Beweisen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Dementsprechend dürfen von Privaten auf strafbare Weise erlangte Beweise nur dann verwertet werden, wenn diese zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Als schwere Straftaten im Sinne von Art.

141 Abs. 2 StPO fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2).

5.3.2. Die vorliegend interessierenden Tonaufnahmen enthalten Funksprüche diverser Personen, unter anderem des Beschuldigten. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte erklärten, dass die Nutzung der Relais grundsätzlich jedem mit Amateurfunklizenz offenstünde. Entsprechend wurden die Funksprüche im Bewusstsein getätigt, dass diese von anderen mitgehört werden könnten, womit es sich um keine nichtöffentliche Gespräche im Sinne von Art. 179 bis StGB handelt. Insoweit sind die Tonaufnahmen nicht als widerrechtlich einzustufen und erweisen sich als verwertbar. Was die ebenfalls zu prüfende Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) anbelangt, hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich fest, dass die Aufzeichnung von Funksprüchen im Amateurfunk üblich und dies allgemein bekannt sei (Prot. II S. 15). Davon ausgehend kann von einer eingehenderen Prüfung abgesehen werden.

5.4. Erstellt und unstreitig ist, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort an der C._____-Strasse 1 in... D._____ aus als Amateurfunker mit dem Rufzeichen "E._____" einen 90-sekündigen Rundspruch mit etwa folgendem Inhalt aussandte (Urk. 13 S. 3; Urk. 51/1 S. 2 ff.; Prot. II S. 11): "Da isch E._____ mit ere wichtige Mitteilig: Dr Verein G._____ verlümdet und beschuldigt mich sit 3. Februar 2014 uf sinere Website mit gfälschte Screenshots, Fakes, Uufnahme, und stellt mich unschuldig an Pranger. Dr Verantwortlichi isch dr -- 11 of 33 -L._____, dr A._____, Frequenzkoordinator vo dr M._____, President und Webmaster vo G._____.ch. Ich han ihn scho mehrmals uufgforderet, via E-Mails, SMS und Briefposcht, äh, die Iiträg uf dr G._____.ch z'lösche. De sind bis hüt nonig glöscht worde. Das bewiist, dass mich dr Verein G._____ bewusst und mit böser Absicht unschuldig anprangeret, in Dräck ineziet und min Ruef schädiget. Am 4. Januar 2018 han ich däm Verein ä Frischt vo 24 Stund gää, um alli verlümderische Iiträg, Bilder und Links us G._____.ch z'lösche. Ich han au ä Frischtverlängerig aapote, falls die Löschig in 24 Stund nid möglich si söt. Da der Verein bis hüt die Iiträg nid glöscht het, werd ich ezä em Verein zuvor aakündigte Rundspruch uussändä. Hetti dr Verein G._____ die Iiträg uf dr Siite G._____.ch glöscht, würd ez dä Rundspruch nüd stattfinde. Somit überträg ich die volli Verantwortig vo mim Rundspruch em G._____. Us däm Grund empfehl' ich allnä Mitglieder, Gönner und Sponsore, dr Verein unverzüglich z'verlaah und kei Mitgliederbiiträg meh z'zahle, dänn wer dr Verein unterstützt, macht sich mitschuldig." Ebenfalls gestand der Beschuldigte, diesen Rundspruch insgesamt höchstens zehn bis zwölf Mal ausgesandt zu haben (Urk. 51/1 S. 3 ff.; Urk. 51/4 S. 6; Prot. II S. 11). Auf Vorhalt weiterer Aussendungen des Beschuldigten, die im Zusammenhang mit dem ausgesandten Rundspruch erfolgt sein sollen, bestätigte er, deren Urheber zu sein (Urk. 51/1 S. 6 ff.; Prot. II S. 11). Soweit erweist sich der Anklagesachverhalt als mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmend und erstellt.

5.5. Demgegenüber stellte der Beschuldigte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sein Rundspruch sei von anderen Personen aufgenommen und abgespielt worden, weshalb man ihm nicht alle Rundsprüche anlasten könne. Zudem stellte er in Abrede, mit dem Rundspruch Forderungen an den Privatkläger gestellt oder jemanden damit genötigt zu haben (Urk. 2 S. 12; Urk. 13 S. 3 ff.; Urk. 51/1 S. 2 ff.; Urk. 51/4 S. 5, S. 7; Prot. I S. 19; Prot. II S. 12). Damit sind die im Anklagesachverhalt festgehaltene Häufigkeit der Rundsprüche sowie die Auswirkungen des Rundspruchs nachfolgend zu erstellen.

5.6. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 94 S. 8-14); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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5.6.1. Was die Häufigkeit der vom Beschuldigten ausgesandten Rundsprüche anbelangt, hielt der Beschuldigte konstant fest, auch andere Personen hätten seinen Rundspruch aufgenommen und abgespielt (Urk. 13 S. 3 ff.; Prot. II S. 12 f.). Die im Recht liegenden Tonaufzeichnungen bestätigen die eingeklagte Anzahl der Rundsprüche. Beim Rundspruch handelt es sich offenkundig um eine Aufnahme, die wiederholt abgespielt wurde. Entsprechend ist theoretisch nicht auszuschliessen, dass der Rundspruch tatsächlich auch von anderen aufgezeichnet und wieder abgespielt wurde. Den Tonaufzeichnungen kann verschiedentlich entnommen werden, dass der Beschuldigte vor oder nach Aussendung des Rundspruchs diesen anmoderierte oder Kommentare zu Aussendungen anderer Funker abgab, bevor der Rundspruch folgte (Urk. 48/8; Urk. 48/3). Diese Anmoderierungen und Reaktionen auf Kommentare sowie die Ankündigungen, den Rundspruch nochmals laufen zu lassen, gestand der Beschuldigte ein (Urk. 51/1 S. 6 f.). Insofern lässt es sich ohne Weiteres in Einklang bringen, dass er die Rundsprüche bei diesen Gelegenheiten auch aussandte. So wurde beispielsweise am 26. Februar 2018 um 13.29 Uhr der Rundspruch des Beschuldigten aufgezeichnet, woraufhin der Beschuldigte als "Arschloch" betitelt wurde. Der Beschuldigte (dieser ist aufgrund seiner Stimme identifizierbar) reagiert darauf mit der Frage, ob das alles sei, was ihnen dazu einfalle, und umgehend beginnt wieder der Rundspruch. Ähnlich verhält es sich bei weiteren Gelegenheiten (am 26. Februar 2018 um 13.42 Uhr,13.47 Uhr, 14.06 Uhr und 14.40 Uhr, usw.). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte zunächst angab, interveniert zu haben, wenn Dritte seinen Rundspruch aussandten, darauf angesprochen, solche Inventionen seien nicht hörbar, ausweichend meinte, er habe es satt gehabt jedes Mal zu intervenieren (Urk. 51/1 S. 5). Dies überzeugt nicht. Zwar ist aufgrund der Angabe von I._____ davon auszugehen (Urk. 54 S. 3 f.), dass aufgrund minderer Qualität in 5 Fällen tatsächlich der Beschuldigte nicht der Urheber der Rundsprüche war, was seine Aussagen insoweit stützt. Gleichwohl deuten die anmoderierten Aussendungen und Reaktionen auf Kommentare stark daraufhin, dass der Beschuldigte mehrheitlich Urheber der Aussendungen der Rundsprüche war. Was Dritte mit der Wiedergabe des Rundspruchs hätten bezwecken sollen, erklärte der Beschuldigte dahingehend, dass dies Leute seien, -- 13 of 33 -die bezwecken würden, dass er seine Funklizenz verliere (Urk. 51/1 S. 4). Ebenfalls brachte er vor, eine dieser Aussendungen (Urk. 48/5, Aussendung vom 16. Februar 2018, 12.37 Uhr) sei vom Privatkläger gefälscht worden (Urk. 51/4 S. 3). Beim ersten Vorhalt dieser Aussendung äusserte er jedoch nichts dergleichen. Augenfällig ist in dieser Hinsicht auch, dass die Rundsprüche aufhörten, nachdem der Beschuldigte von K._____ kontaktiert wurde, was der Beschuldigte selbst zugab (vgl. Urk. 51 S. 9). Darauf angesprochen, wollte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung keine Auskunft geben (Prot. II S. 14). Hätten Dritte tatsächlich wiederholt und mit der vom Beschuldigten implizit behaupteten Häufigkeit diese Rundsprüche ausgesendet, wären diese auch nach diesem Ereignis wohl noch erfolgt. Es kann daher erstellt werden, dass der Beschuldigte insgesamt 101 Mal seinen Rundspruch über einen Zeitraum von 16 Tagen verteilt aussandte.

