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Entscheid

SB210149

Angriff etc. und Widerruf

12. Mai 2022Deutsch40 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210149-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 12. Mai 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210149-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller

Urteil vom 12. Mai 2022

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Angriff etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 (DG190358)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. DS1/63/12).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute

51 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 wird widerrufen und die Strafe vollzogen.

5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

− 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A011'412'138) − 1 Paar Schuhe Nike (Asservat-Nr. A011'412'149) − 1 Hose Jeans (Asservat-Nr. A011'412'150) − 1 Herrenjacke schwarz (Asservat-Nr. A011'412'172).

Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 325.05 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 5'263.20 Gebühr für das Vorverfahren;

Fr. 21'098.85 amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)

a) Des Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 98 S. 2; Urk. 120 S. 1 f., teilweise sinngemäss)

1. Dispositiv-Ziff. 1, zweites Lemma des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte B._____ sei anstelle der einfachen Körperverletzung der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (im Sinne einer Mittäterschaft).

Eventuell sei auf versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen.

2. Dispositiv-Ziff. 2 und 3 seien aufzuheben und es sei eine Verschärfung der Strafe vorzunehmen, nach dem Ermessen des Gerichts.

3. Dispositiv-Ziff. 8 sei aufzuheben und die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung sei von Fr. 2'500.– auf Fr. 15'000.– zu erhöhen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____.

4. Vorsorglicher prozessualer Antrag: Sollte nach Auffassung des Obergerichts die Anklageschrift nicht genügen, um den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als Mittäter zu bestrafen, sei der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung bzw. Erweiterung der Anklageschrift zu geben (Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).

5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers sei für seine Bemühungen gemäss den eingereichten Honorarnoten zu entschädigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 122 S. 2, teilweise sinngemäss)

1. Der prozessuale Antrag des Privatklägers auf Änderung bzw. Erweiterung der Anklageschrift gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO sei abzuweisen.

2. Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2019, mit Ausnahme der angesetzten Probezeit gemäss Dispositiv-Ziff. 3, vollumfänglich zu bestätigen.

3. Es sei die mit Urteil der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit auf 2 Jahre zu reduzieren.

4. dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Einleitung

Am tt. April 2018 kam es im Langstrassenquartier in Zürich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, an der auf der einen Seite D._____, sein Bruder C._____ und B._____ sowie auf der anderen Seite E._____ und A._____ (nachfolgend: Privatkläger) beteiligt waren. Als Folge davon erlitt E._____ ernsthafte Verletzungen, während der Privatkläger leichtere Blessuren davontrug (vgl. Urk. DS1/1/1).

2.

Verfahrensgang

2.1

Anschliessend wurde gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, B._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten und Brüder C._____ und D._____ eine Strafuntersuchung eröffnet, nach deren Durchführung die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 2. Dezember 2019 hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil von E._____ und des Privatklägers beim Bezirksgericht Zürich drei separate Anklagen erhob (Urk. DS1/63/10-12).

2.2. Fortan führte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf den Verfahrensverlauf vor erster Instanz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6 f.). Am 29. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz – zeitgleich wie in den Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Prot. I S. 26 ff.; Urk. 94).

2.2. Fortan führte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf den Verfahrensverlauf vor erster Instanz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6 f.). Am 29. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz – zeitgleich wie in den Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Prot. I S. 26 ff.; Urk. 94).

2.3. Gegen den am 30. Oktober 2020 mündlich eröffneten Entscheid der Vorinstanz erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 6. November 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 90). Nach Erhalt des (teil-)begründeten Urteils reichte der Privatkläger am 15. März 2021 sodann fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 98). Demgegenüber verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 101; Urk. 103). Da in den geführten Parallelverfahren ebenfalls Rechtsmittel erhoben wurden, sind wie vor erster Instanz daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren zwei weitere Berufungsverfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ angelegt worden (Geschäfts-Nr. SB210148-O und SB210150-O).

2.4. In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, unter zeitgleicher Ansetzung der Verhandlungstermine in den Parallelverfahren in Sachen C._____ und D._____ (Urk. 106; Urk. 108). Ebenfalls wurden die Akten der genannten Parallelverfahren formell beigezogen (Urk. 109).

