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Entscheid

SB210045

Gewerbsmässigen Betrug

12. Oktober 2021Deutsch29 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. November 2020 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 22. Januar 2021 zugestellt (Urk. 69/2), worauf er am 10. Februar 2021 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 72).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. November 2020 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 22. Januar 2021 zugestellt (Urk. 69/2), worauf er am 10. Februar 2021 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 72).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 75), während die Privatkläger sich nicht vernehmen liessen.

1.3. Bereits am 28. Januar 2021 war ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 71). Am 12. Oktober 2021 wurde erneut ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 82).

1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 3). Die Staatsanwaltschaft war von der persönlichen Teilnahme dispensiert worden (Urk. 75).

2. Umfang der Berufung

2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt.

2.2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verurteilungen hinsichtlich der Dossiers 21 und 24, je mitenthalten im Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Dispositivziffer 1), die Strafhöhe (Dispositivziffer 3) sowie die Landesverweisung bzw. deren Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (Dispositivziffern 5 und 6) an (Urk. 72). Soweit in der Berufungserklärung auch -- 8 of 22 -hinsichtlich Dossier 10, 2. Vorfall (zum Nachteil von D._____), ein Freispruch verlangt wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, wurde der Beschuldigte doch bereits von der Vorinstanz antragsgemäss von diesem Vorwurf freigesprochen (vgl. Dispositivziffer 2, 3. Spiegelstrich). Dementsprechend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Berufung hinsichtlich Dossier 10 sei ein Versehen und werde zurückgezogen (Urk. 84 S. 1), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Art. 399 Abs. 4 StPO erwähnten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen (vgl. ZIMMERLIN, in: DO-NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS, StPO Komm., 3. Aufl., Art. 399 N 20), gilt die ausgesprochene Strafe insgesamt als angefochten, womit auch die Dispositivziffer 4 (Gewährung des bedingten Vollzugs) nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, was vorzumerken ist.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3.1. Der Beschuldigte hat die Anklagesachverhalte der Dossiers 21 und 24 bereits in der Strafuntersuchung anerkannt (Urk. 10/12 S. 12 in Verbindung mit Urk. D21/3 S. 8 und Urk. D24/2 S. 12) und sich auch vor Vorinstanz grundsätzlich geständig gezeigt (Prot. I S. 7). Heute bestätigte er hinsichtlich dieser beiden Dossiers, die darin erwähnten Anklagepunkte anzuerkennen (Prot. II S. 18). Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sachdarstellung gemäss Anklageschrift – welche auf den Aussagen der Privatkläger AN._____ (Urk. D21/3) bzw. AB._____ (Urk. D24/2) basiert – anerkannt wird und der Sachverhalt somit – unter Berücksichtigung der Korrektur des Deliktszeitraums betreffend Dossier 21 (vgl. Urk. 70 S. 15) – rechtsgenügend erstellt ist. Die Verteidigung stellt jedoch in Abrede, dass das geschilderte Vorgehen rechtlich als Betrug gewürdigt werden kann. So wurde vor Vorinstanz hinsichtlich Dossier

21 geltend gemacht, dass der Beschuldigte sich als Mitarbeiter der Stadt AO._____ ausgegeben habe, sei als einfache, leicht zu durchschauende Lüge zu qualifizieren. Dass der mit den hiesigen Verhältnissen vertraute, als Geschäftsführer der eigenen Firma geschäftsgewandte Privatkläger AN._____ dies nicht über-- 9 of 22 -prüft habe, sei leichtfertig gewesen, weshalb es an der Arglist fehle. Auch der Privatkläger AB._____ in Dossier 24 sei weder unerfahren, noch habe er sich in einer Notlage befunden. Vielmehr habe er leichtfertig auf die unbelegten Angaben des Beschuldigten vertraut, da er auf eine offenkundig nicht rechtmässige Art einen Aufenthaltstitel für Verwandte habe erlangen wollen (Urk. 56 S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung betreffend Dossier 21 weiter geltend, diverse Umstände, unter anderem die vom Beschuldigten benutzte E-Mail-Adresse "A._____.stadt@hotmail.com" oder die Jacke der Stadt Zürich, die ein Mitarbeiter der Stadt AO._____ getragen haben soll, hätten offenkundig daraufhin gedeutet, dass an der Sache "etwas faul" gewesen sei. Der Geschädigte habe damit eine Unzahl von offenkundigen Warnhinweisen ignoriert und es ergebe sich aufgrund der Umstände alles andere als ein raffiniertes, schwer durchschaubares Lügengebäude. Arglistiges Verhalten sei zu verneinen (Urk. 84 S. 2 f.). Sodann würden auch im Dossier 24 eine Vielzahl fragwürdiger Umstände bestehen. So habe dem Geschädigten bewusst sein müssen, dass das Kennen eines "hohen Tiers" in Deutschland und eine damit einhergehende Zahlung unter keinerlei Umständen legal sein und mit rechten Dingen zu- und hergehen könne. Auch hier habe der geschäftserfahrene Geschädigte in geradezu leichtfertiger Weise über eine Vielzahl von Warnhinweisen hinweggesehen. So sei es illusorisch, auf legalem Weg ein Visum für Deutschland schneller zu erhalten, indem ein hoher Beamter dafür bezahlt werde. Ein weiteres Alarmsignal stelle der Abschluss und die Verhandlungen über dieses vermeintlich legale Geschäft auf einer Baustelle, im McDonalds oder vor einer Maserati-Garage dar (Urk. 84 S. 4). Soweit die Verteidigung davon ausgeht, das betrügerische Verhalten des Beschuldigten habe sich in Dossier 21 darauf beschränkt, über seine angebliche Stellung als Mitarbeiter der Stadt AO._____ zu lügen, so übersieht sie, dass gemäss anerkannter Anklageschrift unbestritten ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger AN._____, dem Geschäftsführer der Firma AN._____ Facility Management, überdies an verschiedenen Daten in verschiedenen Orten auf Baustellen eine Vielzahl von kurz vor der Fertigstellung stehenden Wohnungen zeigte, welche er jeweils mittels passender Wohnungsschlüssel aufschloss, hernach Offerten betreffend deren Bau-Endreinigung verlangte und in diesem Zusammenhang -- 10 of 22 -verbindliche Angaben zum (der Anzahl Wohnungen entsprechenden, je Baustelle fünfstelligen) Auftragsvolumen bzw. zur erwarteten Angebotshöhe erteilte. Dieses Vorgehen und die damit demonstrierte Handlungsmacht ist als "Machenschaften" im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und war ohne weiteres geeignet, allfällige aufgrund der angegebenen Email-Adresse (A._____.stadt@hotmail.com) oder der auf der Jacke angebrachten Aufschrift "Stadt Zürich" zu erwartende Zweifel zu zerstreuen. Mithin hat der Beschuldigte professionell und auf Augenhöhe mit dem Privatkläger über die angeblich durch ihn zu vergebenden Reinigungsaufträge verhandelt, entsprechende Wohnungen vorzeigen können, ein realistisches Auftragsvolumen vorgegeben und so den Privatkläger dazu bewegt, in Erwartung dieser Aufträge eine Zahlung von Fr. 2'000.– für Kaution/Material zu machen. Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar. In diesem Umfang legitimiert die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten den staatlichen Strafanspruch auch im Fall von plumpen Täuschungen (Urteil des BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Selbst wenn die Täuschungen des Beschuldigten teilweise plump gewesen sein mögen, hat der Beschuldigte vorliegend den Betrugstatbestand erfüllt.

3.2. Was Dossier 24 angeht, so geht aus dem Anklagesachverhalt hervor, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger vorgab, mit Hilfe seines in Deutschland wohnenden Vaters und dessen Beziehungen zu den Behörden vor Ort Visa und Arbeitsstellen in Deutschland vermitteln zu können, was er durch Vorzeigen eines entsprechend von ihm vermittelten Arbeitsvertrages belegt und wofür er Geld verlangt und erhalten habe. Mithin argumentiert die Verteidigung auch hier aktenwidrig, wenn sie geltend macht, der Privatkläger AB._____ habe leichtfertig den unbelegten Aussagen des Beschuldigten vertraut. Indem der Beschuldigte seine Lüge, über Beziehungen Visa und Arbeitsstellen in Deutschland vermitteln zu können, durch Vorzeigen eines angeblich durch ihn vermittelten Arbeitsvertrages, untermauerte, bediente er sich wiederum betrügerischer Machenschaften, weshalb auch hier das Vorliegen von Arglist zu bejahen ist. Auch hier suchte sich der Beschuldigte gezielt ein Betrugsopfer aus, das er einfach überzeugen und dessen Vulnerabilität er gezielt ausnutzen konnte.