5.6.2. Mit der Vorinstanz ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte durch das Aussenden der Rundsprüche die Relais blockierte (Urk. 94 S. 12). Gemäss Aussagen des Privatklägers führten die wiederholten Rundsprüche im Extremfall auch zur Abschaltung des einen Relais mittels Fernzugriff. Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, dass es zu einer Abschaltung des Relais kam, hielt jedoch fest, dies sei geschehen, um ihn am Funken zu hindern (Urk. 51/1 S. 3). Die Ursache für die Abschaltung der Relais – das Verhalten des Beschuldigten – ergibt sich klar aus den Aussagen des Privatklägers. So gab dieser an, es habe sehr viele Leute gegeben, die sich massiv darüber geärgert hätten. Sehr viele Leute hätten die Rundsprüche gehört und ihn dann angefragt, was da eigentlich los sei. Weil dieses Relais offen sei – d.h. der Beschuldigte könne tatsächlich sagen, was er wolle, das könne nicht verhindert werden – sei das einzige, was sie hätten tun können, gewesen, das Relais abzustellen. Der Beschuldigte sei dann auf das zweite Relais ausgewichen. Diese gehöre einem anderen Funkverein. Auch dort sei es genau gleich gelaufen (Urk. 52/2 S. 4 f.). An anderer Stelle erklärte er, seine direkte Reaktion, als er die Funksprüche gehört habe, sei gewesen, dass sie die Anlagen abgestellt hätten. Die zweite Reaktion sei gewesen, dass er mit seinen Kollegen der anderen Gruppe Kontakt aufgenommen habe und sie gemeinsam versucht hätten, aus diesem Dilemma herauszukommen. Er habe persönlich geschaut, dass er sich habe aufraffen können, dies zu diskutieren und zu erfah-- 14 of 33 -ren, dass er nicht total falsch gewesen sei. Er sei verunsichert gewesen, ob es richtig gewesen sei, die Anlage abzustellen. Sie hätten auch Kontakt mit dem N._____ aufgenommen. Dieses habe die Oberaufsicht über den Funk, habe aber gesagt, sie seien vor allem für technische Störungen zuständig, nicht für den Inhalt. Sie könnten erst tätig werden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Sie hätten ihm geraten, ein Strafverfahren anzustreben. Zudem hielt er auf entsprechende Frage fest, es stimme, dass die vielen Funksprüche im Februar dermassen unerträglich für ihn und die Mitglieder gewesen sei, dass sie das Relais G._____ grösstenteils hätten abschalten müssen. Daraufhin habe der Beschuldigte die Funksprüche über das Relais F._____ gesendet (Urk. 52/2 S. 10). Aufgrund dieser Aussagen überzeugt es, dass der Privatkläger sich gezwungen sah, das Relais zeitweise abzuschalten. Ob dies auf den Inhalt oder die Häufigkeit der Rundsprüche zurückzuführen ist oder ob damit eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeigeführt werden wollte, ist nicht relevant. Massgebend ist einzig, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten dafür verantwortlich war, dass es zu einer Abschaltung des Relais kam.

