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Entscheid

SB210027

Mehrfache üble Nachrede etc.

12. April 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 6. November 2020 wurde die Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 63 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 57). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. Januar 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 70; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und Prot. II. S. 5). Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 65; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 70). Die Privatkläger haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Antragstellung verzichtet (Urk. 72; Urk. 78; Prot. II S. 4).

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 6. November 2020 wurde die Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 63 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 57). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. Januar 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 70; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und Prot. II. S. 5). Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 65; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 70). Die Privatkläger haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Antragstellung verzichtet (Urk. 72; Urk. 78; Prot. II S. 4).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 (Urteilsdispositiv-Ziffer 5.) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) nicht angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

1.1. Die inkriminierten Tatvorwürfe, die mit Anklageschrift der Anklagebehörde vom 10. August 2020 gegen die Beschuldigte erhoben werden, gehen zurück auf ein strittiges Mietverhältnis zwischen der Beschuldigten als Mieterin und dem Privatkläger 2 (respektive dessen Mutter B._____) als Vermieter sowie dem Pri-- 4 of 15 -vatkläger 1 als Rechtsvertreter des Privatklägers 2 (respektive dessen Mutter).

1.2. Im Rahmen der Mietstreitigkeit der Parteien verfasste die Beschuldigte am 28. Juni 2018 (überbracht am 2. Juli 2018) eine schriftliche Eingabe an das Mietgericht des Bezirks Pfäffikon, welche die gemäss Anklageziffer Dossier 1 und Dossier 2 inkriminierten Passagen enthält (Urk. D1/27 S. 2-5; Urk. D1/2/6). Am 12. September 2018 sandte die Beschuldigte ferner eine SMS-Nachricht an den Privatkläger 2, welche die gemäss Anklageziffer Dossier 4 inkriminierten Passagen enthält (Urk. D1/27 S. 6; Urk. D4/1-2).

1.3. Die Beschuldigte anerkennt, die massgebliche schriftliche Eingabe an das Mietgericht Pfäffikon verfasst und eingereicht sowie die SMS-Nachricht an den Privatkläger 2 verfasst und verschickt zu haben (Prot. I S. 10 und S. 15; Urk. 80 S. 6 und S. 12). Der äussere Anklagesachverhalt ist somit mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 63 S. 7).

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingangs zutreffende Erwägungen zu den gesetzlichen Tatbeständen der Verleumdung, der üblen Nachrede (sowie den Voraussetzungen eines Entlastungsbeweises diesbezüglich) und der Beschimpfung angestellt (Urk. 63 S. 8-12). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2. Im Folgenden hat die Vorinstanz die im Schreiben an das Mietgericht durch die Beschuldigte gemachten Äusserungen detailliert angeführt (Urk. 63 S. 12 f.) und dazu erwogen, gewisse Äusserungen (Dossier 1: "unehrlicher Anwalt", "verlogen", "im Betrugsstil", "betreibt sogar Aktenfälschung"; Dossier 2: "ungeheuerlich unehrlichen Leuten", "abartigen Lügen", "will mit aller Kraft den Betrug", "verlogen", "an Lug und auch Betrug nichts auslassen", "unverschämt lügt", "ein Lügenduo") seien Tatsachenbehauptungen; andere Äusserungen (Dossier 1: "extrem dreist", "hochmanipulativ", "unverschämte Freund des Hauses"; Dossier 2: "dreisten Leuten", "extrem dreisten und hochmanipulativen Vermietern", "wie dreist, berechnend er agierte", "Noch nie bin ich einem Mann begegnet, der so unverfroren, berechnend den Mund öffnet") seien gemischte Werturteile. Sämtliche zitierten Äusserungen seien auf eine Tatbeständlichkeit nach Art. 173 StGB -- 5 of 15 -oder Art. 174 StGB zu prüfen (Urk. 63 S. 14).

2.3. Zur rechtlichen Qualifikation der massgeblichen Äusserungen erwog die Vorinstanz, mit den vorstehend erstgenannten habe die Beschuldigte den Privatklägern 1 und 2 betrügerische Machenschaften und Lügen sowie – im Fall des Privatklägers 1 – Aktenfälschung unterstellt. Diese Darstellungen seien ebenso ehrverletzend wie konkret unwahr und erfüllten den objektiven Tatbestand von Art. 173 und Art. 174 StGB (Urk. 63 S. 14 f.). Auf konkreten Vorhalt hat die Beschuldigte an der Hauptverhandlung zwar bestritten, die massgeblichen Äusserungen seien ehrverletzend. Zur Begründung dieser Haltung verwies sie dann aber sofort und pauschal – wie auch im Berufungsverfahren – auf die behaupteterweise unhaltbaren Mietverhältnisse, die man ihr als Mieterin zugemutet habe (Prot. I S. 11 und Urk. 80 S. 6 ff.). Mit gleicher – pauschaler – Begründung bestritt sie auch, dass ihre Darstellungen unwahr seien. Hiezu hat die Vorinstanz klar dargelegt, dass gegen die Privatkläger 1 und 2 nie Strafverfahren wegen Betrugs oder Urkundenfälschung ("Aktenfälschung") geführt wurden und für Solches auch keine objektiven Anhaltspunkte bestünden (Urk. 63 S. 14). Daran vermag die Beschuldigte auch mit ihrer – erneuten – langfädigen Darstellung des mutmasslich unbefriedigenden Mietverhältnisses und Mietstreitverfahrens in ihrer schriftlichen Berufungserklärung nichts zu ändern (Urk. 65). Das Gericht hat sich im Übrigen gemäss ständiger Praxis nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.5.2. mit Verweisen). Zu ergänzen ist einzig, dass nicht sämtliche der inkriminierten Äusserungen objektiv ehrverletzend sind: Die Darstellungen, die Privatkläger 1 und 2 seien "dreist", "unverschämt", "berechnend", "manipulativ" und "unverfroren" sind mangels Schwere noch nicht in strafrechtlich relevanter Weise ehrenrührig.

2.4. Zum Subjektiven erwog die Vorinstanz, der Beschuldigten könne kein direkter Vorsatz zur Verbreitung von Unwahrheiten nachgewiesen werden; sie sei offenbar innerlich davon überzeugt, betrogen worden zu sein. Mangels Handelns

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wider besseren Wissens sei daher der Tatbestand der Verleumdung aus subjektiven Gründen nicht erfüllt (Urk. 63 S. 18). Da einzig die Beschuldigte appelliert, muss eine Prüfung dieser vorinstanzlichen Qualifikation schon aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) unterbleiben (BGE 139 IV 282 E. 2.5. mit Verweisen). Die Vorinstanz hielt hingegen dafür, die Beschuldigte habe in Kauf genommen, Unwahrheiten über die Privatkläger 1 und 2 zu verbreiten, die überdies ehrenrührig waren. Dies ist ohne Weiteres zutreffend: Die Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich aus: "Wegen dem Betrug…: Wenn man dies nur sagen darf, wenn jemand schon verurteilt wurde…, das weiss ich nicht. Ich habe nicht recherchiert". Auch im Berufungsverfahren brachte die Beschuldigte wiederholt vor, dass sie nicht habe wissen können, ob die Privatkläger 1 und 2 tatsächlich vorbestraft seien bzw. vorverurteilt worden seien, dass für sie die geschehenen Sachen als Laie jedoch unter Betrug fielen (Urk. 80 S. 9 f.). Auf die Frage, was sie unternommen habe um zu überprüfen, ob ihre Aussagen der Wahrheit entsprächen, sagte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung freimütig: "Nichts. Ich musste mich einfach verteidigen" (Prot. I S. 14). An der Berufungsverhandlung sagte sie weiter, dass man dies als Laie in einer solchen Situation nicht mache (Urk. 80 S. 11). Damit bringt die Beschuldigte ihre Schilderungen auf den Punkt: Sie wollte in ihrer Mietstreitigkeit vor Mietgericht möglichst schlagkräftig auftreten und nahm dafür auch ehrenrührige Verunglimpfungen der Mietprozess-Gegnerschaft in Kauf. Die Vorinstanz bezeichnete dies zusammengefasst zutreffend als "Stimmungsmache" und hat dahingehend zurecht auch einen Rechtsfertigungsgrund der Beschuldigten für ihre Äusserungen im Sinne von Art. 14 StGB verneint (Urk. 63 S. 18).

2.5. Zum Entlastungsbeweis, welcher einem Beschuldigten gemäss Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB unter bestimmten Voraussetzungen offen steht, hat die Vorinstanz entschieden, der Beschuldigten sei die Zulassung zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis verwehrt (Urk. 63 S. 21).

