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Entscheid

SB200498

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

14. September 2021Deutsch59 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juni 2020, meldete die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem mittlerweile durch den Beschuldigten neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, am 23. November 2020 zugestellt (Urk. 89/2), worauf dieser am 14. Dezember 2021 die Berufungserklärung einreichte und einen Beweisantrag stellte (Urk. 93).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juni 2020, meldete die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, fristgerecht Berufung an (Urk. 76). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem mittlerweile durch den Beschuldigten neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, am 23. November 2020 zugestellt (Urk. 89/2), worauf dieser am 14. Dezember 2021 die Berufungserklärung einreichte und einen Beweisantrag stellte (Urk. 93).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 96), während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess.

1.3. In der Folge wurden die Parteien am 4. Februar 2021 auf den 20. August 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (Urk. 98 und 99). Hiergegen erhob der Vertreter des Privatklägers am 15. Februar 2021 Einwände (Urk. 100), worauf die Berufungsverhandlung – unter Widerruf der Dispensation der Staatsanwaltschaft – auf das heutige Datum verschoben wurde (Urk. 102).

1.4. Bereits am 11. Dezember 2020 war ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 91). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2021 dem Beweisantrag des Beschuldigten Folge geleistet (Urk. 103). Der damit eingeholte Kurzbericht des forensischen Instituts Zürich wurde am 6. August 2021 erstattet (Urk. 105) und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 107).

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1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ als Privatklägervertreter erschienen (Prot. II S. 5).

1.6. Aufgrund eines Missverständnisses mit der hiesigen Kanzlei ist die Staatsanwältin verspätetet und unvorbereitet zur Berufungsverhandlung erschienen. Der Privatklägervertreter stellte daher vorfrageweise den Antrag, die Berufungsverhandlung zu verschieben, da die Staatsanwaltschaft so die Anklage nicht gehörig vertreten könne und daher das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei (Prot. II S. 8 ff.). Über diesen Antrag wurde – nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde – sofort beraten und entschieden. Der Antrag war abzuweisen, da die Anklagebehörde zwar verpflichtet werden kann, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Sie kann jedoch nicht gezwungen werden, ihren Standpunkt eingehend zu begründen oder die Privatklägerschaft aktiv zu unterstützen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft nur einen Defensivstandpunkt und sie müsste sich dann einbringen, wenn die Verteidigung Neues vorbringt, worauf sie sich jedoch nur bedingt vorbereiten kann. Weiter erweist sich der Fall als nicht besonders Komplex und die Aktenmenge als nicht sehr gross, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Staatsanwältin an die wesentlichen Punkte noch erinnern kann. Schliesslich wäre eine Verschiebung der Berufungsverhandlung aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht angebracht, zumal die Berufungsverhandlung bereits einmal verschoben wurde.

2. Umfang der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt.

2.2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich) und wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dispositivziffer 1, 4. Spiegelstrich), damit zusammenhängend die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6 -- 9 of 42 -und 7), die (teilweise) Gutheissung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 10 und 11) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 15) an (Urk. 93). Da es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Art. 399 Abs. 4 StPO erwähnten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen (vgl. ZIMMERLIN, in: DO-NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS, StPO Komm., 3. Aufl., Art. 399 N 20), gilt die ausgesprochene Strafe insgesamt als angefochten, womit auch die Dispositivziffern 2 (Widerruf) und 5 (Vollzug der Busse/Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Von der Anfechtung der Kostenauflage ist sodann auch der Umfang des Rückforderungsvorbehalts betroffen (Dispositivziffer 16). Vor diesem Hintergrund sind vorab lediglich die von der Berufung nicht erfassten Schuldsprüche (Dispositivziffer 1, 2., 3., 5. und 6. Spiegelstrich), die Anordnungen betreffend Beweismittel (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 12 bis 14) für rechtskräftig zu erklären.

3. Sachverhalt

3.1. Während der Beschuldigte bereits in der Untersuchung hinsichtlich der Dossiers 3 und 5 die Vorwürfe anerkannte (Urk. D1/3/4 S. 5) und die Verurteilung durch die Vorinstanz diesbezüglich – wie auch bezüglich des zunächst bestrittenen Anklagesachverhalts Dossier 4 – akzeptiert hat, bestreitet er nach wie vor, den Privatkläger B._____ vorsätzlich mit einem Messer im Kopf-/Halsbereich verletzt zu haben (Dossier 1). Überdies bestreitet er auch weiterhin, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vorsätzlich Gehaltszahlungen verschwiegen zu haben (Dossier 2). Diesbezüglich ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3.2. Die Vorinstanz hat die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden allgemeinen Beweisregeln zutreffend dargelegt (Urk. 90 S. 8 f.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt der Hinweis, dass bei Fehlen eines direkten Beweises auch ein indirekter Beweis die Täterschaft überführen kann. So wird beim sogenannten Indizienbeweis aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-- 10 of 42 -zahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4;6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 je m.w.H.).

3.3. Dossier 1 / Vorwurf der versuchten Tötung

3.3.1. Der Privatkläger erlitt am 1. August 2019, um ca. 12.45 Uhr, an der linken Halsseite einerseits eine rund 11 cm lange, vom linken Ohr in Richtung Kehlkopf verlaufende Schnittverletzung und anderseits eine rund 2 cm lange Schnittverletzung vorne am linken Ohr. Hinzu kamen diverse Hämatome und Hautabtragungen am gesamten Körper, insbesondere am Rumpf und an den Armen (vgl. Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts [IRM], Urk. D1/7/2 S. 4 ff.). Die Anklagebehörde bezichtigt den Beschuldigten, diese Verletzungen verursacht und dabei den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf genommen zu haben (Urk. 24 S. 2).

3.3.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die stimmigen Aussagen des Privatklägers, welcher den Beschuldigten als Täter bezeichne, würden durch die objektiven Beweismittel gestützt. So sei das Bierglas als Tatwaffe auszuschliessen, nachdem darauf keinerlei DNA des Privatklägers gefunden worden sei. Hinzu komme, dass das rechtsmedizinische Institut eine Glasscherbe auch als unpassendes Tatinstrument eingestuft habe. Gemäss IRM sei von einem Messer als Tatwaffe auszugehen, zumal der Privatkläger nur einen kleinen Stich verspürt habe, was notorischerweise bei solchen Messerverletzungen der Fall sei. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft vor. Insgesamt liessen die vorhandenen subjektiven und objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die schweren Halsverletzungen des Privatklägers (eventual-)vorsätzlich mittels eines Messers verursacht habe (Urk. 90 S. 14 ff.).

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3.3.3. Der Verteidiger des Beschuldigten rügte heute zusammengefasst, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sei, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die Verletzung mit einem Messer zugefügt wurde. Die Verletzung müsse aufgrund der Spurenlage vielmehr durch das Bierglas entstanden sein, wobei es sich im dynamischen Geschehen des Gerangels um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 110 S. 2 ff.).

