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Entscheid

SB210148

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

12. Mai 2022Deutsch77 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210148-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 12. Mai 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210148-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller

Urteil vom 12. Mai 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 (DG190357)

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. DS1/63/11).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 93 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute

51 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 300.00.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

− 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'296)

− 1 Paar Schuhe Nike schwarz / weiss (Asservat-Nr. A011'412'309) − 1 Paar Schuhe Nike weiss (Asservat-Nr. A011'424'172).

Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ (DG190356) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019 zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ (DG190356) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 4'498.25 Gebühr für das Vorverfahren (nach Abzug a.V.);

Fr. 2'774.05 amtliche Verteidigung.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.

16. (Mitteilungen.)

17. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 ff.)

a) Der Vertreterin des Privatklägers 1 (A._____): (Urk. 98; Urk. 143 S. 1, sinngemäss)

1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seien aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Angriffs und grober Verletzung der Verkehrsregeln auch der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig zu sprechen.

Eventuell sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs schuldig zu sprechen.

Subeventuell sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss dem von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Antrag bzw. nach Ermessen des Obergerichts zu bestrafen.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 7 und 8 (Schadenersatz) sowie 10 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die Vertreterin des Privatklägers 1 sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss eingereichter Aufwandaufstellung aus der Staatskasse zu entschädigen.

b) Des Vertreters des Privatklägers 2 (B._____): (Urk. 103; Urk. 145 S. 1 f., teilweise sinngemäss)

1. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (im Sinne einer Mittäterschaft).

Eventuell sei auf schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu erkennen (alles zusätzlich zur Verurteilung wegen Angriffs sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Dispositiv-Ziff. 1).

2. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 seien aufzuheben und es sei eine Verschärfung der Strafe vorzunehmen, nach dem Ermessen des Gerichts.

3. Dispositiv-Ziff. 11 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____.

4. Vorsorglicher prozessualer Antrag: Sollte nach Auffassung des Obergerichts die Anklageschrift nicht genügen, um den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ sowie E._____ als Mittäter zu bestrafen, sei der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung bzw. Erweiterung der Anklageschrift zu geben (Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).

5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2 sei für seine Bemühungen gemäss den eingereichten Honorarnoten zu entschädigen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 148 S. 2, teilweise sinngemäss)

1. Die Berufungen der Privatkläger 1 und 2 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Die vorsorglichen prozessualen Anträge der Privatkläger 1 und 2 um Rückweisung der Anklage seien abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Einleitung und Verfahrensgang

1.

Einleitung

Am 16. April 2018 kam es im F._____-Quartier in Zürich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, an der auf der einen Seite C._____, sein Bruder E._____ und D._____ sowie auf der anderen Seite A._____ (nachfolgend Privatkläger 1) und B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) beteiligt waren. Als Folge davon erlitt A._____ ernsthafte Verletzungen, während B._____ leichtere Blessuren davontrug (vgl. Urk. DS1/1/1).

2.

Verfahrensgang

2.1

Anschliessend wurde gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, C._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ eine Strafuntersuchung eröffnet, nach deren Durchführung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 2. Dezember 2019 hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 beim Bezirksgericht Zürich drei separate Anklagen erhob (Urk. DS1/63/10-12).

2.2

Fortan führte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten E._____ und D._____. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf

den Verfahrensverlauf vor erster Instanz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 95 S. 6 f.). Am 29. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz – zeitgleich wie in den Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte des Angriffs und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, während hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein Freispruch erging (Prot. I S. 26).

den Verfahrensverlauf vor erster Instanz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 95 S. 6 f.). Am 29. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz – zeitgleich wie in den Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte des Angriffs und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, während hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ein Freispruch erging (Prot. I S. 26).

2.3. Gegen den am 30. Oktober 2020 mündlich eröffneten Entscheid der Vorinstanz erhoben sowohl der Privatkläger 2 mit Eingabe vom 6. November 2020 wie auch der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 9. November 2020 rechtzeitig Berufung (Prot. I S. 27 ff.; Urk. 90 f.). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten beide Privatkläger am 12. März 2021 bzw. am 15. März 2021 sodann fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 98; Urk. 101). Demgegenüber verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 107; Urk. 111). Da in den geführten Parallelverfahren ebenfalls Rechtsmittel erhoben wurden, sind wie vor erster Instanz daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren zwei weitere Berufungsverfahren betreffend die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ angelegt worden (Geschäfts-Nr. SB210149-O und SB210150-O).

2.4. Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung am 17. Mai 2021 das Datenblatt über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 117). Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte sodann die Umwandlung seiner erbetenen Verteidigung in eine amtliche (Urk. 123), welchem Gesuch der Präsident der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 entsprochen hat (Urk. 125). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, unter zeitgleicher Ansetzung der Verhandlungstermine in den Parallelverfahren in Sachen E._____ und D._____ (Urk. 121). Ebenfalls wurden die Akten der genannten Parallelverfahren formell beigezogen (Urk. 129).

2.5. Auf entsprechende Gesuche hin wurden beide Privatkläger vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 127; Urk. 129;

Urk. 139 f.). Am 20. April 2022 ging eine "Vorabeingabe" der Vertreterin des Privatklägers 1 mit Ausführungen zur Sache hierorts ein, welche den Parteien umgehend zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 134).

2.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die jeweiligen Rechtsvertreter der beiden Privatkläger 1 und 2 sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen. Ebenso nahmen die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ zusammen mit ihren Verteidigern an der Verhandlung teil (Prot. II S. 8 ff.).

II. Prozessuales

1. Vorbemerkung

Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2).

2. Anklageergänzung

2.1. Beide Privatklägervertreter erachten den Beschuldigten insbesondere als Mittäter des Mitbeschuldigten E._____ und beantragen vor diesem Hintergrund eine (zusätzliche) Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung respektive versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 143 S. 1 ff.; Urk. 145 S. 1 und S. 3 f.). Der Vertreter des Privatklägers 2 macht darüber hinaus geltend, es bestehe auch ein mittäterschaftliches Tatvorgehen zwischen dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D._____.

Zwar stellen sich die Vertreter der Privatkläger auf den Standpunkt, die Anklage umschreibe nicht nur die Mittäterschaft genügend, sondern auch die notwendigen Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung bzw. der versuchten Tötung. Sofern die Anklageschrift für eine Bestrafung als Mittäter nach Ansicht des Gerichts nicht genüge, stellen beide Privatklägervertreter den "vorsorglichen" Antrag, die Anklage gegen den Beschuldigten sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, respektive sei dieser gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung und Ergänzung der Anklage einzuräumen. Würde von einem solchen Mangel der Anklage ausgegangen werden, müsse das Gericht der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Möglichkeit zur Anklageergänzung einräumen (Urk. 99; Urk. 103; Urk. 134 S. 3; Urk. 143 S. 1 ff.; Urk. 145 S. 2).

2.2. Die Verteidigung bringt dagegen sinngemäss vor, eine Ergänzung der Anklage bezüglich der geltend gemachten Mittäterschaft falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 333 Abs. 1 StPO, da dem Beschuldigten ansonsten zusätzliche gravierende Handlungen zugerechnet würden, gegen welche er sich bis dahin nicht zu verteidigen hatte. Der Anklagesachverhalt würde in einer solchen Konstellation letztlich grundlegend geändert werden, weshalb eine Rückweisung bzw. Ergänzung der Anklage nicht in Frage komme (Urk. 148 N 29 ff.). Weiter mangle es vorliegend auch an einem gemeinsamen Tatentschluss sowie dem Vorsatz des Beschuldigten, allfällige Fusstritte des Mitbeschuldigten E._____ zu billigen (Urk. 148 N 36 ff.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft nahm anlässlich der Berufungsverhandlung zur Frage der mittäterschaftlichen Tatbegehung Stellung und führte aus, der Beschuldigte und sein Bruder hätten vorliegend nicht minutenlang wechselseitig auf den Privatkläger 1 eingewirkt, weshalb im Unterschied zu anderen Angriffskonstellationen nur ein sehr kurzes Tatgeschehen vorliege. Es habe diesbezüglich nicht nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte in dieser kurzen Zeit überhaupt bemerkt habe, dass der Mitbeschuldigte E._____ auch zugetreten habe. Der Nachweis von Mittäterschaft sei in der vorliegend vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung nicht möglich und eine diesbezügliche Anklage nicht angezeigt. Die Formulierung in der Anklage, wonach beiden Brüder jeweils gesehen hätten, dass der andere geschlagen habe, sei einzig hinsichtlich der notwendigen Umschreibung des Tatbestands des Angriffs erfolgt. Ansonsten müsse bei jeder Anklage wegen Angriffs unbesehen der konkreten Umstände immer auch Mittäterschaft für ein Körperverletzungsdelikt eingeklagt werden (Prot. II S. 17).

2.4. Das Sachgericht hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwaltschaft jedoch Gelegenheit eingeräumt werden, die Anklage zu ändern, wenn nach Auffassung des Gerichts der darin umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Mit dieser Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips sollen primär ungerechtfertigte Freisprüche vermieden werden. Demgegenüber ist die nicht zur Unparteilichkeit verpflichtete Privatklägerschaft grundsätzlich legitimiert, bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage ihren Strafanspruch gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer härteren rechtlichen Qualifikation durchzusetzen (zum Ganzen: Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.3 und E. 2.6.7 f.). Vorliegend erscheint eine Ergänzung der Anklage jedoch aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt.

2.5. Ausgangspunkt der Beurteilung der prozessualen Begehren der Privatklägerschaft bildet die Anklageschrift, die sich in drei Teile gliedert. In einem ersten Abschnitt werden die Geschehnisse aufgeführt, die dem eingeklagten gewaltsamen Vorfall vorausgingen, indem umschrieben wird, wie der Privatkläger 1 im Club "G._____" mit dem Mitbeschuldigten D._____, der zusammen mit dem Beschuldigten und dessen Bruder E._____ an einer Geburtstagsfeier im Freundeskreis teilgenommen hat, einen kurzen verbalen Disput gehabt habe (Urk. DS1/63/11 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Anklageteil erklärt, sie habe damit einzig darlegen wollen, dass bei der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung nicht etwa Personen aufeinandergetroffen seien, die sich zuvor nie begegnet seien, sondern dass es zwischen den Beteiligten eine kleinere Vorgeschichte gegeben habe (vgl. Urk. 72 S. 2 in Beizugsakten SB210150-O). Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf lässt sich aus diesen einleitenden Ausführungen nicht ableiten. Im folgenden zweiten Abschnitt befasst sich die Anklageschrift ausführlich mit dem eigentlichen Kerngeschehen. Namentlich wird der tätliche Übergriff des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten E._____ auf den Privatkläger

1 beschrieben, samt den seitens des Privatklägers 1 dabei erlittenen Verletzungen (Urk. DS1/63/11 S. 2 ff.). Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts be-

schreibt die parallel dazu stattfindende tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privatkläger 2. Letzterer war mit dem Privatkläger 1 unterwegs gewesen (Urk. DS1/63/11 S. 5).

Zwischen diesen beiden letztgenannten Sachverhaltsabschnitten besteht keine sachliche Verknüpfung, was sich schon daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft den Mitbeschuldigten D._____ im zweiten Sachverhaltsabschnitt mit keinem Wort erwähnt, während im dritten Sachverhaltsabschnitt weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte E._____ oder der Privatkläger 1 überhaupt Erwähnung finden. Der fehlende Konnex wird typografisch dadurch hervorgehoben, dass der dritte Sachverhaltsabschnitt betreffend den Mitbeschuldigten D._____ im Unterschied zu den übrigen Teilen in kursiver Schrift abgefasst und innerhalb von eckigen Klammern gesetzt ist Urk. DS1/63/11 S. 5). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der Anklagevorhalt nur so verstanden werden kann, dass sich der Beschuldigte einzig für sein Vorgehen gegen den Privatkläger 1 strafrechtlich verantworten muss, während er für das Verhalten des Mitbeschuldigten D._____ gegenüber dem Privatkläger 2 nicht einzustehen hat. Bezeichnenderweise hat sich denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zum Sachverhaltskomplex geäussert, der den Mitbeschuldigten D._____ und den Privatkläger 2 betrifft. Auch der Vertreter des Privatklägers 2 sah bis zum Berufungsverfahren keine Veranlassung, von einer Mittäterschaft zwischen allen drei Mitbeschuldigten auszugehen. Vielmehr beantragte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine anklagegemässe Verurteilung des Mitbeschuldigten D._____, wobei die diesbezügliche Anklage gerade nicht von Mittäterschaft ausgeht (Urk. 78; Urk. DS1/63/12).

2.6. In diesem Zusammenhang erstaunt einzig, weshalb der Privatkläger 2, welcher gemäss dem zu beurteilenden Anklagesachverhalt in keiner Weise tangiert wird, im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt formell als Privatkläger zugelassen worden war (Urk. DS1/63/8). Aus diesem Umstand kann jedoch nichts Sachdienliches bezüglich einer möglichen Teilnahmehandlung abgeleitet werden. Vielmehr ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO verpflichten, sondern ihr lediglich die Gelegenheit für eine solche Ergänzung einräumen kann (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 333 N 7; s.a. Urteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dass die Staatsanwaltschaft von einer solchen Möglichkeit nicht Gebrauch machen würde, hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (Prot. II S. 17). Da der Grundsatz der Gewaltentrennung es verbietet, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt, steht eine Anklageergänzung bereits vor diesem Hintergrund grundsätzlich (mehr) nicht zur Diskussion.

2.7. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend dargelegt, weshalb in vorliegender Konstellation und unter Berücksichtigung der gegebenen Beweislage bei keinem der angeklagten Beschuldigten eine Teilnahme in Form von Mittäterschaft in Frage kommt (vgl. vorstehend E. II.2.3.; Prot. II S. 17). So steht eine direkte tätliche Einwirkung der Beschuldigten C._____ und E._____ auf den Privatkläger 2 in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig zur Diskussion wie ein Übergriff des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger 1. Die Beschuldigten C._____ und E._____ sagten übereinstimmend aus, dass sie sich ab Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nur noch auf den Privatkläger 1 konzentriert hätten, weshalb sie in der Folge weder dem Privatkläger 2 noch dem Mitbeschuldigten D._____ irgendwelche Beachtung geschenkt hätten (Urk. DS1/3/3 S. 6; Urk. DS1/3/6 S. 3; Urk. DS1/3/7 S. 3 ff.). Damit korrespondierend konnte auch der Privatkläger 1 lediglich Angaben darüber machen, dass der Privatkläger 2 ebenfalls verprügelt worden sei, er jedoch nicht weiter wahrgenommen habe, was mit diesem passiert sei (Urk. DS1/5/2 S. 3; Urk. DS1/5/4 S. 9). Kommt hinzu, dass der Mitbeschuldigte E._____ einräumte, dass er derjenige gewesen sei, welcher die eingeklagten Feindseligkeiten mit einem Faustschlag auf den Privatkläger 1 eröffnet habe (Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Daraus muss abgeleitet werden, dass die tätliche Konfrontation mit dem Privatkläger 1 – wenn auch nur für einen kurzen Moment – zeitlich vor derjenigen zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und dem Privatkläger 2 begonnen hatte.

Dies stützt die Sachdarstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ zusätzlich, wonach beide von der Schlägerei, welche den Privatkläger 2 betraf, nichts mitbekommen hätten, wobei umgekehrt auch der Mitbeschuldigte D._____ stets angab, dass er nichts davon gesehen habe, wie die Gebrüder C._____ E._____ auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten, da sie sich hinter seinem Rücken befunden hätten (Urk. DS1/3/5 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 7; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 98 S. 4 f.). Die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die durchgeführten Einvernahmen, lassen also den Schluss nicht zu, dass der Beschuldigte in irgend einer Art und Weise massgeblich am Vorgehen gegen den Privatkläger 2 mitgewirkt hätte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die gewalttätigen Übergriffe auf die beiden Privatkläger nicht gänzlich losgelöst voneinander abspielten, verbleiben mithin mehr als theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte und sein Bruder mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Sinne eines koordinierten Vorsatzes zusammengewirkt hätten, als Letzterer auf den Privatkläger 2 einschlug. Bei dieser Sachlage könnte folglich die Annahme von Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ einer sachverhaltsmässigen Beurteilung ohnehin nicht Stand halten. Gleiches hat bezüglich der geltend gemachten Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ zu gelten. Es kann hierzu auf die entsprechenden materiellen Erwägungen im Schuldpunkt verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. III.6.3. und E. IV.2.).

2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, welcher weder sachlich gerechtfertigt ist noch prozessual vertretbar wäre. Die entsprechenden Anträge der Privatkläger sind daher abzuweisen.

3. Berufungsanträge des Privatklägers 2

3.1. Der Vertreter des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch wegen Angriffs als Mittäter der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 145 S. 1 f.).

3.2. Wie zuvor im Rahmen der Erwägungen zur Frage der Anklageergänzung dargelegt, bestehen bezüglich des Übergriffs auf die Privatkläger keine Hinweise auf eine mögliche Teilnahme des Beschuldigten in Form von Mittäterschaft. Der Beschuldigte wirkte gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt denn insbesondere auch in keiner Weise auf den Privatkläger 2 ein (Urk. DS1/63/11 S. 2 ff.). Obwohl er formell als Straf- und Zivilkläger zugelassen wurde, kommt dem Privatkläger 2 in vorliegendem Verfahren daher faktisch keine Geschädigtenstellung zu. Vor diesem Hintergrund vermag der Privatkläger 2 nicht darzutun, dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des Beschuldigten hat, weshalb er nicht legitimiert ist, das vorinstanzliche Urteil anzufechten (s.a. Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 1 f. und N 7). Auf die Berufung des Privatklägers 2 ist daher nicht einzutreten.

4. Umfang der Berufung

4.1. Der Privatkläger 1 ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung an und beantragt zusätzlich zur Verurteilung wegen Angriffs und grober Verkehrsregelverletzung eine Verurteilung des Beschuldigten wegen vollendeter schwerer Körperverletzung (Urk. 143 S. 1). Grundsätzlich ist der Privatkläger 1 nicht legitimiert, sich konkret zum Strafmass zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als einzig appellierende Partei kann er mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Freispruchs jedoch insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 17 m.H.a. BGE 139 IV 84). Insofern kann dem Antrag der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach auf die Berufung hinsichtlich des Strafpunkts nicht einzutreten sei (Urk. 111; Urk. 148 S. 2). Daher hat nebst dem angefochtenen Freispruch (Dispositiv-Ziff. 2) auch die Sanktion (Dispositiv-Ziff. 3-5) als angefochten zu gelten. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden durch den Privatkläger 1 nicht mehr beanstandet (vgl. Urk. 143).

4.2. Nachdem auf die Berufung des Privatklägers 2 nicht eingetreten wurde, ist die vorinstanzliche Abweisung seiner Zivilansprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vo-

rinstanz bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch wegen Angriffs und grober Verkehrsregelverletzung), Dispositiv-Ziff. 6 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 7 bis 11 (Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2) sowie Dispositiv-Ziff. 12-15 (Kostendispositiv samt Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 12; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).

III. Sachverhalt

1. Ausgangslage und Parteistandpunkte

1.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgrund einer Autofahrt vom 25. März 2018 mit überhöhter Geschwindigkeit unangefochten blieb und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (Urk. 95 S. 73).

