Lexipedia

Entscheid

SB200501

Mehrfache Drohung

25. Februar 2022Deutsch54 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200501-O/U/nm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 25. Februar 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200501-O/U/nm-hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 25. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. August 2020 (GG200019)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Mai 2020 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 19 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.00.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 60.00 Auslagen (Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik).

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1-5 und Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.

3. Infolge Freispruchs seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, sei keine Strafe auszusprechen und sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

b) Der Leitenden Staatsanwältin: (Urk. 35, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.–, verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 19 f.).

2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) liess der Beschuldigte durch seinen nach der Urteilseröffnung mandatierten Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29/3; Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden nicht erklärt (Urk. 33; Urk. 35).

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurden die Akten des Scheidungsverfahrens und allfälliger weiterer eherechtlicher Verfahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beigezogen (Urk. 39; vgl. auch Urk. 44,

47 und 49).

3. Die Berufungsverhandlung fand nach einer krankheitsbedingten Verschiebung (Urk. 41 f. [schwere Infektionskrankheit des Beschuldigten]) am 25. Februar 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II S. 4).

Erwägungen

II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 32; Urk. 50). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hinsichtlich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 32; Urk. 50). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hinsichtlich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel erhoben hat, greift das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).

III.

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin anlässlich mehrerer Gelegenheiten bedroht zu haben, so dass diese Angst vor ihm bekommen bzw. gefürchtet habe, dass er seine Worte in die Tat umsetzen und ihr oder ihrer Familie etwas antun könnte, was er zumindest in Kauf genommen habe. Er habe ihr am 10. Juli 2018 diverse WhatsApp-Nachrichten mit drohendem Inhalt gesendet. Ende Februar 2019 habe er ihr gesagt, dass sie ihn verlassen könne, wenn sie jedoch den gemeinsamen Sohn mitnehme, würde er sie oder jemanden aus ihrer Familie umbringen. Am 4. April 2019 habe er ihr, als sie den gemeinsamen Sohn von der Schule abgeholt und ihn nicht an seinen Bruder habe übergeben wollen, telefonisch gesagt, dass sie einen grossen Fehler gemacht habe und anlässlich eines weiteren Telefonats, dass er für nichts garantieren könne, sie habe einen Fehler gemacht und er werde sie dafür bestrafen. Später habe er sie noch persönlich an ihrem damaligen Wohnort aufgefordert, den gemeinsamen Sohn runterzubringen, sonst werde sie es bereuen. Schliesslich habe er ihr am 27. November 2019 telefonisch gesagt, dass er ihre Mutter ficken werde und dass ihr, der Privatklägerin, Ende gekommen sei (Urk. 17 S. 2 ff.).

2.1 Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und machte kurz zusammengefasst geltend, dass nicht er, sondern die Privatklägerin Äusserungen in der ihm vorgeworfenen Art gemacht habe (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei diesem Standpunkt, betonte erneut, der Privatklägerin nie gedroht zu haben und wies darauf hin, dass einige seiner Äusserungen falsch übersetzt bzw. falsch interpretiert worden seien (Prot. II S. 13 f., 17 ff.)

2.2 Sein Verteidiger brachte im Berufungsverfahren vor, dass es keine rechtsgenügenden Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gebe und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz falsch sei (Urk. 32 S. 3; Urk. 50 S. 2 ff.). Im Einzelnen brachte er zusammengefasst vor, dass die Privatklägerin vor dem Hintergrund des eskalierenden Paarkonflikts wenig glaubwürdig sei und ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten mit zunehmender Verfahrensdauer zugenommen hätten, sie mit anderen Worten zu Übertreibungen und Dramatisierung neige, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei mindestens ein Teil der WhatsApp-Nachrichten von der Privatklägerin gefälscht worden. Es sei nicht die Sprache eines Journalisten und damit des Beschuldigten, so wie die Nachrichten formuliert seien. Es handle sich vielmehr um die Sprache der Privatklägerin (Urk. 50 S. 2 f. i.V.m. Prot. II S. 23 f.). Hingegen seien die Aussagen des Beschuldigten im Kernbereich stimmig, und es gebe keine schlüssigen externen Hinweise bzw. weitere Beweismittel für die angeblichen Drohungen (Urk. 50 S. 3 f.). Schliesslich könne mangels ernstgemeinter schwerer Drohungen auch aus rechtlichen Gründen kein Schuldspruch erfolgen. Die Privatklägerin habe die (angeblichen) Drohungen gar nicht ernstgenommen, was sie für den Zeitraum vor Ende 2018 selbst bestätigt habe, und im Übrigen habe stets ein rauer Umgangston geherrscht, mithin habe die Privatklägerin gewusst, dass es keine ernstgemeinten Drohungen gewesen seien. Wenn überhaupt, dann seien darin ohnehin eher Beleidigungen oder Beschimpfungen und keine schweren Drohungen zu erkennen. Die Privatklägerin sei entsprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Zudem sei das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin mindestens in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. Sie habe selbst gesagt, sie habe (lediglich) Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 25 f.).

3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 6 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 5/1-2), die im Recht liegenden Chat-Protokolle (Urk. 6/3; Urk. 8/4) und die Arztberichte betreffend die stationäre Behandlung der Privatklägerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 4. bis 20. März 2019 (Urk. 7/1; Urk. 7/8). Zusätzlich liegen – vom Beschuldigten eingereicht – der Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Stadtspitals C._____ betreffend die notfallmässige Vorstellung der Privatklägerin vom 24. Februar 2019, der Entscheid betreffend Fürsorgerische Unterbringung vom 4. März 2019, welcher zur Einweisung der Privatklägerin in die Psychiatrische Universitätsklinik geführt hatte, und eine (defekte) DVD, aus der ersichtlich sein soll, dass die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn D._____ schlug, bei den Akten (Urk. 8/1 am Schluss; Urk. 8/2).

3.2 Bezüglich der vorzunehmenden Beweiswürdigung kann auf die von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Beweiswürdigungsregeln hingewiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.). Im Kern geht daraus hervor, dass sich der Strafrichter gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 m.H.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass sich die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, nicht einfach darauf beschränkt, zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Die Qualität der Aussagen muss in solchen Fällen deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief oder umgekehrt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.).

4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aufgrund ihrer Verfahrensstellung ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Ferner ordnete sie die angeklagten Vorgänge richtig in den eskalierenden Paarkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein (Urk. 30 S. 4). Dieser führte im März 2019 zur Trennung und einem von der Privatklägerin eingeleiteten Eheschutzverfahren (beigezogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE190017 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017]), Ende Februar 2020 zu einem von der Privatklägerin angestrengten Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzverfügung (beigezogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. EE200017 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE200017]) und schliesslich zum bis heute hängigen Scheidungsprozess zwischen den Parteien (beigezogene Akten Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Geschäfts-Nr. FE200105 [nachfolgend: beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105]). Präzisierend ist anzufügen, dass der eskalierende Paarkonflikt nicht nur die Privatklägerin, sondern auch den Beschuldigten zu falschen Aussagen motiviert haben kann. Die Glaubwürdigkeit beider Parteien ist folglich theoretisch eingeschränkt. Für den Ausgang des Verfahrens sind allerdings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden entscheidend, sondern der materielle Gehalt ihrer Depositionen. Mit diesem hat sich die Vorinstanz grundsätzlich eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt (Urk. 30 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen (E. III.5.) verstehen sich deshalb primär als Zusammenfassung und Hervorhebung der erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung.

