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Entscheid

SB200451

Einfache Körperverletzung etc.

14. April 2021Deutsch32 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Urteil vom 1. September 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich,

1.

Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig. Vom Vorwurf der Körperverletzung, Drohung und Nötigung begangen am 14./15. Oktober 2018 und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung begangen am 25. Oktober 2019 sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

9.

Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten der stationären Massnahme auf. Sodann wurde auf die Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz verzichtet (Urk. 75).

1.2

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. September 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 74/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verzichtetet ausdrücklich (Urk. 80), die Privatklägerin stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 wurde bei der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für -- 6 of 27 -offenen Massnahmenvollzug, ein aktueller Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldigten eingeholt (Urk. 85). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 informierten die Bewährungs- und Vollzugsdienste über den weiteren Verlauf der stationären Massnahme (Urk. 87). Am 4. März 2021 ging der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Zentrum für offenen Massnahmenvollzug, ein (Urk. 89). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien, fand am 14. April 2021 statt (Prot. II S. 4).

2.

Berufungserklärung

2.1

In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

2.2. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffer 5), die Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6) und den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7; Urk. 77).

2.2. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffer 5), die Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6) und den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 7; Urk. 77).

2.3. Nachdem somit die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilansprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafzumessung

3.1. Vorbemerkungen

3.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 75).

3.1.2. Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Er macht geltend, dass die Tatschwere gesamthaft als überschaubar gering zu werten und zu berücksichtigen sei, dass die Delinquenz -- 7 of 27 -ausschliesslich dem Suchtverhalten zuzuschreiben sei und keine eigentliche kriminelle Energie festgestellt werden könne. Weiter sei die ihm attestierte verminderte Schuldfähigkeit mittelschweren Grades mit 50% verschuldensmindernd sowie die erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender Vorstrafen sei die Ausfällung einer bedingten Freiheitstrafe angezeigt (Urk. 92; Urk. 65 S. 8).

3.1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung (Strafrahmen; Strafzumessungsregeln) korrekt wiedergegeben. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen (Urk. 75 S. 46 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen hat, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).

3.2. Strafzumessung in concreto

3.2.1. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

3.2.2. Einfache Körperverletzung

3.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zwar diverse Hämatome, Schmerzen am Kopf, in der Schultergegend und Schwindel erlitt, jedoch schwerere körperliche Beeinträchtigungen, die ebenfalls im Rahmen von Art. 123 StGB denkbar gewesen wären, ausblieben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Tat des Beschuldigten solche Konsequenzen durchaus hätte nach sich ziehen können und es lediglich dem Zufall geschuldet war, dass sich die Privatklägerin nicht schwerwiegender verletzte. Die Handlungen des Beschuldigten wiesen ein hohes Gefährdungspotential auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Opfer des Beschuldigten die eigene Ehefrau war, und -- 8 of 27 -er auf diese in der gemeinsamen Wohnung losging. Es kann weder von einem geringen Verschulden ausgegangen werden noch liegt ein leichter Fall vor (Urk. 65 S. 8). Insgesamt ist von einem keinesfalls leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat aus nichtigem Anlass beging. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Privatklägerin durch ihr Verhalten den Beschuldigten in eine solche Gemütsregung versetzt haben könnte, welche die Tat in irgendeiner Weise erklärbar gemacht hätte. Sodann liess er erst von der Privatklägerin ab, als die Nachbarin eingriff. Der Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Er handelte sodann lediglich mit Eventualvorsatz. Das subjektive Verschulden wirkt sich insgesamt leicht verschuldensvermindernd aus. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf rund 13 Monate festzusetzen.

3.2.2.2. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades vorlag, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe bei 8 Monaten festzusetzen.

3.2.3. Nötigung (Vorfall vom 19. Oktober 2019)

3.2.3.1. Die Vorinstanz führt zutreffend an, dass bezüglich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer kürzeren Dauer durch Einschliessen in der Wohnung am Weggehen gehindert hatte, ohne dabei explizit Gewalt angedroht oder angewendet zu haben. Mit der Vorinstanz ist die Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tathandlungen im unteren Bereich der objektiven Tatschwere anzusiedeln und an der Grenze zu leicht zu qualifizieren. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vorging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provokation vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Dem-- 9 of 27 -entsprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 4 Monaten / 120 Tagessätze auszugehen.

3.2.3.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 19. Oktober 2019 begangene Nötigung auf rund 2.5 Monate / 75 Tagessätze festzusetzen.

3.2.4. Nötigung (Vorfall vom 23./24. Oktober 2019)

3.2.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur während der Nacht verwehrte, die Wohnung zu verlassen, sondern diese dabei auch während mehreren Stunden am Schlaf hinderte und sie fortwährend bedrängte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als noch eher leicht zu qualifizieren. Leicht verschuldenserhöhend ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht geplant vorging, aber aus nichtigem Anlass handelte und seitens der Privatklägerin keine Provokation vorausging. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend wäre von einer Einsatzstrafe von rund 5 Monaten / 150 Tagessätze auszugehen.

3.2.4.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit knapp mittelschweren Grades beging, was mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist die Einzelstrafe für die am 23./24. Oktober 2019 begangene Nötigung auf 3 Monate / 90 Tagessätze festzusetzen.

3.2.5. Täterkomponenten

3.2.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 51). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

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3.2.5.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 76), was neutral zu werten ist.

3.2.5.3. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2018 (einfache Körperverletzung) zwar teilweise geständig war, dabei jedoch seine Taten verharmlosend darstellte (Urk. 7 S. 3 ff.) und mit seinem Teil(ein)geständnis das Verfahren nicht wesentlich vereinfachte. Von einer diesbezüglichen Strafreduktion ist daher abzusehen.

3.2.5.4. Der Beschuldigte weist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Krebserkrankung, aufgrund derer er noch immer starke Medikamente einnehmen muss (vgl. Prot. II S. 12), eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Diese ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

3.2.5.5. Insgesamt ergibt sich aus den Täterkomponenten eine leichte Strafreduktion, womit es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe bezüglich der einfachen Körperverletzung um 1 Monat und die hypothetischen Einsatzstrafen für die Nötigungen je um 0.5 Monate / 15 Tagessätze zu reduzieren.

3.2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung auf 7 Monate, für die Nötigung vom 19. Oktober 2019 auf

2 Monate / 60 Tagessätze und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2019 auf

2.5 Monate / 75 Tagessätze festzusetzen ist.

3.2.7. Wahl der Sanktionsart

3.2.7.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB).

3.2.7.2. Für die einfache Körperverletzung ist die Strafe auf 7 Monate (entsprechend 210 Strafeinheiten) festzusetzen. Eine Geldstrafe kommt deshalb nicht in Betracht. Bezüglich der Nötigungen ist eine Strafe in Höhe von 60 Strafeinheiten resp. 75 Strafeinheiten festzusetzen. Eine Geldstrafe wäre somit möglich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn ei-- 11 of 27 -ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).

3.2.7.3. Unter Berücksichtigung des Ausmasses des Einzeltatverschuldens, des engen zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten gegen das immer gleiche Opfer und der hohen Rückfallgefahr erscheint eine Geldstrafe weder schuldangemessen noch zweckmässig. Zwar beging der Beschuldigte die Taten unter Alkoholeinfluss. Jedoch attestiert ihm das Gutachten eine hohe Rückfallgefahr (Urk. 29/8 S. 48). Es ist deshalb auch für die begangenen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.2.7.4. Nachdem somit sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Nötigungen Freiheitsstrafen auszusprechen sind, ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) die Einsatzstrafe von 7 Monaten für die Nötigung vom 19. Oktober 2019 um 1 Monat und für die Nötigung vom 23./24. Oktober 2021 um 1.5 Monate zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von

9.5 Monaten resultieren würde. In Anwendung des Verschlechterungsverbots hat es demnach bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3.2.8. Fahren in fahrunfähigem Zustand

3.2.8.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, womit eine Asperation zur auszusprechenden Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist.

3.2.8.2. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkom-- 12 of 27 -men und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

3.2.8.3. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand mitten durch die Stadt Zürich fuhr, wo stets viele weitere Fahrzeuge und Fussgänger unterwegs sind und deshalb grundsätzlich von einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen auszugehen ist. Aufgrund der deutlichen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten muss jedoch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass zwar seine Reaktionsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt war, jedoch nicht von einer absoluten Fahrunfähigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte aus egoistischem und nichtigem Motiv, um schneller bei seinem Arbeitgeber zu erscheinen, obwohl er den Weg ohne weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurücklegen können.

3.2.8.4. Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe von einem mittleren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es daher angemessen, die Busse auf Fr. 500.–, und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen.

3.3. Vollzug der Strafe

3.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Gewährung des bedingten Vollzuges genügt es, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Trechsel/ Pieth, in: PK StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.).

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3.3.2. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die Strafe des Beschuldigten auf

9 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Nachdem der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist eine Massnahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47) und in einem engen partnerschaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum eine hohe Rückfallgefahr für einfache Körperverletzungen und Nötigungen (Urk. 29/8 S. 48). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gälte nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen würde (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Soweit die Verteidigung einwendet, dass die Legalprognose eigentlich äusserst gut wäre, und als ohne jegliche Wiederholungsgefahr zu bewerten sei, wenn der Alkoholkonsum wegfalle (Urk. 92 S. 4), ist festzuhalten, dass bis jetzt noch nicht von einer gefestigten Einsicht des Beschuldigten in die bestehende Alkoholproblematik und einer langfristigen Alkoholabstinenz ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 89 und nachfolgende Ausführungen) und dem Beschuldigten deshalb keine positive Legalprognose gestellt werden kann.

3.3.3. Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

4. Massnahme

4.1. Vorbemerkungen

4.1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an (Urk. 75).

4.1.2. Der Beschuldigte beantragt, die vorzeitige stationäre Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei die vorzeitige stationäre Mass-

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nahme mit sofortiger Wirkung und Freilassung durch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu ersetzen (Urk. 92 S. 2; Urk. 77). Zur Begründung führt der Beschuldigte an, dass aufgrund der bedingten und kurzen Gefängnisstrafe die Fortführung der stationären Massnahme ausser Frage stehe. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten erweise sich aufgrund der effektiven Tatschwere der Anlassdelikte als unverhältnismässig (Urk. 92 S. 5 ff.; Urk. 65 S. 8 f.).

4.1.3. Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB).

4.1.4. Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erforderlich, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

4.1.5. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 60 und Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt das Gut-

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achten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftigen Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539).

4.2. Gutachten Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 29/8). Das Gutachten vom 8. April 2020 nimmt ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbedürfnis, zur Legalprognose, zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es ist inhaltlich detailliert und differenziert und in sich schlüssig. Es wird denn vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt (Urk. 92 S. 6; Urk. 65 S. 8 f.).

4.3. Massnahmebedürftigkeit

4.3.1. Der Gutachter hält fest, dass beim Beschuldigten seit vielen Jahren eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe, welche sich auch bereits auf körperlicher Ebene in Bauchspeicheldrüsenentzündungen manifestiere. An der Einstufung als schwere Alkoholabhängigkeit vermöge auch nichts zu ändern, dass es dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben phasenweise gelungen sei, alkoholabstinent zu leben. In Phasen des Alkoholkonsums zeige der Beschuldigte ein sehr exzessives Trinkverhalten, in dessen Folge sich bei ihm eine Alkoholgewöhnung eingestellt habe, die ihn auch bei hohen Blutalkoholspiegeln psychopathologisch noch recht unauffällig erscheinen liessen (act. 29/8 S. 47).

4.3.2. Zum Rückfallrisiko hielt der Gutachter fest, dass die Gefahr zur Begehung neuerlicher Straftaten vergleichbar mit den vorliegenden in einem engen partnerschaftlichen Beziehungskontext bei zeitgleich stattfindendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund schwieriger Lebensrahmenbedingungen als hoch anzusehen sei (act. 29/8 S. 39 ff., S. 48).

4.3.3. Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird vom Beschuldigten unterdessen grundsätzlich auch nicht mehr in Frage gestellt (Prot. I S. 14 f., S. 21; Prot. II S. 7). Der Beschuldigte widersetzt sich jedoch einer stationären

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Massnahme. Darauf wird bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zurückzukommen sein.

4.4. Massnahmefähigkeit

4.4.1. Der Gutachter führt an, dass hinsichtlich allgemeiner und realer Therapiemöglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Intervention sowohl genügend therapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichkeiten im ambulanten und stationären Setting bestehen würden (Urk. 29/8 S. 43). Sodann attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine recht gute therapeutische Erreichbarkeit (Urk. 29/8 S. 41).

4.4.2. Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben.

4.5. Massnahmewilligkeit

4.5.1. Der Beschuldigte anerkennt unterdessen, dass er eine Therapie braucht (Prot. I S. 14 f.; Urk. 92 S. 7). Eine stationäre Behandlung kommt für ihn aber nicht in Frage, da sein Sohn und auch seine Frau und seine Familie im D._____ ihn brauchen würden (Urk. 29/8 S. 18). An diesem Standpunkt hielt er auch in den gerichtlichen Verfahren fest (Prot. I S. 14, S. 21; Prot. II S. 6, 13).

4.5.2. Der Gutachter führt aus, dass auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung Erfolg versprechend durchgeführt werden könne, da sich beim Beschuldigten in seiner Persönlichkeit keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen würden, die ihn im Falle einer ihm strafrechtlich auferlegten therapeutischen Massnahme die Ablehnung einer solchen durchzudrücken (Stichwort: provozierter Therapieabbruch) geneigt sein lassen würden (Urk. 29/8 S. 50).

4.5.3. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E.7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlun-- 17 of 27 -gen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB I-Heer, Art. 9 N 78 ff.).

4.5.4. Nachdem der Beschuldigte nunmehr zumindest einsieht, dass er ein Alkoholproblem hatte, ist – auch gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen – von einer genügenden Massnahmewilligkeit auszugehen und kann nicht von einer eigentlichen Therapieverweigerung (Urk. 92 S. 8) gesprochen werden.

4.6. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

4.6.1. Eine geeignete und erforderliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten auf der einen Seite und dessen Behandlungsbedürftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit und der Schwere weiterer Straftaten auf der anderen Seite (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 36). Gemäss Verhältnismässigkeitsgebot ist bei geringem Verschulden und kurzer Freiheitsstrafe unter Umständen trotz Therapiebedürftigkeit von einer Massnahme abzusehen. Indessen entscheidet gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass, sondern die Frage, ob der mit dem Geisteszustand des Täters zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten mit einer stationären Therapie begegnet werden kann (BGer 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014, E. 3.4).