2.5. Auf entsprechendes Gesuchs hin wurde der Privatkläger vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 116 f.). Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, die Rechtsvertreterin von E._____, der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen. Ebenso nahmen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zusammen mit ihren Verteidigern an der Verhandlung teil (Prot. II S. 6 ff.).

II. Prozessuales

1. Berufungsumfang und Hinweis

1.1. Die Berufung des Privatklägers richtet sich gegen die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid, indem er nebst dem Schuldspruch wegen Angriffs beantragt, der Beschuldigte sei – anstelle der einfachen Körperverletzung – der versuchten vorsätzliche Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Dispositiv-Ziff. 1 … 2). Hierzu ist anzumerken, dass die vorinstanzliche rechtliche Würdigung bis anhin vom Privatkläger vorbehaltslos akzeptiert wurde, beantragte er doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen anklagegemässen Schuldspruch des Beschuldigten (Urk. 78 S. 3). Es erscheint daher zumindest fraglich, ob eine solche Prozesstaktik mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist (vgl. ZR 2012 Nr. 39). Dennoch ist aufgrund der materiellen Anträge auf die Berufung einzutreten.

1.2. Soweit der Privatkläger eine Verschärfung des Strafmasses fordert, ist er hierfür grundsätzlich nicht legitimiert und kann sich nicht konkret zum Strafmass äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als einzig appellierende Partei kann er mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Freispruchs jedoch insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 17 m.H.a. BGE 139 IV 84). Im Falle der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt muss das Berufungsgericht deshalb eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls strengere Sanktion ausfällen, weshalb auch die Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 als mitangefochten gelten. Sodann ficht der Privatkläger die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung an und beantragt, diese sei auf Fr. 15'000.– zu erhöhen und unter der Feststellung der solidarischen Haftung zu den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 8; Urk. 98; Urk. 120 S. 1). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten.

1.3. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 … 1 (Schuldspruch wegen Angriffs), Dispositiv-Ziff. 5 (Herausgabe sichergestellte Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 6 und 7 (Regelung betreffend Schadenersatzforderung des Privatklägers) und Dispositiv-Ziff. 9-12 (Kostendispositiv samt Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 10; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.4. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes

einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2).

2. Anklageergänzung

2.1. Der Privatklägervertreter erachtet den Beschuldigten als Mittäter der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ und beantragt vor diesem Hintergrund eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung respektive schwerer Körperverletzung (Urk. 98; Urk. 120 S. 3 ff.; Prot. II S. 9). Dabei stellt er sich zwar sinngemäss auf den Standpunkt, die Anklage gegen den Beschuldigten enthalte eine genügende Umschreibung des mittäterschaftlichen Tatvorgehens. Sofern die Anklageschrift für eine Bestrafung als Mittäter nach Ansicht des Gerichts nicht genüge, sei die Anklage gegen den Beschuldigten jedoch an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, respektive sei dieser gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung und Ergänzung der Anklage einzuräumen (Urk. 120 S. 2).

2.2. Die Verteidigung bringt dagegen im Wesentlichen vor, es würden weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein Fall für eine Anklageergänzung gemäss Art. 333 StPO vorliegen. Zwischen den Beschuldigten – so die Verteidigung – liege kein schuldhaftes kausales Verhalten vor, was bereits die Vorinstanz erkannt habe. Der Beschuldigte sei einzig gegen den Privatkläger, nicht jedoch gegen den Geschädigten E._____ tätlich vorgegangen. Der Antrag des Privatklägers entbehre jeglicher Grundlage (Urk. 122 S. 3 ff.).

2.3. Das Sachgericht hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist oder nicht. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwaltschaft jedoch Gelegenheit eingeräumt werden, die Anklage zu ändern, wenn nach Auffassung des Gerichts der darin umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Mit dieser Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips sollen primär ungerechtfertigte Freisprüche vermieden werden. Demgegenüber ist die nicht zur Unparteilichkeit verpflichtete Privatklägerschaft grundsätzlich legitimiert, bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage ihren Strafanspruch gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer härteren rechtlichen Qualifikation durchzusetzen (zum Ganzen: Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.3 und E. 2.6.7 f.). Vorliegend erscheint eine Ergänzung der Anklage jedoch aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt.

2.4. Ausgangspunkt der Beurteilung der prozessualen Begehren des Privatklägers bildet die Anklageschrift, die sich in drei Teile gliedert. In einem ersten Abschnitt werden die Geschehnisse aufgeführt, die dem eingeklagten gewaltsamen Vorfall vorausgingen. Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf lässt sich aus diesen einleitenden Ausführungen nicht ableiten. Im folgenden zweiten Abschnitt befasst sich die Anklageschrift ausführlich mit dem eigentlichen Kerngeschehen. Namentlich wird der tätliche Übergriff der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auf E._____ beschrieben (Urk. DS1/63/12 S. 2 ff.). Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts beschreibt die parallel dazu stattfindende tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Letzterer war mit E._____ unterwegs gewesen (Urk. DS1/63/12 S. 4 f.).

2.5. Zwischen diesen beiden letztgenannten Sachverhaltsabschnitten besteht keine sachliche Verknüpfung, was sich schon daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im zweiten Sachverhaltsabschnitt mit keinem Wort erwähnt, während im dritten Sachverhaltsabschnitt weder die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ oder E._____ überhaupt Erwähnung finden. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der Anklagevorhalt nur so verstanden werden kann, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einzig für sein Vorgehen gegen den Privatkläger strafrechtlich verantworten muss. So sah auch der Vertreter des Privatklägers bis zum Berufungsverfahren keine Veranlassung, von einer Mittäterschaft zwischen allen drei Mitbeschuldigten auszugehen. Vielmehr beantragte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten, wobei die vorliegende Anklage gerade nicht von Mittäterschaft ausgeht (Urk. 78; Urk. DS1/63/12). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 122 S. 4). Wie im Rahmen der nachstehenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, kann aber auch aus materiellen Gründen weder eine härtere rechtliche Qualifikation des Tatverhaltens des Beschuldigten noch mittäterschaftliches Handeln zwischen den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ und dem Beschuldigten selber angenommen werden.

2.6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle sodann festzuhalten, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO verpflichten, sondern ihr lediglich die Gelegenheit für eine solche Ergänzung einräumen kann (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 333 N 7; s.a. Urteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dass die Staatsanwaltschaft von einer solchen Möglichkeit nicht Gebrauch machen würde, hat sie im Verlauf des Verfahrens unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (s.a. Prot. II S. 14). Da der Grundsatz der Gewaltentrennung es verbietet, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt, stünde eine Anklageergänzung auch vor diesem Hintergrund grundsätzlich (mehr) nicht zur Diskussion.

2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, welcher weder sachlich gerechtfertigt ist noch prozessual vertretbar wäre. Der entsprechende Antrag des Privatklägers ist daher abzuweisen.

III. Schuldpunkt und Sanktion

1. Ausgangslage

1.1. Im Zusammenhang mit dem noch Gegenstand der Berufung bildenden Tatvorwurf der Körperverletzung hat die Vorinstanz als Grundlage für ihre rechtliche Würdigung – der Anklage folgend – als erstellt betrachtet, dass der Beschuldigte dem stehenden Privatkläger zwei Mal mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Als sich der Privatkläger bereits am Boden (in der sogenannten "Embryo-Stellung" respektive in der Hocke mit den Händen schützend vor dem Gesicht) befunden habe, habe der Beschuldigte dem Privatkläger zudem einen Fusstritt gegen den Oberkörper versetzt (Urk. 95 S. 13). Dieser Sachverhalt wurde vor Vorinstanz sowohl seitens der Verteidigung als auch vom Vertreter des Privatklägers anerkannt (Urk. 85 S. 9; Urk. 78 S. 2; s.a. Urk. 122 S. 5). Als Folge dieses tätlichen Übergriffs erlitt der Privatkläger einen Bluterguss mit Schwellung über dem linken Jochbein, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Prellung am linken Oberkörper, am Oberbauch links und am linken Oberschenkel (Urk. DS1/29/6; Urk. DS1/32/5). Auch dieses aktenmässig belegte Verletzungsbild blieb allseits unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in der Folge des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 94 S. 44).

