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Entscheid

SB200342

Gefährdung des Lebens etc.

28. Mai 2021Deutsch61 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Das Bezirksgericht Andelfingen entschied mit Urteil vom 13. November 2019 im Verfahren DG190005 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie des Beschuldigten jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 75 u. 77). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 108 bzw. 110) wurde von der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin und der Verteidigung jeweils am 7. August 2020 entgegengenommen (Urk. 109/1-3). Mit Eingabe vom 11. August 2020 wurde die Berufung seitens der Staatsanwaltschaft zurückgezogen. Am 28. August 2020 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2020 (Urk. 114) wurde die Vorinstanz ersucht, das vorinstanzliche Protokoll zu berichtigen und die Akturierung diverser Akten vorzunehmen, welchem Ersuchen die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. September 2020 nachkam (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 (Urk. 119) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 22. September 2020 (Urk. 121) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

2.

Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 18. November 2020 (Urk. 124).

3.

Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Prot. II S. 4).

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II. Prozessuales

1.

Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 11. August 2020 zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, E. I.1.).

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

2.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 127 S. 1 f.) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. November 2019 (Urk. 110) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten und Beschimpfung), 5 (Anordnung Sicherheitshaft), 6 (Anordnung ambulante Massnahme), 7 (Anordnung Bewährungshilfe), 8 (Absehen von Kontaktverbot), 9 (Absehen von Landesverweisung) sowie 11-16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Gefährdung des Lebens

2.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 127 S. 1 f.) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. November 2019 (Urk. 110) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten und Beschimpfung), 5 (Anordnung Sicherheitshaft), 6 (Anordnung ambulante Massnahme), 7 (Anordnung Bewährungshilfe), 8 (Absehen von Kontaktverbot), 9 (Absehen von Landesverweisung) sowie 11-16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. III. Gefährdung des Lebens

1. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der massgebende Anklagevorwurf korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 E. II.H.1.).

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2. Standpunkt des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte räumt ein, im Verlaufe der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin vom 22. Juni 2018 in der Küche ein Fleischermesser behändigt und sich damit in Richtung der Privatklägerin begeben zu haben (Urk. 2/1 S. 6 f.; Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2 f.; Urk. 42 S. 21 ff.; Urk. 46 S. 5 f.; Urk. 49 S. 6; Prot. II S. 20).

2.2. Den weiteren angeklagten Verlauf bestreitet er indessen. Von seiner Seite wird geltend gemacht, er sei in der Türe stehen geblieben, sei daraufhin zurückgegangen, habe das Messer zurückgelegt und sei in sein Zimmer gegangen (Urk. 2/1 S. 6 f. u. 10 f.; Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2 f. u. 7; Urk. 42 S. 21 ff.; Urk. 46 S. 5 f.; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 20 f.).

3. Beweismittel Als Beweismittel dienen vorliegend insbesondere der Polizeirapport vom 29. Juni 2018 (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-4; Urk. 42; Urk. 46; Prot. II S. 20 f.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1-2; Urk. 45), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 28. Juni 2018 sowie seine ärztlichen Befunde vom 9. Juli 2018 (Urk. 4/5) und 28. August 2018 (Urk. 4/8) sowie das den Beschuldigten betreffende psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2019 (Urk. 12/18). Da sich die Aussagen der Privatklägerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. III.5.3. f.) – als durchgehend überzeugend erweisen und sie anlässlich aller Einvernahmen jeweils detaillierte, kohärente und widerspruchsfreie Angaben zum anklagerelevanten Sachverhalt machte, kann auf eine weitere Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren verzichtet werden, zumal sie bereits vor Vorinstanz ausführlich befragt worden ist (Urk. 45).

3. Beweiswürdigung

3.1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10

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Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (S CHMID, HANDBUCH S TPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DO-NATSCH /S CHWARZENEGGER/W OHLERS, S TRAFPROZESSRECHT, Z ÜRCHER G RUNDRISSE DES S TRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/S CHWERI/HARTMANN, S CHWEIZERI-SCHES S TRAFPROZESSRECHT, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (S CHMID, HANDBUCH, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt -- 10 of 43 -der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.;6B_95/2015,6B_112/2015,6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL /DITTMANN/A RNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

3.3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.;6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

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4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

4.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen (Beschuldigter und Privatklägerin) ist zu bemerken, dass zwischen ihnen eine enge, aber nicht unbelastete, auch von vehementer Gewalt geprägte Beziehung besteht: So bezeichnet der Beschuldigte die Privatklägerin als seine Lebenspartnerin, mit welcher eine rein platonische Beziehung bestehe (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 7; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 42 S. 4 u. 40), was seitens der Privatklägerin bestätigt wird (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2). Finanziell sei er von der Privatklägerin abhängig (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 42 S. 5 u. 41; bestätigt durch die Privatklägerin: Urk. 3/2 S. 5; Urk. 45 S. 5). In ihrer Beziehung sei es laut dem Beschuldigten bereits früher zu Meinungsverschiedenheiten und Übergriffen, welche z.B. zu einer ausgekugelten Schulter der Privatklägerin geführt hätten, gekommen, wobei er derjenige gewesen sei, welcher jeweils ausfällig geworden sei (Urk. 2/1 S. 6 f.; Urk. 2/2 S. 7 f.; Urk. 42 S. 35 f.; Urk. 46 S. 4). Die Privatklägerin bestätigte, dass es bereits vor dem hier zu prüfenden Vorfall zu Aggressionen bzw. Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten wie Ohrfeigen und Haare-Reissen bzw. auch zum Auskugeln ihrer Schulter gekommen sei, als er sie einmal von vorne gepackt und zu Boden geworfen habe (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 45 S. 16 u. 19). Letzterer Vorfall wurde zur Anklage gebracht und ist inzwischen als einfache Körperverletzung des Beschuldigten rechtskräftig abgeurteilt. Daneben sind weitere seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin begangene Delikte aktenkundig und rechtskräftig beurteilt (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils betr. Anklageziffer II; vgl. Urk. 17 bzw. Urk. 110 und heutiger Beschluss).

4.2. Gemäss dem Beschuldigten lüge die Privatklägerin, was vielleicht dem Druck der Familie, welche die ganze Zeit gegen ihn gewesen sei, oder ihren Rachegedanken geschuldet sei bzw. habe sie ihn durch die erhobenen Vorwürfe loswerden wollen, um den Einzug der Tochter oder des jüngeren Sohnes in die Wohnung zu ermöglichen (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 42 S. 24 f. u. 33; Urk. 46 S. 2 f. u.

5 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass die Privatklägerin ihn einfach habe loswerden wollen, als sie gemerkt habe, dass mit ihrer Beziehung nichts werde. Ihr Sohn habe dann auch wieder bei

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ihr einziehen wollen, und sie habe gewusst, dass er dies nicht akzeptieren würde. Kaum sei er im Gefängnis gewesen, sei der Sohn dann auch wieder bei ihr eingezogen (Prot. II S. 21). Nach dem Vorfall habe sich die Privatklägerin gemäss dem Beschuldigten normal verhalten. Er sei vier Tage nach dem angeklagten Vorfall für ein paar Tage nach E._____ gefahren und die Privatklägerin habe ihn noch auf den Bahnhof gebracht. Auch habe ihm die Privatklägerin Geld nach F._____ gebracht, als er eine aufgrund eines liegengelassenen Koffers erforderliche Taxifahrt nicht habe vollständig bezahlen können. Er vermute, dass die Privatklägerin den Vorfall aufgrund eines während seiner Abwesenheit stattgefundenen Familientreffens dramatisiere (Urk. 42 S. 25).

4.3. Die Privatklägerin stellt dies in Abrede. Sie verwies auf ihre grosse Angst vor dem Beschuldigten als Grund für ihre Strafanzeige und legte dar, keine Rachegefühle gegen ihn zu hegen (Urk. 45 S. 17). Sie habe bereits vorher den Gedanken gehabt, den Beschuldigten nicht mehr im Haus haben zu wollen, insbesondere nachdem es zu Vorfällen gekommen sei. Im Nachhinein habe sich der Beschuldigte aber oft entschuldigt und sei – zumindest für einige Tage – sehr liebenswert zu ihr gewesen (Urk. 45 S. 19). Ausschlaggebend für die Erstattung der Anzeige gegen den Beschuldigten sei ihr Gespräch mit ihrem Chef gewesen. Obschon der Beschuldigte gewollt habe, dass sie sich schminke, um die Verletzungen abzudecken, habe ihr Chef das gemerkt und zur Rede gestellt, woraufhin sie einen Zusammenbruch erlitten habe. Ihr Chef habe ihr gesagt, sie solle sofort zur Polizei, um das anzuzeigen. Auch ihr Arzt – den sie zwischenzeitlich besucht habe – sei erschrocken und habe gesagt, sie müsse zur Polizei gehen, was sie daraufhin gemacht habe. Zum Arzt und zur Polizei sei sie erst gegangen, als der Beschuldigte in E._____ war. Sie habe sich zwar auch Gedanken um ihn gemacht, habe sich aber damals dazu entschieden, sich um ihr eigenes Wohl zu kümmern (Urk. 45 S. 12 f.).

4.4. Das Bestehen einer mehrjährigen, durch Gewalt seitens des Beschuldigten geprägten Partnerschaft wiederspiegelt sich im ambivalenten Verhalten der Privatklägerin, das sich auch durch die Umstände der Anzeigeerhebung offenbart, welche sie erst eine Woche nach dem hier interessierenden Vorfall erhob: Sie -- 13 of 43 -meinte dazu, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie habe das Ganze zuerst für sich etwas verarbeiten müssen, wobei sie in Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten bereits vorher gesagt habe, dass sie ihn anzeigen werde. Er habe ihr dann auch gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie das tue bzw. dass er sich umbringen würde, wenn er jemals wieder ins Gefängnis gehen müsse. Das sei der Grund für das Zögern gewesen. Ihr sei es auch nicht egal, was mit dem Beschuldigten passiere, da sie ihm das Leben ja nicht zerstören wolle (Urk. 3/2 S. 4). Letztlich ist bezeichnend, dass die Privatklägerin offensichtlich unter einem geringen Selbstwertgefühl zu leiden scheint und durch ihren Chef bzw. ihren Arzt zur Erstattung der Strafanzeige ermuntert wurde. Der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zwischenzeitlich in F._____ getroffen hat, um ihm Geld zu bringen (was sie ohne Weiteres anerkennt: Urk. 45 S. 15), vermag ihre Glaubwürdigkeit in keiner Weise einzuschränken, gab sie doch selbst stets an, trotzdem um das Wohl des Beschuldigten besorgt gewesen zu sein, was letztlich die Ambivalenz ihrer Beziehung nachvollziehbar aufzeigt. Die Verteidigung moniert, die Verhaltensweise der Privatklägerin sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich nach dem Ende der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufs Sofa gesetzt und mit ihm einen Fussballmatch im TV angeschaut. Anschliessend sei sie in die Küche gegangen und habe etwas Kleines vorbereitet, was sie dem Beschuldigten in die Stube serviert habe. Jemand, der wenige Minuten zuvor mit einem Messer am Hals bedroht worden sei und sich in Todesangst wähne, verhalte sich nicht so (Urk. 127 S. 12). Die Privatklägerin schilderte authentisch, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden und Angst gehabt habe. Entsprechend erscheint auch glaubhaft, dass sie nicht wusste, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollte, und sie ein möglichst alltägliches Verhalten an den Tag zu legen versuchte, um den Beschuldigten zu beruhigen respektive die ganze angespannte Situation zwischen ihnen zu deeskalieren. Die Ausführungen der Privatklägerin zur Beziehung mit dem Beschuldigten erweisen sich als kohärent, überzeugend und gerade auch deshalb als besonders glaubhaft, weil sie das Verhältnis zum Beschuldigten und dessen Persönlichkeit sehr differenziert beschreibt: Sie habe schnell mitbekommen, dass er kein einfacher Mensch, resolut und bestimmend sowie auf seine Art sehr egoistisch sei. Ande-- 14 of 43 -rerseits hob sie positive Eigenschaften wie seine Fürsorglichkeit und Hilfsbereitschaft (Urk. 3/2 S. 5) oder seinen Charme und sein zuvorkommendes Verhalten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 45 S. 18) hervor. Obwohl es bereits vor seinem Einzug verbale Auseinandersetzungen gegeben habe und er das Gefühl gehabt habe, sie würde ihn zu fest einengen, hätten sie Zeit miteinander verbringen wollen. Sie sei in ihn verliebt gewesen (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 45 S. 18). Problematisch sei gemäss der Privatklägerin der massive Alkoholkonsum des Beschuldigten gewesen (z.B. Urk. 3/2 S. 6), welche Problematik seitens des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 2/2 S. 7 ff.; Urk. 2/4 S. 10; Urk. 42 S. 42; Urk. 46 S. 3 f. u. 7 ff.) wie auch gutachterlich (Urk. 12/18 S. 28 f. u. 35 ff.) bestätigt wird. Gestützt auf die erörterte differenzierte Beschreibung ihrer Beziehung zum Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeit vor dem Hintergrund der erörterten Ambivalenz der Lebenspartnerschaft ergeben sich keine grundlegenden Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin, welche ihre Glaubwürdigkeit massgeblich einschränken. Das ihr seitens des Beschuldigten vorgeworfene Motiv einer Falschbezichtigung bzw. Dramatisierung des Geschehens lässt sich zwar nicht restlos ausschliessen, findet aber unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses in keiner Weise Ansätze einer rechtsgenügenden Bestätigung. Letztlich steht allerdings die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten zum Anklagevorwurf im Zentrum, worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin erscheint nach dem Gesagten jedenfalls nicht entscheidend herabgesetzt. Immerhin sind ihre Aussagen aufgrund ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten und ihres Interesses an einer Auflösung der Lebenspartnerschaft mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.

