SB210029
Urkundenfälschung
16. Februar 2021Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210029-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 16. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 (GG200174)
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Erwägungen:
1.
Am 9. Oktober 2020 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 rechtskräftig.
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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Sozialversicherung BSV sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2021 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Schärer Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler -- 3 of 3 --