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Entscheid

SB200324

Schwere Körperverletzung etc.

28. Mai 2021Deutsch82 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 10. März 2020 wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung beraten und den Parteien am 27. März 2020 schriftlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 49 ff. und Urk. 65, 78,79 und 83). Der Beschuldigte meldete am 27. März 2020 Berufung an (Urk. 67), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (fälschlicherweise datiert vom 17. März 2020) den Parteien am 24. Juni 2020 resp. 4. August 2020 zugestellt wurde (Urk. 72 und 73 sowie 74). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 3. Juli 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 wurden Urteil und Protokoll zur Berichtigung des Urteilsdatums an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 79), worauf den Parteien das berichtigte und begründete Urteil vom 10. März 2020 (Urk. 83) am 18. August durch die Vorinstanz zugestellt wurde (Urk. 74E/1-6). Auf die anschliessende Fristansetzung vom 28. August 2020 durch das Berufungsgericht zur Erhebung der Anschlussberufung (Urk. 84) reagierte weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Darauf wurden die Parteien nach Terminrücksprache am 9. November 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 87), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und seines frei gewählten Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 5 ff.).

1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 10. März 2020 wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung beraten und den Parteien am 27. März 2020 schriftlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 49 ff. und Urk. 65, 78,79 und 83). Der Beschuldigte meldete am 27. März 2020 Berufung an (Urk. 67), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (fälschlicherweise datiert vom 17. März 2020) den Parteien am 24. Juni 2020 resp. 4. August 2020 zugestellt wurde (Urk. 72 und 73 sowie 74). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 3. Juli 2020 erfolgte rechtzeitig (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 wurden Urteil und Protokoll zur Berichtigung des Urteilsdatums an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 79), worauf den Parteien das berichtigte und begründete Urteil vom 10. März 2020 (Urk. 83) am 18. August durch die Vorinstanz zugestellt wurde (Urk. 74E/1-6). Auf die anschliessende Fristansetzung vom 28. August 2020 durch das Berufungsgericht zur Erhebung der Anschlussberufung (Urk. 84) reagierte weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Darauf wurden die Parteien nach Terminrücksprache am 9. November 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 87), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und seines frei gewählten Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 5 ff.).

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Betreffend den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung beantragt er einen Freispruch. Der Schuldpunkt der einfachen Körperverletzung wird -- 6 of 54 -hinsichtlich des Anklagevorwurfs Dossier 1 Ziffer 4 (Zudrücken am Hals) bestritten, im Übrigen jedoch nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7; Urk. 101 S. 2). Schliesslich wird gegen das Strafmass und die Landesverweisung appelliert sowie die definitive Abschreibung der auferlegten Kosten beantragt (Urk. 76 S. 2). Nicht angefochten sind folglich lediglich die Punkte betreffend die Zivilforderungen (Dispositivziffern 5 und 6) sowie die Festsetzung der Kosten und der Entschädigungen des damaligen amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispositivziffer 7). Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen wie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/S CHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, linea

3 (Schuldspruch betreffend vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln), 5 und 6 (Zivilforderungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Rückweisung

1.1. Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Urteilen nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufung um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmittel handelt (vgl. Art. 408, 389 Abs. 3 StPO; Botschaft vom

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21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2;6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2;6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1;6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4).

1.2. Vergleicht man vorliegend die angeklagten Tatbestände der Anklage mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils scheint die Erstinstanz nicht alle Anklagepunkte behandelt zu haben, fehlt doch insbesondere ein Freispruch betreffend Drohung, obwohl sie die Erfüllung dieses Tatbestandes in den Erwägungen ausdrücklich verwirft (Urk. 83 S. 42). Zieht man jedoch die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils heran, ergibt sich klar, dass sich die Vorinstanz bezüglich Dossier 1 der Anklage der Sichtweise der Eventualanklage angeschlossen hat und den Vorfall vom 25. September 2018 als Ganzes beurteilt. Dabei hält sie die vollendete schwere Körperverletzung für nicht erfüllt, qualifiziert den (gesamten) Sachverhalt dagegen – was weniger schwer wiegt – als versuchte schwere Körperverletzung (Urk. 83 S. 42 ff.), was entsprechend im Dispositiv zum Ausdruck kommt (Urk. 83 S. 63). Indem sie allerdings zusätzlich zur versuchten schweren Körperverletzung eine einfache Körperverletzung pauschal als durch die vom Be-- 8 of 54 -schuldigten begangenen "Handlungen, die nicht bereits durch die versuchte schwere Körperverletzung abgedeckt sind" erfüllt betrachtet (Urk. 83 S. 44), verstösst sie gegen das Anklageprinzip und verletzt Bundesrecht (Konkurrenzregeln), worauf nachstehend noch zurückzukommen sein wird. Die Vorinstanz hat jedoch den Prozessgegenstand in ihrem Urteil (auch in ihrem Dispositiv) wohl nach ihrer Auffassung erschöpfend behandelt, so dass kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz vorliegt. Ob der Schuldspruch so zu bestätigen oder aber ein gänzlich anderer Schuldspruch zu erfolgen hat, beschlägt die Sachverhaltsfeststellung und dessen rechtliche Würdigung durch die Berufungsinstanz. Auf die Berufung ist damit einzutreten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Strafantrag / Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin

2.1. Mit Eingabe vom 26. März 2021 hat die Privatklägerin schriftlich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten erklärt (Urk. 91 S. 2 und Urk. 92/1-2). 2.2.

2.2.1. Insoweit die Anklage dem Beschuldigten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorwirft, setzt die Verurteilung einen gültigen Strafantrag seitens der Privatklägerin voraus (Art. 30 Abs. 1 StGB). Mit dem Strafantrag bringt die geschädigte Person ihren unbedingten Willen zur Strafverfolgung des Täters so zum Ausdruck, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; 128 IV 81 E. 2a; RIEDO in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 17 zu Vor Art. 30 StGB; T RECHSEL /JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, vor Art. 30 N 7). Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt -- 9 of 54 -wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO. Seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 sind Form und Adressat des Strafantrags in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde (BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 1.3.2). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, ist aber noch unklar, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen. Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3;6B_303/ 2017 vom 16. November 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1; 132 IV 97 E. 3.3.1 in fine). Nach Art. 304 Abs. 2 StPO bedarf der Rückzug des Strafantrags der gleichen Form wie der Strafantrag, d.h. er muss ebenfalls schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1;6B_978/ 2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4.; je mit Hinweisen; RIEDO, BSK StGB, N 5 f. zu Art. 33 StGB). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von -- 10 of 54 -Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags, nicht jedoch der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 143 IV 104 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/ 2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1., je mit Hinweisen; MAZZUCHELLI /P OSTIZZI, BSK StPO, N 6 zu Art. 118 und N 3 zu Art. 120 StPO). Wurde der Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist (vgl. auch BGE 143 IV 104 E. 5.1). 2.3.

2.3.1. Ein üblicherweise von den Strafuntersuchungsbehörden verwendetes Strafantragsformular liegt nicht in den Akten. Der damals 12 ½-jährige Sohn der Privatklägerin, D._____, meldete den Vorfall der Einsatzzentrale, woraufhin die Kantonspolizei zum Tatort in die Wohnung der Privatklägerin ausrückte und diese anschliessend zur Befragung mit auf den Posten nahm (Urk. D1/1/1 S. 2 und 3 sowie Urk. D1/3/1 S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll und Polizeirapport wurde sie am 25. September 2018 über ihre Rechte sowie die Dienstleistungen der Opferhilfe und -beratung umfassend mittels Merkblatt informiert und anschliessend unter Mithilfe eines Übersetzers zur Sache befragt. Die Befragung musste jedoch abgebrochen werden und die Privatklägerin wurde von der Polizei ins Spital gebracht (Urk. D1/3/1). Anschliessend wurde die Privatklägerin am 19. Oktober 2018 durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. D1/3/2). In beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin keine explizite Erklärung dazu ab, inwiefern und inwieweit sie den Beschuldigten, ihren Ex-Mann, strafrechtlich verfolgt wissen wollte. Gemäss den Akten wurden die Eheleute A._____/B._____ mit Urteil vom 12. Juli 2018 geschieden (Urk. D1/2/5/3 S. 1; D1/9/1 S. 1). Daher handelte es sich im September 2018 bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung infolge der auf den 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Strafgesetzbuches (vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partner-- 11 of 54 -schaft [AS 2004 1403 ff.]; Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [AS 2005 5685 ff.]) um Offizialdelikte, wenn sie gegenüber dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder dem Lebenspartner bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung der Ehegatten, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Trennung der Lebenspartner begangen wurden (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB). Allerdings werden die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB nur von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat "wiederholt" begeht. Dafür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht explizit Art. 126 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. 21).

2.3.2. Die Privatklägerin konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin auf den entsprechenden Formularen mit schriftlichen Erklärungen vom 4. Oktober 2018 und 12. November 2018 (Urk. D1/12/6-8). Aus diesen Dokumenten geht nur im Zusammenhang mit der Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft hervor, dass die Konstituierung der Privatklägerin im Vorfall vom 25. September 2018 gründet. Es lässt sich daraus auch nicht entnehmen, dass die Privatklägerin je den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Beschuldigten wegen des von ihrem Sohn gemeldeten Vorfalls bestraft werden sollte. So liegt weder ein ausdrücklicher Antrag zur Strafverfolgung noch eine Erklärung oder Äusserung vor, aus welcher sich ein sinngemässer Wille implizit ableiten liesse. Im Gegenteil sagte die Privatklägerin in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe die Polizei nicht rufen wollen (Urk. D1/3/2 S. 15). Die Polizei anzurufen hätte für sie bedeutet, ein Annäherungsverbot zu beantragen und Hilfe zu erhalten, damit sich der Beschuldigte von ihr fernhält. Sie sei aber unsicher gewesen, ob sie die Kraft dazu haben würde, weil sie in der Vergangenheit immer wieder aus Liebe zu ihm zurückgegangen sei. Danach sei sie in die Polizeikaserne gebracht worden, um auszusagen (a.a.O. S. 16). Weiter gab sie an, von ihrem Standpunkt aus habe der Beschuldigte sie nicht umbringen wollen; das möchte sie sagen, weil sie daran glaube. Aufgrund seiner Aussagen hätte sie sich eine Entschuldigung gewünscht und fertig. Auf Nachfrage, was sie sich von diesem Strafverfahren wünsche, antwortete die Privatklägerin, gesund zu werden, zu ihrer Arbeit zurück zu gehen und alles zu vergessen (a.a.O. S. 28). Aus der Konstituierung als Privat-- 12 of 54 -klägerin allein kann ebenfalls kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3). Dies in einem Fall wie dem vorliegenden selbst dann nicht, wenn sich die Privatklägerin ausdrücklich nicht nur als Zivil-, sondern auch als Strafkläger konstituiert hat, da das Verfahren hauptsächlich Offizialdelikte betraf und sich die Konstituierung als Strafkläger ohne Weiteres ausschliesslich auf diese beziehen konnte. So wurde dem Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme der Tatvorhalt der versuchten schweren Körperverletzung gemacht (Urk. D1/2/1 S. 1) und wurde dann die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gar wegen versuchter Tötung geführt, wie sich dem Aktendeckel sowie dem Tatvorhalt seitens der Staatsanwaltschaft ergibt (Urk. D1/2/2 S. 2). Ausserdem wird mit der Konstituierung als Strafkläger eine ganz andere Willensäusserung getätigt als bei der Strafantragstellung. Während jemand mit Stellung eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt, bedeutet die Konstituierung als Strafkläger lediglich, dass sich eine Person am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_303/ 2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). In einem Fall wie dem vorliegenden hätte die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der von Amtes wegen untersuchten Delikte mit der Privatklägerin klären müssen, ob sie gegebenenfalls Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen wolle, für den Fall, dass zusätzlich auch Antragsdelikte verfolgt werden sollen (siehe vorstehende Erw. IV.2.2.1. a.E.).

2.3.3. Mangels gültigem Strafantrag ist daher das Verfahren hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzustellen.

2.4. Selbst wenn von einem gültigen Strafantrag auszugehen wäre, hat dieser durch die ausdrückliche Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin vom 24. März 2021 an einer Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 92/2 S. 2), welche sie zusätzlich mit Angaben zum Tatablauf begründete, als zurückgezogen zu gelten, nachdem die Erklärung klar und eindeutig sowie rechtzeitig noch im Berufungsverfahren erfolgt ist. Mithin ändert sich nichts am Fehlen der notwendigen Prozessvoraussetzung für den Anklagepunkt der Tätlichkeiten und die Folge der Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt.

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3. Verbot der reformatio in peius

3.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 143 IV 179 E. 1.5.; 139 IV 282 E. 2.6).

3.2. Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als auch hinsichtlich des Strafmasses zu beachten, nachdem weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen zum Beweisverfahren

1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz legt das Vorgehen sowie die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln korrekt dar (Urk. 83 S. 8 f.), sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3

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StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo (Unschuldsvermutung) hinzuweisen, insbesondere darauf, dass der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage findet, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die in dubio-Regel (Art. 10 Abs. 3 StPO) schränkt im Gegenteil die freie Würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) der Beweise und Indizien im kantonalen Prozess nicht ein. Die Regel kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet sind. Danach stellt sich die Frage, ob das Beweisergebnis unterschiedliche Deutungen zulässt und mithin im Licht der Unschuldsvermutung alternative Sachverhaltsvarianten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2;6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3;6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3), beschlägt somit den zu erstellenden Sachverhalt und nicht in erster Linie die rechtliche Würdigung. Was die Absicht bzw. den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei inneren Tatsachen ein strikter Beweis naturgemäss nicht möglich ist, sondern diese regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können.

1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweiszulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "in dubio pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche -- 15 of 54 -Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3;6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3;6B_245/ 2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3;6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1;6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweise).

2. Anklage und Standpunkt des Beschuldigten

2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zu Dossier 1 stark zusammengefasst vor, im Rahmen einer vorab verbalen, hernach tätlichen Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Frau (der Privatklägerin) am 25. September 2018, ca. 15.30 Uhr, diese in deren Wohnung geohrfeigt, stark an den Haaren gerissen (Ziffer 1) und ihr dann ein Bein gestellt zu haben, so dass sie auf den Boden gefallen sei. Als sie so rücklings am Boden lag, habe ihr der Beschuldigte mit der flachen Hand und mit seinen Fäusten mehrfach gegen Kopf, Oberkörper und Beine geschlagen (Ziffer 2) sowie ihren Kopf mehrfach mit grosser Wucht gegen den Boden geschlagen (Ziffer 3), worauf er sie dann mit einer oder beiden Händen ca. zwanzig Sekunden gewürgt habe, womit er die Privatklägerin habe bedrohen wollen (Ziffer 4). Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinem Fuss mit grosser Wucht gegen den Kopf der Privatklägerin getreten (Ziffer 5). Dadurch habe diese die in der Anklage einzeln aufgeführten Verletzungen erlitten, darunter insbesondere Schwellungen, Hautverfärbungen, Hautabtragungen, verletzte Haarwurzeln und auch ein Jahr nach dem Vorfall noch Schmerzen an der Wirbelsäule sowie Gleichgewichtsprobleme und eine Schädigung am Gehör. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sein insgesamt gewaltsames Vorgehen gegen die Privatklägerin geeignet gewesen sei, eine solche lang andauernde und schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zu verursachen, was er zumindest in Kauf genommen habe (Ziffer 6). Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich dadurch der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung (letztere je als Ehegatte während der Ehe bzw. bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie der Tätlich-- 16 of 54 -keiten schuldig gemacht (Urk. 12 S. 2-4). Die Details zu den einzelnen Tatvorwürfen sind der Anklageschrift vom 19. September 2019 und dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 83 S. 6) zu entnehmen.

2.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass es am fraglichen Tag zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin kam und dass sie sich dabei Verletzungen zuzog, wodurch er sich der Tätlichkeiten und der (allenfalls mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Urk. 55 S. 1 und 22; Urk. 76 S. 2; Urk. 101 S. 2, 22; Prot. II S. 22 ff.). Er bestreitet jedoch, dass er die Privatklägerin schwer verletzt oder versucht habe, sie schwer zu verletzen. Diesbezüglich weist er namentlich von sich, ihren Kopf gegen den Boden geschlagen und ihr mit dem Fuss gegen den Kopf getreten zu haben. Ebenso bestreitet er den Anklagevorwurf der Drohung mittels des Würgens (Urk. 55 S. 1, 10 und 20; Urk. 101 S. 2, 22; Prot. II S. 22 ff.). Den Streit und die tätliche Auseinandersetzung habe die Privatklägerin wegen ihrer Eifersucht angefangen. Sie habe die Wohnungstüre gleich nach dem Eintreten des Beschuldigten abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und damit begonnen herumzuschreien und ihn zu beschimpfen (Urk. 55 S. 6 und 10; Prot. II S. 21, 24).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe im Unterschied zu anderen Angaben zum Kerngeschehen keine detaillierten und konstanten Aussagen zu machen vermocht, habe sich in nicht erklärbare Widersprüche verstrickt bzw. seine Aussagen während des Verfahrens laufend angepasst. Auch habe er das Vorgefallene bagatellisiert. Seine Aussagen zum relevanten Tatgeschehen seien per se nicht besonders überzeugend ausgefallen (Urk. 83 S. 15-17). Zu den Aussagen der Privatklägerin erwägt die Vorinstanz sinngemäss, sie bestätige zwar die grobe Abfolge des Tatgeschehens, aber über vieles mache die Privatklägerin unklare oder ungenaue Angaben oder solche, die irritierten. Insgesamt verblieben betreffend verschiedener Aussagen Fragezeichen, aufgrund derer auch gewisse Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher von ihr geltend gemachter Sachverhaltselemente aufkämen. Grundsätzlich habe sie aber glaubhaft zu machen vermocht, dass sie die von ihr geltend gemachten Gewalttätigkeiten tatsächlich erlebt habe (Urk. 83 -- 17 of 54 -S. 24). Der beim Vorfall anwesende Sohn C._____ habe das Geschehen bildhaft, detailreich und nachvollziehbar beschrieben, habe sich in keine wesentlichen Widersprüche verstrickt und Lügensignale sowie Hinweise darauf, dass er eine unzutreffende Geschichte einstudiert habe, seien nicht auszumachen. Die Verteidigung habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Aussagen betreffend das Würgen, das Kopf auf den Boden schlagen oder den Fusstritt gegen den Kopf das Resultat suggestiver Wirkungsprozesse seien. Es bestünden keine vernünftigen Gründe, an seinen Aussagen zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 83 S. 30). Den Zeugenaussagen sei zum Tatgeschehen nichts Relevantes zu entnehmen und für die DNA-Spur ab dem Hals der Privatklägerin komme auch der Sohn C._____ in Frage, so dass sich daraus nichts ableiten lasse (Urk. 38 S. 3134). Abschliessend wertet die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als schlüssiger und überzeugender als jene des Beschuldigten. Auch seien sie mit den objektiven Befunden der medizinischen Gutachten vereinbar, so dass keine Zweifel verblieben, dass sich der angeklagte Sachverhalt so ereignet habe (Urk. 83 S. 38).

