SB200355
Drohung etc.
21. Januar 2021Deutsch41 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200355-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 21. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Juli 2020 (GG200031)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
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Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 6 ff.; sinngemäss) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3).
1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3).
1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 2. Juli 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde dem Beschuldigten zum Schluss der Hauptverhandlung am 2. Juli 2020 eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20, Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 meldete der Beschuldigte innert Frist sinngemäss Berufung an (Urk. 22). Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte Berufung (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 21. August 2020 zugestellt (Urk. 26/2). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte er eine ausführlich begründete Berufungserklärung ein (Urk. 30, 32).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2020 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten
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auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und diese zu belegen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 24. September 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte den Verzicht auf die aktive Teilnahme am weiteren Verfahren (Urk. 38). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantwortete die Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Datenerfassungsblatt. Die eingeforderten Belege blieben aus (Urk. 37).
1.4. Am 21. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 42) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
2. Berufungsumfang Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 30 S. 2; Prot. II S. 6 ff.). Das vorinstanzliche Urteil steht somit unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales
3.1. In der Berufungserklärung erhob der Beschuldigte unter anderem Anspruch auf das Stellen von Fragen an den Privatkläger, die Zeugen und die Staatsanwaltschaft (Urk. 30). Damit macht er sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt damit die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen in den Raum. Im Einzelnen begründet er seinen Einwand damit, dass ihm sein Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei. Die Staatsanwältin habe einzelne seiner Fragen -- 4 of 29 -an den Privatkläger nicht zugelassen mit der Begründung, diese seien manipulativ. Auch habe man ihn eingeschüchtert, gewisse Fragen zu stellen. So habe die Staatsanwältin ihn gewarnt, den als Zeugen befragten Polizisten B._____ zu fragen, ob er sich sicher sei, dass er, der Beschuldigte, den Privatkläger ein Arschloch genannt habe. Er habe dann die Frage gestellt, frage sich aber, weshalb man ihn diesbezüglich versucht habe einzuschüchtern (Urk. 32/1 S. 1). Zudem habe er die Einvernommenen nie direkt befragen können. Vielmehr seien seine Fragen von der Staatsanwältin nur selektiv entgegen genommen und von ihr an die Zeugen und den Privatkläger gestellt worden (Urk. 32/1 S. 3). Es sei ihm das Recht vereitelt worden, kritische Fragen an potentielle Entlastungszeugen zu stellen (Urk. 32/1 S. 11). Zudem habe er die Fragen nicht selbst stellen können, sondern sei in einem anderen Raum gesessen. Nach der Befragung sei die Staatsanwältin zu ihm gekommen, um seine Fragen abzunehmen, welche sie daraufhin den Zeugen gestellt habe. Dies sei eine Einschränkung seiner Rechte, "da es einen ganz anderen Ausdruck des Lügners erscheinen lasse, wenn er dem Beschuldigten in die Augen schauen müsse oder eben nicht könne" (Urk. 32/1 S. 13).
3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; 131 I 476 E. 2.2 S.
480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E.
2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (BGer 6B_542/2016 vom 05. Mai 2017 E. 2.3).
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Der Beschuldigte war bei sämtlichen Einvernahmen anwesend (Urk. 6/1-7). Aus den entsprechenden Protokollen geht hervor, dass ihm stets die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1-4, 6). Grundsätzlich wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten somit gewahrt.
3.3. Der Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson durfte der Beschuldigte lediglich per Videoübertragung aus einem anderen Raum folgen (Urk. 6/1 S. 1). Er konnte Ergänzungsfragen stellen (Urk. 6/1 S. 3). Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisabnahme sowie bei Einvernahmen das Recht, der einzuvernehmenden Person Fragen zu stellen (Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung, S. 1187). Das Recht auf Anwesenheit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare physische Anwesenheit in dem Raum, in dem die Beweisabnahme stattfindet. Einschränkungen des Rechts auf unmittelbare physische Anwesenheit ergeben sich zum einen aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, eine Einvernahme mittels einer Videokonferenz durchzuführen (vgl. hierzu Art. 144 StPO) sowie zum anderen – auch dann, wenn die Einvernahme grundsätzlich unmittelbar durchgeführt wird – aus den Vorschriften zur Verhinderung des Rechtsmissbrauchs (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. L IEBER in: DONATSCH /L IEBER/SUMMERS /W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 108 N 4) und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen sowie öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. L IEBER in: DONATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 108 N 6), bei Beweiserhebungen, die im Wege der Rechtshilfe im Ausland vorgenommen werden (vgl. Art. 148 StPO) sowie dann, wenn die Gewährleistung des Teilnahmerechts durch Schutzmassnahmen nach den Art. 149 ff. StPO unterlaufen würde. Auch dann, wenn der Anspruch auf unmittelbare physische Präsenz zu Recht eingeschränkt wird, muss aber dem Konfrontationsrecht Rechnung getragen werden (W OHLERS in: DONATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 147 N 5,
12 ff.).
3.4. In Ergänzung dieser Grundsätze haben gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO die Behörden jedoch eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu
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vermeiden, wenn das Opfer dies wünscht. Das Opfer kann den entsprechenden Antrag jederzeit stellen und dies unabhängig davon, ob bereits Begegnungen mit oder ohne Einverständnis des Opfers stattgefunden haben. Bei der Einvernahme des Opfers ist dem Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an der Beweisabnahme (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. W OHLERS in: DONATSCH /L IEBER/ S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 147 N 1 ff.) und auf Konfrontation (EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. d; vgl. W OHLERS in: DONATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 147 N 12 ff.) in anderer Weise (vgl. Art. 152 Abs. 3 Satz 2 StPO), wie erwähnt in der Regel mittels einer audiovisuellen Übertragung, Rechnung zu tragen (W OHLERS in: D ONATSCH/L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 152 N 8 und 10).
