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Entscheid

SB210086

Drohung etc.

3. Juni 2021Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 34; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin innert ihnen angesetzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 43 und 45). Die Parteien wurden auf den 3. Juni 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4).

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 34; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin innert ihnen angesetzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 43 und 45). Die Parteien wurden auf den 3. Juni 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4).

2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs der Drohung (Disp.-Ziffer 1, erstes Lemma) sowie des Strafpunkts (Disp.-Ziffer 2 und 3) an. Aufgrund des Sachzusammenhangs zum Strafpunkt ist darüber hinaus auch Disp.-Ziffer 4 betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe als angefochten zu betrachten. Weiter ficht der Beschuldigte die Kostenauflage an (Disp.-Ziffer. 7), wobei Disp.-Ziffer 8 betreffend Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls vom Ausgang des Berufungsverfahrens abhängt und als angefochten zu betrachten ist. Vorab festzustellen ist demnach, dass das -- 4 of 17 -vorinstanzliche Urteil betreffend Disp. Ziffer 1, zweites Lemma, sowie Disp. Ziffer 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend Dossier 1 vor, seiner Ex-Frau, der Privatklägerin B._____, am 1. Juli 2020 vier Audiosprachnachrichten gesandt zu haben, in welchen er auf Türkisch erklärt habe, dass er sie liebe und entweder mit ihr oder ohne sie sterbe. Sie solle ihm verzeihen, er habe viele Fehler gemacht, habe ihr viel Leid angetan, aber er liebe sie über alles. Man werde ein schönes Leben zusammen haben; er werde sie nicht vergessen. Er habe niemanden im Leben, entweder sterbe er mit ihr, oder ohne sie.

2.1 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieses Sachverhalts grundsätzlich geständig (Urk. D1/3/1 Frage 19, 20, 27 und 29; D1/3/3, Frage 9 und 11 und Prot. I S. 7, Urk. 51 S. 6 ff.), machte aber stets geltend, er sei stark alkoholisiert gewesen, als er die fraglichen Nachrichten aufgenommen und versandt habe (Urk. D1/3/1 Frage 22; Urk. D1/3/2 Frage 13; Prot. I S. 7 f., Urk. 51 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der subjektive Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, da die für die Annahme eines Vorsatzes erforderliche Willenskomponente fehle (Urk. 21 S. 3; Urk. 52 S. 5).

2.2 Der Beschuldigte unterzog sich anlässlich seiner Verhaftung vom 3. Juli 2020 einem Alkoholtest, wobei ein Wert von 1.08 mg/l (=2.16 Promille) resultierte (Urk. D1/10/3). Der Test wurde demnach nicht etwa zeitnah zum Tatzeitpunkt am Abend des 1. Juli 2020, sondern erst ca. zwei Tage später durchgeführt. Direkte Rückschlüsse auf die Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sind daraus nicht zu gewinnen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls in alkoholisiertem Zustand befunden habe (vgl. Urk. D1/3/1 Frage 22; Urk. D1/3/2 Frage 13; Prot. I S. 7 f.; Urk. 51 S. 6 ff.), ist indessen ohne Weiteres glaubhaft, zumal er ebenfalls schilderte, dass er sich vor seiner Verhaftung wegen seines bestehenden Alkoholproblems in der Klinik Sanatorium Kilchberg aufgehalten habe (vgl. Urk. D1/3/3 Fragen 18 ff. und 27), und auch die Privatklägerin zu Protokoll gab, sie habe an der Stimme des Beschuldig-- 5 of 17 -ten erkannt, dass dieser bei der Aufnahme der Sprachnachrichten alkoholisiert gewesen sei (Urk. D1/4/1 Frage 12). Zu Gunsten des Beschuldigten ist entsprechend davon auszugehen, dass er sich auch im Tatzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befand. Wenn der Beschuldigte vor diesem Hintergrund indessen geltend machen will, dass er aufgrund der Alkoholisierung schuldunfähig sei bzw. ihm die für den Vorsatz notwendige Willenskomponente gefehlt habe, so ist er – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 6 f. und S. 10 f.) – auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits wäre auch bei Annahme einer gleich starken Alkoholisierung wie im Zeitpunkt nach der Verhaftung noch keine schuldausschliessende Alkoholisierung anzunehmen. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Faustregel davon aus, dass erst ca. ab 3 Promille eine Schuldunfähigkeit anzunehmen sei (BGE 122 IV 49; 119 IV 120, E. 2b und 2c; 117 IV 292, E. 2d). Dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gar noch stärker alkoholisiert gewesen sei, als dies im Anschluss an die zwei Tage später erfolge Verhaftung festgestellt wurde, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Weiter ist aufgrund des vom Beschuldigten selbst eingeräumten Alkoholproblems (vgl. Urk. D1/3/3 Frage 18 ff.; Urk. 51 S. 2 ff.) und der damit notorisch einhergehenden Gewöhnung an den Alkoholkonsum vorliegend umso weniger an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 6) würde daran auch nichts ändern, sollte der Beschuldigte tatsächlich – wie von ihm geschildert (vgl. Urk. 51 S. 6) – zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert haben, da sich eine Gewöhnung nicht derart schnell wieder zurückbildet. Ebenfalls gegen eine schuldausschliessende Alkoholisierung spricht, dass der Beschuldigte immerhin in der Lage war, ganze vier Sprachnachrichten aufzunehmen, die Nummer der Privatklägerin herauszusuchen und dieser sodann die Nachrichten zuzustellen. Dies wäre bei einer schuldausschliessenden Alkoholisierung jedenfalls nicht zu erwarten. Weiter überrascht, dass sich der Beschuldigte genau an die getrunkenen Getränke erinnern können will, die er vor dem Versand der Sprachnachrichten getrunken habe, gleichzeitig aber geltend macht, zu diesem Zeitpunkt derart alkoholisiert gewesen zu sein, dass er als schuldunfähig zu gelten habe. Die seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene Berechnung des mutmasslichen Blutalkoholgehalts des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Urk. 52 S. 3 f.) beruht schliesslich auf blossen -- 6 of 17 -Mutmassungen und den nicht erstellten Behauptungen des Beschuldigten, wie viel Alkohol er vor der Aufnahme bzw. dem Versand konsumiert habe, weshalb dies nichts an den vorstehenden Ausführungen ändert, die klar gegen eine schuldausschliessende Alkoholisierung im Tatzeitpunkt sprechen. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest nicht derart stark alkoholisiert war, dass dies zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führen würde. Die Alkoholisierung ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

3.1 Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten in Dossier 1 vorgeworfene Verhalten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 33 S. 8 f.).

3.2 Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Erneut zu betonen gilt es, dass es hierbei nicht einzig auf die geäusserten Worte ankommt. Auch die übrigen Umstände sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein verständiger Mensch mit einer durchschnittlichen Belastbarkeit durch diese Äusserung in Angst und Schrecken versetzt worden wäre (vgl. BGE 99 IV 212, E. 1a; BSK-DELNON/RÜDI, N 20 zu Art. 180 StGB).

3.3 Vorliegend teilte der Beschuldigte der Privatklägerin in den Sprachnachrichten sinngemäss mit, dass er sie immer noch liebe und verzweifelt sei. Er werde "entweder mit ihr oder ohne sie" sterben. Diese Äusserung machte er gar zweifach, indem er nochmals sagte, er "habe niemanden im Leben, entweder sterbe er mit ihr oder ohne sie". Vor dem Hintergrund der bereits seit längerer Zeit getrennten Beziehung, im Rahmen welcher es schon früher zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen war (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV vom 28. Februar 2014; Beizugsakten Urk. 9), waren die erwähnten Äusserungen ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Die Aussage, er sterbe "entweder mit ihr oder ohne sie" war angesichts der stark belasteten Vorgeschichte für die Privatklägerin als Androhung einer Tötung oder allenfalls eines erweiterten Suizids zu verstehen. Die Privatklägerin wurde ihrerseits durch die -- 7 of 17 -Äusserung gemäss ihrer glaubhaften Darstellung in Angst versetzt und befürchtete, dass ihr der Beschuldigte – welchen sie bestens kennt und dessen Alkoholisierung sie entsprechend einordnen konnte – auf der Strasse auflauern könnte. Sie habe nach dem Abhören der Nachricht stark gezittert und habe ihre Arbeitsstelle verlassen bzw. sei nach Hause gegangen (Urk. D1/4/1 Frage 11 ff.). Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. Auch der Beschuldigte gab schliesslich zu Protokoll, er verstehe, dass die Privatklägerin durch die Sprachnachrichten in Angst versetzt worden sei, und führte gar aus, er hätte an ihrer Stelle wohl genau so reagiert (Urk. D1/3/3 Frage 9). Er hat demnach in Kauf genommen, dass die Privatklägerin durch sein Handeln in Angst und Schrecken versetzt wird. Entsprechend ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Angesichts dieser Umstände ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen der Drohung sowie die anwendbaren Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 11 ff.). Darauf wird verwiesen.

