Lexipedia

Entscheid

SB210003

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

18. November 2021Deutsch148 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung I.

1.

Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

1.1

Am tt. Januar 2018 kam es am frühen Morgen im Raucherraum des Club G._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, bei welcher der Privatkläger 1, B._____, und sein Bruder der Privatkläger 2, C._____, verletzt wurden. Der Privatkläger 1 erlitt zwei Verletzungen am Hinterkopf, eine Verletzung am linken Unterarm sowie eine kratzerartige Hautdurchtrennung/abtragung am Unterbauch rechts. Der Privatkläger 2, C._____, wies am rechten Unterarm eine kratzerartige Schnittverletzung auf. Auch beim Beschuldigten konnte anschliessend eine Verletzung am Hinterkopf festgestellt werden (Urk. 1/1, 1/11+12). Der Beschuldigte wurde in der Folge verhaftet (Urk. 21/1).

1.2

Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Vorinstanz am 15. August 2019 respektive am 4. Februar 2020 Anklage (Urk. 32). Über den Gang des Verfahrens nach der ersten Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gibt das vorinstanzliche Urteil Auskunft (Urk. 96 S. 6 f.).

1.3

Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 stellte der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag, H._____ sei anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge einzuvernehmen. Über den Beweisantrag wurde – im Einverständnis der amtlichen Verteidigung (Urk. 64) – zufolge Kurzfristigkeit an der Hauptverhandlung entschieden. Dieser wurde abgewiesen (Urk. 96 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 45 und 50 f.).

1.4

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand). Die Strafe wurde auf 9½ Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt, und es wurde eine ambulante Massnahme (psychische Störungen) während des Strafvollzugs angeordnet. Ferner ordnete das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung von 15 Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Das Tatmesser wurde eingezogen und es wurde über die Herausgabe von Gegenständen entschieden.

-- 8 of 92 --

Ferner erfolgte die grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) und den D._____. Der Beschuldigte wurde zu Genugtuungszahlungen von Fr. 50'000.– an den Privatkläger 1 (B._____) und Fr. 1'000.– an den Privatkläger 2 (C._____) verpflichtet. Schliesslich wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Verteidigung des Beschuldigten meldete mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Berufung an (Urk. 87). Der Vertreter des Privatklägers 1 erhob mit Schreiben vom 13. Juli 2020 ebenfalls Berufung (Urk. 88). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 22. Dezember 2020 und dem Vertreter des Privatklägers

1.

am 30. Dezember 2020 zugestellt (Urk. 95/1-5). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 11. Januar 2021 (Urk. 99), diejenige des Privatklägers

1.

vom 19. Januar 2021 (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2021 wurde der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ entlassen und neu wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt, beides mit Wirkung per respektive ab 22. Januar 2021 (Urk. 22). Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 wurde der bisherige amtliche Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 104). Innert mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2021 angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 106 und 108). Die Parteien wurden anfangs April 2021 auf den 16. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 113).

2.2

Mit der Berufungserklärung vom 11. Januar 2021 erneuerte und begründete die Verteidigung den Beweisantrag auf Einvernahme von H._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens (Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und H._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2021 zur Befragung als Zeuge vorgeladen (Urk 114, 115/3).

2.3

Im Vorfeld der Berufungsverhandlung traf der jährliche Therapiebericht/Abschlussbericht des Psychiatrisch Psychologischen Dienstes JuWe Kanton Zürich vom 18. Oktober 2021 ein (Urk. 117). Dieser wurde der Staatsanwaltschaft

-- 9 of 92 --

und der Verteidigung zugestellt und später auf dessen ausdrückliches Ersuchen auch an den Vertreter des Privatklägers 1 (Urk. 120). Weiter gab es einen Austausch des Präsidenten mit den Parteien und deren Vertreter betreffend eine vernünftige Wahl der Anzahl von Begleitpersonen. Der Beschuldigte verzichtete in der Folge auf die Begleitung durch Vertrauenspersonen, der Privatkläger bezeichnete zwei Personen (Urk. 121).

2.4. Am 16. November 2021 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung erschienen, der Beschuldigte und der Privatkläger 1 je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, der Privatkläger 2 alleine (Prot. II S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde H._____ als Zeuge einvernommen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung wurde das Urteil am 16. und 18. November 2021 beraten. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet haben (Prot. II S. 67 ff.), wurde ihnen das Urteil im Dispositiv schriftlich zugestellt.

2.4. Am 16. November 2021 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung erschienen, der Beschuldigte und der Privatkläger 1 je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, der Privatkläger 2 alleine (Prot. II S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde H._____ als Zeuge einvernommen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung wurde das Urteil am 16. und 18. November 2021 beraten. Nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet haben (Prot. II S. 67 ff.), wurde ihnen das Urteil im Dispositiv schriftlich zugestellt.

3. Umfang der Berufung

3.1. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat explizit die Ziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 12 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen angefochten. Weiter stellt sie den Antrag, auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen (Urk. 99 S. 2 und Urk. 126 S. 2 f.). Der Vertreter des Privatklägers B._____ beantragt eine höhere Genugtuung von Fr. 100'000.– und die Zusprechung von Fr. 107'694.10 Schadenersatz (Urk. 100 S. 1 f. und Urk. 124 S. 1 f.). Mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafmasses auf 12½ Jahre Freiheitsstrafe und den Widerruf des bedingten Vollzugs von 5 Tagessätzen zu Fr. 110.– Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 10. Januar 2017 (Urk. 108 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Staatsanwältin, der Antrag Ziffer 2 der Anschlussberufung vom 9. Februar 2021 betreffend Widerruf sei hinfällig, es habe sich um ein Versehen gehandelt (Urk. 123 S. 1).

3.2. Demzufolge sind lediglich die Ziffern 8 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände respektive Kleider) und die Ziffern 13 und 14 (durch die Vorinstanz

-- 10 of 92 --

festgesetzte Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung des Privatklägers 1) sowie Ziffer 15 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. Sachverhalt II.

1. Anklagevorwürfe

1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt betreffend den Privatkläger 1, B._____, zutreffend dargestellt (Urk. 96 S. 9 f.). Es kann darauf sowie auf die Anklageschrift vom 4. Februar 2020 (versuchte vorsätzliche Tötung) verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.).

1.2. Ebenfalls kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zum Anklagesachverhalt betreffend den Privatkläger 2 sowie die Anklageschrift (einfache Körperverletzung) verwiesen werden (Urk. 96 S. 13 und Urk. 32 S. 5).

2. Unbestrittener Sachverhalt

2.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 in den frühen Morgenstunden des tt. Januar 2018 in der Raucherlounge des Club G._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, als er B._____ kreuzte und dabei unbeabsichtigt berührte, woraufhin letzterer ihn mit dem Ellenbogen zurückstiess. Weiter bestreitet er nicht, dannzumal dem Privatkläger 1 mit dem in der Anklageschrift beschriebenen Messer die im medizinischen Gutachten festgehaltenen Verletzungen zugefügt zu haben. Er anerkennt, dass dieser deswegen notfallmässig operiert und genäht werden musste und als professioneller Kampfsportler dauerhaft eingeschränkt ist (Urk. 3/4 S. 13 f. 19, Prot. I S. 20 ff.).

2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich anerkannte der Beschuldigte sodann auch, die Verletzungen des Privatklägers 2 (kratzerartige, blutende Schnittverletzung von ca. 5-7 cm Länge am rechten Unterarm) verursacht zu haben.

-- 11 of 92 --

2.3. Der Beschuldigte anerkannte somit zusammengefasst, die Begegnung mit den Privatklägern und deren Verletzungen sowie die Folgen der Verletzung des Privatklägers 1 verursacht zu haben (Prot. S. 25 f.).

3. Bestrittener Sachverhalt: Notwehrsituation Der Beschuldigte bestritt von Anfang an und auch vor Vorinstanz, mit dem Messer ohne Vorwarnung aus stehender Position ausgeholt und mit einer Schwungbewegung mehrmals auf den ihm frontal gegenüber und aufrecht stehenden Privatkläger 1 eingestochen zu haben. Ferner stellte er in Abrede, dass er diesem tödliche Verletzungen habe beibringen wollen. Er machte demgegenüber stets geltend, er sei angegriffen und mit Gläsern oder Flaschen beworfen worden, so dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe. Nachfolgend ist anhand der im Rahmen der Untersuchung und im Gerichtsverfahren deponierten Aussagen zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1 + 2) erstellen lässt und ob von einer Notwehrsituation gemäss der Darstellung des Beschuldigten auszugehen ist.

3.1. Einvernahmen der Privatkläger 1 B._____ und 2 C._____ a) Polizeiliche Einvernahme C._____ vom tt. Januar 2018 Unmittelbar im Anschluss an den zu beurteilenden Vorfall wurde der Privatkläger

2 in den frühen Morgenstunden des tt. Januar 2018 von der Polizei zu den Geschehnissen einvernommen (Urk. 4/2 S. 1 ff.). C._____ schilderte, es sei keine Schlägerei gewesen, dieser Typ habe auf seinen Bruder eingestochen. Sie seien in den Raucherraum im Club G._____ gegangen, er habe seine Frau dabei gehabt, sie hätten auch Kollegen getroffen. Sein Bruder sei voraus gegangen, er habe mit seiner Frau geredet, er habe dann ein Handgemenge gesehen und sei dazwischen gegangen. Sein Bruder habe auf einmal gesagt, dass der andere ein Messer habe und habe ihn nach hinten weg gezogen. Der Typ habe mit seiner rechten Hand umher gefuchtelt, als er genauer hingesehen habe, habe er ein Messer in seiner Hand gesehen. Er habe gedacht, dieser habe seinen Bruder einfach geschlagen, aber dann habe er überall Blut gesehen. Er habe bemerkt, dass -- 12 of 92 -dieser seinen Bruder am Kopf getroffen habe. Am Anfang habe er nicht gewusst, dass der Typ ein Messer in der Hand gehalten habe. Als sein Bruder gesagt habe, dass ein Messer im Spiel sei, seien alle zur Seite gesprungen und in Richtung Ausgang des Raucherraums gelaufen, es habe ein wenig Panik gegeben und es sei herum geschrien worden. Er habe gesehen, dass sein Bruder am Kopf und am Arm geblutet habe. Er sei sauer geworden und habe den anderen Typen gesucht, der sei auch vor den Club herausgekommen und habe gesagt, dass er ihn umbringe, wie I._____ den J._____ umgebracht habe. Darauf habe er zu seinem Bruder gesagt, dass sie ihre Sachen packen und in den Spital gehen würden, worauf er seinen Bruder ins Unispital gefahren habe. Danach gefragt, wie es zum Streit gekommen sei, gab der Privatkläger 2 an, sie hätten sich angerempelt, dann habe es ein Gerangel gegeben, sein Bruder und der Typ hätten ein Wortgefecht gehabt. Der Typ habe sich dann von seinem Bruder abgedreht und er habe sich wieder seiner Frau zugewendet. Per Zufall habe er sich wieder zum Bruder gedreht und gesehen, wie der andere auf diesen los gegangen sei. Er habe mit der rechten Hand auf den Bruder "eingeschlagen", wobei er zuerst nicht gewusst habe, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten habe. Sie seien in einer guten Box-Distanz auseinander gestanden, ca. eine Armlänge. Das Licht sei von hinten auf das Messer gefallen, er habe ihn nur mit dem Messer dort stehen sehen, er schätze, dass das Messer mit Griff ca. 20 - 30 cm lang gewesen sei, Farbe und Klinge könne er nicht beschreiben, er sei zu weit entfernt gewesen. Er habe dies anfänglich aus einer Entfernung von ca. 2 - 3,5 Meter beobachten können, er sei dazwischen, weil er gedacht habe, dieser schlage den Bruder normal, habe auf diesen schauen wollen und an seine Frau gedacht. Dann sei er vom Bruder nach hinten weg gezogen worden. Der Bruder habe mit seinem Arm abgewehrt, als der andere mit dem Arm herumgefuchtelt habe und zwei bis drei Mal auf ihn losgegangen sei. Er selbst habe nicht einmal bemerkt, dass er auch leicht am Arm verletzt worden sei, es sei eine feine Schnittverletzung am rechten Unterarm. C._____ verneinte die Frage, ob er den Typen angegriffen habe und erklärte, er wisse nicht, ob der andere verletzt sei. Es sei sehr dunkel gewesen und der Club sei voll gewesen. C._____ erklärte, dazu befragt, wer noch Aussagen über den Vorfall machen könne, sein Bruder, aber Leute, die den Vorfall gesehen hätten, -- 13 of 92 -gebe es nicht, oder nicht solche, die er kenne. Der Zeuge fertigte eine Skizze vom Raucherraum (Urk. 4/2 Anhang). Anschliessend gab er an, er wisse nicht, ob noch andere Personen verletzt worden seien, er habe sich auf seinen Bruder konzentriert. Der ganze Vorfall habe nicht einmal eine Minute gedauert. Wenn der Beschuldigte den Bruder ein paar Zentimeter weiter unten getroffen hätte, hätte jener diesen vielleicht noch an der Halsschlagader getroffen. b) Einvernahme von C._____ als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2018 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte der Privatkläger C._____, er sei mit seinem Bruder und seiner Frau in den Raucherraum gegangen, wo sie noch eine Kollegin getroffen hätten; es habe ein Gedränge gegeben, jemand habe sich durchdrücken wollen, beide Seiten hätten etwas gedrückt, er, der Beschuldigte und sein Bruder. Dann hätten sie angefangen, ein Wortgefecht zu führen. Darauf sei irgendein Typ dazwischen gegangen, der gesagt habe: "Hört auf mit dem Scheiss." Sein Bruder habe einen Schritt zurück gemacht und sich abgedreht, sie beide hätten sich eigentlich weggedreht, damit es keine Diskussionen mehr gebe. Er habe zu seiner Frau zurück gehen wollen, da sei ein Kollege von ihnen aufgetaucht und habe gefragt, was gewesen sei. Er habe nicht gross zugehört, was weiter gesprochen worden sei. Als er auf dem Weg zu seiner Frau gewesen sei, habe er als nächstes gesehen, wie der Beschuldigte auf seinen Bruder eingeschlagen habe, aus dem Nichts eigentlich. Dann sei er schon gesprungen, um dazwischen zu gehen, sei dann aber nach hinten gezogen worden und habe nur noch den Warnruf gehört, der andere habe ein Messer. Er sei nach hinten auf den Boden gefallen und wieder aufgestanden. Aus seiner Sicht nach vorne sei der Raum ziemlich leer gewesen, alle seien auf die Seiten gedrängt. Er habe dann den Beschuldigten dastehen sehen mit dem Messer in der Hand, dieser habe ihm auch noch eine Flasche angeworfen, welche er mit dem linken Unterarm abgewehrt habe. Darauf sei er rückwärts aus dem Raucherraum gelaufen, damit er den Beschuldigten immer im Blickfeld gehabt habe. Sein Bruder sei schon weit hinter ihm gewesen, als er aufgestanden sei, habe er sich mit dem Beschuldigten fast alleine an Ort und Stelle befunden: Die Leute seien nach -- 14 of 92 -draus-sen gestürmt, seine Frau sei ziemlich erdrückt auf der Seite gewesen. Er sei raus gegangen und habe seinen Bruder voller Blut gesehen. Sie hätten dann den Club verlassen und dann habe er gesehen, dass das Blut nicht nur am Bauch, sondern auch die Schulter, den Nacken hinuntergelaufen sei. Sie seien beim Ausgang des Kinos gestanden. In diesem Moment sei der Beschuldigte an dieser Tür aufgetaucht und habe geschrien: "Ich bring en um, wie de I._____ dä J._____." (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Darauf habe er seinen Bruder angesehen und es sei Adrenalin gewesen. Er habe dann die Wunden angeschaut und festgestellt, dass er eine Stichverletzung am Kopf, oberhalb des Halses gehabt habe, darauf habe er dem Bruder gesagt, dass sie nun sofort ins Spital gehen würden. Der Konflikt habe für ihn begonnen, als der Beschuldigte angefangen habe, wie wild um sich zu schlagen, er habe nicht recht gesehen, wann das gewesen sei, aber als ihr Kollege dazwischen gegangen sei, um zu fragen, sei es losgegangen. Der Kollege heisse glaublich K._____. Seines Wissens habe sein Bruder nicht provoziert, umgekehrt aber schon. Er habe verhindern wollen, dass es Probleme gebe, die Person sei gekommen und habe gesagt, sie alle sollten aufhören, auch sein Bruder habe sich abgewendet. Aus seiner Sicht habe der Beschuldigte seinen Bruder provoziert, indem er wie ein Rambo einfach primitiv gedrückt habe, um durchzukommen, einfach beim Vorbeilaufen so eins auf die Seitedrücken und danach ein Seitenblick, quasi um zu zeigen, dass er der "Siebesiech" sei im Club. Er habe sich dann zu seinem Bruder gedreht und die Diskussion sei losgegangen. Dann sei diese Person dazwischen gekommen und habe gesagt, sie sollten aufhören. Sein Bruder und er hätten sich dann abgewendet. Danach gefragt, wie der Beschuldigte auf den Bruder losgegangen sei, erklärte C._____, er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf seinen Bruder eingestochen habe. Aus seiner Perspektive habe er gedacht, er schlage ihn mit Fäusten, er sei dazwischen gegangen und da habe dieser ihn selbst auch noch am Arm erwischt. Eigentlich habe er nur dazwischen gehen wollen, weil er gedacht habe, es seien Schläge. Der Beschuldigte habe so rumgeschlagen, er habe mit dem Messer eingestochen, es sei aber so dunkel gewesen, dass er erst im Nachhinein gesehen habe, dass er ein Messer habe. Es seien viele schnelle und starke Stich-/Schnittbewegungen mit dem Messer gewesen und diese seien gegen seinen Bruder gerichtet gewesen. Als er auf -- 15 of 92 -diesen eingestochen habe, seien sich die beiden gegenüber gestanden, vielleicht im Abstand von einem halben bis zu einem Meter. Die Klinge habe nach oben gezeigt, gegen Ende habe er den Beschuldigten dann mit dem Messer in der Hand, mit dem Messer nach unten dastehen sehen. Er habe auf den Kopf gezielt mit dem Messer. Sein Bruder sei darauf rückwärts gegangen und habe sich beide Arme schützend vor den Kopf gehalten. Deshalb habe er die Verletzung am Arm erlitten. Es sei kein Küchenmesser gewesen, sondern ein Messer mit langer Klinge dran, er habe nicht gesehen, woher der Beschuldigte dieses hervorgenommen und wie er es geöffnet habe (Urk. 4/3 S. 5 ff.). Die Auskunftsperson beschrieb, der Vorfall habe sich, wenn man rein komme links ereignet. Es habe dort Sofas, aber die stünden geradeaus hinten im Raum. Der Beschuldigte sei nicht auf ein Sofa gefallen oder darauf gesessen. Im Raucherraum hätten sie nichts zum Trinken dabei gehabt, die Getränke hätten sie unten stehen lassen. Es sei in der Lounge vom Beschuldigten gegen ihn eine Glasflasche geworfen worden, ausser dieser habe er keine Flasche in der Raucherlounge fliegen sehen. Er sei schon beim Ausgang gestanden und die Flasche sei aus einer Distanz von ca. 4-5 Metern geflogen gekommen. Diese habe ihn am linken Unterarm, mit dem er den Kopf zu schützen versucht habe, getroffen. Sie hätten keine Flaschen oder Gläser geworfen. Der Vorfall sei nicht lange gegangen (Urk. 4/3 S. 10 ff.). Auf weitere Fragen, woraus die Verletzung des Beschuldigten resultiert habe, gab C._____ an, er wisse es nicht, vielleicht habe sich dieser selbst gestochen, er habe keine Verletzung oder Blut beim Beschuldigten gesehen vor Ort. Beim Wortgefecht sei er unmittelbar daneben und nachher vielleicht 1,5 - 2 Meter entfernt gestanden. Draussen vor dem Club respektive als er sich zwischen Tür und Angel befunden habe, habe der Beschuldigte seinen Bruder mit dem erwähnten Ausspruch "Ich bring en um, wie de I._____ dä J._____" bedroht, er habe dies geschrieen, auch die Türsteher müssten das gehört haben. J._____ habe I._____ in L._____ erschossen, deshalb habe er diesem Ausspruch eine hohe Bedeutung beigemessen. Darauf hingewiesen, sein Bruder habe sich nach dem Vorfall gegenüber der ausgerückten Polizei abweisend verhalten, erklärte die Auskunftsperson, sie hätten gerade ins Spital gehen wollen und die Polizei habe sie nicht gehen lassen wollen, sie seien jedoch der Meinung gewesen, dass sie sofort ins Spital fahren müssten; er habe -- 16 of 92 -zu den Polizeibeamten gesagt, sie könnten gerne mitkommen, er fahre gleich rauf (Urk. 4/3 S. 15 ff.). Mit der Darstellung des Beschuldigten in den vorgängigen Einvernahmen konfrontiert, erklärte C._____ diese zusammengefasst als unzutreffend (Urk. 4/3 S. 17 ff.). c) Aussagen des Privatklägers 1, B._____ aa) Der Privatkläger 1, B._____, wollte im Universitätsspital vor der anstehenden Operation zunächst keine Aussagen machen (Urk. 1/1 S. 3 f.). Am 27. Januar 2018 konnte dieser dann im Spital mündlich befragt werden. Diese Aussagen wurden vom befragenden Polizeibeamten sinngemäss zusammengefasst und im Rapport vom 27. Januar 2018 festgehalten (Urk. 1/3 S. 2). Bei dieser Befragung konnten die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt werden. Nachdem der Privatkläger B._____ jedoch später als Auskunftsperson im Beisein des Beschuldigten befragt wurde und angab, gegenüber der Polizei im Spital die Wahrheit gesagt zu haben sowie weitgehend gleichlautend aussagte, spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der vom Polizeibeamten festgehaltenen Aussagen von B._____, zumal diese auch Angaben zu dessen eigenem Verhalten enthalten, die zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden können. B._____ räumte ein, er habe den Beschuldigten mit dem Ellbogen zur Seite gestossen, nachdem dieser aufgrund der engen Platzverhältnisse etwas gegen seinen Rücken gestossen sei. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe, darauf habe er geantwortet, bei ihm sei alles in Ordnung, aber er habe ein Problem mit seinem (des Beschuldigten) Auftreten. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie die ganze Sache auch anders regeln könnten, er habe entgegnet, er solle einfach weiter gehen. Sie hätten sich dann gegenseitig begonnen zu beleidigen, worauf ein Kollege des Beschuldigten dazwischen gegangen sei. Er habe trotzdem vom Täter wissen wollen, was mit ihm los sei und habe einen Schritt auf ihn zugemacht. Da habe dieser schon mit dem Messer nach ihm gestochen. Zuerst habe er nur etwas gespürt und Blut gesehen und als jemand geschrien habe, der andere habe ein Messer, habe er realisiert, was soeben geschehen sei. Er glaube, der Täter habe das Messer in der rechten Hand gehalten, sei aber nicht zu 100 % sicher. Zum Messer könne er auch keine Angaben machen, da es zu dunkel gewesen sei, um -- 17 of 92 -es klar erkennen zu können. Nachdem dieser ihn mit einem Seitwärtsstich am Kopf hinter dem linken Ohr erwischt gehabt habe, habe er zur Abwehr seine beiden Arme hoch genommen. Der Täter habe weiter auf ihn eingestochen und geschnitten. Alles sei so wahnsinnig schnell gegangen, er könne nicht sagen, wie er mit dem Messer nach ihm gestochen habe oder wie er geschnitten habe. Aber er könne sagen, dass er ihn am Bauch nicht wirklich erwischt habe. Dort habe er nur einen kleinen, oberflächlichen Schnitt. Dann seien die Sicherheitsleute des Clubs gekommen und hätten sie getrennt. Der Täter sei glaublich durch den Notausgang rausgebracht worden, er durch den Haupteingang. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es sei auffällig, dass B._____ seinen "Kollegen" (M._____) anlässlich der polilzeilichen Befragung nicht mit einem Wort erwähnt habe. Auch die Anwesenheit seines Bruders sowie dessen angebliche Intervention habe dieser in der polizeilichen Befragung nicht erwähnt (Urk.

