SB200352
Mehrfache Nötigung
11. Juli 2022Deutsch41 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200352-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 11. Jul...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200352-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X1._____,
sowie
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)
gegen
B._____, Dr., Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____,
betreffend mehrfache Nötigung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170009)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März 2019 (SB170451)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. August 2020 (6B_789/2019)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 87 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung,
Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung,
Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung,
Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Privatkläger auferlegt.
5. Die übrigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'516.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.– zu bezahlen.
9. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) Der Vertretung des Privatklägers: (Berufungskläger) (Urk. 254 S. 4)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, ev. des Vorwurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Allfällige Zivilforderungen der Beschuldigten seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'300.– nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 2011 zu bezahlen.
5. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Zahlungen des Privatklägers gemäss Anklageschrift vom 12. Januar 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 200'300.–; zzgl. 5 % Zins seit dem 21. November 2011), der im Zusammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten steht (Vorfälle zwischen April 2010 und Juli 2012) und der nicht durch Dritte übernommen wird resp. durch den Privatkläger definitiv gegenüber der Beschuldigten in Verrechnung gebracht werden kann.
6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 50'000.– je für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Strafuntersuchung, sowie eine Entschädigung zzgl. MwSt. von 7.7 % nach Ermessen für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zzgl. MwSt. von 7.7 %, eventualiter zulasten der Staatskasse.
b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsbeklagte) (Urk. 265 S. 2)
1. Es sei die Beschuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen.
2. Die Berufungsbegründung des Privatklägers vom 6. Oktober 2021 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter seien der Prozessantrag und die Rechtsbegehren der Berufungsbegründung des Privatklägers vom 6. Oktober 2021 abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive MwSt., zulasten des Privatklägers.
Erwägungen:
I. Einleitung und Verfahrensgang
1.
Die frühere Staatsanwaltschaft IV bzw. die heutige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten mehrfache Nötigung vor, indem sie zwischen April 2010 und Juni 2012 gegenüber dem Privatkläger, mit dem sie damals heimlich eine aussereheliche Beziehung geführt hat, aus der zwei Töchter mit Jahrgang 2010 und 2012 hervorgegangen sind, wiederholt erklärt habe, dass sie ihre Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. Um dies zu verhindern, habe der Privatkläger mehrere Zahlungen über insgesamt Fr. 200'300.– an die Beschuldigte getätigt. Dabei habe sie im Bewusstsein gehandelt, dass der Privatkläger seine Zahlungen mindestens möglicherweise aufgrund ihrer Mitteilung, sie werde die aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik machen, geleistet habe, was sie auch gewollt habe (Urk. 31 S. 2 ff.).
2.1
In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2017 sprach die hiesige Kammer des Obergerichts die Beschuldigte am 27. März 2019 vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Sie verwies den Privatkläger mit den von ihm gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg. Überdies wurden ihm ein Teil der Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Beschuldigten einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung für ihre zwischenzeitlich erbetene Verteidigung zu bezahlen. Schliesslich wurden die restlichen Verfahrenskosten und die verbleibende Parteientschädigung vom Staat übernommen, wobei der Beschuldigten ausserdem eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 174).
2.2. Mit Urteil vom 12. August 2020 hiess das Bundesgericht in der Folge eine vom Privatkläger erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 27. März 2019 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 193), worauf bei der erkennenden Kammer das vorliegende Verfahren angelegt wurde.
2.2. Mit Urteil vom 12. August 2020 hiess das Bundesgericht in der Folge eine vom Privatkläger erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 27. März 2019 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 193), worauf bei der erkennenden Kammer das vorliegende Verfahren angelegt wurde.
3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rückweisungsentscheid ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens an und beauftragte die Dienststelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich damit, die in der Strafuntersuchung sichergestellten und auf eine Festplatte gespiegelten Datenträger der Beschuldigten hinsichtlich der Textkommunikation zwischen dem Privatkläger und ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 sowie vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 auswerten zu lassen (Urk. 202). Mit weiterer Verfügung vom 20. November 2020 wurde auf Gesuch der Beschuldigten sodann der Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung bewilligt (Urk. 211).
3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Dienststelle Digitale Forensik eine Dokumentation über die angeforderte Auswertung der Textkommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein (Urk. 216), welche zu den Akten genommen wurde (Urk. 217/3). Daraufhin wurde den Parteien Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 218). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 221) und die Beschuldigte das Auswertungsergebnis einstweilen zur Kenntnis nahm (Urk. 225), erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2021 mehrere Einwände gegen die polizeiliche Datenauswertung und stellte diesbezüglich diverse neue Beweisanträge (Urk. 231). Entsprechend wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den privatklägerischen Ausführungen zu äussern (Urk. 233), wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr vernehmen liess und die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 237).
3.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurden die vorstehend erwähnten Anträge des Privatklägers abgewiesen und das Beweisverfahren für geschlossen erklärt. Zudem wurde den Parteien Frist zur abschliessenden Stellungnahme zur angeordneten Beweisergänzung angesetzt (Urk. 239). Die Vernehmlassung der Beschuldigten dazu datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 241) und jene des Privatklägers vom 19. Juli 2021, wobei darin wiederum die Abnahme weiterer Beweise beantragt wurde (Urk. 245), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. August 2021 erneut abgelehnt hat (Urk. 250).
3.4. Nachdem im allseitigen Einverständnis die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war, erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 seine Berufungsbegründung (Urk. 254). Unter dem 13. Dezember 2021 erfolgte sodann die Berufungsantwort der Beschuldigten (Urk. 265). Darauf replizierte der Privatkläger mit Schriftsatz vom 3. März 2022 (Urk. 276); die anschliessende Berufungsduplik der Beschuldigten datiert vom 9. Mai 2022 (Urk. 283). Am 19. Mai 2022 reichte der Privatkläger schliesslich unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 285). Demgegenüber liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 269). Die letzte Eingabe der Privatklägerseite (Urk. 285) wurde am 9. Juni 2022 zwecks Wahrung des Replikrechts sowie mit der Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, der Verteidigung (und der Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Honorarnote der Verteidigung ging am 29. Juni 2022 ohne materiellen Weiterungen hierorts ein (Urk. 289).
II. Prozessuales
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf
sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungsentscheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Denn entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4 m.w.H.).
1.2. Gemäss Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2021 fordert der Privatkläger im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die Aufhebung des Freispruchs gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 18. Mai 2017 (Urk. 254). Damit sind seine Anträge im Wesentlichen dieselben geblieben wie im ursprünglichen Berufungsverfahren (vgl. Urk. 90). Demzufolge gelten in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid nach wie vor einzig die Dispositivziffer 3 betreffend Kostenfestsetzung sowie die Dispositivziffer 6 betreffend Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung als unangefochten (Urk. 174 S. 8). Diesbezüglich ist daher auch im Rahmen des heutigen Berufungsentscheids vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das angefochtene Urteil der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso ist im Dispositiv des heutigen Entscheids erneut aufzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hatte, ihre Berufung am 10. November 2017 zurückgezogen hat (Urk. 86), weshalb diese als dadurch erledigt abzuschreiben ist.
2.1. Im Falle einer Rückweisung ist die neue Entscheidung des Berufungsgerichts von vornherein auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es folglich dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018, E. 1.3). Muss sich jedoch die Berufungsinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4).
2.2. Vorliegend bezieht sich der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung. Insofern sind vorliegend die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung grundsätzlich von neuem vorzunehmen, wobei das Beweisergebnis unter Einbezug der durchgeführten Beweisergänzung einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, die sich allerdings nach wie vor nach dem in der Anklageschrift vom 12. Januar 2017 umschriebenen Sachverhalt richten muss. Folgerichtig ist die Auffassung der Verteidigung zurückzuweisen, wonach die nach dem Rückweisungsentscheid erfolgten Ausführungen des Privatklägers aus dem Recht zu weisen seien, weil das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die vorzunehmende Auswertung der Textkommunikation zwischen den Parteien aufgehoben habe, die inzwischen durchgeführte Beweisergänzung indessen zu keinem anderen Beweisergebnis geführt habe, weshalb das Berufungsgericht gar nicht anders entscheiden könne als im ursprünglichen Urteil (Urk. 265 S. 10 ff.).
3.1. Obschon die vom Bundesgericht angeordnete Beweisergänzung inzwischen erfolgt ist und das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach durchgeführter Auswertung der sichergestellten Dateiträger der Beschuldigten für geschlossen erklärt hat, stellt der Privatkläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung abermals den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wiederaufzunehmen. Zusammengefasst macht er hierzu geltend, dass die Datenauswertung widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 254 S. 2 f.). Wie bereits in mehreren verfahrensleitenden Entscheiden erwogen, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden.
3.2. So bemängelt der Privatkläger zunächst, im polizeilichen Bericht vom 14. Januar 2014 über die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten EDV-Geräte sei festgehalten, der Datenbestand der Hardware sei ohne Mobiltelefone auf einem externen Datenträger gesichert worden, was vermuten lasse, dass damals der Speicherinhalt der Mobiltelefone nicht gespiegelt worden sei (Urk. 245 S. 5). Wie auch die Privatklägerseite indessen letztlich einräumen musste, fanden in den am 10. Februar 2021 von der Dienststelle Digitale Forensik verfassten Bericht über die im Zuge der Beweisergänzung veranlasste Datenauswertung primär Textnachrichten Eingang, die unzweifelhaft aus einem Mobiltelefongerät herausgelesen wurden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Mobiltelefondaten der Beschuldigten ebenfalls ausgewertet wurden. Entsprechend kann der Privatkläger aus der zitierten Stelle im polizeilichen EDV-Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 nichts für sich ableiten.
3.3. Ferner vermag auch der weitere privatklägerische Einwand, wonach nicht sämtliche Daten ausgewertet worden seien, obwohl die Textmitteilungen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien, wahrscheinlich nicht nur auf Mobiltelefongeräten, sondern auch auf anderen sichergestellten Datenträgern (z.B. Notebooks) vorhanden sein müssten (Urk. 231 S. 2 f.; Urk. 245 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Wie bereits im EDV-Bericht vom 14. Januar 2014 festgehalten, hat die Polizei – soweit technisch möglich – eine vollständige Datensicherung hinsichtlich sämtlicher sichergestellter Datenträger durchgeführt (Urk 8/7 S. 1) und die Daten auf einer Festplatte Western Digital 1.0 TB abgespeichert, welche anschliessend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (Urk. 8/9). Ebendiese Festplatte bildete in der Folge Gegenstand des obergerichtlichen Beweisergänzungsauftrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 202). Weder aus dem Bestand an gesicherten Daten noch aus der Auftragserteilung ergibt sich somit eine Beschränkung der Auswertung auf einzelne Datenträger. Zudem belegt die im Verlauf der Auftragserfüllung abgegebene Mitteilung der Polizeidienststelle, wonach eine Filterung der auszuwertenden Daten nicht nur nach Telefonnummer, sondern auch nach User-Namen und Mailadressen möglich sei (vgl. Urk. 217/2), dass auch im Rahmen der Datenaufbereitung der Fokus keineswegs nur auf einzelne Datenquellen gelegt wurde, sondern mehrere Kommunikationskanäle wie Mobiltelefonie, Skype und E-Mail untersucht wurden. Soweit der Privatkläger argwöhnt, es seien nur Daten aus den sichergestellten Mobiltelefongeräten, möglicherweise sogar nur aus einem Mobiltelefon herausgelesen worden, handelt es sich deshalb um reine Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden.
3.4. Dasselbe gilt sodann für die vom Privatkläger vorgebrachte Rüge, es fehle jede Erklärung dafür, weshalb im Bericht über die Datenauswertung festgehalten sei, dass aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Juli 2010 keine Daten hätten gesichert werden können (vgl. Urk. 231 S. 2; Urk. 245 S. 7). Denn die betreffende Feststellung im Bericht der Dienststelle Digitale Forensik vom 10. Februar 2021 kann nur so verstanden werden, dass auf der untersuchten Festplatte keine Daten aus dem genannten Zeitraum vorhanden waren, die hätten aufbereitet und ausgewertet werden können (Urk 216 S. 2). Dies heisst selbstredend nicht, dass damals keine Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Vielmehr bedeutet das lediglich, dass hinsichtlich des fraglichen Zeitraums keine Daten gesichert und auf die Festplatte, die nunmehr für die Auswertung untersucht wurde, gespiegelt wurden. Letzteres vermag insofern nicht zu erstaunen, als möglicherweise gewisse Datenträger, auf denen entsprechende Kommunikationsdaten gespeichert sein könnten, von den Strafbehörden erst gar nicht sichergestellt wurden, wobei der Privatkläger selbst ein konkretes Mobiletelefongerät (Nokia E71) erwähnt, welches die Beschuldigte dem Zugriff der Polizei entzogen haben soll (Urk. 245 S. 11 ff.). Denkbar ist auch, dass die besagten Daten sich zwar auf einem Gerät befinden, das sichergestellt werden konnte, bei dem sich aber die Datensicherung technisch als undurchführbar erwiesen hat, wie dies im polizeilichen Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 z.B. beim Mobiltelefon Sony Ericsson G900 oder beim Mobiltelefon Nokia 800 ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.).
3.5. Nicht zu hören ist der Privatkläger schliesslich damit, dass er eine Ausweitung der Datenauswertung auf weitere Datenformate, insbesondere auf Bildformate fordert (Urk. 245 S. 8 ff.). So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid einzig vorgegeben, die Textkommunikation zwischen den Parteien auswerten zu lassen (Urk. 193 S. 15). Bildformate fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie. Darüber hinaus ist dem Privatkläger zwar beizupflichten, dass sich eine Textmitteilung theoretisch auch abfotografieren lässt und diese Fotoaufnahme über ein Backup auch auf anderen Datenträgern abgespeichert werden kann. Dass sich auf der vorliegend untersuchten Festplatte derartige Bildformate befinden, die den Schrifttext einer Mobiltelefonmitteilung enthalten, stellt aber wiederum eine reine Mutmassung des Privatklägers dar, für die keine Grundlage besteht. Das gilt namentlich auch für dessen Vermutung, wonach die Beschuldigte den SMS-Verkehr zwischen den Parteien fotografisch festgehalten haben soll, wobei die Bildaufnahmen der einzelnen für sie kompromittierenden Textmitteilungen über ein Backup auf ein anderes Gerät gelangt sein könnten. Denn es erscheint als höchst unrealistisch, dass über ein Backup von einem Datenträger auf den anderen nur ein Transfer von Bildformaten mit dem abfotografiertem Schrifttext stattfinden soll, während die eigentliche Textmitteilung selbst nicht übertragen wird.
3.6. Nach dem Gesagten besteht folglich auch im Lichte des inzwischen durchgeführten Schriftenwechsels kein Anlass für Weiterungen in Bezug auf die durchgeführte Beweisergänzung. Dies umso weniger – und hierauf ist erneut und eindringlich hinzuweisen – als der Privatkläger selbst bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 klar und unmissverständlich zu Protokoll gab, dass die Beschuldigte in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18). Dem prozessualen Antrag des Privatklägers auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist deshalb nicht stattzugeben.
4.1. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid haben sowohl der Privatkläger wie auch die Beschuldigte diverse schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 247; Urk. 256/1-3; Beilage 1 zu Urk. 265; Urk. 277/1-19). Dabei handelt es sich teils um bereits aktenkundige Dokumente und teils um neue Schriftstücke. Gleichwohl kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich darunter kein direkter oder indirekter Beleg für allenfalls begangene Nötigungshandlungen der Beschuldigten befindet. Soweit nötig wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Ansonsten erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. Mit der Berufungsreplik beantragt der Privatkläger sodann die Zeugeneinvernahme von C._____ zwecks Abklärung, inwiefern die Beschuldigte auch von diesem Mann finanzielle Mittel ausbezahlt erhalten hat, um sie für ihre Bedürfnisse zu verwenden (Urk. 276 S. 62 f.). Es ist offensichtlich, dass das anbegehrte Beweisthema zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts beitragen kann, sondern lediglich den von Privatklägerseite eindringlich geltend gemachten, letztlich aber für die strafrechtliche Beurteilung irrelevanten Geldbedarf der Beschuldigten beschlägt (s. dazu hinten Erw. III. 3.5.). Auch dieser Antrag des Privatklägers ist mithin abzuweisen.
4.2. Weitere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demgemäss erweist sich die Strafsache als spruchreif.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, vom Privatkläger Zahlungen im Umfang von rund Fr. 200'000.– erhalten zu haben. Sie hat jedoch konstant in Abrede gestellt, sich gegenüber dem Privatkläger dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr aussereheliches Verhältnis zu ihm sowie über die gemeinsamen Kinder informieren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Entsprechend verlangt die Beschuldigte auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung (Urk. 265; Urk. 283).
2. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchtigung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Demgemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.). Richtig ist sodann, dass in älteren Entscheiden im Falle der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen die Ernsthaftigkeit des vom Täter angedrohten Nachteils auch schon bejaht worden ist (BGE 81 IV 101 E. 2 und BGE 94 IV 111 E. 2). Ob der angedrohte Nachteil erheblich genug ist, um das Opfer in seiner Willensfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen, stellt im Einzelfall indessen oft eine Ermessensfrage dar (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 448 f.).
3.1. Bereits nach der Beweiswürdigung, die im aufgehobenen Entscheid vom 27. März 2019 vorgenommen wurde, lässt sich rechtsgenügend einzig nachweisen, dass der Privatkläger die in der Anklage aufgeführten Geldbeträge an die Beschuldigte geleistet hat. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Privatklägers – auf die sich die Anklage zur Erstellung des Nötigungsvorwurfs hauptsächlich stützt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche, sodass seine Sachdarstellung, die auch mit der objektiven Beweislage in Konflikt steht, als unverlässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheint. Insbesondere vermögen auch dessen Schilderungen zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu überzeugen, wonach die Beschuldigte ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache ihre aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Kinder publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle. Weder gestützt auf die Angaben des Privatklägers noch anhand der Depositionen der Beschuldigten sowie der übrigen Aussagepersonen lässt sich die eingeklagte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" somit erstellen (zum Ganzen: Urk. 174 S. 43 ff.). Darauf ist an dieser Stelle vorab zu verweisen.
3.2. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Privatkläger im Verlaufe des Strafverfahrens hinsichtlich zahlreicher Belange betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten immer wieder divergierende oder schlicht lebensfremde Aussagen gemacht hat. So entwickelte sich die anfänglich geschilderte flüchtige Affäre mit der Beschuldigten mit jeder weiteren Einvernahme zu einer jahrelangen ausserehelichen Beziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (Urk. 174 S. 24; Urk. 85 S. 49 ff.). Zutiefst widersprüchlich ist sodann, wenn der Privatkläger einerseits angibt, er habe grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten zeugen wollen, andererseits gleichwohl regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte und dies auch noch, nachdem das erste Kind geboren wurde (vgl. Urk. 174 S. 26 f.; Urk. 85 S. 83 f.). Damit einher gehen auch seine äusserst konstruiert wirkenden Erklärungen dafür, weshalb er beim Sex mit der Beschuldigten nicht immer verhütet habe (u.a. jene, wonach ihm die Beschuldigte während des Akts das Kondom vom Penis weggerissen habe) (Urk. 174 S. 25 f.; Urk. 85 S. 53). Hinzu kommt, dass der Privatkläger stets vorgegeben hat, die Affäre mit der Beschuldigten habe für ihn keine emotionale Bedeutung gehabt, obschon aus den Textmitteilungen, die bei den Akten liegen, eindeutig hervorgeht, dass sich beide Seiten auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung eingelassen hatten (vgl. Urk. 174 S. 27 ff.; Urk. 85 S. 55 ff.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers beschlagen die vorstehend aufgeführten massiven Ungereimtheiten zudem keineswegs blosse Nebenpunkte oder Details, die mit dem Kerngeschehen des Anklagesachverhalts nichts zu tun haben (Urk. 151 S. 32 ff.; vgl. auch Urk. 276 S. 21 ff.). Vielmehr geht es dabei um die absolut zentrale Thematik, wie der Privatkläger seine aussereheliche Beziehung zur Beschuldigten beschreibt, die der eigenen Sachdarstellung zufolge die Grundlage für das nötigende Verhalten ihrerseits darstellt. Selbstredend tangiert ein solches Aussageverhalten, das im Verlauf des Strafverfahrens einem deutlichen Wandel unterliegt und sich auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar erweist, die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers in ganz erheblichem Ausmass. Beizufügen ist sodann, dass der Privatkläger auch im Zusammenhang mit den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der Geldbeträge an die Beschuldigte verwendet wurden, zu Beginn der Strafuntersuchung noch wahrheitswidrig behauptet hatte, diese seien ihm von der Beschuldigten überreicht worden, die ihm gleichzeitig geraten habe, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, wohingegen er später einräumen musste, dass er derjenige war, der von der Beschuldigten die Übergabe von Einzahlungsscheinen verlangt hat (Urk. 179 S. 25; Urk. 85 S. 52). Dies zeigt, dass der Privatkläger nicht nur in Bezug auf die Schilderung seines Verhältnisses zur Beschuldigten, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten seiner Geldüberweisungen an sie bestrebt war, sein Aussageverhalten während des Strafverfahrens laufend anzupassen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiederum nicht zuträglich ist.