3.5. Dem Privatkläger wurde in der Untersuchung Opferstellung zugestanden. Als Opfer gilt diejenige geschädigte Person, welche durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 StPO). Anders als der Beschuldigte, welcher erst nach rechtskräftiger Verurteilung als Täter gilt und für den bis zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung gilt, wird bereits in der Untersuchung als Opfer behandelt und bezeichnet, wer geltend macht, geschädigte Person zu sein und zusätzlich durch die Straftat in ihrer körperlichen sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden zu sein. Insofern beruht die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person (und damit auch des Opfers) auf einer vorläufigen Annahme, basierend zumeist auf der Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Person; für die Anerkennung als geschädigte Person genügt es einstweilen, wenn eine relevante Verletzung in tatsächlicher Hinsicht zumindest glaubhaft gemacht wird (L IEBER in: DO-NATSCH / L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 115 N 2c). Ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, steht erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils fest. Trotzdem wird das Opfer – anders als der Täter – bereits in diesem Verfahrensstadium als solches bezeichnet und nicht etwa als "mutmassliches Opfer". Ein Pendant zur täterseitigen Unschuldsvermutung existiert opferseitig nicht (L IEBER in: DONATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 116 N 1a).
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Die dafür in der Literatur angeführte Begründung, wonach damit eine unnötige sekundäre Viktimisierung vermieden werden soll, überzeugt nicht, geht diese doch begrifflich von einer eben gerade nicht feststehenden primären Viktimisierung aus, was letztlich auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung hinausläuft. Immerhin vermag nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen. Gemäss Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opferstellung; massgebend ist dabei nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218 f.; L IEBER in: DO-NATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 116 N 2).
3.6. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er unter anderem die Hand "drohend" gegen den Privatkläger erhoben, diese zu einer Faust geballt und mit den Worten "ich schlag Dir eins" eine Schlagbewegung gegen diesen ausgeführt habe. Dies habe bei Letzterem die Angst ausgelöst, dass der Beschuldigte auch physisch auf ihn losgehen würde. Der Privatkläger gab dazu an, dass er noch an den beiden darauf folgenden zwei Tagen irgendwie Angst gehabt und sich unwohl gefühlt habe, zumal er damals eine Zeit lang in jener Umgebung tätig gewesen sei (Urk. 5/1 S. 3). Ob dem so war, ist nicht bekannt. Völlig unplausibel waren diese Aussagen zum damaligen Zeitpunkt im Lichte der Ausführungen im Polizeirapport jedoch nicht (Urk. 1), weshalb der Privatkläger in der Untersuchung zu Recht Opfereigenschaft zuerkannt wurde.
3.7. Nachdem der Privatkläger in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2019 ausdrücklich verlangte, dem Beschuldigten nicht direkt gegenüber gestellt zu werden (Urk. 10/6), war die Einvernahme des Privatklägers in einem separaten Raum somit rechtens, zumal eine Übertragung in einen anderen Raum stattfand und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1 S 1, 6 ff.). Von dieser Möglichkeit machte er auch in den anderen Einvernahmen unterschiedlichen Gebrauch. Aus den Einvernahmeprotokollen ergeben sich keine Hinweise auf nicht zugelassene Fragen. Eben so wenig finden sich Hinweise auf die angeblichen Warnungen und Einschüchterungsversuche der Verfahrenslei-- 8 of 29 -tung an den Beschuldigten (Urk. 6/1-7). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die angeblichen Einschüchterungsversuche nicht konkretisiert hat, wurde auch nicht dargetan, welche Auswirkungen diese auf das Untersuchungsergebnis gehabt haben könnten, zumal er ja selbst anerkennt, dass er "natürlich" die Frage gestellt habe (Urk. 32/1 S. 1). Zudem ist es die einvernehmende Person, welche bestimmt, wann und wie das Fragerecht ausgeübt werden darf. Sie kann bestimmte Fragen nicht zulassen, wenn diese entweder ungebührlich sind oder für den Verfahrensgegenstand irrelevant sind, indem sie für die Tatsachen, die bewiesen werden sollen unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (W OHLERS in: DONATSCH /L IEBER/S UMMERS /W OHLERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 147 N 6 mit Verweis). Nachdem nicht bekannt ist, ob Fragen nicht zugelassen worden sind, und, falls zutreffend, der Beschuldigte auch nicht dargetan hat, wie diese gelautet hätten und welchen Einfluss diese auf das Beweisergebnis hätten zeitigen können, ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Verwertung der Einvernahmen nichts im Wege steht und keine weiteren Beweise oder Ergänzungen dazu zu erheben sind. II. Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie vor Vorinstanz geständig, den Privatkläger "Idiot" und möglicherweise auch "Schwachkopf" genannt zu haben. Die weiteren Anklagevorwürfe bestritt er. Für die Bezeichnung als "Idioten" habe er sich beim Privatkläger entschuldigt. Weder habe er die weiteren in der Anklage erwähnten Ausdrücke verwendet, noch habe er eine als Drohung zu interpretierende Geste ausgeführt (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 6/5 S. 2 ff., Urk. 6/7 S. 4, Prot. I S. 13 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Urk. 42 S. 6 ff.).
