SB200512
Falsche Anschuldigung etc.
11. Mai 2023Deutsch65 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200512-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 11. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 8. September 2020 (GG190080)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. November 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Anklagepunkt der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Dossier Nr. 1) infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'500.–).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8'958.20 amtl. Verteidigungskosten (ohne MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
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7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu zwei Dritteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Zu einem Drittel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'289.70 (ohne MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 11; Urk. 113 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils (Einstellung des Anklagepunktes der Verleumdung, Dossier Nr.1) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Ziffern 2-8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei vollumfänglich vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen.
4. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen.
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b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 71; Urk. 110; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatklägers: (Prot. II S. 24 f.; Urk. 115 S. 4)
1. Das erstinstanzliche Urteil vom 8. September 2020 sei in allen Punkten zu bestätigen und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten nach richterlichem Ermessen zu leisten. ______________________________
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 8. September 2020 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, den Beschuldigten der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB stellte es zufolge Verjährung ein. Sodann bestrafte es den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, verpflichtete ihn, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen, und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 66 S. 41 ff.).
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2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 45) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 68; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 71; Urk. 74).
3. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt einzig in Teilen als Kopien vorliegenden Akten des von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl geführten Strafverfahrens gegen den Privatkläger betreffend versuchte Erpressung etc. beigezogen (Urk. 80).
4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Rechtsvertreters des Privatklägers statt (Prot. II S. 4). Die Berufungsverhandlung wurde zwecks Beratung betreffend das weitere Vorgehen unterbrochen. Auf entsprechende Nachfrage erklärten sich die Parteien ausdrücklich mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens und einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 28).
5. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 wurde nach entsprechenden Abklärungen seitens des Gerichts eine erneute Übersetzung der Aufzeichnung des anklagegegenständlichen Telefongesprächs angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, um sich zu dem vom Gericht vorgeschlagenen Übersetzer zu äussern (Urk. 84; Urk. 85; Urk. 86). Nachdem sich die Parteien innert teilweise erstreckter Frist geäussert hatten (Urk. 90 und Urk. 91) und der vorgeschlagene Übersetzer dem Gericht mitgeteilt hatte, dass Hindi seine Muttersprache sei und er in der Hindi-Region aufgewachsen sei (Urk. 92), erfolgte mit Schreiben vom 25. November 2021 der Übersetzungsauftrag an den vorgeschlagenen Übersetzer (Urk. 93).
6. Nach zahlreichen gewährten Fristerstreckungsgesuchen des Übersetzers und nachdem dieser wiederholt darum ersucht worden war, die Frist einzuhalten (Urk. 94 - 104), ging am 17. November 2022 die Übersetzung der Aufzeichnung des fraglichen Telefongesprächs ein (Urk. 105). Mit
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Präsidialverfügung vom 29. November 2022 wurde den Parteien die Übersetzung zugestellt und ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und ihre Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen bzw. ihre Parteivorträge vom 1. Oktober 2021 zu ergänzen. Innert erstreckter Frist erfolgte am 9. Januar 2023 (Datum Poststempel) die Eingabe des Verteidigers und am 13. Februar 2023 diejenige des Vertreters des Privatklägers (Urk. 113 und Urk. 115). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 110). Die Parteien wurden in der Folge mit den Eingaben der jeweils anderen Parteien bedient (Urk. 116/1-3). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
7. Am 19. / 25. April 2023 bzw. am 2. Mai 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass sich aus gesundheitlichen sowie personellen Gründen die Gerichtsbesetzung gegenüber der Berufungsverhandlung geändert hatte. Sämtliche Parteien verzichteten auf eine Wiederholung der Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO (Urk. 121). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
Erwägungen
II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB (Dispositivziffer 2) sowie gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 3-4). Ferner ficht er den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilansprüche (Dispositivziffer 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 6-8) an. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid lediglich hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der Verleumdung) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB (Dispositivziffer 2) sowie gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 3-4). Ferner ficht er den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilansprüche (Dispositivziffer 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 6-8) an. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid lediglich hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagevorwurf der Verleumdung) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
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2. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben ein Rechtsmittel ergriffen. Somit greift im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Nachdem von Amtes wegen eine neue Übersetzung des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eingeholt wurde, ist der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung obsolet geworden.
III.
1.1. Hintergrund des vorliegenden Strafprozesses bildet die vom Beschuldigten unterzeichnete und am 17. August 2015 von B._____ der Kantonspolizei Zürich überbrachte schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger. Darin hielt der Beschuldigte fest, sein damaliger Geschäftspartner (der Privatkläger) habe ihm am 19. Mai 2015 telefonisch gedroht, er solle nicht nach Indien zurückkehren, sonst würde er ihn in Indien töten. Seine Frau und seine Kinder sollten Indien verlassen, ansonsten sie erschossen würden. Zusammen mit der Strafanzeige liess der Beschuldigte einen USB-Stick mit einer Tonaufzeichnung des Telefonats zwischen ihm und dem Privatkläger vom 19. Mai 2015 einreichen (Urk. 16/1-2). Darauf folgte am 19. August 2015 eine polizeiliche Befragung des Beschuldigten als Auskunftsperson, anlässlich derer er einen Strafantrag gegen den Privatkläger wegen am 19. Mai 2015 und danach bis am 31. Juli 2015 begangener Drohungen stellte. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in der Folge an die Staatsanwaltschaft wegen versuchter Erpressung und Drohung (Urk. 16/6). Am 28. September 2015 wurde der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 16/3). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafanzeige/Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB ein (Urk. 1). Sodann wurde der Privatkläger am 15. Februar 2017 erneut parteiöffentlich als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 16/5). Mit Verfü-- 7 of 45 -gung vom 28. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das Strafverfahren gegen den Beschuldigten als auch gegen den Privatkläger ein (Urk. 16/10; Urk. 7). Dagegen erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger je Beschwerde (Urk. 9/1; Urk. 16/4). Mit Beschluss vom 28. November 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, beide Beschwerden gut und wies die Sache jeweils an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 9/11; Urk. 16/12). Am 12. Januar 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine für die Hindi-Sprache akkreditierte Dolmetscherin mit der deutschen Übersetzung des Telefongesprächs (Urk. 11/4). Im Strafverfahren gegen den Privatkläger erliess die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2019 am 6. August 2019 eine Sistierungsverfügung (Urk. 10/2; Urk. 16/13). Im vorliegenden Strafverfahren erfolgte am 2. Mai 2019 ebenfalls eine Konfrontationseinvernahme sowie eine Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 10/1+3). Am 12. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage (Urk. 25).
1.2. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, ein privates bzw. geschäftliche Belange betreffendes Telefonat mit seinem damaligen Geschäftspartner, dem Privatkläger, heimlich, d.h. ohne dessen Wissen und Einverständnis (zu späteren Beweiszwecken) mittels entsprechender App aufgezeichnet und später auf einen USB-Stick gespeichert zu haben (Urk. 25 S. 3). Ferner wird ihm zur Last gelegt, mit der vorstehend erwähnten Strafanzeige vom 15. August 2015 sowie seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2015 willentlich und mit Absicht bewirkt zu haben, dass gegen den Privatkläger ein Strafverfahren wegen Drohung und Erpressung eröffnet worden sei. Der Beschuldigte habe an seinen Beschuldigungen auch in dem vorliegenden Strafverfahren festgehalten, stets im Wissen, dass seine Behauptungen nicht den Tatsachen bzw. der Wahrheit entsprochen hätten, d.h. die geltend gemachten Dro-- 8 of 45 -hungen durch den Privatkläger anlässlich besagten Telefonats nicht ausgesprochen worden seien (Urk. 25 S. 3 f.).
2.1. Betreffend den Anklagevorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte das fragliche Telefongespräch mit dem Privatkläger heimlich aufzeichnete und er dies willentlich und wissentlich tat (Urk. 16/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 9; Prot. I S. 14 f., S. 21 ff.; vgl. auch die Verteidigung in Urk. 50 S. 14; Urk. 88 S. 9). Diesbezüglich kann der Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis erstellt werden. Soweit der Beschuldigte Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend macht, ist darauf an anderer Stelle einzugehen (vgl. E.III.3.4.).
2.2. In Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ist sodann unstreitig, dass der Beschuldigte seinem Freund B._____ eine Strafanzeige wegen "Bedrohung" gegen den Privatkläger übergab, die dieser in seinem Auftrag am 17. August 2015 auf dem Kantonspolizeiposten Kloten einem diensthabenden Polizeibeamten übergab. Es ist auch nicht bestritten, dass er den Inhalt seiner Strafanzeige in der Folge konkretisierte, wiederholte und bestätigte, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger führte. Der Beschuldigte hält indessen daran fest, dass seine Behauptungen den Tatsachen entsprechen: Er und seine Familie seien vom Privatkläger wiederholt massiv bedroht worden (Urk. 10/1 S. 3 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 ff.; Urk. 50 S. 6; Urk. 83 S. 6).
3. Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber -- 9 of 45 -auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 70 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1).
