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Entscheid

SB210078

Fahrlässige Körperverletzung etc.

1. September 2021Deutsch41 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1.

Einleitung und Prozessgeschichte

1.1

Am 9. Mai 2018, ca. 16.30 Uhr, stürzte der Privatkläger auf der C._____strasse Richtung D._____-strasse in E._____ von seinem Fahrrad und erlitt eine Querschnittlähmung auf der Höhe C4 (Tetraplegie). Am 23. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Anklage gegen den Beschuldigten und wirft ihm darin vor, für den Sturz des Privatklägers verantwortlich zu sein. Er sei im Unfallzeitpunkt ebenfalls mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, habe bei der Kreuzung F._____-gasse/ C._____-strasse das Signal "kein Vortritt" missachtet und den Privatkläger übersehen. Dadurch habe der Privatkläger stark bremsen müssen und sei gestürzt, was für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei. Ferner habe sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernt, ohne die Polizei zu avisieren, deren Eintreffen abzuwarten oder einem der Passanten, welche dem bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger halfen, seine Personalien mitzuteilen. Wegen seines Verhaltens sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu sprechen (Urk. 21).

1.2

Nach erfolgter Anklageerhebung stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge. Während die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ablehnte, ordnete sie in Gutheissung der weiteren Beweisanträge die Einvernahme des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort an (Urk. 27 f.). Die Vorinstanz führte hernach am Morgen des 30. Januar 2020 einen Augenschein durch (Prot. I S. 6), worauf die Hauptverhandlung am Nachmittag desselben Tages stattfand (Prot. I S. 11). Nach durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 43) stellte die Vorinstanz den Parteien am 5. Februar 2020 das Protokoll des Augenscheins zu und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme und zu allfälligen Protokollberichtigungsgesuchen an (Prot. I S. 45). Einem Protokollberichtigungsbegehren der Staatsanwaltschaft gab die Vo-- 5 of 30 -rinstanz mit Verfügung vom 15. März 2020 statt (Prot. I S. 46) und lud am 23. April 2020 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 25. Juni 2020 vor (Prot. I S. 47).

1.3

An der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2020 verzichteten die Parteien auf weitere Anträge. Mit eingangs wiedergegebenem, gleichentags eröffnetem Urteil sprach der Vorderrichter den Beschuldigten anklagegemäss schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde auf 2 Jahre und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf

20 Tage festgesetzt. Weiter befand die Vorinstanz über die Zivilansprüche des Privatklägers, die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 83 S. 34). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete noch vor Schranken im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung Berufung an (Prot. I S. 48). Nachdem der schriftlich begründete Entscheid den Parteien am 29. Januar 2021 zugestellt wurde, reichte der Verteidiger unter dem 18. Februar 2021 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 85; Urk. 82/2). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten mit Eingaben vom 18. bzw. 30. März 2021 auf Anschlussberufung und beantragten im Wesentlichen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92; vgl. Urk. 94).

20 Tage festgesetzt. Weiter befand die Vorinstanz über die Zivilansprüche des Privatklägers, die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 83 S. 34). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete noch vor Schranken im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung Berufung an (Prot. I S. 48). Nachdem der schriftlich begründete Entscheid den Parteien am 29. Januar 2021 zugestellt wurde, reichte der Verteidiger unter dem 18. Februar 2021 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 85; Urk. 82/2). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten mit Eingaben vom 18. bzw. 30. März 2021 auf Anschlussberufung und beantragten im Wesentlichen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92; vgl. Urk. 94).

1.4. Der Privatkläger hatte mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (Datum des Poststempels) zunächst ebenfalls Berufung anmelden lassen, doch wurde darauf mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Februar 2021 nicht eingetreten, da innert Frist keine Berufungserklärung erfolgt war (Urk. 76; Urk. 88; vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

1.5. Am 21. Mai 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters erschienen sind (Urk. 100; Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft hatte um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht, weshalb ihr das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 92).

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2. Umfang der Berufung

2.1. Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte beschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich. Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – jedoch nicht zu überprüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 18).

2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 1). Damit einhergehend gilt auch die Höhe der Sanktion und deren Aufschub zu Gunsten einer Probezeit bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe der ausgesprochenen Busse (Dispositiv-Ziff. 2 bis 4), die vorinstanzliche Regelung des Zivilanspruchs des Privatklägers (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung als angefochten (Dispositiv-Ziff. 8 und 9; s.a. Urk. 85). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 7; vgl. Prot. II S. 8). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. II. Prozessuales

1. Anklageprinzip

1.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips, da dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen werde, das Signal "kein Vortritt" missachtet bzw. nicht beachtet zu haben. Damit – so die Verteidigung weiter – werde ihm ein rechtlicher Tatbestand, mithin das Nichtbeachten eines Signals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zur Last gelegt; worin das Nichtbeachten des genannten Signals genau bestanden habe, werde in der Anklage nicht genügend aufgeführt (Prot. II S. 11 f.).

