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Entscheid

SB210194

Versuchte schwere Körperverletzung

14. Dezember 2021Deutsch79 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 22. Oktober 2020 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 65; Urk. 66; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 17. März 2021 (Urk. 69/1; Urk. 69/3) reichten die Staatsanwaltschaft am 26. März 2021 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 6. April 2021 fristgerecht die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 71; Urk. 73). Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Strafpunkt. Beantragt wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Übrigen aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 71; Urk. 84). Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte in ihrer Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 800.– und einer Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 8. November 2017 (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass auf die Herausgabe des beschlagnahmten Bügelgeräts verzichtet werde (Prot. II S. 50). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen und subeventualiter sei sie milde zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Aufschubs einer allfälligen Freiheitsstrafe (Urk. 85 S. 2).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 22. Oktober 2020 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 65; Urk. 66; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 17. März 2021 (Urk. 69/1; Urk. 69/3) reichten die Staatsanwaltschaft am 26. März 2021 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 6. April 2021 fristgerecht die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 71; Urk. 73). Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Strafpunkt. Beantragt wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Übrigen aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 71; Urk. 84). Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte in ihrer Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 800.– und einer Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 8. November 2017 (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass auf die Herausgabe des beschlagnahmten Bügelgeräts verzichtet werde (Prot. II S. 50). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen und subeventualiter sei sie milde zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Aufschubs einer allfälligen Freiheitsstrafe (Urk. 85 S. 2).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Beschuldigte ihren Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I.1.), sind die Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahm-- 6 of 51 -te Gegenstände) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurden die Berufungserklärungen je der Gegenpartei zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 108). Innert Frist teilte die Vertretung des Privatklägers dessen Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen.

4. Am 2. Juni 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2021 vorgeladen (Urk. 78) und am 5. Juli 2021 wurde ihnen eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 79). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2021 liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 84 S. 1; Urk. 85 S. 2).

5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien die Akten der KESB und Familienbetreuung/-begleitung beizuziehen und die Verfasser der Berichte sowie die Beiständin des Privatklägers, D._____, seien als Zeugen zu befragen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2021 entschieden werde (Urk. 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die amtliche Verteidigung an den bereits gestellten Beweisanträgen fest (Prot. II S. 35 und S. 41 f.). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel, weshalb den Beweisanträgen keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. II.5.3. ff.). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 13. Februar 2019 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 6. November 2017 ihrem Sohn A._____ (nachfolgend: Privatkläger), geboren am tt.mm.2016, in der Familienwohnung zweimal nacheinander ein heisses Bügeleisen an dessen linke Wange gehalten und ihm dadurch zwei dreieck-- 7 of 51 -förmige Verbrennungen 2. Grades auf der linken Wange zugefügt, wobei sie gewollt bzw. in Kauf genommen habe, dass der Privatkläger bleibende und arg entstellende Brandnarben erleiden könnte (Urk. 31 S. 2).

2. Standpunkt der Beschuldigten

2.1. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte im anklagegegenständlichen Zeitpunkt alleine mit dem Privatkläger im Wohn-/Esszimmer befand, während der Ehemann der Beschuldigten im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung schlief. Ebenfalls anerkannt sind die Art sowie das Ausmass der erlittenen Verletzungen und dass diese durch das beschlagnahmte Bügeleisen der Familie E._____, A._____ & C._____ verursacht worden sind (Urk. 7/1 S. 7 f. und S. 10; Urk. 7/3 S. 3 und S. 13). Die Beschuldigte bestreitet allerdings, dass sie den Privatkläger zweimal mit dem Bügeleisen verbrannt habe und macht geltend, es handle sich um ein Unfallgeschehen. Der Privatkläger habe am Kabel des Bügeleisens gezogen, sodass dieses heruntergefallen sei. Er habe dann geschrien, und sie habe gesehen, wie er das Bügeleisen in den Händen gehalten habe. Sie habe ihm das Bügeleisen dann weggenommen und ihn beruhigt (Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 7/3 S. 2 f.; Urk. 37 S. 9 f.). Bei dieser Sachverhaltsdarstellung blieb die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).

2.2. Mit der Beschuldigten stellt auch die Verteidigung in Abrede, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durch die Beschuldigte verursacht wurden. Vielmehr handle es sich um einen Unfall, indem das Bügeleisen zu Boden gefallen und der Privatkläger sich dann diese Verletzungen selber zugezogen habe. Es sei möglich, dass der Privatkläger das Bügeleisen gar nicht gehalten habe, sondern dieses vielmehr fallend auf dem Boden zu stehen gekommen sei mit der Bügelfläche nach oben und der Privatkläger dann kriechenderweise an die heisse Fläche gekommen sei (Urk. 41 S. 9 ff.; Urk. 59 S. 7 ff.; Urk. 85 S. 14 ff.).

2.3. Der unbestrittene Sachverhaltsteil deckt sich auch mit dem Untersuchungsergebnis und ist somit erstellt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen durch die Beschuldigte verursacht wurden oder infolge eines Unfalls durch unfreiwillige Selbstbeibringung entstanden -- 8 of 51 -sind, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).

3. Übersicht Beweismittel

3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 7/7-10; Urk. 37 S. 9 ff.; Urk. 57 S. 7 ff.; Prot. II S. 17 ff.) sowie diejenigen ihres Ehemannes vor (Urk. 8/1-2; Urk. 8/5). Weiter sind als Beweismittel eine Zusammenfassung der Aussagen anlässlich der Elterngespräche durch die Kindesschutzgruppe (Urk. 3), die Strafanzeige des Kinderspitals Zürich sowie dessen ärztlicher Befund (Urk. 11/3; Urk. 11/14), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRM; Urk. 13/1), die Ergänzungsgutachten des IRM Zürich (Urk. 13/5; Urk. 52) und der Kurzbericht Spurensicherung an Bügeleisen sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR; Urk. 14/1; Urk. 56) heranzuziehen.

3.2. Da der Ehemann der Beschuldigten nur beschränkt sachdienliche Aussagen zum anklagegegenständlichen Vorfall machen konnte, sind seine Aussagen nachfolgend nur kurz zu würdigen.

4. Beweismittel im Einzelnen

4.1. Strafanzeige und ärztlicher Befund des Kinderspitals Zürich

4.1.1. Mit Schreiben vom 8. November 2017 erstattete das Kinderspital Zürich Strafanzeige gegen unbekannt. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Privatkläger am Abend des 7. November 2017 von seinen Eltern in den Notfall gebracht worden sei. Beim Verletzungsmuster des Privatklägers werde mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer zweimaligen Verletzung ausgegangen, welche auch zweizeitig stattgefunden haben könnte. Die Schilderungen zum Unfallgeschehen erschienen unklar und teilweise widersprüchlich. Auch spätere Schilderungen gegenüber den Mitgliedern der Kinderschutzgruppe würden keine schlüssigen Erklärungen zu der Verletzung ergeben. Das Verletzungsmuster und der durch die Kindseltern angegebene Unfallhergang sei für die Kinderschutzgruppe und das -- 9 of 51 -Behandlungsteam nicht konklusiv, weswegen Strafanzeige erstattet werde (Urk. 11/14).

4.1.2. Aus dem ärztlichen Befund geht hervor, dass sich der Privatkläger eine oberflächliche Verbrennung im Bereich der linken Wange (Grad IIa) zugezogen habe. Die Grösse entspreche ca. 1 % der Körperoberfläche. Die Verletzungen seien oberflächlich, vor allem im Bereich der Wange mit nur geringer Beteiligung des Lippenrots. Im Bereich der Wange liessen sich zwei annähernd dreieckförmige Verbrennungen erkennen, welche in ihrer Form der eines Bügeleisens entsprechen würden. Der erste Abdruck verlaufe diagonal über die Wange mit der Bügeleisenspitze zum Nasenflügel zeigend und in Richtung des Kinns breiter auslaufend. Der zweite Abdruck zeige sich dazu im 90° Winkel verdreht, sodass die Spitze des Bügeleisens in Richtung Schläfe gerichtet gewesen sei. Die Verbrennung reiche über den Oberrand des zuerst erwähnten Abdrucks hinaus und sei von diesem deutlich abgrenzbar. Es zeige sich zudem eine Verbrennung des Lippenrots im Bereich der Unterlippe, welche in einer Linie mit dem zweiten Verbrennungsabdruck des Bügeleisens liege. Aufgrund dieser identischen, jedoch zu einander versetzten Abdrücke müsse ein zweimaliger Kontakt mit dem Bügeleisen vorgelegen haben, und es sei daher von einem zweizeitigen Geschehen auszugehen. Nach Aussagen der Eltern habe der Privatkläger das kühle, nicht benutzte Bügeleisen vom Bügelbrett am Kabel heruntergezogen, eingeschaltet und sich dabei die zu sehenden Verbrennungen zugezogen. Um sich ein derartiges Verbrennungsmuster zuzuziehen, hätte der Privatkläger das Bügeleisen anheben und zwei Mal an sein Gesicht halten müssen. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen sei im Hinblick auf die Zweizeitigkeit der Verbrennung, aufgrund der Kraft des Privatklägers und dessen motorischen Fähigkeiten im Rahmen seines Alters auszuschliessen (Urk. 11/3 S. 1 f.).

4.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Zürich

4.2.1. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger an der linken Gesichtsseite unterhalb des Auges, von der Nase bis zum Kieferwinkel reichend, eine bis zu ca. 7 cm lange und etwa 4 cm breite Hautläsion mit rotem Wundgrund und einzelnen, etwas ausgespart wirkenden Zonen aufweise. An der augennahen -- 10 of 51 -Partie sei die Läsion relativ scharf begrenzt, kinnwärts laufe die Verletzung unscharf begrenzt aus. Es würden sich bräunlich-weissliche Verkrustungen, insbesondere in den kinnwärts liegenden Partien zeigen. Die Hautläsion lasse zwei angedeutete dreiecksförmige Strukturen erkennen, die eine mit ausgeprägt rotem Wundgrund, tiefere Gewebeschichten betreffend und in Richtung Nase zeigend, die andere mit blass rosa-bräunlichem Wundgrund, eher oberflächliche Gewebeschichten betreffend und in Richtung des linken äusseren Augenwinkels weisend. In gedachter Fortsetzung einer Geraden der letztgenannten Verletzung zeige sich zwischen dem linken Nasenloch und der Oberlippe eine rosafarbene, oberflächliche und ca. 1.5 cm lange Hautläsion. An der linksseitigen Unterlippe sei eine bis zu ca. 1 cm lange und etwa 0.5 cm breite, dunkelrötliche, streifenförmige Hautläsion zu erkennen. An der hohen Stirn linksseitig zeige sich eine bis zu ca. 2 cm durchmessende und zart bläulich durch die Haut schimmernde Hautunterblutung. Am Hautmantel des Halses, Rumpfes, Windelbereiches und der Extremitäten seien keine Verletzungen erkennbar. Die Untersuchung des knapp 13 Monate alten Privatklägers habe ca. 48 Stunden nach der angeblichen Verletzungsentstehung stattgefunden (Urk. 13/1 S. 3).

4.2.2. Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass die Verletzung der linken Wange auf eine umschriebene Hitzeeinwirkung zurückgeführt werden könne. Die klinischen Angaben, dass es sich hierbei um Verletzungen zweiten Grades (Blasenbildung, tiefere Hautschichten können betroffen sein, möglicherweise Abheilung unter Narbenbildung) handle, könne aus rechtsmedizinischer Sicht bestätigt werden. Ein heisser Gegenstand, wie ein Bügeleisen, sei geeignet, die beschriebenen Verletzungen der linken Wange hervorgerufen zu haben. Hinsichtlich des Entstehungsmechanismus sei aufgrund der Wundform sowie der unterschiedlichen Tiefe der Wundteile nicht davon auszugehen, dass die oberflächlichen und tiefen Wundanteile in einem einzigen Bewegungsablauf entstanden seien. Vielmehr liege aus rechtsmedizinischer Sicht die Vermutung nahe, dass es zu einem zweifachen Kontakt der Wange mit einem heissen Gegenstand gekommen sein müsse. Eine Verletzungsentstehung im angenommenen Ereigniszeitraum etwa

48 Stunden vor Untersuchung sei plausibel möglich. Die von den Eltern vorgetragenen Entstehungsmechanismen seien aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ge-

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eignet, die bestehenden Verletzungen an der linken Wange zu erklären. Das Hämatom im Bereich der hohen Stirn zeuge von stumpfer Gewalteinwirkung gegen diesen Bereich. Das Anschlagen des Kopfes an einen Gegenstand (auch Wand oder Boden) sei geeignet, diese Verletzungen hervorgerufen zu haben. Das Hämatom befinde sich an einer Sturz-exponierten Stelle. In der Gesamtschau der Befunde sei aus rechtsmedizinischer Sicht der Verdacht auf das Vorliegen einer Kindesmisshandlung durch zweimaliges Aufdrücken eines heissen Gegenstandes auf die linke Wange gegeben (Urk. 13/1 S. 4).

4.3. Ergänzungsgutachten des IRM Zürich

4.3.1. Im Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 30. Mai 2018 wird erneut festgehalten, dass die Verletzungen an der linken Wange des Privatklägers Folge eines zweimaligen Kontaktes mit einem heissen Gegenstand seien. Das Verletzungsmuster spreche gegen eine Entstehung im Rahmen eines Unfallgeschehens, wie es durch die Beschuldigte dargestellt werde. Weder die Lokalisation der Verletzung des Privatklägers an sich, noch das Fehlen morphologischer Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in diesem Bereich lasse sich durch die Angabe erklären, dass der Privatkläger von einem herunterfallenden Bügeleisen getroffen worden sei. Ferner sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Privatkläger das Bügeleisen in der von der Beschuldigten demonstrierten Position gehalten haben soll. In Übereinstimmung mit den ärztlichen Kollegen des Kinderspitals werde darauf hingewiesen, dass der Privatkläger weder die Kraft noch die motorischen Fähigkeiten aufweise, welche theoretisch notwendig wären, um das Bügeleisen (wie von der Beschuldigten demonstriert) zu halten. Die Verletzung des Privatklägers spreche in keinster Weise für eine Selbstbeibringung. Auch weise dieser weder die Kraft noch die motorischen Fähigkeiten auf, um sich das Bügeleisen selbst – im Sinne einer Selbstbeibringung – an die Wange heranzuführen und in zwei verschiedenen Ausrichtungen auf die Wange aufzudrücken. Die Annahme eines derartigen Handlungsablaufs sei aus rechtsmedizinischer Sicht in keinster Weise plausibel. Weder die Kindsmutter noch der Kindsvater hätten anhand der vorliegenden Einvernahmen den Entstehungsme-- 12 of 51 -chanismus der Verbrennung an der linken Wange schlüssig erklären können (Urk. 13/5 S. 5 f.).

4.3.2. Aus dem zweiten Ergänzungsgutachten vom 4. Juni 2020 geht hervor, dass eine der Berührungen an der linken Wange der Bügeleisensohle eindeutig geometrisch habe zugeordnet werden können, da sich ein Teil der Dampfauslass-Rauten abgezeichnet habe, welcher nur an einer einzigen, klar definierten Stelle der Sohle vorhanden sei. Die zweite Verletzung, welche näher zum Auge sei, zeige sich nur in kleiner Form (eine teilweise Überlagerung mit der grösseren Verletzung sei möglich). Dabei würden beinahe beliebige Orte der Bügeleisensohle als verursachende Geometrie in Frage kommen, weil die Wange gewölbt und elastisch sei. Das Verletzungsmuster der Verbrennungen an der linken Gesichtshälfte spreche gegen eine Selbstbeibringung. Die kindliche Haut sei im Vergleich zur Haut eines Erwachsenen deutlich dünner und damit gegenüber einer Hitzeeinwirkung wesentlich empfindlicher. Kontaktverbrennungen würden durch das Aufpressen heisser Gegenstände entstehen, die zu spezifischen, oft geometrisch konfigurierten und scharf demarkierten Verbrennungsmustern führen würden, welche den verursachenden Gegenstand abbilden würden. Bei akzidentellen Verbrennungen seien zumeist die tastenden Finger oder Handinnenflächen betroffen, gelegentlich weitere Körperpartien, dann aber mit inhomogenen, verwischten, streifigen Mustern. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass das Bügeleisen auf dem Boden gelegen sei oder gestanden habe, hätte sich der Privatkläger zweimal der heissen Fläche des Bügeleisens nähern und zu dieser, um den geformten Abdruck des Bügeleisens zu erzeugen, zumindest kurze Zeit Kontakt haben müssen, was schmerzbedingt – vor allem bei einem 13 Monate alten Kind – nicht anzunehmen sei. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eine Selbstbeibringung durch ein auf dem Boden liegendes oder stehendes Bügeleisen somit nicht vorstellbar. Aufgrund des zweizeitigen Verletzungsmusters sowie der Tatsache, dass ein 13 Monate altes Kind schmerzbedingt nicht innerhalb kurzer Zeit zweimal Kontakt zu einer heissen Oberfläche haben würde, sei aus rechtsmedizinischer Sicht ein Unfallereignis ohne Dritteinwirkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das Untersuchungsergebnis spreche stark gegen ein Unfallereignis ohne Dritteinwirkung. Dies berücksichtige auch den Umstand, dass die -- 13 of 51 -stehende Position des Bügeleisens nach dem Herunterfallen vom Bügelbrett als sehr unwahrscheinlich erachtet werde. Wenn noch weitere Aspekte hinzukommen würden, wie die Unwahrscheinlichkeit einer zweiten Verletzung und das Fehlen von entsprechenden Spuren sowie Beschädigungen am Bügeleisen und Boden sowie das Fehlen von Lärm des Aufpralls auf dem Boden, würden die Ergebnisse sehr stark gegen ein Unfallereignis sprechen (Urk. 52 S. 5 f.).

4.4. Kurzbericht Spurensicherung an Bügeleisen des FOR Zürich Diesem Kurzbericht lässt sich entnehmen, dass das Bügeleisen der Familie E._____, A._____ & C._____ ca. 1'130 g (inkl. Kabel und Restflüssigkeit) wiegt, das Temperaturwählrad auf Stellung "MAX" stand und über keine automatische Abschaltung bei längerem Nichtgebrauch verfügt. Weiter wird festgehalten, dass am Bügeleisen visuell keine Defekte oder Verformungen am Gehäuse und der Bügelsohle festgestellt werden konnten und die Kanten und Ecken des Bügeleisens alle verrundet seien. Das Bügeleisen weise keine scharfen Kanten und Ecken auf. Das Bügeleisen sei intern vom Team Elektrotechnik auf dessen Funktion geprüft worden, wobei keine Fehlfunktionen festgestellt worden seien. Im Parkettboden liess sich zudem eine Eindruckspur, ca. 1.2 mm tief, scharfkantig (Asservat-Nr. A010'943'381) feststellen (Urk. 14/1 S. 3 ff.).

4.5. Gutachten des FOR Zürich

4.5.1. Für die Erstellung dieses Gutachtens wurden sowohl Temperaturmessungen als auch mechanische Versuche mit anschliessenden 3D-Rekonstruktionen durchgeführt (Urk. 56).

4.5.2. Anlässlich der Temperaturmessungen konnten die Sachverständigen feststellen, dass beim Einschalten des Temperaturdrehschalters auf "MAX" die Sohle bei stehendem Bügeleisen und dem Wasserstand wie beim Vorfall eine Temperatur von ca. 167 °C bis 204 °C erreicht. Das Aufheizen benötige etwa 5 Sekunden, das Abkühlen ja nach Situation zwischen 53 und 208 Sekunden, typischerweise stehend eher am oberen Ende, also um gute 3 Minuten bis zum nächsten Einschalten. Nach komplettem Abschalten kühle sich die Sohle in einer -- 14 of 51 -exponentiell fallenden Kurve im Verlauf der Zeit ab, sodass nach 24 Minuten 63 °C vorhanden gewesen seien und nach 75 Minuten noch 28.5 °C. Rund um den Temperaturdrehschalter werde der Kunststoff um 50 °C bis 70 °C heiss, zur Spitze hin bis über 100 °C (Urk. 56 S. 6 f.).

4.5.3. Bei den mechanischen Versuchen konnten folgende Erkenntnisse gewonnen werden: Das Bügeleisen wurde auf den Bügelbretttisch gestellt gegen die Kante hin und mit dem Kabel senkrecht nach unten gezogen. Stehe das Bügeleisen vollständig auf dem Bügelbretttisch, werde mindestens eine Kraft von ca.

3.5 kg (+/- 0.5 kg) am Kabel benötigt, um es herunterfallen zu lassen, wobei es dann mit Schwung, ca. ½ Meter von der Kante weg, auf dem Boden aufschlage. Das Vergleichs-Bügeleisen sei bei den Versuchen – in Ausgangsposition stehend gegen den Rand des Bügelbretttisches – stets mit dem Handgriff voran heruntergefallen. Je nach Schwung beim Herunterziehen und je nach seitlicher Verdrehung der Ursprungsposition stehend auf dem Brett, habe sich das Bügeleisen kopfüber soweit gedreht, dass es mit der Spitze der Sohle oder dem Vorderteil der Sohlenkante am Boden aufgeschlagen sei. Das Bügeleisen erreiche am Boden eine Energie von ca. 21 J und eine Geschwindigkeit von ca. 23 km/h. Nach dem ersten Aufschlag seien weitere dynamische Bewegungen und Drehungen bis zur Erreichung der Endposition zu beobachten. Die Endposition sei entweder liegend mit der Sohle nach unten oder liegend seitlich am Boden beobachtet worden, wobei die Sohlenfläche gegenüber dem Boden einen Winkel von ca. 97 °C gebildet habe. Bei 100 durchgeführten Versuchen sei in 48 Fällen die Endposition liegend flach und in 52 Fällen liegend seitlich erreicht worden. Eine stehende Endposition sei bei 100 durchgeführten Versuchen nie erreicht worden, auch nicht annähernd. Weitere Positionen, bei welcher die Sohlenfläche nach oben zeige, seien ausgeschlossen. Der Grund dafür liege in der Montage des Anschlusskabels beim Griff, welches eine solche Position am Boden verhindere (Urk. 56 S. 9 ff.).

4.5.4. Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass auf Versuche, das Bügeleisen auf den harten Boden fallen zu lassen, verzichtet worden sei, da vermutet werde, dass sowohl das Bügeleisen als auch der Boden dabei mechanisch und

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der Boden allenfalls auch thermisch beschädigt würden. Auch werde angenommen, dass dabei ein erheblicher Lärm entstehe. Im vorliegenden Fall seien weder Beschädigungen vorhanden gewesen noch ein wahrgenommener Lärm in den Einvernahmen erwähnt worden. Die abgeformte Delle vom Boden (Asservat Nr. A010'943'381) sei mit der Geometrie der Ecken und Kanten des Bügeleisens verglichen worden. Dabei hätten keine Ähnlichkeiten mit irgendeiner Ecke des Bügeleisens erkannt werden können. Die Delle im Boden sei wesentlich spitzer als jede Ecke am Bügeleisen. Die Delle müsse deshalb von einem anderen Ereignis respektive könne nicht vom Bügeleisen stammen (Urk. 56 S. 12).

