SB210046
Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
12. Mai 2022Deutsch72 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210046-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 12. Mai 2022 in Sachen Staatsanwa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210046-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 12. Mai 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
28. Januar 2019 (DG180209); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. März 2020 (SB190178); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 19. Januar 2021 (6B_479/2020, 6B_493/2020, 6B_594/2020)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15/1a)).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 34 f.)
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.
3. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'645.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen:
Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 100.– Gutachten/Expertise Fr. 14'400.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'645.25 Entschädigung unentgeltliche Vertretung
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (SB190178):
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 1)
1. Der Beschuldigte B._____ sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen und
2. die Kosten des Verfahrens, inklusive der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.– seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 63 S. 1)
1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2019 sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen.
2. In Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Januar 2016 zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.
3. In Aufhebung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Es sei die Zivilklage betreffend Genugtuung und das Feststellungsbegehren betreffend Schadenersatzpflicht abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2020 (SB190178):
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]
Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2021
1. Die Verfahren 6B_ 479/2020, 6B_ 493/2020 und 6B_594/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden in den Verfahren 6B_ 479/2020 und 6B_493/2020 werden gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Verfahren 6B_594/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Seinem Rechtsvertreter wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6. Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin 2 mit je Fr. 1 '500.--, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu entschädigen.
7. [Mitteilungen]
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB210046):
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 96 S. 2)
1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2019 sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Januar 2016 zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2)
1. Der erst- sowie zweitinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB sei zu bestätigen.
2. Die privatklägerischen Genugtuungs- sowie Feststellungsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, eventuell auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungskläger.
Eventualiter
1. Im Falle einer Verurteilung wegen Widerhandlung von Art. 190 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen.
2. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen.
3. Die privatklägerische Genugtuungs- sowie Feststellungsbegehren seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 37 S. 34). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 sowie die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Februar 2019 je fristgerecht Berufung an (Urk. 30 und 31). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge am 25. März 2019 zugestellt (Urk. 36/1), woraufhin diese am 9. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 39). Der Vertreterin der Privatklägerin wurde das begründete Urteil am 29. März 2019 zugestellt (Urk. 36/3). Auch sie reichte mit Eingabe vom 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40).
3. Mit Eingabe vom 25. April 2019 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, infolge Einstellung seiner Tätigkeit als selbständiger Anwalt darum, vom vorliegenden amtlichen Mandat entlassen zu werden (Urk. 43). Am 3. Mai 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ der hiesigen Kammer unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, vom Beschuldigten zu dessen Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt worden zu sein und bat um Einsetzung als amtliche Verteidigung (Urk. 44 und 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2019 wurde diesen Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ mit Wirkung ab 8. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 47).
4. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Befragung der Geschädigten. Weiter äusserte sie den Wunsch, im Falle einer Befragung durch eine weibliche Person befragt und im Übrigen dem Beschuldigten nicht direkt gegenübergestellt zu werden (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. November 2019 wurde die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungsverhandlung angeordnet und die vorgenannten Anträge auf eine vom Beschuldigten räumlich getrennte Einvernahme der Privatklägerin und ihre Befragung durch eine weibliche Person gutgeheissen. Ausserdem wurde die Publikumsöffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 54).
5. Zur Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle und Staatsanwältin lic. iur. C. Gigandet als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin befragt. Darüber hinaus waren hingegen keine weiteren Beweise abzunehmen.
6. Am 3. März 2020 erging das erste Berufungsurteil (Urk. 71). Die erkennende Kammer stellte vorab mittels Beschlusses fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen sei. In der Sache erkannte sie den Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Delikte für nicht schuldig und sprach ihn vollumfänglich frei. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin verwies sie auf den Weg des Zivilprozesses, die Genugtuungsforderung wies sie ab. Die Kosten für die Untersuchung und die beiden Gerichtsverfahren wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 71 S. 30 f.).
7. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. April 2020 (Urk. 76/2) als auch die Privatklägerin
mit Eingabe vom 29. April 2020 (Urk. 78/2) Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerische Bundesgericht (Urk. 246/2) und beantragten, es sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Oberstaatsanwaltschaft) bzw. es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen (Privatklägerin). Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 erhob schliesslich auch der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 80/2). Er beantragte ebenfalls die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im Strafpunkt und Rückweisung zur Neubeurteilung, dies mit der Begründung, das Obergericht habe zwar zu Recht auf Freispruch erkannt, dies allerdings gestützt auf eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Überdies beantragte er die Abweisung der (auf den Zivilweg verwiesenen) Schadenersatzforderung der Privatklägerin. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vereinigte die drei Beschwerden und hiess mit Urteil 6B_479/2020, 6B_493/2020 und 6B_594/2020 vom 19. Januar 2021 die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 3. März 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten (6B_594/2020) schrieb es als gegenstandslos ab (Urk. 87).
8. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 89/1-3). Innert angesetzter Frist gingen die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 (Urk. 92) und innert zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. April 2021 (Urk. 96) auch jene der Privatklägerin beim hiesigen Gericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 98). Letztere verzichtete (stillschweigend) auf Vernehmlassung. Innert vierfach erstreckter Frist ging am 26. Juli 2021 die Berufungsantwort des Beschuldigten ein, in welcher dieser mitunter den Beweisantrag stellte, C._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 105). Nach Zustellung der Berufungsantwort des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 107) gingen innert erstreckter Fristen am 10. August 2021 (Staatsanwaltschaft, Urk. 112) und am 25. August 2021 (Privatklägerin, Urk. 113) die Repliken ein. Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 27. August 2021 dem Beschuldigten zugestellt, welcher innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. September 2021 die Duplik erstattete (Urk. 119).
9. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von C._____ als Zeuge stattgegeben und zur Beweisverhandlung vorgeladen (Urk. 124). Mit Beschluss vom 13. Januar 2022 wurde die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen, mit Ausnahme akkreditierter Gerichtsberichterstatter (Urk. 125). Die Beweisverhandlung mit Befragung des besagten Zeugen sowie anschliessender Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis fand am 16. März 2022 statt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Gegenstand des Verfahrens
1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV
214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.).
1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf den Freispruch betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung. Das Bundesgericht verwarf zunächst die vom Beschuldigten gegen die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts erhobenen Rügen, soweit es denn auf diese eintrat. Die von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin erhobenen Rügen betreffend rechtliche Würdigung hiess es dagegen gut, indem es feststellte, dass der von der hiesigen Kammer willkürfrei als erstellt erachtete Anklagesachverhalt rechtlich den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfülle. Nachdem das Obergericht die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes offen gelassen hatte, hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil vom 3. März 2020 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die II. Strafkammer zurück. Die hiesige Kammer gelangte nach Darlegung und Würdigung der Aussagen der Beteiligten bereits im aufgehobenen Entscheid zum Schluss, dass der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt sei (Urk. 71 S. 7 - 21, 23), was wie bereits erwähnt vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 87 E. 3.4.). Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil sind – nachdem das Bundesgericht dieses formell ganz aufhob – nachfolgend (unverändert) in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. III.1. - 6.). Neu zu entscheiden ist im zweiten Berufungsverfahren somit – abgesehen von der Würdigung der erst im Rückweisungsverfahren vorgenommenen Zeugenbefragung des Zeugen C._____ (siehe E. III.7.) – ob der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ebenfalls erstellt bzw. erfüllt ist. Sodann ist über die Sanktion zu entscheiden.
2. Teilrechtskraft
Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziffern 3 und 4) war bereits im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren kein Thema mehr. Entsprechend wurde mit Teilrechtskraftbeschluss vom 3. März 2020 bereits deren Rechtskraft festgestellt (vgl. Urk. 71 S. 6 f., 30 f.). Daran hat sich nichts geändert, sodass mit Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt
Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. August 2018 (Urk. 15). Auf diese Darstellung kann vorab verwiesen werden. Da der Beschuldigte die ihm darin gemachten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob der ihm zur Last gelegte Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Beweismittel
Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5; Prot. II S. 9 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (Urk. 6/110; Urk. 2/1 S. 4 ff.) bei den Akten. Ferner sind diverse ärztliche Akten der Privatklägerin (Urk. 7/3, Urk. 15A/1-16, Urk. 15B/1-8 und Urk. 26) vorhanden. Sodann wurde das (alte) Mobiltelefon der Privatklägerin ausgewertet. Die Ergebnisse wurden in einem Nachtragsrapport der Polizei festgehalten (Urk. 2/1 S. 12). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 28. November 2019 angeordnete Beweisergänzung der Ermittlung der Abonnentenangaben sowie einer nachträglichen Standortbestimmung von vier Telefonnummern des Beschuldigten kein Ergebnis zeitigte, da gemäss Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 eine derartige rückwirkende Teilnehmeridentifikation lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem fraglichen Ereignis möglich sei (Urk. 56).
