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Entscheid

SB200413

Versuchte Tötung

24. August 2021Deutsch82 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1.

Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

1.1

Am 27. Dezember 2015 kam es am frühen Morgen im Rahmen einer Personenkontrolle mit anschliessender Verhaftung an der Verzweigung E._____strasse / F._____-strasse in Zürich zu einem Schusswaffeneinsatz durch zwei Polizisten der C._____ Zürich. Der Privatkläger A._____, der im Besitz eines Messers war, erlitt dabei mehrere Verletzungen und musste notfallmässig hospitalisiert und operiert werden (Urk. 1/1).

1.2

In der Folge wurde nach Erteilung der notwendigen Ermächtigung mit Beschluss vom 4. Februar 2016 durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die beiden Polizisten mit Verfügung vom 16. Februar 2016 je eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 2/2-2/4). Die Vorinstanz hat den Gang des Untersuchungsverfahrens und den Inhalt des Urteils betreffend den Privatkläger zutreffend zusammengefasst. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte nach durchgeführtem Untersuchungsverfahren die Strafverfahren mit Verfügung vom 8. März 2018 gegen den Beschuldigten und seinen Kollegen ein (Urk. 48 S. 4 f. mit Verweisen insbesondere auf Urk. 21/10).

1.3

Die vom Privatkläger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der III. Strafkammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 22/2). Indessen drang der Privatkläger beim Bundesgericht mit seinen Rechtsmitteln gegen diese Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten B._____ durch (Urk. 23/3, Urteil vom 25. März 2019), worauf das Verfahren gegen letzteren weitergeführt wurde (Urk. 24/1-23). Der weitere Verlauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung und die Prozessgeschichte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehen aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor (Urk. 48 S. 5 f.).

1.4

Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Zürich,

2.

Abteilung, den Beschuldigten B._____ mit Urteil vom 24. Juni 2020 vom Vor-

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wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB frei. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung zugesprochen. Weiter wurde über die verschiedenen sichergestellten und beschlagnahmten Kleider, Gegenstände und Asservate befunden (Urk. 48 S. 91 f., Prot. I S. 30 ff.).

2.

Berufungsverfahren Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 36) liess der Privatkläger mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Berufung erklären (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. und 5. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 46/1-3). Die Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 21. Oktober 2020 und ging fristgerecht am 23. Oktober 2020 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 50). Innert mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. November 2020 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 55). Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung Angaben und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 53 und 54/1-7). Am 1. Februar 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. August 2021 vorgeladen (Urk. 58). Am 20. und 23. August 2021 wurden Aufnahmen der Überwachungskameras im Bereich des Vorfalles vom 27. Dezember 2015 beigezogen und den Parteien zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 59A). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.; Urk. 61 S. 2; Urk. 63 S. 1).

3.

Umfang der Berufung Nachdem der vorinstanzliche Freispruch angefochten ist, sind keine Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

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II. Prozessuales

1.

Formelles Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, erteilte die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die erforderliche Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Ebenso liegen die notwendigen Aussageermächtigungen respektive die Entbindungen vom Amtsgeheimnis vor (vgl. dazu Urk. 48 S. 7 f. mit Verweisen auf Urk. 2/2-4).

2.

Untersuchungsführung

2.1

Frage der Unabhängigkeit, Einsetzen einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen festgehalten hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der untersuchungsführende Staatsanwalt voreingenommen gehandelt oder die Untersuchung unsorgfältig geführt hätte (Urk. 48 S. 15 f.). Bezüglich der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der wenige Stunden nach dem Vorfall am 27. Dezember 2015 veröffentlichten Medienmitteilung (Urk. 37 S. 3 f.) ist festzuhalten, dass das gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellte Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 15. Juli 2016 abgewiesen wurde, da nach Ansicht der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich kein Anschein der Befangenheit bestanden hatte (Urk. 19/8). Es besteht kein Anlass, auf diese (einleuchtend begründete) Einschätzung im vorliegenden Berufungsverfahren zurück zu kommen. Entgegen der Meinung des Vertreters des Privatklägers (Urk. 37 S. 4 und Urk. 61 S. 4 ff.) kann nicht gesagt werden, das vorliegende Strafverfahren sei von Anfang an unter dem "wohlwollenden Gesichtspunkt einer Notwehrsituation" geführt worden. So ist die Formulierung in der Medienmitteilung der C._____ (Urk. 19/4+5) zwar insofern heikel, als sie eine rechtliche Qualifikation beinhaltet. Tatsächlich ging aber der Privatkläger mit einem grossen Messer in der Hand mit schnellen Schritten auf den Beschuldigten -- 12 of 57 -zu, was D._____ und ihn veranlasste, Schüsse gegen ihn (den Privatkläger) abzugeben, um den Beschuldigten / sich selbst zu schützen. Der Durchschnittsbürger würde diesen Ablauf zu Beginn des Geschehens vermutlich umgangssprachlich (nicht im rechtlichen Sinne) als Notwehrsituation bezeichnen. Die Formulierung "Als der Bewaffnete die Polizisten erblickte, rannte er mit dem Messer auf die Uniformierten los. Aufgrund dieser Notwehrsituation setzten zwei Polizisten nach mehreren Warnrufen die Schusswaffe ein. …" zeigt sodann, dass sich die Bezeichnung Notwehrsituation auf den Anfang des Geschehens bezog. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, dass die Formulierung "Notwehrsituation" gewählt worden sei, um aufzuzeigen und auch abzugrenzen, dass nicht bei einer Verhaftung wegen Fluchtgefahr auf einen Täter geschossen worden sei, was auch vorkommen könne, sondern die vorliegende Situation anders gewesen sei (Prot. II S. 22). Dies leuchtet ein. Im Übrigen besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Staatsanwaltes in der Vernehmlassung zum Ausstandsbegehren vom 22. April 2018 zu zweifeln (vgl. Urk. 19/3). Es ist sodann möglich und nachvollziehbar, dass der Staatsanwalt diesem von der C._____ verwendeten Begriff beim raschen Durchlesen der Medienmitteilung zu wenig Beachtung schenkte, da sich dieser wenige Stunden nach dem Vorfall sicherlich in erster Linie der Untersuchungsführung zu widmen hatte. Gemäss den massgeblichen Bestimmungen sind die Ermittlungen nach einem Schusswaffengebrauch durch die C._____ Zürich Sache der Kantonspolizei, was vorliegend auch so gehandhabt wurde. Festzuhalten ist aber auf jeden Fall, dass die Untersuchung zur Abklärung des Vorfalls und dem genauen Ablauf des Geschehens gründlich und sorgfältig geführt wurde, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 48 S. 15 f.). Es kann hierzu nochmals wiederholt werden, dass von der Staatsanwaltschaft zahlreiche Beweise erhoben wurden: Insbesondere wurde die Situation am Ort des Vorfalls dokumentiert und eine umfassende Spurensicherung in Auftrag gegeben und vorgenommen sowie die Befragung aller Personen, welche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall gemacht hatten, veranlasst und zum Teil wurden die Einvernahmen vom Staatsanwalt selbst durchgeführt. Es wurden sodann verschiedene Gutachten und Ergänzungen in Auftrag gegeben, und es wurde auch dem Beweisantrag des Privatklägers ge-- 13 of 57 -mäss Eingabe vom 16. September 2019 (Urk. 24/10) entsprochen. Es erfolgte somit eine umfassende Beweiserhebung. Welche weiteren massgeblichen Untersuchungshandlungen und Abklärungen eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft noch hätte vornehmen können, ist nicht ersichtlich. Die Einsetzung einer/s ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwältin oder Staatsanwalts war deshalb - entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers (Urk. 37 S. 3) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - nicht angezeigt.

2.2

Kollusion a) Die Vorinstanz hat mit sorgfältiger Begründung dargetan, es sei nicht davon auszugehen, dass die beteiligten Polizeibeamten sich unter einander abgesprochen haben (Urk. 48 S. 11 ff.). Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass alle massgeblichen Spuren gesichert wurden und die Staatsanwaltschaft sofort ein Vorverfahren eröffnete und die beiden Schützen D._____ und B._____ selber einvernahm. Die weiteren Beteiligten wurden ungefähr zur selben Zeit von verschiedenen Personen und an mehreren Örtlichkeiten einvernommen, sodass deren erste Aussagen zeitnah und insofern weitgehend unbeeinflusst erfolgten (vgl. die Aufzählung durch die Vorinstanz Urk. 48 S. 12 unten und 13 oben). Unmittelbar nach dem Vorfall kümmerte sich der Polizeibeamte G._____ um den Beschuldigten und D._____. Er gab zu Protokoll, er sei mit den beiden um die Hausecke gegangen, da sie vom Geschehen sehr betroffen gewesen seien und seiner Ansicht nach Betreuung benötigt hätten. Sie hätten nichts Konkretes gesprochen, sie seien eher ruhig und geschockt gewesen, sodass er es einfach bei seiner Anwesenheit habe beruhen lassen, er habe sie nicht nach dem Geschehenen befragt; man habe sich nicht gross unterhalten. Nach 5 bis 10 Minuten seien sie zur Wache gegangen, und der Wachtchef Feldweibel H._____ habe die Betreuung der beiden Kollegen übernommen (Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich wurde Oberstlt I._____ beigezogen zur psychologischen Betreuung und Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Urk. 1/1 S. 9), wie dies bei der C._____ Zürich nach einem Schusswaffeneinsatz - ebenso wie ein Debriefing nach einigen Tagen -- 14 of 57 -- vorgesehen ist (Urk. 48 S. 12 mit Verweis auf GR Nr. 2016/16, Fragen 8 und 9, vgl. auch Beilage Kopie von Urk. 8 zur Verfügung vom 23. Mai 2016 im Ausstandsverfahren [Urk. 19/7]). Anlässlich der ersten Einvernahme beim Staatsanwalt am 27. Dezember 2015 gab der Beschuldigte dann ohne Zögern offen an, dass seine Kollegen und er in einer Phase der Einsatzbesprechung über den Vorfall gesprochen hätten, sicher nicht im Detail, es sei auch darum gegangen, wie es ihnen gehe (Urk. 3/1 S. 8). b) Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass es vorliegend keine Anzeichen für eine detaillierte Absprache der beteiligten Polizisten im kurzen Zeitraum zwischen Beendigung ihres Einsatzes und den erfolgten Einvernahmen gibt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte denn auch an, auf der Wache seien Herr D._____ und er in getrennte Zimmer gebracht worden (Prot. II S. 19). Im Rahmen der offenbar am Vormittag des 27. Dezember 2015 erfolgten Einsatzbesprechung bestand kaum Raum für das Abgleichen von Einzelheiten, ansonsten die beteiligten Beamtinnen und Beamten sicherlich auch über den Verlauf des eigentlichen Tatgeschehens nahezu deckungsgleiche Angaben vereinbart und dann gleich ausgesagt hätten. Die deponierten Aussagen zeigen aber, dass jede Person die Vorkommnisse um die Schussabgaben aus ihrer Perspektive und ihre eigenen Wahrnehmungen schilderte. Dass ein sogenannter "Code of silence" eingehalten worden wäre, wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 37 S. 5) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbrachte (Urk. 61 S. 8), ist deshalb nicht erkennbar und selbst die unbeteiligten Auskunftspersonen J._____, K._____ und L._____ machten unterschiedliche Angaben zur Anzahl wahrgenommener Schüsse respektive sprach niemand von mehr als insgesamt acht Schüssen (G._____ sechs bis acht Schüsse, Urk. 6/3 S. 1; J._____ vier laute Knaller, Urk. 6/11 S. 2; M._____ mehrere, maximal fünf Schüsse hintereinander sehr schnell Urk. 6/13 S. 3 und Urk 6/26 S. 7; K._____ sechs aufeinanderfolgende Schüsse Urk. 6/18 S. 1; L._____ sechs oder sieben Schüsse, Urk. 6/19 S. 1; N._____ sechs bis sieben, Urk. 6/23 S. 8). Weiter ist lebensfremd, dass die Beteiligten nach dem emotional sehr aufwühlenden Geschehen, ohne weiteres erkennen konnten, worauf es genau bei ihren Aussagen ankommen könnte und über welche Einzelheiten sie sich absprechen müssten. Zu-- 15 of 57 -dem wussten sie als Polizeibeamte, dass ein Spurenbild vorliegt und damit anderslautende Aussagen sinnlos sein würden. Sowohl D._____ als auch der Beschuldigte gaben denn auch von Anfang an zu, Schüsse abgegeben zu haben. Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ leitet aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte D._____ angab, gemäss seiner Einschätzung habe B._____ nur einmal geschossen, dieser wolle offensichtlich nichts zu den Schussabgaben sagen. Dem ist entgegen zu halten, dass es eine höchst angespannte Situation war. Im Übrigen hätte D._____ bei 11 tatsächlich von B._____ abgegebenen Schüssen selber realisiert, dass seine Angabe (nur 1 Schuss) unglaubhaft erscheinen könnte, wenn er absichtlich falsch aussagte. Auf die einzelnen Aussagen und ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft, ist soweit nötig im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts zurückzukommen. Da jedoch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die beiden Polizisten B._____ und D._____ Beweise manipulieren sowie detaillierte Absprachen über nicht der Wahrheit entsprechende Angaben treffen wollten, und da diese vom Verlauf der Personenkontrolle selbst überrascht und betroffen waren, dass sie einen Menschen verletzt hatten, war eine Verhaftung nicht dringend angezeigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 61 S. 6) ist eine Schussabgabe durch einen Polizeibeamten auch nicht gleich zu handhaben wie durch eine Privatperson, da ein Polizeibeamter Dienstpflichten zu berücksichtigen hat, bewaffnet sein und im Dienst auch Gebrauch von seiner Dienstwaffe machen können muss, anders als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Dem erstinstanzlichen Gericht ist indessen darin beizupflichten, wenn es sinngemäss ausführt, der Verdacht auf Absprachen liesse sich vermeiden, wenn strikt darauf geachtet würde, die einzelnen Beteiligten zunächst bis zur ersten Befragung corpsintern zu trennen und allfällige Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen möglichst vor einem - im Hinblick auf die Verarbeitung der Geschehnisse durchaus sinnvollen Debriefing durchzuführen (Urk. 48 S. 13). Vorliegend bestehen jedoch wie erwähnt keine Anhaltspunkte für eine Kollusion unter den beteiligten Polizisten.

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3.

Weitere Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers im Berufungsverfahren Die Rechtsvertretung des Privatklägers moniert weiter, die Untersuchungsführung sei auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäss. So sei aufgrund der Akten erstellt, dass es zwischen dem Verteidiger des damals mitbeschuldigten Polizeibeamten D._____ und dem zuständigen Staatsanwalt am 13. Juli 2017 zu einer über einstündigen Besprechung gekommen sei. Von dieser Besprechung existiere keine Akten- oder Protokollnotiz, weshalb es sich um ein nichtprotokolliertes Geheimtreffen handle. Die Staatsanwaltschaft verletzte damit Art. 77 StPO (Urk.

61.

S. 11 f.). Zwar wäre es der Transparenz dienlich gewesen, wenn über diese Besprechung von mehr als einer Stunde eine Aktennotiz erstellt worden wäre, dies hat aber keinen materiellen Einfluss auf das Beweisergebnis. Diese Besprechung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2016 (Urk. 5/2) längst durchgeführt worden war und somit erst in einem späten Stadium der Untersuchung, sodass keine Beweismittel dadurch hätten verfälscht werden können. Ohnehin dürfte diese Besprechung vom 13. Juli 2017 in erster Linie das Verfahren gegen den damals mitbeschuldigten Polizeibeamten D._____ und nicht dasjenige gegen den Beschuldigten tangiert haben, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Prot. II S. 28). Weiter bringt die Rechtsvertretung des Privatklägers vor, die Aussage der Polizeibeamtin M._____, wonach sie mit dem Beschuldigten gesprochen habe, weil es darum gegangen sei, ob sie nach diesem Vorfall wieder gemeinsam auf Streife gehen könnten oder nicht, mache deutlich, dass am 27. Dezember 2015 nicht alles rechtmässig zugegangen sein könne, ansonsten nicht ersichtlich sei, weshalb die Polizeibeamtin M._____ ihre zukünftige Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten überdenken sollte (Urk. 61 S. 10 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers deuten die Aussagen der Polizeibeamtin M._____ allerdings nicht darauf hin, dass eine zukünftige Zusammenarbeit aufgrund eines Fehlverhaltens des Beschuldigten in Frage gestellt worden ist, zumal die Verteidigung dazu anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, bei den Gesprächen zwischen Frau M._____ und dem Beschuldigten sei es darum gegangen, dass dieser das Gefühl gehabt habe, er sei alleine gelassen worden, da es Kollegen -- 17 of 57 -gegeben habe, die sich mehr in den Hintergrund gerückt hätten. Um diese Thematik sei es im Gespräch mit Frau M._____ gegangen und nicht darum, dass der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe und sie deshalb nicht mehr mit ihm auf Streife habe gehen wollen (Prot. II S. 27). Die Äusserung der Polizeibeamtin M._____ ist jedenfalls nicht eindeutig, so ist auch denkbar, dass sie einfach wissen wollte, wie es dem Beschuldigten nach dem Vorfall ging. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf

1.

Unbestrittener Sachverhalt

1.1

Der im ersten Abschnitt der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte B._____ am 27. Dezember 2015 als Beamter der C._____ Zürich mit weiteren Polizeibeamten versuchte, A._____, der morgens kurz nach 6 Uhr mit einem Messer an der E._____-strasse in Zürich entlang ging, anzuhalten und zu kontrollieren, wobei A._____ den Weisungen der Polizei keine Folge leistete, d.h. weder anhielt, noch das Messer auf den Boden legte, sondern damit schliesslich schnellen Schrittes und "kill me, kill me" rufend auf B._____ zuging, worauf der Polizeibeamte D._____ zum Schutz seines Kollegen zwei Mal auf A._____ schoss und der Beschuldigte B._____ zu seiner eigenen Verteidigung zunächst ebenfalls zwei Schüsse abgab, bevor er rückwärts weichend am Polizeifahrzeug Limmat … ankam, wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 25/1 S. 2, Urk. 35 S. 7 f. und Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Plan Urk. 6/33 ergibt sich, dass dieser Ablauf mit den Fundorten der Hülsen 12 und 13 (aus der Waffe von D._____) sowie 10 und 11 (Waffe von B._____) übereinstimmt. Auch seitens des Privatklägers wird dieser Ablauf nicht grundsätzlich in Frage gestellt (Urk. 37 und Urk. 61 S. 13 ff.). Unbestrittenermassen war der Privatkläger zu jenem Zeitpunkt aufgrund einer akut exacerbierten psychotischen Erkrankung (Schizophrenie) schuldunfähig (Urk. 20 S. 24). Er hat keine Erinnerung an den Ablauf des in der Anklageschrift geschilderten Ereignisses (Urk. 5/1 S. 2 ff. und 5/2 S. 2 f.).

1.2

Feststeht sodann, dass der Privatkläger durch die Schussabgaben der Polizeibeamten D._____ und B._____ verschiedene Schussverletzungen erlitt, wel-

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che er dank sofortiger medizinischer Hilfe überlebte, wie dies im dritten Abschnitt der Anklageschrift festgehalten wird. Der Beschuldigte anerkennt, dem Privatkläger diese Verletzungen - soweit sie nicht durch die beiden von D._____ abgegebenen Schüsse verursacht wurden - durch seine Schussabgaben beigebracht zu haben.

2.

Bestrittener Sachverhalt

2.1

Dem Beschuldigten wird sodann im zweiten Abschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, er habe - nachdem sich der Privatkläger bereits von ihm abgewandt und sich von ihm entfernt habe - in der Folge bewusst und gewollt noch drei weitere Schüsse in Richtung von A._____ abgegeben und diesen an beiden Armen und im Rückenbereich getroffen. Dies habe der Beschuldigte getan, um den Privatkläger aufzuhalten, obschon er nicht mehr angegriffen worden sei und von A._____ keine Gefahr mehr ausgegangen sei. Bei diesen drei Schüssen habe er A._____ töten wollen, eventualiter habe er dies in Kauf genommen.

2.2

Der Beschuldigte machte stets geltend, er habe nur zur Abwehr des Angriffs des Privatklägers geschossen und auf jeden Fall nicht mehr, als der Privatkläger dem Richtung E._____-strasse davon rennenden Kollegen D._____ dicht hinterher gefolgt sei. Er sei vom Boden aufgestanden und habe die Waffe versorgt und sei zu Fuss Herrn D._____ zu Hilfe geeilt (Urk. 3/1 S. 4 ff., 5/2 S. 11 ff., Urk. 24/5 S. 2 f. und Urk. 35 S. 9 ff.). Dabei blieb er auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).

2.3

Der Vertreter des Privatklägers erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der vor dem Polizeifahrzeug Limmat … stehende Beschuldigte B._____ auf A._____, welcher auf diesen zukam, zwei Schüsse in dessen Torsobereich abgab. Darauf sei der Beschuldigte am Polizeifahrzeug angestossen, und es sei zu einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen. Der Beschuldigte sei dann über die Motorhaube des Polizeifahrzeuges rücklings zu Boden gefallen. Am Boden liegend habe er dann nochmals auf den über ihn gebeugten A._____ geschossen. Anschliessend sei es zu einem Gerangel am Boden gekommen, bei welchem A._____ auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei wie in -- 19 of 57 -einer Missionarsstellung. D._____ sei zu den beiden hingerannt und habe entweder A._____ vom Beschuldigten weg gestossen oder der Beschuldigte B._____ habe sich selbst wegstossen können. A._____ und der Beschuldigte seien wieder aufgestanden. A._____ sei dann in Richtung E._____-strasse weg gerannt. Aufgrund der ballistischen Gutachten lasse sich feststellen, dass der Beschuldigte von hinten auf den Privatkläger geschossen und diesen an beiden Armen und im Rückenbereich getroffen und verletzt habe (Urk. 37 S. 14 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vertritt der Privatkläger respektive sein Vertreter diese Auffassung und geht davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel am Boden mindestens einen Schuss stehend auf den Privatkläger abgegeben habe (Urk. 61 S. 14 ff. und S. 19; Prot. II S. 21 und S. 34 ff.).

2.4

In objektiver Hinsicht ist mithin zu prüfen, in welcher Situation und in welcher Position respektive Bewegungsrichtung des Privatklägers der Beschuldigte die Schüsse abgab und soweit möglich zu klären, wie diese drei Verletzungen entstanden sind oder sein können. Dies hielt auch die Vorinstanz sinngemäss so fest (Urk. 48 S. 18). B. Beweismittel

1.

Verwertbarkeit

1.1

Das Bezirksgericht Zürich prüfte nach einer Aufzählung der vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel (Urk. 48 S. 20 f. Ziff. 4.2. - 4.4.) und nach Darstellung und unter Zugrundelegung der massgeblichen Grundsätze (Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte Urk. 48 S. 19 Ziff. 4.1.) die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel (Urk.

48.

S. 21 ff. Ziff. 4.6.-4.11.). Einzig die polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen O._____ (Urk. 6/1), G._____ (Urk. 6/3), J._____ (Urk. 6/11), P._____ (Urk. 6/16) und K._____ (Urk 6/18) sowie L._____ (Urk. 6/19) dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, können jedoch, soweit sie dessen eigener Darstellung nicht widersprechen oder zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Mit dieser Einschränkung sind alle Beweismittel verwertbar.

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1.2

Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten D._____ als Beschuldigter vom 27. Dezember 2015 (Urk. 4/1) hielt die Vorinstanz fest, diese sei in Abwesenheit des Beschuldigten B._____ durchgeführt worden, jedoch habe am 22. März 2016 eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Ferner sei die erste Einvernahme von D._____ zwar von diesem und vom Staatsanwalt, nicht jedoch von der Protokollführerin unterzeichnet worden. Dies bewirke vorderhand nicht die Unverwertbarkeit, nachdem die für die richtige Protokollierung verantwortliche Verfahrensleitung unterzeichnet habe (Urk. 48 S. 22 Ziff. 4.8.). Hierzu ist zu ergänzen, dass die Angaben von D._____ in der Einvernahme vom 27. Dezember 2015 jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten B._____ und soweit berücksichtigt werden dürfen, als sie dessen eigener Darstellung nicht widersprechen. Inwiefern die Aussagen von D._____ glaubhaft sind und überzeugen, ist bei der Aussagenwürdigung zu prüfen.

1.3

Die Vorinstanz kam bezüglich der Rüge des Rechtsvertreters des Privatklägers, die von der Staatsanwaltschaft ohne Ton erstellten Videoaufzeichnungen der Einvernahmen der beteiligten Polizisten seien nicht brauchbar (Urk. 37 S. 9), was anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gerügt wurde (Urk. 61 S. 13), zum Schluss, die Einvernahmen der Auskunftspersonen Q._____, N._____ und M._____ seien nicht fehlerhaft erhoben worden, wenngleich zur fakultativen Videoaufzeichnung (Bild) die dazugehörigen Wortäusserungen (Ton) sehr wünschbar wären (Urk. 48 S. 24 ff., insbesondere Ziff. 5.2.4.). Dem ist mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz beizupflichten. Die Aufnahme der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten, von D._____ und dem Privatkläger wurde sodann mit Ton aufgezeichnet (Urk. 5/2 und 5/5).

2.

Objektive Beweismittel

2.1

Medizinische Berichte und Gutachten betreffend den Privatkläger a) Aus dem Austrittsbericht vom 28. Januar 2016 sowie dem ärztlichen Befund vom 9. Februar 2016 der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich ergeben sich die sechs Schussverletzungen sowie das Orbitatrauma, welche der Privatkläger beim Vorfall am 27. Dezember 2015 erlitt (Urk. 7/1+12): Dies sind -- 21 of 57 -zwei Durchschüsse Abdomen/Unterbauch mit Verletzungen des Dickdarms und des Dünndarms sowie Bruch der Beckenschaufel (Entry links und Exit rechte Flanke); ein Durchschuss Rücken mit Pneumothorax links (Entry untere BWK, Exit linke Flanke); ein Durchschuss Unterarm rechts mit offener mehrfragmentärer Unterarmfraktur rechts; ein Durchschuss Unterarm links mit offener mehrfragmentärer Unterarmfraktur links, ein Durchschuss proximaler Oberarm links (Entry und Exit) sowie Bluterguss im Bereich des linken Auges mit medialer Orbitafraktur links. b) Weiter wurde vom Operateur offenbar im rechten Unterbauch ein Projektil gefunden am Übergang vom Dünndarm zum Dickdarm, was von diesem dem Rechtsmediziner direkt mitgeteilt worden sei (Urk. 9/7 S. 3). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Juni 2016 wurde festgehalten, dass der Privatkläger sechs Rumpfläsionen (zwei Durchschüsse, ein tangentialer Weiteilausschuss und ein Steckschuss), einen Durchschuss am rechten Unterarm und sechs Läsionen am linken Arm (zwei Durchschüsse, ein tangentialer Weiteileinschuss und ein Streifschuss) sowie einen Knochenbruch der nasenwärts gelegenen Wand der linken Augenhöhle erlitten hatte (Urk. 9/7 S. 10 f.). Von der Vorinstanz wurden die im Gutachten rekonstruierten Schussverletzungen und die Schussrichtungen ausführlich dargestellt (Urk. 48 S. 29 mit Verweis auf Urk. 9/7 S. 5 ff. und 10). Ebenfalls wurde die Verletzung in der linken Augenregion und die mögliche Ursache (blowout-fracture durch eine den Augenhöhleninhalt komprimierende Gewalt z.B. durch einen Faustschlag bei der Verhaftung) und weitere Schürfwunden festgehalten (Urk. 48 S. 30 mit Verweis auf Urk. 9/7 S. 11). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 29 f.).

2.2

Schusswaffentechnische Gutachten a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Feststellungen im Gutachten vom 23. Juni 2016 (Urk. 10/6), im Ergänzungs-Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 10/19) sowie im Gutachten betreffend die molekulargenetische Untersuchung / Textilfaseruntersuchung vom 16. Januar 2020 (Urk. 24/21) zutreffend festgehalten. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 31 f.). Danach steht zusammengefasst fest, dass am Ereignisort insgesamt 13 Schussabgaben erfolgten, davon -- 22 of 57 -wurden 11 mit der Waffe von B._____ und zwei mit der Waffe von D._____ abgegeben (Urk. 10/6 S. 9 f.). Insgesamt vier Schussrichtungen konnten bestimmt werden, zwei mit einer exakten Flugbahnbestimmung (Urk. 10/7, vgl. auch Plan Urk. 6/33 Pos. 50 und 51, Fotopos. 31 und 32) und zwei mit einer Toleranzzugabe (trichterförmiger Bereich, Plan Pos. 52 und 53, Fotopos. 27 und 30), aufgrund weiterer Unklarheiten blieben insgesamt sieben der Geschossflugbahnen nicht bestimmbar (Urk. 10/6 S. 13 f. und 19). Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 war bezüglich der Schussbahnen 50 und 51, welche die Beschädigungen an den Polizeifahrzeugen Limmat … (Nummer 51) einerseits und … (Nummer 50) andererseits verursacht hatten, der Ursprungsort in einem gewissen Bereich eingrenzbar, der genaue Schützenstandort konnte jedoch nicht klar bestimmt werden. Bei der Nummer 51 weist die Geschossflugbahn eine negative Elevation auf, d.h. es handelt sich um eine abfallende Schussrichtung. Die aufgeführten fünf Beispiele von Schussdistanzen zum Polizeifahrzeug zeigen, dass die Höhe der Waffenmündung ab Boden mit zunehmender Distanz der Waffenmündung zum Fahrzeug ansteigt von ca. 1.30 Meter ab Boden bei einer Schussdistanz von ca. 1.25 Meter bis ca. 2 Meter ab Boden bei einer Distanz von ca. 5.68 Meter. Während jeder Schussabgabe auf den Privatkläger bestand eine Mindestschussentfernung von 50 cm, auch eine hohe Schussdistanz von über drei Metern aller Schüsse wäre nicht plausibel; dabei konnte aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Schuss trotzdem eine höhere Distanz als drei Meter aufwies (Urk. 10/19 S. 10 und 17 f. sowie 20). Bei den im Ergänzungsgutachten aufgezeigten Szenarien wurden die möglichen Schussrichtungen dargestellt (Urk. 10/20 S. 12 ff.). Es wurde dazu festgehalten, die dargestellte Körperhaltung des Beschossenen pro Szenario stelle jeweils nur eine plausible Möglichkeit innerhalb einer grösseren Variationsbreite dar. Arm-, Bein- Rumpf und Kopfstellungen seien weitgehend unbekannt gewesen bis auf die fixierten Verbindungen der jeweiligen Schussbahn. Die Abbildungen dürften nicht als fix betrachtet werden (Urk. 10/19 S. 11). Bei insgesamt drei Schüssen (Szenario 1, Szenario 2 und Szenario 9) wurde jeweils eine Schussrichtung von (teilweise schräg) hinten dargestellt (Urk. 10/19 S. 11 ff. sowie entsprechende Bilder in den Beilagen Urk. 10/20 S. 12, 13 f., 26 ff.)

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b) Im Ergänzungsgutachten wird betreffend Szenario 1 explizit festgehalten, dass in der abgebildeten Variante die Schussrichtung von hinten gezeigt wird. Wenn jedoch der Arm angewinkelt und nach oben gehoben werde, erfolge die Schussabgabe von vorn. Auch zum Szenario 2 wird ausgeführt, dass die Armposition gegenüber dem Körper nicht bestimmt werden könne, so würde sie beispielsweise beim nach Innenbiegen des Unterarmes eine von der linken Seite herkommende Schussrichtung ergeben. Die Rekonstruktion bezieht sich daher hauptsächlich auf die Schussrichtung gegenüber den getroffenen Körperteilen und nicht auf die tatsächliche Haltung von A._____ zum Ereigniszeitpunkt (Urk. 10/19 S. 11 f.). In der Zusammenfassung der Schussrichtungen wird schliesslich festgehalten, dass die meisten Schussabgaben generell auf die linke Körperseite von A._____ oder einer eher tiefen Tendenz von vorne erfolgten (Urk. 10/19 S. 16). c) Dem Gutachten vom 16. Januar 2020 kann entnommen werden, dass die DNA-Spur ab dem Projektil (Fotoposition 31), das im Polizeifahrzeug Limmat … sichergestellt wurde, vom Privatkläger stammt (Urk. 10/6 S. 8 f. und 10 sowie Urk. 24/21 S. 3).

3.

Aussagen

3.1

Aussagen des Beschuldigten a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen, nämlich beim Staatsanwalt am 27. Dezember 2015 (Urk. 3/1), in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger sowie D._____ vom 22. März 2016 (Urk. 5/2) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2019 (Urk. 24/5) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 35) ausführlich und zutreffend aufgeführt. Es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 33 - 38). b) Anlässlich der ersten Befragung hatte der Beschuldigte zum zu beurteilenden Kerngeschehen zusammengefasst angegeben, der Privatkläger habe wild angefangen zu gestikulieren und das Messer rumgeschwungen, er sei kontinuierlich auf sie zugekommen und habe immer gesagt: "kill me, kill me", er sei immer auf-- 24 of 57 -brausender geworden und habe immer mehr angefangen zu fuchteln und habe Stichbewegungen gemacht, auch in seine Richtung. Es sei immer emotionaler geworden und er habe gemerkt, dem Angreifer sei alles egal, dieser sei bereit, sie zu verletzen. Plötzlich habe dieser einen Schritt auf ihn zugemacht, darauf habe er einen Schuss gehört, den nicht er abgegeben habe, er sei erschrocken; das Messer in der Hand auf Höhe der Brust mit der Klinge gegen seinen Oberkörperbereich haltend, sei der Privatkläger mit einem grossen Schritt auf ihn zugekommen, es sei beinahe ein auf ihn zu rennen gewesen, da habe er zwei Mal auf den Torsobereich des Angreifers geschossen. Das Ganze sei in Sekundenbruchteilen abgelaufen, er sei fast bei ihm gewesen, worauf er zurückgewichen und mit dem Rücken an die Stossstange gestossen und rückwärts zu Boden gefallen sei, da habe er nochmals geschossen mit der linken Hand, mit der rechten habe er sich auffangen können; der Privatkläger sei irgendwie über ihn gebeugt gewesen. Es sei zu einem Gerangel gekommen und er habe sich irgendwie wegstossen können und dann sei der Privatkläger irgendwie Herrn D._____ nachgerannt (Urk. 3/1 S. 4 f.). c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte an, nachdem er den ersten Schuss abgegeben habe, sei er Richtung Streifenwagen zurück gewichen, und er sei dann am Kotflügel angestossen. Es sei zu einem Kontakt gekommen und was danach passiert sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Beim Kontakt seien sie beide gestanden, er sei etwas in Rücklage geraten, da er auf den Streifenwagen geprallt sei. Er sei irgendwie über die Motorhaube gefallen, dann wisse er nicht mehr genau, was passiert sei. Er sei am Boden gelegen und aufgestanden, die Waffe in der linken Hand und dann habe er gesehen, dass A._____ D._____ nachgerannt sei (Urk. 5/2 S. 12 f. und S. 15). d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2019 verneinte der Beschuldigte, dem Geschädigten hinterher geschossen zu haben, als sich dieser von ihm entfernt habe (Urk. 24/5 S. 2). e) In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, im Moment als er auf dem Boden an seiner Endposition gelegen sei, wisse er wieder, was passiert sei. Er sei am Boden gewesen und habe gesehen, wie Herr -- 25 of 57 -D._____ versucht habe, Herrn A._____ von ihm wegzustossen. Daraufhin sei der Fokus des Privatklägers von ihm weg auf Herrn D._____ gefallen. Dieser sei davon gerannt in Richtung E._____-strasse und Herr A._____ dicht gefolgt hinterher. Er sei aufgestanden und habe gesehen, dass er in der linken Hand die Waffe gehalten habe. Der Hammer sei noch gespannt gewesen, er habe gedacht dass er Herrn D._____ helfen müsse, habe den Hammer abgespannt und die Waffe versorgt. Er gebe sein Wort als Polizist der C._____, dass er dem Privatkläger nicht hinterher geschossen habe, als Herr D._____ Richtung E._____-strasse davon gerannt und der Privatkläger ihm dicht hinterher gefolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr geschossen (Urk. 35 S. 9 f.). Auf weiteres Nachfragen, dass es ein Gerangel mit Herrn A._____ gegeben habe, bei welchem er am Boden gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass dieses Gerangel vermutlich nicht stationär am Boden stattgefunden habe, sondern sich von der Position am Anfang, als er vor dem Streifenwagen gewesen sei bis an die Endposition an der er schlussendlich wieder aufgestanden sei, verlagert habe. Das sei ein Gerangel in Form von einem Ausweichen, Zurückstossen, Zurückweichen, Schiessen und Zurückschlagen gewesen, so in diesem Sinne. Es sei nicht stationär am Boden, ein Kampf in dem Sinne, sondern ein Zurückweichen, ein Ausweichen, ein Schiessen, ein Zurücklaufen gewesen. Auf die weitere Frage, wohin er geschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe in Richtung des Streifenwagens Limmat …, in Richtung R._____ geschaut und sei in die entgegengesetzte Richtung zurückgewichen. Er präzisierte dann, die Blickrichtung werde dort in Richtung Streifenwagen gewesen sein (Urk. 35 S. 10). Danach gefragt, weshalb Herr A._____ denn solche Verletzungen, die durch Schüsse von hinten verursacht worden sein könnten, erlitten habe, antwortete der Beschuldige, er habe keine Erklärung dafür; dies werde in diesem Gerangel passiert sein müssen, zwischen dem Streifenwagen Limmat … und seiner Endposition (Urk. 35 S. 11). In der Folge beschrieb der Beschuldigte auf Aufforderung wie sich die Situation damals entwickelt hatte und wie die Gemütslage der Beteiligten war; weiter schilderte er, dass der Vorfall sich innert kürzester Zeit abspielte und es ein sehr dynamisches Geschehen war sowie insbesondere, dass der Beschuldigte weder auf die verbalen Aufforderungen, noch nachdem er von einigen Schüssen getroffen wor-- 26 of 57 -den war, reagierte und sich auch während der Verhaftung nicht beruhigte bis er im Sanitätsauto gelegen habe (Urk. 35 S. 12 ff.). Erst bei der Verhaftung habe er gesehen, dass der Beschuldigte kein Messer mehr in den Händen gehabt habe. Der Beschuldigte wurde von seinem Verteidiger darauf angesprochen, ob er die Situation, die er beschrieben habe, wie er zurückgelaufen sei von der Front des Polizeifahrzeugs (Limmat …) und der Endposition, so erlebt habe oder etwas rekonstruiert habe; darauf erklärte er, er habe das schlussendlich rekonstruiert, wie erwähnt, könne er sich nicht mehr konkret erinnern, er würde dazu gerne mehr Details angeben, er habe aber hier etwas angenommen, da er ja von Punkt A zu Punkt B gekommen sein müsse, deshalb müsse er dort zurückgewichen sein (Urk. 35 S. 15 f.). f) Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie seien zur Unterstützung an die E._____-strasse gefahren, wo er den Privatkläger, welcher das Messer offen in der linken Hand getragen habe, auf dem Trottoir habe laufen sehen. Sie seien dann weitergefahren und hätten vorne bei der Ecke anhalten wollen, um diesem den Weg abzuschneiden. Er sei sofort ausgestiegen und habe gesehen, dass die anderen beiden vom anderen Streifenwagen ebenfalls ausgestiegen seien. Er sei mit Blickrichtung in Front zum Privatkläger gestanden und habe diesen direkt angesprochen, er solle stehen bleiben und das Messer weglegen. Dieser sei aber kontinuierlich zuerst mit kleinen Schritten auf ihn zugelaufen mit dem Messer in der Hand. Der Privatkläger habe dann begonnen, wild herumzufuchteln, zu gestikulieren und habe gerufen: "Kill me". Er habe ihn dann lautstark aufgefordert, stehen zu bleiben und das Messer wegzulegen. Die ganze Situation sei aber immer bedrohlicher geworden. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger nicht zuhöre, völlig abwesend sei, und eine Ausstrahlung habe, welche immer bedrohlicher und gefährlicher werde. Plötzlich sei dieser dann auf ihn zu gerannt. In diesem Moment habe er einen Schuss gehört, welcher aber nicht von ihm gekommen sei. Da habe er gewusst, jetzt komme es darauf an, entweder er oder der andere. Er habe dort geschossen, könne aber nicht mehr genau sagen, wie oft dies gewesen sei (Prot. II S. 11 f.).