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1.2. Den übrigen Ablauf der Geschehnisse schildert der Beschuldigte wie folgt: Er habe schon einige Jahre Streit mit der Stadt Zürich. Zwar macht der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung geltend, dass von seiner Seite nie die Rede von Streit gewesen sei (Urk. 32/1). Wie dem vom Beschuldigten eigenhändig unterzeichneten Einvernahmeprotokoll der Polizei entnommen werden kann, antwortete er auf Frage 10, weshalb er den Beifahrer angesprochen habe, mit "[…] ich habe schon seit einigen Jahren Streit mit der Stadt […]" (Urk. 5/2 S. 2). Seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wonach versucht werde, ein Abbild zu erstellen, welches nicht den Tatsachen entspreche, ist in dieser Hinsicht somit ungerechtfertigt. Da es nicht das Kerngeschehen der Anklage betrifft, ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Beschuldigte führte aus, auf dem Nachbarsgrundstück der Stadt Zürich habe es kranke Bäume. Immer wenn Gärtner der Stadt Zürich da seien, spreche er diese an und bitte um Entfernung der Schlingpflanzen. So auch am 16. Juli 2019, wobei er etwas emotional, was heisse etwas laut, geworden sei. Dabei sei es möglich, dass er den Privatkläger einen Schwachkopf genannt habe. Dieser sei dann weggegangen und habe gesagt, dass er nun die Polizei herbeirufen werde, worauf er ihm "fuck off" nachgerufen habe. Daraufhin sei die Polizei gekommen, wobei der Beschuldigte in deren Gegenwart den Privatkläger einen Idioten genannt habe. Weiteres ihm in der Anklage Vorgeworfenes habe sich nicht zugetragen, er sei einfach laut geworden. Man habe dem Privatkläger auch nicht angemerkt, dass dieser in Angst und Schrecken gewesen sei. Er habe sich dann von sich aus beim Privatkläger entschuldigt (Urk. 5/2 S. 2 ff.). Diese im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme abgegebene Schilderung bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen unter Verweis auf seine zusätzliche schriftliche Eingabe (Urk. 6/5, 6/7). In dieser mit "Ablauf Theater mit C._____ Stadt Zürich" betitelten Eingabe beschreibt er den bereits erwähnten Streit mit der Stadt Zürich (Urk. 8/2). Da dieser mit den Anklagevorwürfen nicht in einem direkten Zusammenhang steht, ist an dieser Stelle eben so wenig darauf einzugehen wie auf die Frage, ob er dem Privatkläger "fuck off" nachgerufen habe, weil ihm dies in der Anklage nicht vorgeworfen wird. Weiter schildert der Beschuldigte, als die Polizeipatrouille eingetrof-- 10 of 29 -fen sei, habe er in deren Gegenwart den Privatkläger einen "Idioten" genannt, wofür er sich anschliessend per Handschlag entschuldigt habe. Es sei möglich, dass er den Beschuldigten auch einen "Schwachkopf" genannt habe, er könne dies aber praktisch ausschliessen, weil dieses Wort nicht in seinem gängigen Sprachgebrauch vorkomme. Alle übrigen Vorwürfe seien nicht wahr (Urk. 8/2). Diese Sachverhaltsdarstellung bestätigte er sowohl anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in seiner Berufungserklärung sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. I S. 13 ff; Urk. 42 S. 6 ff.). Die weiteren umfangreichen Ausführungen des Beschuldigten beziehen sich im Wesentlichen auf den Streit mit der Stadt Zürich sowie seine Beweiswürdigung, worauf später noch einzugehen sein wird. Soweit seine Aussagen das Kerngeschehen der Anklage betreffen, gilt es festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten klar, nachvollziehbar, grundsätzlich in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Die im Zuge der vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit der Aussagen] des Beschuldigten, wonach dieser als direkt vom Ausgang Betroffener ein Interesse daran habe, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, ist eine Vermutung. Diese mag in vielen Fällen zutreffen, ist aber keine generelle Beweisregel. Entscheidend ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, die Qualität seiner Aussagen. An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändert der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt laut wurde, ebenso wenig wie die weitschweifigen Ausführungen zum Streit mit der Stadt Zürich und anderen nicht anklagerelevanten Punkten sowie der unflätige Ton seiner schriftlichen Eingaben.