126 S. 13 Rz 49). Dazu ist zu bemerken, dass die Befragung am Folgetag des Ereignisses und nach erfolgter Operation im Spital stattfand. Der rapportierende Polizist hielt die Aussagen sinngemäss fest und hielt nicht einzelne Fragen und Antworten fest, sondern fasste die Angaben zusammen. Offenbar sprach aber B._____ davon, dass "wir" im Raucherraum gewesen seien, so dass er jedenfalls nicht verschwieg, in Begleitung gewesen zu sein. bb) Am 7. Juni 2018 führte B._____ zum Ablauf der Geschehnisse vom tt. Januar 2018 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei mit seinem Bruder hinauf in den Raucherraum gegangen, A._____ sei hinter seinem Rücken so durchgelaufen, als ob ihm der Club gehören würde; dieser habe ihn von hinten gecheckt, ob mit Absicht oder nicht, wisse er nicht. Er habe sich deshalb zu ihm umgekehrt und gesagt, er solle schauen, wie er durchlaufe. Der Beschuldigte habe sich sofort vor sein Gesicht gedrückt und gefragt, ob er ein Problem habe, worauf er entgegnet habe, er solle schauen, wie er sich benehme. Dabei seien sie sich etwas näher gekommen, aber hätten sich nicht gegenseitig angefasst. Ein Kollege des Beschuldigten sei gekommen, habe sich dazwischen gestellt und gesagt, sie sollten es locker nehmen, niemand wolle Stress. Dadurch hätten sie etwas Abstand bekommen. Er (Privatkläger 1) habe ca. 2 Schritte rückwärts gemacht. Sie hätten einander angeschaut und der andere habe etwas "rumgeflucht".

-- 18 of 92 --

Darauf sei ein Kollege von ihm gekommen und habe gefragt, was los sei, er habe ihm gesagt, er wisse nicht, was der andere für ein Problem habe. Aber A._____ sei so provokant dort gestanden, dass es klar gewesen sei, dass er ein Problem habe. Sein Kollege namens K._____, wie er im späteren Verlauf der Einvernahme angab, habe A._____ fragen wollen, was los sei und habe einen Schritt auf diesen zu gemacht. Er selbst habe auch hören wollen, was die beiden redeten, deshalb sei er auch einen Schritt nach vorne gegangen. Dann sei es schon passiert, als er diesen Schritt gemacht habe, habe A._____ schon das Messer hervor genommen und ihm dieses gegen den Kopf gestossen. An dieser Stelle der Einvernahme blickte die Auskunftsperson zum Beschuldigten, welcher sagte, diese solle nicht lügen, worauf diese wiederum den Beschuldigten als "Fettsack" betitelte (Urk. 4/1 S. 4). Der Privatkläger 1 erklärte weiter, im ersten Moment habe er es gar nicht gecheckt, dass ihm der Beschuldigte ein Messer reingestochen habe. Das Ganze sei sehr schnell gegangen, er habe seine Hände hochgenommen, denn er sei davon ausgegangen, dass es dessen Fäuste gewesen seien, dann habe dieser noch einmal zugestochen und habe diesmal seine Hand getroffen, wobei die Auskunftsperson ihren linken Unterarm zeigte. Er habe dann ein taubes Gefühl im Arm gehabt, er habe aber nicht gemerkt, wie viele Stiche es gewesen seien. Am Kopf habe er zwei Stiche gehabt. Die Leute hätten angefangen "Messer, Messer" zu schreien und er sei schon voller Blut gewesen. Er sei gleich 2-3 Schritte zurückgewichen, dann habe sein Bruder mitbekommen, dass sie eine Diskussion gehabt hätten, er habe schlichten und dazwischen gehen wollen. Er habe diesen dann an der Jacke oder am T-Shirt gepackt und habe ihn etwas zurückgezogen und ihm gesagt, dass der Beschuldigte ein Messer habe. Dann sei es aber schon zu spät gewesen, der andere habe mit dem Messer herumgefuchtelt und seinen Bruder auch bereits getroffen. Sie seien erschrocken und hätten nicht glauben können, dass dieser das mitten in einem Club aus dem nichts heraus mache. Sie hätten beide den Beschuldigten angesehen und er habe erstmals das Messer gesehen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten nochmals kommen, niemand sei hin gegangen, weil ein Messer im Spiel gewesen sei. Die Securities seien angerannt gekommen, er sei mit seinem Bruder zurück gegangen und die Sicherheitsleute hätten den Beschuldigten mitgenommen zum Not-- 19 of 92 -ausgang bei den Kinos N._____ raus. Ihn hätten sie durch den Haupteingang raus genommen. Er habe den anderen dann draussen wieder gesehen. Er sei in einigem Abstand gewesen und habe den Beschuldigten hinter dem Notausgang gesehen. Natürlich sei er dann in die Nähe gegangen und habe geschaut. Der andere sei weiterhin mit dem Messer dort neben den Securities gestanden und habe weiterhin mit dem Messer gedroht. Er habe gesagt: "Du Jugo chum da ane, ich schlitz dich uf". Wiederum wandte der Beschuldigte gegenüber der Auskunftsperson ein, dass dies nicht stimme, worauf letztere entgegnete, er Fettsack solle ruhig sein (Urk. 4/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe weiter herum geflucht und durch die Scheibe gedroht. Dann sei schon die Polizei gekommen, er sei zu ihm hin gegangen und einige Polizisten seien zu ihm gekommen. Er sei voller Blut gewesen und habe sich nicht gut gefühlt; die Polizei habe gefragt, ob sie einen Krankenwagen bestellen sollten, worauf sein Bruder entgegnet habe, er würde ihn sofort ins Spital fahren. Darauf angesprochen, weshalb er sich am Schluss noch zur Scheibe der Notfalltüre begeben habe, obwohl er doch gewusst habe, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt habe, erklärte B._____, es seien

5 Meter Abstand gewesen und der Hauptausgang, aus welchem er selbst gekommen sei, befinde sich in unmittelbarer Nähe des Notfallausgangs. Der Beschuldigte habe hinter der Tür gekräht. Die Securities seien dort gestanden, es seien Kollegen von diesem, er sei offenbar auch durch den Notausgang in den Club hereingekommen und dies mit dem Messer. Der Veranstalter O._____ habe ihm das bestätigt, dass dies möglich sei, als er diesen später angerufen habe (Urk. 4/1 S. 5 ff.). Danach gefragt, was der Beschuldigte für Bewegungen ausgeführt habe, welche ihn verletzt haben müssten, erklärte B._____, die erste Bewegung sei gegen seinen Kopf (gegen sein linkes Ohr) gewesen, seiner Erinnerung nach habe er zwei Mal gestochen. Den Bildern könne man entnehmen, dass es zwei verschiedene Schnitte gewesen seien, es seien zwei identische Bewegungen des Beschuldigten gewesen - wobei die Auskunftsperson später eine seitliche Schwungbewegung zeigte - welche ihn hinter dem Ohr links verletzt hätten. Er habe weiterhin gegen seinen Kopf gestochen, weshalb er die Arme zur Abwehr hoch gehoben habe, dadurch habe ihn der Beschuldigte nicht mehr am Kopf, sondern seine linke Hand respektive seinen linken Unterarm getroffen. Dort habe -- 20 of 92 -er eine längs und eine quer verlaufende Schnittverletzung, wobei er nicht wisse, ob es sich um eine oder um zwei Messerbewegungen des Beschuldigten gehandelt habe. Eine Verletzung habe er noch am Bauch und sein Bruder eine am Unterarm erlitten, insgesamt habe das Messer also sechs Mal getroffen. Er habe recht Schwung drauf gehabt, am Arm sei ihm das Messer 5-6 cm hinein gegangen (Urk. 4/1 S. 8 ff.). Sie seien sich gerade gegenüber gestanden, ganz zu Beginn Kopf an Kopf, darauf sei er etwas rückwärts gegangen, dann sei er wieder einen Schritt auf den Beschuldigten zu gegangen. Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Messer behändigt und geöffnet habe. Der Vorfall sei ungefähr in der Mitte der Raucherlounge passiert, zuhinterst gebe es ein Sofa. Er habe den Beschuldigten nie auf das Sofa fallen oder darauf sitzend gesehen (Urk. 4/1 S. 10 ff.). Auf entsprechende Frage gab der Privatkläger 1 an, er sei in der Raucherlounge am Rauchen gewesen, ob er ein Getränk dabei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Von ihrer Seite her seien keine Flaschen oder Gegenstände geworfen worden, er habe überhaupt keine Flaschen fliegen sehen. Der Vorfall habe nicht lange gedauert, die Securities seien gekommen und hätten den Beschuldigten mitgenommen; es sei nämlich Panik entstanden, als klar geworden sei, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, alle hätten gleichzeitig durch die Tür aus der Raucherlounge gewollt. Der Privatkläger 1 machte sodann Angaben zu seinen Verletzungen, den erfolgten Operationen und Behandlungen sowie zu den andauernden Beeinträchtigungen, deretwegen er seine Tätigkeiten als Kampfsporttrainer und Sicherheitsmann nicht ausüben könne; der Heilungsverlauf sei noch ungewiss, man habe ihm aber gesagt, dass es nie mehr so werde wie vorher (Urk. 4/1 S. 12 ff.). B._____ erklärte auf Vorhalt der entsprechenden Fotos, er habe nichts mit der Verursachung der Verletzungen des Beschuldigten zu tun. Auf entsprechende Frage gab er an, im Raucherraum seien die Leute um sie herum gestanden, es sei eng gewesen. Alle, die dort drin gewesen seien, hätten den Vorfall mitbekommen, es sei aber Panik entstanden, die Leute hätten "Messer, Messer, Messer" gerufen. Draussen vor dem Club sei nachher nichts mehr passiert, sie hätten sich gesehen, aber einen Abstand zueinander gehabt, er sei draussen und der andere drinnen gewesen. Der Privatkläger 1 erklärte auf Nachfrage, er habe den Beschuldigten hinter der Notausgangtüre noch schreien gehört, dass er ihn -- 21 of 92 -abstechen wolle, er solle näherkommen, "Du Jugo", er habe den Vorfall genannt, der mit J._____ passiert sei. Auf Vorhalt, er habe sich gegenüber der Polizei nach dem Vorfall und im Spital äusserst abweisend verhalten, gab B._____ zur Antwort, er sei frisch abgestochen worden und darum wütend und voller Emotionen, im Spital habe er Schmerzen gehabt, und es wäre ihm lieber gewesen, man wäre gleich zur Operation geschritten statt Fotos zu nehmen und alles festzuhalten (Urk. 4/1 S. 16 ff.). Die vorgehaltenen Angaben des Beschuldigten zum Hergang des Geschehens, stellte der Privatkläger 1 in Abrede und erklärte, dies sei dessen Version (Urk. 4/1 S. 20 ff.).

3.2. Aussagen des Beschuldigten a) Vorbemerkung Die Vorinstanz kam zum Schluss, die vor der am 29. Januar 2018 erfolgten Bestellung der amtlichen Verteidigung durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom tt. Januar 2018 bei der Polizei und die Hafteinvernahme vom 27. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar. Da bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung von einiger Schwere (mehrfacher Messereinsatz gegen Kopf und Oberkörper mit Verletzungen am Kopf und Unterarm) bestanden hätten, hätte dies eine Untersuchungseröffnung und die Bestellung einer notwendigen Verteidigung bedingt (vgl. Urk. 96 S 8 f. mit Verweis auf BSK StPO-Ruckstuhl, Art 131 N 1 und 5). Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz darauf hingewiesen, sie habe nie die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten bestritten, sondern bemängelt, dass der Privatkläger 1 nur einmal verwertbar einvernommen worden sei (Prot. I S. 49 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der neue Verteidiger des Beschuldigten dazu keine weiteren Ausführungen (Urk. 126). Im Verfahren SB180093 ging die II. Strafkammer des Obergerichtes gestützt auf den Praxiskommentar StPO Schmid / Jositsch Art. 131 N 2 f. im Fall eins qualifizierten Betäubungsmitteldelikts von der Verwertbarkeit der Aussagen in der ersten (ohne Verteidiger) durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, nachdem der Beschuldigte - wie auch im vorliegenden Fall - auf seine Rechte, insbesonde-- 22 of 92 -re auf Bestellung eines Verteidigers auf eigene Kosten oder Beantragen eines amtlichen Verteidigers zu Beginn der Einvernahme hingewiesen worden war (vgl. dazu auch Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3.A. 2020, Art. 131 N 5a und 6). Dies könnte man auch anders beurteilen, wenn man den Erwägungen in den zwei nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheiden 6B_178/2017 und 6B_191/2017 folgen will, wonach Unverwertbarkeit der Einvernahme anzunehmen ist, sobald ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bejaht werden musste und die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung erkennbar war, so dass die Untersuchungseröffnung unverzüglich und damit die Bestellung eines Verteidigers vor der polizeilichen Einvernahme hätte erfolgen müssen. Im Übrigen ist jedoch zu bedenken, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten anfänglich wegen (einfacher) Körperverletzung eingeleitet worden war und die entsprechenden Strafanträge gestellt wurden (Urk. 1/1, 2/1-3); da auch der Privatkläger B._____ trotz der erlittenen Verletzungen weiterhin die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchte und sich beim Eintreffen der Polizei selbständig ins Universitätsspital begab, war am Morgen danach anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten nicht geradezu offensichtlich, dass diesem eine versuchte Tötung oder eine schwere Körperverletzung vorgeworfen werden müsste. Auf jeden Fall dürfen die Aussagen des Beschuldigten vor Bestellung eines Verteidigers zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weshalb sie anschliessend zusammengefasst wiedergegeben werden: b) Polizeiliche EV vom tt. Januar 2018 (Urk. 3/1) In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte bereits auf Frage nach seiner Beteiligung am Vorfall an, er sei im G._____ gewesen, dann seien plötzlich Flaschen zu fliegen gekommen, er kenne keinen Namen, mehrere Flaschen seien quer durch den Raum gefolgt und er habe mehrere abwehren können. Eine Flasche sei knapp an seinem Gesicht vorbei geflogen. Er habe sich abdrehen können und das Teil sei auf seinen Hinterkopf gefallen. Er habe niemanden gekannt und keine Ahnung, wer diese Schlägerei dort angefangen habe. Er habe probiert sich zu schützen, es sei ein Riesendurcheinander gewesen. Als er gesehen habe, dass er geblutet habe, sei klar gewesen, dass er sich in Sicherheit begeben müs-- 23 of 92 -se. Er sei hinunter gegangen und habe auf das Personal-WC gehen dürfen. Nach ca. ½ Stunde habe es immer noch weiter geblutet, er sei hinunter gegangen, die Polizei sei dort gewesen und habe gesagt, er müsse hier bleiben. Er habe der Polizei gesagt, dass er angegriffen worden sei, kurze Zeit später sei er verhaftet worden. Der Vorfall sei im Club drinnen passiert, wo genau könne er nicht sagen. Auf Frage erklärte er, er sei einmal in einer Raucherlounge gewesen. Der Beschuldigte verneinte zunächst, ein Messer dabei gehabt zu haben, dann sagte er aus, er sei von den andern Leuten zuerst angegriffen worden; er habe nicht vorgehabt, jemanden zu verletzen, er habe sein Messer zur Abwehr vor sich gehalten (S. 3). Der Beschuldigte gab in der Folge an, er habe sich im G._____ in der Raucherlounge aufgehalten; diese sei sehr voll gewesen. Eine Person habe ihn dann in den Rücken geschlagen. Er habe sich umgedreht und habe zu ihm gesagt, er könne nichts dafür, wenn er etwas bei ihm angekommen sei, er sei nicht der Kleinste, darauf sei er weiter gegangen. Dann seien vier Typen auf ihn zu gegangen und hätten mit Flaschen nach ihm geschmissen und versucht, ihn zu attackieren. Einige Flaschen habe er abwehren können, dann habe ihn eine Flasche auf den Kopf getroffen. Die Typen hätten auch versucht, ihn mit den Fäusten und Füssen zu schlagen und zu treten. Darauf habe er sein Messer hervorgenommen und dann vor sich in Abwehrstellung in der rechten Hand gehalten und zu den Typen gesagt, sie sollten aufhören, er wolle keinen Stress. Sie seien wieder zu ihm hin gekommen. Einer der Typen sei ihm dann näher gekommen, er habe ihn von sich weg gestossen, habe aber nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen. Er sei dann rückwärts auf ein Sofa gefallen. Er habe sein Gesicht weiter mit den Händen geschützt und habe sein Messer weiter in der Hand gehalten, er habe hin und her Bewegungen mit dem Messer in der rechten Hand gemacht und sein Gesicht mit der linken Hand geschützt, weil immer noch Flaschen und Gläser zu fliegen gekommen seien. Darauf seien die Typen weg gegangen. Die Security sei dann gekommen. Er habe sich in einer Toilette das Gesicht gewaschen, das voller Blut gewesen sei. Er habe nur ein Messer dabei, weil er im Jahr 2016 zusammen geschlagen worden sei. Hätte er das Messer nicht hervor genommen, wäre er aufs Übelste von den Typen zusammen geschlagen worden. Das Messer sei -- 24 of 92 -ein Klappmesser, welches zweihändig bedienbar sei, die Klinge ca. 7-8 cm lang. Das Messer habe er auf der Toilette entsorgt, er habe es dort in den Abfall geworfen. Er habe niemanden verletzen wollen und auch nicht gespürt, dass er jemanden verletzt habe. Es könne jedoch sein, dass die Verletzung durch seine Hinund Her-Bewegung mit dem Messer (um sich zu schützen) auf dem Sofa stamme (S. 4). Darauf beschrieb der Beschuldigte die drei Männer, die drei Typen, die ihm nahe gekommen waren. Er sei durch eine Flasche oder ein Glas am Kopf getroffen worden, wer diese/s konkret geworfen habe, könne er nicht sagen, die ganze Gruppe habe mit Flaschen und Gläsern nach ihm geworfen. Er habe Angst gehabt, dass er zusammengeschlagen würde von den Typen, deshalb habe er aus Notwehr sein Messer hervorgeholt und sich so geschützt. Er habe gehofft, dass die Security kommen würde, da dies nicht geschehen sei, sei er selbst geflüchtet (S. 4 f., 5). c) Hafteinvernahme vom 27. Januar 2021 Bei der Hafteinvernahme vom 27. Januar 2021 war ebenfalls noch kein Verteidiger anwesend. Der Beschuldigte gab an, er sei von B._____ und C._____ und deren Kollegen übel mit Flaschen und Gläsern angegriffen worden, er habe am Hinterkopf eine ca. 3 cm lange Platzwunde. Er habe seinen linken Arm schützend vor sein Gesicht gehalten und in der rechten Hand das Messer, nachdem er von Flaschen und Gläsern am Kopf getroffen worden sei. Mindestens vier seien auf ihn zu gekommen, er habe gesagt, er wolle keinen Stress, sie sollten ihn in Ruhe lassen. Es habe auch ein Gerangel gegeben, er habe auch Schläge erhalten und sei nach hinten auf das Sofa gefallen. Er sei geschlagen worden, und es seien auch Gläser und Flaschen geflogen, weshalb er sich mit dem linken Arm vor dem Gesicht geschützt habe. Er habe mit dem Messer in der Hand vorne seitlich hin und her gefuchtelt und gehofft, sie würden ihn in Ruhe lassen. Die Frage, ob er gezielt in eine Richtung gestochen habe, verneinte der Beschuldigte und gab an, er habe nicht einmal gesehen, wohin er gestochen habe (Urk. 3/2 S. 2 f.). d) Polizeiliche Einvernahme 26. Juni 2018 -- 25 of 92 -Der Beschuldigte gab am 26. Juni 2018 in Anwesenheit seines amtlichen und auch eines erbetenen Verteidigers an, er habe bei der Polizei und in der Hafteinvernahme die Wahrheit gesagt bis auf das Abstreiten des Messereinsatzes ganz am Anfang (Urk. 3/3 S. 1 f.). Im weiteren kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die vollständige und zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2018 im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 17 ff. Ziff. 2.2.1). e) Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 und Hauptverhandlung vom 7. Juli 2020 Auch die Aussagen in der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2019 wurden im erstinstanzlichen Entscheid korrekt und umfassend aufgeführt, so dass wiederum darauf zu verweisen ist (Urk. 96 S. 19 f. Ziff. 2.2.2). Schliesslich fasste die Vorinstanz auch die Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung richtig und vollständig zusammen (Urk. 96 S. 20 f. Ziff. 2.2.3). f) Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung am 16. November 2021 an, er habe schon mehr als genug zu diesem traurigen Vorfall gesagt. Er möge und könne nicht mehr aussagen. Auf die Frage, ob er erklären könne, weshalb er mit einem Messer in den Ausgang gehe, führte der Beschuldigte aus, das sei leider gesundheitsbedingt, psychisch sei alles etwas bedrohlicher gewesen, es sei kompliziert. Danach gefragt, wo er das Messer getragen habe, bevor er es hervorgenommen habe, erklärte der Beschuldigte, sein Verteidiger müsse das machen, er komme allgemein nicht mehr draus, er möge psychisch nicht mehr. Auf Vorhalt, er sei beim Hereinkommen in die Raucherlounge irgendwie mit B._____ aneinander geraten, entgegnete der Beschuldigte, er sei mit dem Rücken an Herrn B._____ angekommen, er habe einen Stoss erhalten, darauf habe er sich umgedreht, er habe nicht gewusst, wer hinter ihm stehe und habe sich entschuldigt. Damals habe er nicht gewusst, wer Herr B._____ sei, auch nicht, dass er ein Kampfsportmeister sei. Er bestätigte, dass er weiter gegangen sei in die letzte Ecke zuhinterst. Dann seien sie gekommen, Vollgas und hätten ihn angegriffen. Auf Nachfrage bezeichnete er Herrn B._____ und Herrn M._____ konkret und führte aus, -- 26 of 92 -diese und zwei weitere Kollegen oder Freunde von ihnen hätten ihn aufs Brutalste angegriffen. Herr M._____ habe mit einem Glas oder einer Flasche geworfen und die zweite Flasche habe ihn am Hinterkopf getroffen. Auf entsprechende Frage konnte der Beschuldigte nur bestätigen, dass M._____ die erste Flasche geworfen habe, er habe sich umgedreht und dann sei die zweite Flasche schon an seinem Kopf gewesen (Prot. II S. 41 ff.). Die Verletzungen von Herrn B._____ seien durch seine Abwehrhandlungen mit dem Sackmesser entstanden. Er bestätigte, dass es sich um das Messer gehandelt habe, das später im G._____ gefunden und beschlagnahmt worden sei und dass er dieses als Sackmesser bezeichne. Gefragt, ob dieses als Waffe tauge, entgegnete der Beschuldigte, man könne alles als Waffe… es sei ein Klapp-Sackmesser. Für ihn sei es ein Sackmesser, weil er es im Sack gehabt habe. Er habe sich mit dem Messer verteidigt, mit Hin- und Her-Bewegungen, die er vor sich ausgeführt habe. Zur Präzisierung, ob er diese auf Kopfhöhe oder tiefer ausgeführt habe, erklärte der Beschuldigte: "Nein, gerade so vor mir." Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei alles sehr lange her. Alle hätten Angst gehabt, niemand sei mit dieser Ausnahmesituation zurecht gekommen. Auf die Frage, wovor er nach dem Messereinsatz Angst gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe vor allem Angst gehabt, als er das Glas an den Hinterkopf bekommen habe, da sei er im Überlebensmodus gewesen. Er könne nicht mehr sagen, mit welcher Hand und wie er das Messer geöffnet habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe sich in diesem Moment verteidigt, als ob es um alles gegangen wäre, nachdem ihn die zweite Flasche am Hinterkopf getroffen habe. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das Messer habe er nachher O._____ gegeben. Weil Herr B._____ und Herr M._____ abgehauen seien, als die Polizei gekommen sei, habe man ihm geraten, die Angreifer nicht anzuzeigen, nichts dergleichen zu tun. Er habe nicht gewusst, wo Herr B._____ verletzt gewesen sei, weil eben alles sehr schnell gegangen sei, er habe keine Chance gehabt. Der Beschuldigte bestritt, nach dem Vorfall B._____ zugerufen zu haben, er bringe ihn um wie der I._____ den J._____; er habe diesen P._____ am 12. Februar 2020 das erste Mal in seinem Leben gesehen in der Pöschwies. Das sei frei erfunden, diese würden sich kennen (Prot. II S. 43 ff.). Er habe nicht gewusst, wo Herr B._____ verletzt sei, ab dem Moment, als er am Kopf getroffen worden -- 27 of 92 -sei, sei es ein kompletter Ausnahmezustand gewesen. Er wisse es nicht, es sei ab dann als wäre er im Überlebensmodus, er habe dort keine Chance mehr gehabt, alles, was er gewollt habe, sei gewesen, dass sie ihn nicht kaputt machen würden an diesem Abend, mehr nicht, er sei weggelaufen im Sinne: Der Gescheitere gibt nach, er sei in die hinterste Ecke gegangen, dann seien sie Vollgas gekommen. Danach gefragt, wieso er sich so bedroht gefühlt habe, nachdem sie mit dem Rücken aneinander gekommen seien und die Sache eigentlich geklärt gewesen sei, nachdem er angebe, die Leute nicht gekannt zu haben, erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Nachhinein erfahren, wer diese seien. Auf Vorhalt, dann habe es ja keinen Grund gegeben, so Angst zu haben, erwiderte der Beschuldigte, diese seien Vollgas gekommen, Herr M._____ habe sofort eine Flasche, ein Glas geworfen. Er habe sich umdrehen können, dann habe ihn der zweite Gegenstand am Hinterkopf getroffen, dann sei ein riesen Chaos entstanden, die Leute hätten nur noch weg gewollt wegen der Splitter (Prot. II S. 47 ff.).