3.1. Ihrem Entscheid legte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie die Übersetzung des fraglichen Telefonats durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Dolmetscherin zugrunde. Ferner liegen die Tonaufzeichnung des Telefonats, eine Kopie der auszugsweisen Übersetzung durch die staatsanwaltschaftlich eingesetzte Dolmetscherin vom 6. August 2018 (eingereicht von der Verteidigung), eine ärztliche Stellungnahme von C._____, Spezialist FMH, sowie eine Medikamentenkarte des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 10/1-3; Urk. 11/1; Urk. 16/3; Urk. 16/5-6; Urk. 32; Urk. 40-41; Urk. 51). Ergänzend ist sodann ins Felde zu führen, dass nunmehr vom inkriminierten Telefongespräch auch eine Integralübersetzung durch den von der Berufungsinstanz mandatierten Übersetzer vorhanden ist (Urk. 105). Darauf ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, einzugehen.
3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auch auf ihre Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 14-16, S. 23-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich wies sie korrekt auf
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das zerstrittene Verhältnis der vormaligen Geschäftspartner hin, die gemäss eigenen Angaben verschiedene Prozesse gegeneinander anstrengten. Dieser Umstand wirkt sich theoretisch sowohl auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wie auch auf jene des Privatklägers aus. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert von Aussagen ohnehin deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16-31; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2.1. Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung des Beschuldigten und des Privatklägers ist offenbar das Hotel D._____ in E._____. Zunächst waren gemäss ihren Angaben beide je zu 50% am Hotel beteiligt und es flossen Investitionen in Millionenhöhe. Wie sich diese Beteiligung und die Eigentumsverhältnisse im Detail gestalteten, wird aus den Aussagen nicht restlos klar, ist aber auch nicht weiter relevant. Beide stellen gegenseitig Forderungen aus diesem Geschäftsverhältnis (vgl. Urk. 16/6 S. 4 f.; Prot. I S. 13 f.; Urk. 16/5 S. 2; Prot. II S. 12). Zweifelsohne geht es bei der geschäftlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten und des Privatklägers um sehr viel Geld, womit beide denkbare Motive haben, den jeweils anderen falsch zu beschuldigen.
3.2.2. Der Privatkläger stellte konstant in Abrede, den Beschuldigten bedroht zu haben (Urk. 16/5 S. 4 f.; Urk. 10/2 S. 3). Er bestätigte die Angaben des Beschuldigten insofern, als er ebenfalls angab, dass es zum fraglichen Telefongespräch vom 19. Mai 2015 und zu einem anschliessenden Treffen im Hotel F._____ sowie schliesslich zu einem Besuch des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik in G._____ kam (Urk. 16/5 S. 4 f.; Urk. 10/2 S. 3 ff.). Er erklärte auch, es gehe um Fr. 5 Millionen, die der Beschuldigte ihm schulde, und dass er das Verfahren (gemeint wohl die Betreibung) schon eingeleitet habe. Sodann stellte er sich auf den Standpunkt, er habe den Beschuldigten lediglich beraten und nicht gedroht. Das ganze Gespräch habe von vielen Personen gehandelt. Sein Buchhalter sei auch dabei ge-- 11 of 45 -wesen. Der Beschuldigte habe diesen beleidigt und auf die Kaste bezogene rassistische Wörter verwendet (Urk. 16/5 S. 2). Auf den Inhalt des Telefongesprächs angesprochen, gab der Privatkläger weiter an, er habe den Beschuldigten dahingehend beraten, dass andere Leute, die er auch betrogen habe, auch dort gewesen seien und gedroht hätten, dass sie ihm etwas antun würden. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle seine Frau und Kinder hierher bringen. Zum Schluss des Gesprächs habe er dem Beschuldigten gesagt, dieser solle nach Indien kommen, um alles zu regeln. Der Beschuldigte habe auch gesagt, er würde nach Indien kommen (Urk. 16/5 S. 3). In Bezug auf seinen Besuch in der psychiatrischen Klinik in G._____ hielt der Privatkläger fest, er sei in die Klinik gekommen und habe den Beschuldigten besuchen wollen. Der Beschuldigte sei informiert worden, dass er gekommen sei und ihn besuchen wolle. Er habe warten müssen. Danach sei ihm erlaubt worden, ihn zu besuchen, nachdem man ihn gefragt habe. Sie hätten sich dann dort getroffen und zusammen Kaffee getrunken (Urk. 16/5 S. 5; vgl. auch Urk. 10/2 S. 5). Der Privatkläger legte weiter dar, dass es einfach um eine Geldsache gegangen sei. Er habe dem Beschuldigten nur gesagt, dass er rechtliche Schritte, die ihm möglich seien, gegen ihn einleiten werde. Er habe schon fünf Fälle gegen den Beschuldigten gewonnen. Der Beschuldigte habe illegal Geld von seinem Hotel genommen. Das Verfahren sei in Thun hängig. In Bezug auf das Treffen im Hotel F._____ erklärte er, dem Beschuldigten sei es nicht gut gegangen. Er sei mit seinem Buchhalter ins Hotel F._____ gegangen, nachdem der Beschuldigte ihn angerufen und gemeint habe, sie sollten über das Geld sprechen (Urk. 10/2 S. 4). Im Telefonat habe er dem Beschuldigten einfach einen Rat gegeben. Er schulde eben vielen Leuten in Indien Geld. Viele Leute in Indien hätten ihm das so gesagt. Deshalb habe er ihm geraten, nicht nach Indien zu gehen, weil die Leute ihr Geld wollen würden. Der Beschuldigte habe ihm Worte in den Mund legen wollen und ihn provoziert (Urk. 10/2 S. 5). Den Aussagen des Privatklägers lassen sich, wenngleich in Bezug auf seine eigene Person teilweise verharmlosend, insgesamt keine Wider-- 12 of 45 -sprüche oder grobe Ungereimtheiten entnehmen. In Bezug auf die Treffen und das Telefongespräch sind sie recht detailliert und erscheinen zudem schlüssig. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Erklärung des Privatklägers bezüglich des Grundes des Besuchs in G._____ sei realitätsfremd (vgl. Urk. 88 S. 5), ist nicht zuzustimmen, zumal offenbar nach wie vor eine offene Schuld des Beschuldigten bestand und dieser den Privatkläger gemäss eigenen Angaben wiederholt vertröstet hatte. Die Aussagen des Privatklägers lassen sich zudem im Wesentlichen mit der Übersetzung des Telefongesprächs in Einklang bringen. Namentlich ergibt sich aufgrund der Übersetzung tatsächlich, dass sein Buchhalter mithörte (vgl. Urk. 16/5 S. 3; Urk. 105 S. 48). Bei seiner ersten Einvernahme vom 28. September 2015 hatte der Privatkläger – mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert – noch festgehalten, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er würde ihm eine Lektion erteilen und in eine falsche Anschuldigung verwickeln (Urk. 16/3 S. 4). Eine solche Passage findet sich in der Übersetzung nicht, was die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers etwas relativiert. Diese Belastung des Beschuldigten wiederholte er später jedoch nicht mehr, sondern blieb sachlich.
3.2.3. Der Beschuldigte beharrte darauf, dass der Privatkläger ihm gedroht habe, er werde ihn und seine Familie umbringen, sowie dass dieser gesagt habe, er solle nie mehr nach Indien kommen und seine Frau und sein Sohn sollten Indien verlassen (Urk. 16/6 S. 2, S. 4; Urk. 10/1 S. 4 f.; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11, S. 14 ff.). Auch erklärte er wiederholt, dass es bei einem Treffen im Hotel F._____ zwischen dem 20. und 24. Mai 2015 sowie in der psychiatrischen Klinik in G._____ im Juni oder Juli zu Drohungen seitens des Privatklägers gekommen sei (Urk. 16/6 S. 3, S. 5; Urk. 10/1 S. 5; Prot. I S. 22; Prot. II S. 16 f.). Insofern waren seine Aussagen konstant und übereinstimmend.
3.2.4. Zunächst nur am Rande erwähnte der Beschuldigte, dass es bereits in Indien zu Drohungen bzw. Druckausübung vom Privatkläger gekommen sei. So gab er an, der Privatkläger habe ihn in Indien einmal derart unter
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Druck gesetzt, dass er die Papiere unterschrieben habe, welche diesem den Besitz am Hotel D._____ in E._____ gesichert hätten (Urk. 16/6 S. 2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt er auf die Frage, weshalb er das Telefongespräch aufgezeichnet habe, fest, er habe grosse Angst vor dem Privatkläger gehabt, weil dieser ihn mit Waffengewalt gekidnappt habe, ohne dies näher auszuführen (Urk. 10/1 S. 7). Vor Vorinstanz machte er dann erstmals sehr ausführliche Aussagen zu den Umständen, die dazu geführt hätten, dass er das fragliche Telefongespräch aufgezeichnet habe: Der Privatkläger und er hätten in eine Hotelresidenz in E._____ investiert, wobei der Privatkläger 3 Millionen und er den Rest beigesteuert habe. Er habe alles organisiert. In der Zwischenzeit seien beide in diesem Geschäft je zu 50% Partner geworden. Es habe sich um eine Gesellschaft mit dem Namen H._____ GmbH gehandelt. Alles sei normal verlaufen, doch dann sei der Privatkläger gierig geworden und habe sich gedacht, warum er ihn (den Beschuldigten) als Partner behalten solle, wenn er die ganze Sache für sich selber haben könne. Einmal habe der Privatkläger ihn zum Mittagessen bei sich im Büro in Indien eingeladen. Nach dem Essen habe der Privatkläger ihm einen Stapel Dokumente vorgelegt und gesagt, er solle diese unterschreiben. Die Dokumente seien auf Deutsch verfasst gewesen. Er habe sie schnell angesehen und es habe geheissen, dass er seine 50% am genannten Unternehmen an den Privatkläger abtrete. Er habe sich gewehrt, worauf der Privatkläger ihm gesagt habe, er müsse unterschreiben. Daraufhin habe er ihm geantwortet, dass er dies nicht tun würde. Der Privatkläger habe dann eine Pistole aus der Schublade genommen, auf den Tisch gelegt und gesagt, entweder er unterschreibe das jetzt oder er sei gleich tot und seine Familie in dieser Nacht. Als er reagiert habe, habe der Privatkläger eine Glocke betätigt und daraufhin seien 8 oder 10 bewaffnete Leute ins Büro gekommen. Er habe sich umzingelt gefühlt und sich gedacht, was seien schon 6, 7 oder 8 Millionen. Er setze seine Familie nicht aufs Spiel. Unter dieser Situation, die wie Kidnapping gewesen sei, habe er die Papiere unterschrieben. Danach seien der Privatkläger und seine Leute in die Garage des Hotels in E._____ gegangen und hätten alles abge-- 14 of 45 -schlossen, seine Wohnung geleert und alle Sachen im Keller verstaut, was ihn sehr erschüttert habe (Prot. I S. 14 f.). An der Berufungsverhandlung wiederholte er gleich zu Beginn der Befragung zur Sache, der Privatkläger habe ihn in Indien gekidnappt und unter Drohung mit einer Waffe gezwungen, seine Anteile am Hotel in E._____ abzugeben und zu unterschreiben. Ebenso hielt er wiederum fest, der Privatkläger sei nur gierig geworden und habe gedacht, er könne ihn unter Waffenbedrohung dazu bringen, seine Anteile abzugeben. Der Privatkläger habe seine Anteile und das Hotel gratis bekommen. Ins Detail ging er betreffend den Vorfall in Indien erst auf Befragen, wobei er seine Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholte, mit Ausnahme der Anzahl Männer, die ihn mit Waffen bedroht haben sollen (5-6; Prot. II S. 11 ff., S. 18 f.). Diese sehr detaillierte Schilderung des Vorfalls in Indien ist neu. In seinen bisherigen Angaben blieb er diesbezüglich nur sehr vage, indem er von "Kidnapping mit Waffengewalt" sprach oder erwähnte, dass er vom Privatkläger genötigt wurde, Dokumente im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen des Hotels in E._____ zu unterzeichnen. Im Kern fand der Vorfall bereits von Beginn weg Eingang in seine Aussagen. Der Beschuldigte verlieh ihm jedoch von Mal zu Mal mehr Gewicht und schmückte ihn aus. Namentlich nannte er die durchaus gravierenden und einprägsamen Details, wie die Bedrohung mit einer Waffe und die Drohkulisse durch rund 8 Männer, erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und somit erst rund 5 Jahre nach seiner ersten polizeilichen Einvernahme. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Bedrohung mit einer Waffe bereits von Anfang an erwähnt. Indem er dies nicht tat, erweckt er den Eindruck einer Aggravierungstendenz, was die Belastung des Privatklägers anbelangt. Auf das verspätete Vorbringen dieses Vorkommnisses angesprochen gab er an, dies sowohl gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft mehrfach erwähnt zu haben, worauf ihm gesagt worden sei, dass die Behörden sich da nicht einmischen würden. Dagegen spricht, dass bereits bei der Polizei protokolliert wurde, dass er in Indien unter Druck gesetzt bzw. bedroht worden sei, ohne dass nähere Ausführungen -- 15 of 45 -dazu erfolgt wären. Die einvernehmende Person fragte daraufhin explizit betreffend Drohung in Indien nach. Der Beschuldigte unterliess es jedoch, den Vorfall näher zu schildern, sondern sagte lediglich pauschal aus, er sei wiederholt bedroht worden, ohne auf den Waffeneinsatz und den einem Kidnapping ähnelnden Vorfall näher zu schildern (Urk. 16/6 S. 2, S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 66 E. 1.3.5.1 S. 28), erklärte er überdies bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme auf entsprechende Frage, nicht zu wissen, ob der Privatkläger eine Waffe besitze. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorfall in Indien nach Angaben des Beschuldigten aber bereits stattgefunden, d.h. dem Beschuldigten hätte bekannt sein müssen, dass der Privatkläger über eine Waffe verfügt. Er selber gab zudem in der Berufungsverhandlung an, der Privatkläger trage immer einen Revolver bei sich (Prot. II S. 13). Dieser Widerspruch weckt zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. In diesem Zusammenhang ebenfalls etwas befremdlich wirkt seine Aussage, wonach er, nachdem der Privatkläger anlässlich des Treffens in Indien zu ihm gesagt haben soll "Unterzeichne jetzt oder du stirbst jetzt und deine Frau auch heute Nacht", das so kalkuliert habe, dass es sich angesichts seines damals hohen Vermögens nicht lohne, für 3 Millionen sein Leben zu lassen (Prot. II S. 13).
3.2.5. Ausgehend von seiner Darstellung bildete das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 und die angeblich dabei ausgesprochenen Drohungen Anlass für ihn, die Strafanzeige gegen den Privatkläger einzureichen. Er hielt zudem wiederholt fest, aufgrund der Drohungen anlässlich dieses Telefongesprächs einen Hirnschlag bzw. einen Zusammenbruch erlitten und Suizidversuche unternommen zu haben (Urk. 16/2; Urk. 16/6 S. 3; Urk. 10/1 S. 5; Prot. I S. 22; Prot. II S. 16). Die gemäss seinen Angaben ebenfalls anlässlich eines Treffens im F._____ zwischen dem 20. und 24. Mai 2015 sowie während seines Aufenthalts in G._____ im Juni oder Juli 2015 erfolgten weiteren Drohungen durch den Privatkläger fanden keinen Eingang in seine Strafanzeige, obwohl er diese erst Mitte August 2015, d.h. nach diesen weiteren Vorfällen, einreichen liess. Er kam erst darauf zu sprechen, als ihn der einvernehmende Polizeibeamte am 19. August 2015 fragte, ob er seit -- 16 of 45 -der Drohung am 19. Mai 2015 wieder Kontakt mit dem Privatkläger gehabt habe (Urk. 16/6 S. 3 F/A 18): Er habe sich zwischen dem 20. und dem 24. Mai einmal mit dem Privatkläger getroffen. Im Juni oder Juli habe der Privatkläger ihn dann in der Psychiatrie in G._____ besucht, wo er ihn nochmals massiv bedroht habe. Später konkretisierte er diese Aussagen zum Teil auf entsprechende Fragen (Urk. 16/6 S. 5 F/A 39: "Er sagte: 'Jetzt bist du nur psychisch krank. Sobald du die Klinik verlässt, dann lasse ich dich nicht leben.' Mit anderen Worten will er mich umbringen."; vgl. auch F/A 42). Auf den Umstand angesprochen, dass er trotz der Drohungen anlässlich des Telefonats und der Angst um sein Leben den Privatkläger wenig später erneut getroffen habe, erwiderte er, er halte den Privatkläger für sehr gefährlich. Weil dieser gedroht habe, seine Familie in Indien umzubringen, habe er ihn treffen müssen. Der Privatkläger habe ihn für dieses Treffen unter Druck gesetzt (Urk. 10/1 S. 5). Auf die Frage, ob er um sein Leben keine Angst gehabt habe, erklärte er, natürlich Angst gehabt zu haben. Diese sei so gross gewesen, dass er nach diesem Treffen einen Hirnschlag erlitten habe (Urk. 10/1 S. 6). Er nannte jedoch weder Details zum Treffen im Hotel F._____ noch zur Begegnung in der psychiatrischen Klinik in G._____. Dass es zu den Treffen kam, ist unbestritten (vgl. vorstehend E.III.3.2.2.). An der Berufungsverhandlung erklärte er in Bezug auf das Treffen in G._____, der Privatkläger habe sich wie folgt geäussert: "Ok. Du sitzt hier drin. Komm lieber raus und bezahle die 5 Millionen. Sonst stirbst du." (Prot. II S. 17). Stutzig macht allerdings, dass der Beschuldigte diese weiteren Treffen, anlässlich derer es gemäss seinen Angaben ebenfalls zu Drohungen kam, nicht von sich aus und jeweils erst auf Nachfrage hin schilderte. In seinen übrigen Aussagen scheute er sich nicht, den Privatkläger zu belasten, weshalb diese Zurückhaltung hierbei nicht nachvollziehbar ist. Woher der Privatkläger von seinem Klinikaufenthalt wusste, konnte er im Übrigen nicht erklären (Prot. II S. 17). Dass es zu diesen Treffen kam, spricht dafür, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger auch nach dem fraglichen Telefongespräch noch in Kontakt stand. Dass die Treffen stattfanden, wird vom Privatkläger – abgesehen von den dabei erfolgten Drohungen – -- 17 of 45 -sodann nicht in Abrede gestellt. Der Sinn dieser Treffen scheint dabei ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten mit erfolgten Todesdrohungen nicht gänzlich klar, zumal nicht ersichtlich ist, wie diese zu einer Verbesserung der Situation hätten beitragen können, wenn der Privatkläger tatsächlich derart gefährlich und skrupellos ist, wie der Beschuldigte vorbringt. Die fragliche Schuld in Millionenhöhe wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht beglichen. Zudem beschritt der Privatkläger offensichtlich legale Wege, um die Forderung einzutreiben (vgl. nachfolgend E.III.3.2.8.; Prozess in Indien).
