SB200379
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.
29. August 2022Deutsch53 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200379-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 29. August 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200379-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 29. August 2022
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 24. Juni 2020 (DJ190006)
Anklage:
Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. November 2019 (Urk. 23) und die ergänzte Anklageschrift vom 10. November 2021 (Urk. 86) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 51 f.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____).
2. Vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (D._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 40 Tagen verpflichtet, wovon 33 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf
1 Jahr festgesetzt.
5. Die folgenden, am 27. August 2018 beim Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 1, 8004 Zürich, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
− 1 Dolch, brauner Holzgriff mit übergrosser Metall-Öse am Griffende (Asservat-Nr. A011'796'795); − 1 Taschenmesser, blaue Griffschalen ohne Beschriftung (Asservat-Nr. A011'796'922); − 1 T-Shirt, dunkelblau, vorne mit Aufschrift "Stone Island" und Bildapplikation "Windrose" (Asservat-Nr. A011'796'933); − 1 Trainerhose, schwarz, Marke unleserlich (Asservat-Nr. A011'796'999); − 1 Trainerhose, schwarz, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'797'016); − 1 Trainerhose, schwarz, seitlich je mit drei weissen Logostreifen (Asservat-Nr. A011'797'027);
− 1 Paar Turnschuhe, schwarz mit weissem Logoemblem (Asservat-Nr. A011'797'005).
Werden die vorgenannten Gegenstände innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht herausverlangt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die genannten Gegenstände zu vernichten bzw. nach Gutdünken zu verwenden.
6. Die Zivilforderungen des Privatklägers (A._____) werden abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen (Untersuchung)
Fr. 4'011.65 Auslagen (Gutachten)
Honorar amtliche Verteidigung Fr. 15'111.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., bereits bezahlt)
Fr. 12'207.25 Honorar amtliche Verteidigung (zusätzlich)
Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 8'542.80 Privatklägers (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 41'223.65 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 300.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 113 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei wegen eventualvorsätzlich versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen fahrlässig schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigten sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestrafen und es seien die geeigneten Massnahmen zu erlassen.
3. Der Beschuldigten sei zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von CHF 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 26. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
4. Der Beschuldigte sei dem Grunde nach zu verpflichten, dem Privatkläger sämtlichen Schaden aus dem Vorfall vom 26. August 2018 zu ersetzen. Die Festsetzung des entsprechenden Quantitativs sei auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 1)
1. Auf die geänderte Anklageschrift vom 9. November 2021 sei nicht einzutreten, die Berufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Soweit auf die geänderte Anklageschrift vom 9. November 2021
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 114 S. 1)
1. Vom rechtskräftigen Schuldspruch des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____) sei Vormerk zu nehmen.
2. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (D._____).
3. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (D._____).
4. Der Beschuldigte sei für alle am Abend des 26. August 2018 begangenen Taten (C._____ und D._____) mit einem bedingten Freiheitsentzug von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr zu bestrafen; dies bei einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung betr. die Tat im D._____.
5. Eventualiter sei der Beschuldigte für alle am Abend des 26. August 2018 begangenen Taten (C._____ und D._____) mit einem bedingten Freiheitsentzug von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr zu bestrafen; dies bei einem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung betr. die Tat im D._____.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 24. Juni 2020 wurde der im Tatzeitpunkt noch minderjährige Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 26. August 2018 beim C._____ E._____ [Ortschaft] des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gesprochen, während er betreffend den gleichtägigen Vorfall beim D._____ E._____ von den Vorwürfen der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde zu einer persönlichen Leistung von 40 Tagen (abzüglich
33 Tage erstandener Untersuchungshaft) verpflichtet, wobei deren Vollzug bei einer Probezeit von 1 Jahr aufgeschoben wurde. Ferner wurden dem Beschuldigten diverse Gegenstände herausgegeben und die Zivilforderungen des Privatklägers abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 57 bzw. 60 S. 51 f.).
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 hat der Privatkläger gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 55). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 26. September 2020 (Urk. 63) und anschliessender Fristansetzung an den Beschuldigten und die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 65) erklärte die Oberjugendanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 67). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit er implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
3. Am 27. Juli bzw. 13. August 2021 wurden die Parteien auf den 10. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 73 bzw. 75). Das in der Folge gestellte Dispensationsgesuch der Oberjugendanwaltschaft wurde am 14. September 2021 bewilligt (Urk. 79). Mit Beschluss vom 10. November 2021 wurde der Oberjugendanwaltschaft – nach vorangegangener telefonischer Avisierung (Urk. 85) – eröffnet, dass sie die Gelegenheit erhalten werde, im Sinne von Art.
333 StPO eine Eventualanklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu formulieren (Urk. 91). Darauf überbrachte die Oberjugendanwaltschaft noch vor der Berufungsverhandlung bzw. gleichentags eine Änderung/Ergänzung der Anklage (Urk.
86 bzw. 86A), welche den anderen Parteien umgehend zugestellt wurde. Der amtliche Verteidiger teilte daraufhin mit, dass es ihm nicht möglich sei, so kurzfristig zur Anklageänderung Stellung zu nehmen (Urk. 89). Die Berufungsverhandlung wurde deshalb kurzfristig abgesagt und neu auf den 4. April 2022 angesetzt (Urk. 93). Aufgrund eines Krankheitsfalles musste die Berufungsverhandlung in der Folge abermals auf den 29. August 2022 verschoben werden (Urk. 104). Zu dieser erschienen der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, der zuständige Oberjugendanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6).
II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger macht in seiner Berufungserklärung geltend, die Berufung richte sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch hinsichtlich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB, womit mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 sämtliche übrigen Dispositivziffern von der Berufung betroffen seien (Urk. 63 S. 2). Damit bleibt Dispositivziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz ausdrücklich unangefochten. Darüber hinaus hat der Privatkläger bezüglich Dispositivziffer 2 den weiteren Freispruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB betreffend den Vorfall beim D._____ weder in seinem Antrag betreffend den zusätzlichen Schuldspruch noch im Rahmen seiner entsprechenden Ausführungen in der Berufungserklärung in Frage gestellt, weshalb auch dieser Punkt des erstinstanzlichen Verdiktes als unangefochten gelten kann, zumal die beiden in diesem Zusammenhang eingeklagten Tatbestände nicht derart eng miteinander verbunden sind, dass sie sich nicht getrennt voneinander beurteilen liessen. Ebenfalls unangefochten sind der vorinstanzliche Entscheid über die sichergestellten Gegenstände und die Kostenfestsetzung (vgl. Prot. II S. 8). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 24. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Vorfall beim C._____), der Dispositivziffer 2 betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Vorfall beim D._____), der Dispositivziffer 5 (sichergestellte Gegenstände und deren Herausgabe) sowie der Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffer 2 betreffend den Freispruch vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie Dispositivziffern 3, 4, 6 und 8) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.
2. Die am 10. November 2021 eingereichte Änderung der Anklage vom
26 November 2019 - eine Hinzufügung einer Eventualanklage wegen fahrlässiger Körperverletzung - erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 110) gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO als zulässig. Eine Rückweisung ist nicht erforderlich. Insbesondere bezieht sich die ergänzend vorgenommene Schilderung der fahrlässigen Körperverletzung im Vergleich zur ursprünglichen Anklageschrift nicht auf einen neuen Lebensvorgang. Vielmehr umschreibt sie ausgehend vom selben Tatgeschehen zusätzlich die tatsächlichen Grundlagen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sowie der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der in diesem Zusammenhang erfolgten Verletzung des Privatklägers. Ein solches Vorgehen muss gerade bei Delikten gegen Leib und Leben zwecks Wahrung der damit regelmässig verbundenen öffentlichen Interessen möglich sein, auch wenn damit ein neues Tatbestandselement eingeführt wird (vgl. STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl., N 3 f. zu Art. 333 StPO). Darüber hinaus blieben auch die Parteirechte des Beschuldigten und des Privatklägers im Rahmen der Anklageergänzung jederzeit gewahrt, zumal die Berufungsverhandlung vertagt und den Parteien in der Folge ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um sich auf die ergänzte Anklage vorzubereiten und dazu anlässlich der neu angesetzten Verhandlung Stellung zu beziehen. Ferner ist auch kein widersprüchliches Verhalten der Oberjugendanwaltschaft erkennbar. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum stehe, ein solcher aber in der Anklageschrift nicht umschrieben werde (Urk. 60 S. 33). Anstatt konsequenterweise nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorzugehen, blieb die Vorinstanz allerdings passiv und zog es vor, den Beschuldigten freizusprechen. Im Berufungsverfahren wurde der Oberjugendanwaltschaft deshalb vorab von der Verfahrensleitung telefonisch mitgeteilt, dass sie die Gelegenheit zur Anklageergänzung erhalten werde (Urk. 85). Darüber wurden auch die übrigen Parteivertreter in Kenntnis gesetzt (vgl. Notiz betr. Kopie auf Urk. 85). Dies weil eine Anklageergänzung schriftlich zu erfolgen hat und um die Parteien nicht nutzlos an die Berufungsverhandlung vom Nachmittag den 10. Novembers 2021 zu zitieren bzw. zu überrumpeln.
Mit Beschluss vom 10. November 2021 wurde formell festgehalten, dass die Oberjugendanwaltschaft Gelegenheit habe, eine Eventualanklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu formulieren. Die Oberjugendanwaltschaft machte mit Zuschrift vom 10. November 2021 von dieser Gelegenheit bereits vorgängig Gebrauch (Urk. 86). Den Parteivertretern wurde je eine Kopie der ergänzten bzw. geänderten Anklageschrift zugestellt (Urk. 91). Prompt reagierte auch die Verteidigung, welche geltend machte, dass sie nicht genügend Zeit gehabt habe, sich bezüglich der Eventualanklage vom Beschuldigten zu instruieren und dazu Stellung zu nehmen (Urk. 87 und 89). Deshalb wurde die Berufungsverhandlung verschoben.
3. Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungsverhandlung darlegen, dass zahlreiche Einvernahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Die Vorinstanz sei ebenfalls von deren Unverwertbarkeit ausgegangen. Sollte das Berufungsgericht dennoch aus einer oder mehreren der bezeichneten Aussagen etwas zulasten des Beschuldigten ableiten, werde vollständigkeitshalber ausdrücklich der Beweisantrag gestellt, dass die betreffenden Personen neu und unter Wahrung der Parteirechte zu befragen seien (vgl. Urk. 112). Es ist zutreffend, dass im vorliegenden Verfahren einige Einvernahmen aus strafprozessualen Gründen nicht verwertbar sind. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 11 f.) und die Erwägungen hernach unter Ziff. III/5.3 verwiesen werden. Wie noch zu zeigen sind wird, lässt sich der eventualiter vorgeworfene Sachverhalt jedoch mit den verwertbaren Einvernahmen erstellen. Es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – deshalb keine weiteren Beweiserhebungen auf.
4. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 97 Abs. 3 StGB auch im Jugendstrafrecht gilt (BGE 143 IV 94), weshalb die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
III. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 26. November 2019 in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Freispruch vorgeworfen, er sei am 26. August 2018 – nach einem vorgängigen Raufhandel zwischen zwei rivalisierenden Gruppen mit Beteiligung des Beschuldigten und des Privatklägers – beim D._____ E._____ nochmals auf den Privatkläger getroffen, worauf er sich im Verlauf der darauffolgenden Auseinandersetzung den Weg "freistechen" wollte und deshalb dem Privatkläger ein in der Nähe aufgefundenes Messer in den Bauch gerammt habe, so dass Letzterer eine ca. 1.5 cm breite und ca. 2 cm tiefe Stichverletzung erlitt und sich aufgrund des grossen Blutverlustes einer Notoperation unterziehen musste. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl er nur schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gewusst habe, dass ein unkontrollierter Messerstich in die Bauchgegend des Opfers potentiell lebensgefährlich sein kann (Urk. 23 S. 2 f.).
Im Rahmen der ergänzten Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. November 2021 wird dem Beschuldigten in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Freispruch sodann im Eventualstandpunkt angelastet, er habe bei seinem Vorgehen doch zumindest vorausgesehen und es für möglich gehalten, dass er das Opfer schwer verletzen könnte, selbst wenn er darauf vertraut haben sollte, dass solches nicht passieren werde, wobei er sich derart unvorsichtig verhalten habe, dass es beim Opfer schliesslich zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen sei (Urk. 86 S. 4).
2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf diesen Vorfall in der Untersuchung insofern anerkannt, als er erklärte, dass er nach einem Angriff der gegnerischen Gruppe einem Kontrahenten das Messer aus der Hand geschlagen habe und die Möglichkeit bestehe, dass er den Privatkläger mit diesem Messer auf der Flucht unabsichtlich getroffen habe (Urk. 5/1 S. 15 f. + 18; vgl. auch Urk. 5/2 S. 20). Gleichzeitig brachte er jedoch vor, sich nicht mehr erinnern zu können, wie es konkret zur Verletzung des Privatklägers gekommen sei (Urk. 5/1 S. 16 + 19).
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er ebenfalls geltend, im Rahmen des Vorfalles beim D._____ E._____ von der gegnerischen Gruppe angegriffen und in eine Auseinandersetzung verwickelt worden zu sein, ansonsten aber keine konkrete Erinnerung mehr an die dortigen Geschehnisse zu haben (Prot. I S. 44). Auf Nachfrage erklärte er, während des besagten Angriffes einem der Kontrahenten das Messer (beim Vorbeirennen [Prot. I S. 41] bzw. zwecks Entwaffnung [Prot. I S. 51]) aus der Hand geschlagen zu haben und in der Folge mit diesem Messer davongerannt zu sein, wobei es sein könne, dass er dabei den im Weg stehenden Privatkläger mit dem Messer tangiert habe (Prot. I S. 45 + 51 f.).
In der Berufungsverhandlung macht der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 111).
3. Nachdem der dem Vorfall beim D._____ E._____ zu Grunde liegende Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten nicht anerkannt wurde, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich dieser dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt, soweit sich diese als relevant und verwertbar erweisen.
4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben und die erhobenen Beweismittel korrekt zusammengetragen (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann.
5.
5.1. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil in der Folge mit der Zulässigkeit der Beweismittel befasst, so ist dessen zutreffenden Erwägungen betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von in getrennt geführten Verfahren befragten Mitbeschuldigten nichts hinzuzufügen (vgl. Urk. 60 S. 10 f.).
5.2. Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Teilnahme- und Fragerecht des Beschuldigten im Rahmen der im vorliegenden
Verfahren durchgeführten Einvernahmen (vgl. Urk. 60 S. 11 f.). Soweit diese Rechte dem Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO rechtsgenügend gewährt worden sind, kann auf die entsprechenden Angaben der Belastungspersonen nicht abgestellt werden, sofern sich deren Aussagen effektiv zu seinen Lasten auswirken.
5.3. Es kann nach dem Gesagten hinsichtlich der Aussageverwertungsproblematik vollumfänglich dem erstinstanzlichen Entscheid gefolgt werden, wo die insoweit unverwertbaren Einvernahmen der mit dem Beschuldigten mangelhaft oder gar nicht konfrontierten Personen (namentlich F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____) teilweise aufgeführt worden sind (Urk. 60 S. 11 f.). Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich zu ergänzen, dass unter diesem Gesichtspunkt auch die im Recht liegenden Aussagen von K._____ (Urk. 6/3/1), L._____ (Urk. 6/5/1), M._____ (Urk. 6/9/1-2), N._____ (Urk. 6/12/1) sowie von zwei weiteren Auskunftspersonen (Urk. 7/1-2) nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden können.
6.
6.1. Zum Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 26. August 2018 beim D._____ E._____ hielt die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der diesbezüglich im Recht liegenden Beweismittel (vgl. Urk. 60 S. 20 ff.) – zusammengefasst fest, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten in Bezug auf die Rahmenhandlung des (erneuten) Zusammentreffens der beiden Gruppen im D._____ ein vergleichsweise konstantes Bild ergeben, wonach dieses Aufeinandertreffen nicht geplant gewesen sei und der Beschuldigte und sein Mitstreiter O._____ von der der gegnerischen Gruppe überrascht wurden. Dabei habe der Privatkläger in der gegnerischen Gruppe eine führende Rolle übernommen und entgegen seiner Depositionen nicht nur als unbeteiligter Zuschauer fungiert. Auch die aggressive Gesinnung dieser Gruppe sei lebensnah und nachvollziehbar geschildert worden, nachdem eines ihrer Mitglieder vom Beschuldigten im früheren Verlauf des Abends zu Boden geschlagen worden sei. Mindestens eine Person aus dieser Gruppe habe ein Messer mit sich geführt und habe dieses im Verlauf der Auseinandersetzung auch offen gezeigt. Zudem habe der Beschuldigte einem weiteren Gruppenmitglied ein weiteres Messer aus der Hand geschlagen, welches ihm zuvor ebenfalls offen gezeigt worden sein musste. Gemäss seinem Eingeständnis des äusseren Sachverhaltes habe der Beschuldigte dieses Messer in der Folge aufgehoben und sei mit ihm davongerannt. Weitere Einzelheiten liessen sich demgegenüber weder den Aussagen des Beschuldigten noch den Angaben der anderen am Vorfall beteiligten Personen entnehmen. Wie genau die Messerstichverletzung mithin zustande gekommen sei, bleibe nach Würdigung sämtlicher Beweismittel unklar, so dass sich insbesondere auch der innere Sachverhalt des Vorwurfs der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung nicht rechtsgenügend erstellen lasse, was zum diesbezüglichen Freispruch führe, zumal eine fahrlässige Tatbegehung nicht angeklagt sei (Urk. 60 S. 28 - 33).
6.2. Die Vertretung der Privatklägerschaft beanstandet den vorinstanzlichen Freispruch insbesondere mit der Argumentation, dass der Beschuldigte die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Messerstich detailreich und lückenlos habe schildern können, während er sich betreffend die eigene Tathandlung und den Verbleib des inkriminierten Messers konstant auf eine partielle Erinnerungslücke berufen habe. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seine Tathandlungen vertuschen wolle. Er habe seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung denn auch immer mehr verwässert und sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Seinen Aussagen, dass er nicht mehr wisse, wie es zur Verletzung des Privatklägers gekommen und es höchstens ein Unfall gewesen sei, sei mithin kein Glauben zu schenken. Vielmehr sei sich der Beschuldigte seiner Tat sehr wohl bewusst, ansonsten er gegenüber O._____ nicht hätte berichten können, dass er jemanden abgestochen habe. Hierzu passe, dass er zu Beginn der Strafuntersuchung auf keinen Fall habe bestreiten wollen, dass er der Täter ist, wobei als Täter bekanntlich nur in Frage komme, wer gegen das Gesetz verstossen habe. Der Beschuldigte sei gemäss den Angaben des Privatklägers gezielt und aktiv auf diesen zugerannt. Dieser sei mithin zur falschen Zeit am falschen Ort gestanden, wobei es dem Beschuldigten egal gewesen sei, wem er das Messer in den Bauch rammt (Urk. 47 S. 4; Urk. 63 S. 3 - 5; Urk. 113).
6.3. Grundsätzlich ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass es durchaus zutreffend ist, wenn die Aussagen des Beschuldigten von der Privatklägerschaft in gewissen Punkten als nicht kohärent eingestuft werden, was auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben ist (vgl. Urk. 60 S. 31). So hat der Beschuldigte die Umstände der Inbesitznahme des Messers an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anders beschrieben als in der Untersuchung, wobei auch dann unklar geblieben ist, ob er dem Kontrahenten das Messer eher versehentlich (beim Vorbeirennen; Prot. I S. 41) oder bewusst (zwecks Entwaffnung; Prot. I S. 51) aus der Hand geschlagen hat. Anlässlich der Hauptverhandlung will er dann auch festgestellt haben, dass der hinter ihm rennende Privatkläger ebenfalls ein Messer auf sich getragen hat (Prot. I S. 40), nachdem er solche Umstände in der Untersuchung explizit nicht bestätigen konnte (Urk. 5/2 S. 12). Die Bewaffnung der Kontrahenten und deren Einsatzmodalitäten wurden vom Beschuldigten mithin sehr unterschiedlich geschildert. In Frage zu stellen ist in diesem Zusammenhang denn auch die auf dessen Aussagen basierende Feststellung der Vorinstanz, beim inkriminierten Vorfall seien auf der Gegenseite mindestens zwei Messer im Spiel gewesen (Urk. 60 S. 30), zumal G._____ gerade kein Messer (sondern eine Art "Nadel") mit sich führte (vgl. Urk. 6/2/2 S. 6) und das von I._____ bezeichnete Messer just das sichergestellte Springmesser war, welches später aufgrund des Spurenbildes als Tatmesser identifiziert werden konnte (vgl. Urk. 6/10/1 S. 8).
6.4. Auch wenn mithin einerseits feststeht, dass die Angaben des Beschuldigten in gewissen Punkten nicht überzeugend sind, so ist andrerseits aber auch festzuhalten, dass eine nicht in allen Teilen nachvollziehbare Schilderung des Tatgeschehens durch den Täter für sich allein noch nicht den Nachweis der konkreten Tat zu erbringen vermag. Finden sich nicht gleichzeitig auch konkrete belastende Indizien, welche für die eingeklagte Täterschaft und den eingeklagten Tathergang sprechen, so ergibt sich insgesamt ein unklarer Sachverhalt, welcher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" einen Freispruch nahelegt (vgl. dazu die erstinstanzlichen Erwägungen gemäss Urk. 60 S. 9). Im Übrigen ist diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Privatklägerschaft (vgl. Urk.
63 S. 3) relativierend anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Ereignisse vor und nach der Tat genauer zu schildern wusste als die Einzelheiten
der überraschenden Zweitbegegnung mit der gegnerischen Gruppe, grundsätzlich nicht zu erstaunen vermag, ist es doch bei Vorfällen wie dem Vorliegenden keineswegs unüblich, dass die Wahrnehmung und Erinnerung der Beteiligten betreffend die konkreten Details der Auseinandersetzung aufgrund des turbulenten und dynamischen Tatgeschehens (mit der damit verbundenen Stresssituation) getrübt ist. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Privatklägers ist es nicht zutreffend, dass der Privatkläger keine aktive Rolle gehabt habe. Der Privatkläger war vielmehr Teil der Verfolgungsgruppe und kein unbeteiligter Dritter.
6.5. Die Vorinstanz ist in Würdigung sämtlicher verwertbarer Aussagen zum Schluss gekommen, dass vorliegend nicht geklärt werden könne, wie es im Einzelnen zur Verletzung des Privatklägers gekommen sei, da weder den Angaben des Beschuldigten noch den Ausführungen der weiteren Beteiligten konkrete Einzelheiten zum Tatvorgang zu entnehmen seien (Urk. 60 S. 31 f.). Dies ist insofern nicht ganz zutreffend, als der dem gegnerischen Block zugehörige I._____, dessen Depositionen grundsätzlich zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden können, in der Untersuchung durchaus eigene Beobachtungen zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben hat. Allerdings beschränken sich dessen insgesamt vage Angaben grösstenteils auf Spekulationen und sind für die Klärung des Tatgeschehens mithin kaum hilfreich, zumal auch er nicht unmittelbar wahrgenommen hat, wie das Messer gegenüber dem Privatkläger im Einzelnen zum Einsatz gekommen ist (vgl. Urk. 6/10/1 S. 6: "Möglicherweise in dem Moment, als A'._____ (Privatkläger) den B'._____ (Beschuldigter) eingeholt und ihn geschubst hat, hat B'._____ möglicherweise nach hinten gestochen." bzw. "Es könnte auch so sein, dass als B'._____ merkte, dass A'._____ ihn einholt, er während dem Rennen seine Hand mit dem Messer nach hinten schlug und so A'._____ traf."). Es kann der Vorinstanz mithin im Ergebnis zugestimmt werden, dass keine der am Vorfall beteiligten Personen verlässliche Details des in der Anklage umschriebenen Verletzungsvorganges schildern konnte, dies insbesondere auch der Privatkläger nicht, welcher die Verletzung gemäss eigenem Bekunden erst einige Sekunden nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten wahrgenommen hat (vgl. Urk. 5/2 S. 16). Unklar ist aufgrund der vorliegend verwertbaren Einvernahmen darüber hinaus aber auch, unter welchen konkreten Umständen der Beschuldigte in den Besitz des Messers gekommen ist, welches den Privatkläger im Endeffekt verletzt hat, denn alleine gestützt auf die teilweise inkohärenten Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu vorstehend Ziffer 6.3.) kann auch dieser Aspekt des Tatgeschehens nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden. Die Version der Privatklägerschaft, der Beschuldigte habe damals wohl selber ein Messer oder dergleichen auf sich getragen (Urk. 47 S. 6; Urk. 113 S. 9) erweist sich vor diesem Hintergrund ebenso als Spekulation wie die Darstellung der Verteidigung (Urk. 49 S. 13 f.; Urk. 115 S. 6 f.) und mit ihr der Vorinstanz (Urk. 60 S. 30), wonach dem Beschuldigten im Verlauf des zweiten Zusammentreffens ein Messer offen gezeigt bzw. vorgehalten worden sei.
6.6. Es verbleibt angesichts der in weiten Teilen unklaren und divergierenden Aussagen der Beteiligten die Frage, ob dem Beschuldigten der eingeklagte Sachverhalt aufgrund anderer Umstände nachgewiesen werden kann. Der in diese Richtung zielenden Darstellung der Privatklägerschaft, der Beschuldigte habe seine Täterschaft zu Beginn der Strafuntersuchung ja selber explizit eingeräumt bzw. eingestanden (Prot. I S. 67; vgl. auch Urk. 63 S. 4), ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die dabei verwendeten Formulierungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 5/2 S. 20: "Ich bestreite nicht, dass ich der Täter bin, auf gar keinen Fall. Ich sage aber, es kann möglich sein, dass er durch das Messer, das ich in der Hand hatte, verletzt wurde. Allerdings war es nicht mit Absicht.") nicht nahelegen, dass er damit seine strafrechtliche Schuld anerkennen wollte. Vielmehr wollte er damit darlegen, dass er den Privatkläger im Rahmen der eingeklagten Auseinandersetzung durchaus mit dem Messer verletzt haben kann, ohne sich dabei aber zu einer (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung zu bekennen. Die Erstellung des Sachverhaltes gestützt auf ein (sinngemässes) Geständnis des Beschuldigten fällt demnach entgegen dem Privatkläger nicht in Betracht.
6.7. Auffallend ist mit der Privatklägerschaft (Urk. 63 S. 4) allerdings in der Tat das von O._____ geschilderte – von der Vorinstanz nicht gewürdigte – Telefongespräch, in welchem der Beschuldigte diesem noch am Tattag berichtete, er habe "einen von denen" niedergestochen (vgl. Urk. 6/4/2 S. 12; Urk. 5/6 S. 10 f.). Dies verdeutlicht, dass sich der Beschuldigte am Abend nach der Tat bewusst gewesen sein muss, jemanden aus der gegnerischen Gruppe mit dem Messer verletzt zu haben, was er zumindest in der Untersuchung ja auch nicht bestritten hat. Allerdings vermag die auf Nachfrage der Verfahrensleitung von O._____ angegebene konkrete Wortwahl des Beschuldigten (Urk. 6/4/2 S. 12: "ich hanen gstoche.") nicht mit der nötigen Gewissheit zu belegen, dass der Beschuldigte seinem Kollegen damals von einem vorsätzlichen Zustechen berichtete, zumal es in der Folge zu keinem weiteren Wortwechsel der beiden mehr gekommen ist, da O._____ das Telefonat sofort beendete. Auch die Aussagen von O._____ vermögen demnach den (subjektiven) Sachverhalt nicht zweifelsfrei zu klären.
6.8. Fragen liesse sich schliesslich noch, ob sich die Art der Verletzung des Privatklägers mit dem geltend gemachten Unfallgeschehen verträgt, da bei bestimmten Verletzungsbildern nach Messerstichen eine ungewollte Zufügung nahezu ausgeschlossen werden kann. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 16/5) vorliegend zwar eher um eine Stich- als eine Schnittverletzung handelt, was – mit der Privatklägerschaft (Urk. 63 S. 5) – tendenziell für ein bewusstes Vorgehen spricht. Allerdings beschränkte sich die Verletzung des Privatklägers laut der Anklage auf einen (einzelnen) Stich, welcher mit ca. 2 cm nicht allzu tief ausgefallen ist. Ein solches Verletzungsbild lässt sich mit der Version eines Vorbeirennens mit ungewollter Beibringung der Verletzung noch durchaus vereinbaren. Bei einem bewussten "Freistechen" (so die Anklage) wäre dagegen tendenziell eine tiefere Stichverletzung zu vermuten, zumal wenn es zu einem von der Anklägerin umschriebenen Rammen des Messers in den Bauch des Opfers gekommen wäre. Die Art der Verletzung vermag den Nachweis einer (eventual-)vorsätzlichen Tat in subjektiver Hinsicht mithin ebenfalls nicht zu erbringen. Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers (Urk. 63 S. 5) spricht schliesslich auch der Ort der Verletzung in der Mitte des Bauches nicht gegen die Version einer unwillentlichen Tatausführung, da die Verletzungsstelle primär von der damaligen Position des Opfers und weniger von der Art und Weise des Vorgehens des Täters abhängt.
6.9. Nach dem Gesagten ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte und sein Mitstreiter O._____ von einem Teil der Gruppe rund um P._____, da-
runter auch dem Privatkläger, auf dem Heimweg überrascht wurden und der flüchtende Beschuldigte in der Folge in die Q._____-Strasse abgedrängt wurde. Dabei kann insbesondere auch aufgrund der insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Mitglied der gegnerischen Gruppe ein Messer mit sich führte, welches unter nicht näher geklärten Umständen in den Besitz des Beschuldigten gelangte, worauf dieser damit den Privatkläger in der Bauchgegend lebensgefährlich verletzte, so dass sich dieser einer Notoperation unterziehen musste. Ferner kann angesichts des Spurenberichtes des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 10/2 S. 3: Übereinstimmung mit Referenzperson A._____) als erwiesen gelten, dass es sich bei diesem Messer um das später sichergestellte Springmesser handelte. Dass daneben weitere Messer mitgeführt wurden, kann zwar vermutet, letztlich aber nicht hinreichend aufgeklärt werden. Ferner bleiben auch die weiteren Umstände vor und während des Verletzungsvorganges unklar. So kann nicht abschliessend beurteilt werden, welches Mitglied der gegnerischen Gruppe den Beschuldigten in welchem Abstand verfolgte und unter welchen Umständen es konkret zur Entwaffnung eines Mitgliedes der Gegnerschaft kam. Es kann daher auch nicht gesagt werden, welche Rolle bei dieser Verfolgung der Privatkläger spielte, auch wenn mit der Vorinstanz gesichert scheint, dass er Teil der verfolgenden Gruppe war und sich nicht derart passiv verhielt, wie er es glauben machen will (vgl. Urk. 60 S. 29). An dieser unklaren Situation vermögen insbesondere auch die (ohnehin nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbaren) Aussagen von I._____, welcher als Einziger konkretere Angaben zum Verfolgungsgeschehen zu Protokoll gegeben hat, nichts zu ändern, da dessen Angaben insgesamt derart vage und spekulativ sind, dass sie nichts zur Klärung des wahren Sachverhaltes beizutragen vermögen (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 6.5.). Entgegen der Privatklägerschaft lassen sich die konkreten Geschehnisse rund um den Verletzungsakt aber auch nicht aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei ermitteln. Vor diesem Hintergrund stellt es ein durchaus denkbares Szenario dar, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen des unübersichtlichen Getümmels am Tatort beim Wegrennen nicht wahrgenommen bzw. übersehen hat, so dass zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er den Privatkläger nicht gezielt verletzt hat. Das Vorbringen des Privatklägervertreters, dass der Privatkläger beim inkriminierten Vorfall zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gestanden sei, trifft den Kern der Sache somit wesentlich besser als seine weitere Behauptung, der Beschuldigte habe bei seiner Flucht eine günstige Gelegenheit genutzt, um jemanden aus der gegnerischen Gruppe beiläufig geradezu hinterhältig zu verletzen (vgl. Urk. 63 S. 5).
6.10. Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen mit Bezug auf den inkriminierten Vorfall beim D._____ E._____ weder hinsichtlich einer versuchten Tötung noch hinsichtlich einer vollendeten (schweren) Körperverletzung ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen werden. Auf ein solches Handeln kann nämlich bei fehlendem Geständnis nur dann geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg aufgrund äusserer Umstände als derart wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass dieser vernünftigerweise nur als dessen Inkaufnahme gedeutet werden kann (BGE 133 IV 226; BGE 137 IV 4). Nachdem aber diese äusseren Umstände vorliegend weitestgehend unklar geblieben sind und namentlich nicht erstellt ist, in welcher konkreten Situation sich Täter und Opfer im Tatzeitpunkt befanden und wie das Messer dannzumal konkret zum Einsatz gekommen ist, kann nicht von einer solchen Inkaufnahme des Erfolges ausgegangen werden. Im Weiteren kann aber auch nicht gesagt werden, dass das Herumrennen mit einem offenen Springmesser in der besagten Situation ein derart hohes Gefährdungspotential schuf, dass sich dem Beschuldigten der eingetretene Erfolg als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben muss, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer Tötung bzw. schweren Körperverletzung einer der umstehenden Personen gedeutet werden kann, zumal es sich nicht um ein sonderlich grosses Messer handelte und dieses dem Beschuldigten nur zufällig in die Hände geriet. Ein Schuldspruch wegen der im Hauptstandpunkt angeklagten versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB lässt sich unter diesen Umständen nicht begründen.
7.
7.1. Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage, ob sich der Beschuldigte im Sinne der ergänzten Anklage der Oberjugendanwaltschaft eventualiter einer fahrläs-
sigen Köperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat, welche Tatbestandsvariante im Übrigen von Amtes wegen zu verfolgen ist, weshalb es dazu keines Strafantrages des Opfers bedarf. Das objektive Tatbestandsmerkmal der (schweren) Körperverletzung ist in diesem Zusammenhang unbestrittenermassen gegeben und insbesondere auch durch die medizinischen Akten belegt (vgl. Urk. 16/1-15).
7.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt sodann voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg infolge Missachtung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist sein Verhalten, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können bzw. müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst indes nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andrerseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 133 IV 158, E. 5.1.; BGE 130 IV 7, E. 3.2.; BGE 127 IV 62, E. 2.d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007, E. 6.1.1.).
Eine konkrete Voraussetzung für das Bestehen einer Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mithin mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist dabei nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände – wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler – als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145, E. 5.1. f.; BGE 130 IV 7, E. 3.2.; BGE 128 IV 49, E. 2.b; BGE 127 IV 62, E. 2.d). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere konkrete Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache dieses Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2.; BGE 127 IV 34, E. 2.a).
Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden, denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber Aufschluss geben, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., § 9 N 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306, E. 2.c; STRATENWERTH, AT I, § 9 N 41).
7.3. Vorliegend hat der Beschuldigte in einer sehr unübersichtlichen Situation
ein Messer ergriffen und damit unkontrolliert die Flucht ergriffen, wobei er offensichtlich jegliche Vorsichtsmassnahmen – wie beispielsweise eine ungefährliche Griffhaltung des Messers oder eine Warnung der umstehenden Personen – vermissen liess. Ein solches Vorgehen überschritt in Berücksichtigung des allgemeinen Gefahrensatzes die Grenzen des erlaubten Risikos, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten trotz zeitlicher Dringlichkeit durchaus in der Lage gewesen wäre, die gefährliche Situation zu erkennen und angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen, um die Verletzungsgefahr gering zu halten. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit insofern als sorgfaltswidrig zu bezeichnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB).
Dabei war für den Beschuldigten angesichts der zahlreichen an der Auseinandersetzung beteiligten Personen im Zeitpunkt seiner Flucht durchaus erkennbar, dass seine Aktion nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Er konnte einen solchen Geschehensablauf zumindest in seinen wesentlichen Zügen voraussehen, auch wenn ihn das Ausmass der Verletzung des Opfers letztlich überrascht haben dürfte. Darüber hinaus wäre die eingetretene Verletzung auch durchaus vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten hätte. Selbst wenn dem Beschuldigten nämlich zu seinen Gunsten eine Notwehrsituation zugebilligt wird, handelte er in der Folge derart unverhältnismässig, dass sein Verhalten nicht mehr als genügend vorsichtig bezeichnet werden kann (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 8.4.). Vielmehr hätte er die umstehenden Personen warnen müssen, ohne gleich mit einem auf Bauchhöhe gehaltenen Messer loszurennen. Zudem hätte er die Griffhaltung des Messers vor dem Wegrennen anpassen müssen, um bei seiner Flucht nicht unbeabsichtigt einen Dritten damit zu verletzen.
7.4. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB ist demzufolge in casu erfüllt.
8.
8.1. Die Verteidigung macht darüber hinaus geltend, der Beschuldigte habe ohnehin in Notwehr gehandelt, so dass er wegen Vorliegens eines Rechtferti-
gungsgrundes in jedem Fall von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Urk. 49 S.
10 + 16 f.; Urk. 115 S. 11 f.). Die Vorinstanz ist dieser Argumentation gefolgt, indem sie festhielt, der Beschuldigte hätte sich im Falle eines Verletzungsvorsatzes in einer Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB wähnen dürfen, nachdem er von mehreren Personen, von denen mindestens eine mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, überrascht worden sei und er aufgrund der aggressiven und feindlichen Gesinnung der Angreifer sowie angesichts der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung mit der Zufügung ernstlicher körperlicher Nachteile hätte rechnen müssen. Eine unter diesen Umständen erfolgte Abwehrreaktion mit dem Messer sei als verhältnismässige Notwehrhandlung einzustufen und der Beschuldigten demnach auch unter diesem Gesichtspunkt freizusprechen (Urk. 60 S. 34).
8.2. Zu den rechtlichen Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ist vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach für eine Notwehrhandlung ein unrechtmässiger Angriff vorliegen muss, welcher bereits im Gang ist oder unmittelbar droht. Von einem unmittelbar drohenden Angriff ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn die Bedrohung aktuell und konkret ist, indem mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen minimiert (Urteil 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, E. 2.3.). Konkrete Anzeichen einer Gefahr bestehen beispielsweise dann, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, welche als solche gedeutet werden dürfen, so dass der Bedrohte aufgrund der gesamten Umstände mit einem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, welche darauf gerichtet sind, einem möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen und einem Gegner nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen jedoch nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 7.3.). Unzulässig ist somit insbesondere eine Präventivnotwehr, welche den Gegner zum vornherein unschädlich machen soll (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, N 19 zu Art. 15 StGB).
Zutreffend hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 136 IV 49, E. 3.2. f.) sodann festgehalten, dass beim Einsatz von gefährlichen Gegenständen (wie insbesondere Schusswaffen oder Messern) besondere Zurückhaltung bei der Annahme von rechtfertigender Notwehr geboten ist, da deren Einsatz stets die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen mit sich bringt (Urk. 60 S. 20). Ergänzend ist diesbezüglich zu erwähnen, dass in solchen Konstellationen die von einem Angriff bedrohte Person grundsätzlich gehalten ist, den Gebrauch der Waffe anzudrohen oder den Täter in anderer Weise zu warnen, bevor die Waffe effektiv eingesetzt wird. Zumindest muss aber versucht werden, die Waffe in solchen Situationen in der mildesten bzw. schonendsten Variante einzusetzen (BGE 136 IV 49, E. 4.2.; vgl. zuletzt auch Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 3.3.).
Dabei muss der vermeintlich Angegriffene konkrete Umstände darlegen können, welche bei ihm zumindest den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs ist dafür nicht ausreichend (vgl. Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.). Daraus folgt auch, dass es für die Annahme einer rechtfertigenden Notwehr nicht genügt, bei einer unklaren Situation entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Täter günstigsten Variante auszugehen und gestützt darauf eine angemessene Abwehr eines Angriffs herzuleiten.
8.3. Vorliegend erklärte der Beschuldigte wiederholt, sich nicht mehr an die Umstände erinnern zu können, welche zur Verletzung des Privatklägers geführt haben. Vor diesem Hintergrund konnte er weder die eigenen noch die gegnerischen Handlungen rund um die eingeklagte Auseinandersetzung näher beschreiben. Zu seiner damaligen Situation gab er lediglich an, vor einer gegnerischen Übermacht auf der Flucht gewesen und deshalb in Todesangst verfallen zu sein (Urk. 5/1 S. 15 f.; Prot. I S. 44). Er hat in diesem Zusammenhang aber in der Untersuchung keine konkretere Bedrohungslage geschildert und dabei insbesondere auch den Privatkläger nicht als unmittelbar bedrohend wahrgenommen. Zwar will er anlässlich seiner Aussagen in der Hauptverhandlung bei diesem ein Messer gesehen haben, doch kann dieser Umstand angesichts seiner diesbezüglich divergierenden Aussagen und der mangelnden Bestätigung durch Dritte letztlich nicht als erstellt erachtet werden. Gleichermassen ist unklar, von welchen Personen der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat mit welcher Intensität verfolgt wurde (vgl. vorstehend Ziffer 6.9.). Es ist mithin fraglich, ob aufgrund dieser nicht näher konkretisierten Bedrohungslage, bei welcher das einzige gesicherte Messer gleich zu Beginn in die Hände des Beschuldigten gelangte, von einer Notwehrsituation gesprochen werden oder eine gleichgelagerte Putativnotwehrlage angenommen werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass grundsätzlich noch nicht von Notwehr auszugehen ist, wenn eine durch eine gegnerische Übermacht in Bedrängnis geratene Person ihrer misslichen Lage mittels eines Befreiungsschlages ein Ende zu bereiten versucht (vgl. vorstehend Ziffer 7.2.). Da der Beschuldigte keinen unmittelbar drohenden Angriff geschildert hat, mangelt es an einer Notwehrsituation als Grundlage für eine Notwehrhandlung. Dazu passt im Übrigen auch die Aussage des Beschuldigten, er habe bei seiner Flucht unabsichtlich gestochen. Der Stich war demnach auf keinen Angriff des Privatklägers bzw. der gegnerischen Gruppe bezogen.
9. Insgesamt ist demzufolge von einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, welches für den eingetretenen Erfolg kausal war, wobei dieser Erfolg durchaus voraussehbar war und bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar gewesen wäre. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ist nicht gegeben. Dies führt zum Schuldspruch des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB
IV. Strafe
Sachverhalt
1.
1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des als Raufhandel qualifizierten Vorfalles beim C._____ – unter Verzicht auf Anordnung von Schutzmassnahmen – zu einer persönlichen Leistung von 40 Tagen verpflichtet (Urk. 60 S. 51).
1.2. Die Privatklägerschaft hat im Berufungsverfahren den Antrag auf Bestra-
fung mit einer angemessenen Freiheitsstrafe gestellt (Urk. 63 S. 2; Urk. 113 S. 2), was ihr erlaubt ist (vgl. ZR 111/2012 Nr. 39, E. 4.4.; vgl. auch LIEBER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 17 zu Art. 382 StPO). Es ist somit auch der Strafpunkt des erstinstanzlichen Entscheides zu überprüfen.
Erwägungen
2.
2.1
Die Regelstrafen im Jugendstrafrecht sind, nebst den Erziehungsbzw. Schutzmassnahmen, der Verweis im Sinne von Art. 22 JStG, die Persönliche Leistung bis zu drei Monaten im Sinne von Art. 23 JStG oder die Busse im Sinne von Art. 24 JStG. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit einer Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr gemäss Art. 25 StGB. Diese Strafart hat der Gesetzgeber eingeführt, weil sich die Jugendkriminalität in den letzten Jahrzehnten qualitativ verändert hat und bei gewissen Jugendstraftätern blosse Erziehungsmassnahmen oder die Regelstrafen des Jugendstrafrechts dem Verschulden und ihrer Unbelehrbarkeit nicht mehr gerecht wurden. Gemäss bundesrechtlicher Botschaft stellt in solchen Fällen die freiheitsentziehende Massnahme die letzte Möglichkeit dar (Botschaft 1998 JStG, 272, BSK StGB- Hug/Schläfli/Valär, N 2 zu Art. 25 JStG). Insbesondere bei Ersttätern bleibt der Freiheitsentzug aber die Ausnahme bzw. subsidiär.
Massgebend für die Strafart sind die Schwere des Delikts und hier insbesondere die kriminelle Energie; dies impliziert bereits, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten bei Jugendlichen nur ganz ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Im vorliegenden Fall war die Verletzung des Privatklägers schwer, weil unglücklicherweise eine Arterie vom Messerstich verletzt wurde. Dennoch, der Beschuldigte kann nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden, was eine massive kriminelle Energie, wie z.B. bei einem geplanten Vorsatzdelikt ausschliesst. In der grossen Mehrheit von Fällen wäre es bei einer relativ problemlos zu verarztenden Wunde geblieben und kaum jemand hätte von einer schweren Körperverletzung gesprochen. Weiteres Kriterium ist die Gefährlichkeit des Täters. Eine Freiheitsstrafe bei Jugendlichen steht auch dort zur Debatte, wo ein Täter von Massnahmen des Jugendstrafrechts in der Vergangenheit unbeeindruckt blieb und die Schwere der Deliktskurve nach oben zeigt. Vorliegend weist der Beschuldigte keine Einträge im Strafregister auf und sein Leumund ist unbeeinträchtigt. Auch seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ist es nie mehr zu einem Strafverfahren gekommen. Deshalb kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden und es fehlen Argumente, um von der Regelstrafart im Jugendstrafrecht der Persönlichen Leistung abzuweichen. Schliesslich sind auch die Umstände der Tat in Betracht zu ziehen. Bei der hier zu beurteilenden gewalttätigen Auseinandersetzungen der albanischstämmigen und afghanischen Jugendgangs hat auch die Gegenseite massiv zur Eskalation beigetragen hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er und sein Kumpane O._____ bei dem zweiten Zusammentreffen beim D._____ nicht bewaffnet waren, sondern nur die afghanische Gruppe. Ebenso ist festzustellen, dass der Beschuldigte nach dem ersten Rencontre eine weitere Eskalation durch die Flucht zu vermeiden suchte. Ganz im Gegenteil zu den Kontrahenten. Das ganze Verhalten des Beschuldigten in dieser Geschichte zeigt, dass von ihm damals keine generelle grosse Gefährlichkeit ausging. Schliesslich ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte 16-jährig war, somit noch nicht an der Grenze zum Erwachsenenstrafrecht, wo ein Freiheitsstrafe resultiert hätte. Deshalb ist vorliegend als Strafart die Persönliche Leistung festzulegen.
3.
3.1. Was die objektive Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines Messers in einem unkontrollierbaren Geschehen stets ein unkalkulierbares Risiko mit erheblichem Verletzungspotential birgt, weshalb von einer entsprechend hohen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auszugehen ist. Immerhin handelte es sich beim behändigten Messer aufgrund seiner Grösse und Beschaffenheit aber nicht um eine besonders gefährliche Waffe, was trotz des Getümmels auch der Beschuldigte zur Kenntnis genommen haben dürfte. Die eingetretene schwere Verletzung des Privatklägers resultierte denn auch nicht primär wegen der Beschaffenheit der Waffe, sondern vielmehr infolge der schnellen Fluchtbewegungen des Beschuldigten. Nichtsdestotrotz muss sich der Beschuldigte den schweren Deliktserfolg letztlich zu seinen Lasten anrechnen Lasten. Insgesamt wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht demnach keineswegs leicht.
3.1. Was die objektive Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines Messers in einem unkontrollierbaren Geschehen stets ein unkalkulierbares Risiko mit erheblichem Verletzungspotential birgt, weshalb von einer entsprechend hohen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auszugehen ist. Immerhin handelte es sich beim behändigten Messer aufgrund seiner Grösse und Beschaffenheit aber nicht um eine besonders gefährliche Waffe, was trotz des Getümmels auch der Beschuldigte zur Kenntnis genommen haben dürfte. Die eingetretene schwere Verletzung des Privatklägers resultierte denn auch nicht primär wegen der Beschaffenheit der Waffe, sondern vielmehr infolge der schnellen Fluchtbewegungen des Beschuldigten. Nichtsdestotrotz muss sich der Beschuldigte den schweren Deliktserfolg letztlich zu seinen Lasten anrechnen Lasten. Insgesamt wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht demnach keineswegs leicht.
3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere liegen keine Hinweise für besonders verwerfliche Motive des Beschuldigten vor. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er von der gegnerischen Gruppe überrascht und in die Ecke gedrängt wurde, weshalb er die Flucht ergriff und dabei den Privatkläger unabsichtlich mit dem Messer verletzte. Diese Umstände relativieren die objektive Tatschwere des Beschuldigten deutlich, weshalb letztlich von einen noch eher leichten Verschulden auszugehen ist.
3.3. Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt eingestanden hat, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe seine Lehre als Sanitärinstallateur erfolgreich abgeschlossen und verdiene monatlich Fr. 4'500.– brutto. Er wohne immer noch bei seinen Eltern (Urk. 111). Daraus ergeben sich keine strafrelevanten Faktoren.
3.4 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist ferner die lange Verfahrensdauer.
3.5. Insgesamt erscheint mithin für die fahrlässige Körperverletzung eine
Einsatzstrafe im Bereich von 75 Tagen gerechtfertigt, zumal relativierend zu bedenken ist, dass diese Tat relativ eng mit dem vorangegangenen Raufhandel der beiden rivalisierenden Gruppen zusammenhängt, indem sie gewissermassen eine Spätfolge dieses ersten Delikts darstellt, welches sämtliche Beteiligten gleichermassen zu verantworten haben.
4.
4.1. Hinsichtlich des erwähnten Raufhandels hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie für die entsprechende Beteiligung des Beschuldigten in objektiver Hinsicht von einem erheblichen Verschulden ausgeht (Urk. 60 S. 40). Allerdings erheischt die in subjektiver Hinsicht festgestellte eventualvorsätzliche Tatbegehung eine Relativierung des Verschuldens, weshalb dieses letztlich unterhalb des mittleren Bereiches anzusiedeln ist.
4.2. Darüber hinaus erscheint die Reduktion der Strafe durch die Vorinstanz aufgrund des im Rahmen der Täterkomponente diesbezüglich berücksichtigten Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres sachgerecht.
4.3. Es rechtfertigt sich mithin bezüglich dieser Tat in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskomponenten die Ausfällung einer Sanktion im Bereich von 40 Tagen.
5.
5.1. Im Rahmen der abschliessenden Bildung der Gesamtstrafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB erweist sich in Berücksichtigung des Asperationsprinzips vorliegend eine Bestrafung mit einer persönlichen Leistung in der Höhe von 90 Tagen gerade noch als angemessen. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens der persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG bis zu dieser Höchstdauer (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 JStG) ist mithin auf diese Strafart als mildere mögliche Sanktionsform zu erkennen.
5.2. Ein Freiheitsentzug erscheint aufgrund der geregelten Lebensumstände des Beschuldigten demgegenüber in casu nicht notwendig, zumal ihn bereits die 33-tägige Untersuchungshaft in diesem Verfahren nachhaltig beeindruckt haben dürfte. Diese erstandenen Hafttage sind dem Beschuldigten denn auch an die heute ausgefällte Strafe anzurechnen.
6.
6.1. Bezüglich des dem Beschuldigten in erster Instanz gewährten bedingten Vollzuges der Sanktion drängt sich vorliegend kein abweichender Entscheid auf, nachdem dieser vorliegend als Ersttäter erstmals mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten ist und sich seit den hier beurteilten Taten auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat (Urk. 62), so dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 35 Abs. 1 JStG).
6.2. Die vorinstanzlich angesetzte Probezeit von 1 Jahr erscheint angesichts der Rahmenbedingungen von Art. 29 Abs. 1 JStG ohne Weiteres angemessen und bedarf keiner weiteren Begründung.
V. Zivilbegehren
1. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wird, ist über die Zivilbegehren des Privatklägers neu zu befinden. Der Privatkläger liess diesbezüglich vor erster wie zweiter Instanz mit Blick auf den Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung beantragen, es sei ihm aufgrund des eingeklagten Vorfalles vom 26. August 2018 eine Genugtuung von Fr. 30'000.– (nebst Zins von 5 % seit dem Tattag) sowie Schadenersatz dem Grundsatz nach unter Verweisung des Quantitativs auf den Zivilweg zuzusprechen (Urk. 47 S. 2; Urk. 63 S. 2; Urk. 113 S. 2). Begründet wurde die Höhe der Genugtuung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung damit, dass die dem Privatkläger zugefügte Verletzung gravierender Natur gewesen sei, an deren Folgen er beinahe gestorben sei. Zudem sei der Vorfall mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen und habe eine bleibende Narbe zur Folge. In psychischer Hinsicht habe er unmittelbar nach der Tat angesichts des bemerkten Blutverlustes mit Todesängsten zu kämpfen gehabt, doch gehe es ihm heute erstaunlich gut, so dass er auch keiner psychologischen Betreuung bedurft habe (Urk. 47 S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger in dieser Hinsicht ergänzen, dass die Operationsnarbe 20cm lang sei und sich über den ganzen Bauchraum erstrecke. Der Privatkläger geniere sich ohne T-Shirt zu zeigen (Prot. II S. 11).
2. Zu den rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und dem damit verbundenen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren kann vorab auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 60 S. 46 ff.).
Ergänzend ist auszuführen, dass bei Körperverletzungen über die Zusprechung einer Genugtuungsleistung unter Würdigung der besonderen Umstände zu befinden ist (Art. 47 OR). Dabei ist dem Verletzten grundsätzlich eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung schwer ist bzw. das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt bzw. eine längere Arbeitsunfähigkeit nötig macht, bleibende Auswirkungen hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., N 13 zu Art. 47 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der konkreten Art und Schwere der Verletzung, der damit verbundenen Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers ab. Die konkrete Bemessung steht letztlich im Ermessen des Gerichts, wobei die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft grundsätzlich keine Rolle spielen.
3. Was die Beurteilung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers betrifft, so ist zweifellos von einer gravierenden Verletzung mit einem erheblichen Schock auszugehen, zumal der Messerstich für ihn überraschend kam und er sich nicht dagegen zur Wehr setzen konnte. Der Privatkläger verlor denn auch viel Blut und musste in lebensgefährlichem Zustand im Spital notfallmässig operiert werden. Seine Verletzungen verheilten indes mit Ausnahme der Narbe folgenlos und hatten lediglich einen dreitägigen Spitalaufenthalt zur Folge. Eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig und auch in psychischer Hinsicht hatte der Vorfall keine längerfristigen Auswirkungen. Nichtsdestotrotz ist von einer schweren Persönlichkeitsverletzung auszugehen, so dass auch nachvollziehbar erscheint, wenn der Privatkläger ausführt, dass er im Anschluss an den Vorfall noch längere Zeit regelmässig von der schmerzlichen Erinnerung daran heimgesucht wurde. Die Operationsnarbe von 20cm ist bleibend und erinnert den Privatkläger immer wieder an den Vorfall.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diesem lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, auch wenn dieses durchaus als grob zu bezeichnen ist. Im Endeffekt rechtfertigt der Verschuldensaspekt indes nur eine leichte Erhöhung der Genugtuung (vgl. LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., S. 132). Schliesslich ist vorliegend aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Geschädigte ebenfalls für die Eskalation des Geschehens mitverantwortlich zeichnet, indem er in die vorangegangene Auseinandersetzung aktiv involviert und in der Folge auch an der Verfolgung des Beschuldigten beteiligt war.
Insgesamt ist der Beschuldigte mithin in Würdigung der gesamten Umstände zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 7'000.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 26. August 2018, zu bezahlen.
4. Zu beurteilen ist sodann auch das Schadenersatzbegehren des Privatklägers. Nachdem die sich aus Art. 41 OR ergebenden Voraussetzungen der
Schadenersatzpflicht – bestehend namentlich im grundsätzlich gegebenen Schaden, in der Widerrechtlichkeit der Handlung, im diesbezüglichen Kausalzusammenhang sowie im Verschulden des urteilsfähigen Beschuldigten – vorliegend ohne Weiteres gegeben sind, die effektive Schadenshöhe im jetzigen Zeitpunkt indes noch nicht abschliessend feststeht und eine vollständige Beurteilung des Begehrens mithin auch nach Ansicht des Privatklägers noch nicht möglich ist (Urk. 113 S. 2 und S. 19 f.), ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 26. August 2018 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist, zur Festsetzung des genauen Umfanges des Schadenersatzanspruches jedoch auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen wird.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren brachte im Schuld- und Strafpunkt eine Verschärfung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 7) sind dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'300.– (Entscheidgebühr und Gebühr Vorverfahren) aufzuerlegen. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien auch im Jugendstrafprozess grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmungen obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Vermag die Privatklägerschaft als alleinige Berufungsklägerin mit ihren Anträgen nicht durchzudringen, kann auch sie zur alleinigen Kostentragung verpflichtet werden (vgl. BGE 139 IV 45, E. 1.2. = Pra 2013 Nr. 60 S. 462).
2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 2/3 und zu 1/3 dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Anteil des Privatklägers ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'911.80 (inkl. MwSt) geltend (Urk.117/1-3). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Berufungsverhandlung erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 11'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt) geltend (Urk. 116). Auch dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint in Berücksichtigung der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ist demnach unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 8'200.– (inkl. MwSt) zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 24. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____).
2. Vom Vorwurf (…) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (D._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3.-4. (…)
5. Die folgenden, am 27. August 2018 beim Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 1, 8004 Zürich, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
− 1 Dolch, brauner Holzgriff mit übergrosser Metall-Öse am Griffende (Asservat-Nr. A011'796'795); − 1 Taschenmesser, blaue Griffschalen ohne Beschriftung (Asservat-Nr. A011'796'922); − 1 T-Shirt, dunkelblau, vorne mit Aufschrift "Stone Island" und Bildapplikation "Windrose" (Asservat-Nr. A011'796'933); − 1 Trainerhose, schwarz, Marke unleserlich (Asservat-Nr. A011'796'999); − 1 Trainerhose, schwarz, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'797'016); − 1 Trainerhose, schwarz, seitlich je mit drei weissen Logostreifen (Asservat-Nr. A011'797'027); − 1 Paar Turnschuhe, schwarz mit weissem Logoemblem (Asservat-Nr. A011'797'005).
Werden die vorgenannten Gegenstände innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht herausverlangt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die genannten Gegenstände zu vernichten bzw. nach Gutdünken zu verwenden.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 300.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 50.00 Auslagen (Untersuchung)
Fr. 4'011.65 Auslagen (Gutachten)
Honorar amtliche Verteidigung Fr. 15'111.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., bereits bezahlt)
Fr. 12'207.25 Honorar amtliche Verteidigung (zusätzlich)
Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 8'542.80 Privatklägers (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 41'223.65 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (…)
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Vorfall beim D._____ E._____).
2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 90 Tagen verpflichtet, wovon 33 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Sanktion wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 26. August 2018 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die erstinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 7) werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'300.– (Entscheidgebühr und Gebühr Vorverfahren) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'600.– amtliche Verteidigung Fr. 8'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 dem Privatkläger auferlegt. Der Anteil des Privatklägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben)
− die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die R._____ AG,... [Adresse] (Dossier-Nr. 22.18.2304-cu) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 1, 8004 Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 5.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. August 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Strafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht verbüsst werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe definitiv nicht mehr verbüssen (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 30 JStG).
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollständig oder teilweise vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt.