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Entscheid

SB200414

Raub etc. und Widerruf

27. Oktober 2022Deutsch61 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200414-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 27. Oktober 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200414-O/U/nm

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 27. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Bärlocher, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2020 (DG200048)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2022 (Urk. 1/28) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;

− des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie

− der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in der Ziff. 0 genannten widerrufenen Strafe bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute

130 Tage durch Haft erstanden sind) als teilweise Zusatzstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A012'767'305 Halsbekleidung − A012'767'316 Aschenbecher

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2020 beschlagnahmten Fr. 1'130.– (A012'770'148) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

13. Das gesicherte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Nummer G-Nr. 75723614 / K190627-077 gelagerte Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'500.– Gebühr Anklagebehörde

Fr. 16'126.45 Auslagen (versch. Gutachten IRM und Dr. C._____)

Fr. 420.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefone)

Fr. 16'564.20 amtliche Verteidigung

Fr. 8'015.05 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ und diejenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 16'564.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ wird mit Fr. 8'015.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Januar 2022 sei in Bezug auf die Verurteilung des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei wegen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig sowie der mehrfa-

chen Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– sowie einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von

5 Jahren aufzuschieben.

4. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den mit Urteil des BG Dietikon vom 17. Dezember 2019 gewährten bedingten Strafvollzug zu verwarnen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 45)

_______________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 = 54 S. 5 f.).

1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 = 54 S. 5 f.).

1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil vom 18. Juni 2020 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 48). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 17. August 2020 erfolgte eine Berichtigung des Dispositivs vom 18. Juni 2020 (Urk. 50). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 30. September 2020 zugestellt (Urk. 56/1-3). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erhob hierauf mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Anschlussberufung (Urk. 63). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 11. November 2020 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2020 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 65).

1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. Bärlocher und die Privatklägerin B._____ in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin PhD lic. iur. Y._____ (Prot. II S.

4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich nach Gutheissung eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 78 S. 2; Prot. II S. 7 und

21 ff.) aufgrund der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 8 ff.), dass eine er-

gänzende forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durch den bisherigen Gutachter, Dr. med. C._____, angezeigt war. So habe der Beschuldigte für das erste Gutachten vom 20. August 2019 keine Entbindungserklärung abgegeben, die es dem Sachverständigen, Dr. med. C._____, ermöglicht hätte, Zugang zur Krankengeschichte und zu den behandelnden Ärzten des Beschuldigten zu verschaffen. Ferner war der Beschuldigte damals nicht bereit gewesen, bei der gutachterlichen Erhebung mitzuwirken (Urk. 18/5 S. 29 f.). Während seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte jedoch neu mitwirkungsbereit und erklärte sich bereit, seine behandelnden Ärzte von ihrer Geheimhaltungspflicht zu entbinden (Prot. II S. 19 f.). Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 wurde der Sachverständige deshalb mit der Ergänzung des Gutachtens vom 20. August 2019 beauftragt (Urk. 88). Die Parteien waren einverstanden mit einer schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens nach Eingang des ergänzten Gutachtens und verzichteten auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils (Prot. II S. 26).

1.4. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ erstellte sein ergänztes Gutachten am 5. Januar 2022 (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt, und es wurde ihnen eine Frist von 20 Tagen angesetzt zur Stellungnahme und für allfällige weitere Beweisanträge (Urk. 107). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 18. Januar 2022 (Urk. 107), die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 3. Februar 2022 (Urk. 110) und diejenige der Verteidigung am 17. März 2022 (Urk. 120).

1.5. Am 27. Oktober 2022 fand die Urteilsberatung statt. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Beratung schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 32 ff.).

2. Umfang der Berufung

In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch, den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen, den Strafpunkt, den Vollzug der Strafen, die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung, den Zivilpunkt sowie die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 1-6, 8-10 und 14-16) an (Urk. 59 S. 2). Hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungen von Verteidigung und unentgeltlicher Vertreterin der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der jeweilige Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO mitangefochten ist. Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe, eine längere Dauer der Landesverweisung und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Nicht angefochten sind somit Dispositivziffer 7 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen), Dispositivziffer 11 (Entscheid betr. Gegenstände), Dispositivziffer 12 (Entscheid betr. Bargeld), Dispositivziffer 13 (Entscheid betr. Spurenmaterial), Dispositivziffer 17 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 18 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 6 f.).

3. Formelles

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmässigkeit

Die Verteidigung beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz wie auch in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 81), es sei festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller angeklagten Tathandlungen vollkommen schuldunfähig gewesen sei (Urk. 45 und 59). Die Prüfung des seitens des Beschuldigten im Wesentlichen anerkannten Sachverhalts – der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz einzig, die Privatklägerin anlässlich der Tathandlungen gemäss Dossier 1 gewürgt zu haben – und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz werden damit nicht angefochten. Insoweit kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 – 12). Zu prüfen ist dagegen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

2. Schuldfähigkeit des Beschuldigten

2.1. Psychiatrisches Gutachten

2.1.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ hält in seinem Gutachten vom 20. August 2019 fest, die psychopathologische Untersuchung sei aufgrund der Unkonzentriertheit des Beschuldigten sowie seiner geringen Bereitschaft, sich auf die Fragen des Gutachters einzulassen, deutlich erschwert gewesen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten gelangt der Gutachter zum Schluss, es liege eine mittelgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit beim Beschuldigten vor. Der Beschuldigte beschreibe selbst zwischenzeitliches Gedankenabreissen im Sinne eines plötzlichen Abbruchs eines sonst flüssigen Gedankens. Dr. C._____ beschreibt dies im Gutachten als Inkohärenz. Wahnhaftes Erleben sei nach seiner Meinung nicht belegbar, auch nicht unter Berücksichtigung latent vorhandener Wahninhalte im Rahmen der Exploration sowie aus früherer Zeit. Am ehesten könne von einer "Wahnstimmung" gesprochen werden. Weiter seien ein affektarmes sowie affekt-inkontinentes Verhalten erkennbar, jedoch nicht unbedingt vordergründig. Demgegenüber sei deutlich ein sozialer Rückzug von Seiten des Beschuldigten im Sinne einer erschwerten Zugänglichkeit im Gespräch zu erkennen gewesen sowie die Schwierigkeit des Beschuldigten, in eine Beziehung einzutreten (Urk. D1/18/5 S. 24 ff.). Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung hielt Dr. C._____ korrespondierend mit seinen Ausführungen zur psychopathologischen Untersuchung fest, der Beschuldigte habe nur wenig von sich preisgegeben und sei kaum erreichbar gewesen. Dementsprechend fusse die Diagnose auf einem rudimentären Anamnesefundament und einer Querschnittuntersuchung. Weitere Befunde lägen aufgrund fehlender Entbindung vom Berufsgeheimnis keine vor (Urk. D1/18/5 S. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beschuldigten folgend hätten sich gemäss Erkenntnis von Dr. C._____ schon früh im Leben des Beschuldigten psychische Auffälligkeiten gezeigt, wie beispielsweise "Depressionen", Suizidversuche oder Kommunikationsprobleme. Insbesondere sei im Pubertätsalter ein Knick in der Leistungsfähigkeit und bereitschaft des Beschuldigten beschrieben worden. Dr. C._____ hob das im Rahmen der Untersuchung festgestellte motorische und mimische Verhalten des Beschuldigten, seine mangelnde emotionale Erreichbarkeit und die fehlende Bezugsebene in den Gesprächen hervor. Zusammen mit den weiteren Beobachtungen (vgl. dazu insb. Urk. D1/18/5 S. 31) sei der Befund mit einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu vereinbaren, insbesondere mit den Kriterien einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.2), bei der die affektiven Veränderungen im Vordergrund stünden. Anzumerken ist, dass sich dem Gutachten trotz vergleichsweise dünner Beurteilungsgrundlage aufgrund der mangelnden Erreichbarkeit des Beschuldigten entnehmen lässt, aufgrund welcher Kriterien der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist. Insbesondere zeigt er in seinem Gutachten Abgrenzungen zu anderen möglichen Diagnosen auf und legt nachvollziehbar dar, hinsichtlich welcher Charakteristika diese ausser Betracht fallen (vgl. Urk. D1/18/5 S. 32 f.). Auf das gutachterlich festgestellte Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.2) bezüglich Alkohol ist mangels Tatkonnex nicht weiter einzugehen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Begehung der vorgeworfenen Taten nicht unter Alkoholeinfluss stand (Urk. D1/18/5 S. 33).

Die Beurteilung betreffend die tatzeitaktuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten fand entsprechend vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie sowie gemäss Gutachter "desolaten materiellen Verhältnisse und Wohnsituation" statt (Urk. D1/18/5 S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, seinem vom Gutachter beobachteten Mangel an Kontakt mit der Wirklichkeit (vgl. Urk. D1/18/5 S. 34: "Sein Selbst- und Weltbezug erscheint durchaus autistisch…") und dem Wunsch des Beschuldigten, "viel Geld zu machen", ohne jedoch die eigene (Vermögens-)Situation hinreichend zu gewichten und in ein Lebenskonzept einbauen zu können, gelangt Dr. C._____ zum Schluss, der Beschuldigte sei dennoch in der Lage gewesen, Verhaltensnormen und gesetzliche Regelungen anerkennen zu können. Die autistische Bezogenheit verhindere aber, dem Wunsch nach mehr Geld widerstehen zu können. Die Einsichtsfähigkeit sei im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht eingeschränkt gewesen, wofür der minimale Tatplan im Vorfeld der Diebstähle und des Raubes spreche. Es könne nicht von einer völligen Unbeeinflussbarkeit, einem krankhaft bestimmten deliktischen Willen des Beschuldigten die Rede sein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aber angezeigt, aufgrund der autistischen Bezogenheit des Beschuldigten eine Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im mittelgradigen Umfang anzunehmen (Urk. D1/18/5 S. 35 f.).

2.1.2. Dr. med. C._____ untersuchte den Beschuldigten im Hinblick auf sein ergänzendes Gutachten am 9. November 2021 erneut während 4 ½ Stunden (Urk. 104 S. 25, S. 92 f.). Dabei führte er Folgendes aus: Wenn im Gutachten vom 20. September 2019 davon gesprochen werde, dass der Beschuldigte im Rahmen der bei ihm diagnostizierten (hebephrenen) Schizophrenie "gleichsam in seinen eigenen Vorstellungen gefangen und ungenügend in der Lage (blieb und ist), diese Vorstellungen mit den tatsächlichen Verhältnissen und den sich stellenden Aufgaben in eine einstellungs- und handlungsleitende Beziehung zu setzten", und "in seiner autistischen Bezogenheit…. der Gedanke und der Wille, zu Geld zu kommen, ohne inneren Widerstand und 'wie selbstverständlich' (blieb)", bedeute dies nicht eine Aufhebung der Fähigkeit, das Verbotene eines solchen Tuns zu erkennen (und auch keine wahnhaft bestimmte Rechtfertigung), und es bedeute auch keine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit. Auf dem Hintergrund und in Zusammenhang mit der psychischen Störung habe die ganz ungenügende Beachtung von Normsetzungen und die Gleichgültigkeit ihnen gegenüber aber zu einer Verminderung der Handlungsspielräume geführt, wie sie einem durchschnittlichen vergleichbaren Verbrechens- oder auch Rechtsgenossen zur Verfügung gestanden wären und damit zu einer verminderten Fähigkeit, dem Wissen um das Verbotene seines Tuns zur folgen. Damit gelangt Dr. med. C._____ zur Erkenntnis, dass sich aus der erweiterten Aktenlage, den beigezogenen ärztlichen Unterlagen und Befunden sowie den Ergebnissen der neuerlichen gutachterlichen Untersuchung am 9. November 2021 keine gegenüber dem Gutachten vom 20. September 2019 neuen Aspekte ergeben, die eine abweichende Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit rechtfertigen (Urk. 104 S. 93).

2.2. Einwände der Verteidigung

2.2.1. Seitens der Verteidigung wird vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 3 ff.; Prot. I S. 18 f.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 (Urk.