4.2 Ergänzend drängt sich vorab einzig eine genauere Betrachtung der Aussagen auf, mit denen der Beschuldigte und die Privatklägerin die anklagerelevanten Vorgänge bzw. die Strafanzeige konträr in den eskalierenden Paarkonflikt einbetten: Während der Beschuldigte kurz zusammengefasst geltend macht, die Privatklägerin wolle ihn fertigmachen und mit allen Mitteln verhindern, dass er sich von ihr trenne, war es gemäss der Privatklägerin so, dass der Beschuldigte sich mit einer möglichen Trennung nicht abfinden konnte und den gemeinsamen Sohn – u.a. mit den angeklagten Äusserungen – als Druckmittel gegen sie einsetzte.

4.2.1 Im Einzelnen macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei den Anschuldigungen um einen Racheakt der Privatklägerin handle. Sie und ihre Familie beschuldigten ihn, dass er der Privatklägerin 10 Jahre ihres Lebens geklaut habe und er dafür bezahlen müsse. Die Privatklägerin und ihre ganze Familie hätten ihm damit gedroht, dass sie dafür sorgen würden, dass er in den Kosovo abgeschoben würde. Sie hätten ihm immer gesagt, dass er die Papiere nur wegen ihr habe (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Die Privatklägerin spiele jetzt einfach erfolgreich das Opfer. Sie und ihre Familie wollten ihn fertigmachen, im Wissen, dass er hier alleine sei. Sie wollten mit allen Mitteln verhindern, dass er sich von der Privatklägerin trenne (Urk. 4/2 S. 4, 7, 8; Urk. 4/3 S. 7; Prot. I S. 10 f., 19, 21; vgl. auch Prot. II S. 13 f., 19). Gemäss seiner Darstellung war es denn auch er, der eine Trennung bzw. Scheidung vorschlug, was die Privatklägerin mit der Aussage quittiert habe, dass sie ihn in diesem Fall fertigmachen werde und dann ihren ersten Suizidversuch (vom 23. Februar 2019; vgl. Urk. 8/1 am Schluss) unternommen habe. Sie habe ihn – so seine Aussage am 19. Februar 2020 – immer wieder erpresst, indem sie gesagt habe, dass sie sich etwas antue, wenn er sie verlasse. Nach ihrem zweiten Suizidversuch habe er die Privatklägerin noch in der Psychiatrie besucht, sie habe ihn dann aber nicht mehr sehen wollen. Ein konkreter Vorfall sei diesem Suizidversuch nicht vorangegangen; die Privatklägerin habe lediglich gesagt, es tue ihr leid, dass es so weit gekommen sei und vielleicht habe sie "Black Magic" (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4 ff.; Urk. 4/3 S. 5 f.; vgl. auch Prot. II S. 19). Er habe die Richterin bei der Verhandlung fünf Mal gebeten, dass die Scheidung vollzogen werde. Die Richterin sei aber nicht darauf eingetreten und habe gesagt, sie müssten jetzt die Trennungszeit abwarten (Urk. 4/2 S. 7). Bevor er das erste Mal auf die Suizidversuche der Privatklägerin angesprochen worden war, hatte er allerdings nicht nur eingeräumt, dass es die Privatklägerin gewesen war, die die Scheidungsklage eingereicht hatte (Urk. 4/1 S. 1 f.), sondern auf die Frage, weshalb es zur Trennung gekommen sei, lediglich vage von "so Problemen", zu wenigen gemeinsamen Gesprächen und davon gesprochen hatte, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie ihn nicht mehr liebe, während er seinerseits dafür hielt, dass die Ehe mit dem üblichen Auf und Ab tiptop gelaufen sei (Urk. 4/1 S. 1 f.). Seine späteren Behauptungen, er habe die Trennung gewollt und die Privatklägerin habe sich dagegen gesträubt, ist damit nur schwer vereinbar. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete er im Übrigen schliesslich auch noch, dass das Verfahren der Privatklägerin als Vorwand dafür diene, um auf das Trennungsverfahren bzw. die Kinderbelange in ihrem Sinn Einfluss nehmen zu können und zu erreichen, dass er den Sohn nur alle zwei Wochen sehen dürfe, mit anderen Worten um betreffend die Kinderbelange im Scheidungsverfahren gute Karten vor Gericht zu haben (Prot. I S. 14; Prot. II S. 19), begründete die Rachethese also neu.

4.2.2 Die Privatklägerin machte dagegen in sich stimmig geltend, dass sie seit dem Tag, als sie nach ihrem zweiten Suizidversuch in die PUK eingeliefert worden sei, vom Beschuldigten getrennt sei. Sie habe ihm nach einem Besuch am 5. März 2019 ausrichten lassen, dass sie keinen weiteren Besuch von ihm wünsche (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 16). Der Beschuldigte wolle sich nicht scheiden lassen, weshalb sie die Trennungszeit bis im März 2021 ablaufen lassen müssten (Urk. 5/2 S. 17). Der Beschuldigte habe ihr während der Ehe immer gesagt, sie könne jederzeit gehen, dass er sie oder jemanden aus ihrer Familie aber umbringen würde, wenn sie ihm D._____ wegnehmen würde (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 9). Er habe gewusst, dass er mit ihrem gemeinsamen Sohn eine gewisse Macht über sie habe (Urk. 5/2 S. 8). Ab Ende 2018 sei es mit den Morddrohungen immer extremer geworden. Sie habe auch Angst gehabt, dass er diese in die Tat umsetzen würde. Er habe sie psychisch kaputt gemacht. Sie habe die Drohungen seit Ende 2018 richtig ernst genommen (Urk. 5/2 S. 9, 11). Aufgrund dieser ewigen Drohungen habe sie im Februar 2019 einen ersten Selbstmordversuch unternommen, nachdem er sie im Rahmen einer erneuten Diskussion wieder psychisch fertiggemacht habe. Er habe ganz genau gewusst, dass sie nicht ohne ihren Sohn gehen würde (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5 f.). Der Terror durch den Beschuldigten sei dann die ganze Woche so weitergegangen. Letztmals habe er am 2. März 2019 gesagt, dass sie gehen könne, D._____ aber bei ihm bleibe, sonst wisse sie ja, was passiere. Sie habe daraufhin einen Suizidversuch unternommen, damit es keine weiteren Opfer gebe. Ihr sei jahrelang eingeredet worden, dass sie nichts zu bestimmen habe und sie oder jemand aus ihrer Familie sterben würde, wenn sie sich vom Beschuldigten trennen und D._____ nehmen würde (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6, 14).

4.2.3 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Privatklägerin ihren ersten Suizidversuch gegenüber den behandelnden Ärzten im Stadtspital C._____ auf einen Streit mit dem Beschuldigten zurückgeführt hatte (Urk. 8/1 viertletzte und letzte Seite). Ihren zweiten Suizidversuch begründete sie im Spital E._____ mit einer depressiven Situation. Einen direkten Auslöser könne sie nicht ausmachen. Im Job sei es etwas stressig, aber es gehe, in der Familie gebe es keine Reibereien. Vor ca. einem halben Jahr habe sie eine Fehlgeburt gehabt, an welcher sie immer noch zu verarbeiten habe (Urk. 8/1 zweitletzte Seite). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten gegenüber den Ärzten also zunächst nicht, was der Rachethese des Beschuldigten widerspricht. Erst im Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung in der PUK Zürich berichtete sie gemäss schriftlicher Auskunft der befassten Psychologin und der Oberärztin davon, dass sie in einer schwierigen Beziehung zum Beschuldigten lebe. Dieser bedrohe sie und sie habe grosse Angst, dass er bei einer möglicherweise anstehenden Scheidung den gemeinsamen Sohn mit in den Kosovo nehmen könnte. Aus diesem Grund habe sie sich verzweifelt gefühlt und die Tabletten eingenommen. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie vor die Türe zu stellen. Sie sei in grosser Sorge, dass er ihr den Sohn wegnehmen beziehungsweise diesen in den Kosovo bringen könnte. Er habe im Rahmen des stationären Aufenthalts gedroht, dass er sie oder jemanden aus der Familie umbringen würde, wenn sie den Sohn mitnehmen beziehungsweise ihm den Kontakt verweigern würde. Der Beschuldigte sei ihr gegenüber früher körperlich gewalttätig gewesen, sie habe sich dagegen gewehrt und im Verlauf sei es auf verbaler und emotionaler Ebene geblieben (Urk. 7/8 S. 2). Die Privatklägerin umriss die Problematik ihrer Beziehung zum Beschuldigten damit gleich wie gegenüber den Untersuchungsbehörden. Ihre Angst um den Sohn formulierte sie dabei zwar bezogen auf die (unmittelbare) Zukunft, was angesichts der von ihr während des Klinikaufenthalts gefällten Entscheidung zur Trennung allerdings nicht überrascht. Aus den beigezogenen Akten der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien ergibt sich sodann, dass es die Privatklägerin war, die die Scheidung wollte. Das machte sie bereits in ihrem Gesuch um Eheschutz deutlich, das sie am 18. März 2019 einreichte. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Mai 2019 bekräftigte sie diese Ansicht, während der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt eine solche ausdrücklich nicht wünschte (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1 und Prot. S. 3 f.). Erst ein Jahr später im Rahmen des Abänderungsverfahrens stimmte er einem vom Gericht ausgearbeiteten gemeinsamen Scheidungsbegehren zu (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE200017, Prot. S. 26). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit ihren Vorwürfen für eine von ihm gewünschte Trennung bestrafte, ist damit widerlegt, was zusätzliche Zweifel an der bereits aufgrund seines Aussageverhaltens wenig überzeugenden Darstellung des Beschuldigten über die Hintergründe der ehelichen Auseinandersetzungen begründet.

4.2.4 Die Privatklägerin meldete sich am 4. April 2019 um 15:31 Uhr im Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom gleichen Tag telefonisch bei der Einsatzzentrale und gab gegenüber dem ausgerückten Polizeibeamten erstmals an, dass sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben wolle; sie werde seit der Geburt des gemeinsamen Kindes regelmässig mit dem Tod bedroht, wobei die Drohungen zumeist im Zusammenhang mit einem allfälligen Sorgerechtsstreit ausgesprochen würden, sollte es zu einer Trennung kommen (Urk. 1). Am 5. April 2019 wurde sie kurz nach drei Uhr nachmittags polizeilich befragt und wiederholte die Vorwürfe (Urk. 5/1). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Eheschutzbegehren bereits anhängig gemacht (Poststempel 18. März 2019) und dabei auch die Drohungen gegen sie erwähnt (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1/1). Die Privatklägerin hatte also in der PUK und gegenüber dem Gericht bei der Einreichung des Eheschutzbegehrens Drohungen erwähnt, ohne den Beschuldigten anzuzeigen. Wäre es ihre Absicht (gewesen), ein Strafverfahren im Rahmen eines Sorgerechtsstreit zum Nachteil des Beschuldigten zu instrumentalisieren, hätte sie wohl eine andere Reihenfolge gewählt. Es war denn auch der Beschuldigte, der den Vorfall vom 4. April 2019 zum Anlass nahm, am 5. April 2019 telefonisch bei der zuständigen Einzelrichterin intervenieren zu lassen und auf die angeblich psychisch instabile Verfassung der Privatklägerin nach zwei Suizidversuchen hinzuweisen und geltend zu machen, der gemeinsame Sohn sei durch den Vorfall schwer traumatisiert und habe Angst vor der Mutter (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 7/1-5). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung machte D._____ keinen verängstigten, stark instrumentalisierten oder schwer traumatisierten Eindruck, verneinte klar, dass er vor der Privatklägerin Angst habe und wiederholte mehrfach, dass er bei beiden Elternteilen wohnen und in Zukunft beide sehen wolle, was die Einzelrichterin den Parteivertretern umgehend mitteilte (a.a.O., Urk. 13 f.). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Mai 2019 beantragten beide Parteien die Zuteilung der Obhut je an sich und u.a. (eventualiter) die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen. Gemäss den Anträgen der Privatklägerin sollte der Beschuldigte ein gerichtsübliches Besuchsrecht erhalten. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin ebenfalls ein Besuchsrecht zugestehen, bestand jedoch darauf, dass die Besuche lediglich überwacht stattfinden dürften (a.a.O., Urk. 26, Prot. S. 4 ff.). Die Privatklägerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie D._____ immer betreut habe und der Beschuldigte seinen Betreuungspflichten nur dürftig nachkomme, auch der Bruder des Beschuldigten sich mehr schlecht als recht um D._____ kümmere, der Beschuldigte auch das Kind mit seinen Telefonanrufen terrorisiere, ihm nicht erlaube, die Privatklägerin in seiner Gegenwart zu umarmen und D._____ nach ein paar Tagen beim Beschuldigten jeweils sehr eingeschüchtert wirke. Der Beschuldigte bestimme, wie oft D._____ mit ihr Zeit verbringen dürfe. Spure sie nicht, werde er jeweils aggressiv und lasse sie D._____ noch weniger sehen. Der Beschuldigte torpediere die Kontakte zwischen ihr und dem gemeinsamen Sohn bei jeder sich bietenden Gelegenheit und manipuliere D._____, indem er diesem alle Freiheiten gewähre und Besuche bei ihr, der Mutter, unterbinde. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut entspreche nicht am besten dem Kindeswohl. Die schwierige und konfliktbeladene Interaktion der Eltern, die Belastung des Kindes wegen der häufigen Aufenthaltswechsel und der Erziehungsstil des Beschuldigten sprächen klar gegen das Betreuungsmodell. Auch die Gewalt des Beschuldigten gegen sie stelle ein grosses Hindernis für eine alternierende Obhut dar (a.a.O., Urk. 26 S. 7 ff.). Der Beschuldigte liess wie im Strafverfahren bestreiten, gewalttätig zu sein und der Privatklägerin gedroht zu haben. Es habe sicher Streit gegeben, meist aber dadurch verursacht, dass die Privatklägerin eine aus der Luft gegriffene, eingebildete Angst gehabt habe, vom Beschuldigten verlassen zu werden. Es sei immer die Privatklägerin gewesen, die mit Wutanfällen, Gewaltausbrüchen und Geschrei aufgefallen sei, wenn ihr etwas nicht gepasst habe. Die Suizidversuche seien nicht von ihm verursacht worden. Die Behauptung der Privatklägerin seien Schutzbehauptungen, weil sie zu Recht befürchte, dass aufgrund der Suizidversuche und der klar erwiesenen psychischen Problematik ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt werde. Seinen Antrag hinsichtlich der Kinderbelange begründete er in der Folge mit der zweifelhaften psychischen Verfassung der Privatklägerin (a.a.O., Prot. S. 5 f.). Keine der Parteien wich im Eheschutzverfahren folglich von seiner auch im Strafverfahren vertretenen Position ab oder argumentierte hinsichtlich der Beziehungsdynamik anders als im Strafverfahren. Die Auseinandersetzung um D._____ dauert (inzwischen im Scheidungsverfahren) bis heute an, wobei die Parteien sich gegenseitig nebst der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit die Erziehungsfähigkeit absprechen, ohne dass sich an ihren jeweiligen Argumentationslinien etwas Grundsätzliches geändert hätte (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE200017; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105]). Die eherechtlichen Verfahren erweisen sich in diesem Sinn als Fortführung der strafrechtlichen Auseinandersetzung. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Privatklägerin das Strafverfahren für die Zwecke des eherechtlichen Verfahrens missbraucht. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe keine Trennung und Scheidung gewollt, ist wie erwogen nachweislich falsch. Nach zwei Suizidversuchen setzte sie sich mit ihrem nach Mandatierung einer Rechtsvertreterin eingereichten Eheschutzbegehren (vgl. beigezogene Akten Geschäfts-Nr. EE190017, Urk. 1/1) bewusst der Gefahr aus, dass ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt würde, verzichtete zunächst aber auf eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Gemäss der im Auftrag der Scheidungsrichterin erfolgten Intensivabklärung von D._____ durch das Kompetenzzentrum für Familien und Kinder besteht eine Kindeswohlgefährdung durch den Beschuldigten (beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105, Urk. 31), während die PUK eine Gefahr aufgrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin für den Sohn und eine Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit verneinte (a.a.O., Urk. 84). Der Beschuldigte bezeichnet den Abklärungsbericht als einseitig, verzerrt, unvollständig, tendenziös und destruktiv (a.a.O., Urk. 40 S. 3, Urk. 108 S. 1) und erhob gegen den u.a. gestützt darauf ergangenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 10. Mai 2021 erfolglos Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (beigezogene Akten Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LY210023; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105, Urk. 129). Wie das noch hängige Scheidungsverfahren ausgehen wird, ist offen und kann offenbleiben. Für die Zwecke des Strafverfahrens genügt die Feststellung, dass die Behauptungen der Privatklägerin zur mangelnden Erziehungsfähigkeit jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen sind – die Erziehungsfähigkeit des Beschuldigten ist auch nicht aufgrund der ihm vorgeworfenen Drohungen in Frage gestellt – (vgl. auch beigezogene Akten Geschäfts-Nr. FE200105, Urk. 98, 99, 116, 129, 133, 140, 142A, 148, 222) und sich aus den Akten der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien auch sonst keine ernstzunehmenden Hinweise darauf ergeben, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache belastet.

5.1 Die Privatklägerin wurde zu den Vorfällen zweimal befragt. Die erste Einvernahme fand direkt nach dem Vorfall vom 4. April 2019 bei der Polizei statt; ein weiteres Mal wurde sie von der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2020 einvernommen (Urk. 5/1; Urk. 5/2). Bei den in casu zu beurteilenden Delikten handelt es sich wie erwähnt um Vier-Augen-Delikte. Nebst den Aussagen des Beschuldigten kommt daher den Ausführungen der Privatklägerin eine grosse Bedeutung zu. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sagte sie klar und widerspruchsfrei aus. Ihre Aussagen fügen sich zusammen mit den ärztlichen Berichten und den Akten der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien zu einem stimmigen Ganzen. Gründe, welche eine Befragung vor dem Berufungsgericht als notwendig erscheinen liessen, sind daher nicht ersichtlich. Auf eine erneute Befragung der Privatklägerin kann daher verzichtet werden (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2).

5.1.1 Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin in den wesentlichen Belangen widerspruchsfrei und detailliert aussagte und ih-

re Empfindungen jeweils ungefragt und nachvollziehbar darlegte. Zum Vorfall vom 4. April 2019 sagte die Privatklägerin konstant und in sich stimmig, dass sie an diesem Tag um etwa 11:30 Uhr den gemeinsamen Sohn D._____ von der Schule habe abholen wollen. Vor dem Schulhaus habe aber bereits ihr Schwager und Bruder des Beschuldigten, F._____, gewartet und ihr erklärt, dass er D._____ abholen werde. D._____ sei dann aber dennoch mit der Privatklägerin nach Hause gegangen und noch bevor sie ihn am Nachmittag wieder zur Schule gebracht habe, habe sie ein Telefonat von ihrem Mann erhalten. Dieser habe ihr gesagt, dass sie einen Fehler mache, wenn sie ihren Sohn abhole und dass er für nichts garantieren könne, was F._____ mache. Am Abend des gleichen Tages, um etwa 19:00 Uhr, habe ihr der Beschuldigte geschrieben, dass sie D._____, welcher bei ihr zu Hause war, nach unten bringen solle. Von ihrem Balkon aus habe die Privatklägerin gesehen, dass der Beschuldigte und sein Bruder vor der Liegenschaft gestanden seien. Der Beschuldigte habe sie gefragt, weshalb sie D._____ nicht nach unten bringe und ihr gesagt, dass sie einen Fehler mache (Urk. 5/1 S. 1 f.). Die Privatklägerin schilderte das Geschehene bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Kern gleich, ergänzte jedoch, dass sie für den Fehler, den sie mache, indem sie D._____ abhole, bestraft werde bzw. dass sie den Fehler, den sie mache, indem sie D._____ nicht nach unten bringe, bereuen werde (Urk. 5/2 S. 5). Diese Ergänzungen fügen sich nahtlos in die von der Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Einvernahme geschilderten Drohkulisse ein, welche durch den Beschuldigten aufgebaut wurde. Sie erweisen sich daher und auch aufgrund der weiteren Realitätsmerkmale als glaubhaft.

5.1.2 Die Privatklägerin schilderte mehrfach originelle Details sowie ihre eigenen Gefühle und Empfindungen, welche auf einem realen Erlebnishintergrund basieren müssen. So schilderte sie, dass F._____ am Nachmittag bereits mit einem Regenschirm vor dem Schulhaus gewartet habe (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Weiter sagte sie aus, dass sie, als sie D._____ am Nachmittag von der Schule habe abholen wollen, grosse Angst gehabt habe, aber all ihren Mut zusammengenommen habe. Aufgrund ihrer Angst habe sie auf ihrem Mobiltelefon bereits die Nummer der Polizei eingegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 5). Ebenfalls als individuell geprägtes Detail ist ihre Schilderung anzusehen, wonach D._____ am Abend des 4. April 2019 gebadet habe und sie dem Beschuldigten ein Bild davon geschickt habe, damit dieser sehe, dass es D._____ gut gehe (Urk. 5/1 S. 2).

5.1.3 Gleichbleibend und detailliert sowie auch spontan und von sich aus schilderte die Privatklägerin den Vorfall von Ende Februar 2019. So sei damals ein Streit mit dem Beschuldigten ausgeartet und er habe ihr gesagt, dass sie ihn zwar verlassen könne. Wenn sie aber D._____ mitnehmen würde, bringe er sie oder jemanden aus ihrer Familie um. Er habe ihr dies unzählige Male gesagt (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6). Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang eindringlich, dass sie Ende Februar 2019 nach besagtem Streit einen ersten und am 3. März 2019 einen zweiten Selbstmordversuch begangen habe. Sie habe wirklich geglaubt, dass jemand wegen ihr ums Leben komme. Sie habe jahrelang gehört, dass sie oder jemand aus ihrer Familie sterbe, wenn sie D._____ nehme (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6, 14). Sie habe sich deshalb zum Suizid entschieden. Besser solle sie als jemand anderes sterben (Urk. 5/2 S. 14). Die Privatklägerin gab zudem zu Protokoll, dass sie, als sie am Tag nach ihrem ersten Suizidversuch zur Arbeit gegangen sei, noch überlegt habe, mit dem Auto einen Selbstunfall zu machen, sich aber doch nicht getraut habe (Urk. 5/1 S. 3). Die Ausführungen zu ihren Gedanken lässt ihre Aussage glaubhaft wirken.

5.1.4 Lebensnah und detailliert berichtete die Privatklägerin von der Situation, in welcher sie letztmals vom Beschuldigten bedroht worden sei. Sie sei mit D._____ am 27. November 2019 an einem Geburtstagsfest gewesen. Sie habe daher das Mobiltelefon von D._____ in den Flugmodus gestellt. Als sie es wieder eingeschaltet habe, habe der Beschuldigte direkt angerufen und D._____ gefragt: "Hat diese Schlampe dir das Telefon nicht gegeben?". Sie habe dies gehört, da das Telefon des Sohnes immer auf Lautsprecher eingestellt sei. Sie habe das Telefon dann an sich genommen, worauf der Beschuldigte zu ihr gesagt habe: "Ich ficke deine Mutter in die Vagina" und "Dein Ende ist gekommen" (Urk. 5/2 S. 10).

5.1.5 Bereits in der ersten Einvernahme brachte die Privatklägerin von sich aus vor, dass der Beschuldigte sie auch mit SMS bedroht habe, welche Nachrichten sie zu den Akten reichte (Urk. 5/1 S. 4). Der eingereichte Chat-Verlauf sowie

die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Übersetzungen zeigen, dass eine Person namens G._____ der Privatklägerin unter anderem folgende Nachrichten sandte: "Ich werde dir (ein Teil der Nachricht ist durch die Datumsanzeige verdeckt) ficken", "Ich werde dir das Gehirn ficken, ich ficke es dir", "Ich ficke dir die Eselstute der Mutter", "Weil du kannst nicht als H._____ die Zunge machen, weil ich teile dich in zwei", "Ruf mich schnell an, bevor ich mich unterwegs zu deiner Arbeit mache" (Urk. 6/3). Die Privatklägerin erklärte hierzu, dass diese Nachrichten vom Beschuldigten stammten und fügte an, er habe diese aggressiven Nachrichten geschrieben, da sie kein Mittagessen gekocht habe. Derartige Nachrichten habe sie sicher alle zwei Wochen erhalten (Urk. 5/2 S. 11).

5.1.6 Trotz der zum Teil heftigen Vorwürfe – der Beschuldigte soll sie auch mehrfach geschlagen haben – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. So habe es in den letzten drei Jahren keine körperlichen Übergriffe gegeben und sie gab auch zu, ihn im Streit manchmal ebenfalls geschlagen zu haben (Urk. 5/2 S. 12). Weiter anerkannte sie, dass der Beschuldigte nach ihrem zweiten Suizidversuch sehr emotional und fürsorglich gewesen sei und es ihm leid getan habe (Urk. 5/2 S. 15 f.). Soweit die Verteidigung in diesem Kontext und ganz generell vorbringt, die Privatklägerin habe den Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer stärker belastet (Urk. 50 S. 3), kann dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Mit Verweis auf untenstehende Erwägungen ist namentlich festzuhalten, dass sich die Situation mit der sich abzeichnenden Trennung akzentuierte und Äusserungen des Beschuldigten von der Privatklägerin nachvollziehbar anders wahrgenommen wurden.

5.1.7 Nebst dem, dass die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, glaubhaft dargelegt hat, dass sie die Drohungen ernstgenommen und aus Angst, jemandem aus ihrer Familie würde etwas zustossen, zwei Suizidversuche unternahm, schilderte sie auch nachvollziehbar, wie die Drohungen des Beschuldigten auf sie gewirkt haben. So habe sie anfangs noch keine Angst gehabt, da sie die Situation jeweils wieder habe beruhigen können. Der Beschuldigte habe zwei Gesichter und sie habe ihn geliebt. Ab Ende 2018 sei es aber extremer geworden mit den Morddrohungen und sie habe auch Angst gehabt, dass er diese in die Tat umsetzt. Konkret habe sie befürchtet, dass er ihr in ihrer Heimat dem Kosovo etwas antun würde. Sie habe aufgrund dieser Drohungen auch im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch Angst gehabt (Urk. 5/2 S. 9 f.). Zwar sagte die Privatklägerin an einigen Stellen, dass der Beschuldigte sie während der gesamten Ehe immer wieder bedroht habe (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 8). Daraus zu schliessen, die Privatklägerin habe die Drohungen nicht ernstgenommen, wäre jedoch verfehlt. Denn sie schildert, wenn man ihre gesamten Aussagen betrachtet, eine Entwicklung und Verschärfung der Probleme zwischen ihr und dem Beschuldigten. Die gesamte Situation hatte sich nämlich mit der sich abzeichnenden Trennung insofern verändert, dass die Drohung, er werde ihr oder jemand anderem etwas antun, wenn sie ihm den Sohn wegnehme, konkreter wurde, denn mit einer Trennung stand neu die Frage der Obhut und des Besuchsrechts des Sohnes im Raum. Überdies zeigen die beiden Suizidversuche, welche sie klar mit den fortwährenden Drohungen des Beschuldigten in Zusammenhang brachte und durch Arztberichte belegt sind (Urk. 7/8 S. 2), welch hohem Leidensdruck die Privatklägerin ausgesetzt war und wie ernst sie die Drohungen zu diesem Zeitpunkt auch nahm. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Privatklägerin sei durch die (angeblichen) Drohungen nicht in Angst und Schrecken im Sinne des Tatbestandes versetzt worden (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), ist auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verweisen (vgl. E. IV.3.).

5.1.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind zum Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Kleinere Abweichungen bezüglich Nebensächlichkeiten schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen daher nicht. Die Privatklägerin schilderte die Vorfälle gleichleibend, spontan und von sich aus. Ihre Aussagen weisen originelle Details auf, die auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisen. Die Aussagen der Privatklägerin sind vor diesem Hintergrund als glaubhaft einzustufen.

5.2 Ganz anders präsentieren sich hingegen die Aussagen des Beschuldigten.

5.2.1 So sind die Aussagen in mehreren Punkten widersprüchlich und zum Teil auch unlogisch. So führte der Beschuldigte zum Vorfall vom 4. April 2019 in der Einvernahme vom 19. Februar 2020 aus, dass er zur Wohnung der Privatklägerin gefahren sei, da sein Sohn ihn angerufen habe. Als sie den Sohn nicht heruntergebracht habe, sei der Beschuldigte wieder weggefahren (Urk. 4/2 S. 4). Demgegenüber sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Mai 2020, dass er am besagten Tag nicht bei der Privatklägerin zu Hause erschienen sei (Urk. 4/3 S. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, an diesem Tag direkt nach der Arbeit zur Privatklägerin gegangen zu sein und gefragt zu haben, ob sie ihm den Sohn geben würde. Sie habe dies verneint, worauf er seinen Anwalt angerufen habe. Es habe keinen Disput gegeben (Prot. I S. 9).

5.2.2 Auch bezüglich der WhatsApp-Nachrichten verwickelte sich der Beschuldigte in Widersprüche. Zu diesen sagte er zunächst, dass er sich nicht erinnern könne, diese Nachrichten geschrieben zu haben. Wie man wisse, könne man WhatsApp-Nachrichten auch manipulieren (Urk. 4/2 S. 7). In der Einvernahme vom 15. Mai 2020 sagte er auf Vorhalt der Nachrichten, dass dies keine Drohungen gewesen seien, sondern eine normale Diskussion. Die Privatklägerin habe selber auch solche Nachrichten geschrieben und der Staatsanwaltschaft einfach einen Ausschnitt eingereicht, der ihn in ein schlechtes Licht rücke. Man sehe, dass der Nachrichtenfluss weitergehe. Er sei überzeugt, dass auch Nachrichten gelöscht worden seien, sodass der Gesprächsverlauf keinen Sinn mehr mache. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte explizit, dass dies seine Nachrichten sein müssten (Urk. 4/3 S. 4 f.). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte wiederum, dass diese Nachrichten von ihm stammen. Er könne sich nicht konkret erinnern, habe aber nie etwas geschrieben, was als Bedrohung angesehen werden könne. Er fügte an, dass sich jeder aufregen könne, wenn er provoziert werde. Aber so tief gehe er nicht. Er sei gebildet und dies sei nicht sein Wortschatz (Prot. I S. 13). Zudem wiederholte der Beschuldigte seine These, wonach die Nachrichten manipuliert seien (Prot. I S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung differenzierte der Beschuldigte und gestand zusammengefasst ein, alle Nachrichten bis auf jene mit H._____ (gemeint ist der Satz "Weil du kannst nicht als H._____ die Zunge machen, weil ich teile dich in zwei") geschrieben zu haben. Letzterer ergebe weder grammatikalisch noch logisch einen Sinn, und er als Journalist würde nicht so viele Fehler beim Schreiben machen. Er gehe davon aus, dass die Nachricht von der Privatklägerin selbst geschrieben worden sei. Betreffend die anerkanntermassen von ihm stammenden Nachrichten brachte er vor, dass er zu jener Zeit, als er die Nachrichten geschrieben habe, mit der Privatklägerin zusammengewesen sei und diese falsch übersetzt worden seien. Es handle sich dabei um keine Drohungen (Prot. II S. 17 f., 21 f.).

5.2.3 Im Aussageverhalten des Beschuldigten ergeben sich darüber hinaus weitere Unstimmigkeiten, auf die bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 30 S. 5 f.). So sagte er bezüglich des Vorfalls vom 4. April 2019, dass er wieder gegangen sei, nachdem ihm die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn nicht nach unten habe bringen wollen. Es sei alles ganz ruhig gewesen (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 9). Gleichzeitig brachte er vor, dass die Privatklägerin den Sohn unter Zwang mitgenommen habe bzw. dass er aufgrund der gesundheitlichen Lage der Privatklägerin um den Sohn besorgt gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 8). Abgesehen davon, dass dies zwei voneinander abweichende Versionen sind, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in dieser Situation wortlos und ohne Streit wieder gegangen ist, gerade wenn man bedenkt, dass die Beziehung gemäss Aussagen beider Parteien stark konfliktbelastet war (vgl. z.B. Urk. 4/3 S. 7; Urk. 5/1 S. 3). Auch die Aussage des Beschuldigten zum Vorfall von Ende Februar 2019, wonach er und die Privatklägerin ein ruhiges und nüchternes Gespräch gehabt hätten und die Privatklägerin danach einen Suizidversuch unternommen habe (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 10), erscheint nicht plausibel. Einerseits ist nur schwer vorstellbar, weshalb die Privatklägerin nach einem ruhigen Gespräch versuchen sollte, sich das Leben zu nehmen. Andererseits passt ein Suizid ebenfalls nicht zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach sie ihm während dieses Gesprächs gesagt habe, dass sie ihn fertigmachen wolle (Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 10), wobei die Privatklägerin und ihre Familie ihn gemäss seinen Aussagen dadurch fertigmachen wollten, dass er seine Papiere verliere und in den Kosovo abgeschoben werde bzw. dass er ins Gefängnis komme (Urk. 4/2 S. 6, 8).

5.2.4 Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von Beginn an schlechtzumachen versuchte, und gegen die Privatklägerin gerichtete Anschuldigungen aussprach. So sagte er zu den Suizidversuchen der Privatklägerin, dass dies alles in ihrem Kopf sei, dass es "Black Magic" sei (Urk. 4/1 S. 2 f.) und er führte aus, dass die Privatklägerin nun erfolgreich das Opfer spiele (Urk. 4/2 S. 7). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vom eigentlichen Kerngeschehen abschweifte und Ausführungen zu Themen machte, die den vorgehaltenen Sachverhalt höchstens am Rande betreffen (vgl. Urk. 4/3 S. 6 ff.; Prot. I S. 9), womit er seine Rolle herunterzuspielen versuchte.

5.3 Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über weite Teile als widersprüchlich und nicht plausibel erscheinen und daher nicht zu überzeugen vermögen. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin wie bereits dargelegt in hohem Masse als glaubhaft. Auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet.

5.3.1 Soweit er geltend macht, dass die von ihm im Recht liegenden Chat-Nachrichten manipuliert seien, ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Privatklägerin Nachrichten im Juli 2018 fälschen und dann erst im April 2019 eine falsche Anzeige aufgeben sollte. Nebst den Behauptungen des Beschuldigten liegen denn auch keine anderen Hinweise auf eine Manipulation der Nachrichten vor. Der Beschuldigte gab zudem selbst zu, die Nachrichten bzw. mindestens Teile davon verfasst zu haben (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. II S. 18). Seine Bestreitungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind darüber hinaus nicht sehr überzeugend. So gab er an, dass die Manipulation in der Weise erfolgt sei, dass nur seine Antworten darauf gelassen worden seien, damit es aussehe, als würde er sie bedrohen; sie selbst habe aber gelöscht, wie sie ihn bedrohe und beschimpfe (Prot. I S. 11). Daraus kann durchaus geschlossen werden, dass es sich eben doch um seine Antworten handelt. Die Frage kann im Übrigen aber ohnehin offengelassen werden, da betreffend die WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2018 aus rechtlichen Gründen ein Freispruch erfolgt (vgl. E. IV.3.4).

5.3.2 Aus den Aussagen beider Beteiligter und insbesondere auch aus den Nachrichten, welche die Privatklägerin an den Beschuldigten sandte (dazu so-

gleich) kann zwanglos geschlossen werden, dass die Beziehung der beiden schon seit längerem konfliktbehaftet war und im Zeitpunkt der Vorkommnisse ihrem Ende entgegenging. Daraus zu schliessen, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen nur unternommen, um auf das Scheidungsverfahren Einfluss zu nehmen, so wie dies der Beschuldigte tut (vgl. Prot. I S. 14; Prot. II S. 19), erscheint dennoch nicht opportun. Es ist belegt, dass die Privatklägerin zwei Suizidversuche unternahm, welche sie im Strafverfahren glaubhaft mit dem Verhalten des Beschuldigten und seinen Drohungen in Verbindungen brachte. Eine solch starke Reaktion der Privatklägerin spricht gegen ein Erfinden der Drohungen ihrerseits, zumal sie – wie erwogen – auch nicht die erste Gelegenheit nützte, um den Beschuldigten solcher zu bezichtigen, sondern erst im (geschützten) Rahmen der Fürsorgerischen Unterbringung erstmals den Druck schilderte, unter dem sie in der Ehe mit dem Beschuldigten stand. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, nicht erklärbar, wieso sie Nachrichten des Beschuldigten hätte erfinden sollen, welche sie erst über ein halbes Jahr später zur Anzeige brachte.

5.3.3 Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bisweilen gegenseitig ein rauer Umgangston herrschte, ist nicht zuletzt aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Nachrichten der Privatklägerin an ihn (Urk. 8/4) erstellt. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin, wonach es zu (über einem rauen Umgangston hinausgehenden) Todesdrohungen des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei, die sie mindestens ab Ende 2018 ernst nahm, nicht zutreffen (vgl. E. III.5.1.7 und E. IV.3.2).

5.4 Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin die in der Anklage festgehaltenen Äusserungen tätigte, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass die Äusserungen Ende Februar 2019, welche gemäss Anklage "an einem nicht genauer bestimmbaren Samstagabend" stattfanden, anhand des Kurzaustrittsberichts des Stadtspital C._____ (Urk. 8/1 letzte Seite) in Verbindung mit den Aussagen der Privatklägerin zeitlich auf den 23. Februar 2019 fixiert werden können.

IV.

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 11).

2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Täterschaft wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3.1 Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weshalb der Tatbestand der Drohung nicht vorliege und ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 50 S. 4 f.).

3.2 Soweit die Verteidigung konkret einwendet, dass zwischen den Eheleuten schon immer ein rauer Umgangston geherrscht habe, weshalb die Privatklägerin durch die Drohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 50 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn dem so gewesen sein mag, hat sich die Situation vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Trennung akzentuiert, mithin wurden die Äusserungen des Beschuldigten von der Privatklägerin vor dem Hintergrund des eskalierenden Paarkonflikts anders beurteilt. Die Privatklägerin hat für den Zeitraum nach Ende 2018 glaubhaft dargelegt, dass sie durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. E. III.5.1.7).

3.3 In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in der Schweiz nicht beeinträchtigt gewesen sei, da sie selber gesagt habe, dass sie (lediglich) Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr in ihrer Heimat, im Kosovo, etwas antun würde (Urk. 50 S. 5). Die Privatklägerin wurde, wie bereits festgestellt, durch die Drohungen des Beschuldigten in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und hatte durchaus auch in der Schweiz Angst. Keine Rolle spielt, wo örtlich der Erfolg eingetreten wäre. Falls die Verteidigung mit ihrem Einwand die örtliche Zuständigkeit in Frage stellen sollte, zielt der Einwand ins Leere. Die mehrfachen Drohungen wurden vom Beschuldigten unbestrittenermassen in der Schweiz ausgesprochen, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB und Art. 31 Abs. 1 StPO).

3.4 Es ist mit der Verteidigung indes zu erkennen (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, die Drohungen des Beschuldigten am Anfang nicht ernstgenommen zu haben. Erst seit Ende 2018 sei dies der Fall (Urk. 5/2 S. 9, 11). Auch wenn aufgrund ihrer weiteren glaubhaften Aussagen keine Zweifel daran bestehen, dass sie bereits vor Ende 2018 vom Beschuldigten mittels Äusserungen unter Druck gesetzt wurde, so standen diese (noch) nicht im Zusammenhang mit der sich abzeichnenden Scheidung, und es ist unklar, wie ernst die Privatklägerin die Drohungen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nahm. Mangels erneuter Befragung der Privatklägerin vor Berufungsgericht (vgl. vorstehend E. III.5.1.) ist dieser Umstand auch nicht zu verifizieren, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich bei den zur Beurteilung stehenden Drohungen vor Ende 2018 – konkret die WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2018 (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) – um Äusserungen im Rahmen des ehelichen Verhältnisses zwischen ihm und der Privatklägerin handelte, welche bei Letzterer keine Angst im Sinne des Tatbestandes der Drohung auslösten. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung begangen am 10. Juli 2018 freizusprechen und auf die diesbezüglichen weiteren Einwände der Verteidigung, namentlich dass die Nachrichten nicht vom Beschuldigten stammen würden, weil es nicht seine Sprache sei, ist nicht weiter einzugehen.

4. Betreffend die weiteren, Gegenstand der Anklage bildenden Drohungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass es sich dabei um Androhung potentiell tödlicher Gewalt gegen die Person der Privatklägerin handelt. So erklärte der Beschuldigte der Privatklägerin am 27. November 2019 via Telefon, dass er ihre Mutter in die Vagina ficken werde, und dass ihr Ende gekommen sei. Die Äusserungen vom 23. Februar 2019 enthalten unverhohlene Todesdrohungen gegen die Privatklägerin und Mitglieder ihrer Familie. Diejenigen vom 4. April 2019 sind ebenfalls klar drohender Natur. Der konkret drohende Nachteil geht aus ihnen zwar nicht hervor. Vor dem Hintergrund der lediglich wenige Tage zuvor ebenfalls im Kontext des Streites um den gemeinsamen Sohn geäusserten Todesdrohungen steht jedoch ausser Zweifel, dass auch diese Aussagen als solche gemeint waren. Dass die Privatklägerin sie wie die weiteren Gegenstand der Anklage bildenden Erklärungen des Beschuldigten – mit Ausnahme der WhatsApp-Nachrichten vom 10. Juli 2018 – als solche verstand, ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Sämtliche vom Beschuldigten ausgesprochenen bzw. geschriebenen Worte sind folglich als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Diese versetzten die Privatklägerin in Angst und Schrecken, was bei den gewählten Worten auch einer vernünftigen Person mit normaler psychischer Belastbarkeit passiert wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hat die Drohungen mit Wissen und Willen ausgesprochen und sie konnten keinen anderen Zweck haben, als die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Da die Drohungen vom Beschuldigten während der Ehe gegenüber der Privatklägerin als seiner Ehefrau ausgesprochen wurden, hat er sich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht.

V.

1.1 Das Gesetz sieht für Drohung einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen zu erweitern, bestehen trotz mehrfacher Tatbegehung nicht. Die Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion verhängt werden kann. Damit fällt namentlich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht.

1.2 Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen (Art. 47 StGB). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist für jede Tatbegehung eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann erst in einem zweiten Schritt zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

2.1 Hinsichtlich der zeitlich zweiten, dritten und vierten in der Anklageschrift aufgeführten Drohung erfolgt, wie erwogen, ein Schuldspruch (vgl. E. IV.4.). Bei all diesen vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen handelt es sich um Todesdrohungen und damit objektiv um die inhaltlich schwerste Form derselben. Der Beschuldigte äusserte die Drohungen in verschiedenen Situationen und nicht immer gleich explizit, allerdings immer im Kontext familiärer Auseinandersetzungen. Der Auslöser der Drohungen war mit der Auseinandersetzung um den gemeinsamen Sohn ein überdauerndes Thema, bei dem die Privatklägerin (für den Beschuldigten erkennbar) subjektiv unter grösstem Druck stand. Indem er nicht nur sie selber, sondern auch ihre Familie mit dem Tod bedrohte, bürdete er ihr zudem individuelle Verantwortung für ihr familiäres Umfeld auf, was die Drohungen zusätzlich perfid machte. Dabei terrorisierte die zweite der angeklagten Drohungen die Privatklägerin offensichtlich am stärksten und objektiv schwer: Sie unternahm einen Suizidversuch. Die dritte und vierte angeklagte Drohung machte ihr zwar ebenfalls Angst. Sie hatte nach dem Klinikaufenthalt und der Trennung vom Beschuldigten aber augenscheinlich so viel Selbstbewusstsein gewonnen, dass sie mit ihrer Angst konstruktiver umgehen konnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Drohung von Ende Februar 2019 objektiv als die schwerste, gefolgt von derjenigen am 4. April 2019, die in den objektiv noch mit grösseren Unsicherheiten verbundenen Zeitraum unmittelbar nach der Trennung fiel und vom persönlichen Erscheinen des Beschuldigten (und seines Bruders) begleitet war. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem nicht mehr leichten bzw. noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der dritten Drohung, die telefonisch und in einer Phase erfolgte, in der sich die Verhältnisse um den gemeinsamen Sohn zumindest ansatzweise geklärt hatten, liegt ein leichtes Verschulden vor.

2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar bezogen auf die Wirkung seiner Äusserungen (Angst) lediglich eventualvorsätzlich handelte, sein Verhalten (mit der Vorinstanz) aber als krass egoistisches Dominanzgebaren in einer familiären Konfliktsituation zu werten ist. Immerhin ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass die Schlussphase der Beziehung auch für den Beschuldigten emotional belastend gewesen sein dürfte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere kaum zu relativieren, so dass es insgesamt bei einer Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht bzw. leicht bleibt. Für die verschuldensmässig am schwersten wiegende Drohung Ende Februar 2019 erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, für diejenige vom 4. April 2019 eine solche von 120 Tagessätzen und für diejenige vom 27. November 2019 eine solche von

90 Tagessätzen.

3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschuldigte im Kosovo aufwuchs, dort die Schule besuchte und anschliessend Journa-

lismus studierte. In diesem Beruf arbeitete er im Kosovo für neun Jahre. Im Dezember 2009 kam er – nachdem er und die Privatklägerin 2008 geheiratet hatten – wegen der Privatklägerin in die Schweiz. Hier arbeitete der Beschuldigte zunächst als Elektriker und dann bis heute als Bodenleger. Derzeit ist er bei der Firma I._____ GmbH in J._____ angestellt. Zur Beziehung zur Privatklägerin führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Scheidungsverfahren laufe. Anlässlich letzterer präzisierte er, dass sie um Konflikte zu vermeiden, sehr wenig kommunizieren würden, wenn dann über den gemeinsamen Sohn. Der gemeinsame Sohn D._____, der dieses Jahr 11 Jahre alt werde und die 4. Klasse besuche, wohne derzeit jeweils eine Woche bei ihm und hernach zwei Wochen bei der Privatklägerin. Das habe das Gericht entsprechend festgelegt. Er habe derzeit keine Partnerin und lebe alleine (Urk. 4/3 S. 11 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 48). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

3.2 Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vorstrafen oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Die im Strafregister verzeichneten laufenden Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten (vgl. Urk. 48), die gemäss seiner Sachdarstellung allesamt im Zusammenhang mit dem Konflikt zur Privatklägerin bzw. deren Familie stehen (vgl. Prot. II S. 12 ff.; Urk. 50 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 24 f.), sind aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht weiter beachtlich.

4.1 Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, dass die Taten zeitlich relativ nahe beieinanderliegen (Ende Februar bis Ende November 2019), im Kontext der konfliktbehafteten Endphase der Beziehung stattfanden und einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Im Rahmen der Asperation würde es sich daher rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen um je die Hälfte der Einsatzstrafen für die Taten vom 4. April und vom 27. November 2019 zu erhöhen. Allerdings erreicht bereits die Einsatzstrafe für die erste der Taten das vom Gesetz bei Geldstrafen vorgesehene Strafmaximum (Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hätte (vgl. BGE 144 IV 217 E.3.6).

4.2 Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 30 S. 15 f.). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll vor allem im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Die Strafenkombination ist jedoch auch in anderen Fällen zulässig und erhöht in diesem Sinn die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt, ihm aber dennoch ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2).

4.2.1 Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte, welcher ein Ersttäter ist, durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.

4.2.2 Unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius hat dies zur Folge, dass anstelle der von der Vorinstanz verhängten (unbedingten) Busse von Fr. 2'100.– eine entsprechend höhere Geldstrafe ausgefällt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).

4.2.3 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 2'100.– entspricht bei einem Tagessatz von Fr. 90.– 23 Tagessätzen Geldstrafe.

4.3. Der Beschuldigte ist folglich unter Berücksichtigung seines Verschuldens und des Verbots der reformatio in peius mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.

4.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen der beschuldigten Person abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6).

4.4.1 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf die aufgeführten Bemessungskriterien auf Fr. 90.– festgelegt (Urk. 30 S. 15).

4.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit jeher im Zwischenverdienst zu arbeiten und – sofern es genügend Arbeit gebe und er in einem 100%-Pensum arbeiten könne – ein Monatseinkommen von netto knapp Fr. 4'000.– zu erzielen. Wenn er Arbeitslosenentschädigung erhalte, bekomme er monatlich ca. Fr. 3'200.– bis Fr. 3'400.–. Sein monatlicher Mietzins betrage Fr. 1'600.– abzüglich Fr. 342.–, welche er für seine Tätigkeit als Hauswart gutgeschrieben erhalte, und seine Krankenkasse betrage nach Abzug der Prämienverbilligung monatlich Fr. 179.–. Zudem habe er den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 456.– pro Monat für seinen Sohn zu bezahlen und übernehme freiwillig weitere Kosten im Zusammenhang mit dessen Ausbildung. Gemäss eigener Sachdarstellung hat der Beschuldigte sodann Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.– und unterliegt einer Lohnpfändung (vgl. Prot. II S. 8 ff.).

Angesichts der dargelegten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– als angemessen.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose umstossen könnten. Es ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz erwog zur Dauer der Probezeit, dass die Delikte im Kontext eines Familienkonflikts verübt worden seien und es das Bemühen des Beschuldigten gewesen sei, den Sohn an sich zu binden. Weiter wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte über den gemeinsamen Sohn mit der Privatklägerin verbunden bleibe und damit der Konfliktherd und die latente Gefahr, dass der Beschuldigte in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, bestehen bleibe (Urk. 30 S. 16 f.). Diese Überlegungen überzeugen durchaus. Um den erwähnten verbleibenden Restbedenken Rechnung zu tragen, ist daher die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre festzusetzen, namentlich auch da sich der Stand des familienrechtlichen Konflikts im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich verändert hat.

6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen und die Probezeit auf

3 Jahre festzulegen.

VI.

Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 17 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– erweist sich unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität der Auswirkung sowie des Verschuldens des Beschuldigten als jedenfalls nicht zu hoch. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Drohung, begangen am 10. Juli 2018, rechtfertigt keine Reduktion, da diese erste Drohung im Vergleich zu den übrigen kaum ins Gewicht fällt. Mit anderen Worten waren die Drohungen im Zeitraum von Februar bis November 2019 für die Zusprechung der Genugtuung entscheidend. Eine Erhöhung der Genugtuung steht aus prozessualen Gründen (kein Rechtsmittel der Privatklägerin; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen.

VII.

1. Bei diesem Verfahrensausgang – der vorinstanzliche Schuldspruch wird im Wesentlichen bestätigt und alle vorgenommenen Untersuchungshandlungen waren unabhängig vom Freispruch der Drohung begangen am 10. Juli 2018 notwendig – ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Schuldpunkt weitestgehend, erzielt einzig hinsichtlich der Drohung begangen am 10. Juli 2018 einen Freispruch. Davon ausgehend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.– im Umfang von 5/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine auf 1/6 reduzierte Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. August 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung begangen am 10. Juli 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 500.– zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin (falls verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. Februar 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.