1.2. Während die Verteidigung die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs aufgrund des anklagegemäss erstellten Sachverhalts beantragt, bringt der Vertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren nunmehr vor, die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sei willkürlich, da lediglich ein Fusstritt anstatt zwei "Kicks" als erstellt erachtet worden seien. Sodann zeuge das Verhalten des Beschuldigten von kaltblütiger Brutalität und einem gemeinsamen Tatentschluss zwischen sämtlichen Beschuldigten. Der Angriff sei gezielt organisiert worden, weshalb von Mittäterschaft zu den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auszugehen und der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen sei. Eventualiter sei auf versuchte schwere Körperverletzung zu erkennen (Urk. 120 S. 4).

2. Sachverhalt

2.1. Wie bereits erwähnt, hielt der Vertreter des Privatklägers den Anklagesachverhalt vor Vorinstanz für rechtsgenügend erstellt (Urk. 78 S. 2). Soweit in tatsächlicher Hinsicht nunmehr neu geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe noch einen weiteren "betrunkenen" Kick, mithin insgesamt zwei Fusstritte eingestanden, ist der Privatklägervertreter aus mehreren Gründen nicht zu hören.

Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht gefolgert werden kann, dieser habe zwei verschiedene Fusstritte eingestanden (Prot. II S. 18). Vielmehr ist anhand der Aussagen ersichtlich, dass der Beschuldigte mehrmals von demselben "Kick" sprach. So erklärte er, dem Privatkläger einen Kick gegen die Brust versetzt zu haben (DS1 act. 3/8 S. 5). Hernach gab er zu Protokoll, dass der Privatkläger in die Hocke gegangen sei, nachdem er diesen geschlagen habe. Dann habe er ihm einfach noch einen "betrunkenen Kick" gegeben (DS1 act. 3/8 S. 6). Im Übrigen ist der seitens des Privatklägervertreters geltend gemachte Kick ohnehin nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs und daher für die rechtliche Würdigung irrelevant. So fixiert die Anklage das Prozessthema, und das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

2.2. Bringt der Vertreter des Privatklägers weiter vor, auch die Auskunftsperson F._____ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte aktiv und mehrfach getreten habe, so ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen der genannten Auskunftsperson mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 94 S. 11). Der Gehalt der Aussagen der Auskunftsperson erweist sich jedoch ohnehin als fraglich, hat sie doch zu Protokoll gegeben, ziemlich angetrunken gewesen zu sein und aus der Entfernung nur gesehen zu haben, wie drei Personen auf einen Mann eingetreten hätten. Kurz darauf erklärte sie, lediglich zu glauben, dass "gekickt" worden sei (Urk. DS1/6/3 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Privatkläger aus diesen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist für die rechtliche Würdigung vom eingeklagten und rechtsgenügend erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Urk. DS1/63/12).

3. Rechtliches

3.1. Gemäss Art. 111 StGB erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Strafbestimmungen, insbesondere für Mord oder Totschlag, vorliegt. Nach Art. 122 StGB wird hingegen wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Als andere schwere Körper- oder Gesundheitsschädigungen im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind (Urteil 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; Urteil 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020, E. 4.1.2).

Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Delikts begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder die zur Vollendung der Tat gehörende Tatbestandsverwirklichung nicht eintritt respektive nicht eintreten kann (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.4).

3.2. Subjektiv ist sowohl bei Art. 111 StGB wie auch bei Art. 122 StGB vorsätzliches Handeln erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er die Tat für den Fall ihrer Verwirklichung in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 143 V 285 E. 4.2.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die tatbestandsmässige Verwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Vom Wissen des Täters darf das Gericht dabei auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Tatbestandsverwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme derselben ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Eventualvorsatz kann ferner zwar auch vorliegen, wenn die tatbestandsmässige Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung auf deren Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5 m.w.H.; Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; Urteil 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1; Urteil 6B_924/2021 vom 5. November 2021 E. 1 f.; Urteil 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4). In zahlreichen anderen Fällen blieb es hingegen bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25 sowie Urteil 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3, Urteil 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2, Urteil 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1, Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1, Urteil 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2, Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3).