4. Tatbestandsvoraussetzungen

4.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

4.2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern.

4.3. Wer Handlungen gegen jemanden vornimmt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich der Tätlichkeiten im

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Sinne von Art. 126 StGB schuldig. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen. Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2;6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/K ESHELAVA in: BSK StGB, N 5 zu Art. 126 StGB).

4.4. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.).

4.5. Ein Versuch im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2).

4.6. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung

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rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/ 2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

5. Beweismittel

5.1. Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-6, Prot. I S. 7-14, 28 ff. und Prot. II S. 8 ff.), der Privatklägerin (Urk. D1/3/1-2; Prot. I S. 14-27), des während der tätlichen Auseinandersetzung anwesenden Sohnes C._____ (Urk. D1/4/2-4; inkl. Videobefragung; Urk. 37/2 -- 20 of 54 -[übersetzte Abschrift der Videobefragung]) und der unbeteiligten befragten Personen (E._____ [Urk. D1/4/1], F._____ [Urk. D1/4/5 ] und G._____ [Urk. D1/4/6]) vor. Auf der anderen Seite liegen als objektive Beweismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2018 mit Nachträgen (Urk. D1/1/1-4), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/5/1), die ärztlichen Befunde über die Privatklägerin (Urk. D1/6/2-6; Urk. 27 [ärztliches Attest Dr. H._____]), die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/7/4-9), den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur DNA-Spur auf dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/4-5) sowie den Whatsapp-Chatverlauf der Privatklägerin sowie auszugsweise KESB-Akten mit Anhörungsprotokollen der Privatklägerin und der beiden Kinder (Urk. D1/11/1-5) und schliesslich die von der Verteidigung eingereichte aussagepsychologische Stellungnahme zur Videobefragung von C._____ (Urk. 37/1) im Recht.

5.2. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2;6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).

6. Subsumtion 6.1.

6.1.1. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals Bülach vom 25. September 2018 wurde ein Röntgen und eine Computertomographie des Schädels der Privatklägerin vorgenommen. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Rippenfraktur

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oder auf eine Fraktur des Schädels gefunden. Ebenfalls wird aufgrund des CT festgehalten, dass keine intrakranielle Blutung vorlag, aber es wurden 2 subgaleale Hämatome (Blutansammlung unter der flächigen Sehnenplatte des Schädels) festgestellt, eines okzipital (am Hinterhaupt gelegen) und das andere parietal (zum Scheitelbein gehörend). Am Abdomen (Bauch/Unterleib) wurden weder eine Druckdolenz noch eine Nierenlogenklopfdolenz festgestellt, und auch keine Rüttel- oder Loslassschmerzen. Auf dem Integument (Gesamtheit der äusseren Haut) wurde ein Hämatom am Kopf parietal rechts und okzipital mit einem Durchmesser von ca. 8 cm, eine Druckdolenz am linken Mandibulawinkel (Kieferwinkel), eine Schürfwunde am linken Ohr (unteres Ende) – aber keine offene Wunde, multiple oberflächliche Abschürfungen am Hals und am Brustkorb sowie ein Hämatom mit intakter Beweglichkeit am rechten Knie festgestellt. Am Hals wurden sodann weder offene Wunden, noch ein Stridor (hörbares Zischen beim Atmen) festgestellt, jedoch wird festgehalten, dass Trachea (Luftröhre) und Schildknorpel klinisch intakt seien (Urk. D1/6/2).

6.1.2. Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 30. Oktober 2018 zeigten sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung ca. 7 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis an beiden Halsseiten und am Dekolleté der Privatklägerin zahlreiche streifige Blutergüsse, welche sich mit einer Entstehung im Rahmen eines Würgens von vorne in Einklang bringen liessen. Die Blutergüsse am Dekolleté könnten durch starken Druck oder Reibung mit Fingern entstanden sein. Die Hautabschürfungen am Dekolleté und am Gesicht, welche Folgen tangentialschürfender Gewalt darstellten, könnten durch Kratzen mit eigenen oder fremden Fingernägeln entstanden sein. Zudem hätten sich Blutergüsse am Kopf rechts, an der linken Ohrmuschel, am rechten Knie und eine Schwellung am Kopf sowie die geschwollene Nase mit Blutantragungen sowie die Quetsch-Riss-Wunde an der Rückseite der linken Ohrmuschel, welche allesamt Folgen stumpfer Gewalt darstellten, gefunden. Eine Entstehung des Blutergusses am Kopf durch ein an den Haaren Reissen sei möglich, insbesondere in Zusammenschau mit den zahlreichen, mit den Haarwurzeln gelockerten Kopfhaaren in der unmittelbaren Umgebung. Eine zusätzliche stumpfe Gewalteinwirkung durch einen Schlag, einen Tritt oder durch einen Anprall an -- 22 of 54 -einer harten Oberfläche wie z.B. dem Boden oder einer Wand sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die anderen Verletzungen könnten aus rechtsmedizinischer Sicht durch Schläge oder auch Tritte entstanden sein. Diese Verletzungen könnten hinsichtlich ihres Entstehungszeitraums während dem gegenständlichen Ereignis entstanden sein (Urk. D1/6/3 S. 7). Bei der Hautrötung am linken Unterarm handle es sich um eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut (Hyperämie), welche durch eine mechanische Reizung der Haut entstehe und nach wenigen Stunden wieder verschwinde. Eine Entstehung durch Reibung mit Fingern oder Fingerdruck wie z.B. bei einem Festhalten sei möglich. Diese Hautrötung könne hinsichtlich ihres Entstehungszeitraums ebenfalls während dem geltend gemachten Ereignis entstanden sein. Diese Verletzung könne hinsichtlich der Lokalisation der Verletzungen (sie befänden sich an Körperstellen, welche mit eigener Hand erreicht werden könnten) durch eine Selbsthandlung entstanden sein. Die Verteilung der Verletzungen, welche auf ein dynamisches Geschehen hindeuten würden und die Verletzung von schmerzhaften und funktionellen Körperstellen, in diesem Falle Nase und Ohr, seien für eine Selbstverletzung untypisch. Die verkrustete Hautläsion an der rechten Augenbraue, die Blutergüsse an der rechten Flanke, an der rechten Oberarmstreckseite und an der rechten Oberschenkelaussenseite, sowie die Hautabschürfungen am rechten Arm und die Hautnarben an beiden Ellbogen und am rechten Unterschenkel imponierten älter und dürften vor dem gegenständlichen Ereignis entstanden sein. Es könnten weder objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) festgestellt werden, noch habe die Privatklägerin subjektive Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen (Bewusstlosigkeit, Schwindel, Sehstörungen, unwillkürlicher Stuhl-/Urinabgang) gemacht. In Zusammenschau aller Verletzungen und Befunde bestünden somit aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr. Aus rechtsmedizinischer Sicht müsse angemerkt werden, dass Tritte gegen den Kopf geeignet seien, lebensgefährliche Verletzungen wie Schädelbrüche mit Blutungen im Schädelinnern oder im Gehirn selbst zu verursachen (Urk. D1/6/3 S. 8).

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6.1.3. Aus dem Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 23. September 2019 (Urk. 54/2), der von der Privatklägerin eingereicht wurde, ergibt sich nichts Massgebliches zum Verletzungsbild der Privatklägerin im Tatzeitpunkt. Allerdings hält der Bericht fest, dass die Privatklägerin seit Ende Mai 2018 regelmässig bei ihm in ambulant-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie habe im Rahmen der Scheidung vom Beschuldigten einen psychophysischen Zusammenbruch erlitten, weil sie dort zum ersten Mal erfahren habe, dass ihr Mann ein Sozialhilfebetrüger sei, der seit Jahren ein totales Doppelleben geführt habe und seit vielen Jahren in einer anderen Beziehung (angeblich mit einer Prostituierten) lebe, sowie an fünf verschiedenen Wohnorten gemeldet sei und überall Sozialhilfe beziehe. Die Privatklägerin habe initial eine "heftige emotionale Reaktion / Anpassungsstörung" (ICD-10: F43.20) mit Schockgefühlen, Panikattacken und vegetativen Symptomen etc. als Reaktion gezeigt und in der Folge auch depressive Symptome gezeigt (S. 2). Die Privatklägerin habe ihm auf seine Nachfrage, weshalb sie nicht zum Termin am 25. September 2018 erschienen sei, Fotos von ihrem Zustand geschickt mit einem völlig verbluteten Gesicht, Nasenbluten und Verletzungen an Mund, Ohr und Hinterkopf, sowie von Blutspuren in der Wohnung. Anlässlich der nächsten Konsultation vom 4. Oktober 2018 habe sie in allen Details vom Ablauf der Gewaltanwendung ihres Ex-Mannes berichtet. Psychiatrischerseits sei die Privatklägerin emotional vollkommen traumatisiert gewesen und habe alle Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung / PTBS (IC-10: F43.21) gezeigt (S. 3). Zusätzlich belastend sei gewesen, dass die damalige Hausärztin der Privatklägerin deren körperlichen Beschwerden nicht ernst genommen und nicht weiter abgeklärt habe, so dass die Privatklägerin auch von dieser Seite keine entsprechend korrekte Behandlung erfahren habe. Erst nach dem Wechsel des Hausarztes anfangs Juni 2019 zu Dr. I._____ sei die Privatklägerin weiter abgeklärt worden (S. 4). Im Verlauf zeige die Privatklägerin inzwischen eine deutliche Zustandsverbesserung und Stabilisierung. Dieser Zustand sei aber nach wie vor instabil und zeige immer wieder deutliche Einbrüche mit depressiveren Tagen, Ängsten, Panikattacken, Albträumen, insbesondere auch dann vermehrt, wenn sie mit der ganzen Thematik "Ex-Mann" konfrontiert sei (S. 5).

