SB210111
Diebstahl etc.
11. November 2022Deutsch48 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210111-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 11. November 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210111-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 11. November 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. November 2020 (DG200149)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.
Berichtigtes Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
- des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1.
2. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 4.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 46 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von CHF 300.00 wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'800.00 Telefonkontrolle CHF 1'238.80 Auslagen Kantonspolizei Zürich / FOR / IRM CHF 1'200.00 4/5 Gebühr Beschluss OG ZH vom 2. April 2020 CHF 603.45 amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X2._____ CHF 15'472.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____ (ohne MwSt.)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
11. Die (vorübergehend eingesetzte) amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wird mit CHF 603.45 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit CHF 15'472.45 (ohne MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1 f.; Urk. 95 S. 1 f.)
1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte stattdessen schuldig zu sprechen:
− der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1)
− der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 und Art. 22 StGB (Dossier 3)
− der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 3)
− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 2)
− der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 5).
2. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte stattdessen mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 46 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 83)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 6 ff.).
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 6 ff.).
2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. November 2020 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 65; Prot. I S. 30 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten meldete am 23. November 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 73 bzw. Urk. 76) wurde den Parteien am 16., 17. und 18. Februar 2021 zugestellt (Urk. 75/1-5), woraufhin die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 8. März 2021 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 80; Art. 399 Abs. 3 StPO).
3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 81) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. März 2021 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 83).
4. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, deren Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 20 ff. und S. 41 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 63; Urk. 101/1-6).
II. Prozessuales
1. Rechtskraft
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung ficht die Dispositivziffer 1, Lemma 1-5 an (Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs betreffend Dossier-Nr. 2), ferner die Dispositivziffern 3 (Strafe), 4 (Vollzug) und 5 sinngemäss (schuldhaftes Nichtbezahlen der Busse). Nicht angefochten sind hingegen die Dispositivziffern 1, Lemma 6 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls betreffend Dossier-Nr. 4) sowie 6 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaft), 7-8 (Entscheid über Zivilforderungen), 9-10 (Kostendispositiv) sowie 11 und 12 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorin-stanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisanträge
2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten beantragt, dass die Anklageschriften, VOSTRA-Auszüge sowie die bereits ergangenen Urteile sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen seien (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 1; Prot. II S. 10). Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten, welche die Vorinstanz gegen die nicht vorbestrafte Beschuldigte ausgefällt habe, sei im Verhältnis zu den Strafen, welche für die teilweise massiv vorbestraften Mittäter festgelegt worden seien, viel zu hoch. Die Strafzumessung der Beschuldigten sei in Einklang mit den Strafzumessungen ihrer Mittäter zu bringen (Urk. 80 S. 2 f.; Urk. 95 S. 1).
2.2. Dieser Beweisantrag ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Der Beizug der ergangenen Urteile betreffend die Mitbeschuldigten (worin im Übrigen die Anklageschriften und Vorstrafen enthalten sind) ist nicht notwendig. Die Strafe ist auf Grund des Verschuldens des jeweiligen Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Mithin ist im vorliegenden Verfahren auf die gesamten Umstände mit Bezug auf die Beschuldigte abzustellen und nicht auf andere Personen. Die erwähnten Mittäter haben nur teilweise und zudem in unterschiedlichen Komplexen mitgewirkt; untereinander bestehen zum Teil keine direkten Beziehungen. So hat auch die Verteidigung ausgeführt, dass es um über 60 Einbrüche und 20 andere Delikte gehe, der Beschuldigten indes lediglich bei zwei bzw. drei dieser Delikte eine Beteiligung vorgeworfen werde (Urk. 64 S. 1). Insofern erscheint die Beschuldigte als blosse Nebenfigur und ergeben sich kaum Überschneidungen zu den Taten der Mitbeschuldigten. Die Quantität und Qualität der Handlungen der übrigen Täter stehen mithin in keinem konkreten Verhältnis zu den Handlungen, welche der Beschuldigten vorgeworfen werden. Weiter können geständige Beschuldigte bzw. Urteile im abgekürzten Verfahren nicht als Referenzwerte für das vorliegende Verfahren dienen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung im Rahmen des Prinzips der Öffentlichkeit von Strafverfahren ohne weiteres möglich gewesen wäre, an die gewünschten Informationen zu gelangen. Es kann schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Verteidigung auch vom Recht, an den Konfrontationseinvernahmen der Mittäter teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat (Urk. 3/4 S. 31 f.; vgl. auch Urk. 76 S. 15).
III. Schuldpunkt
1. Grundlagen / Verwertbarkeit
Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit der Würdigung von Aussagen, der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 76 S. 13 ff. und S. 16 ff.; Art.
82 Abs. 4 StPO). Sie ist auch auf die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen der Beteiligten eingegangen (Urk. 76 S. 13 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese Kritik unberechtigt ist. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Verteidigung verzichtete auf das ihr zustehende Recht auf eine Konfrontation mit den Beteiligten (vgl. u.a. Urk. 3/4 S. 31 f.). Beweisanträge wurden im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft keine gestellt (Urk. 16/23 und Urk. 16/27). Vor Vorinstanz verzichtete die Verteidigung auf die Einvernahme von D._____ (Urk. 57). Das Konfrontationsrecht stellt ein Recht der beschuldigten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Wird es nicht ausgeübt, können daraus nicht Unverwertbarkeiten abgeleitet werden. Somit sind sämtliche Aussagen der Beteiligten sowohl zugunsten wie auch zulasten der Beschuldigten verwertbar. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Dossier-Nr. 1: Diebstahl, Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädigung
2.1. Vorbemerkungen
2.1.1. Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten sowie den Einwendungen der Verteidigung zum Schluss, dass der Beschuldigten der Wille bzw. der Tatentschluss zur Begehung des Diebstahls als Mitglied einer Bande nicht nachgewiesen werden könne. Indes habe sie spätestens beim Betreten der Lagerhalle – mutmasslich aber bereits zuvor – vom Diebstahl bzw. Einbruch gewusst und sich aktiv daran beteiligen wollen. Sie sei daher ausdrücklich oder zumindest konkludent mit den Tathandlungen der übrigen Tatbeteiligten einverstanden gewesen und habe diese als ihre eigenen gewollt respektive diese zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 76 S. 11 ff.).