5. Beweiswürdigung

5.1. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Anklagevorwurf wurden seitens der Vorinstanz umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 E. II.H.1.1.a-b). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe der Privatklägerin mit dem Messer Angst machen wollen. Er habe einfach gewollt, dass sie ruhig sei und nicht mehr herumschreie, sodass sie normal miteinander -- 15 of 43 -hätten reden können. Die Privatklägerin sei dann auch ruhig gewesen, deshalb habe er das Messer zurück in die Küche gebracht und sei in sein Zimmer gegangen. Er habe sich ihr mit dem Messer etwa auf 3 bis 4 Meter genähert (Prot. II S. 20 f.).

5.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als mehrheitlich kohärent. So beschrieb er anlässlich mehrerer Einvernahmen konstant, dass er das von ihm zuvor behändigte Messer lediglich in seiner rechten Hand in etwa 2 bis 3 Metern Distanz – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher er von einer Distanz von 3 bis 4 Metern sprach – von der Privatklägerin beim Eingang der Stube gehalten habe, ohne das Messer in Richtung der Privatklägerin bewegt zu haben. Erst als er dort mit dem Messer gestanden sei, habe er realisiert, dass sein Verhalten zu krass bzw. dieses falsch war, weshalb er das Messer zurückgelegt, den Raum verlassen und sich in sein Zimmer begeben habe (Urk. 2/1 S. 8 u.

10 f.; Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2 f. u. 6; Urk. 42 S. 21 ff.; Urk. 46 S. 6; Prot. II S. 20 f.). Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 110 E. H. 1.1.d), dass der Beschuldigte die Frage, ob er während dem Vorfall ein Messer in der Hand gehabt habe, zunächst so darstellte, lediglich mit der Behändigung eines Messers gedroht zu haben und dessen tatsächliche Behändigung zunächst verneinte (Urk. 2/1 S. 5 f.), erweist sich als zutreffend. Seine Sachdarstellung lässt offensichtlich darauf schliessen, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten – zumindest vorerst – zu verharmlosen beabsichtigte. Seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin beschrieb der Beschuldigte als aufgeregt, wütend, nervös bzw. unzufrieden, überfordert und unter Druck gesetzt (Urk. 2/2 S.

6 u. 8; Urk. 42 S. 8 u. 14), was keine gesicherten Rückschlüsse auf das bestrittene anklagerelevante Verhalten zulässt. Erhebliche Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten ergeben sich im Hinblick auf den vom Beschuldigten mit der Behändigung des Messers verfolgten Zweck. Während er teilweise zu Protokoll gab, dadurch die Privatklägerin mittels Abschreckung zum Schweigen bringen gewollt zu haben, was ihm dadurch auch tatsächlich gelungen sei (Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/4 S. 6), erwähnte er später im Widerspruch dazu, dass die Privatklägerin bereits nichts mehr gesagt habe, als er in die Küche gegangen sei, er das Messer aber trotzdem behändigt habe (Urk. 42 S. 26). Wenn der Beschuldigte beabsichtigte, -- 16 of 43 -die Privatklägerin durch die Behändigung des Messers zum Schweigen zu bringen, ergeben seine entsprechenden Ausführungen keinen Sinn, da die Privatklägerin gestützt auf diese späteren Ausführungen des Beschuldigten bereits zuvor ruhig war und – aus seiner Perspektive – nicht mehr zum Schweigen gebracht werden musste. Die Uneinheitlichkeit und teilweise mangelnde Nachvollziehbarkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten in Bezug auf den mit der Behändigung des Messers erreichten Zweck legt eine Konstruktion seiner Beschreibung des Vorfalles, mittels welcher er sich zu entlasten sucht, nahe. Es bestehen deshalb nicht unbeträchtliche Zweifel an seiner Schilderung des Geschehens. Überdies gab sich der Beschuldigte unschlüssig, ob er noch etwas gesagt habe, als er das Messer in der Hand hielt (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 42 S. 23 u. 26; Urk. 46 S. 5 f.): Teilweise gab er zu Protokoll, dass er jedenfalls nichts Drohendes mehr gesagt habe, da ja bereits Ruhe geherrscht habe (Urk. 42 S. 23), was sich insbesondere mit der zuerst gemachten Sachdarstellung nicht in Einklang bringen lässt. Ferner vermochte der Beschuldigte nicht anzugeben, wie das Gesicht der Privatklägerin in diesem Augenblick ausgesehen habe, als er mit dem Messer an der Schwelle zum Wohnzimmer gestanden sei (Urk. 42 S. 27), was auffällig ist, zumal es naheliegend erscheint, die Reaktion der Privatklägerin auf sein Verhalten gerade in diesem Zeitpunkt näher zu beobachten. Bemerkenswert erscheint des Weiteren, dass der Beschuldigte generell einräumte, dass er sich aufgrund der Stresssituation nicht mehr an alles ganz zu erinnern vermöge bzw. es "ja irgendwie auch verdrängen" gewollt zu haben (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 42 S. 8). Dieses Aussageverhalten weist auf eine bewusste Verharmlosung seines Verhaltens oder einen vorgeschobenen Erklärungsversuch für die Inkonsistenz seiner Schilderungen hin, was auf eine im Vergleich zum tatsächlichen Geschehen positivere Selbstdarstellung schliessen lässt. Aufschlussreich erscheint in diesem Zusammenhang ferner, dass dem Beschuldigten auch seitens des Gutachters – allenthalben in einem anderen Zusammenhang – eine hohe Fähigkeit zur Bagatellisierung beschieden wird (vgl. Urk. 12/18 S. 21 f.). Vor dem Hintergrund seiner hinsichtlich des Kerngeschehens teilweise widersprüchlichen Aussagen bestehen nicht unbeträchtliche Unsicherheiten in Bezug auf die Sachdarstellung des Beschuldigten nach erfolgter Behändigung des Messers.