3.3. Aussagen weiterer Personen a) Zeugen aus dem Umfeld des Privatklägers aa) Q._____ Q._____, die Ehefrau des Privatklägers 2, wollte zunächst keine Aussagen machen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 gab sie an, sie habe noch drei Wochen nach dem Vorfall massive Schwierigkeiten beim Schlafen gehabt und ein schlechtes Gefühl; sie wolle aus Angst auf keinen Fall auf den Beschuldigten treffen und in Anwesenheit des Beschuldigten keinerlei Aussagen machen (Urk. 5/23). Zum Tatgeschehen gab sie an, sie sei mit ihrem Mann und B._____, in den Raucherraum gegangen. Dann sei alles ziemlich schnell gegangen, sie habe gesehen, dass es eine Diskussion gegeben habe, danach eine Rammlerei, sie sei zurückgegangen und habe sich direkt beim Zigarettenautomaten aufgehalten, der sich auf der linken Seite, wenn man hereinkomme, befinde. Sie habe gesehen, dass B._____ voller Blut gewesen und aus dem Raum geführt worden sei. Auch C._____ sei raus gegangen, der Täter sei fast alleine im Raum gestanden und sie selbst sei durch die Menschenmenge nach hinten in die Ecke -- 28 of 92 -gedrückt worden, es habe Panik geherrscht, sie sei nicht aus dem Raum gekommen und ans Glas gedrückt worden. Irgendwie sei es ihr dann doch gelungen, aus dem Raum zu kommen. Irgendwann habe sie sich aus dem Raum drücken können, es sei ihr wie Stunden vorgekommen, in welchen sie eingeschlossen gewesen sei, aber es seien vermutlich wenige Minuten gewesen. Sie sei dann im unteren Stock ihre Sachen holen gegangen und ein Freund ihres Mannes habe sie rausgebracht, sie sei völlig durch den Wind gewesen. B._____ sei ohne T-Shirt im Freien gestanden, wohl damit man gesehen habe, wo er überall blute. Neben dem G._____, wo sich der ehemalige Kinoeingang befinde, habe sich dann hinter einer Glastüre der Täter befunden. Er sei nicht alleine gewesen, sie denke das Sicherheitspersonal habe ihn nicht rausgehen lassen. Er habe dort Sachen rausgebrüllt, unter anderem etwas, was ihr geblieben sei, er habe geschrien, dass er B._____ umbringen werde, so wie I._____ den J._____ umgebracht habe (Urk. 5/23 S. 2 f.). Auf Nachfragen gab Q._____ an, sie sei eher so in der Mitte des Raumes gestanden, es sei alles sehr schnell gegangen, sie habe weder ein Messer gesehen, noch wie zugestochen worden sei. Die Frage, ob Flaschen und / oder Gläser durch den Raum geflogen seien, verneinte sie ebenso, wie die Frage, ob sie auf dem Boden Scherben habe feststellen können (S. 3 f.). Auf diese Aussagen verwies Q._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2019 als Zeugin. Sie beschrieb, dass sie mit ihrem Mann und ihrem Schwager in den Raucherraum des G._____ gegangen sei, wo sie eine Arbeitskollegin angetroffen und sich mit dieser unterhalten habe. Dann habe es plötzlich eine Unruhe gegeben, ein Hin und Her, Leute hätten rausgewollt. Tätlichkeiten oder Schläge oder ähnliches habe sie nicht gesehen. Sie konnte keine Angaben mehr machen zu den Positionen der Privatkläger und was diese genau gemacht hätten. Sie habe gesehen, dass B._____ blute und sie ihn raus gebracht hätten. Sie sei noch länger hinten beim Fenster und dem Zigiautomat quasi eingeklemmt gewesen, auch Herr A._____ sei noch im Raum gewesen, die Unruhe sei von hinten nach vorne gekommen, demnach müsse dieser im hinteren Bereich, eher links vom Eingang her gesehen, gestanden haben (vgl. Skizze im Anhang zu Urk. 5/24). Sie habe nicht im Detail darauf geachtet, wer wo gewesen sei und auch nicht gesehen, was genau vor sich gegangen sei. Insbeson-- 29 of 92 -dere verneinte Q._____, den Beschuldigten auf einem Sofa oder auf dem Boden gesehen zu haben. Weder habe sie ein Messer, noch Schnitt- oder Stichbewegungen gesehen, beim Beschuldigten habe sie kein Blut gesehen, sie habe echt nichts mitbekommen. Wenn sie sich recht erinnere, seien sie ohne Getränke in die Raucherlounge gegangen, sie wisse es aber nicht mehr sicher. Sie habe nicht gesehen, dass Gläser oder Flaschen geworfen worden seien. Sie habe so gut wie gar nichts vom Vorfall mitbekommen, erst als es fertig gewesen sei und B._____ hinausgebracht worden sei. Als sie auch aus der Raucherlounge raus gekommen sei, habe sie auf dem Weg nach unten einen Kollegen getroffen, der sie rausgebracht habe. Draussen habe sie B._____ wieder gesehen, der überall geblutet habe, und ihren Mann. Hinter der Glastür sei Herr A._____ gewesen, sie nehme an, es sei Sicherheitspersonal mit ihm gewesen. Er habe auf deutsch rausgebrüllt, dass er ihn umbringe, so wie I._____ J._____ umgebracht habe. Sie nehme an, dass er B._____ damit gemeint habe (Urk. 5/24 S. 3 ff.). bb) M._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2019, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall gab M._____ (genannt "K._____") an, der Privatkläger 1 sei ein Kollege von ihm. Er sei am tt. Januar 2018 mit einem (anderen) Kollegen in einer Lounge im G._____ gewesen. Sie seien dann nach oben zum Raucherraum gegangen. Beim Betreten sei bereits B._____ blutverschmiert auf ihn zu gekommen und habe gesagt: "K._____ der hat ein Messer". Er habe nur an die Sicherheit von B._____ gedacht und habe in einem absoluten Blackout sein T-Shirt angehoben und zum anderen gesagt, er solle zustechen, zum Glück habe dieser das nicht gemacht. Irgendwann sei ein Typ, er wisse nicht, ob es ein Kollege von A._____ gewesen sei, von hinten an ihn heran gekommen und habe ihn gepackt und ihn massiv zu Boden geschleudert. Irgendwann seien die Securities gekommen und hätten geschaut, dass B._____ raus gehe. Sie seien draussen gewesen und wenn B._____ drei Stiche erhalte und noch stehe, dann höre er nicht auf. Die Sicherheitsangestellten seien eventuell Kollegen von A._____ gewesen oder hätten ihn zumindest gekannt. Zum Glück seien diese zwischen die Parteien gestanden und dann sei die Polizei gekommen. Den Beginn der Auseinandersetzung -- 30 of 92 -habe er nicht mitbekommen, er sei noch nicht ganz im Raum gewesen, als B._____ gekommen sei. Er habe auch nicht in seinem Kopf, dass Flaschen oder Gläser in Richtung von A._____ geworfen worden seien. Es sei sehr schnell gegangen. M._____ bestätigte auf Vorhalt, dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen sei; nachdem B._____ den Club durch den Haupteingang verlassen habe, habe dieser sich unverzüglich nach rechts Richtung VIP Eingang begeben, er sei ihm gefolgt (Mann mit weissem T-Shirt und Umhängetasche). Der Typ sei da gestanden und etwa zehn Türsteher dazwischen. Er glaube, dieser habe noch immer das Messer in der Hand gehabt, B._____ sei auch nur da gestanden. Er habe versucht, diesen zu beruhigen. Anlässlich der Befragung als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2019 wurde M._____ eindringlich dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und darauf hingewiesen, es bestünden Hinweise auf Zeugenbeeinflussung. Dieser schilderte, er sei in den Raucherraum hinein gegangen, in diesem Augenblick sei B._____ auf ihn zu gekommen und habe gesagt, der andere habe ein Messer in der Hand. Die Auseinandersetzung selbst habe er nicht mitbekommen. B._____ sei schon oben ohne gewesen. Da sei er auf A._____ zugelaufen, habe das T-Shirt hochgehoben und gesagt, er solle ihn stechen. Jemand sei von hinten gekommen, habe ihn am Hals nach hinten zu Boden gezerrt. Am Boden habe es eine kleine Rangelei gegeben, bis er wieder habe aufstehen können. Sein Knie sei ausgehängt worden und so seien sie sich im Raucherraum gegenübergestanden. Der andere habe ein Messer in der Hand gehabt. Dann seien die Türsteher gekommen, hätten ihn, B._____ und C._____ nach draussen gebracht, wo sie A._____ wieder gesehen hätten. Zum Glück seien die Türsteher dazwischen gestanden (Urk. 5/38 S. 3 ff.). Er sei ungefähr in der Mitte zu Boden gerissen worden und am Schluss seien sie hinten links in der Ecke gewesen. Der Beschuldigte habe sich bei einem Sofa befunden, jedoch sei er am Stehen gewesen, nicht sitzend. Von hinten links sei jemand gekommen, habe ihn (Zeuge) am Hals gepackt und mit dem Arm zu Boden gezogen, sie hätten sich aber nicht geschlagen, sie seien Richtung Boden gegangen, er habe gedacht, dass er noch eins geschlagen kriege, das sei aber nicht so gewesen. Sie seien dann beide einfach wieder aufgestanden und er könne nicht sagen, wohin sich der andere begeben habe. B._____ -- 31 of 92 -sei gerade neben ihm gewesen. Es habe schon ein kleines Hin und Her gegeben, aber man könne ja nicht jemanden angreifen, der ein Messer habe, man könne Flaschen werfen zum Beispiel. Gefragt, von welchem Hin und Her er berichte, gab M._____ an, nach/während dieser Rangelei. Er milderte dann auf nochmaliges Nachfragen ab, dass es noch ein verbales Hin und Her zwischen allen - nicht nur zwischen dem Beschuldigten und B._____ - gegeben habe. Wahrscheinlich sei dann noch übel geflucht worden (Urk. 5/38 S. 6 ff.). Die genauen Verletzungen von B._____ habe er nicht wahrgenommen, sondern vor allem Blut auf der Kleidung gesehen. Er habe auch das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen, gesehen habe er das Messer, die Details könne er nicht beschreiben. Dieses habe der Beschuldigte auch noch in der Hand gehabt, als er ihn unten wiedergesehen habe. In der Raucherlounge habe dieser es einfach in der Hand gehalten, als B._____ blutüberströmt auf ihn (Zeugen) zugegangen sei. Er könne sich nicht erinnern, Gläser oder Flaschen durch die Luft fliegen gesehen zu haben, obwohl das, das normalste gewesen wäre in solch einer Situation, er habe aber keine geworfen, er wisse aber nicht mehr, ob jemand Glas geworfen habe, es habe aber so viele Gläser und Flaschen in der Raucherlounge, dass es eigentlich zu Scherben gekommen sein müsse. Vielleicht habe derjenige, der ihn zu Boden gebracht habe, gewollt, dass es nicht noch mehr Streit gebe. Er habe festgestellt, dass die Türsteher den Beschuldigten sehr geschützt hätten, nachdem dieser auf jemanden eingestochen gehabt habe. Sie seien draussen hässig gewesen beim Ausgang des G._____, dort sei der Beschuldigte gestanden mit dem Messer in der Hand und etwa zehn Türsteher; B._____ sei unten sauer gewesen und sie hätten rumgeflucht. Dann sei die Polizei gekommen und sie seien gegangen (Urk. 5/38 S. 9 ff.). Auf Nachfrage, wonach C._____ gesagt habe, er sei dazwischen gegangen, als B._____ und der Beschuldigte die Auseinandersetzung gehabt hätten, erklärte M._____, vielleicht meine dieser den Umstand, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei und das T-Shirt nach oben gehoben habe, sein Part sei gewesen, sich vor den Beschuldigten zu stellen, um B._____ zu schützen, er habe nicht nochmals einen Kollegen verlieren wollen, irgendwann sei er dann auch hautnah gewesen, das sei sicher nicht klug gewesen. Auf entsprechende -- 32 of 92 -Frage konnte sich der Zeuge M._____ nicht daran erinnern, ob unten beim Ausgang Drohungen ausgesprochen worden seien (S. 13 ff.). cc) R._____ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Februar 2018 gab R._____ an, er sei erst hinauf gekommen, als B._____ schon rückwärts aus der Tür des Raucherraumes herausgekommen sei. Er habe gesagt: "Pass uf, er hätt es Messer." Eine Person mit einem Messer sei Richtung B._____ gekommen, sei jedoch von den herbeigeeilten Sicherheitsleuten durch die schwarze Hintertür weggeführt worden. Diese Person sei ca. 190-195 cm etwas dick gewesen und habe eine Baseball-Cap getragen und habe geschrieen: "Du bisch dä Nöchschti, ich fick Dir alles". B._____ sei verletzt gewesen, beim anderen habe er nichts gesehen. Es habe viele Leute dort gehabt (Urk. 5/25 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Dezember 2018 gab R._____ an, er habe damals bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Als er oben beim Raucherraum angekommen sei, sei B._____ bereits blutverschmiert die Treppe des Raums am Zurücklaufen gewesen. Als nächstes habe er beobachtet, dass der Security den Beschuldigten auf die rechte Seite hinaus gezerrt habe. Den Vorfall habe er nicht selber miterlebt. Er habe das Messer gesehen. An den in der ersten Einvernahme erwähnten Ausspruch konnte er sich nicht mehr erinnern, gab aber an, bei der Polizei habe er das sicher noch besser gewusst, er habe dort korrekt ausgesagt (Urk. 5/6 S. 3 ff.). B._____ habe einen Stich oben rechts am Hals gehabt, das werde er nie vergessen (Urk. 5/6 S. 6 ff.). B._____ sei vor dem Vorfall ganz cool drauf gewesen, als sie zusammen in einer Lounge gewesen seien. Er habe keine Gegenstände durch die Luft fliegen sehen, er glaube auch keine Scherben gesehen zu haben (S. 9). dd) Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, auf den Videoaufzeichnungen sei ersichtlich, dass B._____ und M._____ von Security-Mitarbeitern aus dem G._____ verbracht worden seien. Unmittelbar nach diesen beiden habe eine Frau alleine den Club verlassen. Diese beiden sowie C._____ und Q._____ gaben an, die Frau nicht zu kennen, was erstaunlich sei, weil es -- 33 of 92 -dieser neben den Sicherheitsleuten gelungen sei, in der aufgeheizten Atmosphäre vor dem Club deeskalierend auf den Privatkläger 1 einzuwirken und diesen vom Hintereingang, wo sich A._____ aufgehalten habe, fernzuhalten. M._____ habe in der polizeilichen Befragung ausgesagt, er müsste die Frau eigentlich kennen, wenn sie sich so nahe bei B._____ aufgehalten habe. Dies sowie der Umstand, dass auch weitere Personen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 von der unbekannten Frau keine Notiz genommen hätten und sie in dessen unmittelbarer Nähe hätten gewähren lassen, belege, dass es sich nicht um eine Fremde gehandelt habe. Die Staatsanwältin habe aber keinerlei Anstrengungen unternommen, diese Person ausfindig zu machen und herauszufinden, warum B._____ und dessen Entourage deren Identität nicht offenlegen wollten und ob diese sachdienliche Aussagen hätte machen können (Urk. 126 S. 17 f. Rz 66 ff.). Es wurden zahlreiche Personen, die sich während des Vorfalls in der Raucherlounge aufhielten befragt. Niemand berichtete, dass eine Frau bei der Auseinandersetzung in Erscheinung getreten sei. Es ist nicht abwegig, dass eine zunächst unbeteiligte Frau, schlichtend auf das Geschehen draussen vor dem G._____ einwirken wollte. Nachdem sie offensichtlich den Privatkläger 1 keineswegs angreifen, sondern zu beruhigen versuchte, bestand kein Grund für dessen Umfeld zu intervenieren. Nachdem in der Untersuchung bereits viele Personen - und anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich der Zeuge H._____ - befragt wurden, wären auch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. c) Zeugen aus dem Umfeld des Beschuldigten aa) S._____ In der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2018 sagte S._____ aus, er sei schon seit über zehn Jahren mit dem Beschuldigten befreundet, sie seien gemeinsam in den Club G._____ gegangen und dann in der Raucherlounge gewesen. Alles habe harmlos angefangen. A._____ und eine fremde Person hätten miteinander diskutiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht realisiert, was da noch geschehen könnte. Er habe mit A._____ und der anderen Person Augenkontakt gehalten. Er sei einen Meter daneben gestanden, habe versucht, das Ganze zu schlichten. Herr A._____ sei dann in der Raucherlounge nach hinten gegangen -- 34 of 92 -und habe ca. 3-4 Meter Abstand gehabt. Es habe sich nochmals eine Person zur anderen Person dazugesellt, beide hätten Augenkontakt zu A._____ gesucht, er habe gemerkt, dass sie irgendwie scharf gewesen seien auf diesen. Er habe herum geschaut, ob nicht ein Security in der Nähe sei. Dann sei es schon losgegangen. Es sei eine sehr schnelle Sache gewesen. Das Ganze habe nicht einmal eine Minute gedauert. Es seien Gläser und Flaschen herumgeflogen. Jeder, der in der Raucherlounge gewesen sei, habe versucht, sich irgendwie zu schützen oder in Deckung zu gehen. Die Raucherlounge sei sehr voll gewesen. Viele Leute seien aus dem Raum gestürmt, auch er, er sei dann nach links ins Treppenhaus gegangen, da er gesehen habe, dass A._____ und ein Security auch dort hinaus gegangen seien. Im Treppenhaus sei er verwirrt gewesen, sei hinauf und hinunter gegangen. Er sei total schockiert gewesen über den Vorfall. Vom Vorfall habe er eigentlich nichts mitbekommen, er habe nur gemerkt, dass Gläser und Flaschen herumgeflogen seien. Man habe das Geklirre von Glas gehört. Auch A._____ sei im Treppenhaus gewesen und habe sich hinauf und hinunter bewegt, er sei ihm hinunter gefolgt und habe sich über das Ganze aufgeregt, er sei nur noch am Fluchen gewesen. Eine Frau habe sich um die Wunde am Kopf von A._____ gekümmert und diese erstversorgt. Die Polizei sei dann irgendwann gekommen. Seine Wunde am Kopf sei ihm aufgefallen und dass er ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 5/29 S. 2 f.). Als Zeuge gab S._____ am 14. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft an, er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Sie hätten sich im G._____ einen schönen Abend gemacht und seien schon auf dem Sprung nach Hause gewesen, dann aber noch in den Raucherraum gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. A._____ sei leicht vor ihm gegangen, er sei leicht nach links gegangen. Er habe dann bemerkt, dass A._____ mit einem Mann mit einer Glatze, er nehme an, es habe sich um B._____ gehandelt, im Gespräch gewesen sei, er habe jedoch gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe bemerkt, dass der Mann ziemlich aufgebracht und aggressiv gewesen sei. Er habe versucht, zu signalisieren, dass alles in Ordnung sei. Er habe dabei niemanden berührt. A._____ habe sich einen kurzen Moment später entschieden, die Diskussion nicht weiter zu führen und sich friedlich von B._____ entfernt. Es habe so ausgesehen, als ob alles prima wäre.