2.1.2. Erstellt (Urk. 76 S. 11 ff.) und unbestritten (Urk. 3/1 S. 15 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff. und S. 22 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 41) ist, dass die Beschuldigte am 7. April 2019, zusammen mit E._____, F._____, G._____ und einem nicht näher bekann-
ten "H._____" die Lagerhalle der Geschädigten B._____ AG ohne Berechtigung betrat, nachdem E._____ die Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen und dabei einen geringfügigen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200.– am Türrahmen und dem Türschloss verursacht hatte. Währenddessen hielt D._____ vor der Liegenschaft bei den Fluchtfahrzeugen Wache. In den Räumlich-keiten der Lagerhalle behändigten die Einbrecher zulasten der Geschädigten C._____ AG – unter anderem – CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial, womit sie den Tatort verliessen und das Deliktsgut in einem von D._____ gemieteten Raum in Zürich zwischenzeitlich lagerten.
2.1.3. Von der Verteidigung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschuldigte nicht als Mittäterin gehandelt habe. Sie sei erst in letzter Minute von E._____ zum Transportieren helfen aufgeboten worden, als der Tatentschluss und -plan bereits fix festgestanden habe. Sie habe auch nicht in leitender Funktion mitgewirkt oder das Vorgehen der anderen Beteiligten angeleitet. Ihr Tatbeitrag habe nur darin bestanden, dass sie wahllos in Kisten und Säcke geschaut und drei Kisten sowie zusammen mit G._____ eine Palette zur Türe gebracht habe. Ihr Tatbeitrag sei nach dem Tatplan keineswegs so wesentlich gewesen, dass die erfolgreiche Ausführung des Delikts davon abhängig gewesen wäre. Vielmehr hätten die anderen Beteiligten die Tat auch ohne sie ausgeführt, so wie bei den übrigen 58 Einbruchdiebstählen. Entsprechend sei die Beschuldigte weder in die Entschlussfassung und Planung eingeweiht bzw. miteinbezogen worden noch zum Auskundschaften des Tatorts am Vortag mitgenommen worden. Von einem gleichberechtigten Zusammenwirken könne folglich keine Rede sein. Die Beschuldigte habe die Tat auch nicht als eigene gewollt, sondern lediglich E._____ helfen wollen, weil sie sich auf Grund von vergangenen Hilfeleistungen seinerseits dazu verpflichtet gefühlt habe. So habe sie auch keinen Anteil an der Beute gefordert und auch keinen solchen erhalten. Sie sei somit keine Mittäterin, sondern höchstens Gehilfin gewesen (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 95 S. 6 ff.; Prot. II S. 59).
Die Verteidigung rügt sodann, dass für den geltend gemachten Schaden keine Bestellscheine, Inventarlisten oder Quittungen vorliegen würden. Folglich werde
der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von Fr. 300'810.– bestritten (Urk. 95 S. 9; Prot. II S. 58 f.).
2.2. Objektiver und subjektiver Sachverhalt
2.2.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der Beteiligten und die Erkenntnisse aus der Videoaufnahme, den Bildaufzeichnungen sowie der Telefonauswertung ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden kann, zumal der Vorwurf des bandenmässigen Handelns im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr zu prüfen ist (Urk. 76 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigten nachgewiesen werden konnte und sie auch eingestand, dass sie mit mindestens fünf weiteren Beteiligten mitten in der Nacht von Zürich zum Tatort in I._____ mitfuhr und in der Folge beim Abtransportieren des Deliktsguts mitwirkte, ist ihre Aussage, sie habe bei einem Wohnungsumzug helfen wollen (Urk. 3/4 S. 3), als Schutzbehauptung zu würdigen. Vor Vorinstanz machte sie dies denn auch nicht mehr geltend, sondern erklärte, es habe geheissen, sie solle beim Tragen helfen (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie schliesslich aus, E._____ habe sie angerufen und gefragt, ob sie helfen würde. Auf die Nachfrage, wobei sie hätte helfen sollen, gab die Beschuldigte ausweichend zur Antwort, sie stelle eigentlich keine Fragen. Wenn Leute sie fragen würden, ob sie kommen könne, um zu helfen, dann gehe sie einfach mit und helfe. Sie frage jeweils nicht nach, wobei sie helfen solle (Prot. II S. 41). Spätestens im Moment, als die Beschuldigte die Lagerhalle betrat, wusste sie jedenfalls, dass es um einen Einbruch ging, an welchem sie sich in der Folge auch aktiv beteiligte.
2.2.2. Durch die Videoaufzeichnung erstellt und auch eingeräumt ist, dass die Beschuldigte die Lagerhalle als Erste betrat und "instinktiv" eine Führungsrolle übernahm (vgl. Urk. 18; Urk. 3/1 S. 18 f.; Prot. I S. 19). Sie habe die Sachen genommen und vor die Türe gebracht. Sie habe einfach – wie die anderen – mit angepackt (Urk. 3/4 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergibt sich aus der Videoaufzeichnung eine überaus aktive Rolle der Beschuldigten bei der Tatverübung. Sie erteilte unter anderem auch Anweisungen (vgl. Urk. 18: Zeitabschnitte ab 01:30 und ab 02:24). Es ist somit nicht so, dass die Beschuldigte bloss wie ein aufgeschrecktes Huhn in der Lagerhalle herumrannte und von den anderen nicht beachtet wurde – wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 64 S. 4; Urk. 95 S. 5 f.). Der objektive Sachverhalt ist damit erstellt. Das Verhalten der Beschuldigten kann auch nicht anders gewertet werden, als dass sie mit den Tathandlungen der übrigen Tatbeteiligten einverstanden war und diese als ihre eigenen wollte bzw. diese Handlungen zumindest in Kauf nahm. Sie wusste um den Einbruch, die damit verbundene Beschädigung des Türrahmens und -schlosses sowie um die Störung des Hausfriedens und wollte dies auch, womit der subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt ist.
