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Entscheid

SB210139

Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

7. Juni 2021Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4).

1.2

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte am 14. Dezember 2020 rechtzeitig Berufung an und erklärte mit Schreiben vom 3. März 2021 ebenfalls fristgerecht Berufung (Urk. 31 und Urk. 35/1; Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 18. März 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Beweisanträge wurden keine gestellt.

1.3

Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2021 statt (Prot. II S. 3).

2.

Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) (Urk. 37; Urk. 51). Entsprechend sind die Dispositivziffern 1-2 und 4-8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 4).

3.

Anklagegrundsatz

3.1

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV

132.

E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

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3.2

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2020 (Urk. 15) wird dem Beschuldigten (unter anderem) vorgeworfen, dass er im Zeitpunkt der Fahrt von B._____ [Ortschaft] herkommend in Richtung C._____ [Ortschaft] eine Atemalkoholkonzentration im Mittelwert von 2.62 Promille gehabt habe.

3.3. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand erstellt sei (Urk. 36 S. 4). Bei der Verschuldensbewertung erwog die Vorinstanz indessen, dass beim Beschuldigten ein Blutalkoholgehalt von 2.6 Gewichtspromille festgestellt worden sei (Urk. 36 S. 8). Darauf ist der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. Gemäss den Untersuchungsakten wurde beim Beschuldigten gestützt auf das Atemalkohol-Testgerät ein Wert von 0.8 mg/l festgestellt (Urk. 4/1 S. 4). Es wurde dann eine Blutentnahme angeordnet und bei der Blutalkoholanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin ein Mittelwert von 2.62 Promille festgestellt (Urk. 4/5). Es ist demnach in der Anklageschrift falsch, wenn von der Atemalkoholkonzentration anstatt von der Blutalkoholkonzentration gesprochen wird. Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ging indessen in ihren Erwägungen, namentlich bei Verschuldensbewertung und Anordnung einer (stationären) Massnahme, korrekt von der Blutalkoholkonzentration aus, weshalb dem Beschuldigten daraus keinen Nachteil entstand.

3.3. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand erstellt sei (Urk. 36 S. 4). Bei der Verschuldensbewertung erwog die Vorinstanz indessen, dass beim Beschuldigten ein Blutalkoholgehalt von 2.6 Gewichtspromille festgestellt worden sei (Urk. 36 S. 8). Darauf ist der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. Gemäss den Untersuchungsakten wurde beim Beschuldigten gestützt auf das Atemalkohol-Testgerät ein Wert von 0.8 mg/l festgestellt (Urk. 4/1 S. 4). Es wurde dann eine Blutentnahme angeordnet und bei der Blutalkoholanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin ein Mittelwert von 2.62 Promille festgestellt (Urk. 4/5). Es ist demnach in der Anklageschrift falsch, wenn von der Atemalkoholkonzentration anstatt von der Blutalkoholkonzentration gesprochen wird. Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ging indessen in ihren Erwägungen, namentlich bei Verschuldensbewertung und Anordnung einer (stationären) Massnahme, korrekt von der Blutalkoholkonzentration aus, weshalb dem Beschuldigten daraus keinen Nachteil entstand.

4. Formelles Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

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II. Massnahme

1. Ausgangslage Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. med. D._____ gegeben seien. Es seien auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der fachlich qualifizierten Einschätzung des Gutachters rechtfertigen würden. Es werde gemäss Gutachten mit nachvollziehbarer Darlegung und mit aller Deutlichkeit allein eine stationäre Massnahme als zielführend erachtet. Eine stationäre Massnahme sei – so die Vorinstanz – geeignet, die Abhängigkeit des Beschuldigten zu behandeln und auch erforderlich, um die Gefahr eines Rückfalls zu minimieren. Zudem stehe das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (Urk. 36 S. 17 f.). Zwischenzeitlich hat sich der Beschuldigte gemäss Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK), Standort B._____, am 5. Mai 2021 (freiwillig) in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben, wobei die Aufnahme primär zur Alkoholentzugsbehandlung bei bestehender Alkoholabhängigkeit erfolgt sei. Seit dem 25. Mai 2021 befinde sich der Beschuldigte auf der Entwöhnungsstation, welcher Aufenhalt 8 bis 12 Wochen dauere. Während des stationären Aufenthaltes werde eine anschliessende ambulante Nachsorge organisiert. Im Verlaufe des Aufenthalts habe der Beschuldigte eine ausreichende Motivation und Veränderungsbereitschaft gezeigt, um eine stationäre psychotherapeutische Entwöhnungsbehandlung anzutreten. Der Beschuldigte habe bis anhin regelmässig und zuverlässig an den Therapien teilgenommen, sei durchaus in der Lage, sich mit der Problematik auseinanderzusetzen. Insofern seien die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung gegeben, ob diese es tatsächlich sein werde, könne derzeitig nicht beurteilt werden (Urk. 49).

2. Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung wie schon vor Vorinstanz (Urk. 27) beantragen, dass eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter

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Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen sei (Urk. 37 und Urk. 51), wobei sich der Beschuldigte in der Berufungserklärung für eine vorübergehende stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB ausspricht (Urk. 27 S. 5). Es sei ihm klar, dass zu Beginn eine stationäre Entzugstherapie notwendig sei. Eine längerfristige stationäre Therapie könne er sich indessen aufgrund seiner Lebensumstände nicht wirklich vorstellen. Er könnte dann seinen geliebten Job als Automechaniker nicht mehr behalten. Sodann könnte er sich nicht mehr um seinen psychisch schwer kranken Sohn kümmern, der in akuten Phasen der Schizophrenie aber auf eine enge Betreuung angewiesen sei. Er habe vor, mit seiner "EX-Frau" (der Beschuldigte ist nur getrennt) in C._____ im Rahmen einer WG in ein gemietetes Haus zu ziehen, wo auch der psychisch kranke Sohn leben könnte. Im Weiteren würde er im Rahmen einer stationären Massnahme langfristig keine IV-Rente mehr erhalten, was einen erneuten finanziellen Zusammenbruch bedeuten würde, zumal er durch den Verkauf der Liegenschaft seine Schuldensituation habe bereinigen können. Seine gesundheitliche Situation, insbesondere die schwere Lungenerkrankung, erfordere eine intensive Therapie. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine längerfristige stationäre Behandlung damit in Einklang gebracht werden könne. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D._____ stehe einer ambulanten Massnahmen mit stationärer Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB nicht entgegen (Urk. 27 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 51). Der Beschuldigte lässt zudem unter Bezugnahme auf das Schreiben der PUK B._____ in der Berufungsbegründung ausführen, dass die vom Gutachter empfohlene mehrmonatige stationäre Initialbehandlung nunmehr infolge seines Eintritts in die Klinik am Laufen sei und damit die Bedingungen für eine Weiterführung der Therapie im ambulanten Rahmen erfüllt seien. Für ihn spiele es keine Rolle, ob das Gericht oder der Justizvollzug im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung explizit verfüge. Er werde die Entwöhnungstherapie in der PUK B._____ so oder so durchziehen, auch wenn diese allenfalls sogar etwas länger als zwei Monate dauern sollte. Erst wenn eine wirklich erfolgversprechende ambulante Anschlusslösung gefunden sei, werde er in einem anfänglich sicher sehr intensiven Rahmen die Therapie ambulant fortsetzen (Urk. 51 S. 4).

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Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 StGB dränge sich vorliegend auch der Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Der Beschuldigte würde durch den Strafvollzug in einem Ausmass psychisch belastet, welches dem Therapieziel mit grosser Wahrscheinlichkeit abträglich wäre (Urk. 27 S. 6; Urk. 51 S. 4 f.).

3. Würdigung

3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte des Täters zu begegnen, der Täter behandlungsbedürftig ist bzw. die öffentliche Sicherheit dessen Behandlung erfordert und die Voraussetzungen für eine der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegen. Dabei hat sich das Gericht bei seinem Entscheid jeweils auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei eine Massnahme stets nur dann angeordnet werden darf, wenn sie auch verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a StGB). Im Zweifel ist die mildere Massnahme vorzuziehen (HEER, in: BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56a N 2).

3.2. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist (unter anderem) dann anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen abhängig ist, ein Delikt begangen hat, das mit diesem Zustand zusammenhängt und zu erwarten ist, dass dadurch einer beim Täter bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 StGB).

3.3. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 27. Juni 2020 (Urk. 6/5) lässt sich die Diagnose einer schweren Abhängigkeitser-