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6.1.4. Aus dem Krankengeschichte-Blatt des Rheumatologen Dr. med. I._____ über die Privatklägerin vom 3. Juni 2019 geht hervor, dass ein Ultraschall der Weichteile des Rippenbogens links keine Pathologien ergab und dass aufgrund eines MRI der Brustwirbelsäule vom 24. Juni 2019 der Verdacht auf eine undislozierte, möglicherweise bereits partiell konsolidierte (verheilte) Fraktur des rechten Processus costalis von TH5 (fünften Brustwirbels) bestehe, jedoch keine Hinweise auf sonstige posttraumatische Veränderungen bestünden, insbesondere links (Urk. D1/6/5 S. 4; Urk. D1/6/6). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass Dr. I._____ die Privatklägerin am 3. Juni 2019 erstmals untersucht hatte (Urk. D1/6/4).

6.1.5. Aus den tatnächsten medizinischen Akten des Spitals Bülach und des IRM geht zum Verletzungsbild übereinstimmend hervor, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 25. September 2018 lediglich relativ leichte Verletzungen an Kopf, Hals, Rumpf und Knie erlitt, die nicht über Hämatome, Schwellungen an Kopf, Nase und linkem Ohr, verletzte Haarwurzeln, mehrere Hautverfärbungen am Hals und am Rumpf und rot verkrustete Hautabtragungen am Dekolleté hinausgingen. Insbesondere wurden weder Frakturen am Schädel noch an den Rippen festgestellt und auch keine Einblutung ins Gehirn oder irgendwelche andere offene Wunden. Entsprechend hält das IRM-Gutachten fest, dass sich die Privatklägerin nicht in Lebensgefahr befand. Weiter geht aus dem Bericht des Spitals Bülach hervor, dass die Privatklägerin auch auf Druck im Bereich des Abdomens keine Schmerzen angab. Auf diese medizinischen Befunde kann ohne weiteres abgestellt werden, zumal sie sich decken und noch am Tage des Vorfalls von Ärzten aufgenommen wurden, welche die Privatklägerin weder bisher behandelten, noch sonst in einer Beziehung zu ihr standen, wodurch ihre Wahrnehmung massgeblich hätte beeinflusst werden können. Dagegen kommt dem Bericht des Rheumatologen hinsichtlich der am 25. September 2018 erlittenen Verletzungen keine Beweiskraft zu. Einerseits datiert er fast ein Jahr später und enthält keine Feststellungen zum massgeblichen Zeitpunkt. Insofern sind auch die Feststellungen betreffend einen partiell verheilten Rippenbruch irrelevant, da ein solcher tatnah nicht festgestellt worden war und ohne weiteres in der Zeit danach geschehen sein kann. Was der Psychiater Dr. H._____ zum Verletzungsbild berichtet, geht nicht über das hinaus, was einerseits fotografisch von der Kantonspolizei Zü-- 25 of 54 -rich (Urk. D1/5/1 S. 4-8 [Bilder mit Blutspuren in Wohnung, an der Privatklägerin und an Gegenständen]) und befundmässig vom Spital Bülach und dem IRM festgestellt wurde. Es ergibt sich jedoch klar, dass die psychischen Probleme der Privatklägerin mit der Situation und der Lebensführung des Beschuldigten zusammenhängen und sich bereits im Mai 2018 anlässlich des Scheidungsverfahrens manifestierten und keinen direkten Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25. September 2018 haben.

6.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen das für die Verwirklichung der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Ausmass nicht aufweisen (Urk. 83 S. 42). Die in der Anklage genannten, nach einem Jahr noch vorhandenen, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und die Schädigung am Gehör sind in der Anklage nicht ausreichend substantiiert beschrieben. Es ist zudem, genau gleich wie bezüglich der ebenfalls aufgeführten Gleichgewichtsprobleme, beweismässig nicht erstellt, dass diese Verletzungen durch das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten am 25. September 2018 entstanden sind. Sie wurden trotz ausführlicher medizinischer Untersuchung der Privatklägerin im Spital Bülach (unter Einbezug von Röntgen und CT) einerseits und der rechtsmedizinischen Untersuchung andererseits von den Ärzten tatnah nicht beschrieben und auch im Befund nicht festgestellt. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der (vollendeten) schweren Körperverletzung freizusprechen.

6.3. Anzahl und Schwere der vom Spital Bülach und dem IRM festgestellten Verletzungen der Privatklägerin (siehe vorstehende Erw. 6.1.5) erfüllen aber ohne Zweifel den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und gehen über den Tatbestand der Tätlichkeiten hinaus. Gestützt auf das Gutachten des IRM ist zudem als erstellt zu erachten, dass die Verteilung und die Lokalisation der einzelnen Verletzungen auf die Beibringung während eines dynamischen Geschehens und auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sind, wobei sie für eine Selbsthandlung untypisch sind. Wie oben ausgeführt (Erw. III.2.2.), anerkennt der Beschuldigte denn auch, dass er für die Beibringung verantwortlich und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.

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6.4. Um entscheiden zu können, ob der Beschuldigte durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm und damit wegen Versuchs dazu schuldig zu sprechen ist, wovon die Anklage ausgeht, lässt sich nur anhand der konkreten Tatumstände entscheiden.

6.4.1. Dabei stehen die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Vordergrund, obwohl der gemeinsame Sohn C._____ (geb. tt.mm.2011) zur Tatzeit ebenfalls in der Wohnung anwesend war und mindestens teilweise gesehen hat, was sich zwischen seinen Eltern zutrug, obwohl sie ihn mehrmals in sein Zimmer schickten, wie beide Eltern übereinstimmend aussagten (Urk. D1/3/1 S. 2; D1/3/2 S. 11, 15 [Privatklägerin]; Urk. D1/2/1 S. 5 [Beschuldigter]). Der damals 7jährige C._____ war offensichtlich durch den heftigen Streit seiner Eltern, die nach eigenen Aussagen des Beschuldigten am Boden einen heftigen Kampf führten (Urk. D1/2/4 S. 3, 4 f. und S. 5 F/A 26) resp. sich in einem starken Gerangel befanden (Urk. D1/2/6 S. 4), derart heftig verunsichert und verängstigt, dass er seinen in Italien lebenden Onkel, den Bruder seiner Mutter, anrief und ihn aufforderte, sie holen zu kommen und mit zu sich nach Italien mitzunehmen, unmittelbar nachdem der Beschuldigte die Wohnung verlassen hatte (Urk. D1/3/2 S. 16 F/A 78). Darauf unterhielt sich die Privatklägerin mit ihrem Bruder per Videoanruf, worauf dieser angesichts des Aussehens der Privatklägerin (Blutspuren im Gesicht an Nase und Ohr) sofort aufbrach und am nächsten Morgen bei der Privatklägerin eintraf (Urk. D1/3/2 S. 16 F/A 79). Wie aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom 25. September 2018 hervorgeht, meldete der ältere Sohn D._____ (geb. tt.mm.2006) den Vorfall der Einsatzzentrale, als er von der Schule nach Hause gekommen war (Urk. D1/1/1 S. 2 und 4). Aufgrund der Aussage der Privatklägerin, wonach sie ehrlich gesagt die Polizei nicht habe anrufen wollen bzw. dass sie vor allem ein Kontakt - und Rayonverbot habe erwirken wollen (Urk. D1/3/2 S. 15 f.), und ihrer ersten Deposition, "als er dann weg war, riefen wir die Polizei" (Urk. D1/3/1 S. 3), ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass die Polizei aufgrund und nach Absprache mit dem Bruder der Privatklägerin alarmiert wurde. Dieser Umstand wirkt sich massgeblich auf die Würdigung der Authentizität der Aussagen von C._____ aus: Aus übereinstimmenden Angaben ergibt sich, dass es sich beim vorliegenden Geschehen um den ersten Vorfall solcher Art -- 27 of 54 -handelt, den C._____ bei seinen Eltern gesehen hat. Dass ein solches gewalttätiges Geschehen zwischen seinen eigenen Eltern von einem 7-jährigen Kind schwer richtig einzuordnen und es emotional in besonderem Masse betroffen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dass ein so junges Kind in einer ungewohnten Situation besonders leicht beeinflussbar ist, ebenso wenig. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Vorgefallene mittels Videotelefonie zwischen der Privatklägerin und ihrem Bruder im Beisein von C._____ unmittelbar nach dem Ereignis und noch unter dem Eindruck des Erlebten besprochen wurde, so dass ein massgeblicher Einfluss dadurch auf die Wahrnehmung bzw. Erinnerung des Geschehens von C._____ nahe liegt. Ein weiteres Mal hörte C._____, was vorgefallen war, als die Privatklägerin D._____ alles erzählte, nachdem er von der Schule nach Hause gekommen war (Urk. D1/2/5/3 S. 4). Die erste Aussage von C._____ gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten, die mit ihm alleine in seinem Zimmer sprachen (Urk. D1/3/2 S. 11), fusste bereits nicht mehr einzig auf dem selbst Wahrgenommenen, sondern insbesondere auch auf den Ausführungen und Diskussionen zwischen seiner Mutter und seinem Onkel, der offenbar die Situation derart schwerwiegend einschätzte, dass er ankündigte, sofort aufzubrechen, da die Situation mit dem Beschuldigten nicht weiter aufrechterhalten werden dürfe, wie die Privatklägerin deponierte (Urk. D1/3/2 S. 16). Das zur ersten (nicht protokollierten) Aussage von C._____ Dargelegte gilt noch viel mehr bezüglich seiner Aussage anlässlich der Videobefragung vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/4/2-4), da er inzwischen auch noch mit dem Sozialarbeiter J._____ und seinem von der KESB Bülach Nord ernannten Beistand Herr K._____ über den Vorfall gesprochen hatte. Dabei ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass beide Kinder zuerst keine Aussagen bei der Polizei machen und nicht gegen ihren Vater aussagen wollten, wie der Beistand der Kinder, Herr K._____, gegenüber der Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2018 deutlich machte (Urk. D1/13/5). Andererseits willigte C._____ erst nach dem zweiten Gespräch mit dem Sozialarbeiter J._____ und im Beisein seines Beistandes ein, eine Aussage zu machen, die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft (D1/3/2 S. 17 F/A 83) und später auch gegenüber der KESB Bülach Nord (Urk. D1/2/5/3 S. 6) sowie in Übereinstimmung mit C._____ angab (Urk. D1/2/5/1 S. 3 und Urk. 37/2 S. 16 [Wortprotokoll von Videobefragung]). Es besteht somit eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass das, -- 28 of 54 -was C._____ anlässlich der Videobefragung fast drei Monate nach dem Vorfall als seiner Erinnerung gemäss deponierte, durch das mehrfach von nahen Bezugspersonen Gehörte beeinflusst und durch Erinnerungs(ver)fälschungen nicht mehr überwiegend dem selbst Wahrgenommenen entspricht, bzw. es ist davon auszugehen, dass suggestive Bedingungen vorlagen, die bereits die (nicht protokollierte) Erstaussage, aber insbesondere auch die per Videoaufzeichnung festgehaltenen Aussagen beeinflussten (vgl. dazu insbesondere L UDEWIG/B AUMER/T AVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 28 ff., 71 ff., 76; B EN-DER/NACK /T REUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 322 f., 710 und 711). Darauf lassen zum Beispiel die Aussagen von C._____ schliessen, wonach der Vater den Kopf der Mutter dreimal auf den Boden geschlagen habe, dass er nichts Falsches aussagen wolle, dass er den Begriff "Hörensagen" ohne weiteres verstand, was nicht altersadäquat erscheint, und dass er das Geschehen als vollständige Einheit schildert, obwohl er jedenfalls kurzzeitig immer wieder auf Geheiss der Eltern weggegangen war und bereits deshalb nicht alle Einzelheiten selbst mitbekommen haben kann. Dass er dennoch die genau gleichen Einzelheiten des Geschehens wiedergibt, wie es seine Mutter tat, bekräftigt den Eindruck, dass seine Aussage nicht alleine auf selbst Wahrgenommenem beruht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin bereits bei der ersten Einvernahme durchaus unterschiedliche Abläufe geschildert hatte, wie nachstehend dargelegt wird. Insofern ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus den Aussagen von C._____ jedenfalls nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2019 vom 10. September 2020 E. 2.2.2).

6.4.2. Entgegen der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin nicht als uneingeschränkt schlüssig und überzeugend, zumal selbst die Vorinstanz verbleibende Zweifel und Fragezeichen anführt. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht schlüssig ein Ablauf der Geschehnisse rekonstruieren, macht sie doch immer wieder unterschiedliche Angaben zur Reihenfolge hinsichtlich wann und wie oft sie vom Beschuldigten geschlagen, wie oft ihr Kopf gegen den Boden geschlagen wurde oder wie oft sie zu Boden fiel und wann in dem -- 29 of 54 -Geschehen der gemeinsame Sohn C._____ aus seinem Zimmer kam und anfing zu schreien. Auch gab sie bei der ersten Befragung an, sie sei in der Küche auf den Boden gefallen (Urk. D1/3/1 S. 2), wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, dies sei im Wohnzimmer passiert (Urk. D1/3/2 S. 8). Bei der Polizei gab sie zu, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre habe aufschliessen und aus der Wohnung rennen wollen, sie ihn aber am Arm festgehalten und ihm gesagt habe, er solle die Schlüssel hierlassen, worauf sie ihn zurückgehalten habe, da sie nicht gewollt habe, dass er ihr die Schlüssel wegnehme (Urk. D1/3/1 S. 2), was auch im Kontext eindeutig so zu verstehen ist, dass sie – wie der Beschuldigte von Anfang an ausgesagt hatte (Urk. D1/2/1 S. 4) – den Schlüssel auf sich trug und ihn dem Beschuldigten nicht aushändigen wollte. Bei der Staatsanwaltschaft führte sie dagegen aus, der Wohnungsschlüssel sei neben der Türe gelegen; der Beschuldigte habe die Wohnung verlassen, weshalb es nur so möglich gewesen sei, dass er die Schlüssel genommen und die Türe aufgemacht habe, denn der normale Schlüssel (sc. mit dem Plüschäffchen daran) sei nach dem Weggang des Beschuldigten im Türschloss gewesen (Urk. D1/3/2 S. 14 f.), was wiederum eindeutig dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Schlüssel bei der Türe und nicht auf ihr befand. Sie bestritt auch ausdrücklich, den Beschuldigten eingesperrt zu haben (Urk. D1/3/2 S. 27 F/A 141). Allerdings widerspricht sich die Privatklägerin diesbezüglich auch selbst, indem sie zugibt, sie habe Angst gehabt, dass er den Schlüssel mitnehme und sie habe sicher sein wollen, dass er ihn nicht mitgenommen habe (Urk. D1/3/2 S. 15 F/A 75). Auch widerspricht sich die Privatklägerin selbst, indem sie bei der Staatsanwaltschaft explizit bestritt, dass sie den Beschuldigten am Arm gehalten habe und dass er die Wohnung nicht habe verlassen können (Urk. D1/3/2 S. 27). Schliesslich zeugen die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie den Fusstritt des Beschuldigten gegen ihren Kopf "beinahe nicht bemerkt" habe, weil sie so benebelt gewesen sei oder wonach sie sich daran erinnere, dass er ihren Kopf gegen den Boden geschlagen habe, weil ihr Hinterkopf geschwollen sei (Urk. D1/3/1 S. 3), resp. dass sie nicht sicher sei, ob das ein Fusstritt gewesen sei (Urk. D1/3/2 S. 11 F/A 52) von wenig Authentizität und Zuverlässigkeit. Dies wird dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin bei der zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft nur rund 3 Wochen nach der ersten Befragung am Tag des Vorfalls zuerst gar keine Aussagen zur Sache machen -- 30 of 54 -wollte mit der Begründung, sie wolle jetzt nichts sagen, das ihren bisherigen Aussagen widerspreche (Urk. D1/3/2 S. 4). Hat ein Beteiligter wirklich selbst Erlebtes darzulegen, besteht erfahrungsgemäss nur ein minimales Risiko, sich zu widersprechen, jedenfalls was den Kerngehalt der Aussage betrifft, und innerhalb so kurzer Zeit nach dem Ereignis. Als die Privatklägerin dennoch zur Aussage aufgefordert wird, weicht sie aus und beantwortet die Frage erst nach erneuter Aufforderung und erst noch sehr vage damit, sie erinnere sich, dass der Beschuldigte sie beleidigt habe, sie ihren Sohn ins Zimmer geschickt habe und der Beschuldigte dann begonnen habe, sie zu schlagen, warum wisse sie nicht und für die Details, wie er auf sie losgegangen sei, wolle sie auf die Aussagen bei der Polizei verweisen (Urk. D1/3/2 S. 6). Als sie auf ihre Bitte hin konkrete Fragen beantworten sollte, wich sie weiterhin aus und machte nur vage Angaben, bzw. sagte immer wieder, sie könne sich nicht gut daran erinnern (Urk. D1/3/2 F/A 27, 33, 37, 42, 43, 45, 48, 52, 58). Letztlich bleibt auch vor dem Hintergrund ihrer Aussage, sie hätte die Stärke der Schläge des Beschuldigten auf einer Skala von 1 bis 10 (1 = eine leichte Berührung; 10 = wie ein Profiboxer) mit 2 angegeben, wenn sie keine Zeichen oder Auswirkungen gehabt hätte, aber aufgrund des Verletzungsbildes würde sie 7 oder 8 sagen (Urk. D1/3/2 S. 11), nicht nachvollziehbar, dass sie einen Fusstritt gegen den Kopf "beinahe nicht gespürt" haben könnte, da sie weder bewusstlos noch sonst schwerwiegend verletzt war. In ihrer Desinteresse-Erklärung vom 24. März 2021 erklärt die Privatklägerin erneut, sie habe diesen Tritt, von dem ihr C._____ berichtete, selbst nicht bemerkt und sie bezweifle, dass es einen Fusstritt gegeben habe. Auch sie gehe davon aus, dass er dies falsch wahrgenommen haben müsse, da sie am Ohr geblutet habe, was ihn beeinflusst haben möge (Urk. 92/2 S. 1).

6.4.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als im Wesentlichen mit denjenigen der Privatklägerin darin übereinstimmend, dass es schon kurz nach Eintreffen des Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin zu einem lauten verbalen Streit zwischen den Ex-Eheleuten kam, im Verlaufe desselben sich diese gegenseitig stiessen und ohrfeigten und die Privatklägerin zu Boden fiel, wo beide miteinander kämpften, bzw. wo ein wüster Streit stattfand (Urk. D1/2/4 S. 3 F/A 3 und S. 4 f.; Urk. 92/2 S.1; Prot. II S. 21-24), auch wenn der -- 31 of 54 -Beschuldigte am Anfang der Untersuchung durchaus das Geschehen bagatellisierte und das wirkliche Ausmass der Auseinandersetzung verschwieg, bzw. explizit bestritt, dass er die Privatklägerin gewürgt, an den Haaren gerissen, ihren Kopf auf den Boden geschlagen und ihr einen Fusstritt gegen den Kopf gegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 4). Seine Aussagen erweisen sich vor dem Hintergrund der objektiven Verletzungsfolgen und der Angaben der Privatklägerin in ihrer Desinteresse-Erklärung als glaubhaft. So gibt die Privatklägerin erstmals ausdrücklich zu, dass es wegen der Vorwürfe, die sie ihm wegen einer anderen Frau gemacht hatte, zum Streit kam (Urk. 92/2 S. 1), wohingegen sie dies in der zweiten Befragung noch bestritten hatte (Urk. D1/3/2 S. 26 F/A 135). Zudem stimmt die erste Aussage des Beschuldigten gegenüber der Polizei, wonach sie die Haustüre mit dem Schlüssel abgeschlossen und ihn im Haus eingesperrt habe (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 17) bzw. dass er zur Tür gegangen sei und habe weggehen wollen, aber es keine Möglichkeit gegeben habe, worauf er den Schlüssel wegen des hervorschauenden Äffchenanhängers in ihrer Hosentasche entdeckt und ihn ihr weggenommen habe (Urk. D1/2/1 S. 4 F/A 18), mit der ersten Aussage der Privatklägerin überein. Das spricht trotz der Bagatellisierung hinsichtlich der Verletzungsfolgen durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

6.4.4. Aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin und des Beschuldigten ist festzuhalten, dass bezüglich des Tatablaufs erhebliche Zweifel an beiden Darstellungen verbleiben, ebenso wie bezüglich der einzelnen vorgefallenen Tathandlungen. Es besteht vor dem Hintergrund der inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin dazu keinerlei Anlass, auf ihre diesbezüglichen Angaben abzustellen, zumal sich erwiesen hat, dass sie zum Kerngeschehen nicht zuverlässig und authentisch aussagte. Aufgrund der Anerkennung des Tatvorwurfs der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten durch den Beschuldigten sowie aufgrund des Gutachtens des IRM ist als erstellt zu erachten, dass die Privatklägerin während eines heftigen verbalen Streits zu Boden fiel, sich dabei den Kopf anschlug und die weiteren stumpfen Verletzungen (Hämatome, Hautabschürfungen, Hautverfärbungen am Hals) sowie die Schwellung am Kopf mit teilweise ausgerissenen Haaren auf die Einwirkungen des Beschuldigten während des Kampfes bzw. Gerangels am Boden entstand. Eine Selbstbeibringung -- 32 of 54 -durch die Privatklägerin kann gestützt auf das Gutachten des IRM ausgeschlossen werden. Weder ein absichtliches Würgen, noch ein Tritt gegen den Kopf der Privatklägerin noch ein mehrmaliges aktives Schlagen des Kopfes durch den Beschuldigten gegen den Boden konnte rechtsgenügend erstellt werden. Aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Beschuldigten, die durch die erste Aussage der Privatklägerin gestützt wird, war seine Absicht darauf gerichtet, der Privatklägerin – unter Anwendung von Gewalt und jedenfalls gegen ihren Willen – den Wohnungsschlüssel zu entreissen, um die Wohnung zu verlassen. Alleine diese Absicht lässt einen Vorsatz, der Privatklägerin erhebliche Verletzungen zuzufügen, als unrealistisch und damit unwahrscheinlich erscheinen. Anhand des Tatgeschehens lässt ein solcher ebenfalls nicht erstellen. Selbst die Privatklägerin gibt an, die Schläge auf einer Skala zwischen 1 und 10 mit einer 2 zu bewerten, so dass nicht von besonders heftigen Schlägen ausgegangen werden kann. Auch erscheint die Aussage des Beschuldigten wonach ein Ohrring der Privatklägerin an seinem Pullover hängen blieb und die Ohrverletzung darauf zurückzuführen sei (Urk. D1/2/4 S. 5) durchaus plausibel. Andererseits hat der Beschuldigte dadurch, dass es zu dem heftigen tätlichen Streit mit der Privatklägerin kam und er mit ihr am Boden "kämpfte", damit rechnen müssen, dass er die Privatklägerin dabei (wenn auch nicht schwer) verletzt. Das hat er in Kauf genommen, indem er ihr sie mehrmals schlug und ihr den Wohnungsschlüssel gewaltsam wegnahm. Mithin hat der Beschuldigte durch das Haare-Reissen, die Schläge und die gewaltsame Einwirkung beim Entreissen des Schlüssel objektiv und subjektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, wofür er schuldig zu sprechen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ereigneten sich die Tathandlungen innerhalb eines Jahres nach der Scheidung, so dass die Tat von Amtes wegen zu verfolgen und kein Strafantrag erforderlich war (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).

6.5. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich des Würgens eine Drohung vor (Urk. 21 S. 3). Weder ist das Würgen als vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Tathandlung erstellt, noch würde ein solches Würgen den Tatbestand nach Art. 180 Abs.1 StGB erfüllen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 83 S. 44 f.). Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte ebenfalls freizusprechen.

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IV. Strafe und Vollzug

1. Vorbemerkung Der Beschuldigte ist ausser für die mehrfache einfache Körperverletzung aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs auch für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV zu bestrafen. Dieser Verurteilung liegt gestützt auf die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung zusammengefasst Folgendes zugrunde: Der Beschuldigte fuhr am 24. Mai 2019 um 10.11 Uhr den Personenwagen VW D auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich auf der Höhe von Autobahnkilometer … bei L._____ mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 115 km/h, wobei an dieser Örtlichkeit infolge einer Baustelle die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert war (Urk. 21 S. 4 und Urk. 83 S. 45 f.).

2. Strafzumessungsregeln / Bildung einer Gesamtstrafe Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 27). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die an-- 34 of 54 -zuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).

3. Strafrahmen

3.1. Für die Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der groben Verkehrsregelverletzung sind Strafen von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (à mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, Art. 34 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG).

3.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge-- 35 of 54 -wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

4. Tatkomponenten

4.1. Mehrfache einfache Körperverletzung a) Es ist von der mehrfachen einfachen Körperverletzung als dem schwersten Delikt für die Bemessung der Einsatzstrafe auszugehen. b) In objektiver Hinsicht fällt zunächst die Art und Schwere der beigebrachten Verletzungen in Betracht. Der Beschuldigte verursachte Schmerzen, die mehrere Tage anhielten und Verletzungen am Kopf, an der Nase, am Ohr sowie am Rumpf, die durch seinen Übergriff entstanden und die zur vollständigen Ausheilung noch länger andauerten. Der Beschuldigte fiel die Privatklägerin anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung an, nachdem sie ihm den Wohnungsschlüssel nicht aushändigen wollte, den er brauchte, um die Wohnung verlassen zu können. Das Vorgehen war weder geplant noch besonders perfid und es handelte sich um einen bisher einmaligen Vorfall, der angesichts der Emotionalität der Beteiligten eskalierte. Straferhöhend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte die entstandenen Verletzungen nicht aufgrund einer einzigen Tathandlung verursachte, sondern einerseits die Privatklägerin schlug, andererseits sie an den Haaren riss und ihr beim Kämpfen weitere Verletzungen zufügte, obwohl sie bereits mit dem Rücken auf dem Boden lag. Es liegt angesichts des Vorgehens und der verschiedenen Verletzungen insgesamt ein nicht mehr nur ganz leichtes Verschulden vor, aber jedenfalls ein solches, das im untersten Strafdrittel anzusiedeln ist. c) Das Verschulden wiegt in subjektiver Hinsicht noch leicht. Es kann dem Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln in Bezug auf eine körperliche Verletzung der Privatklägerin nachgewiesen werden. Allerdings liegt sein eventualvorsätzliches Handeln nahe am direkten Vorsatz, ist doch aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit, als die Privatklägerin durch den Sturz rücklings auf dem Boden zu liegen kam, ohne weiteres zu erwarten, dass alleine schon ein hartes Zupacken des Beschuldigten Verletzungen zur Folge haben kann. Das eventualvor-- 36 of 54 -sätzliche Handeln ist dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausserdem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er spontan und emotional handelte. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive mindestens teilweise zu relativieren, zumal das Motiv des Übergriffs, an den Schlüssel zu gelangen, um die Wohnung zu verlassen, durchaus nachvollziehbar und verständlich erscheint, auch wenn es das Vorgehen nicht zu entschuldigen vermag. d) Das Tatverschulden wiegt somit insgesamt für die mehrfache Körperverletzung noch leicht. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Tatverschulden für die mehrfache einfache Körperverletzung schwer genau aufzuteilen ist, da der Beschuldigte die Verletzungen anlässlich eines dynamischen und wechselseitigen Geschehens beging. Es rechtfertigt sich daher aufgrund des besonders engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhangs dieser Straftaten, für die mehrfache einfache Körperverletzung keine Einzelstrafen festzusetzen. Angesichts des noch leichten Verschuldens und vor dem Hintergrund der einige Zeit andauernden Schmerzen der Privatklägerin erscheint für die mehrfache Körperverletzung eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe oder 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. e) Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte – wenn auch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln – weder von einer bedingt ausgefällten Geldstrafe noch von einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe sowie dem Widerruf von weiterer Delinquenz abhalten liess und auch während laufender Probezeit bzw. laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte (siehe dazu nachstehende Erw. IV.5.2.), kommt eine erneute Geldstrafe nicht mehr als genügend abschreckende Strafart in Betracht. Es ist nunmehr einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion geboten, um den Beschuldigten von erneuter Delinquenz abzuhalten und ihm den Ernst der Lage klar zu machen, dass er bei einer weiteren Missachtung des Gesetzes den Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dabei ist auf die einleitenden Ausführungen zur Zulässigkeit von Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten bei der Gesamtstrafenbildung hinzuweisen, wenn -- 37 of 54 -die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (vorstehende Erw. IV.2. a.E.).

4.2. Grobe Verkehrsregelverletzung a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV

32 E. 5.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein. Grundsätzlich ist daher von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV

93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Vorliegend überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Toleranz) auf der Autobahn A1. Objektiv ist wiegt die Geschwindigkeitsüberschreitung damit schwer, insbesondere, da der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Bereich einer Baustelle auf einem gerichtsnotorisch viel und dicht befahrenen Autobahnabschnitt überschritt und damit das Risiko eines Unfalles um ein Vielfaches erhöhte. b) Wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung behauptet, er habe wegen Stress nicht realisiert, dass die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h reduziert worden sei (Urk. 83 S. 45), handelt es sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung, hatte er doch nicht einmal die von ihm gewähnte Höchstgeschwindigkeit respektiert und hatte er bereits in früheren Verfahren jeweils ebenfalls Stress als Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben (Urk. D1/2/6 S. 9). Schliesslich erscheint es gerade bei infolge Bauarbeiten beengten Strassensituationen auf Autobahnen, die an sich schon erhöhter Aufmerksamkeit bedürfen, unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbe-- 38 of 54 -schränkung nicht realisiert haben will. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass es ihm gleichgültig war und er bewusst die Geschwindigkeit von 80 km/h um

35 km/h überschritt. Damit ist in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz und nicht mehr nur von Fahrlässigkeit auszugehen. Dabei liegt der Eventualvorsatz so nahe beim direkten Vorsatz, dass sich keine wesentliche Strafminderung rechtfertigt. c) Ausgehend von den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK (ehemalige Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS), welche für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h auf Autobahnen eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen vorsehen und als Richtlinienfunktion dem Gericht als Orientierungshilfe dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3 mit Hinweisen), erscheint – isoliert als Einzelstrafe betrachtet – eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe oder etwas mehr als einem Monat Freiheitsstrafe dem angesichts der Grenze zur einfachen Verkehrsregelverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h ausserorts nicht mehr als leicht zu bewertenden Verschulden angemessen, zumal das Befahren einer Baustellensituation ein weit grösseres Gefahrenpotential aufweist, als eine übersichtliche Ausserortsstrecke, da der dichtere Verkehr und/oder die engeren Fahrspuren besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. d) Zur Strafart kann auf das unter Erwägung IV.4.1. (d) Gesagte verwiesen werden. Um den Beschuldigten eindrücklich an die Einhaltung der Gesetze, namentlich auch der Strassenverkehrsregeln, zu ermahnen, reicht offensichtlich weder eine bedingt noch eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe aus und ebenso wenig der Entzug des Führerausweises für 3 Monate im Jahre 2013 und für 12 Monate 2014/2015 (Urk. D1/18712 S. 2), so dass auch für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. e) Asperiert ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen einfachen Körperverletzung von 5 Monaten Freiheitsstrafe um 1 Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

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5. Täterkomponenten

5.1. Die Vorinstanz hat die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die diesbezüglich relevanten Aspekte für die Strafzumessung dargelegt (Urk. 83 S. 50). Der Beschuldigte erhält gemäss eigenen Angaben gegenwärtig Fr. 2'000.– netto im Monat vom Sozialamt, wovon er seine Miete von monatlich Monat Fr. 1'400.– und seinen Lebensunterhalt finanziert. Die Prämien für die Krankenkasse bezahlt das Sozialamt (Prot. II S. 13, 17). Dazu hat er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.– (Urk. 86; D1/18/56 S. 6 f.). Im Übrigen sei auf die Ausführungen zur Landesverweisung (nachstehende Erw.V.3.1. verwiesen). Weder sein Vorleben noch seine persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend auf die Strafzumessung aus.

5.2. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die zwei Vorstrafen des Beschuldigten aus, welche bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung zudem einschlägig sind. Der Beschuldigte wurde vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 22. April 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Fr. 500.– Busse verurteilt (Urk. 95). Am 11. August 2014 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 39 km/h) mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und zudem wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 22. April 2013 widerrufen (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Frauenfeld SUV_F.2014.808). Das heutige Delikt beging er ausserdem während laufender Strafuntersuchung, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Das Geständnis bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist angesichts der von Anfang an gegebenen erdrückenden Beweislage infolge Radarmessung und -bild nur beschränkt strafmindernd zu berücksichtigen und vermag jedenfalls die für die Vorstrafen angezeigte Strafschärfung nur teilweise aufzuwiegen. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Gesamtstrafe in Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen, und zwar auf 7 Monate Freiheitsstrafe, was dem Ver-- 40 of 54 -schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die erstandenen 52 Tage Polizei- bzw. Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Urk. 83 S. 53).

7. Vollzug / Verbindungsbusse

7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 134 IV 53 E. 5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.).

7.2. Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ergeben sich hauptsächlich durch die wiederholte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wobei besonders schwer ins Gewicht fällt, dass sich der Be-- 41 of 54 -schuldigte auch durch das laufende Strafverfahren und die erstandene Haft nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren festzusetzen, aber dem Beschuldigten dennoch mittels einer Verbindungsbusse von Fr. 800.– eine spürbare Lektion zu erteilen. Dieser ist – um wie dargelegt eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe zu vermeiden – mit einer angemessene Reduktion der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

8. Ergebnis Der Beschuldigte ist unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die bereits erstandene Haft von 52 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Landesverweisung

1. Mit dem Wegfall der Katalogtat (schwere Körperverletzung) im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und dem Umstand, dass die übrigen Delikte, welche einen Schuldspruch zur Folge haben, nicht unter die Katalogtaten dieser Bestimmung fallen, ist vorliegend zu prüfen, ob statt dessen die nicht obligatorische (oder auch: fakultative) Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB anzuordnen ist, nachdem die strafrechtliche Massnahme einer Landesverweisung seit Anklageerhebung ein Thema war, einer allfälligen Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch das Verbot der reformatio in peius nicht entgegensteht und die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung die Gelegenheit erhielten, sich zu dieser Möglichkeit zu äussern (Prot. II S. 26 f.), nicht entgegensteht.

2.

2.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht bei einem Ausländer wie dem Beschuldigten für 3 bis 15 Jahre eine Landesverweisung aussprechen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird, was wie gesehen vorliegend der Fall ist.

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2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. zur nicht obligatorischen Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 66a bis StGB bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr auch BGE 145 IV 55 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. und 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Somit sind hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung einzig alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung stärker zu gewichten ist als dasjenige des Ausländers am Verbleib in der Schweiz. Eine solche Interessenabwägung hat ebenfalls die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden Anforderungen an Eingriffe in das Grundrecht auf Familien- und Privatleben zu berücksichtigen. Danach sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verhältnismässigkeitsprüfung bei einem als Erwachsenem in die Schweiz eingereisten Ausländer folgende Aspekte massgeblich: Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener began-- 43 of 54 -gen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Integration) und zum Herkunftsland; sein gesundheitlicher Zustand sowie die Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen;6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2 [zur obligatorischen Landesverweisung]).

3.

3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1978 in Zürich geboren, wuchs dort bei seinen Eltern, welche italienische Staatsbürger sind, auf und besuchte die … Schule in Zürich 5 Jahre, wechselte dann für 2 Jahre in die Sonderklasse an der schweizerischen Oberstufe und besuchte anschliessend ein Jahr die Berufswahlschule, worauf die Eltern entschieden, zurück nach M._____/Italien zu gehen. Dort leben seine Eltern und seine beiden Schwestern noch heute. Da war der Beschuldigte 14 Jahre alt. Nach einem Jahr Schule schloss der Beschuldigte in Italien die Lehre als Coiffeur ab. Er arbeitete drei Jahre auf dem Beruf, wechselte dann in den Verkauf und betätigte sich als Kurier (Urk. D1/18/56 S. 2 f.). 2003 kehrte der Beschuldigte in die Schweiz zurück und betätigte sich in Zürich als selbständiger Coiffeur, bis er im Jahr 2007 wieder nach M._____/Italien zurückgekehrte (Prot. II S. 8 ff.). In dieser Zeit wurde dem Beschuldigten vom Amt für Administrativmassnahmen der Führerausweis dreimal für einen Monat entzogen, nämlich am 29. März 2005, am 9. Juni 2006 und am 7. Mai 2007 (Urk. D1/18/5 S. 2). Nach Angaben des Beschuldigten habe er in M._____ mehrere Jahre als Security-Mitarbeiter und Ladendetektiv gearbeitet. In dieser Zeit lernte er seine spätere Ehefrau, die Privatklägerin kennen, die ebenfalls aus Italien stammt. Nach eigenen Angaben kam er ca. Ende 2012, Anfang 2013 erneut in die Schweiz, wo er eine Stelle bei der Data-Print antrat, die ihm allerdings nach 11 Monaten aufgrund von Umstrukturierungen gekündigt wurde (Prot. II S. 11 f.). Seit 2014 wird -- 44 of 54 -der Beschuldigte vom Sozialamt unterstützt (Prot. II S. 12 f., 19). Seine Frau kam mit dem Sohn im Oktober 2013 ebenfalls in die Schweiz. In der Folge leitete der Beschuldigte im Rahmen von Einsatzprogrammen des Sozialamts verschiedene Arbeitseinsätze, u.a. als Zügelmann und in einer Wäscherei, wobei er sich beim Anheben schwerer Lasten eine Bandscheibenverletzung zu, welche in der Folge auch operiert werden musste. Entsprechend ist der Beschuldigte bei der Invalidenversicherung angemeldet (Prot. II S. 12 f.). Heute lebt der Beschuldigte in einer kleinen 1-Zimmerwohnung in Zürich und nach wie vor von der Sozialhilfe, war aber jüngst immerhin in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in der Firma eines Freundes in der Automobilbranche (Fahrzeugreinigung) nachzugehen, die sich mit seinen körperlichen Einschränkungen verträgt und hinsichtlich welcher – nach eigenen Angaben des Beschuldigten – sogar Aussicht auf eine baldige Festanstellung bestehe (Prot. II S. 12 f.). Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Juli 2018 geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder D._____, geb. tt.mm.2006, und C._____, geb. tt.mm.2011, wurden in die Obhut der Privatklägerin gegeben. Alle zwei Wochen hat der Beschuldigte ein Besuchsrecht über das Wochenende (Urk. D1/14/8/8 S. 4). Nach anfänglichen Schwierigkeiten – insbesondere im Nachgang des vorliegenden Vorfalls, in dessen Folge C._____ und D._____ ihren Vater nicht sehen wollten (vgl. Urk. D1/11/1 S. 5 [Privatklägerin] und Urk. D1/11/2 S. 2 [D._____]) – hat sich der Kontakt mit den beiden Söhnen heute stark verbessert. Der Beschuldigte sieht seine Söhne nun regelmässig, was auch von Seiten der Privatklägerin bestätigt wird. Auch die Verständigung mit der Privatklägerin – insbesondere auch hinsichtlich der Kinderbelage – gestalte sich jüngst wieder deutlich besser (Prot. II S. 14 f.; 18; Urk. 92/2). Indes bezahlte der Beschuldigte bisher nie Kinderunterhaltsbeiträge. Stattdessen mussten diese vom Staat bevorschusst werden (Urk. D1/2/6 S. 11). Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern in Italien pflegt der Beschuldigte einen guten Kontakt. Seine Muttersprache Italienisch beherrscht der Beschuldigte besser als Deutsch, er kann sich auf Deutsch aber problemlos verständigen (vgl. auch Prot. II S. 20). Die Privatklägerin stammt ebenfalls aus Italien, wo auch ihre gesamte Verwandtschaft nach wie vor lebt, insbesondere ihre -- 45 of 54 -Mutter, zu welcher die beiden Kinder eine besonders enge Beziehung haben (Urk. D1/11/1 S. 4).

3.2. Was die Art und Schwere der begangenen Delikte betrifft, fallen sowohl die mehrfache Körperverletzung als auch die grobe Verkehrsregelverletzung durch massives Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit als (teilweise abstrakte Gefährdungs-)Delikte gegen die körperliche Integrität und damit als ein von der Rechtsordnung besonders geschütztes Rechtsgut, ins Gewicht. Dass die Körperverletzungen spontan und vor dem Hintergrund der damals aktuellen ersten Phase nach ausgesprochener Scheidung begangen wurden, mithin in einer konfliktbeladenen sozialen Situation, die naturgemäss von hoher Emotionalität geprägt ist, vermag die sich derart manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten gegen andere Personen deutlich zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist auch das relativ geringe Verschulden und Strafmass zu beachten. Letzteres gilt auch mit Blick auf die erneute Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem Beschuldigten ist trotz einschlägiger Delinquenz im Strassenverkehr angesichts der erstmals ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch eine günstige Legalprognose zu stellen. Der Beschuldigte wurde hier geboren und lebt insgesamt seit bald 10 Jahren in der Schweiz. Sein Aufenthalt wurde zwar durch zweimalige Rückkehr nach Italien unterbrochen, wobei allerdings die Entscheidung, nach Italien zurückzukehren, im ersten Fall nicht bei ihm, sondern bei seinen Eltern lag. Seit 2013 befindet er sich nun unterbrochen in der Schweiz, wo insbesondere auch seine beiden 10- und 15-jährigen Söhne leben. Die Integration des Beschuldigten in das hiesige Gesellschafts- und Arbeitsleben kann sicher nicht als gefestigt bezeichnet werden, genauso wenig aber als komplett gescheitert: Zwar ist er seit 2014 von der Sozialhilfe abhängig. Ihm ist allerdings – mangels gegenteiliger Hinweise – zu glauben und letztlich auch zu Gute zu halten, dass er bei seiner Rückkehr in die Schweiz gearbeitet hat und aufgrund einer infolge Umstrukturierung und daraus folgender Entlassung nur ganz knapp zu kurzen Erwerbsdauer nicht von Arbeitslosengeldern profitieren konnte, sondern auf die Sozialhilfe angewiesen war. Dem Beschuldigten ist auch zu glauben, dass er sich in der Folge in Einsatzprogrammen der Sozialhilfe engagierte, sich in diesem Rahmen jedoch eine gravierende Bandscheibenverletzung zuzog, was die Reintegration in die Arbeitswelt unverschuldet -- 46 of 54 -verkomplizierte. Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und pflegt – zumindest in jüngerer Zeit – einen sehr guten und regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Söhnen. Ohne Frage würde eine Landesverweisung des Beschuldigten die Beziehung zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, die nun 10- und 15jährig sind, beeinträchtigen. Sie stünde namentlich dem berechtigten Kindeswohl entgegen und hätte für die Kinder eine gewisse Härte zur Folge.

3.3. In Würdigung sämtlicher massgebender Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung letztlich, so dass keine fakultative Landesverweisung anzuordnen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (G RIES-SER, ZH Kommentar StPO, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten -- 47 of 54 -lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2;6B_580/ 2019 vom 8. August 2019 E. 2.2;6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3;6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426 StPO; G RIESSER, ZH Kommentar StPO, N 3 zu Art. 426). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2;6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4;6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3;6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

1.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens infolge Verurteilung vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 83 S. 61 f. und S. 64 [Dispositivziffer 8]). Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten bedingt durch seinen Antrag auf Teilfreispruch und entsprechend nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten. Der Vollständigkeit halber sei in Erinnerung gerufen, dass weder die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 83 S. 63 [Dispositivziffer 7]) angefochten wurde.

1.3. Selbst wenn die Anklagepunkte der Körperverletzungen, die sich im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ereigneten, insgesamt einen einheitlichen und zusammenhängenden Lebenssachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, zu Folge der Freisprüche des Beschuldigten -- 48 of 54 -von den schwerwiegendsten diesbezüglichen Vorwürfen und der Einstellung des Verfahrens betreffend die Tätlichkeiten sowie in Anbetracht der relativ geringen Untersuchungskosten für die grobe Verkehrsregelverletzung dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen, da davon auszugehen ist, dass der Untersuchungsaufwand bei einer einfachen Körperverletzung bei weitem nicht das gleiche Ausmass wie vorliegend angenommen hätte. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Rechtsvertretung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung aus dem Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Umfang von einem Drittel dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3;6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.2;6B_565/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 142 IV 49, aber in: Pra 2016 Nr. 83 S. 77];6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine -- 49 of 54 -angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.

2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2.3. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen hinsichtlich Anklageziffer 1, des Strafmasses und des Vollzugs sowie hinsichtlich der Landesverweisung und somit vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten beziffert ihren anwaltlichen Aufwand ohne Berufungsverhandlung gemäss Honorarnote vom 26. Mai 2021 auf Fr. 12'925.10.– (Urk. 99). Der Aufwand erscheint weitestgehend als berechtigt. Die geltend gemachten mehr als 17 Stunden Aktenstudium erscheinen jedoch – in Anbetracht des Umfang des Falles sowie angesichts dessen, dass für den Entwurf des 20-seitigen Plädoyers nochmals mehr als 18 Stunden aufgewendet wurden – als überhöht. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass das Beisein und die Mitwirkung eines zweiten frei gewählten Verteidigers an der Berufungsverhandlung (Rechtsanwalt Dr. X2._____) neben der amtlichen Verteidigerin nicht notwendig war und entsprechend auch nicht entschädigungswürdig erschiene. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich aber auch kein Entschädigungsbegehren gestellt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

2.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt mit Kostennote vom 26. Mai 2021 für das Berufungsverfahren die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'728.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) für den von ihm erbrachten Aufwand (Urk. 100). Der geltend gemachte Aufwand sowie der geltend gemachte Stundenansatz erscheinen angemessen, so dass Rechtsanwalt lic. iur.

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Y._____ unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen ist. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die Entschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich die Privatklägerin nicht aktiv am Berufungsverfahren beteiligte und keine Anträge stellte, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1) wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 10. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 3 (Schuldspruch betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 5 und 6 (Zivilforderungen) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der vollendeten und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.180 Abs. 2 lit. a StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 52 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit Fr. 800.– Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Es wird keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB angeordnet.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zur Löschung des DNA-Profils.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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