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5.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als durchgehend überzeugend. Sie machte anlässlich aller Einvernahmen jeweils detaillierte, kohärente und widerspruchsfreie Angaben zum anklagerelevanten Sachverhalt. Gleichbleibend erwähnte sie, wie der Beschuldigte mit dem Fleischermesser auf sie, welche auf dem Sofa sass, zukam, auf sie kniete und die Spitze des Messers sehr nahe an ihren Hals gehalten habe. Daraufhin habe sie die Hand des Beschuldigten, in welcher er das Messer hielt, gepackt und versucht, diese wegzustossen (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 10 f.; Urk. 45 S. 8 ff.). Eindrücklich und anschaulich schilderte die Privatklägerin auch die Einzelheiten des Geschehens (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 10 ff.; Urk. 45 S. 8 ff.), was insbesondere auch ihre Angaben über die anlässlich des anklagerelevanten Vorfalls geführte Kommunikation betrifft. So sei der Beschuldigte auf sie losgegangen, nachdem sie ihn zwischen den Beinen gepackt und ihn als einen kleinen, miesen Frauenschläger bezeichnet habe. Als er ihr die Messerspitze an den Hals gehalten habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er sie umbringen werde bzw. dass sie ihr Todesurteil unterschrieben habe, wobei er sogar gefragt habe, ob sie Todesangst habe (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 11 f.; Urk. 45 S. 9 ff.). Diese Aussagen zur damals zwischen ihnen beiden laufenden Kommunikation erweisen sich als originell und lassen sich mit dem Geschehen ohne Weiteres in Einklang bringen. Ihre damalige Gefühlslage schilderte die Privatklägerin eindrücklich: Sie habe Angst bzw. sehr grosse Angst vor ihm gehabt, was sie ihm auch gesagt habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 11) bzw. sei es ihr definitiv nicht mehr gut gegangen (Urk. 45 S. 11). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es falle auf, dass die Privatklägerin den Geschehensablauf respektive die Chronologie der Ereignisse in einem wichtigen Punkt mehrmals unterschiedlich geschildert habe. Es gehe dabei um die Frage, ob der angebliche Vorfall mit dem Messer erfolgt sei, bevor der Beschuldigte ihr das Sofakissen aufs Gesicht gedrückt habe oder ob dies erst danach gewesen sei (Urk. 127 S. 10). Da es sich um eine Vielzahl von Vorfällen handelte, welche die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen schildern musste, ist durchaus nachvollziehbar, dass ihr nicht bei jeder Einvernahme die genaue zeitliche Abfolge sämtlicher Handlungen respektive sämtliche Details eines jeden Vorfalls in den Sinn gekommen sind, zumal der abneh-- 18 of 43 -mende Detailierungsgrad ihrer Schilderungen und allfällige Erinnerungslücken der Erfahrung entsprechen, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Zudem weist dies auch darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach nur Angelerntes wiedergegeben hat. Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten ferner nicht unnötig, indem sie gleichbleibend aussagte, dass die Klinge des Messers ihren Hals nicht berührt habe und der Beschuldigte das Messer von sich aus weggelegt habe, was keine unmittelbare Folge ihrer Gegenwehr gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 11; Urk. 45 S. 9). Die Nennung dieser den Beschuldigten entlastenden Umstände wäre weder nötig noch naheliegend gewesen, würde die Privatklägerin das Ziel verfolgen, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Ihre Ausführungen erweisen sich auch deshalb als glaubhaft. Zudem lässt sich ihre Schilderung des auf den anklagerelevanten Vorfall folgenden Verhaltens des Beschuldigten ohne Weiteres und nachvollziehbar mit dem erörterten Beziehungsmuster in Einklang bringen. So habe er nach der Rückkehr aus seinem Zimmer wollen, dass sie sich zu ihm setze und mit ihm kuschle und sei ganz erstaunt gewesen, als sie ihm mitgeteilt habe, er solle seine Sachen packen und aus ihrem Leben verschwinden, was er wiederum nicht ernst genommen und gesagt habe, sie könne ja gar nicht leben ohne ihn (Urk. 45 S. 11 f.). In der tatnächsten Aussage erwähnte sie, dass sie am ganzen Körper gezittert und Angst vor ihm gehabt habe, was sie ihm auch gesagt habe, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, dass dies nicht so stimme und sie auch keine Angst vor ihm zu haben brauche (Urk. 3/1), welche Aussage somit auch den Beschuldigten entlastende Momente enthält. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht der angeklagten Straftat bezichtigen wollen, wären die den Beschuldigten entlastenden Ausführungen mit grosser Wahrscheinlichkeit unterblieben. Ihre eher unpräzisen Angaben in Bezug auf die Zeitdauer, in welcher ihr der Beschuldigte die Messerspitze nahe an den Hals gelegt habe ("30-40 Sekunden": Urk. 45 S. 10 bzw. "ich kann nicht sagen wie lange": Urk. 45 S. 9 bzw. "Ich kann es nicht in Sekunden sagen. Es war eher ein kurzer Moment": Urk. 3/2 S. 12), vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Ausführungen der Privatklägerin nicht massgeblich einzuschränken, weil gerichtsnotorisch ist, dass das Zeitempfinden insbesondere in Notlagen sehr -- 19 of 43 -subjektiv geprägt ist. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 110 E. II.H.1.1.c) bestehen vorliegend keine objektiven oder subjektiven Anhaltspunkte, welche Anlass dazu geben würden, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln.

5.4. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die mehrheitlich zwar kohärenten, aber gerade hinsichtlich des Kerngeschehens teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten bestehen vorliegend keine massgebenden Zweifel, dass sich der Vorfall so wie von der Privatklägerin beschrieben zugetragen hat. Anklageziffer 7 ist demnach als rechtsgenügend erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Was den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB angeht, kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 E. II.H.2.a). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht in ähnlichen Fällen eine Gefährdung des Lebens bejahte, so etwa in einem Fall, als ein Vater im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung in der Küche ein gezacktes, scharfes Brotmesser zunächst seiner Tochter unter den Hals und schliesslich seiner Ehefrau drei bis fünf Minuten an den Hals hielt und dazu auch verbale Drohungen ausstiess. Es hielt fest, dass aufgrund der Art des Messers lebensgefährliche Schnittverletzungen ohne grossem Kraftaufwand hätten zugefügt werden können. Die unmittelbare Lebensgefahr ergebe sich dadurch, dass der Täter hocherregt gewesen sei und gezittert habe, woraus eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung durch ihn selber bestanden hatte. Überdies habe sich zusätzlich die Möglichkeit einer panischen Reaktion der Opfer – namentlich eines Losreissens – ergeben, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 4). Sodann hat das Bundesgericht bei verschiedenen Raubfällen, in welchen das Opfer mit einer unmittelbar -- 20 of 43 -am Hals angesetzten Stichwaffe bedroht wurde, das Vorliegen einer konkreten, naheliegenden Lebensgefahr bejaht und entsprechend den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Abs. 4 StGB, welcher sogar leicht höhere Anforderungen an den Bestand einer Lebensgefahr stellt, als erfüllt betrachtet (vgl. dazu NIG-GLI /RIEDO in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 141 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Tatbestände der (versuchten) Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Subsumption