4.5.5. Gestützt auf die 3D-Rekonstruktion kommen die Sachverständigen zu folgenden Schlüssen:

4.5.5.1. Die grösser erscheinende Verletzung an der Wange habe aufgrund der Einzigartigkeit der Geometrie der Dampfauslass-Rauten eindeutig zugeordnet werden können. Nur an einer einzigen Stelle der Sohle sei eine solche Geometriezeichnung der Raute vorhanden und somit für die Verletzung möglich. Die kleinere Verletzung sei nur am Rande der grösseren ersichtlich. Sie sei mit der obig positionierten Bügeleisensohle nicht kompatibel und müsse deshalb anlässlich einer weiteren Berührung entstanden sein. Diese zweite Verbrennungszeichnung habe nicht eindeutig einer bestimmten Partie der Bügeleisensohle zugeordnet werden können. Es würden sich darin keine klaren Formen oder Abgrenzungen finden lassen, sodass eine beinahe beliebige Position der Bügeleisensohle (oder ein anderer ähnlich heisser Gegenstand) dazu passen könnte (Urk. 56 S. 15).

4.5.5.2. Bei der Position liegend mit Bügeleisensohle flächig auf dem Boden (mit Wahrscheinlichkeit ca. 50 %) sei eine Berührung der Bügeleisensohle mit der Wange unmöglich, da die Bügeleisensohle vollständig mit dem Boden in Kontakt sei (Urk. 56 S. 15 f.).

4.5.5.3. Bei der Position liegend mit Bügeleisensohle seitlich am Boden (mit Wahrscheinlichkeit ca. 50 %) sei eine Berührung der Bügeleisensohle – mit der Position der Bügeleisensohle kompatibel und fix zu den Verbrennungsmarken – ebenfalls praktisch unmöglich. Dazu wären Körperverrenkungen nötig, die nicht -- 16 of 51 -als plausibel erachtet würden. Die beste Möglichkeit, welche mit der 3D-Rekonstruktion habe erreicht werden können, sei eine Position gewesen, bei welcher die Arme im Boden versinken müssten, was nicht gehe, und der Kopf extrem stark nach hinten knicken müsste. Andere denkbare Positionen – immer der Kopf mit der Verletzung passend zum seitlich am Boden liegenden Bügeleisen – würden entweder ein extremes Abknicken/Abdrehen des Kopfes bedingen oder seien nicht möglich, weil der Kopf im Boden versinken müsste (Urk. 56 S. 15 f.).

4.5.5.4. Bei der Position stehend (mit Wahrscheinlichkeit ca. 0 %) sei eine Verbrennung mit der Wange an der entsprechenden Stelle für die frisch erscheinende Verletzung möglich. Auch eine sitzende Position wäre denkbar, jedoch resultiere dann zusätzlich ein Kontakt der Schulter mit der heissen Bügeleisensohle. Die Eintretenswahrscheinlichkeit der stehenden Endposition des Bügeleisens sei jedoch sehr klein, vorausgesetzt, das Bügeleisen sei heruntergefallen. Sie sei so klein, dass sie mit dem Versuchsaufbau nicht habe gemessen werden können (Urk. 56 S. 17).

4.5.5.5. Eine zufällige Berührung im Sinne einer Eigenhandlung sei relativ unwahrscheinlich. Ein zweimaliges Berühren im Sinne eines doppelten Ereignisses sei sicherlich noch unwahrscheinlicher. Die Ergebnisse würden sehr stark für die Variante "Hinhalten des Bügeleisens im Sinne einer Fremdhandlung" im Vergleich zur Variante "Berührung nach dem Herunterfallen im Sinne einer Eigenhandlung" sprechen (Urk. 56 S. 21). Die Formulierung "sehr stark" bedeute, dass die Ergebnisse sehr stark für eine Hypothese im Vergleich zur jeweiligen Alternative sprechen würden. Diese Stufe wiederspiegle eine sehr hohe Sicherheit bzw. eine sehr geringe Ungewissheit in der Aussage der Bewertenden. Die Befunde seien mit der Hypothese vereinbar und gleichzeitig unter der Alternativhypothese kaum plausibel erklärbar. Der Beweiswert sei sehr stark (Urk. 56 Beilage 2).

4.6. Zusammenfassung Aussagen Elterngespräche der Kindesschutzgruppe

4.6.1. Die Kindesschutzgruppe fasste die Aussagen der Beschuldigten anlässlich des Erstgesprächs vom 7. November 2017 zum Ablauf des anklagegegenständlichen Vorfalls wie folgt zusammen: Der Privatkläger habe unbeobachtet das

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Bügeleisen am Kabel vom Bügeltisch gezogen, während die Kindsmutter einen Brief geöffnet habe. Das Bügeleisen sei eingesteckt gewesen, jedoch nicht eingeschaltet und nicht heiss gewesen. An diesem Tag hätten sie nicht gebügelt. Der Privatkläger habe das Bügeleisen aus Versehen einschalten müssen. Dabei habe er sich die linke Wange verbrannt. Die Kindsmutter habe den Unfallhergang nicht beobachtet; ihre Angaben seien Annahmen (Urk. 3 S. 1).

4.6.2. Anlässlich des Zweitgesprächs fasste die Kindesschutzgruppe die Aussagen wie folgt zusammen: Das Bügeleisen sei am 5. November 2017 letztmalig vom Kindsvater verwendet worden. Dieser sei darauf angesprochen worden, ob er gebügelt habe, was dieser mit nein beantwortet habe. Die Kindsmutter habe den Kindsvater dann erinnert, dass er vor zwei Tagen gebügelt und das Bügeleisen nicht weggeräumt habe. Daraufhin habe der Kindsvater dies bejaht. Die Kindsmutter habe das Bügeleisen nach dem Vorfall sofort angefasst; dies sei nicht wirklich heiss gewesen. Sie habe es noch gut anfassen können. Es sei lediglich etwas erwärmt gewesen (Urk. 3 S. 1 f.).

4.7. Aussagen der Beschuldigten

4.7.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. November 2017

4.7.1.1. Die Beschuldigte führte aus, sie habe ihr Kind sicher nicht verletzt. Es sei unnötig, es sei keine Körperverletzung. Sie habe diese Verletzungen nicht gemacht. Sie müsse besser aufpassen und dass das Bügeleisen in Zukunft nicht mehr angesteckt sei (Urk. 7/1 S. 1 ff.) Auf die Frage, wie es zur Verletzung des Privatklägers gekommen sei, gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie sei mit ihrem Sohn A._____ nach Hause gekommen, ihr Mann sei noch am Schlafen gewesen. Auf dem Weg zur Wohnung habe sie die Post geöffnet. A._____ sei in diesem Moment frei in der Wohnung herumgerannt. Er sei dann zum Bügeleisen gegangen, welches eingesteckt gewesen sei, habe das Kabel genommen und sich so verletzt. Dies habe nicht einmal eine Minute gedauert. Ihr Mann habe am Sonntagabend gebügelt und es eingesteckt gelassen. A._____ habe dann geschrien, und sie sei sofort zu ihm hingegangen. Er habe das Bügeleisen in seinen Händen -- 18 of 51 -gehabt. Sie habe es ihm weggenommen und ihn beruhigt. Ihr Mann sei währenddessen am Schlafen gewesen (Urk. 7/1 S. 7, Antw. auf Frage 62).

4.7.1.2. Auf die weitere Frage, wie es dem Privatkläger gelungen sein soll, das Bügeleisen vom Bügelbrett zu nehmen, gab die Beschuldigte zu Protokoll, er habe am Kabel gerissen (Urk. 7/1 S. 7 f., Antw. auf Frage 69) und auf die Frage, ob sie dies selbst gesehen habe, sagte sie aus, nein, erst als er geschrien habe, sie sei am Brief öffnen gewesen (Urk. 7/1 S. 8, Antw. auf Frage 70).

4.7.1.3. Weiter führte die Beschuldigte aus, A._____ sei dorthin gerannt und habe am Kabel gezogen. Das sei so schnell gegangen. Sie habe ihn schreien gehört und sei dann gleich zu ihm hingegangen (Urk. 7/1 S. 8). Auf die Frage, was mit dem Bügeleisen gewesen sei, als sie zu ihm hingegangen sei, sagte sie aus, er habe es irgendwie in der Hand gehabt, und sie habe es ihm sogleich weggenommen. Sie habe nicht gewusst, dass es am Strom eingesteckt gewesen sei. Sie habe nur einen Brief geöffnet und schon sei es passiert (Urk. 7/1 S. 8, Antw. auf Frage 75).

4.7.1.4. Auf die Frage, in welcher Hand A._____ das Bügeleisen gehalten habe, gab die Beschuldigte zu Protokoll, ein Kind könne ein Bügeleisen nicht in einer Hand halten, sie glaube, das habe er mit beiden Händen gemacht, sie wisse es nicht genau (Urk. 7/1 S. 9, Antw. auf Frage 84), und auf die Frage, ob sie das Bügeleisen gefühlt habe in diesem Moment, sagte sie aus: "Nur kurz. Es war nicht mega mega heiss. Anfangs sah man gar nichts bei A._____, dann wurde es immer röter auf seiner Wange. Ich weiss wirklich nicht, wie das passieren konnte." (Urk. 7/1 S. 9, Antw. auf Frage 85). Auf die weitere Frage, ob A._____ das Bügeleisen selbst eingeschaltet haben könnte, führte sie aus, nein, das schaffe er nicht (Urk. 7/1 S. 9, Antw. auf Frage 86), und auf die Frage, wie sie sich erklären könne, dass die Verletzungen so aussehen würden, als seien zwei Bügeleisenabdrücke auf seiner Wange zu sehen, gab sie zu Protokoll: "Vielleicht beim Herunterfallen. Ich weiss es doch nicht. Ich weiss es echt nicht. Haben Sie das Gefühl, dass das Bügeleisen flach auf sein Gesicht fällt? Ich kann es mir selbst nicht vorstellen, wie das runtergefallen ist, wirklich nicht. Sehen Sie doch das erste Bild, darauf sieht man ein grosser roter Fleck, nicht wie zwei Abdrücke. Ich sah im ersten -- 19 of 51 -Moment keinen Bügeleisenabdruck. Sie stellen mich echt so dumm dar, ohne Witz!" (Urk. 7/1 S. 9, Antw. auf Frage 87).

4.7.2. Hafteinvernahme vom 10. November 2017

4.7.2.1. Anlässlich ihrer Hafteinvernahme sagte die Beschuldigte erneut aus, dass sie A._____ nicht verbrannt habe. Es sei anders passiert. Ihr Mann habe den Bügeltisch mit dem Bügeleisen darauf stehen gelassen und das eingesteckt in der Steckdose. Sie sei dann mit A._____ am Montag nach Hause gekommen. Sie habe kurz einen Brief geöffnet. Dann habe ihr Baby geschrien. Sie habe geschaut, wo er sei. Sie habe ihm das Bügeleisen aus der Hand genommen und auf den Esstisch gelegt (Urk. 7/3 S. 2). Weiter führte sie aus, während der Zeit als sie den Brief geöffnet habe, sei A._____ zum Bügeleisen gerannt und habe dieses am Kabel heruntergezogen. Sie sei dann erschrocken und habe ihn sofort in den Arm genommen. Auf die Fragen, wie der Privatkläger sich verbrannt habe und wie sich ein einjähriges Kind solche Verletzungen zugefügt haben soll, sagte sie aus, sie wisse es auch nicht. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe einfach reagiert, das Bügeleisen auf den Tisch getan und zu sich genommen. Eigentlich stehe das Bügeleisen nie dort. Es sei einfach zu schnell passiert. Das Bügeleisen sei auf dem Bügeltisch gestanden. Ihr Sohn habe sehr Freude an Kabeln. Er sei interessiert daran und wolle es immer anfassen. Sie habe nicht gewusst, dass das Bügeleisen an gewesen sei, das heisse eingesteckt gewesen sei. Sie seien gerade erst nach Hause gekommen, und dann habe er sich verbrannt (Urk. 7/3 S. 3, Antw. auf Fragen 11 f.). Ferner führte die Beschuldigte aus, sie habe das Bügeleisen genommen und es auf den Esstisch gelegt, das Kabel ausgesteckt und A._____ beruhigt (Urk. 7/3 S. 5).