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Eine Auseinandersetzung mit der Führung eines Wahrheitsbeweises entfällt ohnehin, da die massgeblichen Äusserungen – wie die Vorinstanz vorstehend korrekt erwogen hat – erstelltermassen unwahr sind. Zum Gutglaubensbeweis hatte die Beschuldigte mit der Vorinstanz keine begründete Veranlassung zu ihren Äusserungen, sondern vielmehr die Absicht, den Privatklägern 1 und 2 Übles vorzuwerfen (Urk. 63 S. 20 f.): Die Beschuldigte befand sich in einem sie offenbar überstrapazierenden Mietstreit. Ein Rechtsstreit legitimiert jedoch nicht per se dazu, die Gegenseite zu verunglimpfen. Die Gegenseite als eigentliche Rechtsbrecher und Straftäter darzustellen, war sodann auch zur Vertretung ihres Standpunktes im Mietstreit ebenso unsachlich wie unnötig. Das Motiv der Beschuldigten lag somit einzig in der Verunglimpfung ihres Vermieters und seiner Rechtsvertretung. Dies alles entgegen den Wiederholungen der offensichtlich uneinsichtigen Beschuldigten in ihrer schriftlichen Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 20 ff.; Urk. 80 S. 5 ff.; Prot. II S. 6 ff.).

2.6. Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu bestätigen.

3.1. Weiter hat die Vorinstanz die in der SMS-Textnachricht an den Privatkläger

2 vom 12. September 2018 durch die Beschuldigte gemachten Äusserungen detailliert angeführt (Urk. 63 S. 22): " SIE SIND ZU EINER DREISTEN GEWIßEN+ EMOTIONSLOSEN GELDGIERI-GEN+KLEINKRIMINELLEN KREATUR GEWORDEN!- EIN MINDERWERTIG NEUREICHER ER-BÄRMLICHER MANN DER DEN MUND ÖFFNET+100%!!DAS GEGENTEIL MACHT!-WAS FÜR EINE ABARTIGE KREATUR SIE+IHRE MUTTER(DIV LEUTE KAMEN AUF MICH ZU+SAGTEN MIR W A S DAS FÜR EINE FRAU IST..!)-ALLES NUR ECKLIG+ABSCHEULICH!- BEI JEDEM!! MANN FRAGE ICH MICH NUN OB ER SO EIN DREIRTER LÜGNER+BETRÜGER WIE SIE IST…!-EIN MANN OHNE RÜCKGRAT+STIL DER SEINE EIGENEN VERSPRECHEN BRICHT!+MEINE EXISTENZ ZU ZERSTÖREN VERSUCHT AUS LAUTER GELDGIER+ WIDER-LICHER"MAMILIEBE" WELCHE SIE ALS PARTNERERSATZ MACHT+ALLENFALLS GAR MISSBRAUCHTE..!! "

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3.2. Zur rechtlichen Qualifikation dieser Äusserungen hat die Vorinstanz diese zusammengefasst und insgesamt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB taxiert (Urk. 63 S. 22-24).

3.3. Dieses Vorgehen greift etwas kurz: Vorab ist wieder zu ergänzen, dass nicht sämtliche der zahlreichen inkriminierten Äusserungen objektiv tatbeständlich sind: Die Titulierung des Privatklägers 2 als "dreist", "emotionslos", "geldgierig", "neureich", "ohne Stil und Rückgrat" sind mangels Schwere noch nicht in strafrechtlich relevanter Weise ehrenrührig. Wenn die Beschuldigte den Privatkläger 2 sodann als "kleinkriminell" sowie "Lügner und Betrüger" bezeichnet, wäre dies – wie die entsprechenden Äusserungen im Schreiben der Beschuldigten an das Mietgericht Pfäffikon – auf eine objektive Tatbeständlichkeit der üblen Nachrede respektive der Verleumdung zu prüfen gewesen. Da es sich dabei um gravierendere rechtliche Qualifikationen handelt als die blosse Beschimpfung, entfällt eine entsprechende Prüfung im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB hat die Beschuldigte hingegen – mit der Vorinstanz – fraglos dadurch erfüllt, dass sie den Privatkläger 2 als "abartige Kreatur" bezeichnet hat. Bereits die Vorinstanz hat der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehalten, dass sie den ehrverletzenden Charakter dieser Äusserungen ja nicht grundsätzlich bestreitet (Prot. I S. 15; Urk. 63 mit Verweis auf Urk. D1/10/4 F/A 16). Wenn die Beschuldigte darauf (nach und trotz früherer Zugaben) lapidar antwortet, es komme darauf an, welchen Menschen man bei diesen Äusserungen vor sich habe, ist dies falsch: Für die Beurteilung mutmasslich ehrverletzender Äusserungen gilt ein objektiver Massstab, welcher für alle Personen als Rechtsschutzträger gleichermassen gilt. Insofern zeigte sich die Beschuldigte im Berufungsverfahren auch einsichtig, als sie auf entsprechende Frage eingestand, dass man niemanden eine "abartige Kreatur" nennen dürfe (Urk. 80 S. 18).

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3.4. Zum Subjektiven hat die Vorinstanz zutreffend zitiert, dass die Beschuldigte eingestanden hat, "emotional", "im Affekt" und bei "durchgegangenen Nerven" gehandelt zu haben (Urk. 63 S. 24 mit Verweisen), was sie auch im Berufungsverfahren wiederholte (Urk. 80 S. 18). Zweifellos wollte sie die Ehre des Privatklägers

2 verletzen und nahm dies – zumindest betreffend einen Teil der Äusserungen – nicht nur in Kauf: Wer einen Menschen als "abartige Kreatur" bezeichnet, weiss um den ehrenrührigen Charakter dieser Aussage und will den Adressaten auch in seiner Ehre tangieren.

3.5. Betreffend die Äusserung der Beschuldigten, der Privatkläger 2 sei eine "minderwertige, abartige Kreatur", ist (entgegen der Vorinstanz, vgl. Urk. 63 S. 25 Ziff. 8.4.2.) auch nicht die Frage eines Entlastungsbeweises zu prüfen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, Urk. 63 S. 25 f.), da es sich dabei klar um ein reines Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.

3.6. Auch der Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in Abgeltung der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung mit einer Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 63 S. 39).

2. Die appellierende Beschuldigte setzt sich mit der Strafzumessung der Vorinstanz in keiner Weise kritisch auseinander (Urk. 65; Prot. II S. 6 ff.).

3. Wenn die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung für die mehrfache üble Nachrede eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe bemessen und diese zur Sanktionierung der Beschimpfung um 10 Tagessätze Geldstrafe erhöht hat (Urk. 63 S. 28-31), ist dies nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass die Vorinstanz nach der Beurteilung der Täterkomponente infolge der einschlägigen Vorstrafe der Beschuldigten die Einsatzstrafe um 5 Tagessätze Geldstrafe erhöht hat (Urk. 63 S. 32; Urk. 64). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten Uneinsichtigkeit im Nachtatverhalten vorwirft, ist hiezu zu präzisieren, dass das Bestreiten ei-- 10 of 15 -ner strafbaren Handlung das prozessuale Recht eines Beschuldigten darstellt. Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist insgesamt angemessen und daher zu bestätigen. Betreffend Tagessatzhöhe muss auf das von der Vorinstanz erwogene verwiesen werden (Urk. 63 S. 32 f.), da die Beschuldigte bei der Befragung zu ihren genauen wirtschaftlichen Verhältnissen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 80 S. 3 f.). Aufgrund ihrer Aussagen ist von knappen Verhältnissen auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– sicherlich angemessen ist. Diese ist ebenfalls zu bestätigen.

4. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer nicht gesetzlich-minimalen Probezeit von vier Jahren ist zu bestätigen, da die Beschuldigte wie erwogen einschlägig vorbestraft ist, weshalb hinsichtlich einer günstigen Legalprognose Zweifel verbleiben (Urk. 63 S. 33 f. und Urk. 64; Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Die Vorinstanz sprach zudem eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 300.– bei Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse aus (Urk. 63 S. 34). Dies, obschon sie die zuvor festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtete (Urk. 63 S. 32). Eine Verbindungsbusse hat jedoch zusammen mit den weiteren Sanktionen schuldangemessen zu sein und darf nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3). Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Verhängung einer Busse angezeigt ist, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten auch spürbar vor Augen zu führen (Urk. 63. S. 34). Auch die Höhe der Busse erscheint in Anbetracht des leichten Verschuldens und der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten angemessen. Die vorinstanzlich verhängte Busse ist daher vorliegend zu bestätigen, diese ist jedoch bei der zuvor festgelegten Geldstrafe in Abzug zu bringen, um die Schuldangemessenheit der beiden Sanktionen zu gewährleisten. Somit ist die Geldstrafe von 60 Tagessätzen um 15 Tagessätze (Bussenhöhe / Tagessatzhöhe = Anzahl Tagessätze) auf 45 Tagessätze zu reduzieren.

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6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Beschimpfung im Sinne von Art.

177 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse, zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 7. und 8.) zu bestätigen (Art. 426 und Art. 433 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Demnach sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. Aufgrund des Verfahrensausgangs besteht kein Raum für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Beschuldigte. Die entsprechende vorinstanzliche Schadenersatz- und Genugtuungsregelung ist daher zu bestätigen (Urk. 63 S. 38).

5. Den Privatklägerin 1 und 2 ist für das Berufungsverfahren mangels relevanten Aufwandes keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.-4. (…)

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5. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.–; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7.-9. (…)

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7. und 8.) wird bestätigt.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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