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Entscheid

SB210195

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

1. Juli 2022Deutsch114 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210195-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 1. Juli 2022 in Sachen A....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210195-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 1. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

2. C._____, Privatklägerin

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 24. September 2020 (DG200003)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. März 2020 (Urk. 1/26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 60 ff.)

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

− des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;

− des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie

− der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Von den Vorwürfen

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;

− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

− der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 4 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von

5 Jahren des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die Zivilklagen der Privatkläger 1 bis 3 werden abgewiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B01014-2019 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

− 3.23 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A012'477'202); − 16.1 Gramm Kokain, 8 Portionen (Asservat-Nr. A012'477'224); − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A012'477'246); − 1 Cola-Flasche, 5 dl, mit GHB/GBL, ¾ voll (Asservat-Nr. A012'477'257); − 5.4 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A012'477'280); − 2 Flaschen Poppers (Asservat-Nr. A012'478'078).

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "Samsung" (Asservat-Nr. A012'478'056) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe gegenüber der Kantonspolizei Zürich nicht verlangt

werden, so bleibt das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2019 beschlagnahmte Abnehmer-Liste (Asservat-Nr. A012'478'067) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

12. Die folgenden am 8. Januar 2019 von der Stadtpolizei Zürich beim Privatkläger 1 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Kleidungsstücke sind dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen hin herauszugeben:

− Jeanshose grau (Asservat-Nr. A012'200'010); − T-Shirt, grau mit hellen Blumen (Asservat-Nr. A012'200'021); − Schal grün-schwarz (Asservat-Nr. A012'200'054); − Jacke "Urban Classics", schwarz (Asservat-Nr. A012'200'065).

Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe gegenüber der Kantonspolizei Zürich nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

13. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K190328-024 / 75057431 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2019 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 700.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.–.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

16. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'481.55Auslagen Untersuchung Fr. 560.– Auslagen Polizei Fr. 2'500.–Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

17. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden im Umfang von einem Viertel (wovon Fr. 700.– durch den beschlagnahmten Bargeldbetrag gemäss Dispositivziffer 14 gedeckt wird) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen.

18. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 27'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 6'950.–.

19. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin des Privatklägers 1 mit Fr. 18'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

20. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 9'942.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 2 (Spiegelstrich 3), Ziff. 9, 10, 11, 12, und 13, 15, 16 und 20-22 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 aufzuheben und gemäss untenstehenden Anträgen zu korrigieren. Die Ziffern 2 (Spiegelstrich 1 und 2), 8, 14, 17 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 seien zu bestätigen.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, wegen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, wegen des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei die erstandene Haft von

4 Tagen anzurechnen ist.

5. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

6. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB abzusehen.

7. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener-Informationssystem abzusehen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9. Die Anträge des Privatklägers 1 und Zweitberufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Vertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 121 S. 1 ff.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2020 (DG200003), sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: Ziffer 2 (Spiegelstrich 1 und 2), Ziffer 3-8, Ziffer 14 und Ziffer 17-18.

2. Der Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- und Zweitberufungskläger B._____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Eventualiter sei die Zivilklage in puncto Schadenersatz auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2019 zu bezahlen.

5. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– sei dem Privatkläger B._____ zuzusprechen, unter Anrechnung an seinen Anspruch auf Genugtuung.

6. Dem Privatkläger B._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die sprechende Rechtsanwältin als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin beizugeben.

7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und MwSt. zu entrichten.

9. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und MwSt. seien ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 93 S. 1)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_______________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 24. September 2020 (Urk. 83; Prot. I S. 43) liessen der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 77 f.; Urk. 80). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 24. März 2021 zugestellt (Urk. 82). Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 liessen ihre schriftlichen Berufungserklärungen unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 8. April 2021 (Urk. 85) bzw. 12. April 2021 (Urk. 86; Urk. 87/1-3) einreichen. Die Privatklägerin 2 liess die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenützt verstreichen, weshalb auf ihre Berufung mit Beschluss vom 26. April 2021 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 2 verzichteten mit Eingaben vom

26.

bzw. 27. Mai 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 92 und Urk. 93), was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95). Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde nach anfänglicher Abweisung am 20. Mai 2022 gutgeheissen (Urk. 93; vgl. Urk. 96/1-2; Urk. 109 f.).

2.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Verteidiger mit der Begründung, dass er seine Tätigkeit als Strafverteidiger weitestgehend aufgebe, und beantragte namens des Beschuldigten, dass Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als neue amtliche Verteidigerin eingesetzt werde (Urk. 101). Dessen Gesuch wurde im Einverständnis mit Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 entsprochen (Urk. 102 f.), das Rubrum entsprechend angepasst und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Beschluss vom 15. November 2021 mit Fr. 1'398.15 (inkl. MwSt.) entschädigt (Urk. 106).

3.