-- 35 of 92 --

A._____ habe sich in die linke Ecke entfernt, wo die Sofas seien. Er sei zwei Schritte retour gegangen, nicht zu A._____, sondern an die Wand, um eins zu rauchen. Er sei froh gewesen, dass er die Sache geklärt habe. Dann habe er beobachtet, wie eine weitere Person zum Mann mit der Glatze gegangen sei, sie hätten sich gegenseitig aufgeputscht und eine unfriedliche Haltung eingenommen. Es sei relativ schnell gegangen, der Mann mit der Glatze habe sich auf den Weg zu A._____ gemacht, der andere sei ihm gefolgt. Er sei nervös geworden und habe nach Sicherheitspersonal Ausschau gehalten, habe versucht, andere Leute zu mobilisieren, einen Securitas aufzusuchen. Dann sei es links von ihm schon los gegangen. Es sei ein Riesenpuff gewesen und nichts Konkretes mehr zu erkennen. Gläser und oder Flaschen seien in die Brüche gegangen, man habe gut hören können, wie es geknallt habe. Links von ihm sei eine Person gewesen, diese könnte ein weiterer Zeuge sein. Jedenfalls habe es dann "geklöpft" und "getätscht", er habe aber selbst nichts wirklich erkennen können, Panik habe ihn ergriffen. Es sei alles extrem schnell gegangen, eine ganze Welle von Leuten habe den Raum fluchtartig verlassen. Dann habe auch A._____ den Raum verlassen, links Richtung Bar. Der Raucherraum sei noch nicht ganz leer gewesen. Er sei ihm dann gefolgt. Sie seien ins Treppenhaus gegangen und er habe eine Wunde am Kopf von A._____ festgestellt, er sei in Panik gewesen und habe vor sich hin geflucht. Er sei im Treppenhaus rauf und runter gelaufen. Danach sei A._____ ins Büro rein gegangen, eine Frau sei dort gewesen, welche sich um die Wunde gekümmert habe. Er habe vermutet, dass er durch ein Glas vom G._____ zu dieser Verletzung gekommen sei, es habe kleinste Glassplitter gehabt von Gläsern, die jeweils in 1000 Splitter gingen, wenn sie zerschlagen würden. Dann sei die Polizei gekommen und er sei nach Hause gegangen (Urk. 5/30 S. 4 ff.). Für ihn sei das eine Schlägerei gewesen, mehr nicht, mit Gläsern und Flaschen (Urk. 5/30 S. 7). Zum konkreten Ablauf befragt, gab der Zeuge S._____ an, vor dem Eingang sei es zur Unterhaltung gekommen, weil der Beschuldigte beim Durchlaufen zu wenig Platz gehabt hätte. Als A._____ sich entfernt habe, sei er in der hinteren linken Ecke angegriffen worden, die Person sei zügig auf ihn zu gegangen, als er das erkannt habe, habe er nach Sicherheitspersonal Ausschau gehalten und erst wieder gesehen, dass es schon in vollem Gange gewesen sei. Er habe wirklich nichts -- 36 of 92 -Konkretes gesehen, es habe eine Riesenschlägerei gegeben, er habe einfach erkannt, dass da etwas am Laufen sei, aber nicht was konkret. Er habe Menschen vor sich gehabt und sei etwa in der dritten Reihe gewesen. Er wisse nicht, ob sich der Beschuldigte einmal auf dem Sofa aufgehalten oder auf dem Boden befunden habe. Konkret involviert seien ganz sicher B._____ gewesen, der auf A._____ losgegangen sei, und A._____. Von seinem Gefühl her müssten es noch mehrere Personen gewesen sein, da B._____ frontal auf diesen losgegangen sei, und die Wunde am Hinterkopf so nicht entstanden sein könne. Er habe eine Person, bei der er das Gefühl gehabt habe, sie sei ein Angreifer, versucht zurückzuhalten, um Zeit zu gewinnen bis die Polizei da wäre. Der einzige Verletzte, den er gesehen habe, sei der Beschuldigte gewesen, er wisse nicht, wie dieser konkret verletzt worden sei, man verbinde einfach mit dem anderen, Gläser, die zerbrochen seien. Es habe im Raucherraum gescherbelt, es sei zu hören gewesen, sei sehr laut gewesen, gesehen habe er es nicht, er könne auch nicht sagen, ob es Gläser oder Flaschen gewesen seien. Er habe keine Flaschen oder Gläser durch den Raum fliegen sehen, sondern lediglich gehört (S. 11 ff.). Der Beschuldigte sei nicht in guter Verfassung gewesen, als er auf ihn getroffen sei, er sei ihm genauso verwirrt vorgekommen, wie er selber. Sie hätten schon einmal etwas gesagt, aber er sei ein emotionaler Mensch, er fluche dann vor sich hin, er habe Panik geschoben in diesem Moment. A._____ habe über die Verletzung gesagt, es sei wahrscheinlich ein Glas gewesen, welches er an den Kopf erhalten habe. Danach gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung er Glas habe brechen hören, erklärte der Zeuge S._____, er würde sagen, gerade direkt, als diese Person auf ihn zugelaufen sei, dann sei das Geschrei losgegangen, man habe auch Frauen schreien hören. Er habe dann den Vorfall aus den Medien vernommen, vor allem die Rollenverteilung sei verkehrt gewesen, da A._____ für ihn persönlich das Opfer gewesen sei, er habe erst aus den Medien vernommen, dass es mehrere Verletzte gegeben habe (S. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass es eine Videoaufzeichnung gebe, die ihn zeige, wie er auf A._____ einrede im Treppenhaus und die flachen Hände gegen die Lift-Wand schlage, und das so ausgelegt werden könnte, dass er sich über A._____ aufgeregt habe, erklärte der Zeuge, er habe sich einfach aufgeregt und habe das dem Beschuldigten auch zu spüren gege-- 37 of 92 -ben, dass er habe weggehen wollen. Er habe sich für seine Verhältnisse überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt, er sei einfach so, er habe sich aufgeregt, das sei alles. Er habe gewusst, dass A._____ nichts dafür gekonnt habe. Auf Vorhalt räumte der Zeuge ein, dass er bei der Polizei gesagt habe, in der Hand des Beschuldigten ein Messer gesehen zu haben, er habe nicht darüber nachgedacht, weshalb dieser ein Messer in der Hand gehalten habe; dieser habe sich wohl unsicher gefühlt, er habe nicht geglaubt, dass dieser das Messer einsetzen würde. Er sei sehr überrascht gewesen, als er in der Zeitung darüber gelesen habe. Der Zeuge S._____ bestätigte auch, dass es in der Regel nicht normal sei, in einem Club ein Messer mitzuführen. Er wisse aber nicht, warum er ein Messer mit sich geführt habe, er kümmere sich um seine eigenen Angelegenheiten. Darauf angesprochen, ob der Beschuldigte jeweils mit einem Messer in den Ausgang gehe, erklärte der Zeuge, das wisse er nicht. Auf die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihm einmal gesagt habe, dass er zum Eigenschutz jeweils mit einem Messer herumlaufe, erklärte er, das hätten sie auch nicht miteinander besprochen (S. 17 f.). Auf Fragen des Rechtsbeistandes des Privatklägers 1, wie er den Fremden (zweiter Mann neben B._____) zurückgehalten habe oder daran gehindert habe, auch in Richtung des Beschuldigten zu gehen, sagte der Zeuge aus, er habe einen Klammergriff gemacht von der Seite, um diesen zu stoppen; er habe einen bevorstehenden Angriff erkannt und habe die Sache ausbremsen wollen (S. 23 f.). bb) T._____ In der polizeilichen Befragung vom 9. August 2018 erklärte T._____, er sei mit A._____ in der Nacht vom tt./tt. Januar 2018 ins Gespräch gekommen und es habe sich herausgestellt, dass sie die gleichen Leute kennen würden. Er habe am Eingang der Raucherlounge stehend (er habe diese grade verlassen wollen) mitbekommen, dass drei oder vier Leute auf eine Person losgegangen seien mit Flaschen und so, also sie hätten sie geworfen. Es sei alles sehr schnell gegangen, innerhalb von Sekunden. Die Frage, ob er den Beginn der Auseinandersetzung mitbekommen habe, verneinte er und gab an, er wolle die Einvernahme eigentlich für nichtig erklären, er spreche von Alkohol und Vergesslichkeit, es sei schon so -- 38 of 92 -lange her. Er könne nicht sagen, wieviele Gläser/Flaschen geworfen worden seien. Schliesslich fügte T._____ an, aus seiner Sicht sei es Verteidigung gewesen: Wenn man jemanden anremple, sich entschuldige, dann weg gehe und sich entferne und dann von mehreren Personen deshalb angegangen werde mit Flaschen etc., sei es Notwehr (Urk 5/31 S. 2 f.). Als Zeuge gab T._____ am 25. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft an, er sei oben im Raucherraum gewesen. A._____ habe B._____ etwas angerammt, sie hätten begonnen zu diskutieren. Danach sei A._____ oben Richtung Fenster gegangen. B._____ und zwei, drei Kollegen seien auf ihn los gegangen, es seien Flaschen geflogen. Es sei alles sehr schnell gegangen, sie hätten sich zurück gezogen und seien rausgegangen. Er habe gehört, dass eine Flasche kaputt gegangen sei, das habe er sicherlich selbst wahrgenommen. Er habe gesehen, dass es zwei, drei Personen gewesen seien. B._____ sei A._____ nach der Diskussion hinterher gegangen, es sei "pumpsvoll" gewesen im G._____ um diese Zeit, was er gemacht habe, könne er nicht sagen. Er sei zwei, drei Meter entfernt gewesen, der Raum sei nicht gross (Urk. 5/33 S. 4 f.). Die zwei, drei anderen, die A._____ auch hinterher gegangen seien, seien von hinten, vom Eingang des Raucherraumes her gekommen. Gefragt, woher die Flasche gekommen sei, die er habe kaputt gehen hören, erklärte der Zeuge, es hätten auch Gläser vom Tisch sein können, die auf den Boden gefallen seien, man habe einfach Glas splittern hören. Er habe nicht gesehen, wo die Glassplitter zu liegen gekommen seien. Es sei möglich, er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er jemanden eine Flasche oder ein Glas habe werfen sehen. Er erklärte sodann auf Frage, ob der Beschuldigte sich jemals auf dem Sofa der Raucherlounge befunden habe, es sei alles dort beim Sofa passiert, er könne aber nicht sagen, in welcher Stellung sich der Beschuldigte oder ob dieser sich überhaupt auf dem Sofa befunden habe, er habe nur den Anfang gesehen, den Rest nicht. Er habe den Beschuldigten nicht beim Sofa gesehen, er sei aber in diese Richtung gegangen zum Sofa beim Fenster. Es sei alles in drei, vier Sekunden passiert, er sei dann rausgegangen. Er habe dann von der Polizei erfahren, dass gestochen worden sei und es um B._____ gegangen sei (S. 8 ff.).

-- 39 of 92 --

cc) U._____ Am 11. Februar 2018 wurde U._____ polizeilich einvernommen und erklärte, er kenne A._____, da dieser öfters als Gast an die Events komme. Am fraglichen Abend seien zwei Personen im V._____ aufeinander gestossen und hätten sich nicht vertragen. Nach dem Zusammentreffen habe sich A._____ in den hinteren Teil des V._____s begeben und der andere sei mit seinen Kollegen stehen geblieben. Dann sei der Andere aber auch in den hinteren Bereich gegangen, er habe dann gesehen, dass dort etwas passiert sei und dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Darauf sei er rausgerannt, um die Security zu orientieren und im Mitarbeiterbereich weitere Sicherheitsleute zu organisieren. Er sei wieder zurück bis vor den Raum, um die Leute zu orientieren. Die Kontrahenten seien beide nicht mehr im V._____ gewesen. Eine Putzequipe sei schon da gewesen, um den Boden aufzunehmen. Beide seien verletzt worden, das ganze wäre nicht passiert, wenn einer mal nachgegeben hätte. Darauf angesprochen, er habe erwähnt, dass Dinge beim Vorfall durch die Luft geflogen seien, gab er an, der Boden sei nass und er auch angespritzt gewesen, was genau durch die Luft geflogen sei, könne er nicht sagen und er habe auch kein Glas zerspringen hören. Auf entsprechende Frage gab U._____ an, er habe keine Waffen gesehen, Verletzungen habe er auch keine wahrgenommen (Urk. 5/21 S. 2 f.). Als Zeuge führte U._____ bei der Staatsanwaltschaft am 14. September 2018 aus, das Ganze habe dort in der Raucherlounge angefangen, es sei gestossen voll gewesen, zwei Personen seien aneinandergeraten, es habe eine kleine Auseinandersetzung gegeben, daraufhin seien die Leute rausgerannt. In diesem Moment habe er die Sicherheitsleute geholt und diese hätten die Beteiligten nach draussen gebracht. Er sei in der Raucherlounge gewesen, habe nicht alles von Anfang an gesehen, habe aber gesehen, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Nachdem sie aneinandergeraten seien, sei es ruhig gewesen. Herr A._____ sei dann nach hinten weitergegangen zu zweit. Da habe sich die Situation kurzweilig beruhigt, dann seien Sachen geflogen, Gläser, Getränke etc., es sei dort oben nass geworden, Personen seien rausgerannt, dazu habe auch er gehört, sei aber dann mit Securities zurück gekommen (Urk. S. 5/22 S. 4 ff.). Nochmals zum -- 40 of 92 -eigentlichen Vorfall befragt, erklärte U._____, es habe zunächst eine mündliche Auseinandersetzung gegeben, als die zweite Person in den Raucherraum hereingekommen sei, wo die erste Partei mit jemandem gestanden sei und sich den Weg habe schlängeln müssen. Diese sei tiefer in den Raucherraum nach hinten gegangen, wo es ein Tischlein habe. Da sei die erste Partei auch in Richtung nach hinten gegangen und sie hätten sich ca. in der Mitte getroffen. Die zweite Partei sei eher ruhiger gewesen. Es seien nur zwei Parteien gewesen, da sei er sich sicher. Der Zeuge bestätigte, dass die anwesenden Personen (Beschuldigter und Privatkläger 1, B._____) die beteiligten Personen gewesen seien. Dann sei die Auseinandersetzung ausgeartet, Sachen seien geflogen, Getränke, Becher, Gläser, die Leute seien dann nach draussen gerannt. Er wisse nicht, wer die Sachen geworfen habe, die geflogen seien. Er habe sich zu dieser Zeit ca. in der Mitte des Raucherraumes aufgehalten, also zwischen beiden Parteien in Richtung Fenstersims (Fenster Richtung Dancefloor, nicht Richtung Strasse). Er könne nicht bestätigen, dass B._____ etwas geworfen habe, es sei auch gut möglich, dass Gäste, welche das hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten, unter diesen Einflüssen wie Musik, Gästen, Rauch, sei es schwierig zu beurteilen, woher etwas komme. Die Parteien hätten sich nochmals in der Mitte des Raucherraums getroffen, da sei er schon nicht mehr dort gewesen. Im Nachhinein habe er noch mitbekommen, dass eine Tatwaffe involviert gewesen sei. Den Beschuldigten habe er nicht auf dem Boden gesehen und auch nicht auf dem Sofa (S. 6 ff.). Die eigentliche Auseinandersetzung, die zu Verletzungen geführt habe, habe er nicht mitbekommen, dies müsse geschehen sein, als er die Securities gerufen habe. Die Angaben des Beschuldigten, wonach er nach dem ersten Aufeinandertreffen zu ihm in den hinteren Bereich an einen Stehtisch gekommen und während des Vorfalls anwesend gewesen sei, zu schlichten versucht habe und herumgeschleudert worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen und meinte, vielleicht sei das jemand anders gewesen (S. 11 ff.). d) Weitere Angaben zum Flaschenwerfen und der Verletzung des Beschuldigten aa) W._____ -- 41 of 92 -W._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2018, er sei mit Bekannten im Raucherraum des Clubs gewesen am Zigaretten rauchen und trinken. Plötzlich habe vor ihnen eine Pöbelei begonnen, sie hätten sich danach gegenseitig gestossen. Es habe wenig Platz gegeben um die Personen. Dann habe es schon mit Fäusten begonnen und sie seien aufeinander los. Zwei oder drei hätten sich in die Schlägerei eingeklinkt, der festere Herr, Herr A._____, sei in die Enge getrieben worden von den drei Personen. Er habe gesehen, wie er leicht auf das Sofa nieder gegangen sei, er sei leicht angelehnt gewesen, fast drauf gefallen. Und danach seien Flaschen und Gläser geflogen, man habe gehört, dass es Scherben gegeben habe. Irgend etwas sei geworfen worden, sie seien näher gekommen, A._____ habe ein Messer gezogen, dann habe es wieder Platz zwischen den Personen gegeben. Dann sei es ziemlich schnell gegangen, bis die Sicherheitsangestellten vor Ort gewesen seien. Danach habe er nichts mehr mitbekommen. Darauf angesprochen, wann die ersten Flaschen oder Gläser geflogen seien, gab W._____ an, es sei eine kurze Pöbelei gewesen, dann seien die Fäuste gefolgt und sobald es nach hinten gegangen sei, seien schon die ersten Flaschen geflogen. Die Flaschenwürfe habe er gesehen, habe aber nicht gesehen, wer dies geworfen habe, er habe sie nur im Flug gesehen und man habe gehört, als sie zersprungen seien. Er habe auch nicht gesehen, ob A._____ von den Flaschen getroffen worden sei. Nach dem Zeitpunkt gefragt, in dem der Beschuldigte das Messer gezogen habe, erklärte W._____, sobald die Flaschen geworfen worden seien und die Leute näher gekommen seien, habe dieser das Messer gezogen und die Leute seien zurück gewichen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte das Messer eingesetzt habe, er habe es gezogen und die Leute seien zurück gewichen. Er habe auch nicht wirklich mitbekommen, dass eine Person verletzt worden sei. Als die Sicherheitsangestellten den Raum betreten hätten, sei er schon auf dem Weg nach draussen gewesen und als die Flaschen geflogen seien, seien eigentlich alle Richtung Ausgang gegangen (Urk. 5/34 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 15. März 2019 erklärte W._____, er habe den Beschuldigten im Ausgang ab und zu gesehen, Kollegen von ihm seien mit ihm befreundet. Seine Kollegen seien O._____ und AA._____, -- 42 of 92 -er selbst sei Member im Club G._____. Zum Vorfall gab er an, er sei im V._____ gewesen, es habe eine Pöbelei gegeben zwischen zwei Herrschaften. Die Leute seien auseinander gegangen. Dann seien zwei andere dazu gekommen und auf A._____ losgegangen. Sie hätten ihn Richtung Sofa in die Ecke getrieben. Dann seien schon Flaschen geflogen, irgendjemand habe ein Messer gezückt und die Leute seien dann schon Richtung Ausgang, es sei ein Chaos ausgebrochen und alle hätten sich von Herrn A._____ distanziert. Dann seien die Security reingekommen und es habe sich aufgelöst. Alle seien aus dem V._____ raus, es sei relativ schnell passiert. Nach den Kontrahenten gefragt, gab W._____ an, er habe A._____ gesehen, die anderen kenne er nicht, es seien halt so Geschleckte, mit geschleckten Haaren, aber keine Ahnung, er habe sie ja nicht beobachtet, sie seien dort am Trinken gewesen auf der anderen Seite. A._____ sei glaub schon in der Raucherlounge drin gewesen, er sei glaublich alleine gewesen, sonst wären ihm sicher noch Leute zu Hilfe geeilt, wenn drei auf einen los gingen. Es habe ein Rumstossen gegeben, dann werde es halt heftiger und es kämen dann Fäuste, es arte halt aus. Er könne leider nicht sagen, wer wen herumgestossen habe (Urk. 5/35 S. 4 f.). Dann sei es losgegangen nach dem Rumpöbeln und Schubsen, dass sie nachher angefangen hätten, sich die Faust zu geben. Dann seien zwei dazu gekommen und hätten A._____ nach hinten gedrängt. Zu den weiteren Fragen, wie und wer genau geschubst oder geschlagen habe, gab der Zeuge ausweichende Antworten und stellte Mutmassungen an. Das Gegenüber des Beschuldigten beschrieb W._____ auf Nachfragen erneut als Mann mit geschleckten Haaren und sonst ein strammer Typ. Er konnte jedoch keine Angaben zur Haarfarbe machen, bestätigte aber, dass es ein Mann mit Haaren auf dem Kopf gewesen sei. Die beiden Männer, die sich eingeklinkt hätten, konnte der Zeuge nicht näher beschreiben (S. 6 ff.). Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, dass es Stehtische im V._____ gehabt habe. Er bestätigte auch, dass sich der Beschuldigte einmal auf dem Sofa befunden habe, er sei so quasi auf dem Sofa gelegen, als sie ihn in die Ecke gedrängt hätten. Dann seien Flaschen geflogen von hinten nach vorne auf das Sofa und man habe Scherben gehört. Dann sei das Chaos im V._____ ausgebrochen. Auf dem Boden habe er Herrn A._____ nicht gesehen. Die anderen Beteiligten seien auf der Seite des Ausgangs gewesen und nicht auf -- 43 of 92 -der Seite des Sofas, sie hätten sich nie im hinteren Bereich des Sofas befunden, sondern immer vor dem Sofa, im Bereich Ausgang. Er habe gesehen, dass sie die Flaschen geworfen hätten und immer näher zu Herrn A._____ gekommen seien und dieser dann das Messer gezogen habe. Dann seien alle Richtung Ausgang gegangen. Er habe keine Ahnung, woher der Beschuldigte das Messer gehabt habe, es sei plötzlich aufgetaucht, wie rausgezupft. Das Messer konnte er nicht näher beschreiben. Der Beschuldigte habe das Messer gegen die anderen gehalten und diese hätten dann Abstand gehalten und es sei sehr schnell gegangen, bis die Security gekommen sei. Dabei zeigte der Zeuge die Szene, in dem er den Arm nach vorne streckte und seine Faust langsam von links nach rechts schwenkte (S. 9 ff.). Schnitt- oder Stichbewegungen habe er nicht gesehen, er habe einfach so vor sich umher gefuchtelt, damit er sich wehren könne und die anderen Abstand halten würden. Dann beschrieb der Zeuge, dass alle drei auf den Beschuldigten losgegangen seien, was er damit begründete, dass viele Flaschen gekommen seien, sie hätten alles geworfen, was dort rumgelegen sei, er denke, diese hätten sie aus dem V._____ gehabt oder solche selbst getrunken. Ausser der Security habe glaub niemand zu schlichten versucht, es sei sehr schnell gegangen, die Leute seien grad raus gelaufen, als Gläser geflogen seien. Er habe auch keine Verletzten ausgemacht. Die Auseinandersetzung habe ihr Ende mit der Security gefunden. Diese seien auf die Leute los, hätten sie festgehalten und gesagt, sie sollten aus dem V._____ rausgehen. Im Sofabereich habe es Scherben gehabt. Auf Nachfragen, weshalb er von den Verletzungen nichts mitbekommen habe, obschon er vor Ort gewesen sei, erklärte der Zeuge, man habe nicht gesehen, wie jemand gestochen worden sei, auch habe er kein Blut gesehen (S. 11 ff.). Damit konfrontiert, der Beschuldigte habe gesagt, die Leute seien wie Tiere auf ihn losgegangen, obschon er ein Messer in der Hand gehalten habe, erklärte der Zeuge, das stimme nicht, sie seien vorher auf ihn los gegangen, nachher hätten sie Abstand genommen, sobald er ein Messer in der Hand gehalten habe. Es seien Flaschen geflogen nach ihm, sie seien auf ihn los gegangen, hätten ihn mit Fäusten, Flaschen mit allem halt, "abgeschlagen", hätten ihn in die Ecke getrieben und da habe er das Messer hervorgenommen. Diese Gruppe, die in der Pöbelei gewesen sei, sei auf ihn losgegangen, wer konkret was -- 44 of 92 -gemacht habe, könne er nicht sagen. Es könne gut sein, dass einmal jemand auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei, als sich dieser auf dem Sofa befunden habe (S. 15 ff.). Der Zeuge verneinte, den Veranstalter U._____ zum Tatzeitpunkt in der Raucherlounge gesehen zu haben. Mit Widersprüchen zu seinen Aussagen bei der Polizei konfrontiert, suchte der Zeuge nach Erklärungen (S. 16 f.). Auf Nachfrage, ob er zwischen dem tt. Januar 2018 und der polizeilichen Einvernahme am 12. November 2018 mit jemandem über den Fall gesprochen habe, erwähnte der Zeuge, Herr O._____ habe ihn angesprochen, ob er bei der Polizei über den Fall sprechen könne (S. 19). bb) AB._____ In der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2018 erklärte AB._____, sie sei auf der Toilette gewesen und habe sich die Hände gewaschen. Sie sei auf einen festeren Mann und O._____ getroffen. Beim festeren Mann habe sie am Hinterkopf Blut und Scherben gesehen. Sie habe ihn gefragt, ob sie es weg putzen solle und habe dann Desinfektionsmittel und Servietten genommen, um alles zu reinigen. Er sei wütend gewesen und habe herumgeflucht. Sie sei leicht schockiert gewesen, als O._____ zum festeren Mann gesagt habe, man werde ihn irgendwo im Club verstecken, damit man ihn nicht finde. Beim Reinigen des Hinterkopfs habe sie eine Scherbe bemerkt, welche komisch in der Kopfhaut gesteckt sei (Urk. 5/12 S. 2). Am 20. September 2018 bestätigte AB._____ ihre Angaben als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere, dass sie dem Beschuldigten eine Wunde am Hinterkopf gereinigt habe und eine Scherbe im Kopf drin festgestellt habe (Urk. 5/13 S. 3 f.). Die Zeugin wiederholte ebenfalls, dass sie O._____ zum Beschuldigten habe sagen hören, sie würden ihn im Club verstecken. Gefragt, weshalb der Beschuldigte wütend gewesen sei, wie sie es bei der Polizei gesagt habe, erklärte AB._____, sie habe gedacht, dass er Scheisse gebaut habe aufgrund dessen, was O._____ zu ihm gesagt habe (S. 6). Die Verletzung sei nicht so gross gewesen, evtl. 1 cm. Es habe schlimmer ausgesehen als auf dem vorgehaltenen Bild wegen den ganzen Scherben und es habe mehr Blut gehabt. Es seien ganz viele kleine Scherben gewesen von einem "Caipi- oder Libi-Glas" (S. 7).

