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Entscheid

SB210182

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

28. Juni 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2020 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, mit

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2020 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, mit

12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bestraft und für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 34 S. 23). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 29). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 36). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. April 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 41; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). - Eigentliche - Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 36 S. 2; Urk. 41). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 36; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 41).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Betäubungsmittel, Gegenstände und Spurenmaterial (Urteilsdispositiv-Ziffern 7 und 8) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 10) nicht angefochten. Es ist vorab mittels Beschluss der Eintritt der Rechtskraft der besagten Anordnungen festzustellen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, in ihrem Massagesalon an der B._____-strasse in Zürich während ca. drei Monaten portioniertes Methamphetamingemisch, davon 23 Gramm reines Methamphetamin, aufbewahrt und damit besessen zu haben (Urk. D1/17 S. 2). Die Beschuldigte lässt durch ihre erbetene Verteidigung im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren einen Freispruch beantragen (Urk. 48; Urk. 27). Vorab wird vollumfänglich auf die zutref-- 5 of 16 -fenden Erwägungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt verwiesen (Urk. 34 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Die Beschuldigte ist im äusseren Sachverhalt geständig (Prot. I S. 12; Urk. 47 S. 6 ff.). Auch die Verteidigung bestreitet den Anklagesachverhalt nicht (Urk. 27 S. 7; Urk. 48 S. 10 f.). Mit dem formellen Einwand der Verteidigung, die Anklageschrift umschreibe nicht, wie die Drogen aufbewahrt worden seien (Urk.

27 S. 8; Urk. 48 S. 10 f.), hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 34 S. 4 f.): Die Beschuldigte weiss bestens, was ihr vorgeworfen wird, was schon daraus hervorgeht, dass sich die Verteidigung dagegen emsig äussert (zum Akkusationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E.2.2.).

1.3. Auch die weitere Argumentation der Verteidigung ist schlicht unbehelflich: Wenn sie behauptet, der Besitz von Betäubungsmitteln sei nicht wie die übrigen in Art. 19 Abs. 1 BetmG angeführten Tatvarianten zu bestrafen (Urk. 27 S. 6 f.; Urk. 48 S. 9 f.), ist dies eine Kritik am Gesetzgeber und hier nicht zu hören. Wenn die Verteidigung weiter schildert, die Drogen seien der Beschuldigten "zugefallen" und sie habe weder gewollt noch dazu beigetragen, dass die Drogen in ihren Salon gekommen seien (Urk. 27 S. 7; Urk. 48 S. 11 f.), geht dies an der Sache vorbei: Der Beschuldigten wird einzig – aber immerhin – Besitz und nicht Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung verhielt die Beschuldigte sich beim – immerhin drei Monate dauernden – Besitz nicht nur passiv (Urk.