3.3.4. Vorab ist festhalten, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nur diese beiden Personen in die sich zwischen den Toiletten und der Bar abspielende, körperliche Auseinandersetzung involviert waren. Zwar sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich noch eine weitere Person im Toilettenraum befunden habe. Diese habe aber nicht in das Geschehen eingegriffen (Prot. II S. 23 f.). Auch die Zeugin C._____, die damals die Kasse bediente, bemerkte im massgebenden Zeitpunkt keine Drittpersonen im betreffenden Gang (Urk. D1/5/5 S. 3 und Urk. D1/5/6). Mithin kann eine mögliche Dritttäterschaft bereits an dieser Stelle ausgeschlossen werden. Sodann konnten weder der Privatkläger noch der Beschuldigte eindeutig nachvollziehbar erklären, wie es zu den Kopf-/Halsverletzungen des Privatklägers gekommen ist. Der Privatkläger führte jedoch konstant aus, dass er vom Beschuldigten in der Männertoilette geschlagen worden sei, worauf er ihn (ununterbrochen) festgehalten habe, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D1/2/1 S. 3 f.; Urk. D1/2/2 S. 2). Während er bei seiner ersten Befragung, kurz nach der operativen Versorgung der Wunden erklärte, er habe keine Ahnung, wie es zur Verletzung gekommen sei, er denke, es sei entweder im WC oder auf dem Weg vom WC nach draussen geschehen (Urk. D1/2/1 S. 4), gab er drei Wochen später zu Protokoll, er habe einige Sachen vergessen zu erzählen. So habe er den Beschuldigten schon früher auf dem WC gesehen, als dieser mit einer Frau und einer unbekannten Person darin gewesen sei. Die Frau habe das WC verlassen wollen. Er, der Privatkläger, habe ihr dann die Tür aufgestossen und sei danach aufs WC gegangen. Später sei er erneut aufs WC gegangen. Er habe die Tür der Kabine nicht abgeschlossen. Plötzlich sei die Tür heftig gegen seine Schulter gestossen wor-- 12 of 42 -den. Er habe dann zurückgeschaut, den Beschuldigten gesehen und gesagt, dass er noch nicht fertig sei, er solle warten. Als er danach hinaus gekommen sei, habe ihm der Beschuldigte zwei kräftige Schläge an die linke Stirne bzw. gegen den linken Backenknochen gegeben. Da habe er ihn am T-Shirt gepackt. Er habe aus dem WC raus gewollt. Er habe den Beschuldigten am T-Shirt nachgezogen. Im Korridor habe er seinem Freund, der in der Bar gewesen sei, gesagt, er solle die Polizei rufen. In diesem Moment habe er wie einen kleinen Stich am Hals gespürt, mehr sei es nicht gewesen. In diesem Moment hätten alle geschrien, alle seien laut gewesen. Sie hätten gesagt, er blute und solle den Beschuldigten loslassen, aber er habe ihn nicht losgelassen, bis die Polizei gekommen sei. Zu Boden gegangen sei er nie. Als er ihn geschlagen habe, habe der Beschuldigte nichts in den Händen gehabt. Er selbst habe nach den Schlägen keine Konzentration mehr gehabt, er habe Sterne und Blitze gesehen. Er wisse nicht, womit der Beschuldigte ihn geschnitten habe, er habe es auch nicht gesehen. Er selbst habe den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern nur nach Draussen gezogen. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2019 wiederholte der Privatkläger diese Aussagen im Wesentlichen (Urk. D1/2/4 S. 6 ff.). Schliesslich gab der Privatkläger auch zu Protokoll, in der Vornacht bis zu jenem Mittag durchgezecht, insgesamt sehr viel Alkohol getrunken und bei sich zuhause in den frühen Morgenstunden zusätzlich Kokain konsumiert zu haben (Urk. D1/2/4 S. 3 ff.). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass der Privatkläger die Verletzung während ihrer Auseinandersetzung erlitten hat, hält aber dafür, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung mit einem unprovozierten Angriff begonnen habe und er, der Beschuldigte, die Verletzung jedenfalls nicht verursacht habe, schon gar nicht mit einem Messer, da er nie ein Messer auf sich trage. Allenfalls sei der Privatkläger in die auf dem Boden liegenden Scherben seines (des Beschuldigten) während der Auseinandersetzung zerbrochenen Bierglases gefallen und es sei ein Unfall gewesen. Er habe dies aber nicht gesehen (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 20 ff.).

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In seiner Hafteinvernahme vom 2. August 2019 (Urk. D1/3/1) hatte er erklärt, er sei vor der Tat bereits zwei Tage unterwegs gewesen. Er sei kurz auf der Toilette gewesen, da seien der Privatkläger und ein Kollege von diesem dazugekommen. Dann habe er den Privatkläger nach einem Kollegen gefragt, worauf dieser gesagt habe: "Wart schnell, ich mache dich kaputt!". Der Privatkläger habe dann fertig uriniert, sei auf ihn losgekommen und habe ihn sofort mit der Faust attackiert. Der Privatkläger habe ihn packen wollen, der Beschuldigte habe ein Bierglas in der Hand gehabt. Sie seien fast auf den Boden gefallen, das Glas sei in seiner rechten Hand gewesen. Das Glas sei kaputt gegangen und auf den Boden gefallen. Draussen im Gang hätten sie weitergekämpft. Der Privatkläger habe ihn gegen den Zigarettenautomaten gestossen, so dass er mit dem Kopf daran gestossen sei. Dann habe der Beschuldigte plötzlich bemerkt, dass der Privatkläger stark blutete. Dann habe er ganz anders reagiert, er habe aufgehört, sich zu wehren und habe sich sofort um den Privatkläger gekümmert und den Leuten gesagt, dass man ihm sofort helfen solle. Wie es zur Verletzung gekommen sei, wisse er nicht. Das Glas sei kaputt gegangen, weil der Privatkläger gegen den Beschuldigten geschlagen habe. Er habe sich dann gewehrt, so habe er sich wahrscheinlich verletzt. Der Beschuldigte habe erst vor der Tür bemerkt, dass der Privatkläger so verletzt gewesen war und blutete. In welchem Moment das Glas kaputt gegangen sei, wisse er nicht mehr. Es sei so schnell gegangen, er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Als der Privatkläger ihn geschlagen und getreten habe, habe er zuerst seine Hände schützend vor sich gehalten. Als er ihn dann gepackt habe, in dem Moment sei das Glas kaputt gegangen. Der Privatkläger habe ihn zuerst am Hemd gezogen und ihn dann in den Schwitzkasten genommen. Er habe versucht, sich zu befreien. In dem Moment sei das Glas kaputt gegangen, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Auf Nachfrage, wie genau dabei das Glas kaputt gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger habe versucht, ihm das Glas aus der Hand zu nehmen. Der Beschuldigte habe dann auch nicht gewollt, dass der Privatkläger ihn mit dem Glas verletze. Dann habe er sich aus dem Schwitzkasten befreit und dabei sei wohl das Glas kaputt gegangen und alles sei zu Boden gegangen. Wie es zu dieser Verletzung am Hals gekommen sei, wisse er nicht. Als das Glas kaputt gegangen sei, seien sie nach draussen gegangen.

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Nachdem das Glas kaputt gegangen sei, habe er nur noch seine Fäuste gehabt und den Privatkläger mit denen geschlagen. Der Privatkläger habe seine Hand genommen und das Glas aus seiner Hand reissen wollen, genau in dem Moment sei es kaputt gegangen. Auf die Frage, ob er allenfalls mit einer Scherbe zugeschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, nicht zugeschlagen, sondern sich nur gewehrt zu haben. Der Privatkläger sei so nah gewesen, vielleicht sei er dran gekommen, er (der Beschuldigte) müsse sich ja auch irgendwie wehren. Das Glas sei in der Hand des Beschuldigten kaputt gegangen, dann hätten sie nur noch mit Fäusten gekämpft. Es sei kaputt gegangen, als der Privatkläger ihn in den Schwitzkasten genommen habe, er wisse nicht, ob es in seiner Hand kaputt gegangen sei, oder als es auf den Boden gefallen sei. Nachdem ihn der Privatkläger in den Schwitzkasten genommen habe, habe er ihn am linken Handgelenk gehalten. In der linken Hand habe er das Glas gehalten. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass der Privatkläger das Glas nehme und habe also seine Hand weggezogen. In diesem Moment sei es kaputt gegangen. Genauer wisse er es nicht. Es sei vom Reissen kaputt gegangen. Der Privatkläger habe in die andere Richtung gezogen am Glas als er. Er könne nicht sagen, ob er das Glas noch in der Hand gehalten habe, als es zersplitterte. Er könne auch nicht sagen, in welchem Moment sich der Privatkläger diese Halsverletzung zugezogen habe, er habe es erst fast draussen vor der Tür bemerkt. Im Korridor habe er den Privatkläger noch geschlagen, sich gewehrt. Erst vor der Tür, fast bei der Tür habe er bemerkt, dass der Privatkläger stark blutete. Bei der Bartür, nach dem Zigarettenautomaten. Im Gang hätten sie sich noch gegenseitig geschlagen, er sei im Korridor in Richtung Tür zu Boden gefallen, nachdem der Privatkläger seinen Kopf auf die Zigarettenmaschine geschlagen habe. Auch der Privatkläger sei im Korridor gelegen. Im Toilettenraum seien beide nur gestanden. Auf Nachfrage erklärte er, glaublich seien der Privatkläger und sein Kollege zuerst auf der Toilette gewesen. Er habe Alkohol und Kokain konsumiert gehabt, letzteres zuletzt kurz vor dem Vorfall. Er sei recht besoffen, aber friedlich gewesen. Am 9. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte delegiert polizeilich einvernommen (Urk. D1/3/2) und anerkannte eingangs der Befragung, den Privatkläger verletzt zu haben. Er könne sich aber nicht erinnern, wie er ihn verletzt habe. Eigentlich -- 15 of 42 -habe er ihn nicht verletzt, es sei ein Unfall gewesen. Wie es zu der Verletzung gekommen sei, wisse er nicht. Sodann schilderte er, dass sich der Vorfall in der Toilette ereignet habe. Nachher seien sie beide in Richtung Korridor gegangen, dann habe der Privatkläger seinen Kopf auf die Zigarettenmaschine geschlagen, dann sei er (der Beschuldigte) kurz zu Boden gegangen. Dann hätten sie weiter so gekämpft bis zur Bar. Dann habe er bemerkt, dass der Privatkläger stark blutete, habe sofort aufgehört, ihn zu schlagen und sich zu wehren. Er habe ihn nicht geschlagen, er habe nur aufgehört, sich zu wehren. Dann habe er mit seinen Händen die Wunde gestoppt (a.a.O. S. 2). Er sei sofort erschrocken und habe auch dermassen reagiert. Er habe Angst gehabt, dass etwas passiere, weil dies eigentlich ein Unfall gewesen sei (a.a.O. S. 4). Am Ende der Einvernahme präzisierte er seine ersten Antworten dergestalt, dass er lediglich die Verletzung anerkenne, nicht jedoch, dass er es gemacht habe. Er wisse nicht, wie der Privatkläger verletzt worden sei. Er habe ihm die Verletzungen nicht zugefügt (a.a.O. S. 8). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. D1/3/3 S. 6 ff.), konfrontiert mit dem IRM Gutachten über den Privatkläger, erklärte der Beschuldigte, es sei schade, dass er sich verletzt habe. Hätte er nicht versucht, das Glas aus der Hand des Beschuldigten wegzureissen, dann wären keine Scherben entstanden und hätte er sich nicht verletzen können. Eigentlich sei es seine (des Privatklägers) Schuld. Aber es tue ihm leid. Aber das nächste Mal, wenn er (der Privatkläger) wütend und besoffen sei und jemanden attackiere, wie er den Beschuldigten attackiert habe, dann überlege er sich vorher vielleicht tausend Mal, jemanden so zu attackieren, wie er ihn attackiert habe. Es sei gefährlich gewesen. Zum Gutachten über sich selbst erklärte er, die Schleimhautverletzung (Unterlippe) sei vom ersten Faustschlag, die Nase vom zweiten Faustschlag gewesen. Die Nase habe der Privatkläger nicht richtig getroffen, weil der Beschuldigte seinen Schlag mit seinen beiden Unterarmen habe blocken können. Er anerkenne auch, Kokain, Cannabis, Alkohol und MDMA konsumiert zu haben. Ketamin könne sein, falls es beigemischt gewesen sei. Er habe dies alles vor der Tat konsumiert gehabt, er sei auch total besoffen gewesen. Konfrontiert mit der Gutachteraussage, dass die Halswunde am ehesten mit einem Messer zugefügt worden sei, entgegnete der Beschuldigte, er denke anders. Er denke, dass es mit dem Glas gewesen sei, -- 16 of 42 -welches am Boden kaputt gegangen sei. Also mit einer Scherbe. Er habe nichts gesehen, aber er denke es. Sodann erklärte er auf Ergänzungsfrage des Privatklägervertreters abschliessend, den Privatkläger nicht verletzt und ihn nicht geschlagen zu haben.

3.3.5. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass offenbar beide Beteiligten zum Tatzeitpunkt übernächtigt sowie teilweise (Privatkläger) deutlich alkoholisiert waren und zudem vorgängig Drogen konsumiert hatten (Urk. D1/6/5 und Urk. D1/7/3), was wohl Mitursache dafür ist, dass sie zur Rekonstruktion des genauen Verletzungshergangs kaum etwas beizutragen vermögen. Sodann bestätigt jedoch das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. D1/7/2) dessen – im Übrigen konstant und widerspruchsfrei erhobenen – Vorwurf, dass ihm der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung die Tür der WC-Kabine kraftvoll in den Rücken gestossen und Faustschläge an den Kopf verpasst habe (vgl. Gutachten S. 5 f. und 8: drei Zentimeter durchmessende Schwellung an der Stirn links sowie Bluterguss am oberen Rücken rechts), was überdies zur Darstellung des Privatklägers passt, er sei von den Faustschlägen ganz benommen gewesen. Damit aber ist gleichzeitig erstellt, dass entgegen den – allerdings in sich ohnehin wenig einheitlichen und hinsichtlich des Auslösers der Gewalthandlungen wenig nachvollziehbaren – Ausführungen des Beschuldigten die Gewalt initial von diesem ausging. Überdies erweist sich auch die Erklärung des Privatklägers dafür, weshalb es überhaupt zur Auseinandersetzung gekommen sei, als sehr viel plausibler; er habe nämlich einer Frau, die eher unfreiwillig mit dem Beschuldigten auf der Toilette gewesen war, geholfen. Demgegenüber erscheint die Version des Beschuldigten einer unvermittelten und ohne Vorwarnung erfolgten Aggression des Privatklägers wenig überzeugend. Offensichtlich kam es hernach in der Toilette sowie in deren Vorraum zu einer tätlichen Auseinandersetzung – was auch die durch den Beschuldigten erlittenen Verletzungen erklärt (Urk. D1/6/4 S. 4) –, wobei das vom Beschuldigten gehaltene Bierglas schon nach kurzer Zeit zu Bruch ging. Erste Glasbruchstücke wurden nämlich bereits in der Herrentoilette sichergestellt (vgl. Urk. D1/8/2 S. 4 und 10, Asservat-Nr. 012'878'498), weitere Glasbruchstücke wurden in einer blutverdächtigen Tropfspur vorgefunden (ebenda S. 9, Asservat-Nr. 012'878'385) und das restliche Bierglas samt unversehrtem -- 17 of 42 -Boden (Asservat-Nr. 012'878'409, auf welchem Handflächenabdruck und DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnten) lag schliesslich im Vorraum zur Herrentoilette (ebenda S. 4 und 10). Auch die Verletzungen müssen bereits in der Herrentoilette entstanden sein, da bereits dort erste Blutspuren vorgefunden wurden (ebenda S. 4 und Fotodokumentation, Urk. D1/1/2 S. 7 f.). Die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin halten dafür, dass die Verletzungen aufgrund der Wundmorphologie mit einer scharfen Gewalteinwirkung zu vereinbaren seien und Schnittverletzungen entsprächen. Eine Verwendung eines scharfen Gegenstandes, am ehesten eines Messers, als mutmassliche Tatwaffe sei wahrscheinlich. Die am Tatort vorgefundenen Glasscherben eines Bierglases seien eher unpassend zum vorliegenden Erscheinungsbild der Halswunde, da es sich um einen einzelnen glattrandigen Schnitt ohne Zackenbildung am Wundrand oder Abschürfungen am Wundrand und den Wundwinkeln handle. Eine Selbstbeibringung erscheine unwahrscheinlich (Urk. D1/7/2 S. 9). Ein Messer wurde am Tatort allerdings nicht vorgefunden und kann auch im bei den Akten liegenden Video nicht zweifelsfrei identifiziert werden, zumal die These, dass der wegfliegende Gegenstand vom Beschuldigten stammen muss, wenig erhärtet erscheint. Denkbar ist durchaus auch, dass er im Gerangel nach der Flucht des Beschuldigten von D._____ (Mann im schwarzen T-Shirt und grüner Hose) wegfliegt, welcher sich überdies kurz darauf vom Privatkläger und dem Beschuldigten abzuwenden und gegen den Boden zu bücken scheint (vgl. Urk. D1/1/6, 00:00:55). Hinzu kommt, dass sich gemäss Gutachten in Gesicht und Hals des Privatklägers zahlreiche kleinere, oberflächliche, kratzerartige Hautabtragungen befanden, wie sie für Verletzungen durch Glassplitter durchaus typisch erscheinen (Urk. D1/7/2 S. 5 f. und S. 8). Die vor der Berufungsverhandlung neu eingeholte Analyse der weiteren vor Ort im Rahmen der Spurensicherung aufgefundenen Glasscherben und Metallteile ergab, dass sie mit DNA des Privatklägers in Kontakt gekommen sind (Urk. 105). Bei dieser Sachlage und da die Gutachtensaussage eine Glasscherbe als Tatwaffe nicht ausdrücklich ausschliesst, nur als weniger wahrscheinlich als ein Messer annimmt, kann vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer handelte.

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Denkbar, ja angesichts des dynamischen Tatgeschehens und der vorgefundenen DNA-Spuren sogar wahrscheinlicher ist, dass die Wunden im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit einer aus dem Bierglas herausgebrochenen Glasscherbe zugefügt wurden. Diese Theorie wird überdies durch die Darstellung des Beschuldigten gestützt, welcher in seiner Schilderung eine starke Fixierung auf das Bierglas bzw. dessen Scherben an den Tag legt und auch mehrfach erklärte, die Verletzungen müssten von den Scherben stammen. Dass er gleichzeitig bemüht war, jeglichen eigenen Tatbeitrag zu negieren, tut dieser Einschätzung keinen Abbruch. Vor diesem Hintergrund ist der Anklagesachverhalt insoweit zu relativieren, als nur rechtsgenügend erstellt werden kann, dass die Verletzungen des Privatklägers durch einen scharfen Gegenstand, mutmasslich Scherben des Bierglases verursacht wurden, was jedoch am relevanten Tatvorwurf einer vorsätzlich versuchten Tötung nichts ändert und auch mit dem Anklagegrundsatz vereinbar ist. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.2.2 m.w.H.). Die Tatwaffe stellt ein wesentliches Element des Anklagesachverhalts dar und der Beschuldigte muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass nach Anklageerhebung von einer anderen Tatwaffe ausgegangen wird. Vorliegend geht der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger jedoch selbst von einer Hypothese aus, die nicht in der Anklage umschrieben ist und legt den Fokus darauf, dass die Verletzung durch das Bierglas entstanden sein muss. Die Verteidigung hat selbst durch ihren Beweisantrag bewirkt, dass nun ein anderes Tatwerkzeug im Vordergrund steht. Sie bringt selbst ein alternatives Tatwerkzeug ins Spiel und verteidigt den Beschuldigten gegen diese Variante, insbesondere auch -- 19 of 42 -gegen die vorsätzliche Verletzung mit einem Bierglas. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten werden daher durch die Annahme einer alternativen Tatwaffe nicht verletzt. Hinzuzufügen ist, dass nach dem formell korrekten Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Ergänzung der Anklage gegeben werden müsste, was vorliegend einem Leerlauf gleichkäme, denn dies würde bedingen, dass das Gericht bei ergänzter Anklage bereits von einem Schuldspruch ausginge. Die Verteidigung hat sich überdies bereits zur alternativen Tatwaffe Bierglas und zu einer vorsätzlichen Verletzung durch dieses hinreichend geäussert. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte schon über zwei Jahre in Haft befindet und es bei einer Rückweisung zur Anklageergänzung zu keinem anderen Ergebnis käme, wäre eine solche im vorliegenden Fall nicht angebracht. Im Übrigen verletzt auch der von der Verteidigung vorgetragene Umstand, wonach in der Anklageschrift nur von einem Stechen, nicht aber von einem Scheiden die Rede sei (Prot. II S. 35), das Anklageprinzip nicht. Dass es sich um eine Schnittverletzung handelt und dass die Verletzung durch ein gewaltsames Einwirken auf den Hals des Privatklägers erwirkt wurde, ist in der Anklage genügend präzise umschrieben. Dass sich der Privatkläger im Gerangel am Bierglas selbst verletzt hätte, ist sodann auszuschliessen: wenn das Glas zu Bruch ging, während der Privatkläger den Beschuldigten im Schwitzkasten hatte, ist dies anatomisch unmöglich (Kopf/Hals des Privatklägers hinter/neben dem Beschuldigten, weit weg vom Glas); ebenso wenn es durch beiderseitiges Reissen am Bierglas zerbrach; auch ein Sturz in am Boden liegende Scherben kann nicht zu den erlittenen Schnittwunden führen, zumal der Beschuldigte bis zur vorinstanzlichen Verhandlung nie aussagte, dass der Privatkläger zu Boden gegangen sei und dies selbst vor Vorinstanz lediglich als denkbare Möglichkeit in den Raum stellte. Damit bleibt nur, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt hat. Aufgrund der Position der Wunden (Ohr-/Halsbereich) und der Länge der Halsverletzung kann ein zufälliges Unfallgeschehen ausgeschlossen werden. Vielmehr war eine einigermassen ziel-, sprich gegen den Kopf gerichtete Stoss-/Schneidebewegung notwendig, die zudem mit einigem Schwung/Kraft ausgeführt wurde, um derartige Schnittwunden zu verursachen, was Koordination und Verletzungsabsicht (nicht -- 20 of 42 -nur Abwehrbemühungen) bedingt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt mit dem Bierglas bzw. dessen Scherben (oder allenfalls einem nicht vorgefundenen anderen scharfen Gegenstand) gegen den Privatkläger schlug.

3.4. Dossier 2 / Vorwurf des Sozialhilfemissbrauchs Der Beschuldigte war in der Vergangenheit (seit dem 1. Juni 2004) anerkanntermassen wiederholt für längere Zeitperioden durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt worden. So auch in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 (die Anklageschrift, wie auch die Strafanzeige enthalten diesbezüglich einen offensichtlichen Verschrieb, indem sie das Jahr 2019 nennen; vgl. Urk. D2/1 S. 2 und Urk. 24 S. 3), wobei er hierfür am 8. Januar 2018 die (routinemässig) nötige Einkommens- und Vermögensdeklaration abgab (Urk. D2/3/2). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 (Fr. 400.– und Fr. 600.–), 7. März 2018 (Fr. 3.30) und 13. März 2018 (Fr. 1'000.–) auf seinem Migrosbank-Konto Lohngutschriften verzeichnete (total Fr. 2'003.30; Urk. D2/3/8). Gemäss den vorliegenden Unterlagen bezog er in dieser Zeit monatliche Direktzahlungen von Fr. 754.80, zudem wurden seine Miete (Fr. 400.–) und die obligatorische Grundversicherung direkt durch die Sozialen Dienste beglichen (Urk. D2/5 S. 32), mithin bezog er im März und April 2018 im Umfang der nicht deklarierten Lohneingänge Sozialleistungen, auf welche er bei korrekter Deklaration sozialhilferechtlich keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, im März 2018 von seinem Arbeitgeber einen Vorschuss erhalten und nicht dem Sozialamt gemeldet zu haben. Dies sei sein Fehler gewesen, er habe es aber nicht bewusst gemacht um zu betrügen (Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er die Lohnzahlungen der zuständigen Sachbearbeiterin gemeldet habe und sie dies nicht von selbst herausgefunden habe (Prot. II S. 24 f.). Dieser im Verfahren erst so spät vorgetragene Umstand ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere das sich seine Zugabe vor erster Instanz mit der Aktennotiz der fallführenden Sachbearbeiterin vom 4. April 2019 deckt (Urk. D2/5 S. 43). Vor diesem Hintergrund ist der äussere Sachverhalt als erstellt anzusehen. Inwiefern -- 21 of 42 -dem Beschuldigten dabei (eventual)-vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Dossier 1 / Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung

4.1.1. Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft. In objektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB die Verursachung des Todes eines lebenden Menschen voraus, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist das Delikt vollendet (BSK Strafrecht I-SCHWARZENEGGER, 4. Aufl., Art. 111 N 4 f.). Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt, dass das Handeln des Beschuldigten für das Opfer auch tödliche Folgen hätte haben können. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Mit anderen Worten liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_935/ 2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

4.1.2. Der Privatkläger erlitt durch die Tat unter anderem folgende Verletzungen, die chirurgisch zu versorgen waren: − am linken Ohrläppchen mit drei Einzelknopfnähten chirurgisch versorgte Schnittwunde (vgl. Fotodokumentation Urk. D1/1/3 S. 2 und Gutachten Urk. D1/7/2 S. 5) − an der linken Halsvorderseite circa 11 cm lange, bogenförmig vom linken Ohr nach kehlkopfwärts ziehende Schnittwunde (vgl. Fotodokumentation Urk. D1/1/3 S. 4 und Gutachten Urk. D1/7/2 S. 6). Gemäss Gutachten befand sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Jedoch konnte diese bei vorliegender aktiver Blutung nur durch eine ärztliche Versorgung abgewendet werden, andernfalls der Privat-- 22 of 42 -kläger, zusätzlich begünstigt durch zu hohen Blutdruck, aus der Halswunde langsam verblutet wäre (Urk. D 1/7/2 S. 10). Weiter führten die Gutachten aus, Schnitte mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Hals könnten aufgrund der sehr engen räumlichen Lagebeziehungen zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen. Gemäss Krankenunterlagen habe beim Privatkläger eine aktive venöse Blutung aus einer oberflächlichen Halsvene vorgelegen. Eine Verletzung von Nerven, Arterien, der Luftröhre oder tiefer Venen habe nicht vorgelegen, jedoch lägen diese in unmittelbarer Nähe zur Schnittwunde. Die Schnittverletzung am Ohr liege in enger räumlicher Beziehung zur Ohrspeicheldrüse, zur oberflächlichen Schläfenarterie sowie zum Gesichtsnerv. Verletzungen dieser Strukturen könnten zu bleibenden Schäden wie Gesichtslähmungen, Blutungen oder Speichelproduktionsstörungen führen (a.a.O. S. 8 f.). Offenbar leidet der Privatkläger zudem seit der Tat an psychischen Folgen, welche wiederholt mehrwöchige, stationäre Behandlungen nötig machten (Urk. D1/2/3 S. 6, Prot. I S. 27 f. und Urk. D1/64/1). Angesichts der Ausführungen der Gutachter liegt auf der Hand, dass der Privatkläger durch die Schläge/Schnitte mit dem scharfen Gegenstand, mutmasslich Scherben des Bierglases, ohne weiteres tödliche Verletzungen hätte erleiden können, wobei es bereits ohne ärztliche Intervention zu diesem Ergebnis hätte kommen können. Da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, bleibt es bei einer versuchten Tatbegehung. Welche Verletzungen aufgrund der Tat tatsächlich eingetreten sind, wird sodann erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Ob die erlittenen Verletzungen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind, kann offen gelassen werden, da dies zur Erfüllung des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung unerheblich ist. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und -- 23 of 42 -sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E.4.1). Derartige Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2.;6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann daher nach den Umständen selbst dann anzunehmen sein, wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv wie nach den subjektiven Vorstellungen des Täters bloss möglich oder statistisch gesehen relativ gering war (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020, E. 1.3.3 und 6B_1059/2019 vom 10. November 2020). Wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, stach der Beschuldigte mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich aus einem Bierglas herausgebrochenen Scherben gegen den Kopf-/Halsbereich des Privatklägers. Dabei kann als Allgemeinwissen gelten, dass ein scharfer Gegenstand wie Scherben eines kaputten Bierglases grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dass ein schwungvoll bzw. mit Kraft ausgeführter Schlag mit einem scharfen Gegenstand wie bspw. einem dünnwandigen, leicht und dabei scharfkantig brechenden Bierglas an den nicht mit Kleidungsstücken bedeckten Kopf- und Halsbereich einer Person zu tödlichen Verletzungen führen kann, ist gleichermassen als Allgemeinwissen vorauszusetzen. Dies war denn auch dem Beschuldigten bekannt -- 24 of 42 -(Urk. D1/3/1 S. 11 f.). Auch dass das eigene Verhalten im Rahmen eines dynamischen Ablaufs nicht genügend kontrolliert werden kann, sondern es im Ergebnis lediglich vom Zufall abhängt, ob damit lebenswichtige Strukturen verletzen werden, ist vorliegend offensichtlich. Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der aus nächster Nähe mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Bierglas bzw. Scherben davon an den Kopf-/ Halsbereich des Privatklägers schlagende Beschuldigte fraglos des grossen Risikos einer schweren Verletzung des Opfers mit Todesfolge bewusst war. Ob der Beschuldigte auch im konkreten Moment der Tatausführung an die Möglichkeit schwerer Verletzungen mit allfälliger Todesfolge dachte, spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113 f.; PK StGB-TRECHSEL /JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Art. 12 N 4 mit Hinweisen). Vielmehr genügt ein sogenanntes "Mitbewusstsein" im Sinne eines Begleitwissens. Der Täter braucht sich die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu vergegenwärtigen, ein aktuelles oder gar reflektiertes Bewusstsein ist nicht erforderlich. Ein solches Mitbewusstsein ist dem Beschuldigten ohne Weiteres anzulasten. Die Verwirklichung des Risikos eines Treffers mit tödlicher Wirkung musste sich dem Beschuldigten unter den genannten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, mithin einer tödlichen Verletzung des Privatklägers, gedeutet werden kann. Er wollte dies bzw. nahm es zumindest in Kauf. Entsprechend ist der Beschuldigte der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.2. Dossier 2 / Vorwurf des Sozialhilfemissbrauchs

4.2.1. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise

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irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Variante des Verschweigens von Tatsachen umfasst dabei auch das rein passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019). Liegt ein leichter Fall gemäss Abs. 2 von Art. 148a StGB vor, handelt es sich lediglich um eine Übertretung. In Lehre und Rechtsprechung nicht restlos geklärt ist, wo die Grenze zum leichten Fall anzusiedeln ist. Immerhin scheint dahingehend Übereinstimmung zu herrschen, dass ein leichter Fall nebst einem eher geringen Deliktsbetrag (gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz soll von einem leichten Fall ausgegangen werden, wenn die von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe deliktisch erwirkten Leistungen oder Gegenleistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen; vgl. auch ZR 119/ 2020 Nr. 6) auch in weiteren verschuldensrelevanten Elementen (bspw. Deliktsdauer, Intensität der kriminellen Energie etc.) begründet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2;6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3;6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2;6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4).

4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Sozialen Dienste nicht zeitnah darüber informiert, dass er Anfang März 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'003.30 überwiesen erhalten hat. Gleichzeitig bezog er für März und April 2018 Sozialhilfeleistungen im diesen Betrag übersteigenden Umfang (Direkthilfe und Mietzahlungen von monatlich Fr. 1'154.80 zuzüglich die Prämie der obligatorischen Grundversicherung). Mithin erwirkte der Beschuldigte durch sein Schweigen, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die er aufgrund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dass der Beschuldigte die zu viel ausbezahlten Beträge nachträglich zurückzahlte (vgl. Urk. 111/1-2) ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts, da der Schaden beim Sozialamt bereits mit der Auszahlung der Unterstützungsleistungen, auf die der Beschuldigte keinen Anspruch hatte, entstand.

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Entgegen der – nicht weiter begründeten (vgl. Urk. 90 S. 21) – Ansicht der Vorinstanz ist die Tat des Beschuldigten objektiv als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Deliktssumme liegt deutlich unter Fr. 3'000.–, die Deliktsdauer ist mit zwei Monaten ebenfalls nicht als erheblich zu werten und indem der Beschuldigte die Lohnzahlungen lediglich passiv verschwieg, kann ihm auch keine erhebliche kriminelle Energie angelastet werden. In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt habe (Urk. 93 S. 5 und Urk. 110 S. 13 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Bestand und Umfang seiner Deklarationspflicht zweifellos kannte. Im fraglichen Zeitpunkt wurde er schon seit mehr als zehn Jahren – in der Regel zumindest über die Wintermonate – von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. D2/1), zudem hatte er regelmässig seine finanziellen Verhältnisse zu deklarieren, bei welcher Gelegenheit ihm jeweils auch das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" ausgehändigt worden war (Urk. D2/ 3/1-3). Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt zu geben sind. Der Beschuldigte bestätigte jeweils unterschriftlich, dass er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde und diese verstanden habe (ebenda jeweils S. 10). Nachdem der Beschuldigte über den Winter offenbar regelmässig sehr knapp bei Kasse und entsprechend jeweils auf Soforthilfe und Vorschüsse der Sozialen Dienste angewiesen war (vgl. Urk. D2/5), ist auszuschliessen, dass es ihm entgangen ist, dass er für die Monate März und April 2018 über einen deutlich höheren finanziellen Spielraum verfügte, als in den Winter- bzw. Unterstützungsmonaten sonst üblich. Mithin nahm er mit seinem Verhalten einen Irrtum der Sozialen Dienste über seine wirtschaftliche Lage und mithin eine Täuschung zumindest in Kauf. Als wiederholter Bezüger von Sozialhilfeleistungen nahm er damit ebenso in Kauf, dass ihm die Sozialen Dienste aufgrund des Irrtums über seine wirtschaftliche Lage weiterhin Unterstützungsgelder ausbezahlen würden, auf welche er angesichts der erhaltenen Lohnauszahlung in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Vorliegend ist damit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 2 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte in diesem Sinn schuldig zu sprechen ist.

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5. Widerruf, Strafzumessung und Vollzug

5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313; BGE 141 IV 61; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 90 S. 24 ff.) kann verwiesen werden.

5.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

5.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (so bspw. in BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 und Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1bzw.6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein-- 28 of 42 -greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen).

5.5. Für die Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung (Dossier 1) steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion (Art. 111 StGB und Ziff. 5.6 nachfolgend). Für die Vergehen (Dossiers 3 und 4) sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion ist hier – teilweise entgegen der (unbegründet gebliebenen) Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 90 S. 28) – nicht auszugehen. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft (Urk. 91) und mit Blick auf Dossier 4 auch einschlägig rückfällig geworden, indes sieht Art. 286 StGB einzig Geldstrafe als Sanktion für die Hinderung einer Amtshandlung vor. Die – nicht einschlägig vorbelasteten – Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vermögen sodann isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen. Im Rahmen der Festsetzung der Gesamtgeldstrafe ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe des Beschuldigten (Verurteilung vom 6. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu 90 Tagessätzen à Fr. 50.– wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vgl. Urk. 91) zu widerrufen ist, wurde der Beschuldigte während der Probezeit doch gleich mehrfach, teils sogar einschlägig bzw. hinsichtlich der Deliktsintensität eskalierend (nach Gewalt und Drohung gegen Beamte nun ein Tötungsversuch) rückfällig, weshalb ihm im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Schlechtprognose zu stellen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 32). Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. die Berufungsanträge, Urk. 93 und Urk. 110). Die widerrufene Strafe ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB asperierend in die Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen (vgl. auch BGE 145 IV 146 E. 2.4).

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Für die Übertretungen (Dossiers 2 und 5) ist schliesslich eine Gesamtbusse auszufällen.

5.6. Strafzumessung Freiheitsstrafe (Dossier 1) Das Gesetz sieht für das Delikt der vorsätzlichen Tötung einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren vor (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Infolge bloss versuchter Strafbegehung ist ein Strafmilderungsgrund gegeben (Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei hier aber keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe innerhalb des genannten Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Systematisch wird im Rahmen der Strafzumessung zunächst die der Tatschwere der vollendeten Tat entsprechende Einsatzstrafe zu bestimmen und diese hernach in einem zweiten Schritt, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging, zu reduzieren sein (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 121 ff., N 298 ff.), bevor der Einfluss der Täterkomponenten auf die Strafhöhe zu bewerten ist.

5.6.1. Tatkomponenten (vollendete Tat) Das objektive Tatverschulden ist bei Tötungsdelikten meist ähnlich zu bewerten. Das Ausmass des Erfolgs ist immer gleich, ein Mensch ist tot. Verschuldenserhöhend wäre immerhin der Fall zu werten, wenn das Opfer grausam behandelt wurde oder es lange leiden musste, ohne dass der qualifizierte Tatbestand des Mordes von Art. 112 StGB vorliegt. Dem objektiven Tatverschulden bei Tötung eines Menschen wird in der Gerichtspraxis mit hypothetischen Einsatzstrafen im Bereich von 10 bis 15 Jahren Rechnung getragen. Besondere Einzelfälle natürlich vorbehalten. Im vorliegenden Fall ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er zwar die Auseinandersetzung initial durch Faustschläge ausgelöst, die lebensgefährliche Attacke mit dem scharfen Gegenstand gegen den Kopf-/Halsbereich des Privatklägers aber – entgegen der Annahme der Vorinstanz, welche ihm vorwarf, gezielt ein Messer zum Einsatz gebracht zu haben – nicht geplant hatte, sondern vielmehr spontan, aus der Situation agierte, wobei seine Handlung sich -- 30 of 42 -aufgrund des Verletzungsbildes in einem, maximal zwei Schlägen/Stichen mit besagtem scharfen Gegenstand, mutmasslich dem Bierglas bzw. dessen Scherben, erschöpft haben muss. Hierzu bedurfte es keiner ausgeprägten kriminellen Energie. Nach Betrachtung der objektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensreduzierend ins Gewicht, dass lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Dabei ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten die möglichen Folgen zwar grundsätzlich bekannt waren, er diese jedoch aufgrund der sich rasch und ungeplant entwickelnden Ereignisse zu wenig bedachte. Zu berücksichtigen ist überdies eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des belegten Alkohol- und Drogenkonsums (vgl. Urk. D1/6/5 und Ziff. 3.3.5 hiervor). Insgesamt relativiert sich die objektive Tatschwere damit merklich, so dass von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist, wobei für die vollendete Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von circa 7 Jahren angemessen wäre. Bekannterweise überlebte der Privatkläger die Attacke. Die Verletzungen (vgl. Ziff. 4.1.2 hiervor) machten aber zunächst zwei Operationen sowie einen mehrtägigen Spitalaufenthalt notwendig (Urk. D1/7/2 S. 2 ff.) und die bis heute spürbaren psychischen Folgen führten zu weiteren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken sowie lange anhaltender Arbeitslosigkeit (Urk. D1/ 64/1). Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten dürfte wohl in den meisten Fällen mit identischem Ablauf "bloss" mit schweren Verletzungen und ohne Todesfolge enden. Dass die Todesfolge aber geradezu unwahrscheinlich war, kann wie erwähnt, insbesondere aufgrund des unkontrollierbaren dynamischen Geschehens keinesfalls gesagt werden. Weiter ist aufgrund seines belegten Verhaltens (Zudrücken der Stichverletzung nach Bemerken der starken Blutung; Hilferufe) zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von seinem Opfer abgelassen hätte, wenn dieses verletzt am Boden gelegen hätte, es ihm mit anderen Worten "nur" darum ging, es kampfunfähig zu machen. Insofern lag die Todesfolge entfernetr als beim Täter, der zahlreiche Male heftig auf sein Opfer einsticht oder ganz gezielt den Herzbereich ins Visier nimmt. Die Folgen der Tat sind für den -- 31 of 42 -Privatkläger aber zumindest psychisch nach wie vor spürbar, zumal die über zehn Zentimeter lange Halswunde bzw. die daraus resultierende Narbe auch visuell sichtbar bleiben wird und nur schlecht kaschiert werden kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint bei einer Gesamtwürdigung, noch ohne Berücksichtigung der tatunabhängigen Strafzumessungskomponenten eine Strafe von rund 6 Jahren angemessen.

5.6.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Lebenslauf des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 90 S. 29). Seit der Tat befindet er sich in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Seinem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann insgesamt nichts strafzumessungsrelevantes entnommen werden. Leicht strafmindernd kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der Tat um die Stillung der Blutung bemühte und auch Hilfe von Dritten anforderte. Merklich straferhöhend ist (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 29) demgegenüber seine Vorstrafe vom 6. November 2017 und die Tatsache, dass er innert der damals verhängten Probezeit wieder straffällig geworden ist, zu bewerten. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Delinquenz bereits weitere Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten pendent waren (Dossiers 2 bis 5), womit insgesamt die Straferhöhungsgründe überwiegen. Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist der Beschuldigte somit mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran anzurechnen sind nebst einem Tag Haft aus der widerrufenen Vorstrafe (vgl. Urk. 91) weitere 776 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. bis heute erstandener vorzeitiger Strafvollzug aus dem vorliegenden Verfahren (total 777 Tage; Art. 51 StGB).

5.7. Strafzumessung Geldstrafe (Dossiers 3 und 4 sowie widerrufene Vorstrafe)

5.7.1. Gemäss der anerkannten Anklageschrift betreffend Dossier 3 fuhr der Beschuldigte am Samstag, 22. Juni 2019, um ca. 07.23 Uhr durch die Stadt Zürich. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im E._____-tunnel erwies sich, dass er dabei über keinen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Zudem wies seine Atemluft einen minimalen Blutalkoholgehalt [recte eine Atemalkoholkonzen-- 32 of 42 -tration, vgl. Urk. D3/2/S. 4] von 0.67 ‰ [recte mg/l, vgl. Urk. D3/2/S. 4] auf. Sein diesbezügliches Geständnis wirkt sich nicht strafmindernd aus, wurde der Beschuldigte doch in flagranti erwischt. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass im damaligen Zeitpunkt die Strafuntersuchung gemäss Dossier 4 bereits lief und er sich zudem in der Probezeit der Vorstrafe befand. Als Einzelstrafen wären das Fahren ohne gültigen Ausweis und das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit je

60 Tagessätzen zu bestrafen. Da diese Strafen nicht zu kumulieren sind, ist die Einsatzstrafe für das Fahren ohne gültigen Ausweis wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand um 45 Tagessätze auf 105 Tagessätze zu erhöhen.

5.7.2. Hinsichtlich Dossier 4 (Hinderung einer Amtshandlung) ist mit der Vorinstanz von mittelschwerem Verschulden auszugehen (Urk. 90 S. 31). Straferhöhend wirkt sich die Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe aus, strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der Tat unter der enthemmenden Wirkung von Trinkalkohol (rückgerechnet maximal 1.59 Gew.‰) und Kokain stand (Urk. D4/7/5), weshalb 10 Tagessätze Geldstrafe als Einzelstrafe angemessen wären. Asperierend ist die Einsatzstrafe um noch 5 Tagessätze zu erhöhen.

5.7.3. Die heute zu widerrufende Strafe lautete auf 90 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 91). Da sie nunmehr bloss asperierend in die Gesamtgeldstrafe einzubinden ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 70 Tagessätze als angemessen.

5.7.4. Insgesamt resultiert somit eine (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (der Beschuldigte musste bereits vor seiner Verhaftung über den Winter jeweils durch die Sozialhilfe unterstützt werden, er hat Schulden in Höhe von einigen Tausend Franken und sein letzter Lohn unterlag einer Lohnpfändung, vgl. Urk. D1/15/5 S. 2 f. und Prot. I S. 12 f.) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festzulegen (Art. 34 StGB).

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5.8. Strafzumessung Busse (Dossiers 2 und 5) Die Vorinstanz hat für den vom Beschuldigten anerkannten Kokainkonsum (Dossier 5) eine Busse von Fr. 200.– ausgefällt. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite gerügt und erscheint dem sehr leichten Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Hinzu kommt nun neu eine Busse für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat hier vier zeitlich sehr kurz nacheinander folgende Zahlungseingänge eines Arbeitgebers im Gesamtumfang von Fr. 2'003.30 nicht sofort den Sozialbehörden gemeldet, im Übrigen aber keine besondere kriminelle Raffinesse an den Tag gelegt. Da ihm zudem lediglich Eventualvorsatz vorzuwerfen ist, wiegt das Verschulden insgesamt recht leicht, weshalb – auch angesichts seiner eher prekären finanziellen Verhältnisse – bei isolierter Betrachtung eine Busse von ca. Fr. 800.– angemessen erschiene. Da die beiden Bussenbeträge jedoch zu einer Gesamtbusse zu asperieren sind, ist der Beschuldigte für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Sozialhilfemissbrauch insgesamt mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

5.9. Vollzug der Strafen Angesichts ihrer Dauer ist die Freiheitsstrafe bereits von Gesetzes wegen zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Dies gilt auch für die Busse, wobei für den Fall der Nichtbezahlung praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen ist (Art. 105 f. StGB). Hinsichtlich der Geldstrafe besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Vollzugs (vgl. Art. 42 StGB). Allerdings kann dem Beschuldigten angesichts der Tatsache, dass er innerhalb der (kurzen zweijährigen) Probezeit der Vorstrafe ein Verbrechen, zwei Vergehen und zwei Übertretungen begangen hat, keine günstige Prognose gestellt werden (vgl. auch Ziff. 5.5 vorstehend). Mithin ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

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6. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

6.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen bzw. Voraussetzungen einer Landesverweisung korrekt dargestellt (Urk. 90 S. 33), worauf verwiesen werden kann.

6.2. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Beschuldigte kam erst mit 17 Jahren in die Schweiz, verbrachte somit massgebliche Kinder- und Jugendjahre in Brasilien. Dort lebt auch heute noch seine Schwester, die er zuletzt 2019, mithin kurz vor seiner Inhaftierung, für mehrere Wochen besucht hat. Hinzu kommt, dass er sich hier bislang nicht erfolgreich integrieren konnte. In wirtschaftlicher Hinsicht verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre) und schlägt er sich mit Temporäranstellungen durch, wobei er in der Vergangenheit über den Winter regelmässig auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen war (vgl. Dossier 2 passim), hinzu kommen Schulden in Höhe von zuletzt ca. Fr. 6'000.– (Prot. I S. 13). Wie anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellt wurde, kann sich der Beschuldigte auf Deutsch zwar verständigen. Seine Sprachkenntnisse sind jedoch nicht so gut, wie man sie nach einem 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz erwarten könnte. Über eine eigene (Kern-)Familie in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht. Dass er weitere, gewichtige Beziehungen in der Schweiz pflegen würde, die einen Härtefall begründen könnten, hat er nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen Urk. D1/3/1 S. 13, Urk. D1/15/5, Prot. I S. 10 ff. und Prot. II S. 12 ff.). Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen.

6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, wobei die Dauer der Ausweisung nicht symmetrisch zur verhängten Strafe sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundes-- 35 of 42 -verfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Zwar wurde das Verschulden unter Berücksichtigung der denkbaren Handlungen, die unter den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung fallen, als noch leicht qualifiziert. Es ist jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte eines der schwersten Delikte schuldig zu sprechen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen.

6.4. Angesichts des Delikts und der konkreten Strafhöhe ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV

172 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5), weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten, eines Angehörigen eines Drittstaats im Sinne des Schengen-Abkommens, im Schengen-Informationssystem (SIS) verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung) und vorzunehmen ist.

7. Zivilforderung

7.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 26'328.10 sowie einer Genugtuung von Fr. 20'000.–, beides nebst Zins von 5 %, beantragen (Urk. 90 S. 4).

7.2. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf das Schadenersatzbegehren, dieses sei hinsichtlich der von der Krankenkasse nicht getragenen Behandlungskosten (Fr. 3'815.–) und der aufgrund der Tat unbrauchbar gewordenen Kleider (Fr. 150.– pauschal) ausgewiesen und in diesen Beträgen entsprechend dem Privatkläger zuzusprechen. Im Übrigen (Lohnausfall) sei das Begehren aber ungenügend substantiiert und insofern sei der Privatkläger mit seiner Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 90 S. 36 f.). Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden, zumal sich der Beschuldigte hierzu im Berufungsverfahren nicht substantiiert geäussert und der Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben hat. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 3'965.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger -- 36 of 42 -mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

7.3. Was das Genugtuungsbegehren angeht, erwog die Vorinstanz, zur Behandlung der durch die Tat erlittenen physischen Verletzungen seien zwei Operationen und ein längerer Spitalaufenthalt erforderlich gewesen. Noch heute spürbar und wohl noch lange nicht verheilt seien aber die psychischen Folgen dieses massiven Eingriffs in die körperliche und seelische Integrität des Privatklägers, wie dieser anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert habe. In Anbetracht dieser Umstände und der nachvollziehbaren Belastung erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen (Urk. 90 S. 37).

7.4. Angesichts des bei der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung erlittenen Eingriffs in die physische und – mit deutlich langwierigeren Folgen als die physischen Verletzungen – psychische Integrität des Privatklägers und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 20'000.– bewegt sich am oberen Rand der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Suchmasken "Kopfverletzung" und "Kopfverletzung, posttraumatische Belastungsstörung", wobei in jüngster Zeit allerdings eine Tendenz zu höheren Genugtuungssummen zu erkennen ist). Der Privatkläger trug von der Tat nebst einer langen und auffälligen Narbe am Hals insbesondere psychische Folgen davon, indem er seit der Tat von Panikattacken und Albträumen heimgesucht wird und deswegen auch auf Medikamente angewiesen ist bzw. sogar mehrmonatige, stationäre psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Hinzu kommt eine seit der Tat andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche die Tatfolgen in die Nähe einer schweren Körperverletzung rückt (vgl. Art. 122 Abs. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme als (gerade noch) angemessen und ist zu bestätigen.

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8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 und 16) zu bestätigen.

8.2. Für das Berufungsverfahren sind die Kosten auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.3. Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nicht durch. Soweit die Strafe (auch zufolge Anwendung verschiedener Strafarten) etwas milder und die Landesverweisung kürzer ausfällt, als vor Vorinstanz, ist dies in der Gesamtschau (noch) als unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu qualifizieren (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vor diesem Hintergrund wird der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich kostenpflichtig. Eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten ist ihm bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO e contrario). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).

8.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers machte Aufwendungen im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'747.09 geltend (Urk. 113). Da die Berufungsverhandlung, anders als vom Privatklägervertreter geschätzt, nur rund fünf Stunden dauerte, ist dieser pauschal mit Fr. 5'300.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise; 2., 3., 5. und 6. Spiegelstrich; Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

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Fahrens ohne Berechtigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8 und 9 (Beweismittelrückgabe/vernichtung) sowie 12 bis 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall).

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 777 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 – mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Fr. 600.– Busse.

4. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

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8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ als Schadenersatz Fr. 3'965.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 1'804.– Gutachten (Kurzbericht FOR) Fr. 490.– diverse Kosten (Polizei).

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (falls verlangt)

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und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. F-3/2017/31148 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. September 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter -- 41 of 42 --- 42 of 42 --