81 S. 2 ff.; Prot. II S. 21 ff.) die Ansicht vertreten, es habe dem Beschuldigten anlässlich dessen Tathandlungen an der Einsichtsfähigkeit und damit an der Schuldfähigkeit gemangelt. Der Verteidigung kann zwar darin gefolgt werden, dass die Verhaltensweisen des Beschuldigten anlässlich der von ihr vorgebrachten diversen Ereignisse nicht dem Verhalten einer "normalen" Drittperson entsprechen. Der Vor-instanz ist jedoch darin zu folgen (Urk. 57 S. 15), dass sich allein daraus keine Rückschlüsse auf die Einsichtsfähigkeit ableiten lassen. Nur weil der Beschuldigte anlässlich zahlreicher Begebenheiten Verhaltensauffälligkeiten zeigte und das später im therapeutischen Umfeld weniger der Fall war, bedeutet dies keineswegs, dass bei ihm im fraglichen Zeitraum die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen wäre. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen erheblich psychisch krank war und ist, sind entsprechende Verhaltensauffälligkeiten denn auch nicht überraschend. Mit der Vorinstanz drängt sich sodann der Schluss auf, dass für den Beschuldigten die Begehung des Raubdelikts in der erfolgten Weise ohne gegebene Einsichtsfähigkeit nicht möglich gewesen wäre. So gab er der Privatklägerin durchaus raffiniert vor, ein Kunde zu sein, der seiner Freundin einen Sommerhut kaufen wolle, um sie dazu zu bringen, sich zum Kassenbereich zu begeben, worauf er sie packte, u.a. am Hals festhielt, ins sich dahinter befindliche Büro drängte, wo er glaubte, dass sich dort das Geld befinde, und die Schiebetüre schloss. Dabei führt bereits der Umstand, dass er sich für seine Tat ein allein mit einer ihm physisch klar unterlegenen Person besetztes Geschäft aussuchte, zum Schluss, dass die Tat, wie vom psychiatrischen Gutachter erwähnt, in zumindest minimalem Mass geplant war, was gegen eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit spricht. Zudem liess der Beschuldigte in jenem Moment von der Privatklägerin ab, als weitere Personen das Verkaufsgeschäft betraten, was zum Rückschluss führt, dass ihm bewusst war, dass seine Handlung verboten war und ihm entsprechend negative Folgen drohten. Mithin sind die Vorbringen der Verteidigung zur Entkräftung der gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich erhaltener Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten als unbehilflich zu bezeichnen.

2.2.2. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten vertrat die Verteidigung erneut und in diametraler Abweichung zum Gutachten die Ansicht, die vom Beschuldigten verübten Taten seien im gesamten Vorgehen durchweg dermassen planlos, dass sie augenscheinlich als Taten einer psychisch-mental schwer gestörten Person erschienen. Bei der Haupttat habe der Beschuldigte im Büro hinter dem Kassenbereich offensichtlich wahnhaft weiter auf das Opfer eingewirkt, obwohl dieses längst schon zu verstehen gegeben habe, dass das Geld sich in der Kasse und nicht im Büro befinde. Bei den Diebstählen im Juni 2019 mute allein schon die Liste der gestohlenen Gegenstände derart planlos und zufällig an, dass die sogenannte "Diebestour" vollkommen erratisch erscheine. Das Rauchen in einem S-Bahn-Zug kurz vor Mitternacht runde dieses Bild quasi ab. Die Frage, ob ein so vorgehender Täter nicht geradezu verrückt sein müsse, dränge sich nachgerade gebieterisch auf (Urk. 120 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigung letztlich nur ihre eigene Interpretation der Tathandlungen des Beschuldigten in forensisch-medizinischer Hinsicht den Erkenntnissen des Sachverständigen gegenüberstellt. So legte der Gutachter in überzeugender Weise dar, dass die Handlungsweisen des Beschuldigten anlässlich der Begehung der Taten entgegen der Meinung der Verteidigung keine gänzliche Planlosigkeit manifestierten, sondern dass daraus hervorging, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durchaus vorhanden, nur, aber immerhin, jedoch seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.

2.3. Schlussfolgerungen

Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass das Gutachten eindeutige und differenzierte Ergebnisse bezüglich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten liefert (Urk. 57 S. 15 f.). Dasselbe gilt für die Erkenntnisse im ergänzenden Gutachten. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar, überzeugend und stehen im Einklang mit dem Eindruck, den der Beschuldigte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung gemacht hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von einer in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt sämtlicher Delikte auszugehen. Entsprechend ist kein Schuldausschlussgrund gegeben. Die mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3. Fazit

Demzufolge ist der Beschuldigte

− des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB,

− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

− des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und

− der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen

schuldig zu sprechen.

III. Widerruf

1. Vorstrafen

Der Beschuldigte wurde mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 41 und 58; Kopien Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland S. 1 ff.; gleichentags eröffnet). Weiter wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 26. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urk. 41 und 58; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Urk. 10 und 11; gleichentags eröffnet). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte somit innert laufender Probezeiten.

2. Grundlagen

Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im ursprünglichen Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.2).

3. Subsumtion

Während die Diebstähle und Hausfriedensbrüche mit einer Ausnahme zwischen den beiden früheren Verurteilungen erfolgten, beging der Beschuldigte den Raub als mit Abstand schwerstes Delikt genau einen Tag nach Erlass und Aushändigung des zweiten Strafbefehls und somit am ersten Tag der laufenden Probezeit, was allein für sich betrachtet auf ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Der Raub stellt gegenüber den früheren Delikten sowie den weiteren vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen sodann eine massive Steigerung der Intensität der Delinquenz dar. Auch seitens des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. C._____, wird dem Beschuldigten hinsichtlich der Begehung neuerlicher Diebstahlsdelikte, räuberischer Mittelbeschaffungen und Körperverletzungen eine ungünstige Prognose gestellt (Urk. D1/18/5 S. 39). Entsprechend kann dem Beschuldigten die für das Absehen von einem Widerruf erforderliche günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden, weswegen der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Tagen ist als Ganzes zu widerrufen (vgl. betr. weiteres Vorgehen nachfolgend Erw. IV.2.5.4.).