5.6.3. In Bezug auf die in der Anklage festgehaltenen Auswirkungen des wiederholten Rundspruchs auf den Privatkläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser diesbezüglich angab, dass er in seinem Verein, in dem er Präsident sei, unter Beschuss gekommen sei (Urk. 52/2 S. 5). Sie hätten auch Leute im Verein gehabt – er habe gehört, es sei auch in anderen Vereinen so gewesen –, die aus dem Verein ausgetreten seien. Nicht, weil der Beschuldigte im Rundspruch gesagt habe, man mache sich mitschuldig, sondern weil sie "die Nase voll hatten" von diesem "Kindergarten" auf dem Amateurfunknetz. Sie hätten gesagt, diese Sachen seien nicht die Idee des Amateurfunks. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten den Amateurfunk, der ein internationaler Funkdienst ist und zur Weiterbildung und für technische Studien gedacht sei, massiv geschadet (Urk. 52/2 S. 6). Auch erklärte er, das Ziel des Beschuldigten mit diesem konkreten Funkspruch sei gewesen, dass er die sog. verleumderischen Einträge auf der Homepage löschen würde. Sein Nebenziel sei sicher auch gewesen, dass sich die Vereinsmitglieder gegen ihn (den Privatkläger) oder generell gegen die Betreiber der Relais auflehnen würden. Er habe die Leute gegen ihn als Präsident -- 15 of 33 -des Vereins und auch gegen den Präsidenten des anderen Vereins aufgehetzt. Er habe gewollt, dass die Mitglieder sich mit ihm solidarisieren, aus den Vereinen austreten und die Beiträge nicht bezahlen würden. Er (der Beschuldigte) habe also klar die Schädigung der Vereine gewollt. Die Funksprüche des Beschuldigten habe er als Forderung verstanden. Diese seien ganz klar an ihn gerichtet gewesen. Es sei eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Er habe sich ohnmächtig gefühlt, auch gedemütigt, weil Unwahrheiten über ihn erzählt worden seien, z.B. dass er die Grafik gefälscht hätte. Es sei für ihn eine grosse Belastung gewesen, weil er von vielen Leuten angesprochen worden sei, was da los sei und was er denn für ein böser Typ sei. Eigentlich sei es Stalking gewesen, was der Beschuldigte da getan habe. Der Beschuldigte habe genau gemerkt, wenn er auf dem Relais mitgehört habe. Er habe dies feststellen können, wenn er (der Privatkläger) bspw. mit jemandem gesprochen habe. Dann habe er den Funkspruch gleich wieder laufen lassen. Es sei klar gegen ihn gerichtet gewesen. Ihn habe das Ganze massiv belastet. Er habe sogar schlaflose Nächte wegen dieser Ohnmacht gehabt, weil er nichts habe tun können. Schlaflose Nächte habe er sonst wirklich selten (Urk. 52/2 S. 9). Zwei Jahre zuvor, in einem ähnlichen Fall, sei schon so eine Geschichte gelaufen. Da habe ihn der Beschuldigte auch bereits so unter Druck gesetzt. Dieses Verfahren sei aber leider mangels Beweisen eingestellt worden. Was einem wirklich zu schaffen mache, sei, dass dies nie aufgehört habe. Der Beschuldigte habe ja selber gesagt, er würde nie aufhören, bis die Forderungen erfüllt seien. Er habe gezeigt, dass er bereit sei, dies über Jahre weiterzuführen. Die Aussichtslosigkeit und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten habe schliesslich dazu geführt, dass er dieses Verfahren angestrebt habe (Urk. 52/2 S. 10). Zu seiner Aussage bei der Polizei am 11. November 2019, er sei unter psychischem Druck gestanden, da er sich ständig Rundsprüche mit den Anschuldigungen hätte anhören müssen und sich diesen ausgeliefert gefühlt hätte, erklärte er, das sei das, was er erwähnt habe. Er sei ohnmächtig gewesen. Es sei richtig, dass er in dieser Zeit wegen den Funksprüchen des Beschuldigten viele Anrufe und Anfragen erhalten hätte, wobei einige Mitglieder der Meinung gewesen seien, man solle die Einträge auf der Homepage löschen, andere Mitglieder hätten wiederum gewollt, dass die Einträge belassen würden. Dann sei er im Kreuz-- 16 of 33 -feuer der Fronten gestanden, was für ihn sehr belastend gewesen sei. Es habe Leute im Verein gegeben, die einfach die Nase voll von allem gehabt hätten. Sie hätten dann gemeint, sie sollten doch einfach alles löschen, dann sei die ganze Sache erledigt. Der Beschuldigte habe noch ganz andere Sachen erzählt, die mit der Wahrheit nichts zu tun gehabt hätten. Daher sei er der Meinung gewesen, dass sie die Einträge stehen lassen sollten. Seine Aussagen (diejenigen des Beschuldigten) seien rufschädigend gewesen (Urk. 52/2 S. 12). Bereits mit Blick auf den Inhalt des vom Beschuldigten wiederholt ausgesandten Rundspruchs vermögen die Aussagen des Privatklägers zu seiner Gefühlslage und den Auswirkungen der Rundsprüche auf seine Psyche zu überzeugen. Er legt sehr anschaulich dar, was die Rundsprüche bei ihm auslösten und welche Wirkungen sie auf verschiedenen Ebenen nachsichzogen. Immerhin griff der Beschuldigte ihn darin persönlich an, indem dieser ihn als verantwortlich für gefälschte Websiteeinträge und Rufschädigung des Beschuldigten darstellte ("Dr Verantwortlichi isch dr L._____, dr A._____. […] Das bewiist, dass mich dr Verein G._____ bewusst und mit böser Absicht unschuldig anprangeret, in Dräck ineziet und min Ruef schädiget. […]"). Zudem empfahl der Beschuldigte den Vereinsmitgliedern, aus dem Verein auszutreten. Unabhängig davon, wie häufig der Privatkläger selbst unmittelbar besagten Rundspruch mitanhörte, kannte er dessen Inhalt und wusste auch aufgrund der Meldungen verschiedener Vereinsmitglieder, dass dieser Rundspruch in grosser Anzahl versandt wurde. Nur von ungeordneter Bedeutung erscheint zudem, dass das vom Privatkläger geschildete Ohnmachtsgefühl und die psychische Ausnahmesituation auch auf das Bestürmen durch die Mitglieder, wie er es selbst schildert, zurückzuführen ist. Auch dies gründet unmittelbar im Verhalten des Beschuldigten, dem wiederholten Aussenden des Rundspruchs mit besagtem Inhalt. Ebenso erhellt, dass dies zu Druck auf den Privatkläger führte, die Website-Einträge zu löschen, wie der Beschuldigte dies deutlich forderte.

5.6.4. Der Beschuldigte selbst umschrieb seinen Rundspruch auf verschiedene Art und Weise. Dieser sei eine Empfehlung, ein Hilferuf, ein Monolog, ein Selbstgespräch bzw. eine Informationsverbreitung (Urk. 2 S. 12; Urk. 13 S. 4; Urk. 51/1

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S. 3, S. 5, S. 7 ff.; Urk. 51/4 S. 5, S. 7; Prot. I S. 8; Prot. II S. 12). Bereits der Inhalt des Rundspruchs weckt Zweifel an diesen Aussagen, auch wenn der Beschuldigte wiederholt beteuerte, damit niemanden aufgefordert bzw. keine Forderungen gestellt und den Privatkläger nicht direkt angesprochen zu haben. Dem Beschuldigten schien es ein grosses Anliegen, dass seinem Ansinnen, die Einträge auf der Website zu löschen, Nachachtung verschafft wird. So gab er unter anderem an, er habe gewollt, dass die Einträge über ihn gelöscht würden. Er werde vom Privatkläger durch die Einträge im Internet täglich provoziert (Urk. 13 S. 5). Er habe gewollt, dass der Privatkläger sich Gedanken darüber mache, dass er ihm in den vergangenen Jahren mit seinen verleumderischen Einträgen einen grossen Schaden zugefügt habe. Auf die Frage, was er sich durch das wiederholte Aussenden seines Rundspruchs erhofft habe, erwiderte er, er habe keinen anderen Weg gesehen, da der Privatkläger auf seinen Brief mit weiteren Vorwürfen reagiert habe (Urk. 51/1 S. 4). In seinem Schreiben vom 27. November 2019 hielt er des Weiteren fest, das, was der Privatkläger auf seiner Website über ihn veröffentlicht habe, seien lauter manipulierte und verdrehte Lügen und falsche Anschuldigungen, und dieser habe ihm so sein Leben ruiniert sowie sein ganzes soziales Umfeld zerstört (Urk. 51/2 S. 1). Besagter Website-Eintrag stellte für den Beschuldigten offensichtlich ein erhebliches Ärgernis dar. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Aussagen, wonach er nicht beabsichtigte, den Privatkläger unter Druck zu setzen, als nicht glaubhaft. Aufgrund des Inhalts, der Häufigkeit sowie der Bedeutung dieser Website-Einträge und deren Entfernung für den Beschuldigten ist vielmehr naheliegend, dass er die Aussendung des Rundspruchs als Mittel wählte, um den Privatkläger zur Löschung dieser Einträge auf der Vereins-Website zu bewegen.

5.7. Im Ergebnis bestehen insbesondere aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers – mit Ausnahme der Anzahl Rundsprüche, bei denen lediglich 101 erstellt werden konnten – keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, so zugetragen hat, weshalb für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen ist.

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6. Rechtliche Würdigung

6.1. Zu den Merkmalen des Tatbestands der Nötigung hat die Vorinstanz zutreffende rechtliche Ausführungen gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 14-18).

6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte das Verhalten des Beschuldigten zunächst dazu, dass ein Relais mittels Fernzugriff abgeschaltet werden musste. Zudem setzte er damit den Privatkläger massiv unter Druck, indem er von diesem verlangte, die Einträge auf der Website zu löschen, andernfalls er die Rundsprüche immer wieder aussenden und so die Frequenzen blockieren werde. Somit liegen zwei Tatvarianten vor, deren Qualifikation als Nötigung zu prüfen sind.

6.3. Betreffend die Auswirkung der Relais-Abschaltung kommt lediglich die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit" in Frage, d.h.es kommt nur ein Mittel in Betracht, welches die Willensfreiheit in ähnlicher Weise beschränkt, wie Gewalt oder Drohung. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist diese Tatbestandsvariante in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). In der Anklageschrift ist lediglich festgehalten, dass die wiederholten Rundsprüche des Beschuldigten im Extremfall zur Abschaltung des Relais G._____ geführt und dieses von anderen Amateurfunkern über einen längeren Zeitraum nicht mehr habe genutzt werden können. Damit ist lediglich rudimentär umschrieben, -- 19 of 33 -welches die konkreten Auswirkungen der Abschaltung des Relais waren. Es fehlt namentlich an Angaben dazu, inwiefern andere Amateurfunker an ihrer Funktätigkeit gehindert, welche Funker zu welchen Zeitpunkten am Funken gehindert wurden und was dies für diese im Einzelnen bedeutete. Diese Angaben – die im Übrigen auch den Akten nicht zu entnehmen sind – wären indes notwendig gewesen, um zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschuldigten eine ähnliche Intensität wie die Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile erreicht. Angesichts der strengen Anforderung an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit zu verneinen.

