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Entscheid

SB210051

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

12. Juli 2022Deutsch77 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210051-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 12. Juli 2022 in Sachen 1. A.___...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210051-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 12. Juli 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, 3.... 4....

Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____ AG,

Privatkläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

2 vertreten durch H._____,

3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XX._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG190229)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. August 2019 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 1) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 3)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 3)

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 1) − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Dossier 5) − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 4) − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG (Dossier 4)

4. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

5. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 1)

6. Der Beschuldigte I._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

7. Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 1)

8. Der Beschuldigte J._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 60 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 60 Tage, die durch Haft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

12. Dem Beschuldigten A._____ wird die Weisung erteilt, am Eignungsgespräch für das Lernprogramm Do It bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

13. Betreffend den Beschuldigten A._____ wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.

14. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 687 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Massnahmeantritt erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

16. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

17. Betreffend den Beschuldigten B._____ wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.

18. Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 36 Tage durch Haft erstanden sind.

19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

20. Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 61 Tage durch Haft erstanden sind.

21. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

22. Dem Beschuldigten J._____ wird die Weisung erteilt, am Eignungsgespräch für das Lernprogramm Do It bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

23. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 19. August 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden den jeweiligen Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Soweit sie nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt werden, werden sie eingezogen und vernichtet:

- Pullover weiss (A012'189'956) Berechtigter: D._____

- Bluejeans (A012'190'271) Berechtigter: D._____ - Pullover "Tommy Hilfiger" blau (A012'189'854) Berechtigter: J._____ - Sportjacke "Adidas" blau (A012'189'865) Berechtigter: J._____ - Bluesjeans "S'EBO" (A012'189'876) Berechtigter: J._____ - Gilet "Zara Man" schwarz (A012'189'887) Berechtigter: J._____ - Schuhe "Nike" weiss (A012'189'898) Berechtigter: J._____ - Mobiltelefon Apple iPhone inkl. SIM-Karte (A012'192'039 und A012'265'893) Berechtigter: J._____ - Jeans "Zara Man" schwarz (A012'189'901) Berechtigter: A._____ - Farbige Windjacke (A012'189'912) Berechtigter: A._____ - Winterschuhe "Timberland" schwarz (A012'189'923) Berechtigter: A._____ - Wollmütze "Kappa" schwarz (A012'189'934) Berechtigter: A._____ - Mobiltelefon Samsung Galaxy inkl. SIM-Karte (A012'192'051 und A012'265'860) Berechtigter: A._____ - Mobiltelefon Samsung Galaxy inkl. SIM-Karte (A012'196'666 und A012'219'464) Berechtigter: B._____ - Mobiltelefon Apple iPhone (A012'196'677) Berechtigter: B._____ - Schuhe "Nike Air" blau/braun (A012'196'688) Berechtigter: B._____ - Mobiltelefon Samsung (A012'274'554) Berechtigter: I._____ - Turnschuhe "Nike" schwarz/weiss (A012'274'565) Berechtigter: I._____ - Mobiltelefon Samsung (A012'281'151) Berechtigter: K._____ - Schuhe "Nike Air" schwarz (A012'281'208) Berechtigter: K._____ - Schuhe "Reebok" weiss (A012'330'697) Berechtigter: L._____ - Mobiltelefon Apple iPhone (A012'334'655) Berechtigter: M._____ - Bauchtasche (A012'334'666) Berechtigter: M._____ - Kosmetikkoffer schwarz (A012'334'677) Berechtigter: M._____

24. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 11. Januar 2019 [Referenz-Nr. K190016006/74446687] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

25. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____, I._____ und J._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

26. Die Beschuldigten A._____, B._____, I._____ und J._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen.

27. Die Beschuldigten A._____, B._____, I._____ und J._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der G._____ AG Fr. 4'696.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2019 zu bezahlen.

28. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 457.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Januar 2018 zu bezahlen.

29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'089.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'625.00 Auslagen Polizei

Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten B._____ betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'974.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 583.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'700.00 Auslagen Polizei Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ (Geschäfts-Nr. UB190061-O)

Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten I._____ betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 625.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'300.00 Auslagen Polizei

Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten J._____ betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'513.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'625.00 Auslagen Polizei Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ (Geschäfts-Nr. UB190007-O)

30. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt.

31. Die übrigen Kosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

32. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ wird mit separaten Beschlüssen entschieden.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 190 S. 1 f.)

1. Herr A._____ sei schuldig zu sprechen:

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1);

- des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Dossier 1);

- der Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 3).

2. Herr A._____ sei frei zu sprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sowie vom Vorwurf des Angriffs.

3. Herr A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 177)

Rückzug der Berufung

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 161/162, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

d) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 182 S. 2, schriftlich)

1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ sowie B._____, I._____ und J._____ unter solidarischer

Haftbarkeit gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind, soweit die dem Privatkläger in Zukunft entstehenden Kosten nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden und soweit sie kausale Folge der strafbaren Handlungen der Beschuldigten sind.

2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____, I._____ und J._____ zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % ab 5. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.

4. Es seien die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) auf die Staatskasse zu nehmen.

_____________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, entschied mit Urteil vom 25. November 2020 im Verfahren DG190229 hinsichtlich der Beschuldigten 1 bis 4 (Urk. 153). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Beschuldigten 1 und 2, jeweils fristgerecht, Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 131; 132; 154; 157).

1. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, entschied mit Urteil vom 25. November 2020 im Verfahren DG190229 hinsichtlich der Beschuldigten 1 bis 4 (Urk. 153). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Beschuldigten 1 und 2, jeweils fristgerecht, Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 131; 132; 154; 157).

2. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 158) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit zwei Eingaben, jeweils vom 11. März 2021 (Urk. 161; 162), wurde seitens der Staatsanwaltschaft jeweils Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Seitens des Privatklägers 1 wurde mit Eingabe vom 17. März 2021 (Urk. 165) ebenfalls Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt. Die weiteren Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen (vgl. Empfangsscheine: Urk. 159/1; 159/3; 159/8 bzw. konkludenter Verzicht auf die weitere Teilnahme am Verfahren durch den Privatkläger 4: Urk. 159/7). Mit Beschluss vom 20. April 2021 (Urk. 168) wurde auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten 3 (Urk. 152) festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Beschuldigten 3 (I._____) und 4 (J._____) hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (Schuldspruch Angriff betr. I._____), 6 (Freispruch versuchte schwere Körperverletzung I._____), 7 (Schuldspruch Angriff betr. J._____), 8 (Freispruch versuchte schwere Körperverletzung J._____), 18-21 (Strafe und Vollzug betr. I._____ und J._____), 22 (Weisung Lernprogramm betr. J._____), 23 teilweise (Herausgabe betr. die Berechtigten I._____ und J._____) sowie 29-30 (Kostendispositiv betr. I._____ und J._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Am 25. Juni 2021 wurden die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und die Beschuldigten 1 und 2 zur Berufungsverhandlung am 25. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 171; 173).

4. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 zog der Beschuldigte 2 seine Berufung kurz vor der auf 25. Januar 2022 angesetzten Berufungsverhandlung wieder zurück (Urk. 177). Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 stellte der Privatkläger 1 seine Berufungsanträge schriftlich und begründete diese kurz (Urk. 182).

5. Am 24. Januar 2022 teilte der Verteidiger des Beschuldigten 1 mit, dass sich sein Mandant in Covid-19-Quarantäne befinde. Entsprechend musste die Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 kurzfristig abgesagt werden (Urk. 185, 186/1-2). Die Berufungsverhandlung wurde in der Folge auf 12. Juli 2022 neu angesetzt (Urk. 188).

6. Erschiene zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte 1 mit seinem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wurde vom persönlichen Erscheinen auf ihren Antrag hin dispensiert (Urk. 161). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte 1 seine Berufung dahingehend ein, als dass er die vorinstanzlich festgestellte Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach und auch die Zusprechung einer Genugtuung zu Gunsten des Privatklägers 1 (erstinstanzliche Dispositivziffern 25 und 26) neu anerkannte und überdies die angeordnete Weisung betreffend Lernprogramm akzeptierte bzw. dieses bereits absolviert hat (Urk. 190 S. 10; Prot. II S. 16 [Protokollnotiz]; vgl. auch unten E. V.5.3.).

II. Prozessuales

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 ist mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen.

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das

Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

3. Abgesehen von den bereits mit Beschluss vom 20. April 2021 (Urk. 168) als rechtskräftig festgestellten Dispositivziffern (s. vorstehend unter E. I.1.) ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil seitens des Beschuldigten 1 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3. Absatz (Schuldspruch Beschuldigter 1 betr. Beschimpfung), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Gewalt gegen Behörden und Beamte), 3 (Schuldsprüche Beschuldigter 2), 4 (Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf des Betrugs), 12 (Weisung betr. Beschuldigter 1), 13 (Absehen von Landesverweisung beim Beschuldigten 1), 14 (Strafe Beschuldigter 2),

15 (Vollzug Beschuldigter 2), 16 (Anordnung Massnahme i.S. v. Art. 61 StGB betr. den Beschuldigten 2), 17 (Absehen von Landesverweisung beim Beschuldigten 2), 23 (Herausgabe aller übrigen Beschlagnahmungen), 24 (Vernichtung Spurenund Spurenträger), 25 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 26 (Genugtuung gegenüber Privatkläger 1), 27 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin 5), 28 (Schadenersatzzahlung des Beschuldigten 2 betr. den Privatkläger 4), 29-30 teilweise (Kostendispositiv betr. den Beschuldigten 2), 31 (Regelung der Kostenübernahme weiterer im vorinstanzlichen Kostendispositiv nicht genannter Gerichtskosten) sowie 32 (separate Beschlussfassung betr. Entschädigung amtliche Verteidigungen und Vertretung des Privatklägers 1) nicht angefochten wurde. Insoweit wurde das vorinstanzliche Urteil ebenfalls rechtskräftig, was ebenso mittels Beschlusses festzustellen ist.

III. Materielles

A. Tatvorwurf

Hinsichtlich des Tatvorwurfs ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 34).

B. Anerkennungen des Beschuldigten 1

Seitens des Beschuldigten 1 wird hinsichtlich der ihm bezüglich Dossier 1 vorgeworfenen Delikte anerkannt, dass er an der in Frage stehenden Schlägerei beteiligt war und den Privatkläger 2 1-2 Mal gegen den Oberkörper/Rücken gekickt habe (Urk. D1/5/4 S. 3, D1/5/19 S. 4, D1/5/22 S. 1 f.; Urk. 1/5/23 S. 7; Urk. 119 S. 3; Urk. 190 S. 3), was sich mit dem übrigen Beweisergebnis und insbesondere der durch die Eingangstür der Kantonsschule N._____ aufgenommenen Videosequenz (Urk. D1/1/12) deckt, woraus noch mehr Tritte des Beschuldigten 1 hervorgehen, welche indes nicht angeklagt wurden. Mit Blick auf den Privatkläger 1 anerkennt der Beschuldigte 1 sodann dessen in der Anklage umschriebenen Verletzungen, welche dieser sich beim hier strittigen Vorfall zugezogen habe (Prot. II S. 14).

C. Bestreitungen des Beschuldigten 1

Bestritten wird vom Beschuldigten 1, dass er Fusstritte gegen den Privatkläger 1 ausgeführt habe und bei den Auseinandersetzungen – generell – seine Fäuste eingesetzt habe (Urk. D1/5/4 S. 3; D1/5/19 S. 4; D1/5/22 S. 1 f.; Urk. 1/5/23 S. 7; Urk. 119 S. 3; Prot. II S. 14; Urk. 190 S. 2 ff.). Ferner sei gemäss dem Beschuldigten 1 nicht erstellt, dass der Privatkläger 1 ohnmächtig am Boden gelegen sei bzw. dass er (der Beschuldigte 1) mit den Füssen gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers 1 gekickt habe (Urk. 119 S. 3 ff.; Prot. II S. 14; Urk. 190 S. 2 ff.).

D. Strittiger Sachverhalt

Demnach ist hinsichtlich der in Frage stehenden angeklagten Vorgeschichte und der 3 Phasen des in der Anklage umschriebenen Kerngeschehens (Vorgeschichte: Konstellierung der Gruppen und die Entwendung eines Joints durch den Be-

schuldigten 2; Phase I: erste Auseinandersetzung betreffend den Privatkläger 2 [Urk. 34 S. 4]; Phase II: Auseinandersetzung betreffend den Privatkläger 1 [Urk.

34 insb. S. 5]; Phase III: erneute Auseinandersetzung betreffend den Privatkläger

2 [Urk. 34 insb. S. 5]) im Wesentlichen Folgendes zu erstellen:

Erstens ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 den Privatkläger 2 in der Phase I mehrfach mit der Faust gegen dessen Körper geschlagen hat oder nicht;

Zweitens ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 in der Phase II mehrere Faustschläge, Ohrfeigen und Fusstritte gegen dessen Kopf und Körper erteilt hat oder nicht, sowie ob der Beschuldigte 2 in der Phase II mehrere Faustschläge gegen den Privatkläger 1 erteilt und ihn mehrfach mit dem Fuss gegen den Kopf gekickt bzw. mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 1 gestampft hat oder nicht. Wenngleich der Beschuldigte 2 seine Berufung wie dargelegt zurückgezogen hat, ist seine Tatbeteiligung vorliegend auch mit Blick auf den Beschuldigten 1 relevant, stellt sich doch die Frage der Mittäterschaft und damit auch für den Beschuldigten 1 die Frage der Zurechnung der Handlungen seiner Mittäter. Nachdem sich der Beschuldigte 2 im bisherigen Verfahren stets ungeständig zeigte, ist vor diesem Hintergrund auch sein Tatbeitrag beweismässig zu erstellen;

Drittens ist zu erstellen, ob der Beschuldigte 1 in der Phase III (erneut) mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 2 geschlagen hat oder nicht;

Viertens wird bestritten, dass der Beschuldigte 1 die eingetretenen sowie überdies auch weitaus schwerwiegendere und lebensgefährliche Verletzungen der Privatkläger 1 und 2, wie z.B. Schädelbrüche, Hirnblutungen sowie Hirngewebsverletzungen zumindest in Kauf genommen hat.

E. Beweismittel

Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten 1 (Urk. D1/5/3; D1/5/4; D1/5/19; D1/5/22; D1/5/23; Urk. 113;

Prot. II S. 8 ff.), diejenigen des Beschuldigten 2 (Urk. D1/5/2; D1/5/6; D1/5/19; D1/5/23; Urk. 112), diejenigen von I._____ (Urk. D1/5/7; D1/5/9; D1/5/19; D1/5/23; Urk. 114) und J._____ (Urk. D1/5/1; D1/5/5; D1/5/19; D1/5/21; D1/5/23; Urk. 115), die Einvernahmen von M._____ (Urk. D1/5/15; D1/5/17; D1/5/19), K._____ (Urk. D1/5/8; D1/5/11; D1/5/19; D1/5/20) und L._____ (Urk. D1/5/16; D1/5/18; D1/5/19), diejenigen der Privatkläger 1 (Urk. D1/4/3; D1/4/5) und 2 (Urk. D1/4/1; D1/4/6), sowie die Einvernahmen der Zeugen O._____ (Urk. D1/6/3; D1/6/14), P._____ (Urk. D1/6/2; D1/6/13), Q._____ (Urk. D1/6/4; D1/6/8; D1/6/11), R._____ (Urk. D1/6/7; D1/6/12) und S._____ (Urk. D1/6/1; D1/6/10) und der Auskunftsperson T._____ (Urk. D1/4/2; D1/4/7). Der Inhalt der massgebenden Aussagen der erwähnten Personen wurde seitens der Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 153 E.II.A.5.2.-5.16). Weitere Beweismittel bestehen in mehreren Videoaufnahmen aus dem Eingangsbereich der Kantonsschule N._____ (Urk. D1/1/12 bzw. D1/1/13 bzw. D1/1/13A; vgl. dazu auch Urk. 153 E. II.A.5.1.) und den dazugehörigen (insbesondere in den Anhängen zu diversen Einvernahmen befindlichen) Videostills, diverse Fotobogen zur Täteridentifizierung einschliesslich diverser Aufnahmen der Tatbeteiligten im Nachgang zu den angeklagten Taten (z.B. in Urk. D1/4/4-7), im Gutachten des Institut für Rechtsmedizin vom 7. Februar 2019 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (Urk. D1/10/4) sowie in demjenigen vom 29. Januar 2019 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2 (Urk. D1/10/3) sowie im den Privatkläger 1 betreffenden Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 7. Januar 2019 (Urk. D1/10/02) und in den Kurzberichten des FOR betreffend Schuhspurenauswertung (Urk. D1/7/7; D1/7/8).

F. Beweisgrundsätze

1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DO-NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz. 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, § 9 N 505).

3. Auf die Argumente des Beschuldigten 1 ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

G. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1 und 2 wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 153

E. II.A.4.2.-4.5.) verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren einvernommenen Personen (Privatkläger 1 und 2; Mitbeschuldigte I._____, J._____, M._____, K._____ und L._____; Auskunftsperson T._____; Zeuginnen bzw. Zeugen P._____, O._____, S._____, Q._____ und R._____) wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegungen zutreffend angestellt, weshalb auch diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 153 E. II.A.4.2.-4.5.) verwiesen werden kann. Wesentlich ist, dass ungeachtet der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen im Vordergrund steht, was seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 153 E. II.A.4.6.).

H. Würdigung

1. Vorbemerkung

Die von der Vorinstanz sorgfältig vorgenommene einlässliche Beweiswürdigung erweist sich – insofern nachfolgend nicht davon abgewichen wird – als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 153 E. II.A.5. u. 6.). Die nachfolgenden Erwägungen haben deshalb grundsätzlich lediglich ergänzenden Charakter.

2. Phase I - mehrfache Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 2 (D._____)

2.1. Der hinsichtlich Phase I noch strittige Anklagesachverhalt ist insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 erstellt, welcher den Beschuldigten 1 klar als einen in dieser Phase mitwirkenden Schläger identifiziert hat. Auch wenn sich der Privatkläger 2 nicht mehr an das Gesicht des Beschuldigten 1 zu erinnern vermochte, sind seine Angaben, dass es sich bei einem der Schläger um eine dunkelhäutige Person mit einem gelb-roten Pullover handelte, welche zudem innerhalb der ihn angreifenden Gruppierung von Männern am aggressivsten aufgetreten sei (Urk. D1/4/6 S. 6 ff.), bei Mitberücksichtigung der bei den Akten liegenden Fotografien der beteiligten Personen, überzeugend. Aus den Fotografien bzw. Videoaufnahmen geht nämlich eindeutig hervor, dass der Beschuldigte 1 damals als einziger eine Jacke mit der Farbkombination aus Rot und Gelb trug (vgl. Urk. D1/1/3 bzw. Anhang Urk. D1/4/6; Urk. D1/1/12 1. Videoaufnahme), demgegenüber die anderen beteiligten Personen – mit Ausnahme des Beschuldigten 2, welcher eine rot-weiss-schwarze oder rot-weiss-blaue Jacke trug (Urk. D1/1/11) und dem Privatkläger 2, welcher ein weisses Oberteil anhatte (vgl. Anhang Urk. D1/4/6; Urk. D1/1/12) – in vorwiegend dunkleren Farben gekleidet waren (vgl. Urk. Anhang Urk. D1/4/6; Urk. D1/1/12). Die Kohärenz des vom Privatkläger 2 an den Tag gelegten Aussageverhaltens ergibt sich besonders eindrücklich aus den Übereinstimmungen mit seinen am tatnächsten bereits vor Polizei gemachten Angaben, wonach die Person mit der gelb, roten pulloverartigen Windjacke, welche einer der Hauptaggressoren gewesen sei, mit der Faust auf ihn eingeschlagen und ihn am ganzen Körper getroffen habe bzw. auch auf ihn eingetreten habe (Urk. D1/4/6 S. 7; Urk. D1/4/1 S. 2). Der Umstand, dass der Privatkläger 2 zurückhaltend aussagt und vor Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Faustschläge durch den Beschuldigten 1 lediglich die Richtigkeit seiner vor Polizei gemachten Aussagen bestätigt, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eher zu stützen, zumal nachvollziehbar ist, dass die tatnäheren und immerhin zwei Monate vor der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 gemachten Aussagen bereits aufgrund des Zeitablaufs als konziser und damit zuverlässiger als die später zu Protokoll gegebenen einzustufen sind. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz (Urk. 153 E. II.A.6.3.) hat der Privatkläger 2 dadurch genügend konkret und damit glaubhaft vorgebracht, durch den Beschuldigten 1 auch mit Faustschlägen traktiert worden zu sein.

2.2. Die Angaben des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte 1 ihn auch mit Faustschlägen eingedeckt habe, werden durch die im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 gemachten Aussagen von J._____, wonach der Beschuldigte 1 in der massgebenden Phase der Auseinandersetzung 1-2 Mal mit der Faust auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe (Urk. D1/5/19 S. 7), bestätigt. Auch wenn die Angaben von J._____ – im Ergebnis eingehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.5.5.) – generell ausweichend und deshalb wenig glaubhaft erscheinen, ist diesbezüglich nicht ersichtlich weshalb er den Beschuldigten 1, bei welchem es sich zudem um seinen Kollegen handelt (vgl. Urk. D1/5/1 S. 1), zu Unrecht der Faustschläge bezichtigen sollte, zumal er im Übrigen hinsichtlich der Tatbeteiligung aller damals Anwesenden lediglich vage Aussagen traf und deshalb seine Belastungen generell zurückhaltend vornahm. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 muss allerdings offen bleiben, ob J._____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme von der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 in der Phase I oder in der Phase III sprach. Jedenfalls ist durch seine Aussagen so oder anders erstellt, dass der Beschuldigte 1 – entgegen seinen Beteuerungen – auch Faustschläge gegen den Privatkläger 2 einsetzte.

2.3. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 vor dem Hintergrund, dass er offensichtlich darum bemüht erscheint, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen, wenig überzeugend. Offensichtlich gestand er nur ein, was aus den Videoaufnahmen ersichtlich und damit nur schwer zu bestreiten war. Ausserdem wurde auch aufgrund der Aussagen seines Kollegen J._____ erstellt, dass er gegenüber dem Privatkläger 2 – ob in Phase I oder III, was offen bleiben muss (s. vorstehend unter E. 2.2.) – entgegen seiner Sachdarstellung auch Faustschläge austeilte, weshalb seine Sachdarstellung auch aus diesem Grund nicht überzeugt. Seine Ausführungen (welche von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden: vgl. Urk. 153 E. II.A.5.7.) vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern.

2.4. Insbesondere gestützt auf die erörterten glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 2 in Phase I auch mehrfach Faustschläge erteilte, auch wenn in der massgebenden durch die Türe der Kantonsschule aufgenommene Videosequenz, welche allerdings lediglich ein Teil des Geschehens wiedergibt, die gegenüber dem Privatkläger 2 erteilten Faustschläge des Beschuldigten 1 nicht ersichtlich sind.

2.5. Ergänzend zu erwähnen bleibt, dass nach Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO der angefochtene Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden kann ("reformatio in peius"), wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend der Fall – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 142 IV 129 E. 4.5.; 139 IV 282 E. 2.6.). Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2.). Zusätzliche Schuldsprüche fallen gegebenenfalls unter das Verbot der Verschlechterung, selbst wenn die Sanktion nicht verschärft wird. Dies betrifft auch (zusätzliche) Schuldsprüche, die sich auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Tatvorwürfe beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.2. m.w.H.). Aus diesen seitens des Bundesgerichts gemachten Erwägungen folgt, dass das gesetzlich vorgesehene Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht einschlägig ist, soweit aus dem Urteilsdispositiv kein zusätzlicher Schuldspruch, keine Verschärfung der rechtlichen Qualifikation oder Sanktion resultiert. Deshalb kann die Erstellung eines weiteren Tatvorwurfs – das Erteilen von Faustschlägen gegenüber dem Privatkläger 2 im Rahmen der Phase I – vorliegend auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 berücksichtigt werden.

3. Phase II - mehrfache Faustschläge, Ohrfeigen und Fusstritte des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 (C._____)

3.1. Seitens des Beschuldigten 1 wird eine Tatbeteiligung im Rahmen der Phase II konstant bestritten bzw. gesteht er zwar ein, einen der Geschädigten in den Oberkörper gekickt zu haben, aber nicht mehr zu wissen, welchen der Privatkläger 1 und 2 diese Handlungen betroffen hätten (z.B. in Urk. D1/5/22 S. 1; Urk. 113 S. 4 f.). Die Ausführung von Fusstritten konkret gegenüber dem Privatkläger 1 wird jedenfalls ebenso in Abrede gestellt wie der Einsatz seiner Fäuste (Urk. D1/5/4 S. 3; D1/5/19 S. 4; D1/5/22 S. 1 f.; Urk. 1/5/23 S. 7; Urk. 119 S. 3 f.; Prot. II S. 14 f.). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 als Erklärung, wie die DNA, welche mit derjenigen des Privatklägers 1 übereinstimmt, auf seine Schuhe geraten sein könnte, anbrachte, dass dem Privatkläger 1 evtl. die Jacke hochgerutscht sei, als er die Hände vor den Kopf gehalten habe, wobei auch Haut zum Vorschein gekommen sein könnte (Urk. D1/5/22 S. 3), womit er die Ausführung von Fusstritten auf den Körper des Privatklägers 1 sinngemäss eingesteht.

Die Erklärung des Beschuldigten 1 wie auch seines Verteidigers, wonach der Privatkläger 1 die Schuhe des Beschuldigten 1 auch mit der Hand berührt haben könnte (Urk. 119 S. 4; Urk. 190 S. 4; Prot. II S. 14), erweist sich vor dem Hintergrund der seitens des Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen zwar nicht als vollends ausgeschlossen aber letztlich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.6. S. 82) – und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes des Privatklägers 1, welcher alle Blessuren (mit Ausnahme von Schürfungen an den Knien) am Kopf erlitt (vgl. Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1: Urk. D1/10/4 insb. S. 3 f.), als äusserst unplausibel. Vielmehr ist der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.6. S. 82) beizupflichten, dass es die Identifikation von DNA-Spuren an beiden Schuhspitzen des Beschuldigten 1 in Zusammenhang mit diversen Augenzeugenberichten, dass auf den Privatkläger 1 wie auf einen Fussball getreten worden sei, als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Beschuldigte 1 auch den Kopf des Privatklägers 1 gekickt hat, weil ein solch klares DNA-Profil Hautkontakt benötigt und der Privatkläger 1 sich gemäss diverser Aussagen mit den Händen den Kopf gehalten und eine Jacke getragen hat. Daraus lässt sich schliessen, dass der Hautkontakt mit grosser Wahrscheinlichkeit im Kopfbereich – sei es von dessen Händen oder von dessen Gesicht – erfolgt ist, wofür – wie bereits erwähnt – auch das Verletzungsbild des Privatklägers

1 spricht.

3.2. Der Privatkläger 1 vermochte die ihn angreifenden und schlagenden bzw. kickenden Personen nicht zu identifizieren (Urk. D1/4/3 S. 1 ff.; D1/4/5 S. 2 ff.). Der Beschuldigte 1 wird nebst dem Umstand, dass auf seinen Schuhen DNA-Spuren sichergestellt wurden, welche mit der DNA des Privatklägers 1 übereinstimmt (s. Kurzbericht des Forensischen Instituts; Urk. D1/7/7), welcher ihn angesichts der gemachten Erwägungen erheblich belastet, auch Kicks gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausgeführt zu haben (s. vorstehend unter E. 3.1.), allerdings auch von mehreren damals präsenten Personen belastet, anklagegemäss gehandelt zu haben.

3.3. So sagte I._____ im Rahmen seiner Hafteinvernahme aus, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 "auf jeden Fall" mit den Fäusten traktiert habe (Urk. D1/5/9 S. 7) und bestätigte überdies, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 gekickt habe (Urk. D1/5/9 S. 9).

3.4. L._____ gab seinerseits anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll, dass u.a. "der mit der farbigen Jacke" Tritte auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 ausgeführt habe, wobei es sich unzweifelhaft um den Beschuldigten 1 gehandelt hat, zumal L._____ daneben auch den Beschuldigten 2 als Tatbeteiligten ("derjenige mit der rot-weiss-blauen Jacke": Urk. D1/5/18 S. 9) identifizierte, womit eine Verwechslung der beiden Beschuldigten ausgeschlossen ist. Wie bereits erwähnt (s. obenstehend unter E. 2.1.) ist ausserdem aufgrund der dunklen Kleidung der übrigen Tatbeteiligten ausgeschlossen, dass eine anderweitige Verwechslung vorliegt, zumal auch L._____ lediglich insgesamt zwei Personen mit farbigen Jacken wahrnahm und diese Bekleidung den beiden Beschuldigten 1 und 2 entsprechend auf den Fotoaufnahmen zuordnete (vgl. Urk. D1/5/16 S. 4 f.). Dem Umstand, dass sowohl L._____ wie auch I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2019 mit allen weiteren Tatbeteiligten sehr zurückhaltend aussagten und – ungeachtet des Umstands, dass sie den Inhalt ihrer früheren Aussagen im Grundsatz bestätigten – vorgaben, Vieles nicht mehr zu wissen (Urk. D1/5/19 S. 7 ff.), vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nichts Wesentliches zu ändern, weil offensichtlich wird, dass sie in Gegenwart der übrigen Tatbeteiligten die konkreten Belastungen nicht erneut eingehend verbalisieren wollten.

3.5. Sehr ausführlich und detailliert erweisen sich im Übrigen die Aussagen von S._____ zum in Frage stehenden Vorfall: Sie schilderte bei der Polizei, wie der dunkelhäutige Mann mit der farbigen Jacke den Privatkläger 1 geboxt, heftig gegen den Körper gekickt und "gflätteret" habe (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Aufgrund des Umstands, dass sie nebst einer detaillierten Personenbeschreibung des Beschuldigten 1 und seiner farbigen Kleidung (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3: "Er hatte eher dunklere Haut und war eher kleiner, also ca. 160 bis 165 cm. Ich kann mich an die Farben gelb, dunkelgrün und weiss der Jacke erinnern. Vielleicht hatte sie auch noch andere Farben. Er trug eine Mütze.")

daneben auch die Jacke des Beschuldigten 2 bzw. den Beschuldigten 2 persönlich umschrieb ("Es gab noch jemanden, der eine Tommy Hilfiger Jacke hatte. Sie war sicher rot und dunkelblau. […]. Er hatte eine helle Hautfarbe und hellbraune Haare, die hinten und auf der Seite sehr kurz geschnitten waren und oben etwas länger […] und gekraust war.": Urk.

D1/6/1 S. 3), welchen sie zudem bei der Staatsanwaltschaft identifizieren konnte (vgl. Urk. D1/6/10 S. 9), wird zudem deutlich, dass – auch bei ihr (s. vorstehend unter E. 3.4.) – keine Verwechslung der beiden – mit farbigen Jacken bekleideten – Beschuldigten 1 und 2 vorlag. S._____ gab damals spezifisch an, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 (auch) mehrfach mit der Fusssohle gegen den Körper trat, wobei sie vermute, dass die Tritte auch gegen den Kopf erfolgten, weil in ihrer Erinnerung alle, die um den Privatkläger 1 herum gestanden seien, gegen dessen Kopf getreten hätten (Urk. D1/6/1 S. 4). Vor Staatsanwaltschaft bestätigte sie als Zeugin, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 "geflätteret, gefaustet, gekickt" habe, wobei die Tritte "mit voller Wucht" jeweils unter Vornahme einer Ausholbewegung erfolgt seien (Urk. D1/6/10 S. 4 f.). Den Vorhalt, ob der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 auch gegen den Kopf gekickt habe, konnte sie damals nicht bestätigen (Urk. D1/6/10 S. 5). Sie schilderte indes, dass der Privatkläger 1 auch gegen den Kopf getreten worden sei (Urk. D1/6/10 S. 6). Die Ausführungen von S._____ erweisen sich nach dem Gesagten insbesondere angesichts des Detaillierungsgrades ihrer Schilderungen und des Umstandes, dass sie auch zugab, wenn sie sich nicht mehr genau zu erinnern vermochte, als äusserst glaubhaft.

3.6. Schliesslich bestätigte auch der Privatkläger 2 im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte 1, welcher unter den insgesamt 5 bis 6 Schlägern als einer der Hauptaggressoren aufgetreten sei, den Privatkläger 1 geschlagen und am ganzen Körper auf ihn eingetreten habe, wobei er den Beschuldigten 1 unmissverständlich als denjenigen mit der gelb, roten pulloverartigen Windjacke identifizierte (Urk. D1/4/1 S. 2 f.), weshalb eine Verwechslung mit dem Beschuldigten 2 oder anderen Personen (s. dazu auch vorstehend unter E. 3.4. u. 3.5.) ausgeschlossen erscheint. Vor Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger 2 die Wahrheit seiner vor Polizei gemachten Aussagen (Urk. D1/4/6 S. 3). Es hätten mehrere Personen (auch) auf ihn (den Privatkläger 2) eingeschlagen, wobei er auf Vorhalt eines Fotobogens mit allen beschuldigten Personen angab, von allen geschlagen worden zu sein (Urk. D1/4/6 S. 4 f.) bzw. er sich ausdrücklich an den dunkelhäutigen und mit einem auffälligen gelben bzw. gelb-roten Pullover bekleideten Beschuldigten 1 als einen der Schläger zu erinnern vermochte, welcher der Aggressivste der Gruppe gewesen sei (Urk. D1/4/6 S. 6 f.). Der mit der gelben Jacke habe auch den Privatkläger 1 "geflettert", wobei er sich nicht zu 100% sicher zeigte (Urk. D1/4/6 S. 11). Danach sei der Privatkläger 1 von mehreren Personen vor allem ins Gesicht und auch gegen den übrigen Körper geschlagen worden (Urk. D1/4/6 S. 12), wobei er den Beschuldigten 1 nicht mehr direkt belastete (Urk. D1/4/6 S. 12 f.). Auffällig erscheint immerhin, dass er auf den Vorhalt seiner früheren Aussage bei der Polizei hin, dass derjenige mit der gelb-roten pulloverartigen Windjacke später auch zum Privatkläger 1 gegangen und diesen mit der Faust eingeschlagen bzw. ihn am ganzen Körper getreten habe, zu Protokoll gab, dass es derjenige gewesen sei, der am Aggressivsten drauf gewesen sei (Urk. D1/4/6 S. 13). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.6. S. 78) ist es angesichts des Kontexts mit seiner vor Polizei gemachten Aussagen naheliegend, dass er damit den Beschuldigten 1 meinte. Letztlich ist massgebend, dass seine detaillierteren tatnäheren vor Polizei erstatteten glaubhaften Aussagen, deren Wahrheit der Privatkläger 2 vor Staatsanwaltschaft ausdrücklich bestätigte, das Beweisergebnis stützen und den Beschuldigten 1 als denjenigen identifizieren, welcher den Privatkläger 1 geohrfeigt, geschlagen und gegen den ganzen Körper – und somit auch gegen den Kopf – gekickt hat.

3.7. Aufgrund der gemachten Beweiswürdigung ist insbesondere angesichts des DNA-Spurenbilds, aber auch nach Beurteilung der Schilderungen mehrerer damals präsenter Personen rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge, Ohrfeigen und Fusstritte gegen dessen Kopf und Körper erteilt hat.

4. Phase II - Ohnmacht des Privatklägers 1

4.1. Ferner wurde seitens des Beschuldigten 1 in Abrede gestellt, dass der Privatkläger 1 ohnmächtig am Boden gelegen sei (Urk. 119 S. 4 f.).

4.2. Der entsprechende Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 erweist sich als berechtigt. So schilderten mehrere die Schlägerei beobachtende Personen übereinstimmend, dass der Privatkläger 1 versucht habe, seinen Kopf aktiv mit den Händen zu schützen, als er auf dem Boden lag (R._____: Urk. D1/6/12 S. 5; T._____: Urk. D1/4/2 S. 4; S._____: Urk. D1/6/1 S. 4). Auch der Privatkläger 1 führte aus, noch gespürt zu haben, wie sie auf ihn eingeschlagen und getreten hätten (D1/4/5 S. 5 f.). Bei dieser Beweislage ist nicht erstellt, dass der Privatkläger 1 – wie angeklagt – ohnmächtig am Boden lag, als auf ihn eingeschlagen wurde. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.5.) ist der als erstellt zu erachtende Sachverhalt gegenüber der Anklage insofern zu präzisieren. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 zunächst ein starkes Gefühl der Benommenheit und erst daraufhin eine leichte Amnesie erlitten hat, weil er glaubhaft ausführte, erst wieder etwas gewusst zu haben, als er im Krankenwagen gewesen sei (Urk. D1/4/5 S. 4).

5. Phase II – mehrfache Faustschläge gegen den Körper bzw. mehrfache Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 (C._____) bzw. Stampfen mit dem Fuss gegen dessen Kopf durch den Beschuldigten 2

5.1. Seitens des Beschuldigten 2 wurde konstant in Abrede gestellt, dass er auch gegenüber dem Privatkläger 1 anklagegemäss Gewalt angewendet habe (vgl. Urk. 121 S. 14 f.). Vielmehr habe er den Privatkläger 1 lediglich weggestossen (Urk. D1/5/2 S. 6 ff.; D1/5/6 S. 3), welche – zumindest zu Beginn vertretene – Sachdarstellung sich gestützt auf seine eigenen Aussagen nicht widerlegen lässt. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schien er schliesslich jegliche tätliche Beteiligung hinsichtlich des Privatklägers 1 zu negieren ("Dort habe ich nichts gemacht. Ich war da, aber habe ihn nicht geschlagen.": Urk. 112 S. 6). Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 erweist sich vor diesem Hintergrund als uneinheitlich und wenig glaubhaft, was allerdings keine wesentlichen Hinweise im Hinblick auf die Erstellung des Anklagesachverhalts gibt, weshalb das übrige Beweisergebnis zu würdigen ist.

5.2. Der Beschuldigte 2 wird insbesondere durch die klaren Aussagen von M._____ erheblich belastet. Dieser sagte im Kern sowohl bei der Polizei (Urk.

D1/5/15 S. 4 f. u. 8 ff.), vor Jugendanwaltschaft (Urk. D1/5/17 S. 2 ff.) wie auch anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme (Urk. D1/5/19 S. 18 ff.) konstant aus, dass der Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 mehrere Male an den Kopf gekickt und mit der Fusssohle darauf gestampft habe. Nebst der Konstanz der Schilderungen deutet insbesondere auch die Verknüpfung des Erlebten mit dem eigenen Verhalten ("Ich habe B._____ mehrfach gesagt, dass er aufhören soll, aber er hat weiter dreingeschlagen": Urk. D1/5/17 S. 2, vgl. auch S. 6) sowie die bildliche Ausdrucksweise ("Er hat mehrfach gekickt. Wie wenn er einen Fussball wegkicken würde. Dann hat er auch von oben auf den Kopf getreten.": Urk. D15/17 S. 5 bzw.: Auf Vorhalt, wie stark der Beschuldigte 2 auf den Privatkläger 1 eingetreten habe: "Schon ziemlich stark. Wie eine[n] Fussball.": Urk. D1/5/15 S. 9) auf Selbsterlebtes hin. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag der Umstand, dass M._____ seine Belastungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit allen anderen Tatbeteiligten einschliesslich dem Beschuldigten 2 etwas abschwächte, einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.7. S. 84) nichts zu ändern, zumal die Belastungen im Kern aufrecht erhalten wurden.

5.3. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 wurde zwischenzeitlich vorgebracht, dass sich M._____ mit seinen belastenden Aussagen beim Beschuldigten 2 habe rächen wollen, weil der Beschuldigte 2 wiederum ihn belastet habe (Urk. 121 S. 17 ff.). Klar erscheint, dass sich M._____ nach Durchführung der Konfrontationseinvernahme in Gegenwart von J._____ und I._____ für seine Belastungen beim Beschuldigten 2 entschuldigt hat (vgl. Urk. D1/5/23 S. 32). Massgebend ist indes nicht dieser Umstand, sondern lediglich derjenige, ob M._____ dabei ausdrücklich eingestanden hat, den Beschuldigten 2 zu Unrecht belastet zu haben. Von Seiten von I._____ schien dies zuerst auf entsprechenden Vorhalt bestätigt worden zu sein ("Ich habe das auch mitbekommen": Urk. D1/5/23 S. 32), wobei er später klarstellte, nicht gehört zu haben, dass M._____ den Beschuldigten

2 zu Unrecht bezichtigt habe ("Ob er gesagt hat, dass er gelogen habe gegenüber der Staatsanwaltschaft, das weiss ich nicht. Er hat sich jedenfalls für die Anschuldigungen gegenüber Herrn B._____ entschuldigt.": D1/5/23 S. 34), demgegenüber J._____ nicht nur be-

stätigte, dass M._____ sich entschuldigt habe ("Ja. M._____ hat sich entschuldigt bei Herrn B._____, weil er ihn belastet hat. Er hat am Anfang gedacht, Herr B._____ habe ihn be-

lastet. Darum habe er ihn belastet.": Urk. D1/5/23 S. 32), sondern auch, dass er den

Beschuldigten 2 wahrheitswidrig belastet habe ("Er sagte, dass er zuerst gedacht hat, dass B._____ ihn belastet habe und daraufhin habe er ihn mit falschen Aussagen belastet. Er hat

sich auch entschuldigt für das.": D1/5/23 S. 34).

5.4. Angesichts der glaubhaften Aussagen von M._____, welche von Realitätsmerkmalen gezeichnet sind (vgl. oben unter E. 5.2.), lassen auch die seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 zwischenzeitlich unter Hinweis auf die anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme von J._____ und I._____ – letztlich widersprüchlich – gemachten Angaben daran keine massgeblichen Zweifel aufkommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass weitere Personen die in Frage stehende Tatbeteiligung des Beschuldigten 2 bestätigen.

5.5. So führte L._____ anlässlich seiner tatnäheren polizeilichen Einvernahme aus, dass u.a. "die zwei mit den farbigen Jacken" an den Kicks gegenüber dem Privatkläger 1 beteiligt gewesen seien, wobei er wahrgenommen habe, dass einmal "draufgestanden wurde" (Urk. D1/5/16 S. 4 ff.), welche Sachdarstellung er im Rahmen der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme in Bezug auf die vom Beschuldigten 2 ausgeführten Fusstritte bestätigte (Urk. D1/5/19 S. 10 f. u 17 f.). Diese Schilderungen von L._____ widersprechen der Sachdarstellung des Beschuldigten 2 im Rahmen des Strafverfahrens und stützen diejenige von M._____.

5.6. Des Weiteren machte S._____ Angaben zur aktiven Beteiligung des Beschuldigten 2, indem sie ihn unzweifelhaft als einen der ca. 5 Personen identifizierte, welche um den Privatkläger 1 gestanden seien und auf diesen geschlagen und getreten hätten, auch wenn sie sich letztlich nicht in der Lage sah, ihm konkrete Tatbeiträge zuzuordnen (Urk. D1/6/1 S. 3 f.; Urk. D1/6/10 S. 6 f. u. 9).

5.7. Schliesslich wird der Beschuldigte 2 auch vom Beschuldigten 1 insofern belastet, als dieser zu Protokoll gab, anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 den "fliegenden Fuss" des Beschuldigten 2 wahrgenommen zu haben (Urk. D1/5/4 S. 3; D1/5/19 S. 15).

5.8. Angesichts der erörterten glaubhaft dargelegten Belastungen durch mehrere Personen ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte 2 mehrfach mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat und ferner mit dem Fuss gegen dessen Kopf stampfte, woran die den Beschuldigten 2 entlastenden Aussagen seiner Kollegen und seiner Freundin Q._____ (vgl. Urk. D1/6/4 S. 1 ff.; D1/6/8 S. 1 ff.) nichts zu ändern vermögen. Einhergehend mit der auch diesbezüglich zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.6.7. S. 87) ist demgegenüber nicht erstellt, dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Privatkläger 1 auch Faustschläge austeilte, da sich die entsprechenden Belastungen als zu wenig konstant erweisen.

6. Phase III – mehrfache Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 2 (D._____) durch den Beschuldigten 1

6.1. Seitens des Beschuldigten 1 wird ferner in Abrede gestellt, dass er (auch in Phase III) mehrfache Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers 2 ausgeführt habe. Anerkannt wird vom Beschuldigten 1, dass er dem Privatkläger 2 nachgerannt sei und jenen gepackt habe (Urk. D1/5/4 S. 3), weshalb gestützt auf seine Aussage erstellt ist, dass er an der Auseinandersetzung in der Phase III zumindest beteiligt war.

6.2. Belastet wird der Beschuldigte 1 einerseits durch die Ausführungen des Privatklägers 2. Jener schilderte konstant, dass der Beschuldigte 1 ihn bis zur Brücke verfolgt habe, wobei er davon ausgehe, dass er unter den Personen gewesen sei, welche ihn dann geschlagen hätten (Urk. D1/4/1 S. 2; D1/4/6 S. 8 ff.). Bei der Polizei erwähnte der Privatkläger 2 gegen seinen Kopf erteilte Schläge (Urk. D1/4/1 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 spezifizierte er, dass die Leute bei der Brücke versucht hätten, ihn gegen das Gesicht und den Oberkörper zu schlagen, wobei er sein Gesicht recht gut geschützt habe, weshalb er keine Schläge in sein Gesicht bekommen habe (Urk. D1/4/6 S. 10). Gestützt auf diese Schilderungen lässt sich letztlich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Privatkläger 2 tatsächlich mit der Faust am Kopf getroffen wurde, d.h. dass diesbezüglich eine Berührung stattgefunden hat.

6.3. Dass der Beschuldigte 1 in der Phase III unter den Schlägern war, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen P._____, welcher als Sicherheitsangestellter der ZVV vor Ort war, ohne Weiteres erstellt. Eindrücklich schilderte er in der tatnäheren polizeilichen Einvernahme wie der einen weissen Pullover tragende Privatkläger 2 zuvorderst gerannt und von fünf Personen verfolgt worden sei, woraufhin die Verfolgertruppe jenen eingeholt habe und mindestens drei Personen auf ihn eingeschlagen hätten, worunter auch der dunkelhäutige Mann gewesen sei, welcher mit den Fäusten gegen das Gesicht des Opfers geschlagen habe. Diesen Mann habe er (P._____) gegenüber der Polizei als Täter bezeichnet, woraufhin er verhaftet worden sei. Eine Verwechslung mit einem anderen Tatbeteiligten erscheint ausgeschlossen, zumal P._____ auch daran beteiligt war, die Schläger von ihrem Tun abzuhalten und es ihm zusammen mit seiner Kollegin gelang, den Beschuldigten 1 zu Boden zu führen, woraufhin ihn der Beschuldigte 1 verbal mit dem Tod bedroht habe (Urk. D1/6/2 S. 1 ff.). Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft bestätigte P._____ die Wahrheit seiner vor Polizei gemachten Angaben und schilderte erneut detailliert und eindrücklich seine damaligen Beobachtungen, wobei er erneut erwähnte, dass der Beschuldigte 1, welchen sie daraufhin festgehalten hätten, damals unter den Schlägern des Privatklägers 2 gewesen sei. Wo die Faustschläge beim Privatkläger 1 genau gelandet seien, konnte der Zeuge P._____ nicht sagen, weil es zu dunkel gewesen und die Brücke nicht beleuchtet gewesen sei (Urk. D1/6/13 S.

3 ff.). Gestützt auf seine Schilderungen lässt sich folglich auch nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Privatkläger 2 tatsächlich mit der Faust am Kopf getroffen wurde, d.h. dass diesbezüglich eine Berührung stattgefunden hat.

6.4. O._____, ihres Zeichens Sicherheitsangestellte bei der ZVV, bestätigte die Sachdarstellung ihres Arbeitskollegen P._____ im Wesentlichen. Auch sie konnte letztlich in ihren zwei Einvernahmen keinen der einzelne Schläge oder Tritte einem konkreten Angreifer zuordnen (Urk. D1/6/3 S. 1 ff.; D1/6/14 S. 3 ff.). Allerdings folgt aus ihren Schilderungen, dass auch sie den Beschuldigten 1 als einen der Schläger des Privatklägers 2 – was sich auch anhand des bei den Akten liegenden Bildmaterials (z.B. Urk. D1/1/3) ohne Weiteres verifizieren lässt – eindeutig identifizierte (z.B. in Urk. D1/6/3 S. 1: "Ich nahm wahr, dass alle drei auf den mit dem weissen Pullover einschlugen. […] Der mit der auffälligen Jacke war recht aggressiv auch uns gegenüber. Er wollte gehen und wir sagten ihm, dass er warten müsse bis die Polizei komme, da er den mit dem weissen Pullover geschlagen habe. […]" bzw. auf die Aufforderung zu beschreiben, wie die zuschlagenden Personen ausgesehen hätten "Ich beginne mit dem Dunkelhäutigen: ich schätze ihn auf etwa 25-jährig, etwa so gross wie ich, ca. 165 cm, dünne Figur, 1.5 cm-Haarschnitt, dunkle Haare, gelockt oder gekraust und dann eben die auffällige Jacke oder so ein Pulli, ich weiss gar nicht. Sicher keine Winterjacke, entweder ein Jäckchen oder ein Pulli in den Farben hellgelb-grün-blau-rot, lange Hose blau oder schwarz, Schuhe weiss ich nicht mehr": Urk. D1/6/3 S. 3: "). Gestützt auf ihre Schilderungen lässt sich folglich indes ebenso wenig rechtsgenügend erstellen, dass der Privatkläger 2 seitens des Beschuldigten 1 tatsächlich mit der Faust am Kopf getroffen wurde, d.h. dass diesbezüglich eine Berührung stattgefunden hat.

6.5. Aus der Würdigung der massgebenden Beweise folgt, dass in der Phase III – neben dem Beschuldigten 2, welcher den ihm vorgeworfenen Tatbeitrag anerkannte, und weiteren zwei Tatbeteiligten – auch der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 2 hinterher rannte und ihn einholte, worauf auch der Beschuldigte 1 mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper des Privatklägers 2 schlug. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Privatkläger 2 seitens des Beschuldigten 1 auch tatsächlich mit der Faust am Kopf getroffen wurde, d.h. dass diesbezüglich eine Berührung stattgefunden hat, zumal dies niemand zu bestätigen vermochte und der Privatkläger 2 aussagte, seinen Kopf hinreichend gut mit seinen Händen geschützt zu haben.

7. Verletzungen der Privatkläger 1 und 2

7.1. Die in der Anklage genannten Verletzungsfolgen des Privatklägers 1 (Urk.

34 S. 5 3. Absatz) ergeben sich ohne Weiteres aus dem ärztlichen Austrittsbericht vom 7. Januar 2019 und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 7. Februar 2019 (Privatkläger 1; D1/10/2 und D1/10/4) sowie hinsichtlich der erlittenen Amnesie aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/4/5 S. 4; s. die vorstehend unter E. 4.2. gemachten Erwägungen). Diese wurden vom Beschuldigten 1 denn auch nicht bestritten (Prot. II S. 14) und gelten als erstellt.

7.2. Hinsichtlich der angeklagten Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 (Urk. 34 S. 5 f.) kann vollumfänglich auf die aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 29. Januar 2019 hervorgehenden Erkenntnisse verwiesen werden (Urk. D1/10/3). Der Anklagesachverhalt ist damit auch hinsichtlich der vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzungsfolgen als rechtsgenügend erstellt zu erachten.

8. Subjektiver Tatbestand

8.1. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten – mithin auch der Beschuldigte 1 – gewusst, dass sie den beiden Privatklägern durch die angeklagten Tathandlungen die erlittenen Verletzungen zufügen könnten, was sie auch gewollt hätten. Obschon auch der Beschuldigte 1 erkannt habe, dass mehrere Personen heftig auf die am Boden liegenden Privatkläger 1 und 2 insbesondere auch gegen den Kopf einschlugen und eintraten, habe er sich in der angeklagten Weise am Angriff auf die Geschädigten beteiligt, wobei auch er gewusst habe, dass sie den erwähnten Privatklägern durch ihre Tathandlungen – aber auch durch den massiven körperlichen Angriff durch ihre Gruppe von 6 Personen insgesamt – auch weitaus schwerwiegendere und lebensgefährliche Verletzungen, wie z.B. Schädelbrüche, Hirnblutungen sowie Hirngewebsverletzungen, hätten zufügen können, was auch er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 34 S. 6). Dabei hätten die Beschuldigten 1 und 2 zusammen mit den weiteren angeklagten Personen in Mittäterschaft – d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem Zusammenwirken, wobei jeder Täter mit den Tathandlungen der Mittäter einverstanden gewesen sei – gehandelt (Urk. 34 S. 3).

8.2. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 wird insbesondere dezidiert in Abrede gestellt, dass (auch) der Beschuldigte 1 durch sein Tun eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte, zumal sein bzw. ihr Vorgehen nicht das Ausmass gehabt hätte, eine schwere Körperverletzung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (Urk. 119 S. 7; Urk.190 S. 5). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (s. nachstehend).

IV. Rechtliche Würdigung

A. Rechtsgrundlagen

1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

1.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; 135 IV

152 E. 2.3.2.; je mit Hinweisen).

1.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2.).

1.4. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2. mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2.; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2.; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1.; mit Hinweisen).

1.5. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3. mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4. und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2., je mit Hinweisen).

1.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2. und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7.).

2.1. Gemäss Art. 134 StGB wird bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Im Gegensatz zum Raufhandel (vgl. nachfolgend unter E. 2.3. u. 2.4.) geht daraus hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Die Beteiligung an einem Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung – mindestens im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. BSK StGB I–MAEDER, Art. 134 StGB N 10b i.V.m. Art. 133 StGB N 23a; mit weiteren Hinweisen) – eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1. m.w.H.).

2.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1. m.w.H.; BGE 135 IV 152 E.2.1.).

2.3. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Beim Raufhandel besteht eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die daran aktiv teilnehmen. Die Auseinandersetzung muss zum Tod oder zur Körperverletzung eines Menschen geführt haben. Da bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Teilnehmern der Beweis schwierig sein kann, wer getötet oder verletzt hat, schuf der Gesetzgeber den Tatbestand des Raufhandels. Damit wollte er verhindern, dass ein möglicherweise schwerwiegender Vorfall wegen der bei einer Schlägerei unter mehreren Personen typischen Beweisschwierigkeiten ohne gesellschaftlich angemessene Reaktion bleibt. Das nach Art. 133 Abs. 1 StGB strafbare Verhalten besteht also nicht darin, jemanden zu töten oder zu verletzen, sondern in der Beteiligung an einem Raufhandel, die das Leben oder die körperliche Integrität der Teilnehmer oder Dritter gefährdet. Jeder Teilnehmer am Raufhandel ist strafbar, unabhängig von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die Tötung oder Körperverletzung. Bewiesen werden muss einzig die Teilnahme am Raufhandel. Der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen stellt kein objektives Tatbestandsmerkmal dar, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.5.; BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S. 457; 139 IV 168 E. 1.1.1 und E. 1.1.4 S. 172 ff.; je mit Hinweisen).

2.4. Gemäss herrschender Lehre kann als angegriffene Partei im Sinne von Art. 134 StGB nur eine Person gelten, die entweder völlig passiv bleibt oder sich nur zu schützen versucht, ohne ihrerseits, und sei es auch bloss in dem durch Notwehr gedeckten Umfang, tätlich zu werden (BSK StGB I–MAEDER, Art. 133 StGB N 11 bzw. Art. 134 StGB N 6 f.; jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese Auffassung deckt sich mit der seitens des Bundesgerichts vertretenen Auffassung, wonach auch der Abwehrende als Beteiligter beim Raufhandel gilt, wobei er jedoch gemäss Abs. 2 von Art. 133 StGB nicht strafbar ist. Lediglich wer sich völlig passiv verhält, ist von der Strafbestimmung des Raufhandels nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass sich ein Angriff auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln kann, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, dass sich nicht (mehr) wehrt (BSK StGB I–MAEDER, Art. 134 StGB N 6 f.; BGE 118 IV 227).

3. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, tritt für diesen neben dem Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1. m.w.H.; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2.; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3.; BGE 135 IV 152 E. 2.1.2. i.f. und E. 2.3.2.2. [= Pra 99 (2010) Nr. 11]; je mit Hinweisen).

B. Würdigung

1.1. Vorliegend traten bei den Privatklägern 1 und 2 als Folge der Handlungsweise (auch) des Beschuldigten 1 – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 153 E. II.A.7.2.2.) – objektiv keine schweren Körperverletzungen auf (s. auch nachstehend unter E. 2.1.).

1.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten eine schwere Köperverletzung – wie z.B. Schädelbrüche, Hirnblutungen sowie Hirngewebsverletzungen (vgl. Urk. 34 S. 6) – beim Privatkläger 1 in Kauf genommen hat, womit der Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage steht. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung und Begründung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.7.2.3.) ist dabei unmassgeblich, welche rechtliche Würdigung die Anklagebehörde zu Beginn der Untersuchung diesbezüglich vorgenommen zu haben scheint.

1.2.2. Gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.7.2.5.) ist vorliegend – letztlich zu Gunsten des Beschuldigten 1 – von einer gewissen Intensität der gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausgeführten Fusstritte auszugehen, ohne dass – angesichts der diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen der den Vorfall beobachtenden Personen zur Heftigkeit der ausgeführten Fusstritte – anzunehmen ist, dass sie mit voller Wucht getreten haben: So beschrieb R._____ vor Staatsanwaltschaft als Zeugin zwar detailliert und glaubhaft, dass auf den Privatkläger 1 auch voll in den Kopf reingekickt worden sei, wie man in einen Ball reinkicke. Die Heftigkeit der Fusstritte gegen den Kopf stufte sie auf einer Skala von 1 (das Schwächste) und 10 (das Stärkste) auf 6 bis 7 ein (Urk. D16/12 S. 5 f.). Auch M._____ sprach anlässlich seiner staatsanwaltlichen Hafteinvernahme noch davon, dass der Beschuldigte 2 mehrfach gegen den Kopf des Privatklägers 1 gekickt habe, wie wenn er einen Fussball wegkicken würde, und habe dann den Privatkläger 1 auch von oben auf dessen Kopf getreten (Urk. D1/5/17 S. 5). Allerdings relativierte M._____ seine Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit allen anderen beschuldigten Personen nicht unerheblich, indem er nunmehr aussagte, der Beschuldigte 2 habe "nicht fest" gegen den Kopf des Privatklägers 1 getreten, wobei er nicht mehr wisse, ob er dabei ausgeholt habe (Urk. D1/5/19 S. 18 f.). S._____ wiederum sagte als Zeugin vor Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte 1 habe den Kopf des Privatklägers 1 "mit voller Wucht" getreten, wobei er schon etwas ausgeholt habe. Auf einer Skala von 1 bis

10 stufte sie die Stärke der beobachteten Fusstritte mit "ca. 7" ein (Urk. D1/6/10 S. 5 ff.). T._____ sprach bei der Polizei und später bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson wiederum davon, dass die Tretenden mit ihren Beinen nicht fest, aber schon etwas bzw. ein bisschen ausgeholt hätten, wobei sie nicht glaube, dass sie voll gekickt hätten (Urk. D1/4/2 S. 5; Urk. D1/4/7 S. 5). Nebst der Anwendung einer gewissen Intensität durch die gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausgeführten Fusstritte durch die Beschuldigten 1 und 2 bzw. das vom Beschuldigten 2 ausgeführte Stampfen ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Privatkläger 1 wehrlos am Boden lag, was das hohe Risiko der Zufügung einer schweren Körperverletzung weiter begünstigte und was (auch) dem Beschuldigten 1 bewusst sein musste, zumal er über die äusserst gravierenden Verletzungsfolgen von Fusstritten bzw. einem Stampfen gegen den Kopf eines Menschen im Bilde ist (vgl. Urk. 113 S. 6). Es ist daher – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.7.2.5.) – ohne Weiteres davon auszugehen, dass (auch) der Beschuldigte 1 durch seine Handlungsweise sowie jene des Beschuldigten 2 auch schwere Verletzungsfolgen wie einen Schädelbruch, Hirnblutungen oder Hirngewebsverletzungen des Privatklägers 1 in Kauf nahm, weil er angesichts des hohen Risikos der Verwirklichung entsprechender Gesundheitsbeeinträchtigungen des Privatklägers 1 nicht darauf vertrauen konnte und durfte, dass diese unterblieben, weshalb für die Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit kein Raum bleibt.

1.3. Die Beschuldigten 1 und 2 gingen überdies in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung als Mittäter vor, weil beide bei der Deliktsausführung wesentliche Tatbeiträge leisteten: Während der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge, Ohrfeigen und Fusstritte gegen dessen Kopf und Körper erteilte, verpasste ihm der Beschuldigte 2 mehrere Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1, gegen welchen er überdies stampfte. Dabei handelten beide in Bezug auf ihr Vorgehen vorsätzlich und wirkten mit dermassen massgeblichen und auch aufeinander abgestimmten Tatbeiträgen zusammen, dass beide als Hauptbeteiligte eines konkludent gefassten Tatentschlusses dastehen. Deshalb müssen sich die Beschuldigten 1 und 2 die Tatbeiträge des jeweils anderen, aber auch der weiteren beteiligten Personen, J._____ – welcher dem Privatkläger 1 ca.1-2 Faustschläge ins Gesicht erteilte – sowie I._____– welcher den Privatkläger 1 zwischenzeitlich hochzog, dann wieder zu Boden warf und jenen mit dem Fuss in den Bauchbereich kickte (vgl. Urk. 153 E. II.A.6.8. bzw. 6.9.) – zurechnen lassen.

1.4. Demnach erfüllt der Beschuldigte 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1.

2.1. Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund der Attacke des Beschuldigten 1 eine Amnesie, ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Monokelhämatom am rechten Auge, Blutergüsse am Hinterkopf, an der Stirn, an der rechten Wange, hinter dem rechten Ohr, an der Oberlippeninnenseite und am Kinn sowie eine Quetsch-Riss-Wunde an der Kinnunterseite sowie Hautabschürfungen an der Stirn, an der linken Wange und an beiden Knien (vgl. vorstehend unter E. III.7.1. bzw. Urk. D1/10/02 u. D1/10/04), welche Verletzungen – namentlich das Schädelhirntrauma – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.7.1.4.) unter Art. 123 StGB zu subsumieren sind, weshalb die objektive Strafbarkeitsbedingung eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB vorliegt.

2.2. Des Weiteren ist vorliegend nicht von einer – allenfalls einen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB begründenden – wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe mit den Beschuldigten 1 und 2 einerseits und der Gruppe mit den Privatklägern 1 und 2 auszugehen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. II.A.7.1.3.) erscheint die im Entreissen des zuvor durch den Beschuldigten 2 weggenommenen Joints bestehende Handlungsweise des Privatklägers 2 vorliegend als eine legitime Reaktion auf eine entsprechende Provokation und ist nicht als tätliche Handlung im Sinne Art.

133 StGB zu qualifizieren, zumal dadurch weder das Leben oder die körperliche Integrität von Gruppenangehörigen oder Dritten gefährdet wurde. Das Verhalten des Privatklägers 1, welcher – als er sich zur Gruppe der Beschuldigten 1 und 2 begab – gestützt auf seine eigenen Aussagen versucht haben soll, einer Person der anderen Gruppierung "einen Box zu geben" (Urk. D1/4/5 S. 4), ist zwar nicht als rein passives Verhalten einzustufen, es wird allerdings durch die darauffolgenden Ereignisse dermassen überholt, dass ihm keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt. Abgesehen davon kann sich ein Angriff auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln. Dies wäre vorliegend spätestens dann der Fall gewesen, als der Privatkläger 2 wehrlos am Boden lag. Daran vermögen auch die seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 119 S. 9; Urk. 190 S. 7 f.), wonach die beschuldigten Personen von einer wechselseitigen Auseinandersetzung berichtet hätten, bereits deshalb nichts zu ändern. Ein Raufhandel liegt demnach mangels Wechselseitigkeit der massgebenden tätlichen Auseinandersetzung nicht vor.

2.3. Beim seitens des Beschuldigten 1 gegenüber den Privatklägern 1 und 2 an den Tag gelegten Verhalten handelt es sich um einen Angriff, weil die Beschuldigten 1 und 2 durch das Erteilen der erstellten Schläge, Ohrfeigen und Fusstritte sowie das Stampfen gegen den Kopf des Privatklägers 1 gegen die mehrheitlich am Boden liegenden wehrlosen Opfer in allen 3 Phasen einseitige, klar von feindseligen Absichten getragene Gewalttätigkeiten vornahmen.

2.4. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte 1, dass er sich vorliegend an einem Angriff auf die Privatkläger 1 und 2 im objektiv umschriebenen Sinn beteiligten, was er ohne Weiteres in Kauf nahm.

2.5. Der Beschuldigte 1 hat durch sein Verhalten demnach auch den objektiven und subjektiven Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt.

C. Ergebnis

Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe macht sich der Beschuldigte 1 vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (zum Nachteil des Privatklägers 1) sowie des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies (Urk. 153 S. 102), besteht zwischen den beiden Delikten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung echte Konkurrenz, nachdem neben der (im Sinne der schweren Körperverletzung) verletzten Person (Privatkläger 1) im Rahmen des Angriffs auch noch eine weitere Person, mithin der Privatkläger 2, konkret gefährdet wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 118 IV 227 E. 5b).

V. Strafzumessung

A. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 122 StGB) auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftaten (Angriff gemäss Art. 134 StGB) nicht in Betracht. Für die bezüglich des Beschuldigten 1 ferner zu beurteilende Beschimpfung beträgt der Strafrahmen Geldstrafe von 3 bis 90 Tagessätze (vgl. Art. 177 StGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB).

B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe

1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 153 E. III.1.1.-1.3., 3.1. u. V.1. bzw. V.3.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.

2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

C. Konkrete Strafzumessung

1. Versuchte schwere Körperverletzung

1.1. In objektiver Hinsicht wirken sich nicht nur die eigenen Tatbeiträge des Beschuldigten 1 (Erteilen mehrerer Faustschläge, Ohrfeigen und Fusstritte gegen den Kopf und Körper des Privatklägers 1) sondern auch diejenigen der mitbeschuldigten in Mittäterschaft handelnden Personen, und da insbesondere diejenigen des Beschuldigten 2, erheblich verschuldenserschwerend aus. Das Risiko einer schweren Verletzung der physischen Integrität des Privatklägers 1 wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten 1 massiv erhöht, auch wenn die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht mit voller Wucht und mit einer gewissen Dosierung erfolgten. Die beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen wogen zwar nicht als schwer im Rechtssinne, doch erweist sich der Umstand, dass die Verletzungen insbesondere im Kopfbereich erfolgten, verschuldenserschwerend aus, lässt sich doch daraus der Rückschluss ziehen, dass die Täter und damit auch der Beschuldigte 1 ihren Fokus insbesondere auf den Kopf, und damit ein besonders sensibles Organ, richteten. Ferner offenbarte der Beschuldigte 1 auch durch den Umstand, dass er gegen ein wehrlos am Boden liegendes Opfer vorging, ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential, welches sich ebenso zu seinen Ungunsten auswirkt wie der Umstand, dass er sogar innerhalb der Tätergruppe als Hauptaggressor auffiel. Das objektive Verschulden des Beschuldigten erweist sich unter diesen Umständen als erheblich. Es erscheint angemessen, hierfür eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.

1.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten 1 zugute zu halten, dass ein direkter Vorsatz, den Privatkläger 1 selber und zusammen mit den Mitbeschuldigten entsprechend schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist, und lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Andererseits fällt nicht unbeträchtlich verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte 1 aus nichtigem Anlass gegen den Privatkläger 1 vorging. Seine Vorgehensweise zeugt deshalb von einem unbeherrschtem und brachialem Verhalten gegenüber einem ihm unbekannten Menschen. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die Tat spontan aus der Situation heraus ausgeführt wurde und nicht von langer Hand geplant war. Dem seitens der Verteidigung gemachten Vorbringen, dass der Beschuldigte 1 unter der Wirkung von Alkohol und Kokain sowie Cannabis gehandelt habe, was ihm deutlich verschuldensmindernd anzurechnen sei (Urk. 119 S. 10; Urk. 190 S. 6), ist in geringfügigem Ausmass Rechnung zu tragen, da durch den nachgewiesenen Substanzmissbrauch (vgl. Urk. D1/8/7) durchaus eine enthemmenden Wirkung resultiert haben kann, auch wenn die Blutalkoholkonzentration die vom Bundesgericht vorgesehene Schwelle für die Berücksichtigung einer Strafminderung von mehr als 2 Promille nicht erreicht (vgl. Urk. D1/8/5 bzw. D1/8/7). Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive insgesamt ein wenig zu relativieren, so dass für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten von 32 Monaten Freiheitsstrafe dem immer noch erheblichen Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen erscheint.

