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Entscheid

SB200458

Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

7. Juni 2021Deutsch36 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Mit Urteil vom 25. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG und Art. 15 Abs. 1 WG schuldig. In Bezug auf den Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB erfolgte ein Freispruch. Weiter verurteilte das Gericht den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von

4.

Jahren. Zudem verwies es den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes. Es zog eine Vielzahl von Waffen, Waffenzubehör und Munition zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung ein. Ausserdem auferlegte es die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten (Urk. 60 S. 33 ff.).

2.

Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 46 ff.) meldete der Beschuldigte am 6. Juli 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 9. November 2020 liess der Beschuldigte fristwahrend seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie dieser Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 64). Mit Eingabe vom 17. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 67). Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein (Urk. 69).

3.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen (Urk. 70). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 seine Berufungserklärung erstatten (Urk. 72 f.), woraufhin diese -- 5 of 26 -mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zugestellt wurde. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 75). Auf eine solche verzichtete die Vorinstanz am 28. Januar 2021 (Urk. 77). Fristgerecht reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Februar 2021 ihre Berufungsantwort ein (Urk. 78). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 79). Mit Eingabe vom 1. März 2021 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort Stellung (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschuldigten übermittelt und Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 83). Darauf verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. März 2021 (Urk. 85). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Unangefochten geblieben (Urk. 62 S. 1; Urk. 73 S. 4 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuldspruch und Freispruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Landesverweisung), 6 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

1. Unangefochten geblieben (Urk. 62 S. 1; Urk. 73 S. 4 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuldspruch und Freispruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Landesverweisung), 6 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

2. Mit ihrer Eingabe vom 17. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, der Verteidiger sei im Rahmen der Hauptverhandlung von der vorsitzenden Vorderrichterin explizit darauf angesprochen bzw. darauf aufmerksam gemacht worden, ob er nicht noch zusätzlich namens des Beschuldigten zu den möglichen Folgen eines Teilfreispruchs resp. hierzu entsprechende Kosten- und Entschädigungsforderungen stellen wolle, was der Verteidiger unterlassen habe. Er habe lediglich seinen Stundenansatz zu Protokoll gegeben. Indem der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger der Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei resp. mangels entsprechendem Antrag implizit auf eine Entschädigung verzichtet -- 6 of 26 -habe, seien solche Ansprüche verwirkt resp. sicherlich nicht mehr in einem hierfür eingeleitetem Berufungsverfahren wiederherstellbar (Urk. 66 S. 1 f.).

2.1. Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei (lit. a), die Berufung im Sinne von Artikel 398 unzulässig sei (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen fehlten bzw. Prozesshindernisse vorlägen (lit. c).

2.2. Die Berufungsanmeldung sowie die Erstattung der Berufungserklärung durch die Verteidigung erfolgte unbestrittenermassen fristgerecht. Es sind weder Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO noch Prozesshindernisse ersichtlich. Der von der Staatsanwaltschaft erhobene Einwand der Verwirkung beschlägt ohnehin nicht die Frage des Eintretens, sondern diejenige der Begründetheit der Berufung, wie bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 zutreffend festgestellt wurde (Urk. 70). Darauf ist nachfolgend einzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschuldigten trotz des Teilfreispruchs in Bezug auf den Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt. Die Vorinstanz erwog dazu, Anstoss zur Untersuchung betreffend Rassendiskriminierung habe sein während der bereits gegen ihn laufenden Strafuntersuchung bezüglich Verstösse gegen das Waffengesetz getätigter Facebook-Post vom 22. August 2019 gegeben. Daraufhin sei am 19. November 2019 die durch die Anklägerin an die Kantonspolizei Zürich delegierte Einvernahme gefolgt. Die weiteren diesbezüglichen Verfahrensakten bestünden lediglich aus Unterlagen zu Facepalming, Auszüge zum Bericht "C._____" sowie Akten betreffend das Rechtshilfeersuchen an Irland und Presseartikel über den Beschuldigten wegen des Rechtsrock-Konzerts in F._____. Die Strafuntersuchung hinsichtlich Rassendiskriminierung sei demnach von anteilsmässig geringem Aufwand und überschaubar, weshalb das ursprüngliche Verfah-- 7 of 26 -ren nur unwesentlich verlängert worden sei (Urk. 60 S. 29). Dagegen liess der Beschuldigte Berufung erheben und die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 62; Urk. 73 S. 4 f.).