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krankung des Beschuldigten von Alkohol und Cannabinoiden mit jeweils aktivem Konsum im Tatzeitraum entnehmen (S. 36). Die Schwere der Alkoholabhängigkeit habe mittels einer spezialanalytischen Haarauswertung verifiziert werden können. Der Beschuldigte habe dabei einen extrem hohen ETG-Wert erreicht, der mehrfach über dem Schwellenwert für auffälligen Alkoholkonsum gelegen sei. Zusätzlich zum Alkohol bestehe ein Cannabiskonsum im vergleichbaren Ausmass (S. 35 f.). Der direkte Zusammenhang der schweren Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und dem zu beurteilenden Tatvorwurf sei offensichtlich. Es habe sich im Rahmen der Begutachtung gezeigt, dass der Beschuldigte seinen Konsum bis auf weiteres fortsetze, und dass frühere Behandlungsversuche auf freiwilliger ambulanter Basis nicht den gewünschten allgemein-psychiatrischen oder deliktsspezifischen Erfolg brachten. In Folge des massiven Konsums, vor allem von Alkohol, sei es zusätzlich zu körperlichen Einschränkungen und einer desaströsen psychosozialen Lebenssituation gekommen. Der Beschuldigte sei zweifelsfrei massnahmebedürftig und auch massnahmefähig. Zudem habe sich der Beschuldigte im Rahmen der Begutachtung an den Ausführungen und Einschätzungen des Gutachters interessiert gezeigt, sowie seine feste Absicht geäussert, sich bereits selbständig noch im laufenden Verfahren um eine stationäre Therapie in einer Fachklinik zu bemühen (S. 46 und 50). Er habe, unter Berücksichtigung der bei einer solch schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung nicht ungewöhnlichen Ambivalenz, eine ausreichende Motivation zur Aufnahme der Therapie gezeigt (S. 49 f.). Aufgrund der Schwere der Abhängigkeitserkrankung und sich daraus ergebender Entzugskomplikationen, insbesondere bei den weiteren bekannten körperlichen Vorschädigungen, seien rein ambulante Therapieansätze aus allgemeinmedizinischer, aber auch psychiatrischer Sicht obsolet (S. 46). Im vorliegenden Fall sei einzig eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB zweckmässig. Dabei müsse zunächst eine stationäre Entzugsphase aufgrund der zu erwartenden medizinischen Komplikationen bei zusätzlichen körperlichen Erkrankungen durchgeführt werden, um anschliessend eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung durchführen zu können. Der notwendige Ablauf entspreche den üblichen Therapieprogrammen in Suchtfachkliniken. Aufgrund der Schwere der -- 9 of 16 -Abhängigkeitserkrankungen und der begleitenden körperlichen Erkrankungen kämen ausschliesslich stationäre Therapieansätze in Frage. Eine ambulante Behandlung würde der Schwere des Krankheitsbildes und dem Risikoprofil nicht Genüge tragen (S. 50).

3.4. Vorweg kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Indikation einer (stationären) Massnahme verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 ff.). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wird wie gezeigt nicht bestritten, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig und massnahmefähig ist. Das Gutachten lässt diesbezüglich auch keinen anderen Schluss zu. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner schweren Alkoholabhängigkeit in hohem Masse behandlungsbedürftig. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Massnahmefähigkeit anbringen könnten. So hielt der Gutachter ausdrücklich fest, dass trotz des intensiven langjährigen Alkohol- und Cannabiskonsums bisher keine Einschränkungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt werden konnten, welche eine Therapie als nicht erfolgversprechend erscheinen liessen (Urk. 6/5 S. 45). Die begangenen Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang zur Suchterkrankung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht aus den Ausführungen von Dr. med. D._____ mit aller Deutlichkeit hervor, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und der Rückfallgefahr einzig eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB zweckmässig erscheine. Es ist zwar richtig, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB gemäss Absatz 3 auch vorübergehend stationär erfolgen kann. Dabei wird indessen im zweiten Satz festgehalten, dass die stationäre Behandlung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf. Damit sind Fälle gemeint, wo an sich eine ambulante Massnahme indiziert wäre, die betroffene Person aber im Moment damit überfordert ist (HEER, a.a.O., Art. 63 N 77). Vorliegend empfiehlt der Gutachter ausdrücklich keine ambulante Massnahme. Vielmehr spricht er sich für eine stationäre Entzugsphase und anschliessend mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung aus. Das Gutachten lässt mithin kein Raum für (lediglich) eine stationäre Einleitungsphase einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB.

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3.5. Dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2021 freiwillig in einer stationären psychiatrischen Behandlung befindet und die Therapie gut verläuft, ist dem Beschuldigten sicherlich zugute zu halten und zeugt von seiner Krankheitseinsicht. Der Beschuldigte hat auf Nachfrage indessen ausgeführt, dass er bis kurz vor seinem Eintritt in gewohnter Menge getrunken habe (vgl. Urk. 50 S. 5), obschon er schon gegenüber dem Gutachter bereits im Sommer 2020 erklärte, sich um einen Therapieplatz zu bemühen. Das Urteil der Vorinstanz ist vom 8. Dezember 2020. Der Beschuldigte hätte mithin genügend Zeit gehabt, einen geeigneten Therapieplatz zu finden. Der Klinikeintritt auf Anfang Mai 2021 erfolgte daher wohl auch aufgrund der drohenden stationären Massnahme, um ein gewisses Tatsachenfundament zu schaffen. Ein erst rund einmonatiger Aufenthalt in der Klinik B._____ ist jedoch zu kurz, um die Einschätzungen des Gutachters bezüglich der Indikation einer stationären Massnahme ernsthaft in Frage zu stellen.