3. Verwertbarkeit
Betreffend die Verwertbarkeit der verschiedenen Beweise kann insbesondere auf die von der Vorinstanz korrekt angestellten Erwägungen in Bezug auf den Nachtragsrapport der Stadtpolizei vom 15. August 2017 (Urk. 2/1 S. 4 ff.) verwiesen werden (Urk. 37 S. 7 f.). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die darin zusammengefasst festgehaltenen telefonischen Aussagen der verschiedenen Personen – mit Ausnahme derjenigen von D._____ sowie (nach dessen vor Obergericht nachträglich durchgeführten Befragung, vgl. SB210046 Prot. II S. 11 ff.) auch von C._____ – nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu.
Im Folgenden ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vorzunehmen, welche anhand der übrigen Beweismittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden.
In zutreffender Weise hielt die Vorinstanz bereits fest, dass für die Aussagenwürdigung nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person im Vordergrund steht, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Im teilweisen Widerspruch hierzu führte sie zu jeder vorliegend involvierten Person verschiedene Aspekte betreffend deren allgemeine Glaubwürdigkeit aus, vor deren Hintergrund die gemachten Aussagen zu würdigen seien (Urk. 37 S. 8 ff.). Jedoch kann alleine aus der prozessualen Stellung oder dem Hinweis auf die mögliche Strafandrohung bei bewusster Falschaussage nichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am Strafverfahren beteiligten Person abgeleitet werden. Analog ist auch die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer bei ihr diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in keiner Weise gerechtfertigt. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt ohnehin kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt dabei davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits ausführlich erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.
5. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 4/1-5) sind im angefochtenen Urteil umfassend und korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner beiden Befragungen durch das Gericht blieb er inhaltlich bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; SB190178 Prot. II S. 33 ff.; SB210046 Prot. II S. 32).
Die Vorinstanz würdigte das Aussageverhalten des Beschuldigten als konstant und widerspruchsfrei. Zwar seien seine Aussagen zuweilen pauschal formuliert, doch in sich stimmig und ohne Diskrepanzen oder Lügensignale. Bereits die Vorinstanz musste dabei einräumen, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen lediglich abzustreiten brauchte, weshalb es wenig Gelegenheit gegeben habe, sich in entscheidende Widersprüche zu verwickeln (Urk. 37 S. 12). Hinzu kommt, dass seine Angabe, er sei in der fraglichen Tatnacht bei seinen Eltern zu Hause in Winterthur gewesen, mangels anderweitiger Beweise nicht überprüfbar bleibt, nachdem die Eltern des Beschuldigten nie befragt wurden und eine rückwirkende Standortbestimmung anhand der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten nach der verstrichenen Zeit – wie bereits erwähnt – nicht mehr möglich war.
Entscheidend ist bei dem Ganzen jedoch, dass es die Vorinstanz mehrheitlich unterlassen hat, die Aussagen des Beschuldigten bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem er sich auf das generelle Bestreiten der ihm gemachten Vorhalte infolge Abwesenheit beschränkt, mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen zu vergleichen. Zum fraglichen Abend befragt, gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er habe das Weihnachtsessen alleine in Richtung Bahnhof E._____ verlassen, wobei er nicht besonders alkoholisiert gewesen sei, da Alkohol generell nichts mehr für ihn sei (Urk. 4/1 Fragen 37 ff.; Urk. 4/2 Fragen 12 ff.; Urk. 4/5 Fragen 23 f.). Offensichtlich ist, dass diese Darstellung von den Schilderungen der Privatklägerin divergiert, auf deren Aussagen der Anklagesachverhalt vorwiegend beruht. Jedoch gab auch F._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, der Beschuldigte habe das Essen zusammen mit anderen Leuten, mitunter gemeinsam mit der Privatklägerin verlassen (Urk. 6/2 Frage 15). Unverständlich bleibt, weshalb G._____, der das Essen gemäss Anklageschrift gemeinsam mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin verlassen haben und im Anschluss noch mit diesen in Zürich unterwegs gewesen sein soll, von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlicher zum weiteren Verlauf dieses Abends befragt wurde. So gab er in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 lediglich pauschal an, sich nicht mehr an das Weihnachtsessen erinnern zu können (Urk. 6/4 Fragen 13 ff.).
Von Relevanz sind demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen von H._____. Auch diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er führte mitunter aus, der Beschuldigte sei am Weihnachtsessen stark alkoholisiert gewesen, weshalb er ihn nach Hause geschickt habe (Urk. 6/7 Fragen 14 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dieser Umstand äusserst glaubhaft dargelegt, nachdem H._____ am darauffolgenden Montag anscheinend ein Gespräch mit dem Beschuldigten führen musste, an welchem sich der Beschuldigte für sein Verhalten entschuldigt habe (Urk. 6/7 Fragen 27 ff.). Der Beschuldigte seinerseits konnte sich auch im Nachgang dieser Befragung weder an ein Fehlverhalten seinerseits noch an ein anschliessendes Gespräch diesbezüglich erinnern (Urk. 4/4 Frage 7 ff.). Seine pauschalen Vorbringen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an diese Feier gemäss Angaben von H._____ an keinem weiteren Weihnachtsessen mehr teilgenommen hat (Urk. 6/7 Frage 28), als zweifelhaft. Im Weiteren relevant ist die Aussage von H._____, dass der Beschuldigte das Weihnachtsessen zusammen mit der Privatklägerin, F._____ und G._____ verlassen habe. Diese Gruppe habe auch zusammen gearbeitet (Urk. 6/7 Fragen 17 f.). Auch diese Aussage deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und steht mit den Beteuerungen des Beschuldigten im Widerspruch.
Im Ergebnis lassen die Schilderungen von F._____ und H._____ sämtliche Aussagen des Beschuldigten zum fraglichen Abend als zweifelhaft erscheinen, stimmen sie doch, soweit sie anhand von weiteren Beweismitteln überprüft werden können, mit diesen in keiner Weise überein. Zwar hat der Beschuldigte angesichts des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, jeglichen näheren Kontakt zur Privatklägerin ausserhalb des Arbeitsumfelds zu bestreiten, insgesamt erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch dennoch den Eindruck, er flüchte sich mit seinen kurz gehaltenen Aussagen generell in Schutzbehauptungen, um so weiteren kritischen Fragen zum Verlauf des Abends mit pauschalen Bestreitungen begegnen zu können.
6. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung
Vorab ist wiederum auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin zu verweisen (Urk. 37 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 hielt sie weitestgehend an ihren bereits gemachten Schilderungen fest (SB190178 Prot. II S. 9 ff.).
6.1. Geschehensablauf vor der Tat
In zutreffender Weise hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin insbesondere zum Verlauf des Abends vor der vermeintlichen Vergewaltigung substantiiert und umfangreich sind (Urk. 37 S. 13). Ihre diesbezüglichen Schilderungen enthalten zahlreiche Details, welche sie in ihren verschiedenen Einvernahmen jeweils auch wiederholt vorbrachte. So soll beispielsweise der Beschuldigte am Weihnachtsessen infolge seines betrunkenen Zustandes laut gerufen haben "wer isch de Motherfucker" (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 43) – ein originelles Detail, das für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spricht. Sodann erscheint auch der Ablauf, wonach die Gruppe im I._____ beim J._____-Platz etwas essen ging, obwohl sie gerade vom Weihnachtsessen kamen, kontraintuitiv und gerade deshalb glaubhaft. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ausführte, bereits beim Bahnhof E._____ in einen ersten Kebab-Stand gegangen zu sein, bei dem es aber kein Essen mehr gegeben habe, weshalb man dem Beschuldigten infolge seines Zustandes ein Wasser bestellt habe (Urk. 5/4 Frage 12). Der weitere von der Privatklägerin geschilderte Verlauf des Abends ist ebenfalls nachvollziehbar und in sich geschlossen. Hält man sich zum Beispiel die Tatsache vor Augen, dass die Freundin von G._____ im fraglichen Zeitraum an der K._____Strasse 1 in … L._____ [Ortschaft] wohnte, erscheint es durchaus sinnvoll, dass dieser gemeinsam mit der Privatklägerin ein Taxi bestellen würde, lag doch deren Wohnort eindeutig auf dem Weg zu seiner Freundin. Auch erwähnt die Privatklägerin weitere Details, die sich anhand der übrigen Akten als richtig herausstellen. Mitunter gab sie an, die Freundin von G._____ habe diesen in einem kleinen, weissen Fiat abgeholt (Urk. 5/3 Frage 22; vgl. Urk. 2/1 S. 5). Vor ihrem Wohnort habe die Privatklägerin schliesslich dem Beschuldigten bereits angeboten, dieser könne bei ihrer Mutter auf dem Sofa übernachten. Dass er dies zunächst aber noch abgelehnt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 12), spricht ebenfalls für die Authentizität ihrer Aussagen, zumal sie dem Beschuldigten eine Absicht zur Tatbegehung in diesem Zeitpunkt damit abspricht.
Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Teilgeschehen schliesslich auch mit den – zugegebenermassen spärlichen – Angaben von F._____ und H._____ in Einklang bringen. Die einzige weitere Person, die ebenfalls verwertbare Aussagen zu diesem Teilsachverhalt machen konnte, ist – neben dem im Rückweisungsverfahren befragten Zeugen C._____ (dazu ausführlich sogleich) – D._____, der Bruder der Privatklägerin. Dieser soll gemeinsam mit drei Freunden der Privatklägerin und deren beiden Begleitern auf dem Weg zum Wohnort der gemeinsamen Mutter begegnet sein. Alleine der Umstand dieses Zufalls erscheint aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit für die Wahrheit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin zu sprechen. Weiter konnte sich aber auch D._____ an dieses Aufeinandertreffen erinnern, womit er insofern die Schilderungen der Privatklägerin bestätigte, auch wenn seine Aussagen zum fraglichen Abend offensichtlich in Teilen auf Rücksprachen mit anderen Personen basieren. Immerhin bestätigte er den äusseren Ablauf, wonach er seine Schwester zusammen mit deren Arbeitskollegen getroffen habe und gab überdies zu Protokoll, dass er mit seinen Freunden im Anschluss daran in sein Zimmer gegangen sei, wo sie laut Musik gehört hätten (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 Frage 11). Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, weil D._____ bei der Staatsanwaltschaft fast 2.5 Jahre nach dem Vorfall angab, das Treffen hätte sich an einem Nachmittag ereignet (Urk. 6/9 Fragen 11, 21 ff.), erscheint hingegen etwas voreilig, zumal er gegenüber der Polizei – und damit fast ein Jahr zuvor – in Übereinstimmung mit den Angaben der Privatklägerin noch von einer Begegnung in der Nacht gesprochen hatte (Urk. 2/1 S. 6).
Betreffend die nur telefonisch durch die Polizei erfolgte Befragung von M._____, welcher am Tatabend ebenfalls mit D._____ in der Wohnung gewesen sein soll, ist der Vorinstanz wie bereits erwähnt insofern beizupflichten, als dessen Aussagen gegenüber der Polizei höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Wie die Vorinstanz weiter richtig festhält, vermögen seine Aussagen jedoch ohnehin nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen, nachdem bereits die rapportierende Polizistin festhielt, dass diese Auskunftsperson verschiedene Abende/Nächte/Geschichten vermische (Urk. 2/1 S. 10). Zu betonen bleibt dabei, dass dies hingegen nicht automatisch dazu führt, dass die fraglichen Aussagen zur Entlastung des Beschuldigten beitragen würden. Vielmehr ist im Ergebnis angesichts der vorstehenden Erwägungen der Sachverhalt gemäss Anklage bis zur vermeintlichen Vergewaltigung als erstellt zu erachten.
Wie bereits eingangs erwähnt, wurde im Rückweisungsverfahren C._____ in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeuge befragt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind mithin sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. Auf die ausführliche Darlegung und Würdigung seiner vor Schranken gemachten Aussagen in Erwägung III.7. kann an dieser Stelle verwiesen werden.
6.2. Kerngeschehen
Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen umfassend und korrekt zusammen (Urk 37 S. 12 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Aussagen kommt sie wiederum zum Schluss, die von der Privatklägerin gemachten Äusserungen seien detailliert, zumal sie auch zurückhaltende Ausführungen zum Verhalten des Beschuldigten während der vermeintlichen Vergewaltigung gemacht habe (Urk. 37 S. 13 f.). Dies trifft zu. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei sehr fordernd, nicht aggressiv gewesen und es stimme, dass der Beschuldigte sie gepackt, aber nicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Fragen 36 und 38). Ausserdem hätten sie es zuvor gut gehabt als Arbeitskollegen und sie hätte niemals so etwas von ihm gedacht. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, er sei ein Mensch, mit dem man es gut haben könne (Urk. 5/1 Fragen 50 und 56). Überdies zeuge das Aussageverhalten der Privatklägerin gemäss Vorinstanz von Selbstkritik, was neben dem hohen Detaillierungsgrad für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 37 S. 14). Auch diesen Erwägungen ist beizupflichten. Nicht nur gab die Privatklägerin zu Protokoll, sich geschämt zu haben. Ihr sei sogar während des Ereignisses durch den Kopf gegangen, dass sie nicht wolle, dass ihr Bruder und seine Kollegen sie so sehen würden (Urk. 5/1 Fragen 6 und 20). Zu keinem Zeitpunkt scheint die Privatklägerin den Beschuldigten sodann übertrieben belasten zu wollen. So sei sie nicht verletzt worden, ausser dass es später beim Wasserlassen gebrannt habe (Urk. 5/1 Frage 42). Auch habe der Beschuldigte ihr nach der vermeintlichen Vergewaltigung nicht gedroht, sondern lediglich gesagt, dass niemand von dem Ereignis erfahren dürfe (Urk. 5/1 Frage 44).
Die Vorinstanz weist anschliessend auf verschiedene Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 37 S. 14 f.). Auch diese sind im Grundsatz korrekt zusammengefasst, jedoch scheint die Vorinstanz diesen eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Ob die Privatklägerin beispielsweise den Beschuldigten nun ein- oder zweimal zurück ins Wohnzimmer gebracht habe, weil dieser jeweils unaufgefordert in ihrem Zimmer erschienen war, kann nicht von entscheidender Relevanz sein. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen Angaben der Privatklägerin, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. 5/1 Fragen
22 und 30). Einerseits sagte die Privatklägerin selber, ihr sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen, was vermuten lässt, dass es ihr länger vorgekommen ist, als es tatsächlich gedauert hat. Andererseits ist hierzu generell festzuhalten, dass es der Privatklägerin angesichts ihrer Schamgefühle offensichtlich auch Jahre nach dem Vorfall (Urk. 6/8 Frage 14; vgl. auch SB190178 Prot. II S. 15 ff.) sehr schwer fällt, über das Kerngeschehen der Vergewaltigung zu sprechen. Dies stellte sich bereits unmittelbar nach der Tat heraus und ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin zum Gewaltelement während der Vergewaltigung – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Sie erklärte hierzu bei der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie an den Handgelenken gepackt habe, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe (Urk. 5/1 Fragen 39 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie habe sich rückwärts auf das Bett gelegt und der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen bei ihren Armen runtergedrückt (Urk. 5/4 Fragen 74 und 100).
Ein weiterer Widerspruch soll sich gemäss Vorinstanz mit Bezug auf die Kleider der Privatklägerin ergeben, weil sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe das Oberteil ausgezogen, nachdem der Beschuldigte sie dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/4 Fragen 79 f.). Demgegenüber habe sie gegenüber der Polizei erklärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr das T-Shirt ausgezogen worden sei (Urk. 5/1 Frage 33). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Widerspruch handelt, ist hervorzuheben, wie viele Übereinstimmungen sich gerade betreffend die Kleidung der Privatklägerin aus ihren Aussagen ergeben. So führte sie in beiden Einvernahmen aus, sie habe unter den Pyjamahosen auch Unterhosen getragen, wobei der Beschuldigte ihr beides heruntergerissen habe (Urk. 5/1 Fragen
5 und 28; Urk. 5/4 Fragen 13 und 75 ff.). Sogar an das Detail, dass auf dem Pyjama Frösche abgebildet gewesen seien, vermochte sich die Privatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen erinnern, zumal sie dieses schon ziemlich lange gehabt habe, bevor sie es nach dem Vorfall in den Abfall geworfen habe (Urk. 5/1 Frage 24; Urk. 5/4 Frage 82).
Die Privatklägerin führte zwar nicht konstant aus, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe des Geschehens aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Inhaltlich fügt es sich jedoch zu einem stimmigen Ganzen zusammen, wenn man sich ihre vorerwähnte Schilderung, wonach der Beschuldigte sehr fordernd gewesen sei, vor Augen hält. Dazu passen auch die von der Privatklägerin übereinstimmend vorgebrachten Angaben, der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass sie "es doch auch wolle" (Urk. 5/1 Fragen 6 und 28; Urk. 5/4 Frage 85 f.; Prot. II S. 24). Im selben Zusammenhang trug die Privatklägerin konstant vor, wie der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gelegt habe, nachdem sie einmal erfolglos versucht hatte, nach ihrem Bruder zu rufen, woraufhin sie Angst bekommen habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13, 65 f., 87 und 129; Prot. II S. 15 ff.).
Dass die Vorinstanz der Privatklägerin in diesem Punkt die Realitätsnähe ihres Verhaltens abspricht, ist wenig überzeugend und anmassend, würde diese Argumentation doch bedeuten, dass sich ein Angstzustand erst gerechtfertigt hätte, wenn sich die in Aussicht stehende Gewalt bereits in einem gewissen Masse manifestiert hätte, was jedoch nicht angehen kann. Die von der Privatklägerin – auch an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 (SB190178 Prot. II S. 17 ff.) – geschilderte Angst ist gerade aufgrund der vorerwähnten Umstände sehr wohl nachvollziehbar und stimmt mit ihrer Wahrnehmung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, überein. Sie gab hierzu auch an, ihre Mutter sei bei ihrer Schwester in Bern gewesen und von ihrem Bruder und dessen Freunden habe sie keine Hilfe erwartet, da diese schon zuvor einen angetrunkenen/bekifften Eindruck gemacht hätten und ihr Bruder sie auch sonst nicht hörte, wenn er Musik gehört hatte (Urk. 5/3 Fragen 31 ff.; Urk. 5/4 Frage 56). Die Schilderungen ihres Angstgefühls passen im Übrigen auch zu ihrem weiteren Verhalten, wonach sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt aus Angst vor Schlimmerem nicht mehr gewehrt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; SB190178 Prot. II S. 17). Darin wiederspiegelt sich ebenfalls die Angst der Privatklägerin und ihre Strategie, sich nicht übertrieben zur Wehr zu setzen, um sich dadurch vor möglicherweise noch schlimmerer Gewalt zu schützen.
Schliesslich lässt sich der von der Vorinstanz umschriebene Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten nicht aufschlüsseln (vgl. Urk. 37 S. 14). Auch hier unterliess es die Vorinstanz jedoch, die zahlreichen Übereinstimmungen in den von der Privatklägerin vorgebrachten Schilderungen der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Kongruent gab die Privatklägerin in beiden der Vorinstanz bekannten Einvernahmen an, der Beschuldigte habe versucht, sie zu küssen, wobei auch seine Zunge im Spiel gewesen sei (Urk. 5/1 Frage 34; Urk. 5/4 Fragen 70 und 90). Die zahlreichen Abwehrversuche durch die Privatklägerin bleiben im vorinstanzlichen Urteil genauso unerwähnt. Doch stellt sich gerade hier die Darstellung der Privatklägerin als besonders authentisch dar, zumal sie widerspruchsfrei und realitätsnah ausführte, wie sie dem Beschuldigten zunächst verbal wiederholt klar machte, dass sie mit seinen Annäherungsversuchen nicht einverstanden sei und er gehen solle. Als sie damit keinen Erfolg hatte, habe sie mit den Füssen gegen die Brust des Beschuldigten gedrückt, um sich vor dem bevorstehenden Übergriff zu wehren. Ihre Arme habe sie dabei nicht zur Abwehr benutzt, da sie einerseits nicht hingekommen sei und andererseits mit diesen weniger Kraft hätte aufbringen können als mit ihren Beinen (Urk. 5/1 Fragen 6 und 23; Urk. 5/4 Fragen 13, 73, 84, 86 und 98; so auch an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2020, SB190178 Prot. II S. 15 ff.). Wie bereits ausgeführt erklärte sie genauso nachvollziehbar den Moment der Resignation, in welchem sie aufgehört habe, sich zu wehren und sich ihrer in ihren Augen ausweglosen Situation hingab. Sie habe sich gedacht, es gehe sicher schnell vorbei (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; so auch an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2020, SB190178 Prot. II S. 17 ff.). Sie umschrieb in der Folge auch ihre Schmerzen im Moment des Eindringens und wies auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte auf sie ejakuliert habe, weshalb sie es in der Folge abgewischt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen
14 und 102 ff.). Schliesslich beschrieb sie auch wiederholt, dass sie den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer gewiesen habe, dieser aber nur gesagt habe, es sei doch schön gewesen und sie hätte es doch auch gewollt (Urk. 5/1 Fragen 6 und 43; Urk. 5/4 Fragen 14 und 106). Diese Darstellungen der Privatklägerin sind in ihrer Gesamtheit in sich stimmig und vermögen auch das Kerngeschehen der eigentlichen Vergewaltigungshandlung glaubhaft wiederzugeben, weshalb auch dieses im Ergebnis als gemäss Anklage erstellt zu erachten ist.
6.3. Nachtatverhalten
Die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Verlauf des Geschehens nach der Vergewaltigung wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Würdigung dieser Aussagen fällt jedoch insgesamt knapp aus, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf die Feststellung, es sei lebensfremd, dass die Privatklägerin nach der Vergewaltigung im Bett neben dem Beschuldigten liegen geblieben sei, zumal sie zu ihrem Bruder gehen oder zumindest das Zimmer hätte verlassen können (Urk. 13 S. 16). Vor dem Hintergrund des bis dahin erstellten Sachverhalts fügt sich dieses Verhalten der Privatklägerin jedoch zu einem stimmigen Ganzen. Sie vermag nachvollziehbar zu erklären, wie sie in diesem Moment nicht in der Lage war, zu flüchten, was sie sich selber auch später nicht erklären konnte. Es sei, "wie wenn man sich tot stellen würde" (Prot. II S. 20) bzw. "sei sie wie im Schock" gewesen und sie habe sich insbesondere Sorgen gemacht, was sie ihrem Freund sagen solle (Urk. 5/3 Fragen 46 ff.). Dass dies eine ihrer Hauptsorgen im Nachgang des Ereignisses war, beschrieb sie auch bei anderen Gelegenheiten (Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Fragen 108 und 119; Urk. 5/5 Frage 16). Aus dieser Überlegung könnte man grundsätzlich ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten ableiten. Hält man sich jedoch vor Augen, dass sie selber das Gefühl gehabt habe, sich zu wenig gewehrt zu haben (vgl. Urk. 5/5 Frage 23), wird die Angst, der Freund könnte ihr einvernehmliches Fremdgehen vorwerfen, verständlich. Auch sei er bereits wütend geworden, obwohl sie ihm zunächst lediglich erzählt habe, der Beschuldigte hätte sie begrapscht (Urk. 5/1 Frage 26). Zudem ergäbe es wenig Sinn, über ein Jahr später dennoch Anzeige zu erstatten, was es zweifelsohne mit sich bringen würde, dem Freund die ganze Geschichte erzählen zu müssen.
Im Weiteren schilderte die Privatklägerin übereinstimmend, dass es in den Folgetagen, in welchen sie noch mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten musste, zu einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit diesem gekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe er die Privatklägerin dazu gedrängt, noch einmal Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, da sie es doch auch schön gefunden habe (Urk. 5/1 Frage 7; Urk. 5/3 Frage 38; Urk. 5/4 Fragen 113 f.). Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss Telefonauswertung in den Tagen nach der Tat der Privatklägerin offensichtlich eine SMS-Nachricht geschickt hat, obwohl der bisherige Kontakt – auch in Bezug auf Abwesenheiten am Arbeitsplatz – ausschliesslich über WhatsApp stattgefunden hatte (Urk. 2/1 S. 12).
Die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin war in dieser Zeit die Sozialarbeiterin N._____ (Urk. 5/5 Frage 31). Ihr konnte sie folglich als erstes vom Vorfall erzählen und tat dies bereits am 2. Februar 2016 und somit wenige Tage nach der Tat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Privatklägerin an ihre damalige Therapeutin, O._____, verwiesen (Urk. 6/10 Frage 8). Dieser schilderte sie dann im Rahmen zweier Gespräche detailliert die Vergewaltigung im vollen Umfang, nachdem sie N._____ und G._____ lediglich Bruchstücke im Sinne eines sexuellen Übergriffs geschildert habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/3 Frage 48; Urk. 5/4 Fragen 107 und 120; Urk. 6/8 Frage 13). Zu diesen beiden Sitzungen wurden von O._____ ausserdem Notizen angefertigt, welche Eingang in den schriftlichen Bericht der PUK vom 29. Januar 2018 fanden (Urk. 7/3).
Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zu den Aussagen der beiden Zeuginnen N._____ und O._____ sowie zum vorgenannten Bericht der PUK ausführt, die darin enthaltenen Schilderungen zur Tat basierten lediglich auf einem Wiedergeben der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 und 29). Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, sie seien für die Erstellung des Sachverhaltes nicht dienlich, geht fehl. Vielmehr belegen diese weiteren Beweismittel, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung bereits wenige Tage nach der Tat weiteren Personen schilderte und dies bemerkenswerter Weise in weitestgehend völliger Übereinstimmung zu ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Nachgang ihrer Anzeige. Nicht nur beim äusseren Ablauf, sondern auch in vielen Details sind die Darstellungen identisch. Diese Tatsache lässt die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen noch einmal bedeutend glaubhafter erscheinen. Sie vermochte überdies auch zu erklären, weshalb sie trotz dieser Gespräche mit den Zeuginnen N._____ und O._____ nicht in der Lage war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, war dies doch jeweils einer der Diskussionspunkte und verschlechterte sich der psychische Zustand der Privatklägerin in dieser Zeit, wobei sie unter verstärkten Suizidgedanken litt (Urk. 5/4 Fragen 119 und 134; Urk. 6/8 Fragen 17, 24 ff., 36 und 46 ff.; Urk. 6/10 Frage 8; Urk. 7/3 S. 3; Austrittsbericht vom 20. Juni 2016 in Urk. 15B/5 S. 2). Denkt man sich das gegenteilige Resultat des vorinstanzlichen Urteils zu Ende, ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin mit ihrer auf realitätsfernen Umständen basierten Anzeige über ein Jahr hätte warten sollen.
Damit zusammenhängend wird auch das weitere Verhalten der Privatklägerin erklärbar, welches die Vorinstanz zu Unrecht als realitätsfremd beurteilte (vgl.
Urk. 37 S. 22). Im Rahmen des Standortgesprächs bei der Stiftung P._____ nach der Tat beharrte die Privatklägerin auf der Fortführung ihrer Ausbildung unter den für sie widrigen Umständen mit direktem Kontakt zum Beschuldigten, weil sie in nachvollziehbarer Weise keinen Grund vorbringen konnte, weshalb sie dies hätte ausschlagen sollen, ohne von der Vergewaltigung berichten zu müssen. Gerade hierzu war sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in der Lage, wie die ausbleibende Anzeige unterstreicht. Im Übrigen konnte sie aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte nicht damit rechnen, eine vergleichbare Ausbildungsstelle zu finden, was die Privatklägerin ebenfalls nachvollziehbar darlegte (Urk. 5/4 Frage 115; Urk. 5/5 Fragen 12 ff.). Auch das Ausschlagen des Vorschlags ihrer Therapeutin, ihr eine Arbeitsunfähigkeit für jene Tage zu bescheinigen, an welchen sie mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten müssen, ist völlig verständlich, hätte doch auch dies bedeutet, mit weiteren Personen offen über die Vergewaltigung zu sprechen. Aus dem gleichen Grund findet sich auch in den Krankenakten der Privatklägerin vor der Anzeige keine ausführliche Aufarbeitung der Vergewaltigung. Man hatte zwar im Grundsatz Kenntnis von einem derartigen Ereignis und es wurde anlässlich des anschliessenden stationären Aufenthalts erstmals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. In direkten Zusammenhang mit der Vergewaltigung konnte sie jedoch erst gebracht werden, als die Privatklägerin den Schritt der polizeilichen Anzeige getan hatte und in der Folge imstande war, sich weiteren Personen zu öffnen und sich den Folgen der Vergewaltigung für sie persönlich zu stellen (vgl. Urk. 6/8 Frage 36; Urk. 6/10 Frage 8 ff.; Urk. 7/3; Austrittsbericht vom 25. Oktober 2017 in Urk. 15B/6 sowie Urk. 26).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend das Treffen vom 23. Juni 2017 zu erwähnen. Die Vorinstanz erachtete dieses als erstellt, obwohl es keinen Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat. Im Grundsatz ist der Vorinstanz aber dahingehend zuzustimmen, dass sich dieses Treffen so abgespielt haben dürfte, wie dies nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin Q._____ (ehemals Q'._____) und – zumindest in Teilen – G._____ und F._____ geschildert haben (Urk. 5/3 Fragen 51 ff.; Urk. 5/4 Fragen 122 ff.; Urk. 6/3 Fragen 32 ff.; Urk. 6/4 Fragen 43 ff.; Urk. 6/5 Fragen 36 ff.; Urk. 6/6 Fragen 41 ff.). Auch trifft es zu, dass dieses Treffen zur Erstellung des Kernsachverhalts nichts beizutragen vermag. Ein derartiges Verhalten wirft aber zumindest die Frage auf, weshalb G._____ und F._____ sich zu einem solchen Vorgehen genötigt sahen, wollten sie selber doch gemäss ihren eigenen Angaben mit der Sache nichts zu tun haben (Urk. 6/4 Fragen 34 ff.; Urk. 6/5 Fragen 43 ff.).
7. Aussagen C._____ und Würdigung
Einzugehen ist nachfolgend auf die Zeugeneinvernahme von C._____, welche von der hiesigen Kammer im Rückweisungsverfahren und damit nach dem Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2021 durchgeführt wurde:
Dieser gab zu Protokoll, er sei vor rund 6 - 7 Jahren noch gut mit D._____, dem Bruder der Privatklägerin, befreundet gewesen, bevor sie sich zerstritten bzw. auseinandergelebt hätten. Er sei in dieser Zeit oft bei D._____ zu Hause gewesen und könne sich auch erinnern, die Privatklägerin einmal dort angetroffen zu haben. Diese sei damals mit ihrem Freund in der Wohnung bzw. in ihrem Zimmer gewesen. Sie (der Zeuge C._____, D._____ und Kollege M._____) hätten die Privatklägerin mit ihrem Freund auf dem Weg zur Wohnung getroffen, worauf beide Gruppen hinein gegangen seien. Er und seine Kollegen seien hernach im Zimmer von D._____ am "Chillen, Rauchen und Gamen" gewesen, höchstwahrscheinlich auch am Musik hören. Im Verlauf dessen hätten sie mitbekommen, dass die Privatklägerin und ihr Freund im Nebenzimmer Geschlechtsverkehr hatten. Konkret hätten sie gehört, wie die Privatklägerin gestöhnt habe, dies durch die Wand, wobei das Schlafzimmer der Privatklägerin direkt neben dem Zimmer situiert gewesen sei, in dem sie sich aufgehalten hätten. Auf die Frage, ob es eher ein lustvolles oder ein schmerzvolles Stöhnen gewesen sei, gab der Zeuge C._____ an, es habe sich nicht so angehört, als ob die Privatklägerin angegriffen wurde oder dergleichen. Es sei auch kein Hilfeschrei gewesen. Das Stöhnen sei ein paar Minuten, schon so 10 Minuten lang, zu hören gewesen. Dieses sei zu 100% von der Privatklägerin gekommen. Einen Mann hätten sie nicht stöhnen gehört. Auf die Frage, ob bzw. weshalb er gewusst habe, dass es sich beim Begleiter der Privatklägerin um ihren Freund handelte, gab der Zeuge an, er habe nicht gewusst, ob es so war, aber er sei einfach davon ausgegangen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dieser Mann – bevor sie alle ins Haus gegangen seien – ihm und D._____ Fr. 20.– angeboten habe, damit sie nicht ins Haus kommen würden und er (der "Freund") und A._____ ihre Ruhe hätten. Dies habe für ihn darauf hingewiesen, dass es sich dabei um A._____s Freund gehandelt habe. Er könne nicht mehr genau sagen, wie der Mann ausgesehen habe, er glaube aber, dieser sei eher hellhäutig gewesen, habe die Haare sehr kurz, also einen Millimeterschnitt und vermutlich auch Tattoos gehabt. Auf die Frage, ob dieser Mann sich ebenfalls im Gerichtssaal befinde, gab der Zeuge an, er könne es nicht genau sagen, möglich-erweise der Beschuldigte, er wisse es aber nicht sicher (SB210046 Prot. II S. 11 ff.).
Nachdem die Zeugenbefragung von C._____ zum Tatabend nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid erfolgte, stellt sich die Frage, ob seine Aussagen geeignet sind, an dem im aufgehobenen Urteil vom 3. März 2020 als erstellt erachteten und nach der bundesgerichtlichen Bestätigung grundsätzlich verbindlichen objektiven Anklagesachverhalt noch etwas zu ändern. Das vom Zeugen als lustvoll beschriebene Stöhnen der Privatklägerin spricht dabei zwar auf den ersten Blick eher gegen eine Vergewaltigung. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass der Zeuge diese Anzeichen einerseits rein akustisch und dabei durch die Wand aus dem Nebenzimmer wahrgenommen hatte. Sodann deutet – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend einwandte (Urk.130 S. 3) – einiges darauf hin, dass seine beschriebenen Wahrnehmungen zumindest bis zu einem gewissen Grad auf der subjektiven Interpretation der Geräusche durch den Zeugen bzw. auf seiner logischen Schlussfolgerung aus den im Vorfeld beobachteten Anzeichen basierte. So hatte der Zeuge die Privatklägerin vor der Wohnung auf der Strasse zusammen mit jenem Mann angetroffen, mit dem sie hernach in die Wohnung ging. Dieser hatte ihnen zudem Geld angeboten, damit er mit der Privatklägerin in der Wohnung ungestört sein könne. Daraus schloss der Zeuge darauf, dass die Privatklägerin und ihr Begleiter in der Wohnung Sex haben würden und dass es sich beim Begleiter um den Freund der Privatklägerin handeln müsse (vgl. SB210046 Prot. II S. 16, 17, 18 f., 24). Es ist mithin durchaus naheliegend – und wird vom Zeugen auch nicht in Abrede gestellt – dass er aus den genannten Vorzeichen auf bevorstehenden (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und ihrem Begleiter, welchen er als deren Freund (Partner) zu erkennen glaubte, kommen würde, wobei er allfällige aus dem Nebenzimmer wahrgenommene Geräusche – im Einklang mit seiner Vorstellung – als lustvolles Stöhnen anlässlich des vermeintlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs interpretierte.