1.1. Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich (Urteile 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2;6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, namentlich wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2;6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3;6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Massgebend für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4;6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis).

1.1.1. Anstoss für die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gab ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bayreuth, infolgedessen beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Dabei wurden verschiedene Waffen, Munition und Zubehör sichergestellt, und es wurde eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Waffengesetz eröffnet (Urk. D1/1). Gemäss Polizeirapport vom 27. August 2019 wur-- 8 of 26 -de der Polizeibeamte G._____ im Zuge dieser Untersuchung auf einen Facebook-Post des Beschuldigten aufmerksam, woraufhin eine weitere Untersuchung wegen Rassendiskriminierung gegen den Beschuldigte eröffnet wurde (vgl. Urk. D2/1; Urk. D2/4-6). Es wurden unterschiedliche Dossiers angelegt und je separat Beweiserhebungen getätigt. Namentlich wurde der Beschuldigte auch separat zu den jeweiligen Tatvorwürfen einvernommen (vgl. Urk. D1/3-4). Überdies beschlagen die Strafverfahren zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte. In Bezug auf die Rassendiskriminierung waren zusätzliche Untersuchungshandlungen nötig. So erfolgten beispielsweise eine zweite Hausdurchsuchung und ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Republik Irland. Auch wurde ein Zeitungsartikel beigezogen. Die Untersuchungen sind somit klar voneinander abgrenzbar. Der Zusammenhang der beiden Tatvorwürfe besteht lediglich darin, dass erst aufgrund der Untersuchung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz besagter Facebook-Post entdeckt und eine weitere Untersuchung betreffend Rassendiskriminierung eröffnet wurde. Insofern ist ein enger und direkter Zusammenhang im Sinne der obgenannten Erwägungen nicht gegeben. Eine vollumfängliche Kostenauflage rechtfertigt sich angesichts des Teilfreispruchs daher nicht.

1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veran-- 9 of 26 -lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; BGE

112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2;6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3;6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1;6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3).

1.2.1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich am 19. August 2019 auf seinem Facebook-Profil (Username "B._____") den Bericht "C._____:..." kommentiert sowie diesen Kommentar mit dem Emoticon "Man Facepalming" versehen. Dieser Beitrag sei samt Kommentierung des Beschuldigten während rund zweier Monate für die Öffentlichkeit sichtbar bzw. einsehbar gewesen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe. Mit seiner Kommentierung auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil habe er, Anhänger der nationalsozialistischen Ideologie und des nationalsozialistischen Gedankenguts, einer unbestimmten Anzahl Personen sein Unverständnis über diesen Bericht kundtun und die Anzahl der im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz von den Nationalsozialisten getöteten Menschen in Zweifel ziehen, zumindest herunterspielen, wollen. Er habe den in Auschwitz von den Nationalsozialisten, von Anhängern seiner Gesinnung, vornehmlich an Juden begangenen Massenmord bagatellisieren wollen, indem er mit seinem nutzlosen, historisch nicht ansatzweise fundierten Kommentar samt genanntem Emoticon der Öffentlichkeit gegenüber kundgetan habe, es hätten doch sieben Millionen Juden in aller Welt den Holocaust überlebt, womit er habe suggerieren wollen, oder zumindest in Kauf genommen habe, es sei in Auschwitz nicht so schlimm gewesen, es seien -- 10 of 26 -dort nicht so viele Menschen getötet worden (Urk. D1/16). Die Vorinstanz erwog dazu, der vom Beschuldigten geteilte Bericht befasse sich mit den Erlebnissen von D._____ im Konzentrationslager Auschwitz zur Zeit des Nationalsozialismus. Der Kommentar des Beschuldigten lasse den Schluss zu, dass er mit dem Bericht in irgendeiner Form nicht einverstanden gewesen sei. Unschwer der rechten Szene zuzuordnende Bilder seitlich des Beitrages würden den Eindruck des potentiellen Lesers verstärken, dass es sich um einen politisch motivierten Beitrag handle. Ein Emoticon unterstreiche das Unverständnis des Beschuldigten über den Bericht. Vor dem Hintergrund seines Profils müsse das Emoticon klar zu Ungunsten des Beschuldigten interpretiert werden, sodass damit vorwiegend Skepsis, Frustration und Ekel den Leser des Kommentars erreichen würden. Es sei jedoch unklar, gegen was sich diese zum Ausdruck gebrachten Gefühle gerichtet hätten. So kam die Vorinstanz zum Schluss, der vom Beschuldigten verfasste Kommentar sei insgesamt wenig konkret. Aus diesem Grund lasse er verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung setze eine gröbliche Verharmlosung mit einer klaren Aussage voraus. Zugunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass aufgrund der verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten des Kommentars keine klare Interpretation möglich sei, weshalb er vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.

