SB200410
Gefährdung des Lebens etc.
15. Juni 2022Deutsch50 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200410-O/U/as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 15. Ju...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200410-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 4. Juni 2020 (DG190012)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) vom 28. November 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 25 ff.)
1. Das Verfahren betreffend die Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
2. Die Kostenfolgen dieses Beschlusses werden mit nachfolgendem Erkenntnis geregelt.
3. Mündliche Eröffnung und Begründung im Dispositiv mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitangefochten, soweit er von der Berufung betroffen wird.
Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.
2. Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Der Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'405.30Auslagen Untersuchung (Gutachten IRM+Ergänzung) Fr. 287.50 Auslagen Untersuchung (Dolmetscher) Fr. 1'260.–Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.–Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV)
6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten, ausgenommen die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in den erstinstanzlichen Verfahren DG170032-I sowie DG190012-I (inkl. Beschluss des Obergerichts vom 17. Dezember 2019 in UH190180-O) mit insgesamt Fr. 19'850.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 13'800.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 6'050.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, im Umfang von Fr. 7'368.35 definitiv. Eine Nachforderung der restlichen Kosten (Fr. 12'481.65) bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
Anträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1)
1. Es seien der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 4. Juni 2020 (DG190012) zu bestätigen;
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 89 i.V.m. Urk. 80 S. 2)
Vorbehalten neuer Erkenntnisse aus der Beweisabnahme
• sei A._____
− der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
− der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, sowie
− der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
• Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (entsprechend Fr. 2'000.00).
• Es sei ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
• Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.
• Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
• Es seien A._____ die Kosten aufzuerlegen.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Einleitung
Vorliegend geht es um einen Vorfall häuslicher Gewalt, zu welchem es am Abend des 2. Juli 2017 gekommen sein soll. Laut Anklage soll der Beschuldigte A._____ seine Ehefrau B._____ im Rahmen einer heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrmals heftig gegen den Körper und das Gesicht geschlagen haben, sie an den Haaren gerissen und sie durch die Wohnung geschleift haben. Auch soll er mehrere Male ihren Hals ergriffen und sie gewürgt haben. Im Zuge des Streits soll er ferner Todesdrohungen ausgestossen haben (Urk. 16).
2. Verfahrensgang
2.1. Mit Anklageschrift vom 28. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage beim Bezirksgericht Uster wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; Urk. 16).
Am 22. März 2018 fällte die Vorinstanz ein Urteil, mit welchem sie das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der versuchten Drohung sistierte und den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freisprach (Geschäfts-Nr. DG170032-I, Urk. 49). Dieser Entscheid wurde mit Beschluss SB180213-O/U vom 26. Februar 2019 der I. Strafkammer des hiesigen Obergerichts wegen falsch gewählter Entscheidform bzw. Unvollständigkeit aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beschlussfassung resp. Urteilsfällung zurückgewiesen (Urk. 52).
In der Folge sistierte die Vorinstanz das (nunmehr unter der Geschäfts-Nummer DG190012-I geführte) Strafverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2019 im Sinne von Art. 55a StGB, insoweit es um die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Drohung geht (Urk. 62). Auf eine von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde trat die III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 nicht ein, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Sistierungsbeschluss an sich nicht dazu geeignet sei, für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu bewirken; anzufechten sei der Sistierungsentscheid durch ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid über die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 3 StGB [in dessen damals in Kraft stehenden Fassung vom 5. Oktober 2007], zumal sich die Sistierung offensichtlich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken könne (Urk. 64, insb. E. II/5).
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Beschluss vom 4. Juni 2020 stellte die Vorinstanz im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 55a Abs. 3 aStGB ein, soweit es die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Drohung betrifft (Urk. 79 S. 25, dessen Erwägungen ergeben sich aus Urk. 73 S. 4). Mit dem unmittelbar anschliessend ergangenen Urteil sprach die Vorinstanz sodann den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau frei. Ferner schrieb es die Anträge auf Landesverweisung und um deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem als gegenstandslos geworden ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 79 S. 25 f.).
Für die Einzelheiten zum Verfahrensgang bis zum 4. Juni 2020 kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 E. 1 S. 4 ff.).
2.2. Gegen die mündlich eröffneten Entscheide der Vorinstanz vom 4. Juni 2020 (Prot. I S. 19 und 21 f.) meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 73A/3 und 74; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 77 und 78/3) reichte sie sodann fristwahrend eine Berufungserklärung dem hiesigen Obergericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO) und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag (Urk. 80).
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020 wurde die Berufungserklärung den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung
zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82). Der Beschuldigte liess am 23. Oktober 2020 mitteilen, er erhebe keine Anschlussberufung, es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 84). Aufforderungsgemäss reichte er ausserdem das Datenerfassungsblatt samt Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 84 und 85/1–6; zu den finanziellen Verhältnissen vgl. auch die Aktualisierungen in Urk. 91/3, Urk. 110 S. 9 und Urk. 111/
3 f.).
Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2021 in Anwesenheit des Vertreters der Anklagebehörde sowie des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers statt; die Geschädigte nahm an der Verhandlung nicht teil (Prot. II S. 4). Nach einer kurzen Zwischenberatung im Anschluss an die Parteiverhandlungen (Prot. II S. 5 ff.) wurde den Parteien eröffnet, dass eine Ergänzung der rechtsmedizinischen Begutachtung eingeholt werde (Prot. II S. 21, Art. 389 Abs. 3 StPO). Angesichts dessen erklärten sich diese mit einer schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Prot. II S. 22).
Die Fragen an den Gutachter wurden den Parteien mit Beschluss vom 3. August 2021 (Urk. 92) unterbreitet mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und allenfalls eigene Anträge zu stellen. Nachdem die Verteidigung davon Gebrauch gemacht hatte (Urk. 94; der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht [Urk. 96/1]), erging am 12. Oktober 2021 der Auftrag zu einem Ergänzungsgutachten samt ergänztem Fragenkatalog an Prof. Dr. med. C._____ (Urk. 97 f.). Das Ergänzungsgutachten datiert vom 20. April 2022 und ging am Folgetag bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingaben vom 2. Mai 2022 (Urk. 108) und 31. Mai 2022 (Urk. 115) Stellung, die Verteidigung mit solchen vom 19. Mai 2022 (Urk. 110) und 1. Juni 2022 (Urk. 117; vgl. auch Urk. 120).
Nachdem das Verfahren nun spruchreif ist, hat ein Urteil zu ergehen.
3. Umfang der Berufung
Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten. Die Berufung ist ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 80 S. 1)
und richtet sich namentlich auch gegen eine (teilweise) Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 55a Abs. 3 aStGB (Urk. 80 S. 3). Zur Anfechtbarkeit des Endentscheids über die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 3 aStGB (statt des Sistierungsbeschlusses) äusserte sich bereits einlässlich und zutreffend die III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Urk. 64); darauf kann hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem der Beschuldigte ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 84), ist das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten) und 8 (keine Genugtuung für den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Abgesehen davon steht mit der unbeschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft die gesamte strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Vorfalls vom 2. Juli 2017 zur Disposition.
Erwägungen
II.
1.
Ausgangslage
Gegenstand der Anklage ist – wie eingangs schon erwähnt – ein Vorfall, der sich am 2. Juli 2017 zugetragen haben soll. Dass es an jenem Abend zwischen den Eheleuten A._____B._____ eine verbale Auseinandersetzung gab, in deren Verlauf es zu gewalttätigen Ausbrüchen kam, ist unbestritten (vgl. Urk. 2/1 Frage/Antwort 16, Urk. 2/2 F/A 12, Urk. 2/3 F/A 26, Urk. 2/5 F/A 15; Urk. 3/1 F/A 12, Urk. 3/2 F/A 21 ff.). Beide Beteiligten erstatteten anderntags, je gegenseitig, Strafanzeige (Urk. 1/2 und Urk. 1/3). Dass ein – irgendwie gearteter – gewalttätiger Übergriff stattfand, kann somit als erstellt gelten.
Zu beurteilen ist nun primär, ob sich der Beschuldigte bei dieser Begebenheit der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau schuldig gemacht hat. Diese Frage ist Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Verfahrens, zumal auch umstritten ist, ob der Entscheid über den Hauptvorwurf Implikationen auf die Frage hat, ob das Verfahren bezüglich der weiteren Tatvorwürfe (mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Drohung) – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 55a StGB eingestellt werden konnte. Und schliesslich hängt auch die Frage der Landesverweisung mit dem Hauptvorwurf zusammen.
Zu beurteilen ist nun primär, ob sich der Beschuldigte bei dieser Begebenheit der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau schuldig gemacht hat. Diese Frage ist Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Verfahrens, zumal auch umstritten ist, ob der Entscheid über den Hauptvorwurf Implikationen auf die Frage hat, ob das Verfahren bezüglich der weiteren Tatvorwürfe (mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Drohung) – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 55a StGB eingestellt werden konnte. Und schliesslich hängt auch die Frage der Landesverweisung mit dem Hauptvorwurf zusammen.
2. Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. November 2017 (u.a.) vorgeworfen, er habe an besagtem Abend im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung die Geschädigte mehrere Male heftig mit der Hand und mit seinen Fäusten gegen den Körper und das Gesicht geschlagen; er habe sie an ihren Haaren gerissen und sie durch die Wohnung geschleift (Urk. 16 S. 2). Ausserdem habe der Beschuldigte mehrere Male den Hals der Geschädigten ergriffen: (1.) Im Streit habe er mit einer Hand den Hals der Geschädigten ergriffen und mindestens kurz zugedrückt, wobei sich die Geschädigte jedoch habe wehren können. (2.) Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung habe er erneut mit einer, eventuell mit beiden Händen, ihren Hals ergriffen und mindestens kurz zugedrückt. Auch dies habe die Geschädigte abwehren können. (3.) Einige Minuten später habe der Beschuldigte im Zuge der weiteren Auseinandersetzung die bäuchlings schräg seitlich auf dem Boden liegende Geschädigte von hinten mit beiden Händen am Hals gepackt und sie neuerlich, nun ungefähr eine halbe Minute lang kräftig gewürgt, sodass sie nicht mehr habe atmen können und Drehschwindel gehabt habe. Da habe sie mit einer Hand auf den Boden geschlagen (um die akute Notsituation und subjektiv wahrgenommene Todesgefahr zu signalisieren). Die Geschädigte habe in diesem Moment eine Bewusstseinstrübung und Sehstörung gehabt. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Geschädigten abgelassen (Urk. 16 S. 3 f.).
Was die Folgen der Tatausführung betrifft, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass durch seine Gewalteinwirkung die Geschädigte sich − am rechten Auge ein ungefähr 2 auf 1 cm umfassendes Hämatom und punktförmige Einblutungen ins Gewebe, − am linken Auge ein 3 auf 1,5 cm messendes Hämatom mit starker Schwellung ("blaues Auge"), − im Bereich des linken Ohres verschiedene Hämatome, − auf der linken Wange eine starke Schwellung und − im Bereich der Brust und des Rückens verschiedene Prellungen zuzog. Diese Verletzungen seien einige Wochen deutlich sichtbar und mindestens einige Tage sehr schmerzhaft gewesen. Auch habe die Geschädigte mindestens über Wochen hinweg ein durch die Schläge, eventuell durch das Würgen, verursachtes Schwindelgefühl gehabt (Urk. 16 S. 2 unten).
Die Todesdrohungen habe die Geschädigte nicht ernst genommen und hätten sie demnach nicht in Angst versetzt (Urk. 16 S. 3).
Das Würgen stuft die Anklage als hochgefährlich ein. Es habe die nahe Gefahr eines Todeseintritts aufgrund der durch das Würgen reduzierten Blutzirkulation bestanden. Zusätzlich habe die hohe Gefahr schwerer Atemwegsverletzungen resp. eines Kehlkopfbruchs und damit nebst einer hirnorganischen Schädigung eigentliche Erstickungsgefahr bestanden (Urk. 16 S. 4).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund vor, durch das Würgen den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt zu haben.
3. Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB
Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittelbar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/ 2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Gefordert ist eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung der unmittelbaren Lebensgefahr fusst jedoch auf den rechtsmedizinisch erhobenen und bewerteten Befunden. Das Gericht ist bei der Würdigung der gutachterlichen Feststellungen zwar grundsätzlich frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen.
Bereits die Vorinstanz ging darauf ein, dass das gefährliche Element beim Würgen die Halsweichteilkompression ist (vgl. Urk. 79 E. 6.4.1 S. 14). Das Gefährdungspotential besteht u.a. darin, dass dadurch den in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen die Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweichteilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behindert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstäben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstörungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensationen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfundene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O, S. 21 lit. a und b). Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist indes ein Rechtsbegriff. Entsprechend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Lebensgefahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fundament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann.
4. Standpunkte der Parteien
4.1. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau von Anfang an (Urk. 2/5 F/A 37) und nach wie vor. Bei der Befragung zur Sache machte er im gerichtlichen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verwies an seinen Verteidiger (Prot. I S. 8, Prot. II S. 15).
4.2. Die Verteidigung konzedierte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020, dass an jenem Abend die Situation der beiden Eheleute eskaliert sei, wozu aber die Ehefrau massgeblich beigetragen habe (Urk. 71 S. 10 f.). Was die beiden rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Juli 2017 (Urk. 4/4) bzw. vom 14. November 2017 (Urk. 4/7) angeht, dürften diese aufgrund der Aussagen der Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden in dem Sinne, dass sich nach der subjektiven Wahrnehmung der Geschädigten während des Würgens alles gedreht habe (Urk. 71 S. 8). Schliesslich erinnerte die Verteidigung daran, dass es vielerlei Gründe für Schwindel gibt, und vertrat die These, dass der Schwindel vielmehr auf ein (nicht zur Anklage gebrachtes) Schlagen des Kopfes der Geschädigten auf den Boden zurückzuführen sei (Urk. 71 S. 9 f.). Es könne damit nicht zur Überzeugung gelangt werden, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, weshalb er in dubio pro reo vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei (Urk. 71 S. 10).
An diesem Standpunkt hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest: Nach ihr fehlt es am Nachweis einer unmittelbaren Lebensgefahr (Urk. 90 S. 7 f.).
4.3. Die Staatsanwaltschaft argumentierte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020, der Tatvorwurf basiere im Wesentlichen, aber nicht ausschliesslich, auf den konstanten, detailreichen Aussagen der Geschädigten, welche die Vorgänge offen und unbeschönigt geschildert und sich selbst keineswegs als "Lämmchen" dargestellt habe. Die Geschädigte wolle ihren Mann offenkundig nicht belasten (Urk. 70 S. 2 f.). Demgegenüber seien die wenigen Aussagen des Beschuldigten wenig plausibel, unspezifisch, pauschal, inkonstant, mit Strukturbrüchen behaftet bzw. logisch inkonsistent (Urk. 70 S. 3 f.). Es zeige sich, dass die Geschädigte zwar das Ihrige zum Streit beigetragen habe, der Beschuldigte sich dann jedoch einem eigentlichen Gewaltexzess hingegeben habe (Urk. 70 S. 3). Hinzu kämen die Fotoaufnahmen der Verletzungen der Geschädigten, welche sich mit ihren Schilderungen exakt decken würden, und die Ergebnisse ihrer rechtsmedizinischen Untersuchung (Urk. 70 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft sah und sieht auch im Berufungsverfahren den angeklagten Sachverhalt als erstellt an. Die Begründung, der Schwindel könne irgendeine Ursache haben und müsse nicht zwingend vom Würgen herrühren, genügt der Staatsanwaltschaft nicht (vgl. Urk. 80 S. 4 f., Urk. 89 S. 2 f.). Aus ihrer Sicht ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Geschädigte durch die massive Gewalteinwirkung seitens des Beschuldigten in Lebensgefahr befand (Urk. 108 S. 2).
5. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, massgebliche Beweismittel
5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 79 E. 4.2 und 4.3 S. 8 f.). Ergänzt werden kann dazu noch was folgt: Wenn – wie vorliegend – für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen resp. möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). Auf diesen Aspekt zielen auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 108 S. 2 und in Urk. 115 S. 2.
5.2. Des Weitern hat die Vorinstanz die ihr vorgelegenen, wesentlichen Beweismittel vollständig aufgezählt (Urk. 79 E. 5.1 S. 9) und deren Verwertbarkeit grundsätzlich zu Recht bejaht (Urk. 79 E. 5.2 S. 9). Ob auch die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten verwertbar ist, an welcher er noch unverteidigt war, kann offen bleiben. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten von Bedeutung, nachdem dieser sich später, anlässlich der Hafteinvernahme, in Gegenwart seines Verteidigers davon unabhängig im Wesentlichen gleich äusserte. Und zwar räumte er ein, die Geschädigte am Hals gepackt und weggestossen zu haben (Urk. 2/3 F/A 33), wobei es sein könne, dass er sie dabei fester gedrückt habe, jedoch habe er sie nicht gewürgt am Boden (Urk. 2/3 F/A 39 f. und 44).
5.3. Den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten, aber auch der beiden damals vorgelegenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM; Urk. 4/4 und Urk. 4/7) inkl. Fotodokumentation der Polizei (Urk. 1/5) hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 79 E. 6.2.1 S. 10 f., E. 6.2.3 S. 11 f., E. 6.3.2 S. 12 f., E. 6.3.3 S. 13 f.). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen ergeben sich aus dem entsprechenden Protokoll (Prot. II S. 15 f.); Neues zur Sache deponierte er nicht. Über diese allgemeine Feststellung hinaus wird auf die Aussagen der Direktbeteiligten sowie auf die Gutachten nachfolgend näher einzugehen sein, soweit dies für die Entscheidfindung im Berufungsverfahren notwendig ist.
6. Würdigung der Aussagen
6.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, liegt auf der Hand, dass er angesichts der Vorwürfe gegen ihn ein eminentes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das gilt namentlich für den schwerwiegendsten Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der für ihn nicht nur mit Scham behaftet sein dürfte, sondern im Fall eines Schuldspruchs auch zu einer empfindlichen Strafe und zudem zu einer sein Leben grundlegend verändernden Landesverweisung führen kann.
Bei der Geschädigten gilt es im Auge zu behalten, dass die durch Aussenstehende bisweilen nur schwer zu durchdringende Beziehungsdynamik negative Auswirkungen auf ihre Bereitschaft zur wahrheitsgemässen Aussage haben kann.
Das entscheidende Kriterium für den Beweiswert von Aussagen sind allerdings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen.
6.2. Die Geschädigte schilderte die Vorkommnisse bei der Polizei nur wenige Stunden nach den Ereignissen, am Morgen des 3. Juli 2017, umfassend, detailliert und lebensnah (Urk. 3/1). Zu Befragungsbeginn allgemein zu den familiären Verhältnissen und ihrem Alltag befragt, stellte die Geschädigte ausführlich und nachvollziehbar dar, welche Probleme dem Ehepaar allgemein zu schaffen machten (geschwächtes Vertrauen, Eifersucht, zu wenig Zeit für die Beziehungspflege), wie der Spannungsaufbau über mehrere Tage hinweg verlief und es dann zum Streit kam (Unstimmigkeiten wegen des Geldes resp. neu gekaufter Schuhe, schlechte Stimmung mit Aus-dem-Weg-gehen, beidseitiger Gereiztheit, Aggressionssteigerung, gegenseitige Beleidigungen etc.), wie der Streit schliesslich eskalierte und es zu gewalttätigen Ausbrüchen, teils auch wechselseitigen, kam (Urk. 3/1 S. 2–4). Sie bettete damit das Geschehen vom 2. Juli 2017 stimmig in die Dynamik ihrer Beziehung ein. Widersprüche zeigen sich in ihren Schilderungen nicht – auch keine gegenüber ihren im Polizeirapport festgehaltenen Angaben bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort durch die Polizei (Urk. 1/1 S. 4). Namentlich fällt auf, dass die Geschädigte ihren eigenen Anteil an der Auseinandersetzung nicht verschweigt, sondern etwa erwähnt, dass auch sie den Beschuldigten beleidigt habe, dass sie sich mit Fusstritten zu wehren versucht habe, u.a. schmerzhaft zwischen die Beine, dass sie ihm das Telefon von der Hand geschlagen habe, ihn zu schubsen versucht habe und dass sie einen Plastikkleiderbügel nach ihm geworfen habe (Urk. 3/1 S. 3 unten und 4). Eindrücklich schildert sie, wie sie über eine Zeit lang, wenngleich körperlich unterlegen, aktiv dagegen gehalten habe, bevor er "richtig zugeschlagen und gewürgt und dann […] [ihren] Kopf ständig auf den Boden geknallt und mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten" habe. Als sie auf dem Boden gelegen sei, habe er sie erneut gewürgt; sie habe gedacht, "es sei bald vorbei"; sie habe nur noch auf den Boden geklopft, weil sie nicht mehr habe sprechen können (Urk. 3/1 S. 4 Mitte). Gleichbleibend detailliert, ohne Strukturbrüche und ebenso nachvollziehbar vermochte die Geschädigte auch die Phase nach dem (vorgeworfenen) akuten Gewaltakt zu schildern (Urk. 3/1 S. 4 unten). Ihre Schilderungen blieben dann auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar. Näher zum Würgen befragt, schilderte die Geschädigte mehrere Würgevorgänge, wobei die ersten drei bis vier Mal kurz aber stark gedrückt gewesen seien; das letzte Mal sei dann "sicher eine halbe Minute lang" gewesen, und der Beschuldigte habe dabei "mega" gedrückt, so dass sie nicht mehr habe sprechen können (Urk. 3/1 F/A 14). Bei diesem letzten Mal habe sie nicht mehr atmen können; es sei alles verschwommen geworden; sie habe Angst gehabt und habe gemerkt, dass er sich nicht mehr beherrschen könne (Urk. 3/1 F/A 15). Hinsichtlich der Symptome aufgrund des Würgens gab die Geschädigte an, sie habe beim Würgen nichts gemerkt von einem Urinabgang. Davor aber, als sie sich angeschrien hätten, habe sich bei ihr beim Schreien Urin gelöst. Sie habe später, bei der medizinischen Untersuchung gesehen, dass sie Urin in der Unterhose gehabt habe (Urk. 3/1 F/A 17). Betreffend Schwindel deponierte die Geschädigte folgende Aussage: "Nach den ersten 2 Mal Würgen hat es sich etwas gedreht, dann die letzten 2 Male war ich irgendwie wie weg" (Urk. 3/1 F/A 17). Übertreibungstendenzen sind weder bei der Schilderung der Würgevorgänge noch in anderem Zusammenhang erkennbar. Sie beschreibt einen folgerichtigen, nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse.
6.3. Bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart u.a. des Beschuldigten schilderte die Geschädigte, einvernommen als Auskunftsperson, die Vorkommnisse mit einer zeitlichen Distanz von rund zehn Tagen (am 13. Juli 2017; Urk. 3/2). Erneut ging sie ausführlich auf die Vorgeschichte ein, die Auseinandersetzung wegen des Geldes nun noch vertiefend (Urk. 3/2 F/A 20 f.). Was die Vorgeschichte betrifft, enthält die Schilderung der Geschädigten die bereits bei der Polizei geschilderten Vorkommnisse grösstenteils, wenn auch teils mit etwas anderen Hervorhebungen. Gerade diese lebendige Varietät der Erzählung spricht für Spontanität und damit für tatsächlich Erlebtes. Vom Kerngeschehen her sind die beiden Schilderungen identisch. Sodann kam das Gespräch darauf, wie es zum offenen Streit und schliesslich zur tätlichen Auseinandersetzung kam (Urk. 3/2 F/A 22, 25 a.E. und 38). Wie genau es zum ersten Schlag kam, vermochte die Geschädigte nun zwar nicht mehr zu sagen (Urk. 3/2 F/A 31). Es muss aber nicht erstaunen, wenn da die Erinnerung an Details des Ablaufs ein Stück weit bereits verblasst, möglicherweise auch verdrängt war, zumal die Geschädigte offenbar bereits gewillt war, ihrem Ehemann zu verzeihen (vgl. Urk. 3/2 F/A 90), und ihre Motivation, die Geschehnisse nochmals gedanklich aufzurufen, nicht mehr ganz so gross gewesen sein dürfte. Bei der Detailbefragung zum Würgen schilderte die Geschädigte, dass der Beschuldigte sie beim ersten Mal glaublich mit einer Hand von vorne gepackt und kurz gedrückt habe (Urk. 3/2 F/A 44 f.). Diese ersten Vorgänge seien noch "leichter" gewesen (Urk. 3/2 F/A 47). Beim letzten Mal, wo sie im Gästezimmer auf dem Bauch am Boden gelegen sei, habe er sie irgendwie gepackt, und sie habe versucht zu sagen, dass es zu viel sei (Urk. 3/2 F/A 53 f.). Es folgt dann kurz darauf eine besonders interessante Passage im Einvernahmeprotokoll (Urk. 3/2 F/A 59 ff., vgl. auch Urk. 3/3: 00:48:43):
"59. Beschreiben Sie mir bitte das Würgen: Das letzte Mal war halt länger, so ca. 30 Sekunden. Es war nicht zu lange, aber das ist so das was ich denke, ich habe ja nicht mitgezählt.
60. Was haben Sie wahrgenommen? Mir war schlecht, übel.
61. Konnten Sie atmen? Zu dem Zeitpunkt des Würgens konnte ich nicht atmen.
62. Was haben Sie gesehen? Ich habe schon gesehen, aber es drehte sich alles. [Urk. 3/3, 00:48:45: "Ich habe schon gesehen… Ich habe nur gemerkt, es dreht sich alles."]
63. Konnten Sie sprechen oder schreien? Nein, also was man halt noch so rausbekommt. Reden konnte ich nicht, sonst hätte ich ihm gesagt, dass es zu viel war. Ich versuchte Geräusche zu machen. Ich weiss auch nicht was sonst noch mit meinen Händen war."
Diese Schilderung wirkt so, dass das in Antwort 62 geschilderte Sich-alles-Drehen im Rahmen des Berichts über das Würgen, in Zusammenhang damit stehend gemeint und geschildert wurde, und zwar so, dass es nach der Erinnerung der Geschädigten genau da von ihr wahrgenommen wurde. Auch der bloss in der Videoaufnahme über die Einvernahme (Urk. 3/3) ersichtliche Sprechfluss und die Mimik der Geschädigten (Urk. 3/3: 00:48:45) legen diesen Schluss nahe.
Kurz nach dieser Stelle, in derselben Einvernahme, wurde die Geschädigte über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen befragt, unter anderem darüber, was sie nach diesen gefühlt habe. Die Geschädigte verneinte, durch sie in Angst versetzt worden zu sein. Sie habe einfach nicht mehr gewusst, was sie machen solle, auch wegen der Schläge, und habe dann die Polizei gerufen. Ihr habe "nur noch der Kopf gedreht" (Urk. 3/2 F/A 72; vgl. auch Urk. 3/3: 00:56:05). Letztere Besonderheit stimmt inhaltlich überein mit der zuvor bei der Polizei deponierten Aussage, wonach sie nach dem akuten Gewaltvorfall, in einem eigentlichen Schock stehend – erst allmählich und vermehrt noch nachdem sie sich hingelegt habe – gemerkt habe, wie sich bei ihr alles gedreht habe (Urk. 3/1 S. 4 unten).
Schliesslich ging der befragende Staatsanwalt noch näher auf die Schläge des Kopfs auf den Boden ein (Urk. 3/2 F/A 73; Urk. 3/3: 00:57:15):
"73. Hat er Ihren Kopf im Laufe des Streits auch gegen den Boden geschlagen? Ja.
74. Wie und wann im Ablauf?
Einmal im Gästezimmer, wann wie und so weiss ich nicht mehr, aber im Gästezimmer und auch im Flur. Er hat meine Haare gepackt und mich auf den Boden geschlagen.
75. Mit welchem Teil des Kopfes schlugen Sie auf? Ich denke mit dem Gesichtsbereich oder seitlich. Nicht nach hinten.
76. Wie heftig machte er das? Heftig genug, dass es mir kreiselte, mir schlecht ging." [Urk. 3/3 00:58:27: "Ja, was soll ich sagen? Heftig genug, dass es mir schlecht ging, dass es mir kreiselte im Kopf."]
Hier spricht die Geschädigte erneut von einer Art Schwindel, wobei auffällt, dass sie mit "Kreiseln" nicht denselben Ausdruck verwendet wie kurz davor zur Beschreibung der Bewusstseinsstörung im Rahmen des Würgens oder auch nach der akuten Phase ("es drehte sich alles"). Ausserdem stellte sie auch keinen Bezug zu jenen Aussagen her, etwa indem sie auf das bereits beschriebene Gefühl verwies.
Die Tatsache, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Geschädigten kurz nach dem Vorfall an der Halshaut beidseits sowie im Nacken deutliche Hautunterblutungen sowie Hauteinblutungen fanden (siehe auch Urk. 5/5 Bilder 3–5), die laut Gutachten im Sinne von Würgemalen interpretiert werden können (Urk. 4/4 S. 5), steht im Einklang mit den Schilderungen der Geschädigten.
Die Aussagen der Geschädigten zu den Würgevorgängen sind mithin grundsätzlich glaubhaft.
6.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend analysierte (Urk. 79 E. 6.2.2 S. 11), überzeugen demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten namentlich zum Würgevorgang nicht. Seine Aussagen sind ausweichend, sobald aus seiner Sicht heikle Details zur Sprache kamen. Der Beschuldigte erinnerte sich offensichtlich noch an die Geschehnisse, die im Zeitpunkt der Hafteinvernahme (Urk. 2/3) noch keine zwei Tage zurück lagen. Dass er dennoch keine Antwort darauf hatte, wie es zum Verletzungsbild bei der Geschädigten kommen konnte (Urk. 2/3 F/A 33), überzeugt nicht. Bloss durch ein Wegstossen mittels Packen am Hals (Urk. 2/3 F/A 33) und weiteres von sich Wegstossen (Urk. 2/3 F/A 41) konnten die multiplen Verletzungen unmöglich entstanden sein, so wie sie in der Fotodokumentation (Urk. 1/5) ersichtlich sind und wie sie vom Gutachten als mit dem Ereigniszeitraum im Einklang stehend bezeichnet wurden (Urk. 4/4 S. 6). Ein ähnliches Muster von vagen Zugaben verbunden mit behauptetem Nichtwissen über die Details seines Verhaltens zeigt sich in der gesamten Einvernahme. Mit dem vom Beschuldigten implizit eingestandenen Kontrollverlust nach dem Fusstritt der Geschädigten in seinen Genitalbereich (Urk. 2/3 F/A 29 ["sie hat mich attackiert"], F/A 30 ["grosse Schmerzen"], F/A 33 ["Ich hatte Schmerzen, dass ich sie so fest gestossen habe"] und F/A 35 ["Dieses Mal habe ich nur so reagiert, weil ich Schmerzen hatte"], vgl. auch Urk. 2/1 F/A 19) und seiner unmittelbar darauf folgenden, als blosses Wegstossen bezeichneten Reaktion beschreibt der Beschuldigte offensichtlich nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Geschehens. Auf diesen kurzen Moment kommt er mehrmals zurück. Es zeigt sich darin besonders deutlich der Versuch, seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung schönzureden, indem er die Sache umkehrt und sich selber als Opfer darstellt, das sich in Notwehr handelnd durch Wegstossen mittels Druck auf den Hals gegen eine Attacke zur Wehr setzt. Aufgrund des klaren Kräfteungleichgewichts (vgl. Urk. 1/5 S. 16 und Urk. 1/6 S. 3 f.), aber vor allem der von der Geschädigten glaubhaft geschilderten Vorgeschichte kann keine Rede sein von einer Situation, bei der sich der Beschuldigte seinerseits einem Angriff gegenübersah. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als auffällig vage und ausweichend, wobei vereinzelt auch Scham und Betroffenheit über das Verletzungsbild der Geschädigten durchschimmert (so etwa in Urk. 2/3 F/A 34). Seine Bestreitung, die Geschädigte wie von ihr geschildert gewürgt zu haben, erweist sich jedenfalls als nicht glaubhaft.
6.5. Es ist folglich grundsätzlich auf die inhaltlich überzeugenden Aussagen der Geschädigten abzustellen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass sie am Abend des 2. Juli 2017 in der ehelichen Wohnung vom Beschuldigten im Verlauf einer heftigen verbalen und wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zunächst zwei Mal kurz gewürgt wurde und es einige Minuten später zu einem dritten, längeren und kräftigeren Würgen kam, bei welchem die Geschädigte im Gästezimmer bäuchlings auf dem Boden lag und der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Händen würgte.
Was die Dauer dieses letzten Würgevorgangs angeht, so schätzte die Geschädigte diese auf ca. 30 Sekunden (Urk. 3/2 F/A 59, so schon Urk. 3/2 F/A 14). Sie tönt es an, wenn sie sagt, sie habe nicht mitgezählt (Urk. 3/2 F/A 59 a.E.). Niemand hat die Zeit gestoppt. Zeiträume dieser Grössenordnung sind schwierig zu schätzen; am meisten dann, wenn dramatische Geschehnisse ablaufen. Die Schätzung der Geschädigten dürfte stark auf subjektivem Empfinden beruhen. Die genaue Zeitdauer dieses letzten Würgevorgangs kann einzig auf die Aussage der Geschädigten basierend nicht eruiert werden. Eine halbe Minute, wie in der Anklageschrift festgehalten wurde, erscheint sehr lang; allenfalls könnte es auch etwas weniger lang gewesen sein.
Sodann ist davon auszugehen, dass die Geschädigte beim letzten, längeren Würgen über die erwähnte Zeitspanne hinweg nicht sprechen konnte und in Atemnot geriet (Urk. 3/2 F/A 63), worauf sie mit dem Klopfen der Hände auf den Boden hinwies (Urk. 3/1 F/A 13, vgl. auch Urk. 3/2 F/A 63). Subjektiv muss sie Erstickungsangst verspürt haben, wie sie es kurz nach dem Vorfall bei der Polizei erwähnte (Urk. 3/1 F/A 15). Die bei der Polizei deponierte, an sich glaubhafte Aussage der Geschädigten, es sei "alles verschwommen" geworden (Urk. 3/1 F/A 15) resp. sie sei dann "irgendwie wie weg" gewesen (Urk. 3/1 F/A 17), dürfte als Bewusstseinstrübung/Sehstörung in die Anklage übernommen worden sein (vergleiche Urk. 16 S. 4 oben). Von diesem Phänomen ist im Sinne einer subjektiven Wahrnehmung im fraglichen Moment grundsätzlich auszugehen. Und schliesslich ist aufgrund der glaubhaften Schilderung der Geschädigten auch von einem Drehschwindel-Gefühl im Augenblick des Würgens auszugehen (vgl. Urk. 3/2 F/A
62 sowie Urk. 3/1 F/A 17). Trennscharf abgrenzen lassen sich diese beiden subjektiven Wahrnehmungen indes nicht; vielmehr dürfte eine Kombination aus Sehstörungen/Verschwommen-Sehen und einem unspezifischen Schwindelgefühl vorgelegen haben, wovon bei der weiteren Beurteilung auszugehen sein wird.
7. Dem Urteil der Vorinstanz zugrunde liegende medizinische Begutachtung
7.1. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Juli 2017 von Professor Dr. med. C._____ vom Institut für Rechtsmedizin (IRM), ausgearbeitet unter Beizug von Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ (letztere als fallbefasste IRM-Ärztin), liessen sich bei der körperlichen Untersuchung der Geschädigten ca.
2 Stunden nach dem Vorfall Befunde der Halshaut feststellen, welche als Würgemale interpretiert werden könnten (Urk. 4/4 S. 2 und 6). Laut selbigem Gutachten zeigten sich des Weitern punktförmige Hauteinblutungen am rechten Augenobenund -unterlid, am linken Augenunterlid sowie an der linken Halsseite. Diese könnten im Zusammenhang mit der stumpfen Gewalteinwirkung entstanden sein und seien somit – so das Gutachten – nicht als objektive Zeichen einer Lebensgefahr heran zu ziehen. Folge man jedoch den anlässlich der gutachterlichen Untersuchung deponierten subjektiven Angaben der Geschädigten, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, so lägen subjektiv Symptome einer sauerstoffbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf Lebensgefahr schliessen liessen (Urk. 4/4 S. 5).
7.2. Bereits kurz nach der medizinischen Untersuchung, nämlich am 3. Juli 2017 bei der Polizei, erklärte die Geschädigte indes, dass sich bei ihr nicht während des Würgens, sondern zeitlich davor liegend, als sie sich gegenseitig angeschrien hätten, Urin gelöst habe (Urk. 3/1 F/A 17; später sinngemäss wiederholt in Urk. 3/
2 F/A 65 f.). Vor diesem Hintergrund holte die Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten ein, welches sich ergänzend, unter Berücksichtigung auch der obigen Schilderung der Geschädigten, zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr äussern solle (Urk. 4/5).
Am 14. November 2017 erstattete Prof. Dr. med. C._____, unter Beizug von Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. E._____ (letztere wiederum als fallbefasste IRM-Ärztin), ein aktenbasiertes Ergänzungsgutachten. Die Beurteilung der gestellten Frage lautete da kurz und knapp wie folgt (Urk. 4/7 S. 2): "Gemäss Aussage von B._____ im Rahmen der Einvernahme vom
13.07.2017 habe 'sich alles gedreht'. Diese subjektive Wahrnehmung ist ein Hinweis auf eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung, welche ihrerseits aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine unmittelbare Lebensgefahr
schliessen lässt, auch wenn während des Würgens ein unwillkürlicher Urinabgang unterblieb."
8. Beweisergänzung
8.1. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsverfahren den Beweisantrag, es sei die an der bisherigen rechtsmedizinischen Begutachtung beteiligte Dr. med. E._____ als sachverständige Zeugin, eventualiter ein Oberarzt oder eine Oberärztin des IRM als Sachverständige einzuvernehmen (Urk. 80 S. 2). Denselben Antrag hatte die Staatsanwaltschaft erfolglos bereits vor Vorinstanz gestellt (Prot. I S. 7 f., Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag damit, dass der Umstand, dass die beidseitig festgestellten Stauungsblutungen nicht mit nur einseitigen Hämatomen im Augenbereich korrespondierten, in den beiden knapp gehaltenen Gutachten (Urk. 4/4 und Urk. 4/7) nicht diskutiert worden sei. Würden die Blutungen von Schlägen herrühren, wären – so die Staatsanwaltschaft – auch symmetrische Hämatome zu erwarten. Auch das Bezirksgericht Uster habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesem Umstand auseinander gesetzt. Stattdessen weiche es von beiden Gutachten ab, wenn es zum Schluss gelange, es habe keine Lebensgefahr bestanden. Es sei die zentrale Schlussfolgerung der Gutachten, dass eine solche bestanden habe. Die Begründung, der Schwindel könne irgendeine Ursache haben und müsse nicht vom Würgen herrühren, genüge nicht (Urk. 80 S. 4 f.; Urk. 89 S. 2 f.).
8.2. Die Vorinstanz wich mit ihrer Feststellung, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, im Ergebnis vom erwähnten Ergänzungsgutachten vom 14. November 2017 ab, indem sie der These der Verteidigung folgend auf der Sachverhaltsebene zum Schluss kam, dass die von der Geschädigten beschriebenen Symptome nicht zwangsläufig durch das Würgen bedingt seien. Es könne – so die Vorinstanz – auch sein, dass der Schwindel, wie auch die in der Anklageschrift umschriebenen Symptome, durch Schläge gegen den Kopf ausgelöst wurden.
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorn E. II/6.3), schilderte die Geschädigte, dass das Schlagen des Kopfes gegen den Boden dazu geführt habe, dass ihr "kreiselte". Beim späteren, letzten, stärksten und längsten Würgen habe der Beschuldigte
"mega" zugedrückt, so dass sie nicht mehr habe sprechen und atmen können. Es sei alles verschwommen geworden bzw. sie habe schon sehen können, aber es habe sich alles gedreht. Die Geschädigte scheint also – subjektiv – den beiden Vorgängen separate Folgen zugeordnet zu haben.
Ein Zusammenhang zwischen den Schlägen und den von der Geschädigten im Zusammenhang mit dem letzten Würgen geschilderten Zuständen kann ohne medizinisches Fachwissen nicht bejaht werden. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass die beiden bisher vorhandenen Gutachten sich zu diesem Thema nicht äussern. Auch die These der Verteidigung konnte aber nicht ohne weiteres bzw. allein unter Hinweis auf die Darstellung der Geschädigten verworfen werden. Die Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten vom 14. November 2017, in dem eine konkrete bzw. unmittelbare Lebensgefahr einzig unter Hinweis auf eines der bekannten charakteristischen Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung, welche ihrerseits rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr begründet, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 f. und S. 21 lit. a und b), genügt als medizinisches Fundament unter den konkreten Umständen für die rechtliche Beurteilung nicht.
Es drängte sich daher eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO auf (vgl. Urk. 92).
8.3. Das inzwischen vorliegende ergänzende rechtsmedizinische Gutachten vom 20. April 2022 von Prof. Dr. med. C._____ vom IRM, ausgearbeitet unter Beizug von F._____ als fallbefasstem IRM-Arzt sowie Dr. med. univ. G._____, geht nun vertieft auf die sich stellenden Fragen ein.
Die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Aussagen des rechtsmedizinischen Gutachtens sind – auf den Kern reduziert – die folgenden:
− Die bei der Geschädigten an der Halshaut sowie im Nacken festgestellten Hautunterblutungen bzw. Hauteinblutungen (Würgemale) lassen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen über die Dauer und Intensität der Krafteinwirkung zu (Urk. 102 S. 3 f., Antwort auf Frage 1).
− Die festgestellten Punktblutungen am rechten Augenober- und -unterlid könnten im Zusammenhang mit stattgefundener stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sein und sind – weiterhin – nicht als objektive Zeichen einer Lebensgefahr als Folge des geltend gemachten Würgens heranzuziehen. Hierbei sei anzumerken, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten festgestellt worden seien, zu welchen es bei Strangulationen besonders häufig kommt (Urk. 102 S.
4 f., Antwort auf Frage 2). − Eine Aussage darüber, ob die von der Geschädigten berichtete Störung ihrer Gleichgewichts- und Sehwahrnehmung (der Drehschwindel) einer traumatisch-mechanischen Schädigung des Gleichgewichtsorgans (durch Schläge) zuzuordnen ist oder aber stattdessen einer sauerstoffmangelbedingten Schädigung der sinnesverarbeitenden Gehirnareale (durch Würgen) ist der Rechtsmedizin nicht möglich, wenn beide Schädigungsvorgänge in einem zeitlich eng definierten Zeitraum liegen (Urk. 102 S. 6 f., Antwort auf Frage 3a). − Wenn die von der Geschädigten geschilderten Symptome zeitnah, d.h. innerhalb weniger bis mehrerer Sekunden nach dem erfolgten traumatischen Ereignis aufgetreten sind, würde es aus rechtsmedizinischer Sicht als eher wahrscheinlich angesehen, dass das Verschwommen-Sehen und der Drehschwindel auf das Schlagen des Kopfes gegen den Boden zurückzuführen sind als auf ein allfällig zuvor oder erst später stattgefundenes Würgeereignis (Urk. 102 S. 7, Antwort auf Frage 3b). − Beim Würgen, insbesondere beim Würgen mit den Händen (im Vergleich zu einem Unterarmwürgegriff), handle es sich um ein hochgradig dynamisches Ereignis, sodass keine belastbaren Aussagen über die Dauer, Intensität und Kontinuität der Krafteinwirkung während des Würgens im Allgemeinen und für das gegenständliche Ereignis im Speziellen gemacht werden könnten (Urk. 102 S. 9, Antwort auf Frage 6). − Von den von der Geschädigten genannten Beschwerden seien aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich das Verschwommen-Sehen ("es wurde alles verschwommen") und der Schwindel ("ich konnte schon sehen, aber es drehte sich alles") als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Gehirnfunktionsstörung zu werten. Die restlichen Beschwerden ("nicht sprechen und atmen können" und gegebenenfalls mehrere Tage anhaltende Schmerzen am Hals) würden "lediglich" eine stattgefundene Gewalt gegen den Hals belegen (Urk. 102 S. 9, Antwort auf Frage 7). − Die Geschädigte habe einen Schwindel im Rahmen des Würgens beschrieben. Basierend auf diesem subjektiv geschilderten Symptom sei davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt des Schwindels bereits zu einer relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gekommen sei, womit sich die Geschädigte im Zeitpunkt deren Auftretens in Lebensgefahr befunden habe (Urk. 102 S. 11, Antwort auf Frage 8). − Eine Obstruktion der Atemwege (Verletzung der Atemwegsstrukturen) im Rahmen eines Würgens sei zwar grundsätzlich nicht auszuschliessen, jedoch sehr untypisch bzw. selten und setze eine starke Würgeintensität voraus. Dass eine so starke Würgeintensität bestanden hätte, ergebe sich vorliegend aus den Verletzungsbefunden nicht. Die Gefahr eines Erstickens als Folge der gegenständlichen Würgevorgänge werde daher für eher bis sehr unwahrscheinlich gehalten (Urk. 102 S. 11, Antwort auf Frage 9).
8.4. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 zum vorgenannten Gutachten vom 20. April 2022 an ihren bisher gestellten Anträgen fest (Urk. 108 S. 3). Von ihren Ausführungen aufzugreifen sein werden namentlich folgende Punkte:
Einerseits sieht die Staatsanwaltschaft im Umstand, dass sich das Hämatom einseitig ungefähr einen Tag später nicht weiter ausgebildet habe, ein starkes Indiz für eine eher geringe Gewalteinwirkung auf diese Gesichtsseite, was wiederum die Annahme stütze, dass es eben doch zu beidseitig aufgetretenen Stauungsblutungen gekommen sei. Dieser Umstand sei im Gutachten nicht näher ausgeführt worden (Urk. 108 S. 1).
Nicht von Bedeutung ist nach der Staatsanwaltschaft, ob zum Zeitpunkt des Würgens bereits eine durch heftige Gewalt gegen den Kopf verursachte Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Opfers bestand oder nicht. Die Geschädigte
habe Schwindel und Verschwommen-Sehen geschildert mit Bezug auf den Zeitpunkt, als sie gewürgt worden sei. Hätte der Schwindel da schon vorbestanden, so wäre ihr dies (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) nicht als Leitsymptom zum Zeitpunkt des Würgens aufgefallen (Urk. 108 S. 2).
Nach der Staatsanwaltschaft wäre schliesslich – falls man mit der Vorinstanz davon ausgehen würde, der Schwindel sei einzig durch die stumpfe Gewalt an den Kopf verursacht worden – die Frage zu klären, ob diese Schläge nicht ebenfalls lebensgefährlich gewesen seien (Urk. 108 S. 2).
8.5. Die Verteidigung bringt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 zum vorgenannten Gutachten vom 20. April 2022 im Wesentlichen vor, dass sie auch in dessen Kenntnis am Parteivortrag vom 15. Juni 2021 und an den gestellten Anträgen der Verteidigung und des Beschuldigten festhalte (Urk. 110 S. 9 Rz. 7).
Auch nach der Beantwortung der Fragen durch Prof. Dr. med. C._____ bleibe unklar, ob das Würgen oder ob die Schläge gegen den Kopf ursächlich für das Schwindelgefühl der Geschädigten gewesen seien. Gemäss dem Gutachten sei ferner auch nicht von einer stattgehabten Erstickungsgefahr auszugehen (Urk. 110 S. 8 f.).
8.6. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. Mai 2022 betont die Staatsanwaltschaft nochmals, wie eindrücklich die Geschädigte den Ablauf geschildert habe. Zusammen mit den dokumentierten Verletzungen und den rechtsmedizinischen Gutachten würden aufgrund der Schilderung der Geschädigten keine Zweifel daran verbleiben, dass sie sich aufgrund der Gewaltanwendung des Beschuldigten in Lebensgefahr befunden habe (Urk. 115).
8.7. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 (Urk. 117) repliziert die Verteidigung schliesslich noch auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022: Was die Ausbildung des Hämatoms einseitig und die daraus zu ziehenden Schlüsse betrifft, referiert die Verteidigung nochmals die Ausführungen des Ergänzungsgutachtens vom 20. April 2022 und hält daran fest, dass – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – keinerlei Anzeichen dafür bestünden, dass es eben doch beidseits zu Stauungsblutungen gekommen sei (Urk. 117 S. 1 f. Rz. 2). Weiter hält die Verteidigung dafür, dass nach wie vor nicht erstellt sei, woher der Schwindel gestammt habe; es spreche vieles dafür, dass er von den Schlägen und nicht vom Würgen verursacht worden sei (Urk. 117 S. 2 Rz. 3). Mit einer allfälligen, bloss durch die Schläge hervorgerufenen Lebensgefahr habe sich das Gutachten sodann auseinandergesetzt; solche seien aber nicht dokumentiert, und aus rechtsmedizinischer Sicht hätten keine solchen Einflussfaktoren bestanden (Urk. 117 S. 3 Rz. 4; vgl. ferner Urk. 120).
9. Würdigung in Bezug auf die Frage der unmittelbaren Lebensgefahr
9.1. Objektive Zeichen, wie etwa Stauungsblutungen, welche klar dem Würgevorgang zugeordnet werden könnten und welche eine Lebensgefahr belegen würden, sind gemäss den plausiblen Ausführungen im Rahmen der Begutachtung nicht feststellbar.
Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 108 S. 1), wonach im Umstand, dass sich bei der Geschädigten das Hämatom einseitig ungefähr einen Tag später nicht weiter ausgebildet habe, ein starkes Indiz für eine eher geringe Gewalteinwirkung auf diese Gesichtsseite zu sehen sei, was wiederum die Annahme stütze, dass es eben doch zu beidseitig aufgetretenen Stauungsblutungen gekommen sei. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bei der medizinischen Begutachtung eine solche Kausalkette ohne triftigen Grund ausser Acht gelassen wurde. Vielmehr wird vertieft argumentiert, weshalb an der im Rahmen des früheren Gutachtens erfolgten Beurteilung festgehalten wird, wonach die festgestellten Punktblutungen nicht als objektive Zeichen einer Lebensgefahr als Folge des geltend gemachten Würgens heranzuziehen sind (vgl. Urk. 102 S. 3–6). Hier entgegen der medizinischen Beurteilung Indizien zu erkennen, wäre reine Spekulation.
Nicht erhärten liess sich auch, dass objektiv Erstickungsgefahr als Folge der Würgevorgänge bestand (namentlich wegen schwerer Atemwegsverletzungen resp. eines Kehlkopfbruchs), nachdem eine solche im Gutachten vom 20. April 2022 mit plausibler Begründung als eher bis sehr unwahrscheinlich bezeichnet wird (Urk. 102 S. 11).
Dass sich die Geschädigte aufgrund stumpfer Gewalt an den Kopf in unmittelbarer Lebensgefahr befunden haben könnte (was nach Ansicht der Staatsanwaltschaft [Urk. 108 S. 2] auch noch zu klären gewesen wäre, falls man mit der Vorinstanz davon ausgehe, der Schwindel sei womöglich so verursacht worden), fällt nicht in die nähere Betrachtung, nachdem weder ein dahingehender Vorwurf dem Beschuldigten in der Anklage gemacht wird (Urk. 16), noch konkrete darauf hinweisende Verletzungen dokumentiert sind und freilich nicht jeder Schwindel eine unmittelbare Lebensgefahr impliziert (vgl. auch Urk. 102 S. 6 und 8).
9.2. Die Geschädigte beschrieb zwar mit der Sehstörung (Verschwommen-Sehen) und dem Schwindelgefühl Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Gehirnfunktionsstörung, die an sich auf eine (unmittelbare) Lebensgefahr schliessen lassen. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 7 unten) ist ein solcher Schluss aber nur zuverlässig möglich, sofern diese Beschwerden während des Würgens aufgetreten sind und keinen direkten Zusammenhang zu anderweitigen Ursachen wie namentlich Schlägen und/oder Tritten gegen den Kopf bzw. das Schlagen des Kopfes gegen den Boden haben.
Beim relevanten Vorfall handelt es sich um ein stark dynamisches Geschehen, bei dem es in kurzer Abfolge zu ebensolchen Schlägen und/oder Tritten gegen den Kopf bzw. Schlagen des Kopfes gegen den Boden einerseits und Würgevorgängen andererseits kam. Für die kritische Phase schildert sie das Zuschlagen und Würgen miteinander und ergänzt, dass er dann ihren Kopf ständig auf den Boden geknallt und mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten habe. Sie stellt ferner auch für den Zeitraum nach Beendigung des "Angriffs" dar, dass ihr ziemlich schlecht und übel gewesen sei und sie einen Schwindel gehabt habe (Urk. 3/1 S. 4). Der Schwindel hielt also auch noch an, als der durch das Würgen bedingte Unterbruch der Versorgung des Gehirns mit Blut in jedem Fall beendet war (Urk. 3/1). Was die Folge wovon ist resp. ob sich die Symptome allenfalls auch zeitlich überlagern mit dem vorangegangenen oder darauffolgenden Übergriff, lässt sich rückblickend nicht mehr eruieren. Insbesondere ergibt sich aus den Schilderungen der Geschädigten keinen zeitlichen Unterbruch zwischen den Schlägen und dem Würgen, so dass keine klare Zuordnung der Ursache des Schwindels möglich ist.
Unter den gegebenen Umständen kann deshalb trotz der überaus validen Aussagen der Geschädigten nicht klar gesagt werden, dass die von ihr beschriebenen eingetretenen Störungen der Seh- und Gleichgewichtswahrnehmung unmittelbar auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen sind – mit anderen Worten, dass das Verschwommen-Sehen und/oder der Schwindel auf eine stattgehabte sauerstoffmangelbedingte Gehirnfunktionsstörung schliessen lassen. Es bestehen auch keine hinreichenden medizinischen Anhaltspunkte dafür. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Störungen namentlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schlagen des Kopfes gegen den Boden standen.
Es ist somit nicht rechtsgenügend erwiesen, dass sich die Geschädigte infolge des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, auch wenn an der Heftigkeit der körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten keine Zweifel bestehen.
Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der rechtsgenügende Beweis für eine unmittelbare Lebensgefahr nicht erbracht werden könne (Urk. 79 E. 6.5.2 S. 18), nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in dubio pro reo freizusprechen.
10. In Anwendung von Art. 55a StGB sistierte und eingestellte Delikte (mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Drohung)
10.1. Seit dem 1. Juli 2020 steht eine Fassung von Art. 55a StGB in Kraft, welche zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen höhere Anforderungen an eine Einstellung stellt als gemäss der bisherigen, tatzeitaktuellen Ausgestaltung. Neu sieht der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vor, dass die Sistierung u.a. geeignet erscheinen muss, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern (Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 14. Dezember 2018).
Grundsätzlich gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Verübung einer Straftat aktuell war (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; auch völkerrechtlich garantiert mit Art. 7
Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). In der Zwischenzeit neu in Kraft getretene Normen des Strafrechts sind aber, ausnahmsweise, dann anwendbar, wenn sie sich für den Beschuldigten als milder erweisen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist eine rückwirkende Anwendung der neuesten Fassung nicht geeignet, ein für den Beschuldigten milderes Ergebnis herbeizuführen. Potentiell würde sich diese vielmehr zulasten des Beschuldigten auswirken. Es ist daher die bisherige, auf den 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2011 in Kraft getretene Fassung anwendbar.
10.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2019 mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens gegeben seien, nachdem unter anderem die Geschädigte nachvollziehbar begründet hatte, mit ihrem Ehemann weiter zusammenleben und ihnen beiden noch eine Chance geben zu wollen (Urk. 62 E. 2.8). Der Vorinstanz ist insoweit ohne Weiterungen zuzustimmen (Urk. 62 E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Erwägungen, welche die Vorinstanz zur Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 3 aStGB im erwähnten Umfang führten (vgl. Urk. 73 S. 4), sind nicht zu beanstanden und zu übernehmen.
10.3. Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 62 E. 2.7–2.9), war es im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens keine notwendige Voraussetzung, dass es in Bezug auf den gesamten, hier interessierenden Lebensvorgang (Vorfall vom 2. Juli 2017) zu gar keiner Verurteilung kommt. Die vorliegende Konstellation ist wohl ähnlich, aber nicht direkt vergleichbar mit jener, die dem Bundesgerichtsentscheid 4S.454/2004 vom 21. März 2006 zugrunde lag. Namentlich kann hier keine Rede davon sein, dass sich der Einstellungsantrag nur auf einen "ganz untergeordneten Anklagepunkt" auswirken würde, sodass die Einstellung im fraglichen Punkt keine nennenswerte Erleichterung der familiären Situation bringen könnte (so im erwähnten Bundesgerichtsentscheid unter E. 3 a.E.).
Auch der Grundsatz "ne bis in idem" verhindert nicht, das Verfahren in Bezug auf die relativen Offizialdelikte (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) einzustellen, es aber in Bezug auf das einzige absolute Offizialdelikt (Art. 129 StGB) weiterzuführen. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht von der recht häufig anzutreffenden Situation, dass eine Verurteilung wegen eines Antragsdelikts mangels Strafantrags nicht in Frage kommt, eine Verurteilung wegen eines gleichzeitig begangenen Offizialdelikts aber schon.
10.4. Den Willen der Geschädigten gilt es nach dem Gesagten zu respektieren, sodass es bei der Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a aStGB in Bezug auf die erwähnten beiden Delikte zu bleiben hat.
Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte offenbar, nach aktueller Darstellung der Verteidigung (Urk. 110 S. 9 Rz. 8), nach wie vor mit der Geschädigten und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und sich seit dem Vorfall vom 2. Juli 2017 kein weiterer Zwischenfall ereignet hat. Dies ist Grund zur Hoffnung, dass sich die Situation namentlich des Opfers, aber auch des Beschuldigten, effektiv nachhaltig stabilisiert hat.
11. Fazit zum Schuldpunkt
In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit das Verfahren einzustellen. Von der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau im Sinne von Art. 129 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.
Damit entfällt ohne Weiteres, im Rahmen dieses Verfahrens eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen und namentlich auch, einen Entscheid über die von der Anklagebehörde beantragte Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu treffen.
III.
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4, 5 und 7; Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO) zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I/3).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
Da die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'997.70 geltend (Urk. 118). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Damit ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'997.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 4. Juni 2020 bezüglich Dispositivziffern 6 (Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten) und 8 (keine Genugtuung für den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Das Verfahren wird bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der ver-
suchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freigesprochen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird auch im Übrigen (Ziff. 4, 5 und 7) bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'997.70 amtliche Verteidigung Fr. 2'465.– Gutachten
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigte − das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Geschädigte
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Juni 2022
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Aardoom