2.2.3. Hinsichtlich des Deliktsbetrags ist festzuhalten, dass dieser zur Erstellung des Anklagesachverhalts nicht abschliessend beziffert werden muss. Fest steht, dass die Beschuldigte zusammen mit den weiteren Beteiligten zahlreiche Kisten, welche allesamt mit CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial gefüllt waren, aus dem Lagerraum der Geschädigten entwendete. Für die grosse Menge an Deliktsgut spricht denn auch, dass die Täter im Hinblick auf den Abtransport einen zweiten Lieferwagen organisierten. Besonders die CBD-Blüten und das Verpackungsmaterial hatten in der entwendeten Menge einen entsprechend hohen Warenwert, welcher letztlich jedoch offen bleiben kann.
2.3. Rechtliche Würdigung
2.3.1. Die rechtliche Würdigung der Handlungen der Beschuldigten gemäss Dossier-Nr. 1 durch die Vorinstanz als (einfacher) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ist zutreffend und wird von Seiten der Verteidigung grundsätzlich auch nicht gerügt. Die Verteidigung macht indes geltend, dass keine Mittäterschaft vorliege. Die Beschuldigte habe weder bei der Entschlussfassung oder Planung der Tat mitgewirkt, noch habe sie eine leitende Funktion ausgeübt. Sie sei somit – wenn überhaupt – wegen Gehilfenschaft zu verurteilen (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 95 S. 6 ff.).
2.3.2. Dieser Würdigung des Sachverhalts durch die Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Denn als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Als Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB qualifiziert demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen, mithin jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3; BGer 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.3.3. Vorliegend fuhr die Beschuldigte mit den anderen Beteiligten mitten in der Nacht von Zürich nach I._____. Sie trat als Erste in die Lagerhalle ein, was eine wesentliche Rolle bei einem gemeinsamen Einbruchdiebstahl ist, wird die ersteintretende Person doch durch den allenfalls anwesenden Eigentümer, Mieter, einen Wachbeamten etc. als Erstes wahrgenommen und allenfalls auch gefasst. Diese ersteintretende Person trägt somit ein grosses Risiko sowie eine leitende Funktion, kann sie doch die übrigen Einbrecher warnen oder eine plausible Erklärung für ihre Anwesenheit vorbringen. Auch in der Folge hat die Beschuldigte Führungsaufgaben übernommen, was aus dem Video ersichtlich ist (Urk. 18) und sie selber auch so ausgesagt hat. Sie hat weiter wesentlich zur Tatausführung beigetragen, indem sie selber beim Abtransport half und "mit angepackt" hat. Sie hat damit an der Tat gleichwertig mit den übrigen Beteiligten mitgewirkt. So sagte auch E._____ aus, dass niemand eine spezielle Funktion gehabt habe (Urk. D1/19 S. 21). Das Eindringen in die Lagerhalle und das Abtransportieren des Deliktsguts war organisiert und bedurfte einer gewissen Absprache und Koordination. Unerheblich ist dabei, ob die Beschuldigte als Frau allenfalls weniger Deliktsgut wegtrug als die Männer bzw. dass auch ein anderer der Beteiligten die drei Kisten und zusammen mit G._____ eine Palette zur Tür der Lagerhalle hätte bringen können, wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 64 S. 5; Urk. 95 S. 8). Unerheblich ist auch, ob die Mittäter – wie von der Verteidigung weiter geltend gemacht wird (Urk. 64 S. 6; Urk. 95 S. 8) – die Tat auch ohne die Beschuldigte ausgeführt hätten. Denn die Beschuldigte war dabei und nahm während der gesamten Tatbegehung eine aktive Rolle ein. Ihr Beitrag kann mithin nicht mehr als untergeordnet gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass sie keinen Anteil an der Beute erhielt (was sie so geltend macht, Urk. 3/1 S. 21; Prot. I S. 18; Prot. II S. 42). Denn ein Gewinn kann auch darin bestehen, dass man dadurch, dass man mitmacht, von einer anderen beteiligten Person Vorteile erhält (vgl. u.a. die Aussage der Beschuldigten, wonach sie Leuten, die ihr helfen würden, ebenfalls habe helfen wollen, Urk. 3/1 S. 21). Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte somit als Mittäterin zu qualifizieren. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
2.3.4. Die Beschuldigte ist somit des (einfachen) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier-Nr. 2 und Nr. 3: Mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten sowie den Einwendungen der Verteidigung zum Schluss, dass der Beschuldigten der Wille bzw. der Tatentschluss zur Begehung des Diebstahls als Mitglied einer Bande nicht nachgewiesen werden könne. Weiter lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte und E._____ im Keller des Geschädigten J._____ eine Motorradfahrerbekleidung sowie ein Reisetaschenset entwendet haben. Indes habe sich die Beschuldigte spätestens vor Ort den Vorsatz von E._____ zu eigen gemacht, indem sie sich der Tatausführung angeschlossen habe. Die Beschuldigte habe hinsichtlich Dossier-Nr. 3 zusammen mit E._____ zunächst die Liegenschaft bzw. die Garage betreten und die Räumlichkeiten nach Bargeld und Wertgegenständen durchsucht, wobei sie keine Beute gefunden bzw. mitgenommen hätten. In Bezug auf Dossier-Nr. 2 habe die Beschuldigte ferner mit einer "Bubenleiter" wesentlich dazu beigetragen, dass E._____ den Balkon habe betreten können, und so die versuchte Tatausführung durch E._____ gewollt bzw. zumindest gebilligt. Da E._____ von K._____ überrascht worden sei, habe er von seinem Vorhaben ablassen müssen. Die Beschuldigte und E._____ hätten bewusst und im Rahmen einer ausgeglichenen Arbeitsteilung zusammengewirkt (Urk. 76 S. 23 ff.).
3.1.2. Die Verteidigung räumt ein, dass die Beschuldigte bei diesen Taten dabei gewesen sei, auch wenn sie selber glaubhaft ausgesagt habe, sich nicht mehr daran zu erinnern. Sie selber habe indes keine Sachbeschädigung begangen, weshalb auch keine DNA-Spuren von ihr am Tatort hätten sichergestellt werden können. Im Übrigen seien die Schäden an der Haustüre und der Kellerabteiltüre rein ästhetischer Natur und hätten keine Einschränkung der Funktionalität zur Folge gehabt. Es verbleibe lediglich der Schaden an der Garagentüre, welcher geringfügig sei. Sodann bestünden keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte das Kellerabteil betreten und durchsucht habe. Ebenso sei nicht nachgewiesen und nur wenig plausibel, dass die Beschuldigte E._____ mit einer "Bubenleiter" geholfen habe, auf einen Balkon der Liegenschaft zu klettern. Der Tatbeitrag der Beschuldigten habe einzig darin bestanden, dass sie als Strohfrau zur Tarnung gedient habe. Sie habe die Tat nicht als eigene gewollt, sondern nicht einmal gewusst, um was es gegangen sei (Urk. 64 S. 8 f.; Urk. 95 S. 12 ff.).
3.2. Objektiver und subjektiver Sachverhalt
3.2.1. Die Beteiligung der Beschuldigten an der Tat wird vor Berufungsinstanz nicht mehr bestritten (Prot. II S. 42 f.; vgl. auch Urk. 95 S. 13 ff.). Es kann zunächst auf die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten verwiesen werden (Urk. D2/18-20 bzw. Urk. D3/16-18), welches zum Tatzeitpunkt am Tatort in L._____ geortet wurde. Auf die Wiedergabe und Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten kann somit vollständig verzichtet und auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 76 S. 26 ff. verwiesen werden. Dies umso mehr, als der Vorwurf des bandenmässigen Vorgehens aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor Berufungsinstanz kein Thema mehr ist. Nachdem die Vorinstanz zudem von einem versuchten Diebstahl ausgeht, erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob die Wegnahme des behaupteten Deliktsguts erfolgte. Da es ausserdem für die rechtliche Würdigung des Hausfriedensbruchs irrelevant ist, ob die Beschuldigte mit Bezug auf Dossier-Nr. 3 "nur" die Liegenschaft oder auch das Kellerabteil betrat (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 64 S. 9 f. und Urk. 95 S. 12 f.), ist auch hierauf nicht einzugehen.
3.2.2. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass erstellt ist, dass die Beschuldigte gemeinsam mit E._____ am 27. Juni 2019 ohne Berechtigung in den Keller der Liegenschaft M._____-strasse... in L._____ einbrach, wobei der N._____ AG ein Sachschaden an der Eingangs- und Kellertür von je rund Fr. 250.– entstand. Anschliessend öffneten die Beschuldigte und E._____ gewaltsam eine Garagentür, wodurch der N._____ AG ein weiterer Sachschaden von Fr. 150.– entstand. D._____ wartete derweil beim Fluchtfahrzeug. Die Täter betraten den Keller und die Garage, um darin nach Deliktsgut zu suchen, konnten indes keines finden bzw. mitnehmen (Dossier-Nr. 3).
3.2.3. In der Folge begaben sich die Beschuldigte und E._____ unter den Balkon der Wohnung von K._____, wo die Beschuldigte ihrem Begleiter mit einer "Bubenleiter" half, auf den Balkon zu steigen. Währenddessen wartete D._____ weiterhin beim Fluchtfahrzeug. Die Beteiligten handelten in der Absicht, die Wohnung zu betreten und diese nach Bargeld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Von diesem Vorhaben mussten die Täter aber ablassen, weil E._____ während der Tatverübung auf dem Balkon ertappt wurde (Dossier-Nr. 2).
3.2.4. Der objektive Sachverhalt ist somit erstellt. Die Beschuldigte wusste zudem spätestens zu dem Zeitpunkt, als E._____ und sie vor Ort waren und die Liegenschaft bzw. die Garage bzw. den Keller betraten sowie die Türen aufbrachen bzw. der Balkon bestiegen wurde, dass es darum ging, Deliktsgut zu behändigen, was sie auch wollte. Damit ist der subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt.
3.3. Rechtliche Würdigung
3.3.1. Die rechtliche Würdigung der Handlungen der Beschuldigten durch die Vorinstanz in Bezug auf Dossier-Nr. 2 als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie in Bezug auf Dossier-Nr. 3 als versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zutreffend und wird von Seiten der Verteidigung grundsätzlich auch nicht gerügt. Die Verteidigung macht indes bezüglich dieser Dossiers geltend, dass keine Mittäterschaft vorliege. Die Beschuldigte habe weder bei der Entschlussfassung oder Planung der jeweiligen Tat mitgewirkt, noch habe sie sich in massgebender Weise an deren Ausführung beteiligt. Vielmehr habe E._____ die Beschuldigte dazu bestimmt, mitzukommen, damit sie sich als seine Freundin ausgeben könnte. Dieser habe auch die Art der Deliktsverübung festgelegt sowie den Tatzeitpunkt, die Anfahrt etc. und habe das mitgebrachte Werkzeug organisiert. Der Tatbeitrag der Beschuldigten habe somit nur darin bestanden, als Strohfrau zu dienen. E._____ hätte jedoch einfach eine andere Frau fragen oder einen seiner Kollegen mitnehmen und sich als Wohngemeinschaft ausgeben können. Der Erfolg der Tatbegehung sei folglich nicht von ihrer Beteiligung abhängig gewesen. Beim Dossier-Nr. 2 habe die Beschuldigte zudem höchstens durch ihre Anwesenheit die Tat gefördert. Indes sei davon auszugehen, dass E._____ den Balkon auch ohne ihre Hilfe betreten hätte. Insgesamt sei die Beschuldigte deshalb lediglich wegen Gehilfenschaft zu verurteilen (Urk. 64 S. 59 ff.).