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3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch hinsichtlich der Dossiers 21 und 24 im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betrügerisch verhalten hat, weshalb diesbezüglich keine Freisprüche zu erfolgen haben. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB vollumfänglich zu bestätigen ist (vgl. Urk. 70 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was allerdings angesichts der unbestritten gebliebenen Schuldsprüche (vgl. das angefochtene Urteil, Dispositivziffer 2 e contraria) ohnehin der Fall gewesen wäre.

4. Strafzumessung und Vollzug

4.1. Die Verteidigung beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 84 S. 1 und S. 5 ff.). Die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung sind im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 70 S. 26). Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine Strafe im ordentlichen Strafrahmen zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und zehn Jahren Freiheitsstrafe festzulegen (Art. 146 Abs. 2 StGB).

4.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist als erheblich zu qualifizieren. Der Beschuldigte delinquierte zwischen Juli 2017 und Februar 2019, mithin während rund 1.5 Jahren in 19 Fällen und ergaunerte damit in einer grossen Zahl von Einzelhandlungen insgesamt deutlich über Fr. 100'000.–. Dabei suchte er sich wiederholt auch sprachunkundige, mit den hiesigen Verhältnissen wenig bekannte Opfer aus, welche sich in einer Notlage befanden, was er skrupellos ausnutzte (vgl. hierzu auch die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, Urk. 70 S. 26 f.). Da er (direkt-)vorsätzlich handelte, vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansetzung der tatkomponentenbasierten Einsatzstrafe bei 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können die wesentlichen Ausführungen des angefochtenen Urteil wiederholt werden (Urk. 70 S. 28): Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1988 in AP._____ (Kosovo) geboren und hat drei Brüder und zwei Schwestern, wovon heute zwei Schwestern und ein Bru-- 12 of 22 -der in der Schweiz, ein Bruder in Österreich und einer im Kosovo leben. Im Kosovo besuchte er die ersten vier Schuljahre, bevor er im Jahr 1999 infolge des Ausbruchs des Jugoslawienkriegs in seiner Heimat mit seiner Familie in die Schweiz kam, wo er in AQ._____ im Kanton AR._____ lebte und das fünfte bis siebte Schuljahr besuchte. In der Folge kehrte er im Jahr 2002 in den Kosovo zurück, wo er eine Ausbildung als Zahntechniker sowie eine als Technologe für Biochemie absolvierte. Im Jahr 2012 heiratete er und lebt seither mit seiner Ehefrau, welche in Österreich geboren wurde und Schweizerbürgerin ist, und mittlerweile drei Kindern (geb. 2013, 2015 und 2016) in der Schweiz. Auf seinem erlernten Beruf als Zahntechniker konnte er im Kosovo nur wenig arbeiten, da die Arbeitslosenrate sehr hoch war. Hier in der Schweiz konnte er beiden erlernten Berufen nicht nachgehen, zumal seine Diplome hier nicht anerkannt werden. Seit seinem Umzug in die Schweiz arbeitete er bei diversen Firmen im Bereich Immobilien bzw. Immobilienunterhalt, mitunter als Reinigungsvorarbeiter und als Teamleiter. Seine Eltern leben, zusammen mit seinem Bruder, welcher aufgrund einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen ist, noch immer im Kosovo, wo sein Vater in einem Spital als Arzt arbeitet. Vor Vorinstanz führte er zudem aus, seit ca. April / Mai 2019 und auch während der zweiten Inhaftierung einmal monatlich eine Therapie, welche sich seiner Spielproblematik widmet, zu besuchen. Heute ergänzte der Beschuldigte hierzu, er sei seit dem 16. November 2020 auf freiem Fuss und habe zwei Wochen danach wieder zu arbeiten begonnen. Seit April 2021 arbeite er

100 % in der Reinigungsbranche und verübe einen Nebenjob von zusätzlich 20 %. Er und seine Ehefrau hätten sich inzwischen getrennt. Er lebe in einer Wohnung in AS._____ in der Nähe seiner drei Kinder, mit welchen er oft Kontakt habe. Im März 2021 habe die Eheschutzverhandlung am Gericht stattgefunden. Weiter führte er aus, zweimal monatlich wegen seiner Spielsucht in eine Therapie zu gehen (Prot. II S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 80/6). Strafzumessungsrelevantes ergibt sich aus dem Lebenslauf des Beschuldigten nicht. Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten hingegen, dass er die Forderungen der Geschädigten anerkannte, teilweise schon vor Einleitung der Strafuntersuchung mit Rückzahlungen begann und sich auch reuig zeigt. Auch heute führte er aus, noch mehr Geld gespart zu haben, um dieses den Geschädigten zurückzuzahlen (Prot. II S. 11 und S. 14).

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Ebenfalls zu seinen Gunsten strafmindernd zu werten ist sein Geständnis, während der Umstand, dass er während bereits laufender Strafuntersuchung – die erste polizeiliche Einvernahme datiert vom 12. Juli 2018 (Urk. 10/1), die letzten deliktischen Handlungen fanden gemäss (korrigierter, vgl. Urk. 70 S. 13 und 15) Anklageschrift im Februar 2019 statt – nach gleichem Muster in zahlreichen Fällen weiter delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen ist. Kaum straferhöhend ins Gewicht fällt demgegenüber die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012. Insgesamt überwiegen vorliegend gleichwohl die Strafminderungsgründe, weshalb eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen ist. An diese Strafe anzurechnen sind 413 Tage, die der Beschuldigte bereits durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat (Art. 51 StGB).

4.3. Hinsichtlich des Vollzugs dieser Strafe ist vorliegend eine gute Legalprognose zu vermuten (so auch die Vorinstanz in Urk. 70 S. 30; Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal die lange Haft einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben dürfte, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Da der Beschuldigte – wenn auch nicht einschlägig und lange zurückliegend – vorbestraft ist (Urk. 82), vorliegend während langer Zeit und sogar während bereits laufender Untersuchung delinquierte, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Landesverweisung

5.1. Die Verteidigung beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, da ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einem Landesverweis klar überwiegen würden (Urk. 84 S. 1 und S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen bzw. Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung bzw. der zusätzlichen Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) korrekt dargestellt (Urk. 70 S. 32 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-- 14 of 22 --

15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV

105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des BGer 6B_81/2021 E. 8.3 vom 10. Mai 2021;6B_1194/ 2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1;6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

5.2. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), weshalb zunächst zu prüfen ist, ob im Falle einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben wäre: Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo, wo heute noch seine Eltern sowie ein auf Betreuung angewiesener Bruder leben, die er vor seiner Inhaftierung regelmässig besuchte. Im Kosovo verbrachte er – mit Ausnahme der Zeit von 1999 bis 2002 – seine prägenden Kinderund Jugendjahre und absolvierte überdies zwei Ausbildungen, zum Zahntechniker sowie als Technologe für Biochemie. Allerdings arbeitete er in der Folge kaum auf diesen Berufen (Prot. I S. 11 ff.). Erst seit 2012 – seit der Heirat – lebt der heute