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Auf weiteres Befragen führte der Beschuldigte aus, er habe die Waffe gezogen, als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Dies sei in Kontaktstellung gewesen, also leicht gegen den Boden gesenkt. Er habe dann auf den Körper, Torso-Bereich gezielt, um den Angreifer zu stoppen. Für das brauche man die grösstmögliche Zone. Deshalb nicht auf die Arme oder Beine, weil dies erziele unter Umständen gar keine Wirkung. Er könne nicht mehr genau sagen, wie viele Schüsse er abgegeben habe. Es sei sicher mehr als einer gewesen, aber die genaue Anzahl könne er nicht mehr sagen. Er sei davon ausgegangen, dass er den Privatkläger getroffen habe, weil es von der Distanz her relativ nahe gewesen sei. Es habe einfach null Wirkung gezeigt und solange die Wirkung nicht eintreffe, müsse man weiter handeln. Er sei dann zurückgewichen, habe geschossen und beim Zurückweichen sei der Streifenwagen in seinem Rücken gewesen. Er wisse noch, dass er an diesen gestossen sei. Er habe nicht mehr weiter zurückweichen können. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt gerannt und wenn man renne, sei die Distanz relativ schnell überwunden. Sie seien dann miteinander in den Streifenwagen geprallt. Es habe irgendeinen Kontakt gegeben, und er sei ins Straucheln geraten. Dann müsse er ganz ehrlich sagen, wisse er nicht mehr, was zwischen dem Streifenwagen vorne und seiner Endposition passiert sei. Die ganze Situation habe sich etwas nach hinten verlagert Richtung F._____-strasse, wo schlussendlich dann auch der Rucksack, das Messer sowie diverse Hülsen gewesen seien. Was aber zwischendurch passiert sei, könne er wirklich nicht mehr sagen (Prot. II S. 12 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe nicht wahrgenommen, dass der Privatkläger das Messer und den Rucksack verloren habe. Das nächste Bild, an welches er sich wieder erinnern könne, sei diejenige Situation, in welcher er leicht auf dem Rücken gelegen sei, mit der rechten Hand habe er sich abgestützt, und die linke Hand habe er an der Waffe gehabt. Er habe gesehen, dass der Hammer seiner Waffe gespannt und der Privatkläger leicht auf ihn gebückt gewesen sei. Herr D._____ sei dann zu ihnen gerannt und habe den Privatkläger weggestossen. In diesem Moment habe sich der Privatkläger aufgerichtet und sei mit Herrn D._____ wieder Richtung E._____-strasse gerannt. Der Privatkläger sei hinterher gerannt. Er sei immer noch perplex gewesen, habe aber gewusst, dass er Herrn -- 28 of 57 -D._____ helfen müsse. Er sei dann aufgestanden, habe den Hammer von der Waffe abgespannt und diese versorgt (Prot. II S. 15 f.). Auf die Frage, warum er die Waffe eingesteckt habe, wenn er doch Herrn D._____ habe helfen wollen, sagte der Beschuldigte aus, er habe in diese Richtung nicht schiessen können. Seine Kollegen und die Streifenwagen seien alle dort vorne gewesen, deshalb habe er gewusst, dass er nach vorne nicht schiessen könne und die Waffe versorgt (Prot. II S. 15). Auf die weitere Frage, wann der letzte Schuss gefallen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne es nicht genau sagen. Das werde zwischen Streifenwagen und Endposition gewesen sein, wo diese Schüsse durch ihn gefallen seien. Sonst habe niemand geschossen ausser Herr D._____ zu Beginn. Als der Privatkläger sich wegbewegt habe, sei aber ganz sicher nicht mehr geschossen worden. Er stehe dazu als vereidigter Polizist der C._____ Zürich, dass er nicht auf den wegrennenden Privatkläger geschossen habe. Er wisse noch ganz genau, als er zu sich gekommen sei und die Waffe in der Hand gehabt habe, habe er diese weggesteckt und sei ohne Waffe Herrn D._____ helfen gegangen (Prot. II S. 16 ff.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Privatkläger eine Schussverletzung mit Einschuss im Rückenbereich habe, führte der Beschuldigte aus, es sei ein dynamisches Gerangel gewesen. Es sei kein stationärer Zweikampf gewesen, sondern ein Gerangel, welches sich vom Streifenwagen bis zur Endposition verschoben habe. Und auf die Frage, ob er meine, dass sich der Privatkläger möglicherweise irgendwie abgedreht habe in dem Moment, als er geschossen habe, sagte er aus, anders könne er es sich nicht erklären (Prot. II S. 17).

3.2

Aussagen des Privatklägers Wie bereits erwähnt, kann sich der Privatkläger nicht an den Vorfall vom 27. Dezember 2015, kurz nach 6 Uhr morgens erinnern (Urk. 5/1 und 5/2).

3.3

Aussagen von D._____

-- 29 of 57 --

a) Die Darstellung der Aussagen von D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2015 (im vorinstanzlichen Urteil irrtümlich als polizeiliche Einvernahme bezeichnet) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. März 2016 im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend. Es kann wiederum vorab darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 39 - 42). b) In der kurz nach dem Vorfall erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab D._____ als beschuldigte Person zu den Geschehnissen an, als der Privatkläger mit einem Messer in der Hand mit nach vorne gerichteter Klinge auf seinen Kollegen losgespurtet sei und nachdem dieser ununterbrochen "kill me, kill me" gerufen habe, habe er einen Schuss in den unteren Torsobereich abgegeben. Dieser habe keine Wirkung gezeigt, weshalb er sogleich nochmals geschossen habe. (Urk. 4/1 S. 4 f.). Als der Mann weiter mit dem gestreckten Messer auf den Kollegen B._____ zu gerannt sei, habe dieser auch geschossen. Es sei zum Körperkontakt gekommen zwischen dem Täter und B._____, es habe ein Gerangel zwischen den beiden gegeben. Sie hätten sich Richtung F._____-strasse abgedreht, B._____ sei rückwärtsgegangen, habe Richtung R._____ geschaut. Einige Meter vor der Front von Limmat … sei B._____ gestolpert und der Täter sei auf diesem drauf gewesen. Er sei losgerannt, habe die Waffe Richtung Hausfassade geworfen und sei dann in den Täter gerannt und habe diesen weg gecheckt. Er habe ihn weg reissen wollen. Er habe gedacht, der Täter habe noch immer das Messer in der Hand und sei dann an den Autos vorbei weg in Richtung E._____strassse gerannt. Im weiteren schilderte D._____, dass der Täter ihm nachrannte und er selbst gestürzt sei und wie er dann letzteren fixieren konnte (Urk. 4/1 S. 5 f.). c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme beschrieb D._____ - wie auch der Beschuldigte - erneut die Positionen und die Bewegungen der Beteiligten. Er schilderte wie B._____ vor dem Privatkläger rückwärts nach hinten gewichen und gegen den Streifenwagen geprallt sei. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte B._____ von A._____ verletzt worden sei. Die beiden seien dann vom Streifen weg, B._____ mit Blickrichtung R._____ und weiter hinten (wo es D._____ markierte), sei dieser zu Boden gegangen. A._____ sei auf ihm drauf gewesen. Das -- 30 of 57 -Messer habe er nicht gesehen, deshalb sei er davon ausgegangen, dass A._____ es noch in der Hand habe. Er habe nochmals seine Waffe hochgenommen, weil er zuerst nochmals habe schiessen wollen, dann aber gemerkt habe, dass er aufgrund der Gefährdung Dritter in dieser Situation nicht mehr habe schiessen können. Er (D._____) habe die Waffe rechts bei der Hausecke weggeworfen und sei zu B._____ gerannt. Er habe A._____ von ihm entfernen wollen. B._____ sei dann etwas links von ihm auf der F._____-strasse gewesen und A._____ etwas rechts. Da er diesen nicht habe packen können, sei ihm wieder in den Sinn gekommen, dass dieser ja ein Messer habe. Deshalb sei er aufgestanden und weggelaufen oder habe sich einfach umgedreht, er wisse nun nicht mehr, ob er wirklich aufgestanden sei. Er sei zu Fall gekommen und habe befürchtet, einen Messerstich zu bekommen, aber das sei dann nicht der Fall gewesen. Nachher wisse er nicht mehr genau, was passiert sei, er habe A._____ dann auf den Boden gelegt und verhaftet (Urk. 5/2 S. 11 ff.).

3.4

Aussagen der Auskunftspersonen a) Es kann wiederum auf die vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend zusammengefassten Aussagen der am Vorfall ebenfalls beteiligten Polizeibeamten Q._____ (Urk. 48 S. 47 f.), N._____ (Urk. 48 S. 50 ff.) und M._____ (Urk. 48 S. 53-56) verwiesen werden. Auch die Angaben der herbeigeeilten Polizeibeamten O._____ (Urk. 48 S. 43) und G._____ (Urk. 48 S. 43 f.) sowie der weiteren Auskunftspersonen P._____ (Urk. 48 S. 44 f.), J._____ (Urk. 48 S. 45 f.), K._____ (Urk. 48 S. 46) und L._____ (Urk. 48 S. 46 f.) sind allesamt ausführlich und richtig im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben worden. b) N._____ schilderte in der Befragung wenige Stunden nach dem Vorfall am 27. Dezember 2015, er habe wahrgenommen, dass der Verdächtige mit den wiederholten Worten "kille me" einen entschlossenen Schritt auf seine Kollegen zu seiner Linken zu gemacht habe, diese ihn angebrüllt hätten, stehen zu bleiben, was er für wenige Augenblicke getan habe, jedoch dann wiederum "kill me" geschrien und unvermittelt mit grossen Schritten auf seine Kollegen links von ihm zu gemacht habe. Diese seien sofort zurückgewichen und hätten mehrere Schüsse auf den Verdächtigen abgegeben, er habe im Blickwinkel die Mündungsblitze wahr-- 31 of 57 -genommen. Aufgrund seiner eigenen Position und derjenigen des Streifenwagens sowie der Bewegungsrichtung des Geschehens, habe er jedoch nicht beobachten können, was hinter dem Streifenwagen auf der F._____-strasse geschehen sei, in der Luft habe er den beissenden Geruch des Pfeffers wahrgenommen. Als er sich um die Streifenwagen am Heckende verschoben habe, habe er festgestellt, dass es auf der F._____-strasse ein Handgemenge gegeben habe. Es sei alles sehr hektisch zugegangen, der Verdächtige sei dann wieder zurück gerannt in die Richtung, aus welcher er ursprünglich gekommen sei. Sein Kollege D._____ habe diesen dann auf dem Trottoir zu Boden bringen können. Der Verdächtige habe sich mit solcher Heftigkeit zur Wehr gesetzt, dass er gezweifelt habe, ob sie ihn überhaupt getroffen hätten. Als er ihn mit einem Ellenbogenhebel habe fixieren wollen, habe der linke Ellenbogen einfach nachgegeben, er sei erstaunt gewesen, dass man dem Verdächtigen in keinster Weise irgendwelche Schmerzen habe anmerken können (Urk. 6/9 S 2). Im Rahmen der Einvernahme vom 23. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Privatkläger, gab N._____ an, als sie A._____ angeschrien hätten, er solle das Messer fallen lassen, habe er immer wieder kleine Schritte nach vorne gemacht und sei wieder stehen geblieben. Dann habe er aber Sätze gemacht und dann sei es verschwommen; er erinnere sich noch an das Mündungsfeuer, dieses sei aus dem Bereich rechts vor Limmat … und rechts von Limmat … gekommen. Als es angefangen habe zu knallen, sei er rechts rückwärts zurück gewichen, jedenfalls soweit, dass der Streifenwagen Limmat … ihm die Sicht auf die Geschehnisse versperrt habe. Um zu unterstützen sei er links bei Limmat … vorbei gegangen bis vor Limmat …, sodass er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befunden habe und in die F._____-strasse habe hineinsehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits nicht mehr geschossen worden. Das nächste, was er gesehen habe, sei gewesen, dass die Bewegungsrichtung von A._____ wieder zurück stadteinwärts Richtung E._____-strasse gewesen sei, und er habe gemeint, dass D._____ diesen verfolgt habe. Schliesslich hätten sie die Verhaftung durchgeführt. Schliesslich fügte N._____ an, er finde wichtig, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass A._____ getroffen worden sei, dies aufgrund der Art, wie er sich bewegt habe und gewehrt habe beim Zeit-- 32 of 57 -punkt der Verhaftung, erst dort habe er gesehen, dass er verletzt sei (Urk. 6/23 S. 7). C. Beweiswürdigung

1.

Grundlagen der Beweiswürdigung Zur Vermeidung von Wiederholungen kann betreffend den Grundsatz "in dubio pro reo" und zum Vorgehen bei der Würdigung von Aussagen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f. Ziff. 3).

2.

Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten Das erstinstanzliche Gericht hat sich sorgfältig mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten, der Auskunftspersonen und Zeugen und der Sachverständigen auseinandergesetzt. Den entsprechenden Einschätzungen kann gefolgt werden (Urk. 48 S. 26 ff. Ziff. 6.1.-6.3.).

3.

Weitere Schussabgaben durch den Beschuldigten

3.1

Darstellung des Vertreters des Privatklägers a) Der Vertreter des Privatklägers zog im Plädoyer vor Vorinstanz ein Zwischenfazit und erachtete als erstellt, dass der vor dem Polizeifahrzeug Limmat … stehende Beschuldigte B._____ auf den auf ihn zukommenden A._____ zwei Schüsse in dessen Torsobereich abgegeben habe, dann am Polizeifahrzeug anstiess, worauf es zu einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen sei. Der Beschuldigte sei dann über die Motorhaube des Polizeifahrzeugs rücklings zu Boden gefallen. Am Boden liegend habe er nochmals auf den über ihn gebeugten A._____ geschossen. Darauf sei es zu einem Gerangel am Boden gekommen, bei welchem A._____ auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei wie in einer Missionarsstellung. D._____ sei zu den beiden hin gerannt und habe entweder A._____ vom Beschuldigten weggestossen oder der Beschuldigte B._____ habe sich selbst wegstossen können. A._____ und der Beschuldigte seien wieder aufgestanden und ersterer sei dann in Richtung E._____-strasse weg gerannt -- 33 of 57 -(Urk. 37 S. 14 f.). Die Armverletzungen (Szenario 1, 2 und 4 gemäss Ergänzungsgutachten) könnten nur von hinten erfolgt sein, da der Beschuldigte die Arme bei einem Schuss von vorne sehr weit hätte nach oben halten müssen, damit ein Durchschuss überhaupt möglich gewesen wäre, so eine Haltung sei jedoch von keinem der anwesenden Beamten geschildert worden, alle hätten davon gesprochen, A._____ habe das Messer auf Höhe der Brust oder ausgestreckt vor seinem Körper gehalten (Urk. 37 S. 16 f. mit Verweisen auf die entsprechenden Einvernahmen). Auch beim anschliessenden Gerangel am Boden, als der Privatkläger gemäss Darstellung des Beschuldigten sich irgendwie über ihn gebeugt habe, könnten diese Verletzungen nicht entstanden sein, da ersterer die Arme noch viel weiter nach oben heben und eine vollkommen unnatürliche Position hätte einnehmen müssen, damit ein Schuss von vorne hätte den Arm oder Unterarm durchdringen können. Der nachgewiesene Rückendurchschuss liesse sich in dieser Position physikalisch ohnehin nicht erklären und niemand habe je geltend gemacht, A._____ habe sich mit dem Rücken voran auf den Beschuldigten zubewegt. Hätte der Beschuldigte während des Gerangels, als der Privatkläger offenbar wie in der Missionarsstellung auf ihm gelegen habe, auf letzteren geschossen, hätte die Distanz zwischen Laufmündung und dem Privatkläger jeweils unter einem halben Meter liegen müssen, dies sei nicht möglich, insbesondere, da der Beschuldigte Linkshänder sei und der Schuss links im Rücken eingetreten und rechts oben bei der Schulter ausgetreten sei (Prot. I S. 11). b) Sodann argumentierte der Vertreter des Privatklägers, dass der Beschuldigte auf A._____ geschossen haben müsse, nachdem dieser bereits von B._____ abgelassen habe und am Weggehen gewesen sei, ergebe sich auch aus der ermittelten Geschossflugbahn des Geschosses, welches beim Polizeifahrzeug Limmat … im vorderen, rechten Leuchtenbereich eine Beschädigung verursacht habe. Diese weise eine negative Elevation auf, d.h. sie sei abfallend. Eine Schussabgabe aus liegender Position sei aufgrund der Höhe des Einschussdefekts nicht möglich, da die Schussabgabe aus einer Höhe von mindestens 1.18 m hätte erfolgt sein müssen oder ansonsten diese von unten aufsteigend erfolgt wäre. Die -- 34 of 57 -Rechtsvertretung folgert, es sei unmöglich, dass der Einschuss beim Polizeifahrzeug Limmat … durch den am Boden liegenden Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte diesen im Stehen abgegeben haben müsse (Urk. 37 S. 19 f. und Prot. I S. 11). c) Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 blieb die Rechtsvertretung des Privatklägers bei dieser Darstellung und machte zusammenfassend erneut geltend, dass der Beschuldigte nach Beendigung des Gerangels am Boden auf den Privatkläger noch mehrere Schüsse abgegeben haben müsse, als dieser bereits vom Beschuldigten entfernt am Boden gelegen sei oder sich bereits wieder aufgerichtet habe. Anders seien die gutachterlich festgestellten und erlittenen Schussverletzungen des Privatklägers von hinten mit einer gutachterlich festgestellten minimalen Schussdistanz von 50 cm nicht zu erklären. Erstellt sei zudem, dass der Beschuldigte alsdann, nachdem er wieder aufgestanden sei, im Stehen mindestens einen weiteren Schuss auf den sich entfernenden Privatkläger abgegeben haben müsse. Anders lasse sich die abfallende Geschossflugbahn 51 Richtung Limmat … nicht erklären (Urk. 61 S. 17 ff.).

3.2

Darstellung der Verteidigung a) Die Verteidigung entgegnete zum Thema Schussrichtungsbestimmung, die Aussagen betreffend Messerhaltung seien einerseits unterschiedlich ausgefallen (fuchteln, halten auf Brusthöhe in Laufrichtung), und hätten die Trageposition vor den ersten Schüssen beschrieben, als alle noch einigermassen gute Sicht gehabt hätten. Über die Messertragposition während des Gerangels, im Zeitpunkt also, in welchem die meisten Schussabgaben vermutet würden, sei nichts berichtet worden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass A._____ das Messer während des Gerangels weiterhin statisch vor der Brust gehalten habe. Zweitens könne der Arm sehr schnell seine Position verändern, weswegen aus einem Unterarm-Durchschuss (Szenario 1: Durschuss rechter Unterarm) keine zuverlässige Aussage möglich sei; da gemäss Gutachten die meisten Schüsse von unten auf dem Rücken aus tiefer Position abgefeuert worden seien, werde ein Eintritt in der Ellenbogengegend beim Anheben des Arms und damit, dass der Durchschuss von vorne unten erfolgte, rasch plausibel. Denkbar sei sogar, dass A._____ das Mes-- 35 of 57 -ser drohend über seinen Kopf gehalten habe und der Beschuldigte dann abgedrückt habe (Urk. 38 S. 21 f.). Bezüglich Szenario 2 (Durchschuss linker Arm) sei ebenfalls denkbar, dass auch dieser Schuss vom am Boden liegenden Beschuldigten auf A._____ abgefeuert worden sei. Angesichts des Gerangels sei auch denkbar, dass dieser nicht immer frontal zum Beschuldigten gestanden sei, sondern z.B. seitlich auf diesen zugekommen und rumgefuchtelt habe oder sich auch nur kurz umgedreht habe, um die Situation zu überblicken (Urk. 38 S. 21 f.). Was Szenario 9 (Schuss in den Rücken) betreffe, sei plausibel, dass A._____ in aufrechter Position gewesen sei, als er diesen Schuss abgegeben habe: Befinde man sich unmittelbar oberhalb des Pistolenlaufs, bedürfe es nur einer leichten Drehung des Oberkörpers, um die gezeigte Schussverletzung zu erklären. Folglich könne auch der Rückenschuss problemlos damit erklärt werden, dass der Beschuldigte vom Boden liegend auf den frontal oder seitlich stehenden A._____ geschossen habe (Urk. 38 S. 24). Da die Mindestschussdistanz von einem halben Meter relativ schnell erreicht sei, sei es durchaus denkbar, dass Schüsse während des Gerangels abgefeuert worden seien (Urk. 38 S. 26). b) Die Verteidigung hielt sodann zum Einschuss im Kotflügel des Polizeifahrzeuges Limmat … (Plan 3 Pos. 31) fest, auch ihrer Meinung nach, sei klar ersichtlich, dass der Schütze vor der Front des Fahrzeugs "Limmat …" gestanden haben müsse: Rechtsanwalt X._____ gehe aber von einem falschen Handlungsablauf aus, nämlich, dass der Beschuldigte am Kotflügel der Limmat … gefallen sei und es dann zu einem Gerangel am Boden gekommen sei. Davon, dass dieses ausschliesslich am Boden stattgefunden habe, sei nirgends die Rede. Es sei wahrscheinlich, dass nach dem ersten Körperkontakt bei der Limmat … der Beschuldigte und A._____ sehr nahe beieinander gestanden seien und der Beschuldigte rückwärts Richtung F._____-strasse weiter ausgewichen sei und sich mit weiteren Schüssen gegen den nun zwischen ihm und dem Fahrzeug Limmat … befindlichen Angreifer verteidigt habe. Entweder sei der Beschuldigte, nach dem Anstos-- 36 of 57 -sen an die Limmat … und als er mit A._____ zusammengestossen sei, kurz zu Boden gegangen und wieder aufgestanden oder zuerst an die Limmat … angestossen und erst später auf der F._____-strasse ganz zu Boden gegangen, wie das D._____ von Anfang an geschildert habe (Urk. 38 S. 19 f.). c) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei klar, da es Spuren gebe, welche nicht verändert worden seien. Es liege zudem eine Zeitangabe vor, das seien etwa 11 Sekunden. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo überstrapazieren zu müssen, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte angegriffen worden sei, geschossen habe, worauf der Privatkläger nicht reagiert habe. Dann habe sich der Beschuldigte retour bewegt, sei gestolpert und ins Straucheln gekommen. Dieser habe sich wahrscheinlich vis-à-vis, parallel oder mit dem Privatkläger in die F._____-strasse bewegt, habe geschossen, auch dieser Schuss ins Auto sei sicher vom Beschuldigten. Dieser schiesse dann weiter, irgendwann komme nach dem Straucheln der Privatkläger mit dem Messer auf ihm zu liegen. Der Beschuldigte schiesse weiter, mutmasslich in die Arme, als er liege, und mutmasslich auch in der Bewegung in den Rücken. Dann greife D._____ ein und als die Gefahr vorbei gewesen sei, seien die ersten Erinnerungen wieder gekommen, und der Beschuldigte sagte, er habe dann gesehen, wie diese weggerannt seien (Prot. II S. 32).

4.

Würdigung der Aussagen und Beweismittel zum weiteren Ablauf des Geschehens nach den ersten Schussabgaben

4.1

a) Die Vorinstanz hat die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einlässlich und überzeugend vorgenommen. Sie kam zum Schluss, dass seine Aussagen gesamthaft mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den Spuren vereinbar und daher glaubhaft seien, weshalb für die Erstellung des Sachverhaltes darauf abgestellt werden könne (Urk. 48 S. 56 ff., S. 69 Ziff. 12.2.18). Es kann hierauf vorab weitgehend verwiesen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut Aussagen, hinterliess einen ehrlichen Eindruck und berief sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. Prot. II S. 11 ff.). Aufgrund der lebensnahen Schilderungen des Beschuldigten, wonach er Todesangst hatte, weil der Privatkläger keinerlei Hemmschwelle zeigte, ist der -- 37 of 57 -Verteidigung darin beizupflichten, dass die während der Untersuchung vom Beschuldigten angegebene Erinnerungslücke, entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 61 S. 17) nicht zwingend auf eine Schutzbehauptung schliessen lässt, sondern stressbedingt sein kann. Dies insbesondere auch soweit es die Erwägungen betrifft, die Schilderung des Beschuldigten, es sei - nachdem er beim Kotflügel von Limmat … angekommen sei - zu einem Körperkontakt mit A._____ gekommen und beim anschliessenden Gerangel habe es sich nicht um einen stationären Kampf am Boden gehandelt, sondern es habe eine Verlagerung vom Polizeifahrzeug Limmat … weg in die F._____-strasse gegeben, erscheine nachvollziehbar und logisch (Urk. 48 S. 60 f. Rz 12.2.6.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte in einer völligen Ausnahmesituation befand. Angesichts des äusserst schnellen und dynamischen Geschehensablaufs erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Geschehnisse nicht mehr chronologisch bis ins kleinste Detail wiedergeben kann. Der Beschuldigte muss auch nicht alles erklären und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe widerlegen, sondern ihm muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass er – wie in der Anklageschrift umschrieben – auf den sich entfernenden Privatkläger geschossen hat. b) Ebenfalls prüfte die erste Instanz die Aussagen des Polizeibeamten D._____, der die ersten beiden Schüsse auf den Privatkläger abgegeben hatte, sorgfältig und umfassend auf ihre Glaubhaftigkeit (Urk. 48 S. 69 ff.). Die Zusammenfassung, wonach dessen Aussagen konstant und ohne Widersprüche ausgefallen und deshalb glaubhaft sind, kann beigepflichtet werden (Urk. 48 S. 74 Ziff. 12.3.8.). Namentlich ist zu betonen, dass D._____ und alle beteiligten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Ereignisse, wie es zur Kontrolle kam, die Aufstellung in einem Halbkreis (ganz links an der Hausmauer Q._____, dann der Beschuldigte, rechts von ihm D._____ und ganz rechts N._____), die Aufforderung an den Privatkläger, das Messer auf den Boden zu werfen, dessen heftige Reaktion und sein wiederholtes Vorbringen "kill me, kill me", das Anfordern eines Tasers (DSG = Destabilisierungsgerät) über Funk, das Voranschreiten des Privatklägers mit vorgehaltenem Messer und letztlich das Losrennen auf den Beschuldigten sowie die erste Schussabgabe durch D._____ weitestgehend über-- 38 of 57 -einstimmend schilderten. Diese Aussagen werden gestützt durch die schriftliche Zusammenfassung der Kommunikation über Funk (Urk. 1/7). Ebenfalls sind diese durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera der S._____ dokumentiert (Urk. 1/5 und Urk. 59A mit Angabe der einschlägigen Sequenz). c) Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der weiteren am Tatort anwesenden Polizeibeamtin M._____ und des Polizeibeamten N._____ (Urk. 48 S.

75.

f.) sowie des Polizeibeamten Q._____ (Urk. 48 S. 74 f.) nach gründlicher Würdigung als glaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich ist namentlich zu bekräftigen, dass die an der Kontrolle des Privatklägers Beteiligten - aufgrund dessen heftiger Reaktion und der unerwarteten Dynamik des Geschehens - die Situation als bedrohlich einschätzten und sich in einer Stresssituation befanden. Desweitern waren sie zum Teil durch andere Handlungen abgelenkt (Behändigen des Pfeffersprays) oder konnten aufgrund ihres Standortes nicht alle Geschehnisse direkt mitverfolgen. Deshalb ist nicht erstaunlich, dass sie sich zum Teil nicht detailliert an die Schussabgaben (wer wie oft geschossen hat) oder die genaue Anzahl der gefallenen Schüsse oder wie die weiteren Schussabgaben durch den Beschuldigten im Detail verliefen, erinnern konnten. Wie bereits bei der Frage der Kollusion (vgl. oben Ziff. II.2.2.) erwähnt wurde, ist dies im Rahmen des hektischen Geschehens nicht weiter erstaunlich und konnten nicht einmal die unbeteiligten Auskunftspersonen genau der Realität entsprechende Angaben machen, hatte doch angeblich niemand mehr als 8 Schüsse wahrgenommen. So dürfte jede Person naturgemäss den Fokus auf die Ereignisse aus der eigenen Perspektive gerichtet haben und ihre eigene Rolle und die erlebten Gefühle und ihre eigene Sicherheit standen für sie dabei im Vordergrund. Im Gegenteil wäre bei sechs Beteiligten (fünf Polizeibeamte und der Privatkläger) viel eher auffällig, wenn jede/r Polizeibeamte/in alles ganz genau mitbekommen hätte. Nicht zu vergessen ist insbesondere auch der Zeitfaktor und die Dynamik, gemäss Protokoll der Funksprüche dauerte der Vorfall von der Bitte um Unterstützung und der Aufforderung von Limmat … an Limmat …, ihnen für die Kontrolle des Privatklägers nachzufahren (6:08:28) bis zur Meldung, dass ein Schusswaffeneinsatz erfolgt sei (6:10:17) und danach noch präzisierend ("Mann mit Messer ….Schusswaffeneinsatz, mehrere Schüsse", (6:10:29) grade mal knapp zwei Minuten oder ab der Anforderung eines DSG -- 39 of 57 -(6:09:25) rund eine Minute (Urk. 1/7). Gemäss der Aufzeichnung der massgebenden Sequenz durch die Überwachungskamera verging sogar noch deutlich weniger Zeit (Urk. 5/1 und Urk. 59A).

4.2

a) Was den weiteren Verlauf nach den ersten Schussabgaben (je zwei durch D._____ und den Beschuldigten) betrifft, erscheint tatsächlich plausibel, dass der Beschuldigte nicht bereits unmittelbar nach dem ersten Körperkontakt mit A._____ bei der Front des Polizeifahrzeugs Limmat … zu Fall kam und dort liegenblieb, worauf der Privatkläger sich auf ihm befand. So hatte D._____ in der ersten Einvernahme angegeben, als der Mann weiter mit dem gestreckten Messer auf den Kollegen B._____ zu gerannt sei, habe dieser auch geschossen. Es sei zum Körperkontakt gekommen zwischen dem Täter und B._____, es habe ein Gerangel zwischen den beiden gegeben. Sie hätten sich Richtung F._____strasse abgedreht, B._____ sei rückwärts gegangen, habe Richtung R._____ geschaut. Einige Meter vor der Front von Limmat … sei B._____ gestolpert und der Täter sei auf diesem drauf gewesen. Auch in der Konfrontationseinvernahme wiederholte D._____, die beiden seien dann vom Streifen weg, B._____ mit Blickrichtung R._____ und weiter hinten (wo es D._____ markierte), sei dieser zu Boden gegangen. Auch N._____ beobachtete, nachdem er um das ihm die Sicht versperrende Polizeifahrzeug herumgegangen war, ein Handgemenge in der F._____-strasse. Somit darf ohne weiteres angenommen werden, dass es sich beim beschriebenen Gerangel um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem es zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und A._____ kam und sich die beiden vom Fahrzeug Limmat … wegbewegten in die F._____-strasse hinein und der Beschuldigte schliesslich am Boden lag. Diesen Bewegungsablauf schilderte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er dies vor allem auf die Tatsache stützte, dass er ja irgendwie vom Punkt A (Front des Polizeifahrzeugs Limmat …) zum Punkt B, wo er schliesslich gelegen habe und dann wieder aufgestanden sei, als ihm D._____ zu Hilfe geeilt sei, gekommen sein musste. b) Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargetan, für ein dynamisches Geschehen sprächen die vorgefundenen Patronenhülsen, die über eine -- 40 of 57 -längere Strecke hinein in die F._____-strasse verteilt waren und aus der Waffe von B._____ abgefeuert wurden (Urk. 6/33 Nr. 1, 2, 4-8, und 21, ebenso die mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuordenbaren Hülsen 9 und 14). Zusätzlich stellen die Fundorte des vom Beschuldigten verwendeten Messers und des noch weiter weg von der Front von Limmat … in der F._____-strasse aufgefundenen Rucksacks des Privatklägers, den er beim Gerangel verloren haben musste (Urk. 6/33 Nr. 14 und 16), wichtige Indizien für eine dynamische Verlagerung des Geschehens dar. Erst weiter hinten kam der Beschuldigte gemäss der lebensnahen Schilderung von D._____ zu Fall, wobei er dies auf dem Plan Urk. 6/26 etwa im Bereich der Patronenhülsen Nr. 1 und 2 und dem Teilstück von allfälliger Kunststoffkappe Nr. 17 zeigte (Urk. 5/2 S. 13, 5/4 und 5/5).

4.3

Angesichts des erwähnten Spurenbilds und der aufgefundenen Hülsen sowie der Feststellung im schusswaffentechnischen Ergänzungs-Gutachten, es seien die meisten Schussabgaben generell auf die linke Körperseite von A._____ oder einer eher tiefen Tendenz von vorne erfolgt (Urk. 10/19 S. 16), kann zunächst geschlossen werden, dass der Beschuldigte in dieser Phase beim Zurückweichen in die F._____-strasse auf den ihn - zumindest nach seinem aufgrund des mitgeführten Messers subjektiven Empfinden - angreifenden und nach dem Leben trachtenden Privatkläger weitere Schüsse abgab. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Privatkläger offenbar das Messer in der linken Hand hielt: Der Beschuldigte hatte diesbezüglich anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, sie hätten auf der rechten Seite der E._____-strasse eine Person gesehen, die in der linken Hand strassenseitig ein Messer in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe das Messer immer in der linken Hand gehabt (Urk. 3/1 S. 3 f.). Dies wurde so von N._____ bestätigt (Urk. 6/9 S. 1 und 4) und ergibt sich aus dem Bericht betreffend Sichtung von Videoaufnahmen (Urk. 1/5 S. 2). Somit war die linke Körperseite des Privatklägers möglicherweise eher nach vorne ausgerichtet, was die mehreren Treffer der linken Körperseite erklären könnte.

4.4

a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass durch die Verlagerung Richtung F._____-strasse und das Zurückweichen von D._____ auch die abfallende

-- 41 of 57 --

Schussrichtung 51 mit einer Schussabgabe von vorne im Stehen auf den Privatkläger erklärbar ist (Urk. 48 S. 61 f.). Dazu würde beispielsweise der Fundort der Hülse Nr. 9 oder evtl. Nr. 8 passen (vgl. Urk. 6/33). Insbesondere ist ein Schuss von vorne mit abfallender Schussrichtung aus relativ geringer Entfernung auf den Privatkläger in Richtung des Kotflügels des Polizeifahrzeugs Limmat … denkbar und realistisch, wie die Berechnungen im Schusswaffentechnischen Ergänzungsgutachten zeigen, wonach bei einer Distanz von 1.25 Metern der Schusswaffenmündung zum Fahrzeug die Höhe ab Boden ca. 1.30 m betrage (Urk. 10/19 S. 17). Dies ist bei einem 1,80 Meter grossen Schützen durchaus möglich, respektive wäre bei noch etwas geringerem Abstand zum Fahrzeug Limmat … auch von einer Höhe ab Boden von geschätzt gut 1,20 Meter auszugehen. Dem Vertreter des Privatklägers kann somit zugestimmt werden, dass der Schuss im Stehen abgegeben worden sein muss (Urk. 61 S. 21). Indessen ist es nicht möglich, dass er erst nach dem Aufstehen im Bereich, wo der Beschuldigte und der Privatkläger am Schluss zu Fall kamen (vgl. Plan Urk. 6/26 Nr. 1 u. 2 u. Nr. 17 gemäss Darstellung D._____) abgefeuert wurde. Bei dieser Distanz von mehreren (ungefähr)

5 Metern Entfernung, hätte er aufgrund des Schusswinkels auf einer Höhe von ungefähr 1,90 m d.h. über Kopf abgegeben worden sein müssen (vgl. Ziff. 2.2. vorne u. Urk. 10/9 S. 17 f. sowie Urk. 10/20 Foto S. 8 der 3D-Rekonstruktion). b) Auch der Einschuss in das Polizeifahrzeug Limmat … lässt sich mit diesem Ablauf ebenfalls in Einklang bringen. So muss das fragliche Geschoss, welches eine aufsteigende Schussrichtung aufweist, gemäss der einleuchtenden Begründung im Ergänzungsgutachten im Bereich der F._____-strasse und der rechten Fahrzeugseite des "Limmat …" aus einer niedrigen Höhe abgefeuert worden sein. Diese Geschossflugbahn schliesst gemäss den Ausführungen im Gutachten eine stehende, unter Normalbedingungen angedachte Schützenposition aus (vgl. dazu Urk. 10/19 S. 18 und 10/20 3D-Rekonstruktionen 11-14). In der Verlängerung der im Plan 6/33 dargestellten Geschossflugbahn befindet sich der Fundort der Hülse Nr. 2. Es ist denkbar und plausibel, dass der Beschuldigte sich dort in geringer Höhe (beispielsweise beim Stolpern) über dem Strassentrasse oder bereits am Boden befand und demnach aus niedriger Höhe schoss. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für diese Schussdefekte - entgegen den Ausführungen -- 42 of 57 -der Vorinstanz (Urk. 48 S. 66) - die Hülsenfundorte 10 und 11 als mögliche Schützenstandorte eher nicht in Frage kommen, da der Beschuldigte in dieser Phase der ersten Schussabgaben kurz vor oder während des Zurückweichens zum Fahrzeug Limmat … wohl noch ziemlich aufrecht stand, das Ergänzungsgutachten jedoch wie erwähnt von einer Schussabgabe aus niedriger Höhe ausgeht.

5 Metern Entfernung, hätte er aufgrund des Schusswinkels auf einer Höhe von ungefähr 1,90 m d.h. über Kopf abgegeben worden sein müssen (vgl. Ziff. 2.2. vorne u. Urk. 10/9 S. 17 f. sowie Urk. 10/20 Foto S. 8 der 3D-Rekonstruktion). b) Auch der Einschuss in das Polizeifahrzeug Limmat … lässt sich mit diesem Ablauf ebenfalls in Einklang bringen. So muss das fragliche Geschoss, welches eine aufsteigende Schussrichtung aufweist, gemäss der einleuchtenden Begründung im Ergänzungsgutachten im Bereich der F._____-strasse und der rechten Fahrzeugseite des "Limmat …" aus einer niedrigen Höhe abgefeuert worden sein. Diese Geschossflugbahn schliesst gemäss den Ausführungen im Gutachten eine stehende, unter Normalbedingungen angedachte Schützenposition aus (vgl. dazu Urk. 10/19 S. 18 und 10/20 3D-Rekonstruktionen 11-14). In der Verlängerung der im Plan 6/33 dargestellten Geschossflugbahn befindet sich der Fundort der Hülse Nr. 2. Es ist denkbar und plausibel, dass der Beschuldigte sich dort in geringer Höhe (beispielsweise beim Stolpern) über dem Strassentrasse oder bereits am Boden befand und demnach aus niedriger Höhe schoss. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für diese Schussdefekte - entgegen den Ausführungen -- 42 of 57 -der Vorinstanz (Urk. 48 S. 66) - die Hülsenfundorte 10 und 11 als mögliche Schützenstandorte eher nicht in Frage kommen, da der Beschuldigte in dieser Phase der ersten Schussabgaben kurz vor oder während des Zurückweichens zum Fahrzeug Limmat … wohl noch ziemlich aufrecht stand, das Ergänzungsgutachten jedoch wie erwähnt von einer Schussabgabe aus niedriger Höhe ausgeht.

4.5. Schliesslich sind die drei Schüsse zu beurteilen, die laut dem Ergänzungs-Gutachten einen Verlauf von hinten nach vorne darstellen könnten (Urk. 10/19 Szenario 1, 2 und 9). Daraus schliesst der Vertreter des Privatklägers wie erwähnt, als der Beschuldigte wieder habe aufstehen können, habe dieser von hinten auf den Privatkläger weitere Schüsse abgegeben, als letzterer bereits am Davonrennen gewesen sei. a) Auf Anhieb lassen die im Ergänzungsgutachten dargestellten Szenarien 1, 2 und 9 tatsächlich eine Schussabgabe von hinten als möglich und plausibel erscheinen (Urk. 10/19 S. 11 f. und 15). Indessen ist zu beachten, dass die dargestellten Körperhaltungen gemäss Gutachten nicht als fix betrachtet werden dürfen und die Rekonstruktionen sich hauptsächlich auf die Schussrichtungen in Relation zu den getroffenen Körperteilen und nicht auf die tatsächliche Haltung des Privatklägers im Ereigniszeitpunkt beziehen. Aus dem Gutachten und den für die Haltungen der Puppe gewählten Bildern kann somit – trotz bildlicher Darstellung – nicht eruiert werden, von wem und von welcher Position aus die Schüsse abgegeben worden sind bzw. in welcher Reihenfolge. Der Sachverständige T._____ wies darauf hin, dass wenige objektive Spuren für die Rekonstruktionen vorliegen (Urk. 6/31 S. 6). Nur betreffend die Schussabgaben Nr. 50 (Schussrichtung aufsteigend in Limmat …), Nr. 51 (Schussrichtung abfallend in Limmat …), Nr. 52 (Korridor des Schützenstandortes aufgrund der Schussbeschädigung gem. Pos. 27) und Nr. 53 (Korridor des Schützenstandortes aufgrund der Schussbeschädigung gem. Pos. 30) konnten die Gutachter relativ präzise Angaben zu den Schussrichtungen machen (Urk. 10/6 S. 13 und Urk. 10/19 S. 11). Die beiden Korridore Nr. 52 und Nr. 53 betreffen die unumstrittenen ersten Schussabgaben des Beschuldigten und von D._____ zu Anfang des Geschehens, als der Privatkläger -- 43 of 57 -mit dem Messer auf den Beschuldigten zuging und bevor dieser am Polizeifahrzeug Limmat … im Frontbereich anstiess. b) Was die beiden Armdurchschüsse betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen im Ergänzungsgutachten die Armstellungen zum Zeitpunkt des Schusses unklar sind und ebenso in einer anderen Position gewesen sein können. Und insbesondere ist bei einer Veränderung der Armposition eine Schussabgabe von vorne (Szenario 1 betreffend Arm rechts) oder von der linken Seite (Szenario 2 betreffend Arm links) möglich. Weiter sind die mindestens vier Schüsse, die den linken Arm verletzten, relativ unklar und konkret wären auch andere Kombinationen der Fotopositionen (Defekte an der Jacke des Privatklägers) möglich (Urk. 10/19 S. 11 f. und 15). Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers ist sehr wohl denkbar, dass der Privatkläger die Arme während des dynamischen Geschehens vom Polizeifahrzeug Limmat … weg in Richtung F._____-strasse und als der Beschuldigte schliesslich zu Boden kam einmal über dem Kopf hielt oder eine Körperhaltung / Stellung einnahm, welche eine Einschussstelle in den Armen von der Rückseite/Aussenseite her ermöglichte. Vorstellbar ist insbesondere auch, dass der Beschuldigte von unten auf den Privatkläger schoss, wie die Verteidigung argumentierte. c) Szenario 9 zeigt einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sondierbarkeit nach rechts oben. Das Projektil trat gemäss Ergänzungsgutachten links in den Rucksack ein und trat im Rücktragbereich wieder aus. Erst dann wurde die Jacke im Rückbereich durchdrungen und das Projektil drang in den Körper des Privatklägers ein. Der Ausschuss ist im Schulterbereich erfolgt. Dieser Schussverlauf ist gemäss Ergänzungsgutachten nur bei relativ stark gebückter Haltung möglich. In Bezug auf den Einschuss ergaben die Schmauchspuren kein interpretierbares Resultat, der Schussverlauf von links unten nach rechts oben des Rückens erscheint gemäss Einschätzung der Gutachter indes plausibel, zumal die Ausprägung des Schussdefektes beim Reissverschluss offenbar gut zu einem Einschuss passt (Urk. 10/19 S. 15). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin erlitt der Privatkläger unter anderem bekanntlich einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sonderbarkeit nach rechts oben (Urk. 9/7 S. 10). Auch hier -- 44 of 57 -ist denkbar, dass der Privatkläger im Rahmen des dynamischen Gerangels auf dem Weg von der Front von Limmat … oder später als der Beschuldigte zu Boden ging in eine Position gelangte, in der er dem Beschuldigten beinahe den Rücken zukehrte. Dann könnte die festgestellte Verletzung dem Privatkläger auch durch den Beschuldigten, der Linkshänder ist, beigebracht worden sein. Weiter schilderte die Verteidigung vor Vorinstanz die Möglichkeit, dass der Schuss vom Beschuldigten von unten auf den noch stehenden Privatkläger abgegeben wurde, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Der Schussverlauf ist jedenfalls - worauf die Vorinstanz sinngemäss hinwies (Urk. 48 S. 68 Ziff. 12.2.16. am Ende) - mit einem Treffer in der Körperhaltung einer wegeilenden Person durch einen aufrechtstehenden Schützen kaum vereinbar. Diesbezüglich führte sodann die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aus, da der Rucksack unmittelbar bei allen anderen Patronenhülsen sichergestellt worden sei, müsse der Privatkläger ihn dort zwingendermassen während des vom Beschuldigten angegebenen Gerangels verloren haben; alle anderen Möglichkeiten seien damit ausgeschlossen. Dies habe im Zusammenhang mit den Feststellungen im Gutachten, dass das Projektil links in den Rucksack eingetreten und im Rücktragbereich wieder ausgetreten und erst dann die Jacke im Rückenbereich durchdrungen und in den Körper des Privatklägers eingetreten sei (Urk. 10/19 S. 15), zwangsläufig die Konsequenz, dass der vom Beschuldigten abgegebene Schuss den Privatkläger im Rücken getroffen haben müsse, als dieser den Rucksack noch getragen habe. Deshalb müsse dies während des Gerangels nach dem Aufeinandertreffen bei Limmat … geschehen sein. Nach den Schussabgaben habe der Privatkläger den Rucksack verloren und sei in Richtung E._____-strasse weggerannt. Dies führe zum Schluss, dass der Beschuldigte die Schüsse nicht abgegeben haben könne, als der Privatkläger davongerannt sei (Urk. 48 S. 68 f.). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und logisch.

4.6. Im Übrigen weisen verschiedene Umstände darauf hin, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe - nachdem er vom Endstandort am Boden wieder aufgestanden sei - die Waffe versorgt und nicht mehr auf den dem Kollegen D._____ nacheilenden Privatkläger geschossen, zutrifft.

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a) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte N._____, er sei nach den ersten Schüssen in Deckung gegangen und hinten herum bei Limmat … vorbei gegangen bis vor Limmat …, sodass er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befunden habe und in die F._____-strasse habe hineinsehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits nicht mehr geschossen worden. Das nächste, was er gesehen habe, sei gewesen, dass die Bewegungsrichtung von A._____ wieder zurück stadteinwärts Richtung E._____-strasse gewesen sei und er habe gemeint, dass D._____ diesen verfolgt habe (Urk. 6/23 S. 7). N._____ beschrieb somit klar, dass nach der Beendigung des Gerangels keine Schüsse mehr erfolgten, als der Privatkläger sich in Richtung E._____-strasse entfernte. Zur Klärung ist hierbei zu ergänzen, dass entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers aus dem Bericht betreffend die Sichtung von Videoaufnahmen hervorgeht, dass eine Person durch eine weitere rennende Person verfolgt wird, welche in der Folge stürzt, sowie durch vier Polizeifunktionäre unter Kontrolle gebracht wird; dies bedeutet, dass der Verfolger durch vier Polizeibeamte verhaftet wurde, dabei musste es sich folglich um den Privatkläger handeln (Urk. 1/5 S. 3). Die Darstellung des Beschuldigten und von D._____, dass der Privatkläger sich letzterem zuwandte und diesen verfolgte, trifft somit zu. Auf der Videoaufzeichnung, welche den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung elektronisch zur Einsicht zugestellt wurde (Urk. 59A), ist zudem erkennbar, dass D._____ derjenige war, welcher vorausrannte und nicht der Privatkläger, was sowohl den Aussagen von D._____ selber als auch denjenigen des Beschuldigten entspricht und damit gegen die Argumentation der Rechtsvertretung des Privatklägers spricht, wonach D._____ dies nur so ausgesagt habe, um einen Grund für die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation zu liefern (Urk. 61 S. 31). b) Ebenfalls für die Darstellung des Beschuldigten spricht sodann, dass von keiner der dazu befragten neutralen Auskunftspersonen J._____, K._____ und L._____ (vgl. die Aussagendarstellung der Vorinstanz Urk. 48 S. 45 ff.) eine Zäsur zwischen den wahrgenommenen Schussgeräuschen respektive, dass nach einer Pause nochmals mehrere Schüsse gefallen seien, erwähnt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Schluss des Gerangels auf dem Boden lag und sich A._____ auf ihm befand. Wenn der Beschuldigte - nachdem A._____ -- 46 of 57 -von D._____ vom Beschuldigten weggestossen wurde - dem sich entfernenden Privatkläger drei Mal hinterher geschossen hätte, wäre zu erwarten, dass ein kurze Verzögerung bis zur Abgabe dieser letzten Schüsse von jemandem beschrieben worden wäre, selbst wenn die gesamte Situation insgesamt nur sehr kurz dauerte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Vertreter des Privatklägers geltend, nach dem Aufstehen sei noch ein Schuss vom Beschuldigten abgegeben worden, was durch die Aussage von J._____, wonach er drei laute Knaller im Abstand von je ca. ein bis zwei Sekunden und einen letzten ca. drei bis vier Sekunden später wahrgenommen habe (Urk. 61 S. 26) belegt sei. Auch diese Aussage zeigt, dass die Auskunftsperson nur einen Bruchteil der Schüsse schilderte und stellt jedenfalls keinen Beweis zu Lasten des Beschuldigten dar. c) Insbesondere erscheint sodann auch unwahrscheinlich, dass der Privatkläger zunächst in Richtung des Polizeifahrzeuges Limmat … rannte, als er sich wieder zurück zur E._____-strasse begab, von wo er gekommen war. Davon scheint der Vertreter des Privatklägers jedoch auszugehen bei seiner Argumentation, wonach der Schussdefekt an der Front des Wagens "Limmat …" durch Abgabe eines Schusses auf den davonrennenden Privatkläger entstand. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr eher zu erwarten, dass dieser sich von der mutmasslichen Endposition am Boden (mutmasslich zwischen dem aufgefundenen Messer und dem Rucksack des Privatklägers, gemäss Plan Urk. 6/33 Nr. 16 und Nr. 14, vgl. dazu auch Urk. 5/4) mehr oder weniger diagonal d.h. schräg nach links direkt zur Hausecke E._____-strasse … zurück bewegte. Der Schuss, der letztlich im Polizeifahrzeug Limmat … vorne im Kotflügel stecken blieb, hätte jedoch vom Beschuldigten nach vorne in Richtung des Polizeifahrzeugs Limmat … abgegeben worden sein müssen. Aufgrund der aufgezeigten Schussrichtung 51 erscheint eine Schussabgabe aus dem Bereich der Fundorte Rucksack und Messer sodann ohnehin nicht plausibel (vgl. Plan 6/33 und Urk. 10/20 3D-Rekonstruktion 6).

4.7. a) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich eine Schussabgabe auf den davonrennenden Privatkläger durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. Es kann dazu weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 81 f. Ziff. 13). Dabei ist indessen klar zu stellen, -- 47 of 57 -dass gemäss den obenstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.2. davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach dem Anstossen an der Front des Polizeifahrzeuges Limmat … nicht sofort zu Boden ging, sondern sich rückwärtsgehend verfolgt vom Privatkläger in die F._____-strasse hinein bewegte und erst nach mehreren Metern zu Boden fiel. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die Schussabgaben des Beschuldigten ausschliesslich zur Abwehr einer Notlage auf den akut psychotisch erkrankten, mit einem gefährlichen Messer aggressiv auf ihn losgehenden Privatkläger, der aufgrund beeinträchtigter Impulskontrolle und bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit agierte, erfolgten. b) Der Vertreter des Privatklägers brachte vor, bei insgesamt 13 Schüssen, wovon elf alleine durch den Beschuldigten abgegeben worden seien, und in einer Fünf-zu-eins-Situation, sei auch für einen strafrechtlichen Laien klar, dass der Polizeieinsatz ziemlich aus dem Ruder gelaufen sein müsse (Urk. 37 S. 4). Dazu ist zu sagen, dass alle Beteiligten und insbesondere beide Schützen absolut überrascht waren über die scheinbare Wirkungslosigkeit der Schussabgaben. Der Privatkläger zeigte keine grosse Reaktion und setzte sich offenbar auch bei der Verhaftung noch immer heftig zur Wehr und schrie auch noch als er im Sanitätsauto lag. Eindrücklich schilderte der Beschuldigte B._____, wie sich der anfängliche Respekt in eine richtige Angst steigerte und wie er in einen riesigen Stress kam, spätestens als sie bemerkten, dass der Privatkläger auf nichts reagierte, die Worte "kill me" gerufen und (mit dem Messer) losgerannt sei, habe er gewusst, das könnte ihn töten (Urk. 5/2 S. 12 Urk. 35 S. 8 und 11 f.; Prot. II S. 12 und S. 20). Sogar nach dem Schusswaffeneinsatz gab "Li …" auf Frage der "EZ" zunächst um 6:10:48 Uhr an, bis jetzt sei niemand verletzt (Urk. 1/7). Es ist deshalb - trotz der scheinbar hohen Zahl von 11 Schussabgaben - nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in der hektischen und dynamischen Situation mehrmals kurz hintereinander auf den Privatkläger schoss.

4.8. Der Beschuldigte durfte sich gestützt auf Art. 15 StGB mit der Dienstwaffe gegen den Messerangriff des Privatklägers verteidigen. Aufgrund der raschen Eskalation der Situation und dem beschriebenen aggressiven und zielstrebigen Vorgehen des Privatklägers, der sich möglicherweise aufgrund seines psychotischen -- 48 of 57 -Zustands durch die Polizeibeamten selbst akut bedroht gefühlt haben mag, stand dem Beschuldigten kein milderes Verteidigungsmittel als die wiederholte Schussabgabe zur Verfügung, zumal der Angreifer auf die Schussabgaben keine Reaktion zeigte und sich auch nach der Verhaftung und dem Eintreffen der Ambulanz zur Wehr setzte. Daran vermag auch der Einwand der Rechtsvertretung des Privatklägers nichts zu ändern, wonach von einem Polizeibeamten verlangt werden dürfe, dass sich dieser zuerst vergewissere, ob die Zielperson eine Waffe in der Hand halte oder nicht, bevor auf diese geschossen werde (Urk. 61 S. 31). In dieser dynamischen Angriffssituation, in welcher sich der Beschuldigte befand, ist es lebensfremd, zu erwarten, dass er über das gesamte Geschehen stets den Überblick behielt und jederzeit wusste, wo das Messer war. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und gestützt auf Art. 15 StGB ist der Beschuldigte demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen. IV. Einziehungen / Beschlagnahmungen Die durch die Vorinstanz unter diesem Titel erlassenen Anordnungen betreffend die verschiedenen sichergestellten und beschlagnahmten Kleider, Gegenstände und Asservate, sind zu bestätigen (Urk. 48 S. 85 ff.). V. Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und somit die Dispositivziffern 2, 3 und 4 zu bestätigen (Urk. 48 S. 90 f.).

2. Berufungsverfahren

2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien grundsätzlich die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mittellos ist und beim zu beurteilenden Vorfall erheblich verletzt

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wurde, ist vorliegend in Anwendung des richterlichen Ermessens die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen zu lassen und die weiteren Kosten, insbesondere die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss der eingereichten Kostennote vom 17. August 2021 (Urk. 59), den geltend gemachten weiteren Aufwendungen (Urk. 62) sowie unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg und Nachbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 6'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.2. Dem Beschuldigten ist sodann für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren aufgrund der vorgelegten Zusammenstellung (Urk. 60) unter Berücksichtigung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2.3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen mit der Begründung, der Beschuldigte habe vor Gericht bereits zum zweiten Mal ein Plädoyer vor sich, in welchem er schlecht wegkomme, indem ihm vorgeworfen werde, dass alles abgesprochen und korrupt gewesen sei. Diese Vorwürfe würden den Beschuldigten enorm belasten, insbesondere auch die Zweifel an seinen Erinnerungslücken, zumal der Messerangriff und die Schussabgabe trotz seiner Tätigkeit als Polizist nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei (Prot. II S. 23 und S. 26). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Zusprechung einer Genugtuung sind hoch. Es muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen oder beruflichen Ansehen vorliegen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte schwere Beeinträchtigung ist zwar berufsverbunden, dennoch wurde er durch die lange Verfahrensdauer und das übermässige Medieninteresse in seinen persönli-- 50 of 57 -chen Verhältnissen tangiert, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Der Beschuldigte B._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − A008'872'820, 1 Paar Turnschuhe, Bezeichnung: Nike, Farbe: weiss/grün, Grösse 43 − A008'872'831, 1 Paar Socken, Farbe: schwarz − A008'872'842, 1 T-Shirt, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'872'853, 1 Kapuzenpullover (Fleece), Bezeichnung: CRIVIT Sports, Farbe: schwarz, Grösse 42/44 − A008'872'864, 1 Jeanshose, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 98% Baumwolle, 2% Elastan, Grösse: W34/L32, inkl. Ledergürtel dunkelbraun − A008'872'886, 1 Boxer-Shorts, Bezeichnung: Authentic Wear, Farbe: rot, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'953'251, 1 Schal, ohne Bezeichnung, Farbe: weiss/schwarz, Grösse 110 cm x 110 cm.

3. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde grüne Schal (A008'953'308) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden der C._____ Zürich nach Eintritt der Voll-

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streckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − A008'874'122, Uniformpullover C._____ Zürich − A008'874'133, Uniformhose C._____ Zürich − A008'874'144, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod...., Kaliber 9 mm PARA − A008'874'155, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod...., Kaliber 9 mm PARA − A008'876'593, Schutzweste − A008'876'606, Schutzweste.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A008‘873‘641, 1 Küchenmesser, Bezeichnung „Wenger Grand Maitre“, Stainless Swissmade, Art-Nr. …, Griff: Kunststoff schwarz, allfällige Blutanhaftungen an Klinge − A008‘953‘239, 1 Rucksack, Bezeichnung „JIU LONG“, Farbe: oliv − A008‘873‘652, 1 Schiebergriff zur Reissverschluss, abgebrochen, Bezeichnung „JIU LONG“ − A008‘872‘819, 1 Jackenteilstück, linke Hälfte einer Jacke mit Reissverschluss, Farbe: grau/schwarz, Material: 100% Polyester, Grösse L − A008‘953‘295, 1 Jackenteilstück, rechte Hälfte einer Jacke mit Reissverschluss, Bezeichnung: fishbone, Farbe: grau/schwarz.

6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. K151227-018 / 65456931 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A010'403'346, Schmauchfilter − A010'403'357, Schmauchfilter − A010'403'368, Schmauchfilter − A010'403'380, Schmauchfilter − A008'872'922, Projektilteil -- 52 of 57 -− A008'873'254, IRM Fotografie − A008'873'265, DNA Spur, Fingernagelschmutz rechts − A008'873'276, DNA Spur Fingernagelschmutz links − A008'873'287, Vergleichs-WSA − A008'873'447, Hülse − A008'873'458, Hülse − A008'873'469, Hülse − A008'873'470, Hülse − A008'873'481, Hülse − A008'873'492, Hülse − A008'873'505, Hülse − A008'873'516, Hülse − A008'873'527, Hülse − A008'873'538, Hülse − A008'873'549, Hülse − A008'873'550, Hülse − A008'873'561, Hülse − A008'873'572, Projektilteil − A008'873'696, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'583, Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'709, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'594, Projektilteil − A008'873'710, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'607, Projektilteil − A008'873'618, Projektilteil − A008'873'629, Projektilteil − A008'873'630, Projektilteil − A008'873'663, DNA-Spur Wattetupfer ab Blutansammlung − A008'873'674, Teilstücke von Füllmaterial − A008'873'685, 2 Kunststoffteilstücke, passend zu Stossstange Fahrzeug ZH… (Limmat …) − A008'873'721, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'732, REM-Tab ab Hand links − A008'873'743, REM-Tab ab Augenbrauen -- 53 of 57 -− A008'873'754, Vergleichs-WSA − A008'873'765, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'776, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'787, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'798, REM-Tab ab Hand links − A008'873'801, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'812, Vergleichs-WAS − A008'873'823, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'834, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'845, DNA-Spur - Wattetupfer ab allfälliger Blutanhaftung − A008'873'856, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'867, REM-Tab ab Hand links − A008'873'878, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'889, Vergleichs-WSA B._____ − A008'873'890, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'903, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'914, DNA-Spur Wattetupfer, allfällige Blutanhaftungen − A008'873'925, DNA-Spur allfällige Blutanhaftungen ab Uniformpullover − A008'873'947, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'958, REM-Tab ab Hand links − A008'873'969, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'970, Vergleichs-WSA − A008'873'992, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'874'008, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'019, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Uniformpullover − A008'874'020, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'031, REM-Tab ab Hand rechts − A008'874'042, REM-Tab ab Hand links − A008'874'053, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'874'064, Vergleichs-WSA, D._____ -- 54 of 57 -− A008'874'075, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand recht − A008'874'086, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'097, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'100, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handrücken rechts/links − A008'874'111, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Schläfe − A008'880'555, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod.... Waffen-Nr. 1 − A008'880'566, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod.... Waffen-Nr. 2 − A008'874'973, Tatort-Fotografie − A008'875'012, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'034, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'056, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'078, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'089, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'876'457, DNA-Spur - Wattetupfer allfällige Gewebeteile ab Motorhaube rechts − A008'876'491, Projektilteil mit Kunststoffkappe − A008'876'559, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'876'537, Projektilteil, Kal. 9 mm PARA, "Action 4" − A008'876'560, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'911'679, Sicherung der Videoaufnahme der Überwachungskamera 4 − A008'911'737, Zusätzliche Sicherung der Videoaufnahm Überwachungskamera 4 − A008'911'759, Sicherung der Videoaufnahmen auf CD-R295 − A010'403'482, Schmauchfilter ab Rückenkontaktbereich im Bereich der zwei Textildefekte − A010'403'517, Schmauchfilter ab Textildefekt an der äusseren Schicht − A010'403'299, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'302, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'313, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'324, Schmauchfilter ab Textildefekten -- 55 of 57 -− A010'403'335, Schmauchfilter Vergleichsprobe (Nullprobe) ab dem rechten Jacke − A009'277'570, Projektilteil Teilstück von Kunststoffkappe.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 - 4) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 56 of 57 -− die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. Dispositiv-Ziff. 2-6 − die C._____ Zürich, betr. Dispositiv-Ziff. 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. August 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler -- 57 of 57 --