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Entscheid

SB200343

Qualifizierte Geiselnahme

19. Juli 2021Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 28. April 2020 schuldig gesprochen der qualifizierten Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 251 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der amtliche Verteidiger am 30. April 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 62). Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 1. September 2020 Anschlussberufung (Urk. 87). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 85 i.V.m. Urk. 86). Am 24. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2021 vorgeladen (Urk. 91).

2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 stellte der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren erstmals Beweisergänzungsanträge (Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu diesen Stellung zu nehmen, wobei die Staatsanwaltschaft obligatorisch zur Stellungnahme aufgefordert wurde (Urk. 95). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2021 ging am 31. Mai 2021 hier ein (Urk. 97). Die Vertreterin der Privatklägerin verzichtete implizit auf Stellungnahme (Urk. 95 i.V.m. Urk. 96).

3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StGB Stellung zu nehmen (Urk. 100). Gleichzeitig wurde den Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 10. Juni 2021 abgenommen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2021 Stellung (Urk. 104), die amtliche Verteidigung ihrerseits unter dem 11. Juni 2021 (Urk. 106). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen (Urk.100 i.V.m. Urk.101).

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4. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 stellte die amtliche Verteidigung weitere Beweisanträge (Urk. 108), welche den übrigen Parteien mit diesem Entscheid zur Kenntnis zu bringen sind.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Anklage soll der Beschuldigte ca. im April / Mai 2015 an einem nicht genau bekannten Ort im Sudan, in der Grenzregion zu Eritrea und Äthiopien, an einer mehrere Wochen dauernden Geiselhaft von B._____ (Privatklägerin) und C._____ (Geschädigte) im Sudan aktiv als Übersetzer beteiligt gewesen sein. Der Beschuldigte habe einen ersten Dolmetscher nach ca. einer Woche bis zehn Tagen abgelöst und sei bis zur Freilassung der Geiseln beteiligt gewesen. Er habe die zwei genannten Geiseln geschlagen und sexuell missbraucht, oder dies zumindest versucht und zudem zugelassen, dass die Geiselnehmer die Geiseln vergewaltigten und auf andere Weise misshandelten. Der Beschuldigte habe jeweils die Forderungen der Geiselnehmer übersetzt und an die Geiseln sowie auch telefonisch direkt an deren Angehörigen gerichtet, und dabei gedroht, man werde die Geiseln weiterverkaufen, deren Organe entnehmen oder sie gar töten, treffe das geforderte Lösegeld nicht ein (Urk. 22).

1.2

Der Beschuldigte hat seit Beginn der Untersuchung jegliche Beteiligung an einer Geiselnahme bestritten (vgl. Urk. 80 S. 20) und beantragt auch im Rahmen des Berufungsverfahrens einen Freispruch (Urk. 83). Er macht zusammengefasst geltend, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Dafür spreche u.a., dass er an seinem Körper mehrere deutlich erkennbare Narben aufweise, welche weder von der Privatklägerin noch von der Geschädigten erwähnt worden seien. Zudem habe er mit diesen Personen weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht eine Überschneidung in der (Migrations-)Fluchtroute gehabt.

1.3

Die Anschuldigungen basieren auf den Belastungen der Privatklägerin und der Geschädigten. Die Privatklägerin will den Beschuldigten im Rahmen einer zufälligen Begegnung am Nachmittag des 11. Oktober 2017 beim Migrationsamt des Kantons Zürich an der Berninastrasse in Zürich als den erwähnten zweiten Dolmetscher aus dem Sudan erkannt haben (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Daran hielt sie im -- 3 of 15 -weiteren Gang des Verfahrens fest (Urk. 4/2; Urk. 47). Die Geschädigte ihrerseits lieferte in der ersten Einvernahme, welche sie in Deutschland in der Rolle als Zeugin bestritt, einen Täterbeschrieb (Urk. 4/2 S. 3). Im Rahmen der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019 identifizierte sie auf dem Fotowahlbogen von acht möglichen Personen den Beschuldigten als den zweiten Dolmetscher, wobei sie nicht sage, dass sie ihn zu 100% erkenne, aber er sehe ihm ähnlich. Sie will ihn zu 80% wiedererkannt haben (Urk. 4/5 S. 33). Nach der persönlichen Gegenüberstellung sagte sie, sie sei sich auch jetzt nicht zu 100% sicher, er komme ihr kleiner vor als in der Erinnerung (Urk. 4/5 S. 36). Weder die Privatklägerin noch die Geschädigte berichteten von spezifischen Körpermerkmalen des Beschuldigten, wie etwa Narben.

2.1

Der Beschuldigte sagte vor Vorinstanz aus, er habe zuhause einen Unfall erlitten und sich dabei mit heissem Wasser verbrannt, und zwar unten am Rücken, am Oberschenkel, an beiden Knien und an seiner rechten Hand (Prot. I S. 27). Die Frage des Vorsitzenden nach Narben bejahte der Beschuldigte vor Vorinstanz. Im Protokoll findet sich daraufhin die Notiz: "Der Beschuldigte streckt beide Hände mit dem Handrücken nach oben Richtung Gerichtsbesetzung. Das Gericht kann aus der Distanz keine Narben erkennen." (Prot. I S. 27). Die Vorinstanz hielt im Urteil sodann was folgt fest (Urk. 80 S. 38): "Dass der Beschuldigte auf dem rechten Handrücken eine Narbe bzw. eine Hautirritation hat, ist zwar durchaus möglich, jedoch insofern irrelevant, als dass diese nicht als Wiedererkennungsmal hervorsticht. Hätte der Beschuldigte an der rechten Hand zudem tatsächlich eine Vernarbung von einer Grösse und Farbe, die als Wiedererkennungsmerkmal zu qualifizieren wäre, so ist davon auszugehen, dass die Verteidigung entsprechende Bilder als Beweismittel zu den Akten gereicht hätte. Mangels Fotodokumentation dieser allfällig vorhandenen Narben wurden die Privatklägerinnen entsprechend auch nicht explizit darüber befragt. C._____ [Geschädigte] wurde einzig einmal gefragt, ob der Beschuldigte ein besonderes Merkmal wie etwa eine Narbe im Gesicht habe, was diese verneinte (Verweis auf Urk. 4/5 Ziff. 212)", und schliesst dazu: "Entsprechend spricht die Tatsache, dass die Privatklägerinnen [recte gemäss übriger Bezeichnung der Parteirolle wohl: die -- 4 of 15 -Privatklägerin und die Geschädigte] von keinen speziellen Narben des Beschuldigten berichteten, nicht gegen die korrekte Identifikation" (Urk. 80 S. 39).

2.2

Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; Urteile 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1;6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1;6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.4).

2.3

Die Täteridentifikation ist hier von höchster Bedeutung. Die bisherigen Abklärungen zu körperlichen Merkmalen des Beschuldigten griffen zu kurz. Die von der amtlichen Verteidigung beantragte Beweisergänzung erweist sich in diesem Punkt als indiziert (Urk. 93 S. 1). Ergänzend sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass sich die Geschädigte bezüglich Täterprofil auch zur Grösse des mutmasslichen Täters bzw. damaligen Dolmetschers äusserte, die Vorinstanz aber keine Kenntnis von der Grösse des Beschuldigten hatte ("… wobei die exakte Grösse des Beschuldigten nicht aktenkundig ist", Urk. 80 S. 37). Auch hier ist eine objektive Klärung angezeigt, zumal die Fotos des Beschuldigten in den beiden Verhaftsrapporten (Urk. 12/2 und Urk. 12/16) nur Vermutungen erlauben.

2.4. Es ist demnach die von der amtlichen Verteidigung beantragte (Urk. 93 S. 1) gutachterliche Erstellung einer Fotodokumentation der Vernarbungen des Beschuldigten und eine Vermessung der Körpergrösse des Beschuldigten anzuordnen.

2.4. Es ist demnach die von der amtlichen Verteidigung beantragte (Urk. 93 S. 1) gutachterliche Erstellung einer Fotodokumentation der Vernarbungen des Beschuldigten und eine Vermessung der Körpergrösse des Beschuldigten anzuordnen.

2.5. Nicht zu entsprechen ist dagegen dem Antrag der amtlichen Verteidigung, es sei eine Fotodokumentation über die angeblichen Narben der Privatklägerin anzufertigen (Urk. 108 S. 1). Diese wurde bereits am 11. Dezember 2019 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) im Rahmen einer körperlichen Untersuchung begutachtet (Urk. 6/3). Das IRM äussert sich darin zu -- 5 of 15 -den festgestellten Narben und möglichen Ursachen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Das Ergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.6. Ebenso und entgegen dem Antrag der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 1), erweist sich eine körperliche Untersuchung der Geschädigten als entbehrlich, hat sie doch bei der Staatsanwaltschaft am 20. August 2019 klar ausgesagt, von den geltend gemachten Verletzungen und Verbrennungen keine Narben mehr zu haben (Urk. 4/5 S. 20 und S. 21). Auch diese Aussage ist frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).

3.1. Die amtliche Verteidigung beantragt im Weiteren die Einvernahme der Privatklägerin und der Geschädigten vor Gericht (Urk. 93 S. 1).

3.2. Die Privatklägerin wurde von der Polizei am 27. Oktober 2017 erstmals befragt (Urk. 4/1). Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte am 26. März 2019 (Urk. 4/3). Die Einvernahme wurde nicht audiovisuell aufgezeichnet. Dem Gericht fehlt daher der persönliche Eindruck der Privatklägerin.

3.3. Die Geschädigte wurde zunächst in Deutschland als Zeugin einvernommen (Urk. 4/2). Eine erste Einvernahme in der Schweiz erfolgte bei der Staatsanwaltschaft am 19. August 2019 (Urk. 4/4), eine zweite am 20. August 2019, wobei letztere immerhin audiovisuell aufgezeichnet wurde (Urk. 4/5 und Urk. 4/6). Ein persönlicher Eindruck verschaffte sich das Gericht bis jetzt nicht.

3.4. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt. Zum Kerngeschehen können aber nur die Privatklägerin und die Geschädigte, die miteinander noch verwandtschaftlich verbunden sind (Urk. 4/1 S. 11 bzw. Urk. 4/4 S. 3), Aussagen machen. Deren Behauptungen kommt für die Erstellung des Sachverhalts grundlegende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, die sich auch im beantragten Strafmass von 14 Jahren Freiheitsstrafe niederschlägt (Urk. 87), verlangt eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Angelegenheit auch nach einer einlässlicheren Befragung der beiden vorgenannten Personen. Eine solche dient nicht nur dazu, einen persönlichen Eindruck durch das Gericht zu gewinnen, son-- 6 of 15 -dern auch dazu, den Sachverhalt weiter abzuklären. Die Depositionen der Privatklägerin und der Geschädigten ergeben nämlich bisweilen nur ein bruchstückhaftes Bild, auch soweit es um das Randgeschehen geht (so z.B. betreffend die Umstände der Entführung oder die Fluchtroute vom Heimatland bis in die Schweiz). Es fällt dabei auch auf, dass die Privatklägerin und die Geschädigte im Strafverfahren und im migrationsrechtlichen Verfahren unterschiedliche Darstellungen lieferten, mit wem sie unterwegs waren und wie ihr Weg verlief (so auch von der amtlichen Verteidigung moniert [vgl. Urk. 45 Ziff. 20 ff.]). Die Privatklägerin und die Geschädigte sind daher nochmals durch das Gericht ergänzend zu befragen.

4.1. Weiter ist von Bedeutung, dass die damals schwangere Privatklägerin gemäss eigener Darstellung gemeinsam mit ihrem Partner unterwegs gewesen sein soll, als sie und die anderen Frauen im Sudan entführt worden seien. Ihr Partner sei eine dieser 56 entführten Personen gewesen. Als alle geflohen seien, hätten sie sich verloren, und sie sei entführt worden. Sie habe ihn im Sudan, in … [Ort] wieder getroffen (Urk. 4/3 S. 39).

4.2. Der hier lebende Partner der Privatklägerin (D_____, geb. tt.mm.1995, alias D1_____, geb. tt.mm.1995, alias D2_____, geb. tt.mm.1994; Urk. 15/2/41) wurde im Strafverfahren bis anhin nie formell befragt. Es liegen nur dessen indirekten Aussagen in den Wahrnehmungsberichten der Polizei vom 27. Oktober 2017 vor (Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/3 S. 2). Diese können zufolge fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertet werden (vgl. auch den entsprechenden Einwand der Verteidigung [Urk. 45 Rz 5]). Auch wenn der Partner der Privatklägerin das Kerngeschehen über die behaupteten 6-8 Wochen der Geiselhaft nicht mitbekommen hat, so könnte er doch Aussagen machen zu den Umständen der Entführung und des erneuten Zusammentreffens mit der Privatklägerin nach deren Freilassung, zu ihrem körperlichen und psychischen Befinden sowie zur weiteren Fluchtroute, inkl. Begleitpersonen. Er ist daher seine Einvernahme anzuordnen.