3.4. Vorliegend traf der Beschuldigte den Privatkläger zwar unvermittelt und ohne Vorwarnung mit der Faust zwei Mal ins Gesicht, sodass dieser zu Boden fiel. Insofern muss der Beschuldigte mit einer gewissen Heftigkeit zugeschlagen

haben. Beim Privatkläger trat jedoch keine Bewusstlosigkeit oder dergleichen ein, die darauf schliessen lassen würde, dass die Schläge des Beschuldigten eine ausserordentliche Schlagkraft aufgewiesen hätten. Zudem trifft es zwar zu, dass der Privatkläger durch den Alkoholkonsum, welcher der Tat vorausgegangen war, bis zu einem gewissen Grad angetrunken war. Dass er geradezu sturzbetrunken und deswegen in seinem Reaktionsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen wäre, ergibt sich indessen nirgends aus den Akten. Vielmehr ist zweifellos davon auszugehen, dass der damals 20-jährige Privatkläger – abgesehen von der mässigen Alkoholisierung – in seiner körperlichen Verfassung unbeeinträchtigt war. Ferner stürzte der Privatkläger auch keineswegs völlig unkontrolliert auf den Strassenasphalt, sondern schaffte es, eine schützende Embryostellung einzunehmen respektive so in die Hocke zu gehen, dass er mit den Händen weitere Schläge abwehren konnte. Bei dieser Sachlage musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass das Opfer durch seine Faustschläge gleich schwer oder gar lebensbedrohlich verletzt wird. Daran ändert im Übrigen nichts, dass er dem Privatkläger noch einen Fusstritt versetzt hat, als sich dieser bereits am Boden befand. Denn weder kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er bei seiner Kickbewegung besonders stark zutrat bzw. eine hochsensible Körperregion wie den Kopf getroffen oder darauf gezielt hätte, noch musste er annehmen, dass der Privatkläger – anders als ein völlig reglos am Boden liegendes Opfer – seinem Fusstritt geradezu schutzlos ausgeliefert wäre. Auch trug der Beschuldigte bei der Tat kein besonders schweres Schuhwerk, was die Wirkung seines Tritts allenfalls zusätzlich verstärkt hätte. Schliesslich ist zu beachten, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen beim Privatkläger (Bluterguss mit Schwellung über dem Jochbein, leichte Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen in der linken Körperhälfte) auch nicht derart gravierend waren, dass von einer lebensgefährlichen Situation oder von einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit gesprochen werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldige mit seinem Vorgehen gegen den Privatkläger dessen Tötung oder auch nur eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Nach dem Gesagten mangelt es bereits am Erfordernis des subjektiven Tatbestands, um den Beschuldigten – wie seitens des Privatklägers beantragt – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB oder wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher ohne weiteres zu bestätigen.

3.5. Nicht einzusehen ist im Übrigen, worauf der Privatkläger hinaus will, wenn er geltend macht, der Beschuldigte sei als Mittäter der Mitbeschuldigten aus den beiden Parallelverfahren, C._____ und D._____, zu qualifizieren (vgl. Urk. 98). Wie bereits erwähnt, wirkten die beiden Mitbeschuldigten während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zwar gemeinsam auf E._____ ein, der damals mit dem Privatkläger zusammen unterwegs gewesen war. Ein tätlicher Übergriff der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auf den Privatkläger ist dabei jedoch nie erfolgt. Zudem sagten die Mitbeschuldigten übereinstimmend aus, dass sie sich ab Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nur noch auf E._____ konzentriert und deshalb in der Folge weder dem Privatkläger noch dem Beschuldigten irgendwelche Beachtung geschenkt hätten (vgl. Urk. DS1/3/3 S. 6; Urk. DS1/3/6 S. 3; Urk. DS1/3/7 S. 3 ff.). Damit korrespondierend konnte auch E._____ lediglich Angaben darüber machen, dass der Privatkläger ebenfalls verprügelt worden sei, er jedoch nicht weiter wahrgenommen habe, was mit diesem passiert sei (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 3; Urk. DS1/5/4 S. 9). Kommt hinzu, dass der Mitbeschuldigte C._____ eingeräumt hat, dass er derjenige war, der die eingeklagten Feindseligkeiten mit einem Faustschlag auf E._____ eröffnete (vgl. Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Daraus muss abgeleitet werden, dass die tätliche Konfrontation mit E._____ – wenn auch nur für einen kurzen Moment – vor derjenigen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger begonnen hatte. Dies stützt die Sachdarstellung der Mitbeschuldigten zusätzlich, wonach sie von der Schlägerei, die den Privatkläger betraf, nichts mitbekommen hätten, wobei umgekehrt auch der Beschuldigte stets angab, dass er nicht gesehen habe, wie C._____ und D._____ auf E._____ eingeschlagen hätten, da sie sich hinter seinem Rücken befunden hätten (Urk. DS1/3/5 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 7; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 98 S. 4 f.). Demzufolge kann vorliegend nicht angenommen werden, dass das Tatvorgehen gegen E._____ oder die verübte einfache Körperverletzung gegen den Privatkläger mit der Mitwirkung des Beschuldigten bzw. der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ stand oder fiel oder dass sie diesbezüglich als Hauptbeteiligte erscheinen, wie es das Bundesgericht für die Qualifikation der Mittäterschaft verlangt (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 108 IV 88 E. 2a).

3.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich der Faustschläge und des Fusstritts gegen den Privatkläger zudem der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Sanktion

4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Urk. 94 S. 53), was schuldangemessen und im Vergleich zu den weiteren Beteiligten als verhältnismässig erscheint. Diese Sanktion war einzig aufgrund der privatklägerischen Berufung überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nachdem die Berufung des Privatklägers im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen ist und sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft die vorinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe akzeptierten, erübrigt sich diesbezüglich eine vertiefte Auseinandersetzung. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 51 Tagen ist daher zu bestätigen (Art. 51 StGB).

4.2. Obwohl die Verteidigung nicht gegen die ausgesprochene Sanktion appellierte, beantragt sie im Berufungsverfahren, die seitens der Vorinstanz festgelegte Probezeit von vier Jahren sei aufgrund der aussichtslosen bzw. unnötigen Berufung des Privatklägers um zwei Jahre zu reduzieren. Der Lauf der Probezeit sei einzig aufgrund der privatklägerischen Berufung sistiert worden, ansonsten der Beschuldigte bereits die Hälfte der ausgefällten Probezeit erstanden hätte, in welcher er sich anstandslos verhalten habe. Die Reduktion der Probezeit – so die Verteidigung weiter – rechtfertige sich auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Urk. 122 S. 2; Prot. II S. 17).

4.3. Für die Argumentation der Verteidigung besteht vorliegend kein Raum. Gemäss bisheriger Rechtsprechung, welche auch mit Einführung des neu kodifizierten Art. 44 Abs. 4 StGB weiter Geltung haben wird, beginnt die Probezeit von bedingt ausgefällten Strafen mit Eröffnung des vollstreckbaren Urteils. Da die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zeitigt (Art. 402 StPO), beginnt die Probezeit von Gesetzes wegen erst mit Eröffnung des Berufungsurteils zu laufen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 9a und N 12). Diese Verzögerung in zeitlicher Hinsicht ist hinzunehmen, sofern Parteien des Strafverfahrens in Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte ein Rechtsmittel ergreifen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit der Tat wohl verhalten hat, kann sodann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dies wird gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aufweist, in deren Probezeit er die vorliegend zu beurteilende Straftaten beging (Urk. 111). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzlich festgelegte Probezeit angemessen, zumal ein Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden kann (hierzu sogleich E. III.4.4.). Um der Warnwirkung der bedingt auszufällenden Strafe genügend Nachdruck zu verschaffen, ist die Probezeit von 4 Jahren daher auch heute noch sachlich gerechtfertigt und zu bestätigen.

4.4. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 94 S. 53). Obwohl kein entsprechender Antrag der Verteidigung erfolgte, ist von Amtes wegen zu beachten, dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist im heutigen Zeitpunkt fraglos der Fall. In Abweichung zur vorinstanzlichen Anordnung ist daher auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe zu verzichten.

IV. Zivilansprüche

1. Grundlagen, Parteistandpunkte und Solidarhaft

1.1. Während die vorinstanzliche Regelung betreffend das Schadenersatzbegehren des Privatklägers in Rechtskraft erwachsen ist, gilt es noch das privatklägerische Genugtuungsbegehren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst Zins seit 16. April 2018 zugesprochen (Urk. 94 S. 46 ff.). Während der Beschuldigte dies akzeptiert und sich auf den Standpunkt stellt, dieser Betrag entspreche der gängigen Praxis für einfache Körperverletzungen, beantragt der Privatkläger berufungsweise nunmehr eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, wobei er zudem eine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten mit den Mitbeschuldigten aus den beiden Parallelverfahren, C._____ und D._____, einfordert (Urk. 98; Urk. 120 S. 1; Prot. II S. 18).

