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Entscheid

SB200362

Versuchte schwere Körperverletzung

27. September 2021Deutsch34 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 E. I.1.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 E. I.1.).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 22. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte er -- 4 of 25 -innert Frist Berufung, stellte gleichzeitig einen Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens und beantragte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 49; vgl. dazu auch Urk. 46/2). Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Frist angesetzt, um zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 52; vgl. dazu auch Urk. 56-58/1-2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und ersucht, die Kostennote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt MLaw X1._____ bestellt. Sodann wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 54).

1.3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte der Privatkläger mit, dass er auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag und auf Anschlussberufung verzichte (Urk. 61). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Letzterer abermals Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 63).

1.4. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ seine Kostennote ein und am 7. Dezember 2020 wurde der beantragte Betrag zur Zahlung angewiesen (Urk. 65-67A).

1.5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Staatsanwaltschaft abermals obligatorisch Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 68), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 nachkam (Urk. 70). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 72; vgl. dazu auch Urk. 74).

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1.6. Am 27. September 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, Staatsanwältin lic. iur. Françoise Stadelmann sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, statt (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung und der Anschlussberufung Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Regelung der Nebenfolgen und die Staatsanwaltschaft eine schärfere Bestrafung. Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 5, 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des vorinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten hat. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils.

3. Prozessuales

1.1. Die massgeblichen Strafanträge (wegen Körperverletzung und Tätlichkeit) liegen vor (Urk. 1/2-3).

1.2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf -- 6 of 25 -jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, was folgt: Am 9. September 2018, um ca. 05.20 Uhr, sei es an der B._____-strasse … in Zürich …, auf der C._____, vor der "D._____" zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einer Gruppe nicht näher bekannter Männer gekommen, in welche Auseinandersetzung der als Türsteher vor der "D._____" im Einsatz stehende Privatkläger E._____ eingegriffen habe. Im weiteren Verlauf habe sich die Wut des Beschuldigten zusehends auf den Privatkläger verlagert, so dass dieser einen ersten, drohenden tätlichen Angriff des Beschuldigten auf ihn mit dem Einsatz des Pfeffersprays abzuwenden vermocht habe. In der Folge habe sich der Beschuldigte an den auf der C._____ befindlichen Brunnen begeben, an welchem er sich aufgrund des zuvor erfolgten Pfefferspray-Einsatzes die Augen ausgewaschen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das metallene, ca. 22 cm lange und rund

950 Gramm schwere Abflussrohr des Brunnens behändigt, sich erneut dem Privatkläger genähert und diesem damit seitlich dermassen gegen dessen linke Kopfhälfte geschlagen, wobei er ihn am linken Unterkiefer getroffen habe, so dass der Privatkläger zusammengebrochen sei und das Bewusstsein kurzzeitig verloren habe. Durch den Schlag gegen den Kopfbereich, insbesondere durch den Bewusstseinsverlust, habe durch die behandelnden Ärzte eine Gehirnerschütterung nicht ausgeschlossen werden können. Zudem habe der Privatkläger ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Des Weiteren habe er während mehrerer Tage Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, so dass er während sieben Tagen als arbeitsunfähig gegolten habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ein Schlag, wie er ihn ausgeführt habe, mit einem rund 22 cm langen, rund

4 cm dicken und rund 950 Gramm schweren Messingrohr gegen den Kopf eines Menschen geeignet ist, um schwere, ja lebensgefährliche Verletzungen zu bewirken. Dies, da ein solcher Schlag zu einem "Knock-out", damit zur Bewusstlosig-

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keit und daher zum Verlust der Schutzreflexe und somit zu einem ungebremsten und unkontrollierten Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden führen könne, was der Beschuldigte auch gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen sei (Urk. 18 S. 2 f.).

2. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 E. II.1.2.). Demnach anerkennt der Beschuldigte, dass es in den frühen Morgenstunden des 9. September 2018 an der C._____ in Zürich … zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer Auseinandersetzung kam. Ebenso anerkennt er im Wesentlichen die in der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte. Er bestreitet indes, dem Privatkläger mit dem metallenen Abflussrohr des Brunnens der C._____ gegen den Kopf geschlagen zu haben.

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 4-6 E. II.2.1.-2.4.1.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 6 f. E. II.2.4.2.-2.4.4.), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 7 E. II.2.5.), darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist.

4. Aussagen des Privatklägers Der strittige Sachverhalt stützt sich massgeblich auf die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ (vgl. zu Letzterem sogleich unter E. II.5.). Die

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Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Privatklägers richtig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 7-10 E. II.3.1. bzw. S. 18-21 E. II.4. f.), worauf verwiesen werden kann. Mit dieser ist davon auszugehen, dass die stimmigen, lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, keine relevanten Strukturbrüche aufweisenden und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und überzeugen. Der Privatkläger zeigte sich bemüht, das Wahrgenommene möglichst tatsachengetreu wiederzugeben, wobei weder ein besonderer Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen erkennbar sind. Er unterschied jeweils zwischen dem, was er selbst gesehen hat, und dem, was ihm von Dritten erzählt wurde, wobei er insbesondere angab, nicht gesehen zu haben, wer ihn geschlagen hat (Urk. 2/1 S. 7 F/A 27). Ebenso gab er an, nicht gesehen zu haben, mit was er geschlagen wurde (Urk. 3/1 F/A13). Auch dieses sachliche und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Ebenso der Umstand, dass sich diese zwanglos mit den ebenfalls überzeugenden Schilderungen des Zeugen F._____ in Einklang bringen lassen. Im Übrigen ist kein überzeugendes Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten ersichtlich. Dass der Privatkläger versucht haben soll, eine Straftat mit einer neuen Straftat zu vertuschen, erscheint ebenso wenig plausibel, wie dass es sich bei seinen Belastungen um eine Vergeltungsmassnahme handeln soll, zumal der Privatkläger und der Beschuldigte nicht miteinander bekannt waren und ersterer als Türsteher über langjährige Erfahrung im Umgang mit – auch schwierigen – Partygängern verfügt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Privatkläger vom Beschuldigten provoziert gefühlt haben soll und sich in der Folge zu einer Racheanzeige hingerissen lassen haben soll (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 47, S. 20 E. II.4.2.)

5. Aussagen des Zeugen F._____ Auch die Aussagen des Zeugen F._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 47 S. 10 f. E. II.3.2. bzw. S. 18-21 E. II.4. f.), worauf zunächst zu verweisen ist. Der Zeuge schilderte die Kerngeschehnisse gleichbleibend und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Privatklägers. Er gab an, wenn er etwas nicht wusste, und auch seine Aussagen wir-- 9 of 25 -ken nicht übermässig belastend. In Bezug auf das Tatwerkzeug sprach der Zeuge von einem braun-schwarzen Gegenstand, der wie ein Totschläger oder wie eine Schlagwaffe aussah (Urk. 5/3 S. 1 F/A 4), bzw. einem ca. 50 cm langen braunen Stock (Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Insgesamt sind seine Aussagen glaubhaft und überzeugend. Im Übrigen ist auch bei ihm kein überzeugendes Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten ersichtlich.

6. Aussagen des Zeugen G._____ Was die von der Vorinstanz ebenfalls soweit korrekt dargestellten und gewürdigten Aussagen des Zeugen G._____ betrifft (Urk. 47 S. 11 f. E. II.3.3.), ist mit dieser davon auszugehen, dass auf dessen im Kerngehalt widersprüchliche und im Ergebnis nicht überzeugende Aussagen nicht abgestellt werden kann. So gab dieser insbesondere bei der Polizei noch an, er glaube nicht, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehabt habe, als er den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 3 F/A 18), erklärte dann aber bei der Staatsanwaltschaft dezidiert, der Beschuldigte habe mit einem "Eisenstück" "von einem Brunnen, der gleich bei der D._____-Bar steht" zugeschlagen, ohne jedoch diesen wesentlichen Widerspruch plausibel erklären zu können (Urk. 5/2 S. 3-5 F/A 11-20). Gestützt auf die Aussagen des Zeugen G._____ darf deshalb weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten Entscheidendes abgeleitet werden.

7. Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Kollegen des Beschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____, ebenfalls zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 47 S. 12-15 E. II.3.4. f. bzw. S. 20 E. II.5.1.), auch darauf kann verwiesen werden. Festzuhalten ist dazu vorab, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen mit jenen des Zeugen F._____ im Wesentlichen decken, ausser soweit es um die Frage geht, ob der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf den Privatkläger losging. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass beide Zeugen den Geschehensablauf im Grossen und Ganzen übereinstimmend darstellten und sich deren Darstellung auch mit der Schilderung des Beschuldigten deckt (vgl. zu Letzterem nachfolgend unter E. II.11.). Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass -- 10 of 25 -offenbar eine gemeinsame Nachbesprechung des Vorfalls stattfand (Urk. 4/1 S. 4 F/A 18, Urk. 5/11 S. 8 f. F/A 50 und Prot. I S. 15), auch zu erwarten und spricht deshalb nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit der Darstellung. Beide Zeugen schlossen kategorisch aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand hatte, als er zum Privatkläger ging und es zur eingeklagten Tat gekommen sein soll (Urk. 5/5 S. 3 F/A 23 und Urk. 5/6 S. 9 F/A 54 bzw. Urk. 5/11 S. 5 F/A 25). Gleichzeitig konnten jedoch beide zum eigentlichen Kernvorwurf nur lückenhafte und vage Angaben machen, da beide ausgerechnet diese relevante Szene nicht richtig wahrgenommen haben wollen (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 und S. 3 F/A 22 und Urk. 5/6 S.

8 F/A 46 bzw. Urk. 5/11 S. 4 F/A 21), was nicht einleuchtet, gaben doch beide an, sie hätten den Beschuldigten davon abhalten wollen, erneut zum Privatkläger hinzugehen (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 und Urk. 5/6 S. 3 F/A 11 bzw. Urk. 5/11 S. 3 f. F/A 13). Eher fraglich erscheint zudem auch die Aussage des Zeugen H._____, dem der Beschuldigte unmittelbar vor dem Vorfall noch einen Gegenstand in die Hand gedrückt haben soll, von dem er partout nicht mehr sagen konnte, um was für einen Gegenstand es sich handelte (Urk. 5/5 S. 2 F/A 8 f. und 11 Urk. 5/6 S. 6 f. F/A 35-37). Die hinsichtlich des Kernvorwurfs lückenhaften und nicht überzeugenden Aussagen der beiden Zeugen sind damit nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten bzw. die in diesem Punkt wie ausgeführt glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____ (vgl. dazu vorne unter E. II.5.) umzustossen.

8. Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und L._____ Was die Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und L._____ (Urk. 5/8-10) anbelangt, ist festzuhalten, dass diese zum Kernvorwurf nichts Sachdienliches beitragen konnten, weshalb deren Aussagen für die Sachverhaltserstellung nur am Rande relevant sind (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 47 S. 5 E. II.2.3.).

9. Verletzungsbild Das eingeklagte Verletzungsbild ist gestützt auf den vorliegenden ärztlichen Befund (Urk. 6/2) grundsätzlich erstellt. Präzisierend ist festzuhalten, dass von medizinischer Seite namentlich ein Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bestand. Schliesslich sei dazu an dieser Stelle lediglich noch be-- 11 of 25 -merkt, dass es doch eher abwegig und lebensfremd erscheint, dass die festgestellten Verletzungen auf ein schlichtes "Handgemenge" zurückzuführen sind, wie dies der Beschuldigte insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme wiederholt ausführte (Urk. 4/1).

10. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 47 S. 15-17 E. II.3.6. f. bzw. S. 18 E. II.4.1.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist zunächst als auffällig anzusehen, dass der Beschuldigte kaum eigenes Fehlverhalten schildert, sondern den ganzen Abend bzw. die ganze Nacht in erster Linie als fortlaufende Aneinanderreihung von ungerechten Behandlungen durch Dritte ihm gegenüber wiedergibt, was wenig glaubhaft erscheint. Gleiches gilt für das beschönigende Bild, das er von sich und seinem Verhalten zeichnet und das den Angaben der übrigen Beteiligten klar widerspricht. Nicht überzeugend ist schliesslich, dass auch der Beschuldigte zum Kernvorwurf nur lückenhafte und vage Angaben machen konnte, obschon er was den Rest betrifft sehr detailreich aussagte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 16 f. E. II.3.7.). Zumal das Erinnerungsvermögen im Laufe der Zeit bekanntlich naturgemäss abnimmt, leuchtet ferner nicht ein, weshalb sich der Beschuldigte in der Befragung vor Berufungsinstanz sicher zeigte, dem Privatkläger keinen Schlag versetzt zu haben (Urk. 78 S. 9 unten), obwohl er zumindest in der polizeilichen Einvernahme, welche zeitnah nach dem Vorfall erfolgte, noch angegeben hatte, sich nicht erinnern zu können, ob er den Privatkläger geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 15). Soweit der Beschuldigte die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestreitet, überzeugen seine Ausführungen jedenfalls nicht und sind sie vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptungen anzusehen.

11. Tatwerkzeug Das eingeklagte Tatwerkzeug, d.h. das metallene Abflussrohr des Brunnens auf der C._____, konnte nicht sichergestellt werden. Für einen Schlag mit einem Gegenstand sprechen insbesondere die glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____

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(vgl. dazu bereits vorne unter E. II.5.). Dieser gab wie gesehen an, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit einem braun-schwarzen Gegenstand, der wie ein Totschläger oder wie eine Schlagwaffe ausgesehen habe, bzw. einem ca. 50 cm braunen Stock geschlagen (Urk. 5/3 S. 1 F/A 4 bzw. Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Nach dem Vorfall habe man die C._____ nach dem Tatwerkzeug abgesucht. Dabei habe man festgestellt, dass der Stöpsel des Brunnens auf der C._____ gefehlt habe. Er vermute deshalb, dass der Beschuldigte den Stöpsel aus dem Brunnen genommen habe (Urk. 5/3 S. 3 F/A S. 17 f. bzw. Urk. 5/4 S. 4 F/A 16). Dass der Beschuldigte das Abflussrohr als Schlagwaffe eingesetzt hat, ist denkbar. Insbesondere muss die Situation nach dem Vorfall angesichts der zahlreichen Beteiligten und der aufgewühlten Atmosphäre unübersichtlich und hektisch gewesen sein, weshalb denkbar erscheint, dass das Abflussrohr durch einen Kollegen des Beschuldigten beiseite geschafft wurde. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Zeuge nur beobachtet bzw. wahrgenommen hat, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem ca. 50 cm langen braunen Stock bzw. braun-schwarzen Gegenstand niederstreckte, diesen Gegenstand jedoch nicht als Abflussrohr identifizierte. Der Rückschluss, dass es sich hierbei um das Abflussrohr des Brunnens handle, gründet wie gesehen einzig auf einer Vermutung gestützt auf die nachträgliche Feststellung, dass das Abflussrohr im Brunnen auf der C._____ fehlte. Erstellt ist zwar, dass das Abflussrohr entfernt wurde (vgl. dazu Urk. 1/8 bzw. Urk. 1/11 S. 2). Wann dies konkret geschah, lässt sich hingegen nicht mehr zweifelsfrei eruieren. Ebenso lässt sich nicht erstellen, wer das Abflussrohr entfernt hat. Jedenfalls war vom Abflussrohr als mögliches Tatwerkzeug gemäss Polizeirapport unmittelbar nach dem Vorfall noch nicht die Rede (Urk. 1/1 S. 5 f.). Der Privatkläger meldete sich diesbezüglich denn auch erst drei Tage später, am 12. September 2018, bei der Polizei und gab an, der Zeuge F._____ habe gesehen, dass er [der Privatkläger] mit einem Metallrohr niedergeschlagen worden sei (a.a.O. S. 6). Sodann gab er am 13. September 2018 erstmals zu Protokoll, er sei nach dem Vorfall zum Brunnen gegangen und habe dabei festgestellt, dass das Abflussrohr gefehlt habe. Da sei ihm klar geworden, dass der Beschuldigte ihn damit geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2). Daraus ergibt sich nicht schlüssig, zu welchem Zeitpunkt das Fehlen des Abflussrohres konkret festgestellt wurde. Jeden-- 13 of 25 -falls wurde dies nicht nur erst nach dem Vorfall sondern auch erst nach der anschliessenden polizeilichen Rapportierung bemerkt. Es ist zwar möglich, dass das nämliche Abflussrohr vom Beschuldigten entfernt und als Schlagwaffe gegen den Privatkläger eingesetzt wurde. Aufgrund des Gesagten bzw. mangels Vorliegens gegenteiliger Beweise kann indes auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Abflussrohr erst nach dem Vorfall (durch eine Drittperson) entfernt wurde. Dass es sich beim Abflussrohr um den vom Zeugen F._____ beschriebenen Gegenstand gehandelt haben soll, drängt sich auch aufgrund seiner Beschreibungen des Tatwerkzeuges nicht zwingend auf. Gemäss den Angaben des Zeugen sah er in den Händen des Beschuldigten einen ca. 50 cm langen Stock oder Totschläger (Urk. 5/4 S. 3 F/A 11). Das nämliche Abflussrohr des Brunnens war gemäss der Wasserversorgung Zürich 22 cm lang (Urk. 1/11 S. 2). Der Beschuldigte musste den Gegenstand beim Halten mit seiner Hand zum Teil verdeckt haben, weshalb der Zeuge davon bestenfalls 10 bis 15 cm sah. Aufgrund der Längenangabe des Zeugen ist folglich nur schwerlich vorstellbar, dass es sich dabei um das Abflussrohr gehandelt haben soll, welches lediglich halb so lang wie der vom Zeugen beschriebene Gegenstand ist. Schliesslich lassen sich die eher geringfügigen Verletzungsfolgen – Prellung des Unterkiefers und Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/2) – auch kaum mit einem Schlag mit einem ca. 950 Gramm schweren, teilweise kantigen Messingrohr in Einklang bringen. Lediglich am Rande sei ferner erwähnt, dass offenbar auch (Plastik-)Rohre mit einem Gewicht von ca. 550 Gramm als Abflussrohr verwendet werden (Urk. 1/11 S. 4 f.). Während aktenkundig ist, dass das neue Abflussrohr aus Messing ist und ca. 950 Gramm wiegt (Urk. 1/11 S. 2 und Urk. 1/13 S. 1-3), lässt sich die Gattung des entfernten Abflussrohres nicht mehr bestimmen, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eines handelte, welches nur ca. 550 Gramm wog. Insgesamt lässt sich rückblickend das Tatwerkzeug nicht mehr bestimmen. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er den eingeklagten Schlag mit einem ungefährlichen Gegenstand ausführte.

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12. Ergebnis

12.1. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ sowie des erstellten Verletzungsbildes bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt – mit der folgenden Ausnahme – wie eingeklagt zugetragen hat. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Schlag mit einem metallenen, ca. 22 cm langen und rund 950 Gramm schweren Abflussrohr ausgeführt hat. Erstellt ist hingegen, dass er den Privatkläger mit einem Gegenstand niederstreckte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten von einem ungefährlichen Tatwerkzeug auszugehen ist.

12.2. Im Hinblick auf die Erstellung des inneren Sachverhalts hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass das Wissen, Wollen oder Inkaufnehmen des Beschuldigten zur Sachverhaltsabklärung gehört, was grundsätzlich auch dann gilt, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss, wobei sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (Urk. 47 S. 21 E. II.6.1.). Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

12.3. Zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte wusste bzw. zumindest für möglich hielt, dass ein Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf einer Person Verletzungen nach sich ziehen kann und dies zumindest in Kauf nahm, ist mangels anderer Anhaltspunkte von den äusseren Umständen auf die innere Tatsache, also die Willensrichtung des Beschuldigten, zu schliessen, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erfolgen hat.

13. Rechtliche Würdigung

13.1. Da – wie gesehen – erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem ungefährlichen Gegenstand einen Schlag gegen den linken Unterkiefer versetzt hat und mit Blick auf das Verletzungsbild fällt eine (versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) StGB ausser Betracht.

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13.2. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In objektiver Hinsicht erfasst Art. 123 Ziff. 1 StGB alle Körperverletzungen, welche weder als schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand verursacht worden ist, wohingegen eine Tätlichkeit bei einer bloss vorübergehenden harmlosen Störung des Wohlbefindens zu bejahen ist (BGE 127 IV 59 S. 61 E. 2.a)bb)). Der Privatkläger brach aufgrund des Schlages zusammen und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Nebst einem Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule trug der Privatkläger eine linksseitige Prellung des Unterkiefers davon. Überdies litt er mehrere Tage an Kopfschmerzen und Schwindel (Urk. 6/2; Urk. 2/1 S. 8 F/A 37 und 39). Die Verletzungsfolgen gehen damit klar über eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens hinaus, womit die Grenze zur Körperverletzung überschritten ist. Dementsprechend fällt auch ein leichter Fall im Sinne von Art.

123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Das Handeln des Beschuldigten ist somit als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

13.3. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn "der Täter den Eintritt des Erfolgs für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 134 IV 28). Der Beschuldigte führte den Schlag bewusst und gewollt aus und musste aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest in Kauf nehmen, dass dieser beim Privatkläger zu einer körperlichen Beeinträchtigung im genannten Ausmass führen würde. Damit ist der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

13.4. Die Verteidigung brachte in ihrer Eventualbegründung vor, der Beschuldigte habe sich während eines Gefühlsausbruchs auf den Privatkläger gestürzt, welcher ihn zuvor mit Pfefferspray attackiert habe, womit der Beschuldigte in einer Art Notwehr gehandelt habe (Urk. 79 S. 21 Ziff. 65). Insbesondere aufgrund der -- 16 of 25 -glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie des Zeugen F._____ ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte der Aggressor war und der Privatkläger lediglich abwehrte. Wie der Beschuldigten im Übrigen auch selber vor Berufungsinstanz einräumte, war er derjenige, der nach einer ersten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erneut auf diesen zuging, wobei seine beiden Kollegen H._____ und I._____ noch versuchten, ihn davon abzuhalten, was ihnen aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten jedoch nicht gelang (Urk. 78 S. 9). Das Handeln des Beschuldigten ist folglich nicht als Notwehr zu würdigen.

13.5. Mangels Rechtfertigungs- du Schuldausschlussgründen hat der Beschuldigte sich somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion und Vollzug

1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien Der Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 23 ff. E. IV.2. ff.), auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen werden. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48a StGB dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend keine besonderen Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 S. 63), weshalb die verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berücksichtigen ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat handelte. Die Verletzungsfolgen sind nicht besonders gravierend. Immerhin versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag gegen den Unterkiefer, wodurch letzterer zusammenbrach und kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Härte vorging.

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Weiter fällt ins Gewicht, dass er einen Gegenstand als Schlagmittel einsetzte, auch wenn – wie gesehen – zu seinen Gunsten von einem ungefährlichen Gegenstand auszugehen ist. Eine hinterhältige bzw. heimtückische Vorgehensweise – wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert (Urk. 81 S. 2) – ergibt sich hingegen weder aus dem verbindlichen Anklagesachverhalt noch aus den Akten, insbesondere auch nicht aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____. Die Einsatzstrafe ist damit bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte sowohl von der Polizei als auch vom Privatkläger ungerecht behandelt fühlte, nachdem er offenbar den Dieb eines Handys gestellt hatte, den Diebstahl zur Anzeige bringen wollte und diese Emotionen in Bezug auf die Tatmotivation wohl im Vordergrund standen. Der genaue Grad der Alkoholisierung ist nicht aktenkundig, die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt wurde nicht medizinisch erhoben bzw. gutachterlich abgeklärt. Aufgrund der Haftakten ergibt sich lediglich, dass am Morgen nach der Tatnacht um 09:08 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde, wobei dann einmal von einem Wert von 0.33 mg/l und einmal von einem Wert von 0.46 mg/l die Rede ist (Urk. 9/2 S. 1 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war. Die dadurch verursachte verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich merklich reduzierend auf das Tatverschulden aus. Zudem ist die durch Alkohol bedingte Enthemmung strafmindernd zu berücksichtigen.

2.3. Nach Würdigung aller Faktoren der Tatkomponente ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatkomponente bei 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

2.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Abhandlung der Täterkomponente differenzierte und zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 47 S. 26 E. IV.4.), auf die zunächst verwiesen werden kann. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwischen einen Bruttomonatsverdienst von Fr. 4'900.– (zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 78 S. 2). Die minimalen Zugeständnisse des Beschuldigten -- 18 of 25 -wirken sich nicht merklich strafmindernd aus.

2.5. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweisen sich

6 Monate Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

3. Sanktionsart Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Dabei ist grundsätzlich diejenige Strafe zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dies bedeutet, dass die Geldstrafe der eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, wenn im konkreten Fall aufgrund des Strafmasses beide zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2.). Bei der vorliegenden Strafhöhe entspricht die Ausfällung einer Geldstrafe den gesetzlichen Vorgaben (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Geldstrafe ist daher den Vorrang zu geben.

4. Tagessatzhöhe Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie gesehen, erzielt der Beschuldigte einen Bruttomonatsverdienst von Fr. 4'900.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Er hat weder Schulden noch Vermögen, bzw. investiert allfällige Vermögenswerte in das von ihm gegründete Unternehmen, womit er indes noch keinen Gewinn erzielt (Urk. 78 S. 2 f.). Unter Berücksichtigung von Steuern und Krankenkassenprämien sowie der guten Berufsbildung des Beschuldigten erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen.

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5. Vollzug Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Geldstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose in dieser Beziehung vermutet (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar, Zürich 2018, 20. Aufl., Art. 42 N 6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. IV. Zivilansprüche Der Privatkläger verlangt im Zivilpunkt in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 9. September 2018 (Urk. 82 S. 2). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen adhäsionsweisen Entscheid über im Strafverfahren geltend gemachte Zivilansprüche und die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 27 f. E. VI.1.-2.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt leicht. Die Verletzungen des Privatklägers (Prellung des Unterkiefers, Verdacht auf ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen während mehrerer Tage) sind nicht besonders gravierend ausgefallen. Längerfristige Beeinträchtigungen der physischen und/oder psychischen Gesundheit, welche kausal auf die Tat zurückzuführen sind, sind nicht ersichtlich und wurden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht (Urk. 82 S. 6 unten f.; Urk. 37 S. 11 f.). Immerhin hatte der -- 20 of 25 -einigermassen heftige Schlag des Beschuldigten mit einem ungefährlichen Gegenstand jedoch zur Folge, dass der Privatkläger zusammenbrach und das Bewusstsein kurzzeitig verlor. Zudem hat sich der Privatkläger als Folge der Tat offenbar eine Body-Cam für seine Arbeitstätigkeit gekauft (Urk. 37 S. 12 oben), woran gewisse Auswirkungen der Tat auf den Privatkläger ersichtlich sind. Insgesamt rechtfertigt sich, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzusprechen. Die zuzusprechende Genugtuungssumme ist antragsgemäss mit 5% ab dem Tag des die immaterielle Unbill bewirkenden Ereignisses, sprich ab 9. September 2018, zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1-4.3 mit Hinweisen). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 47 S. 28 f. E. VII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durch, erwirkt jedoch mit seiner Berufung eine Verurteilung gestützt auf einen wesentlich milderen Straftatbestand sowie eine wesentlich mildere Bestrafung. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Folglich ist es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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2.2. Der aktuelle amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 80). Darin macht er unter anderem einen zeitlichen Aufwand von fast

50 Stunden für Aktenstudium und angefallene Arbeiten rund um die Ausarbeitung des Plädoyers geltend. Angesichts des Tatvorwurfs und des für eine sorgfältige Verteidigung angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Plädoyernotizen und des Umstandes, dass sich Rechtsanwalt MLaw X1._____ im Berufungsverfahren in den Fall neu einarbeiten musste, erscheint es angemessen, Rechtsanwalt MLaw X1._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der vom ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragte Betrag wurde am 7. Dezember 2020 zur Zahlung angewiesen (Urk. 65-67A; vgl. E. I.1.4.).

2.3. Auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers hat an der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 83). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung erscheint es angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'870.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

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6. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers mit Fr. 12'091.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 20.– Zeugenentschädigung Fr. 12'870.50 amtliche Verteidigung Fr. 12'091.– unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft 8.-11. […]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– zuzüglich

5 % Zins ab 9. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8-9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.35 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 4'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

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7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den hälftigen Betrag vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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