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Entscheid

SB200513

Fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand

5. Oktober 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte Am Samstag, 20. Juli 2019, 04.58 Uhr, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug Ford vom Flughafen Zürich herkommend auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Luzern. Auf der Höhe Autobahnkilometer … geriet das auf der rechten Spur fahrende Fahrzeug immer näher an das rechte Tunnelbankett und kollidierte schliesslich damit. In der Folge geriet das Fahrzeug ins Schleudern, fuhr auf die linke Fahrspur, kollidierte mit der linken Tunnelwand, drehte sich um seine eigene Achse und geriet wieder auf die rechte Spur, wo es bis zum Stillstand auslief (vgl. Videoaufzeichnung in Urk. 4). Am 19. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Affoltern am Albis Anklage und forderte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe das Fahrzeug übermüdet geführt und sei hinter dem Steuer eingenickt (Urk. 10). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, er habe den Unfall nicht zufolge Übermüdung verursacht, sondern weil er am Steuer habe niesen müssen (Urk. 17). Mit Urteil der Vorinstanz vom 13. Oktober 2020 sprach diese den Beschuldigte vom erwähnten Vorwurf frei, setzte die Kosten fest und übernahm diese auf die Gerichtskasse. Sie sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Urk. 38 S. 11). Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 31, vgl. Urk. 30) und liess am 22. Dezember 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 39, vgl. Urk. 37). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 verzichtete der Beschuldigte auf Anschlussberufung und das Einreichen des Datenerfassungsblattes (Urk. 42).

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Am 3. Februar 2021 wurde auf den 5. Oktober 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. Lanz für die Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung erschienen (Prot. S. 3).

2.

Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Urk. 39). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3.

Sachverhalt Wie erwähnt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zufolge Übermüdung am Steuer eingenickt und deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben. Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe die Kontrolle zufolge eines Niesens verloren. Die Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aber nicht jede noch so abwegige Erklärung der beschuldigten Person als gegeben annehmen, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen fehlen und es zur Überzeugung gelangt, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.3). Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2019 geltend, er habe spontan niesen müssen. Dadurch habe sich seine Hand "leicht nach rechts bewegt." (Urk. 5/1 S. 1). Weil er schon auf dem Fahrstreifen grund-- 5 of 15 -sätzlich weit rechts gefahren sei, sei er mit dem Randstein kollidiert (Urk. 5/1 S. 4). Auf die Frage, ob, wie und wie lange er geschlafen habe, antwortete er, dass er sich um 22:00 Uhr ins Bett schlafen gelegt habe und um 04.00 Uhr aufgestanden sei. Dabei habe er einen tiefen Schlaf gehabt und sich am Morgen gut gefühlt. Er sei aufgestanden, habe sich die Zähne geputzt, seinen Vater an den Flughafen Zürich begleitet, sich dort verabschiedet und ihm mit den Koffern geholfen und danach wieder zurück nach Hause, nach B._____ LU, habe fahren wollen. Während der Fahrt habe er keine Anzeichen von Müdigkeit verspürt, habe das Fahrerfenster einen kleinen Spalt offen gehabt und Musik gehört (Urk. 5/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2020 erklärte er, er habe "sehr stark" niesen müssen, so dass er das Lenkrad "nach rechts gerissen" habe. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er sagen, es sei neun. Es sei spontan, ohne Voranmeldung gekommen. Er verneinte die Frage, ob er zuvor schon habe niesen müssen und erklärte, er habe nur einmal niesen müssen und auch nach dem Unfall nicht mehr niesen müssen (Urk. 5/2 S. 2). Er sei auf Nickel und Zinn allergisch, aber er denke nicht, dass das einen Einfluss auf das Niesen gehabt habe. Die nächsten 5 Sekunden nach dem Niesen würden in seinem Kopf fehlen. Es habe einfach "klöpft". Auf die Frage, ob das Fahrzeug nicht eine ruckartige Bewegung hätte machen müssen, wenn er genossen hätte, antwortete er, das sei nicht zwingend. "Die Möglichkeit sei auch," dass er durch das Niesen blind gewesen sei und nicht bemerkt habe, dass er nicht gesehen habe, dass das Fahrzeug nach rechts gelangt sei. Es könne aber auch sei, dass er durch das Niesen mit dem Fahrzeug auf das Tunnelbankett gekommen sei und dass das Fahrzeug deshalb eine ruckartige Bewegung gemacht habe (Urk. 5/2 S. 3). Das Niesen und der Aufprall seien eigentlich zeitgleich passiert. An die 5 Sekunden nach dem Aufprall könne er sich nur noch bruchstückhaft erinnern. "Das ist der Teil der bei mir fehlt." Er habe schon bemerkt, dass er immer weiter nach rechts gekommen sei. Er habe einfach nichts unternommen. Er sei einfach gefahren (Urk. 5/2 S. 8). Er habe sich am Vortag um 22.00 Uhr schlafen gelegt und sei um

04.00

Uhr aufgestanden (Urk. 5/1 S. 2). Er habe sich erholt und ausgeschlafen

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gefühlt (Urk. 5/2 S. 3). Er habe während der Fahrt nicht gähnen müssen und es seien ihm auch nicht die Augenlider zugefallen (Urk. 5/2 S. 4). In einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2020 wiederholte der Beschuldigte zusammengefasst, zufolge Niesens verunfallt zu sein und führte aus, dass er sich als Opfer und nicht als Täter der schwer zu verarbeitenden Umstände fühle. Die Polizei sei zu unsensibel gewesen und habe ihm, anstatt nach seinem körperlichen Zustand und psychischen Wohlbefinden zu erkundigen, erstmal eine Taschenlampe in die Augen gehalten. Er fühle sich bereits bestraft, als er den Polizeiposten zwei Stunden später verlassen habe (vgl. Urk. 17). Vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussagen zur Sache (Urk. 26 S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe durch das Niesen das Lenkrad auf die rechte Seite hinübergerissen und sei dort mit dem Tunnelbankett kollidiert. Er sei nicht übermüdet gewesen und ein wenig weiter rechts gefahren, beim Bankett in der Nähe, dies aber bei vollem Bewusstsein (Prot. II S. 9 f.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen drei verschiedene Sachverhaltsvarianten schilderte. Während der Beschuldigte bei der Polizei von einem "leichten" Bewegen der Hand während des Niesens sprach, ging er bei der Staatsanwaltschaft einerseits von einem ruckartigen Bewegen während des sehr starken Niesens aus, andererseits davon, dass er zufolge des Niesens blind gewesen sei und er nicht gesehen bzw. bemerkt habe, dass das Fahrzeug dadurch rechts mit dem Tunnelbankett kollidiert sei. Es bleibt mithin unklar, ob der Beschuldigte den Unfall durch eine ruckartige Bewegung, durch eine leichte Bewegung oder durch eine durch das Niesen verursachte Blindheit verursacht haben soll. Die solcherart geschilderten Aussagen erscheinen unglaubhaft und liessen sich nicht näher klären, weil der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einerseits von einem Hin-- 7 of 15 -überreissen des Lenkrads sprach, auf die Widersprüche angesprochen indessen auf seine bisherigen Aussagen verwies (vgl. dazu auch Urk. 45 S. 2). Die Fahrt von C._____ zum Flughafen beträgt rund 60 Kilometer bzw. 45 Minuten, wenn die Autobahn A4 befahren wird (vgl. google.maps.com). Der Beschuldigte verunfallte auf dem Rückweg im …-Tunnel, der ungefähr 40 Kilometer vom Flughafen entfernt ist. Dafür wird gemäss Routenplaner von google.maps.com ungefähr 30 Minuten Fahrzeit benötigt. Der Zeitpunkt des Unfalls um ca. 04.58 Uhr lässt sich mit der Schilderung des Beschuldigten nicht vereinbaren. Er behauptete noch am Tag des Unfalls, um 04.00 Uhr aufgestanden zu sein, sich nach dem Aufstehen die Zähne geputzt zu haben und seinem Vater am Flughafen mit den Koffern geholfen zu haben. Alleine die Fahrzeit beträgt jedoch wie dargelegt 75 Minuten. Hinzu kommt die Morgentoilette des Beschuldigten, das Verlassen des Hauses und das Helfen mit den Koffern am Flughafen. Würde die Schilderung des Beschuldigten zutreffen, könnte er nicht bereits 58 Minuten nach dem Aufstehen auf dem Rückweg verunfallt sein. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass auf die Darstellung des Beschuldigten zu seinem Zustand bzw. zu seiner Schlafdauer und zum Ablauf des Geschehens nicht abgestellt werden kann. Seine Darstellungen widersprechen einander in Bezug auf das Niesen und in Bezug auf seinen Schlaf den objektiv messbaren Umständen bzw. Zeiten. Auf der Videoaufnahme ist weiter zu sehen, wie der Beschuldigte über ca. 3 seitliche Markierungen hinweg und damit über längere Zeit sich immer näher der Tunnelwand bzw. dem Tunnelbankett näherte, bevor er damit kollidierte (vgl. Urk. 4). Eine ruckartige Bewegung, wie sie bei einem Niesen zu erwarten wäre, ist nicht zu erkennen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe eine Erinnerungslücke von 5 Sekunden nach der Kollision, erscheint zudem sehr unglaubhaft. Gewöhnlich geht mit dem Niesen kein Verlust des Erinnerungsvermögens einher. Solches ist vielmehr typisch für einen Sekundenschlaf. Wenn der Beschuldigte wie vorliegend eine Erinnerungslücke geltend macht, ist dies mithin vielmehr ein Indiz für ein Einnicken als ein Niesen.

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Angesichts des Zeitpunkts des Unfalls um ca. fünf Uhr morgens, dass der Beschuldigte deutlich weniger lange geschlafen haben muss, als er geltend macht, und angesichts der auf dem Video ersichtlichen, langsamen Näherung des Fahrzeugs an das Tunnelbankett sowie der Erinnerungslücke des Beschuldigten für mehrere Sekunden ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen – und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46) – am Steuer einnickte. Er fuhr mithin übermüdet und damit in nicht fahrfähigem Zustand. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG ist zutreffend und wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung als fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG ist zutreffend und wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei -- 9 of 15 -Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Eine Verletzung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es besteht kein Anlass den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von seinem Vater zum Flughafen gefahren wurde und sich hernach übermüdet hinter das Lenkrad setzte und rund 40 Kilometer vom Flughafen zum Tunnel zurücklegte, bis er auf der Autobahn einen Unfall verursachte. Primär gefährdete er sich durch sein Verhalten selbst, doch gefährdete er auch die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Fahrt und andererseits durch den letztlich verursachten Unfall erheblich. Erschwerend erscheint, dass sich der Unfall in einem Tunnel ereignete, wo sich Unfälle verheerend auswirken können. Einerseits können fahrende Fahrzeuge nicht zur Seite ausweichen, ihrerseits verunfallen oder bei einem Brand nur schwer aus dem Tunnel entkommen. Andererseits haben Rettungsfahrzeuge im Tunnel einen erschwerten Zugang. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Vater zum Flughafen begleitet hatte und das Fahrzeug von dort zurückfuhr. Er handelte altruistisch, weshalb das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden stark relativiert wird. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu werten. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.

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Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 6/2, Urk. 5/1 S. 4 ff, urk. 5/2 S. 6 ff). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er im November 2020 die Stelle gewechselt habe und seither wieder als Stromer arbeite (Prot. II S. 7). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig im Bereich des Strassenverkehrsrechts vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. März 2015 wegen Gewaltdarstellungen, Tätlichkeiten und Vergehens gegen das Waffengesetz nach JStG mit einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Probezeit wurde auf 1 Jahr angesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.– bestraft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Ferner wurde er hinsichtlich des Strafbefehls vom 10. März 2015 verwarnt (Urk. 6/3). Die Vorstrafe vom 10. März 2015 betrifft eine Jugendstrafe und wirkt sich nur maginal straferhöhend aus. Demgegenüber ist die Vorstrafe vom 20. März 2017 einschlägig und daher merklich straferhöhend zu berücksichtigen. Auch die Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist zwar geständig, den Unfall verursacht zu haben. Er wurde jedoch noch am Tatort angehalten und der Sachverhalt ist aufgrund der Videoaufzeichnung erstellt. Zudem bestreitet er den Tathergang und sieht sich vielmehr als Opfer der Umstände, weshalb kein Abzug vorzunehmen ist. Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

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Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist von einem Einkommen von Fr. 4'900.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– als angemessen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Ausgehend von einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen rechtfertigt es sich, eine Verbindungsbusse von Fr. 500.– als Busse auszufällen (= 5 Tagessätze zu Fr. 100.–). Entsprechend ist die Geldstrafe um 5 Tagessätze zu reduzieren.

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Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bereits einschlägig vorbestraft, wurde wenige Monate nach Ablauf der letzten Probezeit einschlägig rückfällig und ist im vorliegenden Verfahren nur begrenzt einsichtig, weshalb hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens erhebliche Bedenken bestehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er durch den verursachten Unfall, dessen einziger Leidtragender er selbst ist, und durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt wurde. Es ist ihm daher in Bezug auf die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Den erwähnten Bedenken Rechnung tragend ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeuge, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 14 of 15 -− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Aardoom -- 15 of 15 --