3.3.2. Auf die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft wurde schon eingegangen (E. III.2.3.2.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt, werden, denn die Handlungen der Beschuldigten gehen deutlich über diejenigen eines Gehilfen hinaus, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 76 S. 31 ff.). Die Beschuldigte hat sich zumindest der Tatausführung angeschlossen. Sie betrat sowohl die Liegenschaft als auch den Keller und die Garage und suchte nach Deliktsgut. Weiter half sie E._____, dass dieser den Balkon besteigen konnte. D._____ wartete inzwischen beim Fluchtfahrzeug. Damit lag ein arbeitsteiliges Vorgehen vor. Dieses bedurfte gegenseitiger und vorgängiger Absprachen, wobei die einzelnen Tatbeiträge festgelegt wurden. Mit ihrem gesamten Verhalten hat die Beschuldigte auch die Handlungen von E._____ gebilligt bzw. mitgetragen und machte sich diese zu eigen. Sie hat sich deshalb sein strafbares Vorgehen anrechnen zu lassen, insbesondere auch die Sachschäden an den Hauseingangs-, Keller- und Garagentüren. An der Qualifikation als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ändert auch die Behauptung der Verteidigung nichts, wonach diese Schäden rein ästhetischer Natur seien (vgl. Urk. 64 S. 8 f.; Urk. 95 S. 14 f.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten hat, sind die Beschädigungen an den drei Türen der Liegenschaft als Handlungseinheit zu betrachten, weshalb eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt (Urk. 76 S. 33 mit Verweis auf BGE 123 IV 113 E. 3.g).
3.3.3. Die Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf Dossier-Nr. 2 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und in Bezug auf Dossier-Nr. 3 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Fazit
Zusammengefasst ist die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1), des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 2 und Nr. 3), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier-Nr. 1-3) schuldig zu sprechen.
Der Schuldspruch der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier-Nr. 5) wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten.
IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 76 S. 51). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 76 S. 41 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist.
1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung der Beschuldigten. Eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– seien ihrem Verschulden angemessen (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht massgeblich über ihre blosse Anwesenheit an den einzelnen Tatorten hinausgehe. Sie habe weder beim Tatentschluss noch an der Planung der einzelnen Taten mitgewirkt und sei auch nicht Mitglied der mutmasslichen Bande gewesen, welche mehrere Dutzend Einbruchdiebstähle begangen haben solle. In Bezug auf die subjektive Tatschwere betont die Verteidigung, dass die Beschuldigte nicht aus eigennützigen Beweggründen gehandelt habe. Dies sei bereits durch den Umstand belegt, dass sie keinen Anteil am Deliktsgut aus dem Diebstahl gemäss Dossier-Nr. 1 verlangt habe. Ihre Mitwirkung bei den angeklagten Tatbegehungen stehe höchstens in Zusammenhang mit vergangenen Hilfeleistungen von E._____, der ihr jeweils mit einem Schlafplatz, Verpflegung und Hundefutter ausgeholfen habe, als sie noch auf der Strasse gelebt habe. Ihr Motiv habe somit allein darin bestanden, ihrem Beschützer ebenfalls zu helfen, wenn dieser sie um Hilfe gebeten habe. Nach einlässlicher Darlegung der Täterkomponente und Ausführungen zu Strafmilderungsgründen kommt die Verteidigung schliesslich zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafen für die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten viel zu hoch festgesetzt habe (Urk. 95 S. 15 ff.; Prot. II S. 59).
1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV
102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV
241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1,
1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.4. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB
eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
1.5. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Diebstahl gemäss Dossier-Nr. 1
2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst die grosse Menge an Deliktsgut (CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial) mit entsprechend hohem Warenwert ins Gewicht, welche innert kürzester Zeit erbeutet wurde. Irrelevant ist dabei der Einwand der Verteidigung, dass die CBD-Blüten nur noch für einen Bruchteil des geltend gemachten Verkaufspreises hätten verkauft werden können (Urk. 64 S. 15). Durch die Täter wurde die Türe zur Lagerhalle aufgebrochen, um zum Deliktsgut zu gelangen. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass es bemerkenswert sei, dass eine Halle mit derart wertvollem Inhalt nicht besser geschützt sei (Urk. 64 S. 15) so ist dem entgegen zu halten, dass es einerseits nicht Sache des Eigentümers ist, sein Eigentum mit allen erdenklich möglichen Mitteln gegen Einbrecher zu schützen. Andererseits sind Know-How und das entsprechende Werkzeug notwendig, um eine Lagerhalle aufzubrechen. Der Einbruch wurde zudem durch eine grössere Gruppe von Mittätern begangen, welche die Tat zunächst sorgfältig planten (so wurde der Tatort vorgängig ausgekundschaftet und ein zusätzlicher Lieferwagen zum Abtransport des Deliktsguts gemietet; vgl. u.a. Urk. D1/19 S. 20; Urk. D1/25 S. 16) und in der Folge ausführten. Dafür nahmen sie auch einen gewissen Aufwand auf sich, mussten sie doch über 60 km zum Tatort fahren. Die Durchführung der Tat als Gruppe führte einerseits dazu, dass sich die beteiligten Personen gegenseitig unterstützen und stärken konnten, und schuf zum anderen ein grösseres Risiko für allfällige Personen, welche die Täter auf frischer Tat ertappt hätten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihre Mittäter zwar "Profis" waren, sie selber indes – etwas anderes ist ihr nicht nachzuweisen – nicht in die Planung und Vorbereitung des Diebstahls einbezogen war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzukam, als der Entschluss zur Tat bereits feststand, sie somit nur bei der Ausführung mitwirkte. Der Tatbeitrag der Beschuldigten ist als wesentlich zu bezeichnen, betrat sie die Lagerhalle doch als Erste. Damit übernahm sie eine Verantwortung für die Gruppe, hätte sie die Übrigen doch warnen können, wenn sich z.B. ein Eigentümer, Mieter oder ein Mitarbeiter der Securitas in der Halle befunden hätte. Sie nahm damit auch das höhere Risiko auf sich, gefasst zu werden. Zudem hat die Beschuldigte eingestandenermassen beim Abtransport der Ware eine Führungsrolle übernommen. Somit kann das objektive Tatverschulden der Beschuldigten mit der Vorin-stanz im mittleren Bereich festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen.
2.1.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – etwas anderes konnte ihr nicht nachgewiesen werden – nicht an der Beute partizipierte. Sie hat wohl in persönlicher Hinsicht zu Gunsten von E._____ und D._____ gehandelt. Auch aus solchem Verhalten kann indes ein Vorteil entstehen, nämlich dass – wie vorliegend wohl der Fall – Gegenleistungen resultieren ("Sie schauen auf mich und dann helfe ich ihnen auch"; Urk. 3/4 S. 8). Insofern erscheint eine eigennützige Tatmotivation der Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Verschuldensmindernd fällt weiter ihr exzessiver Drogen- und Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt ins Gewicht. Dennoch wusste die Beschuldigte, dass der Geschädigten infolge des Diebstahls ein grosser finanzieller Schaden entstehen kann. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden zu relativieren. Dieses ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten und die (hypothetische) Einsatzstrafe um 3 Monate auf 15 Monate zu reduzieren.
2.2. Mehrfacher versuchter Diebstahl gemäss Dossier-Nr. 2 und Nr. 3
2.2.1. Bei diesen (versuchten) Diebstählen ist in objektiver Hinsicht zunächst darauf hinzuweisen, dass diese in einer Gruppe begangen wurden und die Täter die Tat vorher geplant hatten, indem sie die Gegend ausgekundschaftet hatten (Urk. D2/10 S. 31). Der Ablauf und die Aufgabenteilung wurden im Vorfeld besprochen, insbesondere der Deckmantel, dass es sich bei E._____ und der Beschuldigten um ein Paar auf Wohnungssuche handle. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das Handeln in einer Gruppe einen Zusammenhalt bewirkt und die gemeinschaftliche Tatbegehung zudem für potentielle "Störer", welche die Täter dabei überraschen, gefährlicher ist. Die Taten erfolgten tagsüber und in einer Wohngegend, was ein Zusammentreffen mit Personen, welche die Beschuldigte und ihre Mittäter allenfalls in ihrem Tun hätten aufhalten wollen, wahrscheinlicher machte. So kam es denn auch zu einer Begegnung zwischen K._____ und E._____. Die Beschuldigte und ihre Mittäter beabsichtigten, Wertgegenstände aus einer privaten Wohnliegenschaft zu entwenden, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Die Beschuldigte wirkte aktiv bei der Tatbegehung mit, wobei ihr indes kein Beitrag bei der vorgängigen Planung und Vorbereitung vorgeworfen werden kann. Wenn die Vorinstanz erwägt, der Tatbeitrag der Beschuldigten sei nicht als erheblich einzustufen, kann dem gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass keiner der Mittäter eine besondere Gefährlichkeit bei der Tatausführung zeigte (Urk. 76 S. 45). Das Verschulden ist zusammenfassend als leicht zu werten.
2.2.2. Diese Einschätzung erfährt auch durch die subjektive Komponente keine massgebliche Relativierung. Die Beschuldigte wollte zusammen mit ihren Mittätern Diebesgut erbeuten und damit das Eigentum und die Privatsphäre der berechtigten Personen verletzen. Insofern handelte sie aus eigennützigen Beweggründen. Zugunsten der Beschuldigten ist auch bezüglich dieser Delikte – obwohl sie hierzu keine Aussagen machte, sondern die Taten grundsätzlich abstritt – ihr intensiver Drogen- und Alkoholkonsum verschuldensmindernd anzurechnen.
2.2.3. Dass die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten nicht zur Vollendung gelangten, sondern es jeweils beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im
Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Den vollendeten Versuch wertete die Vorinstanz vorliegend nur marginal strafmindernd, da die Beteiligten nur deshalb von der Tat abliessen, weil sie einerseits im Keller bzw. in der Garage der Liegenschaft keine lohnenswerte Diebesbeute finden konnten, und E._____ andererseits auf dem Balkon unerwartet von K._____ überrascht wurde (Urk. 76 S. 45). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Täter haben alles getan, um zu Diebesbeute zu gelangen. Dass ihr Handeln nicht zum Erfolg führte, lag einzig an den äusseren Umständen.
2.2.4. Die Vorinstanz erachtete für diese Delikte (hypothetische) Einzelstrafen von je 4 Monaten als gerechtfertigt und erhöhte die festgesetzte Einsatzstrafe für die Tat gemäss Dossier-Nr. 1 in der Folge um je zwei Drittel dieser Einzelstrafen, d.h. um insgesamt 160 Tage Freiheitsstrafe (Urk. 76 S. 45 und S. 49). Da diese beiden Delikte – wie dies auch die Vorinstanz festhielt – einen äusserst engen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Zusammenhang aufweisen, dass sie quasi als Deliktseinheit zu betrachten sind, rechtfertigt sich schon an dieser Stelle zu Gunsten der Beschuldigten eine einheitliche Betrachtungsweise. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz, welche in diesem Verfahren zu beurteilen ist, der Art des jeweiligen Vorgehens, insbesondere der vorgängigen Auskundschaftung des Tatorts, des Auftretens als Gruppe und der Absprache hinsichtlich der individuellen Tatbeiträge, der Persönlichkeit der Beschuldigten, der mangelnden Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt für die Taten gemäss Dossier-Nr. 2 und Nr. 3 nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Angesichts des Verschuldens ist für beide Delikte zusammen eine (hypothetische) Einzelstrafe von 5 Monaten auszufällen. Diese versuchten Einbrüche stehen zudem in einem engen sachlichen und persönlichen Konnex zum Einbruch gemäss Dossier-Nr. 1. Die Taten gemäss den hier zu beurteilenden Dossiers fanden jedoch zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort statt. Es rechtfertigt sich daher eine leichte Asperation um einen Monat, was zu einer Erhöhung der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe für den Diebstahl gemäss Dossier-Nr. 1 um 4 Monate Freiheitsstrafe führt.