-- 45 of 92 --

cc) Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann auf Antrag des Beschuldigten H._____ als Zeuge einvernommen (Prot. II S. 22 ff.). Er gab an, den Beschuldigten durch einen Arbeitskollegen vom G._____ schon vor dem Vorfall zu kennen. Er arbeite im G._____ als MC (Master of Ceremonies), er sei oben in der Raucherlounge am Mikrofon gewesen; Herr A._____ sei mit ihm und einem anderen Kollegen namens AC._____ oben gewesen. Er gehe meistens nach oben, wenn er rauchen wolle. Dort sehe er durch das grosse Spiegelfenster die Leute. Als er oben gewesen sei mit ihm, sei auf einmal Chaos ausgebrochen. Als dies passiert sei, sei er mit AC._____ im Gespräch gewesen. Er habe bemerkt, dass mehrere Leute hineingerannt seien in den Raucherraum und dann habe es einen Vorfall gegeben, dass Gläser begonnen hätten zu fliegen. Es habe Chaos geherrscht, als die Flaschen geflogen seien; die meisten Leute seien aus dem Raucherraum gerannt. Die anderen Leute seien vorher hineingerannt, in der Zeit, als Chaos gewesen sei, seien die Leute d.h. die Kunden nach draussen gerannt. Auf die Frage, ob er von jemandem aufgefordert worden sei, sich als Zeuge zu melden, gab H._____ an, O._____, der im G._____ arbeite und mit Herrn A._____ befreundet sei, habe ihn schon am Anfang gefragt, ob er aussagen wolle; da habe er gesagt, er wolle nicht gross irgendetwas, wenn der andere namens "AC._____" aussagen gehe, sei es gut, wenn nicht, sei er da. Dazu aufgefordert, nochmals auszusagen, was passiert sei, erzählte der Zeuge, A._____ sei hinten im Raum gestanden, nicht bei der Scheibe, sondern beim Fenster, ganz hinten bei den Sofas und sei am Rauchen gewesen. Er sei schon dort gewesen, als er hereingekommen sei, er habe ihn gesehen und gegrüsst, er sei auf der anderen Seite gewesen und habe mit AC._____ gesprochen. Als das erste Mal etwas geflogen sei, sei plötzlich ein Chaos gewesen. Es sei ein Glas geflogen, er habe es nicht gesehen, sondern gehört, die Leute seien dann hinausgegangen. Im rechten Winkel der Augen habe er gemerkt, dass etwas laufe. Von dort aus habe er bemerkt, dass die einen Jungs herein gekommen seien und etwas passiert sei, die Security sei heraufgekommen und habe das auseinandergenommen. Es sei eine Gruppierung von mehreren Jungs links gewesen, die hereingekommen seien und versucht hätten, auf Herrn A._____ loszugehen. Nach der Bewegung des Beschuldigten sei der eine der Angreifer, eine kleinere Person, nicht allzu gross, dann -- 46 of 92 -weggesprungen und dann sei er umgefallen; er sei so weg gespickt. Die Angreifer seien schon an der Türe gewesen, die hätten begonnen zu werfen, wie gesagt, habe er mit dem anderen gesprochen und das Publikum beobachtet, auf einmal, als er sich umgedreht habe, habe er das Chaos bemerkt, dass sie vorwärts gekommen seien. Danach gefragt, ob die gleichen, die herein gekommen seien, auch Glas geworfen hätten, gab der Zeuge an, das wisse er nicht, er wisse nur, dass Glas geflogen sei, mehrere Leute hätten sich hereingedrückt, wo alle anderen eben hinausgerannt seien. Er habe gesehen, dass 3 bis 4 Leute hereingestürmt seien und es ein Chaos gegeben habe, also mehrere und Herr A._____ sei alleine gestanden. Das Glas sei im G._____-Raucherraum geflogen. Es habe niemanden getroffen oder er habe nicht gesehen, dass es jemanden getroffen habe (Prot. II S. 23 ff.). Auf Nachfrage, ob er einmal mit der Staatsanwältin am Telefon gesprochen habe, erklärte der Zeuge, es habe eine Frau telefoniert und er habe ihr genau das Gleiche gesagt, wie eben hier vor Gericht. Sie habe angegeben, der Fall sei schon weiter, sie melde sich wieder, wenn sie es wichtig finde. Darauf angesprochen, ob er anlässlich des Telefongesprächs angegeben habe, wo er gestanden sei, erklärte der Zeuge, sie hätten diese Diskussion nicht gehabt. Er räumte dann ein, dass Herr A._____ nicht gerade neben ihm gestanden sei, die Räumlichkeit sei aber nicht mehr als 3 Meter breit (Prot. II S. 37). Die Staatsanwältin erkundigte sich sodann beim Zeugen H._____ nochmals danach, wie es dazu gekommen sei, dass er sich auf Veranlassung von O._____ bereit erklärt habe, als Zeuge auszusagen und wie dieser ihm konkret die Situation erläutert habe. Der Zeuge gab dazu an, O._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte jetzt dran komme, im Gefängnis sei und es schlecht aussehen könne für diesen. Es stehe niemand anderes hinter ihm, er (der Zeuge) solle gehen und aussagen, da er es gesehen habe, er und AC._____. Er habe geantwortet, er wolle sich in das Ganze überhaupt nicht einmischen, nach der Erklärung von O._____ habe er aber zugesagt, dass er da sei, wenn sie ihn bräuchten (Prot. II S. 38).

-- 47 of 92 --

Zusammengefasst ergibt sich somit aus den Aussagen des Zeugen H._____, dass er den Beschuldigten im hinteren Teil des Raucherraums sah (beim Fenster/Sofa) und begrüsste, dann Leute hereingestürmt seien, Chaos geherrscht habe, Flaschen geflogen seien, wobei unklar blieb, wann genau und von wem diese geworfen wurden. Klar zum Ausdruck brachte der Zeuge jedoch, dass der Beschuldigte alleine war und mehrere Personen hereinstürmten, ihm in seine Richtung folgten, und es für ihn den Anschein machte, als ob sie auf ihn losgingen.

4. Würdigung bestrittener Sachverhalt

4.1. Darstellung des Privatklägers 1 a) Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten versuchte der Begleiter des Beschuldigten anlässlich des ersten Zusammentreffens in der Raucherlounge zwischen den Parteien zu schlichten, indem er in Richtung des Privatklägers 1 ein Signal gab, es sei alles in Ordnung; dies wurde so von S._____ bestätigt. Der Privatkläger 1 räumte sodann ein, dass einer seiner Kollegen, der dazu gekommen war, anschliessend auf den Beschuldigten zuging, um ihn zu fragen, was los sei. Um das Gespräch mit zu verfolgen, habe auch er einen Schritt nach vorne gemacht. Dies könnte sich mit der Darstellung von M._____ decken, der angab, er habe sich schützend vor den Privatkläger 1 stellen wollen und sei deshalb auf den Beschuldigten zugegangen, auch wenn er dies zeitlich erst nach der Zufügung der Verletzungen durch diesen einordnete. Dies mag auf den langen Zeitraum von rund 14 Monaten zwischen dem Vorfall und der ersten polizeilichen Befragung zurückzuführen sein; denkbar ist auch, dass M._____ damit seine Beteiligung am Vorfall zu verharmlosen versuchte. Jedenfalls kann aus der Diskrepanz zur Aussage des Privatklägers 1, wonach M._____ schon vor den erfolgten Messerstichen in der Raucherlounge anwesend war, nicht abgeleitet werden, dass B._____ nicht die Wahrheit sagte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 126 S. 13 f. Rz 50 ff). So wollten auch andere Personen möglichst nicht in die Angelegenheit hineingezogen werden (vgl. dazu beispielhaft die Angaben des Zeugen H._____, Prot. II S. 23 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Privatkläger 1 habe in der polizeilichen Einvernahme weder die Anwesenheit von M._____, noch von seinem Bruder erwähnt -- 48 of 92 -(Urk. 126 S. 13 Rz 48 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass die Befragung (Urk. 1/3) am Tag nach der erfolgten Operation stattfand und es sich lediglich um eine Zusammenfassung des befragenden Polizisten handelt. Demnach ist nicht weiter erstaunlich, dass die staatsanwaltschaftliche Befragung dann detailliertere Angaben des Privatklägers 1 festhält. b) Was den weiteren Ablauf des Geschehens betrifft, sind die Aussagen des Privatklägers 1 und 2 weitgehend deckungsgleich und werden im Weiteren auch gestützt durch die Angaben von Q._____, vor allem, was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat im Eingangsbereich des Kino N._____ anbelangt. aa) Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass beide Privatkläger zunächst gar nicht realisiert hatten, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt hatte und damit gegen den Privatkläger 1 vorgegangen war, sondern von Schlägen ausgegangen waren (Urk. 96 S. 21 f. Ziff. 3.1.1). Wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls an dieser Stelle richtig festhielt, wurde von keiner anderen anwesenden Person, die als Zeuge oder Zeugin einvernommen wurde, das Zustechen mit dem Messer beobachtet, es wurde vielmehr anfänglich von Faustschlägen ausgegangen (vgl. die entsprechenden Aussagendarstellungen oben). Dies zeigt klar, wie unauffällig der Beschuldigte das Messer hervorziehen und geschickt unbemerkt öffnen konnte und wie überraschend und unerwartet er die Bewegungen mit dem Messer ausführte. bb) Die Vorinstanz hat weiter richtig darauf hingewiesen, dass die Privatkläger übereinstimmend die Stellung und Distanz der beiden Kontrahenten zueinander geschildert hatten, nämlich nahe voreinander (B._____) und in Box-Stellung Distanz 0.5 bis 1 Meter einander gegenüber (C._____). Ebenso wurden betreffend die Ausführung der Stiche sehr ähnliche Bewegungen geschildert, nämlich vom Privatkläger 1 von der Seite herkommende, schwungvolle Bewegungen mit der rechten Hand des Beschuldigten gegen den Kopf respektive hinter dem linken Ohr endend und vom Privatkläger 2 seitlich ausschweifende Armbewegungen von rechts nach links unten (Urk. 96 S. 22 Ziff. 3.1.2).

-- 49 of 92 --

cc) Sodann spricht das bei den Privatklägern festgestellte Verletzungsbild ebenfalls für ihre Sachdarstellung und die beschriebenen Positionen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 96 S. 22 f. Ziff. 3.1.3 und Ziff. 3.1.4): Der Privatkläger 1 wies gemäss den Ausführungen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 12. Februar 2018 eine kratzerartige und eine tiefe Hautdurchtrennung hinter dem linken Ohr, eine weitere V-förmige, tiefe Hautdurchtrennung im ellbogenwärtigen Drittel der linken Unterarmstreckseite sowie eine kratzerartige oberflächliche Hautabtragung am Unterbauch rechts auf. Aufgrund der Wundmorphologie (weitestgehend glatte Wundränder und spitze Wundwinkel) stehe - so das Gutachten des IRM - eine Entstehung infolge scharfer Gewalteinwirkung mit einem scharfen Gegenstand, wie bspw. mit dem vor Ort gefundenen Klappmesser, im Vordergrund. Die Hautdurchtrennungen hinter dem linken Ohr wiesen einen auffallend parallelen Verlauf zueinander auf und könnten aus rechtsmedizinischer Sicht genauso durch parallele Messerschnitte wie auch durch ein zerbrochenes Glas entstanden sein, wobei bei letzterem eher geschürfte und unregelmässige Wundränder zu erwarten wären. Die Hautdurchtrennung am linken Unterarm sei aufgrund ihrer mehrachsigen Wundform (V-förmig bzw. schwalbenschwanzartige Konfiguration) am ehesten als eine Messerstichverletzung zu interpretieren, wobei sich die Lage des Messers im Stichkanal beim Herausziehen im Vergleich mit dem Einstechen geändert habe. Derartige Wundkonfigurationen könnten generell durch Drehung des Messers in der Wunde oder bei Ausweichbewegung des Opfers nach Erhalt der Stichverletzung entstehen (Urk. 7/7 S. 5 f.). Die beiden Kopfverletzungen hinter dem linken Ohr passen zur Aussage des Privatklägers 1, der Beschuldigte habe zunächst zwei identische Bewegungen ausgeführt, die ihn hinter dem Ohr links getroffen und verletzt hätten (Urk. 4/1 S. 9). Die beiden Verletzungen befinden sich nahe beieinander und weisen gemäss Gutachten einen auffallend parallelen Verlauf auf, was auf überraschend und kurz aufeinander erfolgte schwungvolle, von der Seite horizontal ausgeführte Bewegungen hinweisen könnte. Bei einem Herumfuchteln mit dem Messer vor seinem Körper auf Armhöhe, wie der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung geltend machte, wäre jedenfalls ein anderes Verletzungsbild zu erwarten gewesen, insbesondere keine Wunden am Hinterkopf. Die -- 50 of 92 -Verteidigung brachte im Rahmen des Plädoyers im Berufungsverfahren vor, wie die Staatsanwaltschaft - trotz des eindeutigen rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach die Kopfverletzungen von B._____ entweder durch Messerschnitte als auch ein zerbrochenes Glas verursacht worden seien, - dem Beschuldigten vorwerfe, er habe schwungvoll, kraftvoll und schnell mit einer seitlichen horizontalen Stichbewegung von rechts nach links wissentlich und willentlich in den Kopf des Privatklägers 1 links gestochen, erschliesse sich bei objektiver Betrachtungsweise schlichtweg nicht (Urk. 126 S. 10). Dieser Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das Gutachten spricht sich darüber aus, wie die Wunden entstanden sind. Trifft ein Messer mit der scharfen Klingenunterseite mehr oder weniger parallel auf die Haut auf, entsteht aus der Bewegung heraus eine Schnittverletzung. Bei einem Auftreffen mit der Messerspitze und anschliessendem Eindringen mit dieser durch die Haut und die darunter liegenden Gewebeschichten resultiert eine Stichverletzung. Diese Begriffe lassen aber nicht zwingend auf die Art und Weise schliessen, wie die Bewegung ausgeführt wurde, die zur Verletzung führte. So ist insbesondere sehr wohl möglich, dass durch eine von der Seite her mit Schwung ausgeführte Stichbewegung gegen den Hinterkopf keine eigentliche Stichverletzung, sondern eine schnittartige Verletzung entsteht, wenn das Messer eher peripher weit hinten am Hinterkopf auftrifft. Plausibel ist vor diesem Hintergrund auch, dass der Privatkläger 1 aufgrund der überraschend ausgeführten schwungvollen Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer seinen Kopf vor oder zumindest unmittelbar nach der ersten Verletzung nicht komplett abgedreht hat. Hätte der Beschuldigte vorher das Messer gezeigt, um seine Gegner abzuschrecken und hätte er diese zum Abhauen aufgefordert, wie er in der Befragung vom 28. Juni 2018 (Urk. 3/3) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/4) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 19 ff.) angegeben hatte, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der im Kampfsport äusserst versierte Privatkläger 1 vom Messerangriff nicht derart überrascht worden wäre und sich hätte wehren respektive schon den oder die ersten Stich(e) hätte abwehren können. Weiter lässt sich nämlich auch die gravierende Verletzung des Privatklägers 1 am linken Unterarm mit dessen Schilderung der Geschehnisse, dass -- 51 of 92 -er nach den ersten unerwartet gegen seinen Kopf geführten Stichbewegungen zum Schutz seines Kopfes die Arme hochgehoben habe, vereinbaren. Dies bestätigte auch der Privatkläger 2. Dass der Privatkläger 1 aufgrund seiner Abwehrhaltung an der Aussenseite, knapp unter dem Ellenbogen des linken Unterarms verletzt wurde, deckt sich mit den Ausführungen im Gutachten, wonach diese Art der Verletzung aufgrund der Wundkonfiguration (schwalbenschwanzartig, wobei sich die Lage des Messers im Stichkanal beim Herausziehen im Vergleich zum Einstechen geändert habe) unter anderem durch eine Ausweichbewegung des Opfers nach deren Erhalt entstanden sein könnte (Urk. 7/7 S. 6). Diese Art der Verletzung kann nicht durch blosses Fuchteln oder Hin- und Her-Bewegungen mit dem Messer auf Brusthöhe entstanden sein, wie der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. II S. 44). Auch die weiteren im Laufe der Untersuchung vom Beschuldigten geschilderten Verletzungssituationen oder ursachen passen nicht zur Lage und der Art der Verletzungen des Privatklägers 1. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind unglaubhaft und wirken gesucht oder übertrieben (vgl. dazu unten Ziff. 4.2.c)cc.). Der Privatkläger 2, C._____, berichtete sodann glaubhaft, dass es beim Eingreifen - er wollte sich zwischen den Beschuldigten und seinen Bruder stellen - zu seiner Schnittverletzung am Arm gekommen war, welche er zunächst gar nicht bemerkt hatte. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, diese Verletzung bewirkt zu haben.

