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Entscheid

SB210135

Einfache Körperverletzung etc.

12. November 2021Deutsch22 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 39 S. 50). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 23. Februar 2021 zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 45). Am 16. April 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. November 2021 vorgeladen (Urk. 47). Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin (Prot. II S. 3).

1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 39 S. 50). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 23. Februar 2021 zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 45). Am 16. April 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. November 2021 vorgeladen (Urk. 47). Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin (Prot. II S. 3).

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2. Umfang der Berufung

2.1. In der Berufungserklärung focht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in sämtlichen Punkten an (Urk. 41 S. 2). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Beschuldigte nur noch die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Vollzugsfrage. Namentlich beantragte sie, es sei Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und sie sei neu zu einer bedingten Strafe mit einer Probezeit von fünf Jahren zu verurteilen (Urk. 59 S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Berufungsgericht, wenn nur die Vollzugsfrage angefochten ist, die Überprüfung auf das Strafmass ausdehnen, da Strafmass und Vollzugsfrage eng miteinander zusammenhängen (BGE 144 IV 383 E. 1.1.). Auch zwischen der Frage des Widerrufs einer aufgeschobenen Vorstrafe und der Vollzugsfrage besteht ein enger Zusammenhang. Entsprechend erscheint es angemessen, vorliegend die Strafzumessung der Vorinstanz sowie die Verlängerung der Probezeit des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 festgelegten bedingten Strafteils von 28 Monaten Freiheitsstrafe ebenfalls zu überprüfen.

2.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 bis

7 (sichergestellte Asservate), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 bis 12 (Kostenfolgen) und 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) und die Verfügung vom 22. Oktober 2020 (Höhe dieser Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

1.1. Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so -- 7 of 18 -verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" aufzugeben. Diese Praxis ist auf die Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschuldigte wurde rechtskräftig der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beide Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Vorinstanz (Urk. 39 S. 36) ist darin zu folgen, dass sich für die einfache Körperverletzung eine Strafe von über 180 Tagessätze als angemessen erweist, weshalb eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die mehrfachen Drohungen erweist sich eine Freiheitsstrafe ebenfalls als angemessene Sanktion. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten verurteilt wurde, wovon 28 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 51; Urk. 54). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging die Beschuldigte acht Monate nach diesem Urteil, womit sie innert kurzer Zeit gegen die ihr angesetzte Probezeit von 4 Jahren verstiess. Offensichtlich vermochten sie weder die Verurteilung zu einer 36-monatigen Freiheitsstrafe noch der drohende Vollzug des bedingt ausgesprochenen Strafteils von immerhin 28 Monaten zu beeindrucken. Die Beschuldigte befand sich im damaligen Verfahren auch während rund 8 Monaten in Untersuchungshaft, ohne dass sie dadurch von weiterer Delinquenz abgehalten wurde. Unter den dargelegten Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen -- 8 of 18 -würde, bei der Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

1.3. Die Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte während der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 angesetzten Probezeit (Urk. 51; Urk. 54). Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Strafteils dieser Vorstrafe verzichtet (Urk. 39 S. 50). Nachdem allein die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb ein Widerruf nicht in Betracht kommt. Damit entfällt die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB.

1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 36 ff.). Mit der Vorinstanz erweist sich die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt. Entsprechend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor.

2. Tatkomponente

2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 38) festzuhalten, dass die Beschuldigte sehr aggressiv und brutal vorging. Die Beschuldigte biss der Privatklägerin in die Unterlippe und riss ihr ein Stück der Lippe heraus (vgl. dazu auch die Fotografien in Urk. 4 S. 4 ff.). Dieses Verhalten zeugt von einer nicht unerheblichen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Bissverletzungen sind zudem sehr schmerzhaft. Dies gilt umso mehr, wenn mit den Lippen eine empfindliche Körperregion betroffen ist. Aufgrund der ihr zugefügten Bissverletzung musste die Privatklägerin hospitalisiert und ihre Unterlippe operativ rekonstruiert werden. Sie verbrachte mehrere Tage im Spital und war während zwei Wochen arbeitsunfähig. In dieser Zeit konnte sie nur spezielle Kost zu sich nehmen. Bis heute bestehen bei der Nahrungsaufnahme Einschränkungen (Prot. II S. 10 f.).

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Menschenbisse weisen zudem ein hohes Infektionsrisiko auf, weshalb die Privatklägerin auch mit Antibiotika behandelt werden musste. Einige Monate nach dem Vorfall musste bei der Privatklägerin ein weiterer operativer Eingriff an der Lippe durchgeführt werden, welcher erneut zu einer fast zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte. Aufgrund der bis heute bestehenden Probleme steht gemäss den Angaben der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung eine dritte Operation bevor (Prot. II S. 10 f.). Ob die Beeinträchtigungen dauerhaft sein werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. In jedem Fall ist gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. Juni 2019 mit bleibenden Narben zu rechnen. Nachdem sich die Verletzung an der Lippe befindet, handelt es sich dabei um nicht unerhebliche ästhetische Folgen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern der Tatentschluss kurzfristig gefasst wurde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch zu Recht darauf hingewiesen, angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin von hinten angegriffen worden sei, sei von einer gewissen Planmässigkeit und Hinterhältigkeit auszugehen (Urk. 39 S. 38). Das objektive Verschulden ist im Rahmen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht zu bewerten. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte gezielt vorging und direktvorsätzlich handelte. Angesichts der Angaben beider Beteiligten ist erstellt, dass ihre Beziehung schon seit längerer Zeit angespannt war und es zwischen ihnen auch immer wieder zu Streitereien kam. Das Verschulden der Beschuldigten wird dadurch nur leicht relativiert, zumal es am Tag des Vorfalls gemäss übereinstimmender Darstellung beider Parteien nicht zu einem Streit zwischen ihnen gekommen war. Für die einfache Körperverletzung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten (Urk. 39 S. 39) als angemessen.

