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Entscheid

SB210097

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

14. Juli 2022Deutsch77 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210097-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 14. Juli 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210097-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 14. Juli 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

bis 2. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y1._____, ab 2. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (DG200073)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2020 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 96 ff.)

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

− der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie

− der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 400 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

4. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. a und b aStGB für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird für den Beschuldigten eine Bewährungshilfe angeordnet.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

CHF 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung CHF 495.– Auslagen Untersuchung CHF 9.– Diverse Kosten

CHF 19'726.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. CHF 11'009.70 Barauslagen und Mwst)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 72 S. 4; Urk. 139 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.

2. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2020 bezüglich des Schuldpunktes, der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2; Urk. 140 S. 3)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für die Dauer der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft seit 17. September 2019 eine gerichtlich festgesetzte angemessene Entschädigung zuzusprechen.

3. Die Berufung der Anklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten.

5. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten.

6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

7. Die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach sei aufzuheben. Die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2008 sei abzuweisen.

8. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse und die Kosten der amtlichen Verteidigung bei beiden gerichtlichen Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen sei.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 120 S. 2)

Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Dispositivziffer 5 b vollumfänglich zu bestätigen.

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Oktober 2020 anklagegemäss der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sowie ein Verbot von Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für die Dauer von 10 Jahren an, und es entschied über die Zivilansprüche der Privatklägerin (Urk. 70). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Berufung an (Urk. 61), die amtliche Verteidigung tat selbiges am 30. Oktober 2020 (Urk. 63).

1.2

Nach Zustellung des begründeten Urteils ergingen seitens der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2021 (Urk. 72) und seitens des Beschuldigten am 4. März 2021 (Urk. 73) fristgerecht die schriftlichen Berufungserklärungen. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 (Urk. 74) wurden die Berufungserklärungen jeweils den übrigen Parteien zugestellt. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Urk. 76) verzichtete die Privatklägerin auf eine dem gleichen Geschlecht zugehörende Person in der urteilenden Gerichtszusammensetzung und für den Fall einer Befragung auf die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts. Keine der Parteien erhob innert Frist Anschlussberufung.

1.3

Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 wurde die Sicherheitshaft nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängert (Urk. 87, 79, 81, 85 und 86). Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 102) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C._____ einstweilen abgewiesen. Nach Eingang eines Gesuchs der amtlichen Verteidigung um Entlassung aus dem Mandat (Urk. 104) und nachdem der Beschuldigte trotz Aufforderung keine neue amtliche Verteidigung vorgeschlagen hatte (Urk. 105, 107-110), wurde Rechtsanwalt Dr.

iur. HSG Y1._____ aus seinem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ mit Wirkung ab 2. Dezember 2021 als neue amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 111).

1.4

Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass sie bislang vergeblich versucht habe, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten, und fragte nach, ob deswegen eine Verschiebung der Verhandlung in Betracht komme (Urk. 113). Die Verfahrensleitung teilte der amtlichen Verteidigerin telefonisch und dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Januar 2022, dass die Verhandlung nicht verschoben werde, der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aber nebst der amtlichen Verteidigung selber auch zur Verteidigung werde Stellung nehmen dürfen (Urk. 114 und 115).

1.5

Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 stellte die amtliche Verteidigerin diverse Beweisanträge (Urk. 117). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffer 5 b und erklärte, an der Berufungsverhandlung nicht teilzunehmen (Urk. 120). Nachdem die auf den 18. Januar 2022 anberaumte Berufungsverhandlung schliesslich doch noch verschoben werden musste (Urk. 124 ff.), stellte die Verteidigerin des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. Januar 2022 einen weiteren Beweisantrag und reichte gleichzeitig den Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Zürich des Beschuldigten ein (Urk. 127 und 128). Nach Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft bezüglich sämtlicher bis dahin gestellter Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 131) wurde die D._____ GmbH zur Einreichung von Arbeitsrapporten aufgefordert und im Übrigen wurden sämtliche offenen Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 132 f.). Die D._____ GmbH reichte hernach die entsprechenden Arbeitsrapporte ein (Urk. 135). Darauf beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2022 die Abnahme weiterer Beweise (Urk. 137). In der schliesslich am 20. April 2022 durchgeführten Berufungsverhandlung fand zunächst die Befragung des Beschuldigten statt. Anschliessend erstatteten die Verteidigung, unter Erneuerung und Ergänzung der Beweisanträge, sowie die Staatsanwaltschaft die ersten Parteivorträge und erklärten sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens und dem Verzicht einer mündlichen Urteilseröffnung/-begründung einverstanden. Darauf wurde der Staatsanwaltschaft Frist zum schriftlichen zweiten Parteivortrag angesetzt und der Beschuldigte hielt das Schlusswort (Prot. II S. 13 ff., S. 38 f.; Urk. 139 ff.). Mit Stellungnahme vom 29. April 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft den zweiten Parteivortrag (Urk. 143), ebenso die Verteidigung nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Urk. 144 und 148). Anlässlich der heutigen Beratung (Prot. II S. 41) reichte die Verteidigung zudem eine Eingabe betreffend Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten ein, welche an das haftvollziehende Gefängnis Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 153 f.).

2.

Prozessuales

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).

2.2

Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 73), er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, und der Anklagebehörde (Urk. 72), welche eine höhere Freiheitsstrafe von 6 Jahren beantragt, ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (lediglich) bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist.

3.

Materielles

3.1

Vorwurf der Staatsanwaltschaft

3.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 zusammengefasst vor, er habe im August oder anfangs September 2008 an einem nicht mehr genau bestimmbaren Montag nach den Sommerferien um ca. 16.00 Uhr die am tt.mm.2001 geborene Privatklägerin, welche auf dem Weg in die Mädchenriege gewesen sei, aufgefordert, zu ihm ins Auto zu steigen, und sei mit dieser zu sich nach Hause gefahren. In der Wohnung habe sich die Privatklägerin ins Zimmer der abwesenden Ehefrau des Beschuldigten begeben, wo sich Spielsachen befunden hätten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin auf […] gesagt, dass er ihr ein "Zäpfli" hineintun wolle. Daraufhin habe die Privatklägerin ihre Kleider nach unten gezogen, ihr Gesäss entblösst und sich auf allen vieren aufs Bett gekniet. Der Beschuldigte, welcher sich unten nackt ausgezogen habe, habe sich hinter die Privatklägerin gestellt und mit seinem Penis ihren Anus penetriert.

3.1.2

Eine oder zwei Wochen später, wieder an einem Montag gegen 16.00 Uhr, habe der Beschuldigte die Privatklägerin wieder am gleichen Ort aufgefordert, in sein Auto einzusteigen, was sie getan habe, und sei mit ihr abermals zu sich in seine Wohnung gefahren. Nachdem sich die Privatklägerin ins Zimmer der abwesenden Ehefrau des Beschuldigten begeben habe, habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Hosen heruntergezogen und wieder mit seinem Penis ihren Anus penetriert.

3.1.3

Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Herbst 2008 während eines Besuchs bei der Familie der Privatklägerin mit seiner rechten Hand die linke Hand der Privatklägerin genommen und unter seiner Unterhose auf seinen Penis gelegt, als er zusammen mit der Ehefrau und der Privatklägerin im Kinderzimmer im Bett gelegen sei, wo sie zusammen ferngesehen hätten. Die Privatklägerin habe ihre Hand sofort wieder zurückgezogen.

3.1.4

Der Beschuldigte habe bei den vorgenannt vorgeworfenen Handlungen jeweils einerseits seine familiäre Macht- und Vertrauensstellung als Partner der Tante der Privatklägerin und andererseits seine körperliche Überlegenheit gegen-

über der Privatklägerin ausgenutzt, so dass diese zu keinerlei realistischer Gegenwehr fähig gewesen sei und von jeglicher Gegenwehr abgelassen habe. Dabei habe er gewusst, dass sämtliche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt seien.

3.1.5

Bezüglich des Dossiers 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich abends zwischen dem 27. Mai 2013 und 31. Dezember 2013 in seiner damaligen Wohnung in E._____, zur Geschädigten F._____, der am tt.mm.2001 geborenen Tochter seiner Lebenspartnerin, begeben zu haben, wo die Geschädigte seitlich auf der Matratze gelegen sei. Der Beschuldigte habe sich hinter die Geschädigte auf die Matratze gelegt, habe ihre Pyjamahose heruntergezogen, sie über dem Pyjamaoberteil an den Brüsten und über der Unterhose am Gesäss angefasst und seinen Penis am Gesäss der Geschädigten gerieben. Dabei hätten er und die Geschädigte Unterhosen getragen und die Geschädigte habe sich schlafend gestellt.

3.1.6

Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich zwischen dem

23.

und 25. September 2016 in seiner damaligen Wohnung in G._____ ins Schlafzimmer der vorgenannten Geschädigten begeben und sich seitlich zu dieser ins Bett gelegt, welche in ihrem Bett auf dem Bauch gelegen sei. Er habe sich unten ausgezogen und habe der Geschädigten die Pyjama- und Unterhose nach unten und das Pyjamaoberteil nach oben gezogen. Er habe sich auf die Geschädigte gelegt, habe dabei mit seinen Beinen die Beine der Geschädigten gespreizt und seinen entblössten Penis an ihrem nackten Gesäss mit der Penisspitze in Richtung Bett und ihrer Scheide gerieben. Auch habe er mit seinen Händen den Oberkörper der Geschädigten leicht angehoben, seine Hände unter ihren Oberkörper gezwängt und sie an den Brüsten angefasst. Als sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle, und ihn wegzustossen versucht habe, habe er ihre Handgelenke gepackt und ihre Arme über deren Kopf auf dem Bett fixiert. Er habe ihr gesagt, wenn sie es ihrer Mutter erzählen würde, dann würde er diese umbringen. Dann habe er seinen Penis während ca. 10 Minuten weiter am Gesäss der Geschädigten gerieben, zwischen den Gesässbacken und in Richtung ihrer Scheide, wobei er ihre Scheide mit seinem Penis berührt habe, und habe die Geschädigte auf den Hals geküsst.

3.1.7

Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich zwischen den beiden vorerwähnten einzelnen Vorfällen, also von ca. 1. Januar 2014 bis 21. März 2016 in der Wohnung in E._____ und vom 1. April 2016 bis ca. 23. September 2016 in der Wohnung in G._____, durchschnittlich ca. zweimal wöchentlich jeweils ins Zimmer zu der im Bett liegenden vorgenannten Geschädigten begeben, sich auf diese gelegt und während einigen Minuten seinen entblössten Penis an ihrem nackten Gesäss gerieben. Dabei sei die Penisspitze entweder in Richtung des Kopfs der Geschädigten oder in Richtung ihrer Scheide zwischen den Beinen gerichtet gewesen. Zuvor habe er der Geschädigten jeweils die Pyjama- und Unterhose nach unten gezogen sowie einmal ganz ausgezogen und sich selbst die Hose nach unten oder ganz ausgezogen. Bei den letzten zwei Übergriffen habe sie ihm gesagt, er solle aufhören, und habe sich gewehrt, indem sie ihn wegzustossen versucht habe. Er habe sie dann festgehalten und ihr gesagt, wenn sie es der Mutter erzählen würde, dann würde er diese umbringen.

3.1.8

Bei diesen vorgenannten Anklagesachverhalten gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, jeweils seine familiäre Macht- und Vertrauensstellung als Partner der Mutter der Geschädigten und andererseits seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten wiederum ausgenutzt zu haben, so dass diese zumeist zu keinerlei realistischer Gegenwehr fähig gewesen sei. Wenn die Geschädigte ihn wegzustossen versucht habe, habe er sie zudem festgehalten und ihr gedroht, ihre Mutter zu töten, so dass sie von weiterer Gegenwehr abgelassen habe. Dabei habe er gewusst, dass sämtliche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten erfolgt seien.

3.2

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Tatvorwürfe. Er begründet die Anschuldigungen der Privatklägerin und der Geschädigten damit, dass deren Familien ihn verleumden wollten und sie instrumentalisiert bzw. bezüglich ihrer Aussagen instruiert hätten (Urk. D1 8/1 F/A 7, 32, 37, 50 und 59; Urk. D1 8/2 F/A 49; Urk. D1 8/3 F/A 3 und 18; Prot. II S. 22 ff.). Die Geschädigte sei zudem nicht mit seiner Beziehung zu ihrer Mutter einverstanden und eifersüchtig gewesen (Urk. D1 8/5 F/A 34, 36 und 57).

3.3

Beweismittel und Beweisgrundsätze

3.3.1

Die Vorinstanz hat zutreffend die relevanten Beweismittel aufgeführt, welche bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, und hat korrekt deren Verwertbarkeit geprüft und die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 70 S. 9 ff.). Einzig ergänzend ist der Vollständigkeit halber auch das Video der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin (Urk. D1 9/7) mit zu berücksichtigen.

3.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).

3.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).

3.3.3. Im Berufungsverfahren stellte die amtliche Verteidigerin wie bereits erwähnt diverse Beweisanträge. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie einzelne Beweisanträge neu, teilweise entsprachen sie den bereits schriftlich mit Eingaben vom 7. Januar 2022 (Urk. 117), 27. Januar 2022 (Urk. 127) und 11. April 2022 (Urk. 137) gestellten Beweisanträgen (vgl. die Zusammenfassung aller offenen Beweisanträge in: Prot. II S. 30 ff.). Diese werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung beurteilt.

3.4. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1

3.4.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Vorwürfe gemäss Dossier 1 erstellt seien, mit der Präzisierung, dass die Privatklägerin sich beim zweiten Analverkehr nicht selber auf alle Viere gestellt habe, sondern der Beschuldigte sie in diese Position gebracht habe (Urk. 70 S. 44).

3.4.2. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 14 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie ergänzende Feststellungen sowie Präzisierungen dar. Auf die Vorbringen der Parteien wird insoweit eingegangen, als sie für die Sachverhaltserstellung wesentlich sind und es sich nicht um Spitzfindigkeiten handelt (wie bspw. Urk. 140 S. 8 Rz. 4, S. 10 letzter Punkt, S. 12 letzter Punkt).

3.4.3. Die Vorinstanz erachtete das Aussageverhalten der Privatklägerin als authentisch und nicht übertrieben, als zurückhaltend und sachlich. Die Privatklägerin gestehe Erinnerungslücken ein und es sei auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich (Urk. 70 S. 36). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

3.4.4. Der Privatklägerin fiel es beispielsweise sichtlich schwer, bezüglich des Kerngeschehens, des analen Penetrierens, konkrete Aussagen zu machen. Zuerst beschrieb sie den Vorgang zögerlich mit den Worten "Dabei ist etwas anderes [als das Zäpfchen] gekommen. Sie wissen ja, was ich meine". Auf Nachfrage, was sie denn meine, sagte die Privatklägerin aus: "Ja eben, sein Geschlechtsteil" (Urk. D1 9/4, ab 00:11:20). Weiter sagte die Privatklägerin aus: "Er hat dann immer sein Geschlechtsteil herausgenommen und, ja, gemacht". Auf die Frage, was er gemacht habe, antwortete sie mit deutlichem Schamgefühl und sehr zögerlich: "Ja…, ja er hat mich vergewaltigt von hindere, aber eben nur von hindere, nicht von vorne oder so". Die Privatklägerin relativierte damit subjektiv das Geschilderte innerhalb desselben Satzes, was ebenfalls als deutliches Realkennzeichen zu werten ist, zumal es in objektiver Hinsicht eigentlich keine Gründe gibt, zugunsten des Beschuldigten die beschriebene Handlung zu relativieren oder sich gar zu rechtfertigen. Dabei handelt es sich um ein typisches Verhalten eines Missbrauchsopfers und ein solches Aussageverhalten wäre bei einer Falschbeschuldigung sicher nicht zu erwarten. Auch die Dauer der beschriebenen Tathandlungen relativierte die Privatklägerin mit den Worten: "Es ging nicht lange, es ging fast nie lange. Ich weiss nicht, ob es ihm – ich beschreibe ihn als kranken Menschen – selber leidgetan hat, aber es ging nie lange. […]. Es ging nicht ein bis zwei Stunden, es waren nur 15 oder 10 Minuten. Ich kann es nicht einschätzen" (Urk. D1 9/4, 00:35:50). Die Schmerzen nach der Penetration schilderte sie schliesslich relativierend mit den Worten: "Ich konnte nicht gerade laufen. Weil ich war ja untergewichtig als Kind und es war halt komisch. Aber ich erinnere mich nicht ganz. Wäre es so schlimm gewesen, dann hätte ich ja gar nicht mehr in die Mädchenriege gehen können" (Urk. D1 9/4, 00:34:40). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 140 S. 11) ist gerade dieses letztere, laut nachdenkende und relativierende Aussageverhalten als glaubhaft zu erachten.

3.4.5. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin zuerst nur zögerlich und beschämt aus: "Danach ist es passiert" und "Nachher ist es passiert". Auf das Nachhaken der Staatsanwältin, dass es ja nicht einfach so passiere, erzählte die Privatklägerin schliesslich konkret und sagte aus: "Er kam von hinten und beim „Zäpfli" macht es ja auch einen Picks. Es fühlte sich echt wie ein „Zäpfli" an. Er hat nicht lange gemacht. Ich weiss nicht ob er Mitleid bekommen hat oder sonst irgendetwas" (Urk. D1 9/6 F/A 60 ff.; Urk. D1 9/7, 00:35:00).

3.4.6. Den Anklagesachverhalt, gemäss welchem der Beschuldigte im Herbst 2008 die Hand der Privatklägerin auf seinen Penis gelegt habe, schilderte die Privatklägerin zudem von sich aus und auch von Beginn weg relativierend mit den Worten "komische Faxen". Konkret sagte sie auf die sinngemässe Frage, wie oft es zu Vorfällen mit analer Penetration gekommen sei, aus: "Etwa zwei bis drei Mal. Aber zum Beispiel bei uns [zuhause], [die Privatklägerin beschreibt ihr Zimmer und die Lage der Betten], war er mit meiner Tante und mir immer so dort, und ich war immer in der Mitte von diesen, immer, und dann hat er halt auch immer so komische Faxen gemacht, wie dass ich mit fünfjährig sein Geschlechtsteil berühren soll und so. Und ich bin dann einfach aufgestanden. Und meine Tante fragte mich, wieso ich aufstehe, und ich kann ihr ja mit fünf nicht erzählen, ja schau deinen Mann an, was er macht" (Urk. D1 9/4, 00:20:32). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte die Privatklägerin gar, dass es sich bei diesem Sachverhalt nicht um einen sexuellen Übergriff handle (Urk. D1 9/6 F/A 44). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 140 S. 21) ist bezüglich dieses Sachverhalts durchaus plausibel, dass der Beschuldigte im Sinne der Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 9/1, 00:43:00 und 01:01:10; Urk. D1 9/6 F/A 165) bei der Berührung eine befriedigte Gestik / Mimik und allenfalls ein dezentes Geräusch machte, aber nicht explizit etwas zur Privatklägerin sagte, so dass H._____, die sich auf der anderen Seite der Privatklägerin befand und durch das Fernsehen abgelenkt war, davon nichts mitbekam, weshalb sich aus diesen Aussagen nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten lässt.

3.4.7. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 36) ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin die Tathandlungen originell und bildlich mit kindlichen Worten beschrieb, namentlich dass der Penis sich beim Berühren "schlabbrig" bzw. "glitschig" oder "wie Pudding" angefühlt habe (Urk. D1 9/1 S. 4; Urk. D1 9/4, 01:00:20; Urk. D1 9/6 F/A 144, 153 und 162), dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle ihr ein Zäpfchen verabreichen, und dass das anale Eindringen denn auch ein "Piksen" wie bei einem Zäpfchen gewesen, es aber "einfach etwas tiefer hinein" gegangen sei, aber "nicht so weh" getan habe (Urk. D1 9/4, 00:42:30 und 00:45:30; Urk. D1 9/6 F/A 74). Detailgenau schilderte die Privatklägerin auch das Zimmer, in welchem es zur analen Penetration gekommen sei, indem sie ein schwarzes Wasserbett und einen Schrank bzw. Vitrine mit pinken und blauen Plüschbällen beschrieb, auf welche man habe drücken können (Urk. D1 9/6 F/A 179), und indem sie auch aussagte, es habe beim Bett oberhalb zwei Schränke gehabt, in welchen ihre Tante Teddybären und so etwas wie Stressbälle aufbewahrt habe (Urk. D1 9/7, 00:59:20). Damit hat die Privatklägerin die Örtlichkeit genügend umschrieben, sodass weitere Beweisabnahmen diesbezüglich (vgl. Prot. II S. 32 f., Beweisantrag 9) unterbleiben können. Im Übrigen wäre es auch grundsätzlich lebensfremd zu erwarten, dass 14 Jahre später im Kindsalter erlebte und derart nebensächliche Umstände wie die genaue Etage und der Umriss der Wohnung sowie die Anzahl der Zimmer noch korrekt erinnert werden könnten.

3.4.8. Als Realkennzeichen ist weiter zu werten, wie sich die Privatklägerin mindestens gleich viel mit den möglichen Ursachen und den emotionalen Umständen der anklagegegenständlichen Handlungen auseinandersetzte, wie mit der eigentlichen Belastung des Beschuldigten. Die Privatklägerin setzte sich mit den möglichen Motiven des Beschuldigten auseinander, um Gründe für die Taten zu finden (Urk. D1 9/4, 00:56:00 und 01:00:20). Sie erwog auch, ob er aus Mitleid früher von ihr abgelassen haben könnte (Urk. D1 9/6 F/A 94), und machte sich Gedanken, ob der Beschuldigte sie tatsächlich gern gehabt habe, oder nur zu Tatzwecken mit ihr liebevoll umgegangen sei. Sie fragte sich auch, wie sie dies hätte unterscheiden können, zumal auch ihre Tante, die damalige Ehefrau des Beschuldigten, stets nett zu ihr gewesen sei (Urk. D1 9/4, 01:05:30). Diese im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen stehenden Aussagen der Privatklägerin bekräftigen deren Glaubhaftigkeit.

3.4.9. Belastend für die Privatklägerin scheinen vor allem andere Faktoren zu sein, wie insbesondere die Nachrichten auf Facebook, welche die ansonsten verdrängten Vorfälle (Urk. D1 9/4, 01:31:10) wohl immer wieder in Erinnerung rufen (Urk. D1 9/4, 01:25:20). Belastend erscheint auch das Gespräch mit ihrer Mutter über die Vorfälle gewesen zu sein (Urk. D1 9/4, ab 00:29:00). Zudem gab sie an, es stelle sich für sie immer wieder die Frage, ob er die Vorfälle mit einer Kamera aufgezeichnet haben könnte (Urk. D1 9/1 S. 2; Urk. D1 9/4, 00:31:00). Die Privatklägerin setzte sich auch wiederholt damit auseinander, dass der Beschuldigte aus ihrer Sicht stets genau gewusst habe, wann sie genau am Zebrastreifen zur Mädchenriege unterwegs sein würde. Sie leitete daraus ab, dass der Beschuldigte sie auch in den Folgejahren beobachtet haben könnte, und erklärte, das jage ihr "eben auch ein bisschen" Angst ein (Urk. D1 9/4, 00:33:40). Sie schilderte authentisch, dass es sie beängstigt habe, als sie erfahren habe, dass er nicht mit einer gewissen Distanz im Kanton Aargau wohne, sondern relativ nahe in I._____ (Urk. D1 9/4, 00:18:10, 00:33:40 und 01:31:10). Oder sie führte anschaulich aus, wie sie hernach nicht mehr ins Schlafzimmer ihrer Tante habe hineingehen können (Urk. D1 9/4, 00:27:50: "Es hat mich nicht angeekelt, aber ich habe mich immer so komisch gefühlt, als ich durchlief, weil, ich meine es ist von meiner Tante ihr Mann, und ich hätte es ihr nie erzählen können…") und wie sie nie zur Wohnung habe hinsehen können, wenn sie mit ihren Kolleginnen bei der J._____strasse vorbeigefahren sei (D1 9/6 F/A 41).

3.4.10. Schliesslich spricht für das Erleben der anklagegegenständlichen Handlungen, dass die Privatklägerin auf die Frage, was für sie bei den Übergriffen am Schlimmsten gewesen sei, nicht die in objektiver Hinsicht klar schwerwiegendere Analpenetration wählte, sondern das Berühren des Penis des Beschuldigten. Letzteres habe sie "zu angeekelt". Der "Rest" habe ihr Angst eingejagt, aber das "Anekeln" finde sie schlimmer als Angst (Urk. D1 9/4, 01:06:35). Dieser Umstand kann nur damit erklärt werden, dass die Privatklägerin die Handlungen infolge ihrer damaligen sexuellen Unkenntnis nicht einordnen konnte.

3.4.11. Mit der Verteidigung (Urk. 140 S. 11, erster Punkt) ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme zuerst aussagte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall unten entblösst (Urk. D1 9/4 00:36:00: "Ja, es war genau der Ablauf, den ich erzählt habe. Es fing an mit, wir gehen zum Park, dann waren wir bei denen zuhause. Dann hat er mich halt einfach unten – oben hatte ich immer etwas an – aber unten halt, weil eben, Zäpfchen, müssen wir uns ja fast, muss man sich für Zäpfchen ja fast ausziehen. Und dann ist es halt im Bett passiert."), dann aber bei der Staatsanwaltschaft erklärte, sie habe sich beim ersten Vorfall selbst entblösst und erst beim zweiten Vorfall der Beschuldigte (Urk. D1 9/6 F/A 66 f., 120). Wie aus den Einvernahmen ersichtlich wird, war die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme sich laut denkend am Erinnern, dass sie für das Zäpfchen unten irgendwie ausgezogen sein musste, wobei der Umstand, wer sie auszog, für sie einen Nebenpunkt darstellte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde diesem Umstand mehr Gewicht beigemessen, worauf die Privatklägerin diesbezüglich mehr fokussierte und differenzierte, was die Inkonsistenz zu erklären vermag. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Privatklägerin bezüglich des zweiten Vorfalles aber konstant aussagte, dass der Beschuldigte sie entblösst habe. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe die Position des Beschuldigten zuerst als Vierfüsserstand und dann bei der Staatsanwaltschaft als Knien beschrieben (Urk. 140 S. 11 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen, durchaus etwas unbeholfen, von "auf allen vieren" sprach, worunter sie auch ein Knien subsumierte (vgl. Urk. D1 9/6 F/A 62 und Urk. D1 9/1 S. 3, 00:37:15). Danach präzisierte sie, dass er sich mit den Händen aber nicht abgestützt, sondern diese über ihr gehabt habe (Urk. D1 9/1 S. 4, 00:46:15; Urk. D1 9/6 F/A 96-98), womit kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen ist. Die Aussagen schliesslich, wonach der Beschuldigte angezogen in die Küche gegangen sei und sich "nachher ausgezogen" habe bzw. er sich ausgezogen hatte, als er ins Zimmer "zurückgekommen war" (Urk. D1 9/6 F/A 76 f.), können entgegen der Verteidigung (Urk. 140 S. 12 unten) nicht nur so interpretiert werden, dass er sich erst im Zimmer auszog, weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch zu den folgenden Aussagen besteht (Urk. D1 9/6 F/A 78 ff.). Von der Verteidigung zutreffend vorgebracht wurde hingegen, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme bei der ersten Schilderung der zwei Vorfälle bei beiden aussagte, sie habe geschrien (Urk. D1 9/1 S. 3, 00:42:15 und 00:46:15), während sie bei der Staatsanwaltschaft entsprechendes nur noch beim zweiten Vorfall schilderte und sich bezüglich des ersten Vorfalles nicht mehr erinnerte (Urk. D1 9/6 F/A 103 und 133). Dieser Widerspruch erweist sich aber wiederum nicht als unauflösbar, zumal die Privatklägerin bei der ersten Schilderung beim Versuch, sich zu erinnern, die beiden Vorfälle vermischt haben könnte. Nach dem Gesagten vermögen die beiden somit erklärbaren Widersprüche betreffend Entblössen und betreffend Schreien die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen.

3.4.12. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin und die Geschädigte durch Familienangehörige zu Falschaussagen instruiert worden seien, die Privatklägerin insbesondere von ihrer Tante H._____ und ihrer Schwester K._____ (Prot. II S. 23), die Geschädigte insbesondere durch ihren Vater bzw. den Ex-Mann der Ehefrau des Beschuldigten (Prot. II S. 22, S. 26). Gegen die Argumentation des Beschuldigten spricht neben den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in erster Linie der Umstand, dass die Privatklägerin nicht von sich aus Strafanzeige erstattete. Wie die Vorinstanz treffend beschrieb (Urk.

70 S. 37), schilderte die Privatklägerin die Anklagevorwürfe auf entsprechende Nachfrage einer Polizistin im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen sie wegen eines Schlagringes, welchen sie wegen Belästigungen per Facebook bestellt hatte. Davor hatte die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen der als Zeuginnen einvernommenen Schwester und der Freundin L._____ nur ihnen teilweise von den Vorfällen erzählt und konnte es ansonsten niemandem anvertrauen (Urk. D1 10/8 F/A 33; Urk. D1 10/7 F/A 12 und 26).

3.4.13. Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen der Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Tante der Privatklägerin am tt.mm.2009 (Urk. D1 8/1 F/A 35) bzw. der neu behaupteten Beendigung des letzten gemeinsamen Haushalts im Jahr 2012 (Prot. II S. 24) und der ersten Belastung durch die Privatklägerin am 14. Juni 2019 (Urk. D1 1) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorwürfe der Privatklägerin mit der Scheidung in Zusammenhang stehen sollten. Wäre die Privatklägerin aufgrund der Scheidung oder der erneuten Trennung im Jahr 2012 tatsächlich von ihrer Familie (bzw. ihrer angeblich eifersüchtigen Tante, vgl. Prot. II S. 24) instrumentalisiert worden, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, wäre wohl zeitlich nahe der Scheidung oder der erneuten Trennung eine Anzeige erfolgt. Auch sonst ist kein Motiv erkennbar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal die Privatklägerin konstant auch aussagte, dass er ein Wunschonkel für sie gewesen sei (Urk. D1 9/1 S. 4; Urk. D1 9/6 F/A 68).

3.4.14. Weiter erscheint auch das Vorgehen äusserst abwegig und lebensfremd, dass H._____, wie vom Beschuldigten beschrieben (Prot. II S. 23 - 26), die Privatklägerin geschickt haben soll, einen Schlagring zu bestellen und sich erwischen zu lassen, um dann den Beschuldigten falsch beschuldigen zu können. Auch im Gesamtkontext mit dem nachfolgend zu erörternden Sachverhalt gemäss Dossier 2 erscheint es lebensfremd und sehr konstruiert, dass zwei verletzte, eifersüchtige Ex-Partner sich, so wie vom Beschuldigten dargetan (Prot. II S. 22 f. und S. 26 - 28), zusammentun und absichtlich sieben Jahre warten, bis die Privatklägerin und die Geschädigte in einem Alter sind, in dem junge Frauen jeweils Anzeige erheben (so der Zirkelschluss der Verteidigung: Urk. 140 S. 16), und um dies noch glaubwürdiger zu machen, diese aber keine Anzeige erstatten lassen, sondern die Polizei auf kaum erfolgsversprechenden Umwegen zu entsprechenden Ermittlungen führen sollen. Dies entspricht denn auch keinesfalls einem selbstjustiziellen Vorgehen im Sinne einer "Blutrache", wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. II S. 35). Dass in der heutigen Zeit das Mobiltelefon bei jedem Moment des Wartens gezückt und Nachrichten beantwortet werden, ist notorisch und weist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 34) mitnichten auf eine Absprache der Privatklägerin in der Einvernahmepause mit der Geschädigten hin. C._____, die Mutter der Geschädigten, sagte zudem klar aus, dass sie selber mit der Tante der Privatklägerin kurz Kontakt gehabt habe. Dass die Geschädigte und die Privatklägerin Kontakt gehabt hätten, wird in dieser Aussage – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. II S. 34) – nicht vorgebracht (Urk. D1 10/6 F/A 55), womit im Ergebnis keine Indizien für eine mögliche Absprache vorliegen.

3.4.15. Im Ergebnis ist ein Komplott ohne Zweifel auszuschliessen und es kann auf die Einholung sämtlicher Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten auf den drei Accounts des Beschuldigten bei Facebook, sämtlicher allfälliger Kommunikation der Privatklägerin mit K._____ und mit H._____ von 2008 bis und mit heute sowie der Geschädigten mit ihrer Mutter C._____ zwischen 2013 und heute, sowie sämtlicher allfälliger Facebook-Kommunikation zwischen der Privatklägerin, ihrer Schwester und der Tante mit der Geschädigten und ihrer Mutter von 2008 bis und mit heute (Prot. II S. 31, Beweisantrag 5) verzichtet werden.

3.4.16. Nach dem Gesagten sind auch unter dem Gesichtspunkt der Argumentation des Beschuldigten keine Indizien ersichtlich, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der in der Anklage vorgeworfenen Tathandlungen zweifeln liessen. Die Aussagen der Zeuginnen bekräftigen zudem die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (insbesondere die übereinstimmende Schilderung der Taten durch die Schwester der Privatklägerin (Urk. D1 10/8 F/A 25). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 38 f.). Weshalb die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe der Schwester nur von einem Vorfall erzählt (Urk. 140 S. 17), obwohl die Schwester explizit aussagte, es seien glaublich zwei Vorfälle analer Penetration gewesen (Urk. D1 10/8 F/A 29), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, kann aber offen bleiben.

3.4.17. Dass sich die Privatklägerin schliesslich irren könnte, dass nicht der Penis sondern ein Finger oder ein Gegenstand in ihren Anus eingedrungen sein könnte, wird von der Vorinstanz zutreffend ausgeschlossen (Urk. 70 S. 43 f.). Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr sehr nahe (ca. 20 cm: Urk. D1 9/6 F/A 92; für welche Feststellung entgegen den Vorbringen der Verteidigung eine 180-Grad-Drehung des Kopfes nicht erforderlich ist, vgl. Urk. 140 S. 13) und kniete auch hinter ihr auf dem Bett (Urk. D1 9/6 F/A 96). Er war zudem am Unterleib entblösst und sein Penis steif (wobei entgegen den Vorbringen der Verteidigung unerheblich ist, inwieweit die damals sexuell unaufgeklärte Privatklägerin sich nun noch erinnern konnte, ob sie den erigierten Penis erst am Ende oder schon zu Beginn des ersten Vorfalls erstmals sah; vgl. Urk. 140 S. 11). Schliesslich zeigte sich die Privatklägerin konstant und mit einer Selbstverständlichkeit vom Eindringen mit dem Penis überzeugt, schliesslich sei dieser das Erste gewesen, was ihr beim Zurücksehen "ins Auge gespickt" sei, und sie bei einem Finger oder einem Gegenstand ja auch seine Hand oder was auch immer gespürt hätte (Urk. D1 9/4, 00:44:20; Urk. D1 9/6 F/A 89 f.). Zudem sagte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sich während der Penetration hin und her bewegt habe (Urk. D1 9/6 F/A 94 f.). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Penis anal penetrierte. Ausgeschlossen ist damit auch entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 140 S. 12), dass es beim Versuch geblieben ist.

3.4.18. Mit dem Vorbringen, dass das Zeitfenster zwischen Schulende und Beginn der Mädchenriege zu kurz für eine Tatbegehung gewesen sein soll, hat sich die Vorinstanz bereits überzeugend auseinandergesetzt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 70 S. 41 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 140 S. 7 f.) sind bei den konkreten und teils unterschiedlich ausgesagten Zeitangaben grössere Abweichungen als nur wenige Minuten in Betracht zu ziehen, da die Privatklägerin sich über zehn Jahre in ihr Kindheitsalter zurückerinnern musste. Vielmehr ist die konkrete Umschreibung der Privatklägerin wesentlich, dass die Tathandlungen zwischen dem Schulende und dem Beginn der Mädchenriege stattgefunden haben sollen. Wenn der Beschuldigte erstmals an der Berufungsverhandlung vorbringt, er habe in dieser Zeit jeweils auch Montags bis 17:00 Uhr bei der M._____ AG in N._____ im Informationszentrum im siebten Untergeschoss gearbeitet (Prot. II S. 28 f.), dann ist davon auszugehen, dass sich diese Alibibehauptung, welche der Beschuldigte durchaus schon in der Untersuchung hätte vorbringen können,

14 Jahre nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum nicht mehr überprüfen lässt. Aber selbst wenn tatsächlich noch Arbeitsrapporte bei der damaligen Arbeitgeberin O._____ AG bestehen sollten, was sehr unwahrscheinlich ist, wären sie als mutmassliche Selbstdeklarationen des Beschuldigten (Zeiterfassung durch ihn selbst) im Gegensatz zu einer Stempeluhr nicht zuverlässig bzw. damals durch den Beschuldigten manipulierbar. Der Beizug des Arbeitsvertrags oder die Eruierung genereller Angaben zu seiner damaligen Tätigkeit sind zum Alibibeweis zudem selbsterklärend untauglich. Ob die Privatklägerin im Jahr 2008 zweimal zu spät in die Mädchenriege kam, wird, selbst wenn man die damalige Leiterin noch ausfindig machen könnte, von dieser 14 Jahre später mit Sicherheit nicht mehr erinnert werden. Dass der Beschuldigte am 21. September 2008 in die P._____ [Staat in Europa] reiste (Einreisestempel in der Passkopie, Urk. 141 S. 5), verunmöglicht die zweimalige Tatbegehung innerhalb zwei Wochen ab Ende August / Anfangs September 2008 nicht. Und von einer vorherigen Trennung des Beschuldigten und H._____, welche gemäss Vorbringen der Verteidigung ebenfalls gegen eine Tatbegehung im angeklagten Zeitraum spreche (Urk. 140 S. 21), war in beider Aussagen nicht die Rede, insbesondere auch nicht in der von der Verteidigung zitierten Aktenstelle (Urk. D1 10/4 F/A 80). Der Beschuldigte führte vielmehr auf die explizite Frage, seit wann er von seiner Exfrau getrennt lebe, aus: "Wir haben uns 2009 getrennt". Auf die nachfolgende Frage, ob sie bis dahin zusammen gewohnt hätten, gab er an: "Wir haben uns im September 2009 scheiden lassen." Und auf die anschliessende Frage, bis wann sie zusammen gewohnt hätten, antwortete er: "Bis September 2009" (Urk. D1 8/2 F/A 26 bis 28). Der Beschuldigte sagte zudem auch aus, seine Ex-Frau habe nach der Scheidung die Sachen abgeholt, was ebenfalls auf eine Trennung im Zeitpunkt der Scheidung hindeutet (Urk. D1 8/2 F/A 33). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte nur aus, im Jahr 2008 sei die Ehe schlecht gewesen (Urk. 53 S. 16), sagte aber nichts von einer Trennung. Damit bestehen betreffend eine vorherige Trennung bloss Anhaltspunkte, welche dagegen sprechen, weshalb auf die Einholung einer Auskunft beim Steueramt zu verzichten ist. Keines der beantragten Beweismittel (Prot. II S. 30 f., Beweisanträge 1, 2 und 4) erscheint im Ergebnis tauglich, einen Alibibeweis ernsthaft darzubringen und den von der Privatklägerin lebensnah und erlebnisbasiert mit dem Zeitraum zwischen Schulende und Mädchenriege verknüpften und auch im Kerngehalt glaubhaft dargetanen Sachverhalt in Zweifel ziehen zu lassen.

3.4.19. Ebenso wenig erscheint eine erneute Einvernahme der Privatklägerin erforderlich, zumal im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_612/2020 vom 1. November 2021, E. 2.3.3. ff., m.w.H.) ein unmittelbarer Eindruck durch die Videoaufnahmen der Einvernahmen gewonnen werden kann und keine wesentlichen Widersprüche oder Unklarheiten in ihren Aussagen bestehen, hingegen diverse Realkriterien eindeutig erkennen lassen, dass sie Erlebtes schildert. Auch liegt bezüglich der polizeilichen Einvernahme ein Bericht einer Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie vor, welcher sich mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin befasst (Urk. D1 9/5). Weiter bestätigen die befragten Zeuginnen deren Aussagen. Es ist im Gesamtergebnis schlicht nahezu unvorstellbar, dass es nicht zu den inkriminierten Tathandlungen gekommen ist. Nicht zuletzt ist eine Retraumatisierung ohne zwingende Gründe zu vermeiden (vgl. ähnlich: BGer 6B_612/2020 vom 1. November 2021, E. 2.4.).

3.4.20. Was die vorgeworfenen Nötigungshandlungen betrifft, schilderte die Privatklägerin anschaulich die Unsicherheit, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn sie sich mehr gewehrt hätte: "Es geht darum – wie soll ich das beschreiben – wenn ich etwas sagen würde, würde er vielleicht ja handgreiflich, vielleicht schlägt er mich, ich habe Angst, ich weiss es ja nicht. Also zu uns war er nie aggressiv, ich weiss wirklich nicht, wie er zu meiner Tante war, aber man kann nie wissen. Vielleicht regt es ihn auf und er macht es gleich extra nochmals. Ich kann es nicht einschätzen" (Urk. D1 9/4, 01:03:00). Darauf angesprochen, ob die Privatklägerin sich beim zweiten Übergriff gegen ein weiteres Zäpfchen gewehrt habe oder etwas in diese Richtung gesagt habe, sagte die Privatklägerin aus: "Nein, also – ich weiss nicht, ob sie jetzt sagen, ich sei selber schuld oder so – aber ich habe mich nie verweigert, weil ich einfach Angst hatte, was noch dazu kommen würde [wenn ich mich wehre]. Ich weiss nicht, wenn man einmal nicht redet, dann hat man das Gefühl, vielleicht denkt er, es gefällt mir, aber ich schrie ja und fing an zu weinen. Ja, ich konnte nie etwas sagen und habe bis heute geschwiegen. Das ist so komisch einfach. Ich kann auch keinem Menschen Stopp sagen. Er ist einfach viel zu alt. Er müsste eigentlich mir Stopp sagen, wenn es sein muss. Nicht in dieser Situation, aber allgemein" (Urk. D1 9/4, 01:04:15). In der zweiten Sequenz kommt nicht nur die – von der Spezialistin für Kinder/Jugendpsychologie erwähnte (Urk. D1 9/5 S. 1 f.) – schambesetzte und schuldhafte bzw. rechtfertigende Haltung der Privatklägerin zum Ausdruck. Die Privatklägerin legte hier wie auch in der erstgenannten Aussage vor allem eindrücklich und glaubhaft dar, wie sie den Übergriffen ausgeliefert war. Sie konnte sich schliesslich nur derart wehren und ihm ihr fehlendes Einverständnis aufzeigen, dass sie schliesslich (zumindest) beim zweiten Vorfall schrie und davonlief (Urk. D1 9/4, 00:42:15 und 01:08:00; Urk. D1 9/6 F/A 103 und 133). Das im Anklagevorwurf beschriebene Ausnutzen der familiären Macht- und Vertrauensstellung als Partner der Tante der Privatklägerin und die körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin wird in den vorgenannten Aussagen eindeutig und unzweifelhaft ersichtlich und ist damit ebenfalls erstellt.

3.4.21. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Würdigung (Urk. 70 S. 40 ff.) sind somit die Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1– die zweimalige anale Penetration und das Hinführen ihrer Hand zu seinem Penis – erstellt, mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor der zweiten analen Penetration zu sich zog und auf alle viere stellte (vgl. Urk. D1 9/6 F/A 129; Urk. D1 9/7, 1:03:00).

3.5. Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2

3.5.1. Die Vorinstanz erachtete auch die Vorwürfe des Dossiers 2 als erstellt, mit folgenden Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe: Nicht erstellbar sei, dass es während des Zusammenlebens in G._____ ab dem 1. April 2016 zu mehr als zwei Übergriffen (mitsamt demjenigen zwischen dem 23. und 25. September 2016) gekommen sei. Zudem sei es während der Menstruation der Geschädigten, also während rund einer Woche pro Monat, nicht zu den ansonsten durchschnittlich zwei Übergriffen pro Woche gekommen (Urk. 70 S. 72).

3.5.2. Auch hier ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 46 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen wiederum in erster Linie ergänzende Feststellungen sowie Präzisierungen dar.

3.5.3. Die erste Befragung der Geschädigten wurde nicht videoaufgezeichnet. Allerdings ist aus den Protokollnotizen ersichtlich, dass es der Geschädigten zu Beginn äusserst schlecht ging. Auf die erste Frage, wie es ihr gehe, schwieg sie zuerst, dann weinte sie und meinte nur, es sei alles wieder hochgekommen, als sie die Vorladung bezüglich Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern erhalten habe (Urk. D2 2/1 F/A 1). Nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflich-ten sagte sie auf den Vorhalt, sie habe zu Beginn etwas angetönt, aus: "Die Erlebnisse mit ihm sind alle wieder hochgekommen. Er hat es bei mir eben auch gemacht. Ich habe es nie jemandem gesagt, da ich so Angst vor ihm hatte. Ich habe noch immer grosse Angst. Ich habe ständig das Gefühl, er sei noch in meiner Nähe". Auf die darauffolgende Frage, ob sie jemals sexuell ausgebeutet worden sei, sagte die Geschädigte aus: "Ja. Ich war 11- oder 12-jährig, als B._____ damit begann. Und er machte es, bis ich 16-jährig war. Ich war nackt und er war nackt und er hat mich intim berührt und hat es mit seinem Penis bei mir gemacht… Aber er hat seinen Penis nie reingesteckt. Er hat mich bedroht, damit ich es niemandem sage. So sagte er unter anderem, dass er meine Mutter umbringe, wenn ich es ihr sage" (Urk. D2 2/1 F/A 6 f.). Bereits in dieser ersten Sequenz sind mehrere Realkriterien ersichtlich. Entscheidend für die Aussagende ist nicht die Belastung des Beschuldigten, sondern die Mitteilung ihrer Emotionen, konkret ihrer damals wie heute grossen Angst. Diese Emotionen zeigten sich denn auch bereits wie vorerwähnt zu Beginn der ersten Einvernahme. Sie begründete zudem schon im dritten Satz rechtfertigend, weshalb sie es bis anhin nie jemandem gesagt habe. Und sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sondern grenzte die Tathandlungen bereits ein mit den Worten, dass er seinen Penis nie reingesteckt habe. Die Geschädigte musste schliesslich richtiggehend davon überzeugt werden, gegen den Beschuldigten auszusagen, da sie Angst vor Repressalien hatte (Urk. D2 2/1 F/A 15). In der zweiten polizeilichen Einvernahme, als die Geschädigte erstmals im Detail die Vorwürfe schilderte, wurde im Protokoll vermerkt, wie sie die Aussagen zum Vorfall in der P._____ mit zittriger Stimme machte (Urk. D2 2/2 F/A 18). Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 70 S. 63), ist in der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise ersichtlich, dass es der Geschädigten schwer fiel, über die Vorfälle zu sprechen, beispielsweise nach der Aussage zur Häufigkeit der Vorfälle zwischen 2013 und 2016 und während der nachfolgenden Schilderung des ersten Vorfalls (Urk. D2 2/4, ab 1:17:20), wie auch bei der Frage, weshalb der Beschuldigte nach ca. 10 Minuten aufgehört habe, als es der Geschädigten kaum gelang zu beschreiben, dass der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe (Urk. D2 2/4, 0:42:55).

3.5.4. Gefragt danach, ob sie sich jemals jemandem anvertraut hätte, oder gar Anzeige erstattet hätte, wenn sie die Vorladung nicht erhalten hätte, meinte die Geschädigte: "Nein, weder noch". Gefragt nach den Gründen sagte sie aus, sie hätte Angst gehabt und es sich nicht zugetraut (Urk. D2 2/2 F/A 150 f.). In der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist auch ersichtlich, wie die Geschädigte bei der Frage, weshalb sie nie von sich aus zur Polizei gegangen wäre, gegen die Tränen kämpfte (Urk. D2 2/4, 1:19:20; Urk. D2 2/3 F/A 186). Die darauffolgende Frage, ob sie die Privatklägerin kenne, verneinte die Geschädigte, sie wisse nur, dass diese etwas mit der Exfrau zu tun habe, welche auch […] heisse (Urk. D2 2/3 F/A 187). Damit zeigt sich klar, dass die Geschädigte nicht von sich aus auf die Strafbehörden zugegangen ist, um den Beschuldigten zu belasten. Vielmehr hätte sie aus Angst das Geheimnis für sich behalten, wenn sie nicht konkret infolge des laufenden Verfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Dossier 1 eine Vorladung erhalten hätte. Erst auf die Vorladung hin vertraute sich die Geschädigte zudem überhaupt weiteren Familienangehörigen, namentlich ihrer Schwester und ihrer Mutter, an (Urk. D2 2/2 F/A 140). Der Argumentation des Beschuldigten, dass die Geschädigte – sei es aufgrund einer Feindschaft ihrer Familie oder der Familie der Privatklägerin, sei es aus Eifersucht wegen der Beziehung zu ihrer Mutter – ihn absichtlich falsch belasten wollte, ist eigentlich schon unter den obgenannten Umständen die Grundlage entzogen. Wie bei der Privatklägerin spricht aber auch hier der lange Zeitraum zwischen der Scheidung sowie der allfälligen späteren erneuten Trennung von H._____, den Tatzeitpunkten und dem Zeitpunkt der belastenden Aussagen klar gegen einen entsprechenden Zusammenhang. Ein Zusammenhang zwischen den angeblichen Drahtziehern, dem Vater der Geschädigten und der Tante der Privatklägerin, konnte der Beschuldigte auch auf mehrfaches Nachfragen nicht plausibilisieren (Prot. II S. 22 f. und S. 26 - 28), ebenso wenig konnte er sonst konkrete und plausible Anhaltspunkte für seine Verleumdungstheorie darlegen, welche als potentiell entlastende Indizien näher zu untersuchen wären (Urk. 53 S. 22 ff.; Prot. II S. 22 ff.). Im Übrigen ist auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen betreffend Dossier 1 zu verweisen (Ziff. 3.4.12.-3.4.15). Die Komplott-Vorbringen erweisen sich im Ergebnis als abwegig und als eindeutige Schutzbehauptungen.

3.5.5. In den Schilderungen der Geschädigten sind diverse Details zu verorten, welche für das Erleben des Beschriebenen sprechen. So legte die Geschädigte bezüglich des letzten Vorfalles dar, wie sie das Handylicht des Beschuldigten hinter sich bemerkt habe, als dieser sich hinter sie gelegt habe, und wie sie dann gespürt habe, wie er seinen Gurt geöffnet und seine Hose heruntergezogen habe (Urk. D2 2/2 F/A 22). Zudem sagte sie aus, der Beschuldigte habe seinen Penis mit Spucke nass gemacht, bevor er diesen an ihr gerieben habe (Urk. D2 2/2 F/A 22). Sie schilderte auch innere Vorgänge während des Tatgeschehens, beispielsweise, dass sie sich von der Seitenlage sofort in die Bauchlage gedreht habe, da sie Angst gehabt habe, dass er etwas an ihr mache, wenn sie in Rückenlage liege, und sie sich deshalb in Bauchlage sicherer gefühlt habe (Urk. D2 2/2 F/A 22). Die Verteidigung bringt zutreffend vor, bezüglich dieser Aktenstelle sei zu berücksichtigen, dass gemäss Protokollnotiz in der Fragestellung die Antworten ungenau und deshalb auf mehrfache konkrete Fragen ausgefallen seien (Urk. D2 2/2 F/A 22; Urk. 140 S. 24). Nachdem aber kein Indiz für eine suggestive Befragung besteht, sondern die videoaufgezeichnete Befragung der Privatklägerin in Dossier 1 (Urk. D1 9/4) vielmehr zeigt, dass dieselbe befragende Spezialistin der Kantonspolizei Zürich, Frau Q._____, einen aussagepsychologisch einwandfreien Befragungsstil pflegt, ist der Beweiswert dieser Aktenstelle nicht massgeblich beeinträchtigt. Aufgrund der gewährten Konfrontationsmöglichkeit im Verfahren ist die Aussage zudem entgegen den Vorbringen der Verteidigung verwertbar.

3.5.6. Originell ist weiter, dass die Geschädigte zum letzten Vorfall aussagte, der Samenerguss habe nicht an ihrem Körper stattgefunden. Der Beschuldigte habe etwas dabei gehabt, ein T-Shirt oder eine Unterhose, welche er dann bei ihr hingelegt habe und worauf "es" dann gegangen sei (Urk. D2 2/2 F/A 32). Als klares Realkennzeichen ist schliesslich die konstante Wiedergabe zweier bezüglich des Kerngeschehens wesentlicher Sätze des Beschuldigten zu werten, namentlich beim letzten Vorfall die Bemerkung: "Nei, jetzt musch warte, nur 5 Minute schnell", als die Geschädigte sich zu wehren versuchte (Urk. D2 2/2 F/A 20; Urk. D2 2/3 F/A 61, 73 und 96), und beim – nicht angeklagten – Vorfall in der P._____ seine Andeutung im Auto vor dem Übergriff: "Du weisch scho, was ich wott" (Urk. D2 2/2 F/A 18 und 98; Urk. D2 2/3 F/A 172).

3.5.7. Die Geschädigte sagte schliesslich grossmehrheitlich konstant aus. Es sind nur vereinzelt Abweichungen auszumachen. Nachdem die Geschädigte aber über unzählige Übergriffe über mehrere Jahre auszusagen versuchte, wäre es ihr unmöglich gewesen, diese stets konstant gleich zu schildern. Vielmehr sind kleinere Abweichungen im Detail unter diesen Umständen ein Hinweis darauf, dass sie das von ihr tatsächlich Erlebte aus ihrer eigenen, wahrscheinlich verdrängten Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die vollumfänglich zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 65 ff.). Insbesondere führt die Vorinstanz zu Recht aus (Urk. 70 S. 66), aus dem Umstand, dass die Geschädigte betreffend den ersten Vorfall einmal von seitlich liegender Lage und einmal von Bauchlage spricht, nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne. Dies zumal es sich neben den vorgenannten Gründen auch um ähnliche Haltungen handelt, und die Geschädigte die Liegeposition insofern einheitlich schilderte, als dass sie auch bei der Polizei angab, der Beschuldigte habe sich zunächst neben sie gelegt (Urk. D2 2/2 F/A 33). Ein Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zur Frage, wie oft die Penisspitze zur Scheide oder zum Rücken hin gezeigt hatte. Bei der polizeilichen Befragung gab die Geschädigte auf diese Frage an, die Penisspitze habe stets zur Scheide gezeigt, nie nach oben zum Rücken hin (Urk. D2 2/2 F/A 77). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie allerdings aus, die Penisspitze habe manchmal gegen oben Richtung Kopf und manchmal gegen unten zwischen die Beine gezeigt, es sei unterschiedlich gewesen (Urk. D2 2/3 F/A 147 ff.). Die Erklärung der Vorinstanz, dass die Geschädigte damit ihre Aussage vor der Polizei bei der Staatsanwaltschaft abschwächte und dies nur für das zurückhaltende und sorgfältige Aussageverhalten der Geschädigten spreche (Urk. 70 S. 67), ist plausibel. Weiter erscheint das Aussageverhalten bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte stets oder nur beim letzten Übergriff die Beine der Geschädigten spreizte/auseinandertat, nicht konstant, liesse sich aber auch so verstehen, dass er nur beim letzten Übergriff ihre Beine deutlich spreizte und ansonsten bloss seine Beine zwischen ihre zwängte. Jedenfalls fallen die genannten wenigen Inkonsistenzen im Gesamtkontext nicht ins Gewicht. Diese lassen auch infolge der vorgenannten zahlreichen Realkriterien nicht ernsthaft an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zweifeln. Deshalb erübrigt sich auch hier eine erneute Befragung der Geschädigten, bei welcher ebenfalls eine videoaufgezeichnete Einvernahme sowie eine bekräftigende Zeugenaussage ihrer Mutter besteht (vgl. Urk. D1 10/6 F/A 23 ff.).

3.5.8. Der Beschuldigte brachte abgesehen vom Vorwurf der Verleumdung noch vor, es habe nicht zu den Übergriffen kommen können, weil er nachts jeweils gearbeitet habe. Konkret sei er von seiner Lebenspartnerin um 22:30 oder 23:30 Uhr geweckt worden und um 23:30 oder 00:30 Uhr zur Arbeit gefahren. Zwischen 14:00 und 16:30 Uhr sei er wieder nach Hause gekommen, bzw. zum Zeitpunkt des letzten vorgeworfenen Übergriffs sei er am Morgen wieder nach Hause gekommen (Urk. D1 8/5 F/A 25 und 53). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2020 führte der Beschuldigte aus, während seiner Anstellung bei der R._____ AG von 2012 bis 2014 habe er zu den Zeiten, welche die Geschädigte erwähnt habe, namentlich "so nach 22:00 Uhr" (vgl. Urk. D2 2/3 F/A 107), geschlafen (Urk. D1 8/8 F/A 15). Während der Anstellung bei der R._____ AG arbeitete er somit schon gemäss seinen Aussagen nicht zu den von der Geschädigten ausgesagten Tatzeitpunkten. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses per Ende Februar 2014 bis zur Anstellung bei der D._____ GmbH im Juli 2016 wies der Beschuldigte gemäss SVA-Auszug nur noch kleine dreistellige Jahreserwerbseinkommen aus, womit der Beschuldigte auch nach der Anstellung bei R._____ AG während des angeklagten Tatzeitraums mehrheitlich Abends zuhause war. An dieser Erkenntnis vermöchte auch die Einholung von Arbeitsrapporten etc. aller Arbeitgeber in diesem Zeitraum sowie die Befragung von C._____ zu den Arbeitszeiten (vgl. Prot. II S. 31 f., Beweisanträge 3 und 8) nichts zu ändern. Insgesamt lässt sich für den Beschuldigten kein potentielles Alibi finden.

3.5.9. Einzig bezüglich des Tatvorwurfs gemäss Anklageziffer II, Dossier 2, besteht eine konkrete zeitliche Einordnung eines Übergriffs. Die Geschädigte erwähnte diesbezüglich zunächst, es sei 2017 gewesen, als ihre Mutter wegen ihrer Rücken-OP im Balgrist-Spital in Zürich hospitalisiert gewesen sei, den genauen Zeitpunkt wisse sie aber nicht mehr (Urk. D2 2/2 F/A 21). Der Beschuldigte räumte in der Befragung vom 19. Dezember 2019 ein, die Mutter der Geschädigten sei einmal in Zürich im Spital gewesen und am Rücken operiert worden, sie sei glaublich 3 oder 4 Tage dort gewesen. Auf Vorhalt, der letzte Übergriff sei während des Spitalaufenthalts der Partnerin geschehen, wobei damals die Rede von 2017 war, bestritt er einen sexuellen Übergriff in dieser Zeit vehement. Er erklärte, er habe damals nachts bei der D._____ GmbH in S._____ gearbeitet. Damit sie nicht alleine sei, habe er die Geschädigte zu ihrer Schwester gebracht (Urk. D1 8/5 F/A 50 - 54). Die Mutter der Geschädigten, C._____, gab in der Zeugenbefragung vom 12. Dezember 2019 auf Befragen, ob sie im Jahr 2017 im Spital gewesen sei, an, sie sei im September 2016 drei Tage hospitalisiert gewesen und habe den Spital am 25. September 2016 verlassen können (Urk. D1 10/6 F/A 16). Aufgrund dieser Angaben wurde der Tatzeitraum des letzten Übergriffs in der Anklageschrift mit zwischen 23. - 25. September 2016 festgehalten. Da der Beschuldigte geltend machte, er sei während der fraglichen Zeit jeweils abends am Arbeiten gewesen, wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 auf Antrag der amtlichen Verteidigung eine Auskunft betreffend die genauen Arbeitszeiten bei der damaligen Arbeitgeberin eingeholt (Urk. 117 und 132 f.). Die Auskunft der D._____ GmbH weist für den fraglichen Zeitraum Arbeitszeiten am 23. September 2016 von 19:08 bis 2:15 Uhr aus, am 24. und 25. September 2016 sind keine Arbeitszeiten verzeichnet (Urk. 135). Somit steht fest, dass der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum nicht jeden Abend, sondern nur an einem Abend am Arbeiten war. Die Verteidigung macht nun geltend, der Tatzeitpunkt sei einzig aufgrund der Angaben von C._____ festgehalten worden, sie müsse sich geirrt haben, es sei keine Rückfrage im Balgrist-Spital erfolgt, weshalb dies nachzuholen sei, ansonsten der Beschuldigte sich nicht angemessen verteidigen könne. Ferner seien die Geschädigte und ihre Mutter nochmals einzuvernehmen, und namentlich mit dem Vorbringen zu konfrontieren, dass der Beschuldigte die Geschädigte zu ihrer grossen Schwester gebracht habe (Urk. 137). Zudem sei nach Meinung des Beschuldigten der Spitalaufenthalt im Jahr 2018 zu verorten, als die Geschädigte gar nicht mehr bei diesem im Haushalt gewohnt habe (Prot. II S. 38). Auf die beantragte Beweiserhebung kann verzichtet werden (Prot. II S. 32, Beweisantrag 8). Die Geschädigte hat überzeugend den Tatzeitpunkt mit dem Spitalaufenthalt der Mutter in Verbindung gebracht. Die Mutter konnte die genauen Daten dieses Spitalaufenthalts (drei Tage, Entlassung am 25. September 2016) darlegen, nachdem sie danach gefragt wurde, ob sie 2017 hospitalisiert gewesen sei. Da sie so präzise Angaben zu machen in der Lage war, ist davon auszugehen, dass diese stimmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie hierzu falsche Angaben machen sollte oder genaue Daten genannt hätte, wenn sie diese nicht zuverlässig hätte angeben können. Im Übrigen gab auch der Beschuldigte an, alles, was seine Frau sage sei richtig (Urk. D1 8/6 F/A 4). Dem Beschuldigten wurde dieser Vorfall im Übrigen von Beginn weg konkret als Zeitraum des Spitalaufenthalts von C._____ vorgehalten (Urk. D1 8/5 F/A 50-53) und nicht bloss anhand der Daten, weshalb seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt wurden. Nachdem er an einem Abend im Tatzeitraum arbeitete, ist zudem durchaus plausibel, dass er die Geschädigte dann zur Schwester brachte. An den beiden weiteren Abenden insbesondere am 24. September 2016 kann die Geschädigte ohne weiteres zuhause übernachtet haben, was durch ihre Aussage, sie habe mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall ihre Mutter im Spital besucht (Urk. D2 2/2 F/A 21) bekräftigt wird. Eine weitere Befragung zum Vorbringen, der Beschuldigte habe die Geschädigte zu ihrer Schwester gebracht, als die Mutter im Spital gewesen sei, ergäbe deshalb so oder anders keine entlastenden Indizien und erübrigt sich somit. Zum Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Spitalaufenthalt im Jahr 2018 stattgefunden haben soll, ist schliesslich zu konstatieren, dass es sich dabei um eine nachgeschobene, Unklarheit erzeugende Schutzbehauptung handelt. Diese steht im klaren Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschuldigten (er habe die Geschädigte damals zur Schwester gebracht) und es darf ihr damit kein massgebliches Gewicht zukommen. Aufgrund der überzeugenden Aussagen der Geschädigten ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass der letzte Übergriff während des Spitalaufenthaltes der Mutter mutmasslich am 24. September 2016 stattfand, da die Entlassung aus dem Spital am 25. September 2016 erfolgte.

3.5.10. Schliesslich bleibt zu prüfen, wie häufig es zu Übergriffen gekommen ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte die Geschädigte aus, der Beschuldigte habe es normalerweise zweimal pro Woche gemacht (Urk. D2 2/2 F/A 49). Danach gefragt, ob es mal längere Unterbrüche gegeben habe, antwortete sie: "Nein, eigentlich immer zweimal in der Woche" (Urk. D2 2/2 F/A 57). Die Frage, ob er sie auch während der Menstruation ausgebeutet habe, verneinte sie. Darauf angesprochen, dass dies ein komischer Zufall sei, meinte sie: "Ja, ich weiss auch nicht. Aber er kam dann nie". Auf die Frage, ob er sie jemals gefragt habe, wann ihre nächste Menstruation einsetze, sagte sie aus, sie hätten nie darüber gesprochen. Vielleicht habe er aber ihre Binden im WC-Eimer gesehen (Urk. D2 2/2 F/A 91 und 95 f.). Auf die Frage, ob es nach dem Umzug nach G._____ am 21. März 2016 weiterhin zu zwei Übergriffen pro Woche gekommen sei, meinte die Geschädigte: "Nein, in G._____ geschah es nur zwei Mal. Einmal im 2017, der letzte Vorfall (womit die Geschädigte den Vorfall während des Spitalaufenthalts ihrer Mutter meinte), und einmal davor, aber an den kann ich mich nicht konkret erinnern" (Urk. D2 2/2 F/A 128). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Geschädigte auf die Frage, wie oft und regelmässig es solche Übergriffe gegeben habe, aus: "Manchmal kam er in der Woche 2 oder 3 Mal zu mir und manchmal war im Monat nur 1 oder 2 Mal" (Urk. D2 2/3 F/A 28). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, dass er es zweimal pro Woche gemacht habe und immer in der Nacht, bestätigte sie ihre damalige Aussage (Urk. D2 2/3 F/A 106). Die Frage, ob der Beschuldigte in G._____ immer noch zweimal in der Woche zu ihr ins Zimmer gekommen sei, verneinte die Geschädigte mit den Worten "dort nicht mehr so oft" (Urk. D2 2/3 F/A 110). Diese Ausführungen der Geschädigten ergeben ein stimmiges Bild. Es liegt zum einen auf der Hand, dass die Übergriffe nicht streng regelmässig zweimal wöchentlich stattfanden, sondern gewissen Schwankungen unterlegen waren. Zudem ist es durchaus plausibel und nicht etwa ein komischer Zufall, dass der Beschuldigte auf die Menstruation der Geschädigten achtete. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 140 S. 25) kann bei jahrelangen Übergriffen von der Geschädigten zudem nicht erwartet werden, die Regelmässigkeit und die jeweiligen Uhrzeiten der Übergriffe konstanter und differenzierter zu bezeichnen. Dies entspräche nicht einem realen Erinnerungsvermögen und würde andernfalls eher verdächtig erscheinen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Unterbrüche infolge Menstruation und der Schwankungen zwischen einem Übergriff pro Monat bis drei Übergriffen pro Woche – mit dem Schwerpunkt aber auf zwei Übergriffen pro Woche – ist von durchschnittlich einem Übergriff pro Woche auszugehen. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist zugunsten des Beschuldigten der Tatzeitraum der durchschnittlich wöchentlichen Übergriffe auf den 31. Dezember 2013 (spätester Beginn der Übergriffe) bis 21. März 2016 (Umzug nach G._____) einzuschränken. Nach dem Umzug kam es dann noch zu zwei Übergriffen bis 25. September 2016.

3.5.11. Nach dem Gesagten sind die anklagegegenständlichen Tathandlungen erstellt mit der Einschränkung, dass es zwischen dem 31. Dezember 2013 und dem 21. März 2016 zu durchschnittlich einem Übergriff pro Woche und nach dem 21. März 2016 bis 25. September 2016 zu zwei weiteren Übergriffen gekommen ist.

3.5.12. Das im Anklagevorwurf beschriebene Ausnutzen der familiären Machtund Vertrauensstellung als Partner der Mutter der Geschädigten und die körperliche Überlegenheit ist zudem eindeutig gegeben. Beim ersten Vorfall beschrieb die Geschädigte anschaulich und konstant aus, wie sie erschrocken und blockiert gewesen sei und wie sie nicht gewusst habe, was sie machen solle, weshalb sie sich einfach schlafend gestellt habe (Urk. D2 2/2 F/A 37 f.; Urk. D2 2/3 F/A 54 ff.). In dieser Aussage ist die ausweglose Ohnmachtsposition der Geschädigten ersichtlich. Diese Strategie führte die Geschädigte hernach grundsätzlich fort (Urk. D2 2/2 F/A 83). Dabei führte nicht nur der Umstand, dass sich die Geschädigte aufgrund des Wohnens im gemeinsamen Haushalt in einer ausweglosen Situation befand, zur Machtstellung des Beschuldigten. Die Geschädigte sah sich auch dafür verantwortlich, bei ihrer Mutter zu bleiben und die Beziehung ihrer Mutter zum Beschuldigten nicht zu gefährden (Urk. D2 2/1 F/A 5; Urk. D2 2/3 F/A 184). Er wandte auch mittels seiner Drohung, er würde ihre Mutter umbringen, wenn sie ihr von den Übergriffen erzähle (Urk. D2 2/1 F/A 7; Urk. D2 2/2 F/A 129, 131 ff.; Urk. D2 2/3 F/A 163), oder der Drohung, er würde sie vaginal penetrieren, wenn sie sich wehrte (Urk. D2 2/2 F/A 25: "Bliib ruhig, suscht tuen ich's ine") psychische Gewalt an. Zudem schätzte die Geschädigte den Beschuldigten als aufbrausenden und aggressiven Mensch ein, welcher auch schon mit Mord und damit "geblufft" habe, dass er viele Leute kenne, die jemanden für ihn umbringen würden (Urk. D2 2/1 F/A 14; Urk. D2 2/2 F/A 8; Urk. D2 2/3 F/A 164). Die als Zeugin einvernommene Mutter der Geschädigten nannte ihn: "einen sehr gereizten Mensch" (Urk. D1 10/6 F/A 17). Dass der Beschuldigte laut und aggressiv werden kann, zeigte er zudem zu Beginn der Zeugeneinvernahme der Mutter der Geschädigten (Urk. D1 10/6 S. 1) und bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Dezember 2019 (Urk. D1 8/5 F/A 18). Unter diesen Umständen konnte die Geschädigte nicht wissen, wie er reagieren würde, wenn sie versuchen würde, sich zu wehren. Als sich die Geschädigte zum Ende hin gleichwohl zu wehren begann, wandte er – nur aber immerhin – die notwendige physische Gewalt an, um die Übergriffe durchsetzen zu können (Urk. D2 2/2 F/A 22; Urk. D2 2/3 F/A 63 ff.). Mit dieser gereizten und aufbrausenden Art und der zeitweisen Anwendung von psychischer und physischer Gewalt verstärkte der Beschuldigte seine Machtposition gegenüber der von ihm mitbetreuten minderjährigen Geschädigten. Die Zwangslage gemäss Anklage ist damit erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie zur Feststellung, dass zwischen diesen beiden Tatbeständen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Idealkonkurrenz besteht, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 70 S. 73 ff.).

4.2. Indem der Beschuldigte die zum Tatzeitpunkt knapp siebenjährige Privatklägerin zweimal anal penetrierte und hernach noch im selben Jahr ihre Hand nahm und auf seinen nackten Penis legte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB an ihr vor. Dabei wusste der Beschuldigte um das offensichtliche Schutzalter der Privatklägerin. Auch das Reiben des Penisses am Hintern der Geschädigten ist zweifellos als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu werten. Bei der anfänglich 12-jährigen Geschädigten wusste er ebenfalls um deren Schutzalter, auch da er mit ihr und ihrer Mutter während diesen Jahren zusammenwohnte. Der Beschuldigte wusste selbstverständlich auch um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen und handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.3. Der Beschuldigte nahm die vorstehend aufgeführten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin und der Geschädigten erstelltermassen unter Ausnutzung seiner Machtposition als erwachsener Familienangehöriger und des entsprechenden Vertrauensverhältnisses vor. Bei der Privatklägerin nutzte er insbesondere vor der ersten analen Penetration ihr kindliches Vertrauen aus, indem er die Verabreichung eines Zäpfchens vorgab, und brach damit jeglichen möglichen initialen Widerstand. Bei der Geschädigten bediente er sich zudem, soweit sich diese zu wehren versuchte, der notwendigen physischen Gewalt, um seine Taten gleichwohl zu Ende bringen zu können. Zudem drohte er der Geschädigten, er würde ihre Mutter umbringen, wenn sie ihr von den Übergriffen erzähle. Der Beschuldigte war insbesondere auch aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin und der Geschädigten diesen schliesslich kräftemässig massiv überlegen. Von einem Einverständnis der Privatklägerin darf bereits aufgrund ihres Schutzalters während der Tatzeitpunkte nicht ausgegangen werden. Bei der Geschädigten ergibt sich das fehlende Einverständnis zudem eindeutig durch den Umstand, dass sie sich schlafend legte und schliesslich versuchte, den Beschuldigten wegzustossen. Der Beschuldigte erzwang die sexuellen Handlungen mit Wissen und Willen und handelte somit wiederum direktvorsätzlich. Entsprechend ist er auch der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1. Grundlagen

5.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.

5.1.2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 70 S. 77 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Festzuhalten ist, dass auch vorliegend die Strafe mithilfe der im vorinstanzlichen Urteil beschriebenen verbalen Verschuldensprädikate bemessen wird (vgl. Urk. 70 S. 78 f.).

5.1.3. Nicht explizit geprüft hat die Vorinstanz eine mögliche retrospektive Konkurrenz: Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, worauf dann zu prüfen ist, aus welchen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGE 144 IV

239 f.). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2. mit Hinweisen). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommen sowohl für die sexuellen Nötigungen wie auch die sexuellen Handlungen mit Kindern jeweils nur Freiheitsstrafen in Betracht. Nachdem aber das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 14. Mai 2013 ebenso wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 6. März 2014 und mit Strafbefehl vom 6. August 2019 jeweils keine Freiheitsstrafen, sondern Geldstrafen oder Bussen ausgesprochen haben, ergibt sich aufgrund fehlender Gleichartigkeit der Strafen keine Asperation aus retrospektiver Konkurrenz. Damit ist die vorliegende Strafe – mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 86) – nicht als Zusatzstrafe auszufällen.

5.1.4. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, während für die sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 80) – keine vor.

5.1.5. Auch wenn sich das konkrete Verschulden bezüglich der beiden Opfer, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nur graduell unterscheidet, ist aufgrund des langen Tatzeitraums im Dossier 2 und des Umstands, dass die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der damals minderjährigen Opfer gegenüber den Nötigungshandlungen im Vordergrund steht, von den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Dossier 2 als schwerster Tat auszugehen. Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber der Geschädigten gemäss Dossier 2 sind somit zur Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen und hernach mit den Strafen der weiteren Delikte zu aspirieren.

5.2. Tatkomponenten

Nachdem bei sexueller Nötigung und bei sexuellen Handlungen mit Kindern verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und Idealkonkurrenz besteht, ist auch die Prüfung der Tatkomponenten separat vorzunehmen.

5.2.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 2)

5.2.1.1. Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Eine solche Reife ist unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen. Die Gefährdung der seelischen, d. h. einer psychisch-emotionalen Entwicklung steht im Vordergrund. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, d. h. anderer als ihrem Alter gemässer, und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 1).

5.2.1.2. Die Geschädigte musste ab 12-jährig bis 15-jährig stets und regelmässig ungewollte sexuelle Handlungen an sich ergehen lassen. Dies alleine ist ein gravierender Eingriff in die Entwicklung der sexuellen Entwicklung der dazumal unmündigen Geschädigten. Die einzelnen Handlungen des Beschuldigten waren je für sich alleine zwar nicht besonders intensiv, die Schwere des Verschuldens ergibt sich jedoch aus der langen Dauer der Übergriffe. Dazu kommt, wie es die Vorinstanz richtig ausführt (Urk. 70 S. 81: "Damoklesschwert"), dass die Geschädigte jahrelang jeden Abend mit einem Übergriff rechnen musste und den damit verbundenen Ängsten und Ohnmachtsgefühlen während eines beträchtlichen Teils ihres Jugendalters ausgeliefert war (vgl. auch D2 2/2 F/A 137). Die Übergriffe fanden stets, mit Ausnahme des Vorfalls in der P._____, zuhause statt, wo – mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 81) – eigentlich die für die Entwicklung eines Kindes notwendige Sicherheit und Geborgenheit vorherrschen sollte. Schliesslich beeinträchtigten die jahrelangen Übergriffe abends beim oder kurz nach dem zu Bett gehen sicherlich auch die für die Entwicklung und Gesundheit wichtigen Schlafgewohnheiten.

5.2.1.3. Unter diesen Umständen muss von einer gravierenden Beeinträchtigung der psychisch-emotionalen Entwicklung der Geschädigten ausgegangen werden. Entsprechend ist die objektive Tatschwere als beträchtlich einzustufen.

5.2.1.4. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend würdigte (Urk. 70 S. 82), direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen. Er handelte jeweils nicht spontan, sondern systematisch und überlegt, sowie ohne Rücksicht auf die gravierende Beeinträchtigung der Entwicklung des von ihm mitbetreuten Kindes. Offenbar war es ihm wichtig, nicht während der Menstruation der Geschädigten übergriffig zu werden. Zudem achtete er stets darauf, dass die sich zumeist in der Wohnung befindende Mutter der Geschädigten von seinen Handlungen nichts mitbekam, und bereitete sich jeweils durch die Art des Entkleidens, wie von der Vorinstanz treffend formuliert, für eine sofortige Reaktion bzw. einen möglichen Handlungsabbruch vor (Urk. 70 S. 82). Die subjektive Tatschwere vermag nach dem Gesagten die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

5.2.1.5. Im Ergebnis erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen.

5.2.2. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 2)

5.2.2.1. Art. 189 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 1). Vorliegend ist die Schwere der Verletzung dieses Rechtsguts zu prüfen.

5.2.2.2. Der Beschuldigte vergriff sich während mehr als zwei Jahren durchschnittlich einmal Mal pro Woche an der Geschädigten. Bereits beim ersten Übergriff war es der Beschuldigte, welcher sich zu der auf der Matratze liegenden Geschädigten legte, welcher sich und die Geschädigte mit Ausnahme der Unterwäsche entkleidete und welcher aktiv sexuelle Bewegungen vornahm. Die Geschädigte war nicht aktiv beteiligt, sondern stellte sich schlafend. Damit zeigte sie dem Beschuldigten von Beginn weg, dass die Handlungen nicht in ihrem Einverständnis waren, mithin unabhängig ihres Alters nicht ihrer sexuellen Selbstbestimmung entsprachen.

5.2.2.3. Der Beschuldigte nützte die familiären Verhältnisse und die ausweglose Situation aus, in welcher sich die Geschädigte als Tochter der Lebenspartnerin des Beschuldigten mit ihm zusammenwohnend befand. Erst, als die Geschädigte am neuen Wohnort in G._____ ihr Zimmer abschliessen konnte, konnte sie die Regelmässigkeit der Übergriffe brechen. Der Beschuldigte übte dabei zwar nicht unnötigen Druck aus, um die Geschädigte gefügig zu machen. Er liess aber selbst dann nicht von ihr ab, wenn sie sich explizit zu wehren versuchte, was bei den letzten Übergriffen bzw. "gegen den Schluss" vorkam (Urk. D2 2/3 F/A 155). Vielmehr bestand er jeweils an der Fortführung seiner sexuellen Handlungen und wandte jeweils die notwendige physische Gewalt an, um sich durchzusetzen. Zudem drohte er der Geschädigten damit, dass er ihre Mutter umbringen würde, würde sie ihrer Mutter davon erzählen, womit er die Geschädigte zusätzlich in eine ausweglose Situation brachte. Damit zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von erheblicher krimineller Energie.

5.2.2.4. Das objektive Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung der Geschädigten ist nach dem Gesagten im Rahmen aller möglichen Nötigungshandlungen und in Anwendung der Verschuldensprädikate als noch leicht einzustufen.

5.2.2.5. Die subjektive Tatschwere vermag auch hier die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, da der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch handelte. Selbst wenn sich die Geschädigte aktiv wehrte, liess er nicht von ihr ab, sondern brachte seine Handlung rücksichtslos zu Ende.

5.2.2.6. Für die sexuelle Nötigung gegenüber der Geschädigten ist infolge des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 22 Monaten festzusetzen. Nachdem der Beschuldigte mit denselben Taten gleichzeitig zwei Rechtsgüter gegenüber derselben Geschädigten verletzte, ist eine erheblich reduzierte Asperation vorzunehmen und die Einsatzstrafe von 30 Monaten hiermit um 12 Monate zu erhöhen.

5.2.3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1)

5.2.3.1. Wie erwähnt, penetrierte der Beschuldigte die zum Tatzeitpunkt knapp siebenjährige Privatklägerin innerhalb von ein bis zwei Wochen zweimal anal und führte danach einmal ihre Hand zu seinem Penis. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 83) festzuhalten, dass die anale Penetration im Spektrum möglicher Tathandlungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern klar im oberen Bereich anzusiedeln ist und in ihrem Unrechtsgehalt der Nötigung zur Duldung des Beischlafs gleichkommt. Richtig ist auch, dass die Privatklägerin bei beiden Vorfällen starke Schmerzen hatte und danach nicht richtig laufen konnte, aber keine körperlichen Verletzungen erlitt. Fraglich ist hingegen, ob die Vorinstanz von sehr kurzen zwei Vorfällen ausgehen konnte (Urk. 70 S. 83). Zwar bezeichnete die Privatklägerin die Vorfälle als kurz, allerdings mit der Einordnung, dass die Penetration jeweils nicht Stunden sondern "bloss" 10 bis 15 Minuten bzw. keine 20 Minuten gedauert habe (Urk. D1 9/4, 00:35:50; Urk. D1 9/6 F/A 94). Die Privatklägerin sagte auch aus, dass der Beschuldigte sich hin und her bewegt habe (Urk. D1 9/6 F/A 94 f.). Es handelt sich vorliegend also nicht um ein jeweils einmaliges Eindringen, sondern mutmasslich um mehrere Minuten dauernde Penetrationen. Da es sich um lange zurückliegende Taten handelt und es für die damals siebenjährige Privatklägerin wohl schwierig einzuschätzen ist, wie lange die Tathandlungen in Minutenangaben dauerten, ist zu Gunsten des Beschuldigten aber – wie von der Privatklägerin ausgesagt – von zwei kurzen Vorfällen auszugehen. Dabei handelt es sich um gravierende Eingriffe in die sexuelle Entwicklung eines Kindes. Die Privatklägerin legte zwar plausibel dar, dass ihr die sexuelle Unkenntnis zum Tatzeitpunkt bezüglich der psychischen Folgen zugutekomme und dass ein Übergriff heute sie mehr "down" machen würde (Urk. D1 9/4, 01:31:10). Sie sagte auch aus, sie sei durch die Tathandlungen nicht traumatisiert worden (Urk. D1 9/4, 00:40:00), wobei fraglich ist, inwieweit sie dies bereits vollumfänglich einschätzen kann. Gleichwohl muss die anale Penetration in objektiver Hinsicht und unabhängig von der Widerstandskraft der Persönlichkeit des Opfers als erhebliche Beeinträchtigung der psychischemotionalen Entwicklung eines Kindes gewertet werden. Das kurze Anlegen der Hand auf den Penis erhöht hingegen das objektive Verschulden nur geringfügig, auch wenn die Privatklägerin jene Tathandlung subjektiv infolge des Ekels als schlimmer empfand. Im Ergebnis ist bezüglich der Verletzung der psychischemotionalen Entwicklung von Kindern mit den vorliegenden Tathandlungen von einem erheblichen Verschulden auszugehen.

5.2.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und rein egoistisch, um seine sexuellen Bedürfnisse zu stillen. Er handelte auch hier nicht spontan, sondern vielmehr planmässig, indem er die Privatklägerin am Zebrastreifen vor dem Besuch der Mädchenriege abpasste. Mit den Aussagen, mit ihr zum Park zu fahren und ihr ein Zäpfchen reintun zu müssen, wirkte er gezielt auf die Durchsetzung seines Plans hin. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb auch hier die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

5.2.3.3. Im Ergebnis ist für die sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber der Privatklägerin von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten auszugehen. Bezüglich der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um ähnlich gelagerte Tatmotive in ähnlich gelagerten familiären Situationen handelt. Allerdings sind zwei verschiedene Opfer aus verschiedenen Familien in deutlich unterschiedlichen Zeiträumen betroffen, die Privatklägerin im Jahr 2008 und die Geschädigte in den Jahren 2013 bis 2016. Zudem unterscheiden sich die konkreten Tathandlungen, auch wenn sie unter dieselben Straftatbestände zu subsumieren sind. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Strafe infolge der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber der Privatklägerin um 16 Monate zu erhöhen.

5.2.4. Mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1)

5.2.4.1. Die Vorinstanz legte zutreffend die Zwangslage der Privatklägerin dar (Urk. 70 S. 83). Der Beschuldigte wandte gegenüber der Privatklägerin keine Gewalt an. Allerdings brach er beim ersten Übergriff jegliche Möglichkeit eines Widerstands, indem er der Privatklägerin vortäuschte, ihr ein "Zäpfli" hineinzutun, und damit das Vertrauen der Privatklägerin in ihn als geliebten Onkel perfide ausnutzte. In der Folge nutzte er seine Machtposition als erwachsenes Familienmitglied und auch die sexuelle Unkenntnis der damals knapp siebenjährigen Privatklägerin aus. Auch darin ist eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Zudem war es für den Beschuldigten aufgrund der altersbedingten sexuellen Unkenntnis der Privatklägerin offensichtlich, dass die Tathandlungen nicht ihrer sexuellen Selbstbestimmung entsprachen. Im Rahmen der in der entsprechenden Situation möglichen Nötigungshandlungen sind die vorliegenden allerdings im unteren Bereich einzuordnen. Das Handauflegen auf den Penis ist auch bezüglich dieses Straftatbestandes nur geringfügig verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

5.2.4.2. Insgesamt ist im Rahmen der vorstellbaren sexuellen Nötigungen und in Anwendung der Verschuldensprädikate von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen.

5.2.4.3. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des direkten Vorsatzes, den egoistischen Beweggründen und der rücksichtslosen Umsetzung des Plans eine Relativierung der objektiven Tatschwere nicht angebracht.

5.2.4.4. Im Ergebnis erweist sich eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen. Nachdem der Beschuldigte hier mit denselben Taten gleichzeitig zwei Rechtsgüter gegenüber derselben Person, der Privatklägerin, verletzte, ist eine erheblich reduzierte Asperation vorzunehmen. Es rechtfertigt sich somit, die Strafe um 6 Monate auf insgesamt 5 Jahre und 4 Monate zu erhöhen.

5.3. Täterkomponente

5.3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 85 f.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte offenbar an einer Krebserkrankung leidet (Urk. 153). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen zudem korrigierend aus, er habe ab 12jährig nicht alleine gelebt, sondern noch immer bei der Familie. Nur hätten seine Eltern die Kinder nicht mit zu den Feldarbeiten mitgenommen (Prot. II S. 17). Aus den vorinstanzlich festgestellten persönlichen Verhältnissen wie auch aus den Ergänzungen im Berufungsverfahren lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

5.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab (Urk. 70 S. 85 f.), weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, nämlich eine bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 50.– und eine Busse von Fr. 400.– wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Urteil des Bezirksgerichts Usters vom 14. Mai 2013, eine bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen à Fr. 60.– und eine Busse von Fr. 800.– wegen Betrugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 6. März 2014 sowie eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.– wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 6. August 2019 (Urk. 71). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und die beiden ersten Vorstrafen liegen schon weit zurück. Auch wenn der Beschuldigte die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten während zweier laufender Probezeiten beging und kurz nach der ersten Verurteilung mit den Handlungen zum Nachteil der Geschädigten begann, ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen sämtlich mit tiefen Geldstrafen und Bussen sanktioniert wurden. Bei der vorliegend erheblichen Freiheitsstrafe können diese eher im Bereich von Bagatellen anzusiedelnden Vorstrafen deshalb keine signifikante Auswirkung auf die Strafhöhe haben. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

5.3.3. Der Beschuldigte bestritt die Taten auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Es liegt weder ein Geständnis, noch Einsicht oder tätige Reue vor. Gründe für eine Strafminderung infolge des Nachtatverhaltens sind somit nicht ersichtlich.

5.4. Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Nachdem der Beschuldigte bereit seit dem 17. September 2019, 7:30 Uhr in Haft ist (Urk. D1 15/4), ist die erstandene Haft bis heute von 1'032 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

6. Tätigkeitsverbot

Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit der Entwicklung der Gesetzgebung zum Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB und der Anwendung der korrekten Fassung befasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 70 S. 89 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 90 f.) ist festzuhalten, dass bereits die ab dem 1. Januar 2015 bis 23. oder 25. September 2016 begangenen Taten zum Nachteil der Geschädigten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten geführt hätten, insbesondere da erst nach dem Umzug am 1. April 2016 nach G._____ nicht mehr regelmässig, sondern nur noch einzelne Übergriffe stattfanden. Damit ist das Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB (Fassung ab 1. Januar 2015) anzuordnen und für die Dauer des Verbots zudem eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 aStGB anzuordnen.

7. DNA-Profil

Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 91 f.) sind mit vorliegendem Schuldspruch die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 StPO und Art. 5 lit. a (und b) DNA-Profil-Gesetz weiterhin gegeben. Deshalb ist die Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten anzuordnen und ein DNA-Profil zu erstellen.

8. Zivilansprüche

8.1. Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 92 ff.).

8.2. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist auch ein Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid wie vorliegend (Urk. 55 S. 2) zu respektieren (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44). Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 93) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die zweimalige anale Penetration der Privatklägerin und das Auflegen ihrer Hand auf seinen Penis widerrechtlich und schuldhaft gehandelt hat. Die kausalen noch zu beziffernden Schäden werden durch den Beschuldigten aufgrund Art. 41 ff. OR zu ersetzen sein. Die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ist somit dem Grundsatz nach festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

8.3. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den Grundlagen und der Berechnung der Genugtuung befasst, worauf bei diesem Verfahrensausgang vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 93 ff.). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2008 erscheint zudem angemessen und wurde von der Privatklägerin auch nicht angefochten. Deshalb ist die vorinstanzliche Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2008 zu bestätigen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

9.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auferlegt, nahm die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin allerdings einstweilen auf die Gerichtskasse mit dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 70 Dispositiv-Ziffer 7).

9.1.3. Es fragt sich, ob die Vorinstanz mit dem Wort "einschliesslich" in vorgenannt wiedergegebener Dispositiv-Ziffer 7 beabsichtigte, dem Beschuldigten die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin direkt aufzuerlegen. Letzteres wäre nur zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt des Entscheids feststeht, dass die beschuldigte Person zur Tragung der Kosten in der Lage ist (vgl. SK StPO-LIEBER, 3. Aufl., Art. 135 N 20). Solche günstigen finanziellen Umstände liegen beim vermögenslosen, hochverschuldeten und seit bald drei Jahren inhaftierten Beschuldigten offensichtlich nicht vor (vgl. Urk. D1 8/8 F/A 43 f.; Urk. 53 S. 7 f.).

9.1.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens somit zwar aufzuerlegen, allerdings mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9.2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

9.2.2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist auf Fr. 15'200.– (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen (vgl. Urk. 152), diejenige der unentgeltlichen Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 121) auf Fr. 2'317.85 (inkl. 7.7 % MwSt.). Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y1._____ hat für die amtliche Verteidigung bis 2. Dezember 2021 keine Entschädigung geltend gemacht (vgl. telefonische Anfrage: Urk. 122).

9.2.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2.4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung in allen Punkten, die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe beinahe vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig

− der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie

− der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'032 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

4. Für die Dauer des vorgenannten Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Eingang "Kantonspolizei", Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ermächtigt und verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 9'000.– zuzüglich

5 % Zins ab 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. Fr. 15'200.– Y2._____ Fr. 2'317.85 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

− das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Juli 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Huter