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1.2. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend jedoch ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart erfolgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 143 IV 63 E. 2.2. m.H.; Zürcher Kommentar StPO-W OHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.).

1.3. Die Rüge der Verteidigung ist unbegründet. Der zu prüfende Anklagesachverhalt wurde vorliegend als einmaliges Ereignis sowohl in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkret und präzis umschrieben. So wird dem Beschuldigten explizit vorgeworfen, er habe das Signal "kein Vortritt" aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtet, indem er die C._____-strasse überquerte, ohne sich zu vergewissern, ob vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf der C._____-strasse gefahren seien. Dabei habe der Beschuldigte übersehen, dass der Privatkläger auf der C._____-strasse talwärts gefahren sei. Infolge dieser Unachtsamkeit des Beschuldigten habe der Privatkläger stark bremsen müssen und sei in der Folge von seinem Fahrrad gestürzt (Urk. 21 S. 2). Damit wird das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten ausreichend umschrieben. Es ist nicht auszumachen, inwiefern nach Ansicht der Verteidigung noch näher hätte beschrieben werden können, wie genau der Beschuldigte das Signal "kein Vortritt" missachtet haben soll. Der Vorwurf, den talwärts fahrenden und vortrittsberechtigen Privatkläger übersehen zu haben, geht offensichtlich mit dem Vorwurf einher, in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unter Missachtung des Signales "kein Vortritt" die C._____-strasse überquert zu haben, was zum Sturz des Privatklägers geführt habe. Es ist für den Beschuldigten mithin klar ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt Gegenstand der Anklage bildet und gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat (s.a. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4.). Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter -- 8 of 30 -dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich. Damit steht auch eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Frage.

2. Beweisantrag

2.1. Wie schon vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ohne nähere Begründung den Beweisantrag, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten zur Tatrekonstruktion respektive zur Frage der Kausalität und Vermeidbarkeit des Unfallereignisses einzuholen (vgl. Prot. I S. 29; Prot. II S. 6 und S. 9).

2.2. Die Verteidigung stützt ihren Beweisantrag unter anderem auf Berechnungen, welche auf den Standorten und Geschwindigkeiten beider Radfahrer gründen. Sie macht im Wesentlichen geltend, erst die örtliche und zeitliche Lokalisierung des Reaktionspunktes des Privatklägers (Position im Zeitpunkt seiner Bremsreaktion) lasse Rückschlüsse auf die Frage zu, was Auslöser für dessen Notbremsung gewesen sei (vgl. Urk. 17/1; Prot. II S. 13 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich der Beweisantrag als nicht zielführend, da die hierfür notwendigen Parameter nicht mehr eruiert werden können. Aber auch aufgrund des Beweisergebnisses kann darauf verzichtet werden, das beantragte Gutachten einzuholen. Zur Begründung sei auf die Erwägungen in der Sachverhaltserstellung verwiesen (vgl. nachfolgend E. III.3.4. ff.).

3. Augenscheinprotokoll

3.1. Die Verteidigung bemängelt das vorinstanzliche Protokoll des Augenscheins als unzureichend, da darin keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den Wahrnehmungen vor Ort enthalten seien (Prot. II S. 24; vgl. Prot. I S. 6-10).

3.2. Augenscheine werden gemäss Art. 193 Abs. 4 StPO mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht. Vom Augenschein und den dabei vor Ort gemachten Feststellungen ist ein Protokoll zu erstellen, da die Sinneswahrnehmungen im späteren Verfahren nicht mehr (unmittelbar) zur Verfügung stehen (Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, 3. Aufl. 2020, Art. 193 N 28-31 m.H.). Das Protokoll soll deshalb -- 9 of 30 -einerseits den Richtern und dem Gerichtsschreiber als Gedächtnisstütze dienen und es ihnen ermöglichen, die Feststellungen und Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (zum Ganzen: BGE 142 I 86 S. 90 f. E. 2.3).