2.2. Die Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 29. Juni 2019 am gemeinsamen Arbeitsplatz damit, dass sie noch nicht fertig mit ihr sei und ihr "die Nase nehmen" werde. Die Privatklägerin wurde dadurch in erhebliche Angst versetzt. Angesichts des am 13. Juni 2019 erfolgten tätlichen Angriffs befürchtete sie nachvollziehbarerweise, die Beschuldigte werde ihre Drohung in die Tat umsetzen. Die Äusserung der Beschuldigten hatte nachhaltige Auswirkungen auf das Sicher-- 10 of 18 -heitsgefühl und die Lebensführung der Privatklägerin. Angesichts der von der Privatklägerin erlittenen nicht unerheblichen Verletzung an der Lippe erscheint die Drohung der Beschuldigten, sie an der Nase zu verletzen, auch als bösartig. Bei der subjektiven Tatschwere ist auch an dieser Stelle auf die konfliktbehaftete Beziehung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen, was das Verschulden leicht relativiert. Wie erwähnt, hat die Privatklägerin eingeräumt, die Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juni 2019 ihrerseits beschimpft und beleidigt zu haben. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich für die am 29. Juni 2019 erfolgte Drohung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen. Die Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin bei zwei weiteren Gelegenheiten mit dem Tod, was einen der schwersten denkbaren Nachteile darstellt. Der zwischen den Beteiligten seit längerer Zeit bestehende Konflikt lässt ihr Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen. Für die weiteren Drohungen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren Monat als angemessen.

3. Täterkomponente

3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 39 S. 40 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe in C._____ [Land in Afrika] die Schule bis zur sechsten oder siebten Klasse besucht und danach eine Schneiderlehre gemacht und abgeschlossen. Etwa im Alter von 24 Jahren sei sie dann nach Frankreich ausgewandert, wo sie ihren späteren Ehemann, einen Schweizer, kennengelernt habe. Weiter ergänzte sie auf entsprechende Nachfrage, dass ihre drei Kinder keine gemeinsamen Kinder mit ihrem damaligen Ehegatten gewesen seien. Vielmehr habe er die Kinder anerkannt. Die Kinder seien inzwischen erwachsen und sie habe mit ihnen sowie auch mit ihren Enkelkindern Kontakt. Nach der Scheidung sei ihr Ex-Ehegatte gestorben, aktuell habe sie keinen Lebenspartner. Die Beschuldigte arbeite weiterhin bei der D._____, allerdings neu zu einem Pensum von 100 %. Vor drei Monaten habe sie allerdings ihren Fuss gebrochen, weshalb sie zurzeit nicht arbeite und ein reduziertes Einkommen von ca. Fr. 2'400.– habe. Schliesslich gab die -- 11 of 18 -Beschuldigte an, sie werde im Jahr 2022 pensioniert. Die Schulden hätten sich auf ca. Fr. 10'000.– reduziert (Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

3.2. Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe. Die von der Vorinstanz erwähnte Verurteilung aus dem Jahr 2011 ist inzwischen gelöscht und darf der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 51; Urk. 54). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig, aber erheblich. Dessen ungeachtet vermochte sie die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten, wurde sie doch nur acht Monate nach dieser Verurteilung erneut straffällig, womit sie die ihr angesetzte Probezeit verletzte. Der drohende Vollzug des bedingt ausgesprochenen Strafteils von immerhin 28 Monaten vermochte sie offensichtlich nicht zu beeindrucken. Die Beschuldigte befand sich in jenem Verfahren auch rund 8 Monate in Untersuchungshaft, ohne dass dies bei ihr eine nachhaltige Wirkung hinterliess. Die Drohung vom 29. Juni 2019 beging die Beschuldigte zudem während laufendem Strafverfahren. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von Unbelehrbarkeit und Einsichtslosigkeit. Angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit erweist sich eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen.

