Lexipedia

Entscheid

SB210108

Nötigung etc.

5. Juli 2021Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte und Prozessuales

1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 13. November 2020 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, wegen Veruntreuung etc. schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-bestraft (Urk. 47 S. 31 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) meldete der Beschuldigte am 17. November 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. Januar 2021 (Urk. 44/2) liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48), in welcher ein vollumfänglicher Freispruch mit entsprechenden Kostenfolgen beantragt wird. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig wurde der -- 4 of 27 -Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und weitere Beteiligung am Verfahren (Urk. 54). Am 29. März 2021 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte mache hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 55). Mit Vorladung vom 9. April 2021 wurden die Parteien auf heute zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57), an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 4).

1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 13. November 2020 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, wegen Veruntreuung etc. schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-bestraft (Urk. 47 S. 31 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) meldete der Beschuldigte am 17. November 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. Januar 2021 (Urk. 44/2) liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48), in welcher ein vollumfänglicher Freispruch mit entsprechenden Kostenfolgen beantragt wird. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Gleichzeitig wurde der -- 4 of 27 -Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und weitere Beteiligung am Verfahren (Urk. 54). Am 29. März 2021 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte mache hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 55). Mit Vorladung vom 9. April 2021 wurden die Parteien auf heute zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57), an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 4).

1.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 48 S. 2, Urk. 67 S. 1). Explizit nicht angefochten wurden die Ziffern 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einstellung betreffend Vergehen AHVG), Ziff. 7 (Kostenaufstellung) sowie Ziff. 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Damit ist vorab festzustellen, dass diese Punkte im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

1.3. Hinsichtlich der eingeklagten Hausfriedensbrüche zwischen dem 20. Juni 2014 und 1. September 2014 wird dem Beschuldigten mehrfaches Betreten des Lokals trotz Hausverbots vorgeworfen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich dies hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe das Mietobjekt im fraglichen Zeitraum auch in Zusammenhang mit Bauarbeiten betreten (Urk. D1/18 S. 5), nicht erstellen lasse (Urk. 47 S. 12). Gedanklich sprach sie den Beschuldigten somit von diesem (Teil-)Vorwurf frei, was indes im Dispositiv keinen Niederschlag fand und sich auch nicht etwa nach einzelnen Dossiers ausscheiden liess. Weshalb die Vor-instanz den Beschuldigten für die übrigen Handlungen nicht des mehrfachen Hausfriedensbruchs, sondern nur der einfachen Tatbegehung schuldig sprach, obwohl sie davon ausging, der Beschuldigte habe das Lokal "mehrmals" unberechtigt betreten (Urk. 47 S. 18 und S. 24), wurde nicht weiter erörtert. Indes muss diese Frage heute nicht mehr näher geprüft werden, zumal der Beschuldigte mit den relevanten Privatklägern am 11. Februar 2021 einen Teil-Vergleich geschlossen hat, mit welchem die Strafanträge hinsichtlich der eingeklagten Hausfriedensbrüche zurückgezogen (und im Übrigen Desinteresse am Verfahren erklärt) wurden (Urk. 61-62). Der Rückzug erfolgte bedingungslos, -- 5 of 27 -form- und fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO) und ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). Damit fehlt es heute an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 379 StPO. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO-S TEPHENSON/ ZALUNARDO-W ALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3). Damit ist das vorliegende Verfahren betreffend den Vorwurf des (mehrfachen) Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) einzustellen.

2. Schuldpunkt

2.1. Vorbemerkungen:

2.1.1. Die Beteiligten schlossen am 22. Januar 2014 einen (Unter-)Mietvertrag für das Restaurant "B._____" an der C._____-strasse in … Zürich ab 1. März 2014 für einen Bruttomietzins von Fr. 15'000.-- pro Monat, mit einer Laufzeit von 3 Jahren (Urk. D1/5/1/2). Als Vermieter wurde der Beschuldigte eingetragen, als Untermieter die D._____ AG und – darunter aufgeführt – E._____, von F._____, in G._____. Als besondere Vereinbarung wurde unter Ziff. 6 erwähnt, dass der Privatkläger 1 solidarisch bis Fr. 100'000.-- hafte (a.a.O. S. 2). In der Folge stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Privatkläger 1 sei nicht Partei des Mietvertrags, sondern vertrete lediglich die Privatklägerin 2 als Verwaltungsrat. Unter anderem über diese Frage entbrannte ein Rechtsstreit, der zu diversen gegenseitigen Zivil- und Strafverfahren führte. Während die Audienz des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen eines summarischen Verfahrens im Jahre 2014 festhielt, es sei (einstweilen) nicht mit der notwendigen Klarheit ersichtlich, dass auch der Privatkläger 1 Mieter des fraglichen Objekts wäre (Urk. 35/1-2), gelangte das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich am 16. Mai 2017 zum Schluss, der Privatkläger 1 sei ebenfalls Mieter der Liegenschaft gewesen und die Kündigung resp. der nur mit der Privatklägerin 2 geschlossene Aufhebungsvertrag vom 6. Juni 2014 daher ungültig (Urk. D1/9/5 Anhang S. 36 f. sowie S. 48 f.).

-- 6 of 27 --

2.1.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Erwägungen in den zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere im – Jahre später erfolgten – Urteil des Mietgerichts, nicht ohne weiteres in das Strafverfahren übernommen werden können (Urk. 34 S. 7 i.V.m. Prot. I S. 12 und 19). Im Zivilverfahren gelten andere prozessuale Grund-sätze; die Strafprozessordnung gelangt nicht zur Anwendung. Demgemäss kann zu Lasten des Beschuldigten auch nicht auf die Aussagen der im Mietverfahren als Zeugen einvernommenen Personen, wie etwa H._____, abgestellt werden (Beizugsakten, Ordner 8, Abgriff 5, S. 129 ff.), selbst wenn der Beschuldigte dort anwesend war. Das Mietgericht hatte u.U. andere Sachverhaltsbehauptungen zu überprüfen als das Strafverfahren und stützte sich schliesslich auf ein anderes Beweisfundament. Im Übrigen wären wohl alle Beteiligten im Strafverfahren ohnehin als Auskunftspersonen einzuvernehmen gewesen und nicht als Zeugen wie im Zivilprozess. Dies spielt vorliegend letztlich jedoch keine Rolle, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

2.1.3. Beide Beteiligten machten im Verlaufe der Untersuchung zahlreiche Aussagen, die nichts mit den sich hier stellenden Fragen zu tun hatten, und wichen immer wieder auf Nebenschauplätze aus. So reichte beispielsweise der Privatkläger 1 ein Arztzeugnis ins Recht, das beweisen sollte, dass eine Angestellte des "B:_____" von ihrer Chefin angegriffen worden sei (Urk. D1/3/2 S. 14, Urk. D1/3/2/6). Der Beschuldigte seinerseits befragte einen Zeugen zu diversen Personen so lange, bis er vom Staatsanwalt unterbrochen und nach der Relevanz gefragt wurde (Urk. D1/4/1 S. 18f.). Solche Bespiele liessen sich noch viele anführen. Die Vorinstanz hat sich nicht weiter mit diesen Nebenschauplätzen auseinander gesetzt, sondern sich auf das für die eingeklagten Vorfälle Wesentliche beschränkt. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. An dieser Stelle ist daher auch für das Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Gericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht -- 7 of 27 -hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Zu Dossier 1 (Nötigung)

2.2.1. Die Vorinstanz gelangte in diesem Anklagepunkt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht hat, indem er die Schliessanlage des vermieteten Objekts am 20. Juni 2014 umprogrammiert und dem Privatkläger 1 damit den Zutritt zum Mietobjekt – und damit die Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit – verunmöglicht habe (Urk. 47 S. 8 und S. 13 ff.). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt nicht bestritten, macht indes rechtfertigende Gründe geltend, auf die weiter unten einzugehen ist. Bereits durch das (unbestrittene) Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 3. Juli 2014 steht fest, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2014 die elektronischen Schlüssel des Cabarets umprogrammierte, wodurch dem Privatkläger 1 als Geschäftsführer des Lokals sowie seinen Angestellten der Zutritt verweigert wurde (Urk. D1/5/1/16 S. 2). Die Parteien vereinbarten dort offenbar, dass das "B._____" bis am Montag, 23. Juni 2014, geschlossen bleiben solle, damit ihre Anwälte eine Lösung aushandeln könnten (a.a.O.), wobei der Beschuldigte abweichend nur von einem Tag sprach (Urk. D1/2 S. 6). Wenn die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger 1 habe nur am 23. Juni 2014 noch einmalig und danach gar nie mehr um Einlass ersucht (Urk. 34 S. 9 ff., S. 15), will sie damit offenkundig dartun, der Privatkläger

1 sei gar nicht zur Duldung eines Nachteils genötigt worden. Dies ist mit dem Privatklägervertreter (Prot. I S. 17) als Verdrehung der Tatsachen zu bezeichnen: Bereits am 23. Juni 2014 wandte sich der Rechtsanwalt des Privatklägers 1 an den Beschuldigten und verlangte, dass das Mietobjekt wieder vollständig und vertragsgemäss zur Verfügung gestellt würde (Urk. D1/5/1/18). Danach folgten weitere Schreiben und gerichtliche Begehren, welche darauf abzielten, dass der Privatkläger 1 seine Geschäftstätigkeit im von ihm gemieteten Lokal wieder würde aufnehmen können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Privatkläger 1 kein Interesse mehr daran hatte. Er war als Geschäftsführer des Mietobjekts auch nicht verpflichtet, immer wieder vor Ort zu erscheinen und persönlich Einlass zu verlangen.

-- 8 of 27 --

2.2.2. Nicht erstellt werden kann indessen die eingeklagte Behauptung, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Zutritt zum Mietobjekt verweigert, weil er dieses – entgegen seiner Erklärungen – vorzeitig wieder selbst habe übernehmen und betreiben wollen (Urk. D1/18 S. 4). Dies beruht einzig auf den Aussagen und Vermutungen des Privatklägers 1 zum Kündigungsgrund (Urk. D1/1/1 S. 1, Urk. D1/3/1 S. 19, Urk. D1/5/2 S. 2). Angesichts des massiven Rechtsstreits zwischen den beiden Beteiligten kann nicht gesagt werden, einer der beiden sei glaubwürdiger, weshalb nicht einfach auf den Privatkläger 1 abgestellt werden kann. Damit fehlt ein Beweis für die fragliche Behauptung im Strafbefehl. Im Mietgerichtsurteil vom 16. Mai 2017 wurde zwar schliesslich ausgeführt, es sei nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 habe loswerden und sein Geschäft zurück erhalten wollen (Urk. D1/9/5 im Anhang, darin S. 46 f.). Dabei stützte sich das Mietgericht indes auf die Aussagen von Herbert Keller, welche – wie eingangs erwähnt – im vorliegenden Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Dieser Teil des Sachverhalts ist damit nicht erstellt. Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ging aber offenkundig auch nicht davon aus (Urk. 47 S. 13 ff.).