1.2. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Genugtuungsforderung sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe korrekt wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 49). Bereits die Vorinstanz hat sodann richtigerweise eine Solidarhaftung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verneint (vgl. Urk. 94 S. 51). So setzt zivilrechtliche Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der gemeinsam verschuldeten Ursache und dem Schaden voraus. Zwar sind durchaus Konstellationen denkbar, bei denen mehrere Beteiligte an einem gewalttätigen Übergriff auch für diejenigen Verletzungen des Opfers solidarisch haftbar sind, welche sie nicht direkt verursacht haben. Doch nur wenn und in dem Umfang, wie eine Gefahr gemeinsam geschaffen worden ist, erscheint es als belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (vgl. BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 50 N 5 mit Verweis auf BGE 104 II 184 E. 2). Vorliegend können die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nicht als Mittäter des Beschuldigten qualifiziert werden (s. dazu vorn Erw. III. 3.5.). Es geht daher nicht an, die Verletzungsgefahr, die vom Beschuldigten mit seinen Faustschlägen und seinem Fusstritt gegen den Privatkläger geschaffen wurde, auch den Mitbeschuldigten zuzurechnen. Demgemäss ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ und den Verletzungsfolgen für den Privatkläger, die einzig durch die Tathandlungen des Beschuldigten hervorgerufen wurden, klar zu verneinen.

2. Bemessung der Genugtuung

2.1. Zur Bemessung der Genugtuung verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die Verletzungsfolgen, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen, namentlich auf den Bluterguss mit Schwellung über dem Jochbein, das leichte Schädel-Hirn-Trauma und die Prellungen in der linken Körperhälfte. Dabei falle zum einen der zweitägige Spitalaufenthalt des Privatklägers unmittelbar nach dem überstandenen Übergriff ins Gewicht und zum anderen sei dessen rund dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe mit seiner Tat den Privatkläger in seiner physischen und psychischen Integrität verletzt. Des Weiteren hätten der Privatkläger und sein Begleiter die tatauslösende Konfrontation weder durch eine Provokation noch durch ein Drohung heraufbeschworen. Vielmehr sei er vom Beschuldigten von hinten und ohne Vorwarnung attackiert worden (Urk. 94 S. 50 ff.). Dem ist beizupflichten. Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger zwar geltend macht, zusätzlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die bei ihm Flashbacks, Schlafstörungen und anhaltende Angstzustände z.B. in Bezug darauf, nachts das Haus zu verlassen, ausgelöst habe (Urk. 78 S. 5 f.; Urk. 120 S. 6). Der Privatkläger hat es indessen bis anhin unterlassen, diese Beeinträchtigungen zu belegen oder sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, weshalb eine ordnungsgemässe Beurteilung nicht möglich ist, ob die von ihm angeführten psychischen Beschwerden bestehen respektive diese allesamt auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Weitere Argumente für eine Erhöhung der Genugtuungssumme wurden auch von Privatklägerseite nicht vorgebracht.

2.2. Im Lichte der vorgenannten Umstände, angesichts des Tatverschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Praxis in vergleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte und seitens der Verteidigung anerkannte Genugtuungssumme als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

V. Kostenfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositiv-Ziff. 9 bis 12) blieb unangefochten. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hielt die Vorinstanz hierbei fest, über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers werde mit separatem Beschluss entschieden (Urk. 94 S. 54). Dies ist grundsätzlich nicht statthaft. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz hernach die vorliegend angefallenen Aufwendungen der Privatklägervertretung offensichtlich mit Beschluss vom 16. Februar 2021 im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ festsetzte und entschädigte (Urk.

122 in Beizugsakten SB210150-O). Immerhin wurden diese Kosten bereits vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse genommen, welche Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Da somit keiner der beteiligten Personen daraus ein Nachteil erwachsen ist, sind diesbezüglich keine Weiterungen nötig.

2. Kosten und Kostenauflage im Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Privatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3).