27 S. 8; Urk. 48 S. 12), sondern sie machte sich an den Drogen eingestandenermassen auch zu schaffen (Prot. I S. 12 und S. 15; Urk. 47 S. 8). Die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte habe die Drogen niemandem zugänglich gemacht und auch keinen entsprechenden Willen gehabt (Urk. 27 S. 10; Urk. 48 S. 15), ist ebenso unmassgeblich wie falsch: Einerseits wird der Beschuldigten kein In-Verkehrbringen von Drogen vorgeworfen (auch kein Anstaltentreffen dazu), andererseits hat sie freimütig ausgesagt, sie habe die aufbewahrten Drogen jener Person zurückgeben wollen, die sie in ihrem Salon gelassen habe (Prot. I S. 16). Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln erschöpft sich – bereits – in der Aufrechterhaltung des illegalen Zustandes mit der faktischen Möglichkeit -- 6 of 16 -des Täters, die Drogen in den Verkehr zu bringen (OFK-BetmG, FINGER-HUTH/S CHLEGEL / JUCKER, Art. 19 BetmG N 67-69). Dass es sich mit der Anklagebehörde (Urk. 26 S. 2) um eine im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG relevante Menge Drogen gehandelt hat, wird nicht bestritten (Urk. 27 S. 9; Urk. 14; vgl. BGE 145 IV 312 E.2.2.-2.4.). Dass die Beschuldigte dies mindestens in Kauf genommen hat, kann aufgrund der eingestandenen Tatsache, dass sie sich eigenhändig an den Drogen zu schaffen machte, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die zwischenzeitliche Behauptung der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, dass es sich um Drogen gehandelt hat, zerredet sie umgehend selber, wenn sie angibt, sie habe gewusst, dass es etwas Illegales sei und sie es auch einmal habe versuchsweise konsumieren wollen (Prot. I S. 13 f.). An der Berufungsverhandlung führte sie zudem aus, sie habe nach dem Fund des Pakets zwecks Recherche bei YouTube nach dem Stichwort "Drogen" gesucht (Urk. 47 S. 7); entsprechend muss ihr auch im Zeitpunkt des Fundes zumindest ansatzweise klar gewesen sein, dass es sich beim Inhalt des Pakets um Drogen handeln könnte. Die Verteidigung scheint im Hauptverfahren schliesslich geltend zu machen, – einzig – mittels Besitzes könne der Qualifikationsgrund des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – noch – nicht gesetzt werden (Urk. 27 S. 10; Urk. 48 S. 15). Dies ist schlicht falsch: Gemäss Praxis und Kommentar ergibt sich aus dem Besitz (ausser wenn ausschliesslich für den Eigenkonsum gedacht) mindestens die abstrakte Gefahr einer Weiterverbreitungshandlung und damit eine Gefährdung vieler Menschen (OFK-BetmG, FINGERHUTH /S CHLEGEL /JUCKER, Art. 19 BetmG N 190). Die Beschuldigte wollte gemäss ihrem Geständnis von den Drogen nur einmalig und versuchsweise konsumieren und sie anschliessend einem unbekannten Dritten weitergeben.

1.4. Die Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt und der angefochtene Schuldspruch ist ohne Weiteres zu bestätigen.

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2.1. Ferner wird der Beschuldigten vorgeworfen, Ende 2019/Anfang 2020 einmalig von dem durch sie besessenen Methamphetamin durch Rauchen konsumiert zu haben (Urk. D1/17). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte schuldig gesprochen und von einer Strafe abgesehen (Urk. 34 S. 23). Die Verteidigung verlangt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren einen Freispruch mit der Begründung, die Beschuldigte habe gemäss ihrer Schilderung beim Rauchen des Methamphetamins nicht inhaliert und daher nicht konsumiert (Urk. 27 S. 11 f.; Urk. 36; Urk. 48 S. 18 f.).

2.2. Was von der Aussage der Beschuldigten, sie habe beim Konsum durch Rauchen nicht inhaliert, zu halten ist, geht schon aus ihrem Aussagenverhalten im bisherigen Verfahren hervor: So will sie das Methamphetamin abwechslungsweise einmalig geraucht (Urk. D1/2 S. 2), oral konsumiert (Urk. D1/3 S. 2), dann wieder mit der Pfeife geraucht (D1/3 S. 4), geraucht aber nicht inhaliert (Urk. D1/4 S. 4) respektive dann wieder oral konsumiert haben (Prot. I S. 13 und 15). Angesichts der bei der Privatklägerin gefundenen Pfeifen handelt es sich bei der Darstellung des einmaligen oralen Konsums aber ohnehin um eine ebenso nachgeschobene wie widerlegte Schutzbehauptung. Abgesehen davon ist der Einwand der Verteidigung, das behauptete Nicht-Inhalieren beim Rauchen sei ein untauglicher Versuch eines Drogenkonsums, zwar – immerhin – originell, aber falsch: In sämtlichen Kommentaren wird als strafloser Versuch beispielsweise eine missglückte intravenöse Injektion eines "Schusses Heroin" genannt (OFK-BetmG, FINGERHUTH /S CHLEGEL /JUCKER, Art. 19a BetmG N 13; HUG-B EELI, BetmG-Komm, Art. 19a N 439), so auch im durch die Verteidigung zitierten Kommentar (Urk. 27 S. 11; Urk. 48 S. 18; A LBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Art. 19-28l BetmG, Art. 19a N 21). Ein solches rein technisches Misslingen einer Konsumhandlung ist mit einem oralen Konsum durch mehr oder weniger tiefes Inhalieren nicht zu vergleichen.

2.3. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.

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III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem gesetzliches Minimum vom 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 34 S. 15; Art. 19 Abs. 2 BetmG) und betreffend die Übertretung von einer Strafe abgesehen (Urk. 34 S. 11). Eine noch mildere Sanktion ist für die Beschuldigte im Berufungsverfahren schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen, weshalb ergänzende Erwägungen müssig sind, zumal die Beschuldigte keinen Strafmilderungsgrund geltend macht, welcher ein Unterschreiten des unteren gesetzlichen Strafrahmens ermöglichen würde (Urk. 27 S. 12 f.; Urk. 48 S. 19 f.; Art. 48 und 48a StGB). Die erstandene Haft von einem Tag ist anzurechnen (Art. 55 StGB).

2. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art.

391 Abs. 2 StPO). IV. Landesverweisung

1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 34 S. 23).

1.2. Die Beschuldigte hat unbestritten eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass kein Härtefall im Sinn von Abs. 2 der genannten Bestimmung vorliegt, welcher ausnahmsweise zum Absehen von der Wegweisung führen könnte (Urk. 34 S. 16-20). Darauf wird vollumfänglich verwiesen. Die Beschuldigte kam erst mit 35 Jahren in die Schweiz, spricht bis heute keine Landessprache, ist – mit Ausnahme einer gewissen wirtschaftlichen Integration – kaum integriert und weist mit Ausnahme ihres Schweizer Ehemannes kaum einen Bezug zur Schweiz auf. Ihre gesamte Verwandtschaft lebt in -- 9 of 16 -Thailand und die Beschuldigte besucht diese jährlich regelmässig und für längere Dauer. Der Ehemann der Beschuldigten ist sodann sogar bereit, der Beschuldigten in ihr Heimatland zu folgen (Prot. I S. 7 ff.). Diese Aussage machte die Beschuldigte am 30. November 2020 und somit rund ein halbes Jahr nach erfolgter Operation ihres Ehemannes (vgl. Urk. 48 S. 22; Urk. 48A). Dass eine entsprechende Aussage erfolgt wäre, wenn dem Ehemann ein Wegzug nach Thailand aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte, ist nicht anzunehmen. Auch die weitere entgegenstehende Argumentation der Verteidigung ist unbehelflich (Urk. 27 S. 14; Urk. 48 S. 20 ff.): Bei einer Anwesenheitdauer in einem Land von 28 Jahren kann auch von einer schulisch schlecht gebildeten und intellektuell schwachen Person erwartet werden, dass sie sich sozial in einem gewissen Mass zu integrieren vermag, wenn sie dies denn will. So wäre es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, auch in einem muttersprachlichen Umfeld Bekanntschaften aufzubauen und zu pflegen. Entsprechende Absichten sind jedoch in keiner Weise ersichtlich. Zudem macht die Beschuldigte selber auch primär wirtschaftliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend: So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie wolle in der Schweiz bleiben, damit sie ihre kranken Kinder in der Heimat weiterhin finanziell unterstützen könne (Urk. 47 S. 9). Dies vermag einen schweren persönlichen Härtefall vorliegend freilich nicht zu begründen.

2. Die Dauer der zu bestätigenden Landesverweisung entspricht mit 5 Jahren – bereits – dem gesetzlichen Minimum (Art. 66a Abs. 1 StGB). Weitere Erwägungen zur Dauer sind müssig.

3. Da die Beschuldigte vorliegend wegen einer Straftat schuldig zu sprechen ist, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, ist konsequenterweise die vorinstanzliche Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 34 S. 20 f.; Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).

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V. Einziehung

1. Die bei der Beschuldigten gefundene Barschaft von insgesamt Fr. 13'295.20 wurde zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt (Urk. D1/7/13 mit Verweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die Vorinstanz ordnete diese Barschaft aufgrund der Fundumstände dem Eigentum der Beschuldigten zu und ordnete an, dass diese zur Tragung der Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens einzuziehen sei (Urk. 34 S. 22).

2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, dass hiervon mindestens Fr. 6'000.– vom Ehemann der Beschuldigten stammten und diesem herauszugeben seien. Aufgrund einer kurz nach der Verhaftung bevorstehenden Reise nach Thailand habe der Ehemann bei der Zürcher Kantonalbank zweimal Fr. 6'000.– abgehoben und der Beschuldigten Fr. 6'000.– zur Aufbewahrung im Safe in deren Salon übergeben. Es sei geplant gewesen, das Geld nach Ankunft in Thailand in die dortige Währung zu wechseln, weshalb das Geld in kleinen Noten bezogen worden sei, da in Thailand Tausender-Banknoten nicht akzeptiert würden (Urk. 27 S. 14 f.; Urk. 48 S. 24).

3. Die Beschuldigte wurde am 3. Januar 2020 verhaftet (Urk. D1/8/1). Am 9. Januar 2020 flogen die Beschuldigte und ihr Ehemann nach Thailand, was aufgrund der eingereichten Bordkarten belegt wurde (Urk. D1/9/7 Beilage 7). Auch wurde belegt, dass der Ehemann der Beschuldigten am 10. Dezember 2019 und erneut am 27. Dezember 2019 je Fr. 6'000.– von einem auf ihn lautenden Konto bei der Zürcher Kantonalbank bezogen hat (Urk. D1/9/7 Beilage 5 ).

4. Die Behauptung, dass die Beschuldigte die Hälfte dieses Geldes im Safe in ihrem Salon aufbewahrt hat, kann nicht widerlegt werden und erscheint aufgrund aller Umstände glaubhaft. Entsprechend ist die beschlagnahmte Barschaft lediglich im Umfang von Fr. 7'295.20 einzuziehen und zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 6'000.– ist der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids auf erstes Verlangen zuhanden des im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehemannes herauszugeben.

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VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern

11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen – mit Ausnahme des geringen Obsiegens betreffend Einziehung der beschlagnahmten Barschaft – fast vollumfänglich. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtkasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

4. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in Höhe von Fr. 6'250.95 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 46). Aufgrund ihres Obsiegens im Umfang von 1/10 ist ihr für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren somit eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 625.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.-6. (…)

7. Folgende, sichergestellte bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juli 2020 beschlagnahmte Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (BM Lagernummer S00008-2020 und S000092020) und Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A013'373'610 Plastikbecher mit diversen Portionen Crystal Meth − A013'373'621 Grip mit diversen Minigrip Crystal Meth -- 12 of 16 -− A013'373'632 Plastikbecher mit Betäubungsmitteln − A013'373'643 Feinwaage mit Rückständen von Crystal Meth − A013'373'654 Feinwaage mit Rückständen von Crystal Meth − A013'373'665 Feinwaage − A013'373'676 Diverse leere Minigrip und Grip − A013'373'687 Feinwaage − A013'373'698 Diverse Feuchttücher mit Rückständen von Erde

8. Folgendes, gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich (Ref. K200103-068 / 77080150) gelagertes Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: − A013'381'516 DNA-Spur Wattetupfer − A013'381'538 DNA-Spur Wattetupfer

9. (...)

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'200.– Auslagen (Gutachten) Fr. 350.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. (…)

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).

3. Von einer Bestrafung betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird abgesehen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde Barschaft von Fr. 13'295.20 wird im Umfang von Fr. 7'295.20 eingezogen und zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 6'000.– ist der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids auf erstes Verlangen zu Handen ihres Ehemannes herauszugeben.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) werden bestätigt.

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9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von 9/10 auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 625.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 7.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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