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Entscheid

SB200429

Drohung etc.

8. Dezember 2021Deutsch79 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Juni 2020 der Tätlichkeiten bezogen auf den Vorfall an Ostern 2019 schuldig. Von den weiteren Anklagevorwürfen (Drohung, Tätlichkeiten) sprach es sie frei. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– und rechnete die Untersuchungshaft von 3 Tagen mit Fr. 300.– an die Busse an. Ferner entschied es über die Zivilforderung des Privatklägers 1 und über die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 81 S. 33 f.).

2.1.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 19) liess der Privatkläger 1 mit Eingaben vom 18. Juni 2020 Berufung anmelden (Urk. 73). Die Privatklägerin 2 persönlich meldete am 24. Juni 2020 (Datum des Poststempels) eben-

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falls Berufung an (Urk. 75). Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 folgte die schriftliche Berufungsanmeldung durch ihren inzwischen von der KESB eingesetzten Rechtsvertreter (Urk. 76). Am 7. Oktober 2020 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien. Es ging diesen am 8. Oktober 2020 (Beschuldigte, Privatkläger 1, Privatklägerin 2, Migrationsamt) respektive am 9. Oktober 2020 (Staatsanwaltschaft) zu (Urk. 80/1-5). Die Privatklägerin 2 liess der erkennenden Kammer ihre schriftliche Berufungserklärungen unter dem 13. Oktober 2020 einreichen (Urk. 82). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 meldete schliesslich auch die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (Urk. 85/2). Ihre Berufungserklärung datiert vom 28. Oktober 2020 (Urk. 87).

2.1.2 Unter dem 27. Oktober 2020 zog der Privatkläger 1 seine Berufung zurück (Urk. 86). Mit Beschluss vom 16. November 2020 wurde davon Vormerk genommen und weiter aufgrund offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldung auf die Berufung der Beschuldigten nicht eingetreten. Ferner wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüglich des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung festgestellt. Kosten für das Berufungsverfahren wurden dem Privatkläger 1 keine auferlegt. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufung der Beschuldigten wurde dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 91).

2.2.1 Innert der mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 angesetzten Frist (Urk. 93 f.) erklärte die Beschuldigte in der Folge Anschlussberufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, stellte den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin 2 und reichte das von ihr ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen ein (Urk. 96 ff.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 95) und auf eine Vernehmlassung zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten (Urk. 101). Die Privatklägerin 2 nahm unter dem 5. Januar 2021 zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten Stellung (Urk. 102). Die Eingabe wurde den übrigen Parteien am 11. Januar 2021 zugestellt (Urk. 103; vgl. auch Urk. 104).

2.2.2 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2021 wurde auf die Berufung der Privatklägerin 2 einstweilen eingetreten und der Privatklägerin 2 Frist zur Verdeutli-

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chung ihrer Berufungserklärung angesetzt (Urk. 105). Die präzisierte Berufungserklärung der Privatklägerin 2 datiert vom 10. Februar 2021 (Urk. 108).

3. Das Gesuch der Privatklägerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 abgewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aber als von der KESB Zürich ernannter Beistand als Vertreter der Privatklägerin 2 ins Rubrum aufgenommen (Urk. 89). Am 26. Mai 2021 mahnte der Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 eine möglichst baldige Einvernahme des Kindes an (Urk. 109). Unter dem Datum vom 15. Juni 2021 wurde die Privatklägerin

2 zur Einvernahme als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 30. November 2021 liess die Privatklägerin 2 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter wiedererwägungshalber erneuern (Urk. 113).

4. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 wurde die Publikumsöffentlichkeit aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 2, mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter, von deren Befragung als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung Rechtsanwalt MLaw Y2._____ in Substitution der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Y1._____ (vgl. Urk. 117) sowie der Privatklägerin 2, die als Auskunftsperson einvernommen wurde (Prot. II S. 20 ff.), und ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt (Prot. II S. 11).

Erwägungen

II.

1.1

Die im Rubrum des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens als Privatklägerin 2 geführte, am tt.mm.2009 geborene A._____ ist die Tochter der Beschuldigten. Ihr leiblicher Vater ist nicht bekannt (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 4/1 S. 3). Der Beschuldigten werden wiederholte Tätlichkeiten gegen die damals noch nicht 10-jährige Privatklägerin 2 vorgeworfen. Das diesbezügliche Strafverfahren nahm -- 7 of 48 -am 29. Mai 2019 mit der Anzeigeerstattung durch den Ehemann der Beschuldigten und Stiefvater der Privatklägerin 2 (Privatkläger 1; Urk. 1) seinen Anfang. Im Rahmen der Anzeigeerstattung wurde der Privatkläger 1 darauf aufmerksam gemacht, dass er Opfer oder Angehöriger eines Opfers sei, und er wurde mittels Merkblatt auf die Opferhilfeberatung aufmerksam gemacht (Urk. 4/1 S. 1). Seine Angaben wurden seinem Wunsch entsprechend der Opferhilfeberatung Zürich weitergeleitet (Urk. 1 S. 3), wobei er im entsprechenden Formular als Elternteil und die Privatklägerin 2 als direkt betroffenes Kind aufgeführt wurden (Urk. 9). Zudem informierte die Polizei die KESB (Urk. 1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft bezog die Privatklägerin 2 in der Folge nicht in das Verfahren ein; sie wurde namentlich weder befragt, noch wurden Verhandlungsanzeigen, der Beweisergänzungsentscheid oder die Anzeige des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung an sie gerichtet. Es wurde einzig ein Aktenbeizug beim kjz Horgen verfügt, der sich insbesondere auf Gesprächsnotizen, Verfügungen etc., welche Aufschluss über etwaige Vorfälle von Gewalt durch die Beschuldigte gegen die Privatklägerin

2 bezog (Urk. 18). Eine Erklärung der Privatklägerin 2, sich als Privatklägerschaft konstituieren zu wollen, fehlt. Ein Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte nicht. In dem der Anklage beiliegenden "Verzeichnis der Privatklägerschaft, Opfer und Geschädigten" wurde die Privatklägerin 2 lediglich als "Geschädigte Person" aufgeführt und der Privatkläger 1 (fälschlicherweise) als gesetzlicher Vertreter der Privatklägerin 2 genannt. Ferner fand C._____ als Beistand der Privatklägerin 2 Erwähnung (Urk. 25). Sie war mit Beschluss der KESB des Bezirks Horgen vom 12. Juli 2019 als Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bestellt und damit beauftragt worden, die Mutter bei der Erziehung und Sorge um die Privatklägerin 2 zu unterstützen, deren Wohl im Auge zu behalten, die Entwicklung der Privatklägerin 2 zu begleiten, zu unterstützen und zu überwachen, Freizeitaktivitäten und eine Familienbegleitung zu organisieren und allenfalls eine Betreuungsregelung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (Urk. 6/5). Dieser Auftrag wurde vom Eheschutzrichter am Bezirksgericht Horgen später ergänzt um die Anweisung, begleitete Besuche zwischen Mut-- 8 of 48 -ter und Tochter und eine Psychotherapie für die Tochter zu organisieren und für die Finanzierung zu sorgen (Urk. 40 S. 3 [Dispositivziffer 4 und 5]). Die Vorinstanz nahm die Privatklägerin 2 nach Eingang der Anklage am 19. November 2019 als solche in das Rubrum des Verfahrens auf und teilte ihr in an sie persönlich gerichteten Anzeigen den Verhandlungstermin und die späteren Verschiebungen mit, wobei die Zustellungen vom im gleichen Haushalt lebenden Privatkläger 1 entgegengenommen wurden (Urk. 28, Urk. 29/1; Urk. 55/3, Urk. 56/7; Urk. 58/3, Urk. 59/2; Urk. 61/3, Urk. 62/2). Ferner wurde ihre Beiständin mit Verhandlungs- und Verschiebungsanzeigen sowie weiteren Zustellungen und Informationen bedient (Urk. 29/1; Urk. 38/3; Urk. 52; Urk. 55/6; Urk. 59/6; Urk. 62/3). Am 11. Juni 2020 fand schliesslich die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin statt (Prot. I S. 5). Das gleichentags ergangene und mündlich eröffnete Urteil wurde der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin, der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger 1, der Beiständin der Privatklägerin 2 und dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt bzw. schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 19; Urk 72/1). Die Zustellung an die Beiständin erfolgte am 15. Juni 2020 (Prot. I S. 21; Urk. 72/3). Am 24. Juni 2020 meldete die Privatklägerin 2 persönlich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Gleichentags wurde für sie auf Antrag des kjz Horgen vom 23. Juni 2020 eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet und Rechtsanwalt X._____ als Beistand mit den Aufgaben bestellt, die Privatklägerin 2 im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und in einem allfälligen Opferhilfeverfahren zu vertreten und namentlich rechtzeitig namens der Privatklägerin 2 Berufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2020 anzumelden und gegebenenfalls rechtzeitig die Berufungserklärung einzureichen (Urk. 77/2 f.). Rechtsanwalt X._____ erklärte in der Folge mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Berufung und vertritt die Privatklägerin 2 seit diesem Zeitpunkt im Strafverfahren aktiv (Urk. 76 ff.). Er focht zunächst die Dispositivziffern 2 (Freispruch) und "subsidär" die Dispositivziffern 3 (Strafe) und

2 bezog (Urk. 18). Eine Erklärung der Privatklägerin 2, sich als Privatklägerschaft konstituieren zu wollen, fehlt. Ein Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte nicht. In dem der Anklage beiliegenden "Verzeichnis der Privatklägerschaft, Opfer und Geschädigten" wurde die Privatklägerin 2 lediglich als "Geschädigte Person" aufgeführt und der Privatkläger 1 (fälschlicherweise) als gesetzlicher Vertreter der Privatklägerin 2 genannt. Ferner fand C._____ als Beistand der Privatklägerin 2 Erwähnung (Urk. 25). Sie war mit Beschluss der KESB des Bezirks Horgen vom 12. Juli 2019 als Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bestellt und damit beauftragt worden, die Mutter bei der Erziehung und Sorge um die Privatklägerin 2 zu unterstützen, deren Wohl im Auge zu behalten, die Entwicklung der Privatklägerin 2 zu begleiten, zu unterstützen und zu überwachen, Freizeitaktivitäten und eine Familienbegleitung zu organisieren und allenfalls eine Betreuungsregelung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (Urk. 6/5). Dieser Auftrag wurde vom Eheschutzrichter am Bezirksgericht Horgen später ergänzt um die Anweisung, begleitete Besuche zwischen Mut-- 8 of 48 -ter und Tochter und eine Psychotherapie für die Tochter zu organisieren und für die Finanzierung zu sorgen (Urk. 40 S. 3 [Dispositivziffer 4 und 5]). Die Vorinstanz nahm die Privatklägerin 2 nach Eingang der Anklage am 19. November 2019 als solche in das Rubrum des Verfahrens auf und teilte ihr in an sie persönlich gerichteten Anzeigen den Verhandlungstermin und die späteren Verschiebungen mit, wobei die Zustellungen vom im gleichen Haushalt lebenden Privatkläger 1 entgegengenommen wurden (Urk. 28, Urk. 29/1; Urk. 55/3, Urk. 56/7; Urk. 58/3, Urk. 59/2; Urk. 61/3, Urk. 62/2). Ferner wurde ihre Beiständin mit Verhandlungs- und Verschiebungsanzeigen sowie weiteren Zustellungen und Informationen bedient (Urk. 29/1; Urk. 38/3; Urk. 52; Urk. 55/6; Urk. 59/6; Urk. 62/3). Am 11. Juni 2020 fand schliesslich die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin statt (Prot. I S. 5). Das gleichentags ergangene und mündlich eröffnete Urteil wurde der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerin, der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger 1, der Beiständin der Privatklägerin 2 und dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt bzw. schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 19; Urk 72/1). Die Zustellung an die Beiständin erfolgte am 15. Juni 2020 (Prot. I S. 21; Urk. 72/3). Am 24. Juni 2020 meldete die Privatklägerin 2 persönlich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Gleichentags wurde für sie auf Antrag des kjz Horgen vom 23. Juni 2020 eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet und Rechtsanwalt X._____ als Beistand mit den Aufgaben bestellt, die Privatklägerin 2 im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und in einem allfälligen Opferhilfeverfahren zu vertreten und namentlich rechtzeitig namens der Privatklägerin 2 Berufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2020 anzumelden und gegebenenfalls rechtzeitig die Berufungserklärung einzureichen (Urk. 77/2 f.). Rechtsanwalt X._____ erklärte in der Folge mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Berufung und vertritt die Privatklägerin 2 seit diesem Zeitpunkt im Strafverfahren aktiv (Urk. 76 ff.). Er focht zunächst die Dispositivziffern 2 (Freispruch) und "subsidär" die Dispositivziffern 3 (Strafe) und

8 (Genugtuung zugunsten der Beschuldigten zulasten der Gerichtskasse) des vorinstanzlichen Entscheides an (Urk. 82 S. 2) und beantragte in der präzisierten Berufungserklärung zudem die Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2, wobei er diesen im Verfahren erstmals ge-- 9 of 48 -stellten Antrag offensichtlich versehentlich mit der Anfechtung von Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheides verband (Urk. 108).