2. Im Rahmen der ersten, polizeilichen Befragung gab der Privatkläger an, dass der Beschuldigte ihn beleidigt und bedroht habe, nachdem er dessen Wunsch auf Zurückschneiden einer Pflanze nicht nachgekommen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass jener die Worte "Idiot", "Schwachkopf", "Arschloch", "Wixer" und "Feigling" verwendet habe. Zudem habe er gesagt, dass er ihn schlagen werde, und dabei seine Hand erhoben und eine Schlaggeste gemacht. Er habe wirklich Angst gehabt, geschlagen zu werden, und sei deshalb weggegangen. Weil -- 11 of 29 -sie dort hätten weiter arbeiten müssen, habe er die Polizei gerufen. Auf Bitte der erschienen Polizei habe sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigt, wobei er gemerkt habe, dass diese Entschuldigung nicht ernst gemeint gewesen sei, weshalb er Anzeige erstattet habe (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Als Auskunftsperson schilderte er die Ereignisse im Detail wie folgt: Nachdem er dem Beschuldigten bekannt gegeben habe, dass sie seiner Bitte nicht nachkommen werden, habe dieser begonnen ihn mit den Wörtern "Arschloch", "Wixer", "Schwachkopf", "Idiot" und "Feigling" zu beschimpfen. Zudem habe er ihm mit Schlägen gedroht, indem er die Hand erhoben, zur Faust geballt und eine Schlagbewegung gemacht habe. Als der Beschuldigte seiner Aufforderung, damit aufzuhören, nicht nachgekommen sei, habe er die Polizei gerufen. Beim Weglaufen habe der Beschuldigte ihm noch "fuck you" gesagt. Nachdem die Polizei eingetroffen sei und der Beschuldigte sich wieder zu ihnen gesellt habe, sei er von diesem wiederum als "Idiot" bezeichnet worden. Der Beschuldigte habe sich auf Vorschlag der Polizei bei ihm entschuldigt. Da er aber weithin habe dort arbeiten müssen und vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe, habe er Anzeige erstattet, zumal ihm die Entschuldigung auch nicht ernst gemeint erschienen sei (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Diese Ausführungen sind klar, ausführlich, erscheinen in ihren Details lebensnah und sind frei von Widersprüchen. Zwar sind die Schilderungen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht absolut deckungsgleich. Dies, weil erstere weniger ausführlich ausfiel und der Privatkläger beispielsweise nicht danach gefragt wurde, was sich nach der Alarmierung der Polizei im Detail zugetragen habe. Im Übrigen decken sich aber die Aussagen in den wesentlichen Punkten, weshalb seine Ausführungen insgesamt sehr glaubhaft erscheinen.
3. D._____, der Arbeitskollege des Privatklägers, war damals am Tatort anwesend und schilderte die Geschehnisse im Wesentlichen wie folgt: Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, als sie – der Privatkläger und er selbst – am Tatort bei der Arbeit gewesen seien. Er habe sie angesprochen und als sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie seiner Aufforderung, bei ihm Pflanzen zu schneiden, nicht nachgekommen seien, sei er "ausgeflippt" und habe den Privatkläger -- 12 of 29 -als "Arschloch", "Wixer", "Schwachkopf" tituliert. Dann habe der Beschuldigte mit dem Arm eine Ausholbewegung gemacht und damit gedroht, den Privatkläger zu schlagen. Anschliessend habe der Beschuldigte eine Arschlochgeste gemacht, "fuck you" gesagt und sei zu seinem Haus zurückgegangen. Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Beschuldigte zurückgekehrt und habe den Privatkläger unter anderem einen "Idioten" genannt. Auf Aufforderung der Polizei habe er sich per Handschlag beim Privatkläger entschuldigt. Zu ihm selbst habe er gesagt, dass er sich bei ihm nicht entschuldigten könne, da er ihn nicht beleidigt und bedroht habe (Urk. 6/2 S. 3 ff.). Auch diese Aussage ist klar, nachvollziehbar, in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und wirkt lebensnah. Sie ist glaubhaft.
4. Der ausgerückte Polizeibeamte B._____ schilderte die angetroffene Situation wie folgt: Er und seine Kollegin seien wegen eines Streits zum Tatort gerufen worden. Der Privatkläger habe ihnen geschildert, wie er vom Beschuldigten beschimpft und bedroht worden sei. Plötzlich sei der aufgebrachte Beschuldigte aus dem Haus aufgetaucht. Er habe eine bedrohliche Haltung eingenommen und es sei zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen. Er könne sich noch daran erinnern, dass das Wort "Arschloch" gefallen sei. Weiteres könne er nicht mehr sagen. Ob er zu vermitteln versucht habe, wisse er nicht mehr, dies sei jedoch das normale Vorgehen. Er könne sich noch erinnern, dass der Privatkläger seine Angst vor dem Beschuldigten geäussert habe. Während seiner Anwesenheit sei es nicht zu Drohungen gekommen, der Privatkläger habe aber erwähnt, dass er sich bedroht gefühlt habe. An eine konkrete Entschuldigung könne er sich auch nicht mehr erinnern, wohl aber, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger zugegangen sei (Urk. 6/3 S. 3 ff.). Bei der Würdigung dieser Aussagen fällt auf, dass diese sehr zurückhaltend, vorsichtig und mit einigen Vorbehalten behaftet sind. An Einiges vermochte sich der Polizeibeamte B._____ nicht mehr zu erinnern. Abgesehen davon, dass er mangels Anwesenheit zum Hauptgeschehen ohnehin keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen konnte, sind seine Aussagen auch deshalb von beschränktem Beweiswert, weil er nur punktuell und wenig präzise Aussagen zu den Geschehnissen machen kann. Dies ist weiter nicht erstaunlich, da zum Zeitpunkt der Einvernahme die Ereignisse bereits einige Zeit zurücklagen und die vorliegend zu beurteilende nur eine von zahllosen Aus-- 13 of 29 -einandersetzungen ist, zu denen ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Dienstausübung hinzugerufen wird. Da es sich zudem – vergleichsweise – um eine Bagatelle handelt, wäre es aussergewöhnlich, wenn er sich im Detail an diese Sache erinnern könnte. Als Fazit kann gezogen werden, dass die Aussagen gerade aufgrund ihrer Lücken und Vorbehalte glaubhaft, aber aus demselben Grunde nur von geringem Beweiswert sind.
