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Entscheid

SB200371

Versuchte Nötigung

26. März 2021Deutsch27 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1.

Anklagehintergrund sind vorliegend Streitigkeiten im Rahmen der Trennung der Beschuldigten und dem Privatkläger als Paar und der damit verbundenen Auflösung des Konkubinates. Im Rahmen dieser Trennung kam es ab Dezember 2016 zu einem Strafverfahren gegen den heutigen Privatkläger wegen häuslicher Gewalt gegenüber der heutigen Beschuldigten, begangen im Zeitraum vom 3.-6. Dezember 2016 (Urk. 7/1/1 sowie die weiteren Akten Urk. 7/1-5), wobei der Privatkläger vor zweiter Instanz freigesprochen wurde (vgl. Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 23 S. 4). Mit Eingabe vom 5. August 2017 liess der Privatkläger Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen wegen Nötigung und Sachentziehung, da sie ihm den Fahrzeugschlüssel zu seinem BMW erst habe herausgeben wollen, wenn er den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung inklusive Garagenplatz auf sie alleine umschreibe (Urk. 1). Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 5).

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2.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 19. Mai 2020 wurde die Beschuldigte anklagegemäss der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Auf den Vorwurf der Sachentziehung wurde jedoch nicht eingetreten. Betreffend die Zivilansprüche des Privatklägers wurde dessen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und dessen Begehren betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen (Urk. 34 S. 26 f.).

3.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 30) und reichte am 10. September 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 33/2 und Urk. 36). Innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 14. September 2020 angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung (Urk. 38-40). Der Privatkläger erhob innert Frist Anschlussberufung betreffend seine Zivilansprüche (Urk. 42).

4. Die Beschuldigte lässt – mit Ausnahme des Nichteintretens betreffend Sachentziehung (Dispositiv Ziff. 1) sowie der Abweisung des Prozessentschädigungsantrags (Dispositiv Ziff. 8) – das gesamte Urteil anfechten. Der Privatkläger ficht seinerseits an, dass sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziff. 5) sowie sein Begehren betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 8). Im Ergebnis ist somit nur Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im restlichen Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

4. Die Beschuldigte lässt – mit Ausnahme des Nichteintretens betreffend Sachentziehung (Dispositiv Ziff. 1) sowie der Abweisung des Prozessentschädigungsantrags (Dispositiv Ziff. 8) – das gesamte Urteil anfechten. Der Privatkläger ficht seinerseits an, dass sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziff. 5) sowie sein Begehren betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 8). Im Ergebnis ist somit nur Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im restlichen Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

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II. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf gemäss Anklageschrift zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 8 f.). Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte gemäss Anklageschrift die Herausgabe der sich in C._____ [Staat in Europa] befindlichen Schlüssel zum sich ebenfalls in C._____ befindlichen Fahrzeug BMW verweigert habe, bis sie (vom Privatkläger) habe, was sie wolle, nämlich dass der Privatkläger aus der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse... in Zürich ausziehe, damit sie die Wohnung auf ihren eigenen Namen mieten könne, und dass der Privatkläger den von ihm gemieteten Garagenabstellplatz auf sie überschreibe (Urk. 16 S. 2). Die Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, insbesondere zugestanden, dass die Textnachricht vom 5. Dezember 2016, 16.23:59 Uhr (Urk. 2) von ihr verfasst worden sei (Urk. 6/1 F/A 18; Prot. I S. 13). Allerdings machte sie geltend, sie habe die Trennung haben wollen bzw. sie habe im Rahmen der Trennung alles regeln wollen, zum Beispiel auch die Möbel (Urk. 6/1 F/A 26; Urk. 6/3 F/A 11). Dies bestätigte sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wies aber zudem darauf hin, dass neben der Nachricht, die anerkanntermassen von ihr stamme, viele weitere Nachrichten vom Privatkläger gelöscht worden seien (Prot. I S. 1113). Auch heute anerkannte die Beschuldigte den Sachverhalt in diesem Umfang (Prot. II S. 12 ff. und S. 22).

2.1. Zu den unstrittigen Umständen bzw. zum unstrittigen Sachverhalt ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte und der Privatkläger waren seit Jahren ein Paar und wohnten seit Frühling 2010 in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse... in Zürich (Urk. 8/6+7). Die Beschuldigte ist Eigentümerin einer Liegenschaft in C._____, wo das Paar jeweils die Sommerferien verbrachte. Der Privatkläger ist Eigentümer eines Oldtimerfahrzeuges BMW, welches sich in C._____ befindet und dort während den Ferien den Parteien zur Verfügung stand. Dieses Fahrzeug war in einer von der Beschuldigten gemieteten Garage in C._____ eingestellt. Sowohl der Fahrzeugschlüssel als auch der Garagenschlüssel wurden von den Parteien jeweils in C._____, in der Liegenschaft der Beschuldigten, zurückgelassen, wenn die Parteien nach den Ferien wieder in die Schweiz -- 6 of 20 -reisten. Dies wurde auch im Sommer 2016, in den letzten gemeinsamen Sommerferien, so gehandhabt (Urk. 6/1 F/A 9 ff.; Urk. 6/2 F/A 7 ff.). In der Schweiz verfügen beide Parteien je über ein Auto (Urk. 6/1 F/A 22; Urk. 6/2 F/A 17). Im September 2016 kam es auf Wunsch der Beschuldigten zur Trennung der Parteien, wobei allerdings keine örtliche Trennung im Sinne eines Auszugs einer der Parteien aus der Wohnung vollzogen wurde. Vielmehr lebten die Parteien unter Streitigkeiten und Diskussionen weiterhin zusammen in derselben Wohnung (Urk. 7/1/2 F/A 13 ff.; Urk. 7/2/2 F/A 14). Am 6. Dezember 2016 meldete sich die Beschuldigte per Notruf bei der Stadtpolizei Zürich wegen häuslicher Gewalt (Urk. 7/2/1 S. 1). Am 7. Dezember 2016 wurde der Privatkläger gestützt auf einen Vorführungsbefehl vorübergehend verhaftet und einvernommen (Urk. 7/1/1+2). Im Rahmen von Ersatzmassnahmen wurde ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen (vgl. Urk. 7/1/2 S. 10).

2.2. Von der Beschuldigten bestritten werden die enge Verknüpfung der Weigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels mit der Übertragung der Mietverträge, so dass dies in rechtlicher Hinsicht als Nötigung zu würdigen wäre, sowie die vom Privatkläger geltend gemachten Nachteile wegen der Unmöglichkeit, das Fahrzeug im Winter 2016/2017 vorzuführen.

3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen als Beweismittel die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 6/1+3; Urk. 7/2/1-3) und des Privatklägers (Urk.6/2; Urk. 7/1/1-4) vor und die Textnachrichten, welche ins Deutsche übersetzt wurden (Urk. 2, Urk. 3). Zusätzlich liegen der Mietvertrag der fraglichen Wohnung an der D._____-strasse... in Zürich (Urk. 8/6), die Bestätigung der Liegenschaftenverwaltung betreffend Einzugsanzeige (Urk. 8/7), eine E-Mail des damaligen Rechtsvertreters des Privatklägers an die Liegenschaftenverwaltung, in welcher die Kündigung der Mietwohnung gegenüber dem Privatkläger am 22. November 2016 per 31. März 2017 erwähnt wird (Urk. 8/8), die Vertragsüberschreibung betreffend Einstellplatz an die Beschuldigte per 1. Januar 2017 (Urk. 8/9) sowie ein Foto des … Fahrzeugausweises [des Landes C._____], aus welchem die Erstimmatrikulation des BMW per 22. Dezember 1981 hervorgeht (Urk. 8/12), bei den Akten. Weiter wurde die Beschuldigte sowohl anlässlich der erstin-- 7 of 20 -stanzlichen Hauptverhandlung als auch heute zur Sache einvernommen (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 12 ff.).

3.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 10 ff.); ebenfalls sind die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers (Urk. 34 S. 12) vollumfänglich zu teilen.

3.3. Betreffend die Darstellung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie zwar anerkannte, die Textnachricht "Ich werde den Schlüssel nicht bringen, solange die Dinge nicht geklärt sind. Die Türe ist geschlossen und du wirst den Vertrag der Garage auf meinen Namen übertragen lassen sonst wird dein Junge auf der Strasse schlafen." geschrieben hat. Sie wies jedoch wie bereits erwähnt darauf hin, dass sie grundsätzlich die Trennung und die gesamthafte Regelung der Trennung gewollt habe. Sie führte zudem aus, dass sie in der Trennungszeit viele Diskussionen gehabt hätten und sie zu sagen pflegte, dass sie zuerst alle Angelegenheiten abklären müssten und dass sie ihm die Schlüssel bei ihrer Ankunft in C._____ übergeben würde. Auf Ergänzungsfrage, weshalb dies denn nicht in der Textnachricht geschrieben sei, antwortete die Beschuldigte, es würden von den geschriebenen Textnachrichten viele fehlen bzw. diese seien vom Privatkläger gelöscht worden (Prot. I S. 12-13). Weiter bestritt sie die Darstellung des Privatklägers, der BMW sei jeweils von einem Garagisten im Winter vorgeführt worden, der Garagist habe die nötigen Fahrzeug- und Garageschlüssel via die Putzfrau der Beschuldigten erhalten. Dies sei nicht so gehandhabt worden, die Vorführung habe jeweils im Sommer stattgefunden, sie sei dabei gewesen (Urk. 6/3 F/A 5). Weiter führte die Beschuldigte aus, nach dem 6. Dezember 2016 sei bis zur Einvernahme am 6. Juli 2017 die Herausgabe der Schlüssel zum BMW kein Thema mehr gewesen (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 258 ff.). Als sie im Sommer 2017 in C._____ gewesen sei, habe sie selber aktiv werden müssen. Der Privatkläger sei in die Ferien gegangen und habe das Auto nicht einmal gewollt (Urk. 6/3 F/A 6, 11, 19; vgl. auch Urk. 6/2 F/A 45 ff.). An der Berufungsverhandlung tätigte die Beschuldigte gleichlautende Aussagen und bestätigte insbesondere, dass der Vorführtermin des Autos jeweils im Sommer gewesen sei; der Privatkläger sei zur Weihnachts-- 8 of 20 -zeit nie nach C._____ gereist (Prot. II S. 16). Ferner gab die Beschuldigte an, der Privatkläger habe, als er im November/Dezember 2016 die Schlüssel herausverlangt habe, die (Fahrzeug-)Kontrolle nie erwähnt (Prot. II S. 16). Die Darstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Darstellung der Anklageschrift. Insbesondere führte er aus, er habe von der Beschuldigten bereits im November 2016 die nötigen Schlüssel zum BMW in C._____ unzählige Male mündlich herausverlangt. Sie habe ihm jedoch stets entgegnet, dass sie die Schlüssel erst herausgebe, wenn sie bekomme, was sie wolle, nämlich dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe und den Mietvertrag sowohl für die Wohnung als auch für die Garage auf sie übertrage. Nach Erlass des Kontaktund Rayonverbotes habe er die Schlüssel nicht mehr herausverlangen können. Anlässlich der Einvernahme im Juli 2017 sei aber darüber gesprochen worden und die Beschuldigte habe die Herausgabe des Schlüssels in Aussicht gestellt. Es stimme, dass er dann in seinen Ferien in C._____ vom Sohn bzw. von einem Cousin der Beschuldigten kontaktiert worden sei und dann das Auto habe in Besitz nehmen können. Da er den Fahrzeugschlüssel erst ca. Mitte August 2017 erhalten habe, habe der BMW nicht wie üblich vorgeführt werden können, was zu Extrakosten geführt habe, und er habe für seine Ferien in C._____ ein anderes Auto mieten müssen (Urk. 6/2 F/A 19 ff.).

3.4. Bei der Würdigung der vorliegenden Textnachrichten vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2 und 3) fällt auf, dass die beiden ersten Nachrichten (11.37 Uhr und

16.23 Uhr) tatsächlich sehr aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen, wobei sie merkwürdigerweise auch zeitlich relativ weit auseinanderliegen und keine Antwort dazwischen wiedergegeben ist. Bereits bei der SMS 6 drängt sich die Frage auf, auf welche Nachricht oder Aussage des Privatklägers die Beschuldigte damit wohl reagiert, wenn sie schreibt: "Dann werde ich dort unten nach deinem Auto schauen, mal schauen wo es heute schlafen wird!! Wenn du es so möchtest, wird es so sein." Knapp fünf Stunden später, ohne dass eine Antwort des Privatklägers ersichtlich ist, kommt die Textnachricht der Beschuldigten, dass sie den Schlüssel nicht bringen werde, solange die Dinge nicht geklärt seien; der Privatkläger habe den Garagenvertrag auf sie zu übertragen, sonst werde der BMW auf -- 9 of 20 -der Strasse schlafen. Wiederum sehr zusammenhangslos wirkt die Nachfrage der Beschuldigten, gemäss Zeitstempel zirka eine Stunde später (17.21 Uhr): "Und die Garage??" Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Hinweis der Beschuldigten, es seien viele Nachrichten geschrieben worden, aber vom Privatkläger seien viele Nachrichten gelöscht worden, durchaus zutreffend sein könnte. Jedenfalls erscheint diese Darstellung der Beschuldigten nicht als reine Schutzbehauptung. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nicht erstellt werden könnte, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel zum BMW nicht von den erwähnten Dingen abhängig gemacht hat. Offensichtlich und von der Beschuldigten auch zugegeben ist, dass sie die Trennung vom Beklagten geregelt haben wollte, wobei für sie auch der Auszug des Privatklägers aus der Wohnung, die Übertragung des Mietvertrages zu dieser Wohnung sowie zum Einstellplatz sowie die Eigentumsverhältnisse an den Möbeln dazugehörte. Die Aussagen beider Parteien stützen dies, wobei der Beschuldigten zuzugestehen ist, dass sie im Zeitpunkt des Verfassens der genannten Textnachricht sicher nicht mehr die Übertragung des Wohnungsmietvertrages gefordert haben konnte, weil zu jenem Zeitpunkt die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Privatkläger bereits ausgesprochen war (Urk. 8/8). Da aber aufgrund der Darstellung beider Parteien mit der Anklageschrift davon auszugehen ist, dass diese Diskussionen bereits seit längerer Zeit anhielten und bereits anfangs November 2016 begonnen hatten, ist erstellt, dass die Beschuldigte vom Privatkläger mündlich auch die Übertragung des Mietvertrages verlangt hatte, wie er dies ausgesagt hat. Allerdings muss zu Gunsten der Beschuldigten über die Anklageschrift hinaus davon ausgegangen werden, dass sie vom Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzungen nicht nur die drei in der Anklageschrift verlangten Punkte (Auszug aus der Wohnung und Übertragung beider Mietverträge) verlangte und von der Herausgabe der Schlüssel abhängig machte, sondern vielmehr die gesamthafte Trennung geregelt haben wollte. Dies geht nicht nur aus der fraglichen Textnachricht hervor ("…solange die Dinge nicht geklärt sind."), sondern drängt sich auch aufgrund der unstrittigen Umstände geradezu auf, nachdem sich die Beschuldigte seit September 2016 vom Privatkläger trennen wollte, sie aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung -- 10 of 20 -lebten und der Privatkläger zumindest zu Beginn den Trennungswunsch der Beschuldigten zugegebenermassen nicht akzeptieren wollte (vgl. Urk. 7/1/2 F/A 14). Erstellt ist weiter, dass der Privatkläger sein Fahrzeug erst im Laufe der Sommerferien 2017 in Besitz nehmen konnte. Damit musste der Beschuldigten bewusst sein, dass dem Privatkläger dadurch ein Nachteil entstand, zumal sie jeweils das Fahrzeug in den Sommerferien benützt hatten. Der vom Privatkläger geltend gemachte Umstand, dass er das Auto im Winter 2016/2017 nicht wie geplant habe vorführen lassen können, bestritt die Beschuldigte jedoch und führte aus, die Vorführung sei jeweils im Sommer gemacht worden. Rein aufgrund des Umstandes, dass der BMW im Dezember 1981 erstmals in Verkehr gesetzt worden ist und in C._____ ein Auto offenbar jährlich vorgeführt werden muss, damit es zum Verkehr zugelassen ist (vgl. Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 8/12), erscheint nicht erstellt, dass die Vorführung während praktisch 40 Jahren immer im Dezember stattgefunden hat. Der Privatkläger hat das Auto zugegebenermassen umfangreich restaurieren lassen (Urk. 6/2 F/A 32-33 und 68-69), weshalb es durchaus möglich erscheint, dass das Auto während dieser langen Zeit nicht durchgehend für den Verkehr zugelassen war und sich deshalb die jährliche Überprüfung nicht mehr nach dem Datum der ersten Inverkehrsetzung richtete. Beide Darstellungen (Vorführungstermin im Dezember oder im Sommer) sind somit möglich und es bleibt aufgrund der vorhandenen Beweismittel unklar, wann der BMW in den Jahren 2016/2017 hätte vorgeführt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Tatsache des Vorführtermins mit einem Dokument einfach zu belegen gewesen wäre (z.B. Aufgebot der Strassenverkehrsbehörde) und auch im Rahmen der Geltendmachung der Zivilansprüche sinnvollerweise hätte vorgelegt werden sollen. Zugunsten der Beschuldigten muss im vorliegenden Verfahren deshalb davon ausgegangen werden, dass ihr der vom Privatkläger geltend gemachte Umstand der Vorführung im Dezember 2016 nicht bekannt war. Der Privatkläger hat zudem auch nicht ausgeführt, dass er die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hätte. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, dass die Beschuldigte die erheblichen Nachteile des Privatklägers wegen der Nichtvorführung im Winter zumindest in Kauf genommen habe, kann somit nicht erstellt werden.

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3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Abweichung zur Vorinstanz erstellt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger ab November 2016 die von der Anklageschrift umschriebenen drei Forderungen (Auszug aus der Wohnung, Übertragung der beiden Mietverträge) stellte und an die Herausgabe der Schlüssel zum BMW knüpfte, dies jedoch im Rahmen der nicht vollzogenen tatsächlichen Trennung erfolgte und die Beschuldigte dies im Rahmen einer gesamthaften Regelung der Trennung forderte. Nicht erstellt werden konnte, dass im Dezember 2016 das Auto tatsächlich hätte vorgeführt werden müssen bzw. dass die Beschuldigte von einem allfälligen Vorführtermin im Dezember 2016 Kenntnis gehabt hat und damit die vom Privatkläger vorgebrachten Nachteile zumindest in Kauf genommen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und auch die Vorinstanz würdigten diesen Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Nötigung ist entsprechend die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB-T RECHSEL /MONA 2018, Art. 181 N 1). Allerdings bereitet die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten. Strafbar sein kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 8). Entsprechend bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten positiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Tatbestandsvariante "Androhung ernstlicher Nachteile" liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner -- 12 of 20 -Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Dabei muss der durch die Androhung ernstlicher Nachteile erzeugte Zwang entsprechend intensiv sein, dass er den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; es ist somit zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (PK StGB-T RECHSEL /MONA 2018, Art. 181 N 5).

2.1. Die Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, ihm den Schlüssel zum Fahrzeug BMW erst herauszugeben, wenn alles im Rahmen der Trennung als Paar geklärt sei. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte und der Privatkläger zum Zeitpunkt dieser Aussage in einer länger anhaltenden, konfliktbeladenen Trennungsphase befanden und sich sowohl der Schlüssel wie auch das Fahrzeug selber bekanntermassen in C._____ befanden und somit nicht unmittelbar verfügbar waren, ist die Aussage der Beschuldigten nicht als Androhung eines ernstlichen Nachteils für den Privatkläger zu werten. Schliesslich hatten die Parteien in der Schweiz je ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Betreffend die vom Privatkläger geltend gemachte notwendige Vorführung konnte nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte davon wusste, was in subjektiver Hinsicht relevant ist. Auch scheint die Benützung des Fahrzeuges in den Sommerferien für den Privatkläger nicht prioritär gewesen zu sein: Obwohl sich die Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen vom 6. Juli 2017 äusserte, sie wäre froh, wenn der Privatkläger das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 S. 27), kümmerte sich der Privatkläger während seinen Sommerferien unbestrittenermassen nicht darum, sondern die Beschuldigte musste die Übergabe organisieren. Zwar könnte man argumentieren, der Privatkläger habe ein speziell inniges Verhältnis zum fraglichen Auto, da es sich um ein Oldtimer-Fahrzeug handle, welches er mit viel Aufwand restauriert habe, weshalb der angedrohte Nachteil der Nichtherausgabe der Schlüssel für den Privatkläger entsprechend ernstlich gewesen sei. Der Privatkläger hat sicher eine spezielle Beziehung zu diesem Fahrzeug, was sich zum Beispiel darin zeigt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger das Auto als "dein Sohn" bzw.

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"dein Junge" bezeichnete (Urk. 2+3). Allerdings erscheint auch unter diesen Umständen die Androhung der Unverfügbarkeit eines Autos, welches in einer Garage in C._____ sicher untergebracht ist und wegen der Distanz schon per se nicht verfügbar ist, kein wirklich ernstlicher Nachteil. Vielmehr hätte in der Aussage der Beschuldigten, das Auto werde allenfalls auf die Strasse gestellt bzw. müsse auf der Strasse schlafen, ein solcher ernstlicher Nachteil erblickt werden können. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Dass die Aussage der Beschuldigten nicht nur für eine verständige Drittperson, sondern auch konkret für den Privatkläger selber nicht eine Androhung eines ernstlichen Nachteils war, welcher über die nötige Zwangsintensität verfügt hätte, zeigt sich auch darin, dass diese Aussage ihn zugegebenermassen nicht zur gewünschten Überschreibung der Mietverträge zwang, sondern er den Mietvertrag für den Garagenplatz übertragen liess, da für ihn der Parkplatz keinen Nutzen mehr hatte (Urk. 6/2 F/A 54); auf den Mietvertrag betreffend Wohnung hatte er seit der Kündigung des Vertrages am 22. November 2016 ohnehin gar keinen Einfluss mehr (vgl. Urk. 8/8).

2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn von der Androhung eines ernstlichen Nachteils ausgegangen würde, die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Handelns nicht positiv begründet werden könnte. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass im vorliegenden Fall weder das Mittel noch der damit verfolgte Zweck an sich rechtswidrig sind. In diesem Fall müsste gemäss Rechtsprechung das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen dem an sich zulässigen Mittel mit dem an sich erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein; dies ist der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (W OHLERS /G ODENZI /S CHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 181 N 13 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die vorliegende Aussage der Beschuldigten muss im Lichte der Auseinandersetzung aufgrund der Trennung der Parteien gesehen und beurteilt werden. In diesem Rahmen erscheint das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck nicht dermassen unverhältnismässig, dass es rechtswidrig erscheinen würde, da die sofortige Verfügbarkeit des Fahrzeuges nicht zwingend war. Auch ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht völlig -- 14 of 20 -zusammenhangslos, dass von Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit ausgegangen werden müsste, zumal die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel im weiteren Sinne auch zur Entflechtung der Parteien gehörte wie zum Beispiel die Übernahme der bislang gemeinsam benützten Wohnung, da das Fahrzeug in C._____ zwar unbestrittenermassen im Eigentum des Privatklägers stand, das Fahrzeug aber in einer von der Klägerin gemieteten Garage eingestellt war.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erstellte Sachverhalt nicht die geforderte Zwangsintensität der Einwirkung auf die Willensbildung und Willensbetätigung des Privatklägers erreichte, da von der Beschuldigten nicht ein genügend ernstlicher Nachteil angedroht wurde. Überdies könnte die Rechtswidrigkeit eines allenfalls tatbestandsmässigen Verhaltens nicht positiv begründet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger beantragte, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 996.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juli 2017 zu bezahlen (Urk. 23 S. 2). Zur Begründung führte er aus, in den Sommerferien habe er ein Auto mieten müssen, was ihm Kosten von Fr. 896.95 verursacht habe. Zudem seien durch die Vorführung des BMW im Sommer 2017 anstatt im Dezember 2016 Mehrkosten entstanden, welche sich auf ca. Fr. 100.– belaufen würden. Das Datum des Zinsenlaufes sei das Datum, an welchem die Beschuldigte die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel in Aussicht gestellt habe (Urk. 23 S. 11).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Im Rahmen der Zivilklage sind die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu beurteilen, d.h. unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Zürcher Kommentar StPO-L IEBER, Art. 126 N 8).

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3. Vorliegend sind die vom Privatkläger geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 100.– wegen der verspäteten Vorführung nicht belegt, weshalb der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Die Fr. 896.93 für das Mietauto sind zwar belegt (Urk. 24), jedoch ist in zivilrechtlicher Hinsicht nicht liquid, ob der Privatkläger diesen geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise von der Beschuldigten einfordern kann oder ob ihn allenfalls eine Schadenminderungspflicht getroffen hätte. Im Sommer 2017 hat er sich nämlich zugegebenermassen überhaupt nicht mehr um die Rückgabe des BMW bemüht, obwohl die Beschuldigte die Herausgabe der Schlüssel anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 – mithin vor den Sommerferien – in Aussicht gestellt hatte und sich sogar dahingehend äusserte, sie wäre froh, wenn der Beschuldigte das Auto abholen würde (Urk. 7/2/2 F/A 258). Der Zivilanspruch ist somit insgesamt nicht spruchreif, weshalb er auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz

1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE

116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013,6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen).

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1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde nicht substantiiert bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen.

1.4. Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren obsiegt, unterliegt der Privatkläger mit sämtlichen in seiner Anschlussberufung gestellten Anträgen (vgl. Urk. 46 S. 1 f.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Fünftel dem Privatkläger aufzuerlegen.

2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'310.30 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'952.10 geltend (Urk. 48/1-2). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen des Verteidigers für die Anwesenheit an der Berufungsverhandlung, sowie die Zeit für den Weg und die Nachbesprechung ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatkläger hat nach Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gegenüber der Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die Beschuldigte nach

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Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dem Privatkläger ist somit weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt.

7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

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8. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Kümin Grell

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Versuchte Nötigung | Lexipedia