SB210026
Drohung
7. Februar 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210026-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 7. Februar 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210026-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms
Urteil vom 7. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. November 2020 (GG200152)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juli 2020 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 19 f.)
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das Schadensersatz- und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Beschuldigten: (Urk. 36 und Urk. 77 S. 3; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 78 S. 1)
" Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2020 vollumfänglich zu bestätigen."
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. November 2020, meldete die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 15, vgl. auch Urk. 30). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 8. Januar 2021 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie am 27. Januar 2021 – und damit fristgerecht – ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 36).
1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. November 2020, meldete die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 15, vgl. auch Urk. 30). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 8. Januar 2021 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie am 27. Januar 2021 – und damit fristgerecht – ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 36).
1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichteten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend auch: die "Staatsanwaltschaft") und die Privatklägerin B._____ (nachfolgend auch: die "Privatklägerin") auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40; Urk. 47).
1.3. Am 14. Januar 2021 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 35).
1.4. Da sich die Beschuldigte Ende April 2021 aufgrund entsprechender Vorschriften des Bundes für mehrere Tage in Quarantäne begeben und sie Mitte August 2021 notfallmässig hospitalisiert werden musste, wobei sie anschliessend gemäss ärztlichem Zeugnis drei Monate lang nicht verhandlungsfähig war, wurde die Berufungsverhandlung zwei Mal verschoben (Urk. 55 ff.; Urk. 60 ff.). Ein Gesuch der Beschuldigten um eine dritte Verschiebung wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2022 mangels Vorliegen eines wichtigen Grunds abgewiesen (Urk. 69 ff.).
1.5. Zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2022 sind die Beschuldigte, die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 53). Das Urteil wurde im Anschluss an die Parteiverhandlungen gefällt und sogleich mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 5 ff.).
2. Prozessuales
Die Beschuldigte focht in ihrer Berufungserklärung den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB an, ohne ihre Berufung zu beschränken (Urk. 36; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO), wobei sie an der Berufungsverhandlung erklärte, die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) nicht anzufechten (Prot. II S. 6). Ebenfalls nicht angefochten wurde die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 4) (Urk. 47; Prot. II S. 6). Somit sind die vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend mittels Beschluss festzuhalten ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402).
3. Sachverhalt
3.1. Der für die Verfolgung eines Drohungsdelikts im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB notwendige Strafantrag der Privatklägerin wurde fristgerecht gestellt (Urk. 2). Jedoch hat die Beschuldigte durchwegs bestritten, die Privatklägerin im angeklagten Sinn verbal bedroht zu haben (Urk. 5 S. 3 ff.; Urk. 8 S. 2; Urk. 11 S. 2 f.; Prot. I S. 7 und 10 ff.; Urk. 74 S. 6 f. und 9). Entsprechend ist zu prüfen, ob der Vorwurf aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend geschildert (Urk. 34 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, der Beschuldigten ihre Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Gelingt dies nicht, ist die Beschuldigte freizusprechen. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.
3.2. Was die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen angeht, kann vorliegend nicht ignoriert werden, dass sich die Beschuldigte und ihre Familie mit der Privatklägerin und deren Familie gemäss übereinstimmenden Angaben vor dem Vorfall bereits seit Jahren im Streit befand (Urk. 3 S. 1 ff. und S. 3; Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 2; Urk. 8 S. 2; Urk. 10 S. 3). Einerseits drehte sich dieser um Nachbarschaftsanliegen (die Privatklägerin kann angeblich seit Jahren ihren Balkon nicht benützen, weil die Beschuldigte ihren darüber liegenden Balkon exzessiv giesst bzw. putzt und das Schmutzwasser hernach ungehindert heruntertropft, vgl. Urk. 7). Anderseits soll es in früheren Jahren zwischen den Töchtern der beiden Familien (unter anderem der Zeugin C._____) in der Schule ebenfalls zu Auseinandersetzungen gekommen sein. Kurz vor dem anklagegegenständlichen Ereignis hatte die Privatklägerin unter anderem aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten bei der Vermieterschaft unter Beizug eines Rechtsanwaltes eine Mängelrüge eingereicht und die Mietzinshinterlegung angedroht, worauf ihr ein klärendes Gespräch am runden Tisch in Aussicht gestellt worden war (Urk. 3 S. 2). Diesbezüglich war denn auch die Beschuldigte am Tatmorgen durch die Liegenschaftsverwaltung kontaktiert worden. Vor diesem Hintergrund andauernder bzw. offenbar genau zur Tatzeit eskalierender Nachbarschaftskonflikte sind die Aussagen aller Beteiligter mit besonders kritischer Vorsicht zu würdigen, da ein persönliches Interesse an der Einleitung bzw. am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens augenscheinlich ist. Denn während seitens der Beschuldigten selbstredend davon auszugehen ist, dass sie mit einer weissen Weste aus der Untersuchung herauskommen will, ist mit Blick auf die Privatklägerin wie auch deren Tochter, die Zeugin C._____, davon auszugehen, dass eine Strafuntersuchung bzw. Verurteilung der Beschuldigten ihre Position im Mietstreit deutlich verbessern würde. So ist denn auch bezeichnend, dass die Privatklägerin – während noch laufender Konfrontation – sowohl ihren für die Mietsache mandatierten Rechtsvertreter zu erreichen versuchte wie auch die Liegenschaftsverwaltung kontaktierte, indessen erst am Folgetag bei der Polizei Anzeige erstattete. Dass die Privatklägerin bei der Einreichung ihrer Strafanzeige von finanziellen Motiven getrieben war, ist – obschon sie sich auch im Zivilpunkt konstituierte – nicht anzunehmen, zumal sie ihre Zivilansprüche zu keinem Zeitpunkt bezifferte (Urk. 14/4; Prot. I S. 12).
3.3. Die bisherigen Aussagen der Beschuldigten wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst (Urk. 34 S. 7 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch heute stellte die Beschuldigte in Abrede, die Privatklägerin bedroht zu haben (Urk. 74 S. 6 f. und 9).
Auch die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ (der Tochter der Privatklägerin) wurden durch die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 34 S. 8 ff.).
3.4. Sodann existieren offenbar Fotos und Videoaufnahmen der Auseinandersetzung, da die Privatklägerin sofort nach Bemerken der von oben auf ihren Balkon geflossenen Wassermassen Beweisfotos erstellte und hernach weiterfilmte. Indes sind diesen – nicht aktenkundigen – Aufnahmen gemäss Polizeirapport vom 4. Januar 2019 (Urk. 1 S. 3) und Zugabe der Privatklägerin und der Zeugin (vgl. nachfolgende Ausführungen) keine verbalen Drohungen zu entnehmen, sondern lediglich (von der Beschuldigten eingestandene) Beleidigungen.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme den Ablauf derart geschildert hatte, dass die Beschuldigte, als diese bemerkt habe, dass die Privatklägerin Beweisfotos von den Wasserlachen erstellte, sie zunächst beleidigt habe ("Du dumme Frau, mach nur Videos […]"), dann erneut Wasser und Dreck heruntergeschüttet und dann mit Drohungen nachgedoppelt habe (Urk. 3 S. 2). Mithin schilderte die Privatklägerin einen in sich aufeinander folgenden bzw. geschlossenen Ablauf, der – so die Privatklägerin wörtlich – "sehr schnell" gegangen sei. Hernach habe sie mit Frau Trost (von der Baugenossenschaft) telefoniert und ihr von den Beleidigungen und Drohungen erzählt und mitgeteilt, dass sie Rechtsanwalt Y._____ einschalten werde (Urk. 3 S. 2). Erst auf spätere Nachfrage des Polizeibeamten, ob die Drohungen auf den Videos zu hören sein sollten, erklärte sie, die Drohungen seien vermutlich zwischen ihren zwei Telefonaten mit der Verwaltung und dem Rechtsanwalt ausgesprochen worden und nicht zu hören (Urk. 1 S. 3), was jedoch im deutlichen Widerspruch zu ihrer ersten Schilderung steht, zumal sie diesfalls Frau Trost nicht von den Drohungen hätte erzählen können. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie den Vorfall zunächst wieder wie aus einem Guss: Sie habe mit der Kamera die Wasserpfütze festgehalten, die Beschuldigte habe dies bemerkt und angefangen, sie zu beschimpfen, worauf die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt habe, sie solle sie nicht beschimpfen und in Ruhe lassen, da habe die Beschuldigte plötzlich mit Drohungen angefangen (Urk. 9 S. 3). Damit konfrontiert, dass auf dem Video keine Drohungen zu hören seien, erklärte sie, die Beschuldigte habe damit erst angefangen, als sie (die Privatklägerin) aufgehört habe zu filmen und schilderte neu, dass nach den Beschimpfungen Ruhe gewesen sei, dann habe sie nicht mehr gefilmt und dann habe die Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen (Urk. 9 S. 4).
Die Tochter der Privatklägerin führte ihrerseits gegenüber der Polizei aus, als sie und ihre Mutter heimgekommen seien, hätten sie entdeckt, dass auf den Balkon wieder ganz viel Wasser hinuntergeschüttet worden sei. Ihre Mutter habe gleich Videos und Fotos gemacht. Plötzlich habe die Beschuldigte dann hinuntergeschrien und die Mutter wüst beschimpft als dumme Frau. Ab da habe sie alles mitbekommen bis zum Ende. Sie hätten trotzdem weitergefilmt und das alles auch aufgenommen auf Band, diese Beschimpfungen usw. Auf Nachfrage erklärte sie, auch gehört zu haben, wie die Beschuldigte die Privatklägerin bedroht habe. Auf die Frage, welche Äusserungen gefallen seien, sagte die Tochter der Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe irgendeinen Bruder, Rechtsanwalt, ihren Mann oder einfach einen Mann erwähnt, den sie losschicken werde. Diese Äusserungen seien von der Privatklägerin auch aufgezeichnet worden. Leider sei nicht alles von Anfang an darauf, da ihre Mutter im Schock gewesen sei und nicht gleich auf die Videotaste habe drücken können. Aber sonst sei alles drauf (Urk. 4 S. 1 f.). Später erklärte sie, die Beschuldigte habe ihre Mutter beim Filmen und Fotografieren gesehen, dafür habe sie sich hinausgelehnt. Dann habe sie angefangen, laut herumzubrüllen und zu beleidigen und zu bedrohen (Urk. 4 S. 4). Als Zeugin erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft erneut, sie (gemeint die Privatklägerin und sie) seien vom Einkauf zurückgekommen und hätten auf dem Balkon eine grosse Pfütze vorgefunden, daraufhin hätten sie das per Video und Foto aufgenommen. Die Beschuldigte habe das gesehen und aus dem Nichts ihre Mutter beschimpft als dumme Frau, als Arbeitslose, sie werde einen Mann vorbeischicken etc. Ihre Mutter sei ruhig geblieben und habe ihr gesagt, dass sie sie nicht belästigen soll. Sie habe weitergefilmt. Sie hätten dann sofort versucht, den ehemaligen Rechtsanwalt zu kontaktieren und danach Frau Trost angerufen (Urk. 10 S. 2 f.). Auf Vorhalt, dass man gemäss Polizei nichts von einer Drohung höre, erklärte sie lapidar: "Das ist ja klar, man kann ja nicht alles auf Video festhalten" (Urk.10 S.4).
3.5. Die Darstellungen der Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin C._____ decken sich grösstenteils. Insbesondere gestand die Beschuldigte von Beginn an ein, auf ihrem Balkon Wasser vergossen und im Rahmen der folgenden Auseinandersetzung die Privatklägerin beleidigt zu haben, wofür sie sich später auch entschuldigte (Urk. 5 S. 3; Urk. 6; Prot. I S. 11). Einzig was die angeblichen verbalen Drohungen angeht, besteht eine Diskrepanz, indem die Beschuldigte kategorisch bestreitet, Drohungen ausgesprochen zu haben, zumal sie – wie aus der Berufungsanmeldung implizit zu entnehmen ist (Urk. 30; vgl. auch bereits Urk. 5 S. 3 und Urk. 12 S. 1) – offenbar davon ausgeht, dass die Privatklägerin ihr vorwirft, sie vor deren Wohnungstüre bedroht zu haben, mithin hinsichtlich des Vorfalls auf dem Balkon diesen Vorwurf gar nicht nachvollziehen kann. Die Darstellung der Privatklägerin wird zwar durch ihre Tochter gestützt, jedoch kann hier nicht übersehen werden, dass auch letztere in den langjährigen Nachbarschaftsstreit involviert ist und klar für ihre Mutter und gegen die Beschuldigte und deren Familie Partei nimmt, so spricht sie bspw. konstant von "wir" und identifiziert sich auch im Nachbarschaftsstreit vorbehaltlos mit der Position der Mutter. Es gilt zu beachten, dass – wie die Beschuldigte zutreffend vorbrachte (Urk. 77 S. 1) – die Videoaufnahme, welche gemäss Polizeirapport eben gerade keine Drohungen dokumentiert, nicht in den Akten liegt, womit der Beschuldigten der Zugang zu diesem offenbar entlastenden, aus ihrer Sicht zentralen Beweismittel verwehrt blieb. Hinzu kommt nun, dass die Privatklägerin gerade die angeblichen Drohungen nicht mit ihrem Handy dokumentiert, alles Übrige aber offenbar aufgezeichnet hat (Urk. 1 S. 3). Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen diese Unterlassung nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Privatklägerin hatte ihr Handy offenbar von Beginn an in Händen, da sie für ihre eingereichte Mängelrüge Beweisfotos erstellen wollte und hernach bemüht war, damit ihren Rechtsvertreter bzw. die Vertreterin der Baugenossenschaft zu erreichen. Dass sie nun genau dann die Aufnahme unterbrochen haben will, wenn die Beschuldigte von Beleidigungen zu Drohungen überging, überzeugt nicht, zumal die Beschuldigte vom oberen Balkon keine freie Sicht auf die Privatklägerin hatte, mithin nicht feststellen konnte, ob die Privatklägerin die Aufnahme beendet hatte oder nicht. Hinzu kommt weiter, dass sowohl die Privatklägerin wie auch die Zeugin in freier Rede jeweils einen zügigen, sich in den verbalen Äusserungen steigernden Ablauf schilderten und erst auf Vorhalt der fehlenden Dokumentation Unterbrüche im Geschehen geltend machen, welche jedoch wenig authentisch wirken. Vor diesem Hintergrund verbleiben zu gewichtige Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin bzw. der Zeugin, als dass hierauf rechtsgenügend abgestellt werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte sich in ihren Aussagen wiederholt dazu hinreissen liess, die Privatklägerin bzw. deren Lebenswandel schlecht zu machen (zumal auch die Privatklägerin und deren Tochter mit Kritik an der Beschuldigten nicht hinter dem Berg hielten), denn schliesslich ist es nicht an ihr, ihre Unschuld zu beweisen, sondern am Staat, ihre Täterschaft zweifelsfrei zu belegen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beteuerung der Beschuldigten, sie würde nie jemanden mehr bedrohen, da sie nicht wieder die Erfahrung einer Untersuchungshaft machen wolle, die sie gemacht habe, nachdem sie ihren Ex-Ehemann bedroht habe (Urk. 74 S. 10; Prot. II S. 9), überzeugend wirkt, da diese Darstellung nachvollziehbar und aus dem Leben gegriffen ist. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tochter der Privatklägerin bei ihrer vagen Schilderung der von der Beschuldigten erwähnten einen Person, die vorbeikommen werde, das Wort "Rechtsanwalt" verwendet hat. Dies spricht dafür, dass die Beschuldigte – wenn überhaupt – dieses Wort verwendet hat, zumal dieses Wort von den genannten noch das spezifischste bzw. auffälligste ist. Selbst wenn die Beschuldigte in Aussicht gestellt hätte, einen Rechtsanwalt beizuziehen, würde dies kein künftiges Übel im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB darstellen. Zum Beweis ihrer Schuld genügt vorliegend die Aktenlage jedenfalls nicht, weshalb sie vollumfänglich freizusprechen ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 StPO Anspruch auf eine angemessene Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung. Im Rechtsmittelverfahren kann bei einem Antragsdelikt die Privatklägerschaft zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die im Schuldpunkt obsiegende beschuldigte Person verpflichtet werden (Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).
4.2. Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und sie die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben je die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, womit sie beim vorliegenden Verfahrensausgang unterliegen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahren zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen.
4.3. Die Beschuldigte beantragt sinngemäss eine Umtriebsentschädigung (Urk. 77 S. 3). Der erhobene Vorwurf erforderte einen vergleichsweise überschaubaren zeitlichen Aufwand in Bezug auf die Vorbereitung von bzw. die Teilnahme an Terminen in der Untersuchung bzw. im erstinstanzlichen Verfahren, womit es sich rechtfertigt, der Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Umtriebsentschädigung unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Aufwands für die Vorbereitung der bzw. Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der Kosten für die Eingabe einer Juristin (Urk. 43 und 45) – deren Beizug seitens der über keine Rechtskenntnisse verfügenden, gebrochen Deutsch sprechenden Beschuldigten (Urk. 74 S. 1) ohne Weiteres gerechtfertigt war – auf (pauschal) Fr. 200.– festzusetzen. Da die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin – die sich am Berufungsverfahren aktiv beteiligte, indem sie einen Antrag stellen bzw. eine Berufungsantwort erstatten liess (Prot. II S. 8; Urk. 78) – unterliegen, ist die Umtriebsentschädigung von diesen je hälftig zu tragen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen; die Privatklägerin ist zu verpflichten, der Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. - 3. (…)
4. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Privatklägerin B._____ auferlegt.
5. Der Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Die Privatklägerin B._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Februar 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms