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Entscheid

SB210094

Mehrfache Nötigung etc.

11. März 2022Deutsch28 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210094-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vo...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210094-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2.... 3.... Privatkläger

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2020 (GG190073)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2019 (D1 Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz (Urk. 97 S. 55 f.)

Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren betreffend vorsätzlichen Fahrens unter Missachtung von Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird eingestellt (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von Privatklägerin 2 (Dossier 4) und Privatklägerin 3 (Dossier 6),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 8).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 9) freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 114 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 sowie 6 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A._____ sei der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 4 und 6) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art.

181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 8) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3. A._____ sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 103, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

______________________________

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

Nachdem der Beschuldigte zunächst von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____vertreten war, zeigte Rechtsanwalt MLaw X3._____ am 23. April 2020 der Vorinstanz den Wechsel in der Verteidigung an und beantragte die Verschiebung der auf den 6. Mai 2020 terminierte Verhandlung zufolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten und einer Terminkollision der Verteidigung (Urk. 44 f.). In der Folge nahm die Vorinstanz die Hauptverhandlung am 30. April 2020 den Parteien ab (Urk. 53). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2020 hiess die Vorinstanz den Beweisantrag auf Einvernahme von D._____ gut (Prot. I S. 47). In der Folge wurde die Hauptverhandlung am 3. Dezember 2020 fortgesetzt und D._____ einvernommen (Prot. I S. 51 f.).

Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 3 sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 freigesprochen und das Verfahren betreffend vorsätzliches Fahren unter Missachtung von Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Zivilansprüche der Privatkläger 1-3 wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 97 S. 55 f.).

Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Vorinstanz meldete die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung an (Prot. I S. 71). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte persönlich die Berufung gegen das Urteil an und verlangte die Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 86).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 zeigte Fürsprecher X4._____ der Vorinstanz an, dass er vom Beschuldigten neu mit der Verteidigung mandatiert worden und das bisherige Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt MLaw X3._____ erloschen sei (Urk. 89).

Die Berufungserklärung vom 9. Februar 2021 ging innert Frist ein (vgl. Urk. 96, Urk. 99).

Innert Frist wurde keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 101 ff.).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine neue Mandatierung durch den Beschuldigten an und ersuchte um Abnahme der Verhandlung und Ansetzung eines neuen Termins für die Berufungsverhandlung (Urk. 109). In der Folge wurde die auf 24. September 2021 angesetzte Berufungsverhandlung auf den 11. März 2022 verschoben.

Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung von Mag. iur. X5._____, welche den Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ substituierte (Prot. II S. 4; vgl. auch Urk. 113).

II. Prozessuales

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung anmeldete (Urk. 86), jedoch keine Berufungserklärung einreichte. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Darauf wurde im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen (Urk. 97 S. 57). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 12. Februar 2021 vom Privatkläger 1 entgegengenommen (Urk. 96). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann damit am 13. Februar 2021 zu laufen und endete am 4. März 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Privatklägers 1 androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen.

Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung (Disp. Ziff. 2), die Strafe samt Nebenfolgen (Disp. Ziff. 4 und 5), sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 9-11; vgl. Urk. 99). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Strafverfahrens betreffend vorsätzliches Fahren unter Missachtung von Auflagen (Disp. Ziff. 1), der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Disp. Ziff. 3) und der Verweis der Zivilansprüche der Privatkläger 1-3 auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 6.-8.). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

III. Sachverhalt

1.

Rechtliches

Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 97 S. 6 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens ist nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich. Eine Verurteilung kann auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.

Anklagevorwurf Dossier 4

Der Beschuldigte schleppte nach eigenen Angaben am 31. März 2015 das an der E._____-strasse... in … Zürich auf einem Privatparkplatz stehende Fahrzeug der Privatklägerin 2 für die F._____ AG ab und transportierte es ca. zwei Strassen weiter (Prot. I S. 18 f.). Nachdem die Privatklägerin 2 mit der F._____ AG telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, erschien der Beschuldigte persönlich an der E._____-strasse... in … Zürich (Prot. I S. 19). Die Privatklägerin 2 bezahlte vor Ort nicht. Stattdessen wurde das Formular "Rechnung/Quittung" ausgefüllt, welches die Privatklägerin 2 sodann unterzeichnete (Prot. I S. 20/21; D1 Urk. 3/2, F/A 97, D4 Urk. 5, F/A 29; D4 Urk. 27 letzte Seite). Schliesslich brachte der Beschuldigte die Privatklägerin 2 persönlich zu ihrem Auto (D1 Urk. 3/3, F/A 8 und 12/13).

Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf der Nötigung, wonach er der Privatklägerin 2 das Fahrzeug solange vorenthalten habe, bis sie das Formular mit

der Schuldanerkennung unterzeichnet habe. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich dieser Sachverhalt erstellen lässt.

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen detailliert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, es lägen keine Gründe vor, um an den belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln. Der Beschuldigte habe selbst zu Protokoll gegeben, ihr nicht gesagt zu haben, wo sich ihr Fahrzeug befinde, weil er sie selbst habe dorthin bringen wollen. Seine Begründung, er habe ihr nicht gesagt, wo ihr Auto stehe, weil er ja vor Ort gegangen sei, um sie abzuholen und sie dann zum Auto zu bringen, überzeuge nicht und sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Arbeitsweise der F._____ AG scheine offensichtlich darauf ausgelegt zu sein, in erster Linie vom Fahrzeugbesitzer Bargeld erhältlich zu machen oder aber eine sofortige Zahlung über Kreditkarte zu veranlassen. Wenn dies nicht möglich sei, solle der Autobesitzer schriftlich anerkennen, den verlangten Betrag zu schulden. Dies ergebe sich aus der Aussage des Beschuldigten, wonach ein Fahrzeughalter, welcher nicht bar oder mit Karte bezahle, das Formular ausfüllen müsse, in Verbindung mit der Art und Weise, wie das Formular "Rechnung/Quittung" der F._____ AG ausgestaltet sei (Urk. 97 S. 12). Es sei auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen, welche vom Zeugen G._____ gestützt würden (Urk. 97 S. 14). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Hervorhebungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Formular "Rechnung/Quittung" (D4 Urk. 7 Anhang) ein Unterschriftenfeld besitzt. Darüber steht in deutlich kleinerer Schrift als auf dem übrigen Formular verwendet "Bestätigung, diesen Rapport wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde sowie gelesen und akzeptiert zu haben (Vorder- und Rückseite) [sic!]". Auf der Rückseite des Formulars ist unterstrichen: "Mit der Unterzeichnung des Rapports anerkenne ich, der F._____ AG den Betrag auf der Forderseite zu schulden, ab Datum der Unterzeichnung [sic!]". Weiter wird bestimmt, dass die Administrationsaufwandentschädigung von Fr. 120.– (exkl. Mahngebühren) anerkannt würden und dass bei Bezahlung mittels Kreditkarte eine "Umtriebsentschädigung" von Fr. 40.– bei Post und EC-Karten von Fr. 10.– verrechnet werde. Mit der Vorinstanz wird aus dem derart gestalteten Formular deutlich, dass mit dem Formular die sofortige Eintreibung bzw. die Schuldanerkennung der Abschleppkosten bezweckt wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, man müsse nicht unterschreiben, wenn man nicht wolle (Urk. 3/2 S. 14; Prot. II S. 15), und dieses Formular müsse ausgefüllt werden, wenn eine Rechnung verlangt werde (vgl. Prot. I S. 21), erscheint dies unglaubhaft. Die Aussage widerspricht dem Inhalt des Formulars, welches eine Schuldanerkennung enthält. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Personalien nicht auf einem anderen Dokument erfasst werden können. Ebenso unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, wonach er gar nicht genau gewusst habe, was auf der Rückseite des Formulars gestanden sei (D4 Urk. 5 F/A 19). Wäre dem so gewesen, hätte er das Formular kaum aufbewahrt. Die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach sie zur Unterschrift gezwungen worden sei, ansonsten sie das Fahrzeug nicht zurückerhalten hätte (D4 Urk. 7, F/A 30), erscheint nicht nur als solches viel glaubhafter als jene des Beschuldigten, sie deckt sich weiter mit den Aussagen des ebenfalls anwesenden Zeugen G._____ (D4 Urk. 8 F/A 16: "Es hat einfach geheissen, wir müssten unterschreiben, sonst würde sie das Auto nicht erhalten."). Auch wenn der Zeuge G._____ der Exfreund der Privatklägerin 2 war und damit eine besondere Nähe zu ihr aufwies, sind keine Hinweise ersichtlich, dass er trotz Kenntnis der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB falsch aussagte. Er war beim Gespräch zwischen der Privatklägerin

2.

und dem Beschuldigten auch dabei. Der von der Verteidigung erwähnte Satz, wonach die Privatklägerin 2 in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 ausgeführt habe, ihr Freund sei "die ganze Zeit beim Gespräch abwesend" gewesen (Urk. 141 S. 5), enthält offensichtlich ein Schreibfehler. Liest man die ganze Antwort der Privatklägerin 2, geht daraus hervor, dass G._____ die ganze Zeit beim Gespräch anwesend war (vgl. D4 Urk. 7 F/A 17). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen G._____ selbst (vgl. D4 Urk. 8 S. 4 ff.).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 114 S. 4 f.) ist der Umstand, dass die Privatklägerin 2 erst Anzeige erstattete, nachdem sie von der Arbeitgeberin des Beschuldigten betrieben worden war, kein Hinweis auf eine Falschbelastung. Eine

Rechnung entfällt durch eine Strafanzeige nicht, also hatte sie keinen Grund für eine falsche Anzeige. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 abwartete, ob der Beschuldigte das Bezahlen der Rechnung tatsächlich einfordert bzw. eine Betreibung einleitet, bevor sie Strafanzeige erstattete. Massgeblich bleiben die glaubhaften, in sich stimmigen Aussagen der Privatklägerin 2, welche durch weitere Beweismittel wie das Formular und die Aussagen des Zeugen G._____ gestützt werden. Sodann ist es – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 114 S. 4) – nicht gerichtsnotorisch, dass Internetrecherchen bzw. "die mit solchen Einflüssen verbundenen Suggestionseffekte" zur Verfälschung von Zeugenerinnerungen und -aussagen führen können.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 114 S. 5) erscheint es denn auch nicht unglaubhaft, dass es während den 15 Minuten als die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten diskutierte, darum gegangen sein soll, dass sie sich geweigert habe, die Quittung zu unterzeichnen und der Beschuldigte sie dazu gezwungen habe, bevor sie unterschrieben habe. Vielmehr erscheint dies plausibel und realitätsnah, sind doch gerade Juristinnen und Juristen in der Regel nicht ohne Weiteres bereit, für sie nachteilige Dokumente zu unterschreiben. So schilderte die Privatklägerin 2 glaubhaft, wie sie mit dem Beschuldigten diskutierte, was dieser forderte und welche Konsequenzen ihr drohten bzw. weshalb sie schliesslich einwilligte (vgl. D4 Urk. 7, F/A 17). Ihre Aussagen erscheinen dadurch sehr glaubhaft.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Privatklägerin 2 abschleppte und die Herausgabe davon abhängig machte, ob sie die Schuldanerkennung unterschreibe. Die anderslautende Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach das Formular freiwillig unterschrieben worden sei, erscheint unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen.

3.

Anklagevorwurf Dossier 6

Der Beschuldigte war als Inhaber der Firma H._____ GmbH von der I._____ AG beauftragt, Fahrzeuge, welche ohne Bewilligung auf den Privatparkplätzen an der J._____-strasse..., … K._____ stehen, abzuschleppen (D6 Urk. 8). Am 29. Januar 2018 war er nach eigenen Angaben dabei, das Auto der Privatklägerin 3 abzuschleppen, wobei sich letztere vor dem Wegfahren des Beschuldigten mit ihrem Auto noch bemerkbar machen konnte. Die Privatklägerin 3 bezahlte dem Beschuldigten vor Ort Fr. 400.–, wonach das Fahrzeug durch den Beschuldigten freigegeben wurde (Prot. I S. 26).

Der Beschuldigte bestreitet auch hier den Anklagevorwurf, die Privatklägerin 3 mit seinem Verhalten dazu gebracht zu haben, gegen deren Willen die Fr. 400.– unverzüglich noch vor Ort in bar zu bezahlen. Er machte geltend, hätte sie dies nicht getan, hätte sie ihr Fahrzeug auch sonst erhalten (Prot. I S. 26; Prot. II S. 16 f.).

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen auch hier detailliert aufgeführt. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin 3 seien zwar teilweise von offensichtlichen Erinnerungslücken sowie falschen Erinnerungen geprägt, doch in beiden Einvernahmen seien die Aussagen der Privatklägerin

3.

kongruent und überzeugend, als dass sie ihr Auto nicht zurückerhalten hätte, wenn sie nicht sofort vor Ort bezahlt hätte (Urk. 97 S. 18). Zu Recht wies die Verteidigung jedoch darauf hin (Urk. 114 S. 9), dass die Privatklägerin 3 in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 ausgeführt habe, der Beschuldigte habe ihr gegenüber geäussert, wenn sie jetzt nicht bezahle, käme es noch teurer (D6 Urk. 4 S. 5). Da die Bezahlung mit Rechnung wegen den Bearbeitungsgebühren teurer ist als die Barzahlung, ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 eben doch die Möglichkeit der Bezahlung mit Rechnung anbot mit dem Hinweis, dass dies teurer sei als die Barzahlung. Die Aussagen der Privatklägerin 3 reichen nicht aus, um eine Nötigungshandlung des Beschuldigten zu erstellen. Aufgrund der verschiedenen Varianten, wie sich der Vorfall abgespielt haben könnte und weil keine weiteren belastenden Beweismittel vorliegen, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 6 freizusprechen.

4.

Anklagevorwurf Dossier 8

Am 10. Dezember 2018 wurde der Personenwagen des Geschädigten C._____ durch die H._____ GmbH von der L._____-strasse... an die M._____-strasse... in Zürich abgeschleppt. Dieser telefonierte am gleichen Abend mit dem Beschul-

digten, welcher ihm antwortete, das Fahrzeug sei bei ihnen an der E._____strasse... und ihm den Preis von Fr. 570.– oder Fr. 520.– nannte. Der Geschädigte kam jedoch nicht vorbei (Prot. I S. 34).

Auch hier bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf, die Aushändigung des Fahrzeugs von der unmittelbaren Bezahlung der Abschleppkosten von Fr. 500.– abhängig gemacht zu haben. Ferner bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf, dem Geschädigten gesagt zu haben, im Falle der Nichtbezahlung werde er die Polizei informieren, was eine Anzeige und Busse von Fr. 2'000.– zur Folge habe (vgl. Prot. I S. 35).

Die Vorinstanz hat auch hier die massgeblichen Aussagen detailliert aufgeführt (Urk. 97 S. 24 ff.). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, sowohl aus den Aussagen des Geschädigten bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft gehe zweifelsfrei hervor, dass man ihm am Telefon kommuniziert habe, er könne das Auto nur gegen unmittelbare Bezahlung der Abschleppkosten von rund Fr. 500.– abholen. Die Aussagen seien frei von Widersprüchen oder sonstigen Lügensignalen. Nicht erstellt werden könne jedoch, dass der Beschuldigte dem Geschädigten wie in der Anklageschrift umschrieben gesagt hätte, er müsse mit einer Anzeige und einer Busse von Fr. 2'000.– rechnen, wenn er nicht sofort bezahle. Vielmehr habe der Geschädigte selbst ausgeführt, die Drohung mit der Anzeige und entsprechender Busse habe sich auf die Aussage des Geschädigten seinerseits bezogen, er würde die Polizei einschalten (Urk. 97 S. 28 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Hervorhebungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten vom Zeugen N._____, dem Bruder des Geschädigten, bestätigt werden. Dieser führte bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten aus, der Geschädigte habe bei ihm Rat wegen des abgeschleppten Fahrzeugs gesucht. Daraufhin habe er – der Zeuge – selbst am Morgen des 11. Dezember 2018 angerufen. Er habe mit einem Herrn telefoniert, der nicht ganz so gut Deutsch gesprochen habe. Man habe sich gleichwohl verstanden. Er habe den Gesprächspartner aufgefordert, das Auto unverzüglich gegen Rechnung herauszugeben. Dieser habe geantwortet, das Auto nur gegen die Begleichung der Kosten herauszugeben. Er habe einfach keine Rechnung machen wollen. Er, der Zeuge, habe nämlich gewollt, dass er eine Rechnung mache und das Auto aushändige. Er habe konkret nach einer Rechnung gefragt. Als der Gesprächspartner gesagt habe, dass er keine Rechnung machen würde, habe er (der Zeuge) ihm gesagt, dass sie nun zur Polizei gehen würden (Urk. 7 S. 5).

Auch wenn es sich beim Zeugen um den Bruder des Beschuldigten handelt, sind keine Hinweise ersichtlich, dass dieser den Beschuldigten falsch belastete. Einerseits erscheint seine Schilderung inhaltlich plausibel und widerspruchsfrei, andererseits erfolgten die Aussage in Kenntnis der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (vgl. Urk. 7 S. 2). Zwischen der Aussage des Zeugen, dass er vom Beschuldigten verlangt habe, das Fahrzeug gegen Rechnung herauszugeben, was dieser abgelehnt habe, und der Aussage, dass verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung gar nicht erwähnt worden oder zur Diskussion gestanden seien, besteht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 114 S. 11) – kein Widerspruch. Dass während des Telefonats nicht über alle Möglichkeiten der Bezahlung gesprochen wurde, schliesst nicht aus, dass die konkrete Frage der Bezahlung auf Rechnung besprochen wurde. Die Aussagen des Zeugen decken sich mit den gleichlautenden Aussagen des Geschädigten und werden auch vom Beschuldigten insofern bestätigt, als dieser am 9. Januar 2019 bestätigte, dass ihn der Bruder des Lenkers angerufen habe (D8 Urk. 3 S. 2). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft, zumal er vor Vorinstanz demgegenüber geltend machte, dass der Zeuge mit Herrn D._____ gesprochen habe und nicht mit ihm. Her D._____ sei im Büro gewesen und habe ihm das Fahrzeug zurückgegeben (Prot. I S. 37).

Zusammenfassend geht aus den glaubhaften Aussagen des Geschädigten wie auch aus jenen des Zeugen N._____ klar hervor, dass ihnen das Fahrzeug nicht gegen Rechnung herausgegeben würde, wenn sie vor Ort erschienen. Entsprechend plausibel erscheint es daher, dass der Geschädigte eben aus diesem Grunde nicht am Abend des 10. Dezember 2018 vor Ort erschien, um sein Auto abzuholen. Die anderslautende Behauptung des Beschuldigten, wonach das Auto auch gegen Rechnung hätte abgeholt werden können, erscheint nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu würdigen.

IV. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Dossier 4) und versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 8) ist zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass, zumal sie auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Entsprechend ist der Beschuldigte dieser Tatbestände schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1.

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat betreffend Anklagevorwurf Dossier 4 vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs.

1.

StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer ein Verbrechen oder Vergehen begeht, nachdem das neue Recht in Kraft trat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann. Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht liegt die maximale Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt lediglich eine Strafhöhe im Bereich bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe in Betracht. Unter diesen Umständen erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere, weshalb betreffend Anklagevorwurf Dossier 4 das alte Recht zur Anwendung gelangt.

2.

Rechtliches

Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen korrekt abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 43 ff.).

5.

Einsatzstrafe: Anklagevorwurf Dossier 4

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 telefonisch keine Auskunft über den Verbleib ihres Fahrzeugs gab und sie dann ab ca. 22.00 Uhr eine halbe Stunde warten liess. Während einer Viertelstunde liess sich der Beschuldigte nicht von der Nötigung abbringen. Dadurch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 den Ort, wo sich ihr Fahrzeug befand, nicht bekannt gab, und dass er ihr Fahrzeug zurückbehielt, obwohl sie es dringend benötigte, brachte er sie zur Unterschrift auf einer Schuldanerkennung über Fr. 720.–. Die Einwirkung des Beschuldigten auf ihre Entscheidungsfreiheit während dieses Zeitraums und um diese Uhrzeit war nicht unerheblich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass das Zurückbehalten des Fahrzeugs für sie letztlich keine massive Einschränkung bedeutete und der Betrag, den sie anerkannte, relativ tief war. Sodann obsiegte die Privatklägerin 2 im Rechtsöffnungsverfahren trotz Schuldanerkennung (D4 Urk. 7, F/A 27), weshalb der Erfolg der Nötigung bis heute keine finanziellen Auswirkungen hatte. Das objektive Tatverschulden ist daher als sehr leicht zu werten, was zu einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen führt.

Bei subjektiver Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und auch wusste, dass er das Fahrzeug gegen Rechnung herauszugeben hatte. Wenn er die Privatklägerin 2 gleichwohl zur Unterschrift drängte, handelte er damit im Bereich einer üblichen Nötigungshandlung, weshalb ihm die von der Vor-instanz festgestellte kriminelle Energie (Urk. 97 S. 45) nicht verschuldenserhöhend anzurechnen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass er von seiner Tat finanziell profitierte, was die Tat unverständlich erscheinen lässt. Letztlich führt das subjektive Tatverschulden nicht zu einer Relativierung des objektiven Tatverschuldens.

6.

Einzelstrafe: Anklagevorwurf Dossier 8

Zum objektiven Tatverschulden ist hinsichtlich Dossier 8 zu bemerken, dass bei einer vollendeten Tatbegehung von einer Anerkennung bzw. einem Deliktsbetrag über Fr. 500.– auszugehen ist. Die Intensität und Dauer der Einwirkung auf den Willen des Geschädigten war deutlich leichter als beim Anklagevorwurf Dossier 4, befand sich doch der Geschädigte nicht auswärts bzw. wurde ihm bzw. dem Zeugen N._____ am Telefon mitgeteilt, dass ihm das Fahrzeug nicht gegen Rechnung ausgehändigt werde. Das objektive Tatverschulden ist hier als sehr leicht zu werten, was zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen entspricht.

Bei subjektiver Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und auch wusste, dass er das Fahrzeug gegen Rechnung herauszugeben hatte. Letztlich führt das subjektive Tatverschulden zu keiner Veränderung des objektiven Tatverschuldens.

Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 30 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.).

Der Geschädigte widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Einflussversuch auf seinen Willen, bezahlte er doch die geforderte Summe nicht. Der Beschuldigte hatte auf diesen Umstand keinen Einfluss. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf

20.

Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

7.

Asperation

Rein rechnerisch ergeben Einsatzstrafe und Einzelstrafe ein Total von 80 Tagessätzen Geldstrafe. Weil die Taten ähnlich sind, jedoch mehrere Jahre auseinander liegen, rechtfertigt sich ausgehend von der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für die Tat gemäss Dossier 4 unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Sanktion für beide Taten von 70 Tagessätzen Geldstrafe.

8.

Weitere Strafzumessungsgründe

In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 97 S. 47, Prot. I S. 11 ff., D1 Urk. 3/1. S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er teilweise unter Verweis auf seine Angaben im Datenerfassungsblatt, dass er mit drei Geschwistern in Portugal aufgewachsen sei. Er sei zuerst als Saisonier in die Schweiz gekommen und habe hier auf der Baustelle und im Geldtransport gearbeitet, bevor er zum Abschleppdienst gewechselt habe. Im Jahr 2016 habe er sich mit einem Abschleppdienst selbständig gemacht und sei heute einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der O._____ GmbH. Der Umsatz der Firma betrage ungefähr 1,3 Mio. Er beziehe monatlich einen Nettolohn von etwas mehr als Fr. 10'733.–. Seine Partnerin arbeite ebenfalls in seiner Firma. Mit ihr hat er einen Sohn, der 2019 geboren wurde. Die Wohnung, in welche sie umgezogen seien, sei eine Eigentumswohnung. Die Hypothekarschuld betrage ca. Fr. 620'000.–. Alle drei Monate bezahle er Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 3'060.– und Nebenkosten von Fr. 2'700.–. Für die Krankenkasse für ihn und seinen Sohn bezahle er monatlich ca. Fr. 500.–. Das Grundstück in P._____ habe er verkauft. Sein Vermögen ohne Liegenschaft betrage ungefähr Fr. 451'000.– (Prot. II S. 7 ff.).

Die Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Fahrens trotz Entzug aus den Jahren 2009 sind mittlerweile gelöscht und nicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 100).

Zusammenfassend ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens die ihm vorgeworfenen Taten. Ein Geständnis, welches die Untersuchung erheblich erleichtert hätte, liegt damit nicht vor. Auch dieser Umstand ist strafzumessungsneutral zu werten.

2.1

Fazit

Aufgrund sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 150.– erscheint angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nach wie vor als angemessen und ist zu übernehmen.

VI. Strafvollzug

Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zur Hälfte (statt zu drei Vierteln) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine entsprechend angepasste Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten ist, gilt er an sich auch als unterliegend. Weil seine Berufung im Berufungsverfahren aber keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen zu zwei Dritteln, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Umfang aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahrens eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'250.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Berücksichtigt werden dabei der (mangels eines konkreten Antrages und einer Kostennote geschätzte) Aufwand für das Verfassen des 13-seitigen Plädoyers, die Dauer der Berufungsverhandlung, der Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, wobei bei einer Anwaltssubstitutin mit Venia von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen ist (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 52).

Entscheid

1. Auf die Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betreffend Dossier 2), 3 (Freispruch betreffend Dossier 9) und 6-8 (Verweis der Zivilansprüche auf Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 4) sowie

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 8).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 6).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– und für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'250.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger 1-3

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. März 2022

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterich lic. iur. Schärer lic. iur. Schwarzenbach-Oswald