4.2. Sachdarstellung des Beschuldigten a) Widersprüche zu den Aussagen weiterer Anwesender Das erstinstanzliche Gericht zeigte mit Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten sowohl das Randgeschehen (Urk. 96 S. 23 Ziff. 3.2.1), als auch das Kerngeschehen betreffend (Urk. 96 S. 23 Ziff. 3.2.2, 2. Teil) eine stattliche Anzahl von Widersprüchen zu den Aussagen weiterer im Raucherraum anwesender Personen auf. Es kann dazu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 23 ff.). Insbesondere wurde von den Bekannten des Beschuldigten dessen Darstellung, S._____, O._____, U._____ -- 52 of 92 -und T._____ hätten zu schlichten versucht und sich wie eine Wand vor den Beschuldigten gestellt, nachdem der Privatkläger 1 und dessen Kollegen auf ihn zugekommen seien und U._____ sei wie eine 5 Kilogramm-Puppe herumgeschleudert worden, nicht bestätigt. Der Beschuldigte schmückte im Verlaufe der Befragungen den Ablauf der Ereignisse in der Raucherlounge immer mehr aus und schilderte in dramatischer Weise, wie eine wachsende Überzahl von Angreifern wie Bulldozer auf ihn zugekommen seien und ihn hätten fertig machen wollen und alle Schlichtungsversuche seiner Bekannten und seine Einschüchterungs- und Abwehrbewegungen nichts genützt hätten. Er sei dabei auf das Sofa gefallen und es sei zu einem Gerangel mit B._____, der auf ihn gefallen sei, gekommen. Auch den Ablauf des Gerangels beschrieb er ausführlich. Im Gegensatz dazu erklärte er im Rahmen der Berufungsverhandlung, es sei alles sehr schnell gegangen und er sei im Überlebensmodus gewesen (Prot. II S. 45). Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Beschuldigte versucht, immer gerade das auszusagen, was er als für sich günstig erachtet und die Aussagen jeweils dem Untersuchungsergebnis respektive den neuesten Erkenntnissen anpasst. b) Notwehrsituation, Flaschen- und Gläserwürfe aa. Verschiedene einvernommene Zeugen machten geltend, der Beschuldigte habe sich nach einem ersten Zusammentreffen mit dem Privatkläger 1 entfernt und in Richtung des hinteren Teils des Raucherraums begeben. Dies machte auch der Beschuldigte stets geltend und ist mit der Vorinstanz ebenso als erstellt zu erachten, wie das vorgängige Schlichten durch S._____ (Begleiter des Beschuldigten in der Nacht des zu beurteilenden Geschehens). Weiter ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 mit einem Kollegen (mutmasslich "K._____") auf den Beschuldigten zugegangen war und das eigentliche Geschehen neben dem "Bänkli" im hinteren Teil der Lounge stattfand, wie auch C._____ angab (Urk.

96 S. 25 Ziff. 3.2.2, 1. Teil, Urk. 4/2 S. 3 und Anhang). bb. Verschiedene Personen führten sinngemäss aus, der Privatkläger 1 und ein Kollege oder mehrere Begleitpersonen hätten den Beschuldigten angegriffen. Es seien Flaschen und/oder Gläser geflogen (vgl. die obige Zusammenfassung der Aussagen von U._____, S._____, T._____ und W._____ sowie des anlässlich der -- 53 of 92 -Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommenen H._____). Einige Sicherheitsleute berichteten auch von Scherben auf dem Boden der Raucherlounge nach dem Vorfall (vgl. u.a. Urk. 5/2 S. 11 AD._____, Urk. 5/11 S. 10 AE._____, der angab, er sehe jede Nacht Scherben am Boden, von daher sei es normal gewesen). Gemäss den oben zusammengefassten Aussagen der Zeugin AB._____ ist zunächst anzunehmen, dass die dokumentierten Verletzungen am Hinterkopf des Beschuldigten durch Glasscherben verursacht wurden (Urk. 9/2 S. 4, wo eine ca.

3 x 0,7 cm offene Hautwunde und drei 0,3 cm lange rot verkrustete Hautabtragungen am Hinterkopf beschrieben sind sowie Fotos Urk. 9/1). Auch der Zeuge AF._____ beschrieb Glassplitter am Hinterkopf des Beschuldigten, als dieser über den Notausgang hinausgeführt wurde (Urk. 5/19 S. 4 f.). Zudem ist aufgrund der entsprechenden Angaben der verschiedenen Zeugen davon auszugehen, dass in der Raucherlounge tatsächlich Flaschen und / oder Gläser geworfen wurden. Die Vorinstanz hat aber in Frage gestellt, wann dies geschah. Von den oben erwähnten Zeugen U._____, S._____, T._____ und W._____ sah keiner wie die Verletzungen des Privatklägers 1 entstanden sind. Auch H._____ konnte dies nicht beobachten, er bemerkte keinerlei Verletzungen. Somit ist allein aufgrund deren Angaben unklar, ob die beschriebenen Würfe von Flaschen oder Gläsern erfolgten, bevor oder nachdem der Privatkläger 1 die Verletzungen erlitt. Die vorerwähnten Zeugen sprachen davon, es sei alles ganz schnell gegangen, ein Durcheinander habe geherrscht, der anfänglichen Pöbelei sei eine Riesenschlägerei mit Fäusten gefolgt und die Flaschen seien geflogen. Die Vorinstanz ging mit grundsätzlich nachvollziehbarer Begründung, wonach sogar die beiden Privatkläger bei den Messerstichen anfänglich von Faustschlägen ausgegangen waren und die weiteren Zeugen vor den Flaschenwürfen von einem "Ausarten der Auseinandersetzung", einem "Riesenpuff" bzw. einer Riesenschlägerei sowie von einer "Pöbelei mit Schubsen und Fäusten" berichtet hatten - davon aus, die Verletzungen seien dem Privatkläger 1 durch die unvermittelten Messerstiche des Beschuldigten zuerst beigebracht worden und hernach seien erst die Flaschenwürfe respektive das Gläserwerfen erfolgt, bei welchen der Beschuldigte mutmasslich durch Glassplitter am Hinterkopf verletzt wurde (Urk. 96 S. 26 f. Ziff. 3.2.3). Diese Annahme würde auch durch die Aussage von U._____, er könne nicht bestätigen, dass -- 54 of 92 -B._____ etwas geworfen habe, es sei gut möglich, dass Gäste, welche das hätten aufhalten wollen, auch geworfen hätten, gestützt. Es gibt Hinweise in den Aussagen von W._____, dass der Beschuldigte in die Enge getrieben oder zumindest bedrängt wurde und das Messer erst zückte, als Leute näher kamen und Flaschen geworfen wurden ( Urk. 5/34 S. 3 und 5/35 S. 4 und S. 10 f. und 14 f. ). Jedoch erwähnte W._____ auch, es habe eine Pöbelei gegeben, die Flaschen seien nicht aus dem Nichts gekommen, zuerst habe es eine Pöbelei gegeben, er habe jedoch nicht beobachtet, dass jemand verletzt worden sei (Urk. 5/35 S. 14). W._____ gab an, dass sie nach der Pöbelei angefangen hätten, sich die Faust zu geben. Dann seien zwei dazu gekommen und hätten A._____ nach hinten gedrängt und dann seien Flaschen geflogen. Dies deckt sich mit den Aussagen der beiden Privatkläger, dass die Messerstiche unerwartet erfolgten und sie zuerst von Faustschlägen ausgegangen seien. C._____ wollte seinem Bruder zu Hilfe eilen, bevor er realisierte, dass der Beschuldigte ein Messer hatte, und ging dazwischen. Sein Bruder habe auf einmal gesagt, dass der andere ein Messer habe und habe ihn nach hinten weg gezogen. Der Typ habe mit seiner rechten Hand umher gefuchtelt, als er genauer hingesehen habe, habe er ein Messer in seiner Hand gesehen. Bei diesem Herumfuchteln dürfte die Verletzung von C._____ am Arm entstanden sein. Die Aussagen des Zeugen W._____, der Beschuldigte habe das Messer fuchtelnd zum Schaffen von Distanz eingesetzt, könnte sich ohne weiteres auf diese weitere Phase des Geschehens nach den unerwarteten Stichen beziehen, zumal der Zeuge selber keine Verletzungen und kein Blut feststellte. Im Verlauf der Befragung zeigte sich sodann, dass der Zeuge W._____ auf Nachfragen Mutmassungen äusserte und viele Details nicht kannte, was zumindest erstaunt, falls er tatsächlich die Auseinandersetzung in der Raucherlounge beobachtete. Insbesondere beschrieb er die Angreifer als Personen mit geschleckten Haaren, die etwa gleich gross wie der Beschuldigte gewesen seien. Der Privatkläger 1 trug jedoch zur Tatzeit ganz kurze Haare (vgl. Fotos aus dem Spital Urk. 7/1), ebensowenig hatte M._____ am tt. Januar 2021 geschleckte Haare (vgl. z.B. Anhang zur Zeugeneinvernahme Urk. 5/4). Auch erscheint der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen deutlich grösser zu sein (dieser wurde von einem Zeu-- 55 of 92 -gen auf 190-195 cm geschätzt, vgl. Urk. 5/25 S. 2 f., gemäss eigenen Angaben sei er 184 cm gross, vgl. Urk. 9/2 S. 2) als der Geschädigte, welcher gemäss eigenen Angaben 172 cm gross ist (Urk. 7/2 S. 4). Es besteht die Möglichkeit, dass W._____ ein Gefälligkeitszeugnis zugunsten des Beschuldigten ablegte; dessen ausweichendes Aussageverhalten kann jedoch auch darauf zurückzuführen sein, dass er aus Respekt vor Konsequenzen aus dem Umfeld des Privatklägers 1 diesen nicht belasten wollte. Dies muss letztlich offen bleiben. Es ist - entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 126 S. 16 f. Rz 63) - durchaus denkbar, dass die Verletzungen des Beschuldigten erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung, als klar wurde, dass dieser ein Messer mit sich führte und es gegen B._____ eingesetzt hatte, entstanden sind. So herrschte offensichtlich Panik und alle Leute drängten aus der Raucherlounge hinaus, was die Schilderungen der Zeugin Q._____ anschaulich zeigen. Auch in dieser Phase könnte sich der Beschuldigte, der von den Anwesenden als gefährlich eingestuft wurde, weil er ein Messer auf sich trug und eingesetzt hatte, zum Schutz vor heranfliegenden Flaschen oder Gläsern (um diesen in Schach zu halten) abgedreht haben, was die Wunde am Hinterkopf erklären würde. Damit vereinbaren lassen sich auch die Ausführungen des Beschuldigten selber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er ausführte, nach Entstehen der Panik im Raum (was er hingegen mit herumfliegenden Flaschen oder Gläsern begründete), habe er in einer Wurfpause das Messer zur Abschreckung hervorgenommen, er sei jedoch wieder angegriffen worden. Es ist somit auch möglich, dass der Zeuge W._____ - wie schon erwähnt - diese zweite Phase nach den Stichen beschrieb, als gerufen wurde, der Beschuldigte habe ein Messer. Die Aussagen des Zeugen H._____ vermögen die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Stiche des Beschuldigten gegen B._____ in einer frühen Phase des Geschehens erfolgten und erst danach Flaschen und oder Gläser flogen, welche die Verletzung des Beschuldigten verursacht haben dürften, weder ausreichend zu bestätigen, noch völlig zu entkräften. Zugunsten des Beschuldigten muss daher angenommen werden, dass dieser vom Privatkläger und mindestens einer weiteren Person verfolgt wurde, als er sich nach dem ersten Zusammenstoss mit ver-- 56 of 92 -baler Auseinandersetzung Richtung Fenster in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernte. Wie sich aus dem Foto des Privatklägers 1, welches diesen kurz nach den Messerstichverletzungen zeigt, ergibt (Urk. 4/3 Anhang), sah dieser im Ereigniszeitpunkt sehr kräftig aus; es ist daher nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte durch die Überzahl an - mindestens teilweise - sehr kräftigen und muskulösen Kontrahenten bedroht und angegriffen fühlte. Nicht (rechtsgenügend) ausgeschlossen ist zudem, dass schon in diesem Moment eine oder mehrere Flaschen oder Gläser in die Richtung des Beschuldigten flogen respektive geworfen wurden; allerdings ist unklar durch wen dies erfolgte. So gaben weder der Beschuldigte, noch einer der Zeugen und Auskunftspersonen an, dass B._____ selber solche warf oder in Händen hielt, als er auf A._____ zuschritt. Ein erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Angriff mit einer Flasche oder einem Glas durch den Privatkläger 1 oder sonst aus nächster Nähe ist mithin nicht erstellt. c) Umstände, die auf ein unverhältnismässiges Verhalten des Beschuldigten und damit ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr deuten aa. Der Beschuldigte gab gegenüber den Polizeibeamten AG._____ und AH._____ kurz nach dem Vorfall noch im Club G._____ an, er habe mitbekommen, dass hinter ihm im Raucherraum eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, er habe nur schlichten wollen und sich dabei seine Verletzung zugezogen (Zeugeneinvernahme AG._____ {Urk. 5/39 S. 6} und Zeugeneinvernahme AH._____ {Urk. 5/40 S. 4 }). Er verschwieg somit am Anfang seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, wofür kein Grund bestanden hätte, wenn er überzeugt gewesen wäre, angemessen auf einen ungerechtfertigten Angriff reagiert zu haben. Es kann zusätzlich auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S.

31 Ziff. 3.4.3). bb. Dass die Ausführungen des Beschuldigten, er habe in einer Wurfpause das Messer mit der rechten Hand aus der Hosentasche behändigt und zu seiner linken Hand geführt, mit der er ja das Gesicht habe schützen wollen, und so zweihändig geöffnet, nicht zu überzeugen vermögen, hat die Vorinstanz zutreffend erörtert, darauf kann verwiesen werden (Urk. 96 S. 27 Ziff. 3.2.4). Der Beschuldigte -- 57 of 92 -versuchte mit diesen Äusserungen zu kaschieren, dass er sehr wohl in der Lage war, das Messer rasch und unbemerkt einhändig zu öffnen, wofür wiederum kein Anlass bestanden hätte, falls er davon ausgegangen wäre, er habe in angemessener Weise auf den Angriff reagiert. cc. Weiter erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 28 Ziff. 3.2.5) unglaubhaft, dass der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung auf das Sofa fiel, da er dazu im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen machte (halb kniend mit dem Rücken zu den Angreifern in der Untersuchung und liegende Schildkrötenposition anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und lediglich der Zeuge W._____ so etwas berichtete. Dass dessen Aussagen nur beschränkt Überzeugungskraft zukommt, wurde bereits ausgeführt. Das Verletzungsbild beim Privatkläger B._____ deutet - wie schon erwähnt - darauf hin, dass diese Verletzungen ihm von einer gegenüberstehenden Person beigebracht wurden. Lebensfremd erscheint die sinngemässe Darstellung des Beschuldigten während der Untersuchung, dass er dem Privatkläger 1 diese Verletzungen auf dem Sofa liegend oder kniend nach hinten fuchtelnd beigebracht hat. Ebenso scheint unmöglich, wie die Vorinstanz richtig argumentiert (Urk. 96 S.

28 f. Ziff. 3.2.6), dass sämtliche vier Verletzungen - also auch diejenigen am Unterarm und Bauch zugefügten - entstanden waren, als der Privatkläger 1 im Laufe des Gerangels auf dem Sofa mit seinem Kopf auf die Brust des Beschuldigten gefallen sei. Die Sachdarstellung des Beschuldigten mit dem zunächst umständlichen zweihändigen Öffnen des Messers und den Geschehnissen auf dem Sofa steht sodann zeitlich im Widerspruch zu den Aussagen zahlreicher Zeugen, die davon sprachen, es sei alles sehr schnell gegangen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung berief sich dann ja auch der Beschuldigte darauf, es sei alles sehr schnell gegangen. dd. Weiter konnte das Tatmesser erst später in einem Abfallsack aus dem Club G._____ sichergestellt werden (vgl. Urk. 1/2 S. 3 und Fotobogen Sicherstellung Tatwaffe Urk. 6/1 und Zeugenaussage AI._____ Urk. 5/19 S. 13), wobei offen bleiben kann, ob der Beschuldigte dieses selber zu entsorgen versucht hatte, wie er anfänglich angab, oder ob er dieses O._____ ausgehändigt hatte, wie der Be-- 58 of 92 -schuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 26 f.). Der Versuch, das Tatmesser loszuwerden respektive nicht auf sich zu tragen bei der Begegnung mit der Polizei, spricht ebenfalls gegen die Version des Beschuldigten, wonach er von einer Übermacht von drei oder vier Kampfsportlern, die ihn hätten kaputt machen wollen, massiv attackiert wurde und nur im Überlebensmodus reagiert habe. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussage der Zeugin AB._____, O._____ habe nach dem Vorfall zum Beschuldigten in der Mitarbeiter-Toilette gesagt, sie würden ihn verstecken, glaubhaft erscheint (Urk. 96 S. 29 Ziff. 3.3). Auch dies stellt einen Hinweis dafür dar, dass das Handeln des Beschuldigten von O._____ wohl als unverhältnismässig eingeschätzt wurde, weshalb er ihm anbot, ihn zu verstecken. ee. Einige Mitarbeiter des G._____ Club, welche den Beschuldigten in der Raucherlounge unmittelbar nach dem Vorfall angetroffen hatten, schilderten dessen Verfassung und Verhalten teilweise als wütend und aggressiv. Er habe herumgeschrien (AJ._____ Urk. 5/4 S. 6 und 8, AI._____ AF._____ Urk. 5/19 S. 5 und 9). Dies erstaunt, wenn man den Beteuerungen des Beschuldigten folgt, wonach er um sein Leben fürchtete. Gleiches wurde indessen von verschiedenen Seiten auch betreffend den Privatkläger 1 erwähnt, bei dem die Empörung ja Wut über die ihm zugefügten stark blutenden mehreren Verletzungen allerdings in gewissem Masse nachvollziehbar erscheint. Der Sicherheitsmitarbeiter AK._____, der ihn aus dem Raucherraum hinunter begleitete, beschrieb, dieser sei seiner Meinung nach unter Schock gestanden (Urk. 5/8 S. 5 und 10). Der Beschuldigte wurde nach dem Vorfall über das Treppenhaus von AE._____ zum Hinterausgang gebracht; dieser beschrieb, dass der Beschuldigte bleich und eigentlich ruhig gewesen sei, damals habe er gedacht, dass dieser das Opfer sei, da er bei ihm Blut festgestellt habe (Urk. 5/11 S. 5). Beim Hinuntergehen schlenderte der Beschuldigte ohne sichtbare Gemütsbewegung, das Messer in der Hand haltend im Treppenhaus des Clubs die Treppe hinunter (Video-Treppenhaus-5, Sequenz ab 06:16). Der Beschuldigte zeigte auch keine wahrnehmbare Reaktion auf das äusserst emotionale und wütende Verhalten seines Freundes S._____, der im Treppenhaus unmittelbar nach den Vorkommnissen in der Raucherlounge gegen die Lifftür schlug und dem Beschuldigten wiederholt erzürnt hinterher schrie (Urk.

-- 59 of 92 --

1/20, VideoTreppenhaus-5, Sequenz ab 06.21); die gesuchten Erklärungen (wegen Angst und Panik) für diesen unkontrollierten Ausbruch durch S._____ vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt nahe, dass dieser ausser sich war wegen des ohne Vorwarnung erfolgten Messereinsatzes durch den Beschuldigten. Unten beim Kinoausgang öffnete der Beschuldigte sodann selber die Aussentüre und wollte mit gezücktem Messer zu seinen Widersachern nach draussen gehen, worauf er zurückgehalten respektive zurückgebracht werden musste (vgl. Zeugenaussagen von AD.______ Urk. 5/2 S. 7, O._____ Urk. 5/15 S. 10 und AF._____ AI._____ Urk. 5/19 S. 9, Videosequenz Urk. 1/20, Video Klingel Eingang-4, Sequenz ab 07:18). Wäre er selbst aufs Massivste von mehreren Personen attackiert worden und hätte sein Leben verteidigt, wäre ein solches Nachtatverhalten nicht zu erwarten. Es kann hierzu ebenfalls auf die treffenden Ausführungen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 29 f. Ziff. 3.4.1 und 3.4.2). ff. Der Beschuldigte äusserte sich nach der Tat gemäss den Aussagen der beiden Privatkläger und von Q._____ offenbar in aggressiver Weise sinngemäss so, dass er den Privatkläger umbringen wolle. So schilderten die drei Personen übereinstimmend, der Beschuldigte habe angedroht, dass er den Privatkläger 1 umbringe, wie I._____ den J._____ umgebracht habe. Diese Äusserung wirkt lebensnah und nicht erfunden. Auch dies spricht für die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten und gegen eine reine Opferrolle. gg. Schliesslich kam es nach den Angaben von O._____ schon früher zu einem Vorfall im Club AL._____, bei dem der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt und hervorgenommen hatte. Dies geschah offenbar, nachdem der Beschuldigte in eine Auseinandersetzung mit einem gewissen AM._____ geraten war, als sie sich angerempelt hatten (Urk. 5/15 S. 22). Auch der Zeuge AN._____ hatte gewusst, dass im letzten Jahr im AL._____ die Rede davon gewesen sei, dass einer mit einem Messer dorthin in den Ausgang gehe, dies habe er gehört, könne jedoch nicht sagen, ob dies der Beschuldigte oder jemand anderer gewesen sei (Urk. 5/6). Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschuldigte in Konfliktsituationen rasch bereit ist, zum Messer zu greifen.

-- 60 of 92 --

5. Fazit Nach Würdigung der Beweismittel, der massgeblichen Aussagen und den aufgezeigten Umständen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser vom Privatkläger und mindestens einer weiteren Person verfolgt wurde, als er sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Aussenfenster entfernte und er sich - angesichts der Personenüberzahl sowie der kräftemässigen, körperlichen Überlegenheit insbesondere des Privatklägers 1 - angegriffen fühlte. Weiter ist zugunsten des Beschuldigen anzunehmen, dass bereits in diesem Zeitpunkt eine oder mehrere Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung flogen. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand. Es wurde vom Beschuldigten jedoch nicht geltend gemacht und ist nicht erstellt, dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgte oder unmittelbar bevorstand. Wie die Vorinstanz ausführte, ist aufgrund des Verletzungsbildes von B._____ und den massgeblichen Aussagen sowie dem Nachtatverhalten des Beschuldigten davon auszugehen, dass letzterer in dieser Situation unerwartet sein Messer zog und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Privatkläger 1 einsetzte und zustach, wodurch er die dokumentierten Verletzungen verursachte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte durch den Einsatz seines Messers auch gegen den Privatkläger 2, der seinem Bruder zur Hilfe eilen wollte, die in der Anklageschrift umschriebene Verletzung beibrachte. Der äussere Sachverhalt ist somit - wie in der Anklage umschrieben - erstellt mit den vorstehend erwähnten Ergänzungen betreffend Notwehrsituation. Auf den subjektiven Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschuldigte mit Eventualvorsatz oder direktem Vorsatz handelte, ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. Rechtliche Würdigung III.

1. Tathandlung zum Nachteil des Privatklägers 1

1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Handeln des Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung, wobei sie von Eventualvorsatz ausging (Urk. 96 S. 32 ff.).

-- 61 of 92 --

Die Begründung der Vorinstanz überzeugt. Die Verletzungen des Privatklägers 1 am Kopf, Unterarm und Bauch sind dokumentiert und erreichen teilweise den Grad von schweren Körperverletzungen aufgrund der bleibenden Schädigungen am Ellbogen des Privatklägers 1. Diese Stichverletzung entstand gemäss erstelltem Sachverhalt, als der Privatkläger 1 einen gegen seinen Kopf ausgeführten Stich mit dem Arm abzuwehren versuchte. Im Bereich von Kopf, Hals und Bauch befinden sich aber auch Blutgefässe und empfindliche Strukturen, die durch Messerstiche oder -schnitte lebensgefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod durch Verbluten zur Folge haben können. Das Gutachten des IRM hielt explizit fest, dass Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Kopf aufgrund der räumlichen Beziehung zu Schlagadern zu schwerwiegenden beziehungsweise tödlichen Blutverlusten führen können. Im weiteren Verlauf könne es sodann zu Komplikationen wie zum Beispiel einer Keimverschleppung und möglicher Blutvergiftung (Sepsis) kommen. Grundsätzlich sei aus rechtsmedizinischer Sicht anzumerken, dass Schnitt- /Stichverletzungen zu lebensbedrohlichen Situationen (Blutverlust, Keimverschleppungen) führen könnten (Urk. 7/7 S. 6). Dies stellt Allgemeinwissen dar und der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen von Verletzungen in der Art der zugefügten, zu wissen (Prot. I S. 25). Dass jemand, der mit diesem Wissen unerwartet und heftig Stichbewegungen in Richtung des Kopfs oder des Halses eines Menschen ausführt, eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen und damit den Tod des Opfers in Kauf nimmt, liegt auf der Hand.

1.2. Der Vertreter des Privatklägers 1 verlangt mit seiner Berufung eine höhere Genugtuungssumme und beruft sich auf direkten Tötungsvorsatz (Urk. 100 sowie Plädoyer Urk. 124 S. 5 Kommentiert [L6]). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Bestrafung des Beschuldigten und macht zur Begründung geltend, es sei aufgrund der vor Vorinstanz aufgezeigten Gegebenheiten auf direkten Tötungsvorsatz des Beschuldigten zu schliessen. Damals führte sie aus, der Beschuldigte habe sich mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm in den Ausgang begeben, obwohl er aus eigener Erfahrung gewusst habe, was mit Messerstichen insbesondere gegen den Kopf angerichtet werden könne. Nach einem Aufeinandertreffen mit B._____ habe er nicht die Dis-- 62 of 92 -kussion oder den Kampf gesucht, sondern habe aus dem Nichts unvermittelt zugestochen, dies mehrfach und gezielt auf den Kopf. Es sei dessen Motivation gewesen, den anderen sofort durch mehrfaches auf identische Art ausgeführtes Zustechen mit Schwung aus geringem Abstand ausser Verkehr zu setzen. Schliesslich habe der Beschuldigte auch B._____ den Tod angekündigt, wie J._____ es durch I._____ zugestossen sei und habe dabei das geöffnete Tatmesser in der Hand gehalten, was nur als Todesdrohung verstanden werden könne, womit auch das verfolgte Ziel des Messerangriffs feststehe. Den wichtigsten Sachbeweis, das gegen B._____ eingesetzte Tatmesser habe der Beschuldigte verschwinden lassen (Urk. 108 S. 2 mit Verweis auf Urk. 74 S. 35 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung argumentierte die Staatsanwältin in gleicher Weise (Urk. 123 S. 2). Wie oben bei der Sachverhaltserstellung ausgeführt, sind die erwähnten Umstände vor allem auch als Indizien für die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten und gegen eine reine Opferrolle zu werten. Der Staatsanwältin kann darin zugestimmt werden, dass das Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, seinen Gegner überraschend ausser Gefecht zu setzen. Daraus kann jedoch nicht zweifelsfrei auf einen direkten Tötungsvorsatz geschlossen werden, da die Todesdrohung erst nach der Messerattacke erfolgte, als der Privatkläger 1 und seine Begleiter aus dem Haupteingang kommend die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchten und versuchten zum Kinoausgang zu gelangen, wo dieser (Beschuldigter) sich aufhielt. Die genannten Umstände sowie das aggressive Verhalten des Beschuldigten nach der Tat deuten aber klar darauf hin, dass dieser zumindest in Kauf nahm, den Tod des Privatklägers 1 zu verursachen und - entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 126 S. 21 f. Rz 82 ff.) - nicht darauf vertraute, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren.

1.3. Nachdem gemäss erstelltem Sachverhalt der Privatkläger 1 und mindestens eine Person dem Beschuldigten nachfolgten und ihn zur Rede stellten, als er sich entfernte, was aus Sicht des Beschuldigten als Angriff zu werten ist, zumal zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass möglicherweise schon in diesem -- 63 of 92 -Stadium des Geschehens ein Glas oder eine Flasche oder mehrere in Richtung des Beschuldigten flogen, ist das Vorliegen einer Notwehrsituation zu bejahen. Dem Urteil 6B_873/2018 des Bundesgerichtes vom 15. Februar 2019 lässt sich folgendes zur Frage der Angemessenheit der Abwehr entnehmen (E. 1.1.3.): "Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteil 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; NIGGLI/GÖHLICH, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). (…) Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV

5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b S. 7; Urteil 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen)." Wie bei der Sachverhaltserstellung festgehalten wurde, lässt sich nicht genau feststellen, wann der Beschuldigte am Hinterkopf verletzt wurde. Er selbst beschrieb, dass er seinen Kopf abwandte, als ein Glas oder eine Flasche zu fliegen kam. Nicht erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte von B._____ verletzt und oder durch einen Wurf oder gar Schlag aus nächster Nähe getroffen wurde. Von B._____, der unbewaffnet war, hatte er nur körperliche Gewalt zu befürchten.

-- 64 of 92 --

Gemäss erstelltem Sachverhalt holte der Beschuldigte das Messer unbemerkt hervor, öffnete dieses geschickt einhändig und führte dann sofort ohne weitere Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers 1 aus. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen sowie mittels Drohgebärden und Zeigen des Messers eine Warnung auszusprechen und dadurch Distanz zu schaffen. Weiter erhielt der Beschuldigte Unterstützung durch seinen ebenfalls im Raucherraum anwesenden Bekannten. Der Zeuge S._____ führte nämlich aus, er habe einen Klammergriff gemacht von der Seite, um einen weiteren Angreifer (nebst B._____) zu stoppen; er habe einen bevorstehenden Angriff erkannt und habe die Sache ausbremsen wollen. Dies deckt sich mit der Darstellung von M._____, der berichtete, er sei festgehalten worden. Mithin steht fest, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Hilfe erhielt. Der sofortige Messereinsatz aus nächster Nähe direkt in Richtung Kopf des Privatklägers 1 ist daher als Notwehrexzess zu qualifizieren.

1.4. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Tathandlung zum Nachteil des Privatklägers 2 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist der entsprechend erstellte Anklagesachverhalt als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Verletzung des Privatklägers 2 erfolgte jedoch im Zusammenhang mit der oben erörterten Notwehrsituation. Auch hier ist das Handeln des Beschuldigten jedoch als Notwehrexzess zu qualifizieren, da davon auszugehen ist, dass der Privatkläger 2, C._____, sich unbewaffnet lediglich schützend zwischen dem Beschuldigten und seinen Bruder B._____, den Privatkläger 1, stellen wollte. Demzufolge ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

-- 65 of 92 --

Strafe IV.

1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien

1.1. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Festsetzung des Strafrahmens (Urk. 96 S. 36 lit. A. Ziff. 1.1 und 2.1) und für die Strafzumessung (Urk. 96 S. 37 f. lit. C. Ziff. 1) richtig aufgezeigt. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafzumessung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Urteil des Obergerichts Zürich SE090044 vom 7. April 2010 E. 3.1.1.). Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperverletzung eintrat, ist zusammen mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 50 f. N 123 f.). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.).

1.2. Der Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, wird im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu gewichten sein. Zusätzlich sind aufgrund der Notwehrsituation die Strafmilderungs-- 66 of 92 -gründe der verminderten Schuldfähigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten sowie gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Nachdem ein deutlicher Notwehrexzess vorliegt und von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sondern diesen Umständen wird ebenfalls innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angemessen strafmindernd Rechnung zu tragen sein. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Mit der Vorinstanz ist es sodann als angemessen einzustufen, für die einfache Körperverletzung von C._____ ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, zumal der qualifizierte Tatbestand erfüllt ist und die beiden Delikte im gleichen Zusammenhang verübt wurden. Entsprechend wird die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung angemessen zu erhöhen sein (Urk. 96 S. 36 f. Ziff. 2.1 - 2.3).

2. Tatkomponente versuchte vorsätzliche Tötung

2.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz bewertete unter dem Titel Tatkomponenten das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer (Urk. 96 S. 38 Ziff. 2.2.2). Das kompromisslose Vorgehen mit dem sofortigen Messereinsatz gegen B._____, der aufgrund des perfekt beherrschten einhändigen Öffnens und der eingeübt wirkenden Art, das Messer unauffällig und in der Hand verborgen zu halten, für den Privatkläger 1 völlig überraschend kam und ihm keine Chance liess, sich abzuwenden oder zu schützen, fällt dabei erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte ging mehrmals heftig auf seinen Gegner los und führte in rascher Folge mehrere kräftig ausgeführte Stichbewegungen aus. Das objektive Tatverschulden ist daher mindestens als mittelschwer bis eher schwer zu bewerten. Die dafür von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Jahren scheint streng, aber durchaus noch angemessen, zumal sie nachher durch die Berücksichtigung der Strafreduktion aufgrund des Versuchs sowie des weniger schwer wiegenden subjektiven Tatverschuldens relativiert und deutlich reduziert wird.

-- 67 of 92 --

2.2. Subjektives Tatverschulden a) Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive des Schuldigen eine Rolle. b) Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten kein planmässiges Handeln nachgewiesen werden kann und das mehrmalige Zustechen zu dessen Gunsten als Kurzschlusshandlung zu qualifizieren ist, wie das schon das erstinstanzliche Gericht festgehalten hat. Auch trug der Privatkläger zum Eskalieren der Situation bei, als er - wie er selber beschrieb - zusammen mit einem Kollegen nach dem ersten Zusammentreffen nochmals auf den Beschuldigten zuging, nachdem sich dieser entfernt hatte. Es scheint deshalb nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte im vollen Raucherraum und angesichts der engen Verhältnisse bedrängt fühlte; dies zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass auch eine Flasche oder ein Glas oder mehrere in Richtung des Beschuldigten geflogen kamen. Dem Handeln in der - von ihm als solche empfundenen - Notwehrsituation wird noch Rechnung zu tragen sein (vgl. lit. c) nachfolgend). Aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2019, wonach bei der Annahme eines hochgradigen Bedrohungsgefühls mit Notwehrsituation eine maximal leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könnte, ist sodann zugunsten des Beschuldigten von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit seinerseits auszugehen (Urk. 14/5 S. 41). Wie gesehen ist Eventualvorsatz anzunehmen, so dass insgesamt das objektive Tatverschulden aufgrund der subjektiven Kriterien deutlich relativiert wird und entsprechend die Senkung der Einsatzstrafe um 3 ½ Jahre auf 9 ½ Jahre angezeigt ist. c) Notwehrsituation In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB ist der Notwehrsituation angemessen strafmindernd Rechnung zu tragen. Wie gesehen reagierte der Beschuldigte sehr -- 68 of 92 -heftig, und es handelt sich um einen deutlichen Notwehrexzess, was zu einer weiteren, allerdings nur leichten Verringerung des Verschuldens führt. Das Verschulden ist gesamthaft - innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe - als keineswegs mehr leicht zu bewerten. Dementsprechend kann ihm deshalb eine weitere Strafreduktion im Umfang von eineinhalb Jahren auf 8 Jahre Freiheitsstrafe gewährt werden.

2.3. Versuch Wie auch schon die Vorinstanz erwähnte, ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 nicht lebensgefährlich oder gar tödlich verletzt wurde, als ersterer wild in der Hals- und Kopfgegend mit dem Messer auf ihn einwirkte und dort in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Strukturen wie der Halsschlagader verletzte (Urk. 96 S.

39 f. Ziff. 2.4.1 und 2.4.2). Durch die versuchte Tat fügte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 sodann zum Teil gravierende Verletzungen mit schwerwiegenden Folgen zu. Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte zeige sich eine schwere sensomotorische Ulnarisausfallsymptomatik im linken Arm, wobei der Hauptbefund die schweren, anhaltenden neuropathischen Schmerzen mit starker Berührungsüberempfindlichkeit/-Intoleranz darstellten. Diese seien der Hauptgrund für die persistierende schwere Beeinträchtigung im Alltag vor allem für eine körperliche Tätigkeit als Sicherheitsfachmann und professioneller Kampf-Sportler. Dr. AO._____ stellte gar zusätzlich eine schwere Beeinträchtigung für jegliche Alltagstätigkeiten fest, wobei die linke obere Extremität höchstens noch als "Hilfs-Hand" eingesetzt werden könne. Medikamentöse und interventionelle Massnahmen seien in den letzten rund 16 Monaten wirkungslos geblieben (Urk. 124 S. 30 f. und Beilagen Urk. 125/1-3). Somit wurde ein weiteres Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt, welches ebenfalls strafrechtlich geschützt ist, jedoch im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Straftatbestände unberücksichtigt bleibt. Dies führt dazu, dass in einer solchen Konstellation die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe weniger stark zu reduzieren ist, als wenn keine konkurrenzierende Straftat vorläge (vgl. dazu Mathys, a.a.O., S. 111 f. N 302 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene -- 69 of 92 -Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Jahre wegen des Versuchs und somit vorliegend auf 6 Jahre erweist sich deshalb als gerechtfertigt und ausreichend.

3. Asperation Was die qualifizierte einfache Körperverletzung des Privatklägers 2 anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 40 f. Ziff. 3), es ist von einem leichten Verschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe im Bereich von ungefähr 6 Monaten führen muss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Erhöhung um lediglich

2 Monate auf 6 Jahre und 2 Monate gerechtfertigt, da ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Verletzung des Privatklägers 1 besteht und zusätzlich ebenfalls von einem (wenn auch deutlichen) Notwehrexzess auszugehen ist.

4. Täterkomponente und Verfahrensdauer

4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus den Befragungen zur Person in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und wurden im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst (Urk. 96 S. 41 f. Ziff. 4.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Angaben und führte zusätzlich aus, er habe nach der Lehre mehrheitlich als Gipser gearbeitet bis er vor einigen Jahren eine Allergie entwickelt habe, so dass ihm empfohlen worden sei, wegen des Staubs in ein anderes Gewerbe zu wechseln. Seit 2015/2016 sei er deswegen nicht mehr berufstätig gewesen und von seiner Familie unterstützt worden. Auf seinen Vorschlag sei geplant gewesen, dass er eine Umschulung im Verkauf, am liebsten bei der Migros, machen würde. Dazu sei es dann wegen des Strafverfahrens betreffend den zu beurteilenden Vorfall und der angeordneten Haft nicht mehr gekommen. Im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies arbeite er gerne. Sie produzierten Schilder für Klingeln und Briefkästen und auch Namensschilder für die Haustüre und würden Namen eingravieren und die Schilder dann lackieren. Zu seinen Zukunftsplänen befragt, erklärte der Beschuldigte, er müsse zuerst ge-- 70 of 92 -sund werden, körperlich und psychisch (Prot. II S. 12 ff.). Es ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte aus diesen persönlichen Verhältnissen.

4.2. Die fünf aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 98) ersichtlichen Vorstrafen weisen Bagatellcharakter auf und führen lediglich zu einer moderaten Straferhöhung.

4.3. Verfahrensdauer Der Umstand, dass nunmehr bereits drei Jahre und etwas mehr als neun Monate seit der Tatbegehung vergangen sind, stellt noch keine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, vermag jedoch zusätzlich eine gewisse Strafreduktion im Umfang von wenigen Monaten zu rechtfertigen.

5. Zusammenfassung Insgesamt erweist sich eine Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren angemessen. Anzurechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB total 1393 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis 18. November 2021. Massnahme V.

1. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) während des Strafvollzugs an. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass die vom Gutachter angeführte fragliche Veränderungsbereitschaft respektive zweifelhafte therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschuldigten angesichts der von diesem vor Schranken geäusserten Motivation zusammen mit der Tatsache, dass er sich bereits im vorzeitigen Massnahmevollzug befinde (welcher nach seiner Einschätzung positive Wirkung zeige) nicht gegen die Anordnung einer Massnahme spreche (Urk. 96 S. 43 ff., S. 45 Ziff. 3.3).

2. Gemäss dem kürzlich eingegangenen jährlichen Therapiebericht/Abschlussbericht des Psychiatrisch Psychologischen Dienstes - JuWe Kan-

-- 71 of 92 --

ton Zürich vom 18. Oktober 2021 absolvierte der Beschuldigte im Rahmen der sequenziellen Behandlung die Behandlungssequenz I "Indikation, Information & Motivation", ein Einstieg in die Behandlungssequenz II "Deliktanalyse" habe im Sinne einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit dem Vorfall weiterhin noch nicht erfolgen können, weil sich Herr A._____ noch in laufendem Verfahren befinde und er mit den Tatvorwürfen der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei (Urk. 117 S. 6). Unter den für die allgemeine Risikobeurteilung genannten Bedingungen werde unter Berücksichtigung der FORTRES Kennwerte und dem eigenen klinischen Eindruck von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und einem moderat bis deutlichen Risiko für Tötungsdelikte ausgegangen. Herr A._____ habe weiterhin zuverlässig an den Behandlungssitzungen teilgenommen. Die therapeutische Beeinflussbarkeit für deliktorientierte Intervention habe sich jedoch nach ihrer letzten Berichterstattung verschlechtert und sei auch nach dem (nach dem ersten Verlaufsbericht) erfolgten Therapeutenwechsel limitiert geblieben. Grundsätzlich sei in Anbetracht der schweren psychischen Störung, die im Zusammenhang mit seiner Gewaltbereitschaft stehe, weiterhin ein Behandlungsbedarf gegeben. Jedoch erachteten die Berichterstatter die Weiterführung der Behandlung des Klienten im Rahmen der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund des dargestellten kritischen Verlaufs und der ungenügenden therapeutischen Erreichbarkeit nicht mehr als zielführend und somit auch nicht als zweckmässig. Es wurde deshalb in Aussicht gestellt, dass die Therapie mit dem Klienten per Ende Oktober 2021 abgeschlossen würde (Urk. 117 S. 12 f.).

3. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das psychiatrische Gutachten, das der Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB zugrunde gelegen habe, sei mittlerweile mehrere Jahre alt. Aus heutiger Sicht erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht mehr angezeigt (Urk. 126 S. 28). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung, er brauche eine Therapie und sei sicher bereit, nochmals einen Versuch zu starten. Auf den Hinweis, die Therapie bringe nur etwas, wenn er sich darauf einlasse, eine Verweigerungshaltung bringe nichts, gab der Beschuldigte an, er müsse jemandem zu 100 % vertrauen und dieses FORTRES mache ihm Angst, da man nicht wisse, was dort eingegeben -- 72 of 92 -werde. Die Einschätzung im Therapiebericht vom 18. Oktober 2021, wonach eine erhebliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe, teilte der Beschuldigte nicht und gab an, dies sehe er anders. Wenn man ihm nichts Böses wolle, mache er auch niemandem etwas (Prot. II S. 21).

4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer psychiatrischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind fraglos weiterhin gegeben, nachdem auch gemäss dem aktuellen Bericht vom 18. Oktober 2021 nach wie vor eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte besteht. Indessen stellt sich die Frage, wie die Beeinflussbarkeit respektive die therapeutische Erreichbarkeit des Beschuldigten sich aktuell präsentiert. Vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte motiviert für eine ambulante Behandlung (Prot. I S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er wie ausgeführt an, er benötige eine Therapie und sei bereit, nochmals eine solche zu starten. Ein nochmaliger Versuch, eine Behandlung in Gang zu bringen, erscheint vertretbar, da Chancen bestehen, dass sich der Beschuldigte nun - nachdem das Obergericht das Bestehen einer Notwehrsituation bejaht hat - auf eine Therapie einlassen kann. Die ambulante Massnahme ist strafvollzugsbegleitend möglich, und es ist kein Strafaufschub vorzunehmen. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS VI.

1. Landesverweisung

1.1. Was die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB und wann - aufgrund der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 - ausnahmsweise von einer solchen abgesehen werden kann, betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 46 f. Ziff. 2). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichtes vom 8. September 2021 6B_748/2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): a) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat-- 73 of 92 -schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E.

3.2 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.

2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). b) Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2;6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

-- 74 of 92 --

1.2. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung erfüllt sind, da der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ist und eine Katalogtat vorliegt (Urk. 96 S. 47 Ziff. 3). Die von der Vorinstanz aufgezeigten massgeblichen Umstände betreffend Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Persönlichkeitsentwicklung und Grad der Integration in der Schweiz sowie Resozialisierungschancen hier und im Heimatland (Urk. 96 S. 47 f. Ziff. 4., insbesondere 4.3.1 und 4.3.2) zeigen nach Einschätzung des Berufungsgerichts, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, ob ein Härtefall knapp zu bejahen ist oder gerade noch kein solcher vorliegt, wie die Vorinstanz sinngemäss folgert (Urk. 96 S. 51 Ziff. 4.3.3). Der Beschuldigte hat beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und fühlt sich als AP._____ner [Stadt in der Schweiz] (Urk. 76 S. 28 f. und Prot. I S. 18). Seine Eltern und Geschwister, d.h. die ihm nahe stehenden Familienangehörigen wohnen alle hier in der Schweiz. Nur ein Onkel mütterlicherseits lebt im Kosovo, diesen und dessen Kinder kenne er nicht gut, machte der Beschuldigte geltend. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Der Beschuldigte pflegt hier in der Schweiz keine partnerschaftliche oder eheliche Beziehung und hat keine eigenen Kinder, weshalb er keine eigentliche Kernfamilie hat, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre. Auch ist ihm eine berufliche Integration hier in der Schweiz nicht geglückt, was jedoch zumindest teilweise auf gesundheitliche Probleme wie Allergien zurück zu führen ist. Er wurde gemäss eigenen Angaben seit 2015/2016 von seinen Familienangehörigen unterstützt. Angesichts dieser Umstände sind die Resozialisierungschancen im Kosovo nicht als wesentlich schlechter einzuschätzen, dürfte es ihm zwar dort auch schwer fallen, sich zu integrieren, indessen spricht er doch Albanisch mit seinen Eltern, so dass er sich sprachlich verständigen kann. Hier wie dort scheint der Beschuldigte für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Unterstützung angewiesen zu sein (Prot. I S. 14 und Urk. 24/25 S. 1 ff.). Vor allem aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte quasi sein ganzes Leben ab dem Kleinkindalter in der Schweiz verbrachte und sich im AP._____erland heimisch fühlt und seine Eltern und Ge-- 75 of 92 -schwister als stützendes Umfeld hier leben, ist jedoch ein Härtefall knapp zu bejahen.

1.3. Die Verteidigung wandte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, die Schwere der zu beurteilenden Tat sei erheblich zu relativieren, handle es sich doch um eine höchst unglückliche Eskalation in einem spezifischen Setting und nicht um eine isolierte und anlasslose Aggression seitens des Beschuldigten. Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens mit einem einschneidenden mehrjährigen Freiheitsentzug und einer ambulanten Massnahme sei davon auszugehen, dass A._____ solche Situationen in Zukunft vermeiden werde und er sich im Zeitpunkt seiner Entlassung zudem hinreichend mit den Umständen auseinandergesetzt haben werde, die zum Vorfall vom tt. Januar 2018 geführt hätten (Urk. 126 S. 30). Wenngleich eine Notwehrsituation zu bejahen ist, zeigte der Beschuldigte mit seiner heftigen Reaktion seine Gewaltbereitschaft. Wie dem Therapiebericht/Abschlussbericht des Psychiatrisch Psychologischen Dienstes - JuWe Kanton Zürich vom 18. Oktober 2021 entnommen werden kann, war die therapeutische Erreichbarkeit des Beschuldigten bisher nur sehr eingeschränkt vorhanden und damit die Auseinandersetzung mit den Tatumständen kaum möglich (Urk. 117 S. 12 f.). Festzuhalten ist folglich mit der Vorinstanz, dass auch bei Bejahung eines Härtefalls, aufgrund der Schwere der begangenen Straftat sowie der damit zusammenhängenden Rückfallgefahr für neuerliche Straftaten auf jeden Fall das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung durch die Anordnung einer Landesverweisung klar gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ist demnach die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung zu bestätigen (Urk. 96 S. 51 Ziff. 4.4 und 4.5).

1.4. Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung weiter vor, im Übrigen wäre bei einer Tatbegehung in einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zudem aus Verhältnismässigkeitsgründen unter Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 126 S. 31).

-- 76 of 92 --

Neben der Härtefallklausel kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 3 StGB von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn die Tat in Notwehrexzess oder in entschuldbarem Notstand (Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde. Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, wenn diese aufgrund der Tatumstände insbesondere wegen der geringen Schuld des Täters unverhältnismässig wäre. Die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Landesverweisung war im bundesrätlichen Entwurf nicht vorgesehen; entsprechende Konstellationen sollten über die sechsmonatige Mindeststrafe von einer Landesverweisung ausgenommen werden. Die Regelung von Art. 66a Abs. 3 wurde erst in der parlamentarischen Debatte nahezu wörtlich dem Initiativtext der "Durchsetzungsinitiative" entnommen (BSK StGB - Zurbrügg / Hruschka, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 131 f. mit Verweis auf die Botschaft 2013, 6001). Bei Art. 66a Abs. 3 StGB handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung" zur Vermeidung von unverhältnismässigen und damit stossenden Anordnungen einer Landesverweisung bei Delikten von geringer Vorwerfbarkeit. Vorliegend erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung angesichts der tat- und schuldangemessenen Strafe von 6 Jahren für eine im Notwehrexzess verübte versuchte vorsätzliche Tötung und unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bestehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte als angemessen.

1.5. Dauer Unter Berücksichtigung aller verschuldensmindernden Faktoren und aufgrund der Notwehrsituation relativiert sich das Verschulden des Beschuldigten und ist insgesamt als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Da sich zudem die Landesverweisung für den Beschuldigten als sehr hart erweist, ist in Ausübung des richterlichen Ermessens deren Dauer gegenüber der Vorinstanz deutlich zu senken und auf 6 Jahre festzusetzen.

-- 77 of 92 --

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

2.1. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung, vgl. zu den Voraussetzungen für die Ausschreibung Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2021 6B_643/2020 E. 4.3.).

2.2. Das Heimatland des Beschuldigten Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens. Nachdem es sich vorliegend bei der versuchten vorsätzlichen Tötung weiter um ein schweres Delikt handelt, das mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zu bestrafen ist, ist die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung im SIS zu bestätigen (Urk. 96 S. 52).

-- 78 of 92 --

Zivilpunkte VII.

1. Allgemeines Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen verwiesen werden (Urk. 96 S. 54 f. lit. A.).

2. Zivilansprüche des Privatklägers 1, B._____

2.1. Schadenersatz a) Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bei einer Körperverletzung (Vorliegen eines Schadens, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang sowie Verschulden) richtig aufgezeigt (Urk. 96 S. 55 f. Ziff. 1.2.1). Sie hat weiter die vom Privatkläger 1 unter dem Titel Schadenersatz beantragte Forderung im Betrag von Fr. 107'694.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall als beziffert und belegt bezeichnet. Aufgrund der Vorgeschichte des Privatklägers 1, der als professioneller Kampfsportler schon vor dem massgeblichen Ereignis vom tt. Januar 2018 zahlreiche Verletzungen erlitten hatte, erwog die Vorinstanz, die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bedürfe einer näheren Prüfung, und erachtete dies als zu komplex. Das erstinstanzliche Gericht hiess deshalb das Schadenersatzbegehen aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der Verletzungsfolgen durch den Beschuldigten sowohl betreffend den bereits entstandenen als auch den künftig anfallenden Schaden dem Grundsatze nach gut. Zur Ermittlung der konkreten Schadens- und Schadenersatzhöhe verwies es dieses jedoch gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 96 S. 55 ff.). b) Der Vertreter des Privatklägers 1 brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, obwohl der Berufungskläger den angerichteten Schaden anerkannt habe, habe der Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im vorinstanzlichen Urteil eine stiefmütterliche Behandlung erfahren. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts (6B_131/2018, insbes. E. 4 und 5) erlaube es Art. 126 Abs. 3 StPO den Gerichten nicht, nach Gutdünken über die Behandlung der Zivilansprü-- 79 of 92 -che zu entscheiden. Vielmehr halte das Bundesgericht sinngemäss ausdrücklich fest, dass über die Zivilansprüche zu entscheiden sei, wenn ein Privatkläger den Schadenersatz eingehend und nachvollziehbar dargelegt habe. Dies sei vorliegend der Fall, so anerkenne die Vorinstanz, dass der Privatkläger 1 die Schadenersatzforderung beziffert und belegt habe, so dass sie hätte über die Zivilforderung entscheiden müssen. Zur von der Vorinstanz aufgrund der angeführten Verletzungshistorie als zu komplex bezeichneten Kausalzusammenhang führte der Vertreter des Privatklägers 1 aus, dass bei Profisportlern im Rahmen eines Adhäsionsprozesses wohl nie Schadenersatz zugesprochen werden könnte, wenn dies ausschlaggebend wäre (Urk. 124 S. 32 f.). c) Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung, dass der Sachverhalt spruchreif im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO sei. Es sei unklar, was genau am tt. Januar 2018 passiert sei. Für die zivilrechtliche Beurteilung zentrale Fragen wie ein allfälliges Mitverschulden der Geschädigten und die Kausalität der angeblichen Handlungen von A._____ in Bezug auf die Verletzungen der Geschädigten würden offen bleiben. Mangels Spruchreife des Sachverhalts seien die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen. Dies aber auch im Falle eines Schuldspruches. B._____ habe vor Vorinstanz vorbringen lassen, er werde seiner Berufstätigkeit als professioneller Kampfsportler und Kampfsporttrainer aufgrund des Vorfalls vom tt. Januar 2018 nie mehr nachgehen können. Auf der Webseite des Kampfsportvereins "AQ._____.ch" sei unschwer zu erkennen, dass B._____ genau diese Tätigkeiten weiter ausübe. Im übrigen habe dieser seinen letzten Profikampf bereits im Jahr 2016 bestritten. Seine Zivilansprüche stütze B._____ im Wesentlichen auf die angeblich irreversible berufliche Einschränkung und die damit angeblich einhergehenden Auswirkungen auf sein psychisches und seelisches Befinden (Urk. 126 S. 32 mit Verweis auf Beilagen). d) Soweit der Privatkläger 1 Lohnausfall bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend macht, ist die Forderung mit Fr. 107'694.10 beziffert und belegt (vgl. Urk. 73 und Urk. 74 S. 26). Richtigerweise zog der Vertreter des Privatklägers 1 von der erlittenen Lohneinbusse bei den zwei Firmen E._____ und F._____ bis -- 80 of 92 -2. Juli 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 228'690.10 die bis zu diesem Datum ausbezahlten UVG-Taggelder von total Fr. 120'996.– ab, was den genannten Betrag von Fr. 107'694.10 ergibt. Unbestrittenermassen fügte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die erlittenen Verletzungen zu. Da zwar eine Notwehrsituation anzunehmen ist, jedoch ein klarer Notwehrexzess vorliegt, besteht kein Rechtfertigungsgrund. Nachdem sodann nicht geltend gemacht wurde und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Privatkläger 1 vor dem heute zu beurteilenden Ereignis, d.h. vor dem tt. Januar 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ist der Kausalzusammenhang der ab dann bestehenden - und durch ärztliche Zeugnisse sowie Berichte belegten (vgl. u.a. Urk. 7/60/2 S. 4 ad. 6.) - vollständigen Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Lohnausfalls evident. Solange Taggelder bezahlt wurden, bestand die Hoffnung, dass der Zustand sich noch verbessern und der Privatkläger 1 seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen und im Kampfsport mithalten oder zumindest wieder als Trainer oder Personenschützer arbeiten könnte. Bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Kausalzusammenhang zum Ereignis vom tt. Januar 2018 somit gegeben. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. AO._____ vom 10. November 2021 zeigte sich bei der letzten neurologischen Untersuchung vom 26. August 2021 ein unveränderter Befund zu seinen Vorbefunden anlässlich der Untersuchung am Universitätsspital Zürich … vom Juni 2020. Damit ist dokumentiert, dass der Endzustand schon Mitte 2020 erreicht war (Urk. 125/1). Auch im ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2020 der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des USZ ist die Einschätzung von Dr. AO._____ enthalten, dass es sich bei den betreffend den Privatkläger 1 festgehaltenen Befunden um einen Endzustand handle (Urk. 60/2 S. 4 f.). Ab dann ist fraglich, ob der geltend gemachte Lohnausfall tatsächlich und vollumfänglich auf das Ereignis vom tt. Januar 2018 zurückzuführen ist. Zudem ist die Forderung ab diesem Zeitpunkt nicht spruchreif, da einen Geschädigten eine Schadensminderungspflicht trifft, wozu auch die Prüfung allfälliger Umschulungsmöglichkeiten und die Aufnahme einer den Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit gehört. Nachdem die Verteidigung unter Hinweis auf Bilder aus dem Internet geltend macht, der Privatkläger 1 sei weiter aktiv im Kampfsport tätig d.h. nicht arbeitsunfähig, was von dessen Vertreter bestritten -- 81 of 92 -wurde (Prot. II S. 66), wäre näher abzuklären, ob und welche (entgeltlichen) Aufgaben B._____ im Kampfsportverein "AQ._____" übernimmt oder ob und in welchem Umfang er sonst erwerbstätig ist, insbesondere bei der E._____ GmbH. e) Sodann ist aufgrund der gemäss erstelltem Sachverhalt bestehenden Notwehrsituation und dem Umstand, dass sich der Privatkläger 1 mit mindestens einem Bekannten dem Beschuldigten in für diesen bedrohlicher Weise näherte, nachdem sich dieser bereits entfernt hatte, ein angemessener Abzug wegen Selbstverschuldens vorzunehmen. Dieser ist in Anwendung des richterlichen Ermessens auf 20 % festzusetzen, was einen zuzusprechenden Betrag von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019 (mittlerer Verfall) ergibt. f) Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2.2. Genugtuung a) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Ohne Zweifel sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. dazu BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR, N 12 ff.), da der Beschuldigte durch die Einwirkung mit dem Messer auf den Privatkläger 1 eine Körperverletzung verursacht und somit ein absolutes Rechtsgut des Privatklägers 1 verletzt hat. Wie oben gesehen, ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, so dass die Widerrechtlichkeit gegeben ist. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt -- 82 of 92 -darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein und dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters. Die Berechnung der Genugtuung hat nach der Rechtsprechung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien zur Bemessung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Das Bundesgericht betont, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit sei und deren Bemessung nicht nach schematischen Massstäben erfolgen dürfe. Dem Gericht kommt bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In der Regel wird die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und in einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dabei kann im Sinne eines Richtwerts zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse gemäss Unfallversicherungsverordnung (Anhang 3 UVV) bemessen wird, abgestellt werden (vgl. LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 115 ff. mit Verweisen, insbesondere auf BGE 132 II 117 E. 2.2. sowie BK OR-BREHM, a.a.O., Art. 47 N 4 ff.). b) Der Privatkläger 1 beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.–. Sein Vertreter brachte vor, das Bundesgericht spreche seit längerer Zeit in Fällen schwerer Körperverletzung deutlich höhere Genugtuungssummen zu als früher, so seien schon mehrfach solche von Fr. 100'000.– und mehr zugesprochen worden (Urk. 75 S. 22 ff.). In der Berufungsverhandlung verwies Rechtsanwalt Y._____ zunächst auf seine Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 124 S. 25 ff. Rz 73-- 83 of 92 -89) und ergänzte diese wie folgt (Urk. 124 zu S. 27 Kommentar L14): Die Schmerzstörung sei auch auf psychische Faktoren zurückzuführen. Der Privatkläger 1 leide unter Angstzuständen, sobald er sich unter viele Leute begebe und verlasse das Haus in der Regel nur in Begleitung, weil er von Kollegen des Beschuldigten bedroht worden sei. Bei der E._____ GmbH könne der Privatkläger 1 nur noch reduziert im Büro arbeiten. Seinem eigentlichen Beruf als Personenschützer könne er nicht mehr nachgehen, da die linke Extremität selbst für Büroarbeiten nur noch begrenzt eingesetzt werden könne, wie aus dem Bericht von Dr. AO._____ hervorgehe. Es liege auf der Hand, dass solche Einschränkungen den ehemaligen vierfachen AR._____-weltmeister psychisch ganz erheblich beeinträchtigen würden, da er tagtäglich die gravierenden Einschränkungen erlebe und die Erinnerung an die zerstörerischen Messerstiche so aufrecht erhalten werde. Es erstaune nicht, dass der Privatkläger 1 deshalb seit Jahren an Konzentrations- und Schlafstörungen leide. Die notorischen psychischen Beeinträchtigungen, die mit dem erlittenen Tötungsversuch einhergingen und die geschilderten Verletzungsfolgen erhöhten die Genugtuung ganz erheblich. Im Berufungsplädoyer bemängelte der Vertreter des Privatklägers 1 sodann, die Vorinstanz habe sich nicht zu den Voraussetzungen der Ausrichtung einer Genugtuung geäussert, habe diese jedoch als gegeben angesehen. Weshalb die Vorinstanz dem Privatkläger 1 Fr. 50'000.– anstatt der beantragten Fr. 100'000.– zugesprochen habe, habe sie nicht oder einzig mittels wenig aussagekräftiger Bausteine gesagt. Dazu hätte jedoch nach dem mittlerweile gut etablierten "Zwei-Phasen-Modell" Anlass bestanden. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren hätten gemäss den aktuellen Arztberichten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._____ noch zugenommen (Urk. 124 S. 29 ff. Rz 92 ff. mit Verweis auf Urk. 125/1-3). c) Grundsätzlich erscheinen die letztlich von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 50'000.– unter Verweis auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil als angemessen. Das erstinstanzliche Gericht führte die relevanten Bemessungsfaktoren ausführlich auf (Urk. 96 S. 57 f. Ziff. 2.1 - 2.3). Letztlich wird indessen ein angemessener Abzug wegen Selbstverschuldens vorzunehmen sein. Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen bei der rechtlichen Würdigung auch nach An-- 84 of 92 -sicht des Berufungsgerichts von Eventualvorsatz auszugehen ist, ergibt sich keine Erhöhung wie vom Vertreter des Privatklägers 1 unter Berufung auf direkten Vorsatz in der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (Urk. 100 sowie Urk. 124 S. 24 f. und S. 29 f. Rz 93 f.). Zur Kontrolle kann sodann im Sinne eines für das Gericht unverbindlichen Richtwerts von der unfallrechtlichen Integritätsentschädigung als Basis ausgegangen werden. Diese beträgt bei einem Integritätsschaden von 100 % aktuell Fr. 148'200.– (Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Schweregrad wird entweder anhand der sogenannten Gliederskala bestimmt oder richtet sich bei Entschädigungen für spezielle Integritätsschäden nach den SUVA-Tabellen (vgl. LANDOLT, a.a.O., S. 119 ff. und Tabellen S. 123). Aus der SUVA-Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" ergibt sich, dass bei einer Ulnarislähmung proximal ein Integritätsschaden von 15 % angenommen wird, was einer Entschädigung von Fr. 22'230.– entsprechen würde. Allenfalls wäre diese auf 25 % zu erhöhen, falls auch von einer Lähmung respektive Beeinträchtigung distal auszugehen ist (10 % gemäss Tabelle). Da bei einer völligen Gebrauchsunfähigkeit eines Arms von

50 % ausgegangen wird, erweist sich aufgrund der Einschätzung von Dr. AO._____, dass der Privatkläger 1 die linke Hand nur noch als Hilfs-Hand gebrauchen könne, ebenfalls die Annahme eines Integritätsschadens von 25 % als realistisch. Dies entspricht Fr. 37'050.–. Der Beschuldigte erlitt die bereits mehrfach erwähnten Verletzungen, wobei diejenige am linken Arm zu einer dauerhaften Einschränkung geführt hat. Vor allem aufgrund der anhaltenden und starken Schmerzen ist er nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit im Kampfsport und als Sicherheitsfachmann auszuüben. Hinzu kommt, dass dieser auch bei Verrichtungen im Alltag beeinträchtigt ist, so dass er täglich an das Ereignis vom tt. Januar 2018 erinnert wird. Nachvollziehbar und glaubhaft ist insbesondere, dass den Privatkläger 1 die Verletzung besonders hart trifft, da er keine herkömmliche Berufsausbildung genossen hat, sondern im Kampfsport Weltklasse-Leistungen erzielte, was nun unerwartet früh nicht mehr möglich ist. Es liegt nahe, dass diese Perspektivenlosigkeit zusammen mit den starken Schmerzen zu einer Beeinträchtigung auch des psychischen Wohlbefindens und Angstzuständen -- 85 of 92 -führt. Daher erweist sich insgesamt eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung auf Fr. 50'000.– im vorliegenden Fall als angemessen. d) Auch bei der Genugtuung ist ein angemessener Abzug zufolge Selbstverschuldens respektive aufgrund des geringeren Verschuldens des Beschuldigten im Umfang von 20 % vorzunehmen. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 den Betrag von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 abzuweisen.

3. Zivilansprüche des Privatklägers 2, C._____ Nachdem der Privatkläger 2 nur eine oberflächliche Verletzung erlitt, die folgenlos heilte und offenbar höchstens geringfügige Schmerzen verursachte, ist das Vorliegen einer immateriellen Unbill zu verneinen. Es besteht kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung. Für einen selbständigen Anspruch aus dem Angriff auf seinen Bruder besteht keine Rechtsgrundlage. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 ist deshalb abzuweisen.

4. Zivilansprüche der D._____ AG Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung im Schuldpunkt unterliegt, ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass er gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der genauen Schadens- und Schadenersatzhöhe ist die Privatklägerin 3 mit ihrem Schadenersatzbegehren jedoch gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zumal die gleichlautende Anordnung der Vorinstanz von ihr nicht angefochten worden war (Urk. 96 S. 60). Kosten- und Entschädigungsfolgen VIII.

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsregelungen (Ziff. 16 und 17) im erstinstanzlichen Urteil betreffend die Kosten der Untersuchung und des

-- 86 of 92 --

erstinstanzlichen Verfahrens zu bestätigen, soweit diese nicht schon in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuldpunkt zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung und ihrem Antrag auf Ausfällung einer höheren Strafe nicht durch. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine geringere Strafe und die deutliche Senkung der Dauer der Landesverweisung. Der Privatkläger 1 obsiegt teilweise hinsichtlich seiner Schadenersatzforderung, unterliegt jedoch bezüglich der Zusprechung einer höheren Genugtuung. Ihm wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 20/11). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 - zu zwei Dritteln aufzuerlegen und den restlichen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln ist die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gemäss Kostennote vom 16. November 2021 (Urk. 128) geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs dieses Verfahrens angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des weiteren Aufwands für die Berufungsverhandlung samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 24'000.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist (im Umfang von zwei Dritteln) vorzubehalten.

-- 87 of 92 --

2.3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Eingaben und Kostennoten vom 11., 16. und 17. November 2021 (Urk. 122, 129 bis 131) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 8'400.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (im Umfang von zwei Dritteln) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

2.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe von Gegenständen), 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 14 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

-- 88 of 92 --

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1393 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 beschlagnahmte Klappmesser mit schwarzem Griff, Marke "Tekut", Klinge mit einseitigem geraden Schliff, Klingenlänge ca. 8 cm (Asservat-Nr. A011'169'805) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019 zu bezahlen.

8. Im Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

10. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

-- 89 of 92 --

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'413.60 amtliche Verteidigung bis 22. Januar 2021 RA lic. iur. X1._____ Fr. 24'000.– amtliche Verteidigung ab 22. Januar 2021 RA lic. iur. X2._____ Fr. 8'400.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 -- 90 of 92 -sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich betreffend Dispositivziffer 6 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 91 of 92 --

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler

-- 92 of 92 --