4.7.2.2. Diverse Fragen, wie der Privatkläger das Bügeleisen in der Hand gehalten haben soll, beantwortete sie folgendermassen: "Er hatte das Bügeleisen in der Hand und ich habe es ihm sofort weggenommen.", "So in der Hand. Er sass am Boden, ich kann mich nicht so genau erinnern.", "In beiden Händen.", "Nicht dort wo es brennt. So, dort wo es nicht brennt." (Urk. 7/3 S. 5, Antw. auf Fragen

31 ff.). Auf die Frage, ob der Privatkläger es am Griff gehalten habe, gab sie zu Protokoll, nein, so habe er es nicht gehalten, und auf die weitere Frage, ob er das

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Bügeleisen zwischen den Händen gehabt habe, sagte sie aus: "Ja, so irgendwie. Ich war in diesem Moment so unter Schock. Ich habe in diesem Moment nicht geschaut wie er das Bügeleisen in den Händen hielt. Ich hatte keine Zeit zum schauen. Ich habe sofort reagiert." (Urk. 7/3 S. 5, Antw. auf Fragen 35 f.). Auf die Frage, wie der Privatkläger am Boden gesessen sei, zeigte die Beschuldigte dies vor und kauerte sich auf den Boden nieder (Urk. 7/3 S. 5), und auf die weitere Frage, wo das Bügeleisen genau gewesen sei, zeigte die Beschuldigte die Situation, indem sie auf den Boden kauerte und das Bügeleisen auf Kniehöhe in der Luft hielt. Dazu führte sie aus, in dieser Position sei er am Schreien gewesen (Urk. 7/3 S. 6).

4.7.2.3. Zum weiteren Vorgehen führte die Beschuldigte aus, sie habe ihm das Bügeleisen aus der Hand genommen, dieses auf den Esstisch gelegt und ausgesteckt. Sie habe es nicht abgestellt. Sie habe einfach das Kabel herausgezogen, das sei auch abstellen. Auf Vorhalt es sei immer noch nicht klar, wie es zu den Verbrennungen gekommen sei, gab sie sodann zu Protokoll, sie wisse es nicht, sie habe es wirklich nicht gesehen (Urk. 7/3 S. 6). Auf die weitere Frage, von wo der Privatkläger das Bügeleisen heruntergezogen habe, sagte die Beschuldigte aus, vom Bügeltisch (Urk. 7/3 S. 10, Antw. auf Frage 85). Weiter führte sie aus, er könne das. Er sei dorthin gerannt und habe es heruntergezogen. Er habe am Kabel vom Bügeleisen gezogen. Anders könne es nicht passieren. Er hätte auch den Bügeltisch verschieben können, wodurch das Bügeleisen heruntergefallen wäre. Aber sie glaube, so sei es nicht gewesen, weil der Bügeltisch danach gestanden sei (Urk. 7/3 S. 10 f.). Auf die weiteren Fragen, ob sie ein Geräusch vernommen habe, als das Bügeleisen heruntergefallen sei, gab sie zu Protokoll, nein nicht wirklich, sie sei konzentriert gewesen, und auf die Frage, ob sie denke, dass das Herunterfallen des Bügeleisens ein Geräusch mache, sagte sie aus, ja, eigentlich schon. Es könne auch sein, dass das Bügeleisen direkt auf sein Gesicht gefallen sei. Sie könne sich selber nicht vorstellen, wie das passiert sei (Urk. 7/3 S. 11, Antw. auf Fragen 90 und 92). Auf die Frage, warum sie denke, dass sie kein Geräusch gehört habe, führte sie zudem aus, als sie ihn genommen habe, habe er das Bügeleisen in der Hand gehabt (Urk. 7/3 S. 11, Antw. auf Frage 93).

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4.7.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahmen Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 13. September 2018, 18. Oktober 2018, 21. November 2018 und 15. Januar 2019 hatte die Beschuldigte keine wesentlichen Ergänzungen oder Korrekturen zum Ablauf des anklagegegenständlichen Vorfalls anzubringen (Urk. 7/7-10).

4.7.4. Befragung vor Vorinstanz

4.7.4.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2019 führte die Beschuldigte wiederum aus, dass sich der Privatkläger in dem Moment verbrannt habe, als sie einen Brief gelesen habe. Sie habe dann natürlich gleich reagiert und den Kinderarzt angerufen. Dieser habe sie gefragt, wie die Verbrennung genau aussehe. Sie habe ihm gesagt, es sei ganz wenig rötlich. Es sei nicht sehr rot gewesen. Es habe nicht so schlimm ausgesehen wie auf den Bildern, welche existieren würden. Dann habe er ihr gesagt, sie solle die Verbrennung fotografieren und ihm schicken. Wer dieses Mail gelesen habe und wer am Telefon gewesen sei, könne sie auch heute nicht beantworten (Urk. 37 S. 10). Auf die Frage, wo das Bügeleisen gewesen sei, als sie nach Hause gekommen seien, bestätigte die Beschuldigte erneut, dass dieses auf dem Bügelbrett gewesen sei. Sie habe im Grossen und Ganzen schon gesehen, dass das Bügeleisen auf dem Bügelbrett gewesen sei, aber sie habe nicht genau darauf geachtet, wie das dagestanden sei (Urk. 37 S. 12). Zudem bestätigte sie erneut, dass sie nicht gehört habe, wie sich das Bügelbrett bewegt habe oder das Bügeleisen zu Boden gefallen sei (Urk. 37 S. 13). Weiter führte sie aus, dass der Privatkläger gesessen sei und das Bügeleisen auf dem Boden gelegen sei, als er geschrien habe. Sie sei aber nicht 100 % sicher. Das einzige, was sie gemacht habe, nachdem der Privatkläger sich verbrannt habe, sei, dass sie das Bügeleisen ausgesteckt und aus seiner Reichweite genommen habe (Urk. 37 S. 14 f.). Auf die Frage, wie ein solches Verletzungsbild des Privatklägers hätte entstehen können, wenn es kein zweizeitiges Geschehen gewesen sei und es nicht zu zwei Kontakten gekommen sei, sagte die Beschuldigte aus, bei einem Fall bzw. Sturz sehr wahrscheinlich schon. Es sei auch so passiert. Anders sei es nicht passiert. Es sei so passiert, wie sie gesagt habe (Urk. 37 S. 26 f.). Auf Vorhalt, sie habe es ja gar nicht gese-- 22 of 51 -hen und nicht gesagt, wie es passiert sei, führte sie aus: "Nein, aber als mein Sohn geschrien hat, habe ich ihn in den Arm genommen und ich habe reagiert. Aber mein Sohn hat sich nicht zweimal verbrannt", und auf die Frage, wieso sie das wisse, gab sie zu Protokoll: "Er hat einmal geschrien. Er hat nicht zweimal geschrien. Da bin ich mir 100%ig sicher." (Urk. 37 S. 27).

4.7.4.2. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2020 führte die Beschuldigte auf entsprechende Fragen zunächst aus, sie wisse nicht mehr, wo das Bügeleisen damals gestanden sei (Urk. 57 S. 8). Auf Vorhalt ihrer bisherigen Aussage, wonach das Bügeleisen auf dem Bügelbrett gestanden sei, sagte sie dann allerdings aus: "Gut, ich sage es ehrlich. Es ist realistisch, dass das Bügeleisen auf dem Bügelbrett stand." (Urk. 57 S. 9). Zudem bestätigte sie erneut, dass sie das Bügeleisen gesehen habe, als sie nach Hause gekommen sei. Sie könne aber nicht sagen, ob es eingesteckt gewesen sei oder nicht (Urk. 57 S. 11 f.).

4.7.5. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte zusammenfassend erneut aus, dass es ein Unfall gewesen sei und sie den Privatkläger definitiv nicht verbrannt habe. Sie sei gar nicht fähig, so etwas ihrem Kind anzutun. Sie habe nicht sofort gewusst, was passiert sei. Der Privatkläger habe geschrien und sie habe ihn in den Arm genommen und getröstet. Sie habe ihn schon angeschaut und auch das Bügeleisen gesehen, aber sie habe nicht gesehen, dass es irgendwie auf seine Wange oder ihn gekommen sei (Prot. II S. 19 ff.). Auf die Frage, ob sie bezweifle, dass die Verletzung vom Bügeleisen stamme, räumte die Beschuldigte ein, diese sei ganz klar vom Bügeleisen, das Kind habe sich verbrannt, und auf die weitere Frage, wo das Bügeleisen zuvor gewesen sei, gab sie zu Protokoll, sehr wahrscheinlich auf dem Bügeltisch (Prot. II S. 20 f.).

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4.8. Aussagen von E._____, Ehemann der Beschuldigten

4.8.1. E._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen zum Ablauf des anklagegegenständlichen Vorfalls machen, da er zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen im Schlafzimmer und damit in einem Nebenraum am Schlafen gewesen ist.

4.8.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 10. November 2017 führte er auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sich der Privatkläger verletzt habe, aus, seine Frau habe ihm das erzählt. Sie habe gebügelt und alles aufgestellt. Sie habe nur schnell einen Brief öffnen wollen. In diesem Moment habe der Kleine am Kabel gezogen (Urk. 8/2 S. 2, Antw. auf Frage 10). Auf die mehrfache Wiederholung der Frage, wann er das letzte Mal das Bügeleisen vor dem Vorfall gebraucht habe, gab er zu Protokoll, ungefähr zwei Wochen vor dem Vorfall (Urk. 8/2 S. 3, Antw. auf Frage 15). Auf die Frage, wann seine Frau das Bügeleisen das letzte Mal verwendet habe, sagte er aus, seine Frau habe vielleicht 5-6 Tage vor dem Vorfall das Bügeleisen gebraucht, um dann eine Frage später auszuführen: "Ich stelle plötzlich fest, dass ich tags zuvor das Bügeleisen verwendet habe. Also am Sonntag. Ich habe die Frage vorhin falsch verstanden." (Urk. 8/2 S. 3, Antw. auf Fragen 16 f.). Weiter führte E._____ aus, er habe vergessen das Bügeleisen abzustellen. Es sei die ganze Zeit eingeschaltet gewesen. Er wisse nicht, ob das Bügeleisen automatisch ausschalte, wenn man es nicht benütze (Urk. 8/2 S. 4). Auch bestätigte er, das Bügeleisen am Strom angeschlossen gelassen zu haben (Urk. 8/2 S. 4). Er verneinte, ein Geräusch gehört zu haben, als das Bügeleisen zu Boden gefallen sei (Urk. 8/2 S. 7). Auf die Frage, ob man es vom Standpunkt der Beschuldigten aus, und zwar zwischen Wohnzimmer und Küche stehend, hören würde, wenn ein Bügeleisen zu Boden fallen würde, sagte er aus: "Ich meine, dass man das hören müsste. Es ist nicht so weit." (Urk. 8/2 S. 8, Antw. auf Frage 65), und auf die Frage, ob der Privatkläger das Bügeleisen selber angeschaltet habe, führte er aus: "Das glaube ich nicht." (Urk. 8/2 S. 8, Antw. auf Frage 70). Weiter führte E._____ aus, seine Frau habe ihm nur gesagt, dass A._____ das Kabel gezogen habe und das Bügeleisen auf seine Wange gefallen sei (Urk. 8/2 S. 9). Auf die Frage, ob es sein könne, dass der Privatkläger das Bügeleisen selbständig angeschaltet habe, sagte E._____ aus, er habe es nicht gesehen.

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Das könne er sich nicht vorstellen, dass dieser das Bügeleisen heruntergezogen, dann in die Hände genommen und angeschaltet habe. Das sei fast zu viel (Urk. 8/2 S. 19, Antw. auf Frage 178).