2.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Dossier-Nr. 1, 2 und Nr. 3
2.3.1. In objektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass das unrechtmässige Eindringen (Dossier-Nr. 1: Lagerhalle; Dossier-Nr. 2 und 3: Liegenschaft, Kellerabteil und Balkon) bzw. Betreten (Dossier-Nr. 2 und 3: Rasenplatz) nur während kurzen Zeitspannen stattfand. In Bezug auf die Lagerhalle, den Keller und die Garage fiel die Verletzung des Hausrechts nur gering aus, während das Eindringen in den an das Wohnzimmer grenzenden Balkon schwerer wiegt, da es sich dabei um einen bewohnten und daher sensibleren Bereich handelt. Das Einbrechen in den Wohnbereich erschüttert das Sicherheitsgefühl des betroffenen Bewohners notorischerweise deutlich stärker als eine Verletzung des Hausrechts bei Gewerbeliegenschaften bzw. unbewohnten Kellern. Auch wenn die Beschuldigte nicht selber auf den Balkon kletterte, so wollte sie diese Handlung dennoch und hat sich deshalb das strafbare Verhalten von E._____ anrechnen zu lassen. In Bezug auf Dossier-Nr. 1 war es hingegen die Beschuldigte, welche als Erste die Lagerhalle unberechtigterweise betrat und damit auskundschaftete, ob ihr die anderen Tatbeteiligten gefahrenlos in die Geschäftsliegenschaft folgen könnten. Wenn die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf Dossier-Nr. 1 und Nr. 3 insgesamt als leicht und in Bezug auf Dossier-Nr. 2 als noch leicht wertet (Urk. 76 S. 46), so ist dies nicht zu beanstanden.
2.3.2. In subjektiver Hinsicht wollte die Beschuldigte die Privatsphäre und das Hausrecht der Betroffenen verletzen und nahm im Falle von Dossier-Nr. 2 zudem die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bewohnerin in Kauf, zu deren Wohnung der von E._____ bestiegene Balkon gehörte. Auch bei diesen Delikten ist zu ihren Gunsten der intensive Drogen- und Alkoholkonsum während des Deliktszeitraums verschuldensmindernd zu gewichten. Dies führt allerdings zu keiner massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere. Der Vorinstanz ist deshalb zu folgen, wenn sie für die Hausfriedensbrüche gemäss Dossier-Nr. 1 und Nr. 3 (hypothetische) Einzelstrafen von je 20 Tagen und für den Hausfriedensbruch gemäss Dossier-Nr. 2 eine solche von 30 Tagen festsetzt (Urk. 76 S. 46).
Wie vorstehend bereits erwogen (E. IV.2.2.3.), kommt aufgrund der wiederholten Delinquenz, der Vorgehensweise bei der Ausführung der einzelnen Taten, der Persönlichkeit der Beschuldigten sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
2.3.3. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers-Nr. 1, 2 und Nr. 3 in direktem Zusammenhang mit den – teilweise versuchten – Diebstählen stehen. Ohne die Hausfriedensbrüche hätten diese Delikte gar nicht begangen werden können. Es besteht somit ein unmittelbarer persönlicher, sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang. Entsprechend hoch ist der Asperationsfaktor anzusetzen. Es rechtfertig sich daher eine Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe um insgesamt einen Monat Freiheitsstrafe.
2.4. Sachbeschädigung gemäss Dossier-Nr. 3
Die Sachbeschädigung gemäss Dossier-Nr. 3 erfolgte bei der Ausführung des versuchten Diebstahls und kann – mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 47) – als dessen Begleiterscheinung bezeichnet werden. Der Delikts- bzw. Schadensbetrag ist zudem mit insgesamt Fr. 650.– gering. Zu Gunsten der Beschuldigten zu werten ist, dass mit Ausnahme der Garagentüre die Funktionalität der beschädigten Türen nicht beeinträchtigt wurde. Das Tatverschulden kann daher als leicht gewertet werden und erfährt durch die subjektive Komponente keine Relativierung. Angesichts des Strafrahmens erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte (hypothetische) Einzelstrafe von 30 Tagen (Urk. 76 S. 47) als eher hoch angesetzt. Zudem ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen zunächst den Zweck hatten, in die Liegenschaft und hernach in den Keller gelangen zu können, und letztlich den beabsichtigten Diebstahl verüben zu können. Der Hausfriedensbruch und der versuchte Diebstahl gemäss Dossier-Nr. 3 hätte folglich ohne die vorhergehenden Sachbeschädigungen gar nicht durchgeführt werden können. Insgesamt ist daher keine weitere Erhöhung der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe vorzunehmen.