3.3. Des Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Druck, der von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübt worden sein soll, nicht zu überzeugen vermögen. Diese bestreitet ja nicht, von ihm mehrfach verlangt zu haben, dass er zur Beziehung mit ihr und zu den Töchtern, die er mit ihr gezeugt hat, stehe, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und dass er Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme (Urk. 56 S. 6 ff.). Gegen die von der Anklage vorliegend als strafbar eingestufte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" spricht demgegenüber der Umstand, dass der Privatkläger zwar geltend macht, die Beschuldigte habe ihn nicht nur mit SMS, sondern auch mit konkreten Aussagen und konkreten Handlungen unter Druck gesetzt (Urk. 57 S. 11), er indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens nicht in der Lage war, von sich aus etwa eine besonders einprägsame Formulierung wiederzugeben oder spezielle Handlungsumstände zu benennen, deren Originalität als Realkennzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen herangezogen werden könnte. Ausserdem ist noch für den 12. Januar 2012 eine Textmitteilung aktenkundig, die den gegenseitigen Austausch eindeutiger Liebesbekundungen belegt (Urk. 217/3 S. 7: Beschuldigte "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", Privatkläger "Was very nice today"). Gerade auch in Anbetracht dieser Sachlage erscheint es – jedenfalls bis zum Versenden der zitierten SMS-Mitteilung im Januar 2012 – als geradezu lebensfremd, dass der Privatkläger sich deshalb zur Leistung von Geldzahlungen an die Beschuldigte gedrängt sah, weil er von ihr Drohungen empfangen haben soll.
3.4. Ferner ist zwar nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Privatklägerseite zusammen mit der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 ein Schriftstück eingereicht hat, von dem sie geltend macht, dass es sich um die Abschrift eines SMS handelt, in dem die Beschuldigte sinngemäss ankündigt, dass sie den Privatkläger vor Gericht zerren werde, weil er seine Verantwortung nicht wahrnehme, und anfügt, dass die Presse sicher darauf erpicht sei, über dessen Familie zu berichten (Urk. 2/3/5). Freilich enthält das besagte Schriftstück weder ein Datum noch einen erkennbaren Absender oder Empfänger. Ebenso wenig befindet sich die betreffende Mitteilung bei den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausgewerteten Daten. Darüber hinaus hat der Privatkläger angegeben, dass er das SMS in den Sommerferien 2010 erhalten habe und es anschliessend an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seinem damaligen juristischen Berater, weitergeleitet habe, der es am 22. Juli 2010 ausgedruckt habe (Urk. 2/2 S. 13). Demgegenüber hat sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Zeuge unsicher gezeigt, ob der ihm vorgelegte SMS-Ausdruck (angehängte Beilage 19 zu Urk. 21/1) – der im Übrigen von der Abschrift, die in der Strafanzeige eingereicht wurde, hinsichtlich der Länge erheblich abweicht – tatsächlich von ihm stammt. Seine Ausdrucke seien in viel kleinerer Schrift verfasst gewesen und hätten eine andere Formatierung gehabt. Zudem habe er bei jedem ausgedruckten SMS jeweils selber das Sendedatum ergänzt, auf dem ihm vorgelegten Ausdruck seien jedoch keine Sendedaten vermerkt (Urk. 21/1 S. 14). Insofern bleibt die Herkunft des eingereichten Schriftstücks letztlich ungeklärt, woran entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts ändert, dass der abgedruckte Text in Bezug auf Schreibstil sowie Sprach- und Wortwahl der Ausdrucksweise mit den übrigen Nachrichten der Beschuldigten übereinstimmen soll (Urk. 254 S. 37 f.). Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ davon sprach, dass die Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2012 mittels SMS vom Privatkläger eine fünfstellige Geldsumme gefordert und ihm dafür eine konkrete Zahlungsfrist angesetzt habe, bei deren Nichteinhaltung sie gedroht habe, in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Töchter an Drittpersonen heranzutreten. Auf seine Empfehlung hin habe der Privatkläger der Beschuldigten damals entgegnet, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, worauf sich diese bei ihm wiederum via SMS entschuldigt habe, da sie wirtschaftlich enorm unter Druck stehe (Urk. 21/1 S. 12). Auch in inhaltlicher Hinsicht entspricht der eingereichte Text mithin in keiner Weise der Mitteilung, die der Zeuge als möglicherweise erpresserisch in Erinnerung haben will (vgl. Urk. 21/1 S. 15). Davon abgesehen konnte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ jedoch weder Angaben zum konkreten Inhalt der Nachrichten machen, die von der Beschuldigten an den Privatkläger verschickt wurden (so in Urk 21/1 S. 6: "Aber ich kann das nicht reproduzieren, was ich da vielleicht gelesen habe […]"), noch vermochte er die Textmitteilungen zeitlich auch nur ansatzweise plausibel zuzuordnen, führte er doch an anderer Stelle etwa aus, es könne gut sein, dass er die SMS des Privatklägers aus dem Jahr 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe (Urk. 21/1 S. 7). Bezeichnenderweise konnte denn auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten Datenauswertung keinerlei Textmitteilung herausgelesen werden, welche Ähnlichkeit mit dem von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geäusserten Inhalt aufweist. Unter diesen Umständen lassen die Aussagen des Zeugen mithin immer noch keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begangenen Nötigungshandlung zu. Dasselbe gilt unverändert auch für die Aussagen von lic. phil. I D._____, bei dem der Privatkläger zwischenzeitlich in psychologischer Behandlung stand, zumal dieser als Zeuge bestätigt hat, dass auch er keine Kenntnisse davon habe, ob die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Leistung von Geldbeträgen an die Veröffentlichung der ausserehelichen Beziehung geknüpft habe (Urk. 21/2 S. 8).