Am 1. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 liess der Privatkläger 1 diverse medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 113; Urk. 114/1-5), die zu den Akten genommen wurden, und seinen Beweisantrag erneuern (vgl. nachfolgend Erw. II.2.), wozu die amtliche Verteidigerin unter dem Datum vom 28. Juni 2022 Stellung nahm (Urk. 119). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die amtliche Verteidigerin und die Vertreterin des Privatklägers 1 die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 9 ff.).

II. Prozessuales

1.1

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

1.2

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositivziffer 1) und die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 3 bis 5) sowie die Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6 und 7; Urk. 85 S. 3; Urk. 122 S. 1 f.). Diesbezüglich ist indes anzumerken, dass der Beschuldigte im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und lediglich moniert, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zur Anwendung gebracht worden sei (Urk. 85 S. 5; Urk. 122 S. 4 f.). Entsprechend ist Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2-4 (Schuldspruch mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) als rechtskräftig zu erklären.

1.3.1. Der Privatkläger 1 ficht mit seiner Berufung den durch die Vorinstanz ergangenen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen sowie der versuchten schweren Körperverletzung an und verlangt neben der Verurteilung des Beschuldigten dessen angemessene Bestrafung. Zudem beantragt er die Feststellung, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatz nach zu Schadenersatz zu verpflichten sei, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, und die Zusprechung einer Genugtuung unter Anrechnung der beschlagnahmten Barschaft. Dies im Wesentlichen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 121 S. 1 ff.). Sein Rechtsmittel richtet sich damit gegen die Dispositivziffern 2, Spiegelstrich 1-2 (Freispruch von der qualifizierten einfachen sowie der versuchten schweren Körperverletzung), 3 bis 5 (Strafe), 6 und 7 (Landesverweisung), 8 (Zivilforderung), 14 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaft), 17 (Kostenauflage) sowie 18 (Entschädigung amtliche Verteidigung).

1.3.1. Der Privatkläger 1 ficht mit seiner Berufung den durch die Vorinstanz ergangenen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen sowie der versuchten schweren Körperverletzung an und verlangt neben der Verurteilung des Beschuldigten dessen angemessene Bestrafung. Zudem beantragt er die Feststellung, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatz nach zu Schadenersatz zu verpflichten sei, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, und die Zusprechung einer Genugtuung unter Anrechnung der beschlagnahmten Barschaft. Dies im Wesentlichen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (vgl. Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 121 S. 1 ff.). Sein Rechtsmittel richtet sich damit gegen die Dispositivziffern 2, Spiegelstrich 1-2 (Freispruch von der qualifizierten einfachen sowie der versuchten schweren Körperverletzung), 3 bis 5 (Strafe), 6 und 7 (Landesverweisung), 8 (Zivilforderung), 14 (Entscheid über beschlagnahmte Barschaft), 17 (Kostenauflage) sowie 18 (Entschädigung amtliche Verteidigung).

1.3.2. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt sowie bei Fragen der Einziehung und bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelung, soweit ihre Interessen hiervon betroffen sind, anfechten. Gestützt auf Art. 382 Abs. 2 StPO ist sie in der Regel zur Anfechtung des Strafpunktes nicht legitimiert. Handelt es sich aber beim erstinstanzlichen Urteil um einen Freispruch oder einen nach Auffassung der Privatklägerschaft auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldspruch, kann sie auch eine strengere Bestrafung beantragen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 StPO N 17 m.w.H. [nachfolgend zit. SK StPO-AUTOR]; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 StPO N 6). In einem solchen Fall ist die Strafe untrennbar mit dem Schuldpunkt verbunden. Im Fall der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt hat das Berufungsgericht eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion auszufällen (BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 59) und auch die mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils müssen neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (SK StPO-ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 399 StPO N 19).

1.3.3. Der Privatkläger 1 ist demnach lediglich im Schuld- und Zivilpunkt – sofern es seine eigene Zivilklage betrifft, ansonsten ist er nicht beschwert – zur selbständigen Anfechtung legitimiert, jedoch gelten die damit eng verknüpften Teile des Urteils als mitangefochten. Wird die Berufung des Privatklägers 1 jedoch dahingehend abgelehnt, dass es bei einem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen und versuchten schweren Körperverletzung bleibt, ist hinsichtlich der Sanktion, der Massnahmen und der Kosten- und Entschädigungsregelung das Verbot der reformatio in peius zu beachten.