5. Dasselbe gilt verstärkt für die Aussagen der zweiten ausgerückten Polizeibeamtin E._____. Sie gab an, sie seien aufgeboten worden, weil zwei Mitarbeiter von C._____ Stadt Zürich von einer Privatperson verbal angegangen worden seien. Vor Ort sei ihr fallführender Kollege mit den beiden Mitarbeitern zur Seite gestanden, als der Beschuldigte aufgebracht und aggressiv aufgetaucht sei. Ihr Kollege habe versucht das Gespräch mit dem Beschuldigten aufzunehmen. Der Beschuldigte sei verbal beleidigend geworden. An den Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern, sie wisse aber noch, dass sein Verhalten übertrieben und der Situation nicht angemessen gewesen sei. Sie könne sich lediglich noch daran erinnern, dass sie die Formulare für die Ehrverletzung ausgehändigt hätten, weshalb sie vom Vorwurf der Drohung überrascht sei, aber sie könne sich wirklich nicht mehr daran erinnern, insbesondere nicht an einzelne Worte. Immerhin könne sie sagen, dass der Beschuldigte eine grobe Aussprache gehabt habe und sehr ausfällig gewesen sei (Urk. 6/4 S. 3 f.). Auch ihr Aussageverhalten ist nicht weiter überraschend, zumal sie als nicht fallführende Polizistin etwas abseits stand und dadurch noch weniger mitbekommen hat als ihr Kollege. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Ihnen kommt indes kaum Beweiswert zu.
6. Schliesslich wurde der Nachbar des Beschuldigten, F._____, als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, er habe lediglich gesehen, wie sich die Parteien wahrscheinlich laut unterhalten hätten. Gehört habe er nichts, da er sich grösstenteils im Gebäudeinnern aufgehalten habe. Deshalb könne er auch nicht sagen, ob der Beschuldigte die Gärtner beschimpft habe. Eine drohende Geste habe er nicht gesehen. Es habe keine Handbewegung gegeben; weder eine Faust noch einen Finger. Danach sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihm ge-- 14 of 29 -sagt, dass er sich mit C._____ Stadt Zürich wieder gestritten habe (Urk. 6/6 S. 3 f.). Auf seine Aussagen wird später unter Ziff. II 11 einzugehen sein.
7. Als weitere Beweismittel liegen Fotos vom Tatort und Details der Bepflanzung vor Ort bei den Akten. Aus diesen lässt sich mit Bezug auf den Anklagesachverhalt nichts ableiten. Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf einem Lageplan die Standorte des Fahrzeugs der C._____ Stadt Zürich, des Gesprächs zwischen ihm und dem Privatkläger sowie den Standort des Zeugen F._____ eingezeichnet (Urk. 42 S. 6 f., 11; Urk. 42A). Daraus wird ersichtlich, dass der Zeuge F._____ die Szenerie auf der Strasse von seinem Haus aus beobachten konnte.
8. Setzt man die Aussagen zueinander in Bezug, so lässt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich der heftig geführten verbalen Auseinandersetzung auf Grund der übereinstimmenden Aussagen aller Anwesenden ohne Weiteres erstellen.
9. In Bezug auf die Verwendung der Begriffe "Arschloch", "Wixer", "Schwachkopf" und "Idioten" sind – wie oben unter Ziffer 2 und 3 ausgeführt – die entsprechenden Ausführungen des Privatklägers und des Zeugen D._____ sehr glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil sich deren Aussagen in den wesentlichen Punkten decken. In Anbetracht der Vielzahl von Schimpfwörtern, die existieren, spricht der Umstand, dass beide Gärtner exakt dieselben Wörter erwähnen, sehr stark dafür, dass beide tatsächlich selbst Erlebtes wiedergeben. Dass sie sich, im Gegensatz zum Polizeibeamten, detailliert an alles zu erinnern vermögen, liegt daran, dass dies für sie ein nicht alltägliches und einprägsames Ereignis war, welches sich naturgemäss stark in der Erinnerung verhaftet. Es wäre mehr als nur ein Zufall, wenn die beiden das Kerngeschehen unabhängig voneinander gleich schildern würden. Für die vom Beschuldigten erwähnte Möglichkeit der gegenseitigen wahrheitswidrigen Absprache gibt es keine Hinweise. Einmal abgesehen davon, dass der Privatkläger unter der Strafandrohung der Art. 304 und 305 StGB und der Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt haben, darf alleine aus dem Umstand, dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ zusammen arbeiten, nicht ohne Weiteres auf eine Absprache oder ein sonst wie -- 15 of 29 -wohlwollendes Aussageverhalten geschlossen werden. Auch die Würdigung der Aussagen des Privatklägers G._____ und des Zeugen D._____ spricht gegen getroffene Absprachen. So finden sich in den Schilderungen durchaus Differenzen im Bereich von Nuancen, welche durch die individuelle Wahrnehmung und den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung ohne weiteres zu erklären sind. Diese minimalen Inkongruenzen stellen keine Widersprüche dar, da die Kernaussagen dieselben sind. Genau dies spricht gegen eine erfundene Geschichte und getroffene Absprachen, da sich in diesen Fällen die Aussagen zwar im Kernbereich regelmässig komplett decken, ansonsten aber detaillos, frei von der Schilderung individueller Empfindungen und Wahrnehmungen sowie stereotyp erscheinen.
10. An dieser Aussagewürdigung betreffend den Sachverhalt der Beschimpfung ändern die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten nichts (Urk. 6/5, 6/7, 32/1, Prot. I S. 15 ff.; Urk. 42 S. 5 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Abgesehen von der pauschalen Qualifizierung der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ als Lügen und der Wiederholung der eigenen Sachverhaltsdarstellung handelt es sich dabei weitgehend um Mutmassungen und Unterstellungen. Auch die Annahme des Beschuldigten, wonach davon auszugehen sei, dass der Zeuge D._____ befangen sei, weil er sehr wahrscheinlich als untergebene Arbeitskraft des Privatklägers arbeite, ist nichts weiter als eine reine Mutmassung (Urk. 31/1 S. 6). Die dazu angeführte Begründung, dass dies offensichtlich sei, weil dieser sich nicht an der Diskussion beteiligt habe und gleich zu Beginn seiner Frage den Privatkläger dazu gerufen habe, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, wonach dem Privatkläger gegenüber dem Zeugen D._____ Vorgesetztenfunktion zugekommen wäre. Die Annahme des Beschuldigten, dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ von C._____ Stadt Zürich instrumentalisiert worden seien, um ihn, den Beschuldigten, mit zahlreichen dreisten Lügen zu verleumden und vorsätzlich seinen Ruf zu schädigen, weil ein Vorarbeiter den beiden verboten habe, Pflanzen zurückzuschneiden, obwohl sie dies hätten tun müssen (Urk. 32/1 S. 7), ist nicht nachvollziehbar und erscheint ebenfalls aus der Luft gegriffen. Abgesehen davon ist auch -- 16 of 29 -nicht erstellt, dass die Rechtsauffassung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bepflanzung die zutreffende ist. In rechtlicher Hinsicht sind Bäume und Sträucher im Nachbarrecht jedenfalls eine hochkomplexe Angelegenheit und deren Klärung bedarf oft vertiefter Abklärungen im Einzelfall (L INDENMANN, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Diss. 1988). Der Beschuldigte und die Stadt Zürich nehmen diesbezüglich offenbar unterschiedliche Positionen ein. Eine verbindliche Klärung hat noch nicht stattgefunden, weshalb alles andere als klar ist, wem im Zusammenhang mit der Grünpflege auf den beiden Grundstücken welche konkreten Rechte und Pflichten zukommen. Dem Beschuldigten ist zwar darin beizupflichten, dass die Polizeibeamtin E._____ ihn nicht belastet. Dies ist aber nicht deshalb der Fall, weil sie seine Sachverhaltsschilderungen bestätigende oder entlastende Aussagen machte, sondern weil sie aus eigener Wahrnehmung schlicht keine sachdienlichen Angaben machen konnte. Damit wirken sich deren Aussagen nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus.
11. Dasselbe gilt weitgehend auch für die Aussagen des Zeugen F._____. Auch er konnte den Vorwurf der ehrverletzenden Äusserungen weder positiv noch negativ bestätigen, weshalb sich aus seinen Aussagen diesbezüglich nichts ableiten lässt, und zwar weder zu Gunsten des Beschuldigten noch zu dessen Ungunsten. Sein Aussageverhalten ist insofern etwas eigenartig, als er angibt, dass er die Unterhaltung zwischen den dreien nicht gehört habe, diese aber wahrscheinlich etwas laut gewesen sei (Urk. 6/6 S. 3). Wie Angaben über die Lautstärke gemacht werden können, wenn nichts gehört wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal er auch angab, es sei nicht gestikuliert worden (Urk. 6/6 S 3). Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie er, welcher sich gemäss eigenen Angaben vom Geschehen entfernt und im Innern seines Hauses aufgehalten haben will, auf die Unterredung aufmerksam werden konnte, wenn er nichts gehört und keine Gesten wahrgenommen haben will. Diesbezüglich muten auch die Umstände, dass er die ganze Szenerie verfolgt haben will und den Polizeieinsatz vor Ort mit keinem Wort erwähnte (Urk. 6/6 S. 3), seltsam an. Zieht man diese Ungereimtheiten in seinen Aussagen in Betracht, so scheinen seine Aussagen von geringer Beweiskraft und -- 17 of 29 -vermögen – soweit sie überhaupt aussagekräftig sind – jedenfalls an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ ohnehin keine Zweifel zu wecken.
12. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschuldigten selbst. Wie oben unter Ziffer 1.2. ausgeführt, sind seine Aussagen im Kerngeschehen in sich nicht unglaubhaft. Dies gilt jedoch, wie die Würdigung gezeigt hat, für die ausserhalb des Kerngeschehens liegenden Ausführungen nur beschränkt. Setzt man schliesslich seine Sachverhaltsdarstellung mit denjenigen des Privatklägers und des Zeugen D._____ in Bezug, so bestehen in Anbetracht der hohen Qualität dieser Aussagen in Bezug auf den Anklagesachverhalt der Ehrverletzung erhebliche, unüberwindliche Zweifel an seinen Aussagen, zumal sich diese zum Kerngeschehen weitgehend auf ein blosses Bestreiten beschränken. Zudem erscheint bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten schlichtweg unerklärlich, weshalb die Polizei hätte aufgeboten werden sollen, wenn nichts passiert wäre und lediglich eine sachliche Konversation geführt worden wäre. Der Beschuldigte gab dazu an, dass dies für ihn eine Rätsel sei, weshalb jemand "für so was" beziehungsweise "für so eine Sache" die Polizei rufe (Urk. 6/5 S. 2 f., 32/1 S. 2; vgl. auch Urk. 42 S. 8 f.). Mit dieser Formulierung bringt er ja selbst zum Ausdruck, dass offenbar "etwas" passiert ist, was den Privatkläger dazu gebracht hat, die Polizei zu alarmieren, wobei er nicht darlegte, was er mit "so etwas" gemeint hat.
13. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Anklagesachverhalt die Beschimpfung betreffend erstellt ist.
14. Wie sich der Sachverhalt in Bezug auf die vorgeworfene Drohung genau abgespielt hat, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum Tatbestand der Drohung (Ziff. III 1) dahingestellt bleiben.
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III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung
1.1. Nicht jede Androhung eines Übels ist tatbestandsmässig. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Es nimmt eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel; einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der «schweren» Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst (vgl. DELNON/RÜDY in: NIGGLI /W IPRÄCHTIGER, BSK StGB,
4. Aufl. 2018, Art. 180 N 32). Beiden Elementen ist gemeinsam, dass das Gesetz durch die gewählte Fassung Raum für richterliches Ermessen lässt. Fest steht, dass das Gesetz von schwerwiegenden Angriffen auf das innere Gleichgewicht einer Person ausgeht. Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Gemäss Lehre und Praxis sind die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zeigen sollen, dass ihm schwerwiegende Nachteile bevorstehen (DELNON/RÜDY in: NIG-GLI /W IPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 180 N 19, 22 f.; vgl. BGer 6P.86/2005 und 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, 443). Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; DELNON/RÜDY in: NIG-GLI /W IPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 180 N 20). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Ankündigung, einen Geschädigten ins Gesicht zu schlagen, bereits für sich schwer wiegt, offen gelassen. Zusätzlich sind die konkreten Umstände miteinzubeziehen, welche in ihrer Gesamtheit die Androhung von Schlägen als insgesamt -- 19 of 29 -schwer erscheinen lassen können (BGer 6P.86/2005 und 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8.3).
1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift betreffend Drohung vorgeworfen, im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung, bei welcher er den Geschädigten laut und aggressiv beschimpft habe, drohend gegen den Geschädigten, welcher neben ihm gestanden habe, die Hand erhoben, eine Faust geballt und eine Schlagbewegung gegen ihn ausgeführt zu haben, wozu der Beschuldigte gesagt habe, "ich schlag dir eins" (Urk. 14 S. 3). Damit wird dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt, dem Geschädigten spontan und einmalig in einem unüberlegten und enervierten Wortschwall höchstens eine Tätlichkeit angedroht zu haben, wobei deren Funktion wohl vorab in der emotionalen Entlastung des Betroffenen zu sehen ist, nicht in einer wirksamen Bedrohung des Privatklägers. In Anbetracht der gesamten Umstände stellt das in der Anklageschrift ausgeführte inkriminierte Verhalten daher keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. Damit fehlt es in der Anklageschrift bereits am Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung. Entsprechend hat betreffend den Vorwurf der Drohung ein Freispruch zu erfolgen.
1.3. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Beschimpfung Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend erläutert. Ebenso zutreffend hat sie dargelegt, dass die angeklagten Begriffe ehrverletzend sind (Urk. 26 S. 24 f.). Der objektive Tatbestand ist damit ohne weiteres erfüllt. Aufgrund der äusserlich wahrnehmbaren Umstände muss darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Begriffe mit Wissen und Willen geäussert hat und sich auch der Folgen, welche diese beim Privatkläger auslösen können, bewusst war und diese herbeiführen wollte. Schliesslich zeugt auch die anschliessende formale Entschuldigung des Beschuldigten in Bezug auf die Beschimpfung mit "Idiot", welche in Anwesenheit der Polizeifunktionäre erfolge, davon, dass er sich des Charakters und der Wirkung der -- 20 of 29 -verwendeten Schimpfworte bewusst war. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
3. Fazit Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und Regeln der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 26 ff.) kann verwiesen werden. Bei Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2. Tatkomponenten der Beschimpfung
2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um ein einzelnes Schimpfwort, sondern um eine eigentliche Schimpftirade handelt. Von der Schwere her gilt es zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Intensität und Vulgarität die ganze Bandbreite abgedeckt wird, wobei gerade der Begriff "Arschloch" – mag dieser Begriff auch manchem leicht über die Lippen gehen – eine der schlimmsten Beschimpfungen der deutschen Sprache ist.
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Auch die Titulierung mit "Idiot" ist gravierend. War dieser Begriff früher ein medizinischer Fachbegriff bei der Bezeichnung der unterschiedlichen Grade des Schwachsinns (Idiotie = IQ < 20, Imbezillität = IQ 20 – 49, Debilität = IQ 50 - 70), ist dieser Begriff mittlerweile aus dem medizinischen Vokabular verschwunden und hat heutzutage nur noch einen beleidigenden Sinn, namentlich um jemanden in intellektueller Hinsicht herabzumindern und als geistig abnorm zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte mit seiner Argumentation ("Wer behauptet im Alter von
38 Jahren noch nie als Arschloch, Feigling oder ähnliches beschimpft worden zu sein ist doch sehr fragwürdig ob so etwas zutreffen kann. Womöglich hatte er sein leben ja bis vor kurzem im Kloster verbracht oder? Realistisch ist so was sicherlich nicht, selbst mein Anwalt meinte er hätte schon Leute mit Arschloch beschimpft.") (Urk. 32/1 S. 5) geltend machen will, dass diese Begriffe gebräuchlich seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung dieser Begriffe insbesondere gegenüber Drittpersonen nicht gesellschaftskonform ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Begriffe innerhalb bestimmter Milieus durchaus zum Jargon gehören können. In objektiver Hinsicht ist damit das Verschulden als bereits erheblich zu qualifizieren, weshalb innerhalb der sehr tiefen Strafrahmenobergrenze eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten festzusetzen ist.
