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Entscheid

SB210184

Fahren ohne Berechtigung etc.

16. April 2021Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am 26. Februar 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 29), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 32 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 16. März 2021 vom Beschuldigten entgegengenommen (Urk. 34). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. April 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 32 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 16. März 2021 vom Beschuldigten entgegengenommen (Urk. 34). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. April 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. Februar 2021 rechtskräftig.

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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier -- 3 of 3 --