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Entscheid

SB210132

Drohung etc.

26. März 2021Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 4. Januar 2021 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. März 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. März 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Gerichtsgebühr praxisgemäss ausser Ansatz zu fallen hat. Allfällige Kosten der Parteivertreter sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 2 of 3 -− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Aardoom -- 3 of 3 --

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