261 bis Abs. 4 StGB freizusprechen sei (Urk. 60 S. 16).

1.2.2. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Ein vom strafrechtlichen Vorwurf unabhängiges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das Grundlage einer Kostenauflage sein kann, ist nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und im Übrigen auch eine Verweigerung einer Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 StPO nicht.

1.3. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten und bildet damit Grundlage der noch zu prüfenden Kostenaufteilung.

1.3.1. Der Verteidiger machte geltend, die Strafuntersuchung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz habe rund 4 ½ und diejenige betreffend Rassendiskriminierung rund 3 Monate gedauert. Beim Aufwand betreffend die Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sei allerdings zu be-

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achten, dass einerseits Akten bereits im vorgängigen Rechtshilfeverfahren bei der Staatsanwaltschaft III erstellt und andererseits Drittstellen gegen Bezahlung mit gewissen Untersuchungen beauftragt worden seien. Zu letzteren würden 3 Gutachten des Forensischen Instituts Zürich und 1 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin mit Gesamtkosten über Fr. 5'536.50 gehören. Dazu zähle auch die Labortechnische Untersuchung des Forensischen Instituts über Fr. 420.–, welche im Urteil der Vorinstanz als Auslagen Polizei separat ausgeführt seien. All diese Kosten würden mit der Untersuchung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz zusammenhängen und seien zufolge des Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Damit würden neben den Auftragserteilungen für die Gutachten lediglich noch die Einvernahmen vom 24. September 2019 verbleiben. Die Ergebnisse der Gutachten seien klar gewesen, es sei kein Interpretationsspielraum geblieben. Demnach sei entgegen dem Urteil der Vorinstanz der direkte Aufwand der Anklägerin hinsichtlich der Waffen nicht grösser gewesen als derjenige hinsichtlich Rassendiskriminierung. Die durch den externen Aufwand entstandenen Kosten hinsichtlich Waffen würden ohnehin zulasten des Beschuldigten gehen, sodass ihm dieser Aufwand nicht durch Auflage auch der Kosten betreffend Freispruch gleichsam noch ein zweites Mal auferlegt werden könne. Zufolge Freispruchs vom Tatvorwurf der Rassendiskriminierung seien diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Inwiefern der Aufwand im erstinstanzlichen Hauptverfahren für den vom Schuldspruch erfassten Bereich deutlich höher als für den Freispruch gewesen sein soll, lasse sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Tatsächlich dürfte ohnehin das Gegenteil zutreffen, nachdem mit den Gutachten der Schuldspruch sozusagen pfannenfertig geliefert worden sei, sodass sogar der Verteidigung nichts anderes übriggeblieben sei, als auf schuldig zu plädieren (Urk. 73 S. 2 f. Rz. 3). Dem Beschuldigten seien lediglich die Hälfte der Gebühren, somit Fr. 1'500.– der Gerichtsgebühr und Fr. 1'500.– für das Vorverfahren, sowie die Auslagen Gutachten inkl. Polizei (Fr. 5'956.50) und Entschädigung Zeuge (Fr. 28.–) aufzuerlegen, während die übrigen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 73 S. 3 Rz. 5).