4.8.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 sagte E._____ aus, er habe keine genaue Vorstellung wie die Verletzungen des Privatklägers entstanden seien. Er habe viel darüber nachgedacht, wie es zu diesen Verletzungen gekommen sei. Entweder habe dieser am Kabel des Bügeleisens gezogen oder er habe am Bügelbrett gestossen, sodass das Bügeleisen heruntergefallen sei (Urk. 8/5 S. 5).

5. Beweiswürdigung

5.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.2. Glaubwürdigkeit

5.2.1. Die Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.

5.2.2. Der Ehemann der Beschuldigten, E._____, wurde ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen, weshalb er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Zudem könnte er als Ehemann der Beschuldigten ein legitimes Interesse daran haben, ihre Darstellung zu bekräftigen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Allerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund der Familienverhältnisse auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen.

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Den Aussagen von E._____ ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

5.2.3. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

5.3. Würdigung

5.3.1. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

5.3.2. Sowohl aus dem ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich als auch aus den eingeholten Gutachten des IRM und FOR ergibt sich, dass die Verletzungen des Privatklägers angesichts der zueinander versetzten Abdrücke auf seiner Wange durch einen zweimaligen Kontakt mit dem Bügeleisen entstanden sein müssen (Urk. 11/3 S. 1; Urk. 13/1 S. 4; Urk. 56 S. 15). In der Gesamtschau der Befunde kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer Kindesmisshandlung durch zweimaliges Aufdrücken eines heissen Gegenstandes auf die linke Wange des Privatklägers gegeben ist (Urk. 13/1 S. 4; Urk. 56 S. 21). Einer der Verletzungsabdrücke auf der Wange des Privatklägers konnte zudem einer klar definierten Stelle der Bügeleisensohle zugeordnet werden, da sich ein Teil der Dampfauslass-Rauten abgezeichnet hatte, während für den zweiten Verletzungsabdruck gemäss Gutachter beinahe beliebige Orte der Bügeleisensohle in Frage kommen (Urk. 56 S. 15). Diese Schlussfolgerungen, welche sich so aus dem ärztlichen Befund, aber auch aus dem Gutachten und -- 26 of 51 -Ergänzungsgutachten des IRM ergeben, sind schlüssig und nachvollziehbar. Nicht gefolgt werden kann zudem der Argumentation der Verteidigung, wonach die Gutachter voreingenommen ans Werk gegangen seien, da sie einfach die Darstellung der Anklage übernommen und mit Wahrscheinlichkeitsvarianten operiert hätten (Urk. 85 S. 14 ff.). Die den Gutachten zugrundeliegenden Fragestellungen wurden offen formuliert, indem insbesondere auch Fragen zu einem möglichen Unfallgeschehen respektive zu einer Selbstbeibringung gestellt wurden (vgl. Urk. 13/5 S. 5 f.; Urk. 52 S. 5 f.; Urk. 56 S. 21), und für die Erstellung der Gutachten standen den Gutachtern nicht nur die Anklageschrift, sondern sämtliche Akten zur Verfügung. Von einer Voreingenommenheit der Gutachter kann somit keine Rede sein, was somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch nicht zu einer Unverwertbarkeit der Gutachten führt. Im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz zog der Verteidiger im Sinne einer Hypothese in Zweifel, dass die beiden Verletzungen zeitgleich entstanden seien (Urk. 59 S. 8). Dies erscheint grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wurde jedoch von der Beschuldigten nie so geltend gemacht. Zudem erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger zwei Mal innert kurzer Zeit (beispielsweise innert wenigen Tagen) selber versehentlich Brandwunden an der linken Wange zuzog, wobei auch die kleinere mutmasslich von einem Bügeleisen stammt.

5.3.3. Aus dem ärztlichen Befund des Kinderspitals Zürich und dem Gutachten des IRM geht zudem klar hervor, dass der Privatkläger aufgrund seines Alters weder die Kraft noch die motorischen Fähigkeiten gehabt hätte, sich das Bügeleisen selber ins Gesicht zu halten und darüber hinaus auch noch zwei Mal in verschiedenen Ausrichtungen auf seine Wange aufzudrücken (Urk. 11/3 S. 2; Urk. 13/5 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 15 f.; Prot. II S. 39 f.) weisen Rechtsmediziner genügend Fachkompetenz auf, um beurteilen zu können, ob ein Kleinkind motorisch in der Lage ist, sich ein Bügeleisen mit einer gewissen Intensität ins Gesicht zu halten oder nicht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger das heisse Bügeleisen nicht zwei Mal ins Gesicht gedrückt hätte, da er bereits beim ersten Mal die Erfahrung gemacht hätte, dass das Bügeleisen heiss ist und erhebliche Schmerzen verursacht. Zudem wäre der Privatkläger aufgrund seines Alters auch nicht in der Lage gewesen, das Bügelei-- 27 of 51 -sen selber durch Drehen eines Schalters anzustellen, was so sowohl von der Beschuldigten als auch dem Kindsvater bestätigt worden ist, welche beide ausgeführt haben, der Privatkläger sei dazu nicht in der Lage (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 12; Urk. 8/2 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass der Kunststoff rund um den Temperaturdrehschalter gemäss Gutachten des FOR 50 °C bis 70 °C heiss wird, zur Spitze hin bis über 100 °C (Urk. 56 S. 7), ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Privatkläger bei einer Berührung sofort vom Bügeleisen abgelassen hätte. Auch dass das Bügeleisen eingesteckt gewesen sein soll, wie das die Beschuldigte geltend macht, und vom Kindsvater nach dem letzten Gebrauch nicht ausgeschaltet worden sein soll, was bedeuten würde, dass das Bügeleisen seit dem Vortrag durchgehend erhitzt gewesen wäre, ist wenig plausibel. Aus dem Kurzbericht "Spurensicherung an Bügeleisen" des FOR geht diesbezüglich hervor, dass das Temperaturwählrad auf Stellung "MAX" gestanden sei und das Bügeleisen über keine automatische Abschaltung bei längerem Nichtgebrauch verfügt habe (Urk. 14/1 S. 3). Wäre das Bügeleisen tatsächlich seit dem Vortag durchgehend erhitzt gewesen, wäre es wohl zu einer Überhitzung mit allfälligen weiteren Folgen gekommen.

5.3.4. Auch dass der Privatkläger vom herunterfallenden Bügeleisen im Gesicht getroffen worden sein soll, wie die Beschuldigte dies teilweise glaubhaft zu machen versuchte (vgl. Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/3 S. 11), lässt sich gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen des Kindsvaters ausschliessen. So wird im Ergänzungsgutachten des IRM festgehalten, dass weder die Lokalisation der Verletzung an sich noch das Fehlen morphologischer Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in diesem Bereich den Schluss zulassen, dass der Privatkläger von einem herunterfallenden Bügeleisen getroffen worden sei (Urk. 13/5 S. 5). Da der Privatkläger neben den Brandverletzungen keine weiteren Verletzungen im Gesicht oder am Körper – insbesondere keine gravierenden Prellungen oder weitere Wunden – aufwies, was so aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM hervorgeht (Urk. 13/1 S. 3) und zu erwarten gewesen wäre, wenn er von einem heissen, 1'130 Gramm schweren (Urk. 14/1 S. 3), vom Bügelbrett herunterfallenden Bügeleisen getroffen worden wäre, lässt sich ausschliessen, dass ihm dieses ins Gesicht gefallen sein soll. Zudem spricht -- 28 of 51 -bereits der Umstand, dass der Privatkläger Brandverletzungen durch zweimaligen Kontakt mit einem Bügeleisen erlitt, dagegen, dass ihm dieses ins Gesicht gefallen ist, ansonsten er lediglich eine Brandverletzung aufweisen würde. Da das Bügeleisen nach einem allfälligen Aufprall auf dem Privatkläger zu Boden hätte fallen müssen, hätte dies auch entsprechend Lärm verursacht. Allerdings verneinten sowohl die Beschuldigte als auch der Kindsvater entsprechenden Lärm gehört zu haben (Urk. 7/3 S. 5 und S. 11; Urk. 8/2 S. 7 f.; Prot. II S. 21).

5.3.5. Selbst die von der Verteidigung geltend gemachte Version, wonach das Bügeleisen zu Boden gefallen sein und der Privatkläger sich dann kriechenderweise an dem auf dem Boden liegenden Bügeleisen verbrannt haben soll (Urk. 41 S. 11; Urk. 59 S. 7), lässt sich gestützt auf die Gutachten des IRM und FOR ausschliessen. So geht aus dem Gutachten des FOR und den 3D-Rekonstruktionen anschaulich hervor, dass bei 100 durchgeführten Versuchen, in 48 Fällen das Bügeleisen beim Herunterfallen in der Endposition liegend flach und in 52 Fällen liegend seitlich auf dem Boden zu liegen gekommen ist, wobei in diesen Positionen eine Berührung mit der Bügeleisensohle unmöglich ist (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.3. ff.), sodass in diesen Positionen die Verletzungen des Privatklägers nicht entstanden sein können. Dass das Bügeleisen in einer stehenden Position auf dem Boden gelandet sein soll, konnten die Gutachter bei den

100 durchgeführten Versuchen nie – nicht einmal annähernd – erreichen, sodass die Wahrscheinlichkeit für diese Position gemäss Gutachter in der konkreten Versuchsanlage 0 % beträgt (vgl. vorstehend, Erw. II. 4.5.3. ff.).

5.3.5.1. Dass das Bügeleisen vom Bügelbrett auf den Boden gefallen sein soll, allenfalls durch ein Ziehen des Privatklägers am Kabel, wie das die Beschuldigte glauben machen will (Urk. 7/1 S. 7 f.; Urk. 7/3 S. 10), erscheint mangels Beschädigung des Bügeleisens oder zuordenbare Spuren am Boden sowie fehlenden Lärms ausgeschlossen. Im Gutachten des FOR wird dazu festgehalten, dass, sofern der Privatkläger am Kabel des Bügeleisens gerissen hätte, dieses auf dem Boden aufgeschlagen wäre, sodass mit Beschädigungen sowohl des Bügeleisens als auch des Bodens zu rechnen gewesen wäre (Urk. 56 S. 12). Allerdings konnten gemäss Kurzbericht Spurensicherung an Bügeleisen des FOR keine Defekte -- 29 of 51 -oder Verformungen am Gehäuse oder der Bügeleisensohle festgestellt werden (vgl. vorstehend, Erw. II.4.4.). Die Gutachter halten weiter fest, dass das Bügeleisen bei einem Herunterziehen an dessen Kabel mit Schwung auf dem Boden aufschlägt und nach dem ersten Aufschlag mit einer Geschwindigkeit von 23 km/h weitere dynamische Bewegungen und Drehungen bis zur Erreichung der Endposition macht (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.3.), was nicht nur eine Beschädigung des Parkettbodens, sondern auch erheblichen Lärm verursacht hätte. Sowohl die Beschuldigte als auch ihr Ehemann verneinten jedoch, Lärm oder Geräusche von einem herunterfallenden Bügeleisen gehört zu haben (Urk. 7/3 S. 5 und S. 11; Urk. 8/2 S. 7 f.; Prot. II S. 21), obwohl sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zwischen Wohnzimmer und Esstisch (vgl. Urk. 7/1 S. 8; Urk. 7/3 S. 3) und damit in unmittelbarer Nähe zum Bügelbrett (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/5) befand. Zwar bestätigte die Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass der Kindsvater das Schreien des Privatklägers gehört habe (vgl. Urk. 7/1 S. 8 f., Antw. auf Frage 80), dass dieser im Nebenzimmer allerdings lediglich den Privatkläger nicht aber den Lärm durch ein allfälliges Aufschlagen des Bügeleisens auf dem Parkettboden gehört haben soll, erscheint wenig überzeugend. Auch vor Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte erneut, dass sie nicht gehört habe, wie sich das Bügelbrett bewegt habe oder das Bügeleisen zu Boden gefallen sei (Urk. 37 S. 13). Somit lässt sich auch die Möglichkeit ausschliessen, dass der Privatkläger das Bügelbrett umge-stossen haben und so das Bügeleisen zu Boden gefallen sein soll, da das Umfallen des Bügelbrettes zusätzlichen Lärm verursacht hätte, wobei diese Variante von der Beschuldigten ohnehin nicht geltend gemacht wurde. Ferner wurde die abgeformte Delle vom Boden von den Gutachtern mit der Geometrie der Ecken und Kanten des Bügeleisens verglichen, wobei diese zum Schluss kamen, dass die Delle nicht vom Bügeleisen stammen könne, da diese wesentlich spitzer sei als jede Ecke des Bügeleisens (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.4.). Eine Beschädigung des Bodens durch ein allfälliges Herunterfallen des Bügeleisens liegt somit ebenfalls nicht vor.

5.3.5.2. Bei einem auf dem Boden liegenden Bügeleisen – selbst für den äusserst unwahrscheinlichen Fall, dass dieses in stehender Position auf dem Boden gelandet wäre – lässt sich ferner nicht erklären, wie es dabei zu einem zweimaligen

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Kontakt mit unterschiedlichen Ausrichtungen gekommen sein soll. In einer solchen Situation wäre es naheliegender gewesen, dass der Privatkläger einfach nach dem Bügeleisen gegriffen hätte und sich so Verbrennungen an seinen tastenden Fingern oder Handinnenflächen zugezogen hätte oder es durch das Vorbeikriechen am Bügeleisen zu Verbrennungen an weiteren Körperpartien gekommen wäre, welche gemäss Gutachten ein verwischtes, streifiges Muster aufgewiesen hätten (vgl. Urk. 52 S. 5). Beim Privatkläger lagen im Gesicht allerdings Kontaktverbrennungen vor, welche ein scharf demarkiertes Verbrennungsmuster aufgewiesen und den verursachenden Gegenstand abgebildet haben (vgl. vorstehend, Erw. II.5.3.2.), was ebenfalls gegen ein Vorbeikriechen am heissen Bügeleisen spricht, ansonsten der Privatkläger verwischte, streifige Verbrennungsmuster im Gesicht aufgewiesen hätte. Zudem hätte der Privatkläger zwei Mal zumindest für kurze Zeit mit dem Bügeleisen in Kontakt kommen respektive zwei Mal daran vorbeikriechen müssen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der damals

13 Monate alte Privatkläger bereits beim ersten Mal gemerkt hätte, dass dies erhebliche Schmerzen verursacht, lebensfremd und hätte ferner dazu geführt, dass er aufgrund der zweimaligen Verbrennungen auch zwei Mal geweint respektive aufgeschrien hätte, was von der Beschuldigten verneint worden ist (Urk. 37 S. 27). Gemäss Aussagen der Beschuldigten soll dieser nur einmal geschrien respektive geweint haben, worauf sie dann sofort zu ihm hingerannt sei (Urk. 7/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 4; Urk. 37 S. 27).

5.3.5.3. Die Gutachter kommen somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 13 ff.) – schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die Verletzungen des Privatklägers in keinster Weise für eine Selbstbeibringung sprechen. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eine Selbstbeibringung durch ein auf dem Boden liegendes oder stehendes Bügeleisen unvorstellbar (Urk. 52 S. 6). Wie vorstehend aufgezeigt, sind keine Gründe ersichtlich, die Schlussfolgerungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen.

5.3.6. Die verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten und des Verteidigers lassen sich nicht nur durch die schlüssigen und überzeugenden Gutachten ausschliessen, sondern stehen teilweise auch in Widerspruch zu den ei-

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genen Aussagen der Beschuldigten. So sagte diese anlässlich ihrer Hafteinvernahme auf die Frage, wie sie sich dieses zweite Dreieck auf der Wange des Privatklägers erkläre, aus, vielleicht sei er noch ans Bügeleisen gekommen, als sie ihn genommen habe (Urk. 7/3 S. 18, Antw. auf Frage 155). Diese Darstellung lässt sich allerdings nicht in Einklang bringen mit ihren mehrfachen Aussagen, wonach sie dem Privatkläger das Bügeleisen aus den Händen genommen und auf den Tisch gestellt haben will, bevor sie ihn getröstet habe (Urk. 7/1 S. 8 f.; Urk. 7/3 S. 2, S. 5 und S. 11). Sofern die Beschuldigte dem Privatkläger das Bügeleisen tatsächlich zuerst weggenommen und dann auf den Tisch gestellt hätte, bevor sie diesen tröstend in die Arme genommen hat, hätte sich dieser gar kein weiteres Mal in ihren Armen verbrennen können.

5.3.7. Die Beschuldigte machte teilweise unklare, widersprüchliche und weitschweifige Aussagen, worauf auch das Kinderspital Zürich in der Strafanzeige hingewiesen hat (vgl. Urk. 11/14) und was auch aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgeht (vgl. Prot. II S. 17 ff.). So führte die Beschuldigte gegenüber der Polizei und damit zwei Tage nach dem anklagegegenständlichen Vorfall aus, sie habe die Verletzung von A._____ fotografiert und dies dem Kinderarzt geschickt, um ihn zu fragen. Der Kinderarzt habe gemeint, sie solle ihm mit einem kalten Lappen die linke Wange kühlen. A._____ habe dies aber nicht mit sich machen lassen, weshalb sie nochmals den Kinderarzt angerufen habe (Urk. 7/1 S. 8 f.). Auch anlässlich ihrer Hafteinvernahme sagte sie aus, sie habe den Kinderarzt angerufen. Der Arzt habe ihr am Telefon gesagt, sie solle kühlen. Er habe gesagt, er würde ein Rezept faxen. Er habe gesagt, sie solle ihn eincremen mit der Creme, die er ihr verschrieben habe, und sie solle ihm Algifor geben gegen die Schmerzen (Urk. 7/3 S. 2). Im Verlauf dieser Einvernahme gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, sie habe den Kinderarzt angerufen. Dieser habe sie ausgefragt. Sie hätten zusammen gesprochen. Dann habe er ihr ein Rezept gegeben. Er habe gesagt, sie solle A._____ morgen oder übermorgen bringen und bis zu diesem Zeitpunkt diese Creme auftragen und bei Schmerzen Algifor geben (Urk. 7/3 S. 14 f.). In einer späteren Einvernahme und erst nachdem sie mit den Aussagen des Kinderarztes konfrontiert worden war, welcher in Abrede stellte, mit der Beschuldigten telefoniert zu haben (Urk. 7/8 S. 1 f.), korrigierte -- 32 of 51 -sie ihre Aussagen dahingehend, dass sie die Praxis angerufen habe, womit sie den Kinderarzt gemeint habe (Urk. 7/8 S. 1). Weiter führte sie aus, wenn sie den Kinderarzt anrufe, dann nehme nicht immer der Arzt ab. Wenn sie ihren Kinderarzt anrufe, dann rufe sie in der Praxis an (Urk. 7/8 S. 2). Erst auf mehrfaches Wiederholen der Frage, ob sie mit dem Kinderarzt Dr. O._____ telefoniert habe, räumte sie ein: "Nein, ich glaube nicht" (Urk. 7/8 S. 2). Weiter führte sie aus, sie habe angerufen und den Fall geschildert. Dann habe sie eine E-Mail geschrieben, danach hätten sie ihr das Rezept geschickt (Urk. 7/8 S. 2). Auch anlässlich ihrer Schlusseinvernahme räumte sie – konfrontiert mit den Aussagen der Praxisassistentin F._____ – ein, es würden immer verschiedene Personen den Anruf entgegennehmen, der Kinderarzt gehe nicht ans Telefon (Urk. 7/10 S. 1). Diese Aussagen stehen ganz klar im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen, wonach der Kinderarzt sie ausgefragt habe, sie zusammen gesprochen hätten und er ihr dann ein Rezept ausgestellt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte anfänglich mehrfach zu Protokoll gab, mit dem Kinderarzt gesprochen zu haben, wenn sie nur mit der Praxisassistentin telefoniert hatte. Da die Beschuldigte diese Aussagen zwei Tage nach dem anklagegegenständlichen Vorfall machte, konnte ihr Erinnerungsvermögen aufgrund der kurzen Dauer noch nicht so stark abgenommen haben, dass sie nicht mehr wusste, ob sie mit einem Mann oder einer Frau am Telefon gesprochen hatte. Dieses Aussageverhalten macht deutlich, dass die Beschuldigte ihre Darstellung jeweils dem aktuellen Untersuchungsergebnis anpasst.

5.3.7.1. Selbst wenn die Beschuldigte geltend macht, sie sei erschrocken und habe sich nach dem Vorfall in einem aufgeregten Gemütszustand befunden, sollte sie dennoch in der Lage sein, zu unterscheiden, ob sie mit dem Kinderarzt persönlich gesprochen oder ihr eine Frau am Telefon Auskunft gegeben hatte, zumal sie sich an die ihr erteilten Anweisungen und insbesondere den Namen des verschriebenen Medikamentes noch sehr genau zu erinnern vermochte. Auch konnte die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 16) – nicht erklären, was genau sie in dieser Situation erschrocken haben soll, zumal sie ja gerade nicht gesehen haben will, wie der Privatkläger sich am Bügeleisen verbrannt haben soll.

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5.3.7.2. Ebenfalls widersprüchlich waren ihre Aussagen betreffend das Anfassen des Bügeleisens nach dem Vorfall. Während sie gegenüber der Polizei und anlässlich ihrer Hafteinvernahme noch ausführte, sie habe das Bügeleisen kurz angefasst und dieses sei nicht "mega mega heiss" gewesen (Urk. 7/1 S. 9) respektive es sei mehr als lauwarm gewesen (Urk. 7/3 S. 13), führte sie später im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen auf die Frage, wie heiss das Bügeleisen gewesen sei, aus, sie wisse es nicht (Urk. 7/3 S. 6, Antw. auf Frage 43). Auch vor Vorinstanz gab sie abweichend zu ihren bisherigen Aussagen zu Protokoll, sie habe das Bügeleisen sicher nicht angefasst, sie habe sich um ihren Sohn gekümmert, sie habe doch keine Zeit gehabt, das Bügeleisen anzufassen (Urk. 37 S. 18). Dass das Bügeleisen nicht "mega mega heiss" gewesen sein soll respektive mehr als lauwarm, ist angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger Verbrennungen 2. Grades erlitten hat (Urk. 11/3 S. 1) und gestützt auf das Gutachten des FOR, wonach das Bügeleisen nach 24 Minuten immer noch eine Temperatur von

63 °C aufweise (Urk. 56 S. 6), ohnehin unglaubhaft.

5.3.8. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte teilweise ausweichende Antworten gab, ohne die an sie gerichtete Frage zu beantworten oder von sich abzulenken versucht, indem sie Vorwürfe gegen das Kinderspital erhebt, was sie auch bei ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung tat (Prot. II S. 22 ff.). So führte sie auf die Frage, in welcher Funktion das Bügeleisen gewesen sei, als sie nach Hause gekommen sei, gegenüber der Polizei ausschweifend aus: "Ich schaute doch. Ich zog es aus dem Kabel und stellte es auf den Essentisch und wartete bis es abgekühlt war. A._____ kommt ja nicht zum Esstisch herauf. Danach habe ich es wieder hinter die Türe versorgt. Auch den Bügeltisch. Die Türe ist dort immer verschlossen. A._____ ist nie in diesem Zimmer." (Urk. 7/1 S. 7, Antw. auf Frage 68). Auf Vorhalt, dass sie verdächtigt werde, ihrem Kind Verletzungen zugefügt zu haben, sagte sie zusammenfassend zudem aus, sie mache auch Anzeige gegen das Kinderspital. Diese hätten nicht einmal die Wunde desinfiziert. So wie ihr Kind dort behandelt worden sei, sei auch nicht nett. Die hätten immer alles wieder verschoben. Dann sei wieder ein anderer Arzt gekommen. Das sei das letzte Mal gewesen, wo sie im Kinderspital gewesen sei. Sie wolle alle, die im Kinderspital um A._____ gewesen seien, anzeigen, weil sie ihn nicht -- 34 of 51 -behandelt hätten (Urk. 7/1 S. 11). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2018 erhob die Beschuldigte erneut Vorwürfe gegen das Kinderspital, indem sie aussagte, es sei ihr nicht begründet worden, wieso ihr Sohn mit zwei blauen Flecken an der Stirn entlassen worden sei und das sei auch nicht entschuldigt worden (Urk. 7/9 S. 2). Fraglich erscheinen auch ihre Aussagen "Ich finde, es existiert kein Beweis das ich es gemacht habe" und "Beweisen Sie, dass ich meinen Sohn verbrannt habe." (Urk. 7/9 S 2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie erneut mehrmals aus, es würden keine Beweismittel dafür existieren, dass sie ihren Sohn verbrannt habe (Prot. II S. 7 und S. 48). Vor Vorinstanz führte sie auf Vorhalt, von Interesse sei, wie der Vorfall wirklich gewesen sei, ausweichend aus: "Ich denke, wenn zum Beispiel ein Autounfall passiert, kann man auch nicht sagen, es ist so oder so passiert. Man kann nur sagen, es hätte so und so passieren können." (Urk. 37 S. 22). Auch als der Beschuldigten vor Vorinstanz die Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich an die KESB Dielsdorf vom 8. November 2017 vorgehalten wurde, aus welcher hervorgeht, dass beim vorliegenden Verletzungsmuster mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer zweimaligen Verletzung ausgegangen werde, welche auch zweizeitig stattgefunden haben könnte, und die Schilderungen der Beschuldigten widersprüchlich und unklar seien, nahm die Beschuldigte zum Inhalt dieser Meldung keine Stellung. Stattdessen machte sie dem Sozialarbeiter Vorwürfe und gab zu Protokoll: "Aber das Verhalten dieses Sozialarbeiters… Er hat Behauptungen gemacht und ich finde es nicht in Ordnung. Ohne etwas gesehen zu haben, solche Behauptungen zu machen. Dies würde ich auch nicht machen." (Urk. 37 S. 19 f.). Auch anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie sich noch erinnern könne, wo sich damals das Bügeleisen und der Bügeltisch befunden hätten, ausschweifende Aussagen ohne die eigentliche Frage zu beantworten, indem sie von möglichen Verbrennungen an einem Backofen oder beim Haarestrecken erzählte (Urk. 57 S. 8). Selbst auf Wiederholung der Frage beantwortete die Beschuldigte diese nicht, sondern betonte, es sei ihr wichtig, dass ihr Sohn wunschlos glücklich sei und dass dieser mehr Spielsachen habe als einige andere Kinder (Urk. 57 S. 8).

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5.3.9. Nicht schlüssig sind auch gewisse Aussagen des Ehemanns der Beschuldigten. So führte dieser im Kinderspital und auch anlässlich seiner Hafteinvernahme anfänglich jeweils aus, dass die Beschuldigte alles aufgestellt sowie gebügelt habe und der Privatkläger am Kabel gezogen habe (Urk. 8/2 S. 2), während er seine Aussagen im Verlauf des Gesprächs respektive der Einvernahme dahingehend korrigierte, dass er tags zuvor das Bügeleisen verwendet habe (Urk. 3; Urk. 8/2 S. 3) und dies, obwohl er gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Frage zuvor noch ausgesagt hatte, er habe das Bügeleisen ungefähr zwei Wochen vor dem Vorfall letztmals gebraucht (Urk. 8/2 S. 3, Antw. auf Frage 15). In der Zusammenfassung der Aussagen Elterngespräche der Kindesschutzgruppe wird zudem festgehalten, dass die Beschuldigte ihren Ehemann daran erinnert habe, dass dieser vor dem Vorfall gebügelt habe, worauf dieser das dann bejaht habe (Urk. 3). Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen hinsichtlich der Frage, wie ihm die Beschuldigte den anklagegegenständlichen Vorfall geschildert haben respektive was ihre Darstellung gewesen sein soll. Während er bei seinen ersten beiden Einvernahmen und damit zeitnah zu den Vorkommnissen mehrfach aussagte, die Beschuldigte habe ihm gesagt, dass der Privatkläger das Bügeleisen am Kabel heruntergezogen und sich so verletzt habe (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 2, S. 7, S. 8, S. 9 und S. 10), schwächte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 seine bisherigen Aussagen ab und sagte in Abweichung zu diesen plötzlich aus, sie hätten überlegt, wie es dazu habe kommen können. Sie hätten sich gefragt, ob der Privatkläger am Kabel des Bügeleisens gezogen habe. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, ob er am Kabel gezogen habe oder ob das Bügeleisen von selbst heruntergefallen sei (Urk. 8/5 S. 3), wobei in einer Protokollnotiz vermerkt wurde, dass die Beschuldigte dazwischengeredet habe (Urk. 8/5 S. 3).

5.3.10. Die Beschuldigte führte gegenüber der Polizei und anlässlich ihrer Hafteinvernahme mehrfach ganz klar aus, dass sie A._____ das Bügeleisen aus den Händen genommen habe und dies dann auf den Esstisch gestellt habe (Urk. 7/1 S. 8 f.; Urk. 7/3 S. 2, S. 5 und S. 11). Aufgrund ihrer Formulierung handelt es sich dabei – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 10 ff.; Urk. 85 S. 10 f.) – nicht einfach um eine Hypothese der Beschuldigten, wie sich -- 36 of 51 -der Vorfall hätte abspielen können, sondern sie bestätigte mehrfach, dass der Privatkläger das Bügeleisen in den Händen gehalten und sie ihm dieses weggenommen habe. Zudem demonstrierte die Beschuldigte anlässlich ihrer Hafteinvernahme auch, wie der Privatkläger das Bügeleisen in den Händen gehalten haben soll (vgl. vorstehend, Erw. II.4.7.2.2.), wobei gemäss Ergänzungsgutachten des IRM der Privatkläger zum Tatzeitpunkt weder die Kraft noch die motorische Fähigkeit aufgewiesen habe, das Bügeleisen – wie von der Beschuldigten demonstriert – zu halten (Urk. 13/5 S. 5 f.). Diese Darstellung der Beschuldigten spricht somit auch gegen den von der Verteidigung vorgebrachten Ablauf des anklagegegenständlichen Vorfalls, wonach das Bügeleisen bereits auf dem Boden gestanden haben und der Privatkläger daran vorbeigekrochen und sich so die Verbrennungen zugezogen haben soll (Urk. 59 S. 7; Urk. 85 S. 18). Gegen die Verursachung der Verletzungen infolge des Vorbeikriechens des Privatklägers am heissen Bügeleisen sprechen allerdings nicht nur die Aussagen der Beschuldigten, welche mehrfach ausführte, das Bügeleisen sei auf dem Bügeltisch gestanden (Urk. 7/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 2 f., S. 8 und S. 20), was sie so erneut anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 21), sondern auch die klaren Feststellungen aus den Gutachten sowie weitere Umstände, welche vorstehend bereits dargelegt wurden (vgl. Erw. II.5.3.5. ff.). Es ist zudem lebensfremd, dass ein Kleinkind im Alter von 13 Monaten, welches sich eine Verbrennung im Gesicht zugezogen hat, umkehren und ein zweites Mal mit der gleichen Wange am heissen Bügeleisen vorbeikriechen soll. Noch unwahrscheinlicher erscheint sodann, dass A._____ das Bügeleisen in die Hand genommen hätte, nachdem er sich ein erstes Mal verbrannt hatte.

5.3.11. Auch dem Einwand der Verteidigung, wonach die Hypothese, dass das Bügeleisen von Anfang an auf dem Boden gestand sei, nicht unberücksichtigt gelassen werden könne (Urk. 59 S. 7; Urk. 85 S. 18), kann nicht gefolgt werden. So sagte die Beschuldigte einerseits mehrfach ganz klar aus, dass das Bügeleisen auf dem Bügelbrett gestanden sei und der Privatkläger das Bügeleisen am Kabel heruntergerissen habe respektive dieses heruntergefallen sein könnte, was ohnehin nur möglich gewesen wäre, wenn dieses auf dem Bügelbrett gestanden wäre. Andererseits ist es lebensfremd, dass der Ehemann nach dem Bügeln seiner Ar-- 37 of 51 -beitskleidung am Vortag das Bügeleisen eingesteckt auf den Boden gestellt und dort stehen gelassen haben soll, zumal er das Bügelbrett ebenfalls nicht weggeräumt hatte und ihm wohl bewusst gewesen sein dürfte, dass dies eine erhebliche Gefahr für den Privatkläger darstellen würde.

5.3.12. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte sehr bemüht darum ist, zu betonen, was für eine fürsorgliche Mutter sie sei und wie gut es dem Privatkläger gehe, was sie so auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt zu Protokoll gab (vgl. Prot. II S. 20 ff.). Um dies zu untermauern, reichte die Verteidigung auch diverse Unterlagen – insbesondere Berichte und Protokolle im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der KOFA-Inten-sivabklärung sowie Fotos des Privatklägers (Urk. 43/1-5/8; Urk. 60/1; Urk.

85 Anhang) – ein. Diesen Unterlagen sowie den beigezogenen Akten der KESB (Urk. 39/1-98) lassen sich zwar keinerlei Hinweise entnehmen, dass der Privatkläger von der Beschuldigten und dem Kindsvater – mit Ausnahme des anklagegegenständlichen Vorfalls – nicht kindergerecht umsorgt wird, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 17) schliesst dies jedoch nicht aus, dass die Beschuldigte auch als fürsorgliche Mutter in einem Moment der Überforderung die Kontrolle über sich verloren und dem Privatkläger dabei die anklagegegenständlichen Verletzungen zugefügt hat.

5.3.13. Was die Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. III.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

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5.3.14. Fazit Insgesamt vermögen die unklaren und widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten das Verletzungsmuster des Privatklägers nicht zu erklären beziehungsweise die überzeugenden Schlussfolgerungen des ärztlichen Befundes des Kinderspitals Zürich und der diversen Gutachten des IRM und FOR nicht zu entkräften. Die beantragte Beweisergänzung (vgl. vorstehend, Erw. I.5.) ist nach dem Dargelegten nicht geeignet, das Beweisergebnis umzustossen, weshalb sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen respektive ein Unfallereignis lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel ausschliessen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Gutachten des IRM und FOR – bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers durch zweimaliges Aufdrücken des heissen Bügeleisens auf dessen linke Wange verursacht hat. Der Anklagesachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 70 S. 34).

2. Würdigung

2.1. Eine schwere Körperverletzung begeht derjenige, der bei einer anderen Person die in Art. 122 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB aufgeführten Verletzungen verursacht. Namentlich gemäss Art. 122 Abs.1 und Abs. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt.

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2.2. Zur Beurteilung der versuchten schweren Körperverletzung ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 9. November 2017, dass der Privatkläger durch das zweimalige Aufdrücken des heissen Bügeleisens eine an der linken Gesichtsseite unterhalb des Auges, von der Nase bis zum Kieferwinkel reichende bis zu ca. 7 cm lange und etwa 4 cm breite Hautläsion erlitten hat, mit rotem Wundgrund und einzelnen, etwas ausgespart wirkenden Zonen (Verbrennungen 2. Grades). An der augennahen Partie war die Läsion relativ scharf begrenzt, kinnwärts lief die Verletzung unscharf begrenzt aus. Es zeigten sich bräunlich-weissliche Verkrustungen, insbesondere in den kinnwärts liegenden Partien. Die Hautläsion liess zwei angedeutete dreiecksförmige Strukturen erkennen, die eine mit ausgeprägt rotem Wundgrund, tiefere Gewebeschichten betreffend und in Richtung der Nase zeigend, die andere mit blass rosabräunlichem Wundgrund, eher oberflächliche Gewebeschichten betreffend und in Richtung des linken äusseren Augenwinkels weisend. In gedachter Fortsetzung einer Geraden der letztgenannten Verletzung zeigte sich zwischen dem linken Nasenloch und der Oberlippe eine rosafarbene, oberflächliche und ca. 1.5 cm lange Hautläsion. An der linksseitigen Unterlippe war eine bis zu ca. 1 cm lange und etwa 0.5 cm breite, dunkelrötliche, streifenförmige Hautläsion zu erkennen (Urk. 13/1 S. 2 f.). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die festgestellten Verletzungen des Privatklägers voraussichtlich binnen einiger Wochen abheilen würden, eine bleibende Narbenbildung aber möglich sei (Urk. 13/1 S. 4). Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen stellen objektiv Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 25) das zweimalige Aufdrücken des heissen Bügeleisens durch die Beschuldigte auf die linke Gesichtsseite des zum Tatzeitpunkt 13 Monate alten Privatklägers in objektiver Hinsicht grundsätzlich geeignet gewesen wäre, bei diesem bleibende und entstellende Brandnarben und damit Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen.

2.3. Ein Versuch liegt unter anderem vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt oder die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt wird, nachdem der Täter mit der Ausführung des Verbrechens begonnen hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt wird damit, dass der -- 40 of 51 -Täter alle subjektiven Merkmale der Tat erfüllt, ohne dass die objektiven Merkmale vollumfänglich verwirklicht wurden. Die schwere Körperverletzung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

2.4. Die Anklage wirft der Beschuldigten eventualvorsätzliches Vorgehen vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.H.). Auf der Wissensseite genügt es, wenn dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines dauernden Begleitwissens mitbewusst waren (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Zu diesen wesentlichen äusseren Umständen gehören die Beweggründe des Täters, die Art der Tathandlung (z.B. die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers) und insbesondere das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bzw. des Erfolgseintrittes. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe nicht darauf vertrauen können, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 101 IV 46; vgl. auch BGE 122 IV 122; BGE 121 IV 253; BGE 119 IV 3; BGE 114 IV 153; BGE 109 IV 140; BGE 104 IV 159).

2.5. Dass ein heisses Bügeleisen mit derart hohen Temperaturen – gemäss Gutachten liegt die maximale Temperatur zwischen 167 °C bis 204 °C (Urk. 56 S. 6) – im Gesicht eines Menschen und insbesondere bei der empfindlicheren Haut eines einjährigen Kindes schwere Verbrennungen mit bleibenden und entstellenden Brandnarben verursachen kann, zählt zum Allgemeinwissen. Dieses Wissen ist der Beschuldigten anzurechnen. Die Beschuldigte musste durch das -- 41 of 51 -zweimalige Aufdrücken des heissen Bügeleisens auf die linke Gesichtshälfte des Privatklägers nicht nur damit rechnen, dass es dabei zu gefährlichen Verletzungen, sondern auch zu bleibenden und entstellenden Brandnarben im Gesicht des Privatklägers hätte kommen können. Das Risiko und die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des tatbestandsmässigen Erfolges ist beim zweimaligen Aufdrücken des heissen Bügeleisens auf die gleiche Körperstelle im Gesicht des Privatklägers derart gross und naheliegend, dass das Verhalten der Beschuldigten nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Umso mehr, als es sich beim Privatkläger um ihren 13 Monate alten Sohn und damit ein schutz- und wehrloses Kind gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ist damit ebenfalls erfüllt.

2.6. Die Beschuldigte hat sich somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

24 Monaten unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 70 S. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei (Urk. 71 S. 3; Urk. 84).

2. Allgemeine Grundsätze

2.1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen be-- 42 of 51 -gangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Beschuldigte mit einer längeren Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist.

2.2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren abgesteckt (Urk. 70 S. 25 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Tatkomponente

3.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dem

13 Monate alten Privatkläger zwei Mal das heisse Bügeleisen in dessen linke Gesichtshälfte und damit auf eine empfindliche Körperstelle drückte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen und Narben im Gesicht nicht nur schmerzbedingt stark ins Gewicht fallen, da die Haut dort besonders empfindlich ist, sondern diese auch die Schönheit erheblich beeinträchtigen können. Der Privatkläger ist der Sohn der Beschuldigten und war ihr aufgrund seines jungen Alters schutz- und wehrlos ausgeliefert, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine im Sinne von Art. 122 StGB schwere Verletzung in Form von bleibenden und angesichts der möglichen Maximaltemperatur des Bügeleisens argen Entstellungen und Brandnarben im Gesicht des Privatklägers eingetreten, läge insgesamt eine mittlere objektive Tatschwere vor.

3.2. Subjektive Tatschwere

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Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass die Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie den Privatkläger durch das zweimalige Aufdrücken des heissen Bügeleisens in sein Gesicht quälen wollte. Vielmehr ist zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass dieser Übergriff in einem Moment der Erschöpfung/Überforderung geschah, was verschuldensmindernd in die Gewichtung miteinzubeziehen ist. Dafür sprechen auch die Feststellungen, welche sich aus den Berichten aufgrund der KOFA-Intensivabklärung und den beigezogenen Akten der KESB ergeben, welche die Beschuldigte als fürsorgliche Mutter beschreiben. Die Tat wurde zudem nicht im Voraus geplant und vorbereitet, sondern es handelte sich – wovon wiederum zugunsten der Beschuldigten auszugehen ist – um eine spontane Aktion. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere erheblich zu relativieren. Das Verschulden ist gesamthaft dennoch als keineswegs mehr leicht einzustufen. Die Vorinstanz erachtete dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden.

3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponente Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Der Privatkläger erlitt zwei Brandwunden an der linken Wange, welche keine langen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zur Folge hatten. Die Verbrennungen sind in der Zwischenzeit vollständig verheilt und es blieben glücklicherweise keine Vernarbungen zurück. Obwohl dies nicht dem Zutun der Beschuldigten, sondern vorwiegend dem Zufall zu verdanken ist, ist strafmindernd zu gewichten, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges einer schweren Körperverletzung nicht in unmittel-- 44 of 51 -barer Nähe lag. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe reduziert, was sich als angemessen erweist.

4. Täterkomponenten

4.1. Persönliche Verhältnisse

4.1.1. Die Beschuldigte führte zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, sie sei in G._____, Bosnien, geboren worden und im Alter von 2 Jahren zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz gekommen. Sie sei zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Bruder bei ihren Eltern in H._____ aufgewachsen. Dort sei sie auch zur Schule gegangen. Sie habe die Primarschule besucht und anschliessend zuerst die Sek. B, dann die Sek. C und schliesslich eine Kleinklasse. Danach habe sie eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin absolviert. Nach ihrem Lehrabschluss habe sie ca. 2 Jahre im I._____ gearbeitet. Später habe sie ca. 2 Monate bei J._____ und einen Monat bei K._____ gearbeitet, bevor sie bei L._____ am Flughafen Zürich begonnen habe. Dort sei sie auf Stundenlohnbasis angestellt gewesen und habe irgendwann keine Einsätze mehr bekommen. Deshalb sei sie dann 2018 für ca. 3 Monate zu M._____ arbeiten gegangen. Mittlerweile arbeite sie im Verkauf beim N._____. Sie sei im Stundenlohn angestellt und verdiene ca. Fr. 20.– pro Stunde. Seit dem tt. März 2015 sei sie verheiratet. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn A._____, geboren tt.mm.2016, in einer 3½-Zimmerwohnung. Ihr Ehemann arbeite nach wie vor bei L._____ und verdiene monatlich ca. Fr. 4'600.– netto. Sie habe kein Vermögen und keine Schulden (Urk. 7/9 S. 3 ff.; Urk. 37 S. 1 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.).

4.1.2. Ergänzend führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie seit Februar 2021 von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Scheidung pendent sei. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn in der ehelichen Wohnung geblieben, für welche der Mietzins inkl. Garagenplatz monatlich Fr. 1'560.– betrage. Sie sei nicht mehr in der Bäckerei angestellt, sondern arbeite als Lieferantin auf Abruf, indem sie über Mittag Essen ausliefere. Sie habe erst kürzlich mit dieser Arbeit begonnen, deshalb wisse sie noch nicht, wie viel sie verdienen werde.

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Ihr Ziel sei es, eine Stelle zu finden, welche sie auch behalten könne. Aktuell werde sie vom Sozialamt unterstützt. Es gebe auch ein Urteil, wonach ihr Ehemann ihr Unterhaltsbeiträge bezahlen müsse. Dieses Geld gehe aber direkt zum Sozialamt. Sie habe weder Vermögen noch Schulden. Seit Sommer 2021 gehe ihr Sohn A._____ in den Kindergarten und zusätzlich dreimal pro Woche in den Hort (Prot. II S. 10 ff.).

4.1.3. Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.

4.2. Vorleben Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 72). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4.).

4.3. Nachtatverhalten

4.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

4.3.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere -- 46 of 51 -Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (W IPRÄCHTI-GER/K ELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

4.3.3. Zwar ist die Beschuldigte nicht geständig und zeigt auch keine Einsicht in das von ihr verübte Unrecht oder Reue. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall um den Privatkläger kümmerte, den Kinderarzt kontaktierte, den Privatkläger ins Kinderspital brachte und ihn und seine Wunden gemäss den Anweisungen der Ärzte pflegte. Ihr fürsorgliches Verhalten unmittelbar nach der Tat ist strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem sind seit der Tat mehr als 4 Jahre vergangen, in welchen sich die Beschuldigte wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat, was ihr ebenfalls zugutezuhalten ist. Die Vorinstanz hat dem Nachtatverhalten der Beschuldigten mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 6 Monate angemessen Rechnung getragen. Dies erweist sich namentlich aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte durch das mehrere Jahre dauernde Strafverfahren offensichtlich stark belastet wurde, als zutreffend.

5. Fazit Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 23/1; Urk. 23/8; Art. 51 StGB). V. Strafvollzug

1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für einen vollständig bedingten Vollzug gemäss Art. 42 aStGB zutreffend wiedergegeben (Urk. 70 S. 30 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

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2. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vorstehend, Erw. IV.4.2.) und hat sich seit der Tat, welche nunmehr 4 Jahre zurückliegt, wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sodass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt. Zudem belegen die Berichte aufgrund der KOFA-Intensivabklärung und die Akten der KESB, dass die Beschuldigte seit dem Vorfall einen guten Umgang mit dem Privatkläger pflegt und sich fürsorglich um diesen kümmert, was die gute Prognose untermauert. Da die Beschuldigte aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann die Hauptbetreuungsperson für den Privatkläger ist, wäre ein nur teilweiser Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht nur für die Beschuldigte, sondern auch für den 5-jährigen Privatkläger äusserst einschneidend. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich sowohl durch das vorliegende Strafverfahren und die erstandene Untersuchungshaft von 4 Tagen als auch die auszufällende Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (HEIMGARTNER, in: DO-NATSCH/H EIMGARTNER/I SENRING /W EDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 44 m.w.H.). Die Beschuldigte ist Ersttäterin, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6-9) zu bestätigen.

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2. Die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Berufungen jeweils vollumfänglich, wobei sich die Berufung der Staatsanwaltschaft allerdings auf den Strafpunkt beschränkt. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 11'400.– (Urk. 86) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage von zwei Dritteln (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 22. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'400.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

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Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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