3.2.6. Den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung begründete der Beschuldigte damit, in Panik gewesen zu sein und keinen Mut gehabt zu haben, zur Polizei zu gehen. Die Drohung vom 19. Mai 2015 habe ihn derart unter Stress gesetzt, dass er krank geworden sei (Urk. 16/6 S. 3). Auch hielt er wiederholt fest, der Privatkläger sei ein gefährlicher und mächtiger Mann (Urk. 16/2; Urk. 16/6 S. 3 f.; Urk. 10/1 S. 5). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er in dieser Hinsicht zu Protokoll, er habe am 25./26. Mai den Schlaganfall gehabt und sei am 5. oder 6. August aus dem Spital entlassen worden. Manche Freunde hätten ihn ermutigt, die Anzeige zu machen, um seine Frau und sein Kind zu schützen. Er habe Angst um seine Frau gehabt (Prot. II S. 17). Dass der Beschuldigte aus diesen – unterschiedlichen – Gründen mit der Anzeigeerstattung zuwartete, ist – isoliert betrachtet – verständlich und nachvollziehbar. Berücksichtigt man hingegen, dass der Beschuldigte das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 gemäss seinen eigenen Angaben zu Beweiszwecken aufzeichnete, erscheint es wiederum unlogisch, wenn der Beschuldigte mit der Anzeigeerstattung noch zuwartete, hatte er doch nun Beweise für die Drohungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte das ganze Telefongespräch mit dem Privatkläger, d.h. von Beginn weg aufzeichnete, was er damit begründete, dass dieser ihn bereits in Indien bedroht habe (Urk. 16/6 S. 3; Urk. 10/1 S. 7). Dies erwähnte er zuvor nicht. Welchen Verlauf das Gespräch nehmen würde, konnte er im Zeitpunkt, als er die Aufnahme startete, allerdings nicht wissen. Beim Vorfall in Indien erhielt der Privatkläger -- 18 of 45 -nach der Darstellung des Beschuldigten das Hotel überschrieben. Weitere Vorfälle bis zum Telefonat vom 19. Mai 2015, bei denen es zu Drohungen durch den Privatkläger kam, erwähnte der Beschuldigte nicht. Namentlich gab er zunächst auch nicht an, dass der Privatkläger bereits in Indien Geld von ihm gefordert hätte. Erst auf die Frage, was der Grund für die Drohung gewesen sei, habe der Privatkläger doch das Hotel von ihm erhalten, erwiderte er, das wisse er auch nicht. Er habe dem Privatkläger gesagt, er habe doch, was er wolle. Der Privatkläger habe gesagt, er lasse ihn nicht in Ruhe, bis er 5 Millionen Franken von ihm erhalte. Dies sei eine zusätzlich Strafe für ihn. Der Privatkläger spiele hier mit seiner Macht (Urk. 16/6 S. 4). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, kam der Beschuldigte erstmals auf die Forderung von 5 Millionen zu sprechen und brachte damit ein neues Element in seine Darstellung. Ähnliches deponierte er, wiederum erst auf Befragen und nicht von sich aus, anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er zunächst aus Angst vor einer weiteren Anzeige des Privatklägers nichts sagen wollte und sich erst nach kurzer Rücksprache mit seiner Verteidigung wie folgt äusserte: Als sie das Hotel gekauft hätten, hätten sie 6 Millionen bezahlt. Später hätten sie realisiert, dass es viel mehr wert gewesen sei, nämlich 12 Millionen. Der Privatkläger sei gierig geworden und habe sich gedacht, er könne das ganze Hotel für sich haben, wenn er den Beschuldigten "rauskicke" (Prot. II S. 17). Der Beschuldigte beantwortet damit aber die Frage nicht plausibel, erklärten doch sowohl er als auch der Privatkläger übereinstimmend, dass das Hotel bereits vor dem fraglichen Telefongespräch auf den Privatkläger überschrieben worden war (vgl. Urk. 16/3 S. 3). Mit seinen angefügten Bemerkungen darüber, dass das Geschäft des Privatklägers in Indien sei, umstrittene Immobilien zu kaufen und Mieter nötigenfalls mit Drohungen rauszuschmeissen (Prot. II S. 17 f.), dient diese Aussage nicht zur Erklärung, sondern bezweckt, erneut ein schlechtes Licht auf den Privatkläger zu werfen. Weshalb er in seiner Anzeige die zeitlich später stattfindenden Treffen, anlässlich derer der Privatkläger erneut massive Todesdrohungen geäussert haben soll, erhellt nicht. In der Strafanzeige ging es einzig um das fragliche Telefongespräch (vgl.
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Urk. 16/2). Weitere Vorfälle hätten dieser noch mehr Gewicht verliehen bzw. das Ganze untermauert. Dass er diese Vorfälle erst sukzessive und oft nur auf konkrete Fragen erwähnte, überzeugt nicht. Während seine Aussagen im Kern, d.h. das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 betreffend, durchwegs konstant ausfielen, variieren sie in Bezug auf weitere Details, was die Umstände der Drohungen, der Grund für die Aufzeichnung des Telefongesprächs sowie den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung anbelangt. Dabei fällt auf, dass er sich häufig erst auf entsprechende Nachfrage und auf Widersprüche oder ungeklärte Umstände angesprochen äusserte und diese sinnvoll zu erklären versuchte, was ihm indessen nicht wirklich gelang. Das führt dazu, dass seine Darstellung insgesamt, trotz den im Kern widerspruchsfreien Aussagen, die auch Eingang in die Anzeige fanden, nicht schlüssig und stimmig erscheint.
3.2.7. Was das Telefongespräch vom 19. Mai 2015 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses rund eineinhalb Stunden, d.h. recht lange, dauerte. Der Beschuldigte kritisierte wiederholt, die von der Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2018 in Auftrag gegebene Übersetzung (Urk. 40) sei falsch bzw. übte Kritik an den Fähigkeiten der damals eingesetzten Dolmetscherin, konnte dann auf konkrete Fragen aber nicht erklären, was im Einzelnen falsch ist. Soweit der Beschuldigte dabei stets bemängelte, die Übersetzung sei bereits zu Beginn falsch, weil dort "I1._____"/"I2._____" stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Dolmetscherin diesbezüglich in Klammern deklarierte, der Name sei nicht verständlich. Dies tat sie im Übrigen auch an anderer Stelle (Urk. 40 S. 1 und S. 7). Sodann stellte er sich auf den Standpunkt, man könne die Drohungen nicht "herauslesen". Man solle nicht nur den Text lesen, sondern müsse das auch hören. Der Tonfall sei wichtig (Urk. 10/1 S. 4). Nach weiteren falsch übersetzten Passagen befragt, gab er an, auf der zweiten Seite sei die erste Drohung. Dort stehe übersetzt geschrieben: "Ich empfehle dir zwei Sachen. Erstens, nicht nach Indien kommen, wenn du kommst, wird es ein schlechter Tag in deinem Leben." Wenn es auf Hindi geschrieben wäre, könnte er zeigen, wo die Drohungen seien (Urk. 10/1 S. 4). Weshalb diese Stelle falsch übersetzt -- 20 of 45 -sein soll, erklärte er damit jedoch gerade nicht. Er gibt auch nicht an, wie es korrekt lautet (vgl. zu dieser Passage auch nachfolgend E.III.3.2.8). Darauf angesprochen, dass gegen Ende des Telefonats die Stimmung friedlicher zu sein scheine, er immer wieder verspreche, das Geld zu besorgen, und versichere, kein Betrüger zu sein, sowie zum Ende des Gesprächs sage, es sei jetzt alles geklärt, erwiderte der Beschuldigte lediglich, das sei nur, um Frieden zu erkaufen, damit seine Familie nicht erschossen werde (Urk. 10/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung erklärte er auf die wiederholte Frage, wie der Privatkläger ihn am Telefon bedroht habe, es sei eine lange Geschichte. Dieser habe ihm gesagt, er solle seine Schwester ficken. Das habe er ihm 200 Mal gesagt. Dann habe der Privatkläger ihm klar gesagt, er solle seine Frau und seinen Sohn aus Indien entfernen, sonst wären sie tot. Da seien ganz viele andere klare Drohungen, Drohungen mit Aggressionen. Das sei alles auf Band (Prot. II S. 14 f.).
3.2.8. In der Übersetzung, die vom Berufungsgericht angeordnet wurde, finden sich folgende Passagen, die als Drohung ausgelegt werden könnten (Urk. 105 S. 9-11, inkl. Anmerkungen des Übersetzers in Klammern [J._____ ist der Privatkläger]): "J._____: Du hast nicht gelogen? Du... (Schimpfwort) erzählst so einen Unsinn.. A._____: Warum beschimpfst du mich, lieber Bruder, warum müssen Sie mich beschimpfen... J._____: Hör mir zu, A._____ du weißt nicht, mit wem du es zu tun hast... ich gebe dir zwei Ratschläge (advice)... du hast getan, was du getan hast, jetzt nimm meinen Rat an... als erstes.... Wage es nicht nach Indien (India) zu kommen... A._____: Okay... gut...ich werde nicht kommen... J._____: Der Tag, an dem du nach Indien kommst, wird der schrecklichste (dreckigste auf Hindi) Tag im Leben sein... A._____: Macht nichts, ich komme nach Indien, tun Sie was immer Sie tun können. J._____: Sag mir das Datum (Date), wann du kommst, informiere mich. A._____: Ich werde Sie informieren. Wirst Du mich erschießen lassen? Was sonst wirst Du tun? J._____: Denk an meine Worte.. zweiter Rat, so bald wie möglich schick deine Frau und das Kind an einen sicheren Ort, weg von Indien...
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A._____: Warum? Warum denn? J._____: Ich sage es dir, ich informiere dich nur. A._____: Lass sie dann, lass sie auch umgebracht werden J._____: Ich lasse sie nicht umbringen, aber ich weiß nicht, was ich tun werde. A._____: Wenn du töten lässt, lass auch meine Kinder töten... J._____: Du … du (Schimpfwort) liebst niemanden. A._____: hmmmm... hennn... J._____: Du liebst weder dich noch sie. Ich habe zwei Ratschläge für dich... Ich, J._____, spreche jetzt.. A._____: Okay gut Herr J._____ spricht, ich höre Ihnen zu... J._____: Ich gebe dir zwei weise Ratschläge. Siehst du, ich lüge nicht, und ich lasse mir auch keinen Unsinn erzählen. A._____: Okay gut J._____: Ich (Schimpfwort) was immer ich verschwendet habe, ich habe es verschwendet... okay? A._____: okay? J._____:... du hast mir keine Einsicht in die Konten (Accounts) gewährt, von August bis heute hast du es nicht erlaubt... K._____ kam (schimpft) (unklar)... A._____: K._____ hatte vollen Zugriff (access) auf die Konten J._____: (undeutlich)... Konnte er Geld abheben? Konnte er Geld abheben? A._____: Ich werde jeden einzelnen Rappen (Hier: Paisa die kleinste Währungseinheit Indiens) aufklären, warum sollte ich mich scheuen, ich habe kein Geld veruntreut. J._____: Warum kommst du dann nicht, um die Rechnung zu begleichen? A._____: Wozu soll ich denn kommen? Niemand hat mich aufgefordert wegen der Rechnung zu Ihnen zu kommen." Die Empfehlung, nicht nach Indien zu kommen, lässt sich zwar durchaus als Drohung auslegen, gerade im Zusammenhang mit der nachgeschobenen Äusserung, dass es der schrecklichste Tag im Leben des Beschuldigten werde. Auch der Rat, die Frau und Kinder an einen sicheren Ort, weg von Indien zu schicken, kann, je nach Kontext, bedrohlich wirken. Der Privatkläger führt indessen nicht weiter aus, was passiert, wenn der Beschuldigte nach Indien kommt. Das Gespräch auf das "Umbringen" und "Erschiessen" wird vom Beschuldigten selbst gelenkt, indem er dies selbst -- 22 of 45 -anspricht. Der Privatkläger verneint dann aber sogleich, dass er sie (wohl Frau und Kind gemeint) umbringen lasse. Er hält indes fest, nicht zu wissen, was er tun werde, was zwar grundsätzlich ebenfalls als Drohung interpretiert werden könnte. Das Gespräch wird vom Privatkläger jedoch in der Folge wieder auf das Geschäftliche gelenkt, namentlich darauf, dass der Beschuldigte ihm keine Einsicht in die Buchhaltung und Zugang zu den Konten gewährt haben soll etc. (Urk. 105 S. 10-11). Daraufhin wird das "Erschiessen" wieder vom Beschuldigten aufgebracht (Urk. 105 S. 11 ab 6:41): "J._____: Kommst Du und klärst Du die Rechnung… (unklar) A._____: Macht nichts, lass erst meine Frau und meine Kinder umbringen. J._____: Oh, hör mir zu, ich werde alles tun [was ich kann], aber du musst zwei Dinge bedenken… A._____: Sag's mir.. J._____: Du hast mich sehr beunruhigt…. (Schimpfwort) und verärgert." Im Anschluss dreht sich das Gespräch wieder um das Geschäftliche und das Verhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, u.a. um den Vorwurf des Privatklägers an den Beschuldigten, betrogen zu haben. Sodann wird darüber diskutiert, ob der Beschuldigte zuerst Geld leistet oder er zuerst eine Rechnung vom Privatkläger erhält (Urk. 105 S. 11-17). Daraufhin wird der Privatkläger wieder sichtlich ungehalten (Urk. 105 S. 1719): "J._____: Rede mit Würde?? Soll ich dir zeigen was Würde ist? Ich werde deine Würde in deinen Ar.., falls du mir mein Geld nicht zurückgibst. Red kein Unsinn. Provoziere mich nicht. A._____: Sei provoziert denn! Wenn du provoziert bist, wirst du mich umbringen? J._____: (unklar) A._____: Es ist so, warum sagst du es immer wieder, dass du mich umbringen wirst… J._____: Bambusstock in deinen … ich schubse die Leute so wie du herum… A._____: Warum sa[g]st du es immer wieder, dass du mich umbringen wirst… J._____: (undeutlich) ich bringe niemanden so um. A._____: Was wirst du sonst noch tun… mich töten was sonst noch?
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J._____: Was ich dir antun muss, werde ich später tun, aber jetzt redest du diesen Unsin[n[, dass K._____ gekommen ist … und ich bin gekommen … (unklar) … Betreibung … (undeutlich). A._____: Hallo! Eine Minute! Wenn du mit mir reden willst, dann rede mit Würde. J._____:... dann habe keine Würde übrig in mir… Keine Würde ist mehr übrig in J._____… und ich habe auch keine Geduld (patience) mehr… A._____: hmmm… dann? dann lass mich erschiessen, wenn ich rüberkomme, töte mich… J._____: Weil.. weil.. das, was du da sagst … "lass mich umbringen!" (undeutlich) sie wird, in der Tat (actual) sterben… A._____: Was? J._____: Ich werde nicht töten lassen… ich habe dir zwei Sachen erzählt, erledige diese zwei Aufgaben so bald wie möglich… A._____: okay.. J._____: erledige diese zwei Aufgaben so bald wie möglich… A._____: Macht nichts! Du willst Frau und Kind umbringen lassen, lass sie umbringen… warum diese Bedrohung? J._____: Ich bringe niemanden um. Das wird bald stattfinden… die Leute sind hinter dir her. A._____: Macht nichts! Lass sie (meine Frau und Kind) umbringen.. Was wird mehr als das sei(n)?... Was ist los denn? J._____: Was sage ich dir? Niemand redet so wie du redest A._____: Warum diese Bedrohung des Kindes und der Frau? J._____: Hau bald ab.. A._____: Ich fliehe nirgendwohin, ich bin hier in der Schweiz, gehe nirgendwohin, werde auch dorthin kommen, werde auch nach Indien kommen J._____: (undeutlich) A._____: wird kommen... kommen... J._____: (undeutlich) A._____: Ich laufe nicht weg, ich werde definitiv kommen, ich werde Sie informieren. J._____: Wann kommst du nach Indien?" Auch hier erwähnt nur der Beschuldigte selbst explizit das "Umbringen" im Zusammenhang mit Frau und Kind. Der Privatkläger macht zwar Andeutungen, dass etwas passieren wird und Leute hinter dem Beschuldigten her sind, was durchaus bedrohlich wirkt, verneint jedoch, dass er -- 24 of 45 -jemanden umbringen (lassen) wird. Es bleibt unklar, was der Privatkläger andeuten will. Der Beschuldigte lässt sich sodann, wie es scheint, davon nicht beeindrucken und erklärt, nach Indien zu kommen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs dreht es sich darum, wann er nach Indien kommt, und man kommt auf das Geschäftliche zurück (vgl. Urk. 105 S. 20-21), woraufhin der Beschuldigte wieder auf das "Erschiessen-Lassen" zu sprechen kommt ("Also… jetzt willst du mich erschiessen lassen… dann lass mich erschiessen… kann nichts weiter tun, schickst mich ins Gefängnis? Irgendetwas mehr… habe keine Angst vor diesen Dingen." Urk. 105 S. 21 f.). Der Privatkläger erklärt darauf: "Liebe oder furchtlos sein wird sich später zeigen…" (Urk. 105 S. 22), woraufhin das Gespräch sich wieder um das Hotel, dessen Wert und dessen Kauf dreht, wobei der Privatkläger festhält, weil der Beschuldigte ihn betrogen habe, müsse er ihn bestrafen, ohne dies (soweit hörbar) näher auszuführen (Urk. 105 S. 22 f.). In der Folge dreht sich die Diskussion darum, wer wen betrogen haben soll und wie mit dem Hotel weiter zu verfahren ist. Zudem erklärt der Privatkläger, den Beschuldigten in Indien auf 5 Millionen, die er in das Hotel investiert hat, verklagt zu haben. Der Privatkläger eröffnet dem Beschuldigten die Möglichkeit, ihm das Geld zurückzubezahlen und das Hotel wieder zu übernehmen, woraufhin sich die Diskussion um diese Angelegenheit dreht und um die in Indien eingereichte Klage des Privatklägers. Auch geht es um den Umstand, dass gemäss Privatkläger der Beschuldigte wiederholt versprochen haben soll, Zahlungen zu leisten, und dies offenbar nicht getan hat. Das weitere Gespräch dreht sich im Wesentlichen um die Geschäftsbeziehung und den Geschäftsgang des Hotels (Urk. 105 S. 24-43). Nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger vorhält, dieser sei von seinem Buchhalter beeinflusst bzw. getäuscht worden, kommt es zu folgendem Wortwechsel (Urk. 105 S. 44): "J._____: A._____, wenn du mir zufällig über den Weg läufst, dann wirst du sehen, was ich mit dir machen werde, ich bin so wütend. A._____: Macht nichts, ich komme jetzt, du kannst mich umbringen…. J._____: Komm, komm… A._____: okay, ich werde morgen da sein, du bringst mich um.
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J._____: Du kommst jetzt, auf der Stelle A._____: Das weiss ich, du bist in Zürich, wann kommst du nach Indien?" In der Folge erklärt der Beschuldigte, er werde in 15-20 Tagen ankommen bzw. er werde erst reisen, wenn er das Hotelproblem gelöst habe, woraufhin der Privatkläger und der Beschuldigte sich wieder über das Geschäftliche unterhalten, namentlich dass der Beschuldigte "K._____ " Geld zurückzahlen soll und wie die entsprechenden Zinsen zu berechnen sind etc. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger auch vor, dieser habe einen Check platzen lassen, ohne ihn zu informieren, und ihn nicht zur Hochzeit seines Sohnes eingeladen zu haben. Der Privatkläger stellt in Aussicht, das Hotel zu verkaufen oder zu behalten, wenn der Beschuldigte ihm das Geld nicht gibt. Auch geht es darum, dass der Beschuldigte von einer L._____ gebeten worden sei, seine Sachen beim Hotel zu holen. Der Beschuldigte eröffnet dem Privatkläger zudem, er habe vor 7 Tagen einen Herzinfarkt gehabt und sei 7 Tage lang im Spital gewesen. Er wirft dem Privatkläger vor, sich nicht nach ihm erkundigt zu haben. Es wird vereinbart, am nächsten Tag betreffend ein Treffen zu telefonieren, und danach wird über eine hängige Betreibung gesprochen und ob diesbezüglich Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Urk. 105 S. 44-82).
3.2.9. Es trifft zwar zu, dass sich im Gespräch einige Aussagen des Privatklägers finden, die einen drohenden bzw. bedrohlichen Charakter aufweisen. Eine konkrete Drohung bleibt dabei allerdings unausgesprochen. Es wird auch nicht klar, womit der Privatkläger genau gedroht haben soll. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass stets der Beschuldigte selber die Worte "erschiessen", "umbringen", "töten", teilweise im Zusammenhang mit seiner Frau und seinem Kind ins Gespräch bringt. Zum Teil fordert er sogar provokativ, der Privatkläger solle ihn doch erschiessen. Der Privatkläger erklärt demgegenüber, ihn nicht erschiessen zu lassen. Er rät dem Beschuldigten, nicht nach Indien zu kommen und seine Frau in Sicherheit zu bringen, was durchaus als ernste Drohung verstanden werden kann. Betrachtet man allerdings das ganze Gespräch, welches rund 1.5 -- 26 of 45 -Stunden dauerte, relativieren sich diese Passagen wieder etwas. Schwerpunkt des Gesprächs bildet das fragliche Hotel und die damit zusammenhängenden finanziellen Belange. Die Konversation beginnt nicht mit Drohungen, sondern der Privatkläger fragt den Beschuldigten, was dieser zu sagen habe, und wirft ihm vor, Versprechungen zu machen, die er nicht eingehalten habe. Sodann dreht sich das Gespräch um das Hotel und das vom Privatkläger darin investierte Geld. Auch wird über die Rolle des Buchhalters "K._____" gesprochen und den Wert des Hotels. Der Beschuldigte selbst äussert sich dahingehend, dass er vom Privatkläger zur Seite gezwungen worden sei, worauf dieser erwidert, als er das Geld nicht gegeben habe, habe er gehen müssen (Urk. 105 S. 3-9). Es wird während des ganzen Gesprächs deutlich, dass der Privatkläger ungehalten, aufgebracht und teilweise wütend ist. Dies wird nur schon aufgrund der zahlreichen Schimpfwörter klar. Der Beschuldigte wirkt aber keineswegs nur eingeschüchtert und in der Defensive, sondern erhebt selbst Vorwürfe und verhält sich zeitweise gar provozierend. Dabei scheinen sie ein eigentliches Streitgespräch zu führen. Teilweise versuchen sie indes auch, eine Lösung zu finden, und das Gespräch scheint wieder versöhnlicher zu werden. Der Beschuldigte versucht den Privatkläger auch zu beschwichtigen und die Sache zu erklären. Schliesslich einigen sie sich darauf, dass es zu einem Treffen kommen soll. Unter Berücksichtigung des gesamten Gesprächs überzeugt es nicht, dass der Beschuldigte die Äusserungen des Privatklägers tatsächlich als Drohungen verstand und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Letzteres ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Tonfall des Gesprächs (vgl. die beiden Tondateien auf Urk. 41). Das Gespräch wurde beidseitig hitzig und teilweise mit lauter Stimme geführt. Zeitweise wirkt es jedoch auch friedlich und ruhig. Vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, die Redewendung "behen con" (übersetzt "Ficke deine Schwester") stelle ebenfalls eine Drohung dar und der Privatkläger habe diese über 200 Mal gebraucht (Prot. I -- 27 of 45 -S. 18; Prot. II S. 15). So wie der Privatkläger diese Redewendung in seine Äusserungen einbettete, stellt sie indes keine Drohung, sondern höchstens eine Beschimpfung bzw. ein Fluchwort dar. Dass sie ebenfalls eine Drohung darstellen soll, ist ein neues Vorbringen des Beschuldigten, womit er den Privatkläger erneut stärker belastet. Insgesamt dreht sich das lange und ausführliche Gespräch somit vorwiegend um geschäftliche Belange und darum, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Geld zu schulden scheint. Dabei macht der Beschuldigte jedoch keineswegs den Eindruck, derart eingeschüchtert zu sein, wie er es in der Folge schilderte. Weshalb der Privatkläger, nachdem er die angeblichen Drohungen bereits ausgesprochen hatte, noch derart lange mit dem Beschuldigten diskutieren soll, erscheint ebenfalls sonderbar. Der Inhalt und Verlauf des Gesprächs lässt sich somit nicht mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang bringen, hingegen mit denjenigen des Privatklägers. Diese ergeben zusammen mit dem Telefongespräch eine sinnvolle Darstellung, während diejenige des Beschuldigten sich nicht wirklich überzeugend präsentiert. Zwar ist eine gewisse Druckausübung des Privatklägers erkennbar. Immerhin fordert er aber vom Beschuldigten die Zahlung eines Betrags in Millionenhöhe. Dies würde im Übrigen auch den Zusammenbruch des Beschuldigten erklären. Todesdrohungen, wie der Beschuldigte vorbringt, sind hingegen nicht ersichtlich. Jedenfalls werden solche vom Privatkläger selbst nie konkret geäussert. Vielmehr wirkt es beinahe so, als hätte der Beschuldigte solche Drohungen provozieren bzw. den Privatkläger soweit bringen wollen, entsprechende Drohungen bezüglich Umbringen seiner Frau und Kinder auszusprechen. Dafür würde auch der Umstand sprechen, dass er das Gespräch bereits von Beginn weg aufzeichnete. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Privatkläger den Beschuldigten zum späteren Treffen zwang, wie es der Beschuldigte angab. Das lässt sich dem Gespräch so nicht entnehmen. Auch dass die Forderung des Privatklägers völlig haltlos und nur auf Gier gründete, findet sich so nicht im Gespräch. Vielmehr wird deutlich, dass der Privatkläger entweder das von ihm in das Hotel investierte Geld zurück möchte oder das Hotel behalten und verkau-- 28 of 45 -fen will, mithin dass seine Forderung beglichen wird. Dass sie bereits vor diesem Telefongespräch Kontakt hatten und es dabei zu Drohungen kam, wie der Beschuldigte darlegt, findet im Gespräch ebenfalls keine Stütze, fragt der Privatkläger den Beschuldigten doch wiederholt, weshalb dieser ihn nicht angerufen habe, was eher nicht auf vorgängigen Kontakt deutet. Entsprechend überzeugt seine Erklärung (bereits vorher stattfindende Drohungen), weshalb er das Gespräch von Beginn weg aufgezeichnet haben will, ebenfalls nicht.
3.3. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nach dem Gesagten insgesamt nicht. Seine Darstellung lässt sich nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen und weist mehrere Ungereimtheiten auf. Er passt seine Aussagen den jeweiligen Fragen an und schildert nur wenige Details von sich aus. Auch das Telefongespräch als Ganzes stützt seine Aussagen nicht. Zudem fehlt es ihm an jeglicher Selbstkritik und er hält nicht damit zurück, den Privatkläger zu belasten und ihn für seine schwierigen Lebensumstände allein verantwortlich zu machen. Ohne Zweifel stand der Beschuldigte mit dem Privatkläger in einer geschäftlichen Auseinandersetzung, die zum Teil sicher heftig und auch auf gerichtlichem Weg geführt wurde bzw. wird. Auch scheint er vom Privatkläger unter Druck gesetzt worden zu sein. Dass der Privatkläger zur Durchsetzung seiner Forderungen zu strafrechtlich relevanten Drohungen und somit zu illegalen Mitteln griff, ist allerdings unzutreffend. Die Aussagen des Beschuldigten sind demzufolge als unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr wirken die Beschuldigungen gegen den Privatkläger konstruiert, wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschuldigte das Gespräch mit dem Privatkläger bereits von Anfang an aufzeichnete. Der Beschuldigte wusste, dass seine Bezichtigungen unwahr sind. Mit seiner Strafanzeige beabsichtigte er zudem, dass aufgrund seiner Anschuldigungen ein Strafverfahren gegen den Privatkläger eröffnet wird. Bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2015 wurde er auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung hingewiesen (Urk. 16/6 S. 2). Indem er dessen ungeachtet seine Anschuldigungen in der Folge aufrecht erhielt, manifestierte er diese -- 29 of 45 -Absicht mithin noch. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. Beim Privatkläger handelt es sich nach dem Gesagten trotz laufendem Strafverfahren um einen Nichtschuldigen im Sinne des Tatbestands. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3.4. In Bezug auf den Anklagevorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB macht der Beschuldigte sodann geltend, sein Handeln sei gerechtfertigt gewesen bzw. er habe sich in einem Verbotsirrtum befunden. So lässt er einen Beweisnotstand im Sinne eines rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB geltend machen und lässt vorbringen, die Gesprächsaufzeichnung sei für den Beschuldigten die einzige Möglichkeit gewesen, die Todesdrohungen, verbunden mit angeblichen Geldforderungen zu beweisen. Erpressung sei ein Verbrechen und somit eine schwere Straftat (Urk. 50 S. 15 f.; Urk. 83 S. 9 ff.). Nachdem erstellt worden ist, dass der Privatkläger keine Todesdrohungen gegen den Beschuldigten ausgestossen hat, fällt ein rechtfertigender Notstand vorliegend ausser Betracht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. In Bezug auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 66 S. 13 f.): Der Beschuldigte musste aufgrund der gemäss seinen Angaben getätigten Abklärungen davon ausgegangen sein, dass sein Verhalten grundsätzlich rechtswidrig war. Bevor er das Gespräch aufzeichnete, konnte er überdies nicht wissen, dass es zu (vermeintlichen) Todesdrohungen kommen würde. Eine eigentliche Erpressung machte der Beschuldigte zudem selbst nicht geltend. Die Anzeige des Privatklägers erfolgte lediglich aufgrund der Drohungen. Dass dieser noch Geld von ihm forderte, erwähnte er erst später und nur auf Nachfrage.
4. Der Beschuldigte ist damit anklagegemäss der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und des unbefugten Aufnehmens
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von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV.
1.1. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, ist eine Geldstrafe auszusprechen. Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs.1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen können, sind hier nicht anwendbar. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung.
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. aStGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 66 S. 24 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbe-- 31 of 45 -trachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
1.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV
97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 7.2.2). Sowohl für die Straftat der falschen Anschuldigung als auch für die des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
1.4. Die falsche Anschuldigung wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft, d.h. nach dem anzuwendenden Recht mit 3 bis zu
360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) Geldstrafe oder (grundsätzlich) mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB). Diese hohe Strafandrohung liegt darin begründet, dass bei der falschen Anschuldigung eines schweren Deliktes damit gerechnet werden muss, dass ein Unschuldiger während langer Jahre zu Unrecht ins Gefängnis kommt und die Justiz als Grundpfeiler des Rechtsstaates schändlich missbraucht wird. Der Tatbe-- 32 of 45 -stand schützt nebst dem Funktionieren der Justiz somit auch die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht beschuldigten Person (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 5 f. zu Art. 303 StGB). Für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist vorliegend deshalb lediglich straferhöhend zu berücksichtigen.
1.5.1. Verschuldensmässig fällt der vom Beschuldigten zu Unrecht gegen den Privatkläger vorgebrachte Vorwurf, Todesdrohungen ausgesprochen zu haben, in Bezug auf die falsche Anschuldigung objektiv durchaus schwer ins Gewicht. Drohungen werden mit einer Höchststrafe von 3 Jahren bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Es wären jedoch schwerwiegendere Vorwürfe denkbar gewesen, die zudem gravierendere Folgen für den Falschbeschuldigten gehabt hätten. Immerhin führte das Verhalten des Beschuldigten dazu, dass nicht nur ein Strafverfahren gegen den Privatkläger eröffnet, sondern in der Folge auch weitergeführt wurde. Der in Indien wohnhafte Privatkläger musste zwei Einvernahmen über sich ergehen lassen und das Verfahren gegen ihn ist zwar sistiert, aber bis heute noch nicht abgeschlossen. Ihm entstanden demnach Aufwendungen und Unannehmlichkeiten. Der Beschuldigte stützte seine Vorwürfe noch mit einem Beweismittel, das er einreichte, womit auch von einer gewissen Planung auszugehen ist. Zudem äusserte er seine Beschuldigung nicht erst auf Befragen, sondern von sich aus. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden innerhalb des sehr weit gefassten Spektrums an denkbarer, weitaus schwerer wiegender Belastungen indessen als leicht zu bewerten.
1.5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nie die Gelegenheit wahrnahm, gegenüber den Behörden die wah-
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re Sachlage aufzudecken. Dass er aufgrund der geschäftlichen Auseinandersetzung unter Druck stand und möglicherweise keinen anderen Ausweg sah, ist zwar durchaus nachvollziehbar, relativiert das objektive Tatverschulden jedoch nur marginal.
1.5.3. Insgesamt ist deshalb noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen.
1.5.4. Täterkomponenten a) Der Beschuldigte ist 1960 in M._____, Indien, geboren und dort sowie in N._____ aufgewachsen. Er hat eine Ausbildung als Cisco-Netzwerkzertifizierter Ingenieur abgeschlossen. 2006 oder 2007 kam er als "chairman" einer grossen Unternehmensgruppe nach Zürich. Sein einziger Bruder starb bei einem Unfall. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, lebt aber faktisch getrennt von seiner Frau, die sich in Indien befindet und die er im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 5 Jahre nicht mehr gesehen hat. Eines seiner Kinder lebt und arbeitet in den USA (O._____), das zweite Kind studiert in Kanada. Er ist indischer Staatsangehöriger und weist den Aufenthaltsstatus B auf (Urk. 10/3, S. 2; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 7 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zunächst an, dass er zu 100% krankgeschrieben sei und er vom Sozialamt lebe. Später führte er aus, dass er seit dem 6. Dezember 2019 in einem 20%Pensum als Unternehmungsberater in Zürich tätig sei und sein IV-Status zu 100% anerkannt worden sei. Das erzielte Einkommen gehe direkt vom Arbeitgeber ans So-zialamt, welches ihm monatlich Fr. 900.– bezahle. Seine Frau habe ein kleines Geschäft und erziele davon einen ganz kleinen Lohn (Prot. I S. 10 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er über Schulden in der Höhe von ca. Fr. 400'000.– verfüge (Urk. 10/3 S. 2). Gemäss Datenerfassungsblatt samt Beilagen arbeitet der Beschuldigte derzeit in einem 20%-Pensum bei der P._____ AG, Restaurant Q._____, in Zürich. Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Sein monatliches Nettoeinkommen be-- 34 of 45 -trägt Fr. 2'300.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Hinzu kommen eine IV-Rente von Fr. 692.– und Zusatzleistungen von Fr. 672.– monatlich. Unterhaltszahlungen leistet er keine. Seinen Angaben kann sodann entnommen werden, dass er Fr. 839.– Miete und Fr. 484.55 Krankenkassenprämie pro Monat bezahlt. Zudem scheint er Fr. 100.– pro Monat an Schuldenrückzahlung zu leisten. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beliefen sich seine Schulden auf einen Betrag zwischen ca. Fr. 400'000.– und Fr. 500'000.– (Urk. 73/1-8; Prot. II S. 8 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich vorliegend keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. Der Beschuldigte weist zudem keine Vorstrafen auf (Urk. 118), was sich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf nach wie vor bestreitet, besteht auch hinsichtlich seines Nachtatverhaltens kein Spielraum für eine Strafreduktion. b) Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I
269 E. 3.1; je mit Hinweis). In Bezug auf die Verfahrensdauer lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Strafanzeige des Beschuldigten erfolgte am 17. August
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2015 (Urk. 16/1). In der Folge wurden der Beschuldigte am 19. August 2015 und der Privatkläger am 28. September 2015 sowie am 15. Februar 2017 einvernommen (Urk. 16/3-6). Bereits am 14. Dezember 2015 hatte der Privatkläger seinerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht (Urk. 1). Am 28. März 2017 ergingen in Bezug auf beide Strafverfahren Einstellungsverfügungen, die von beiden Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, weitergezogen wurden (Urk. 16/1012; Urk. 9/1-11). Mit Beschlüssen vom 28. November 2017 wies das Obergericht in beiden Strafverfahren die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung zurück. Am 12. Januar 2018 gab die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur erneuten Übersetzung des verfahrensgegenständlichen Telefongesprächs (vgl. Urk. 11/4). In der Folge wurden die Parteien zu Einvernahmen am 3. Oktober 2018 vorgeladen. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten konnten die Einvernahmen an diesem Termin jedoch nicht durchgeführt werden (Urk. 15/1-13). Erst am 2. Mai 2019 erfolgten dann zwei Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger und eine Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 10/13). Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. August 2019 Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (Urk. 18). Dieses trat mit Verfügung vom 24. September 2019 aufgrund örtlicher Unzuständigkeit nicht auf die Anklage ein (Urk. 19). In der Folge machte die Staatsanwaltschaft die Anklage mit Datum vom 12. November 2019 beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach anhängig (Urk. 25). Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 8. September 2020 vorgeladen (Urk. 26). Das begründete Urteil der Vorinstanz ging den Parteien am 9. Dezember 2020 zu (Urk. 65). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging bei der hiesigen Kammer am 30. Dezember 2020 ein und am 26. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 68; Urk. 77). In den Zeiträumen vom 14. Dezember 2015 bis zum 28. März 2017 sowie vom 12. Januar 2018 bis zum 2. Mai 2019 sind – abgesehen von einem Einvernahmetermin im Februar 2017 – keine wesentlichen Verfah-- 36 of 45 -rensschritte erkennbar. Das sind eher lange Zeiträume, die als eigentliche Bearbeitungslücken zu qualifizieren sind. In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren sind solche indes nicht ersichtlich. Was das Berufungsverfahren anbelangt, so dauerte das Einholen der gerichtlich angeordneten Übersetzung unverhältnismässig lange (rund 1 Jahr), was dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich aufgrund der übermässigen Verfahrensdauer eine moderate Strafminderung, was zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe führt.
1.6.1. Betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte ein rund eineinhalbstündiges Telefongespräch mit seinem damaligen Geschäftspartner, dem Privatkläger, ohne dessen Wissen und Einverständnis aufzeichnete. Dies tat er zu Beweiszwecken. Er zeichnete das Gespräch von Beginn an auf, was auf eine Planung hindeutet. Insgesamt betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere indessen als sehr leicht. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das relativiert das ohnehin schon sehr leichte objektive Tatverschulden nicht. Bei isolierter Beurteilung ist die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt demgemäss auf 30 Tagessätze festzusetzen.
1.6.2. Betreffend die Täterkomponenten kann auf die vorstehen gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E.IV.1.5.4.). Zusätzlich erweist sich jedoch eine Strafminderung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in Bezug auf den äusseren Sachverhalt als angezeigt. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher (unter Berücksichtigung der Reduktion für die lange Verfahrensdauer) um 10 Tagessätze auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
1.7. Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen ist dementsprechend in Anwendung des
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Asperationsprinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu bestrafen.
1.8.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt 1 Tagessatz Geldstrafe höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten oder auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten. Nicht abzugsfähig sind dagegen gemäss der bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnkosten, Schulden sowie Abzahlungs- und Leasingverträge (BGE 134 IV 60 E. 5.4, E. 6).
1.8.2. Angesichts der vorstehend in Erwägung IV.1.5.4. zur Täterkomponente dargelegten ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
1.9. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
2.1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller -- 38 of 45 -wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren wird. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
V.
Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Genugtuungsbegehren des Privatklägers geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 38 ff.). Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität der Auswirkung sowie des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 200.– als jedenfalls nicht zu hoch. Eine Erhöhung der Genugtuung steht aus prozessualen Gründen (kein Rechtsmittel des Privatklägers) nicht zur Diskussion. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in dieser Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die privatklägerische Genugtuungsforderung abzuweisen.
VI.
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfah-
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rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Im Übrigen besteht kein Anlass, die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Gerichtskosten bereits im heutigen Zeitpunkt definitiv abzuschreiben.
3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seinen Honorarnoten vom 23. September 2021 und vom 13. April 2023 (Urk. 82; Urk. 120) mit gerundet Fr. 6'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, einschliesslich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands, zu entschädigen. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw-GebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
4.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'869.– (43 Stunden à Fr. 280.– zzgl. Auslagen; Urk. 53) und für das Berufungsverfahren solche von Fr. 7'130.80 (ca. 24 Stunden zzgl. Auslagen; Urk. 117) geltend.
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Die Vorinstanz entschädigte den Privatkläger mit einer um zwei Drittel reduzierten Summe von Fr. 4'289.70 (Urk. 66 S. 42). Ein Leistungsnachweis bzw. eine detaillierte Auflistung des Zeitaufwands durch den privatklägerischen Rechtsvertreter fehlt. Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt die erbrachten Leistungen vielmehr lediglich im Fliesstext auf, ohne festzuhalten, wieviel Zeit diese in Anspruch genommen haben. Berücksichtigt man zudem die Schwere des Falles, so stellten sich einige tatsächliche und rechtliche Fragen, die eine gewisse Komplexität mit sich brachten. Ebenso ist zu beachten, dass gegen den Privatkläger ein Strafverfahren läuft, das wesentlich vom Ausgang des vorliegenden Prozesses abhängt. Überdies fanden auch einige Einvernahmen statt, an denen der Rechtsvertreter des Privatklägers teilnahm (teilweise indes in seiner Funktion als dessen Verteidiger). Unter diesen Umständen erweist sich eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Für das Vorverfahren rechtfertigen sich sodann Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'000.–, womit sich bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.– ergibt. Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ist dem Privatkläger somit analog zur Vorinstanz eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Der von der Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 24.25 Stunden ist ausgewiesen und belegt, erweist sich allerdings gemessen an der Schwere des Falls ebenfalls als etwas zu hoch. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Berufungsverhandlung lediglich 2 Stunden dauerte. Insgesamt betrachtet erweist sich für den Berufungsprozess eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen. Da der Beschuldigte mit seiner Appellation vollständig unterliegt, steht dem Privatkläger die Entschädigung in diesem Verfahrensstadium in vollem Umfang zu. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von zusammengerechnet Fr. 8'000.– (Fr. 2'000.– zzgl. Fr. 6'000.–) zu bezahlen.
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5. Schliesslich trägt die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO im Allgemeinen zwar nicht die Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurde. Folgerichtig hat sie Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlicher Äusserungen, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können zudem weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssen demnach – auf entsprechenden rechtzeitigen Antrag der beschuldigten Person – übersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen die beschuldigte Person einen Anspruch auf aktive Teilnahme hat. Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 68 StPO). Mussten die Schriftstücke und mündlichen Äusserungen jedoch nicht wegen ihr übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätten, ist nicht die menschenrechtliche Garantie einer der Gerichtssprache nicht kundigen beschuldigten Person betroffen, weshalb ihr die entsprechenden Übersetzungskosten auferlegt werden können. Vorliegend sind die Kosten der im Berufungsverfahren veranlassten erneuten Übersetzung der Tonaufzeichnung des verfahrensgegenständlichen Telefongesprächs vom 19. Mai 2015 in Höhe von Fr. 8'775.– (Urk. 107) deshalb dem Beschuldigten zu überbinden.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 8. September 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Einstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'775.– Übersetzung von Beweismitteln Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
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9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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