3.3. Vorliegend führte die Vorinstanz zwar ein den Vorschriften nach Art. 76 f. StPO entsprechendes Protokoll des Augenscheins, stellte darin aber einzig Nebensächlichkeiten oder bereits bekannte Umstände fest. So wurde unter anderem protokolliert, dass die Wassersteine in Form einer Rinne die F._____-gasse von der C._____-strasse trennen (Prot. I S. 8), oder dass auf der linken Seite der F._____-gasse eine "Kein-Vortritt-Tafel" stehe und kurz vor den Wassersteinen Bodenmarkierungen in Form von "Haifischzähnen" die Vortrittsregelung markieren (Prot. I S. 8). Wo bzw. in welcher Entfernung sich diese jeweiligen Markierungen oder Signalisationen zur C._____-strasse befinden, wurde hingegen nicht festgehalten. Überhaupt fehlen weitgehend sachdienliche eigene Feststellungen der Vorinstanz, beispielsweise zur Frage, ob und wie weit von der Kreuzung aus die C._____-strasse einsehbar ist. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, "Hinweise" der Parteien zu protokollieren (Prot. I S. 6 ff.). Ob diese Parteibehauptungen zutreffen oder nicht, lässt sich aus dem entsprechenden Protokoll nicht entnehmen. Damit verletzte die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht, können doch weder das Berufungsgericht noch Dritte auf dieser Grundlage nachvollziehen, was vor Ort festgestellt wurde bzw. welche der "Hinweise" der Parteien zutreffen und welche nicht. Es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, einen erneuten Augenschein durchzuführen bzw. eine verbesserte Protokollierung von der Vorinstanz einzuholen. Der streitgegenständliche Sachverhalt lässt sich ohne Augenschein bzw. ohne Konsultation des vorinstanzlichen Augenscheinprotokolls rechtsgenügend erstellen, zumal sich eine umfassende polizeiliche Fotodokumentation in den Akten befindet (Urk. 8/2).

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III. Sachverhalt

1. Allgemeine Beweisregeln

1.1. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 83 S. 9 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.; BGE 127 I 40). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklageversion Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 21; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

2. Würdigung

2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen G._____ wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf

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verwiesen werden (Urk. 83 S. 10 ff. und S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung.

2.2. Der Privatkläger ist seit dem Sturz von den Schultern an abwärts gelähmt und hat keine Erinnerungen an den Unfall (Prot. I S. 27 f.).

2.3. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitraum Polizeibeamter der …-polizei Zürich war und damit Zugang zum polizeilichen Rapportsystem hatte. Der Beschuldigte hatte sich nach dem Ereignis vom Unfallort entfernt und stellte sich – trotz Fahndungsaufrufen – erst am 22. Mai 2018 dem Verfahren, wobei er am 29. Juni 2018 erstmals einvernommen wurde. Davor las er nach eigenen Angaben den Rapport des zuständigen Polizeibeamten durch (Urk. 7 S. 6). Sodann machte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst geltend, sich nicht erinnern zu können, ob er die Einvernahmen der Auskunftspersonen/Zeugen G._____, H._____ und I._____ im Vorfeld (ebenfalls) gelesen habe (Urk. 4 S. 7). Auf Vorhalt, dass er der Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Schadenanzeige betreffend Haftpflichtversicherung samt Skizze des Unfallortes eingereicht habe, welche Skizze derjenigen des Polizeirapports entspreche, räumte der Beschuldigte ein, die Skizze aus dem Rapport in die Schadenanzeige kopiert zu haben (Urk. 4 S. 7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten von Anfang an auch die Aussagen der (übrigen) Auskunftspersonen zur Verfügung standen. Dies, zumal er in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von sich aus angab, er sei sich nicht sicher, ob er beim Verlassen der Unfallstelle wirklich gesagt habe, er müsse auf den Zug (Urk. 4 S. 6), obwohl der Beschuldigte mit dieser Aussage des Zeugen G._____ noch gar nicht konfrontiert worden war. Entsprechend ist die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten eingeschränkt und es bestehen Hinweise darauf, dass seine Aussagen auf jene der übrigen einvernommenen Personen abgestimmt sind, wodurch sie an Glaubhaftigkeit einbüssen. Darauf hat auch der Vertreter des Privatklägers zutreffend hingewiesen (Prot. II S. 17 f.).

2.4. Es erstaunt denn auch nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen mit jenen der übrigen Zeugen, insbesondere des Zeugen G._____,

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übereinstimmen. Im Unterschied zu den Ausführungen des Zeugen G._____ macht der Beschuldigte aber geltend, er sei langsam über die Kreuzung gefahren und habe zur C._____-strasse bzw. in Richtung des herannahenden Privatklägers geschaut. Diesbezüglich überzeugen seine Aussagen jedoch nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht gesehen habe, wenn er doch nach eigenen Angaben langsam über die Kreuzung gefahren sei und zur C._____-strasse hinaufgeschaut haben will. Wäre er tatsächlich langsam gefahren und hätte er hochgeschaut, hätte er den Privatkläger sehen müssen. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte nicht erklären (vgl. Prot. I S. 22). Die diesbezügliche Behauptung wirkt vorgeschoben und erscheint unglaubhaft.

2.5. Der in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeuge einvernommene G._____ wurde bereits wenige Stunden nach dem Geschehen am 9. Mai 2018 polizeilich befragt. Er führte aus, es seien zwei Fahrradfahrer mit hoher Geschwindigkeit bergab gefahren. Beide seien zunächst "unsichtbar" gewesen und hätten sich erst im letzten Moment erkennen können. Beide Fahrradfahrer hätten massiv abgebremst, als sie sich gesehen hätten, um eine seitliche Kollision zu vermeiden. Der von der C._____-strasse kommende habe sich bei der Bremsung überschlagen und sei reglos auf dem Boden liegen geblieben. Es sei nicht zu einer Kollision gekommen. Der andere Fahrradfahrer sei zum Stillstand gekommen und sei danach beinahe hingefallen, da er vermutlich Klickpedale an seinem Fahrrad gehabt habe. Der nichtverletzte Fahrradfahrer habe bei der Patientenversorgung geholfen (Urk. 6/5 S. 1). Er (G._____) sei ca. 10 Meter vor der Stopplinie der Berghaldenstrasse gestanden. Er habe eine perfekte Sicht auf den Unfallhergang gehabt (Urk. 6/5 S. 2). Er denke, beide seien 30-40 km/h schnell gefahren, wobei der Schwerverletzte seiner Einschätzung nach noch etwas schneller gewesen sei (Urk. 6/5 S. 2). Er denke, beide seien unangemessen schnell gefahren. Beide hätten Schuld an diesem Unfall. Beide hätten "gewaltig" abgebremst. Es seien wohl beides trainierte Fahrradfahrer gewesen (Urk. 6/5 S. 3). Diese Aussage wiederholte er im Wesentlichen in Gegenwart des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/6 S. 2 f.).

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2.6. Die Aussagen des Zeugen G._____ erscheinen mit dem Vertreter des Privatklägers realitätsnah und plausibel (vgl. Prot. II S. 18 ff.). Es ist kein Interesse erkennbar, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. So erklärte der Zeuge insbesondere, dass der Beschuldigte den Privatkläger gar nicht habe sehen können und dieser dem Privatkläger nach dessen Sturz zu Hilfe geeilt sei. Zudem sei der Privatkläger noch schneller gefahren und es seien beide Schuld am Unfall. Dies lässt die Aussagen sachlich und neutral erscheinen. Die Aussagen des Zeugen G._____ sind daher glaubhaft und zur Erstellung des Sachverhalts heranzuziehen.

3. Einwendungen der Verteidigung

3.1. Soweit geltend gemacht wird, es seien keine Bremsspuren festgestellt worden (Prot. I S. 34; Prot. II S. 11), weshalb die vom Zeugen G._____ geschilderte Vollbremsung nicht zutreffen könne, handelt es sich um die eigene Schlussfolgerung der Verteidigung, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G._____ nicht zu erschüttern vermag. Wie sich der Fotodokumentation entnehmen lässt, wurden entsprechende "Kratz-/Abriebspuren" festgestellt (vgl. Urk. 8/2 Bild 16; Bezeichnung 2a). Insbesondere machten aber weder die Auskunftspersonen noch der Beschuldigte geltend, der Privatkläger habe nicht gebremst. Im Gegenteil führte der Beschuldigte am 29. Juni 2018 selber aus, dass er unter anderem wegen Bremsgeräuschen eines (fremden) Fahrrads angehalten habe (Urk. 4 S. 2). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens solche Bremsgeräusche nicht mehr geltend machte und stattdessen vor Vorinstanz von Schleifgeräuschen bzw. heute von Sturzgeräuschen sprach, die er gehört haben will (Prot. I S. 22; Urk. 102 S. 6). So hörte auch der Zeuge I._____ den Pneu "schliergen" (am Boden schleifen), wie wenn man mit einem Velo bremse (Urk. 6/2 S. 2). Mithin decken sich die Spuren, die Aussagen des Beschuldigten und jene des Zeugen I._____ mit der Aussage des Zeugen G._____, was erheblich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G._____ spricht. Ob gebremst wurde oder nicht, ist daher nicht weiter in Frage zu stellen.

3.2. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe den vortrittsberechtigten Privatkläger gar nicht sehen können (Prot. I S. 34), ist darauf hinzu-

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weisen, dass der Beschuldigte selbst dieser Hypothese widersprach. Er führte aus, er habe zur C._____-strasse hinaufgesehen und dort nichts kommen sehen (Urk. 4 S. 2). Entsprechend war es auch nach Auffassung des Beschuldigten möglich, zur C._____-strasse hinaufzusehen und damit dortige Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen, sofern die Kreuzung langsam bzw. unter Beachtung des Vortrittrechts überquert wird. Zudem ist aus der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Zeuge G._____ beide Fahrradfahrer ohne Weiteres gesehen haben muss (vgl. Urk. 8/2).

3.3. Der weitere sinngemässe Einwand der Verteidigung, der Privatkläger habe "vielleicht" nicht wegen dem Beschuldigten gebremst, sondern weil er sich vorher auf den vor der Stopplinie wartenden Smart von G._____ konzentriert und daher in Fahrtrichtung nach links gesehen habe (Prot. I S. 35; Prot. II S. 14), findet in den Akten ebenfalls keine Stütze bzw. wird dies von keinem der Befragten so ausgeführt. Es handelt sich dabei um eine reine Spekulation der Verteidigung, welche keine Zweifel an der deutlichen Aussage des Zeugen G._____ zu erwecken vermag.

3.4. Während die Verteidigung vor Vorinstanz noch spekulierte, der Zeuge G._____ habe die Geschwindigkeiten beider Beteiligten falsch eingeschätzt, weil solche von Laien jeweils schwer abzuschätzen seien (Prot. I S. 35), stellte sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen auf den Standpunkt, wenn schon auf die Aussagen des Zeugen G._____ abgestellt werde, müsse auch von dessen Angaben hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten ausgegangen werden, d.h. von je rund 40 km/h. Bei dieser gefahrenen Geschwindigkeit – so die Verteidigung weiter – wäre der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Reaktion des Privatklägers (Bremsvorgang) aber noch mehrere Meter von der Einmündung der F._____-gasse in die C._____-strasse entfernt gewesen. Damit habe der Privatkläger nicht auf eine auf eine Missachtung des Vortrittsrechts reagiert, sondern darauf, dass er mit seiner übersetzten Geschwindigkeit vielleicht einen Schatten von rechts festgestellt habe. Es sei daher nicht das Missachten des Vortrittsrechts, welches zur fatalen Vollbremsung des Privatklägers geführt habe, sondern Letzterer müsse aufgrund des Auftauchens eines anderen Fahrzeuges auf Kolli-- 15 of 30 -sionskurs erschrocken sein und die Vollbremsung eingeleitet haben. Die Verteidigung schliesst daraus, der Privatkläger wäre auch gestürzt, wenn der Beschuldigte noch in der F._____-gasse angehalten hätte (Prot. II S. 13 f.). Die Vorbringen der Verteidigung zielen ins Leere und verfangen bereits deshalb nicht, weil die exakte Geschwindigkeit beider Beteiligten für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhaltes letztlich nicht weiter von Bedeutung ist. Massgeblich ist einzig der vom Zeugen G._____ beobachtete Umstand, dass beide Velofahrer mit hohem Tempo auf die Kreuzung zufuhren und beide stark abbremsten, damit es zu keiner Kollision kam. Die eigenen Berechnungen des Verteidigers (Urk. 50; Urk. 103) vermögen keine Zweifel an der Aussage des Zeugen G._____ zu bewirken. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für die als reine Spekulation zu wertende Behauptung, der Privatkläger habe die Bremsung frühzeitig eingeleitet, welche gar nicht notwendig gewesen sei (Prot. I S. 36; Prot. II S. 14). Auch dieser Einwand wird weder vom Beschuldigten so geltend gemacht noch von anderen Beweismitteln gestützt. Im Gegenteil brachte der Beschuldigte vor, er habe aus dem linken Augenwinkel einen Schatten hinter ihm wahrgenommen und dann Brems- und Sturzgeräusche eines Fahrrads gehört, worauf er angehalten habe (Urk. 4 S. 2; s.a. Urk. 102 S. 5 f.). Der Beschuldigte widerspricht somit auch hier der These der Verteidigung, wonach die Bremsung des Privatklägers viel früher erfolgt sei.

3.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Rekonstruktion respektive in verkehrstechnisches Gutachten von Vornherein als nicht zielführend. Die seitens der Verteidigung dargelegten Berechnungen bezüglich des möglichen Brems- und Anhaltewegs des Privatklägers sind sodann zwar rechnerisch grundsätzlich nicht infrage zu stellen (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 103). Allerdings gründen sie, mögen sie gar plausibel erscheinen, auf rein willkürlich ausgewählten Parametern. Bei den Geschwindigkeitsangaben des Zeugen G._____ handelt es sich um blosse Schätzungen. So gab dieser zu Protokoll: "Ich denke beide fuhren 30-40 km/h schnell. Der Schwerverletzte war meines Erachtens noch etwas schneller" (Urk. 6/5 S. 2). Weder mittels hypothetischer Berechnungen noch anhand einer Rekonstruktion können daher im Nachgang die exakten individuellen Geschwin-- 16 of 30 -digkeiten und Standorte der Beteiligten festgestellt werden, und damit einhergehend auch nicht der Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die F._____-gasse verliess und die C._____-strasse querte respektive wo sich der Privatkläger dabei genau befand. All diese Parameter bleiben vorliegend unbekannt. Sämtliche Geschwindigkeits- und Reaktionszeitannahmen (vgl. Urk. 17/1) sind daher reine Spekulationen theoretischer Natur, welche zur Sachverhaltserstellung weder etwas beizutragen vermögen noch dafür notwendig sind.

