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Entscheid

SB200497

Mehrfache einfache Körperverletzung

15. März 2021Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 46 S. 27). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung vor vorinstanzlichen Schranken – und somit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 18). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 47). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Januar 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 56; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 47, Urk. 56, Urk. 63 und Prot. II S. 5 f.; Art. 389 Abs. 3 StPO).

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 46 S. 27). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung vor vorinstanzlichen Schranken – und somit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 18). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 47). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Januar 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 56; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 47, Urk. 56, Urk. 63 und Prot. II S. 5 f.; Art. 389 Abs. 3 StPO).

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Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Sanktion beschränkt (Urk. 47 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 56).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.), die vorinstanzliche Regelung betreffend die Verwendung eines beschlagnahmten Gegenstandes (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.), die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 5., 6.,

7. und 8.) sowie die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu leisten (Urteilsdispositiv-Ziffer 9.) nicht angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO). II. Sanktion

1.1. Der Beschuldigte hat am 22. Juni 2019 und am 10. Oktober 2019 an zwei Anlässen drei Personen verletzt: Am 22. Juni 2019 schlug er die Geschädigte B._____ mit zwei Faustschlägen ins Gesicht, anschliessend fügte er dem Privatkläger C._____ mit einem Steinwurf einen Riss an der linken Elle zu und am 10. Oktober 2019 schlug er den Geschädigten D._____ mit zwei Faustschlägen ins Gesicht (Urk. 23 S. 2 f.).

1.2. Die Vorinstanz hat eingangs allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung angestellt, den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt und den Steinwurf gegen den Privatkläger C._____ als schwerstes Delikt bestimmt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 15). Zu präzisieren sind diese Erwägungen dahingehend, dass – ausgehend von einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters – theoretisch der ordentliche Strafrahmen unterschritten und auf eine andere als die angedrohte Strafart erkannt werden kann (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB).

1.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der vorliegend schwersten zu beurteilenden Tat hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass der Privatkläger aufgrund seiner Ellenverletzung einen Monat arbeitsunfähig war und somit eine recht gravierende Verletzung erlitten hat. Die Tatsache, dass der Be-- 5 of 13 -schuldigte den Stein nicht gezielt gegen den Ellenbogen des Privatklägers geworfen hat, entlastet ihn mit der Vorinstanz nicht: Er hat den Stein gezielt gegen den Privatkläger geworfen und hätte somit noch eine schwerere Verletzung verursachen können, hätte er ihn beispielsweise am Kopf getroffen. Damit hat der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe "im mittleren Bereich" für angebracht hält, ist dies dennoch überhöht. Anstelle ihrer 12 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 16 f.) ist eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen.

1.4. Zur subjektiven Tatschwere entlastet den Beschuldigten nicht, dass er aus einer Bedrängnis heraus gehandelt hat, da er diese durch seinen vorgängigen Angriff auf die Geschädigte B._____ selber initiiert hat. Ein nachvollziehbares Motiv fehlt. Der Beschuldigte sollte im Auftrag der Untersuchungsbehörde psychiatrisch untersucht werden (Urk. 10/1; Art. 20 StGB). Eine Begutachtung konnte jedoch nicht erfolgen, da der Beschuldigte die dafür notwendige Kooperation verweigerte (Urk. 10/5 und 10/6). Der Facharzt äusserte sich in seinem Kurzbericht einzig – aber immerhin – dahingehend, dass beim Beschuldigten eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu vermuten sei. Diese habe bei der Motivation zur Tatbegehung – mutmasslich – eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Die ihm im Gutachtensauftrag gestellte Frage, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt gewesen sei, beantwortet der Facharzt nicht (Urk. 10/6). Die Vorinstanz hat erwogen, der Facharzt habe dem Beschuldigten eine Behandelbarkeit attestiert, was darauf schliessen lasse, dass bei ihm "nicht Hopfen und Malz verloren sei", was zur Annahme einer "nicht besonders schwer wiegenden Einschränkung der Schuldfähigkeit" führe (Urk. 18). Solches ist nicht haltbar, insbesondere wenn dabei auf keinerlei fachärztliche Quantifizierung der Einschränkung der Schuldfähigkeit abgestellt werden kann. Die Verteidigung geht von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bzw. einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus -- 6 of 13 -(Urk. 30 S. 4 und S. 7; Urk. 63 S. 9). Dies ist zu übernehmen. Für den Beschuldigten sehr wohlwollend – aber mangels konkreter fachärztlicher Einschätzung zwingend – ist die nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe in Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und hier namentlich der eingeschränkten Schuldfähigkeit auf 5 Monate Freiheitsstrafe oder

150 Tagessätze Geldstrafe zu halbieren.

1.5. Diese Einsatzstrafe ist in Abgeltung der beiden weiteren einfachen Körperverletzungen angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die Geschädigten B._____ und D._____ je unvermittelt, heftig und ohne ersichtlichen Grund mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen, was bei beiden Geschädigten zu leichteren, wenn auch schmerzhaften Verletzungen führte. Zweifellos führen solche Taten auch zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Sicherheitsgefühls solcher grundlos attackierter Personen. Ohne Einschränkung der Schuldfähigkeit des Täters wären beide Übergriffe separat mindestens mit je 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Infolge der verminderten Schuldfähigkeit würden Strafen von je

3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe resultieren. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zweimal 2 Monate Freiheitsstrafe oder zweimal 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Es resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe.