Die Aussagen des Zeugen C._____ stehen überdies im klaren Widerspruch zu den Aussagen von D._____, der mit dem Zeugen am besagten Abend in seinem Zimmer war. D._____ gab – wie bereits anlässlich der ersten polizeilichen (telefonischen) Befragung durch die Polizei am 13. Juli 2017 (vgl. Polizeirapport Urk. 2/1 S. 6 f.) – in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. Mai 2018 (Urk. 6/9) an, im Hinblick auf die Privatklägerin am besagten Abend nichts Verdächtiges gesehen oder gehört zu haben (Urk. 2/1 S. 6 f.; Urk. 6/9 S. 3 ff.). Damit widerspricht er den Aussagen des Zeugen C._____ wonach "sie", mithin D._____, der Zeuge C._____ und der ebenfalls im Zimmer anwesende Kollege M._____, die Privatklägerin im Nebenzimmer stöhnen gehört hätten. Auf Nachfrage, ob D._____ das Stöhnen auch gehört habe, bejahte der Zeuge dies (SB210046 Prot. II S. 28). Zu bemerken ist ferner, dass D._____ angibt, er und seine Kollegen hätten in ihrem Zimmer laut Musik gehört (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 S. 4), womit er implizierte, dass allfällige Geräusche aus dem Nebenzimmer deshalb von Vornherein gar nicht wahrnehmbar gewesen wären. Wie dargelegt spricht auch der Zeuge C._____ davon, dass man im Zimmer Musik gehört habe, und zwar laut, um die stöhnenden Geräusche der Privatklägerin zu übertönen (SB210046 Prot. II S. 18, 25 f.). Der Umstand, dass der Zeuge die beschriebenen Laute der Privatklägerin durch die Wand und trotz lauter Musik während rund 5 - 10 Minuten gehört haben will, was sodann der im selben Raum anwesende Bruder der Privatklägerin – gerade auch mit dieser Begründung der lauten Musik – nicht gehört haben will, stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ bis zu einem gewissen Grad in Frage. Kommt hinzu, dass der Zeuge zum Schluss der Befragung vor Schranken erstmals angab, man habe nicht nur das Stöhnen, sondern auch das "klatschende" Geräusch von beim Geschlechtsverkehr aneinanderprallender Körperteile gehört (Prot. II S. 27). Dies ist nicht nur deshalb bemerkenswert, als ein solches Geräusch in der Regel leiser als ein Stöhnen ausfallen dürfte, was die Wahrnehmung durch die Wand im Nebenzimmer und trotz lauter Musik noch unwahrscheinlicher macht. Auffällig ist vielmehr auch, dass der Zeuge diesen Umstand wie dargelegt erst zum Schluss der Befragung erstmals zu Protokoll gab, während er dies im vorhergehenden Verlauf der Befragung, in welcher die vom Nebenzimmer wahrgenommene Geräuschkulisse im Fokus stand, bis dahin nicht erwähnt hatte, wie übrigens auch nicht in der (telefonischen) polizeilichen Befragung. Diesbezüglich scheint es mithin eher so, als ob der Zeuge seinen Aussagen durch dieses nachgeschobene Detail mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen versuchte, als ihm durch die mehrfachen kritischen Fragen insbesondere der Staatsanwältin (vgl. Prot. II S. 23 ff.) klar zu werden schien, dass seine Aussagen offenbar nicht von allen Seiten als glaubhaft erachtet werden.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Zeugen C._____ aus den dargelegten Gründen als nur bedingt glaubhaft. Sie vermögen die bereits im aufgehobenen Urteil vom 3. März 2020 als äusserst glaubhaft erachteten Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie am Tatabend vom Beschuldigten im Sinne der Anklage gewaltsam und gegen ihren (verbal und nonverbal) klar erkennbar geäusserten Willen und Widerstand vom Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, jedenfalls nicht zu erschüttern. Das einzig vom Zeugen C._____ angeblich wahrgenommene "lustvolle Stöhnen" der Privatklägerin – sofern es denn in Anbetracht der Umstände (durch die Zimmerwand und bei lauter Musik) überhaupt hörbar war – erscheint in nicht unerheblichem Masse durch die subjektive Interpretation des zum damaligen Zeitpunkt sexuell noch gänzlich unerfahrenen Zeugen geprägt zu sein, zu welcher sich dieser in Anbetracht der im Vorfeld beobachteten Umstände (auf ungestörten Sex gerichtetes Geldangebot des vermeintlichen Freundes/Partners der Privatklägerin) hinreissen liess. In einer Gesamtwürdigung vermögen die Aussagen des Zeugen C._____ am bereits im aufgehobenen Urteil vom 3. März 2020 festgestellten und vom Bundesgericht bestätigten objektiven Sachverhalt mithin nichts zu ändern. Es bleibt dabei, dass der objektive Sachverhalt der Vergewaltigung im Sinne der Anklage erstellt ist. Auf den subjektiven Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil vom 3. März 2020 sowie auf jene im Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2021 verwiesen werden (Urk. 71 S. 23 ff.; Urk. 87 E. 4.3.).
1.1. Objektiver Tatbestand
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass der als erstellt erachtete Anklagesachverhalt den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 87 S. 4.4 f.). Auf den objektiven Tatbestand braucht mit Blick auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheidungen mithin nicht weiter eingegangen zu werden.
1.2. Subjektiver Tatbestand
Ob der subjektive Sachverhalt im vorliegenden Fall erstellt ist und zudem rechtlich als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, wurde im ersten Berufungsurteil vom 3. März 2020 offengelassen (vgl. Urk. 71 S. 21 ff.). Entsprechend wies das Bundesgericht, das sich nur mit dem objektiven Sachverhalt bzw. objektiven Tatbestand auseinandersetzte, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung in subjektiver Hinsicht an die hiesige Kammer zurück (Urk. 87 E. 4.5). Dies ist somit hier nachzuholen.
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 70 f.). Er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 87 E. 4.3.5 mit Verweis auf Urteile des Bundesgericht 6B_ 1149/2014 und 6B_ 1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4; 6B_ 494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil hervorgehoben, dass die Privatklägerin den Beschuldigten jeweils zurück ins Wohnzimmer begleiten musste, nachdem dieser immer wieder in ihr Zimmer gekommen war und seine Absichten bereits da deutlich zutage getreten seien. Als sich der Beschuldigte neben sie auf das Bett setzte und versuchte, ihr körperlich nahe zu kommen, konnte die Privatklägerin wegrutschen und sich ihm entziehen, womit sie ihren Widerwillen erneut, zumindest nonverbal, zum Ausdruck brachte. Weiter ist erstellt, dass sie seinem Wunsch nach Oralverkehr nicht nachkam. Ausserdem wollte sie ihrem Bruder rufen, was der Beschuldigte unterband. Schliesslich versuchte sie ihn fernzuhalten, indem sie mehrmals mit ihren Beinen bzw. Füssen gegen seien Brust stiess. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Privatklägerin habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem vom Beschuldigten geforderten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Trotz dieser deutlichen und beständigen Gegenwehr habe der Beschuldigte nicht von ihr abgelassen, habe sie immer weiter und immer mehr bedrängt (Urk. 87 S. 15 f.). Diese Feststellungen lassen keinen Zweifel offen, dass angesichts der konstanten klaren Gegenwehr der Privatklägerin für den Beschuldigten erkennbar war, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Dass er dies trotz Alkoholisierung auch erkannte, geht klar daraus hervor, dass er ihr den Mund zuhielt, als sie ihren Bruder rufen wollte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin vollzog. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.
1.3. Fazit
Im Ergebnis handelte der Beschuldigte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind sodann keine ersichtlich. Insbesondere wird von keiner Seite vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner bereits erwähnten Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln (vgl. auch unten E. V.3. S. 39). Damit hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Mehrfache sexuelle Nötigung
In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten ursprünglich zusätzlich zur Vergewaltigung noch mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorgeworfen, dies allerdings unter dem als Einheit geschilderten Tatvorwurf, unter dem die Staatsanwaltschaft auch die Vergewaltigung subsumierte (Urk. 15/1a S. 2 ff.).
Im aufgehobenen Urteil vom 3. März 2020 wurde diesbezüglich festgehalten, dass eine sexuelle Nötigung bereits deshalb zum Vornherein ausscheide, weil diese genauso eine Nötigungshandlung im Rechtssinne voraussetzen würde, die bereits hinsichtlich der Vergewaltigung zu verneinen sei (Urk. 71 S. 27). Letzteres wurde bekanntlich vom Bundesgericht korrigiert. In einer Eventualbegründung hielt die hiesige Kammer jedoch bereits im damaligen Urteil dafür, dass sämtliche sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten – insbesondere der Versuch, der Privatklägerin unter das T-Shirt zu fassen sowie die mehrfachen Kussversuche – bei gleicher Gelegenheit erfolgten. Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass den vorangehenden sexuellen Handlungen eigenständige Bedeutung zukomme, sondern dass diese als einheitliches Tatgeschehen zu deuten und im Ergebnis der Unrechtsgehalt ohnehin nur unter dem Tatbestand der Vergewaltigung abzugelten wäre. Eine eigenständige Schuldigsprechung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB komme unter den gegebenen Umständen von Vornherein nicht in Frage. Daran ist festzuhalten. Die entsprechenden vorangehenden sexuellen Handlungen sind durch den erfüllten Tatbestand wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB abgegolten.