1.3.2. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, der Vorwurf der Rassendiskriminierung habe im vorliegenden Verfahren einen insgesamt resp. anteilsmässig ge-

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ringen und überschaubaren Aufwand bedeutet. Die "Milchbüechli-Rechnung" der Verteidigung, wonach die Strafuntersuchung wegen Waffenvergehens 4 ½ Monate und diejenige wegen Rassendiskriminierung 3 Monate gedauert habe und entsprechend dieser fast gleichen Dauer auch die Kosten aufzuteilen bzw. auszuscheiden seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Dauer einer Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft hänge von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der Anzahl der übrigen pendenten Fälle, von in dieser Zeit zu leistenden Pikett-Diensten, etc., weshalb diese von der Verteidigung vorgenommene Aufteilung nicht zur Kostenausscheidung herangezogen werden könne. Die Untersuchung betreffend Rassendiskriminierung dürfte höchstens ein Viertel des gesamten Aufwands in diesem Verfahren betroffen haben. Weiter hielt sie fest, im Kanton Zürich beinhalte die Staatsgebühr der Staatsanwaltschaft auch die Aufwände der jeweils ermittelnden Polizei, vorliegend der Kantonspolizei Zürich. Es gehe somit nicht nur um den Aufwand der Anklägerin, sondern um den Gesamtaufwand der Strafverfolgungsbehörden. Der Aufwand der Staatsanwaltschaft für das erstinstanzliche Hauptverfahren betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sei viel höher, zumal der Beschuldigte im Vorverfahren hierzu nicht ansatzweise Aussagen gemacht habe und der gesamte Sachverhalt zu erstellen gewesen sei. Dass die Verteidigung hierzu auf "schuldig" plädiert haben solle, sei schlicht aktenwidrig. Erst im Rahmen der Duplik habe die Verteidigung sehr oberflächlich eingeräumt, man habe ja die verbotenen Waffen beim Beschuldigten gefunden, somit könne sich dieser schlecht gegen den Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes wehren. Zudem hätten sich im Zusammenhang mit den Waffen auch Fragen der Einziehung gestellt, zumal der Berufungskläger deren Verwertung resp. deren Wiedereinbringung angestrebt habe (Urk. 78 S. 2 f.).

1.3.3. Unbestritten fielen vor Vorinstanz folgende Verfahrenskosten an (Urk. 60 S. 34 f.): Gerichtsgebühr Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'000.– Auslagen Gutachten Fr. 5'536.50 Auslagen Polizei Fr. 420.– Entschädigung Zeuge Fr. 28.–

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Entschädigung Dolmetscher Fr. 540.– Wie die Verteidigung zutreffend festhielt, fielen die Kosten "Auslagen Gutachten", "Auslagen Polizei" und "Entschädigung Zeuge" im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz an, während die Auslagen für "Entschädigung Dolmetscher" der Untersuchung betreffend Rassendiskriminierung zuzuordnen sind (vgl. Urk. D2/14). Dementsprechend sind die Kosten "Auslagen Gutachten" in der Höhe von Fr. 5'536.50, "Auslagen Polizei" im Umfang von Fr. 420.– und die Zeugenentschädigung von Fr. 28.– dem Beschuldigten aufzuerlegen, während die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 540.– auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

1.3.4. Keine eindeutige Ausscheidung ist in Bezug auf die Gerichtsgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren möglich. Betreffend das Vorverfahren ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf das Vergehen des Waffengesetzes gemäss den Akten eine Hausdurchsuchung sowie fünf Einvernahmen erfolgten. Sodann wurden Gutachten beim FOR und beim IRM in Auftrag gegeben sowie die Datenträger und Sicherstellungen gesichtet. Betreffend die Rassendiskriminierung kam es ebenfalls zu einer Hausdurchsuchung. Hingegen wurde lediglich eine Einvernahme durchgeführt sowie Auszüge der Facebook-Seite des Beschuldigten mit dem relevanten Post dokumentiert. Es erfolgte ein Beizug des Zeitungsartikels, den der Beschuldigte kommentierte und wurde versucht, rechtshilfeweise bei Facebook sämtliche fallrelevanten Informationen zu erheben. Dies erforderte die Inanspruchnahme eines Dolmetschers. Bereits aus dem Aktenumfang ergibt sich, dass die Untersuchung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz einen grösseren Anteil ausmachte als die Untersuchung hinsichtlich Rassendiskriminierung. Zudem machte der Beschuldigte keine Aussagen, was die Untersuchung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz erschwerte und genauere Abklärungen erforderte (vgl. Urk. D1/3/1-2; Prot. I S. 16 ff.). Bei der Kostenaufteilung auf die zeitliche Dauer der einzelnen Untersuchungen abzustellen, wie dies die Verteidigung macht, ist nicht angezeigt. Der Aufwand einer Untersuchung ist nicht nur anhand von deren gesamten Dauer zu eruieren. Zu berücksichtigen sind namentlich auch die Anzahl der einzelnen Untersuchungshandlungen innerhalb der -- 14 of 26 -Gesamtdauer und der Zeitaufwand, welche die einzelnen Beweiserhebungen verursachten. Angesichts dessen erweist sich die Untersuchung bezüglich Vergehens gegen das Waffengesetz insgesamt als aufwendiger, da mehr und umfangreichere Untersuchungshandlungen erforderlich waren. Ähnlich verhielt es sich im erstinstanzlichen Verfahren. Die Akten betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz verursachten aufgrund ihres Umfangs mehr Aufwand als diejenigen betreffend Rassendiskriminierung. In etwa ausgeglichen erwies sich der Aufwand, soweit es die Hauptverhandlung und die Urteilsbegründung anbelangt. Dabei führte auch das Vorliegen der Gutachten in Anbetracht des fehlenden Geständnisses nicht zu einer massgeblichen Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz. Während in Bezug auf den Tatvorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz die Sachverhaltserstellung im Vordergrund stand, stellten sich betreffend die Rassendiskriminierung auch rechtliche Fragen, die es zu klären galt. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es somit angemessen, die Gebühr für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (insgesamt Fr. 8000.–) zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Als Folge der bloss teilweisen Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 252, E. 2.4.2.; vgl. auch OGer ZH SB180152 vom 3. Mai 2018, E. III.2; OGer ZH SB160193 vom 7. April 2017, E. VI.A.2.1; BStGer BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018, E. 5.1 f.).

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2.1. Die Vorinstanz äusserte sich zu einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Der Beschuldigte liess hierzu vorbringen, zufolge teilweisen Freispruchs wäre eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen (Urk. 73 S. 4 Rz. 6). Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits, der Verteidiger sei im Rahmen der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinwil am 23. Juni 2020 nach dem zweiten Parteivortrag explizit darauf angesprochen resp. darauf aufmerksam gemacht worden, ob er nicht noch zusätzlich namens des Beschuldigten zu den möglichen Folgen eines Teilfreispruchs in Bezug auf die mitangeklagte Rassendiskriminierung plädieren resp. hierzu entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen, zumindest seine Anwaltsaufwendungen beziffern oder seine Honorarnote einreichen wolle, was der Verteidiger allerdings dennoch unterlassen habe. Auf erneutes Nachfragen der Vorsitzenden nach seinem üblichen Stundenansatz, da er ja erbetener Verteidiger sei, habe dieser lediglich den Stundenansatz zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte sei im Rahmen der Hauptverhandlung rechtskundig vertreten gewesen und hätte seine Ansprüche für einen möglichen Teilfreispruch – mithin aufforderungsgemäss – beziffern lassen können resp. müssen, was die Verteidigung pflichtwidrig unterlassen habe. Indem der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger seiner diesbezüglichen Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht vor der ersten Instanz nicht nachgekommen sei bzw. mangels entsprechendem Antrag implizit auf eine Entschädigung verzichtet habe, zumal der Beschuldigte resp. sein Verteidiger ja selber auf Freispruch in Bezug auf die Rassendiskriminierung plädiert bzw. plädieren lassen habe und allein deshalb schon Entschädigungsansprüche hätte stellen müssen, zumindest aber der Aufforderung des Gerichts hätte nachkommen können, seien solche Ansprüche verwirkt und nicht wiederherstellbar (Urk. 66 S. 2; Urk. 78 S. 1 f.).

2.1.1. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, N 4 zu Art. 429). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21.

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Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Während davon auszugehen ist, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-Griesser, N 2 zu Art. 430). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche aus Art. 429 StPO von Amtes wegen. Sie hat die beschuldigte Person gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1.). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, N 31 f. zu Art. 429; Schmid, Handbuch StPO, N 1819).

2.1.2. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Parteivortrags seine Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen liess. Auf Nachfrage erklärte der Verteidiger des Beschuldigten, noch keine Honorarabrechnung erstellt zu haben, und gab einen Stundenansatz von Fr. 300.– zu Protokoll (Prot. I S. 36). Weitere Ausführungen in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen machte der Verteidiger des Beschuldigten nicht. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag der Vorinstanz demnach keine Honorarnote der Verteidigung vor. Offensichtlich wur-- 17 of 26 -de diese aber von der Vorsitzenden darauf angesprochen und nannte daraufhin einen Stundenansatz. Einen eigentlichen belegten und konkret bezifferten Entschädigungsanspruch des Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO meldete sie hingegen nicht an. Indes geht – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – aus dem Protokoll nicht hervor, dass der Verteidiger vom Gericht explizit dazu aufgefordert wurde, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Fall eines Teilfreispruchs zu äussern. Den Anträgen der Verteidigung ist zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die Rassendiskriminierung einen Freispruch forderte. Alsdann stellte sie ihre Anträge ausdrücklich unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen". Hierbei handelt es sich um eine gängige Formulierung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Verfahrenskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung und damit gemäss dem Verfahrensausgang geregelt werden sollen. Im Kontext der Anträge muss die Verwendung dieser Formulierung so gedeutet werden, dass die Verteidigung in Bezug auf den beantragten Schuldspruch die Auferlegung der Kosten und in Bezug auf den beantragten Freispruch die Kostenbefreiung sowie eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anbegehrte. Es fehlt lediglich an einer Bezifferung des Entschädigungsanspruchs, da von der Verteidigung keine detaillierte Übersicht über ihre Aufwände vorliegt. Bei der Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich das Gericht ohnehin an den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren und kann dabei auf ein relativ weiten Ermessensspielraum zurückgreifen. Von einer Verwirkung des Anspruchs, wie dies die Staatsanwaltschaft argumentiert, kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung im Umfang des freigesprochenen Teils zuzusprechen ist.

2.2. Aufgrund des drohenden Landesverweises handelte es sich bei der Verteidigung des Beschuldigten um eine notwendige im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO. Entsprechend ist der durch den Beschuldigten erfolgte Beizug eines Rechtsbeistands als angemessen zu erachten. Es stellt sich damit die Frage, ob auch der Arbeitsaufwand und somit das in Rechnung gestellte Honorar des Verteidigers gerechtfertigt ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1. und E. 2.3.4.).

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2.2.1. Der Verteidiger macht Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Rassendiskriminierung von 17.25 Stunden à Fr. 300.– bzw. ein Honorar von Fr. 5'175.– zuzüglich Mehrwertsteuer und 3% Pauschalauslagen geltend, ohne seinen Stundenaufwand im Einzelnen zu belegen (Urk. 73 S. 4 Rz. 6).

2.2.2. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017, E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016, E. III.3; OGer ZH SB150028 vom 25. September 2018, E. X.3.1.2). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand des Verteidigers (§16 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss §

17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3, m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, N15 zu Art. 429). Die -- 19 of 26 -Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwandes gibt der urteilenden Behörde einen immensen Ermessensspielraum (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, N19 zu Art. 429). In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen. Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.).