3.5. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. August 2020 verbindlich festgestellt, dass selbst ein Nachweis darüber, dass die Be-
schuldigte einen "luxuriösen Lebensstil" anstrebt oder "Mühe mit Geld" bekundet – wie dies vom Privatkläger geltend gemacht wird – nichts über allfällige Nötigungshandlungen auszusagen vermag (Urk. 193 S. 16). Folgerichtig braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von Privatklägerseite auch im Nachgang zur bundesgerichtlichen Rückweisung erneut mit Nachdruck vorgebracht wurden (Urk. 254 S. 8 ff., S. 17 ff., S. 36; Urk. 276 S. 5 ff., S. 60 f.; Urk. 285 S. 2 ff.), nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausserehelichen Beziehung und der Zeugung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf eine harte Probe gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass sich der Privatkläger seit dem Auffliegen seiner Fremdbeziehung einen erbitterten juristischen Kampf mit der Beschuldigten liefert, der auch auf zivilrechtlichem Gebiet und oft bis zum Gang ans Bundesgericht ausgetragen wird, sei es u.a. bei der Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der Kinder, die er mit ihr gezeugt hat (vgl. Hinweis in Urk. 18/5 auf Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015), der Bemessung des Kinderunterhalts für die beiden Töchter (Urk. 277/19), der Beschwerdeerhebung im Anfechtungsverfahren, das die Vaterschaft des Registervaters aufgehoben hat (Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018), der Regelung der Kinderbelange bei der KESB (vgl. KOFA-Abklärungsbericht in Urk. 153/1) oder der Anstrengung einer Persönlichkeitsverletzungsklage gegen die Beschuldigte selbst (Urk. 277/3). Des Weiteren sah bzw. sieht sich der Privatkläger immer noch mit diversen Gegenanzeigen der Beschuldigten konfrontiert, die mehrere mit der hier zu beurteilenden Strafsache konnexe Tatvorwürfe gegen ihn erhoben hat, wobei hinsichtlich einzelner Untersuchungskomplexe der daraus entstandene Strafprozess mit umgekehrten Parteirollen zurzeit im Verfahrensstadium vor erster Instanz (was den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt) bzw. vor Berufungsinstanz (betreffend den Tatvorwurf der versuchten Nötigung) sistiert ist (vgl. Urk. 205). Ausserdem beantragt der Privatkläger nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unverändert, dass die Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verpflichten sei (Urk. 254). Aus all dem ergibt sich nicht nur, dass der Privatkläger primär in persönlicher und familiärer, aber auch in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat. Vielmehr ist in Bestätigung der bisherigen Beweiswürdigung nach wie vor davon auszugehen, dass eine Verurteilung der Beschuldigten zu einem gewissen Grad eine Rehabilitierung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom untreuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde (Urk. 174 S. 21 f.; Urk. 85 S. 16 f.). Entsprechend muss unverändert angenommen werden, dass es dem Privatkläger bei der Erstattung seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte möglicherweise darum ging, seiner Ehefrau gegenüber das Gesicht zu wahren (Urk. 174 S. 39). Auch die bestehende Interessenlage liefert somit einen plausiblen Beweggrund, weshalb der Privatkläger der Beschuldigten im Nachhinein vorwirft, sie habe ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, Geldzahlungen an sie zu leisten, indem sie ihm angedroht habe, ihre aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder bekanntzumachen.
4.1. Für die heutige Beurteilung entscheidend ist sodann, dass auch die inzwischen durchgeführte Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschuldigten keine neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat, die den rechtsgenügenden Nachweis dafür erbringen können, dass dem Privatkläger jemals für den Fall, dass er die finanziellen Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt, nachteilige Folgen angedroht worden wären. So konzediert auch die Privatklägerseite, dass keine Mitteilung der Beschuldigten im Recht liege, die eine derartige unmittelbare Verknüpfung beinhalten würde (Urk. 276 S. 29). Ein solches Auswertungsergebnis vermag denn auch insofern nicht zu erstaunen, als der Privatkläger bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geäussert hatte, dass die Beschuldigte immer darauf geachtet habe, in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen zu erwähnen (Urk. 2/1 S. 4). Im Gegenteil bestätigt die nunmehr vorliegende Zusammenstellung der ausgetauschten Textmitteilungen den Eindruck, dass die Kommunikation der Parteien oft von gegenseitigen und eindeutigen Liebesbekundungen geprägt war, wie dies noch die folgende SMS-Konversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger veranschaulicht, die vom 12. Januar 2012 stammt: "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", "Was very nice today" (Urk. 217/3 S. 7). Aber auch für die Zeit danach findet sich keine Mitteilung, in der die Beschuldigte konkrete Geldanfragen mit der Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung oder der gemeinsamen Kinder an Dritte verknüpfen würde. Namentlich kann entgegen der Auffassung des Privatklägers weder aus ihrem SMS vom 10. Februar 2012 "U know what my biggest worry which causes me the biggest stress and affects me terribly – it's the lie" (Urk. 217/3 S. 19) die Ankündigung irgendeines Übels für ihn herausgelesen werden, noch lässt sich ihrer Antwort vom 8. März 2012 "There is no other option" auf die von ihm gestellte Frage "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (Urk. 217/3 S. 24) entnehmen, ob und inwiefern das Ausbleiben von weiteren Zahlungen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die einzige aktenkundige Nachricht, welche die Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung und der daraus entstandenen Kinder an die Ehefrau des Privatklägers thematisiert, stellt mithin auch nach der polizeilichen Datenauslese die SMS-Mitteilung der Beschuldigten vom 27. Juni 2012 dar, die auszugsweise wie folgt lautet: "Hello A._____, for the sake of E._____ and F._____ [gemeint sind die gemeinsamen Kinder] (…) it is time that you inform G._____ and the rest oft he family about them (…) You must understand that I hope that all will go well for u after you've talked to G._____ (she will respect u if u are the one to tell her). I don't have a choice but to inform her (…) I will inform her next week (…) I think before I do you should inform her yourself" (Urk. 217/3 S. 41). Zu dieser Nachricht ist vorab zu bemerken, dass sie zu einem Zeitpunkt erging, als die letzte Zahlung des Privatklägers an die Beschuldigte – gemäss Anklageschrift erfolgte dies am 18. Juni 2012 (Urk. 31 S. 3) – bereits geflossen war. Entsprechend kann ein allfälliger Nötigungserfolg von vornherein nicht eingetreten sein. Wesentlich ist überdies, dass auch aus der besagten Mitteilung keine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" durch die Beschuldigte hervorgeht, wie dies im Anklagevorhalt umschrieben ist. So findet sich darin nirgends eine Aufforderung an den Privatkläger, ihr Geld zu geben, schon gar nicht verbunden mit der Ankündigung, sie werde das Verhältnis zu ihm publik machen, falls er nicht zahlen sollte. Vielmehr überlässt sie es ausdrücklich dem Privatkläger, seine Familie von sich aus über das von ihm geführte Doppelleben zu informieren, was dagegen spricht, dass sie diesen Umstand als Nötigungsmittel zur Veranlassung von Geldzahlungen verwenden wollte. Im Übrigen konnte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Darstellung des Privatklägers entkräften, wonach sie am 18. Juli 2012 dessen Ehefrau über die Affäre informiert hat, weil er ihr mitgeteilt hatte, keine weitere Zahlungen zu leisten. Vielmehr hat die Beschuldigte diesen Schritt nachvollziehbar damit erklärt, dass wenige Tage zuvor – am 13. Juli 2012 – die privatklägerische Rechtsvertreterin ihren Anwälten den Entwurf einer Vereinbarung betreffend den weiteren Umgang zwischen den Parteien unterbreitet hatte, der ihr Stillschweigen vorsah, was sie aber eben bekämpfte (Urk. 174 S. 42 f.).
4.2. Auch nach durchgeführter Beweisergänzung verbleibt mithin letztlich der Eindruck, wonach nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger die Zahlungen an die Beschuldigte aus Pflichtgefühl ihr und vor allem den beiden mit ihr gezeugten Kindern gegenüber leistete oder sich einfach – ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten – durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt fühlte (Urk. 174 S. 44 f.; Urk. 85 S. 75 f.).
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass eine Handlungsweise der Beschuldigten, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Privatklägers eingewirkt und ihn so dazu bestimmt hätte, ihr zusammengerechnet rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden kann. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten nachweisen, dass die Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte oder in Kauf nahm, den Privatkläger unter der Androhung, die aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik zu machen, zu Geldzahlungen an sie zu zwingen. Demgemäss hat bereits aus sachverhaltsmässigen Gründen erneut ein Freispruch der Beschuldigten vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfolgen. Folgerichtig scheidet im Übrigen auch eine – von der Privatklägerseite eventualiter beantragte (vgl. Urk. 276 S. 46) – Verurteilung der Beschuldigten wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB aus, zumal dafür dieselben Nötigungsmittel vorausgesetzt wären wie beim Tatbestand von Art. 181 StGB.
IV. Zivilforderung
1. Der Privatkläger hat im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsionsweise sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren gegen die Beschuldigte gestellt, an denen er nach der Rückweisung durch das Bundesgericht festhält (Urk. 254 S. 39). Die Beschuldigte verlangt die Abweisung sämtlicher privatklägerischer Berufungsbegehren, womit sie auch die Zivilansprüche der Gegenseite vollumfänglich bestreitet (Urk. 265 S. 2).
2. Angesichts dessen, dass heute ein vollumfänglicher Freispruch der Beschuldigten zu ergehen hat, ist der Privatkläger mit seiner Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Prozessausgang derselbe wie im ersten Berufungsverfahren geblieben ist, ist in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 174 S. 45 f.; Urk. 85 S. 77 f.). Aus demselben Grund ist sodann die Regelung der Parteientschädigung für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses gemäss den Dispositivziffern
7 und 8 des angefochtenen Urteils erster Instanz unverändert zu übernehmen (vgl. Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 78 ff.). Unter Verweis auf den bereits ergangenen Berufungsentscheid und die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid ist ferner die der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 1'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2013 (Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) zu belassen (Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 83 ff.). Die von der Verteidigung geltend gemachte Argumentation für eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.–, wonach die Beschuldigte durch die in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids angeordnete Datenauswertung einen weiteren einschneidenden Persönlichkeitseingriff erlitten habe (Urk. 265 S. 86 f.), verfängt demgegenüber nicht.
2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, in dem der Privatkläger mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt, hat er unverändert die Entscheidgebühr für den ersten Berufungsprozess (die Fr. 6'000.– beträgt) zu tragen, wobei diese mit der von ihm geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 25'000.– zu verrechnen ist und ihm der Restbetrag der Kautionssumme unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten ist (vgl. Urk. 174 S. 46 f.). Ausgangsgemäss ist überdies der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn abzuweisen (Urk. 254 S. 40). Umgekehrt haftet die Privatklägerschaft selbst im Falle eines Freispruchs nicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person (Pra 2019 Nr. 114 E. 5.2). Die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten (Fr. 8'500.– inkl. MwSt.) ist demnach definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dass infolge der Rückweisung vom 12. August 2020 durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat demgegenüber nicht der Privatkläger zu vertreten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach hat die Entscheidgebühr für den zweiten Berufungsprozess ausser Ansatz zu fallen. Wie für das erste Berufungsverfahren sind sodann auch die Kosten des heutigen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das erneute Berufungsverfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im zweiten Berufungsverfahren Fr. 46'792.42 inkl. MwSt. geltend (Urk. 289). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.
4.2. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der jetzige amtliche Verteidiger erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht das Mandat übernommen hat (vgl. Urk. 208), weshalb sicherlich ein erhöhter Aufwand für die Einarbeitung in den Prozessstoff notwendig war. Sodann weist der Strafffall für die Beschuldigte eine gewisse Bedeutung auf, hängt doch vom Verfahrensausgang ab, ob sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung erwirkt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Privatklägerseite auch im jüngsten Verfahrensstadium sehr umfangreiche und weitschweifige Rechtsschriften verfasst hat (vgl. Urk. 254; Urk. 276), die ihrerseits eine längere Stellungnahme seitens der Verteidigung nötig machten. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Thematik des zweiten Berufungsprozesses insofern eng begrenzt war, als es nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im Wesentlichen einzig darum ging, eine Auswertung der Textkommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vornehmen zu lassen, wobei das Auswertungsergebnis letztlich keinerlei neue Erkenntnisse hervorgebracht hat. Entsprechend blieben die Beurteilungsgrundlagen gegenüber dem ersten Berufungsverfahren auch aus Sicht der Verteidigung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unverändert. Unter diesen Umständen erscheint der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand in Höhe von
202.10 Stunden als massiv übersetzt und krass übertrieben, zumal nicht in das Belieben der amtlich bestellten Rechtsvertretung gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Honorars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3 m.w.H.). Bezeichnend ist im Übrigen, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im ersten Berufungsprozess, als zusätzlich noch zeitintensive mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden, auf Fr. 7'830.– (Urk. 85 S. 78) bzw. Fr. 8'500.– (Urk. 174 S. 47) festgesetzt wurde, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb im jetzigen Verfahrensstadium ein Verteidigerhonorar von knapp Fr. 47'000.– anfallen soll. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Falles, der Bedeutung der Strafsache für die Beschuldigte und der Verantwortung für die Verteidigung erweist sich vielmehr eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen, was immer noch an der obersten Grenze des ordentlichen Tarifrahmens liegt. Hinzu kommt sodann nach Massgabe von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ein Zuschlag für den Aufwand, der dadurch entstanden ist, dass der Verteidiger insgesamt fünf Rechtsschriften verfassen musste (Urk. 225; Urk. 237; Urk. 241; Urk. 265; Urk. 283), der mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen ist. Zusammengerechnet beläuft sich die Pauschalsumme, die der Verteidigung zusteht, folglich auf Fr. 10'000.–.
4.3. Demgemäss rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV (heute Staatsanwaltschaft I) des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
" 1. …(Freispruch)
2. … (Zivilforderung)
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4.- 5. … (Kostenauflage)
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.-9. … (Entschädigungsregelung)
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositivziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB170451-O), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 25'000.– verrech-
net. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 10'000.00 Kosten amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 194; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Gesch.-Nr. SB190429-O); − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Gesch.-Nr. DG140318-L).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Juli 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell