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Entscheid

SB200330

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

21. Mai 2021Deutsch112 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Mai 2020 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) rechtzeitig Berufung an (Urk. 48; Urk. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 28. Juli 2020 (Urk. 60/1) reichte die amtliche Verteidigung am 17. August 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO samt Beilagen ein (Urk. 64; Urk. 65/1-12). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind und fahrlässige Körperverletzung), 2 und 3 (Strafmass), 6-8 (Zivilforderungen Privatklägerschaft) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft (Urk. 64 S. 4; Urk. 76 S. 2). Obwohl die vorinstanzliche Dispositivziffer

I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Mai 2020 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) rechtzeitig Berufung an (Urk. 48; Urk. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 28. Juli 2020 (Urk. 60/1) reichte die amtliche Verteidigung am 17. August 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO samt Beilagen ein (Urk. 64; Urk. 65/1-12). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind und fahrlässige Körperverletzung), 2 und 3 (Strafmass), 6-8 (Zivilforderungen Privatklägerschaft) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft (Urk. 64 S. 4; Urk. 76 S. 2). Obwohl die vorinstanzliche Dispositivziffer

12 trotz Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Verteidigung nicht explizit angefochten wurde, gilt diese aufgrund des beantragten Freispruchs als mitangefochten. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin 1 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 66). Mit Eingabe vom 26. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung -- 7 of 71 -(Urk. 68). Mit Eingabe vom 27. August 2020 liess der Privatkläger 2 seinen Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen (Urk. 69). Die Privatklägerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 9. November 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 76 S. 2). II. Prozessuales Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I.). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforderung des Privatklägers 2),

10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kostenregelung betreffend Rechtsvertretungen Privatklägerschaft) unangefochten blieben, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Die amtliche Verteidigung macht in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (Urk. D1/15/7 S. 2 f.) eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zur Begründung führt sie aus, dem Beschuldigten werde durch die "äusserst schwammigen Angaben" zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit genommen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. In der Anklageschrift werde ein Zeitraum von rund 8 Monaten angegeben; eventualiter vom 1. Juni bis 12. Juli 2013. Entsprechend wisse der Beschuldigte nicht, ob er die angebliche Tat nun im Winter 2012 oder Frühling 2013 begangen haben soll oder eben doch im Juni oder Juli 2013. Solche Zeitangaben seien nicht zureichend und würden eine effektive Verteidigung verunmöglichen (Urk. 41 S. 12; Urk. 76 S. 3 f.).

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Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_332/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.1. und 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1.; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat den Tatzeitraum in der Anklageschrift im Eventualstandpunkt auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 eingegrenzt (Urk. D1/15/7 S. 2). Darauf hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung abgestellt und erwogen, dass von diesem Tatzeitraum auszugehen sei (Urk. 61 S. 45). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten, weshalb dieser Tatzeitraum auch der nachfolgenden Sachverhaltserstellung (Erw. III.) zugrunde zu legen ist. Die Eingrenzung des Tatzeitraums auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit auf knapp 1½ Monate erweist sich nicht als unangemessen lang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO vor, da der Tatzeitraum, die Örtlichkeit, der Tatablauf und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift -- 9 of 71 -(Urk. D1/15/7 S. 2 f.) hinreichend umschrieben sind. Der Beschuldigte weiss, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

1.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2012 und Juli 2013, eventualiter im Zeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013, an seinem damaligen Wohnort an der D._____-strasse.. in E._____, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, die damals 9-jährige A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) am Rücken massiert zu haben, während er über dieser auf dem Bett gekniet sei. Dabei habe er die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 bis ca. Mitte Oberschenkel heruntergezogen und die Massage mit knetenden Bewegungen im nackten Gesässbereich fortgeführt. Die Privatklägerin 1 habe versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich wegzustossen und sich gegen das Herunterziehen der Hose zu wehren, was ihr aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten aber nicht gelungen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der rechten Hand sein Glied in seiner Hose umfasst, während er der Privatklägerin 1 mit der linken Hand die Augen zugehalten habe, wenn diese nach hinten habe sehen wollen. Zudem habe er die Privatklägerin 1 immer wieder mit der linken Hand/dem linken Unterarm am Rücken auf das Bett gedrückt, wenn diese versucht habe, sich zu wehren, umzudrehen oder aufzustehen, wobei sie ihn lautstark zum Aufhören aufgefordert, geschrien und geweint habe. Der Beschuldigte habe sodann die Gesässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt, seine Hose bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen, sich teilweise auf sie gelegt, sein nacktes Glied zwischen ihre Gesässbacken geführt sowie seine Penisspitze in ihren After eingeführt. Als er aufgehört habe, habe die Privatklägerin 1 eine Flüssigkeit, eventualiter Sperma, an ihrem Gesäss gehabt. Der Beschuldigte habe dabei im Wissen darum, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, gehandelt und diese gewaltsam ge-- 10 of 71 -gen deren Willen vollzogen. Dabei sei dem Beschuldigten auch bewusst gewesen, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. D1/15/7 S. 2 f.).

1.2. Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 Weiter wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Oktober 2017 einen Lieferwagen von F._____ bei der G._____-strasse in H._____ rückwärts in einen Parkplatz vor der Lade-Rampe gelenkt zu haben, wobei er aufgrund einer grob pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt habe, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) zu Fuss über diesen Parkplatz gelaufen und ungebremst mit diesem kollidiert sei. Der Privatkläger 2 sei durch die Fläche der Rückseite des Lieferwagens am Rücken getroffen und infolge des Aufpralls zu Boden geschleudert worden, wodurch er eine Wirbelsäulenprellung erlitten habe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren pflichtgemäss seine volle Aufmerksamkeit auf die Strasse bzw. den Parkplatz gerichtet, hätte er den Privatkläger 2 erkannt und in der Folge abbremsen und die Kollision verhindern können (Urk. D1/15/7 S. 3).

2. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1

2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass es je zu einem solchen Vorfall respektive sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen ist und macht insbesondere geltend, nie mit ihr alleine gewesen zu sein (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/2/5 S. 2 ff.; Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).

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2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4-6; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 16 ff.), der Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9), der beiden Zeugen I._____, Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/5) und J._____, Polizeibeamter (Urk. D1/4/2), sowie der Auskunftsperson K._____, Lebenspartner der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/11), die Berichte der Psychologin FSP L._____ zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/7), das Gesprächsjournal betreffend die Gespräche zwischen der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferberatung & Kinderschutz (Okey) und der Privatklägerin 1 (Urk. D1/13/2) und das Eheschutzurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2014 betreffend die Ehe der Mutter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten (Urk. D1/4/10; Urk. D1/11/2) vor.

2.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, der beiden Zeugen sowie der Auskunftsperson ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 10-33), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nie allein mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, aber selbst wenn er einmal alleine mit ihr zuhause gewesen wäre, hätte er das, was ihm vorgeworfen werde, niemals getan, da er keinen solchen Charakter habe. Ein Mensch wie er wäre zu so etwas nicht fähig. Weiter bestätigte er, dass er nach der Scheidung von I._____ im Jahr 2015 weder mit dieser noch der Privatklägerin 1 Kontakt gehabt habe. Es habe einmal noch einen Streit zwischen ihm und I._____ gegeben wegen Steuerschulden. Er habe die Schweiz aber 2015 oder 2016 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Der Streit habe davor stattgefunden. Vor 2016 habe er zwei Jahre nichts von I._____ oder der Privatklägerin 1 gehört und auch später nie wieder. Er habe nur in den ersten drei Jahren, als er mit I._____ verheiratet gewesen sei, Kontakt mit ihnen gehabt. I._____ habe damals gesagt, sie werde dafür sorgen, -- 12 of 71 -dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie habe viele Schulden bei ihm gehabt. Die Privatklägerin 1 habe zudem ausgesagt, dass der Vorfall vor zwei Jahren passiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er aber nicht hier gewesen, sondern in der Türkei. Später sei dies dann abgeändert worden, und es sei dann die Rede von 5 Jahren gewesen. Er denke, weil sie gewusst habe, dass er in die Türkei zurückgekehrt sei und nicht mehr zurückkommen werde, habe sie wohl gedacht, diese Sache sei erledigt und deshalb nichts davon erzählt. Er habe aber gesagt, dass er früher oder später zurückkehren und alles Geld wieder von ihr verlangen werde. Kaum sei er dann zurückgekehrt, sei es passiert (Prot. II S. 16 ff.). Auf Frage, ob er später irgendwann Geldforderungen gegenüber I._____ erhoben habe, führte der Beschuldigte aus, nein, er sei mit seiner damaligen Ehefrau glücklich gewesen und habe mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wollen (Prot. II S. 22).

2.4. Beweiswürdigung

2.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Die Privatklägerin 1 hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entspre-- 13 of 71 -chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. I._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und die Ex-Frau des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/4 S. 3; D1/4/5 S. 2 f.; Urk. D1/11/2). Zwar könnte sie als Mutter der Privatklägerin 1 ein legitimes Interesse daran haben, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin 1 zu bekräftigen, was entsprechend zu berücksichtigen ist, allerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund der Familienverhältnisse auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzu kommt, dass I._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/4/5 S. 2). Die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage erfolgt aufgrund der prozessualen Stellung der Aussagenden als Zeugin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 24) kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen der Zeugin generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 zutreffend erwogen hat (Urk. 61 S. 11). Den Aussagen der Zeugin ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. K._____ ist der Lebenspartner von I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, und lebt mit dieser sowie der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. D1/4/5 S. 4 f.; Urk. D1/4/11 S. 2). Zum Beschuldigten steht er in keiner Beziehung, er kennt diesen allerdings aus der Zeit, als dieser noch mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet gewesen ist (vgl. Urk. D1/2/6 S. 4; D1/4/11 S. 4 f.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde K._____ nicht als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen, sondern seine Aussagen erfolgten als Auskunftsperson unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB (Urk. D1/4/11 S. 1 f.). Aufgrund der bestehenden Beziehung zur Mutter der Privatklägerin 1 sowie dem Zusammenleben mit dieser und der Privatklägerin 1 ist den Aussagen von K._____ -- 14 of 71 -mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Polizeibeamte J._____ gab an, die Privatklägerin 1 einzig in seiner Funktion als Schulpolizist anlässlich seiner Kriminalpräventionslektion in der Oberstufe gesehen zu haben. Ansonsten stehe er in keiner Beziehung zu ihr, und den Beschuldigten kenne er nicht (Urk. D1/4/2 S. 2). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/4/2 S. 2). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

2.4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 und der Drittpersonen Die Privatklägerin 1 hat in beiden polizeilichen Befragungen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegenständlichen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie konstant zu Protokoll, dass es im Alter von acht oder neun Jahren zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Ihre Mutter sei damals um die Mittagszeit mit ihrer Schwester zu McDonalds gefahren, während sie alleine mit dem Beschuldigten zuhause gewesen sei. Sie sei im Zimmer ihrer Schwester gewesen und habe am Boden neben dem Bett Barbie gezeichnet, als der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und gefragt habe, ob er sie an Rücken und Schultern massieren solle. Sie habe sich dann auf seine Aufforderung hin mit dem Bauch aufs Bett gelegt. Er habe dann begonnen, sie zu massieren. Während der Massage habe er ihre Hose und Unterhose schrittweise immer weiter nach unten gezogen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe dann "stopp" gesagt und versucht, ihn wegzustossen. Sie habe sich hin und her bewegt. Sie habe auch geweint, was er gesehen habe. Sie habe jeweils versucht, sich umzudrehen und aufzustehen. Er habe sie dann aber immer wieder mit seinem linken Arm am Rücken aufs Bett gedrückt. Er habe dann seine Hand in seiner Hose gehabt und seinen Penis aus der Hose nehmen wollen. Er habe sie am Gesäss berührt und seine Hose bis zu den Knien herunterge-- 15 of 71 -zogen. Er habe ihre Gesässbacken gespreizt, dann sei er über sie gestiegen, habe seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt und diesen ganz nah an ihren After gedrückt. Sie habe seinen Penis nicht gesehen, diesen aber an ihrem Gesäss gespürt. Er habe dann seinen Penis mit seiner rechten Hand leicht in ihren After eingeführt. Er habe aufgehört, als sie geschrien und die Nachbarn wegen des Lärms von oben an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten. Sie sei dann auf die Toilette gerannt. An ihrem Gesäss habe sie eine durchsichtige Flüssigkeit gehabt, welche sie dann abgewischt habe (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind nachvollziehbar und enthalten zahlreiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise das Geräusch des Gummizugs der Hose des Beschuldigten, welches sie gehört habe, als dieser mit seinen Handlungen fertig gewesen sei, seine Hose wieder ganz nach oben gezogen habe und sie ins Badezimmer habe flüchten können. Ebenfalls erwähnte sie in beiden Befragungen, dass die Nachbarn wie mit einem "Stecken" aufgrund des Lärms an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das eigentlich Kerngeschehen. Sie bestätigte auf mehrfaches Befragen auch Details gleichbleibend. So führte sie durchgehend aus, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in seine Hose gefasst habe, und auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Handlungen gab sie konstant an, er habe sie ca. 2 bis 3 Minuten massiert und als er auf ihr gelegen und seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt habe, habe dies ca. 1 bis 2 Minuten gedauert (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten beziehen sich einzig auf das Randgeschehen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Hand oder dem Ellenbogen/Arm am Rücken aufs Bett gedrückt hat, denn dass sie von ihm während -- 16 of 71 -des Vorfalls aufs Bett gedrückt worden war und er dafür seinen linken Arm einsetzte, sagte die Privatklägerin 1 anlässlich beider Befragungen konstant aus. Nicht von zentraler Bedeutung sind auch ihre abweichenden Aussagen bezüglich ihres Oberteils während der Massage. Während sie anlässlich der Befragung vom 14. März 2018 noch ausführte, er habe sie über dem Oberteil massiert, sagte sie bei der Befragung vom 25. Juni 2018 aus, er habe dies nach oben geschoben. Dass die Privatklägerin 1 sich in einer Situation, in welcher ihr der Beschuldigte gegen ihren ausdrücklichen Willen die Hose samt Unterhose herunterzieht und ihr Gesäss entblösst, nicht mehr daran zu erinnern vermag, was er genau mit ihrem Oberteil getan hat, erscheint nachvollziehbar, da das Herunterziehen der Hose und Unterhose für sie viel belastender gewesen sein musste und sich damit auch deutlicher in ihrer Erinnerung festgesetzt hat. Unzutreffend ist der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 das Zuhalten ihrer Augen durch den Beschuldigten in der ersten Befragung nicht erwähnt haben soll (Urk. 41 S. 4). Dies wurde bereits anlässlich ihrer ersten Befragung vom 14. März 2018 thematisiert, in welcher die Privatklägerin 1 ausführte, der Beschuldigte habe versucht, ihr die Augen zuzuhalten, damit sie nichts habe sehen können (Urk. D1/3/4-5, 00:23:21). Ebenfalls nicht weiter von Relevanz ist, wie das Bett auf welchem sie gelegen sind, im Detail ausgesehen hat, denn dass es sich dabei um ein Bett handelte, welches für sie beide gross genug gewesen war, bestätigte sie ebenfalls anlässlich beider Befragungen. Allfällige Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin 1 in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail zu erinnern vermag, ist angesichts der zwischen der Tat und ihren Befragungen verstrichenen Zeit von rund fünf Jahren sowie ihres Alters von neun Jahren zum Tatzeitpunkt durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Im Gegenteil ist dies ein Hinweis darauf, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben oder einfach nur "beigebrachte Aussagen" – wie -- 17 of 71 -dies der Beschuldigte glauben zu machen versucht (Urk. D1/2/4 S. 7, Antw. auf Frage 44) – aufsagt. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So sagte sie aus, nicht zu wissen, was der Beschuldigte mit seiner Hand genau in seiner Hose gemacht habe (Urk. D1/3/8-9). Sie wisse auch nicht mehr genau, was für Kleidung sie getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas Kurzärmliges getragen habe (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Auch was der Beschuldigte oben getragen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er eine schwarze Jogging-Hose angehabt habe (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Zudem führte sie aus, der Penis des Beschuldigten sei eher hart gewesen. Sie wisse nicht, ob er "einen Steifen" gehabt habe. Er habe aber eher "einen Steifen" gehabt (Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Sie bestätigte aber, sich nicht sicher zu sein. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie etwas nicht gesehen hatte. So bestätigte sie mehrfach, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte seinen Penis aus der Hose genommen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie er mit seiner rechten Hand in seiner Hose gewesen sei, und als er auf sie gelegen sei, habe sie seinen Penis an ihrem Gesäss und zwischen ihren Gesässbacken gespürt (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Sein Penis habe sich warm angefühlt (Urk. D1/3/4-5). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, weil sie den Vorfall zeitlich nicht richtig einzuordnen vermöge (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 7 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. So konnte sie zwar keine genaue Jahreszahl benennen, sie führte aber in beiden Befragungen konstant aus, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei und sie etwas Kurzärmliges getragen habe, da es draussen eher warm gewesen sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund ihrer Angaben lässt sich der Tatzeitpunkt damit wie in der Anklageschrift umschrieben auf 1. Juni bis 12. Juli 2013 eingrenzen, was so auch durch die glaubhaften Aussagen der Mutter der Privatklägerin 1, I._____, gestützt wird, welche angab, im Juli 2013 sei der Beschuldigte gänzlich von ihnen weggegangen, da sie sich nicht mehr verstanden hätten, wobei er im Juli 2013 noch einige Male bei ihnen gewesen sei -- 18 of 71 -(Urk. D1/4/5 S. 4). Diesen Trennungszeitpunkt bestätigte auch die Privatklägerin 1, welche aussagte, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten sich kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall getrennt und dieser sei danach nie wieder zu ihnen nach Hause gekommen (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Der Umstand, dass eine Notiz des Polizeibeamten J._____ vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass die Privatklägerin 1 ihm in der 11 Uhr-Pause mitgeteilt habe, sie sei vor ca. 2 Jahren durch den (Ex-)Freund ihrer Mutter vergewaltigt worden (Urk. D1/4/3), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 8) – nicht zu schmälern. Einerseits konnte J._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2018 nicht mehr genau sagen, wann diese Notiz entstanden ist respektive welche "Eckdaten" er sich damals aufgeschrieben hat (Urk. D1/4/2 S. 5). Andererseits ist auch unklar, ob er die Notiz lediglich gestützt auf seine Erinnerung oder unmittelbar während des Gesprächs mit der Privatklägerin 1 verfasst hat. Anhand seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass diese Notiz erst im Nachgang an das Gespräch verfasst worden ist und damit auf seinen Erinnerungen beruht. Entsprechend mit Zurückhaltung ist diese Notiz von J._____ zu würdigen. Zudem erscheint gerade in einer belastenden Stresssituation nachvollziehbar, dass zeitliche Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr eingeschränkt verlässliche Angaben zur Dauer oder zum Zeitraum von Vorfällen gemacht werden können, insbesondere, da es sich bei der Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt um ein Kind im Alter von 9 Jahren handelte, was auch erklärt, weshalb sie nicht wusste, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis hatte oder ob die Flüssigkeit an ihrem Gesäss Sperma war oder nicht. Dazu führte sie anlässlich ihrer ersten Befragung am 14. März 2018 aus, sein Penis habe sich warm angefühlt, sei aber ihres Erachtens nicht steif gewesen, da er ihn nicht habe nach unten drücken müssen. Ein Eindringen ohne steifen Penis erachte sie allerdings auch als kaum möglich. Sie wisse daher nicht, ob er steif gewesen sei oder nicht. Ihres Erachtens sei während des Vorfalls nichts aus dem Penis des Beschuldigten gekommen. An ihrem Gesäss sei danach allerdings eine nasse, durchsichtige, schleimige Flüssigkeit, allenfalls Sperma, gewesen, welche sie auf der Toilette mit Papier weggewischt habe (Urk. D1/3/4-5). Auch anlässlich ihrer Befragung vom -- 19 of 71 -25. Juni 2018 sagte sie aus, der Penis des Beschuldigten habe sich warm und hässlich sowie eher hart angefühlt. Sie wisse zwar nicht, ob er "einen Steifen" gehabt habe. Sie denke aber mittlerweile, dass er eher einen gehabt habe. Auf der Toilette habe sie sich dann geputzt, da sie eine schleimige, weisse Flüssigkeit an ihrem Hintern festgestellt habe. Sie denke, dass es Sperma gewesen sei, auch wenn sie damals noch nicht gewusst habe, was das sei (Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Auffassung der Verteidigung deuten diese Aussagen der Privatklägerin 1 nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten hin (Urk. 41 S. 4), sondern zeigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters mit gewissen sexuellen Themen nicht vertraut war und insbesondere bei ihrer ersten Befragung noch nicht genau wusste, was ein erigierter Penis oder Sperma ist, was sie so auch klar äusserte. Auch dem Einwand der Verteidigung, wonach die Aussage der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sich auf ihr nicht hin und her bewegt, nicht zu ihrer Andeutung passe, der Beschuldigte sei sexuell erregt gewesen und zum Orgasmus gekommen, da sie im Anschluss an die Handlung des Beschuldigten eine durchsichtige Flüssigkeit an ihrem Gesäss gehabt habe (Urk. 41 S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 sagte gerade nicht aus, dass der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei, und auch auf die Frage, ob dieser erregt gewesen sei respektive es sich um Sperma an ihrem Gesäss gehandelt habe, räumte die Privatklägerin 1 ein, dies nicht genau zu wissen. Ohnehin lässt sich die durchsichtige Flüssigkeit am Gesäss der Privatklägerin 1 nicht nur mit einem Orgasmus erklären, da der Beschuldigte auch ohne einen solchen gewisse Spuren respektive Flüssigkeit hinterlassen kann. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin 1 könne durch ihre Mutter instrumentalisiert worden sein und den Beschuldigten nur deshalb belasten (Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8; Urk. 76 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin 1 sei von jemandem beeinflusst und instruiert worden, so etwas zu sagen. Vielleicht habe ihr jemand so etwas angetan, und man wolle ihn jetzt damit belasten. Offenbar sei sie für diese Aussagen gut vorbereitet worden. Wenn er ihre Aussagen höre, denke er, dass man ihr diese Aussagen beigebracht habe. Seine Ex-Frau habe nicht gewollt, dass er in diesem Land bleibe. Es habe sie gestört, dass er noch hier sei. Es kön-- 20 of 71 -ne sein, dass sie das Kind deswegen manipuliert habe, um solche Aussagen zu machen (Urk. D1/2/4 S. 6 f.). Vor Vorinstanz gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Privatklägerin 1 belaste ihn derart, weil er sich von deren Mutter getrennt habe. Die Privatklägerin 1 sei von ihrer Mutter zu einer solchen Aussage instruiert worden. Die Mutter habe es gestört, dass er in der Schweiz sei (Urk. 36 S. 2). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine entsprechende Instrumentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch ihre Mutter entnehmen, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 sehr zurückhaltend aussagte, ohne den Vorfall zu dramatisieren, und sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Sie versuchte auch nicht, die Handlungen des Beschuldigten übertrieben darzustellen. So sagte sie klar aus, der Beschuldigte habe sie nicht an der Scheide und auch sonst an keiner weiteren Körperstelle berührt. Es sei auch nicht zu Küssen zwischen ihnen gekommen. Sie habe ihn auch nirgends berührt oder berühren müssen. Er habe, während er seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt habe, weder Bewegungen noch Geräusche gemacht. Sie habe seinen Penis auch nicht gesehen, sondern diesen lediglich gespürt. Dieser habe sich warm angefühlt. Sie habe auch nicht gesehen, dass eine Flüssigkeit aus seinem Penis gekommen sei. Er habe seinen Penis nicht tief in ihren After eingeführt, und es habe ihr auch nicht weh gemacht. Er habe ihr auch nicht gedroht (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Hätte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, übermässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, dass dieser noch weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie zu solchen gezwungen oder massive Gewalt gegen sie angewendet habe. Auch bestätigte sie ganz klar, dass es bei diesem einen Vorfall geblieben sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund der langen Zeitdauer, welche zwischen der Trennung respektive Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (Trennung im Jahr 2014 [Urk. D1/11/2], Scheidung gemäss Aussagen von I._____ im Jahr 2016 [vgl. Urk. D1/4/11, recte: D1/4/1, S. 2]) und der Anzeigeerstattung (im Jahr 2018; Urk. D1/1/4 [recte: D1/1/1], S. 2) liegt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern -- 21 of 71 -die Vorwürfe der Privatklägerin 1 mit der Trennung/Scheidung in Zusammenhang stehen sollten. Wäre die Privatklägerin 1 aufgrund der Trennung/Scheidung tatsächlich von ihrer Mutter instrumentalisiert worden, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, wäre die Anzeige wohl im Zeitpunkt der Scheidung respektive während des laufenden Scheidungsverfahrens erfolgt. Auch sonst ist kein Motiv erkennbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal beide bestätigt haben, dass sie ein sehr gutes Verhältnis sowie viel Spass gehabt hätten und der Beschuldigte für sie wie ein grosser Bruder gewesen sei (Urk. D1/2/4 S. 3 und S. 6 f.; D1/3/6 S. 4; Urk. D1/3/8-9). Dies wurde so auch von der Mutter der Privatklägerin 1 und K._____ bestätigt (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/5 S. 7; Urk. D1/4/11 S. 4). Zudem erfolgte kurz nach dem Vorfall die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/10). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch deren Mutter bestätigten, dass sie seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 4; Urk. D1/4/5 S. 4). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nach der Scheidung davon abgesehen habe, gegenüber der Mutter der Privatklägerin 1 finanzielle Forderungen zu stellen und nach der Scheidung kein Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 und ihrer Mutter bestanden habe (Prot. II S. 22). Eine (angebliche) Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin

1 und ihrer Mutter, gerade im massgebenden Zeitpunkt, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 von dieser nicht im Detail über den anklagegegenständlichen Vorfall informiert worden ist, sondern sie diesen lediglich in den Grundzügen zu kennen scheint (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 1 ff.; Urk. D1/4/5 S. 6), spricht gegen den Einwand des Beschuldigten, dies sei ein Spiel der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/2/5 S. 5). Die Privatklägerin 1 schildert auch nachvollziehbar und authentisch, dass sie direkt nach dem Vorfall, als ihre Mutter und ihre Schwester nach Hause gekommen seien, aus Angst und Scham so getan habe, als sei nichts gewesen. Sie habe auch von sich aus niemandem davon erzählt und das Ganze nach ein paar Wochen wieder vergessen. Sie habe den Beschuldigten nach der Trennung von ihrer -- 22 of 71 -Mutter auch nie mehr gesehen. Nur immer beim Thema Küssen, Sex oder "Umemache" sei es ihr wieder eingefallen. Als der Polizeibeamte J._____ zu ihnen in die Schule gekommen sei und dieser mit ihnen darüber gesprochen habe, was in dieser Sache gut oder schlecht sei, habe sie es ihm erzählt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Die Privatklägerin 1 sagte auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher ihrer Mutter oder sonst einer Person anvertraut habe, aus, dass sie sich nach dem Vorfall schlecht gefühlt habe und es ihr peinlich gewesen sei. Es ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 6 und S. 10 f; Urk. 76 S. 6) – durchaus nachvollziehbar, dass es einem Mädchen in diesem Alter nicht leicht fällt, sich jemandem anzuvertrauen und über sexuelle Themen zu sprechen, zumal die Privatklägerin 1 selber aussagte, dass zuhause über sexuelle Themen nicht offen gesprochen worden sei. Auch aus den Aussagen der Mutter geht hervor, dass sich die Privatklägerin 1 beim Erzählen geniert hat (vgl. Urk. D1/4/5 S. 5) und mit sexuellen Themen eher zurückhaltend umgegangen wird. So führte I._____ aus, dass sie nie Bilder zeige, die von Sexualität handeln würden. Auch im Fernsehprogramm habe sie immer den Sender gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder solche Bilder sehen würden (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1] S. 3). Da es sich bei Herrn J._____ um eine Fachperson handelte und er in der Schule war, um über Sexualität aufzuklären, dürfte es der Privatklägerin 1 leichter gefallen sein, sich im Anschluss daran diesem anzuvertrauen, zumal sie von zwei Kolleginnen, welchen sie sich bereits anvertraut hatte, dazu ermutigt worden war (Urk. D1/3/8-9). Die Psychologin FSP L._____ hält in ihrem Bericht zur Videobefragung der Privatklägerin 1 vom 14. März 2018 fest, dass die Privatklägerin 1 das Vorgefallene klar und bildlich beschrieben habe, wobei sie sich bei den Detailfragen etwas geschämt habe. An dieser Stelle wirke sie auch nervös, beisse sich auf die Lippen und berühre immer wieder einmal ihre Haare, die Kette etc. Sie erzähle alles sehr genau. Ihre Körperhaltung zeige, dass es ihr nahe gehe und die Erinnerungen noch sehr prägnant vorhanden seien. Die Privatklägerin 1 halte während der Befragung Blickkontakt, und sie habe sich nur etwas zurückgezogen, als es für sie etwas intim und peinlich geworden sei. Als sie erzähle, wie sie den Vorfall erlebt habe, spreche sie etwas leiser, ihr Ton sei aber sehr ernst und bedacht. An dieser -- 23 of 71 -Stelle zupfe sie an ihren Fingern, schäme sich und wirke niedergeschlagen sowie bedrückt. Die Privatklägerin 1 spreche frei und beantworte die Fragen umfassend. Sie erwecke den Eindruck, dass es ihr schon lange ein Bedürfnis sei, das Vorgefallene zu erzählen, da sie es schon lange mit sich herumtragen würde (Urk. D1/3/3). Auch hinsichtlich der Videobefragung der Privatklägerin 1 vom 25. Juni 2018 hält die Psychologin FSP L._____ in ihrem Bericht fest, die Privatklägerin 1 antworte immer klar und deutlich, sage aber auch, wenn sie etwas nicht mehr wisse. Sie pflege guten Blickkontakt während der Befragung und wirke in sich ruhend und sicher. Sie sei, während sie über den Vorfall spreche, mit ihren Emotionen zurückhaltend. Sie versuche sachlich zu bleiben, aber an einigen Stellen komme ihre Emotionalität zum Vorschein, beispielsweise als sie gefragt werde, wie sich der Penis des Beschuldigten angefühlt habe oder als sie beschreibe, wie sie die weisse Flüssigkeit von ihrem Gesäss weggeputzt habe; da sei der Ekel in ihrer Mimik erkennbar gewesen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie davon erzählt habe, wie der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, immer niedergeschlagener gewirkt, ihre Stimme sei leiser und ihre Antworten seien kürzer geworden. Sie habe schützend die Arme vor ihrem Bauch verschränkt und etwas verloren vor sich hin gestarrt. Es sei erkennbar, dass der Übergriff ihr immer noch sehr nahe gehe und noch nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Das von der Psychologin FSP L._____ in ihren Berichten beschriebene Auftreten und Verhalten der Privatklägerin 1 während der Befragungen geht anschaulich aus den Videoaufnahmen hervor, zumal sie hinlänglich und detailliert während insgesamt etwas mehr als 2½ Stunden befragt worden ist (Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/9). Die Privatklägerin 1 wirkt bei beiden Befragungen eher scheu und zurückhaltend, aber sehr ruhig, konzentriert und der Befragenden zugewandt. Sie antwortet auf die ihr gestellten Fragen ohne Zögern, klar und detailgetreu. Lediglich bei intimen Fragen fällt auf, dass sie nervöser wirkt. Insbesondere bei ihrer ersten Befragung vom 14. März 2018 ist ersichtlich, dass sie von sexuellen Themen peinlich berührt zu sein scheint und Mühe zeigt, intime Wörter wie beispielsweise primäre Geschlechtsteile oder Handlungen konkret zu benennen, was angesichts ihres Alters aber durchaus nachvollziehbar ist.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zudem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Ungereimtheiten beziehen sich insbesondere auf zeitliche Angaben respektive die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging, und beschlagen damit vorwiegend Nebensächlichkeiten und das Randgeschehen, was sich wie bereits vorstehend erwogen insbesondere auch mit dem jungen Alter der Privatklägerin 1 erklären lässt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mädchen von 9 Jahren nicht dafür interessiert respektive nicht weiss, ob ihre Mutter und der Beschuldigte tatsächlich verheiratet waren oder nicht und in welchem Pensum dieser im Deliktszeitraum einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein soll, zumal ihre Beziehung nicht besonders eng gewesen ist. Nebensächlichkeiten sind der Privatklägerin 1 nicht gleich gut in Erinnerung geblieben wie der für sie belastende Vorfall selber. Angesichts ihrer sehr konstanten und schlüssigen Aussagen zum Hauptgeschehen, ist dies aber auch nicht weiter von Relevanz. Die Privatklägerin 1 hat das Vorgefallene auch konstant gegenüber Drittpersonen geäussert. So schilderte sie den Vorfall nicht nur anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen, sondern auch gegenüber der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferhilfeberatung & Kinderschutz, was sich aus dem Gesprächsjournal über die Beratung vom 14. Februar 2018 ergibt (vgl. Urk. D1/13/2 S. 3). Auch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin 1 ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse ihr gegenüber gleich geschildert hat (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 12; Urk. D1/4/5 S. 6). Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen insgesamt glaubhaft.

2.4.4. Aussagen des Beschuldigten Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal mit "das stimmt nicht" bestreitet (vgl. Urk. D1/2/4 S. 5 f.) und zudem auf gewisse Fragen nur ausweichend sowie oberflächlich antwortet oder Gegenfragen stellt, ohne die an ihn gerichtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu -- 25 of 71 -nehmen. So lenkte er auf Vorhalt, er solle die Privatklägerin 1 am Rücken massiert haben, während diese auf dem Bett gelegen sei, auf andere Themen und Personen ab, indem er zu Protokoll gab: "War niemand zuhause? Wo war die Mutter?" (Urk. D1/2/4 S. 4, Antw. auf Frage 25). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin 1 jeweils am Rücken auf das Bett gedrückt, um zu verhindern, dass diese sich drehen oder weggehen könne, führte er ausweichend aus, sie sei ein Kind, welche Kraft sollte ein Kind haben (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 31), ohne zum eigentlichen Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch auf weitere Nachfrage blieb seine Antwort ausweichend sowie oberflächlich, und er gab zu Protokoll: "Wieso hätte ich einem Kind so etwas antun sollen. So etwas ist eine Krankheit." (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 32). Auf Vorhalt, er hätte die Gesässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt und seinen Penis zwischen diese geführt bis in die Nähe des Afters, reagierte der Beschuldigte mit Mutmassungen ohne zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er aus: "Wie kann ein Kind gesund bleiben, wenn ich so etwas gemacht hätte. Ebenfalls hätte die Mutter dies mitbekommen. A._____ hätte wohl auch Schmerzen gehabt" (Urk. D1/2/4 S. 5 f.). Auf mehrfachen Vorhalt, er hätte seinen Penis in den After der Privatklägerin 1 eingeführt, reagierte der Beschuldigte ebenfalls mit diversen Gegenfragen, wie "in welchem Alter sagt ein Kind so etwas" oder "hat ein Kind so etwas gesagt?", oder er führte ausweichend aus: Für ihn sei unvorstellbar, dass ein Kind solche Aussagen mache. Das sei nicht normal. Dieses Kind habe wie eine Frau gesprochen. Das sei unvorstellbar (Urk. D1/2/4 S. 6). Auch dem Einwand des Beschuldigten, wonach der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf teilweise nicht nachvollziehbar und die ihm unterstellten Handlungen wie von ihr beschrieben gar nicht möglich gewesen sein können (vgl. Urk. D1/2/5 S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil; der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf respektive die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wirken aufgrund der Detailgenauigkeit realitätsnah und sind auch nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. Gerade in Bezug auf die Dauer der Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin 1 verstrickte er sich mehrfach in Widersprüche. So führte er in seiner Hafteinvernahme aus, er sei mit der Mutter der Privatklägerin 1 nicht einmal drei Jahre ver-- 26 of 71 -heiratet gewesen, während er auf eine Frage später zur Länge ihrer Beziehung zu Protokoll gab, zweieinhalb Jahre oder nicht einmal (Urk. D1/2/4 S. 3, Antw. auf Fragen 14 f.). Auch sprach er selber von einem Vorfall, seit welchem fünf Jahre vergangen seien, während er eine Frage später auf Vorhalt, ob es also einen Vorfall gegeben habe, ausführte: "Nein, absolut nicht." (Urk. D1/2/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte macht geltend, der Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 könne nicht stimmen, da seine Ex-Frau in der Scheidungsverhandlung gesagt habe, dass er die Wohnung am 1. Juni verlassen habe. Er sei in dieser Zeit nur einmal in der Wohnung gewesen, als ihn seine Ex-Frau eingeladen habe. Sie habe genau diese Daten genommen, die zur Scheidungsphase passen würden (Urk. D1/2/5 S. 3 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem 1. Juni nur noch einmal in der Wohnung bei seiner Ex-Frau I._____ gewesen sein will, erscheint angesichts seiner äusserst widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer der Ehe sowie des Zusammenlebens mit I._____ allerdings unglaubhaft. So führte er anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, dass sie in den ersten drei Monaten nach der Heirat zusammen gewesen seien, dann habe er begonnen, auf einer Baustelle zu arbeiten, sodass sie sich nur noch einmal pro Woche oder alle zwei Wochen hätten sehen können, während er auf die Frage, wie lange er mit ihr und der Privatklägerin 1 im gleichen Haushalt gelebt habe, zu Protokoll gab, nicht viel, vier Monate (Urk. D1/2/4 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er anfänglich aus, von der Heirat am tt. Dezember 2010 an habe er die ersten drei Monate immer dort gewohnt und sei von dort zur Arbeit gegangen. Danach habe er nie mehr dort übernachtet, sondern bei seiner Mutter (Urk. D1/2/6 S. 4). Obwohl er nach den ersten drei Monaten nie mehr im gleichen Haushalt wie I._____ und die Privatklägerin 1 übernachtet haben will, verstrickt er sich bereits bei den nachfolgenden Fragen in Widersprüche, indem er aussagte, er habe ab April 2011 nur noch ab und zu dort übernachtet, aber insgesamt maximal einen Monat, bis 2013 habe er dort ab und zu übernachtet, insgesamt habe er dort einen Monat gewohnt (Urk. D1/2/6 S. 4 f.). Auf die Frage, weshalb er im Eheschutzverfahren ausgesagt habe, dass er bis Januar 2014 dort gewohnt habe, gab er zu Protokoll, weil er das Land nicht verlassen wolle (Urk. D1/2/6 S. 5). Auch vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte abweichend zu seinen bisherigen Aussagen aus, er sei -- 27 of 71 -mit I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, seit der Heirat im Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 zusammen gewesen (Urk. 36 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Dieses Aussageverhalten hinterlässt zudem den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen – insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe sowie des Zusammenlebens – je nach Verfahren (Strafverfahren, Eheschutzverfahren) und Stand des jeweiligen Verfahrens beliebig anpasst. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2014 geht hervor, dass der Beschuldigte angegeben hat, er und die Mutter der Privatklägerin 1, I._____, würden erst seit Mitte Januar 2014 getrennt leben (vgl. Urk. D1/11/2 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der gesamten Zeit als er mit der Mutter der Privatklägerin 1 zusammen gewesen sei, niemals alleine mit der Privatklägerin 1 respektive beiden Kindern gewesen sein soll (Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. 36 S. 2), erscheint nicht nur aufgrund der mehrjährigen Ehe zwischen ihm und I._____ sowie des Zusammenlebens mit ihr und den Kindern, unglaubhaft und geradezu lebensfremd, sondern auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____, wonach sie mit dem Beschuldigten ungefähr 2½ Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. D1/4/5 S. 4) und die Privatklägerin 1 und deren Schwester regelmässig alleine mit dem Beschuldigten zuhause geblieben seien, wenn sie Termine gehabt habe (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2). Auf Nachfrage, ob es oft vorgekommen sei, dass der Beschuldigte alleine mit den Kindern zu Hause gewesen sei, führte sie aus, ja, mehrfach, als sie zur Arbeit oder Einkaufen gegangen sei, sei er immer zu Hause gewesen (Urk. D1/4/5 S. 9). Weiter bestätigte I._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme auch, dass der Beschuldigte im August 2013 nicht mehr bei ihnen gewesen sei. Im Juli sei er ein paar Mal gekommen, nachher sei er aber weg gegangen (Urk. D1/4/5 S. 4). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Mutter ist somit – entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass dieser kurz vor der Trennung im Juli/August 2013 zwar öfters abwesend gewesen ist, aber bis zu jenem Zeitpunkt nach wie vor bei der Mutter der Privatklägerin 1 gewohnt und dort auch tageweise verkehrt hat.

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Weiter wendet der Beschuldigte ein, der Vorfall könne nicht stattgefunden haben, da die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dies sei über Mittag an einem Wochentag passiert, und an den Wochentagen habe er immer gearbeitet. Im Juli 2013 habe er auf der Baustelle sowie bei der Reinigung und damit bei zwei Stellen gearbeitet. Dabei sei er über Mittag jeweils nicht nach Hause gegangen, da er für den Hin- und Rückweg zwei Stunden gebraucht hätte (Urk. D1/2/5 S. 4). Um seinen Einwand zu stützen, liess der Beschuldigte von der Verteidigung entsprechende Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte sowie Einsatzverträge einreichen (Urk. 65/1-11). Diesen sind allerdings lediglich die gesamten Arbeitsstunden pro Tag zu entnehmen. Die genauen Uhrzeiten von wann bis wann der Beschuldigte jeweils arbeitete respektive wann und wo er seine (Mittags-)Pausen verbrachte oder wie lange diese dauerten, lässt sich den Unterlagen gerade nicht entnehmen. Zudem ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte bei durchschnittlich acht bis neun Arbeitsstunden pro Tag im Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit während rund zwei Wochen nie eine Mittagspause eingelegt haben soll. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 76 S. 8 ff.) lässt sich gestützt auf diese Unterlagen folglich nicht belegen, dass der Beschuldigte nie eine Mittagspause zusammen mit der Privatklägerin 1 verbracht hat. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, die Privatklägerin 1 könnte ihn mit jemandem verwechselt haben, und die von ihr beschriebenen Handlungen könnten ihr von jemand anderem angetan worden sein (vgl. Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8). Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, er habe den jetzigen Stiefvater gemeint, weil er diesen einige Male gesehen habe, wie dieser die Kinder massiert habe. Damals sei es ihm jedoch nicht in den Sinn gekommen, dass dieser das mit anderer Absicht gemacht haben könnte (Urk. D1/2/4 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um den damaligen Stiefvater der Privatklägerin 1 handelte, mit welchem deren Mutter verheiratet gewesen ist und welcher eine gewisse Zeit im selben Haushalt mit ihnen gelebt hat, erscheint es unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit jemand anderem verwechselt haben respektive nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Beschuldigten und den aktuellen Partner ihrer Mutter, -- 29 of 71 -K._____, auseinanderzuhalten. Dies insbesondere, da K._____ kurz nach der Trennung des Beschuldigten von der Mutter der Privatklägerin 1 mit dieser sowie der Privatklägerin 1 zusammengezogen ist und die Privatklägerin 1 K._____ somit bestens kennt. Zudem blieben die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich sehr vage. So führte er weder aus, an welchen Körperstellen noch zu welchem Zeitpunkt der jetzige Stiefvater die Kinder massiert haben sollte. Dieser pauschale Vorwurf des Beschuldigten wird weder durch die Aussagen der Privatklägerin 1 oder deren Mutter noch durch andere Beweismittel gestützt. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer Befragung glaubhaft aus, dass sie von K._____ – anders als ihre Schwester – nie am Rücken massiert worden sei (Urk. D1/3/8-9). Schlicht unverständlich und geradezu verfehlt ist die Argumentation der Verteidigung, wonach es erstaunlich sei, dass es nach dem angeblichen Vorfall zu keiner Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 gekommen sei und sich deren schulischen Leistungen nicht verändert hätten oder der Einwand, wonach der von der Privatklägerin 1 beschriebene Vorfall von einem Triebtäter mit pädophilen Neigungen habe begangen worden sein müssen, was der Beschuldigte gerade nicht sei (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 5). Diesen pauschalen Mutmassungen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass kein psychiatrisches Gutachten über die Privatklägerin 1 vorliegt, welches die Auswirkungen des anklagegegenständlichen Vorfalls auf ihre Psyche dokumentiert. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte können sachkundige Aussagen und Einschätzungen darüber machen, welche (psychischen) Auswirkungen die Handlungen des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 und deren Entwicklung haben, zumal auch nicht jede geschädigte Person genau gleich auf missbräuchliche sexuelle Handlungen reagiert oder diese verarbeitet. Dass solche Handlungen lediglich von einem Triebtäter mit pädophilen Neigungen hätten begangen werden können, wobei der Beschuldigte sich bisher nichts dergleichen zu Lasten habe kommen lassen, ist einzig entgegenzuhalten, dass auch bei einem Triebtäter alles mit einer ersten Tat beginnt. Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vorgebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen.

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2.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, erstellt. Angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sich der Beschuldigte und ihre Mutter unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall getrennt hätten, sie beim Vorfall 8- oder 9-jährig gewesen sei und sommerliche Kleidung getragen habe, sowie diejenigen der Mutter der Privatklägerin 1, wonach die Trennung vom Beschuldigten im Juli 2013 erfolgt sei (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.3. f.) lässt sich zudem auch der in der Anklageschrift aufgeführte Tatzeitraum zwischen dem 1. Juni und 12. Juli 2013 erstellen.

3. Sachverhaltserstellung Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2

3.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision zwischen seinem Lieferwagen und dem Privatkläger 2 gekommen ist. Er bestreitet aber, den Privatkläger 2 aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit seinem Lieferwagen nicht gesehen und dabei mit diesem kollidiert zu sein, sondern macht insbesondere geltend, er habe im rechten Aussenspiegel seines Lieferwagens gesehen, dass der Privatkläger 2 zu seinem Fahrzeug gelaufen sei und sich habe fallen lassen (Urk. D2/4/1 S. 2 f.; Urk. D2/4/4 S. 5; Prot. II S. 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).

3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4/1-2; Urk. D2/4/4; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 23 ff.), des

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Privatklägers 2 (Urk. D2/5/1-2), der Zeugen N._____ (Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/5), O._____ (Urk. D2/6/2; Urk. D2/6/4) und P._____ (Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/6), der ärztliche Befund der Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), der Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 (Urk. D2/7/7) sowie der ärztliche Befund von Dr. med. R._____, …ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal, vom 15. März 2019 (Urk. D2/7/8) vor.

3.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, der Zeugen sowie die Feststellungen aus den ärztlichen Unterlagen ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 46-67), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe sich der Rampe genähert und während des Rückwärtsfahrens in die Seitenspiegel sowie die Kamera gesehen. Als er nach rechts geschaut habe, habe er den Privatkläger 2 gesehen. Dieser sei rechts gestanden. Er sei sehr langsam rückwärts gefahren. Er habe vom Fahrzeug her nichts bemerkt, sondern lediglich gesehen, wie sich der Privatkläger 2 zu Boden geworfen habe. Wenn es zu einem Kontakt oder Aufprall gekommen wäre, hätte er das sicher gemerkt, da die Aussenverkleidung des Fahrzeugs aus Plastik gewesen sei und man jedes Geräusch sofort gehört hätte. Auf der Kamera habe er den Privatkläger 2 nicht gesehen. Er habe nur gesehen, wie dieser zu Boden falle oder gefallen sei. Er habe den Privatkläger 2 dann gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er hätte den Fuss "kaputt". Er habe gedacht, der Privatkläger 2 habe den Fuss verstaucht. Dieser habe dann gesagt, es sei nichts, sei aufgestanden, habe mit den anderen geplaudert sowie gelacht und sei dann zur Arbeit gegangen. Vielleicht habe dieser auch mit der Schulter am Fahrzeug angeschlagen. Er könnte sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, aber dort seien drei Überwachungskameras aufgestellt gewesen (Prot. II S. 23 ff.).

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3.4. Beweiswürdigung

3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Privatkläger 2 hat aufgrund seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter und der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. N._____ und P._____ waren zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls – wie der Beschuldigte und der Privatkläger 2 – als Chauffeure bei F._____ in H._____ tätig. Sie gaben beide an, weder zum Beschuldigten noch zum Privatkläger 2 in einer persönlichen Beziehung zu stehen (Urk. D2/6/5 S. 2; Urk. D2/6/6 S. 2). N._____ gab an, sie seien lediglich Arbeitskollegen (Urk. D2/6/5 S. 2). Die beiden Zeugen haben unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/5 S. 1 f.; Urk. D2/6/6 S. 1 f.). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu zweifeln. O._____ war zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls als Schichtleiter im Lager von F._____ in H._____ tätig und damit Vorgesetzter des Beschul-- 33 of 71 -digten, des Privatklägers 2 und der beiden Zeugen N._____ und P._____ (Urk. D2/6/2 S. 2). Er gab an, mit dem Beschuldigten früher zusammengearbeitet zu haben. Zum Privatkläger 2 stehe er in keiner Beziehung. Er habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2). Der Zeuge O._____ pflegte zum Beschuldigten beruflich offenbar einen engeren Kontakt als zum Privatkläger 2. O._____ hat ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/4 S. 1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 63) könnte O._____ aufgrund seiner Aufsichtspflicht als Schichtleiter und Vorgesetzter des Beschuldigten und des Privatklägers 2 allerdings ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für ihn und den Beschuldigten günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

3.4.3. Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen Der Privatkläger 2 hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, er sei auf dem Weg zum Lager gewesen, als er zwei Lieferwagenfahrer – u.a. den Beschuldigten – gesehen habe, welche sich darüber gestritten hätten, wer zuerst in den freien Parkplatz bei der Rampe fahren dürfe. Der Beschuldigte sei mit seinem Lieferwagen dann sehr schnell rückwärts in den umstrittenen Parkplatz gefahren, wo er gestanden sei. Dabei sei der Beschuldigte ihm in den Rücken gefahren, sodass er "davongeflogen" sei. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgestiegen und habe sich entschuldigt, weil er ihn übersehen habe. In jenem Moment seien mehrere Leute zu ihnen gelaufen. Niemand habe ihm geholfen und es sei behauptet worden, er sei absichtlich hingefallen. Es habe niemand die Polizei oder einen Krankenwagen gerufen, sodass er selber ins Spital gefahren sei (Urk. D2/5/1 S. 3 f.; Urk. D2/5/2 S. 3 ff.). Der Privatkläger 2 schilderte den Geschehensablauf bei allen Einvernahmen nachvollziehbar. Dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft detailliertere Aussa-- 34 of 71 -gen machte als noch bei der Polizei, deutet entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) nicht auf eine gesteigerte Dramatik hin, sondern ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass er von der Staatsanwaltschaft detaillierter befragt und ihm spezifischere Fragen zum Geschehensablauf gestellt worden sind. Zwar ist bei den Aussagen des Privatklägers 2, wonach er zwei Meter geflogen und aufgeschlagen sei (Urk. D2/5/2 S. 3) oder die Motoren aufgeheult und die Reifen gequietscht hätten (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 5), eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar, dass es durch die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten aber zu einem Unfall gekommen ist und dieser ihn mit seinem Lieferwagen angefahren und am Rücken getroffen hat, sagte der Privatkläger 2 jedoch in allen Einvernahmen konstant aus. Der Privatkläger 2 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zudem aus, der Beschuldigte sei anschliessend davongelaufen und habe zwei, drei Leute, die Schichtleiter, welche zuständig gewesen waren, geholt. Diese hätten ihn "schikaniert" und gesagt, er solle aufstehen, es sei alles in Ordnung. Er sei dann aufgestanden und wieder hingefallen. Sie hätten ihn danach hochgehoben und die zwei, welche von der linken Seite gekommen seien, hätten den Beschuldigten gefragt, was passiert sei. Dieser habe direkt zugegeben, dass er ihn nicht gesehen und Stress habe. Sie hätten dann mit ihm gesprochen. Die Chefs hätten keinen Arzt und keine Polizei holen wollen, er habe selber zum Arzt gehen sollen (Urk. D2/5/2 S. 3 f.). Im Verlauf der Einvernahme führte er auf die Frage, was nach dem Aufprall passiert sei, erneut aus: "Dann kamen von links zwei Leute. Er stieg aus, er habe mich nicht gesehen, er habe Stress. Er lief schnell rein und holte zwei Leute raus. Es kamen noch 1-2 Leute dazu. Bevor er reinlief, haben die beiden Leute noch gefragt, was los war und da sagte er, er habe mich nicht gesehen. Sie fragten ihn, ob er mich getroffen habe und dann sagte er, er habe mich nicht gesehen und lachte dabei." (Urk. D2/5/2 S. 6). Auf entsprechende Nachfrage führte der Privatkläger 2 ergänzend aus, sie hätten ihn hochgehoben und geschaut, ob er stehen könne. Er sei dann wieder hingefallen. Sie hätten ihn dann wieder hochgehoben, auf einen "Pollerstein" gesetzt und ihm Wasser gegeben. Dies sei P._____ gewesen, glaube er (Urk. D2/5/2 S. 9). Diese Darstellung des Privatklägers 2 deckt sich mit derjenigen der Zeugen N._____ und P._____ und -- 35 of 71 -wird durch deren Aussagen untermauert. Die Zeugen N._____ und P._____ konnten den Unfallhergang selber zwar nicht beobachten. Diese hatten zusammen einen Lieferwagen beladen und machten Pause auf dem Platz, als der anklagegegenständliche Vorfall passierte. Sie kamen aber unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallort (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 2). So führte der Zeuge N._____ aus, sie seien hingegangen und hätten gesehen, wie der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er habe diesen gefragt, was er gemacht habe, und dieser habe geantwortet, er sei angefahren worden. S._____ und O._____ hätten den Privatkläger 2 hochziehen wollen und gesagt, dieser habe gar nichts. P._____ habe dann gesagt, sie müssten den Krankenwagen rufen, dies sei kein Spass. Der Beschuldigte habe nur gesagt, er sei im Stress. Sie hätten den Privatkläger 2 wieder hochheben wollen und gesagt, dieser müsse noch eine Tour fahren. Er habe dann gesagt, sie sollen aufhören, es reiche jetzt. Er habe dem Privatkläger 2 dann hochgeholfen und diesen auf die Mauer gesetzt. P._____ habe ihm etwas zu trinken geholt. Für ihn habe der Beschuldigte es zugegeben, als dieser gesagt habe, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/5 S. 3 f.). Auch der Zeuge P._____ bestätigte, dass der Privatkläger

2 auf dem Boden gelegen sei. Er hätte diesen gefragt, was geschehen sei, und dieser habe geantwortet, der Beschuldigte sei in ihn gefahren. Sein Kollege habe den Beschuldigten dann gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 nicht gesehen habe. Dieser habe mit nein geantwortet, er sei im Stress. Dann seien zwei aus dem Büro gekommen, die dem Privatkläger 2 hätten aufhelfen wollen. Er habe aber gesagt, sie sollen den Privatkläger 2 liegen lassen, die anderen beiden hätten aber nein gesagt und dass der Privatkläger 2 nun aufstehen solle. Sie hätten den Privatkläger 2 zur Seite genommen. Dieser konnte laufen, jedoch nicht gut. Dieser sei komisch gestanden (Urk. D2/6/3 S. 2). Die beiden Zeugen P._____ und N._____ schilderten das Erlebte deckungsgleich, konstant und widerspruchsfrei, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. Beide Zeugen bestätigten, dass sie den Unfall selber nicht gesehen hätten (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Sie sagten eher zurückhaltend aus und räumten ein, wenn sie etwas nicht selber mitbekommen hatten oder etwas nicht wussten. So sagte der Zeuge N._____ beispielsweise aus, er wisse nicht, ob je-- 36 of 71 -mand den Unfall direkt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob O._____ das Ganze gesehen habe. Er denke eher nicht, dieser sei eigentlich immer "drin" und hergerufen worden. Aber ganz sicher wisse er es nicht (Urk. D2/6/1 S. 3). Der Zeuge N._____ verneinte auch, etwas vom Unfall mitbekommen oder etwas gehört zu haben (Urk. D2/6/5 S. 4). Auch der Zeuge P._____ sagte aus, er wisse nicht, ob O._____ den Unfall gesehen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Weiter führte P._____ aus, so wie er es verstanden habe, sei der Privatkläger 2 im Rücken getroffen worden. Dieser habe vorbeilaufen wollen, als der Beschuldigte ihn beim Rückwärtsfahren getroffen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Zudem belasteten beide Zeugen den Beschuldigten nicht übermässig. So gab N._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei rot im Gesicht und in Panik gewesen. Das habe er einfach für sich gedacht. Er könne nicht jemanden beschuldigen, wenn er nicht wisse, was passiert sei (Urk. D2/6/5 S. 5). Auch P._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei schockiert gewesen. Dieser habe es sicher nicht extra gemacht (Urk. D2/6/6 S. 5). Die Zeugen P._____ und N._____ untermauern – insbesondere was die Vorkommnisse und den Ablauf unmittelbar nach dem Unfall anbelangt – die Darstellung des Privatklägers 2. Zwar wies der Zeuge P._____ bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drauf hin, dass der Cousin des Privatklägers 2 gesagt habe, dieser würde sie alle verarschen und der Privatkläger 2 habe ihm nach dem Vorfall Geld angeboten, um für ihn auszusagen (Urk. D2/6/6 S. 5 und S. 7), wodurch er gewisse Vorbehalte gegenüber dem Privatkläger 2 zum Ausdruck bringt. An seiner Darstellung der Tatumstände hielt der Zeuge P._____ jedoch fest, wonach es einen hörbaren Schlag gegeben habe. Seine Wahrnehmungen nach dem Unfall deuten darauf hin, dass es effektiv zu einer Kollision gekommen war, welche zu Verletzungen beim Privatkläger 2 geführt hatte. Die Aussagen des Zeugen O._____, welcher den Unfall selber nicht gesehen hatte, sondern unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallpatz gekommen war (Urk. D2/6/2 S. 2), weisen gewisse Widersprüche auf, welche dieser nicht glaubhaft zu erklären vermochte. So führte er gegenüber der Polizei und damit zeitnäher zum anklagegegenständlichen Vorfall noch aus, er habe gesehen, dass der -- 37 of 71 -Beschuldigte im Stress und in Panik gewesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3), während er im Widerspruch dazu bei der Staatsanwaltschaft ausführte, der Beschuldigte sei sehr zurückhaltend sowie ruhig gewesen, und auf die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, ob er unter Zeitdruck gewesen sei, gab O._____ zu Protokoll, nicht dass er sich erinnern würde (Urk. D2/6/4 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei gesagt habe, er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei, führte er ausweichend aus, er könne sich nicht erinnern, dass er das gesagt habe, dies komme ihm ziemlich fremd vor (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Frage, er habe das Protokoll aber unterschrieben, führte er aus, er habe es nicht Buchstabe für Buchstabe durchgelesen und auf erneute Wiederholung, er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei, führte er dann plötzlich aus: "Unmöglich, dass ich das gesehen habe" (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Frage, wie der Beschuldigte nach dem Unfall auf ihn gewirkt habe, sagte er aus, dieser sei ziemlich ruhig und zurückhaltend gewesen, was im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage steht, wonach er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe Angst gehabt und sei etwas rot im Gesicht gewesen (Urk. D2/6/4 S. 5). Ebenfalls widersprüchlich und damit wenig glaubhaft sind seine Aussagen zur Frage, in welcher Beziehung er zum Privatkläger 2 steht. Während er zu Beginn seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch ausführte, er stehe mit diesem in keinerlei Beziehung und habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2), gab er später zu Protokoll, der Privatkläger 2 habe sich immer wieder mal Spässe erlaubt, deshalb sei es für ihn umso schwieriger gewesen, zu erkennen, ob es Spass sei oder nicht (Urk. D2/6/4 S. 3). Nur schon aufgrund der Tatsache, dass O._____ Schichtleiter und damit Vorgesetzter des Privatklägers 2 gewesen war, erscheint seine Aussage, er habe nicht einmal dessen Namen gekannt, wenig glaubhaft. Beim Aussageverhalten des Zeugen O._____ fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 68) auf, dass dieser präventiv zu seiner Entlastung als Vorgesetzter gewisse für ihn wichtige Informationen ohne entsprechende Frage vorbrachte und mehrfach betonte, dass es für ihn nach Spass des Privatklägers 2 ausgesehen habe, weshalb für ihn auch kein Handlungsbedarf bestanden habe. Er führte auch ungefragt aus, dass der Privatkläger 2 ein Problem mit der Versi-- 38 of 71 -cherung gehabt habe und er nicht wisse, ob F._____ den Vorfall bestreite (Urk. D2/6/2 S. 3). Auffallend ist zudem, dass die Aussagen von O._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft abweichend von seinen bisherigen Aussagen bei der Polizei eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen und er beispielsweise erst auf mehrfachen Vorhalt seiner bisherigen Aussagen einräumte, dass der Beschuldigte wie in Panik ausgesehen habe und ein bisschen rot im Gesicht gewesen sei (Urk. D2/6/4 S. 5), was so auch mit der Darstellung des Zeugen N._____ übereinstimmt, welcher ebenfalls von einem roten Gesicht des Beschuldigten und Panik gesprochen hat (Urk. D2/6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte ruhig und zurückhaltend gewirkt haben soll, deckt sich auch nicht mit den Aussagen des Zeugen P._____, welcher zu Protokoll gab, er denke, der Beschuldigte habe einen Schock gehabt. Dieser habe so ausgesehen und sei nervös gewesen (Urk. D2/6/6 S. 4 f.). Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen O._____, dass dieser die vom Privatkläger 2 geäusserten Beschwerden nicht wirklich ernst genommen hat (Urk. D2/6/2 S. 2 ff.; Urk. D2/6/4 S. 3 ff.), was sich mit der Darstellung des Privatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ deckt (vgl. Urk. D2/5/2 S. 3 f.; Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen N._____ und P._____ somit glaubhafter als diejenigen des Zeugen O._____, allerdings decken sich gewisse seiner Aussagen ebenfalls mit denjenigen des Privatklägers 2 oder der beiden anderen Zeugen. Der Privatkläger 2 führte aus, dass er nach vorne geflogen sei und die Kniescheiben und die Ellbogen aufgeschürft habe, was auch seine spätere Aussage von offenen Wunden erklärt und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) einfach eine andere Formulierung darstellt und nicht auf eine übertriebene Darstellung schliessen lässt. Auch dass in den medizinischen Unterlagen keine Abschürfungen als Verletzungsfolgen dokumentiert sind, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18 f.; Urk. 76 S. 13) nicht per se gegen das Vorliegen solcher Verletzungen, sondern lässt sich damit erklären, dass gemäss Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 die Ellbogen oder Kniescheiben des Privatklägers 2 nicht untersucht worden sind (vgl. Urk. D2/7/7). Die übrigen Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 sind in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert und hatten eine Arbeitsunfähigkeit des Privat-- 39 of 71 -klägers 2 von 100 % für 8 Tage vom 17. bis 24. Oktober 2017, attestiert durch das Spital Limattal (Urk. D2/7/8 S. 2), sowie für weitere 21 Tage vom 25. Oktober bis 7. November 2017 und 4. bis 10. Dezember 2017, attestiert durch die Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), zur Folge. Aus dem Austrittsbericht sowie dem ärztlichen Befund von Dr. med. R._____, Spital Limmattal, vom 17. Oktober 2017 sowie 15. März 2019 und dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis geht hervor, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat (Urk. D2/7/68). Dr. med. R._____ hält in ihrem ärztlichen Befund fest, dass aufgrund des Unfallmechanismus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben und dabei auf den Rücken gestürzt sei. Dabei seien diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule entstanden. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszugehen, somit habe der Privatkläger 2 sich diese Verletzungen/Prellungen nicht selber beigebracht (Urk. D2/7/8 S. 1). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser von Verletzungen beim Privatkläger 2 ausgegangen ist. So sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe gesehen, dass diese Person auf den Boden gefallen sei. Er habe dann sofort angehalten, sei ausgestiegen und zu dieser Person gegangen. Als er diese Person gesehen habe, habe er gedacht, dass das Bein nicht am richtigen Ort sei (Urk. D2/4/2 S. 3). Dass der Privatkläger 2 sich nach dem anklagegegenständlichen Vorfall nicht verhielt, als wäre alles in Ordnung, wie dies der Beschuldigte zeitweise geltend zu machen versucht, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N._____ und P._____, welche bestätigten, dass der Privatkläger 2 über Schmerzen geklagt habe. So sagte P._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, als der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei, habe dieser gesagt, dass er Rückenschmerzen habe (Urk. D2/6/6 S. 4). Dieser habe ausgesehen, als habe er Schmerzen (Urk. D2/6/6 S. 5). Dieser sei gelaufen, aber nicht alleine. Sie hätten ihn stützen oder halten müssen (Urk. D2/6/6 S. 5). Auch der Zeuge N._____ sagte aus, der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er den linken oder rechten Fuss fast nicht spüre und nicht darauf treten könne (Urk. D2/6/5 S. 4). Zwar macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Verletzungen des Privatklägers 2 seien arbeitsbedingter Verschleiss (vgl. Urk. D2/4/4 S. 3). Gestützt auf den ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis sowie den Austrittsbericht des -- 40 of 71 -Spitals Limmattal (Urk. D2/7/6-7) ergibt sich zwar, dass Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule bestehen, welche auf die schwere körperliche Arbeit und das erhöhte Gewicht des Privatklägers 2 zurückzuführen sind und damit bereits vor dem anklagegegenständlichen Vorfall bestanden, allerdings wird klar festgehalten, dass der Privatkläger 2 eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe, wobei dieses Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei (vgl. Urk. D2/7/6; Urk. D2/7/8 S. 1). Damit erlitt der Privatkläger 2 gestützt auf die ärztlichen Unterlagen – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 12 f.) – Verletzungsfolgen, welche nicht nur arbeitsbedingte Abnützungserscheinungen darstellen, sondern aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalls entstanden sind. Es ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Privatkläger 2 kannte den Beschuldigten im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls erst seit Kurzem, weil der Beschuldigte neu in der Firma war. Sie standen weder privat noch beruflich näher miteinander in Beziehung, sondern kannten sich höchstens vom Grüssen her bei der Arbeit, was so auch vom Beschuldigten und dem Zeugen N._____ bestätigt worden ist (Urk. D2/4/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 14 f.; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 2 und S. 5; Urk. D2/6/1 S. 3). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Privatkläger 2 absichtlich hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte fallen lassen und damit entsprechende Verletzungen hätte in Kauf nehmen sollen, wie dies der Beschuldigte vorbrachte (Urk. D2/4/1 S. 3; Urk. D2/4/4 S. 3; Urk. 36 S. 4). Zudem dachte der Privatkläger 2 – wie auch der Zeuge N._____ (vgl. D2/6/1 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 4) –, dass der Unfall von den Videokameras aufgezeichnet worden sei, da sich beim Unfallplatz gleich zwei Videokameras befunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3, Antw. auf Frage 13; Urk. D2/5/2 S. 8). Bereits aufgrund dieses Umstandes erscheint wenig plausibel, dass sich jemand absichtlich fallen lässt, einen Unfall provoziert und dann falsche Aussagen macht, wenn er davon ausgeht, dass das Vorgefallene von Videokameras aufgezeichnet worden ist.

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Die Aussagen des Privatklägers 2 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie ergeben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Belastung des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich angefahren habe (Urk. D2/5/1 S. 3). Dieser habe das nicht mit Absicht gemacht. Dieser habe ihn einfach nicht gesehen (Urk. D2/5/2 S. 7). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft. Seine Darstellung wird nicht nur aufgrund der ärztlichen Unterlagen, sondern auch durch die Zeugenaussagen – insbesondere von N._____ und P._____ – gestützt.

3.4.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind wenig nachvollziehbar und weisen diverse Widersprüche zum Kerngeschehen auf. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er sei im Auto gesessen und habe im Aussenspiegel rechts gesehen, wie der Privatkläger 2 zu seinem Auto gelaufen sei und sich dann fallen gelassen habe. Dieser habe ein Theater gemacht. Er habe dies richtig gesehen. Er habe alles gesehen (Urk. D2/4/1 S. 3). Während er zuerst klar aussagte, er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 auf den Lieferwagen zugelaufen sei, widersprach er sich im Verlauf dieser Einvernahme bereits, indem er zu Protokoll gab, er habe den Privatkläger 2 erst wieder gesehen, als dieser hinten rechts beim Lieferwagen gewesen sei. Er habe keine Ahnung, wie dieser dorthin gekommen sei. Er habe ganz gestoppt, und erst dann sei der Privatkläger 2 ins Auto gelaufen und habe sich fallengelassen (Urk. D2/4/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er dann entgegen seiner bisherigen Aussagen nicht mehr nur vom rechten Aussenspiegel, sondern machte geltend, er habe in den Rückspiegel des Lieferwagens gesehen und dort jemanden gesehen, der gerade gelaufen sei. Als er zurückgefahren sei, habe er gleichzeitig in den linken Spiegel gesehen. Er sei aber auf der rechten Seite gewesen. Als er langsam zurückgefahren sei, habe er in den rechten Spiegel geschaut und gesehen, dass er oder sie auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 2 f.). Später führte er zudem aus, er könne sich nur leicht erinnern, dass er in den Spiegel ge-- 42 of 71 -schaut und dessen rechtes Bein gesehen habe, während er im Anschluss darauf zu Protokoll gab, diese Person sei schräg gelaufen, und plötzlich habe er in den linken Spiegel geschaut und gesehen, dass er auf dem Boden liege (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er den Privatkläger 2 das erste Mal gesehen habe, gab dieser ausweichend und widersprüchlich zu Protokoll, er habe in den Spiegel geschaut, als dessen rechtes Bein sich Richtung rechte Seite bewegt habe, da habe er gesehen, dass dieser auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf mehrfache Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll: "Sobald ich anhielt, sah ich diese Person" und "Ich habe in den Spiegel geschaut und da sah ich sein Bein, gleichzeitig hielt ich an. Als ich anhielt, gab es ca. einen halben Meter Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Geschädigten" (Urk. D2/4/2 S. 6). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind seine Aussagen, wonach er im Spiegel gesehen haben will, wie der Privatkläger 2 hingefallen ist, um bereits im Nachfolgesatz auszusagen, er habe in den Spiegel gesehen, als der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei (Urk. D2/4/2 S. 9). Aufgrund der äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist somit nicht nachvollziehbar durch welchen Spiegel er den Privatkläger 2 zu welchem Zeitpunkt wo gesehen haben will. Einerseits will er den Privatkläger 2 bereits während des Rückwärtsfahrens gesehen haben, als dieser noch am Laufen gewesen ist, andererseits erst als dessen Bein bereits in der Nähe des Lieferwagens gewesen ist respektive als er angehalten hat. Zudem konnte er angeblich nicht sehen, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelte ("dass er oder sie auf den Boden gefallen ist" Urk. D2/4/2 S. 3), das rechte Bein dieser Person will er dann aber ganz genau gesehen haben. Aufgrund seiner äusserst widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei seiner Rückwärtsfahrt nicht gesehen hat. Zudem sagte der Beschuldigte einerseits aus, der Privatkläger 2 habe ihm gesagt, dass der Fuss kaputt sei (Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 7; Prot. II S. 26), und im Widerspruch dazu andererseits, dass der Privatkläger 2 gesagt habe, es sei alles in Ordnung (Urk. D2/4/2 S. 3), es sei nichts passiert (Urk. D2/4/2 S. 7; Prot. II S. 26). Zudem fällt erneut auf, dass er auf gewisse Fragen nur ausweichend antwortete und ausschweifend Nebensächlichkeiten schilderte, die mit dem eigentlichen -- 43 of 71 -Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusammenhang standen, ohne die an ihn gerichtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er auf Fragen zum Unfallhergang aus, etwa drei Monate später sei der Privatkläger 2 wieder zur Arbeitsstelle gekommen und habe ihn mit seinem Privatauto zugeparkt. Er habe nicht mehr wegfahren können. Dann seien zwei vom Büro gekommen und hätten gesagt, der Privatkläger 2 solle gehen, ansonsten würden sie die Polizei rufen. Dann hätten diese den Privatkläger 2 links und rechts zugeparkt, sodass er habe davonfahren können (Urk. D1/4/1 S. 3). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte sehr schnell rückwärtsgefahren und ihm in den Rücken gefahren sei, reagierte der Beschuldigte ausweichend mit Gegenfragen, indem er zu Protokoll gab: "Wie konnte er mich dann sehen? Wie konnte er merken, dass ich zu schnell gefahren bin" (Urk. D2/4/2 S. 5). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken ("An dem Tag war ich nicht gestresst, ich hatte genügend Pausen eingelegt und hatte bis dort auch nie einen Unfall. Ich bin ein vorsichtiger Mensch", Urk. D2/4/2 S. 5), während er den Privatkläger 2 schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht, indem er diesem unterstellt, aus dem Unfall Profit schlagen zu wollen respektive geltend macht, dieser sei verbotenerweise über die Parkplätze gelaufen. So führte der Beschuldigte aus, er habe gehört, dass der Privatkläger 2 ein Zigeuner sei. Er glaube, dies sei nur wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Er nehme an, dass der Privatkläger 2 aufgrund dieses Unfalls IV-Rente beziehen oder eine Entschädigung wolle (Urk. D2/4/2 S. 9). Dieser habe sich seine Verletzungen selber zugefügt. Dessen Verhalten am Ort des Geschehens sei schon ziemlich auffällig gewesen (Urk. D2/4/4 S. 3). Er habe mitbekommen, dass der Privatkläger 2 das absichtlich gemacht habe. Als dieser zu Boden gefallen sei, habe dieser gelacht (Urk. 36 S. 4). Zudem sei es verboten, bei der Rampe zu laufen (Urk. D2/4/1 S. 2). Er habe diesen gefragt, was er zwischen den Autos mache, er dürfe hier nicht laufen. Normalerweise müssten sie hier nichts machen. Dieser habe nur gelacht. Er glaube, es sei wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 4). Der Privatkläger 2 habe sich dort aufgehalten, wo es nicht erlaubt sei (Urk. D2/4/4 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gaben -- 44 of 71 -aber sowohl der Privatkläger 2 als auch der Zeuge O._____ als verantwortlicher Schichtleiter übereinstimmend zu Protokoll, dass dort kein Fussgängerverbot und auch kein entsprechendes Schild gewesen sei (Urk. D2/5/2 S. 4 f.; Urk. D2/6/2 S. 3). Der Beschuldigte machte geltend, er sei rückwärts zur Rampe gefahren, aber seine Geschwindigkeit sei sehr tief gewesen, ca. 10 km/h. Er sei sich nicht sicher, aber er sei sehr langsam gewesen (Urk. D1/4/2 S. 2; Prot. II S. 23). Dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren und damit vor der Kollision mit dem Privatkläger 2 nicht im Schritttempo auf den Parkplatz gefahren ist, erscheint angesichts der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, wonach sich der Beschuldigte vorgängig mit einem anderen Chauffeur darum gestritten habe, wer zuerst zur Rampe fahren und seinen Lieferwagen beladen könne (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 3 f. und S. 6), ebenfalls nachvollziehbar. Zudem bestätigte auch der Zeuge N._____: "Wenn die Zeit kommt zum Laden, wollen alle schnell beladen und fahren einfach kreuz und quer" (Urk. D2/6/5 S. 5), was zeigt, dass auf diesem Parkplatz beim Beladen der Lieferwagen jeweils eine gewisse Hektik herrscht. Dazu führte auch der Privatkläger 2 aus, die Zeit sei knapp bemessen. Alle die draussen seien, würden schnell zurück zum Auto rennen. Man wolle sofort los zum Kunden, damit man nachher nach Hause könne. Man müsse eine Stunde, bevor es zugehe, dort sein, ansonsten stehe man nachher da (Urk. D2/5/2 S. 5). Auch der Zeuge O._____ bestätigte mit seinen Aussagen, dass die Situation vor Ort hektisch gewesen war. So sagte dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, es sei am Nachmittag und für ihn und den anderen Schichtleiter ziemlich stressig gewesen. Sie hätten immer mit zu wenigen Chauffeuren zu kämpfen (Urk. D2/6/4 S. 3). Aus der Darstellung von O._____ geht anschaulich hervor, dass die Chauffeure regelmässig gestresst waren. So führte dieser aus, es sei ziemlich klein draussen gewesen, 6 Rampen oder so, und es sei dann vorgekommen, dass mindestens 50 Leute dort gewesen seien. Es habe dann Schwierigkeiten gegeben, da gewisse ihre Sachen nicht gefunden hätten. Sie hätten dann suchen müssen, und draussen hätten sie schon gehupt, da die Parkplätze besetzt gewesen seien (Urk. D2/6/4 S. 6). Auch P._____ sagte aus, -- 45 of 71 -man wisse, dass diejenigen die laden würden, alle immer Stress hätten (Urk. D2/6/6 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht im Stress gewesen sei (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8; Prot. II S. 25), stehen die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 2, welcher mehrfach ausgeführt hat, der Beschuldigte sei unter Stress gestanden (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 6) sowie der Zeugen N._____, P._____ und O._____ gegenüber. N._____ führte aus, der Beschuldigte habe gesagt, er sei im Stress (Urk. D2/6/1 S. 2). Dieser habe gesagt, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 3). Er habe den Beschuldigten gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 angefahren habe. Dieser habe gesagt, er wisse es nicht, er sei im Stress. Dieser habe einen Knall gehört und den Privatkläger 2 auf dem Boden gesehen (Urk. D2/6/5 S. 5). Auf Vorhalt, gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, für ihn habe es der Beschuldigte zugegeben, führte der Zeuge N._____ aus: "Für mich ist es ein Ja gewesen. Er war so rot im Gesicht, er war in Panik" (Urk. D2/6/5 S. 5, Antw. auf Frage 19). Dass es zu einem Knall gekommen war, wird auch durch die Aussagen des Zeugen P._____ gestützt, welcher gegenüber der Polizei ausführte, sie hätten einen dumpfen Schlag gehört (Urk. D2/6/3 S. 2). Auf Frage, wonach dieser Schlag getönt habe, gab er zu Protokoll: "Das tönt ganz komisch, wenn die Autos leer sind und man darauf schlägt. Richtig hohl, aber ziemlich tief. Wenn man draufschlägt ist es sehr laut dieser Ton. Aber es war nicht so laut. Es war gedämpft (Urk. D2/6/3 S. 3, Antw. auf Frage 12). Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Zeugen N._____ nicht kenne, am Unfallort niemand gewesen (Urk. D2/4/2 S. 8) und auch niemand dazu gekommen sei (Urk. D2/4/2 S. 9), werden angesichts der Tatsache, dass er und N._____ am selben Ort arbeiten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche allesamt bestätigten am Unfallort gewesen zu sein (Urk. D2/6/4 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 3; Urk. D2/6/6 S. 3), klar widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren nichts gehört habe und es keinen Knall gegeben habe (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8), erscheinen angesichts der Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche aussagten, selber einen dumpfen Schlag gehört zu haben (Urk. D2/6/3 S. 2) respektive zu Protokoll gaben, der -- 46 of 71 -Beschuldigte habe gesagt, er habe etwas gehört (Urk. D2/6/2 S. 3) bzw. er habe einen Knall gehört (Urk. D2/6/5 S. 5), unglaubhaft. Auch O._____ sagte gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe gesagt, er sei im Stress gewesen. Dieser habe gesagt, er habe gehalten, habe etwas gehört, aber nicht gewusst, was es gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei etwas in Panik gewesen. Dieser habe nur etwas gehört, einen Schlag (Urk. D2/6/2 S. 3). Insgesamt vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vorgebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen – insbesondere von N._____ und P._____ – zu begründen. Entsprechend den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger

2 beim Rückwärtsfahren im Stress übersehen und mit seinem Lieferwagen erfasst hat.

3.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 2 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ sowie die ärztlichen Unterlagen, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 73 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung bringt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung einzig vor, ein objektives Tatbestandselement der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt. Zur Begründung führt sie aus, nach ständiger Rechtsprechung werde ein Min-

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destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB verlangt. In den medizinischen Unterlagen seien jedoch keine schwerwiegenden Verletzungen zu finden, welche adäquat-kausal auf den angeblichen Vorfall vom Oktober 2017 zurückgeführt werden könnten. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung sei im vorliegenden Fall nicht erreicht. Wenn überhaupt müsse von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Eine fahrlässige Tätlichkeit sei aber nicht strafbar. Entsprechend könne der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Verteidigung die rechtliche Qualifikation nicht moniert (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15).

3. Würdigung

3.1. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind und zur Feststellung, dass zwischen diesen beiden Tatbeständen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Idealkonkurrenz besteht, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 61 S. 73 ff.). Indem der Beschuldigte die nackten Gesässbacken der damals 9-jährigen, bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin 1 massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sich sodann mit nacktem Unterkörper auf sie legte und seinen nackten Penis zwischen ihre Gesässbacken führte sowie seine Penisspitze in ihren After einführte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB an ihr vor. Dabei wusste der Beschuldigte um das Schutzalter der Privatklägerin 1, zumal er mit deren Mutter verheiratet war und eine gewisse Zeit mit dieser und der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschuldigte wusste auch um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen. Er handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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Der Beschuldigte nahm die vorstehend aufgeführten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 vor. Diese wehrte sich dagegen, indem sie ihn zum Aufhören aufforderte, weinte, schrie und versuchte, ihn von sich wegzustossen, sich umzudrehen und aufzustehen. Die Privatklägerin 1 leistete damit aktiven Widerstand und brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht wollte. Der Beschuldigte unterband diesen aktiven Widerstand, indem er sie mehrmals mit seinem linken Unterarm am Rücken auf das Bett drückte und ihr die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte. Zudem legte er sich mit nacktem Unterkörper auf sie und drückte sie damit auch mit einem Teil seines Körpergewichts aufs Bett. Der Beschuldigte war dabei insbesondere auch aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 1 dieser kräftemässig massiv überlegen. Dabei nutzte er auch das bestehende Vertrauensverhältnis aus, da er zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet und für die Privatklägerin 1 wie ein grosser Bruder gewesen war, welcher mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin 1 somit gewaltsam zur Duldung der genannten sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte wusste aufgrund des aktiven körperlichen und verbalen Widerstands und durch das Weinen sowie Schreien der Privatklägerin 1, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, dennoch nahm er diese an ihr vor. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Entsprechend ist er auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.2. Fahrlässige Körperverletzung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 61 S. 77 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse -- 49 of 71 -Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/B ERKE -MEIER, in: NIGGLI / W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/K ESHELAVA, in: NIGGLI / W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/B ERKE -MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/B ERKE -MEIER, a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/K ESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 2 erlitt durch den Aufprall des Lieferwagens mit seinem Rücken eine Wirbelsäulenprellung, weshalb er am 16. November 2017 die Notfallstation des Spitals Limmattal aufsuchte (Urk. D2/7/7). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. R._____ erfolgte am 23. Oktober 2017 eine weitere Untersuchung. Aus -- 50 of 71 -den ärztlichen Unterlagen des Spitals Limmattal geht hervor, dass der Privatkläger 2 mit Voltaren und Dafalgan gegen die Schmerzen behandelt und für die Zeit vom 17. bis 24. Oktober 2017 zu 100 % krankgeschrieben wurde (Urk. D2/7/7; Urk. D2/7/8 S. 2). Weiter wird festgehalten, dass aufgrund des Unfallmechanismus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben worden und dabei auf den Rücken gestürzt sei, was diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszugehen, womit sich der Privatkläger 2 diese Prellungen nicht selbst beigebracht habe. Potentiell seien chronische Rückenschmerzen als Folge der Verletzung möglich. Bei der gestellten Diagnose einer Wirbelsäulenprellung sei von einer Heilung auszugehen, jedoch bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden bzw. Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule chronifizieren könnten. Die festgestellten degenerativen Veränderungen in der Computertomografie könnten durch die Prellung/Kontusion der Wirbelsäule negativ beeinflusst werden bzw. eine Genesung verzögern oder zu einer Chronifizierung führen (Urk. D2/7/8 S. 1 f.). Der Privatkläger 2 begab sich am 25. Oktober sowie 1. Dezember 2017 erneut in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat, wobei das Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei. Dem Privatkläger 2 wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Oktober bis 7. November 2017 sowie vom 4. bis 10. Dezember 2017 attestiert, und es wurde festgehalten, dass dieser an anhaltenden Schmerzen über mehrere Wochen gelitten habe (Urk. D2/7/6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15) überschreiten die Verletzungen insgesamt das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlichkeit. Die Verletzungen des Privatklägers 2 erforderten zudem mehrfache ärztliche Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Die Vorinstanz würdigte die Verletzung des Privatklägers 2 somit zutreffend objektiv als einfache Körperverletzung (Urk. 61 S. 78). Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern, da diese Vortritt haben, und es gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, welche ein Fahrzeugführer beim Wegfahren, Rückwärtsfahren -- 51 of 71 -und Wenden zu beachten hat (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 VRV). Der Beschuldigte erfasst den Privatkläger 2 beim Rückwärtsparkieren mit der Rückseite seines Lieferwagens, während dieser über den entsprechenden Parkplatz der Laderampe lief. Der Beschuldigte stritt sich gemäss Aussagen des Privatklägers 2 mit einem anderen Chauffeur darum, wer schneller zur Rampe fahren und sein Fahrzeug beladen durfte, und war damit in einem aufgebrachten und gestressten Gemütszustand, was so auch von den Zeugen bestätigt worden ist. Durch das gestresste und unvorsichtige Rückwärtsfahren nahm der Beschuldigte den Privatkläger 2 weder durch den Rück- noch die beiden Aussenspiegel oder die Rückfahrkamera wahr, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und es in der Folge zu einem Aufprall kam. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nachgekommen, indem er sich vor und während dem Rückwärtsfahren versichert hätte, dass sich niemand in unmittelbarer Nähe seines Lieferwagens aufhält und wäre er nur im Schritttempo rückwärts gefahren, hätten sich der Aufprall und damit die Verletzungen des Privatklägers 2 vermeiden lassen. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger 2 beim Überqueren des entsprechenden Parkplatzes bei der Laderampe hätte vorsichtiger sein und den rückwärtsfahrenden Lieferwagen des Beschuldigten hätte wahrnehmen müssen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Zu verneinen ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 13) –, dass der Privatkläger 2 lediglich Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule aufweist, welche bereits vor dem Unfall bestanden haben, und es damit zu keinen neuen Verletzungen gekommen ist. Den ärztlichen Unterlagen ist klar zu entnehmen, dass es neben den Abnützungserscheinungen durch den Aufprall zu einer Prellung der Wirbelsäule gekommen ist (vgl. Urk. D2/7/6-8). Die Sorgfaltspflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetretenen Erfolg.

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Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers 2 dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. Dieser hat sich damit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht.

3.3. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 61 S. 103). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH /HEIMGARTNER /I SENRING/W EDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.

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Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 81 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, während für die sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und für die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 82) – keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234).

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Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, worauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten übersteige (BGE 144 IV 239 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.-4.2.2. m.w.H.). Für die sexuelle Nötigung kommt vorliegend aufgrund der festzusetzenden Sanktionshöhe eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.1.). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist angesichts der begangenen Tathandlungen sowie unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz der Sanktion sowie der Intensität der zu beurteilenden Straftat ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe angezeigt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.2.). Der Beschuldigte missbrauchte durch sein Verhalten seine Vertrauensstellung gegenüber der damals erst 9-jährigen Privatklägerin 1, welche seine Stieftochter war, auf verwerfliche Art und Weise. Zudem fanden die sexuellen Handlungen in der damals ehelichen Wohnung statt, in welcher die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten zusammenlebte und welche ein intimer Rückzugsort für sie darstellte. Der Beschuldigte ist bezüglich seines Fehlverhaltens gegenüber der Privatklägerin 1 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Für die fahrlässige Körperverletzung ist – -- 55 of 71 -entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür eine Freiheitsstrafe aussprach (Urk. 61 S. 81 f.) – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Massgeblich erweisen sich dafür die geringere Intensität der zu beurteilenden Straftat der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, diese aber lediglich geringfügig ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz der Sanktion ist die weniger eingriffsintensivere Strafart der Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung angemessen. Die sexuelle Nötigung stellt das schwerste Delikt dar, weshalb zunächst dafür eine hypothetische Einsatzstrafe zu bilden ist, welche dann für das weitere Delikt der sexuellen Handlungen mit einem Kind mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Für die fahrlässige Körperverletzung ist – wie vorstehend erwogen – eine separate Geldstrafe auszufällen.

3. Strafzumessung in concreto

3.1. Tatkomponenten

3.1.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ihm grundsätzlich vertrauende damals 9-jährige Privatklägerin 1, welche im Tatzeitpunkt seine Stieftochter war und ihn als grossen Bruder betrachtete, mehrmals mit seinem linken Arm an ihrem Rücken auf das Bett drückte, um an ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Durch das Herunterdrücken mit seinem Arm und indem er mit seinem nackten Unterkörper auf sie lag, zwang er die Privatklägerin 1 alsdann zur Duldung der sexueller Handlung, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher Druck anwandte. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit dürfte der Kraftaufwand bzw. die Überwindung des Widerstands der Privatklägerin 1 nicht sehr hoch gewesen sein. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall, welcher gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt rund 5 Minuten dauerte. Dieser fand aber in der ehelichen Wohnung, in welcher die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter, Schwester und dem Beschuldigten zusam-- 56 of 71 -menlebte, und damit in ihrem Zuhause als für sie vertrauter Rückzugsort statt. Da er die Privatklägerin 1 vorgängig auf dem Bett am Rücken massierte, schuf er eine für sie unverfängliche Situation, in welcher er sie dann mit seinen nachfolgenden Handlungen überrumpelte. Innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch im unteren Bereich anzusiedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Herunterdrücken der Privatklägerin 1, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmerzen oder Verletzungen zufügte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder aufgrund des Weinens noch der Schreie oder des körperlichen Widerstandes der Privatklägerin 1 von dieser abliess, sondern erst als die Nachbarn sich durch Klopfen bemerkbar machten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physischem Widerstand der Privatklägerin 1 (diese äusserte, dass sie die Handlungen nicht wollte, weinte, schrie und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen resp. aufzustehen) zielgerichtet war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und verfolgte ausschliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuellen Nötigung eine egoistische Motivlage immanent ist. Angesichts der ausdrücklichen verbalen und körperlichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 war für ihn klar erkennbar, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, ihren Willen zu respektieren. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht einzustufen, was angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3.1.2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an ihrem nackten Gesäss massierte, ihre Gesässbacken spreizte, seinen nackten Penis dazwischen legte und seine Penisspitze in ihren After einführ-

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te. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall handelte, welcher nur wenige Minuten dauerte. Zudem rieb er sich nicht an der Privatklägerin 1 respektive machte keine Stossbewegungen, sondern verharrte wenige Minuten so auf ihr. Zu weiteren sexuellen Handlungen wie Küssen oder Berühren an weiteren Körperstellen der Privatklägerin 1 kam es nicht. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bäuchlings aufs Bett drückte und ihr jeweils die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte, dürfte die Privatklägerin 1 zumindest visuell nicht allzu viel mitbekommen haben. Allerdings war die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunt erst 9 Jahre alt, mithin noch weit vom Ende des Schutzalters entfernt. Der Beschuldigte nahm damit an einem relativ jungen Kind sexuelle Handlungen vor. Er war damals 26-jährig, zwischen ihnen bestand somit ein grosser Altersunterschied. Er machte sich die körperlich und altersmässig grosse Unterlegenheit der Privatklägerin 1 berechnend zu Nutze, indem er sie auf dem Bett liegend bei einer Rückenmassage mit der Vornahme sexueller Handlungen überrumpelte. Zudem missbrauchte er seine Vertrauensstellung, welche er als Stiefvater innehatte, auf verwerfliche Art und Weise. Er verging sich in einer vertrauten Umgebung an der Privatklägerin 1, in ihrem gemeinsamen Zuhause, wo sie sich beschützt und wohlfühlte. Durch die Vornahme der genannten sexuellen Handlungen an einem solch jungen Kind nahm er in Kauf, dass die Privatklägerin 1 keine gesunde psychische und sexuelle Entwicklung durchleben könnte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich die sexuellen Handlungen in Kenntnis des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin 1 vornahm. Der Beschuldigte verfolgte auch bei diesen Handlungen ausschliesslich egoistische sexuelle Motive zur eigenen Lustbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen und rechtfertigt angesichts des vorliegenden Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3.1.3. Zwischenfazit

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Die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 16 Monaten ist um die weitere festgelegte Strafe, deren Höhe 12 Monate Freiheitsstrafe beträgt, angemessen zu erhöhen. Allfällige Doppelverwertungen bzw. Überschneidungen zwischen den einzelnen dem Schutz der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienenden Tatbeständen sind im Rahmen der Asperation angemessen zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Strafschärfung von 8 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

3.1.4. Fahrlässige Körperverletzung (Dossier 2) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren mit seinem Lieferwagen an dessen Rücken traf, sodass dieser auf den Boden geschleudert wurde. Der Beschuldigte stritt sich im Vorfeld mit einem anderen Chauffeur darum, wer schneller bei der Rampe seinen Lieferwagen beladen dürfe. Aufgrund seines aufgebrachten Zustandes und in der Hitze des Gefechts fuhr er nicht in angemessenem Schritttempo sowie ohne aufmerksame Kontrolle durch die Aussenspiegel respektive den Rückspiegel oder die Rückfahrkamera rückwärts, wobei es aufgrund der Unachtsamkeit des Beschuldigten zur Kollision mit dem Privatkläger 2 kam. Allerdings ist anzumerken, dass auch der Privatkläger 2 eine nicht unerhebliche Mitverantwortung trifft, zumal dieser beim Überqueren des besagten Parkplatzes bei der Rampe ebenfalls vorsichtiger hätte sein müssen. Wesentlich ist sodann, dass das Ausmass der Verletzungen des Privatklägers 2 mit der Wirbelsäulenprellung vergleichsweise gering blieb. Dennoch musste der Privatkläger 2 Schmerzen erdulden und es kam zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Zudem befand sich die Prellung an der Wirbelsäule und damit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 61 S. 86) – an einem sehr sensitiven Körperbereich, an welchem leicht irreparable Schäden oder Folgeschäden hätten entstehen können. Insgesamt ist noch von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein beträchtliches Verschulden anzulasten ist. Da sich gemäss Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 2 bei den Rampen öfters Mitarbeiter aufhielten und dort re-- 59 of 71 -ger Betrieb herrschte, hätte der Beschuldigte umso vorsichtiger rückwärtsfahren und die Situation durch die Spiegel sowie die Rückfahrkamera überprüfen respektive beobachten müssen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte einen Mann von der Statur des Privatklägers 2 trotz Rückfahrkamera und Spiegeln übersehen konnte. Das subjektive Tatverschulden führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als eher leicht einzustufen und rechtfertigt eine Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe.

3.2. Täterkomponenten

3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und kam zufolge seiner Heirat mit der Mutter der Privatklägerin 1, I._____, im Jahr 2010 in die Schweiz. Seine Mutter lebt ebenfalls in der Schweiz, während sein Vater und seine vier Geschwister in Istanbul leben. Mit seinem Vater pflege er allerdings keinen Kontakt mehr, sondern nur mit seiner Schwester. Da die Ehe mit der Mutter der Privatklägerin 1 geschieden wurde, wurde der Beschuldigte im Frühjahr 2016 aus der Schweiz ausgewiesen. Zufolge einer Heirat mit seiner zweiten Ehefrau, T._____, im Sommer 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein. Auch diese Ehe wurde geschieden und der Beschuldigte mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. November 2019 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Entscheid ergriff der Beschuldigte ein Rechtsmittel. Aus seinen beiden Ehen gingen keine Kinder hervor. Aktuell lebe er wieder in einer Beziehung. Eine Ausbildung absolvierte der Beschuldigte nicht. In der Schweiz übte er temporäre Jobs als Bauarbeiter, U._____-Kurier und Kurier bei F._____ aus. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer (Urk. D1/2/4 S. 7 f.; Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/8; Urk. D2/4/4 S. 5 f.; Urk. 36 S. 6 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, momentan sei er beim RAV angemeldet. Er habe sich für einen Deutschkurs angemeldet zur Erlangung des Zertifikates B1. Diese Prüfung finde am 27. Mai 2021 -- 60 of 71 -statt. Er habe sich zudem bei der V._____ als Buschauffeur beworben. Er sei wieder verheiratet und würde zusammen mit seiner Ehefrau W._____ ein gemeinsames Kind erwarten. Da er verheiratet sei, dürfe er in der Schweiz bleiben. Er habe wieder eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (Prot. II S. 10 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.

3.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 63; Urk. 73). Diese eher geringfügige, nicht einschlägige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe fällt straferhöhend nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigt er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.

3.3. Zwischenfazit Die Gesamtstrafe in der Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.3.) sowie die Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.4.) bleiben nach Würdigung der Täterkomponenten unverändert. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen.

3.4. Tagessatzhöhe Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keine Ausbildung verfügt. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer bei der AA._____ AG in AB._____ und erzielt dabei ein Einkommen von monatlich netto Fr. 5'000.–, inkl. 13. Monatslohn. Er verfügt über -- 61 of 71 -kein Vermögen und hat gemäss eigenen Angaben Kreditschulden in der Höhe von Fr. 12'000.– sowie Schulden aufgrund ausstehender Gerichtskosten und Kosten des Scheidungsverfahrens (Urk. 36 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen, er erhalte momentan Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.–. Seine Ehefrau arbeite als Schneiderin und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 3'100.–. Die Miete betrage monatlich Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien je Fr. 300.–. Er habe kein Vermögen und bereits Schulden beim Betreibungsamt beglichen, wisse aber nicht, ob und was noch offen sei (Prot. II S. 10 ff.). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen.

3.5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (TRECH-SEL /T HOMMEN, in: T RECHSEL /P IETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Urk. D1/8/2; Urk. D1/8/8 S. 2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht.

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Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte weist zwar eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (vorstehend, Erw. V.3.2.2.), mit welcher er zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde. Es ist aber zu bemerken, dass die Vorstrafe geringfügig ist und länger zurückliegt. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das vorliegende Strafverfahren und die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen als auch die auszufällende Geld- und insbesondere Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (HEIMGARTNER, in: DO-NETSCH /HEIMGARTNER/I SENRING/W EDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 44 m.w.H.). Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafe erscheint es angezeigt, einer Rückfallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 94 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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Die Privatklägerin 1 konstituierte sich am 17. Mai 2018 (Urk. D1/6/2) und der Privatkläger 2 am 15. Januar 2019 (Urk. D2/10/4) als Straf- und Zivilkläger/in.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt aufgrund des geforderten Freispruchs die Abweisung sämtlicher Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen beider Privatkläger (Urk. 41 S. 21; Urk. 76 S. 15).

3. Forderungen der Privatklägerin 1

3.1. Schadenersatz Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Privatklägerin 1 gegenüber eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach anzuerkennen, da noch offen sei, ob in Zukunft aufgrund der Tat noch ein Schaden entstehe (beispielsweise Therapien), der nicht durch Versicherungen gedeckt sei (Urk. 38 S. 1 und S. 7). Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Delikte (sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privatklägerin 1 durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden in Form von Therapien entstehen könnte, welcher zurzeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend substantiierte Bezifferung des der Privatklägerin 1 zugefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO).

3.2. Genugtuung Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 stellte zudem den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von

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Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Privatklägerin 1 sei durch den Übergriff in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie sei durch Frau M._____ betreut worden, und der Übergriff würde ihr immer in den Sinn kommen, wenn etwas von Liebe, Küssen oder Sex Thema sei. Der Beschuldigte habe ihr in einer krassen, egoistischen Weise einen Teil der kindlichen Unbeschwertheit genommen und dies einzig, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 habe auch grosse Angst, etwas gemacht zu haben, das gegen ihre Religion verstosse. Obschon sie sich gewehrt und alles unternommen habe, was sie damals gekonnt habe, fühle sie sich trotzdem schuldig. Diese Schuldgefühle würden noch immer an ihr nagen. Wie weit ihre sexuelle Entwicklung mit diesem Übergriff geschädigt worden sei, sei noch offen. Klar sei aber, dass der Übergriff vom Beschuldigten, den sie als Bruder betrachtet habe, sie einen weiten Teil ihres Lebens begleiten und belasten werde (Urk. 38 S. 1 und S. 8). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich-keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Taten hat sich die Privatklägerin 1 geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zog die Tat konkrete Auswirkungen auf deren Lebensführung nach sich, und sie musste durch die Sozialpädagogin M._____ betreut werden (Urk. 38 S. 8). Zudem wird im Bericht der Psychologin FSP L._____ festgehalten, dass bei der Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich erkennbar werde, dass ihr der Übergriff immer noch sehr nahe gehe und nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Die erlittene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin 1 ist nicht zu bagatellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte damals ihr Stiefvater war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Delikte wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Gefühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldigten ist insbesondere im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind als nicht mehr leicht anzusehen.

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Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2013 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung getragen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz zu leisten. Betreffend der Höhe des Zivilanspruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen habe der Privatkläger 2 gemäss AC._____-Verfügung als arbeitsunfähig gegolten und AC._____-Taggelder in der Höhe von 80 % des Bruttolohns bezogen. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei er ab dem 30. August 2018 ohne Arbeitsstelle und Einkommen dagestanden und habe sich beim Sozialamt anmelden müssen. Somit sei dem Privatkläger 2 infolge des Unfalls ein erheblicher Einkommensschaden entstanden. Auch in der Haushaltstätigkeit habe eine wesentliche Einschränkung bestanden. Die Bezifferung, Substantiierung und der Beweis des entstandenen Schadens sprenge das vorliegende Strafverfahren. Der Privatkläger 2 begnüge sich deshalb damit, die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz zu beantragen. Im Hinblick auf die genaue Bezifferung des Zivilanspruchs sei die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies sei dann mit der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von F._____ zu klären (Urk. 40 S. 6). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das zum Nachteil des Privatklägers 2 begangene Delikte (fahrlässige Körperverletzung), für welches der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass dem Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden in Form einer Verminderung der Aktiven entstanden ist, da diesem während seiner Krankschreibung nach dem Unfall lediglich 80 % seines bisherigen Lohnes durch die AC._____ ersetzt worden ist. Der Privatkläger

2 hat aber weder die geltend gemachte Einkommenseinbusse noch den Haushaltsschaden genügend substantiiert beziffert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 99) kann offen gelassen werden, inwiefern gesundheitliche

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Vorbelastungen des Privatklägers 2 den Schaden allenfalls verschlimmert haben könnten, da feststeht, dass der von ihm geltend gemachte Schaden zumindest im Unfallzeitpunkt nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wäre. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er unterliegt mit seiner Berufung folglich vollumfänglich, auch wenn die Strafe gesenkt und ihm der bedingte Vollzug gewährt wird, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 18. Mai 2021 (Urk. 75) unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der von den unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 383.40 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 73/2) und Fr. 2'500.– unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 78) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf),

5 (Absehen von einer Landesverweisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforderung des Privatklägers 2), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kostenregelung betreffend Rechtsvertretungen Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von

110 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung Fr. 383.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge-- 69 of 71 -mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − AD._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 betreffend) − AC._____ …, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 betreffend) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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