2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Drohung verbal via Audio-Sprachnachrichten geäussert wurde. Obwohl der Beschuldigte nicht ausdrücklich angedroht hat, der Privatklägerin etwas anzutun, mussten seine Äusserungen im vorliegenden Kontext – wie erwähnt – als Todesdrohung bzw. Androhung eines erweiterten Suizids verstanden werden. Im breiten Spektrum von denkbaren Drohungen, stellt diese eine der schwerwiegendsten dar, da das hohe Rechtsgut Leben in seinem Kern betroffen ist. Die Privatklägerin wurde gemäss ihren glaubhaften Schilderungen dadurch sehr verängstigt. So erklärte sie, sie habe nach dem Abhören der Sprachnachrichten gezittert und die Arbeitsstelle verlassen bzw. sei nach Hause gegangen (Urk. D1/4/1 Frage 11). Gleichwohl resultierte keine weitergehende oder bleibende Beeinträchtigung. Ins-- 8 of 17 -gesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als noch leicht zu bezeichnen.

2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Drohung unter Alkoholeinfluss aus einer Laune heraus geäussert hat. Ein planmässiges Vorgehen ist nicht ersichtlich. Er hat mit seiner Äusserung darüber hinaus eine Einschüchterung der Privatklägerin nicht primär angestrebt, sondern eine solche vielmehr billigend in Kauf genommen. Primär beabsichtigte der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrichten, der Privatklägerin mitzuteilen, dass er sie noch immer liebe und sein Leben mit ihr zusammen verbringen wolle (vgl. Urk. 3/1 Frage 21). Dies obwohl er wusste bzw. ihm klar sein musste, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin definitiv beendet war und entsprechende Kontaktaufnahmen seitens der Privatklägerin nicht erwünscht sind. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt ebenfalls als noch leicht zu bezeichnen.

2.3 Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen mit Ausnahme der nachfolgenden Aspekte neutral aus (Urk. 3/4 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; Urk. 51 S. 1 ff.).

3.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Einerseits wurde er im Jahr 2012 wegen versuchten Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'350.– verurteilt. Im Jahr 2014 wurde er sodann wegen mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (Urk. 37). Einschlägig ist hierbei insbesondere die Verurteilung aus dem Jahr 2014, zumal auch die damals beurteilten mehrfachen Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin geäussert wurden (vgl. Beizugsakten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014, dort Urk. 9). Die Vorstrafen wirken sich merklich straferhöhend aus.

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3.3 Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquiert hat, indem er die Privatklägerin nach der Drohung vom 1. Juli 2020 in Missachtung des gegen ihn verfügten Rayonverbots am 25. Juli 2020 zu Hause aufsuchte, dies notabene nach der Entlassung aus

21 Tagen Untersuchungshaft.

3.4 Die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist demgegenüber deutlich strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bloss leicht strafmindernd wirkt sich im Übrigen aus, dass der Beschuldigte erklärte, er bereue sein Verhalten und habe die Kontaktdaten der Privatklägerin mittlerweile gelöscht (Prot. I S. 11), zumal diese Angaben einerseits nicht verifiziert werden können und andererseits angesichts der bereits länger andauernden belasteten Vorgeschichte zwischen ihm und der Privatklägerin auch nicht vollends überzeugend wirken.

3.5 Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden täterbezogenen Aspekte die Waage.