3.3. Die Vorinstanz hat betreffend das Nachtatverhalten zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte die Drohungen während des gesamten Verfahrens bestritten hat (Urk. 39 S. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie geltend, sich nicht mehr zu erinnern (Prot. II S. 9). In Bezug auf die ihr vorgeworfene Körperverletzung stellte sie eine Auseinandersetzung nicht in Abrede, machte jedoch im Vorverfahren hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung Erinnerungslücken geltend (Urk. 39 S. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung bat die Beschuldigte um Entschuldigung für die Tat, hielt aber gleichzeitig daran fest, sich -- 12 of 18 -nicht daran zu erinnern, wie es zum Biss gekommen sei (Prot. II S. 8 f.). Damit liegt auch im Berufungsverfahren kein eigentliches Geständnis vor, zumal etwas, an was man sich nicht erinnert, nicht ernsthaft gestanden werden kann. Die Entschuldigung vor Gericht zeugt aufgrund desselben Vorbehalts auch nicht von tatsächlicher Einsicht und Reue. Die von der Verteidigung vorgebrachte "zurückhaltende und ruhige Art und Weise", wie sich die Beschuldigte entschuldigte (Prot. II S. 10), führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen vielmehr zum Eindruck, als würde die Beschuldigte ihr Fehlverhalten (noch) nicht vorbehaltlos einsehen bzw. zumindest nicht vorbehaltlos dazu stehen können. Sie wich aus und sah die Privatklägerin bei der Entschuldigung nicht an. Von Reue kann schliesslich nicht gesprochen werden, wenn die Beschuldigte zwei Wochen nach dem Biss in die Lippe der Privatklägerin androht, ihr auch noch die Nase zu nehmen. Damit zeigt sich offenkundig, dass die Beschuldigte nach dem Biss entgegen ihrer Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 f.) nicht vorhatte, sich persönlich für den Biss zu entschuldigen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht nur bezüglich der Drohungen, sondern auch bezüglich der Körperverletzung keine strafzumessungsrelevante Deliktseinsicht oder Reue zeigte und auch nicht geständig war. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten deshalb neutral aus.

4. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

5. Vollzug

5.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde -- 13 of 18 -(Urk. 51; Urk. 54). Der Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 SGB).

5.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte lediglich acht Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 28 Monate bedingt aufgeschoben wurden. Offenbar bestanden damals Bedenken betreffend das künftige Wohlverhalten der Beschuldigten, weshalb eine Probezeit von 4 Jahren für den bedingt aufgeschobenen Strafteil angesetzt wurde. Diese erhebliche Vorstrafe hielt die Beschuldigte nicht davon ab, kurz darauf erneut zu delinquieren, womit sie gegen die ihr angesetzte Probezeit verstiess. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wenn bereits der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhält, kann dies umso weniger beim Aufschub von 12 Monaten Freiheitsstrafe erwartet werden. Wie bereits dargelegt, vermochte auch die Untersuchungshaft von rund 8 Monaten keine nachhaltige Wirkung bei der Beschuldigten zu erzielen. Kurz nach der zweitägigen Untersuchungshaft aufgrund der Bissverletzung drohte die Beschuldigte zudem der Privatklägerin, ihr noch ihre Nase zu nehmen, und zeigte damit ihre Unbelehrbarkeit auf. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung zwar darauf hin, dass die Beschuldigte in geregelten Verhältnissen lebe (Prot. I S. 20; Urk. 59 S. 6 ff.). Dies war indes bereits im Tatzeitpunkt der Fall und vermochte die Beschuldigte nicht von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im heutigen Verfahren war die Beschuldigte zudem nicht geständig und zeigte keine ernsthafte Reue oder Einsicht, was ebenfalls Zweifel an ihrem künftigen Wohlverhalten aufkommen lässt. Dass die Beschuldigte vorbringen lässt, sie könne sich nicht erklären, wie es zum "Aussetzer" gekommen sei (Urk. 59 S. 2 f. und S. 6), bedeutet schliesslich, dass die Beschuldigte die Auslöser ihres gewalttätigen Handelns nicht kennt und somit jederzeit wieder in einer ähnlichen Streitsituation einen "Aussetzer" haben könnte. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von besonders günstigen Umständen daher zu Recht verneint. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

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6. Widerruf Wie bereits erwähnt, beging die Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte während der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 angesetzten Probezeit (Urk. 51; Urk. 54). Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Strafteils dieser Vorstrafe verzichtet und die Probezeit um

1 Jahr verlängert (Urk. 39 S. 50), was zu bestätigen ist. Ein Widerruf der Vorstrafe kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht. Es wurde sodann bereits dargelegt, dass hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens der Beschuldigten Bedenken bestehen (Ziff. II.5.2.). Diese werden durch den Umstand, dass die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen ist, nicht beseitigt. Die Beschuldigte befand sich im früheren Verfahren bereits rund 8 Monate in Untersuchungshaft, ohne dass dies sie genügend zu beeindrucken und von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 für den bedingten Strafteil von

28 Monaten Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit ist daher um 1 Jahr zu verlängern. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Beschuldigte mit ihrem Berufungsantrag vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind daher vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'200.– (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen sind, und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, welche mit Fr. 1'156.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu Buche schlagen, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 bis 7 (sichergestellte Asservate), 8 und 9 (Zivilansprüche),

10 bis 12 (Kostenfolgen) und 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) und die Verfügung vom 22. Oktober 2020 (Höhe dieser Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 für den bedingten Strafteil von 28 Monaten Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'156.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Regionalgericht Bern-Mitteland, in die Akten Geschäfts-Nr. PEN 17

195 (im Dispositiv).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter

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