2.5. Täterkomponenten
2.5.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse wiederholte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 20 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 50). Zu ihrer aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhandlung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte insbesondere aus, dass sie aktuell bei ihrer Schwester unterkomme. Per Dezember 2022 könne sie dann ein möbliertes Zimmer beziehen. Sie sei nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung und beabsichtige, diese auch fortzusetzen. Suchtmittel konsumiere sie eigentlich keine mehr. Nur wenn sie nicht schlafen könne, rauche sie manchmal etwas CBD. Mit dem Kokainkonsum habe sie vollständig aufgehört. Sodann versuche sie, auf die Einnahme von Medikamenten zu verzichten, auch wenn sie solche aufgrund ihrer psychischen Probleme jederzeit beziehen könne. Insgesamt gehe es ihr inzwischen bedeutend besser als noch vor zwei Jahren. Sie hoffe denn auch, bald wieder den Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden und zwar auf ihrem angelernten Beruf als Fachfrau Gesundheit. Dafür müsse sie das Praxisjahr wiederholen und anschliessend die Berufsfachschule fortsetzen. Im Anschluss möchte sie gerne eine höhere Fachschule absolvieren (Prot. II S. 22 ff.). Vorliegend kann mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 13 ff.; Urk. 95 S. 16 ff.) und der Vorinstanz (Urk. 76 S. 50) festgehalten werden, dass die Beschuldigte eine schwierige Kinder- und Jugendzeit hatte. Besonders ins Gewicht fällt der sexuelle Missbrauch durch ihren Vater (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2022, Geschäfts-Nr. SB210456). Sie konnte dennoch eine Lehre absolvieren und als Pflegefachfrau im Jahr 2016 den Lehrabschluss machen. Nachdem sie nicht sofort eine Stelle fand, war sie für ein halbes Jahr im Mädchenhaus. Danach folgten weitere Heimaufenthalte und eine Ehe, welche indes scheiterte. Die Beschuldigte lebte anschliessend auf der Strasse. Schon im frühen Alter, nämlich mit 14 Jahren, kam sie mit Marihuana und Alkohol in Kontakt, später konsumierte sie zudem harte Drogen wie Kokain oder Amphetamin. Zu ihren Eltern hat sie keinen Kontakt mehr, dafür mit ihren Geschwistern. So lebt sie derzeit bei ihrer Schwester. Die Beschuldigte bezieht eine 100 %-Rente der Invalidenversicherung und wird durch das Sozialamt finanziell unterstützt. Sie nimmt regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch und leidet neben ADHS auch an diversen weiteren psychischen Störungen (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/4 S. 30 f.; Urk. 60; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 21 ff.).
2.5.2. Diese persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 51) strafmindernd zu berücksichtigen. Bezüglich des Alkohol- und Drogenkonsums ist darauf hinzuweisen, dass dieser schon bei der Festsetzung der (hypothetischen) Einzelstrafen bei den zu beurteilenden Delikten berücksichtigt wurde. Weiter hat die Beschuldigte einen Lehrabschluss, womit es ihr grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine Arbeit zu finden und nicht in die Drogenabhängigkeit abzurutschen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 2 Monate.
2.5.3. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 78), was neutral zu werten ist.
2.5.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte erst im Laufe der Untersuchung teilweise geständig zeigte, dies indes nur bei denjenigen Delikten, bei welchen ihre Tatbeteiligung unbestreitbar gegeben war. Selbst die Telefonortung am Tatort der Delikte gemäss Dossier-Nr. 2 und Nr. 3 stritt sie zunächst ab und machte geltend, dass sie ihr Handy an unbekannte Personen bzw. anderen Frauen bzw. E._____ ausgeliehen habe (Urk. 3/4 S. 13 f. und S. 17). Weiter deckte sie die Tatbeteiligung von D._____ bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17). Es kann ihr daher keine Strafminderung zugestanden werden, zumal sie bis heute auch keine echte Reue und Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens zeigt (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 41 ff.).
2.5.5. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert für die Verbrechen und Vergehen gemäss Dossier-Nr. 1, 2 und Nr. 3 eine auszufällende Freiheitsstrafe von
18 Monaten. An die Freiheitsstrafe sind die erstandenen 46 Tage Haft vom 9. März 2020, 21.00 Uhr (Urk. 15/5), bis 24. April 2020, 15.05 Uhr (Urk. 15/24) anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.6. Strafzumessung betreffend die geringfügige Sachbeschädigung (Dossier-Nr. 1) sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier-Nr. 5)
2.6.1. Für die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
2.6.2. Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden betreffend die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Dossier-Nr. 1 als leicht, zumal die Funktionalität des Türrahmens bzw. Türschlosses durch die Beschädigung nicht beeinträchtigt worden sei. Betreffend die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier-Nr. 5 sei es so, dass die Beschuldigte nicht nur Marihuana, sondern auch "harte" Drogen (namentlich Kokain) konsumiert habe. Die Konsummenge von mindestens 1 Gramm Kokain sowie ca. 10 Marihuana-Joints sei nicht unerheblich. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung des bedarfsdeckenden Erwerbseinkommens durch das Sozialamt rechtfertige es sich vorliegend, Bussen von Fr. 250.– bzw. Fr. 200.–, festzusetzen, wobei infolge Asperation und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Endergebnis ein Betrag von Fr. 300.– resultiere (Urk. 76 S. 48 ff. und S. 51). Diese Erwägungen erweisen sich als korrekt und angemessen, weshalb ihnen vollumfänglich gefolgt werden kann, zumal auch durch die Verteidigung im Berufungsverfahren eine Busse in Höhe von Fr. 300.– beantragt wird (Urk. 80 S. 2; Urk. 95 S. 2). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufgeschoben (Urk. 76 S. 52 f.). Dieser Entscheid ist zu bestätigen, weist die Beschuldigte doch keine Vorstrafen auf. Mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 15) ist weiter zu bemerken, dass ein Gefängnisaufenthalt ihrer weiteren Entwicklung schaden würde. Die Beschuldigte scheint auch an ihrer aktuellen Lebenssituation zu arbeiten und will insbesondere ihre psychotherapeutische Behandlung weiterführen (Prot. I S. 10 und S. 16; Prot. II S. 22 ff.). Es bestehen keine Gründe für die Festsetzung einer Probezeit von mehr als den minimalen zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
2. Die ausgefällte Busse von Fr. 300.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'315.45 geltend (Urk. 96). Unter Hinzurechnung der Verhandlungsdauer und einer genügenden Nachbesprechung des Berufungsurteils mit der Beschuldigten erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 6'500.– zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG), 2 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls betreffend Dossier 4), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaft), 7-8 (Entscheid über Zivilforderungen), 9-10 (Kostendispositiv) sowie 11 und 12 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig
− des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)
− des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3)
− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
− der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 1)
− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2 und 3).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
46 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft − (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. November 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.