1.3. Der verschuldensunabhängigen Strafzumessungskomponente des Versuchs ist mit einer weiteren Strafminderung Rechnung zu tragen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. III.3.3.3.) ist es allerdings lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass es beim Versuch blieb und der Privatkläger 1 keine schweren Verletzungen zu vergegenwärtigen hatte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine weitere Strafminderung auf 27 Monate Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.

2. Angriff

2.1. In objektiver Hinsicht wirken sich die im Rahmen der Phasen I und III gegenüber dem Privatkläger 2 vorgenommenen Handlungen zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus, zumal die in Phase II zum Schaden des Privatklägers 1 angewandten Gewalttätigkeiten vom Unrechtsgehalt gesehen bereits bei der Würdigung des Verschuldens bei der versuchten schweren Körperverletzung abgedeckt werden. Verschuldenserschwerend wirkt sich insbesondere der Umstand aus, dass der Beschuldigte 1 Teil einer angreifenden Gruppe von mindestens 4 Personen war, welche somit mit einer deutlichen personellen Überlegenheit agierte, und dabei teilweise auch wehrlos am Boden liegende mehrere Opfer auf konstant sehr aggressive Weise gewalttätig traktierte. Sogar als der Privatkläger 2 zu flüchten versuchte, wurde dieser von mehreren Angreifern – mitunter dem Beschuldigten 1 – verfolgt, eingeholt und weiter traktiert. Auch fällt verschuldensschärfend ins Gewicht, dass von der Anwendung der Gewalt zumindest teilweise erst aufgrund des Einschreitens von Drittpersonen abgesehen wurde. Hierfür erwiese sich isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitstrafe als angemessen.

2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere beim Angriff ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich vorging, was sich indes strafzumessungsneutral auswirkt. Damit bliebe es bei einer isolierten Betrachtung des Angriffs bei einer Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Asperation

In Asperation mit der für die versuchte schwere Körperverletzung vorgesehenen Strafe ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die sachliche und teilweise persönliche Konnexität bei den betroffenen Delikten zu einer sich nicht unerheblich zu Gunsten des Beschuldigten 1 auswirkenden Strafreduktion führt. Es rechtfertigt sich unter Anwendung des Asperationprinzips für beide Delikte auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monate zu erkennen.

4. Beschimpfung

4.1. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Beschimpfung insgesamt deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass es sich beim in Frage stehenden Begriff "Hurensohn" bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen noch um einen relativ "gängigen" Kraftausdruck handelt, welcher vom Beschuldigten 1 spontan sowie lediglich für einen beschränkten Kreis an Zuhörern hörbar geäussert wurde. Das objektive Tatverschulden erweist sich vor diesem Hintergrund als leicht und eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen

4.2. Die subjektive Tatschwere bei der Beurteilung der Beschimpfung vermag das objektive Verschulden insbesondere angesichts des direkten Vorsatzes des Beschuldigten 1 nicht weiter zu relativieren, weshalb es bei der vorgesehenen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Die von der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe im Betrag von Fr. 10.– erweist sich weiterhin als angemessen.

5. Täterkomponente

5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 153 E. III.3.5.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 1, dass er zurzeit noch beim Sozialamt angemeldet sei, sich nun aber auf eine dreijährige Lehrstelle im Bereich Hauswartung vorbereite, die er im August 2022 antreten könne. Er habe sodann Schulden und sei auch bereits betrieben worden, wisse jedoch nicht, auf welchen Betrag sich die Schulden belaufen würden (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

5.2. Der Beschuldigte 1 verfügt weiterhin über keine Vorstrafen (vgl. Urk. 175), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

Vorliegend ist der Beschuldigte 1 lediglich teilweise hinsichtlich der Beschimpfung umfassend geständig. Im Übrigen anerkennt er den Anklagesachverhalt nur insoweit, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage – wie der Videobeweis – auch keine echte Alternative offen stand. Ein bei der Strafzumessung ins Gewicht fallendes Geständnis oder eine Kooperation des Beschuldigten 1 in Bezug auf die unter Dossier 1 erstellten Delikte ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Leicht strafmindernd wirkt sich demgegenüber einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 153 E. III.3.5.) eine gewisse Einsicht des Beschuldigten 1 in das Unrecht seiner Taten und eine gewisse Reue (vgl. Prot. II S. 15 f.) sowie sein jugendliches Alter aus. Sodann hat er sich dem mit vorinstanzlicher Weisung angeordneten deliktsorientierten Lernprogramm, welches er im Berufungsverfahren zunächst noch angefochten hatte (Urk. 154 S. 2), mittlerweile doch unterzogen und überdies seine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach sowie die Genugtuung für den Privatkläger 1 anerkannt (vgl. oben E. I.5.). Die Verfahrensdauer erweist sich – insbesondere angesichts der Anzahl der Tatbeteiligten und der auch deshalb vorzunehmenden umfangreichen Untersuchungshandlungen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. III.3.5.) – nicht als in einem bei der Strafzumessung zu berücksichtigendem Umfang zu lange. Aus der Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten 1 resultiert deshalb eine Strafreduktion auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

6. Fazit

Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von

33 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Die in Untersuchungshaft erstandenen 60 Tage (vgl. Urk. D1/12/1 bzw. D1/21/21) sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

D. Vollzug

Der Beschuldigte 1 ist Ersttäter, weshalb ihm – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 153 E. V.3.) – auch angesichts der bereits erstandenen Haft von 60 Tagen, welche ihn beeindruckt haben dürfte, der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der vollbedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist. Auch unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Übrigen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Auch hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.

1.2. Die seitens der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach dem Beschuldigten

1 die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – bei insgesamt vier Beschuldigten – zu einem Viertel aufzuerlegen sind, ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Entscheid, die übrigen Kosten angesichts der nicht günstig erscheinenden wirtschaftlichen Verhältnisse definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 153 E. XI.). Auch erweist sich die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 8'000.– angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Straffalles als ohne Weiteres angemessen und hätte auch höher ausfallen können.

B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

1.2. Der Beschuldigte 1 unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Beschuldigte 2 liess die Berufung erst relativ kurz vor dem ersten Berufungsverhandlungstermin zurückziehen, weshalb seitens des Gerichts bereits ein beträchtlicher Vorbereitungsaufwand entstanden ist. Unter diesen Voraussetzungen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten 1 zu vier Fünfteln und dem Beschuldigten 2 zu einem Fünftel aufzuerlegen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 (dazu sogleich) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, um den beiden Beschuldigten 1 und 2 angesichts ihrer nicht günstig erscheinenden wirtschaftlichen Verhältnisse das Fortkommen nicht zu erschweren.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un-

ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die amtlichen Verteidiger sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 macht mit Kostennote vom 8. Juli 2022 (Urk. 192) – ohne Berufungsverhandlung – einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 4'087.45 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Reise- und angemessener Nachbearbeitungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit Fr. 5'040.– zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht wie zuvor erwähnt nicht.

3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 macht mit Kostennote vom 20. Januar 2022 (Urk. 184) einen Zeitaufwand von etwas über 9 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit Fr. 2'236.– zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht wie zuvor erwähnt nicht.

3.3. Seitens der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 3 und 4 wurden für das vorliegende Verfahren keine Entschädigungen mehr geltend gemacht (vgl. Urk. 180).

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Dieser macht mit Kostennote vom 20. Januar 2022 (Urk. 183) insgesamt einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 1'462.20 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Berufungsverfahren mit Fr. 1'462.20 zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht besteht auch hier nicht.

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten 2 wird Vormerk genommen.

2. Es wird – in Ergänzung zum Beschluss vom 20. April 2021 – festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. November 2020 ferner hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3. Absatz (Schuldspruch Beschuldigter 1 betr. Beschimpfung), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Gewalt gegen Behörden und Beamte), 3 (Schuldsprüche Beschuldigter 2), 4 (Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf des Betrugs), 12 (Weisung betr. Beschuldigter 1), 13 (Absehen von Landesverweisung beim Beschuldigten 1), 14 (Strafe Beschuldigter 2), 15 (Vollzug Beschuldigter 2), 16 (Anordnung Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB betr. den Beschuldigten 2), 17 (Absehen von Landesverweisung beim Beschuldigten 2),

23 (Herausgabe aller übrigen Beschlagnahmungen), 24 (Vernichtung Spuren- und Spurenträger), 25 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1),

26 (Genugtuung gegenüber Privatkläger 1), 27 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin 5), 28 (Schadenersatzzahlung des Beschuldigten 2 betr. den Privatkläger 4), 29-30 teilweise (Kostendispositiv betr. den Beschuldigten 2), 31 (Regelung der Kostenübernahme weiterer im vorinstanzlichen Kostendispositiv nicht genannter Gerichtskosten) sowie 32 (separate Beschlussfassung betr. Entschädigung amtliche Verteidigungen und Vertretung des Privatklägers 1) rechtskräftig geworden ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 60 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 60 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 29) wird auch hinsichtlich des Beschuldigten 1 bestätigt.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten 1 zu einem Viertel auferlegt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'040.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 2'236.– amtliche Verteidigung B._____ Fr. 1'462.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft C._____.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten 1 zu vier Fünfteln und dem Beschuldigten

2 zu einem Fünftel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2, 3 und 4 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2, 3 und 4 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigungen der Beschuldigten 1 - 4 je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt, vgl. oben)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

− das Migrationsamt des Kantons Zürich (bezüglich Beschuldigter 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zur Löschung des DNA-Profils.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. Juli 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.