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Entscheid

SB200416

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

21. Januar 2021Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 13. Juli 2020 vollumfänglich freigesprochen (Urk. 26 S. 9). Innert gesetzlicher Frist meldete die Staatsanwaltschaft daraufhin die Berufung an (Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Staatsanwaltschaft wiederum fristgerecht die Berufung an die Berufungsinstanz (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung erklärten sich in der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 31 und 33). Gleichzeitig teilte die Verteidigung mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge die Begründung ihrer Berufung ein (Urk. 38), welche die Verteidigung wiederum -- 3 of 8 -beantwortete (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft verzichtet schliesslich auf eine Berufungsreplik (Urk. 48), womit das Verfahren spruchreif ist.

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3). Die Beschuldigte wurde mit Urteil vom 13. Juli 2020 vollumfänglich freigesprochen (Urk. 26 S. 9). Innert gesetzlicher Frist meldete die Staatsanwaltschaft daraufhin die Berufung an (Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Staatsanwaltschaft wiederum fristgerecht die Berufung an die Berufungsinstanz (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung erklärten sich in der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 31 und 33). Gleichzeitig teilte die Verteidigung mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge die Begründung ihrer Berufung ein (Urk. 38), welche die Verteidigung wiederum -- 3 of 8 -beantwortete (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft verzichtet schliesslich auf eine Berufungsreplik (Urk. 48), womit das Verfahren spruchreif ist.

2. Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 24. Februar 2020 zusammengefasst vor, sie sei ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht sofort und unaufgefordert gemeldet habe, dass sie CHF 26'737.37 aus einer Erbschaft auf ihr Postfinance-Konto ausbezahlt erhalten habe. Dadurch seien ihr, nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von CHF 4'000.--, Sozialhilfebeiträge in Höhe von CHF 22'737.37 zu viel ausbezahlt worden, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe.

1.2 Der Sachverhalt ist aufgrund der erhobenen Beweismittel grundsätzlich ohne Weiteres erstellt. Einzig auf das Tatbestandselement, wonach der Beschuldigten aufgrund ihrer Nichtdeklaration der Auszahlung der Erbschaft CHF 22'737.37 zu viel ausbezahlt worden seien, ist im Folgenden näher einzugehen.

2.1 Hinsichtlich des Tatbestandes des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 5 f.).

2.2 Die Vorinstanz erwog, nach der gesetzlichen Regelung von § 27 SHG ZH könnten Unterstützungsauslagen zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger in günstige finanzielle Verhältnisse gerate. Vorgesehen sei demnach die Rückforderung von bereits geleisteten Unterstützungsauslagen. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten daher die Ausrichtung von Leistungen an die Beschuldigte nicht umgehend gestoppt, wenn sie von der Erbschaft erfahren hätten. Vielmehr wäre die Beschuldigte angehalten worden, die Erbschaft abzüglich eines Freibetrags von CHF 4'000.-- zurückzuerstatten. Dieser Betrag wäre dann dem negativen Saldo der Beschuldigten gutgeschrieben worden. Für einen solchen -- 4 of 8 -hypothetischen Ablauf der Geschehnisse spreche auch die von der Beschuldigten unterzeichnete Rückerstattungsverpflichtung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2/6), worin festgehalten werde, dass "die wirtschaftliche Hilfe im Umfang des (mutmasslichen) Erbteils von rund Fr. 25'000.– vorschussweise und damit in Erwartung einer späteren Rückerstattung ausgerichtet wird". Demnach sei davon auszugehen, dass die Leistungen der Sozialhilfe auch ohne den Irrtum der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ausgerichtet worden wären (Urk. 26 S. 7). Die Vorinstanz schliesst sich damit im Wesentlichen der Ansicht der Verteidigung an, welche auch im Berufungsverfahren daran festhält (Urk. 16 und 42).

2.3 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei durchaus eine Vermögensdisposition vorgenommen worden, welche anders getätigt worden wäre, wenn die Beschuldigte die Auszahlung der Erbschaft gemeldet hätte. Nämlich wäre es – so die Staatsanwaltschaft weiter – den sozialen Diensten freigestanden, die Sozialhilfe bis zum Aufbrauchen der Erbschaft zu sistieren oder sie hätte die Erbschaft nach Abzug des Freibetrags von der Beschuldigten ausbezahlt erhalten. Diese Möglichkeiten der Auszahlung bzw. der Forderung der Auszahlung sei aber durch das wissentliche und willentliche Verschweigen und Verbrauchen verhindert worden bzw. hätten die Sozialen Dienste nach der Auszahlung der Erbschaft eine neue Vermögensdisposition bzw. eine Rückforderung anstrengen müssen, welche nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Beschuldigte die Auszahlung direkt bekannt gegeben hätte. So obliege es denn auch nicht einem Sozialhilfebezüger, zu entscheiden, wie er mit ihm zugekommenen Geldern zu verfahren habe (Urk. 38 S. 2 f.).

2.4 Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt voraus, dass die Leistung widerrechtlich sein muss und in Kenntnis der wahren Umstände nicht ausgerichtet worden wäre (DONATSCH, in Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], 20. Auflage, OFK-StGB, N 8 zu Art. 148a StGB). Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder -- 5 of 8 -nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG ZH). Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG ZH).

2.5 Mit Entscheid der Stellenleitung vom 5. März 2019 wurde die Beschuldigte verpflichtet, den Betrag von CHF 22'737.50 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Diese Rückerstattungsschuld sollte dabei gemäss Dispositiv-Ziffer 2 zuzüglich zur noch offenen Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet werden. Wie die Tilgung der Restschuld vorgenommen werden soll, sollte im Februar 2020 neu entschieden werden. Aus den Erwägungen dieser Verfügung wird sodann ersichtlich, dass die Stellenleitung gestützt auf die SKOS-Richtlinien (lit. E.3) laufende Sozialhilfeleistungen ohnehin bloss im Umfang von 15 % des Lebensunterhalts mit der Rückerstattungsforderung verrechnet, wobei dieser Abzug vorliegend bei den laufend ausbezahlten Unterstützungsleistungen an die Beschuldigte bereits aufgrund einer früher verfügten Rückerstattungsforderung vorgenommen wurde (Urk. 2/3). Entsprechend wäre im Falle der ordnungsgemässen Deklaration der Erbschaft bloss eine Rückforderung und keine über den bereits abgezogenen Betrag von 15 % hinausgehende Verrechnung vorgenommen worden. Mit anderen Worten wären die Sozialhilfeleistungen auch bei ordnungsgemässer Deklaration der Auszahlung der Erbschaft im gleichen Umfang ausbezahlt worden, wie es tatsächlich der Fall war. Weiter spricht – mit der Vorinstanz – auch die Rückerstattungsvereinbarung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2/6) dafür, dass die laufenden Unterstützungsleistungen bei Bekanntwerden der Auszahlung der Erbschaft nicht etwa gestoppt, sondern sie vielmehr schlicht zurückgefordert worden wären. Dafür spricht insbesondere der Passus, wonach "die wirtschaftliche Hilfe im Umfang des (mutmasslichen) Erbteils von rund CHF 25'000.-- vorschussweise und damit in Erwartung einer Rückerstattung ausgerichtet" werde.

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Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird durch den Tatbestand von Art. 148a StGB nur der unrechtmässige Bezug unter Strafe gestellt, nicht aber die Vereitelung einer Rückerstattungsforderung. Es wäre an den Sozialen Diensten gelegen, einen Weg zu suchen, die Rückerstattungsforderung angemessen zu sichern.

2.6 Die Beschuldigte hat daher den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Der amtliche Verteidigung macht Auslagen in Höhe von CHF 1'692.90 geltend, die ausgewiesen (Urk. 45) und angemessen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2 - 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'692.90 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

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5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 27

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 8 of 8 --