2.2.3. Die Verteidigung reichte eine "Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren" ein und verwies darin auf die Berufungsbegründung Ziff. 6 (Urk. 74/1). Darin gab sie an, die anwaltlichen Aufwendungen betreffend Rassendiskriminierung hätten am 30. Oktober 2019 während der deswegen bereits eingeleiteten Strafuntersuchung begonnen. Sie hätten während derselben problemlos von denjenigen betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz getrennt werden können. Ab Eingang der Anklage bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien sie je hälftig auf die beiden Anklagepunkte aufgeteilt worden. Sie hätten Instruktion, Telefonate, Teilnahme an der von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Einvernahme, Aktenstudium, Teilnahme an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung mit total 17.25 Stunden à Fr. 300.– umfasst, was ein Honorar von Fr. 5'175.– ergebe (Urk. 73 S. 4 Rz. 6). Welcher Teil dieses Aufwands auf das Vor- und welcher auf das erstinstanzliche Verfahren entfiel, sonderte die Verteidigung nicht einzeln aus. Da sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst, ist dieser anhand der Akten zu schätzen. Diesen lässt sich betreffend die Rassendiskriminierung entnehmen, dass der erbetene Verteidiger an einer Einvernahme des Beschuldig-- 20 of 26 -ten am 19. November 2019 teilnahm, die rund 2 Stunden dauerte (von 14.08 Uhr bis 16.13 Uhr; Urk. D2/8). Unter Hinzurechnung von Aufwand für Weg und Besprechung mit dem Beschuldigten ergibt dies einen Aufwand von 3 ½ Stunden. Der Aufwand für das Aktenstudium ist unter Berücksichtigung des lediglich geringen Aktenumfangs auf 1 ½ Stunden festzusetzen. Weitere notwendige Aufwendungen der Verteidigung im Zusammenhang mit diesem Verfahren sind nicht ersichtlich und wurden überdies auch nicht konkret geltend gemacht. Damit ist der Aufwand des erbetenen Verteidigers für das Vorverfahren betreffend Rassendiskriminierung – mangels anderslautender Angaben seinerseits – auf 5 Stunden festzusetzen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich bereits im oberen Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens von Fr. 150.– bis Fr. 350.– (§ 3 AnwGebV), erscheint aber gerade noch angemessen. Für das Vorverfahren ist die Entschädigung des erbetenen Verteidigers somit mit Fr. 1'700.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen. Für das ganze erstinstanzliche Verfahren ist ausgehend von Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles noch von einem einfachen Standardverfahren und somit von einer Grundgebühr zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– auszugehen. So beantragte die Staatsanwaltschaft zwar die Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und den Landesverweis des Beschuldigten, weshalb ihm durchaus gravierende Konsequenzen drohten. Demgegenüber bewegte sich der Aktenumfang wie auch die Schwierigkeit des Falles in einem durchschnittlichen Rahmen, so dass insgesamt nicht von einem ausserordentlich komplexen und schwierigen Verfahren gesprochen werden kann. Nach Anklageerhebung stellte der erbetene Verteidiger ein Sistierungsgesuch (Umfang: 1 ½ Seiten), welches er der Vorinstanz vorgängig telefonisch ankündigte (Urk. 21; Prot. I S. 2). An der Haftanhörung vom 19. Februar 2020 nahm er nicht teil, telefonierte währenddessen jedoch mit dem Vorsitzenden (Urk. 33). Sodann ersuchte er mit Eingabe vom 12. März 2020 um Fristerstreckung (Urk. 40), um daraufhin in einer weiteren Eingabe mitzuteilen, einstweilen kein Anlass zu Beweisanträgen zu sehen (Urk. 41). Mit weiterer Eingabe vom 2. Juni 2020 ersuchte er ferner um Zustellung von ihm noch fehlenden Untersuchungsakten (Urk. 45). Am 23. Juni 2020 fand die Hauptverhandlung statt, deren Dauer 3 Stunden und 15 Minuten betrug.

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Das Urteil wurde in der Folge schriftlich eröffnet. Das vom Verteidiger mündlich vorgetragene Plädoyer umfasste rund 8 Seiten (vgl. Prot. I S. 11 ff.). Hinzuzurechnen sind noch der Aufwand für Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung, Instruktion, Studium und Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung von Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit erweist sich insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen. Entsprechend ist in Bezug auf den Teilfreispruch betreffend Rassendiskriminierung eine um drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Unter Einbezug der Entschädigung für das Vorverfahren ist dem Beschuldigten insgesamt eine pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 4'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

2.3. Im Sinne eines Subeventualantrags beantragte die Staatsanwaltschaft die direkte Verrechnung einer allfälligen Entschädigung mit den übrigen, dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (Urk. 66 S. 2; Urk. 78 S. 1 f.). Die auszurichtende Entschädigung könne mit den aufgelaufenen Kosten direkt verrechnet werden, zumal es sich weder um eine Genugtuungszahlung handelt noch der Beschuldigte sonst Gewähr biete, seine Schulden gegenüber dem Kanton Zürich je zu begleichen. Er werde auch inskünftig, zumindest während 10 Jahren, über keinerlei Wohnsitz in der Schweiz mehr verfügen. Ohne sofortige Verrechnung allfällig auszurichtender Entschädigungszahlungen mit offenen Kosten bleibe der Kanton Zürich auf einer unbezahlten Rechnung sitzen resp. das Zentrale Inkasso schreibe die Rechnung mangels möglicher Eintreibung in E._____ ohnehin gleich ab (Urk. 78 S. 3). Der Beschuldigte liess hingegen beantragen, die Entschädigung sei direkt der Verteidigung zuzusprechen, da es sich um eine notwendige Verteidigung gehandelt habe und er Hartz-IV-Bezüger sei (Urk. 73 S. 4 Rz. 6; vgl. auch Urk. 81 S. 3).

2.3.1. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflich-

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tigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

2.3.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz für 10 Jahre des Landes verwiesen und befindet sich bereits wieder in E._____ (vgl. Urk. 60 S. 25, S. 33), was die Eintreibung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten massgeblich erschwert. Um die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten sicherzustellen, ist es angezeigt, diese mit der dem Beschuldigten auszuzahlenden Parteientschädigung zu verrechnen und einen entsprechenden Vorbehalt des Staates vorzusehen. Infolgedessen erübrigt sich der Antrag der Verteidigung, die Entschädigung sei ihr direkt zuzusprechen. Lediglich ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass es sich zwar um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt, der Verteidiger des Beschuldigten jedoch erbeten war und somit eine Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO darstellt. Ein Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung wurde nie gestellt. Bei der Wahlverteidigung bestellt und bezahlt der Beschuldigte den ihm frei gewählten Verteidiger, auch wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Schmid, Handbuch StPO, N 729). Somit lag es an der erbetenen Verteidigung, ihr Honorar mittels Vorschüssen beim Beschuldigten sicherzustellen und das Risiko einer Uneinbringlichkeit auf diese Weise zu vermindern. Dies hat nicht über eine direkte Zahlung der Gerichtskasse an die Verteidigung zu erfolgen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.1. Der Beschuldigte obsiegt dem Grundsatz nach, was seine Anträge in Bezug auf die nur anteilsmässige Kostenverlegung und Zusprechung einer Entschädigung anbelangt, nicht jedoch in Bezug auf deren beantragte Höhe. Diesbezüglich unterliegt er nur zum Teil. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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3.2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zuzusprechen.

3.3. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidigung (Urk. 82 und Urk. 74/2), dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, wobei auch hier das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuldspruch und Freispruch),

3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (Landesverweisung), 6 (Einziehungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Gebühr des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die "Auslagen Gutachten" (Fr. 5'536.50), "Auslagen Polizei" (Fr. 420.–) und Zeugenentschädigung (Fr. 28.–) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die "Entschädigung Dolmetscher" (Fr. 540.–) wird auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

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4. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG].

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier

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