2.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 46 S. 19). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er derzeit nicht in medizinischer Behandlung sei und auch keine Medikamente einnehme. Er gehe täglich während sechs Stunden einer durch die Gemeinde vermittelten Erwerbstätigkeit nach, bei welcher er in einer Gruppe den Wald aufräume und was ihm monatlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 300.– einbringe, welches ihm vom Sozialamt ausbezahlt werde. Er wohne seit zwei Monaten im Wohnheim der E._____ AG (E._____) an der F._____-strasse … in G._____, was derzeit Fr. 4'000.– koste -- 7 of 13 -und von der Sozialhilfe bezahlt werde. Er hätte früher Kokain konsumiert, sein letzter Konsum liege jedoch bereits weit zurück. Er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, wobei er sich bei den Behörden um die Zustellung einer neuen Bewilligung bemühen müsse (Urk. 62 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Entgegen der Verteidigung unterscheidet sich der Werdegang des Beschuldigten nicht signifikant von demjenigen seiner Landsleute (Urk. 30 S. 9). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Wohl ist der Beschuldigte geständig (Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 10). Da er jedoch unmittelbar nach beiden Taten verhaftet wurde (Urk. D3 6/1 und Urk. 15/1), blieb auch kein Raum für substantielle Bestreitungen. Doch erheblich straferhöhend wirken sich die zwei (betreffend die Taten vom 22. Juni 2019) respektive alle fünf Vorstrafen (betreffend die Tat vom 10. Oktober 2019) aus, die der Beschuldigte aufweist (Urk. 49). Die Tat vom 10. Oktober 2019 beging er sodann während laufendem Strafverfahren.

2.2. Die Beurteilung der Täterkomponente führt damit zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe um rund 2 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Die Ausfällung einer Geldstrafe ist schon objektiv ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da – zahlreiche – frühere Geldstrafen den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten, wäre aber – entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 8) – auch aus subjektiven Gründen zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Da er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2019 ebenfalls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen bestraft wurde (Urk. 49), hat die heute auszufällende Sanktion teilweise (betreffend die Sanktionierung der Taten vom 22. Juni 2019) als Zusatzstrafe (zur Strafe gemäss dem zitierten Entscheid) zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.).

2.3. An diese Strafe sind 218 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 15/11).

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3. Die appellierende Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, es sei die auszufällende Sanktion bedingt auszusprechen (Urk. 30 S. 2 und S. 9 sowie Urk. 47 S. 2). Solches steht ausser jeglicher Diskussion: Der Beschuldigte delinquierte am 10. Oktober 2019 trotz diverser, unmittelbar vorher ergangener Vorstrafen und während laufendem Strafverfahren der Taten vom 22. Juni 2019. Auch schon die Taten vom 22. Juni 2019 beging er nicht als Ersttäter. Sodann weist er eine unbehandelte, erhebliche psychische Störung auf, die mit den zu beurteilenden Taten in Verbindung steht. Gemäss Facharzt ist er fraglos behandlungsbedürftig (Urk. 10/6). All dies bestreitet die Verteidigung nicht. Massnahmebedürftigkeit schliesst gemäss konstanter Praxis eine günstige Legalprognose aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E.6.). Somit ist dem Beschuldigten unter diversen Titeln zwingend eine negative Legalprognose zu stellen. Entsprechend ist die Strafe zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.− festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahren, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Die amtliche Verteidigung machte für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von rund 15.5 Stunden bzw. Fr. 3'391.70 sowie Auslagen im Betrag von Fr. 27.80 geltend und reichte hierzu eine entsprechende Honorarnote ein (Urk. 60). Ein Grossteil dieser Aufwendungen (rund 8.5 Stunden) steht im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers für die Berufungs-- 9 of 13 -verhandlung. Dieses wiederrum enthielt zu einem grossen Teil theoretische Ausführungen, welche anlässlich der Berufungsverhandlung nicht verlesen werden mussten und daher nicht als notwendig erachtet werden können (vgl. Prot. II S. 6). Ebenfalls wurden in besagter Honorarnote Aufwendungen von rund vier Stunden für die Teilnahme an sowie den Weg zu und von der Berufungsverhandlung geschätzt, obschon diese lediglich rund 1.5 Stunden dauerte und maximal von einer Wegzeit von einer weiteren Stunde auszugehen ist (vgl. Prot. II S. 4 und S. 7). Unter Berücksichtigung des Gesagten erscheint gesamthaft eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit pauschal Fr. 3'000.− (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen und ist entsprechend festzusetzen.

4. Für die beantragte Entschädigung des Beschuldigten infolge Überhaft besteht beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kein Raum.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 14. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB. 2.-3. (…)

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2020 beschlagnahmte gelbe Herrenpullover (Asservat-Nummer A013'099'553) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils verlangt, wird der Herrenpullover der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

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Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'715.– Auslagen Untersuchung Fr. 9'058.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 7.7% MwSt.: Honorar CHF 8'213.10 Barauslagen CHF 198.00 Zwischentotal CHF 8'411.10 MwSt. CHF 647.65 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 9'058.75 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– (zzgl. 5% Zins ab dem 22. Juni 2019) als Genugtuung zu bezahlen.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel).

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 218 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2019.

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2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.−; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug gemäss Vorabbeschluss (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger -- 13 of 13 --