3.6. Die von der Verteidigung ins Feld geführten privaten und familiären Gründe des Beschuldigten, welche gegen eine stationäre Massnahme sprechen würden, waren dem Gutachter bereits bekannt (Urk. 6/5 S. 15 ff.). Dennoch sprach er sich ausdrücklich für eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB aus. Die Einschätzungen des Gutachters fallen schlüssig und klar aus. Es gibt keinen Grund, weshalb nicht darauf abgestellt werden sollte. Anders als bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB ist bei einer Suchtbehandlung zwar grösseren Wert auf die Massnahmenwilligkeit zu legen. Aber auch hier ist die Freiwilligkeit keine zwingende Voraussetzung für den Behandlungserfolg (vgl. ORF Kommentar StGB, HEIMGARTNER, Art. 60 N 4 und HEER, a.a.O., Art. 60 N 72). Dr. med. D._____ hielt zudem auch fest, dass die vom Beschuldigten und für Abhängigkeitserkrankungen typische Ambivalenz aus einerseits Erkennen der Erkrankung und andererseits Bedenken der notwendigen Therapie keineswegs ungewöhnlich seien (Urk. 6/4 S. 46). Ein Mindestmass an Massnahmewilligkeit des Beschuldigten für eine (stationäre) Massnahme ist somit ebenfalls zu bejahen. So führte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz aus, für ein bis zwei Monate sei er mit einem stationären Entzug einverstanden, danach möchte er es ambulant weiterführen. Er wisse, dass er ein Alkoholproblem habe bzw. Alkoholiker sei und etwas tun müsse (Urk. 24 S. 6 f.). Auch in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte -- 11 of 16 -an, die stationäre Behandlung solange weiterzuführen, bis die Ärzte entschieden hätten, dass das Ganze ambulant weitergeführt werden könne, obschon er dabei von einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen ausging (vgl. Urk. 50 S. 3 und 4). Aufgrund der Schwere der Alkoholerkrankung, des Fahrens in fahrunfähigen Zustand und der drohenden Rückfallsgefahr ist seitens der Gerichts auch kein Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme anzubringen. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten wie der verhängnisvollen Alkoholfahrt vom 17. August 2019 mit grosser Gefahr für die Öffentlichkeit rechtfertigt den Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 6/5 S. 49).

3.7. Nach dem Gesagten ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2021 in der Klinik B._____ in stationärer psychiatrischer Behandlung befindet und es daher sinnvoll wäre, auch die gerichtlich angeordnete, stationäre Massnahme dort weiterzuführen, obschon die Wahl der Institution letztlich Sache des Justizvollzugs ist.

3.8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch stationäre Massnahmen bei erfolgreichem Verlauf durchaus einen gleitenden Übergang zu einem offeneren Regime möglich lassen, insbesondere um Erfahrungen hinsichtlich der Bewährung ausserhalb der Klinik zu sammeln. Dies dürfte auch beim Beschuldigten der Fall sein, da er über ein intaktes soziales und berufliches Umfeld verfügt und die Massnahme dank seines freiwilligen Eintritts schon erste Früchte getragen hat. Gemäss Art. 62 StGB besteht die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, ohne dass eine Mindestdauer vorgeschrieben wäre.

3.9. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Dabei geht der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB einer zugleich ausgesprochenen oder durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich voraus (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB).

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3.10. Gemäss Gutachten von Dr. med. D._____ verdeutlichen die Schwere der Abhängigkeitserkrankung und die dabei zu erwartenden medizinischen Komplikationen, welche erst vor kurzem eine stationäre Behandlung im Kantonsspital Winterthur notwendig gemacht hätten, dass eine Therapie nicht während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden könnte (Urk. 6/5 S. 51).

3.11. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (wovon

1 Tag durch Untersuchungshaft erstandenen ist), ist demnach zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. III. Kostenfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 2'294.10 geltend (Urk. 52), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Zusätzlich sind der Aufwand für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung zu entschädigen, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'250.– pauschal (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetztes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon

1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. …

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: A l l f ä l lige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'531.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'071.90 Auslagen Gutachten Fr. 12'671.90 Total -- 14 of 16 --

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2021 freiwillig in stationärer psychiatrischen Behandlung in der Klinik B._____ befindet.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'250.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten -- 15 of 16 -− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2021 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle -- 16 of 16 --