IV. Strafzumessung

1. Einleitung

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe mit einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 31 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 57 S. 43). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 ½ Jahren (Urk. 63 S. 2), während die Verteidigung keinen Eventualantrag im Falle einer Verurteilung gestellt hat.

2. Theoretischer Strafrahmen

2.1. Asperationsprinzip

2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).

2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

2.2. Verminderte Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).

2.3. Retrospektive Konkurrenz bzw. Zusatzstrafe

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden.

2.4. Wahl der Strafart

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 21. A., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2.5. Subsumtion

2.5.1. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis 20 Jahren bestraft.

2.5.2. Hinsichtlich der Wahl der Strafart für die mehrfachen Diebstähle und Hausfriedensbrüche ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. C._____, hinsichtlich der Begehung neuerlicher Diebstahlsdelikte, räuberischer Mittelbeschaffungen und Körperverletzungen eine ungünstige Legalprognose gestellt wird (Urk. D1/18/5 S. 39). Zwar war er im Zeitpunkt der Begehung jener Delikte mit einer Ausnahme noch nicht mittels einer Freiheitsstrafe bestraft worden. Dies ändert aber nichts an der ungünstigen Prognose. Dass vorliegend für die weiteren Delikte, deren Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zuliesse, eine auszusprechende Geldstrafe ausreichen würde, den Beschuldigten inskünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, kann nicht angenommen werden. Es erscheint daher angezeigt, auch für jene Delikte je eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die hernach in die Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen sein wird.

2.5.3. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erhöhend zu berücksichtigen, wobei das Gericht aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Die Einsatzstrafe für den Raub ist dabei aufgrund der Delinquenz bezüglich der mehrfachen Diebstähle und Hausfriedensbrüche angemessen zu erhöhen; der Strafmilderungsgrund ist strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Übertretungstatbestände ist zudem eine Busse, deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB), auszufällen.

2.5.4. Die vorliegend zu beurteilenden Diebstähle und Hausfriedensbrüche mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 11 beging der Beschuldigte vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, während der Raub am Tag danach erfolgte. Insofern wäre eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist die Vorstrafe aber ohnehin zu widerrufen – also nicht lediglich deren bedingter Vollzug – und diese in sinngemässer Anwendung von Art.

49 StGB in die Bildung der Gesamtstrafe miteinzubeziehen. Eine teilweise Zusatzstrafe ist vorliegend daher nicht auszusprechen.

3. Strafzumessung im engeren Sinne

Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der Strafzumessung bereits zutreffend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 57 Ziff. IV. S. 16 ff.).

Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist das Verschulden für den qualifizierten Raub zur Festlegung der Einsatzstrafe zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die jeweiligen Vorwürfe der weiteren Delikte einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente

4.1. Raub

4.1.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht erweckte das Vorgehen des Beschuldigten einen brutalen, rücksichtslosen und hinterhältigen Eindruck, wobei er ein hohes Mass an krimineller Energie manifestierte. Nachdem er zunächst vorgetäuscht hatte, ein normaler Kunde und am Kauf eines Huts für seine Freundin interessiert zu sein, würgte und schlug der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich, um sie zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen. Zudem versuchte er sie zu fesseln und mit einem Tuch zu knebeln, um sie daran zu hindern, um Hilfe zu schreien. Dabei war es lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin aufgrund des Schlagens auf den Kopf mittels eines vergleichsweise schweren Glasaschenbechers nicht schwerer verletzt wurde. Als Verletzungen trug die Privatklägerin ein leichtes Schädelhirntrauma, mehrere Blutergüsse im Kopf- und Gesichtsbereich, am Rücken, an beiden Oberarmen, am linken Unterarm und am rechten Bein sowie zahlreiche Hautabschürfungen an der Stirn links, am Rücken rechts und an beiden Armen und Beinen sowie Hautrötungen an beiden Ellbogen, am linken Knie und am rechten Fussrücken davon. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten physisch klar unterlegen. Der Beschuldigte liess erst von weiteren Schlägen und dem Fesselungsvorhaben ab, nachdem eine weitere Kundin das Ladenlokal zufällig betreten hatte und im Begriff war, die Polizei zu rufen. Zwar dauerte der gesamte Raubüberfall mit rund 15 Minuten nur relativ kurz, doch ist dies bei Raubdelikten häufig der Fall. Der Deliktsbetrag von Fr. 1'500.– plus Fr. 50.– des Werts des Portemonnaies ist für qualifizierte Raubdelikte im eher unteren Bereich, wobei sich der Beschuldigte zweifellos auch eine Beute von weit höherem Wert angeeignet hätte. Der Schwerpunkt des Verschuldens liegt mithin deutlich mehr bei der Verletzung der physischen wie auch psychischen Integrität der Privatklägerin, für die der Raubüberfall durch den Beschuldigten fraglos traumatisierend war, als bei der erhältlich gemachten Beute. Bei der Einstufung des objektiven Verschuldens ist allerdings zu beachten, dass die genannten Verschuldenselemente bereits Voraussetzung für die rechtliche Qualifikation der Tat und damit den Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren darstellen. Innerhalb dieses Strafrahmens von zwei bis 20 Jahren ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

4.1.2. Subjektives Verschulden

Motiv des Beschuldigten waren einzig finanzielle Beweggründe und insofern letztlich ein egoistisches Tatmotiv. Zwar befand er sich in einer finanziell durchaus schwierigen Lage, nachdem er zehn Tage vor seiner Verhaftung von zu Hause im Streit weggegangen war und keine Einnahmequelle hatte (Urk. D1/11/3 S. 10), und er zudem über keine finanziellen Reserven verfügte, nachdem er rund sechs oder sieben Monaten zuvor als Tellerwäscher und Hilfskoch in D._____ gearbeitet hatte (Urk. D1/18/5 S. 18). Eine eigentliche Notlage kann aber dennoch nicht angenommen werden, zumal in der Schweiz niemand stehlen oder gar Raubdelikte begehen muss, um zu überleben. Sein Tatmotiv vermag den Beschuldigten daher nicht zu entlasten. Der Raub war wohl kaum lange geplant, sondern entsprang eher einem spontan gefassten Tatplan, der zudem auch nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Hinsichtlich der Tatfolgen für die Privatklägerin wusste er um diese. Auch wenn sie selbstredend nicht sein Handlungsziel darstellten, handelte er doch in klarer Kenntnis darum. Auch dies wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd ist aber die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, war sein Mass an Entscheidungsfreiheit dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.1.3. Fazit

Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von zwei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.2. Mehrfacher Diebstahl gemäss Dossier 2 ("Diebestour")

4.2.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht handelt es sich vorliegend um vier einzelne Diebstahlshandlungen – sogenannte Ladendiebstähle – zulasten vier Geschädigter innerhalb nur knapp einer Stunde. Der Beschuldigte begab sich dazu in die öffentlich zugänglichen Warenhäuser und eignete sich die Sachen an, wobei er keinerlei relevante Verschleierungsversuche unternahm (Urk. D2/2). Straf- bzw. verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es sich um mehrfache Begehung handelte, indem sich der Beschuldigte jeweils erneut zur Tatbegehung entschliessen musste. Der gesamte Deliktsbetrag im Umfang von Fr. 759.90 stellt keine hohe Summe dar, liegt aber klar über einem geringfügigen Vermögenswert. Vergleicht man die vorliegenden Handlungen mit anderen denkbaren unter den Grundtatbestand des Diebstahles fallenden Handlungen, ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.

4.2.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmotiv vorlag. Die Diebstähle waren weder von langer Hand geplant noch besonders ausgeklügelt. Es handelte sich aber auch nicht um völlig spontane Handlungen, indem der Beschuldigte jeweils auf einen günstigen Moment wartete, um seine Tathandlungen zu begehen. Wiederum ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.2.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Insbesondere angesichts der mehrfachen Tatbegehung erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 15 Tagen als zu tief. Es erscheint vielmehr eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen.

4.3. Diebstahl gemäss Dossier 4

4.3.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht schlich sich der Beschuldigte in ein Zimmer des Universitätsspitals Zürich, das zwar nicht verschlossen war, bei dem es sich aber dennoch nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum handelte, wodurch der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit manifestierte. Dabei nahm er aus dem betreffenden Zimmer einen Computer der Marke Apple iMac von einem Trolley und verliess darauf die Örtlichkeit. Der Deliktsbetrag von rund Fr. 1'000.– ist nicht besonders hoch, stellt aber auch keinen geringfügigen Vermögenswert dar. Vergleicht man die vorliegenden Handlungen mit anderen denkbaren unter den Grundtatbestand des Diebstahles fallenden Handlungen, ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.

4.3.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmotiv vorlag. Der vorliegende Diebstahl war wiederum nicht das Ergebnis einer langen und gründlichen Vorbereitung. Von einer planlosen Handlung kann aber dennoch keine Rede sein, wartete der Beschuldigte doch geschickt einen passenden Zeitpunkt zur Tatbegehung ab. Wiederum ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.3.3. Fazit

Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Namentlich aufgrund des nicht unbeachtlichen Deliktsbetrags scheint die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe von 21 Tagen als zu tief bemessen. Es erscheint stattdessen eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen.

4.4. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Dossiers 8, 9 und 11

4.4.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die betreffenden Tathandlungen innert weniger Tage, wobei diese gewissermassen Hilfsdelikte zur Begehung (vorliegend geringfügiger) Diebstähle darstellten. Die jeweiligen Hausverbote, über die sich der Beschuldigte hinwegsetzte, waren nur einige Tage zuvor, am 18., 19. bzw. 22. Juni 2019 gegen ihn ausgesprochen worden. Nur wenige Tage danach betrat der Beschuldigte mithin erneut verbotenerweise ein Verkaufsgeschäft der E._____ Genossenschaft bzw. der F._____ AG (Urk. D8/2; D9/3 und D11/2). Zu berücksichtigen ist, dass es sich um grundsätzlich öffentlich zugängliche Verkaufsstellen und nicht etwa um dem eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der Geschädigten zuzurechnende Räumlichkeiten handelte, weswegen deren Hausrecht nur in vergleichsweise geringfügigem Mass verletzt wurde. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens als leicht zu bezeichnen.

4.4.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmotiv vorlag, da die Hausfriedensbrüche Voraussetzung zur Begehung von Diebstählen darstellten. Insbesondere ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.4.3. Fazit

Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Strafe von je 10 Tagen bzw. gesamthaft 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen.

4.5. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Dossiers 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 11

4.5.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht handelte es sich um geringfügige Diebstähle, die sich durch dieselbe wenig ausgeklügelte Vorgehensweisen sowie einen engen zeitlichen Rahmen charakterisieren lassen. So verstaute der Beschuldigte gemäss Dossier

3 in einem Warenhaus ein Poloshirt für Fr. 80.– in seinem mitgeführten Rucksack und zog einen Blazer im Wert von Fr. 129.– an, worauf er das Warenhaus ver-

liess, ohne zu bezahlen. Unter Dossier 5 verlangte der Beschuldigte in einem Supermarkt an der Kasse nach einer Schachtel Zigaretten im Wert von Fr. 8.20, worauf er die Örtlichkeit verliess, ohne zu bezahlen. Dasselbe Vorgehen legte er einen Tag später im gleichen Supermarkt an den Tag, als er das Geschäft mit einer Dose Bier im marginalen Wert von Fr. 1.80 ohne zu bezahlen verliess (Dossier 6). Einen weiteren Tag später nahm der Beschuldigte ein Paar Kindersocken im Wert von Fr. 7.50 aus einem anderen Warenhaus und verliess es sogleich, ohne zu bezahlen (Dossier 8). Wiederum praktisch gleich verhielt sich der Beschuldigte, als er am 22. bzw. 25. Juni 2019 je eine Dose Bier im Wert von Fr. 1.80 bzw. Fr.

4.25 aus zwei unterschiedlichen Verkaufslokalen ohne zu bezahlen mitnahm (Dossiers 9 und 10). Schliesslich nahm der Beschuldigte aus einem Warenhaus am 28. Juni 2019 ein Hemd im Wert von Fr. 119.– an sich und verliess die Örtlichkeit ohne zu bezahlen (Dossier 11). Das Vorgehen des Beschuldigten ist dabei als eher simpel bzw. plump zu bezeichnen, doch manifestierte er hierdurch auch eine gewisse Unverfrorenheit, insbesondere vor dem Hintergrund dieser Serie an geringfügigen Diebstählen. Innerhalb des Übertretungstatbestands ist daher von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen.

4.5.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmotiv vorlag. Insbesondere ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.5.3. Fazit

Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des Strafrahmens für Übertretungen von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von Fr. 400.– Busse als angemessen.

4.6. Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Dossier 12

4.6.1. Objektives Verschulden

In objektiver Hinsicht rauchte der Beschuldigte auf der Zugstrecke von G._____ nach H._____ in der S-Bahn (Zug S 8) eine Zigarette, wodurch er gegen das Rauchverbot in Zügen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) verstiess und andere Passagiere unfreiwillig ungesundem Passivrauch aussetzte. Innerhalb des Übertretungstatbestands ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

4.6.2. Subjektives Verschulden

In subjektiver Hinsicht lag dem Verhalten des Beschuldigten wohl schlicht Rücksichtslosigkeit zugrunde, was ihn nicht zu entlasten vermag, wobei er zweifellos um das Rauchverbot in Zügen wusste. Wiederum ist ihm aber die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd anzurechnen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt.

4.6.3. Fazit

Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des Strafrahmens für Übertretungen von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 150.– Busse als angemessen, wie sie bereits auch von der Vorinstanz bemessen wurde.

4.7. Asperation

4.7.1. Freiheitsstrafe

Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub. Die Strafen für die weiteren Delikte betragen addiert 3 Monate. In Anwen-

dung des Asperationsprinzips sind davon 2 Monate anzurechnen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten ergibt.

4.7.2. Busse

Hier ist von der Einsatzstrafe von Fr. 400.– Busse für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl auszugehen. Von der Busse von Fr. 150.– für die Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind in Nachachtung des Asperationsprinzips deren Fr. 100.– anzurechnen, womit eine Busse von Fr. 500.– resultiert.

4.8. Fazit bezüglich Tatkomponente

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens innerhalb des von zwei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens als noch leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–.

5. Täterkomponente

5.1. Geständnis/Reue und Einsicht

5.1.1. Der Beschuldigte ist weitgehend geständig, einzig bezüglich des Raubs bestritt er, die Privatklägerin auch gewürgt zu haben, so dass insoweit nicht auf seine Aussagen abgestellt werden konnte. Angesichts der insgesamt sehr klaren Beweislage hätte ein Bestreiten allerdings auch kaum Sinn ergeben bzw. die Erleichterung des Verfahrens zufolge des Geständnisses hielt sich in engen Grenzen. Nichtsdestotrotz ist das Geständnis aber merklich strafmindernd zu berücksichtigen.

5.1.2. Aufrichtige Reue zeigte der Beschuldigte allerdings nicht. Zwar führte er vor Vorinstanz aus, der begangene Raub sei "eine dumme Sache" gewesen und er werde "niemals wieder so etwas machen" (Prot. I S. 10). Hierin spiegelt sich aber durchaus auch ein gewisses Mass an Selbstmitleid. Abgesehen von jener Aussage zeigte er im gesamten Verfahren nie irgendwelche Reue oder Einsicht. So entschuldigte er sich auch nicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bei der dort anwesenden Privatklägerin. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung drückte er eine gewisse Reue aus (Prot. II S. 9). Unter diesem Titel ist ihm über das Geständnis hinaus mithin nichts strafmindernd anzurechnen.

5.2. Vorstrafen

Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 41 und 58). Alle Taten erfolgten sehr nahe beieinander und während laufender Probezeit einer oder beider Vorstrafen. So wurde er am 15. Juni 2019 wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Am 26. Juli 2019 erging ein Strafbefehl wegen eines Diebstahls, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen führte, wobei letztere Strafe wie erwähnt gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegend widerrufen wird. Immerhin ist zu beachten, dass jene Strafen im Vergleich zum heute zu beurteilenden qualifizierten Raub von weit geringerer Tatschwere waren. Die Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeiten sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte, zumal der Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte beging, als noch das Verfahren lief, welches zum Strafbefehl vom 26. Juli 2019 führte.

5.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/weiterer Leumund

Der Beschuldigte machte Aussagen zur Person sowohl gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. C._____ (Urk. D1/18/5 S. 14 ff.), wie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2020 (Urk. D1/11/3). So führte er aus, er sei 1993 in I._____, Kosovo, geboren worden. Er habe eine ältere Schwester und zwei jüngere Brüder. Nach einigen Monaten in Albanien habe die Familie 1999 in J._____, Italien, Asyl erhalten. Während seiner obligatorischen Schulzeit in Italien habe er mehrmals die Schule wechseln müssen. Er habe stets Schwierigkeiten mit den Lehrern und Klassenkameraden gehabt. Mit Letzteren habe er neben verbalen auch physische Streitigkeiten gehabt (Urk. D1/11/3 S. 8). Eine Ausbildung habe er weder in Italien noch in der Schweiz, wo er mit seiner ganzen Familie seit 2016 lebe, absolviert. Er leide unter grünem Star, wobei die letzte Operation am 3. März 2019 erfolgt sei. Auf dem linken Auge sei er fast blind, rechts bedürfe er einer Korrektur von sieben Dioptrien. Ferner leide er an Rückenschmerzen aufgrund eines als Achtjähriger in suizidaler Absicht erfolgten Sturzes von einem Balkon (Urk. D1/18/5 S. 14 ff.). Seit 5. November 2019 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, wobei er sich dort gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. bzw. 5. Februar 2021 zu bewähren scheint, so dass ihm nach gut anderthalbjähriger Therapiedauer Vollzugslockerungen gewährt werden konnten (Urk. 72 und 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er akzeptiere seine Massnahme und seine Krankheit. Er sehe sich aber nicht in einem anderen Land, weil er hier jeden Tag Hilfe vom Staat und von Institutionen bekommen habe. Er wisse, dass er etwas Schlimmes gemacht habe und bereue es sehr. Er sei jetzt in der Klinik K._____ und mache dort in der Therapie mit. Dabei nehme er unter anderem auch seine Medikamente (Prot. II S. 8 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, wobei die diagnostizierte psychische Erkrankung des Beschuldigten und deren Auswirkungen bereits unter der subjektiven Tatkomponente berücksichtigt wurden.

5.4. Strafempfindlichkeit

Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.

5.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf

Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend sehr beförderlich geführt. So verging zwischen letzten Tathandlungen und vorinstanzlichem Urteil lediglich rund ein Jahr. Seit 5. November 2019 befindet er sich im vorzeitigen Mas-

snahmenvollzug der stationären Massnahme und ist dort bereits voll in der Therapie, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwächst. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht.

5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente

Insgesamt sind mit dem Geständnis ein strafminderndes und mit den Vorstrafen ein straferhöhendes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, die zu berücksichtigen sind. Das strafmindernde Kriterium hält sich mit dem straferhöhenden die Waage. Damit hat es auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente bei der festgesetzten Strafe von 38 Monaten sein Bewenden. Es ist zu vermuten, dass die Vorinstanz bei der von ihr ausgefällten Strafe von 31 Monaten die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten beim Raub in unzulässiger Weise doppelt verwertete (siehe Urk. 57 S. 18 und S. 21.

6. Gesamtwürdigung

6.1. Freiheitsstrafe

In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 38 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

6.2. Widerrufene Vorstrafe

Wie erwähnt erging am 26. Juli 2019 ein Strafbefehl wegen eines Diebstahls, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen führte (Urk. 41 und Urk. 58). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB wäre diese widerrufene Freiheitsstrafe unter Beachtung des Asperationsprinzips in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe miteinzubeziehen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, da die Strafe für den Raub die weiteren Delikte stark in den Hintergrund treten lasse (Urk. 57 S. 30). Dieser Ansicht kann gefolgt werden, erschiene doch eine Erhöhung der Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte um lediglich einige Tage kaum zweckmässig.

6.3. Anrechnung von Untersuchungshaft

Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2019, um 16.30 Uhr, festgenommen und befand sich danach bis am 5. November 2019 in Untersuchungshaft, worauf er in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wechselte (Urk. D1/28). Entsprechend sind ihm 130 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit 5. November 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

6.4. Busse

Für die Übertretungstatbestände ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.

V. Vollzug

Bei einer Strafe von 38 Monaten bleibt kein Raum für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub des Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die ausgefällte Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe wird jedoch zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

VI. Landesverweisung

1. Einleitung

Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 57 S. 35 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 Jahre (Urk.

63 S. 2). Seitens der Verteidigung wird diesbezüglich explizit kein Eventualantrag gestellt, wobei die Verteidigung aber die Argumentation vorbringt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (vgl. Urk. 59 S. 2; Urk. 120 S. 2 f.).

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen, und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O. Art. 66a N 25).

2.2. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4.12.2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2018, 6B_659/2018, 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2019, 6B_873/2018, E. 3.1.). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor Inkrafttreten des Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018, SB180247-O, E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3.), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017, SB170246-O, E. 3.5).

2.3. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN-GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

2.4. Art. 66a Abs. 3 StGB ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, da die Taten weder in entschuldbarer Notwehr noch in entschuldbarem Notstand begangen wurde.

2.5. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).

2.6. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2).

2.7. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [publ. BGE 147 IV 340] mit Verweis auf Urteil BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020).

3. Subsumtion

3.1. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung

Der Beschuldigte hat sich in Form eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der Beschuldigte ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Er ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3.2. Härtefallprüfung

3.2.1. Der Beschuldigte wurde im Jahre 1993 in I._____, Kosovo, geboren und lebt mit seinen Eltern und Geschwistern seit 2016 in der Schweiz (Urk. D1/11/3 S. 6 und 7). Davor war er während 17 Jahren, zwischen 1999 und 2016, aufgrund des Kosovokrieges und der Gewährung von Asyl in Italien beheimatet. Während seiner ersten sechs Lebensjahre lebte der Beschuldigte im Kosovo mit seinen Eltern zusammen in einer Grossfamilie (Urk. D1/11/3 S. 7). Seine lebensprägenden Jahre in der Kindheit und Jugend verbrachte er mithin nicht in der Schweiz. Wie der Beschuldigte darlegte, pflegt er nach wie vor Kontakte in den Kosovo. So war er im Jahre 2017 das letzte Mal alleine da, besuchte seine Verwandten und übernachtete bei ihnen (Urk. D1/11/3 S. 9). Zwar besuchten ihn seine Eltern und Geschwister im Massnahmenzentrum K._____ (Prot. I S. 8), eine enge Bindung scheint er indessen nicht zu ihnen haben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er denn auch zu Protokoll, dass er in der Beziehung zu seinen Eltern schon seit langer Zeit Probleme habe und mit seinen Geschwistern nur dann spreche, wenn er Geld brauche (Urk. D1/11/3 S.10 und 11). Das Vorhandensein anderweitiger Familienmitglieder in der Schweiz, insbesondere eine Partnerin bzw. Ehefrau oder Kinder, gehen aus den Akten nicht hervor und werden seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht.

3.2.2. Der Beschuldigte ist zwar der deutschen Sprache mächtig. Von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz kann indessen keine Rede sein. Weder absolvierte er in der Schweiz eine Berufsausbildung, noch ging er je einer längerfristigen geregelten Arbeitstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er ausschliesslich durch Unterstützung seiner Eltern und er bezieht Sozialhilfe (Urk. D1/11/3 S. 8). Anderweitige für die Integration bzw. Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sprechenden Aktivitäten im Sinne einer Vereinsmitgliedschaft oder sonstigen sozialen, politischen oder kulturellen Engagements sind nicht vorhanden.