6.4. Das Verhalten des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger erstelltermassen massiv unter Druck setzte, indem er von diesem verlangte, die Einträge auf der Website zu löschen, andernfalls er die Rundsprüche immer wieder aussenden und so die Frequenzen blockieren werde, ist unter die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" zu subsumieren. Das Nötigungsmittel der Androhung von Nachteilen liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 5 m.H.). Nicht relevant ist, ob der Täter seine Androhung wahrmachen will (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 29 m.H.), doch muss das Opfer die Drohung ernstnehmen (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 4, 37). Dem Opfer muss durch die Drohung ein bestimmtes Verhalten (ein Tun, Unterlassen oder Dulden) abgenötigt werden (Nötigungserfolg; BSK StGB-Velnon/Rüdy, Art. 181 N 49). In seinem Rundspruch setzte der Beschuldigte klar die Löschung der Website-Einträge mit der Aussendung der Rundsprüche in einen direkten Zusammenhang. So wies er darauf hin, dass er dem Verein Frist angesetzt habe, die Einträge zu löschen, und da dies noch nicht erfolgt sei, sende er diesen Rundspruch aus. Zudem erklärte er, dass es zur Aussendung dieses Rundspruchs nicht gekommen -- 20 of 33 -wäre, hätte der Verein die Einträge gelöscht. Auch übertrug er die volle Verantwortung für den Rundspruch dem Verein G._____, dessen Präsident der Privatkläger ist. Er nannte den Privatkläger überdies namentlich und bezeichnete auch ihn als Verantwortlichen. Damit drohte er dem Privatkläger, die Rundsprüche weiter zu senden, bis dieser (in seiner Funktion als Webmaster) die Einträge auf der Website löscht. Seiner Drohung verlieh er durch die wiederholte Aussendung der Rundsprüche Nachdruck. Überdies forderte er Mitglieder, Gönner etc. auf, den Verein zu verlassen, und unterstellte ihm als Verantwortlichen strafbare Handlungen (Fälschen von Screenshots, Rufschädigung). Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich objektiv als geeignet, den Privatkläger zum gewünschten Verhalten – dem Löschen der Website-Einträge – zu motivieren, zumal der Beschuldigte durch die Aussendung des Rundspruchs den Privatkläger immer wieder persönlich in seiner Ehre angriff. Da sich der Privatkläger letztlich nicht so verhielt, wie dies der Beschuldigte wünschte (mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist hiervon zugunsten des Beschuldigten auszugehen), liegt eine versuchte Tatbegehung vor.

6.5. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Letzterer Fall ist vor allen Dingen dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Zwischen der Androhung der ernstlichen Nachteile durch den Beschuldigten (das Aussenden der Rundsprüche mit für den Privatkläger nachteiligem Inhalt) und der Forderung, die Einträge auf der Website zu löschen, bestand kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Zweck und Mittel des Beschuldigten waren zwar grundsätzlich erlaubt, wobei sich durchaus die Frage aufdrängt, ob das wiederholte Aussenden des Rundspruchs nicht sogar den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB erfüllt. Mithin erweist sich vorliegend die Verknüpfung von beidem als unrechtmässig. Darüber hinaus zeitigt das Tatmittel des Beschuldigten -- 21 of 33 -– das wiederholte Aussenden des Rundspruchs – auch einen im Vergleich zum angestrebten Zweck unverhältnismässigen Eingriff in die Interessen des Privatklägers. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unrechtmässig.

6.6. Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK StGB - Delnon/Rüdy, N 53 f. zu Art. 181). Aus der Anklage ergibt sich nicht, ob der Privatkläger die Website-Einträge tatsächlich gelöscht hat oder nicht. Zumindest geht aus den Aussagen der Privatklägers hervor, dass er der Aufforderung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahmen nicht nachgekommen ist. Hiervon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen, womit er lediglich eine versuchte Nötigung begangen hat. Obwohl in der Anklage der Versuch nicht explizit umschrieben ist, erweist sich dies als dem Anklagegrundsatz genügend. So ist der Vorsatz (" […], was der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest in Kauf nahm.") und damit der subjektive Tatbestand als zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit eines Versuchs ausreichend umschrieben (vgl. BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 35a zu Art. 325). Zudem enthält die Anklageschrift die objektiven Tatbestandselemente einer vollendeten Nötigung, was dem Beschuldigten die Verteidigung sowohl in Bezug auf ein vollendetes wie auch ein versuchtes Delikt ohne Weiteres ermöglichte.

6.7. Somit ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

7. Strafzumessung

7.1. Vorbemerkungen

7.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 114 und Urk. 97). Der Beschuldigte liess sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zur beantragten Sanktion im Falle eines Schuldspruchs nicht vernehmen (Urk. 115; Prot. II S. 15 f.).

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7.1.2. Der massgebliche Strafrahmen für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17, E. 2.1). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BSK StGB-Niggli/Wiprächtiger, N 85 zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des tatbestandsmässigen Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB-Niggli/Wiprächtiger, N 92 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 123 IV 49, E. 2).

7.1.3. Der Beschuldigte hat ein Delikt begangen, für welches im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) grundsätzlich in Frage kommt. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden -- 23 of 33 -und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV

217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen).

7.1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 9. April 2015 wegen mehrfacher Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde. Zudem wurde er mit Strafbefehl vom 24. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils) wegen Abhören und Aufnehmens fremder Gespräche ebenfalls mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wiederum unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 112). Damit weist der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf. Diese sind nicht einschlägig und wurden bedingt ausgesprochen. Zudem waren die ausgesprochenen Strafen jeweils nur von geringer Höhe. Es ist davon auszugehen, dass das laufende Strafverfahren wie auch die auszusprechende Strafe ausreichend Warnwirkung auf den Beschuldigten ausüben werden. Entsprechend erscheint es nicht geboten, eine Freiheitsstrafe auszufällen, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher eine Geldstrafe auszusprechen.

7.2. Tatkomponenten

7.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte seinen 90-sekündigen Rundspruch über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund einem halben Monat, teilweise mehrmals täglich, insgesamt 101 Mal aussandte, womit er massiv Druck auf den Privatkläger ausübte. Durch die mehr -- 24 of 33 -oder weniger implizite Drohung, den Rundspruch so lange laufenzulassen, bis der Privatkläger Einträge auf der Vereins-Website löscht, sowie aufgrund der im Rundspruch ebenfalls enthaltenen persönlichen Angriffe auf diesen, stellte der Beschuldigte ernstliche Nachteile in Aussicht. Das Verhalten des Beschuldigten erwies sich als geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere als noch leicht, womit die hypothetische Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze festzusetzen ist.

7.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwar vorsätzlich handelte, d.h. mit seinem Rundspruch bezweckte, derart Druck auf den Privatkläger auszuüben. Sein Motiv erscheint jedoch angesichts der Vorgeschichte als nachvollziehbar und wies weder egoistische noch finanzielle Motive auf. So ging es dem Beschuldigten gewissermassen um den Schutz seiner Privatsphäre bzw. darum, dass die Einträge, die ihn persönlich betrafen und auf einer Website für jeden öffentlich einsehbar waren, entfernt werden. Dies führt zu einer Relativierung der objektiven durch die subjektive Tatschwere, was im Ergebnis zu einem leichten Verschulden führt. Entsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 75 Tagessätze zu reduzieren.

7.2.3. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Der Privatkläger liess sich letztlich durch die wiederholte Aussendung der Rundsprüche des Beschuldigten nicht beeinflussen, womit es bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Das Ausbleiben des deliktischen Erfolges ist jedoch nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen, zumal dieser alles unternahm, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Dies führt zu einer lediglich geringfügigen Strafminderung.

7.3. Täterkomponenten

7.3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1968 in Martigny geboren und wuchs an verschiedenen Orten in der Süd- und Ostschweiz auf. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Schlosser und erhält seit dem Jahr 2015 eine IV-Rente. Diese beträgt derzeit Fr. 1'380.–. Zusätzlich erhält er noch Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'728.–. Seine Mietkosten betragen rund Fr. 903.– und seine Kran-- 25 of 33 -kenkassenprämie ca. Fr. 400.– pro Monat. Zudem weist er Fr. 900.– Schulden aufgrund eines Strafverfahrens auf. Weitere Angaben zu seinem Werdegang tätigte der Beschuldigte nicht (Prot. II S. 8 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

7.3.2. Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung aus dem Jahr 2015 auf. Dies ist nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen, da es sich lediglich um eine geringfügige Strafe von

10 Tagessätzen Geldstrafe handelt. Die weitere eingetragene Verurteilung vom 24. Februar 2021 stellt keine eigentliche Vorstrafe dar; diese Straftat beging der Beschuldigte nach den hier zu beurteilenden Straftaten während des vorinstanzlichen Verfahrens.

7.3.3. Zwar zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente geständig. Er bestritt jedoch konstant, den Privatkläger genötigt zu haben. Es liegt daher kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten des Beschuldigten bei der Aufklärung der Tat vor, was die Strafverfolgung erleichtert hätte. Sodann fehlt es ihm an Einsicht und Reue, weshalb das Nachtatverhalten insgesamt als neutral zu gewichten ist.

7.4. Die aufgrund der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs erfolgte geringfügige Strafminderung hebt sich mit der marginalen Straferhöhung angesichts der Vorstrafe des Beschuldigten auf. Dementsprechend erweist sich eine Strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

7.5. Tagessatzhöhe

7.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 -- 26 of 33 -Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen).

7.5.2. Ausgehend von den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. die Ausführungen in vorstehend E.7.3.1) ist der Tagessatz für die Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen.

7.6. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Vollzug

8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Strafhöhe von 75 Tagessätzen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt, der Beschuldigte wurde zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose (OFK/StGB-Heimgartner,

20. Auflage 2018, Art. 42 N 16; BSK StGB I-Schneider/Garré, N 38 zu Art. 38).

8.2. An der hier geltenden Vermutung der guten Prognose vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, nichts zu ändern, zumal die ausgesprochenen Geldstrafen jeweils nur von geringer Höhe waren und überdies direkt oder indirekt mit dem vorliegenden Strafverfahren und der zugrundeliegenden Vorgeschichte zusammenhängen. Darüber hinaus verhielt sich der Beschuldigte wohl. In Anbetracht dessen, dass er nun erstmals mit einer höheren Geldstrafe zu bestrafen ist, besteht Aussicht darauf, dass ihn dies genügend beeindruckt, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

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9. Zivilansprüche

9.1. Bereits vor Vorinstanz liess der Privatkläger ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 300.– stellen (Urk. 77 S. 1), was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 113 S. 1). Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Genugtuungsforderung; eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 115 S. 2).

9.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm anhängiggemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt zugleich spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Gemäss Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Der Eingriff in die Persönlichkeit muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 unter Hinweis auf BSK OR I-Heierli/Schnyder, N 11 zu Art. 49).

9.3. Der Privatkläger liess zur Begründung des Genugtuungsbegehrens festhalten, er sei nicht nur als Amateurfunker in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt worden, sondern der Beschuldigte habe ihn in seinen Rundsprüchen auch massiv beschimpft, ihn als Präsidenten eines Funk-Amateurvereins diskreditiert und die Vereinsmitglieder zum Austritt aufgefordert. Er habe sich ohnmächtig gefühlt, auch gedemütigt, weil Unwahrheiten über ihn erzählt worden seien, z.B. dass er die Grafik gefälscht hätte. Es sei für ihn eine grosse Belastung gewesen, weil er von vielen Leuten angesprochen worden sei, was da los sei und was er denn für ein "böser Typ" sei. Es sei eigentlich Stalking, was der Beschuldigte gemacht habe. Der Beschuldigte habe genau gemerkt, wenn er auf dem Relais mitgehört habe. Er habe dies feststellen können, wenn er zum Beispiel mit jemandem gespro-- 28 of 33 -chen habe. Dann habe er den Funkspruch gleich wieder laufenlassen. Es sei klar gegen ihn gerichtet gewesen. Ihn habe das Ganze massiv belastet. Er habe sogar schlaflose Nächte wegen dieser Ohnmacht gehabt, weil er nichts habe tun können. Deshalb beantrage er die Zusprechung einer symbolischen Genugtuungssumme von Fr. 300.– für die erlittene seelische Unbill (Urk. 113 S. 12 mit Verweis auf Urk. 77 S. 7).

9.4. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Privatkläger massiv unter Druck setzte und in eine psychische Ausnahmesituation versetzte, was bei diesem zu Ohnmachtsgefühlen führte. Dies stellt zweifelsohne einen Eingriff in die psychische Integrität des Privatklägers und somit eine Persönlichkeitsverletzung dar. Mithin ist für die Zusprechung einer Genugtuung eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung erforderlich. Die Beeinträchtigung des Privatklägers erfolgte lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum und scheint sich nicht nachhaltig ausgewirkt zu haben. Er selbst verlangt denn auch lediglich die Zusprechung eines symbolischen Betrages. Insgesamt erweist sich die für eine Genugtuung erforderliche aussergewöhnliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung als noch nicht erreicht. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist daher abzuweisen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist.

10.2. Als Folge des vorinstanzlichen Freispruchs wurde im angefochtenen Urteil keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 94 S. 19). Da der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs der Begehung des ihm vorgeworfenen Delikts schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des -- 29 of 33 -Vorverfahrens sowie diejenigen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens denn auch dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

10.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt – abgesehen von der marginal abweichenden rechtlichen Qualifikation und der Strafhöhe – mit ihrer Berufung. Auch der Privatkläger obsiegt in Bezug auf den Schuldpunkt, unterliegt jedoch mit seiner Zivilforderung. Da der Beschuldigte insgesamt jedoch mehrheitlich unterliegt, rechtfertigt es sich dennoch, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von vier Fünfteln – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnoten (Urk. 111 und Urk. 116), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'400.– pauschal zu entschädigen.

10.5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes, zu entschädigen. Die Aufwände und Barauslagen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind in Urk. 78 ausgewiesen und erscheinen angemessen. In Bezug auf die Aufwände für das Berufungsverfahren liegt zwar keine detaillierte Aufstellung vor. Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'000.– erweist sich unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 300.– (vgl. Urk. 78) sowie der Dauer der Berufungsverhandlung, deren Vorbereitung, der Wegzeit und der erforderlichen Instruktion und Nachbesprechung noch als gerechtfertigt (Urk. 113 S. 1). Der Privatkläger obsiegt sowohl im erst- als auch im Berufungsverfahren im Schuldpunkt, wohingegen er im Zivilpunkt unterliegt. Angesichts dieser Umstände ist ihm vom Beschuldigten insgesamt – für das erstin-- 30 of 33 -stanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren – eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

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9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier

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