33 Jahre alte Beschuldigte dauerhaft in der Schweiz, wo überdies auch ein Bruder und eine Schwester von ihm wohnen. Seine sprachliche und berufliche Integration können durchaus als erfolgreich qualifiziert werden, auch wenn der Beschuldigte aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Handlungen hohe Schulden hat. So begann der Beschuldigte zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Haft wieder zu arbeiten (Prot. II S. 5). Seit April 2021 arbeitet er 100 % in der Reinigungsbranche und verübt einen Nebenjob von zusätzlich 20 % (Urk. 80/6; Prot. II S. 7 f. und S. 13). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur sind hingegen nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert ist, ist vor dem Hintergrund seiner weiterbestehenden Verbundenheit mit dem Herkunftsland davon auszugehen, dass es für den Beschuldigten auch ohne weiteres möglich wäre, sich im -- 16 of 22 -Falle einer Landesverweisung in seiner früheren Heimat wieder zurecht zu finden. Nicht nur verfügt er im Kosovo über familiäre Unterstützung durch seine Eltern. Er wird sich beruflich sodann entweder in einem, seiner Ausbildung entsprechenden Beruf oder aber gemäss seiner Schweizer Berufserfahrung in der Immobilienbzw. Reinigungsbranche betätigen können. Näher zu prüfen ist jedoch seine familiäre Situation, soweit es die eigentliche Kernfamilie (Ehefrau, Kinder) angeht. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I

227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3;6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des BGer 6B_587/ 2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2;6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

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Während der Beschuldigte über die Niederlassungsbewilligung verfügt, besitzen seine – inzwischen von ihm getrennt lebende – Ehefrau und die drei Kinder (geb. 2013, 2015 und 2016) das Schweizer Bürgerrecht und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Mittlerweile sind alle Kinder eingeschult und besuchen den Kindergarten bzw. die Unterstufe. Alle Familienmitglieder sprechen neben Deutsch auch Albanisch (vgl. Prot. II S. 9). Die Ehefrau des Beschuldigten, welche zur Zeit nach wie vor vom Sozialamt unterstützt wird (Prot. II S. 8 f.), verfügt zwar im Kosovo über Verwandtschaft, nachdem sie vom Beschuldigten getrennt ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden und ist ihr auch nicht zumutbar, dass sie dem Beschuldigten in den Kosovo folgen würde. Da die Kinder des Beschuldigten hauptsächlich bei ihrer Mutter leben (Prot. II S. 6), würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine Trennung von seinen Kindern bedeuten. Eine Landesverweisung würde demnach nicht nur den Beschuldigten, sondern auch seine Kinder, für die er nach wie vor eine wichtige Bezugsperson ist (Prot. II S. 6 und S. 18), stark tangieren. Bei Einbezug der familiären Situation liegt damit ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Da ein Härtefall zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vorzunehmen. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich. Der mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt zu ahndende Gesetzesverstoss ergibt sich ausserdem aus zahlreichen, über einen langen Zeitraum andauernden, oftmals sozial benachteiligte Opfer treffenden Handlungen. Der Beschuldigte handelte dabei gewerbsmässig und zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte. Der Beschuldigte unterzieht sich zwar einer Therapie gegen die Spielsucht, da er sich aber erst seit einem Jahr wieder auf freiem Fuss befindet und da ihn auch die laufende Strafuntersuchung nicht davon abgehalten hatte, erneut straffällig zu werden, ist es zur Zeit nicht möglich, eine Rückfallgefahr auszuschliessen. Vielmehr bestehen diesbezüglich noch Bedenken und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weiterer Taten des Beschuldigten nach wie vor – wenn auch in geringem Ausmass – ge-- 18 of 22 -geben. Zusammenfassend fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen Interesse, sein Familienleben weiterhin in der Schweiz ausleben zu können, überwiegt. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen.

5.3. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs.

2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Das Verschulden wiegt erheblich, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt jedoch in einem eher geringen Ausmass vor. Insbesondere vor dem familiären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von den Kindern, ist die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen.

5.4. Angesichts des Delikts und der konkreten Strafhöhe ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte – auch in anderen Ländern – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.5), weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten, eines Angehörigen eines Drittstaats im Sinne des Schengen-Abkommens, im Schengen-Informationssystem (SIS) verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung) und vorzunehmen ist.

6. Kostenregelung

6.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts) und ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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6.2. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 86) mit Fr. 5'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gesetzlich vorbehalten.

1. Vom Rückzug der Berufung hinsichtlich Dossier 10 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 7 (Beweismitteleinziehung), 8 (Verwendung des Depositums), 9 bis 27 (Zivilforderungen) und 28 bis 31 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 413 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-20 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis -- 21 of 22 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − an die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon (betreffend Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Oktober 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald -- 22 of 22 --

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