3.2.3. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die Therapie des Beschuldigten erfolge medikamentös, wobei der Beschuldigte eine ganze Reihe von Medikamenten einnehmen müsse. Das Total der Medikamentenkosten belaufe sich im günstigsten Fall auf mehr als € 100.– monatlich. Zudem könne er für eine Therapie in seiner Heimat nur durch eine 2.5 bis 3 Stunden dauernde, kostenpflichtige Busfahrt gelangen. Überdies sei eine Behandlung durch einen Psychiater ebenfalls kostenpflichtig, was die Medikamentenkosten noch bei weitem übertreffe. Dies alles könne der Beschuldigte aus eigenen Mitteln nicht finanzieren, denn er sei krankheitsbedingt arbeits- und erwerbsunfähig. Aus diesen Gründen sei bei ihm ein persönlicher Härtefall gegeben (Urk. 120 S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allenfalls weiterhin notwendige Behandlung des Beschuldigten im Kosovo wohl tatsächlich schwieriger wäre als in der Schweiz. Selbst die Verteidigung vermag aber nicht darzutun, dass eine Behandlung im Kosovo schlechterdings unmöglich wäre. Selbstverständlich hätten der Beschuldigte und seine Familie nach seiner Rückkehr in den Kosovo dort die für ihn geeignetste Wohn- und Behandlungssituation abzuklären. Ob dies effektiv nur unter den seitens der Verteidigung skizzierten Umständen möglich wäre, bleibt spekulativ. Vor dem Hintergrund seiner Erkrankung und der damit notwendigen Behandlung stellt eine Rückkehr in sein Herkunftsland für den Beschuldigten somit zwar zweifellos eine gewisse Härte dar, doch kann diese keineswegs als unzumutbar bezeichnet werden.

3.2.3. Zusammenfassend ist ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nach Würdigung sämtlicher relevanter Kriterien zu verneinen.

3.3. Güterabwägung

Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, so ist festzustellen, dass das Interesse der Schweiz, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Leib und Leben zu gewährleisten und damit schwere Delikte einzudämmen, vorliegend klar überwiegt. Der Beschuldigte beging mittels des qualifizierten Raubs eines der schwereren Delikte, das die schweizerische Rechtsordnung kennt. Zwar wird das Verschulden des Beschuldigten aus subjektiven Gründen wegen seiner psychischen Krankheit vermindert. Auch wird der hohen Rückfallgefahr wie dargelegt mittels einer Massnahme Rechnung getragen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz angesichts des hohen Interesses, den Schutz von Leib und Leben und auch des Vermögens zu gewährleisten und damit schwere Delikte zu verhindern, überwiegt.

3.5. Durchführbarkeit der Landesverweisung

Seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was der Durchführbarkeit der Landesverweisung entgegenstünde. Damit ist keine individuell-persönliche Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Dementsprechend nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Fall der Rückführung in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Der Landesverweisung stehen somit keine Vollzugshindernisse entgegen.

3.5. Dauer der Landesverweisung

Das Verschulden des Beschuldigten wurde als noch leicht innerhalb eines Strafrahmens von 2 – 20 Jahren Freiheitsstrafe qualifiziert. Es liegt in Form des qualifizierten Raubes eine Katalogtat vor. "Noch leicht" innerhalb des Strafrahmens ei-

nes der schwersten Delikte des Strafgesetzbuchs entspricht indessen durchaus "erheblich" oder "schwer" bei anderen Katalogdelikten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusiedeln. Für eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre, wie dies seitens der Staatsanwaltschaft beantragt wird, besteht indessen keine Veranlassung. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

3.6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe mit

3 Jahren deutlich über einem Jahr. Durch (qualifizierten) Raub wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschreibung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

VII. Zivilansprüche

1. Einleitung

Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 7'500.– und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 57 S. 38 ff.). Die Privatklägerin focht die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag nicht an, weshalb diese im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen ist. Seitens des Beschuldigten wird zwar die Regelung der Zivilansprüche zusammen mit dem Schuldpunkt mitangefochten, ein Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs ist aber nicht gestellt worden (Urk. 59 S. 2). Die Privatklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 64).

2. Würdigung

Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Zivilansprüchen sind vollständig und zutreffend (Urk. 57 S. 38-41). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher darauf verwiesen werden, zumal im Rahmen des Berufungsverfahrens nichts neues dazu vorgebracht wurde. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung

Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung gemäss Dispositivziffern 14-16 sowie 17 Satz 2 und 18 Satz 2 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Strafpunkt teilweise, unterliegt jedoch bei der Dauer der Landesverweisung. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin des Berufungsverfahrens sind zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für ¾ der Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin vorzubehalten ist.

2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 8'685.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 124/1). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von pauschal Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin machte für das Berufungsverfahren keine konkrete Aufwendungen geltend und reichte keine Honorarnote ein. Zudem fehlen Anträge zu Entschädigungsfolgen. Einzig die Kostenfolgen überliess sie im Ermessen des Gerichts (siehe Urk. 85). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beschränkte sich mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren grundsätzlich auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Es erscheint mithin als angemessen, Rechtsanwältin PhD lic. iur. Y._____ mit einem Honorar von pauschal insgesamt Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2020 bezüglich Dispositivziffern 7 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen), Dispositivziffern 11 (Entscheid betr. Gegenstände), Dispositivziffer 12 (Entscheid betr. Bargeld), Dispositivziffer 13 (Entscheid betr. Spurenmaterial), Dispositivziffer 17 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 18 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB;

− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;

− des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie

− der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 130 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 5. November 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

5. Die Busse ist zu bezahlen.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auferlegung (Ziff. 14-16 sowie

17 Satz 2 und 18 Satz 2) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'619.50 Ergänzungsgutachten Dr. med. C._____ Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu ¼ definitiv und zu ¾ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bezüglich ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige Lagerbehörde gemäss Dispositivziffern 11 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betreffend Dispositivziffer 2 in die Akten D10-2019/20201 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, betreffend Dispositivziffer 3 in die Akten E-1/2019/21530 (im Dispositiv).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. Oktober 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Langmeier MLaw Pandya