1.2. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklagedossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 16. April 2018 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten E._____ (seinem Bruder) und D._____ im Eingangsbereich der Coop-Filiale an der H._____-strasse in Zürich auf die Privatkläger 1 und 2 getroffen zu sein. Im weiteren Verlauf sei der Beschuldigte dann mit mindestens zwei Faustschlägen gegen den Kopf auf den Privatkläger 1 losgegangen, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass gleichzeitig auch der Mitbeschuldigte E._____ auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe. Der Privatkläger 1 sei zu Boden gesunken. Als sich der Privatkläger 1 am Boden befunden habe, habe ihm der Beschuldigte zudem mindestens einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Der gewaltsame Übergriff habe beim Privatkläger 1 unter anderem einen doppelten Kieferbruch, eine Hirnerschütterung, diverse Blutergüsse, Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, deren Folgen teilweise bis heute andauern würden (Urk. DS1/63/11 S. 2 ff.).

1.3. Die Vorinstanz sah den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers 1 als rechtsgenügend erstellt an. Bezüglich des angeblichen Fusstritts hielten die Vorderrichter im Wesentlichen fest, der Beschuldigte werde diesbezüglich allein von den vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Privatkläger belastet, weshalb erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 auch gegen den Kopf getreten habe (Urk. 95 S. 60 ff.).

1.4. Die Vertreterin des Privatklägers 1 erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Dabei wird insbesondere moniert, der festzustellende Sachverhalt umfasse nicht nur die Faustschläge und den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 1, sondern auch allfällige Fusstritte gegen dessen Körper. Selbst wenn ein Fusstritt gegen den Kopf nicht erstellt werden könne, dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte überhaupt nicht gegen den Privatkläger 1 getreten habe. Hierzu – so die Privatklägervertreterin weiter – habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (Urk. 134 S. 12 ff.; Urk. 143 S. 6 ff.).

1.5. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, gegenüber dem Privatkläger 1 körperliche Gewalt angewendet, mithin Faustschläge ausgeteilt zu haben. Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er den Privatkläger 1 mit dem Fuss gegen den Kopf getreten haben soll. Im Übrigen macht der Beschuldigte geltend, dass die Konfrontation mit den beiden Privatklägern deshalb überbordet sei, weil er zuvor vom Privatkläger 1 beleidigt und bedroht worden sei (Urk. DS1/3/7 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 7 f.).

Auch die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 weder gegen den Kopf noch den Rumpf getreten habe und solches auch nicht erstellbar sei. Sodann werde dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt explizit ein Fusstritt gegen den Kopf angelastet, weshalb ein allfälliger Tritt gegen den Rumpf ohnehin nicht Prozessthema bilde und das Anklageprinzip einer solchen Sachverhaltserstellung entgegenstehen würde (Urk. 148 N 46 ff.).

2. Beweismittel und vorinstanzliche Beweiswürdigung

2.1. Die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 16 f.). Zur Verdeutlichung ist jedoch erneut hervorzuheben, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt und anhand einer gewissenhaften Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden ist, ob eine Tatsache für bewiesen gilt (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.H.). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.).

2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet und zutreffende Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (Urk. 95 S. 9 f. und S. 17 ff.). Wenn die Vertreterin des Privatklägers 1 in diesem Zusammenhang beanstandet, die Vorderrichter hätten (zugunsten des Beschuldigten) polizeiliche Befragungen in die Beweiswürdigung einbezogen, jedoch nicht von Amtes wegen für die volle Verwertbarkeit der Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson I._____ gesorgt, so kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 143 S. 7; Urk. DS1/6/3). Fakt ist, dass die Aussagen der genannten Auskunftsperson mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, und die Staatsanwaltschaft das Anklagefundament auch ohne allfällige Belastungen dieser Person als genügend erachtete. Auch die Vertreterin des Privatklägers 1 selber hat während des gesamten Verfahrens keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Im Übrigen hat die Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, dass sie ziemlich angetrunken gewesen sei und nur gesehen habe, wie drei Personen auf einen Mann eingetreten hätten, bzw. glaube sie, dass "gekickt" worden sei (Urk. DS1/6/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint der Beweiswert ihrer Aussagen in tatsächlicher Hinsicht ohnehin als fraglich.

2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von sämtlichen beteiligten Personen in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Fusstritt des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht erstellt werden kann. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 95 S. 21 ff.). Auf die einzelnen Aussagen und Beweismittel sowie deren Würdigung ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

3. Vorgeschichte

3.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass es zunächst im Club "G._____" zwischen der Gruppe, zu der unter anderem die Gebrüder C._____ E._____ sowie der Mitbeschuldigte D._____ gehörten, und den Privatklägern 1 und 2 zu einem verbalen Disput kam. Die Situation beruhigte sich anschliessend allerdings rasch wieder und die Kontrahenten bewegten sich in unterschiedliche Richtungen weg. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es jedoch unbestrittenermassen in einem Kebabladen (gemeint wohl der "J._____" an der Ecke F._____-/K._____strasse) zu einer zufälligen Wiederbegegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ einerseits sowie den beiden Privatklägern andererseits. Was sich dort im Einzelnen zugetragen hat, lässt sich angesichts der diametral auseinandergehenden Sachdarstellungen der Beteiligten im Nachhinein nicht mehr restlos rekonstruieren. Jedenfalls sah sich der Beschuldigte in der Folge dazu veranlasst, seinen Bruder E._____ telefonisch herbeizurufen, worauf man schliesslich im Bereich der nahegelegenen Coop-Filiale an der H._____-/F._____strasse erneut auf die Privatkläger traf und es zur anklagegegenständlichen Gewalteskalation kam (zum Ganzen: Urk. 96 S. 56 ff.).

3.2. Zwar kann der Verteidigung dahingehend beigepflichtet werden, dass gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen fremden Personen oft gegenseitige Provokationen vorausgehen. Ebenso kann nicht in Abrede gestellt werden, dass grössere Alkoholmengen, wie sie der Beschuldigte und die übrigen Beteiligten am besagten Abend konsumiert haben dürften, im Allgemeinen geeignet sein können, die Hemmschwelle für Konflikte beträchtlich zu senken (Urk. 83 S. 9 f.). Dass der Beschuldigte anlässlich des erneuten Aufeinandertreffens im Kebabladen vom Privatkläger 1 nicht nur angerempelt und verbal beleidigt worden sein soll, sondern dieser auch eine Todesdrohung unter Erwähnung eines Messers ausgesprochen habe, wie dies vom Beschuldigten als Auslöser der nochmaligen Konfrontation geltend gemacht wurde, findet in den Akten allerdings keinerlei Stütze (Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2 f.). So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der angeblichen Drohungen der Privatkläger derart verängstigt gewesen sein soll, dass er seinen Bruder hätte anrufen müssen, um sich von diesem beschützen zu lassen, er gleichzeitig gemäss Untersuchungsergebnis den Privatklägern jedoch folgte, nachdem diese den Kebabladen verlassen hatten (siehe dazu sogleich E.III.3.3.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einer tatsächlich bestehenden Gefahr ausgewichen wäre respektive sich zumindest so lange in Sicherheit begeben hätte, bis sein Bruder bei ihm eingetroffen wäre. Sodann will der Mitbeschuldigte D._____, welcher zusammen mit dem Beschuldigten im Kebabladen war, zwar bemerkt haben, dass die Privatkläger seinen Begleiter in einer slawischen Sprache beleidigt hätten (vgl. Urk. DS1/3/5 S. 3 und S. 6; Urk. DS1/3/8 S. 7). Eine Drohung oder gar die auf Deutsch ausgesprochene Aussage "ich bring dich um", wie dies vom Beschuldigten ins Feld geführt wurde (vgl. Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2), hat der Mitbeschuldigte D._____ hingegen gerade nicht von sich aus erwähnt, obschon er eine solche Äusserung bestimmt hätte hören müssen. Auf diesen Widerspruch hat auch die Vertreterin des Privatklägers 1 hingewiesen (Prot. II S. 25). Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1, der slowakischer Staatsangehöriger ist, die deutsche Sprache kaum beherrscht (Urk. DS1/5/4 S. 12), was eine derartige Äusserung seinerseits noch unwahrscheinlicher macht. Schliesslich musste der Beschuldigte letztlich einräumen, dass er nie ein Messer bei den Privatklägern gesehen habe (Urk. DS1/3/4 S. 8), sodass auch vor diesem Hintergrund die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation jeder Grundlage entbehrt und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

3.3. Für die Beurteilung des weiteren Geschehens unmittelbar vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung sind die Aussagen von L._____ von wesentli-

cher Bedeutung. Bei ihm handelt es sich um einen neutralen Augenzeugen, der in der Nähe der anklagegegenständlichen Örtlichkeit arbeitete und den Übergriff auf die Privatkläger zufällig mitverfolgen konnte. Die Verteidigung bringt hierzu sinngemäss vor, die polizeilichen Aussagen des Zeugen seien nicht verwertbar, sofern dieser seine dort deponierten Aussagen nicht in eigenen Worten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vollständig wiederholt habe, da dem Beschuldigten bei der Polizei noch kein Teilnahmerecht zugestanden sei (Urk. 148 N 50; Prot. II S. 27). Dies trifft so nicht zu. Die Aussagen von nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragungen sind grundsätzlich verwertbar, sofern in einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontation erfolgt. Inwiefern die ursprünglichen Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme wiederholt werden, beschlägt daher nicht primär die Frage der prozessualen Verwertbarkeit, sondern der Aussagewürdigung.

Bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. April 2018 erklärte der Zeuge gegenüber der Polizei, er habe gesehen, dass zwei Männer von der F._____strasse in Richtung M._____-Platz unterwegs gewesen und gleichzeitig sechs oder sieben Personen von der N._____-strasse her direkt auf die beiden Männer losgegangen seien. Einzelne dieser Personengruppe hätten unvermittelt auf die beiden Männer eingeschlagen (Urk. DS1/6/1 S. 1). Diese Sachdarstellung wiederholte der Zeuge schliesslich im Wesentlichen auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018, wobei er auf Nachfrage hin erläuterte, dass er keine Diskussion zwischen der Gruppe und den beiden Männern mitbekommen habe. Vielmehr seien die Angreifer direkt auf die Opfer zugegangen und hätten sie sogleich mit Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt (Urk. DS1/6/4 S. 3 ff.). Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Augenzeugen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass es die Privatkläger waren, welche von der anderen Gruppe verfolgt wurden und nicht umgekehrt. Zudem erhellt daraus zweifelsfrei, dass die Privatkläger, unmittelbar nachdem sie sich umgedreht hatten, unvermittelt und ohne Vorwarnung von mehreren Personen aus der Gruppe körperlich angegriffen wurden, wobei aufgrund der Personenbeschreibung des Zeugen kein Zweifel besteht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ die fraglichen Personen waren, welche zugeschlagen haben (vgl. Urk. DS1/6/2 S. 4, S. 6). Selbst wenn also bei der vorherigen Begegnung im Kebabladen etwas vorgefallen sein sollte, was der Beschuldigte als Provokation aufgefasst haben mag, liegt es auf der Hand, dass er nicht aus Angst vor den Privatklägern seinen Bruder anrief, sondern um sich für die bevorstehende Konfrontation mit ihnen Verstärkung zu holen. Insofern kann auch für den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Gewaltanwendung nicht ansatzweise von einer Bedrohungslage für den Beschuldigten gesprochen werden. Völlig zu Recht wird seitens der Verteidigung denn auch keine Notwehrsituation geltend gemacht.

4. Kernvorwurf

4.1. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, ist zunächst anzuführen, dass der Beschuldigte im Verlaufe der Strafuntersuchung eingestanden hat, mehrmals mit der Faust in das Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen zu haben, bis dieser zu Boden gegangen sei (vgl. Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 5 ff.; Urk. 71 S. 4). Zudem bestätigte der Beschuldigte, wahrgenommen zu haben, dass neben ihm gleichzeitig auch der Mitbeschuldigte E._____ dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe (Urk. DS1/3/7 S. 4 und S. 6). Diese Zugaben decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich der Sachdarstellung der Privatklägerschaft und den Schilderungen des Zeugen L._____, weshalb der Anklagesachverhalt in diesem Umfang erstellt ist.

4.2. Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Fuss gegen den Kopf des sich bereits am Boden befindlichen Privatklägers 1 getreten habe. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 60 ff.). Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, stützt sich der entsprechende Vorwurf in erster Linie auf die Aussagen der beiden Privatkläger. Zwar erweist sich die Sachdarstellung der Privatkläger in vielen Punkten keinesfalls als unglaubhaft. Gleichwohl lässt aufhorchen, dass der Privatkläger 1 einerseits aussagte, dass er sich nach seinem Sturz zu Boden die Hände schützend vor das Gesicht gehalten und entsprechend über weite Strecken nicht gesehen habe, von wem er Tritte erhalten habe (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4;

Urk. DS1/5/4 S. 7-9 und S. 15). Ergänzend fügte er an, das Gefühl zu haben, zwischen den einzelnen Schlägen zeitweise in Ohnmacht gefallen zu sein (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4; Urk. DS1/5/4 S. 4 f.). Andererseits will er sich dennoch sicher sein, detailliert wahrgenommen zu haben, wie ihm der Beschuldigte mehrere wuchtige Fusstritte gegen den Kieferbereich versetzt habe, als er seitlich am Boden gelegen sei (Urk. DS1/5/4 S. 7). In diesem entscheidenden Punkt kann daher nicht auf die Belastungen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 erst recht nicht frei sind von Widersprüchen sowie Verwechslungen von Personen und Angaben, die sich im Nachhinein nachweislich als falsch herausstellten, weshalb seine Schilderungen zur Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf die inkriminierten Schläge und Fusstritte gegen den Privatkläger 1 (ebenfalls) nur wenig taugen (Urk. 95 S. 31 ff.). Auf diesen Umstand hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 148 N 49). Es stimmt zwar, dass das hier zu beurteilende Geschehen einen sehr dynamischen Ablauf aufweist, weshalb nicht erwartet werden kann, dass über jeden einzelnen Aspekt präzise Beobachtungen gemacht werden können. Es geht denn auch nicht darum, den Privatklägern in irgendeiner Weise zu unterstellen, sie würden bewusst falsche Aussagen machen. Dennoch darf gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet. Auch dann reicht es für eine Verurteilung nicht aus, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirkt (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade für solche Fälle, in welchen einzelne Schläge oder Tritte bei tätlichen Übergriffen durch eine Mehrzahl von Personen nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, den Tatbestand des Angriffs vorgesehen. Selbst wenn es also möglich erschiene, dass der Beschuldigte – so wie in der Anklage umschrieben – einen Fusstritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers 1 ausgeführt hat, bedarf es für einen rechtsgenügenden Schuldnachweis nebst den widersprüchlichen Aussagen der Privatkläger weiterer Beweismittel, welche die Beweislage verdichten. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch. Selbst die Vertreterin des Privatklägers 1 hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass nebst den Beschuldigten nur die Privatkläger das Tatgeschehen aus nächster Nähe mitbekommen hätten (Urk. 134 S. 14).

4.3. Der Beschuldigte berief sich bezüglich der Frage, ob er den Privatkläger 1 getreten habe, stets ausweichend auf angebliche Erinnerungslücken und erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können (Urk. DS1/3/4 S. 8 f. und S. 13; Urk. DS1/3/7 S. 4 ff.; Urk. DS1/3/8 S. 7 f.; Urk. 71 S. 4). Dies mutet zwar seltsam an und spricht nicht für die Richtigkeit seiner Version. Keinesfalls kann im Lichte der geltenden Beweisregeln daraus jedoch abgeleitet werden, der Beschuldigte habe durch sein unterbliebenes Bestreiten einen Fusstritt faktisch eingestanden, wie dies die Vertreterin des Privatklägers 1 geltend machen will (Urk. 134 S. 18). Weiter verwundert es ebenso wenig, dass sowohl die Mitbeschuldigten E._____ und D._____ wie auch weitere Personen, die damals in Begleitung des Beschuldigten unterwegs waren (z.B. O._____ und P._____), offenkundig darauf bedacht waren, den Beschuldigten diesbezüglich nicht zu belasten. Auf der anderen Seite hat aber auch der neutrale Augenzeuge L._____ diejenige Person, welche mit den Füssen den am Boden liegenden Privatkläger 1 getreten habe, soweit er dies im Gewühl und während des gleichzeitigen Telefonierens mit der Polizei habe erkennen können, als die Person bezeichnet, welche zuerst zugeschlagen habe (Urk. DS1/6/4 S. 6). Der Zeuge beschrieb diese Person auch als "Täter Nr. 1", der grossgewachsen und kräftig gebaut gewesen sei, wohingegen die anderen Angreifer nach seiner Wahrnehmung mit den Fäusten geschlagen hätten (vgl. Urk. DS1/6/2 S. 4 und S. 6). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich davon auszugehen, dass es sich beim Täter Nr. 1 um den Mitbeschuldigten E._____ handeln muss, zumal aufgrund des Untersuchungsergebnisses feststeht, dass dieser als Erster zugeschlagen hatte. Insbesondere hat der Mitbeschuldigte im Verlauf der Strafuntersuchung selber eingestanden, den Privatkläger 1 gegen den Kopf getreten zu haben, als dieser bereits am Boden gelegen sei (vgl. Urk. DS1/3/8 S. 8 f.; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 72 S. 4 f.). Der Zeuge L._____ bezog sich bei seinen Aussagen damit eindeutig nicht auf den jüngeren und von der Körpergrösse her kleineren Beschuldigten, sondern auf den Mitbeschuldigten E._____. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Zeuge bei seiner ersten Befragung generell in Mehrzahl sprach und zu Protokoll gab, dass zwei oder drei Personen mit Händen und Füssen auf die Privatkläger eingeschlagen hätten (Urk. DS1/6/1 S. 1). Entgegen dem Dafürhalten der Vertreterin des Privatklägers 1 kann dem Beschuldigten auch anhand der Zeugenaussagen kein Fusstritt nachgewiesen werden (Urk. 134 S. 16 f.).

4.4. Und schliesslich stellen auch die nach dem Vorfall sichtbaren Schuhabdruckspuren im Gesicht des Privatklägers 1 keinen zwingenden Beweis für einen Fusstritt des Beschuldigten dar, lässt sich doch auch nach Einschätzung des forensischen Experten letztlich nicht feststellen, wie das betreffende Spurenbild zustande gekommen ist (vgl. Urk. DS1/1/7 S. 7). Es kann mit anderen Worten daraus keine Übereinstimmung der Verletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 mit dem vom Beschuldigten getragenen Schuhwerk abgeleitet werden. Demgemäss ist die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid zu bestätigen, wonach dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ob er gegen den Kopf des Privatklägers 1 getreten habe.

4.5. Nach dem Gesagten ist der äussere Ablauf des Sachverhalts mit Ausnahme des Fusstritts gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 anklagegemäss erstellt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Aggression gegenüber dem Privatkläger 1 keinerlei Bedrohungslage für den Beschuldigten oder seine Begleiter vorausging. Zudem waren zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung auch keine Provokationen seitens der Privatkläger 1 und 2 im Gang.

4.6. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit der Verteidigung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine Fusstritte gegen den Rumpf des Privatklägers 1 prüfte (Urk. 148 N 46 ff.). Die Vertreterin des Privatklägers 1 scheint bei diesem Vorbringen zu übersehen, dass die Anklage das Prozessthema fixiert und das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Annahme von nicht eingeklagten Tritten gegen den Rumpf wäre somit weder mit dem Beweisergebnis noch nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar.

5. Verletzungen

Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers 1 (doppelter Kieferbruch, Schädel-Hirn-Trauma [Hirnerschütterung], diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragungen sowie Oberhautabschürfungen im Gesicht und posttraumatische Belastungsstörung) werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Mai 2018, den fachpsychologischen Bericht vom 23. Oktober 2018 sowie den spitalärztlichen Befund vom 28. März 2019 belegt und sind ausgewiesen (Urk. DS1/28/7; Urk. DS1/31/6; Urk. DS1/31/8). Es ist unbestreitbar, dass die genannten Folgen allesamt unmittelbar auf den eingeklagten Vorfall vom 16. April 2018 zurückzuführen sind. Dokumentiert ist zudem die praktisch durchgehend zu 100 % attestierte Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 vom Zeitpunkt des Übergriffs bis Ende Januar 2019 (vgl. Urk. DS1/31/9). Soweit der Privatkläger 1 darüber hinaus vorbringt, dass er in den ersten Wochen nach dem eingeklagten Vorfall sehr starke Schmerzen verspürt habe, er inzwischen mehrere Operationen mit Spitalaufenthalt habe durchstehen müssen und seither unter körperlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 75 S. 10 ff.), stützt er sich in erster Line auf die eigenen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 (Urk. DS1/5/5) wie auch auf die bereits genannten medizinischen Befunde sowie die hausärztlichen Berichte vom 12. September 2018 bzw. 19. Oktober 2020 und 27. April 2022 (Urk. DS1/31/4; Urk. 76/1; Urk. 144). Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Aussagen deponiert und die Atteste ausgestellt wurden, können diese Beschwerden demnach ebenfalls als erstellt betrachtet werden.

6. Subjektiver Sachverhalt

6.1. Was schliesslich den subjektiven Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Zudem geht es auch bei der Beurteilung, ob eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorliegt, häufig um tatsächliche Feststellungen über innere Vorgänge, etwa inwieweit der Betroffene mit dem Vorgehen der übrigen Täter noch einverstanden war (s.a. nachfolgend E. IV.2.2. ff.). Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf; ebenso, ob in Anbetracht der konkreten Umstände der Tatbeitrag eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft zu erfüllen vermag. Dabei kann sich das Gericht für den Nachweis von solch inneren Vorgängen – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dennoch ist – soweit möglich – bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwiefern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt.

6.2. Wie vorstehend erwogen, steht fest, dass der Beschuldigte seinen Bruder E._____ telefonisch zur Verstärkung herbei rief, nachdem er beim Kebabladen erneut auf die Privatkläger 1 und 2 getroffen war und sich offensichtlich entschlossen hatte, eine weitere Konfrontation mit ihnen zu suchen. Ob und in Bezug auf welchen Inhalt die Beschuldigten C._____ und E._____ danach eine Absprache hinsichtlich des Vorgehens gegen den Privatkläger 1 getroffen haben, lässt sich zwar nicht nachweisen. Unabhängig davon ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Folge dem tätlichen Angriff auf den Privatkläger anschloss, indem er nach den ersten Faustschlägen durch den Mitbeschuldigten E._____ ebenfalls mit den Fäusten auf den aufrecht stehenden Privatkläger eingeschlagen hat. Aufgrund der äusseren Umstände muss dabei ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte durch sein mehrmaliges Zuschlagen in das Gesicht des Privatklägers 1 beabsichtigte, diesem erhebliche Schmerzen zufügen.

6.3. Dass auch der Beschuldigte dem Privatkläger 1, nachdem dieser zu Boden gegangen war, einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt hat, wie dies in der Anklageschrift steht, kann ihm hingegen in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig steht – entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 (Urk. 143 S. 6 ff.) – zur Diskussion, dass der Beschuldigte sonst in irgend einer Art und Weise auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt hätte. Bei dieser Sachlage ist also einerseits davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der Privatkläger 1 mit einer Vielzahl an Faustschlägen eingedeckt wird. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Mitbeschuldigte E._____ mit seinen Fusstritten gegen den Kopf des bereits zu Boden gegangenen Privatklägers einen massiven Gewaltexzess beging, der den laufenden tätlichen Angriff nochmals auf eine völlig andere Eskalationsstufe anhob. Damit konnte und musste der Beschuldigte nicht rechnen. Denn wäre er darauf aus gewesen, dem Mitbeschuldigten E._____ auch bei den inkriminierten Fusstritten bzw. einer versuchten schweren Körperverletzung zu folgen, hätte der Beschuldigte selbst an den weiteren Gewaltattacken auf den Privatkläger 1 mitgewirkt oder zumindest heftiger als erstellt mit den Fäusten in dessen Gesicht eingeschlagen. Vorliegend jedoch war die Attacke auf den Privatkläger 1 nach dem besagten Exzess, der sich im Verlaufe eines dynamischen Geschehens und innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums abgespielt hatte, beendet, ohne dass weitere Gewalthandlungen gegen den am Boden liegenden Privatkläger zu verzeichnen gewesen wären. Darauf wird auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch genauer einzugehen sein (nachfolgend E.IV.2.4. ff.).

IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz hat den zuvor erstellten Sachverhalt einzig als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB qualifiziert. Eine darüber hinausgehende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung haben die Vorderrichter hingegen verneint (Urk. 95 S. 65 ff.). Diese rechtliche Würdigung wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch seitens der Verteidigung akzeptiert.

1.2. Demgegenüber beantragt der Privatkläger 1 einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, sofern ein Tatvorgehen des Beschuldigten in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten E._____ bejaht werde. Eventualiter wird beantragt, den Beschuldigten betreffend versuchter schwerer Körperverletzung respektive einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 143 S. 1 und S. 8). Da die Schuldsprüche betreffend Angriff und grober Verkehrsregelverletzung allseits unangefochten blieben, ist nachfolgend daher einzig noch zu prüfen, ob es in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz beim Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bleibt oder ob in Gutheissung der privatklägerischen Berufung eine Mittäterschaft zu bejahen ist, und daraus folgend, ob eine zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten als angezeigt erscheint.

2. Mittäterschaft

2.1. Die Vertreterin des Privatklägers 1 bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung als Mittäter seines Bruders anzusehen, selbst wenn dem Beschuldigten "nur" Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 nachgewiesen werden könnten. In diesem Zusammenhang zitiert die Privatklägervertreterin diverse Urteile des Bundesgerichts und schliesst daraus, dass Mittäterschaft auch bei untergeordneter Tatbeteiligung bejaht werden müsse (Urk. 134 S. 1 ff.; Urk. 143 S. 2 ff.).

Die Verteidigung führt dagegen an, es könne nicht erstellt werden, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei. Sodann liege die Grenze der subjektiven Zurechnung von Mittäterschaft bei Handlungen, welche vom vermeintlichen Mittäter nicht gebilligt würden. Der Beschuldigte habe – so die Verteidigung – den Privatkläger 1 geschlagen, als Letzterer noch gestanden sei. Nachdem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte "nichts mehr gemacht", weshalb ihm nicht angelastet werden könne, er habe die nachfolgenden Handlungen des Mitbeschuldigten gebilligt (Urk. 148 N 36 ff.). Wie bereits erwähnt, geht auch die Staatsanwaltschaft nicht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung aus (Prot. II S. 17).

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts – erst neulich mit Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 bestätigt – gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b). Daraus folgt aber nicht, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft sind. Vielmehr wird die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgeblich an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (vgl. dazu Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Neben der gemeinsamen Tatausführung setzt Mittäterschaft sodann einen gemeinsamen Tatentschluss voraus (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV

134 E. 3a; BGE 120 IV 17 E. 2d). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden; einer besonderen Verabredung bedarf es nicht (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Namentlich ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich, wie etwa dann, wenn mehrere Personen in stillschweigendem Einverständnis auf einen anderen einzuschlagen beginnen (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Allerdings haftet jeder Mittäter nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc; s.a. Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3 und Urteil 6P.188/2006 vom 21. Februar 2007 E. 6.6). Nicht erforderlich ist grundsätzlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft). In diesem Fall haftet der Hinzutretende indessen nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4; Urteil 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 3.3). Erst wenn Mittäterschaft bejaht wird, kommt schliesslich die strafprozessuale Beweiserleichterung zum Tragen, wonach jedem Mittäter die Tatbeiträge der jeweils anderen wie die eigenen zugerechnet werden (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3).

2.3. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt beschränkte sich der Tatbeitrag des Beschuldigten darauf, mit den Fäusten auf den noch aufrecht stehenden Privatkläger 1 einzuschlagen. Dass er auf den Privatkläger 1 auch eingetreten haben soll, nachdem dieser zu Boden gegangen

war, ist demgegenüber – im Gegensatz zum Mitbeschuldigten E._____ – nicht erwiesen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar am bereits eingeleiteten Angriff des Mitbeschuldigten auf den Privatkläger teilnahm. Wie bereits dargelegt, lässt sich anhand des Untersuchungsergebnisses hingegen nicht ableiten, dass der Beschuldigte durch die getätigten Faustschläge auch einen Tatentschluss hinsichtlich der Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer bekundet hätte. Solches ist selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte die ausgeführten Fusstritte des neben ihm stehenden Mitbeschuldigten E._____ wahrgenommen haben muss. Allein anhand der unmittelbaren Wahrnehmung der Tritte des Mitbeschuldigten E._____ kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte selber habe sich damit bereits dessen Vorsatz zu eigen gemacht. Diese innert weniger Sekunden abgeschlossene Tathandlung kann dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Hernach erfolgte seitens des Beschuldigten keine weitere tätliche Einwirkung auf den Privatkläger. Mit der Staatsanwaltschaft handelte es sich daher um ein dynamisches Geschehen von sehr kurzer Dauer, welches erst eskalierte, nachdem der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 tätlich wurde (Prot. II S. 17). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dies für den Beschuldigten voraussehbar war respektive er seinen Bruder in dieser kurzen Zeitspanne hätte hindern können, die fraglichen Tritte auszuführen. Insgesamt bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Entschluss fasste respektive die nachfolgenden Tritte in irgend einer Art und Weise billigte.

2.4. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens der Vertreterin des Privatklägers 1 angeführten Bundesgerichtsentscheide hinsichtlich des Tatgeschehens nicht einschlägig sind respektive Mittäterschaft jeweils unter der Prämisse angenommen wurde, dass die im Zuge des Tatgeschehens erfolgte "Eskalation" vom fraglichen Mittäter weiter unterstützt wird (Urk. 148 N 40; vgl. Urk. 134 S. 4-7 und Urk. 143 S. 3-5). Im Unterschied zur vorliegenden Ausgangslage wirkten in sämtlichen zitierten Entscheiden, bei welchen das Bundesgericht trotz eines "untergeordneten" Tatbeitrags Mittäterschaft für schwere Körperverletzungsdelikte im Zusammenhang mit Schlägen oder Tritten gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers angenommen hat, die als Mittäter qualifizierten Personen entweder auch dann noch in irgend einer Art und Weise auf das Opfer ein, als die fraglichen Tritte bzw. Schläge erfolgten, oder es lagen weitere konkrete äussere Umstände vor, welche auf eine konkludente Billigung der Tritte schliessen liessen (vgl. Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 [Beschuldigter plante Tat aus Rache, beteiligte sich weiter mit Faustschlägen und war mit Schlagstock bewaffnet]; Urteil 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 [Insgesamt drei Angriffe, weitere Faustschläge des Beschuldigten während den erfolgten Tritten gegen den Kopf]; Urteil 6B_127/2021 vom 7. September 2021 [Festhalten des am Boden liegenden Opfers im Würgegriff, während Schläge und Tritt gegen Kopf des Opfers durch Dritte erfolgen]; Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 [Beschuldigter tritt selber mehrfach gegen Kopf des Opfers]; Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 [Beteiligung in Form von Tritten auf wehrloses, am Boden liegendes Opfer]; Urteil 6B_533/2016 vom 29. November 2016 [Gemeinsam geplantes Vorgehen, Faustschlag des Beschuldigten, Wissen um mitgeführtes Messer, mit welchem Mittäter zwei Mal auf das Opfer einstach]).

2.5. Solche Umstände (Mitführen von Waffen, weitere tätliche Übergriffe) liegen gemäss dem hier erstellten Sachverhalt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 kann der Beschuldigte nach dem Gesagten mit Bezug auf die Fusstritte des Mitbeschuldigten E._____ gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers 1 nicht als Mittäter qualifiziert werden. Somit muss letztlich nicht mehr geprüft werden, ob eine Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ in der Anklageschrift überhaupt rechtsgenügend umschrieben wäre. Eine Anklageergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO, wie sie seitens der Privatkläger beantragt wurde, erübrigt sich demnach auch aus materiellen Gründen.

2.6. Wird die mittäterschaftliche Rolle des Beschuldigten verneint, können ihm die inkriminierten Fusstritte des Mitbeschuldigten E._____ nicht zugerechnet werden. Dass der Beschuldigte mit den sachverhaltsmässig erstellten Faustschlägen gegen den Kopf des noch aufrecht stehenden Privatklägers eine tatbestandsmässig schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte, steht ausser Frage. Soweit der Privatkläger 1 unter Verweis auf das Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 vorbringt, das Bundesgericht bejahe sogar bei Faustschlägen ins Gesicht die Voraussehbarkeit einer schweren Körperverletzung, ist dies zu präzisieren. Gemäss Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere von der Heftigkeit des Faustschlags und der Verfassung des Opfers. Ansonsten bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.1). Da keine besonderen Faktoren wie beispielsweise ein ausserordentlich wuchtiger Faustschlag erstellt sind, scheidet eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung aus. Entsprechend erübrigt sich auch in diesem Punkt eine mögliche Anklageergänzung.

3. Versuchte einfache Körperverletzung

3.1. Die Vorinstanz prüfte von sich aus den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Strafanträge gemäss Urk. DS1/33/1-2). Dabei kam sie jedoch zum Schluss, eine Verurteilung könne nicht erfolgen, da sich nicht feststellen lasse, ob die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungsfolgen durch den Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten E._____ verursacht worden seien, sodass sie letztlich keinem von beiden zugeordnet werden könnten (Urk. 95 S. 69 f.).

3.2. Die Verfahrensleitung machte die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung darauf aufmerksam, dass bei der Würdigung des Sachverhalts auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB bzw. des Versuchs dazu in Betracht zu ziehen sei (Prot. II S. 13; Art. 344 StPO). Da der eingeklagte Sachverhalt dahingehend lautet, dass der Beschuldigte mit der Faust auf den Privatkläger 1 eingeschlagen und mit dem Fuss auf ihn eingetreten habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass sein Vorgehen zu (äusserst schweren) Verletzungen beim Privatkläger führen könnte (Urk. DS1/63/11 S. 2 ff.), stellt die Würdigung als (versuchte) einfache Körperverletzung fraglos eine reale Möglichkeit dar, die sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ergibt (vgl. Urteil 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 8.3). Diese Rechtsfrage gilt es nachfolgend zu prüfen. Das Gericht ist hierbei nicht an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

3.3. Mit der Vorinstanz ist eine Abgrenzung von denjenigen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche allein auf die Faustschläge des noch aufrecht stehenden Privatklägers 1 zurückzuführen wären, von den Verletzungen, welche durch die Fusstritte des Mitbeschuldigten E._____ verursacht wurden, als der Privatkläger bereits am Boden lag, schlechterdings undurchführbar. Da die besagten Fusstritte mangels Vorliegen von Mittäterschaft nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden können, verbietet es sich, ihm die Zufügung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB anzulasten. Richtigerweise wurde daher im angefochtenen Entscheid diesbezüglich die objektive Tatbestandsverwirklichung verneint. Allerdings hat es die Vorinstanz in der Folge unterlassen, einen strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen, obschon eine versuchte Tatbegehung immer dann vorliegt, wenn der Täter zwar nicht alle objektiven, wohl aber alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I,

9. Aufl. 2013, S. 103).

3.4. Subjektiv erforderlich ist bei Art. 123 StGB vorsätzliches Handeln. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Zudem handelt auch bereits derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Aufgrund des vorstehend ermittelten Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Faustschlägen in das Gesicht des Privatklägers 1 zweifellos physische Schädigungen bewirken wollte, die über bloss harmlose Kratzer oder Quetschungen hinausgehen, was objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 123 StGB bildet (vgl. OFK STGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 3 m. H.). Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Auch wenn dem Beschuldigten keine einzelnen Verletzungsfolgen im Sinne einer konkreten Tatbestandsverwirklichung zugeordnet werden können, hat er durch sein Handeln den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

3.5. Der in gleichem Zusammenhang ergangene Schuldspruch betreffend Angriff auf den Privatkläger 1, an dem sich der Beschuldigte beteiligte, blieb unangefochten. Der Privatkläger 1 war anlässlich dieses Angriffs einer Gefährdung ausgesetzt, die über bloss einfache Körperverletzungen weit hinausging, erhielt er doch vom Mitbeschuldigten E._____ mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt, als er bereits am Boden lag. In solchen Konstellationen steht der Tatbestand der (versuchten) einfachen Körperverletzung in echter Konkurrenz zu demjenigen des Angriffs (Urteil 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.2). Im Schuldpunkt ist daher das vorinstanzliche Dispositiv um den Schuldspruch betreffend versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergänzen.

3.6. Folge der zusätzlichen Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung ist, dass für denselben Lebensvorgang kein Freispruch vom Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ergehen kann (vgl. dazu BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 m.H.). Die entsprechende Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist daher ersatzlos aufzuheben.

4. Fazit

Zusammengefasst ist der Beschuldigte deshalb neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV zusätzlich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Sanktion

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

1.1. Nachdem ein zusätzlicher Schuldspruch betreffend versuchte einfache Körperverletzung ergeht, muss entsprechend eine neue schuldangemessene

Sanktion ausgefällt werden. Die Verteidigung erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen (Urk.

148 N 61). Im Übrigen stellte sie keine Eventualanträge zum Strafmass.

1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je m.H.). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 74 f.). Im Folgenden ist daher zunächst die Strafart festzulegen, bevor für jedes Delikt gesondert auf die objektive und subjektive Tatschwere einzugehen ist. Hernach ist die Täterkomponente zu gewichten.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

2.1. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, weshalb für den Angriff auf den Privatkläger 1 eine Freiheitsstrafe und für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe sowie eine Verbindungsbusse auszufällen ist (Urk. 95 S. 81 ff.). Dieser Auffassung kann vorbehaltslos zugestimmt werden, wobei zu bemerken ist, dass auch für die hinzukommende versuchte einfache Körperverletzung verschuldensmässig einzig eine Einzelstrafe von über

6 Monaten in Betracht kommt, weshalb als Sanktionsart auch diesbezüglich die Freiheitsstrafe schon von Gesetzes wegen vorgegeben wird.

2.2. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB als schwerste Tat, der mit Freiheitsstrafe bis zu

5 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Zu beachten ist sodann, dass die bestehenden Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe konkret nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder unten führen, jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zwingend straferhöhend resp. strafmindernd berücksichtigt werden müssen.

3. Angriff

3.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder E._____ den Privatkläger 1 von hinten attackiert hat, sodass sich das Opfer in keiner Weise auf den völlig unvermittelt erfolgten Übergriff seiner auch numerisch überlegenen Kontrahenten vorbereiten konnte. Zu zweit hat man in erster Linie mit Fäusten daraufhin recht massiv auf den Privatkläger eingeschlagen. In diesem Zusammenhang manifestiert sich also ein bedenkliches Gewaltpotenzial auf Seiten des Beschuldigten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen hingegen beim Angriff als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der beim Opfer eingetretenen Verletzungsfolgen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BSK STGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Angriff – ohne die Tat bagatellisieren zu wollen – um eine kurzzeitige Eskalation handelte, die sich ohne Teilnahme eines grösseren Personenverbunds abgespielte und bei der keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände miteinbezogen wurden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens wiegt das Tatverschulden daher noch eher leicht. Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als keineswegs mehr leicht ein und erachtete für den verübten Angriff eine hypothetische Einsatzstrafe von

24 Monaten als angemessen (Urk. 95 S. 76 f.). Diese Gewichtung erweist sich insgesamt als zu streng. Stattdessen erscheint es angezeigt, das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln. Demgemäss ist die Einsatzstrafe auf 12 Monate festzulegen.

3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl bezüglich der Faustschläge als auch hinsichtlich seines Wissens um die Teilnahme des Mitbeschuldigten E._____ fraglos mit direktem Vorsatz, schloss er sich doch dem Angriff zu einem Zeitpunkt an, als sein Bruder bereits begonnen hatte, auf den Privatkläger 1 einzuschlagen. Ferner ist mit Nachdruck zu betonen, dass seitens der Privatkläger keine Bedrohungen oder Provokationen vorausgingen, die auch nur ansatzweise Anlass für die tätliche Auseinandersetzung gegeben hätten. Vielmehr war es der Beschuldigte, der zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ die Privatkläger verfolgte, um die Konfrontation zu suchen, und seinen Bruder in der offenkundigen Absicht anrief, sich hierfür Verstärkung zu holen. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich seiner Beweggründe für den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger 1 davon sprach, dass er sich in Lebensgefahr gewähnt habe (Urk. DS1/3/7 S. 3), ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Für den Beschuldigten spricht einzig, dass er im Vergleich zum Mitbeschuldigten E._____ eine eher untergeordnete Rolle bei den konkreten Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger einnahm. Schliesslich wirkt auch der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschuldigten – wenn auch nur leicht – verschuldensmindernd (vgl. Urk. 71 S. 5 f.). Denn auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte angetrunken war, in gewisser Weise enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Trotz des etwas untergeordneten Tatbeitrags des Beschuldigten erfährt die objektive Tatschwere nach dem Gesagten in subjektiver Hinsicht keine spürbare Relativierung. Im Ergebnis bleibt es daher für den Angriff bei einer Einsatzstrafe von 12 Monaten. Dies erweist sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge auch im Vergleich zum Mitbeschuldigten E._____ als angemessen.

4. Versuchte einfache Körperverletzung

4.1. Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt zu erheben. Erst nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.).

4.2. Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mehrmals mit der Faust gezielt in das Gesicht schlug. Weil der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ derart intensiv auf ihn einschlug, konnte der Privatkläger seine Deckung mit den eigenen Händen nicht lange halten und sackte schliesslich zu Boden. Daran ist zu erkennen, welche Aggressivität der Beschuldigte bei seiner Tat an den Tag legte. Zwar waren die Faustschläge sicher nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgten im Rahmen einer tumultartigen Situation und innerhalb von kurzer Zeit. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Umso mehr erscheint das Vorgehen des Beschuldigten als Akt gedankenloser und dumpfer Aggression. Insofern wiegt sein Verschulden erheblich.

4.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist in Bezug auf die versuchte einfache Körperverletzung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Zufügung tatbestandsmässiger Verletzungen beim Privatkläger 1 geradezu gezielt suchte und mit direktem Vorsatz handelte. Einen Grund, der den Beschuldigten dazu bewegt haben könnte, die Fäuste gegen sein Opfer einzusetzen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisierungsgrad leicht verschuldensreduzierend anzurechnen. Dessen ungeachtet vermag das subjektive Verschulden die objektive Schwere der Tat wiederum nicht zu relativieren. Isoliert betrachtet wäre die hypothetische Einzelstrafe für eine vollendete einfache Körperverletzung im mittleren Bereich des anwendbaren Strafrahmens auf rund 18 Monate festzusetzen.

4.4. Dass es vorliegend trotz der beträchtlichen Konsequenzen, welche der inkriminierte Gewaltübergriff auf die physische und psychische Integrität des Privatklägers 1 hatte (doppelter Kieferbruch, der mehrmals operativ wiederhergestellt werden musste, Schädel-Hirn-Trauma, persistierendes Taubheitsgefühl in der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle), bei einer versuchten Tatbegehung geblieben ist, liegt letztlich allein daran, dass die einzelnen Verletzungsfolgen beweismässig nicht eindeutig dem Beschuldigten oder dem Mitbeschuldigten E._____ zugeordnet werden können. Es ist jedoch offenkundig, dass wuchtige Faustschläge ins Gesicht einer Person ohne weiteres geeignet sind, dem Opfer starke Schmerzen zuzufügen. Insofern kann der eher theoretischen Möglichkeit, dass die Tathandlungen des Beschuldigten keine der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Seiten des Privatklägers verursacht haben, mit einer bloss marginalen Strafminderung von 2 Monaten Rechnung getragen werden. Im Ergebnis ergibt sich für die versuchte einfache Körperverletzung mithin eine Strafe von 16 Monaten.

4.5. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 12 Monaten für den Angriff aufgrund der versuchten einfachen Körperverletzung um 12 Monate zu erhöhen. Unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente resultiert somit eine Einsatzstrafe von insgesamt 24 Monaten.

5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren

5.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt und daraus korrekt geschlossen, dass diese strafzumessungsneutral zu werten seien (Urk. 95 S. 78 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, ab Juni 2022 eine neue Stelle als Automechaniker anzutreten, wobei er einen Verdienst von monatlich netto rund Fr. 4'400.– erzielen werde. Aktuell habe er Schulden im Umfang von rund Fr. 50'000.–, wovon er einen Teil aber schon habe zurückzahlen können. Weiter erklärte der Beschuldigte, seit rund einem halben Jahr mit seiner Partnerin zusammen zu wohnen und nach wie vor keine Kinder zu haben (Urk. 142 S. 2 ff.). Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Der Beschuldigte weist sodann keine strafrechtliche Vorbelastung auf (Urk. 131), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt.

5.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht respektive auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2).

Vorliegend trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte insofern geständig zeigte, als er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme zugegeben hat, dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge versetzt zu haben (Urk. DS1/3/4 S. 7 f.). Aller-

dings hat er sich im Verlaufe der Strafuntersuchung hartnäckig auf eine Notwehrsituation berufen (vgl. Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 3), obwohl eine solche tatsächlich nie bestand. Kommt hinzu, dass die von ihm eingestandenen Tathandlungen auch anderweitig, namentlich durch die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ und des Zeugen L._____ hätten bewiesen werden können (vgl. Urk. DS1/3/6 S. 5; Urk. DS1/6/2 S. 6). Schliesslich fällt bei seinem Aussageverhalten auf, dass er in ausgeprägtem Masse bedacht war, die übrigen Mitbeschuldigten nicht zu belasten, etwa wenn er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2018 vorgab, alleine in den Kebabladen gegangen zu sein, obschon der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war, dass er sich dort in Begleitung des Mitbeschuldigten D._____ aufgehalten hatte (Urk. DS1/3/7 S. 3). Weiter versuchte der Beschuldigte der Frage auszuweichen, ob sein Bruder den Privatkläger 1 getreten habe, indem er geltend machte, es habe sich alles so schnell abgespielt, dass er dies nicht gesehen habe (Urk. DS1/3/7 S. 4). Dass das Geständnis des Beschuldigten zur Vereinfachung der Strafuntersuchung geführt hätte, kann deshalb nicht ernsthaft behauptet werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ferner aus dem Umstand, dass die Zivilansprüche des Privatklägers vom Beschuldigten dem Grundsatze nach anerkannt wurden, keine weitere Strafminderung ableiten, da damit noch keine besondere Einschränkung einhergeht (vgl. Urteil 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2 m.H.). Immerhin kann dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass er sich anlässlich beider Gerichtsverhandlungen für sein Vorgehen gegenüber dem Privatkläger 1 entschuldigte (Urk. 71 S. 6; Prot. II S. 29). Insgesamt betrachtet ist ihm unter dem Titel des Nachtatverhaltens daher eine geringfügige Strafreduktion von 2 Monaten zu gewähren.

5.3. Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 95 S. 79 ff.). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen und ergänzend festgehalten, dass bis zur Berufungsverhandlung weitere 18 Monate vergangen seien (Urk. 148 N 61). Dem ist beizupflichten. Zwar kann die Dauer des Berufungsverfahrens allein angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache – zu beurteilen waren gleichzeitig die Tatvorwürfe dreier separat angeklagter Mitbeschuldigter, wobei die Berufungen von vier verschiedenen Parteien zu behandeln waren – nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist nicht zu verkennen, dass seit der eingeklagten Tat inzwischen mehr als 4 Jahre vergangen sind, was als leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustufen ist. Dafür erscheint im Falle des Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 2 Monaten angezeigt. Darüber hinaus kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Prot. II S. 18). Dies wird gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3). Auch auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit e StGB kann er sich vor diesem Hintergrund nicht berufen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).

5.4. In Nachachtung des eher positiven Nachtatverhaltens und der leichten Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer ist die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe von 24 Monaten mithin um insgesamt 4 Monate zu reduzieren. Weitere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich.

6. Resultierende Freiheitsstrafe und Vollzug

Insgesamt erweist sich für den Angriff und die versuchte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Anrechnung von

51 Tagen erstandener Haft ist ferner auch im vorliegenden Entscheid zu übernehmen (Urk. 95 S. 81). Zudem kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten als Ersttäter die günstige Legalprognose nicht abspricht und ihm den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit gewährt (Urk. 95 S. 83 f.). Dies ist ebenfalls zu bestätigen.

7. Geldstrafe und Busse sowie Vollzug

Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis schliesslich die in erster Instanz ausgefällte Sanktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.–, verbunden mit einer Busse

von Fr. 300.– für die vom Beschuldigten begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Urk. 95 S. 81 f.). Ebenso wenig geben die im vorinstanzlichen Urteil festgelegten Vollzugsmodalitäten der Geldstrafe (bedingt, bei einer Probezeit von

2 Jahren) und der Busse (unbedingt, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) zu weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 95 S. 82 ff.). Beides ist daher unverändert im vorliegenden Berufungsentscheid zu übernehmen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Grundlagen

1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Privatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Besonderheiten bestehen jedoch bezüglich der Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Hierfür sind spezielle Regelungen zu beachten (vgl. sogleich E. VI.1.2. f.).

1.2. Werden der amtlich verteidigten beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt, ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten der amtlichen Verteidigung auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114).

1.3. Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbesondere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechtsvertretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG vorgehe, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliege, der im Berufungsverfahren bestätigt werde (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Das Bundesgericht macht die Kostenauflage jedoch nicht allein davon abhängig, ob erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte oder nicht. Vielmehr hält es generell fest, dass Art. 30 Abs. 3 OHG der bedürftigen Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf einräumt, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Für die Frage der Befreiung von der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ist daher die konkrete prozessuale Vorgeschichte massgebend (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).

2. Kostenauflage

2.1. Gerichtsgebühr

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Während der Privatkläger 1 mit seinen Anträgen gesamthaft weitgehend unterliegt, gleichzeitig aber hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung als obsiegend zu gelten hat, gilt der Privatkläger 2 aufgrund des Nichteintretens auf seine Berufung als vollumfänglich unterliegend. Der Beschuldigte liess die vollumfängliche Abweisung der privatklägerischen Berufungen sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen, weshalb er ausgangsgemäss als teilweise obsiegend zu gelten hat. Der seitens der Staatsanwaltschaft gestellte Bestätigungsantrag erweist sich in vorliegender Konstellation als nur von untergeordneter Bedeutung, welcher sich nicht auf die Kostenverteilung auszuwirken vermag. Anhand der Gewichtung der einzelnen Anträge der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 3/6 dem Privatkläger 2, zu 2/6 dem Privatkläger 1 und zu 1/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt.

2.2. Kosten der amtlichen Verteidigung

Da der Beschuldigte bei isolierter Betrachtung seiner Anträge nur unwesentlich unterliegt, sind ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu 1/6 aufzuerlegen und in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 5/6 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung trotz Unterliegens der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Kosten der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft

2.3.1. Wenn die Vertreterin des Privatklägers 1 geltend macht, die Kosten der unentgeltlichen Vertretung dürften dem Privatkläger 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG weder auferlegt werden noch sei diesbezüglich ein Rückforderungsvorbehalt anzubringen, da erstinstanzlich kein Freispruch erfolgt sei, kann ihr im Lichte der zuvor genannten Grundsätze nicht gefolgt werden (Urk. 143 S. 9). Der Privatkläger 1 hatte vor Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 70'000.– geltend gemacht (Urk. 75). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten jedoch lediglich wegen Angriffs und sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. April 2018 zu (Urk. 95 S. 93 ff.). Während der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil akzeptierten, verlangte der appellierende Privatkläger 1 zunächst mit Berufungserklärung vom 12. März 2021 (erneut) eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 98). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diese Anträge im Schuldpunkt abgeschwächt (Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung) bzw. bezüglich den Zivilforderungen gar zurückgezogen (vgl.

Urk. 143). Nachdem die Erstinstanz trotz entsprechenden Anträgen des Privatklägers 1 zum Schuldpunkt nicht auf eine weitergehende Verurteilung des Beschuldigten erkannte, konnte diesen privatklägerischen Anträgen auch im Berufungsverfahren weitestgehend nicht gefolgt werden. Damit liegt eine ähnliche Konstellation vor, wie wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 auch im Zivilpunkt als unterliegend gilt, weshalb er mit seiner Berufung ein vom OHG nicht mehr gedecktes Prozessrisiko eingegangen ist (s.a. Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Der Privatkläger 1 kann sich bezüglich der ihn treffenden Rückerstattungspflicht der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen.

2.3.2. Im Lichte der gestellten Anträge rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 1 die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung zu 2/3 aufzuerlegen und in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt nach dem Gesagten die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Privatklägers 1 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3.3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft erfolgt insbesondere zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (Art. 136 Abs. 1 StPO). Obwohl der Privatkläger 2 seitens der Staatsanwaltschaft formell als Partei im vorliegenden Verfahren aufgenommen wurde, wies bereits die Vorinstanz dessen Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten unter Hinweis auf den fehlenden Tatkonnex im vorliegenden Verfahren ab (Urk. 95 S. 91 f.). Auf die dagegen erhobene Berufung wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Da das Prozessverhalten des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren vor dem genannten Hintergrund nicht mehr von Art. 30 Abs. 3 OHG gedeckt ist, und er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind dem Privatkläger 2 die gesamten Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

3. Entschädigungen

3.1. Die Höhe der Entschädigung für amtliche Mandate richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den §§ 2, 3 und 17 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt auch im Berufungsverfahren für einen kollegialgerichtlichen Fall gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 m.H.). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 m.H.). Bei der Bemessung des Honorars steht den kantonalen Gerichten ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2).

3.2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 10'024.10 inkl. MwSt. geltend, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung leicht zu hoch eingeschätzt wurden (Urk. 149). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit

den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich insbesondere mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand für die gebührende Verteidigung des Beschuldigten grundsätzlich als angemessen, zumal sich der Beschuldigte gegen zwei Privatkläger verteidigen musste, welche eine erhebliche Verschärfung des vorinstanzlichen Urteils beantragten. Es erscheint daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt MLaw Y._____ pauschal mit Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.3. Obwohl gleichzeitige Bemühungen für mehrere Verfahren bzw. Mandate grundsätzlich aufzuteilen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 65), reichte die Vertreterin des Privatklägers 1 eine Honorarnote für sämtliche Aufwendungen im vorliegenden Verfahren sowie in demjenigen gegen den Mitbeschuldigten E._____ ein. Darin werden insgesamt Fr. 14'986.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (6 Stunden) und die Nachbesprechung (1 Stunde) noch unberücksichtigt blieben (Urk. 138/2; Urk. 143 S. 9; Prot. II S. 8 ff.). Letztere entsprechen einem Betrag von Fr. 1'658.60 (7 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 1'540.– zzgl. 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich daher inkl. MwSt. insgesamt auf Fr. 16'645.15 (Fr. 14'986.55 + Fr. 1'658.60 = Fr. 16'645.15).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich zwar a priori nicht um einen leichten Fall handelt, jedoch auch kein Verfahren vorliegt, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Das Verfahren weist eine überschaubare Anklage sowie Aktenlage auf, wobei nicht mehr der gesamte Prozessstoff Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Unter weiterer Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, welche bei gleichzeitigen Bemühungen in mehreren Verfahren nicht jeweils vollständig geltend gemacht werden können, sowie aufgrund von gewissen Doppelspurigkeiten in der Vorabeingabe vom 19. April 2022 und dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoyer erscheint es insgesamt angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren pauschal mit Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 unterschied in seiner Aufwandaufstellung ebenfalls nicht zwischen den drei parallel geführten Verfahren. Er macht für sämtliche Verfahren und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– insgesamt Aufwendungen von Fr. 18'850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 137; Urk. 146; Fr. 15'985.35 + Fr. 2864.65 = Fr. 18'850.–). Noch unberücksichtigt seien dabei die im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung angefallenen Aufwände (7 x Fr. 240.– = Fr. 1'680.–), was unter Einbezug der Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von rund Fr. 20'660.– ergibt.

Für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 2 gilt es Folgendes zu beachten: Der bei besonderen Sprachkenntnissen gewährte Stundenansatz von Fr. 240.– wird nur für Bemühungen ausgerichtet, bei denen tatsächlich Übersetzungskosten eingespart werden können (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 55). Im Berufungsverfahren wäre der geltend gemachte Ansatz daher nur für die notwendigen Klientenkontakte zu gewähren. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wurde, weshalb ein Grossteil der Bemühungen im vorliegenden Verfahren trotz formeller Parteistellung nicht notwendig und verhältnismässig waren. Der überwiegende Teil des geltend gemachten Aufwands dürfte denn auch im Verfahren SB210149-O gegen den Mitbeschuldigten D._____ entstanden sein, in welchem dem Privatkläger 2 unbestrittenermassen Opferstellung zukommt. Sodann erfolgten im Parteivortrag nebst unzulässigen Ausführungen zur Sanktion auch Vorbringen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger 1 sowie Wiederholungen aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

1. Auf die Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

– des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB

– der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

2.-5. (…)

6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

− 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'296) − 1 Paar Schuhe Nike schwarz / weiss (Asservat-Nr. A011'412'309) − 1 Paar Schuhe Nike weiss (Asservat-Nr. A011'424'172).

Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ (DG190356) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019 zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten E._____ (DG190356) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins

ab 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 4'498.25 Gebühr für das Vorverfahren (nach Abzug a.V.);

Fr. 2'774.05 amtliche Verteidigung.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.

16. (Mitteilungen.)

17. (Rechtsmittel.)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig

− der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

51 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 6'500.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1, A._____ (RAin X1._____);

Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2, B._____ (RA X2._____).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2, werden zu 3/6 dem Privatkläger 2, zu 2/6 dem Privatkläger 1 und zu 1/6 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft bleibt diesbezüglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 5/6 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 für das Berufungsverfahren werden dem Privatkläger 1 zu 2/3 auferlegt und in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Privatklägers 1 bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/3 werden die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 für das Berufungsverfahren werden dem Privatkläger 2 vollumfänglich auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

− die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Mai 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.