2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Da der Privatkläger vollumfänglich und der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrags auf Verkürzung der Probezeit unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger zu 5/6 und dem Beschuldigten zu 1/6 aufzuerlegen. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einer gesonderten Regelung unterliegen (hierzu sogleich E. V.2.3. ff.).

2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbesondere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechtsvertretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG vorgehe, wenn die Privatklägerschaft ein nicht mehr vom OHG gedecktes Prozessrisiko eingegangen sei (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung können mangels gesetzlicher Grundlage aber auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114).

2.4. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft erfolgt insbesondere zur Durchsetzung der Zivilansprüche (Art. 136 Abs. 1 StPO). Sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt hat der Privatkläger als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Insbesondere bezüglich der Solidarhaft hatte bereits die Vorinstanz auf den fehlenden Tatkonnex hingewiesen. Da das Prozessverhalten des Privatklägers im Berufungsverfahren vor dem genannten Hintergrund nicht mehr als von Art. 30 Abs. 3 OHG gedeckt erachtet werden kann, sind ihm die gesamten Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

2.5. Da der Beschuldigte bei isolierter Betrachtung seiner Anträge nur unwesentlich unterliegt, sind ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/6 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

3. Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers

3.1. Die Höhe der Entschädigung für amtliche Mandate richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den §§ 2, 3 und 17 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt auch im Berufungsverfahren für einen kollegialgerichtlichen Fall gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 m.H.). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 m.H.). Bei der Bemessung des Honorars steht den kantonalen Gerichten ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2).

3.2. Obwohl gleichzeitige Bemühungen für mehrere Verfahren bzw. Mandate grundsätzlich aufzuteilen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 65), unterschied der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers in seiner Aufwandaufstellung nicht zwischen den drei parallel geführten Verfahren. Er macht für sämtliche Verfahren und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– insgesamt Aufwendungen von Fr. 18'850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 115; Urk. 121; Fr. 15'985.35 + Fr. 2864.65 = Fr. 18'850.–). Noch unberücksichtigt seien dabei die im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung angefallenen Aufwände (7 x Fr. 240.– = Fr. 1'680.–), was unter Beachtung der Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von rund Fr. 20'660.– ergibt.

3.3. Für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers gilt es Folgendes zu beachten: Der bei besonderen Sprachkenntnissen gewährte Stundenansatz von Fr. 240.– wird nur für Bemühungen ausgerichtet, bei denen tatsächlich Übersetzungskosten eingespart werden können (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 55). Im Berufungsverfahren wäre der geltend gemachte Ansatz daher ohnehin nur für Aufwendungen mit notwendigem Klientenkontakt zu gewähren. Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass im Parteivortrag nebst unzulässigen Ausführungen zur Sanktion auch Vorbringen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Übergriffs auf E._____ sowie Wiederholungen aus dem vorinstanzlichen Plädoyer erfolgten. Weiter handelt es sich um einen überschaubaren Sachverhalt sowie einen verhältnismässig noch geringen Aktenumfang, weshalb auch kein Verfahren vorliegt, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Unter weiterer Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, welche bei gleichzeitigen Bemühungen in mehreren Verfahren nicht in jedem Verfahren vollständig vergütet werden können, rechtfertigt es sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 5'682.25 inkl. MwSt. geltend, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung zu tief eingeschätzt wurden (Urk. 123). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich insbesondere mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand für die Verteidigung des Beschuldigten grundsätzlich als angemessen. Es erscheint daher gerechtfertigt, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB

− (…).

2.-4. (…)

5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

− 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A011'412'138) − 1 Paar Schuhe Nike (Asservat-Nr. A011'412'149) − 1 Hose Jeans (Asservat-Nr. A011'412'150) − 1 Herrenjacke schwarz (Asservat-Nr. A011'412'172).

Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 325.05 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019 zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

8. (…)

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 5'263.20 Gebühr für das Vorverfahren;

Fr. 21'098.85 amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 51 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

4 Jahre festgesetzt.

4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu 5/6 dem Privatkläger und zu 1/6 dem Beschuldigten auferlegt. Der Kostenanteil des Privatklägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die diesbezügliche Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und in diesem Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die diesbezügliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 5/6 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren werden dem Privatkläger vollumfänglich auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

− in die Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Untersuchungs-Nr. C-1/2016/05592.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Mai 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.