In Frage käme sodann einzig noch der Vorwurf einer versuchten sexuellen Nötigung, indem der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal aufgefordert hat, ihm "eins zu blasen". Auch hierzu wurde im aufgehobenen Urteil bereits festgehalten, dass zwar Oralverkehr wohl als eigenständige sexuelle Handlung und damit in Realkonkurrenz zur Vergewaltigung zu sehen wäre. Indes sei diesbezüglich wiederum auf die Schilderung der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte auf ihre abschlägige Reaktion gesagt habe, sie "solle es doch bitte machen" (Urk. 5/4 Frage 14), wobei er hernach offenbar keine weiteren Anstalten in dieser Richtung mehr unternommen hatte. Angesichts dieser Aussagen könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum eigenständigen Versuch des abgenötigten Oralverkehrs bereits überschritten hätte, womit auch in dieser Hinsicht eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung nicht in Frage komme und der Beschuldigte entsprechend freizusprechen sei (vgl. Urk. 71 S. 28). Diese blieb vor Bundesgericht unbeanstandet, rügten doch sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin in ihren strafrechtlichen Beschwerden jeweils ausschliesslich Verstösse gegen Art. 190 Abs. 1 StGB (Urk. 76/2 [Staatsanwaltschaft], Urk. 78/2 [Privatklägerin]; vgl. sodann im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Urk. 87 B. [Sachverhalt] sowie E. 3.1). Der entsprechende Teilfreispruch, der sich wie dargelegt einzig auf die Aufforderung zum Oralverkehr beschränkt, ist mithin faktisch in Rechtskraft erwachsen. Er hat jedoch angesichts dessen, dass das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht formell gänzlich aufgehoben wurde, im Urteilsdispositiv erneut aufzuscheinen.
3. Fazit
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend Aufforderung zum Oralverkehr ist er dagegen freizusprechen.
V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Die Änderungen der Gesetzesrevision betreffen vorwiegend den Anwendungsbereich der Geldstrafe bzw. schränken diesen ein. Nachdem vorliegend – wie nach-
folgend zu zeigen sein wird – für die zur Beurteilung stehende Tat eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, liegt die zu verhängende Sanktion ohnehin im von der Revision grundsätzlich unangetasteten Bereich. Damit erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten jedenfalls nicht als milder und es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
2. Vorbemerkungen
Für die vom Beschuldigten begangene Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.
Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTI-GER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Aufl., Basel 2018, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören
auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130168 vom 23. September 2013, E. IV.2.3; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.).
Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.).
3. Konkrete Strafzumessung
Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art.
190 Abs. 1 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt. Mit Blick auf die konkrete Vorgehensweise ist vorliegend von einer moderaten Tatschwere auszugehen. Einerseits halten sich die aufgezwungenen Handlungen des Küssens und Ausgreifens im Rahmen, anderseits wendete er bei der anschliessenden Vergewaltigung keine überschiessende Gewalt an und verhielt sich auch nicht anderweitig unnötig grausam, zumal die Handlungen auch innert einer recht kurzen Zeitspanne vorgenommen bzw. nicht unnötig in die Länge gezogen wurden. Angesichts der vorliegenden Arbeitssituation und vor dem Hintergrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin ist allerdings von einem besonders schweren Vertrauensmissbrauch zu sprechen, welcher überdies gravierende Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin hatte. So verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand, was sich besonders in den verstärkten Selbstmordgedanken und dem Suizidversuch widerspiegelt. Ausserdem wurde gemäss der Krankengeschichte nach dem Vorfall der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welcher sich im Verlaufe erhärtete und schliesslich – nachdem die Privatklägerin sich zur polizeilichen Anzeige der Vergewaltigung überwinden konnte – auch in direkten Zusammenhang zu dieser gebracht werden konnte (Urk. 71 S. 20 f.).
Leicht verschuldensmindernd ist lediglich zu veranschlagen, dass der Tat des Beschuldigten keine gezielte Planung vorausging, sondern es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Wenngleich das vor der Wohnung gegenüber dem Bruder D._____ und seinen Kollegen gemachte Geldangebot zum Zweck, dass er und die Privatklägerin in der Wohnung ihre Ruhe haben würden, darauf hinweist, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt offenbar mit dem Gedanken gespielt hatte, mit der Privatklägerin intim zu werden, kann daraus jedenfalls noch kein Tatplan für eine Vergewaltigung abgeleitet werden, war doch nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass sie auf seine Avancen eingehen würde. Genauso wenig kann aber gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten dadurch, dass sie ihn zu sich nach Hause genommen hatte, in Versuchung geführt und die Tat geradezu provoziert. Das Bundesgericht ging denn auch bei der Interpretation von Art. 64 Abs. 3 aStGB, der dem aktuellen Art. 48 lit. b StGB entspricht, davon aus, dass der Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung nicht vorliege, wenn sich dem Täter lediglich eine günstige Gelegenheit biete (BGE 98 IV 70). Vorliegend findet sich im Sachverhalt keinerlei Hinweis, dass die Privatklägerin irgendwie Anstoss zu den inkriminierten Handlungen gegeben hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der die Privatklägerin, welche sich für die Nacht hatte hinlegen wollen, in ihrem Zimmer überraschte und die Situation schamlos ausnutzte. Diesbezüglich ist ferner anzumerken, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss ihren glaubhaften Angaben einzig deshalb mit in die Wohnung nahm, weil sie den nach wie vor alkoholisierten Beschuldigten, der trotz mehrfacher entsprechender Auforderungen keine Anstalten machte, nach Hause zu gehen, nicht einfach auf der Strasse habe zurücklassen wollen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 5/4 S. 4 f.). Der Beschuldigte zeigte keinen Skrupel, diese Hilfsbereitschaft der Privatklägerin auszunutzen.
Insgesamt ist beim Vergewaltigungsvorwurf in Anbetracht dessen, dass vom Tatbestand der Vergewaltigung hinsichtlich der Begehungsart, Anzahl und Umfang noch weit schwerere Tatbegehungen erfasst werden, von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist basierend auf diesen Tatkomponenten im mittleren Bereich des untersten Strafrahmendrittels anzusiedeln.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Sodann ist davon auszugehen, dass er bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss stand, fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich dies auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt hätte. Solches wird denn auch vom Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. Vielmehr gab die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme zu bedenken, der Beschuldigte sei angesichts der Tatsache, dass er ihr in der Tatnacht noch einbläute, niemand dürfe davon erfahren, vielleicht nicht so betrunken war, wie er gewirkt habe (Urk 5/1 Frage 36). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und grundsätzlich danach zu handeln. Letztlich ging es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Sein Motiv war daher rein egoistischer Natur. Dass seine Alkoholisierung mit einer gewissen Enthemmtheit einherging, ist durchaus denkbar. Dies führt jedoch nicht dazu, anzunehmen, dass er sich mit etwas Selbstkontrolle nicht gegen die Tat hätte entscheiden können. Seine Entscheidungsfreiheit war mithin nicht aufgehoben. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist jedoch leicht verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. Damit vermögen die subjektiven Tatkomponenten das objektive Tatverschulden geringfügig zu relativieren. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten bzw. des gerade noch leichten Verschuldens auf 2 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit zwölf Jahren mit seiner Mutter und Schwester von der Türkei in die Schweiz kam, wo sein ihm bis dahin nicht bekannter Vater bereits lebte. Er besuchte die
6. Primarschule und anschliessend die Sekundarschule C. Anschliessend begann er eine Lehre als Motorradmechaniker, die er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls verlor. Darauf schloss er eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt ab, fand im Anschluss aber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nur kurzfristige Anstellungen, bis er im November 2015 die Stelle als Betriebsunterhaltschef bei der Stiftung P._____ antrat (SB190178 Prot. II S. 25 ff.). Seit Juni 2019 ist er bis heute in einem Staatsbetrieb als Hauswart tätig (Urk. 106; Prot. I S. 30), wo er je nach Umfang des Bereitschaftsdienstes netto rund Fr. 5'500 - 6'500.– verdient (SB190178 Prot. II S. 30). Mit seiner Ehefrau hat er zwei Töchter im Alter von 2 und 5 Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig (SB190178 Prot. II S. 31; Urk. 105 S. 7). Schulden habe er ca. Fr. 60'000.– (SB190178 Prot. II S. 32). Der Beschuldigte verfügt sodann über eine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand, wofür er mit
85 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'360.– verurteilt wurde (Urk. 88).
Die vorstehenden persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. Der Lebensgeschichte des Beschuldigten lässt sich nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Die Vorstrafe bewegt sich im noch geringfügigen Bereich, ist nicht einschlägig und liegt auch bereits mehrere Jahre zurück, weshalb die grundsätzlich straferhöhende Wirkung von Vorstrafen vorliegend im vernachlässigbaren Bereich liegt. Der Beschuldigte ist sodann nicht geständig und hat entsprechend auch keine Anzeichen von Reue oder Einsicht gezeigt, was sich allerdings nicht straferhöhend auswirken darf. Daher ist auch das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten.
4. Fazit
Unter Berücksichtigung der erfolgten Erwägungen resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Dabei ist aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe zur vorerwähnten Vorstrafe aus dem Jahr 2016, bei welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4).
VI. Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In der Regel wird diesfalls der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben, sofern in subjektiver Hinsicht eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 42 StGB).
In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte, die auf eine ungünstige Prognose bzw. auf eine Wiederholungsgefahr schliessen liessen. So ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, dabei handelt es sich allerdings um ein Strassenverkehrs- und damit kein Gewalt- oder Sexualdelikt, für welches zudem eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zu erzeugen vermag, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Dem Beschuldigten kann somit keine ungünstige Prognose gestellt werden. Mithin ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe aufzuschieben. In Anbetracht der bedingten Strafe erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschuldigten zur Strafempfindlichkeit (Urk. 105 S. 7).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.
VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatz
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind somit das Vorliegen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhaltens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadenursache sowie ein schuldhaftes Verhalten. Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte einerseits, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, nachdem eine Bezifferung allfälliger der Privatklägerin in Zukunft noch anfallende Arzt- und Therapiekosten zurzeit nicht möglich sei (Urk. 64 S. 8; Urk. 96 S. 6). Wie sich aus den Erwägungen zum Strafpunkt ergibt, ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vergewaltigt hat. Es ist mithin festzustellen, dass er der Privatklägerin für allfällige aus diesem Ereignis entstandene Schäden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Infolge mangelnder Substantiierung bzw. Spruchreife insbesondere im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang und Kausalität allfälliger durch den Vorfall hervorgerufener Schäden ist die Privatklägerin im Übrigen zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
2. Genugtuung
Unabhängig von allfälligem Schadenersatz hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Der erlittene körperliche oder seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Die Beeinträchtigung muss durch eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten verursacht worden sein. Zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der Persönlichkeitsverletzung sowie der immateriellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 2622). Bemessungskriterien der Genugtuungshöhe sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dem Sachrichter steht bei Festsetzung der Höhe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 bzw. E. 2.2.5). Die zugesprochenen Genugtuungssummen für eine Vergewaltigung mit einer erheblichen Schwere (z.B. Schläge gegen das Opfer, mehrfache Tatbegehung, weitere Delikte) bewegen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei rund Fr. 10'000.– (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 4; 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 7; 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5).
Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persönlich-keitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Gemäss Krankenakten kam es im Nachgang an die Vergewaltigung, insbesondere mit der Anzeige durch die Privatklägerin bei der Polizei im Jahr 2017, zu einer plötzlichen Zustandsverschlechterung infolge verstärkt wiederhochkommenden, belastenden Erinnerungen an den Übergriff, damit verbundenen massiven Partnerschaftskonflikten, einer zunehmenden Stimmungsverschlechterung und schliesslich zum Unterbruch der zu jenem Zeitpunkt noch laufenden Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung, im Rahmen welcher sich auch die Vergewaltigung wie dargelegt abgespielt hatte, und stattdessen zur mehrmonatigen Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Nach dem Klinikaustritt sei die ambulante Psychotherapie intensiviert wieder aufgenommen worden. Allerdings sei es Ende 2019 zur erneuten Destabilisierung des Gesundheitszustands in Form einer schweren depressiven Episode gekommen, nachdem der Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen worden war. Als Folge des hier zu beurteilenden Überbegriffs wurde bei der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Diese äussere sich durch sich aufdrängende Erinnerungen an das Trauma (sog. Flashbacks), Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, vegetative Übererregtheit, Schreckhaftigkeit, Alpträume, Schlafstörungen, Angstzustände, Panikattacken, Konzentrationsstörungen, Gedächtnislücken und depressive Stimmungseinbrüche sowie in ausgeprägtem dissoziativem Erleben bei Konfrontation mit dem Trauma oder bestimmten Hinweisreizen. Im Rahmen der nach wie vor laufenden Behandlung hätten zwar vereinzelt spezifische traumatherapeutische, konfrontative Ansätze in die Therapie integriert werden können, wobei dies allerdings als stark belastend und destabilisierend erlebt worden sei und somit bis heute nicht in ausreichender Intensität weiterverfolgt werden konnte. Nach wie vor würden bei Konfrontation mit Trauma-assoziierten Inhalten deutlich belastende emotionale, kognitive und körperliche Reaktionen auftreten, die die weitere Aufarbeitung und Bewältigung der Trauma-Inhalte erschweren. Entsprechend bestehe weiterhin dringender Therapiebedarf (vgl. zum Ganzen Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 96 S. 5 f.).
Die beschriebenen psychischen Folgen der Tat des Beschuldigten stellen mithin für die Privatklägerin eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Mit Blick auf das Kausalitätserfordernis ist festzuhalten, dass die bestehende psychische Vorbelastung der Privatklägerin – entgegen dem Beschuldigten Urk. 105 S. 6) – nicht genügt, um den Kausalzusammenhang in Frage zu stellen. Zum einen wurde der Zusammenhang zwischen der markanten Verschlechterung des psychischen Zustandes und der Tat wie dargelegt durch die medizinischen Fachpersonen festgestellt. Zum andern entspricht es auch gerade der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sich psychische Probleme durch einschneidende negative Ereignisse wie in casu einer Vergewaltigung verschärfen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR erfüllt.
Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin keine körperlichen Verletzungen erlitt und sich das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Damit wiegt die vorlie-
gende Tat in Relation zu den oben zitierten Fällen (massive Gewaltanwendungen, Mehrfachbegehung etc.) weniger schwer. Die Privatklägerin war aber aufgrund ihres psychischen Zustands und ihrer Arbeitssituation in einer speziell vulnerablen Position, was der Beschuldigte überdies auch genau wusste. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem tt. Januar 2016 zuzusprechen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Festsetzung der übrigen Kosten für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte vorliegend der Vergewaltigung schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Dass hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung mit Blick auf die Aufforderung zum Oralverkehr ein Freispruch erfolgt, ändert daran nichts. Der Anklagesachverhalt erweist sich als vollumfänglich erstellt. Der zwar erstellten, aber als noch nicht strafrechtlich relevante Aufforderung zum Oralverkehr kommt in einer Gesamtbetrachtung nur marginale Bedeutung zu. Im Übrigen (hinsichtlich Kussversuche, Ausgreifen unter dem T-Shirt) beruht der Vorwurf der sexuellen Nötigung auf einer von der Anklagebehörde abweichenden rechtlichen Würdigung, wobei der Unrechtsgehalt dieser Handlungen im Schuldspruch betreffend Vergewaltigung enthalten ist. Entsprechend begründet auch dies keine (teilweise) Befreiung des Beschuldigten von der Kostenpflicht.
Die vom Bezirksgericht Zürich vorgenommene Festsetzung der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sind wie eingangs dargelegt unangefochten in Rechtskraft erwachsen (oben E. II.2.). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt sowohl hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung als auch hinsichtlich jener der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3.; 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3.).
2. Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Das hiervor mit Blick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung Gesagte gilt hier gleichermassen. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB190178) ist unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 4'000.– festzusetzen und entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die im Urteil vom 3. März 2020 für das erste Berufungsverfahren (SB190178) festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Verteidigers durch Dr. iur. Y._____ (Fr. 5'500.–) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin lic. iur. X._____ (Fr. 4'800.–) blieben unbeanstandet und haben entsprechend Bestand. Die Rückforderung vom Beschuldigten bleibt auch hier sowohl hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung als auch hinsichtlich jener der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin vorbehalten (vgl. hiervor E. VIII.1.).
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210046) sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Auch für das zweite Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit
Kostennote vom 21. März 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von etwas unter 18 Stunden geltend (Urk. 133). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zu erwartenden Aufwands für Urteilsstudium und Nachbearbeitung bzw. -besprechung ist Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobel für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückforderungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
Schliesslich ist auch die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 15. März 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von 10.5 Stunden geltend (Urk. 132). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist entsprechend für das zweite Berufungsverfahren mit Fr. 2'544.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2019 bezüglich Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend Aufforderung zum Oralverkehr) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
8. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB190178) wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.
9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB190178), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtliche Verteidigung und der unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210046) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung Fr. 2'544.40 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 5.– Zeugenentschädigung.
11. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB210046) werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils sowie mit Formular A.
13. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Mai 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.