4.3. Das SEM hat für die Privatklägerin und ihren Partner (sowie die gemeinsamen Kinder) einen gemeinsamen Asylentscheid gefällt (Urk. 15/2/41 ff.). Insofern sind gewisse Informationen über die von ihm vorgetragenen Asylgründe

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vorhanden, nicht aber Protokolle über seine Einvernahmen. Aus hiesiger Sicht drängt sich daher auch diesbezüglich eine Beweisergänzung auf. Es sind im Sinne des Antrags der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S.1) die entsprechenden Migrationsakten beim SEM beizuziehen.

4.4. Die Fluchtroute ist wie erwähnt insofern von Bedeutung, als der Beschuldigte geltend macht, sein Weg habe sich weder zeitlich noch räumlich mit jenem der Privatklägerin und der Geschädigten gekreuzt, was auch aus dem eingereichten Kartenausschnitt erhelle (Urk. 50). Aus den migrationsrechtlichen Akten des SEM über den Beschuldigten, die Privatklägerin und die Geschädigte (Urk. 15), welche im asylrechtlichen Verfahren allesamt einer Mitwirkungs- und damit auch einer Aussagepflicht unterstanden, ergeben sich zwar gewisse Informationen über deren Route von Eritrea in die Schweiz, aber auch Widersprüche zu den Aussagen im Strafverfahren. Insofern erweist sich auch der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, es seien beim UNHCR Office Switzerland und Liechtenstein die Registrierungen der Privatklägerin und der Geschädigten im Flüchtlingslager E_____ einzuholen (Urk. 108 S. 2), als berechtigt. Dem Antrag ist zu entsprechen. Ohne weiteres kann die damit zusammenhängende E-Mail-Nachricht über erfolglose Abklärungsbemühungen der amtlichen Verteidigung zu den Akten genommen werden (Urk. 110/2).

5.1. Die amtliche Verteidigung nannte drei Personen, die bezeugen könnten, dass sich der Beschuldigte mit ihnen im April/Mai 2015 in der Stadt … [Ort] aufgehalten und er diese für einen längeren Zeitraum nicht verlassen habe (Urk. 108 S. 3). Genau in diesem Zeitraum soll der Beschuldigte gemäss Aussagen der Geschädigten aber rund 1000 km entfernt als Übersetzer für die F_____ tätig gewesen sei. Die Zeugenaussagen seien zur Entlastung des Beschuldigten einzuholen. Mit dem Zeugen G_____ habe ein erster Kontakt hergestellt werden können, was mittels E-Nachricht dokumentiert werde (Urk. 110/1).

5.2. Da G_____ als Entlastungszeuge in Frage kommt, ist er anhand der eingereichten Kontakt-Adresse, die zu den Akten zu nehmen ist (Urk. 110/1), ausfindig zu machen und im Erfolgsfall betreffend den Aufenthalt des Beschuldigten

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in... [Ort] und dessen Reise als Zeuge einzuvernehmen. Betreffend "H_____" und "I_____" liegen derzeit keine genügenden Anhaltspunkte für ein Ausfindigmachen vor. Dem Beweisantrag kann daher derzeit nicht entsprochen werden.

6.1. Die Geschädigte wurde in Deutschland - trotz des entsprechenden Hinweises der hiesigen Staatsanwaltschaft (Urk. 9/1 S. 4) - ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten am 27. April 2018 als Zeugin einvernommen (Urk. 4/2). Nachdem sie sich am 8. März 2019 bereit erklärt hatte, für eine Befragung unter Kostenübernahme in die Schweiz zu reisen (Urk. 4/4, Anhang; Urk. 9/3; Urk. 9/6), wurde die Geschädigte wiederum ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten am 19. August 2019 von der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 4/5). Tags darauf erfolgte eine Einvernahme der Geschädigten, bei der dem Beschuldigte das Teilnahmerecht zugestanden wurde und wo es auch zu einer persönlichen Konfrontation der beiden kam (Urk. 4/4 S. 1 ff. und S. 35).