4. Fazit

4.1. Zusammenfassend sagte der Zeuge G._____ vorsichtig und glaubhaft aus. Seine Aussagen stehen in Einklang mit den übrigen Beweismitteln, ausser mit der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser die Kreuzung langsam und unter Beachtung des Vortrittrechts überquert habe. Letztere Behauptung erscheint jedoch wie erwähnt unglaubhaft, weil er gegebenenfalls den Privatkläger hätte sehen müssen. Sie steht auch nicht mit dem weiteren Untersuchungsergebnis im Einklang.

4.2. Somit ist auf die sehr glaubhafte Aussage des Zeugen G._____ abzustellen. Weitere Beweisabnahmen, namentlich die beantragte Tatrekonstruktion in Form eines verkehrstechnischen Gutachtens, erscheinen weder notwendig noch zielführend. Auch die Verteidigung legt im Übrigen nicht dar, welches andere Beweisergebnis sie von einem Gutachten erwartet bzw. welche Tatsache sie damit genau beweisen will. Vielmehr will sie damit die Aussagen des Zeugen G._____ überprüfen. Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Zweifel an den zurückhaltenden und glaubhaften Aussagen des Zeugen, sodass weitere Beweisabnahmen unterbleiben können. Wie erwähnt, fügen sich die übrigen Beweismittel, insbesondere die Fotodokumentation, in das seitens des Zeugen geschilderte Geschehen nahtlos ein.

4.3. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen G._____ ist erstellt, dass beide Fahrradfahrer schnell auf die Kreuzung zufuhren, sich zunächst gegenseitig nicht sahen und sich erst im letzten Moment erkennen konnten. Der Zeuge G._____ konnte beide Fahrradfahrer herannahen sehen. Er sah, dass beide massiv ab-- 17 of 30 -bremsen mussten, um eine Kollision zu vermeiden. Damit wird deutlich, dass der Beschuldigte nicht vortrittsberechtigt war bzw. die entsprechende Signalisierung missachtete, andernfalls die Gefahr einer Kollision nicht bestanden hätte. In der Folge kam es zwar zu keiner Kollision, doch überschlug sich der Privatkläger zufolge der Bremsung, welche aufgrund des verweigerten Vortritts durch den Beschuldigten notwendig wurde. Dabei erlitt er die aktenkundigen Verletzungen. Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur fahrlässigen schweren Körperverletzung mit schwerer Schädigung gemäss Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zur Fahrlässigkeit unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 83 S. 20-22). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung sodann nicht in Frage gestellt und ist korrekt. Zusammenfassend war für den Beschuldigten voraussehbar, dass es durch die Missachtung der Vortrittsregelung bei der Einmündung der F._____-gasse in die C._____-strasse zu abrupten Bremsmanövern von die C._____-strasse hinunterfahrenden Verkehrsteilnehmern bzw. Fahrradfahrern kommen kann, welche zu Stürzen mit schweren Verletzungsfolgen führen können. Der Beschuldigte ist daher zudem der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage, Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

1.1. Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von

130 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. Während die Verteidigung keine Eventualanträge zum Strafmass im Falle eines vollumfänglichen

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Schuldspruchs stellte, beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 92).

1.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre umfassend wiedergegeben sowie den massgeblichen Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 83 S. 24 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

2. Einsatzstrafe: Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung

2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatkläger zufolge des Sturzes eine komplette Tetraplegie, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie neurogene Blasen-, Darm-, Kreislauf-/Herzfunktionsstörungen und eine Sexualfunktionsstörung erlitt (Urk. 10/5-8). Diese Verletzungen sind am obersten Rand des Denkbaren bei schweren Körperverletzungen einzustufen. Es ist zu berücksichtigen, dass eine (fahrlässige) Missachtung des Vortrittsrechts in der Regel selten derartig schwere Konsequenzen nach sich zieht und den tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen immer auch eine zufällige Komponente zukommt. Gleichwohl muss festgehalten werden, dass die Missachtung des Vortrittsrechts im Strassenverkehr derartige Verletzungen aber grundsätzlich hervorrufen kann und für die Verkehrsteilnehmer voraussehbar sind. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte als Fahrradfahrer unterwegs. Eine Missachtung des Vortrittsrechts hätte ihn normalerweise bzw. bei Autoverkehr in erster Linie selbst gefährdet, wenngleich auch ein Autofahrer zufolge einer Bremsung hätte verunfallen können. Aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall, bei welcher zwei Fahrradfahrer beinahe kollidiert wären und der Sturz vom Fahrrad die aussergewöhnlich schweren Verletzungen beim Privatkläger bewirkten, ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Dies entspricht einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen.

2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Dieser Umstand verringert jedoch die objektive Tatschwere nicht erheblich, da dieser Tatsache bereits im deutlich tieferen Strafrahmen des Tat-

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bestands Rechnung getragen wird. Auch wenn dem Beschuldigten kein grobfahrlässiges Handeln anzulasten ist, stellt es doch eine erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Beschuldigte seine Fahrt nicht rechtzeitig verlangsamte und in Missachtung der geltenden Vortrittsregelung die C._____-strasse befuhr, selbst wenn er sich damit im Regelfall primär auch selbst gefährdete, insbesondere wenn anstatt einem Fahrrad ein Auto auf der vortrittsberechtigten Strasse unterwegs gewesen wäre. Letztlich vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu verringern. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe.

3. Einzelstrafe: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

3.1. Die Verteidigung erachtet für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen, ohne dies näher zu begründen (Prot. II S. 9). Dies erweist sich vorliegend als zu tief.

3.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach dem Sturz des Privatklägers von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu avisieren, deren Eintreffen abzuwarten oder jemandem seine Personalien mitzuteilen. Er wusste, dass der Privatkläger schwer verletzt war und dass nach ihm – dem Beschuldigten – gefahndet werden wird. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er sich schliesslich aus eigenem Antrieb rund zwei Wochen später bei der Polizei meldete. Das objektive Verschulden ist innerhalb des relativ weiten Strafrahmens als noch leicht zu werten, was einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter wissen musste, dass er bei einem Unfall vor Ort zu bleiben hat. Er handelte mithin vorsätzlich, als er sich entfernte, wenngleich er zunächst unter Schock stand. Letzterer Umstand ist verschuldensmindernd zu werten, wird jedoch dadurch aufgewogen, dass der Beschuldigte die Zeit bis er sich stellte dazu nutzte, sich mit den Polizeiberichten und Aussagen der Zeugen vertraut zu machen. Damit vermag die subjektive Tatschwere auch hier die objektive Tatschwe-- 20 of 30 -re weder zu erhöhen noch zu verringern und es bleibt einer Einsatzstrafe von

60 Tagessätzen Geldstrafe.

4. Asperation Rein rechnerisch resultiert eine Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen, welche auf

180 Tagessätze zu asperieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall zwar eine Folge der Verkehrsregelverletzung darstellt, dies dem Tatbestand jedoch häufig immanent und daher keinesfalls als eine notwendige Konsequenz der Verkehrsregelverletzung zu erachten ist.

5. Täterkomponente

5.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Akten und die vorinstanzliche Befragung zu seiner Person verwiesen werden (Urk. 16/2 und Prot. I S. 12 ff.). Der Beschuldigte wuchs mit zwei Geschwistern in J._____ auf. Nach der Realschule absolvierte er eine Lehre als Landwirt. Hernach arbeitete er als Zimmermann. Im Jahr 1997 trat der Beschuldigte in die Polizeischule ein und arbeitete bis zum streitgegenständlichen Unfall vom 9. Mai 2018 als …-polizist. Danach wurde der Beschuldigte per sofort freigestellt. Ab November 2018 war er bei der Gemeindepolizei K._____ angestellt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, den Arbeitsort gewechselt, aber weiterhin im öffentlichen Bereich angestellt zu sein. Weitere Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und finanziellen Situation wollte er nicht machen. Seine Einkommens- Vermögens- und Schuldensituation sei jedoch nach wie vor unverändert (Urk. 102 S. 2 ff.). Diesbezüglich ist bereits bekannt, dass der Beschuldigte zuvor ein Einkommen von rund Fr. 7'900.– inkl. Kinder- und Schichtzulagen erzielte. Zusätzlich verdient er durch seine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr rund Fr. 1'000.– pro Jahr. Der Beschuldigte ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine Ehefrau, mit welcher er drei minderjährige Kinder hat, ist ebenfalls berufstätig und erhält ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'300.– (Urk. 102; Prot. I S. 14 f.). Für den Sohn aus erster Ehe hat der Beschuldigte Unterhaltsverpflichtungen im Umfang von Fr. 800.– pro Monat. Der Beschuldigte wohnt mit seiner Familie auf -- 21 of 30 -dem elterlichen Hof, welchen er übernommen hat. Dieser ist mit einer Hypothek von Fr. 300'000.– belastet (Urk 16/2 S. 2 ff.).

5.2. Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit (vgl. Urk. 84) sind strafzumessungsneutral zu werten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führt der Umstand, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nicht eingestand oder keine Reue zeigte, zu keiner Straferhöhung (Urk. 83 S. 26). Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte erst – aber immerhin – zwei Wochen nach der Tat meldete, wurde bereits beim Tatverschulden berücksichtigt und kann entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid unter diesem Titel zu keiner weiteren Straferhöhung führen. Es bleibt bei einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen.

6. Tagessatzhöhe

6.1. Die Vorinstanz erachtet angesichts der finanziellen Verhältnisse eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen (Urk. 83 S. 27).

6.2. Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilte die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit, sie verzichte auf die Einreichung aktualisierter Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen, weil mangels Berufung der Staatsanwaltschaft oder Anschlussberufung eine reformatio in peius im Sinne einer Erhöhung des Tagessatzes ausgeschlossen sei (Urk. 98). Diese Auffassung trifft insofern nicht zu, als dass das Berufungsgericht aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen kann, selbst wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).

6.3. Da weder neue noch veränderte Tatsachen vorliegen, erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe aber ohnehin den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Entsprechend ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 80.– zu belassen.

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7. Zwischenfazit Gesamthaft erschiene nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (insgesamt Fr. 14'400.–) dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

8. Vollzug und Verbindungsbusse

8.1. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 28 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb mit der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist.

8.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll unter anderem im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Insbesondere soll auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

8.3. Mit der Missachtung der geltenden Vortrittsregelung liegt dem vorliegenden Fall ein Massendelikt zu Grunde, welches im untersten Bereich bloss mit Bussen

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geahndet werden würde. Dieser Schnittstellenproblematik ist Rechnung zu tragen. Es erweist sich als gerechtfertigt und angemessen, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'880.–, mithin im Umfang von 20% der verhängten Geldstrafe (Fr. 14'400.–), festzusetzen. Die Geldstrafe wäre demnach um 20% bzw. um

36 Tagessätze auf 144 Tagessätze zu reduzieren.

9. Fazit

9.1. Zusammenfassend wäre es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'880.– zu bestrafen. Weil jedoch die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verbots der reformatio in peius bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

9.2. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Deshalb erschiene es auch als sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ergäbe diese Berechnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von

25 Tagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der Nichtbezahlung der ausgefällten Busse sein bewenden. VI. Zivilansprüche

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz erwog, der Zivilanspruch des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen, jedoch sei eine Bestimmung der konkreten Höhe des Schadens und die sich daraus ergebenden Höhe des Schadenersatzanspruchs sowie der Genugtuung dem Strafgericht nicht möglich (Urk. 83 S. 31). Gleichzeitig -- 24 of 30 -hielt sie aber auch fest, ein Mitverschulden des Privatklägers sei nicht ersichtlich, und ordnete hernach im Dispositiv an, der Zivilanspruch der Privatklägerschaft werde "dem Grundsatz nach anerkannt" und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 83 S. 34; Dispositiv-Ziff. 5).

1.2. Die Verteidigung hält dafür, es sei im Dispositiv klarzustellen, dass nicht nur das Quantitativ, sondern auch die Haftungsquote dem Zivilrichter zur Beurteilung zu überlassen sei. Zumindest aber müssten die vorinstanzlichen Erwägungen korrigiert werden, da dort der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine volle Haftungsquote (Prot. II S. 15 f.). Demgegenüber erachtet der Vertreter des Privatklägers die Regelung der Zivilansprüche im vorinstanzlichen Dispositiv als korrekt und sieht diesbezüglich kein Bedarf für eine Korrektur (Prot. II S. 21 f.).

2. Würdigung

2.1. Bei der Formulierung der entsprechenden vorinstanzlichen Dispositivziffer handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, kann doch die Vorinstanz einen Zivilanspruch mangels Parteistellung nicht anerkennen. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Prot. II S. 24).

2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund seines widerrechtlichen Verhaltens dem Privatkläger gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Antragsgemäss ist die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht des Beschuldigten im Dispositiv festzuhalten. Zur genauen Feststellung seiner Ansprüche ist der Privatkläger jedoch – antragsgemäss – auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Urk. 53). Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht nur das Quantitativ der Haftung, sondern auch die Haftungsquote offen bleibt. Dieser Umstand muss als Teil der Begründung jedoch nicht auch noch explizit im Dispositiv Erwähnung finden, wie dies die Verteidigung beantragt hat.

2.3. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha-

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denersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprüche ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen. Für die seitens des Beschuldigten beantragte Prozessentschädigung besteht daher kein Raum (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Umstand, dass eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Regelung der Zivilansprüche erfolgte, ist primär der missverständlichen Formulierung der Vorinstanz zuzuschreiben und hat keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen und es ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

2.2. Der Privatkläger macht gegenüber dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'646.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Auch wenn keine direkte Verweisungsnorm besteht, gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der Entschädigungspflicht jedoch der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO II-W EHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Die geltend gemachten Aufwendungen waren gerechtfertigt und erscheinen angemessen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, ist er ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'646.05 zu bezahlen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. 2.-5. (…)

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem jeweiligen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen vom Forensischen Institut Zürich, Asservate-Triage, bzw. der Kantonspolizei Zürich, RLA-VZN, herausgegeben: − Velo-T-Shirt, gelb, zerschnitten (A011'667'268) − Velohelm grau (A011 '667'279) − Velohose schwarz (A011 '667'304) − Veloschuhe grau (A011'667'326) − Mountainbike "Menco FSX-2" schwarz (lagernd im Verkehrsstützpunkt...) Nach Ablauf einer unbenutzten Frist von 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die vorgenannten, beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'358.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 8.80 Zeugenentschädigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8.-9. (…)

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10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.) "

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprüche wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'646.05 zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

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− die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. September 2021 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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