4.6.2. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten keine tief verankerte Aggressions-/Gewaltbereitschaft als potentielles Gefahrenmoment niederschlage. Jedoch werde die Legalprognose im Wesentlichen durch die beim Beschuldigten vorliegende schwere Alkoholabhängigkeit belastet. Unter der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten würden bei ihm lebenssituative Unzufriedenheiten und/oder Unklarheiten in Richtung einer erhöhten Aggressionsund Gewaltbereitschaft getriggert. Zusammenfassend müsse man daher gegenwärtig die Rückfallgefahr des Beschuldigten zur Begehung einer den Anlasstaten vergleichbaren Tat als hoch einstufen und die Ehefrau ins Zentrum einer solchen Rückfallgefahr rücken. Diese hohe Rückfallgefahr sei eng mit einem allfällig er-- 18 of 27 -neuten Alkoholkonsum des Beschuldigten verknüpft, zu dem er bis anhin kaum eine genügende Distanzierung habe aufbauen können. In Erweiterung dessen müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch im Falle dessen, dass der Beschuldigte eine neue Beziehung eingehen sollte, eine neue Partnerin unter fortgesetztem Alkoholkonsum des Beschuldigten als potentielles Tatopfer einstufen lassen (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 44). Die Rückfallgefahr für ein personenunspezifisches Gewaltdelikt schätzt der Gutachter als gering ein (Urk. 29/8 S. 44).

4.6.3. Der Gutachter erachtet eine stationäre suchttherapeutische Behandlung über einen zumindest mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behandlungszeitraum als notwendig, um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstrategien entwickeln zu können. Eine ambulante suchttherapeutische Behandlung hingegen müsse gegenwärtig als nicht erfolgreich durchführbar eingestuft werden. Für eine solche entbehre es dem Beschuldigten derzeit an genügend tragfähigen sozialen Rahmenbedingungen wie eine stabile Arbeitssituation, eine stabile Wohnsituation und auch eine ihn tragende sozialkontaktliche Einbettung. Zudem ermangle es dem Beschuldigten eben gerade auch an einer genügenden Alkoholproblemeinsicht, die ihn in selbstverlässlicher Weise und auch Eigenverantwortungsübernahme dazu veranlassen könnte, sich einem ambulanten therapeutischen Setting mit der erforderlichen Kontinuität zu stellen. Nur eine stationäre suchttherapeutische Massnahme sei angezeigt und zur Verbesserung der Legalprognose geeignet, da es beim Beschuldigten gegenwärtig an der Basis einer genügenden Problemeinsicht entbehre, ihn in Freiheit verlässlich in ein ambulantes therapeutisches Setting einbinden zu können. So könne hiervon wohl nicht erwartet werden, den Beschuldigten für seine Alkoholkonsumproblematik zu sensibilisieren und daraus folgend auf diese und gleichzeitig die aufgezeigte Rückfallgefahr Einfluss auszuüben (Urk. 29/8 S. 44 f.).

4.6.4. Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte keinen Bedarf für eine therapeutische Behandlung bei sich erkenne und er die ihm vorgeworfene Delinquenz bagatellisiere (Urk. 55 S. 2). Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom -- 19 of 27 -2. März 2021 kann sodann entnommen werden, dass dem Beschuldigten Gespräche über seinen Alkoholkonsum nach wie vor schwer fallen und er diesen wie auch seine damit im Zusammenhang stehenden Delikte nach wie vor bagatellisiert (Urk. 89 S. 3). Eine vollumfängliche Problem- und Behandlungseinsicht besteht beim Beschuldigten somit bis heute nicht.