6.2. Im Rahmen der ersten Einvernahme in der Schweiz erklärte die Geschädigte, dass sie keine Entschädigung möchte, jedoch die Bestrafung des Täters, und auf Nachfrage: "Eine Bestrafung des Täters möchte ich schon, es soll allen anderen, die solches Unrecht jemandem antun, als Signal dienen" (Urk. 4/4 S. 3). Damit hat sich die Geschädigte C._____ als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert (vgl. Art. 118 f. StPO). Richtigerweise (vgl. Art. 178 lit. a StPO) wurde sie daraufhin als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/4 S. 1 f. und Urk. 4/5 S. 2). Dass die Privatklägerin von sich aus "nicht unbedingt" an Befragungen anderer Personen teilnehmen wollte (Urk. 4/4 S. 3), ändert an der Konstituierung nichts. Hätte sie von ihrer Erklärung, die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person zu verlangen, Abstand genommen, hätte sie in der Folge als Zeugin einvernommen werden müssen. Ein einziger Hinweis auf eine Zeugenrollte findet sich im Kostenblatt ("Entschädigung Zeuge"; Urk. 24), was aber an genannter Einschätzung ebenfalls nichts ändert.

6.3. Trotz der damit definierten Parteirolle wurde C._____ nicht weiter in die Untersuchung involviert. Soweit ersichtlich erging eine Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO nur an die Verteidigung und die Vertreterin der Privatklägerin B._____. Im Verzeichnis der Privatklägerschaft, Opfer und Geschädigten wur-- 9 of 15 -de sie von der Staatsanwaltschaft unter "Opfer und Geschädigte mit Verzicht auf Konstituierung als Privatklägerschaft" geführt (Urk. 23). Trotz ihrer Konstituierung als Privatklägerin wurde sie schliesslich auch nicht ins erstinstanzliche Verfahren einbezogen, was einen relevanten Verfahrensmangel darstellt.

7.1. Gemäss Art. 409 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, wobei das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Eine solche Rückweisung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur absolut ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen), was etwa der Fall ist bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Unterschied dazu lediglich "punktuelle" Beweisergänzungen durch die Berufungsinstanz selbst vorzunehmen (Urteil 6B_362/2012 E. 8.4.1).

7.2. Im Sinne obiger Erwägungen stehen von Amtes wegen und in teilweiser Gutheissung der Beweisanträge der amtlichen Verteidigung somit folgende Bereinigungen bzw. Beweisergänzungen an:

1. Korrektur der Parteirolle der Geschädigten C._____ als Privatklägerin unter Gewährung der entsprechenden Partei- und Teilnahmerechte.

2. Erstellung einer Fotodokumentation der Vernarbungen des Beschuldigten und eine Vermessung der Körpergrösse des Beschuldigten durch eine sachverständige Person.

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3. Einvernahmen der Privatklägerin und der vormaligen Geschädigten vor Gericht zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dieser Personen durch das Gericht.

4. Einvernahme des Partners der Privatklägerin zu den Umständen der Entführung, zum Zusammentreffen nach der mehrwöchigen Trennung von der Privatklägerin sowie über die hernach zurückgelegte Reise in die Schweiz.

5. Beizug der Migrationsakten des Partners der Privatklägerin beim SEM.

6. Einholung der Registrierungen der Privatklägerin und der vormaligen Geschädigten beim UNHCR Office Switzerland und Liechtenstein über deren Aufenthalt im Flüchtlingslager E_____.

7. Ausfindigmachen von G_____ und im Erfolgsfall Einvernahme als Zeuge zum Aufenthalt des Beschuldigten in Karthum und dessen Reise bzw. Migrations-Fluchtroute.

7.3. Damit stehen nicht nur punktuelle Beweisergänzungen an, sondern umfangreiche Weiterungen, bei denen auch die korrekten Parteirollen und Teilnahmerechte zu beachten sind. Deren Ergebnis kann die Entscheidgrundlagen grundsätzlich verändern. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Schwere des Vorwurfs ist ein Instanzenverlust zu vermeiden und die damit einhergehende Verlängerung des Verfahrens zugunsten der Wahrheitsfindung und der Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beteiligten hinzunehmen. Das vorinstanzliche Urteil vom 28. April 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.4. Der Vorinstanz bleibt es unbenommen, die Beweiserhebungen - mit Ausnahme der Befragung der Privatklägerin und der vormaligen Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei vornehmen zu lassen.

8. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (zwischenzeitlich wieder in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies verlegt [Urk. 102]). Haftanord-

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nungen sind daher nicht vonnöten. Der Haftsituation ist indessen durch beförderliche Durchführung der Beweisergänzungen und neue Entscheidung Rechnung zu tragen.