2.2.3. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung und der massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann ohne weiteres auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit der Aussperrung des Privatklägers 1 dessen Handlungsfreiheit massiv einschränkte und ihn daran hinderte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Auch in subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig, denn er wusste und wollte, dass der Privatkläger 1 das Mietobjekt nicht mehr betreten konnte und dadurch seine Geschäftstätigkeit aufgeben musste. Dies war sogar sein erklärtes Ziel. Allerdings macht der Beschuldigte geltend, er sei zu seinen Handlungen berechtigt, ja geradezu verpflichtet gewesen. Dadurch macht er – mit der Vorinstanz – einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Tuns geltend, auf welchen sogleich einzugehen ist.

-- 9 of 27 --

2.2.4. Die Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen, weil er am 20. Juni 2014 davon ausgegangen sei, die Kündigung des Mietvertrags durch H._____ (im Namen der Privatklägerin 2) sei – entgegen dem Jahre später erfolgten Urteil des Mietgerichts – auch gegenüber dem Privatkläger 1 gültig, und dass das Mietverhältnis damit am 31. August 2014 enden würde (Urk. 34 S. 12 i.V.m. Prot. I S. 13). Dies ist mit der Vorinstanz jedoch vollkommen unbeachtlich (Urk. 47 S. 16), denn im massgeblichen Tatzeitraum vom 20. Juni 2014 bis 31. August 2014 bestand das Mietverhältnis unbestrittenermassen nach wie vor und war der Privatkläger 1 daher grundsätzlich berechtigt, das Objekt zu betreten und zu nutzen, nicht anders als bei einer auf einen bestimmten Termin gekündeten Mietwohnung (entgegen Prot. I S. 19).

2.2.5. Auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich insofern geirrt, als er gedacht habe, der Privatkläger 1 sei nicht sein Mieter und er verweigere einem Dritten den Zugang zur Mietsache (Urk. 67 S. 2 ff.), greift nicht. Bis zum Hausverbot hatte nie jemand am Recht des Privatklägers 1 gezweifelt, im "B._____" ein- und auszugehen. Die Behauptung des Beschuldigten ist schlichtweg unglaubhaft.

2.2.6. Weiter ist mit der Vorinstanz zu prüfen, ob der Beschuldigte einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns, mithin einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlag. Es kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 14 ff.). Massgeblich ist somit, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt davon ausging resp. zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Der Beschuldigte machte dazu sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, er müsse das gegenüber dem Privatkläger 1 durch die Patentinhaberin verhängte Hausverbot sichern resp. vollziehen (Urk. D1/2 S. 6 unten). Am 19. Juni 2014 verfügte I._____, welche im fraglichen Zeitpunkt Patentinhaberin des "B._____" war und seit 2015 mit dem Beschuldigten verheiratet ist, gegenüber dem Privatkläger 1 ein Hausverbot (Urk. D1/3/1/2 = D1/5/2/9). Als Grund wurde angegeben, der Privatkläger 1 gefährde mit seinen "gesetzeswidrigen Anweisungen" (zu lange Arbeits- und -- 10 of 27 -Öffnungszeiten etc.) ihr Patent, weshalb sie ihn als Patentinhaber-Stellvertreter abmelde. Dies wurde in der Folge auch vom Beschuldigten behauptet: Der Privatkläger 1 habe den Plan gehabt, durch diverse Verstösse gegen Auflagen resp. Gesetze zu bewirken, dass der Patentinhaberin das Patent entzogen würde, damit er freie Hand auf das Lokal hätte (Urk. D1/2 S. 4). Nicht ansatzweise ersichtlich ist, wie der Privatkläger 1 in diesem Fall als blosser Untermieter "freie Hand" gehabt hätte. Auch erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass gerade dem Privatkläger 1, der besagte Gesetzesverstösse begangen haben soll, das Patent erteilt worden wäre. Im Übrigen sind diese rechtfertigenden Behauptungen des Beschuldigten durch nichts belegt. Der Privatkläger 1 hat diese Anschuldigungen bestritten, auch wenn er unumwunden einräumte, einmal eine Busse wegen der Öffnungszeiten erhalten zu haben. Zu Recht warf er auch die Frage auf, weshalb sich die Behörden denn beim Beschuldigten hätten melden sollen, anstatt bei ihm resp. der Patentinhaberin (Urk. D1/3/2 S. 3 und 5). Damit spricht er ein Thema an, das sich durch das ganze Verfahren hindurch zieht: Die Frage, ob das Hausverbot der Patentinhaberin rechtens war oder nicht und was die Audienzbehörden damals dazu festhielten (vgl. Urk. 34 S. 15), betrifft nicht den Beschuldigten. Mit dem Privatklägervertreter vor Vorinstanz ist festzuhalten, dass es einzig darum geht, ob der Beschuldigte das Recht hatte, die Türe des Mietobjekts zu schliessen und den Privatkläger 1 auszusperren (Prot. I S. 16).

2.2.7. Der Beschuldigte und sein Verteidiger stellen die Sachlage so dar, als hätte die Polizei die Schliessung des Lokals wegen diverser Verstösse gegen die Auflagen angeordnet und das Verhalten des Beschuldigten quasi abgesegnet (Urk.

34 S. 9, Urk. 66 S. 5). Dem Privatkläger 1 resp. seiner Firma sei vorgängig schriftlich mitgeteilt worden, dass ihm bei einer erneuten Reklamation gekündigt würde (Urk. D1/2 S. 4f.). Ausserdem wird behauptet, der Beschuldigte habe von der Patentinhaberin diesbezügliche "Anweisungen" erhalten (Urk. 34 S. 15). In den Akten lässt sich dazu jedoch nichts finden, eine entsprechende Korrespondenz vor dem 20. Juni 2014 fehlt gänzlich. Die rechtfertigenden Behauptungen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Auch das Treffen bei der Polizei am 20. Juni 2014 fand nicht so wie vom Beschuldigten beschrieben statt: Die Verteidigung impliziert, dass man gemeinsam auf den Polizeiposten gegangen sei, um -- 11 of 27 -die Sache dort zu diskutieren und eine Lösung zu finden. Die Polizei habe ihnen letztlich bestätigt, dass das Lokal vorderhand zu bleiben solle, resp. der Beschuldigte habe sich einfach an die dort getroffene Vereinbarung gehalten, das Lokal einstweilen geschlossen zu halten (Urk. 34 S. 9 und 15, Urk. 67 S. 5). Der Beschuldigte selbst behauptet schliesslich sogar, die Polizei habe damals gesagt, dass das Hausverbot rechtsgültig sei und der Privatkläger 1 nicht mehr rein dürfe (Prot. I S. 7, vgl. auch Urk. 66 S. 5). Dies erscheint als nachträgliche Schutzbehauptung. Vielmehr war es gemäss polizeilichem Schreiben vom 3. Juli 2014 (Urk. D1/5/1/16) offenbar so, dass der Privatkläger 1 am 20. Juni 2014 auf dem Posten erschien, um eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Aussperrung aus dem Lokal zu deponieren. Nachdem polizeilich festgestellt wurde, dass das Lokal tatsächlich geschlossen war, wurden der Beschuldigte und die Patentinhaberin aufgeboten und die Sache diskutiert. Nach Anhörung aller Standpunkte wurde im gegenseitigen Einverständnis beschlossen, das Lokal bis am Montag, 23. Juni 2014 geschlossen zu halten, um den Anwälten Gelegenheit zu geben, eine Lösung auszuhandeln. Irgendein Absegnen des Standpunktes des Beschuldigten oder ein Erlauben der weiteren Schliessung des Lokals nach dem fraglichen Montag durch die Polizei ist nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr musste dem Beschuldigten klar sein, dass der Privatkläger 1 sein Verhalten als strafbar erachtete und deshalb auf dem Posten erschienen war.

2.2.8. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hätte davon ausgehen dürfen, er müsse das Hausverbot der Patentinhaberin durchsetzen. Diese hatte – wie die Vorinstanz richtig festhielt – kein eigenes Hausrecht gegenüber dem Privatkläger 1, weshalb sie ihr Hausverbot bei einem Verstoss lediglich durch Beizug der Polizei hätte durchsetzen können. Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschuldigte kann nicht ernsthaft behaupten, er habe angesichts der ganzen Situation keine Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns haben müssen, selbst wenn die Gerichte noch nicht darüber entschieden hatten. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Rechtswidrigkeit einer Nötigung selbst bei (vermeintlich) erlaubtem Zweck vorliegen würde, wenn das Mittel zum -- 12 of 27 -Zweck nicht verhältnismässig wäre (BSK, Strafrecht II. 4. Auflage, N 57 zu art.

181 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen sei.

2.2.9. Somit ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.

-- 13 of 27 --

2.3. Zu Dossier 2 (Veruntreuung)

2.3.1. Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Vertragsabschlusses vom 22. Januar 2014 Fr. 54'000.-- in bar als Mietzinskaution erhalten hat (Urk. D1/2 S. 12 ff.; Prot. I S. 10, Urk. D1/3/1 S. 3f., Urk. D1/5/1/4). Während bisher immer davon die Rede war, dass der Privatkläger 1 die Mietzinskaution an den Beschuldigten übergeben hat, gab Letzterer an der Berufungsverhandlung an, das Geld konkret vom Privatkläger 1 und von Herrn H._____ zusammen erhalten zu haben (Urk. 66 S. 7). Wenige Sätze später brachte der Beschuldigte dann – ebenfalls neu – vor, das Bar-Geld sei nicht die eigentliche Mietzinskaution, sondern bloss eine Art Sicherheit für diese gewesen. Die Diskussion habe sich darum gedreht, dass die eigentliche Mietzinskaution zu einem späteren Zeitpunkt hätte überwiesen werden sollen (Urk. 66 S. 8 f.). Damit wollte er den Sachverhalt offensichtlich so darstellen, dass nicht auf eine Mietereigenschaft des Privatklägers 1 geschlossen werden musste. Die letzte Version des Beschuldigten ist jedoch sehr unglaubhaft, zumal offenbar nur mit dem Privatkläger 1 zu einem späteren Zeitpunkt, nicht aber bereits mit Herrn H._____ (namens der Privatklägerin 2), versucht wurde, ein entsprechendes Konto zu errichten (vgl. Urk. 66 S. 7 ff.). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte das Geld nie auf ein entsprechendes Sperrkonto einbezahlt hat, sondern dieses in seinen Tresor im "B._____" legte, bis er es später auf sein eigenes Konto bei der Migrosbank einzahlte (Urk. D1/2 S. 12). Damit erweist sich die erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version des Beschuldigten, wonach das ausgehändigte Bargeld bloss eine Sicherheit für die spätere Überweisung dargestellt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung, die durch nichts belegt ist. Dieses Konto wies – wie im Strafbefehl festgehalten (Urk. D1/18 S. 7) – erst ab dem 6. Juli 2017 dauerhaft einen Saldo von über Fr. 54'000.-- auf (Urk. D2/13/4). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte am 25. September 2018 die ausstehende Mietzinskaution (resp. Fr. 59'500.--) dem Rechtsvertreter des Privatkläger 1 überwiesen hat (a.a.O. S. 42).

2.3.2. Zum Rechtlichen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 18 ff.). Weiter kann – nebst vieler – auf den Entscheid des

-- 14 of 27 --

Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019 (Nr.6B_894/2018 Erw. 1.1.1.) verwiesen werden, wo Folgendes festgehalten wurde: "Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Diese Tatbestandsvariante setzt wie diejenige der Aneignung von anvertrauten fremden beweglichen Sachen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus, wobei Eventualabsicht genügt. Ausserdem ist ein Vermögensschaden erforderlich (BGE 118 IV 32 E. 2a; 111 IV 19 E. 5). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). (…) Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. (…) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; Urteile 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2;6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2.1; je mit Hinweisen)."

2.3.3. Im vom Beschuldigten unterzeichneten Mietvertrag vom 22. Januar 2014 wurde explizit festgehalten, dass das auf der ersten Seite genannte Depot gemäss Art. 257e OR auf einem entsprechenden Sperrkonto hinterlegt werden müsse (Urk. 1/5/1/2). Selbst ohne diesen Hinweis wäre diese gesetzliche Bestimmung zwingend gewesen. Indem der Beschuldigte dieser Pflicht nicht nachkam, sondern das ihm anvertraute Geld über längere Zeit privat bei sich behielt, setzte er sich offenkundig über den – in Gesetz und Vertrag – festgelegten Verwendungszweck hinweg. Dies kommt einer unrechtmässigen Aneignung gleich. Der Beschuldigte machte dazu geltend, er habe kein Sparkonto auf den Namen des Mieters eröffnen können, weil sich die Parteien ja gerade nicht über die Stellung des Privatklägers 1 als Mieter hätten einigen können (Urk. D1/2 S. 13, Urk.

66 S. 10). Dazu ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nicht versuchte, die erhaltene Mietzinskaution auf ein Sparkonto im Namen der Privatklägerin 2 einzuzahlen, deren Berechtigung als Mieterin ja unbestritten war. Der Beschuldigte unternahm vielmehr nichts, bis es am 6. Juni 2014 zur – letztlich als ungültig qualifizierten – Kündigung des Lokals durch H._____ (im Namen der Privatkläger 2) kam (Urk. D2/1/2/2), woraufhin der Privatkläger 1 schriftlich vom Beschuldigten verlangte, die Mietzinskaution auf einem Sperrkonto zu hinterlegen (Urk. D2/1/1/4). Erst nach diesem Schreiben, in dem eine Strafanzeige wegen Veruntreuung angedroht wurde, kam es offenbar zu gewissen Bemühungen, das Geld auf einem Mietzinsdepot bei der -- 15 of 27 -Migrosbank einzuzahlen, was aber daran scheiterte, dass der Privatkläger 1 als (Mit-)Berechtigter durchgestrichen wurde (Urk. D2/1/1/7). Kurz nach der schriftlichen Aufforderung des Privatklägers 1, die Mietkaution (endlich) vertragsgemäss zu hinterlegen, erklärte H._____ im Namen der Privatklägerin 2 den Verzicht auf Einzahlung der Kaution (Urk. D2/1/1/5). Dieses Vorgehen des Beschuldigten und Kellers, nämlich unter Umgehung jener Person, welche als Geschäftsführer die gemietete Lokalität nutzte und persönlich das Geld in bar geleistet hatte, und entgegen der Vertragsbestimmungen nun plötzlich den Verzicht auf Einzahlung zu vereinbaren, zeugt nicht eben von einem gutgläubigen Geschäftsgebaren des Beschuldigten (und H._____s). Dass H._____ spontan von sich aus just in diesem Zeitpunkt auf die Idee gekommen wäre, den Verzicht zu erklären, ist offensichtlich nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ein solcher Verzicht aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 257e OR ohnehin irrelevant wäre, was dem Beschuldigten am 25. Juni 2014 übrigens auch mitgeteilt wurde (Urk. D2/1/1/6; vgl. dazu auch Urk. D2/1/2/4). Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, man habe eine Abmachung gehabt, das Geld noch nicht auf ein Sperrkonto einzuzahlen (Prot. I S. 10), ist nicht nur in persönlicher und zeitlicher Hinsicht völlig unklar, sondern findet auch in den Akten keinerlei Stütze. Tatsache bleibt, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung, die ihm in bar übergebenen Fr. 54'000.-- im Sinne des Treugebers und des Vertrags zu verwenden, nicht nachkam.

2.3.4. Die Vorinstanz hat sodann das Notwendige zum Schaden resp. zur schadensgleichen Vermögensgefährdung ausgeführt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 29 f.). Es liegt auf der Hand, dass der obligatorische Anspruch des Privatklägers 1 auf die Mietzinskaution einer erheblichen Gefährdung unterlag, zumal einzig der Beschuldigte über das im Tresor befindliche Bargeld verfügen konnte. Wäre es korrekterweise auf ein Depotkonto einbezahlt worden, hätten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können. Diese Sicherung der Forderung ist geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzgeber wollte damit eine Gefährdung der Mietzinskaution verhindern. Darin, dass Mieter und Vermieter nicht zusammen darüber entscheiden konnten, liegt die Gefährdung der obligatorischen Forderung.

-- 16 of 27 --

2.3.5. Schliesslich kann auch zum Subjektiven, insbesondere zur Frage der unrechtmässigen Bereicherung, vorab auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 20). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist (BSK, Strafrecht II,.a.a.O., N 116 zu Art. 138 StGB), d.h. er muss den Willen und die Fähigkeit haben, fristgerecht Ersatz zu leisten. Mit der Vorinstanz kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte jederzeit ersatzfähig gewesen wäre (oder wie der Strafbefehl impliziert, erst ab dem 6. Juli 2017). Grundsätzlich kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er das Geld stets in seinem Tresor aufbewahrt hat, bis er es auf sein Privatkonto einbezahlte. Die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten kann somit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Hingegen verfügte er offenkundig nicht über einen (vollumfänglichen) Ersatzwillen: Nach der schriftlichen Aufforderung des Privatklägers 1 vom 16. Juni 2014, der Hinterlegung der Mietzinskaution auf einem Sperrkonto vertragsgemäss nachzukommen, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin 2 einen eingeschriebenen Brief, in dem er mitteilte, es mache nach erfolgter Kündigung und "unter Berücksichtigung des bereits entstandenen Schadens" keinen Sinn mehr, das Geld auf ein Mietdepotkonto einzuzahlen. Vielmehr müsse er die Möglichkeit haben, "mit der Mietzinskaution schon heute die zu behebenden Schäden zu bezahlen." (Urk. D2/1/2/4). Damit tat der Beschuldigte zweifelsohne kund, dass er nicht gewillt war, das ihm anvertraute Geld (vollumfänglich) zurückzuerstatten. Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten stellt eine unrechtmässige Bereicherung dar. Daran ändert nichts, dass er den Betrag schliesslich am 25. September 2018 – mithin Jahre später – zurückerstattete.

2.3.6. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten daher mit der Vorinstanz als Veruntreuung zu qualifizieren.

2.4. Fazit: Zusammenfassend ist der Beschuldigte heute daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von 181 StGB schuldig zu sprechen.

-- 17 of 27 --

3. Sanktion

3.1. Die Verteidigung beantragt eventualiter, es sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 67 S. 15 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_344/2013 Erw. 4.3) wird für ein Verzicht auf Bestrafung vorausgesetzt, dass der Täter den Normbruch anerkennt. Der Beschuldigte ist jedoch nicht einsichtig, weshalb auch ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne von Art. 53 StGB nicht in Frage kommt. Im Übrigen kann mit Blick auf den doch erheblichen Deliktsbetrag entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 67 S.

15 f.; Prot. II S. 7) nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden.

3.2. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 21-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz die Veruntreuung als schwerstes Delikt erachtete und dabei von einem noch leichten Verschulden ausging. Sie hat auch die massgeblichen objektiven und subjektiven Elemente, insbesondere auch die nicht geringe Höhe des Deliktsbetrags, korrekt angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 23 f.). In Ergänzung ist zu berücksichtigen, dass gemäss der aktuell eingereichten Erklärung des Privatklägers 1 der unmittelbar vom Beschuldigten verursachte Schaden gedeckt ist (Urk. 68). Allerdings erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von

45 Strafeinheiten angesichts der möglichen Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe und der konkreten Tatumstände selbst bei einem leichten Verschulden als etwas zu tief. Vielmehr erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen als angemessen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann ihre Einsatzstrafe für die zusätzlich begangene Nötigung asperiert und um 60 Tagessätze erhöht. Dabei hat sie korrekt festgestellt, dass angesichts der Tatumstände von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist, wobei allerdings – wie oben dargetan – nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte von der Polizei aufgefordert worden wäre, das Lokal zu schliessen (vgl. Urk. 47 S. 25). Die von der Vorinstanz ebenfalls festgesetzte Strafe für die eingeklagten Hausfriedensbrüche entfällt heute aufgrund der Verfahrenseinstellung in diesem Punkt.

-- 18 of 27 --

3.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben, dass dieser als gebürtiger Algerier nach absolvierter Grund und Sekundarschule im Alter von knapp 16 Jahren in die Schweiz kam und hier zuerst als Verkäufer und danach in einem Restaurant arbeitete. Der Beschuldigte gab an, heute selbständig in der Gastronomie zu arbeiten (Urk. 66 S. 1 f.). Sein Einkommen betreffend blieben seine Ausführungen unklar. So erklärte er zunächst, "vielleicht gar nichts" zu verdienen wegen der Pandemie, man wisse nicht, ob man überlebe, später gab er an, steuerlich auf Fr. 30'000 bis 40'000 im Monat eingeschätzt zu werden (Urk. 66 S. 2 und 9). In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse wollte der Beschuldigte keine Auskunft geben (Urk. 66 S. 4). Seinen Aussagen zufolge hat er drei Kinder im Alter zwischen

15 und 25 Jahren mit früheren Partnerinnen und ist seit 2015 mit I'._____, geborene I._____, verheiratet (Urk. 66 S. 2 ff.). Im Weiteren kann auch hinsichtlich der Täterkomponenten auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk.

47 S. 26). Die in den Untersuchungsakten noch erwähnten zwei Vorstrafen aus 2005 und 2009 (Urk. D1/12/8) waren völlig anders gelagert und sind inzwischen gelöscht, weshalb sie nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden können. Er hat somit als nicht vorbestraft zu gelten. Irgendeine Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten oder Kooperation mit den Strafbehörden ist auch heute nicht auszumachen (Prot. II S. 8). Es liegen somit weder straferhöhende noch -reduzierende Täterkomponenten vor, weshalb es bei den

120 Tagessätzen bleibt. Dass eine Geldstrafe – und nicht eine Freiheitsstrafe – auszufällen ist, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art.

391 Abs. 2 StPO zwingend. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Vorinstanz festgesetzte, zutreffend begründete Höhe des Tagessatzes von Fr. 80.-- (Urk. 47 S. 27 f.). Anlass, diesen Satz heute zu reduzieren, besteht mangels genügender Grundlagen bezüglich der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 55, Urk. 66 S. 2, 4 und 9) nicht.

3.4. Die Vorinstanz fällte eine sog. Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- aus (Urk.

47 S. 28 f. und 31). Wie die Busse im Sinne des ursprünglichen Zwecks nun noch dazu beitragen soll, dem Beschuldigten das Unrecht vor Augen zu führen, ist je-

-- 19 of 27 --

doch nicht einzusehen. Angesichts der langen Dauer seit der Deliktsbegehung ist daher auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten.

3.5. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist vom bedingten Strafvollzug und der minimalen Probezeit auszugehen (Urk. 47 S. 28 und 32).

3.6. Der Beschuldigte ist somit zweitinstanzlich mit einer bedingten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren.

3.7. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten 61 Tage erstandene Haft auf die Strafe an (Urk. 47 S. 26). Entgegen dem Strafbefehl vom 2. März 2020 war der Beschuldigte nicht vom 11.12.2013, sondern vom 11.11.2013 bis 10.01.2014, und damit 61 Tage, in Haft (vgl. Urk. D1/18 S. 1 und Urk. 35/4 S. 6). Obwohl diese Haft – bereits zeitlich – offenkundig nicht hinsichtlich der vorliegend beurteilten Straftaten angeordnet wurde, äusserte sich die Vorinstanz nicht weiter zur Anrechnung gemäss Art. 51 StGB (Urk. 47 S. 26). Der Beschuldigte befand sich offenbar im Rahmen einer früheren von der Staatsanwaltschaft II durchgeführten Untersuchung wegen Raub etc. (Unt. Nr. 2013/181100769) in Haft, welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 eingestellt wurde. Darin wurde dem Beschuldigten eine Haftentschädigung verweigert mit der Begründung, darüber sei im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (Urk. 35/4 S. 6 und 8). Gemäss BGE 141 IV

236 gilt Folgendes: Gestützt auf [Art. 51 StGB] rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Ausgleich von Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeits-- 20 of 27 -strafen oder Bussen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4, 5 und 8 zu Art. 431 StPO; derselbe, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch], 2. Aufl. 2013, N. 1826 ff. S. 816; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 22 zu Art. 431 StPO; POPP/SEITZ, Ausgleich von Untersuchungshaft, Anwaltsrevue 2010 S. 163 ff. und 167 f.). Somit ist heute keine Haftentschädigung an den Beschuldigten zu entrichten, sondern sind die im Verfahren Unt. Nr. 2013/181100769 erstandenen 61 Tage Untersuchungshaft auf die heute auszufällenden 120 Tagesssätze Geldstrafe anzurechnen, welche umgerechnet 120 Tage Freiheitsstrafe – und damit deutlich mehr als 61 Tage Haft – ergäben (Art. 431 Abs. 2 StPO).

4. Einziehung Im genannten, mittlerweile eingestellten Verfahren Nr. 2013/181100769 wurden beim Beschuldigten Fr. 79'305.-- sichergestellt und eingezogen. Dieser Betrag wurde in der Folge auf das vorliegende Verfahren umgebucht und – mangels Deliktsbezug – zwecks Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. D1/18 S. 2 Ziff. 6; Urk. 60/2), was von der Vorinstanz bestätigt wurde (Urk. 47 S. 29). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen. Der genannte Betrag ist somit zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, zu verwenden. Der Restbetrag ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids herauszugeben.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Erstinstanzliches Verfahren

5.1.1. Die Vorinstanz erlegte dem Beschuldigten die Kosten mit zutreffender Begründung lediglich zu 2/3 auf und nahm den Rest auf die Staatskasse (Ziff. 8). Dies ist zu bestätigen. Der Umstand, dass mit dem Hausfriedensbruch heute ein weiterer Anklagepunkt einzustellen ist, beruht einzig auf dem Vergleich zwischen den Parteien und dem darin enthaltenen Rückzug des Strafantrags vom 11. Februar 2021 (Urk. 62), mithin auf Tatsachen, die erst während des zweit-- 21 of 27 -instanzlichen Verfahrens eingetreten sind. Dies bleibt bei der Kostenauflage somit unerheblich (Art. 428 Abs. 2 StPO).

5.1.2. In Ziff. 9 hielt die Vorinstanz fest, der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen "unter Berücksichtigung der bisherigen Akontozahlungen" zusätzlich mit Fr. 9'730.-- zu entschädigen. Diese Ziffer wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Indes geht weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung der Vorinstanz hervor, wie hoch der dem Verteidiger in diesem Verfahren gesamthaft entrichtete Honorarbetrag ausgefallen ist (Urk. 47 S. 30), dies obwohl ein Nachforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten auf 2/3 dieses Betrags angebracht wurde (Ziff. 10). Auf Anfrage des Gerichts konnte bei der Vorinstanz eruiert werden, dass der dem Verteidiger für die vorliegende Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochene Betrag total Fr. 23'583.80 beträgt (Urk. 60 S. 1), vgl. Urk. 25/A plus Fr. 9'730.-- gemäss Ziff. 9. Dem amtlichen Verteidiger wurde an der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zum besagten Gesamtbetrag gegeben, wobei dieser im Wesentlichen vorbrachte, der Aufwand sei ausgewiesen und ergebe sich hauptsächlich aus Einvernahmen. Das Verfahren sei zudem unnötig in die Länge gezogen worden (Prot. II S. 5 und 7). Von einem Honorarbetrag von total Fr. 23'583.80 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist demzufolge auszugehen. Somit besteht – gemäss Urteil der Vorinstanz – auf 2/3 dieses Betrags ein Nachforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Ob das Anbringen eines Nachforderungsvorbehalts in einem Fall, in welchem rund Fr. 80'000.-- zur Kostendeckung eingezogen wurden, überhaupt notwendig war, kann offen gelassen werden, denn Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5.1.3. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'500.-- zu bezahlen (Ziff. 11), was vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 48 S. 2 Ziff. 6). Mit Vergleich der Parteien vom 11. Februar 2021 wurde unter Ziff. 3 festgehalten, dass die Privatkläger auf die zugesprochenen (Urteil BGZ) und weitere allfällige -- 22 of 27 -Prozessentschädigungen verzichten (Urk. 62). Damit wurde Ziff. 11 der Vorinstanz gegenstandslos und ist heute vom Verzicht der Privatklägerschaft Vormerk zu nehmen.

5.2. Berufungsverfahren

5.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Das Absehen von einer Verbindungsbusse ist reines Ermessen des Gerichts und kann nicht als teilweises Obsiegen angesehen werden. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Hausfriedensbrüche erfolgte einzig gestützt auf den Rückzug der Strafanträge vom 11. Februar 2021. Die Berufungsinstanz hatte sich deshalb nur noch ganz am Rande mit diesen Vorwürfen zu befassen, weshalb sie für die Kostenauflage unmassgeblich erscheinen. Auch mit Blick auf Art. 428 Abs. 2 StPO sind dem Beschuldigten daher sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.2.), nachdem Fr. 79'305.-- beschlagnahmt wurden, welche zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden können. Ein Nachforderungsvorbehalt entfällt in diesem Fall.

5.2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden insgesamt Fr. 8'659.80 (inkl. MwSt und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 64 und 69). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen und angemessen. Nach Abzug von anderthalb Stunden aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 8'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

-- 23 of 27 --

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. Einzelgericht, vom 13. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 4 AHVG (Dossier 3) wird eingestellt. 3.-6. …

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. …

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der bisherigen Akontozahlungen zusätzlich mit Fr. 9'730.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen), wovon Fr. 730.– auf das Vorverfahren entfallen, entschädigt. 10.-13. …"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von 181 StGB

2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf des (mehrfachen) Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) wird eingestellt.

-- 24 of 27 --

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wovon 61 Tagessätze als durch erstandene Untersuchungshaft (im Verfahren Nr. 2013/ 181100769) geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die im Verfahren B-6/2013/181100769 sichergestellten und auf das vorliegende Verfahren umgebuchten Fr. 79'305.00 werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids herausgegeben.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 10) wird bestätigt. Ziff. 10 wird dahingehend präzisiert, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Urteil der Vorinstanz total Fr. 23'583.80 betrugen.

7. Vom Verzicht des Privatklägers 1 auf die vor Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung gemäss Ziff. 11 wird Vormerk genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und aus dem in Ziff. 5 eingezogenen Betrag bezahlt.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

-- 25 of 27 --

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 26 of 27 --

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell

-- 27 of 27 --