4.6.5. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 29/8 S. 47), derer der Beschuldigte bis heute nicht einsichtig ist (Urk. 89 S. 3, S. 7). Der Gutachter stuft sodann die Rückfallgefahr bezüglich Gewalttaten gerade gegenüber seiner Ehefrau unter Alkoholeinfluss als hoch ein (Urk. 29/8 S. 39 ff., S. 45 f.). Der Beschuldigte möchte – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin vor der Vorin-stanz (Urk. 65 S. 8 f.) – zukünftig wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben (Urk. 89 S. 5; Prot. I S. 21, S. 24; Prot. II S. 14), womit das Konfliktpotential und die Rückfallgefahr nach wie vor real ist. Über ein stabiles Umfeld ausserhalb seiner Ehe verfügt der Beschuldigte nicht. Sein Beziehungsnetz besteht einzig aus seiner Ehefrau und seinem Sohn aus erster Ehe (Urk. 89 S. 5; Prot. II S. 13). Aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschuldigten in die nach wie vor bestehende Alkoholkonsumproblematik und den fehlenden genügend tragfähigen sozialen Rahmenbedingungen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass eine ambulante Massnahme erfolgreich durchgeführt werden kann und erscheint nur eine stationäre Massnahme für die Behandlung des Beschuldigten als geeignet. Mit der stationären Massnahme soll dem Beschuldigten seine Delinquenz sowie seinen Behandlungsbedarf begreiflich gemacht werden, sodass sowohl die Alkoholsucht als auch das delinquente Verhalten gegenüber seiner Ehefrau aufgearbeitet und Alkoholabstinenzstrategien entwickelt werden können, um zukünftige Taten verhindern und eine langfristige Alkoholabstinenz erreichen zu können.

4.6.6. Jedoch hält der Gutachter fest, dass nach einem initial stationären suchttherapeutischen Setting (und einer erfolgreichen Sensibilisierung des Beschuldigten für die bestehende Alkoholproblematik und entsprechenden Behandlungsbedarf) die Behandlung auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme weitergeführt werden kann (Urk. 29/8 S. 44, S. 50). (Nur) mit der stationären Massnahme -- 20 of 27 -kann jedoch darauf hingearbeitet werden, dass dem Beschuldigten langfristig erfolgreich geholfen und die nötige Behandlung in eine erfolgreiche ambulante Massnahme wird überführt werden kann.

4.6.7. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug soll in der Regel höchstens drei Jahre dauern (Art. 60 Abs. 4 StGB). Diese Dauer stellt per se einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. In alkoholisiertem Zustand tendiert der Beschuldigte nicht nur zu verbalen Ausfälligkeiten, sondern besteht eine hohe Gefahr, dass er gegenüber seiner Ehefrau, mit der er weiterhin zusammenleben möchte, oder aber auch gegenüber einer allfällig neuen Partnerin, gewalttätig wird. Dieser Gefahr erneuter Delikte gegen die physische und psychische Unversehrtheit insbesondere seiner Partnerin kann – wie ausgeführt – nur mit einer zumindest initial stationär durchgeführten Massnahme erfolgreich entgegengewirkt werden.

4.6.8. Die vom Beschuldigten begangenen Taten (nötigende Handlungen und einfache Körperverletzungen, die nur durch Zufall nicht gravierender ausfielen) und die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Gewaltdelikte rechtfertigen aufgrund ihrer Tragweite grundsätzlich die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten. Ohne adäquate Behandlung sind vom Beschuldigten Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören.

4.6.9. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als drei Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGer-Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3.). Das Gutachten hält fest, dass hinsichtlich allgemeiner und realer Therapiemöglichkeiten im Bereich suchttherapeutischer Interventionen sowohl genügend therapeutische Ansatzmöglichkeiten als auch reale Therapiemöglichketen im ambulanten und stationären Setting bestehen würden. Um den Beschuldigten zunächst überhaupt für seine Alkoholkonsumproblematik sensibilisieren und nachfolgend im therapeutischen Kontext Alkoholabstinenzstra-- 21 of 27 -tegien entwickeln lassen zu können, erachtet der Gutachter zumindest einen mehrmonatigen bis allenfalls auch einjährigen Behandlungszeitraum als notwendig, wobei er – wie bereits erwähnt – eine ambulante suchttherapeutische Behandlung gegenwärtig resp. im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens als nicht erfolgreich durchführbar einstufte (Urk. 29/8 S. 44).

4.6.10. Der Beschuldigte befindet sich seit 25. März 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 30/8; Urk. 30/9; Urk. 30/12). Dem Bericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 6. August 2020 kann entnommen werden, dass seit August 2020 die Grundstufe mit externen Aufenthalten vollzogen wird (Urk. 55). Aus dem aktuellen Verlaufsbericht ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zwar die Alkoholabstinenz seit Beginn der Therapie aufrecht erhalten konnte, jedoch nach wie vor die bestehende Alkoholproblematik bagatellisiert (Urk. 89 S. 3). Dennoch sollten seit März 2021 Vollzugslockerungen umgesetzt werden, die Corona bedingt ausgesetzt, aber sobald als möglich vollzogen und bei günstigem Verlauf bis im August 2021 schrittweise erweitert werden sollen (Urk. 89 S. 6 f.). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dennoch konnte eine Behandlungseinsicht noch nicht auf dem gewünschten Niveau erzielt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten schon kurz nach Eintritt in die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen ein Magentumor operativ entfernt werden musste und die Krebserkrankung respektive die Genesung hiervon beim Beschuldigten (berechtigterweise) in den Vordergrund und die bestehende Alkoholabhängigkeit für den Beschuldigten in den Hintergrund rückte (Urk. 55 S. 2; Urk. 89 S. 2 f.) und deren Behandlung unter den gegebenen Umständen erschwert ist. Die Behandlung kann deshalb noch nicht als gescheitert oder aussichtslos angesehen werden. Hiervon geht denn auch der Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen nicht aus (Urk. 89).

4.6.11. In Würdigung der konkreten Umstände kommt der stationären Behandlung des Beschuldigten aufgrund der von ihm unter Alkoholeinfluss ausgehenden Gefahr und der hohen Rückfallgefahr für Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau oder einer allfälligen neuen Partnerin bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht -- 22 of 27 -zu als dem Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, insbesondere da unterdessen bereits Vollzugslockerungsschritte eingeleitet wurden und diese in absehbarer Zeit bei positivem Verlauf weiter ausgeweitet werden sollen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bagatellisierungstendenzen kann das Behandlungsziel mit einer ambulanten Massnahme noch nicht erreicht werden. Jedoch erscheint bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der stationären Massnahme absehbar, dass diese in eine ambulante Massnahme überführt werden könnte. Eine Behandlung der Suchterkrankung des Beschuldigten steht auch in seinem wohlverstandenen Interesse, denn es wird ihm mit dieser die Möglichkeit geboten, die seit vielen Jahren bestehende schwere Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit mit Aussicht auf langfristigen Erfolg zu behandeln. Um der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, ist die Massnahme jedoch zeitlich zu begrenzen. Dies erscheint insbesondere aufgrund der effektiven Schwere der Anlasstaten, welche zwar nicht als Bagatelldelikte aber eben auch nicht als schwere Kriminalität qualifiziert werden können, angezeigt. Es fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte fünf Monate in Untersuchungshaft befand und vor rund einem Jahr den vorzeitigen Massnamenvollzug angetreten hat, womit der Freiheitsentzug bereits relativ lange andauert. Es ist deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, welche jedoch längstens bis Ende Oktober 2021 zu befristen ist.

4.7. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Jedoch ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hat der Beschuldigte damit die ausgesprochene Strafe bereits verbüsst.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Entschädigung und Genugtuung

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5.1.1. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Überhaft resp. längere Dauer der vorzeitigen stationären Massnahme (Urk. 92 S. 2; Urk. 77).

5.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, bleibt kein Raum für eine Entschädigung und Genugtuung.

5.2. Gerichtskosten

5.2.1. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, wären ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigerin, aufzuerlegen. Da aber das private Weiterkommen des mittellosen 61jährigen Beschuldigten nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht auch noch durch weitere Kosten aus dem Berufungsverfahren erschwert werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens zwar vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Freisprüche), 8 (Verzicht Erstellung DNA-Profil), 9 (Feststellung keine Zivilansprüche) und 10 bis 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Massnahme wird bis längstens Ende Oktober 2021 befristet.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

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sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 14. April 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter

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