1.2 Zu Recht unbestritten ist, dass die Privatklägerin 2 in jedem Fall die gesetzlichen Fristen für die Anmeldung und Erklärung der Berufung eingehalten hat. In Frage steht ihre Rechtsmittellegitimation. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten verweist in der Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin 2 darauf, dass die Privatklägerin 2 weder einen Strafantrag gestellt, noch an der (vorinstanzlichen) Verhandlung anwesend gewesen sei, an der sie hätte Anträge stellen oder Ausführungen machen können. Die Privatklägerin 2 sei von Beginn des Verfahrens an von der KESB und der KJZ, respektive von einer Beiständin betreut gewesen. Zusätzlich sei ihr durch das Bezirksgericht Horgen ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt X._____ zur Seite gestellt worden, wobei sowohl die Beiständin als auch der Rechtsbeistand vom hängigen Strafverfahren gewusst hätten. Die im (vorinstanzlichen) Urteil fälschlicherweise als Strafklägerin 2 Bezeichnete dürfe mangels Straf- oder Zivilantrags nicht zur Berufung zugelassen werden. Zudem werde bestritten, dass es der ursprüngliche Wille der Privatklägerin 2 gewesen sei, dass die Mutter bestraft würde. Vielmehr gehe aus den Akten der KESB hervor, dass der Privatkläger 1 die Privatklägerin 2 seit langem in Loyalitätskonflikte stürze und indoktriniere, um seine persönlichen Interessen (gegen die Beschuldigte) zu verfolgen (Urk. 96). Dem hält der Vertreter der Privatklägerin 2 in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2021 entgegen, dass die Privatklägerin 2 als Geschädigte in einem Strafverfahren nicht tätig werden müsse, um ihr Recht, Berufung zu erklären, zu erhalten. Weder habe die Beiständin der Privatklägerin 2 eine Ermächtigung gehabt, diese im Strafverfahren zu vertreten, noch sei diese Rechtsanwältin. Er selbst sei für den zivilen Scheidungsprozess zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 als Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 eingesetzt worden, nicht jedoch für die strafrechtlichen Belange. Erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sei er von der KESB Zürich für die strafrechtlichen Belange eingesetzt worden. Es wäre Sache der Strafuntersuchungsbehörde gewesen, Vorkehrungen für das Strafverfahren zu treffen (Urk. 102 S. 2). Weiter macht der Vertreter der Privatklägerin 2 geltend, dieser seien die Verfahrensrechte vereitelt worden, weshalb sie weder am Straf-- 10 of 48 -verfahren noch am erstinstanzlichen Verfahren als Geschädigte habe mitwirken können (Urk. 102 S. 3). Die Privatklägerin 2 habe ihren Wunsch, das Urteil der Vorinstanz nicht einfach auf sich beruhen zu lassen, deutlich und autonom gebildet. Das Anliegen sei auch nicht derart kompliziert, dass sich eine damals gut Zehnjährige dazu keinen gesetzlich relevanten Willen hätte bilden können. Die Privatklägerin sei empört, dass ihr Leiden nicht behandelt worden sei (Urk. 102 S. 3 f.).

1.3.1 Partei in einem Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligten. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt und die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 StPO). Wird innert Frist keine Konstituierungserklärung abgegeben, ist das Recht verwirkt. Vorbehalten bleibt der Fall, dass einer geschädigten Person die Konstituierung vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war bzw. sie von den Strafverfolgungsbehörden in Missachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen, darf ihr aus ihrem Versäumnis kein Nachteil erwachsen, und sie ist so zu stellen, wie wenn sie sich rechtzeitig und formgültig als Privatklägerin konstituiert hätte (vgl. BGer 6B_1055/2016 E. 1.2; BGer 6b 1405/2016 E. 3.1; BGer 6B_887/2017 E. 6.3; BGer 6B_89/2018 E. 2.2).

1.3.2 Vorliegend besteht die erste aktenkundige Willensäusserung der Privatklägerin 2 im Strafverfahren in ihrer persönlichen Berufungsanmeldung gegen das erstinstanzliche Urteil am Tag, nach dem ihr von der KESB Zürich ein Beistand für das Strafverfahren bestellt worden war. Ein Verzicht auf eine Konstituierung als Privatklägerin ist aus ihrem Schweigen bis zu diesem Zeitpunkt aber nicht abzuleiten. Verfahrenshandlungen können nur von Personen gültig vorgenommen werden, die handlungsfähig, also mündig und urteilsfähig, sind (Art. 106 Abs. 1 StPO; Art. 13 ZGB). Wer wie die im Zeitpunkt der Anklageerhebung gerade erst 10-jährige Privatklägerin 2 nicht handlungsfähig ist, wird durch die gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO), in ihrem Fall also durch die Mutter -- 11 of 48 -(Art. 304 Abs. 1 ZGB). Bei Interessenkonflikten, die im Fall eines Strafverfahrens, das Straftaten der Mutter gegen die Tochter zum Gegenstand hat, offensichtlich sind, entfällt die elterliche Vertretungsmacht jedoch in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB), auch wenn ein Beistand (noch) nicht bestellt worden ist. Die Kindesschutzbehörde hat in diesen Fällen - unter Vorbehalt unproblematischer Fälle, in denen die Bestellung eines Beistandes eine unnötige Formalität darstellen würden und deshalb von der Kindesschutzbehörde selber behandelt werden können - einen Vertretungsbeistand zu bestellen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 306 N. 6 f.). Dieser Verpflichtung kam die Kindesschutzbehörde im konkreten Fall erst mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (RA X._____) nach. Bis zum 23. Juni 2020 verfügte die Privatklägerin 2 folglich bezogen auf das Strafverfahren nicht über einen gesetzlichen Vertreter. Sie konnte damit bis zu diesem Zeitpunkt von Vornherein nicht (konkludent) rechtsgültig auf eine Konstituierung als Privatklägerin verzichten. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO verpflichtet gewesen wäre, die Privatklägerin 2 als geschädigte Person auf die Möglichkeit der Konstituierung hinzuweisen (BGer 1B_298/2012 E. 2.1), was sie nicht tat. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgte ein entsprechender Hinweis ebenso wenig (vgl. zur entsprechenden Pflicht des Gerichts BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art.

118 N. 12a), wobei die Vorinstanz die Privatklägerin wie erwähnt ohnehin als solche führte und dieser Status im erstinstanzlichen Verfahren auch von der Beschuldigten nie in Frage gestellt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist die Privatklägerin 2, die im Berufungsverfahren einen Abänderungsantrag im Schuldpunkt stellt und eine Zivilforderung geltend macht, ohne Weiteres so zu stellen, wie wenn sie sich rechtzeitig und formgültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hätte.

1.4.1 Als Partei ist die Privatklägerin 2 legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid im Schuld- und im Zivilpunkt anzufechten (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 139 IV 78; BGE 139 IV 84).

1.4.2 Da es sich bei der Ergreifung eines Rechtmittels im Schuldpunkt um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts handelt, ist die urteilfähige hand-

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lungsunfähige Partei gemäss Art. 106 Abs. 3 StPO berechtigt, jederzeit selbständig neben ihrem gesetzlichen Vertreter zu handeln. Einzig im Zivilpunkt bedarf sie stets der Mitwirkung des letzteren (vgl. ZK StPO-LIEBER, Art. 382 N. 4 f.). Dass die Privatklägerin 2 hinsichtlich einer Anfechtung des Schuldpunkts (unter Anleitung; vgl. Prot. II S. 49) urteilsfähig war, ist unter Berücksichtigung ihres Auftretens anlässlich ihrer heutigen Einvernahme als Auskunftsperson (Prot. II S. 20 ff.) anzunehmen, kann aber letztlich offenbleiben. Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben ist der Vertretungsbeistand nämlich gesetzlicher Vertreter der Privatklägerin 2 und kann daher auch unabhängig von ihrem Willen ein Rechtsmittel im Schuldpunkt ergreifen (vgl. BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, Art. 306 N. 7, Art. 304/305 N. 4 ff.; BSK ZGB-BIDERBOST/HENKEL, Art. 394 N. 18, 20). Das Problem kollidierenden Handels stellt sich vorliegend sodann nicht.

1.5 Zusammengefasst ist die Privatklägerin 2 weiterhin als solche im Rubrum zu führen, und es ist auf ihre Berufung einzutreten. Als Folge davon, ist auch die Anschlussberufung der Beschuldigten zu behandeln (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO).

2.1 Die Berufung der Privatklägerin 2 richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten (Urk. 82), wobei sie zusätzlich die Zusprechung einer Genugtuung zulasten der Beschuldigten von Fr. 500.– beantragt (Urk. 119 S. 2 [in Abänderung der Anträge gemäss Urk. 108]). Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Anschlussberufung den Schuldspruch, der sich auf den Vorfall von Ostern 2019 bezieht, und die sich daraus ergebenen Folgen (Strafe, Kostenfolgen) sowie die Höhe der Genugtuung für erlittene Haft. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich - über das mit Beschluss vom 16. November 2020 Festgestellte hinaus (vgl. vorstehend E. I.2.1.2) - hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Dispositivziffer 5), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) sowie der Zivilansprüche des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 9), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition, wobei im Fall eines dem Antrag der Privatklägerin 2 folgenden Schuldspruchs eine Abänderung des Strafpunkts einschliesslich der sich daraus ergebenden Nebenfolgen zum Nachteil der Beschuldigten zulässig ist (vgl. BGE 139 IV 84).

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2.2 Die Privatklägerin 2 hat mangels einer gesetzlichen Vertretung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine Adhäsionsforderung gegen die Beschuldigte geltend machen können und auch keine solche geltend gemacht. Entsprechend entschied die Vorinstanz über die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auch nicht, und es fehlt insoweit eine anfechtbare Dispositivziffer in ihrem Urteil. Eine Rückweisung der Sache (vgl. dazu Art. 409 StPO) würde allerdings zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, zumal die für die Beurteilung der Genugtuungsforderung wesentlichen Umstände unter dem Aspekt von Schuld und Strafe Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens waren, die Parteien sich im Berufungsverfahren zu diesen (noch einmal) umfassend äussern können und das Berufungsgericht mit voller Kognition entscheidet. Auf eine Rückweisung ist daher zu verzichten (vgl. BGE 132 V 390; BGE 133 I 205; BGE 137 I 197), und die von der Privatklägerin 2 geltende gemachte Genugtuungsforderung im Berufungsverfahren zusätzlich zu beurteilen.

3. Der Straftatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Strafverfolgung setzt folglich voraus, dass das Opfer innert drei Monaten nach Kenntnis der Täterschaft einen Strafantrag stellt (Art. 30 f. StGB), was die Privatklägerin 2 bis heute nicht getan hat. Einen Verzicht auf das Strafantragserfordernis bzw. den Strafantrag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie ihn die Vorinstanz annimmt (Urk. 81 S. 24), kennt das Gesetz nicht. Die Frist für den Strafantrag ist gemäss Art. 94 StPO indes wiederherstellbar (BSK StGB-RIEDO, Art. 31 N. 5), sofern die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft, was bei einem noch nicht 10jährigen Kind, das wie im Fall der Privatklägerin 2 im relevanten Zeitraum nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügte und die Bestellung eines solchen angesichts ihres kindlichen Alters auch nicht selber veranlassen konnte, ohne Weiteres anzunehmen wäre. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung auch darüber hinaus erfüllt wären, kann offenbleiben, da die Beschuldigte, wie zu zeigen ist, der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und damit eines Offizialdelikts schuldig zu sprechen ist.

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III.

1.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen die Privatklägerin 2 im Zeitraum von ca. März 2019 bis zum 28. Mai 2019 wiederholt körperliche Gewalt angewendet zu haben. Insbesondere habe sie die Privatklägerin 2 am 21. Mai 2019 mit der flachen Hand gegen ihren Unterarm geschlagen und sie am Hals gepackt und sie am 28. Mai 2019 mit der flachen Hand gegen ihren Unterarm geschlagen. Des Weiteren habe sie der Privatklägerin 2 an Ostern 2019, ca. am 22. April 2019, je einen Schlag mit der flachen Hand links und rechts auf die Wange verpasst und ihr zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ca. Februar/März 2019 auf den Oberschenkel geschlagen. Die Beschuldigte habe dies jeweils in der Absicht getan, die Privatklägerin 2 zu "disziplinieren" und zu "erziehen" bzw. um auf vermeintlich begangene Fehler hinzuweisen. Verletzungen hätten die Ohrfeigen und Schläge nicht zur Folge gehabt, die Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 dadurch aber Schmerzen zugefügt. Durch ihr Verhalten habe sich die Beschuldigte der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht (Urk. 27).

1.2.1 Die Beschuldigte bestritt konstant, gegen die Privatklägerin 2 im Zeitraum von ca. Februar/März bis zum 28. Mai 2019 wiederholt körperliche Gewalt angewendet zu haben(Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk 3/3 S. 8 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 37). Soweit in den Akten der KESB festgehalten sei, dass sie zugegeben habe, die Privatklägerin 2 geschlagen zu haben, handle es sich um einen Fehler (Prot. I S. 10 f.). Sie bestrafe ihre Tochter, die in letzter Zeit rebelliere (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2), nur mit Zimmerarrest, Handy- und Fernsehentzug (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 4, 6; Prot. II S. 39). Die in der Anklage konkret umschriebenen einzelnen Vorfälle von ca. Februar/März 2019, Ostern sowie vom 21. Mai und 28. Mai 2019 stellte sie als Fehlinterpretationen ihrer Handlungen bzw. als Missverständnisse dar. So gab sie an, dass sie ihrer Tochter an Ostern keine Ohrfeige gegeben, sondern sie lediglich auf die Schulter geklopft bzw. ihren Oberarm "getätschelt" und gesagt habe, dass sie aufhören solle bzw. sie am Arm festgehalten habe, um sie zu beruhigen (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/3 S. 5 f.; Urk. 3/4 S. 2; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 37), fast über die am Boden liegende Privatkläge-- 15 of 48 -rin 2 gestolpert bzw. versehentlich auf sie gestanden bzw. gestürzt sei (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 6; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 38, 42), sie nicht geschlagen, sondern am Arm angefasst (Urk. 3/2 S. 4) bzw. sie umarmt und nicht gewürgt habe (Urk. 3/2 S. 4; Prot. II S. 38) und nicht die Privatklägerin 2 auf den Oberschenkel geschlagen, sondern sich selber auf den Oberschenkel geklopft habe (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin 2 habe Vorfälle missinterpretiert und dramatisiert und sie dem Privatkläger 1 geschildert, um in der Schweiz und bei ihrem Stiefvater bleiben zu können (Urk. 3/1 S. 6; Urk. Urk. 3/2 S. 4 f., 6; Urk. 3/3 S. 6 f., 11; Prot. I S. 9, S. 12 f.; Prot. II S. 38 f., 40, 42 f.). Soweit der Privatkläger 1 und dessen Bruder sie belasteten, handle es sich um ein Komplott (Prot. I S. 12; Prot. II S. 40 f.).

1.2.2 Ihre Verteidigung führte daran anschliessend vor Vorinstanz (Urk. 70) und im Berufungsverfahren (Urk. 120) im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Aussagen des Privatklägers 1 und seines Bruders nicht um neutrale Aussagen handle und auch die Aussagen der Privatklägerin 2 als Beweismittel nicht taugten. Letztere seien vor dem Hintergrund der massiven Manipulation durch den Privatkläger 1, der Vorgeschichte in Brasilien und der Angst der Privatklägerin 2 nach Brasilien zurückkehren zu müssen, zu würdigen. Als der Privatkläger 1 die Trennung von der Beschuldigten gewollt habe, habe diese der Privatklägerin 2 mitgeteilt, dass sie gegebenenfalls die Schweiz verlassen müssten, wenn sie sich vom Ehemann trennen würde. Dies habe die Privatklägerin 2 extrem beunruhigt, da sie weder die Schweiz habe verlassen noch ihren Stiefvater verlieren wollen. Sie habe unbedingt in der Schweiz bleiben wollen. Sie werde noch immer massgeblich von ihrem Stiefvater beeinflusst, der stets schlecht über die Beschuldigte rede, was aus den Akten der KESB deutlich hervorgehe. Gemäss Aktennotiz vom 30. Juli 2019 des kjz Horgen habe selbst die Beiständin der Privatklägerin 2 festgestellt, dass diese Vorwürfe vorbringe, die ihr gesagt worden seien, sie aber selbst bestimmt nicht beobachtet habe oder sich daran erinnern könne. Dieselbe Aussage finde sich in der Stellungnahme der Beiständin vom 10. Oktober 2019, wenn sie ausführe: "dennoch scheinen ihre Schilderungen nicht durchaus aus ihrem eigenen Erleben zu stammen, zum Teil wirken sie übernommen". Die Privatklägerin

2 habe bis anhin nicht verstanden, weshalb ihre Mutter "von zuhause weggegan-

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gen" sei. Das arrangierte Treffen vom 30. Juli 2019 sei das erste Mal seit dem 29. Mai 2019 gewesen, wo die Beschuldigte ihre Tochter habe wiedersehen können. Das Treffen sei zu Beginn überaus positiv gewesen und die Privatklägerin 2 habe sogar gemeint, dass sie noch mit der Mutter in den Park gehen und zusammen Abendessen wolle. Nachdem der Stiefvater aber davon erfahren habe, sei er komplett ausgeflippt und habe die Privatklägerin 2 in einen enormen Loyalitätskonflikt gebracht (Aktennotiz kjz vom 30. Juli 2019 [Urk. 20]). Nachfolgend hätten über Monate keine Kontakte der Beschuldigten zur Privatklägerin 2 mehr stattgefunden, womit die Beeinflussung durch den Stiefvater geradezu evident sei, schliesslich sei das Treffen mit der Privatklägerin 2 "überaus positiv" gewesen. Auf diverse Drittbeeinflussungen deute auch die Formulierung der Berufungsanmeldung hin, die die Privatklägerin 2 auch gemäss den Feststellungen des Obergerichts in der Präsidialverfügung vom 1. Februar 2021 kaum ohne Hilfe eines Erwachsenen verfasst habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 in Brasilien ein Trauma erlitten habe bzw. fast vergewaltigt worden sei und deshalb auf keinen Fall nach Brasilien zurückkehren wolle. Sie habe bereits damals schon viel gelogen und diverse Sachen erfunden, weshalb sie eine Therapie bei einer Psychologin habe machen müssen, um ihr Trauma aufzuarbeiten. Die Beschuldigte habe für die Privatklägerin 2 in der Schweiz eine Familienberaterin bzw. eine Psychologin gesucht, was sie nie gemacht hätte, wenn sie eine aggressive Mutter wäre oder die Tochter sogar geschlagen oder ihr gedroht hätte. Eine Mutter, die ihre Tochter misshandle, würde versuchen, dies vor anderen Menschen zu verbergen. Ein Fachmann würde sicherlich eine Situation eines Übergriffs auf eine Minderjährige entdecken. Der angebliche Vorfall vom "Februar oder März 2019", der so unkonkret sei, dass er nur bestritten werden könne, sei nur vom Privatkläger 1 behauptet worden, der die Beschuldigte im Lauf des Verfahrens zunehmend mehr belastet habe. Seine Aussagen seien derart widersprüchlich und unglaubwürdig, dass sie nicht zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Weitere Abklärungen seien nicht getätigt worden. Es seien weder neutrale Zeugenaussagen z.B. des Sportlehrers oder Arztberichte eingeholt worden. Was den Vorfall vom 22. April 2019 (Ostern) betreffe, widersprächen sich die Aussagen des Privatklägers 1, der behaupte, dass die Beschuldigte die Tochter an diesem -- 17 of 48 -Tag mit der flachen linken Hand geohrfeigt habe, und diejenigen der Privatklägerin 2 bei der Polizei, wonach die Beschuldigte sie nie ins Gesicht geschlagen habe. Der einzige angebliche Zeuge des Vorfalls sei der Bruder des Privatklägers 1, der sogar in der Einvernahme ausgesagt habe, dass er alles für seinen Bruder machen würde. Zudem habe der Zeuge ausgesagt, dass dies gemäss dem Privatkläger 1 "öfters vorkomme", obwohl der Privatkläger 1 angegeben gehabt habe, dass er erst am 28. Mai 2019 und damit deutlich nach dem 22. April 2019 von der Privatklägerin 2 erfahren habe, dass die Mutter sie schlage. Die Angelegenheit sei wohl zwischen den Brüdern nicht ganz so gut abgesprochen gewesen, obwohl sie über drei Monate Zeit dafür gehabt hätten. Zudem habe man sich vor Augen zu führen, dass weder der Privatkläger 1 noch dessen Bruder eine allfällige Ohrfeige hätten sehen können, da die Beschuldigte hinter der Privatklägerin 2 gestanden sei. Umso unwahrscheinlicher werde die Geschichte, wenn man bedenke, dass der Privatkläger 1 gemäss eigener Aussage die Ohrfeige gar nicht gesehen habe, aber behaupte, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der linken Hand geschlagen habe und dies damit begründe, dass er "einen Klacks" gehört habe. Bemerkenswert sei denn auch, dass der Privatkläger 1 bloss von einer Ohrfeige und sein Bruder von zwei separaten Ohrfeigen spreche. Nicht zu vergessen sei dann auch noch, dass die Privatklägerin 2 selbst angegeben habe, dass sie noch nie von der Mutter ins Gesicht geschlagen worden sei. Tatsächlich habe die Beschuldigte die Privatklägerin 2 am besagten Tagen lediglich im Sinne einer erzieherischen Massnahme fest am Arm angefasst, damit sie sich beruhige. Das sei aber gemäss der aktuellen Rechtslage und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Tätlichkeit zu werten, auch wenn dies offensichtlich von einem 8-jährigen Kind nicht als angenehm empfunden werde. Auch die Vorfälle vom 21. und 28. Mai 2019 würden ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin 2, einem 8-jährigen Kind, beruhen, welches vorab durch den Stiefvater massgeblich beeinflusst worden sei. Für ein kleines Kind sei es selbstverständlich oftmals "schlimm", wenn es gemassregelt werde. Dabei könnten Kinder offensichtlich auch bezüglich dem Erlebten masslos übertreiben. Die Beschuldigte liebe ihre beiden Kinder aber über alles und würde ihnen niemals etwas Böses antun wollen.

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2.1.1 Als Beweismittel wurden im Vorverfahren die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3/1-4), des Privatklägers 1 als Auskunftsperson (Urk. 4/1; Urk. 4/3) und die Aussagen des Bruders des Privatklägers 1, D._____, als Zeuge (Urk. 4/2) erhoben. Vor Vorinstanz erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschuldigten zur Sache (Prot. I S. 9 ff.). Ferner wurden diverse Screen-Shots aus WhatsApp-Chats (Urk. 5; Urk. 6/8; Urk. 7) sowie ein Schreiben und eine Aktennotiz der Beiständin aus den Unterlagen des kjz Horgen (Urk. 20) als Beweismittel zu den Akten genommen. Im Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin zusätzlich eine Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich über eine Anhörung der beiden Privatkläger ein (Urk. 98/4 ).

2.1.2 Der Privatkläger 1 machte zu den der Beschuldigten vorgeworfenen wiederholten Tätlichkeiten im Rahmen seiner Einvernahmen Angaben aus eigener Wahrnehmung zu einem Vorfall und berichtete im Übrigen über Äusserungen der Privatklägerin 2 ihm gegenüber. D._____ schilderte aus eigener Wahrnehmung ebenfalls einen Vorfall und bezog sich ansonsten auf Äusserungen des Privatklägers 1 ihm gegenüber. Soweit die Aussagen des Privatklägers 1 und von D._____ sich auf Äusserungen von Dritten beziehen, handelt es sich um mittelbare Zeugenaussagen (Aussagen vom Hörensagen). Sie sind als Beweismittel zulässig. Allerdings ist dem Grundsatz des sachverhaltsnächsten oder bestmöglichen Beweismittels folgend vorrangig auf das Zeugnis der Person abzustellen, welche die relevanten Tatsachen selbst wahrgenommen hat. Als alleiniger Beweis darf auf ein mittelbares Zeugnis nur zurückgegriffen werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (vgl. BGer 6B_905/2010 E. 2.3.3; BGer 6B_949/2015 E.

4.2. f.). Die Privatklägerin 2 als Direktbetroffene der angeklagten Tätlichkeiten wurde daher im Rahmen des Berufungsverfahrens in Gegenwart der Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen (Prot. II S. 20 ff.). Zuvor hatte sie sich einzig im Rahmen der Anzeigeerstattung informell gegenüber der Polizei geäussert (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 3).

2.2 Der Privatkläger 1 hatte gemäss seinen Angaben bei der Anzeigeerstattung am 29. Mai 2019 vor zwei bis drei Monaten am Arm und am Oberschenkel der Privatklägerin 2 blaue Flecken entdeckt, die er aufgrund aktueller Äusserungen

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der Privatklägerin 2 ihm gegenüber rückblickend Tätlichkeiten der Beschuldigten zuordnete (Urk. 4/1 S. 4). Die Privatklägerin 2 berichtete zu diesem Zeitpunkt gemäss Polizeirapport u.a. von einem ein paar Monate zurückliegenden Vorfall, anlässlich dessen sie auch am Boden liegend von der Beschuldigten weiter geschlagen und auch in den Oberschenkel getreten worden war (Urk. 2 S. 3). Dass sich die Äusserungen der beiden Privatkläger auf den gleichen Vorfall bezogen, lag von Vornherein nahe und wird durch die Reaktion der Beschuldigten auf entsprechende Vorhalte in der ersten polizeilichen Befragung und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2019 unterstrichen, gemäss welchen die blauen Flecken davon herrührten, dass sie fast über die Privatklägerin 2 gestolpert sei, die sich ihr in den Weg gelegt habe (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/3 S. 6). Der Vorfall fand in der Folge als eine der konkret genannten Gelegenheiten der Ausübung körperlicher Gewalt durch die Beschuldigte gegen die Privatklägerin 2 Eingang in die Anklage, allerdings reduziert auf die Behauptung, die Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 ca. im Februar/März 2019 auf den Oberschenkel geschlagen. Fusstritte sind in diesem Zusammenhang (aus ungeklärten Gründen) nicht Gegenstand der Anklage. Soweit auf entsprechende Depositionen nachfolgend dennoch Bezug genommen wird, erfolgt dies lediglich mit Blick auf eine sachgerechte Aussagenwürdigung.

3. Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten betrifft ist festzuhalten, dass sie zunächst aufgrund ihrer Verfahrensstellung grundsätzlich ein Interesse an einer aus ihrer Perspektive günstigen Schilderung des Sachverhaltes hat. Die Privatklägerin 2 hat ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dass diese ihr Aussageverhalten tatsächlich zum Nachteil der Beschuldigten beeinflusst, ist allerdings angesichts ihres kindlichen Alters und der damit einhergehenden Unkenntnis juristischer Anspruchsgrundlagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie ihre Vorwürfe in allgemeiner Form bereits bei der Anzeigeerstattung erstmals gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erhob, höchst unwahrscheinlich. Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen und der Aussagen aller weiteren Involvierten ist jedoch angezeigt, weil die angeklagten Vorfälle sich in einem (in Brasilien und der Schweiz) offensichtlich dysfunktionalen familiären Umfeld abspielten und sich im Vorfeld der Anzeigeerstattung zusätzlich der eskalierende -- 20 of 48 -Paarkonflikt zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 und der Konflikt zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin 2 überlagerten. Bewusste und unbewusste Einflussnahmen unter den Involvierten im Vorfeld der Anzeigeerstattung können unter diesen Umständen so wenig grundsätzlich ausgeschlossen werden wie Falschaussagen in der Hoffnung, damit bestimmte familiäre Ziele zu erreichen. Die Glaubwürdigkeit aller Involvierten, einschliesslich des Zeugen D._____, der angab, er stehe seinem Bruder, dem Privatkläger 1, nahe und würde alles für ihn tun (Urk. 4/2 S. 7), ist aus diesem Grund theoretisch eingeschränkt. Für den Ausgang des Verfahrens sind allerdings nicht Überlegungen zu allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer Depositionen entscheidend.

4.1 Die Beschuldigte bestritt wie erwähnt konstant, gegen die Privatklägerin 2 je und damit auch im Zeitraum von ca. Februar/März bis zum 28. Mai 2019 körperliche Gewalt angewendet zu haben und behauptete bezogen auf die vier in der Anklage konkret mit Datum beschriebenen Vorfälle, sie sei ein Opfer von Fehlinterpretationen und Übertreibungen. Undenkbar ist das im Prinzip nicht. Die Anzahl der Situationen in vergleichsweise kurzer Zeit, in denen ihr Handeln fälschlicherweise als körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin 2 interpretiert worden sein soll, macht allerdings hellhörig. Zudem zeigt sich auch in ihren übrigen Aussagen eine deutliche Tendenz, Gegebenheiten zu beschönigen und Aussagen Vorhalten anzupassen. Dazu kommen Hinweise auf einen problematischen Erziehungsstil, der in einer Gesamtschau zusätzlich Zweifel daran weckt, dass ihr Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 von dieser und Dritten stets fälschlicherweise als körperliche Gewalt mit dem Ziel, die Privatklägerin 2 zu disziplinieren, zu erziehen oder auf vermeintliche Fehler hinzuweisen, interpretiert wurde.

4.2.1 So beschrieb sie den Verlauf ihrer Ehe in der ersten polizeilichen Einvernahme als sehr gut. Es sei wunderbar. Sie und der Privatkläger 1 würden als Ehepaar und mit ihren Kindern sehr gut harmonieren (Urk. 3/1 S. 2). Trotz finanzieller Schwierigkeiten seien sie eine sehr glückliche Familie und blieben positiv (Urk. 3/1 S. 3). Die Frage, ob es keine Auseinandersetzungen wegen des Geldmangels gebe, verneinte sie. Streit gebe es nicht, es sei nur eine sehr traurige Si-- 21 of 48 -tuation, sie blieben positiv und hielten zusammen. Es komme nicht in Frage, dass sie sich scheiden lassen wollten. Sie würden gut auf sich aufpassen und es gehe ihnen trotz allem gut (Urk. 3/1 S. 3). Damit konfrontiert, dass der Privatkläger 1 ihr gestern eröffnet habe, dass er sich scheiden lassen wolle, konzedierte sie, dass sie gestern sehr nervös gewesen seien und von Scheidung die Rede gewesen sei. Allerdings stellte sie die Situation so dar, dass der Privatkläger 1 sie aus der Sorge heraus, dass sie ihn verlassen könnte, weil er zur Zeit keine Arbeit habe, gefragt habe, ob sie die Scheidung wolle, was sie verneint habe. Sodann fügte sie an, dass er ein ausgezeichneter Ehemann und Vater sei (Urk. 3/1 S. 3). In der Hafteinvernahme blieb sie dabei, dass sie als Familie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Krise durchlebten, sie und der Privatkläger 1 sich aber sehr liebten. Mit der Aussage des Privatklägers 1 konfrontiert, dass er ihr gestern gesagt habe, er wolle die Scheidung, bemerkte sie "wegen der finanziellen Lage" und fügte an, dass sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte. Erst auf die konkrete Frage, ob der Privatkläger 1 ihr eröffnet habe, dass er die Scheidung wolle, bestätigte sie in Widerspruch zu ihren ersten Aussagen und gleichzeitig relativierend, dass er gemeint habe, ob es nicht besser wäre, wegen ihrer Situation (Urk. 3/2 S. 3). Ihre Reaktion auf den vom Privatkläger 1 geäusserten Scheidungswunsch beschrieb sie zunächst dahingehend, dass sie traurig geworden sei (Urk. 3/2 S. 3), auf weitere Vorhalte dann so, dass sie sehr traurig geworden sei (Urk. 3/2 S. 4). Schliesslich räumte sie ein, während des Gesprächs aufgebracht und verzweifelt gewesen zu sein (Urk. 3/2 S. 5 f.; Urk. 3/3 S. 3) und charakterisierte den Vorgang neu auch ausdrücklich als Streit (Urk. 3/3 S. 8). Mit dieser Steigerung gingen weitere Äusserungen einher, die vermuten lassen, dass die Auseinandersetzung heftiger verlief, als die Beschuldigte sie darzustellen versucht, etwa wenn sie ein Haareraufen aus Verzweiflung einräumt (Urk. 3/2 S. 4, 5) oder sie zwar weiss, dass sie dem Privatkläger 1 per WhatsApp versicherte, dass sie ihrer Tochter nie etwas antun würde (Urk. 3/1 S. 3; vgl. auch Urk. 3/3 S. 3), sich dann aber auf die Frage, weshalb, in eine angeblich missverständliche Übersetzung flüchtet (Urk. 3/1 S. 3) und ein nicht genauer erläutertes Missverständnis zwischen ihr und dem Privatkläger 1 bzw. eine Redensart ins Feld führt (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/3 S. 3 f.). Dazu kommen Depositionen, aus denen zu -- 22 of 48 -schliessen ist, dass die Auseinandersetzung sich ihrerseits, nicht wie sie es darzustellen versucht, primär um finanzielle Schwierigkeiten, sondern um die Privatklägerin 2 drehte, die sie als wesentlichen Teil des Problems sah, und mit deren Erziehung sie sich überfordert fühlte. Dass die Privatklägerin 2 am 28. Mai 2019 ein Thema zwischen ihr und dem Privatkläger 1 gewesen war und sie sie mit einem Handy- und Fernsehverbot habe bestrafen wollen, räumte sie zwar schon in der ersten polizeilichen Einvernahme ein. Den Grund dafür wollte sie damals allerdings, obwohl der Vorfall erst am Vortrag stattgefunden hatte, zunächst nicht mehr in Erinnerung haben. Es sei Blödsinn gewesen, sie habe sie nicht einmal bestraft. Ergänzend fügte sie schliesslich an, sie habe das Bett nicht gemacht und das Licht angelassen. Sie habe sich mit dem Privatkläger 1 diesbezüglich unterhalten und ihm gesagt, dass sie das machen und durchsetzen wolle (Urk. 3/1 S. 4). In der Hafteinvernahme führte sie dann nahtlos an ihre Darstellung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Feststellung, sie hätten so ein angespanntes Klima, anschliessend aus, die Privatklägerin 2 sei nicht diszipliniert, gehorche nicht und sie habe ihren Ehemann gebeten, ihr in der Erziehung zu helfen, weil die Privatklägerin 2 sehr rebellisch sei. Dies um sie zu disziplinieren. Sie habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass sie ihre Tochter mit Handyverbot bestrafen werde (Urk. 3/2 S. 2 f.). Dem Vorhalt, sie habe gemäss dem Privatkläger 1 auf seine Äusserung hin, er wolle sich scheiden lassen, gesagt, dass dies die Schuld der Privatklägerin 2 sei und sie diese umbringen werde, widersprach sie und gab an, sie habe gesagt, dass sie eine Arbeit suchen werde und ihn darum gebeten, dass er der Privatklägerin 2 Disziplin beibringe (Urk. 3/2 S. 4). Auch nach ihrer Darstellung war folglich die aus ihrer Sicht mangelnde Disziplin der Privatklägerin 2 Teil ihrer Reaktion auf den Scheidungswunsch des Privatklägers 1, was letztlich nur Sinn macht, wenn sie sie entsprechend dem Vorhalt für die eheliche Zerrüttung (mit-)verantwortlich machte. Auf die Anschlussfrage hielt sie denn auch fest, dass sie (nur) gesagt habe, dass die Privatklägerin 2 keine Disziplin habe und Stress zwischen ihnen als Eheleuten verursache (Urk. 3/2 S. 4). Die Frage, ob sie das Gefühl habe, die Privatklägerin 2 sei der Grund für die eheliche Krise verneint sie dann allerdings wieder und verwies auf die schwierige finanzielle Situation. Die Privatklägerin 2 verhalte sich altersgerecht und normal (Urk. 3/2 S. 4). Auf Vorhalt -- 23 of 48 -der WhatsApp-Nachricht vom 28. Mai 2019 gab sie dann aber wieder an, dass sie den Privatkläger 1 (entgegen deren Wortlaut) u.a. habe fragen wollen, ob er sich wegen der Tochter von ihr trennen wolle (Urk. 3/2 S. 5 f.) bzw. sie gesagt habe, dass sie der Tochter Disziplin beibringen werde, sollte er sie ihretwegen verlassen wollen (Urk 3/2 S. 7). Dass die Privatklägerin 2 aus ihrer Sicht, entgegen ihren wiederholten anderslautenden Beteuerungen, im Zentrum des Problems stand, wird denn auch aus ihrer Deposition deutlich, dass sie aufgebracht und traurig gewesen sei, dass er sich scheiden lassen wolle. Sie sei verzweifelt gewesen und habe immer nur an ihre Tochter gedacht (Urk. 3/3 S. 3). Vor Vorinstanz wiederholte sie zudem auf die Frage, was sie gesagt habe, als ihr der Privatkläger 1 seinen Scheidungswunsch eröffnet habe, u.a. dass sie gesagt habe, dass sie das, was nicht gut laufe, zu richten versuche und die Privatklägerin 2 besser erziehen werde (Prot. I S. 13).

4.2.2 Ferner lassen sich den Depositionen der Beschuldigten auch Hinweise auf einen von Gehorsam und Bestrafung geprägten Erziehungsstil, der körperlicher und sonst demütigender Züchtigung als Erziehungsmittel nicht ausschloss, entnehmen. Zunächst betonte sie im Zusammenhang mit weitgehend harmlosen Vorgängen auffällig die Notwendigkeit, die Privatklägerin 2 zu bestrafen, zu disziplinieren oder ihr Anstand beizubringen bzw. dass sie sich zu benehmen habe (Urk. 3/1 S. 3 f., 5; Urk. 3/2 S. 2 f., 7; Urk. 3/3 S. 7). Gleichzeitig hielt sie auf entsprechende Frage fest, dass sie selber sehr katholisch erzogen worden sei, das Wort Gottes gegolten habe und sie, wie es in der Bibel stehe, geschlagen worden sei. Dass sie die gleichen Erziehungsmassnahmen bei ihrer Tochter angewendet habe, stellte sie zwar in Abrede, liess mit der spontan angefügten Bemerkung, dass sie weder einen Stock noch einen Gürtel gebraucht habe, allerdings Raum für die Annahme, dass sie die Privatklägerin 2 etwa durch Schläge mit der Hand gezüchtigt hatte. Dass sie das auf ausdrückliche Frage in der Folge verneint (Urk. 3/1 S. 5), ändert nichts daran, dass sie spontan an ihren eigenen Erfahrungen orientiert und damit sehr konkret lediglich den Gebrauch von Gegenständen zur Züchtigung ausgeschlossen hatte. Dass sie sich nicht prinzipiell von den archaisch anmutenden, demütigenden Erziehungsmitteln ihrer Kindheit losgesagt hat, ergibt sich denn auch aus ihrer in der Berufungsverhandlung bestätigten -- 24 of 48 -Aussage, dass die Privatklägerin 2 einmal - wie in Brasilien üblich - auf den Knien gehen und die Wand anstarren musste (Urk. 3/1 S. 5; Prot. II S. 39). Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 2 eingestandenermassen dazu anhielt, gegenüber Dritten aufzupassen, was sie sage, um "genau solche Missverständnisse" zu vermeiden und die von ihr in diesem Zusammenhang geäusserte Angst, dass es grosse Probleme gebe, wenn man bei einem ärztlichen Gespräch ein Wort falsch gebrauche (Urk. 3/3 S. 7), belegt zwar keine körperlichen Züchtigungen, liesse sich mit solchen aber problemlos in Einklang bringen.

4.3 Zusammengefasst erweist sich das Aussageverhalten der Beschuldigten als insgesamt problematisch und darauf ausgerichtet, ihr Verhalten in der Interaktion mit dem Privatkläger 1 und gegenüber der Privatklägerin 2 zu beschönigen. Sie fühlte sich mit der Erziehung der Privatklägerin 2 offensichtlich überfordert, sah das von ihr als disziplinlos qualifiziertes Verhalten als Gefahr für ihre Ehe und hatte einen von Gehorsam und Bestrafung geprägten Erziehungsstil verinnerlicht, der namentlich auch Schläge als Mittel der Disziplinierung zuliess. Soweit sie (u.a. mit dem Hinweis auf Missverständnisse und Übertreibungen) bestreitet, die Privatklägerin 2 im Zeitraum von ca. März 2019 bis zum 28. Mai 2019 wiederholt mit Tätlichkeiten diszipliniert, erzogen bzw. auf vermeintlich begangene Fehler hingewiesen zu haben und sie mit diesem Zweck namentlich im Februar/März 2019 auf den Oberschenkel geschlagen, an Ostern 2019 geohrfeigt, am 21. Mai 2019 mit der flachen Hand gegen den Unterarm geschlagen und sie am Hals gepackt und am 28. Mai 2019 mit der flachen Hand gegen den Unterarm geschlagen zu haben, ist ihren Depositionen folglich mit grossen Vorbehalten zu begegnen.

5.1 Der Privatkläger 1 schilderte u.a. aus eigener Wahrnehmung, dass er an Ostern zufällig ins Bad gelaufen gekommen und gesehen habe, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 eine Ohrfeige verpasst habe. Er sei schockiert gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Die Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 die Haare gekämmt und sei hinter ihr gestanden. Dann habe sie sie mit der linken Hand geschlagen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 6). Man habe sogar den "Klacks" gehört und die Kleine habe sofort geweint. Sie habe sie nicht nur am Arm gehalten, sondern sie ganz klar geschlagen (Urk. 4/3 S. 6 f.). Sein Bruder habe sich verabschieden wollen, -- 25 of 48 -als sie im Bad gewesen sei. Er habe das auch gesehen. Nicht aber sein Vater, der im Wohnzimmer gesessen sei (Urk. 4/3 S. 6). Er habe gleich mit der Beschuldigten gesprochen und ihr gesagt, dass sie hier keine Kinder schlagen würden. Sie habe sich entschuldigt und gesagt, dass es nicht richtig gewesen sei (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/3 S. 6). Ferner berichtete er im Rahmen der Einvernahme als Auskunftsperson, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 2 ein weiteres Mal im Badezimmer auf den Nacken-/Hals-/Schulterbereich geschlagen habe. Einmal habe er noch im Wohnzimmer beobachten können, als sie sie geschlagen habe. Wann das gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Er habe sich das ja nicht aufgeschrieben. Er habe ja nicht gedacht, dass das eine Sache sei, die sich ständig abspiele. Er könne sich nur noch genau an Ostern erinnern (Urk. 4/3 S. 6).

5.2 Im Weiteren liess er protokollieren, dass ihm seit längerem aufgefallen sei, dass die Privatklägerin 2 sehr von der Beschuldigten eingeschüchtert sei; in aus seiner Sicht erhöhtem Mass. Sie sei verängstigt gewesen (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 3, 10). Sie habe ihm im Rahmen eines Gesprächs am 29. Mai 2019 dann gesagt, dass sie von der Beschuldigten immer geschlagen werde, wenn er weg sei (Urk. 4/1 S. 3). Zum Gespräch zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sei es gekommen, nachdem die Beschuldigte im Streit um die Scheidung wiederholt die Privatklägerin 2 beschuldigt habe. Er habe bereits am Abend des 28. Mai 2019 mit der Privatklägerin 2 sprechen wollen. Die Beschuldigte habe aber dabei sein wollen und habe dann immer auf Portugiesisch, das er nicht verstehe, dreingeredet. Er gehe aufgrund der Gestik aber schwer davon aus, dass sie versucht habe, die Privatklägerin 2 unter Druck zu setzen. Er habe gemerkt, dass das Gespräch so nichts bringe (Urk. 4/3 S. 4, 9). Als die Beschuldigte am nächsten Morgen zur Arbeit gegangen gewesen sei, habe er die Privatklägerin 2 ganz offen gefragt "sag was hier drin alles abläuft". Diese sei in Tränen ausgebrochen und in seinen Armen gelegen. Sie habe ihm dann alles erzählt und ihn angefleht, ihr zu helfen. Sie habe ihm geschildert, was alles passiere, wenn er nicht zu Hause sei, und, von sich aus hätte die Privatklägerin 2 das Gespräch nicht gesucht, weil sie unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 4, 11). Sie habe geschildert, dass sie praktisch immer geschlagen werde, sobald er das Haus verlasse. Sie stelle sie hin wie im Militär, sie sage "postura" absolut machthaberisch habe sie -- 26 of 48 -das rübergebracht. Das habe er selber auch schon erlebt. Sie habe weiter erzählt, dass sie gewürgt worden sei. Auch sei sie zur Wand gedrückt und gewürgt worden. Zudem sei sie auf den Boden geschubst und getreten worden. Er habe dieses Jahr im Januar oder Februar auch blaue Flecken entdeckt. Er vermöge sich noch ganz genau daran zu erinnern. Es seien zwei blaue Flecken gewesen, einer am Arm und einer am Oberschenkel, was etwas speziell sei. Als er damals gefragt habe, woher diese Flecken seien, habe sie gesagt, das sei vom Turnunterricht. Er habe das damals schon ein bisschen komisch gefunden. Er habe sie dann noch explizit auf diesen Tag angesprochen und sie habe ihm gesagt, dass das nicht vom Turnunterricht gewesen sei, es sei ihre Mutter gewesen (Urk. 4/3 S. 4; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3 f.). Die Privatklägerin 2 habe auch gesagt, dass die Beschuldigte sie am Vortag, nachdem er das Haus nach dem Streit über die Scheidung verlassen hatte, weitere zweimal geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 11) und dass die Beschuldigte sich selber schlage und völlig ausraste, wie am 28. Mai 2019 halt (Urk. 4/1 S. 4). Sie habe ihr auch schon gesagt, dass sie sie umbringen werde (Urk. 4/3 S. 5). Gegenüber der Psychologin, zu der die Privatklägerin 2 müsse, habe sie nichts erzählt, weil die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie nichts erzählen dürfe (Urk. 3/1 S. 3). Er glaube der Privatklägerin 2, vor allem wegen der Art, wie sie es ihm gesagt habe. Sie sei völlig zusammengebrochen. Das sei bei einer 10-Jährigen nicht gespielt, das könne man nicht spielen (Urk. 4/3 S. 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn immer vermisst, genau wegen dieser Vorkommnisse (Urk. 4/3 S. 11).

5.3.1 Die Aussagen des Privatklägers 1 sind lebensnah, in sich kohärent und fügen sich nahtlos in seine Schilderung der Ereignisse vom 28. Mai 2019 ein, die die Eskalation der Ereignisse aufgrund der sich überlagernden Konflikte zwischen ihm und der Beschuldigten einerseits und der Beschuldigten und der Privatklägerin 2 andererseits bis hin zur Anzeigeerstattung nachvollziehbar darstellt. Eindrücklich schildert der Privatkläger 1 dabei namentlich das Verhalten der Beschuldigten einschliesslich (und entgegen der Vorinstanz) der Drohung Richtung die Privatklägerin 2 und seine erste Reaktion darauf sowie seine Bemühungen Ordnung in die Lage zu bringen und schliesslich die Privatklägerin 2 zu schützen (Urk. 4/3 S. 3 ff.). Aus seinen Aussagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf sach-- 27 of 48 -fremde Einflüsse auf sein Handeln und auf Versuche der Beeinflussung der Privatklägerin 2, für die auch kein Motiv ersichtlich wäre. Ferner fehlen Anhaltspunkte auf eine massgebliche Verfälschung der Angaben der Privatklägerin 2 als Folge suggestiver Prozesse oder von Interpretationen und Bewertungen durch den Privatkläger 1. Es besteht folglich keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit seiner detaillierten und lebensnahen Angaben über die Schilderungen der Privatklägerin 2 und das von ihr dabei an den Tag gelegte Verhalten und an der Darstellung seiner eigenen Beobachtungen der Interaktion zwischen Mutter und Tochter zu zweifeln. Daran ändern auch gewisse Abweichungen zwischen seinen ersten Aussagen bei der Polizei und denjenigen als Auskunftsperson in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nichts, zumal der Privatkläger 1 bei der polizeilichen Befragung erkennbar unter dem Eindruck der für ihn prägenden Ereignisse vom Vortag, dem aufwühlenden Gespräch mit der Privatklägerin 2 und dem für ihn schockierenden Schlag ins Gesicht von Ostern stand. Dass er sich unter diesen Umständen zunächst nicht an weiter zurückliegende Beobachtungen von tatzeitaktuell nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellten und als weniger schlimm als eine Ohrfeige empfundenen Tätlichkeiten der Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 erinnerte, leuchtet ohne weiteres ein. Seine Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erscheinen denn auch nicht als zunehmend dramatisierend, sondern als insgesamt detaillierter, wobei die Ergänzungen sich organisch in frühere Aussagen einfügen und diese komplettieren. Was die Aussagen zum Schlag mit der linken Hand ins Gesicht an Ostern im Speziellen betrifft, sind diese sodann plastisch und realitätsnah. Entgegen der Verteidigung begründete der Privatkläger 1 seine Darstellung, die Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen dabei nicht damit, dass er einen Klacks gehört habe (Urk. 120 S. 10), sondern hielt fest, dass er die Ohrfeige gesehen habe und erwähnte ergänzend, dass man sogar den Klacks gehört und die Kleine sofort geweint habe (Urk. 4/3 S. 6). Die Aussage lässt folglich keinen Spielraum für die Annahme, die Aussage des Privatklägers 1 beruhe lediglich auf einer (möglicherweise falschen) Interpretation von Gehörtem.

5.3.2 Aus seinen glaubhaften Depositionen ergibt sich zusammengefasst, dass der Privatkläger 1 beobachtete, wie die Beschuldigte die Privatklägerin 2 an Os-

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tern am Arm hielt und sie mit der linken Hand ins Gesicht schlug, er bereits früher zweimal Zeuge eines jeweils einzelnen Schlages der Beschuldigten gegen den Körper der Privatklägerin 2 geworden war, er im Januar oder Februar 2019 blaue Flecken am Arm und am Oberschenkel der Privatklägerin 2 entdeckte, die diese damals mit dem Turnunterricht erklärte, und dass die Privatklägerin 2 ihm im Rahmen des Gesprächs vom 29. Mai 2019 erzählte, dass sie in seiner Abwesenheit von der Beschuldigten regelmässig geschlagen werde, sie auch schon gegen die Wand gedrückt und gewürgt bzw. auf den Boden geschubst und getreten worden sei, die blauen Flecken von der Mutter stammten und sie zuletzt am Vortag zweimal von der Beschuldigten geschlagen worden sei.

6.1 D._____, der Bruder des Privatklägers 1, gab als Zeuge einvernommen an, dass er die Beschuldigte bis zur Trennung von seinem Bruder ca. jedes zweite Wochenende gesehen habe (Urk. 4/2 S. 3) und ca. einmal monatlich im Haushalt der Beschuldigten, des Privatklägers 1 und der Töchter gewesen sei (Urk. 4/3 S. 5). Als er die Beschuldigte kennengelernt habe, sei sie sehr offen und freundlich gewesen. Ihr Verhalten sei anfangs ganz anders gewesen, als ihr Verhalten später. Nach einem halben Jahr sei sie viel ruhiger geworden, auch ihm gegenüber. Er habe aber gemerkt, dass sie sein "Gottimeitli", die Privatklägerin 2 vermehrt angeschrien habe und extreme Kontrollgänge gemacht habe. Fast alles, was diese gemacht habe, sei nicht gut gewesen. Sie habe sie mit kräftiger Stimme angeschrien. Er wisse nur, dass sie herumgeschrien habe und sie, so wie er erfahren habe, auch wieder handgreiflich geworden sei. Mehr wisse er nicht. Selber habe er einen Streit an Ostern festgestellt, was die Privatklägerin 2 anbelangt habe. Er habe die Privatklägerin 2 besucht. Nach ein paar Stunden habe er wieder gehen wollen. Die Beschuldigte sei da mit der Privatklägerin 2 im Badezimmer gewesen, sie habe ihr die Haare gemacht. Er habe dann gerufen, dass er gehen möchte und sich verabschieden wolle. Dann sei die Badezimmertüre aufgegangen, er sei dann selbst erschrocken. Die Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen, sie angeschrien und habe ihr links und rechts eine an den Kopf gegeben, eine Ohrfeige. Beide seien dabei gestanden. Er habe seinen Bruder fragend angeschaut. Er habe ihm auch ins Gesicht geschaut und gesagt, dass das nicht das erste Mal gewesen sei, das komme öfters vor. Die Privatklägerin 2 sei dann weinend nach -- 29 of 48 -vorne gekommen und er habe sich von ihr verabschieden können (Urk. 3/4 S. 6, 8). Ferner zeigte er sich absolut sicher, dass es sich um eine Ohrfeige gehandelt habe. Er schloss jedes Missverständnis aus (Urk. 3/4 S. 7).

6.2 Die Aussagen des Zeugen sind detailliert und lebensnah. Er stellte den Vorfall von Ostern überzeugend in den grösseren Kontext einer gemäss seiner Beobachtung nach einem halben Jahr in der Schweiz einsetzenden Verhaltensänderung der Beschuldigten, die sich u.a. darin zeigte, dass sie die Privatklägerin 2 stark kontrolliert und sie vermehrt anschrie, weil sie sich nicht wie von ihr erwartet verhielt. Ernstzunehmende Hinweise auf Absprachen mit dem Privatkläger 1 mit dem Ziel, die Beschuldigte falsch zu belasten, bestehen nicht, zumal der Zeuge eigene Wahrnehmungen von Hörensagen klar trennt und auch Gespräche mit seinem Bruder offen darstellt (vgl. Urk. 3/4 S. 7). Auch unter Berücksichtigung der komplizierten Familienverhältnisse wäre denn auch kein ernstzunehmendes Motiv des Privatklägers 1 und des Zeugen ersichtlich, die Beschuldigte in einem Komplott wider besseres Wissen tätlicher Übergriffe auf die Privatklägerin 2 zu beschuldigen. Persönlich hätten sie dadurch jedenfalls nichts zu gewinnen. Das konsequente Einstehen des Privatklägers 1 für die Privatklägerin 2, zu dem auch die Benennung seines Bruders als Zeugen gehört, ist vielmehr als Ausdruck seiner - auch von der Beschuldigten nicht in Frage gestellten (Urk. 3/3 S. 5 [F/A 16]) - Haltung zu sehen, dass man Kinder nicht schlägt. Der Zeuge äussert ebenfalls, dass es für ihn unverständlich sei, wie jemand sein Kind schlagen könne (Urk. 4/2 S. 7). Prinzipiell nicht auszuschliessen ist einzig, dass sich die zwischen den Brüdern im Nachgang zu den Ereignissen Ende Mai 2019 unbestritten geführten Gespräche über die Beschuldigte und ihr Verhalten unbewusst auf ihre Erinnerung und damit ihre Aussagen auswirkten. Präzisierend ist allerdings zu betonen, dass sich daraus theoretisch ergebende Zweifel an der Zuverlässigkeit von Depositionen in erster Linie die Aussagen des Zeugen betreffen würden, der von den Ereignissen insgesamt nicht direkt betroffen und erst mit zeitlicher Verzögerung zunächst telefonisch nach seinen Wahrnehmungen gefragt und später formell als Zeuge einvernommen wurde (Urk. 2 S. 3; Urk. 4/3). Im Ergebnis sind Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen folglich zugunsten der Darstellung des Ersteren, der tatnäher und als Direktbeteiligter naturge-- 30 of 48 -mäss auch komplexer aussagte, aufzulösen, soweit nicht andere Beweismittel zu einem anderen Schluss führen. Grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 vermögen die Differenzen zwischen seinen Depositionen und denjenigen des Zeugen jedenfalls nicht zu wecken. Das gilt umso mehr, als er und der Zeuge einen auch von der Beschuldigten im Grundsatz bestätigten Vorfall (vgl. z.B. Prot. II S. 40) im Wesentlichen gleich schilderten und beide davon berichteten, dass zwischen ihnen weitere Tätlichkeiten der Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2 ein Thema waren, während die Beschuldigte zumindest Schwierigkeiten mit deren Erziehung einräumte und Hinweise auf ein ihrerseits von Gehorsam und Bestrafung geprägtes Erziehungsverständnis vorliegen.

7.1 Die Privatklägerin 2 sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihre Beziehung zum Stiefvater recht normal sei. Sie gehe zu einer Psychologin. Mit dieser spreche sie über ihre Interessen oder über Sachen, die in ihrem Leben gerade passierten. Die Psychologin sei für sie persönlich eine emotionale Stütze; es helfe und tue ihr gut (Prot. II S. 21 ff.). Über ihr Verhältnis zur Mutter würden sie recht selten sprechen; sie fühle sich bei dem Thema meistens unwohl, es mache sie recht unruhig (Prot. II S. 31). Die Beziehung zu ihrer Mutter sei aktuell noch sehr schwierig. Sie habe eigentlich nicht vor, sich mit ihr zu treffen. Sie habe sie schon lange nicht mehr getroffen und möchte sie auch nicht treffen. Auch telefonische Kontakte verneinte sie (Prot. II S. 23; vgl. auch Prot. II S. 35). Sie wolle keinen Kontakt, wegen Sachen, die sie ihr persönlich angetan habe. Sie habe sie öfters geschlagen, wegen Fehlern, habe sie immer gesagt. Das Schlagen sei für sie das Hauptproblem gewesen. Es sei ziemlich oft vorgekommen, fast täglich. Darauf angesprochen, ob diese Schläge über eine lange Zeit stattgefunden hätten, gab sie zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr sicher sei. Sie glaube im ersten Jahr in der Schweiz habe sie das nicht getan. Da sei sie eigentlich noch recht freundlich zu ihr gewesen. Aber danach habe sie angefangen, sie zu schlagen und habe gesagt, sie solle nicht intrigieren. Woher sie das Wort intrigieren kenne, wisse sie nicht. Man lerne bei solchen Gerichtsverfahren viel dazu oder generell solche Sachen. Auf die Frage, ob die Beschuldigte sie bei jedem Fehler, den sie gemacht habe, geschlagen habe, gab sie leicht relativierend an, dass es, soweit -- 31 of 48 -sie sich erinnern könne, bei den meisten Fehlern gewesen sei. Ausserdem habe sie sie angeschrien (Prot. II S. 24), und sie habe ihr auch öfters gedroht, beispielsweise damit, dass sie sie nach Brasilien zurückschicke (Prot. II S. 25). Dass die Beschuldigte sie auch in anderer Weise bestraft habe, verneint sie. Damit konfrontiert, dass die Beschuldigte sage, sie habe sie nicht geschlagen, sie aber mit Zimmerarrest, Handy- und Fernsehentzug bestraft, äusserte sie, dass es möglich sei, dass sie sie mit dem Fernsehen bestraft habe. Das habe für sie persönlich aber wenig ausgerichtet, weil sie nie richtig Interesse am Fernsehen gehabt habe. Sie im Zimmer einzusperren habe die Beschuldigte, so glaube sie, nicht gemacht (Prot. II S. 25). Sie habe schon Fehler gemacht. Aber sie glaube, dass das so typische Sachen seien, die Kinder machten. Aber ansonsten habe die Beschuldigte sie auch geschlagen, wenn sie einen ganz natürlichen Fehler gemacht habe, wie zum Beispiel, wenn ein Teller runtergefallen sei. Dann habe sie sie auch angeschrien und geschlagen (Prot. II S. 25). Was die Beschuldigte damit gemeint habe, dass sie nicht intrigieren solle, wisse sie nicht (Prot. II S. 25). Daran, was am 29. Mai 2019 vorgefallen sei, könne sie sich nur noch ganz leicht erinnern; es sei recht verschwommen (Prot. II S. 26). Dazu aufgefordert zu schildern, wie die Beschuldigte sie schlug, erläuterte sie, dass das eigentlich mit der flachen Hand gewesen sei bis sie eben am Boden gelegen habe und dann habe sie sie weiter mit dem Fuss irgendwohin gekickt. Es sei mehrmals bzw. recht oft vorgekommen, dass die Beschuldigte sie gekickt habe (Prot. II S. 26 f.). Geschlagen und gekickt habe die Beschuldigte sie lediglich zu Hause. Angeschrien habe sie sie auch unterwegs (Prot. II S. 27). An Ostern könne sie sich ein bisschen erinnern. Sie glaube, dass sie damals mit ihrem Nachbarn nach draussen habe gehen wollen. Es sei eigentlich recht kurzfristig geplant worden, dass sie mitgehe. Sie habe sich fertig machen wollen und die Beschuldigte habe ihr dabei eben geholfen. Aber weil sie irgendetwas gemacht habe, sie sei sich nicht mehr sicher was, sei diese aggressiv geworden und habe sie an den Haaren gezerrt. Dann sei, so glaube sie, der Bruder ihres Stiefvaters in den Flur gelaufen und habe es eben mitbekommen. Es sei im Badezimmer passiert. Die Beschuldigte habe sie an den Haaren gezerrt und habe ihr, so glaube sie, eine Ohrfeige gegeben. Ob sie sie mehr als einmal ins Gesicht geschlagen habe, wisse sie nicht mehr. An Ostern aber schon -- 32 of 48 -(Prot. II S. 28). Auf entsprechende Frage bestätigte sie ferner, dass die Beschuldigte sie auch einmal am Hals gepackt habe (Prot. II S. 29). Darauf angesprochen, ob sie auch einmal auf Knien habe gehen müssen, erwiderte sie, dass sie sich noch daran erinnern können, dass die Beschuldigte sie in Brasilien öfters wegen schlechter Noten oder so habe schlagen wollen. Dann habe sie sie öfters kniend vor die Wand gestellt und sie habe dann mehrere Stunden lang oder den ganzen Tag kniend vor dieser Wand stehen sollen und sie habe keine andere Sitzposition einnehmen dürfen, als die kniende Position. Wenn sie das gemacht habe, habe die Beschuldigte sie gefragt, wer es ihr erlaubt hätte, sich anders hinzusetzen. In der Schweiz sei dies nicht mehr vorgekommen (Prot. II S. 29). Geschlagen habe die Beschuldigte sie generell eher an Armen, Beinen und Oberschenkeln. Daran, wie oft das ungefähr vorgekommen sei, könne sie sich nicht wirklich erinnern (Prot. II S. 29). Mit ihrem Stiefvater habe sie nicht darüber gesprochen, dass sie geschlagen werde, solange die Beschuldigte noch bei ihnen gewohnt habe. Als er diesen Streit mit ihr gehabt habe, habe er sie gefragt, was genau los sei. Dann habe sie es ihm erzählt (Prot. II S. 29). Er sei, soweit sie sich erinnere, recht schockiert gewesen und habe, so glaube sie, auch geweint. Sie seien auf das Polizeirevier gegangen. Sie glaube, ihr Stiefvater bzw. Vater habe erzählt, was passiert gewesen sei. Sie wisse nur noch, dass sie irgendwann von einem Polizisten befragt worden sei. Was sie damals gesagt habe, wisse sie nicht mehr richtig. Sie glaube, sie habe ihm einfach die Situation erklärt (Prot. II S. 30). Sie habe das Urteil der Vorinstanz gelesen und habe Berufung erhoben, weil sie es persönlich recht lächerlich finde, dass die Beschuldigte nur für die Ohrfeige an Ostern verklagt worden sei, oder wie man das sage, und für viele andere Sachen, die viel schlimmer gewesen seien, wie beispielswiese am Hals packen, oder dass sie sie öfters zu Boden getreten habe, eben nicht (Prot. II S. 32). Brasilien verbinde sie mit gewissen schlechten Erinnerungen (Prot. II S. 33). Bevor sie zur Polizei gegangen sei bzw. ihr Stiefvater sie überhaupt gefragt habe, was genau passiert bzw. was los sei, hätten er und die Beschuldigte einen Streit gehabt und das nicht zum ersten Mal. Er habe ihr gesagt, dass sie in diesem Streit vor ihr ausgerastet sei. Er habe sich scheiden lassen und die Kinder, also sie und ihre kleine Schwester, behalten wollen (Prot. II S. 33 f.). Von der Verteidigung damit konfron-- 33 of 48 -tiert, dass sie gemäss den Akten bei der Polizei gesagt habe, dass die Beschuldigte sie nie ins Gesicht geschlagen habe und auf die Frage, was sie denke, warum das so in den Akten stehe, gab die Privatklägerin 2 an, dass das sei, weil die Beschuldigte immer so etwas gesagt habe wie "ich habe dir noch nie ins Gesicht geschlagen" usw. Es sei für sie etwas gewesen, worauf sie stolz habe sein können, da viele Mütter in Brasilien ihre Kinder ins Gesicht schlügen. Die Frage, warum sie damals explizit gesagt habe, dass sie nicht ins Gesicht geschlagen worden sei, konnte sie nicht beantworten (Prot. II S. 36).

7.2.1 Die Aussagen der Privatklägerin 2 überzeugen. Sie wirken in der zeitlichen Einordnung differenziert, soweit das von einem im Zeitpunkt der Ereignisse noch nicht 10-jährigen Kind ausgehend von einem sich regelmässig wiederholenden Geschehen erwartet werden kann. So unterschied die Privatklägerin 2 zwischen der Anfangszeit in der Schweiz, in der die Beschuldigte während eines Jahres noch recht freundlich zu ihr gewesen sei, und der Zeit danach, in der sie sie regelmässig geschlagen und zu ihr gesagt habe, sie solle nicht intrigieren. Sie unterschied auch zwischen verschiedenen Arten von "Fehlern" ihrerseits und räumte ein, dass die Beschuldigte darauf zwar meistens, aber nicht immer mit Tätlichkeiten reagiert habe. Ferner bestätigte sie auf entsprechende Fragen nicht unbesehen jede Form von Bestrafung und widerstand damit auch einer möglichen Versuchung, die Beschuldigte ohne diesbezügliche Erinnerung zusätzlich zu belasten. Namentlich glaubt sie nicht, dass die Beschuldigte sie im Zimmer eingesperrt habe und gab an, sich nur für die Zeit in Brasilien daran erinnern zu können, dass die Beschuldigte sie kniend vor die Wand gestellt habe. In der Schweiz sei das nicht vorgekommen. Eine Ohrfeige bestätigte sie zwar für Ostern, brachte im Übrigen aber zum Ausdruck, dass sie sich an weitere Schläge ins Gesicht nicht erinnern könne. Dass es sich bei der Ohrfeige an Ostern wohl um ein einmaliges Ereignis handelte, ist kohärent mit ihrer weiteren Darstellung, wonach die Beschuldigte sie generell eher an Armen, Beinen und Oberschenkeln geschlagen habe, sie, die Privatklägerin 2, es lächerlich finde, dass die Beschuldigte nur für die Ohrfeige an Ostern verurteilt worden sei und für viele andere Sachen, die viel schlimmer gewesen seien, wie das Packen am Hals oder das Treten auf dem Boden, nicht, und die Beschuldigte sich stolz darüber geäussert habe, dass sie die -- 34 of 48 -Privatklägerin 2 anders als viele Mütter in Brasilien noch nie ins Gesicht geschlagen habe.

7.2.2 Die Verteidigung weist daraufhin, dass die Privatklägerin 2 am 29. Mai 2019 angegeben habe, dass sie noch nie von ihrer Mutter ins Gesicht geschlagen worden sei (Urk. 120 S. 11). Richtig ist, dass die Privatklägerin 2 sich gemäss Polizeirapport vom 29. Juni 2019 so äusserte, dass die Beschuldigte sie bis anhin nie ins Gesicht geschlagen habe, sie schlage sie meistens auf den linken Arm (Urk. 2 S. 3). Den nur in einem Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen kommt prozessual allerdings nicht die Bedeutung von protokollarisch erhobenen Depositionen zu. Das mit gutem Grund: Auch vorliegend macht die einleitende Bemerkung, die Privatklägerin 2 habe sich "sinngemäss" wie folgt geäussert, deutlich, dass der Polizeirapport keine wörtliche Wiedergabe von deren Aussagen enthält. Anders als im Polizeirapport vom 29. Mai 2019 wird darin auch eine Aussage der Privatklägerin 2 über eine Todesdrohung vor ca. einem Monat nicht erwähnt (Urk. 1 S. 3), was zusätzlich für eine Verkürzung ihrer Angaben spricht. Welche Fragen der Privatklägerin 2 gestellt wurden, ergibt sich daraus nicht. Eine Gelegenheit, die Zusammenfassung gegenzulesen und allfällige Fehlinterpretationen zu korrigieren, hatte die Privatklägerin 2 nicht. Die alternative Möglichkeit, die Zusammenfassung anhand einer Aufzeichnung in ihrem Sinngehalt zu überprüfen, fehlt. Was die damals noch nicht 10-jährige Privatklägerin 2 tatsächlich sagte und ob ihre Aussagen Raum für Interpretationen liessen, der mit weiteren Nachfragen hätte geklärt werden können und/oder müssen, bleibt damit naturgemäss offen, und die Wiedergabe ihrer Depositionen im Polizeirapport in erster Linie als Ausgangspunkt für die damals noch bevorstehenden weiteren Untersuchungshandlungen relevant und waren namentlich auch Gegenstand von Vorhalten an die Beschuldigte, die darauf mit dem Geltendmachen von Missverständnissen etc. reagierte. Inzwischen liegen verwertbare Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers 1, des Zeugen und der Privatklägerin 2 zum Vorfall von Ostern vor. Auf Vorhalt der im Polizeirapport erwähnten Aussage, die Beschuldigte habe sie bis anhin nie ins Gesicht geschlagen, erwähnte die Privatklägerin 2 sodann, dass jene früher immer stolz gesagt habe, sie habe sie noch nie ins Gesicht geschlagen und zeigte sich im Übrigen ratlos (Prot. II S. 36). Auf ihre Aussage, die Beschul-- 35 of 48 -digte habe ihr an Ostern eine Ohrfeige gegeben, kam sie folglich auch auf Vorhalt des Polizeirapportes nicht zurück und erwähnte gleichzeitig eine Äusserung der Beschuldigten, die zum umstrittenen Vermerk im Polizeirapport führen konnte, sofern sie vom rapportierenden Polizeibeamten aufgrund eines Missverständnisses nicht als Zitat erkannt wurde. Zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung besteht vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Angaben im Polizeirapport vom 29. Juni 2019 kein Anlass.

8. In einer Gesamtschau ergibt sich folgendes: Soweit die Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin 2 körperlich gezüchtigt zu haben, überzeugen ihre Aussagen nicht. Ihre Depositionen zeigen, dass sie mit der Erziehung der Privatklägerin 2, deren Verhalten sie auch als Gefahr für ihre Ehe sah, überfordert war und ihre Gedanken darauf fokussiert waren, diese zu disziplinieren. Dass sie sich dabei generell und speziell bei Gelegenheit der grundsätzlich unbestrittenen konkreten Vorfälle gemäss Anklage darauf beschränkte, die Privatklägerin 2 lediglich an den Schultern oder am Arm zu halten bzw. leicht auf die Schulter zu klopfen, wenn diese "Fehler" machte, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer eigenen auf Gehorsam und Bestrafung beruhenden Erziehungserfahrung, mit der sie nachweislich nicht grundsätzlich gebrochen hat, nicht glaubhaft, und werden durch die eindrücklichen Aussagen der Privatklägerin 2, die sich stimmig in den Aussagen des Privatklägers 1 einfügen, widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit dem Ziel diese zu disziplinieren, zu erziehen bzw. auf Fehler hinzuweisen regelmässig gegen Arme und Beine schlug und sie einmal auch am Hals packte oder sie öfters gegen bzw. am Boden trat, wobei letztere Handlungen dem auf ca. März bis zum 28. Mai 2019 begrenzten Tatzeitraum nicht zugeordnet werden können. Sie, der Privatkläger 1 und der Zeuge schilderten zudem glaubhaft, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 2 an Ostern 2019 mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wobei gestützt auf die sich besser in die Situation (Streit beim Haare machen) einfügenden Aussagen der beiden Privatkläger, von lediglich einer Ohrfeige mit der linken Hand auszugehen ist, zumal auch die beschönigende Aussage der Beschuldigten, sie habe die Privatklägerin 2 am Arm gehalten (Prot. II S. 40), darauf hinweist, dass sie bei dieser -- 36 of 48 -Gelegenheit lediglich eine freie Hand hatte bzw. einsetzte. Mit dieser Korrektur ist der Anklagesachverhalt erstellt.

9. Das erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ohne Weiteres. Die Beschuldigte kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens (vgl. BGE 117 IV 14) auch nicht auf ihr Züchtigungsrecht als Erziehungsberechtigte berufen. Die körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin 2 erfolgte nicht nur wiederholt, sondern war auch mit Anschreien verbunden und ging mit dem Festhalten am Hals in einem Fall auch deutlich über die von der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht angesprochene (leichte) Ohrfeige hinaus bzw. zeigte erniedrigende Züge. Die Anlässe für die körperliche Gewalt waren jeweils nichtig und weisen in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten auf einen Erziehungsstil hin, in dem physische Gewalt als Erziehungsmittel ihren festen Platz hat. Selbst wenn man milde Formen körperlicher Züchtigungen bei gelegentlichem Einsatz als gesellschaftlich akzeptiert bzw. im Rahmen von Art. 301 ZGB noch als zivilrechtlich erlaubt voraussetzen würde (vgl. dazu PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 126 N. 7), sprengt das Verhalten der Beschuldigten diesen Rahmen. Sie ist entsprechend der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

IV.

1.1 Wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB) bestraft. Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen der Beschuldigten so zu bemessen, dass sie die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-- 37 of 48 -HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19).

1.2 Der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten fasst mehrere Einzeltaten über die Ausgestaltung als Offizialdelikt zu einer Verurteilung zusammen. Es ist daher die Gesamtheit der Taten, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweisen, im Blick zu behalten, ohne jede Anwendung körperlicher Gewalt einzeln zu asperieren, zumal die Zahl der einzelnen Handlungen vorliegend auch nicht abschliessend bestimmbar ist (vgl. BGer 6B_432/2020 E. 1.4).

2.1 In objektiver Hinsicht ist vor allem festzuhalten, dass die Tat der Beschuldigten sich gegen ein im Tatzeitpunkt knapp zehnjähriges Mädchen richtete, also gegen ein verhältnismässig junges Kind, für das regelmässige Gewalt in der Erziehung, auch wenn sie objektiv nicht über Tätlichkeiten hinausgeht, aufgrund seiner noch weniger fortgeschrittenen Entwicklung potentiell gravierende seelische Folgen hat. Die Privatklägerin 2, die regelmässig eine Psychologin aufsucht, ist denn auch offensichtlich tatsächlich psychisch belastet und leidet in der Beziehung zur Beschuldigten (vgl. z.B. Prot. II S. 22 f., 31 f.). Dass der mit Tätlichkeiten verbundene Erziehungsstil, der Gefühle von Erniedrigung auslöst und die familiäre Geborgenheit zerstört, dabei zumindest ein Rolle spielt, ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten (vgl. z.B. Prot. II S. 24) anzunehmen, auch wenn er nicht der einzige Grund für das schwierige Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sein dürfte. Einschränkend ist allerdings auch zu betonen, dass nicht die gesamte Erziehungsgeschichte Gegenstand des Strafverfahrens ist, sondern lediglich der verhältnismässig kurze Zeitraum von Februar/März bis Ende Mai 2019, und das von der Privatklägerin 2 u.a. als besonders schlimm bewertete (wiederholte) zu Boden treten (Prot. II S. 32) diesem Zeitraum nicht zugeordnet werden kann. Abgesehen von der im erwogenen Sinn hochproblematischen Regelmässigkeit der Tätlichkeiten zum Zweck der Erziehung weist die Tat unter Berücksichtigung der Vorgehensweise im Einzelfall grundsätzlich keine Elemente auf, die über das zur -- 38 of 48 -Erfüllung des Tatbestandes Notwendige hinausgehen. Innerhalb der denkbaren unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen ist die objektive Schwere der Tat daher als noch leicht zu qualifizieren.

2.2 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich und jeweils aus nichtigem Anlass handelt. Verschuldensrelativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie wohl aus einer subjektiv empfundenen Überforderung heraus handelt und dabei auf Muster zurückgriff, die sie aus ihrer eigenen Kindheit kannte. Insgesamt relativiert das subjektive Verschulden das objektive nicht, weshalb von einem insgesamt noch leichten Verschulden auszugehen ist.

3.1.1 Die Beschuldigte wuchs in Brasilien mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf - ihre Familie betrieb ein kleines Lebensmittelgeschäft und bewirtschaftete eine Farm - und wurde im Rahmen ihrer Erziehung selber Opfer mutmasslich relativ gravierender körperlicher Züchtigungen. Sie besuchte eine Technische Berufsschule und machte eine Berufsausbildung als Friseurin, Köchin und Massagetherapeutin. Im Oktober 2016 kam sie in die Schweiz, ursprünglich um eine Bekannte zu besuchen, und heiratete dort im Jahre 2017 den Privatkläger 1. Gemeinsam haben sie eine Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2018. Eine weitere Tochter, die Privatklägerin 2, geboren am tt.mm.2009, brachte die Beschuldigte mit in die Ehe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und persönlicher Probleme kam es zwischen den Ehegatten vermehrt zu Konflikten, teils auch wegen der Privatklägerin 2, und Ende Mai 2019 schliesslich zur Trennung. Die Beschuldigte hat zur Zeit keinen Partner. Sie versuchte, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, jedoch ist es ihr nicht gelungen, eine längerdauernde Anstellung zu finden. Ihren Angaben nach liegt der Grund hierfür in erster Linie in ihren mangelnden Deutschkenntnissen. Sie absolvierte lediglich Probetage und verbrachte einen Grossteil ihrer Zeit zu Hause. Nach eigenen Angaben lernt die Beschuldigte jedoch derzeit viel, auch betreffend die Sprache, und steht mit ihrer Sozialarbeiterin in regem Kontakt (Urk. 3/1 S. 3, 5; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 3, 12; Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 14 ff.). Daraus ergibt sich über das zum subjektiven Verschulden Ausgeführte hinaus nichts für die Strafzumessung Relevantes.

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3.1.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte neuerdings an der F._____-strasse … in … Zürich bei einer Kollegin zur Untermiete wohnt. Sie ist auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, hat jedoch bislang, ausgenommen von Reinigungsarbeiten, welche sie in Haushalten von Familien erledigt, noch keine gefunden. Sie wird umfassend vom Sozialamt unterstützt, verfügt also lediglich über das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Das Geld reicht ihr gemäss eigenen Angaben demensprechend ganz knapp, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie besitzt weder Vermögen noch Schulden. Ihre beiden Kinder leben beim Privatkläger 1. Die Beschuldigte hat aktuell keinen Kontakt zu den Kindern. Sie lebt - wie erwähnt - vom Privatkläger 1 seit Ende Mai 2019 getrennt und die Ehegatten befinden sich derzeit im Scheidungsverfahren, in welchem die Obhutsfrage betreffend die Kinder strittig ist. Es werden gegenseitig keine Alimentenzahlungen geleistet (Urk. 3/3 S. 12; Urk. 97/2; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 15 ff.).

3.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 112) und auch andere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für Strafminderungsgründe. Namentlich ist die Beschuldigte bis heute im Strafverfahren nicht geständig.

4.1 Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens und der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten, erweist sich eine Busse von Fr. 900.– als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist unter Vorbehalt der Anrechnung von Untersuchungshaft gemäss den nachfolgenden Ausführungen die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) auf 9 Tage festzusetzen.

4.2 Die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von drei Tagen ist auf die Busse anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9).

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4.3 Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 900.– zu bestrafen, wovon Fr. 300.– durch Haft erstanden sind. Die Restsumme der Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzusetzen.

V.

1. Die Privatklägerin 2 beantragt im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.– an sie. Ihr Rechtsvertreter weist zur Begründung daraufhin, dass Misshandlungen der vorliegenden Art Schmerzen und Erniedrigung auslösten und dem betroffenen Kind die Geborgenheit seines Zuhauses nähmen. Die Installation und Aufrechterhaltung von Gewalt in häuslichen Gemeinschaften sei wegen ihrer schweren psychischen Belastung vom Gesetzgeber zu Recht unter Strafe gestellt und vor wenigen Jahren durch die Umschreibung als Offizialdelikt mit besonderem Nachdruck versehen worden. Dem sei auch vorliegend unter Berücksichtigung der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten massvoll Nachachtung zu verschaffen (Urk. 119 S. 3 f.; Prot. II S. 46).

2. Die Tat der Beschuldigten hatte keine Körperverletzung zur Folge. Gemäss Art. 49 OR hat jedoch auch Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich so schwer verletzt wird, dass sich eine solche rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass regelmässige häusliche Gewalt auch in Form blosser Tätlichkeiten bei einem Kind ein Gefühl der Erniedrigung auslöst und es in seinem Vertrauen auf Schutz und Geborgenheit durch sein engstes Umfeld erschüttert. Dass das auch für die im Tatzeitpunkt noch nicht 10-jährige Privatklägerin 2 zutrifft, ist offensichtlich, auch wenn noch weitere Umstände zu ihrer bis heute anhaltenden seelischen Belastung beigetragen haben dürften. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten macht sodann zwar deutlich, dass der Privatklägerin 2 entgegen den Behauptungen der Beschuldigten Unrecht widerfahren ist, gleicht jedoch die durch die wiederholten Tätlichkeiten hervorgerufene im Sinne von Art. 49 OR massgebliche psychische -- 41 of 48 -Belastung nicht adäquat aus. Der Privatklägerin 2 ist folglich eine Genugtuung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung des von der Anklage umfassten Tatzeitraums von (lediglich) rund drei Monaten und der auch von der Verteidigung anerkannten prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten antragsgemäss auf Fr. 500.– festzulegen.

3. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

VI.

1. Die Privatklägerin 2 beantragt die Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege. Diese steht ihr unter den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zu und soll sicherstellen, dass sie ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation Zugang zum Gericht und einer Vertretung durch einen Rechtskundigen zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche hat. Sie setzt unter anderem Bedürftigkeit voraus, die im Sinne der Subsidiarität der strafprozessualen staatlichen unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben ist, wenn Kosten des Strafverfahrens und der Rechtsvertretung anderweitig gedeckt sind. Der Privatklägerin 2 wurde durch die KESB ein rechtskundiger Vertretungsbeistand bestellt, der sie im Strafverfahren nicht nur hinsichtlich der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, sondern umfassend unterstützt und nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG KESR; ESVB) entschädigt wird, das einen Rückgriff auf sie mangels eines erheblichen Kindsvermögens faktisch ausschliesst (vgl. Art. 25 Abs. 2 EG KESR). Der auf sie entfallende Anteil der Verfahrenskosten wird sodann angesichts ihres kindlichen Alters ohnehin auf die Gerichtskasse zu nehmen sein. Ihr Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ist folglich abzuweisen.

2.1 Die Beschuldigte wird wegen wiederholter Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Der Schuldspruch geht über denjenigen gemäss vorinstanzlichem Entscheid hinaus. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist daher anzupassen, und es

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sind der Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist ihr die auf sie entfallende Hälfte jedoch zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen

2.2.1 Die bereits innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogene Berufung des Privatklägers 1 (Urk. 86) hat das Verfahren nicht spürbar belastet und ist daher bei der Bemessung der Gerichtsgebühr nicht zu berücksichtigen. Sie hat auch keine entschädigungspflichtigen Aufwände der amtlichen Verteidigung ausgelöst, weshalb bereits mit Beschluss vom 16. November 2020 festgehalten wurde, dass dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden (Urk. 91).

2.2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 428 StPO) zu 5/6 der Beschuldigten aufzuerlegen, die lediglich bei der Höhe der Genugtuung leicht obsiegt, da die Privatklägerin 2 ursprünglich Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'500.– als Genugtuung verlangte (Urk. 108 S. 1) und anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Genugtuungsforderung auf Fr. 500.– reduzierte (Urk. 119 S. 2), was einem Teilrückzug und damit einem Unterliegen gleichkommt. Entsprechend wäre 1/6 der Kosten der Privatklägerin 2 aufzuerlegen. Darauf ist jedoch angesichts ihres kindlichen Alters zu verzichten (Art. 425 StPO). Im Umfang von 1/6 sind die Kosten des Berufungsverfahrens folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen sind die Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist ihr der auf sie entfallende Kostenanteil jedoch zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen

3.1 Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem 2. Dezember 2021, insbe-

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sondere der Berufungsverhandlung, mit insgesamt Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.2 Der Vertretungsbeistand der Privatklägerin 2 ist für die Aufwendungen im Rahmen des behördlichen Mandates - wie erwogen - von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu entschädigen. Eine Entschädigung aus der Gerichtskasse steht ihm nicht zu.

4. Die Vorinstanz rechnete die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft an die Busse an und richtete ihr für diese auch noch eine Genugtuung aus. Dieses Vorgehen findet im Gesetz keine Grundlage. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die ausgefällte Strafe an. Die Anrechnung erfolgt ausnahmslos, zwingend und umfassend unabhängig von der Strafart (vgl. für die Anrechnung auf eine Busse, BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Der vormals zu beachtende Grundsatz der Tatidentität gilt nicht mehr, weshalb namentlich bedeutungslos ist, aufgrund welchen Tatverdachts die Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft gegeben waren, womit die Zwangsmassnahme nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich war, sondern ein Fall von Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht diesfalls nur, soweit der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann. Vorliegend ist eine solche Anrechnung jedoch erfolgt. Eine Haftentschädigung (Genugtuung) steht der Beschuldigten nicht zu. Soweit sie geltend macht, sie sei über die Haft hinaus von der Polizei aufgrund von Anschuldigungen, die sich als haltlos erwiesen, auf eine sie sehr schockierende Weise von ihrem Kleinkind getrennt worden und müsse sich nun durch die Gerichte und Behörden kämpfen, um die Unterstellungen gegen sie aus der Welt zu schaffen, sowie dass sich das durch die haltlosen Vorwürfe verursachte Strafverfahren - trotz teilweisem Freispruch - negativ auf sämtliche Zivilverfahren, namentlich Eheschutz- und KESB-Verfahren, ausgewirkt habe (Urk. 96 S. 8 f.; Urk. 120 S. 13), sind ihre Argumente durch den Schuldspruch wegen wie-- 44 of 48 -derholter Tätlichkeiten widerlegt. Eine Grundlage für eine Genugtuung besteht auch insoweit nicht. Zusammengefasst ist der Beschuldigten aus der Gerichtskasse keine Genugtuung zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Juni 2020 ferner bezüglich Dispositivziffer 5 (Entschädigung amtliche Verteidigerin), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Zivilansprüche Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Gesuch der Privatklägerin 2, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Beschlusses kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB.

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2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.–, wovon Fr. 300.– durch Haft erstanden sind.

3. Die Restsumme der Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Restsumme der Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 [A._____] Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die auf die Beschuldigte entfallende Hälfte wird ihr erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der auf die Beschuldigte entfallende Kostenanteil wird ihr erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1

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− den Vertreter der Privatklägerin 2, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − den Vertreter der Privatklägerin 2, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage einer Kopie des Teilerledigungsbeschlusses vom 16. November 2020 [Urk. 91] mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer

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