2.1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend somit relevant, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ein Fleischermesser mit ca. 30 cm langer Klinge mit der Spitze voran während mehrerer Sekunden maximal mit einem Abstand von ca. 2 bis 3 cm an den Hals führte. Da der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer mit der Spitze voran an den Hals gehalten hat, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 127 S. 16) – nicht einzig die Schärfe der Klinge von entscheidender Bedeutung. Ohnehin kann der Argumentation der Verteidigung, wonach das Fleischmesser nie geschliffen worden sei und es sich deshalb nur um ein überaus stumpfes Messer gehandelt haben könne (Urk. 127 S. 16), nicht gefolgt werden, da davon auszugehen ist, dass in der Küche mit Messern gearbeitet bzw. gekocht wird, welche zum Schneiden tauglich sind. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die genaue Dauer, während welcher der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Hals gehalten hat, unklar ist (vgl. Urk. 127 S. 16 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ergibt sich allerdings, dass diese doch eine gewisse Anzahl Sekunden gedauert -- 21 of 43 -hat. Auch kann der Argumentation der Verteidigung, wonach es sich um keine dynamische Situation gehandelt haben soll (Urk. 127 S. 17 f.), nicht gefolgt werden. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten befand er sich aufgrund des Streits mit der Privatklägerin in einem erregten Gemütszustand: Wie zuvor erwähnt, beschrieb er seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung als aufgeregt, wütend, nervös bzw. unzufrieden, überfordert und unter Druck gesetzt (Urk. 2/2 S. 6 u. 8; Urk. 42 S. 8 u. 14). Betont wird der ausserordentliche Gemütszustand durch den Umstand, dass der Beschuldigte überdies Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin aussprach und auch dadurch offensichtlich wird, dass er sich nicht im Griff hatte. Zudem lag die Privatklägerin nicht einfach regungslos auf dem Sofa, sondern sie versuchte, die Hand des Beschuldigten mit dem Messer zu fassen und diese wegzuschieben. Dass die Situation in Anbetracht der sehr nahe am Hals der Privatklägerin gehaltenen Messerspitze und des aufgebrachten Gemütszustands des Beschuldigten im Falle einer auch nur leichten Bewegung des Beschuldigten oder einer reflexartigen Reaktion oder anderweitig unbedachten Bewegung der Privatklägerin leicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung – insbesondere zu einer Eröffnung der Halsschlagader – hätte führen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Vorliegend wurde seitens der Staatsanwaltschaft denn auch richtig dargelegt (Urk. 17 S. 4 f.), dass in dieser dynamischen Situation, in welcher der Beschuldigte über die Privatklägerin gebeugt war und ihr die Messerspitze dermassen nahe an den Hals hielt, dass sie die Halshaut fast berührte, während sie versuchte seine Hand wegzustossen durch eine reflexartige heftige Reaktion der Privatklägerin oder einer unbedachte Bewegung des Beschuldigten selber im Rahmen des dynamischen Handlungsgeschehens leicht die Messerklinge in den Hals der Privatklägerin eindringen oder an ihren Hals hätte geraten und eine Stich- oder Schnittverletzung am Hals und dadurch den Eintritt schwerer, lebensgefährlicher oder letztlich gar tödlicher Verletzungen hätte bewirken können. Daran ändert der Umstand, dass der Beschuldigte das Messer schliesslich selbst weglegte, nichts.

2.2. Zu Recht hat die Vorinstanz (auch) das Vorliegen der Skrupellosigkeit bejaht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 110 E. II.H.2.c). Massgebend ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

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ohne jeden vernünftigen Grund, im Rahmen eines Streites, wie er in der Beziehung zwischen den beiden häufig vorgekommen sei, in unmittelbare Todesgefahr gebracht hat. Diese absolut unverhältnismässige Überreaktion des Beschuldigten und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität seiner damaligen Partnerin sind ohne Weiteres als skrupellos zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit erfüllt.

2.3. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Aktion eine lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin anstrebte. Art. 129 StGB erfordert allerdings lediglich, dass der Täter darum wissen muss, dass sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt, und zwar in dem Sinne, dass er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts weiss und er gerade im Wissen um diese Möglichkeit die entsprechende Handlung vornehmen will. Mit Blick auf die vorliegende Situation wird jedem Menschen, der grundsätzlich in der Lage ist, normal und vernünftig zu denken, klar sein, dass das Ansetzen einer scharfen Klinge von einer gewissen Grösse in unmittelbarer Nähe des Halses eines Menschen im Falle einer unkontrollierten oder reflexartigen Bewegung des Opfers zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes der Gefährdung des Lebens ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Skrupellosigkeit zu beachten, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gutachterlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und schädlicher Gebrauch von Alkohol festgestellt wurde (Urk. 12/18 S. 27 u. 35). Laut dem Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2019 sei beim Beschuldigten von einer bedeutsamen Beeinträchtigung von Hemmungsmechanismen auszugehen, wobei eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 12/8 S. 36). Seitens der Vorinstanz wurde darauf verwiesen und daraus zutreffend der Schluss gezogen (Urk. 110 E. II.H.c), dass diese mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorliegend die Skrupellosigkeit nicht auszuschliessen vermag, zumal der Beschuldigte trotz seiner psychischen Störung gewusst hat, dass er der Privatklägerin ein langes Fleischermesser in einer dynamischen Streitsituation an den Hals hielt, um diese zum Schweigen zu bringen, und diese Handlung gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte -- 23 of 43 -und Moral als skrupellos erscheine. Deshalb vermag die gutachterlich festgestellte mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt an seinem Wissen und Willen um sein skrupelloses Vorgehen nichts zu ändern, sondern ist bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

3. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte vorliegend (auch) der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht

1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging die in Frage stehenden Delikte indes teilweise vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu

360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1).

2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte hinsichtlich der in Frage stehenden Delikte (einfache Körperverletzung vom 9. Dezember 2017;

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Drohungen ab April bis Ende 2017) vorliegend jeweils mit Geldstrafe zu bestrafen. Nach neuem Sanktionenrecht ist die Höchstgrenze dieser Strafart auf 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte hinsichtlich der unter der Ägide des alten Sanktionenrechts begangenen Delikte nach neuem Recht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB einschlägig und das neue Recht auch auf die im Jahr 2017 begangenen Delikte anzuwenden ist. B. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 110 E. III.2.1.d-f) erweist sich vorliegend eine Erweiterung des Strafrahmens als nicht erforderlich, weil es der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ohne Weiteres ermöglicht, eine angemessene Strafe festzulegen.

3. Der vorliegend für die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich auf 3 Tagessätze Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. C. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.

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2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale "Konkurrenzen" die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1. m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Strafen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2).

2.2. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Ge-

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samtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm: Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. Trotz Kenntnis der zu Art. 49 Abs. 1 StGB ergangenen und gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der sich aus dem Wortlaut der Norm ergebenden Konsequenzen habe er auf eine Änderung/Anpassung der Konkurrenzregelung verzichtet. Er habe weder eine gesetzliche Grundlage zur Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe geschaffen, noch einen Wechsel von der Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte in Erwägung gezogen. Dass sich angesichts des weiterhin geltenden Vorrangs der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und der unveränderten Regelung der Konkurrenzen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung und nicht die Herabsetzung des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe aufgedrängt hätte, erlaube es den Gerichten nicht, eine dem Gesetzgeber vorenthaltene Gesetzesänderung durch eine nicht gesetzeskonforme Auslegung von Art. 49 StGB vorzunehmen (Zum Ganzen: BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6. m.w.H.). Das Gericht kann deshalb eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).

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2.3. Für die Gefährdung des Lebens ist vorliegend zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die übrigen Delikte ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür mehrheitlich Freiheitsstrafen ausspricht (Urk. 110 E. III.2.1.c) bzw. 3.2.d) – mit Ausnahme der Tätlichkeiten, wofür lediglich eine Bestrafung mit Busse in Frage kommt, jeweils auf Geldstrafen zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk.110 E. III.3.2.d) vermag daran weder das Vorleben noch das dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten attestierte erhöhte Risiko zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten (Urk.12/18 S. 32) etwas zu ändern. Zu beachten ist, dass – im Gegensatz zu der sich der Vorinstanz präsentierenden Situation – vor Berufungsinstanz die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010 – gerade auch mit Hinblick auf die Wahl der Sanktionsart – nicht mehr berücksichtigt werden darf. Angesichts der heute auszusprechenden nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe und der angeordneten Massnahme erscheint es vorliegend für die voraussichtliche Wirkung auf das spätere Legalverhalten des Beschuldigten nicht erforderlich, auch bezüglich der weiteren Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen.

2.4. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die seitens der Vorinstanz vorgenommene Gesamtstrafenbildung der bundesgerichtlichen Gesetzesanwendung zuwiderläuft.

3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

4. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 110 E. III.2.2.b);

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Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.). D. Konkrete Strafzumessung

1. Gefährdung des Lebens

1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Privatklägerin durch das Handeln des Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, bei der Gefährdung des Lebens tatbestandsimmanent ist und keine für sich betrachtet gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung entfaltet. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einhergehende Nähe des Erfolgseintritts. Vorliegend hielt der Beschuldigte das Fleischermesser während mehrerer Sekunden in die unmittelbare Nähe der Halsgegend der Privatklägerin. Daraus drohte sich gerade deshalb eine besonders hohe Gefahr zu entwickeln, weil der Eintritt bzw. die Verhinderung einer lebensgefährlichen Verletzung dadurch nicht mehr im alleinigen Einflussbereich des Beschuldigten lag, sondern auch von der Reaktion der Privatklägerin abhing und auch bereits bei einer geringfügigen unbedachten oder reflexartigen Bewegung der Privatklägerin oder des Beschuldigten eintreten hätte können. Überdies befanden sich die beiden Beteiligten in einem Streit und – insbesondere der Beschuldigte – entsprechend in einem ohnehin schon sehr erregten Gemütszustand, was die Situation zusätzlich unberechenbar machte. Zwar war das Halten des Messers an den Hals der Privatklägerin letztlich von einer eher kurzen Dauer von mehreren Sekunden und blieb die Privatklägerin unverletzt. Dass die Situation nicht weiter ausser Kontrolle geriet, war dabei jedoch zu einem grossen Teil der gefassten und überlegten Reaktion der Privatklägerin zu verdanken. Insofern erscheint das objektive Tatverschulden als eher mittelschwer, wird jedoch dadurch etwas relativiert, dass es sich nicht um eine geplante, sondern vielmehr um eine impulsive, eher unüberlegte Tat handelte und überdies in einem emotional rasch eskalierenden und teilweise auch von Gewalt geprägtem Beziehungsumfeld erfolgte. Das objektive Tatverschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten -- 29 of 43 -Strafrahmens als erheblich. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich hierfür als angemessen.

1.2. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit – namentlich, dass der Übergriff aus nichtigem Grund erfolgte und entsprechend leicht vermeidbar gewesen wäre – bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeitigt. Gleiches gilt mit Blick auf das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten. Deutlich verschuldensmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten vom Gutachter Dr. med. D._____ eine zum Tatzeitpunkt herrschende mittelgradige Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 12/18 S. 36). Deshalb wird die objektive Tatschwere durch die subjektive erheblich relativiert. Daraus resultiert insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten und eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe.

2. Mehrfache Drohungen am 22. Juni 2018

2.1. Bei einer Tatserie ist eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte nicht ausgeschlossen. Allerdings ist zu beachten, dass eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip widerspricht, weshalb eine gebündelte und verallgemeinernde Verschuldensbewertung in der Regel unzulässig ist bzw. bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen (vgl. Urteile BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3.;6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.5.).

2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der zeitlichen und sachlichen Konnexität das Verschulden der am 22. Juni 2018 vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen gemeinsam zu bewerten, aber hinsichtlich ihrer Gewichtung im Rahmen der Strafzumessung einzeln auszuweisen. Da die Gesamtstrafe der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte vorliegend indes so oder anders durch die Höchstgrenze der Strafart von 180 Tagessätzen begrenzt wird, erweist sich die -- 30 of 43 -Ausweisung der einzelnen verschuldensrelevanten Faktoren letztlich von rein theoretischem Interesse.

2.3. Die am 22. Juni 2018 vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen erweisen sich in objektiver Hinsicht als keineswegs leicht. So drohte er der Privatklägerin um 10:30 / 11:00 Uhr mit körperlicher Gewalt und stellte ihr den Tod in Aussicht, womit er sie in grosse Angst versetzte (Anklageziffer 2). Nach dem Mittag drohte der Beschuldigte der Privatklägerin erneut mehrfach an, dass er sie umbringen werde (Anklageziffern I.4 bis I.7), wodurch er die Privatklägerin jeweils in grosse Angst bzw. Todesangst versetzte. Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich diesbezüglich aus, dass die Drohungen im Zusammenhang mit der Anwendung physischer Gewalt, teilweise sogar unter Zuhilfenahme eines Fleischermessers gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen wurden, wodurch die Ernsthaftigkeit der Drohungen erheblich unterstrichen wurde. Die strafbaren Äusserungen des Beschuldigten richteten sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin, sondern auch gegen ihr Leben, womit das höchste Rechtsgut Leben betroffen war. Dies wirkt sich erheblich verschuldenserschwerend aus. Eine gewisse Relativierung erfahren alle Drohungen, dass sie im Rahmen der bereits vorbelasteten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geäussert wurden, in welcher ein grober Umgangston sowie heftige Auseinandersetzungen nicht selten waren.

2.4. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Äusserungen im Rahmen von Streitigkeiten machte, er hinsichtlich des Effekts seiner Drohungen auf die Privatklägerin mit Eventualvorsatz handelte, und er in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt war (Urk. 12/18 S. 36). Die subjektive Tatkomponente vermag deshalb die objektive beträchtlich zu relativieren. Insgesamt erweist sich das Verschulden hinsichtlich aller Drohungen als nicht leicht. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen, welche Sanktion ohne Berücksichtigung des asperierenden Effekts der Tatmehrheit sowie der übrigen Delikte weitaus höher ausgefallen wäre.

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3. Mehrfache Drohungen zwischen April 2017 bis Juni 2018

3.1. In objektiver Hinsicht fällt hinsichtlich der vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin zwischen April 2017 bis Juni 2018 ca. einmal pro Monat gemachten Drohungen wiederum erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass es sich dabei um Todesdrohungen handelte und die Verletzung des höchsten Rechtsguts Leben in Aussicht gestellt wurde. Beträchtlich verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den geäusserten Drohungen mehrfach betonte, eine Schusswaffe versteckt zu haben, was die grosse Angst bei der Privatklägerin noch verstärkte. Eine gewisse Relativierung erfahren diese Drohungen des Beschuldigten erneut dadurch, dass sie im Rahmen der bereits vorbelasteten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin geäussert wurden, in welcher ein grober Umgangston sowie heftige Auseinandersetzungen nicht selten waren. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als keineswegs leicht.

3.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich beträchtlich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte die entsprechenden Äusserungen im Rahmen von Streitigkeiten machte, er hinsichtlich des Effekts seiner Drohungen auf die Privatklägerin mit Eventualvorsatz handelte und er in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt war (Urk. 12/18 S. 36), weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive beträchtlich zu relativieren vermag. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der in Frage stehenden Drohungen als nicht leicht. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen, wobei zu beachten ist, dass die Strafe ohne Berücksichtigung des asperierenden Effekts der Tatmehrheit und der übrigen Delikte weitaus höher ausgefallen wäre.

4. Einfache Körperverletzung vom 22. Juni 2018

4.1. In objektiver Hinsicht fällt hinsichtlich der am 22. Juni 2018 begangenen einfachen Körperverletzung zu Ungunsten des Beschuldigten insbesondere nicht unerheblich ins Gewicht, dass er die Privatklägerin mehrfach mit dem Gesicht voran gegen die Kante der Rückenlehne des Sofas schlug, was eine beträchtliche -- 32 of 43 -Brutalität offenlegt. Die durch sein Vorgehen verursachten Körperverletzungen bei der Privatklägerin in Form eines Hämatoms und einer Prellung erweisen sich zwar als schmerzhaft, sind aber auf einer Skala aller denkbaren Verletzungen allerdings nicht als besonders gravierend einzustufen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als nicht leicht.

4.2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist beträchtlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Körperverletzung im Rahmen von Streitigkeiten beging und er in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt war (Urk. 12/18 S. 36), weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive deutlich zu relativieren vermag. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der in Frage stehenden einfachen Köperverletzung als nicht mehr leicht. Diesbezüglich wäre – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, wobei diese unter Berücksichtigung des asperierenden Effekts der Tatmehrheit und der übrigen Delikte auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren ist.

5. Einfache Körperverletzung vom Dezember 2017

5.1. In objektiver Hinsicht fällt hinsichtlich der im Dezember 2017 begangenen einfachen Körperverletzung zu Ungunsten des Beschuldigten deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass er die Privatklägerin zu Boden riss, sodass sie mit dem Kopf voran der Länge nach auf den Boden knallte, was eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie aufzeigt. Die durch sein Vorgehen verursachten Körperverletzungen bei der Privatklägerin in Form einer ausgekugelten Schulter und eines Nasenbeinbruchs erweisen sich als gravierend. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.

5.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich beträchtlich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte die Körperverletzung im Rahmen von Streitigkeiten beging, er eventualvorsätzlich handelte und er in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt war (Urk. 12/18 S. 36), weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive deutlich zu relativieren vermag. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der in Frage stehenden einfachen Köperverletzung -- 33 of 43 -vom Dezember 2017 als keineswegs leicht. Es würde sich diesbezüglich rechtfertigen – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe vorzusehen. Unter Berücksichtigung des asperierenden Effekts der Tatmehrheit und der übrigen Delikte ist diese indes auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

6. Beschimpfung vom 22. Juni 2018 Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 110 E. III.3.3.5.) erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Beschimpfung insgesamt als leicht, wobei die subjektive Tatschwere die objektive aufgrund der Emotionalität der verbalen Auseinandersetzung zwischen den Lebenspartnern und der mittelgradigen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit (Urk. 12/18 S. 36) noch beträchtlich relativiert. Asperiert mit den übrigen Delikten erweist sich für die Beschimpfung eine Bestrafung mit 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

7. Tagessatzhöhe

7.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er aktuell arbeitslos sei. Er werde unterstützt von der Sozialhilfe und der Arbeitslosenkasse. Er wohne alleine in einer 2-Zimmerwohnung. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.–. Betreibungen würden keine laufen, aber Verlustscheine vorliegen (Prot. II S. 13 ff.).

7.3. Ein Tagessatz von Fr. 20.– erweist sich hinsichtlich der heute auszusprechenden Geldstrafe angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

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8. Tätlichkeiten Hinsichtlich der am 22. Juni 2018 (Anklageziffern I.3, I.5 und I.6) und im Dezember 2017 (Anklageziffer II) seitens des Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten kann vorab auf die sich als zutreffend erweisende Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 E. III.3.6.). Auch diesbezüglich ist indes zu bemerken, dass die subjektive Tatschwere die objektive aufgrund der Emotionalität der verbalen Auseinandersetzung zwischen den Lebenspartnern und der mittelgradigen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit (Urk. 12/18 S. 36) noch beträchtlich relativiert. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der begangenen Tätlichkeiten als nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz vorgesehene Busse im Betrag von Fr. 600.– erweist sich – auch unter Berücksichtigung der finanziell schwierigen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. II S. 13 ff.) – allerdings als zu tief. Diese wäre auf Fr. 900.– zu erhöhen, was allerdings durch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verunmöglicht wird, womit es bei einer Busse im Betrag von Fr. 600.– bleibt. Bei verschuldeter Nichtbezahlung derselben würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen drohen. E. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 110 E. III.3.3.1.) und im Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 12/18 S. 6 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. Februar 2020 eine Arbeitsstelle in einem Restaurant in … gehabt hätte, wo er auch ein Zimmer erhalten hätte. Aufgrund der Corona-Situation habe er diese Stelle aber innert kürzester Zeit verloren. Er habe dann durch das "G._____" ein Zimmer an der H._____-strasse erhalten. Unterdessen sei er aber nach I._____ in eine 2-Zimmerwohnung gezogen. Er habe keine neue Partnerin, sei aktuell arbeitslos und werde von der Sozialhilfe und der Arbeitslosenkasse unterstützt. Er habe eine Therapie bei Dr. J._____ begonnen, welche anfänglich wöchentlich stattgefunden habe. Nun würden die Sitzungen noch ein-- 35 of 43 -mal im Monat stattfinden, und er habe mit diesem eine Abmachung getroffen, dass er nicht mehr als 2 Halbliterbüchsen Bier pro Tag trinke. Er besuche jetzt auch ein Jobcoaching und sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte verfügt über eine hier zu berücksichtigende Vorstrafe (vgl. Urk. 126): Am 6. März 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mittels Strafbefehls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt, wobei dem Beschuldigten als Strafe 320 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt wurden. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und fällt deshalb im Rahmen der Strafzumessung lediglich geringfügig zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht.

3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

3.2. Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise geständig. Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der Gefährdung des Lebens blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung ungeständig. Anlässlich der Berufungsverhandlung war beim Beschuldigten mit Ausnahme hinsichtlich des Hauptdelikts eine gewisse Reue erkennbar (Prot. II S. 6). Dem Nachtatverhalten des Beschuldigten wäre insgesamt mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen, welche die aufgrund der Vorstrafe vorzunehmende Straferhöhung mehr als nur ausgleichen würde. Da sich das positive Nachtatverhalten lediglich auf die mit Geldstrafe und Busse zu sanktionierenden Straftaten bezieht, welche indes materiell bereits bedeutend tiefer ausfallen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, ist diese theoretisch mögliche – lediglich leichte – Strafminderung vorliegend nicht zu berücksichtigen.

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F. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 610 Tage (Urk. 10/2 bzw. 101) sind an die Freiheits- und die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Bei gleichzeitiger Aussprechung einer Geldstrafe für ein Vergehen und einer Übertretungsbusse ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 51 StGB, wonach der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft an eine Geldstrafe im Gegensatz zur Anrechnung an eine Busse ausdrücklich vorsieht sowie aus der vorrangigen Anrechnung der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6.-1.3.9.). G. Ergebnis Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie einer Busse von Fr. 600.–, wobei bei verschuldeter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vorzusehen ist, zu bestrafen. Die in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 610 Tage sind an die Freiheits- und die Geldstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen des (teil-) bedingten und unbedingten Vollzugs, auch im Zusammenhang mit der Anordnung einer Massnahme, bereits einlässlich dargelegt (Urk. 110 E. III.4.), weshalb darauf zu verweisen ist.

2. Da die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unangefochten blieb (s. auch vorstehend unter E. II.2.2.), besteht vorliegend eine ungünstige Prognose, weshalb weder ein bedingter noch

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teilbedingter Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe in Frage kommt. Zudem beantragte auch die Verteidigung die Ausfällung einer unbedingten Freiheits- und Geldstrafe (Urk. 127 S. 1). VII. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR zutreffend dargelegt (Urk. 110 E. VII.), worauf vorab zu verweisen ist. B. Subsumption

1.1. Die Privatklägerin beantragt eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2018 (Urk. 48 S. 1). Zur Begründung machte die Vertreterin der Privatklägerin geltend, die Privatklägerin sei durch den Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden. Die physisch erlittene immaterielle Unbill sei offensichtlich, wobei auch die Dauer und die Häufigkeit der Gewaltausbrüche des Beschuldigten schwerwiegend seien. Hinzu komme die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Privatklägerin. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die konkrete Lebensführung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach wie vor sehr stark beeinträchtigt sei. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahr machen könne. Zudem habe die Privatklägerin teilweise massive Angststörungen, Albträume bis hin zu depressiven Phasen (Urk. 48 S. 7 ff.).

1.2. Seitens der Verteidigung wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gestützt auf die anerkannten Anklagepunkte bzw. die beantragten Schuldsprüche eine Genugtuung zu bezahlen habe. Allerdings wird geltend gemacht, hierfür erweise sich ein Betrag von Fr. 5'000.- als angemessen (Urk. 49 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, der Privatklägerin sei lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. Zins) zuzusprechen (Urk. 127 S. 1 f.).

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2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft mehrfach in die psychische und physische Integrität der Privatklägerschaft eingriff und die Privatklägerin dadurch in ihren Persönlich-keitsrechten verletzt hat und ihr seelische Unbill zugefügt hat (Urk. 110 E. VII.c). Dabei handelt es sich um eher schwere Verletzungen, welche die erstellten Straftaten des Beschuldigten lange überdauerten. Dafür erweist sich eine Genugtuungssumme im Betrag von Fr. 5'000.– (inklusive Zins) als angemessen. In diesem Umfang ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist ihre Genugtuungsforderung abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Seitens des Beschuldigten wurde das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 bis 16 des vorinstanzlichen Urteils) nicht angefochten (Urk. 113 S. 2; Urk. 127 S. 2), weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran der Ermessensentscheid des Gerichts hinsichtlich Strafzumessung nichts zu ändern vermag. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 127 S. 1) an den Beschuldigten.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15'142.50 respektive der geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund

60 Stunden ohne die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung (Urk. 128) erweist sich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des vorliegenden Falls und angesichts des Aktenumfangs als nicht angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend zu kürzen. Gestützt auf den vertretbaren Aufwand für diesen Fall ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren pauschal auf Fr. 13'000.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren folglich mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 13'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. November 2019 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache

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Drohung, mehrfache Tätlichkeiten und Beschimpfung), 5 (Anordnung Sicherheitshaft), 6 (Anordnung ambulante Massnahme), 7 (Anordnung Bewährungshilfe), 8 (Absehen von Kontaktverbot), 9 (Absehen von Landesverweisung) sowie 11-16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 610 Tage bzw. Tagessätze durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 600.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

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5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– (inklusive Zins) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich -- 42 of 43 -− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler -- 43 of 43 --