III.

1.1. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

1.2. Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 77.10 Stunden und Auslagen von

239.40 ein. Er beantragt eine Entschädigung im Umfang von Fr. 18'525.90 (Urk. 111). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Abrechnungsperiode umfasst rund ein Jahr (8. Juni 2020 bis 30. Juni 2021). Das begründete erstinstanzliche Urteil vom 28. April 2020 wurde dem amtlichen Verteidiger am 7. August 2020 zugestellt (Urk. 76). Der geltend gemachte Stundenaufwand bis zum Studium der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz beläuft sich auf 9.5 Stunden. Diese Nachbearbeitungen gelten praxisgemäss als mit dem Honorar der ersten Instanz abgedeckt; das unangefochtene Honorar belief sich auf pauschal Fr. 28'500.--, wobei die Pauschale für das Hauptverfahren von der Vorinstanz nicht ausgeschieden wurde (Urk. 81 S. 65). Generell und insbesondere für die Zeit ab der Berufungserklärung vom 25. August 2020 (Urk. 83) fällt auf, dass der amtliche Verteidiger in hoher Kadenz mit dem Beschuldigten kommunizierte, sei es durch Schreiben oder mittels Telefonaten, teilweise mehrmals am Tag bzw. gleichentags auf beiden Kommunikationswegen. Andererseits ist zu konstatieren, dass in den rund zwölf Monaten nur vier Gefängnisbesuche stattfanden (7. Juli 2020, 18. September 2020, 11. Mai 2021 und 8. Juni 2021). Dies dürfte mit den Einschränkungen aufgrund der Covid-Pandemie im Zusammenhang stehen und hatte effektiv zur Folge, dass sich der Aufwand an Besuchen eher tief hielt, sodass der amtlichen Verteidigung auch eine weitergehende fernmündliche oder schriftliche Kommunikation zuzugestehen ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als hier mit der angeklagten qualifizierten Geiselnahme ein sehr schwerer, bestrittener Vor-- 12 of 15 -wurf im Raum steht, was sich auch in der beantragten Strafe von 14 Jahren wiederspiegelt (vgl. Urk. 81 S. 3). Nach Erlass der Vorladung zur Berufungsverhandlung bis zu deren Abnahme (24. Februar 2021 bis 2. Juni 2021 [Urk. 91; Urk. 100]) verbuchte der amtliche Verteidiger nebst Klientenkontakten und dem Erarbeiten von Beweisergänzungsanträgen bereits Vorbereitungen für das Plädoyer. Die Aufwendungen für Beweisergänzungen erweisen sich als grundsätzlich berechtigt, was nicht zuletzt die vorliegende Rückweisung zeigt, und im Quantitativ als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die weiteren Arbeiten am Plädoyer für die Berufungsverhandlung. Zum einen wurde diese kurzfristig abgenommen und zum anderen beantragte der amtliche Verteidiger ein Absehen von einer Rückweisung an die Vorinstanz (Urk. 106). Dies bedeutet, dass vor einer möglichen Verschiebung der Berufungsverhandlung auch das Finalisieren des Plädoyers nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die rund 1-jährige Mandatszeit in diesem vielschichtigen Fall - mit Ausnahme der eingangs erwähnten Aufwendungen bis zur Berufungserklärung von 9.5 Stunden - als gerade noch angemessen. Dies rechtfertigt es, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 16'500.-- zu entschädigen.

1.3. Der geltend gemachte Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 112) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie ist entsprechend mit Fr. 260.85 zu entschädigen.

2. Über die Auflage der Kosten der Untersuchung und der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie über weitere Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheides und nach Massgabe der Beurteilung der materiellen Fragen zu befinden haben.

3. Da es sich beim vorliegenden Rückweisungsbeschluss um einen Zwischenbeschluss handelt, ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig (vgl. BGer 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020; OG ZH SB200387 vom 12. Januar 2021).

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1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 28. April 2020, wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren SB200343 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Fr. 260.85 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage des Doppels von Urk. 104 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von Kopien der Urk. 108 und Urk. 110/1-2 − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 104 und Kopien der Urk. 106, Urk. 108 und Urk. 110/1-2 − die Geschädigte C._____ sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz (unter Beilage sämtlicher Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich.

6. Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juli 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 15 of 15 --

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