2.2. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Als Motiv macht er geltend, dass er die Beleidigungen nicht persönlich gemeint habe (Urk. 32/1 S. 8). Selbst wenn dem so wäre, konnte sie nicht anders als persönlich gemeint verstanden werden, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Weiter gab er an, dass er sich geärgert habe, weil er Privatkläger und die Stadt Zürich ihre – wobei nicht klar ist, wen er in der Verwendung des Plurals neben sich mitgemeint hat – Rechte schon seit 16 Jahren missachte. Selbst wenn die Stadt Zürich zu den vom Beschuldigten erwähnten Arbeiten verpflichtet wäre, vermöchte dies sein Verhalten in keiner Hinsicht zu relativieren. Der Rechtsstaat stellt dem Bürger hierzulande eine Vielzahl von niederschwelligen und laientauglichen Instrumenten zur Verfügung, um seine Recht durchzusetzen. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass die -- 22 of 29 -Schimpftirade nicht planmässig, sondern im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem enervierten Gemütszustand erfolgte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
2.3. Gesamthaft erscheint aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von
30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
3. Täterkomponente
3.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 30). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.
3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit ist strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Was darunter zu verstehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 26 S. 30).
3.4. Die Vorinstanz vermag unter diesem Titel nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu erkennen. Dem ist beizupflichten. Die formale Entschuldigung betraf nur den Teil seines fehlbaren Verhaltens, welchen die Polizisten auch gehört haben (und welcher nicht einmal zur Anklage gekommen ist). Daraus sowie aus dem weiteren Verhalten des Beschuldigten während des Verfahren – er spricht in seinen Eingaben vom "hinterhältiger Verfahrensart" (Urk. 32/1 S. 1) und bezeichnet die Arbeit der Vorinstanz als dilettantisch (Urk. 32/1 S. 1, 14) – lässt sich weder Einsicht in das von ihm verübte Unrecht noch Reue ableiten.
3.5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente bleibt es damit bei einer Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
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4. Tagessatzhöhe Dazu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 31 f.), zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert haben.
5. Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. VI. Strafvollzug / Verbindungsbusse
1. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 26 S. 32 f.).
2. Verbindungsbusse
2.1. Die Vorinstanz hat zusätzlich eine Busse ausgefällt, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen (Urk. 26 S. 32 f.).
2.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Grundsätze der Verbindungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu erst kürzlich bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f.; bestätigt in BGer 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005;
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BBl 2005 S. 4689, 4695, 4699 ff.). Bei Massendelikten, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen überschritten wird. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E.
4.5. S. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16). Diese Ausführungen sind klar: Dass als Strafe für geringfügige Vergehen praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen. So müsste, ohne die Möglichkeit der Verbindungsbusse, eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h bezahlt werden, währendem eine solche von 40 km/h meist zu einer bedingen Geldstrafe führen würde.
2.3. Der Tatbestand der Beschimpfung sieht als mögliche Sanktion keine Busse vor (Art. 177 StGB). Somit stellt sich vorliegend die Schnittstellenproblematik nicht und die Ausfällung einer Verbindungsbusse fällt ausser Betracht.
2.4. Lediglich der Abrundung halber sei erwähnt, dass Strafe und Busse eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB in ihrer Gesamtheit dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergeben müssen. Die Verbindungsstrafe darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Anders wäre nur dann zu verfahren, wenn der Täter nebst den Vergehen noch eine gesonderte -- 25 of 29 -Übertretung begangen hätte (S CHNEIDER /G ARRÉ in: NIGGLI /W IPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 42 N 105). Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht nicht hervor, dass diesem Grundsatz gefolgt worden wäre (Urk. 26 S. 33). Nachdem für Drohung und Beschimpfung auf eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ohne Vorbehalt einer Verbindungsbusse erkannt wurde (Urk. 26 S. 31), sprach sie hernach unter dem Titel des Vollzugs der Strafe – mit blossem Verweis auf "sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe" und damit ohne konkrete Begründung – eine zusätzliche Sanktion in Form einer Busse von Fr. 300.– aus, was schlussendlich zu einer höheren Sanktion als die unter dem Titel der Strafzumessung als angemessen qualifizierte führte. Stattdessen wäre die Verbindungsbusse im Rahmen der Strafzumessung unter Reduktion der ausgefällten Anzahl Tagessätze festzusetzen gewesen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es rechtfertigt sich die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch wenn der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist, sind ihm die gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, zumal die Kosten der Untersuchung ohnehin zur Abklärung des Vorwurfs der Beschimpfung angefallen sind/wären und die Abklärungen betreffend Drohung keinen Mehraufwand bedeuteten.
2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich des Freispruchs betreffend Drohung, der Sanktionshöhe sowie der Busse, weshalb ihm die Kosten lediglich zu 3/4 aufzuerlegen sind und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
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2.3. Zufolge des Schuldspruches ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerschaft G._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat -- 27 of 29 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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