4.1 Bei einer Sanktion bis zu 180 Tagesätzen kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1).

4.2 Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2014 wegen mehrfachen Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft. Die vorliegend zu beurteilende Tat ist insoweit doppelt einschlägig, als sie sich wieder gegen die Privatklägerin richtete und andererseits auch erneut eine Drohung zum Gegenstand hat. Daraus wird ersichtlich, dass selbst die unbedingte Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht davon abhalten konnte, erneut einschlägig zum Nach-- 10 of 17 -teil der Privatklägerin zu delinquieren. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, besteht auch das Alkoholproblem des Beschuldigten weiterhin fort, welches den Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin zu Grunde liegt (Urk. 33 S. 12). Eine deutliche Verbesserung der Legalprognose ist daher – trotz der Bemühungen des Beschuldigten, sein Alkoholproblem mit Hilfe einer Therapie in den Griff zu bekommen (vgl. Prot. I S. 6; Urk. 51 S. 2) – nicht zu erwarten. Angesichts dieser (ungünstigen) Umstände würde die Ausfällung einer Geldstrafe voraussichtlich keine ausreichende Warnwirkung entfalten. Es ist demnach im Zeichen der präventiven Effizienz vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte, insbesondere zum Nachteil der Privatklägerin, abzuhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 12) – zu erwähnen, dass angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu erwarten wäre, dass er selbst eine Geldstrafe unter Anwendung des gesetzlich minimal möglichen Tagessatzes von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB) nicht bezahlen könnte bzw. nicht bezahlen würde. So erklärte er, er sei arbeitslos und werde derzeit von der Sozialhilfe unterstützt, welche zudem seine Miete und die Krankenkasse bezahle. Eine Ausbildung habe er nicht gemacht. Vermögen habe er keines, Schulden hingegen in Höhe von ca. Fr. 20'000.– (Urk. D1/3/4 Frage 1 ff., Prot. I S. 5 ff.). Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ist insbesondere angesichts des nach wie vor bestehenden Alkoholproblems des Beschuldigten zudem nicht zu erwarten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass selbst eine allfällige minimale Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte.

4.3 Die alternativen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB sind demnach beide erfüllt, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu bestrafen, wovon 23 Tage als durch Haft erstanden gelten (vgl. Urk. D1/10).

6. Zu bestätigten ist im Übrigen die von Vorinstanz für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 200.–. Praxisgemäss ist

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für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so wird grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet (vgl. OFK-StGB HEIMGARTNER, N 16 zu Art. 42 StGB).

2. Vorliegend ist dem Beschuldigten indessen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 7 ff.) – eine ungünstige Legalprognose zu stellen, da er einerseits mehrfach vorbestraft ist, wobei eine Vorstrafe einschlägig ist und zum Nachteil der Privatklägerin begangen wurde (vgl. Urk. 37), und andererseits das den Drohungen zu Grunde liegende Alkoholproblem nach wie vor bestehend ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ändert daran nichts, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Verurteilung im Jahr 2014 während sechs Jahren nichts zu Schulden kommen liess (vgl. Urk. 21 S. 6). Das vorliegend zu beurteilende Verhalten hat vielmehr geradezu exemplarisch aufgezeigt, dass die weiterhin bestehende Alkoholproblematik beim Beschuldigten auch nach einer längeren Phase des Wohlverhaltens als Auslöser weiterer Delinquenz in Erscheinung treten kann. Die ungünstige Prognose manifestiert sich schliesslich auch durch die Delinquenz während laufender Untersuchung und nach dreiwöchiger Untersuchungshaft. Auch wenn aus Ersterem nur eine Übertretung resultierte, zeigt das Gebaren des Beschuldigten doch, dass er reichlich Mühe hat, sich an Regeln zu halten. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziffer 7 und 8) zu bestätigen, zumal es sich bei der vorzunehmenden

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leichten Strafreduktion um einen Ermessensentscheid des Gerichts handelt, welcher keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 14) ist eine Übernahme der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse nicht angezeigt. Die schlechten finanziellen Verhältnisse einer Verfahrenspartei führen praxisgemäss nicht dazu, dass die Kosten nicht ausgangsgemäss verlegt würden. Vielmehr wird die Inkassobehörde zu prüfen haben, wie und zu welchem Zeitpunkt die vom Beschuldigten geschuldeten Beträge eingetrieben werden können.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

3.2 Im vorliegenden Fall, welcher im vorinstanzlichen Verfahren in die Kompetenz des Einzelgerichts fiel, ist für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung im Rahmen zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Fall erweist sich sodann im Rahmen der möglichen Fälle mit Einzelrichterkompetenz als vergleichsweise übersichtlich. Der Aktenumfang ist noch gering und auch der äussere Sachverhalt war stets unbestritten. Insgesamt rechtfertigt sich, die amtliche Verteidigung mit einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'937.65 amtliche Verteidigung bis 28.07.2020 Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung ab 28.07.2020 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Zeitraum ab 28. Juli 2020) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. (…)

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich -- 15 of 17 -− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti

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