1.4. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 2-4 (Schuldspruch mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 2, Spiegelstrich 3 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), 9 bis 13 (Verwendung von Asservaten und Spuren),15 und 16 (Kostenfestsetzung) sowie

19 und 20 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2.1. Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger 1 diverse Röntgenbilder und berichte des Stadtspitals Triemli zu den von ihm erlittenen Fussverletzungen eingereicht. Ausserdem beantragt er im Sinne einer Beweisergänzung ein Gutachten darüber, ob der Bruch seiner rechten Mittelfussknochen III und IV bereits unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall am 8. Januar 2019 bestanden habe (Urk. 113; Urk. 114/1-5). Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht erwogen habe, dass der Mittelfussknochenbruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sein könne und entsprechend nicht durch den Beschuldigten verursacht worden sei. Das Gutachten könne aufklären, ob der Bruch der Mittelfussknochen bereits bei der Einlieferung in den Notfall beim Stadtspital Triemli vorgelegen habe und ob die Verursachung der Verletzungen sich mit seinen glaubhaften Schilderungen des Vorgefallenen decken würden (Urk. 113 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 86 S. 4 f., 12 f.).

2.2. Dieser vom Privatkläger 1 bereits mit Einreichung der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 einstweilen abgewiesen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 liess der Privatkläger 1 den Beweisantrag auf Erstellung des vorgenannten Gutachtens erneuern (Urk. 113; vgl. auch Prot. II S. 13).

2.3. Auf die vom Privatkläger 1 beantragte Beweisergänzung ist zu verzichten und der Beweisantrag ist abzuweisen. Im Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 9. Januar 2019 sind die Diagnosen im Zusammenhang mit der Hospitalisation des Privatklägers 1 direkt am Anschluss an den anklagegegenständlichen Vorfall dokumentiert, u.a. dessen Verletzung am rechten Fuss ("Laterale Malleolarfraktur Weber B rechts"). Bei der Behandlung des Privatklägers 1 am 8. Januar 2019 wurde (noch) kein Bruch der Mittelfussknochen dokumentiert (Urk. 2/9/3). Aufgrund der eingereichten Röntgenbilder ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht erkannt wurde, weil zunächst vor allem das Sprunggelenk des Privatklägers 1 durchleuchtet wurde (Urk. 114/5). Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bruch der Mittelfussknochen bereits am Abend des 8. Januar 2019 vorhanden war. Selbst wenn der Bruch der Mittelfussknochen III und IV – wie vom Privatkläger 1 vorgebracht – bereits bei der ersten Untersuchung Bestand hatte, trägt dies noch nichts zur Erstellung des inkriminierten Sachverhalts bei. Denn der Beschuldigte macht namentlich geltend, der Privatkläger 1 sei ihm am Ende des eingeklagten Vorfalls nachgerannt und dabei wahrscheinlich umgefallen (Urk. 2/4/1 F/A 31) bzw. er habe von seinem Begleiter gehört, dass der Privatkläger 1 gestürzt sei, als er ihm (dem Beschuldigten) nachgerannt sei (Urk. 2/4/3 F/A 82 ff.; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 27 f.). Auch wenn der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen den Sturz selber nicht gesehen hat und nicht weiss, ob sich der Privatkläger 1 dabei verletzt hat (Prot. I S. 19 und Prot. II S. 28; vgl. auch Urk. 2/4/1 F/A 52, 54), stellt er dies also als mögliche Erklärung für den Mittelfussbruch des Privatklägers 1 zur Disposition. Die Sachdarstellung des Beschuldigten wird denn auch durch den ärztlichen Befund vom 14. Mai 2019 nicht ausgeschlossen. Dieser führt zwar sämtliche diagnostizierten Verletzungen des Privatklägers 1 auf, u.a. auch den Bruch der Mittelfussknochen III und IV, und benennt als ursächlich ein direktes Trauma, beispielsweise durch Schläge oder Gegenstände, kann eine Selbstbeibringung aber nicht ausschliessen (Urk. 2/9/5 S. 1); so auch der spätere ärztliche Befund der Universitätsklinik Balgrist vom 16. September 2019 (Urk. 2/9/12). Entsprechend entfällt die Notwendigkeit eines Gutachtens. Es ist vielmehr – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – vorab abzuklären, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, den Fuss des Privatklägers 1 in der in der Anklageschrift umschriebenen Art und Weise malträtiert zu haben, wofür auf die Sachverhaltserstellung zu verweisen ist (vgl. nachstehend Erw. III.).

3. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 stellte im Berufungsverfahren – wie vor Vorinstanz – erneut das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 86 S. 4, 6 ff.; Urk. 121 S. 2). Dem Privatkläger 1 wurde bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Wirkung per 20. Februar 2019 als dessen unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt (Urk. 1/15/5). Mit Blick auf die dargelegten aktuellen finanziellen Verhältnisse des Privatklägers 1 ist seine Mittellosigkeit – der Privatkläger 1 erhält Zusatzleistungen zur IV – ausgewiesen (Urk. 87/2-3), seine Berufung erscheint nicht aussichtslos und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ist zur Wahrung seiner Rechte geboten, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor Bestand hat.

III. Sachverhalt

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden Dossier 1, Anklageziffer 1 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), sowie Dossier 2, Anklageziffer 2 (qualifizierte einfache und versuchte schwere Körperverletzung), wobei der Beschuldigte den Anklagesachverhalt betreffend Ersteres anerkennt (statt vieler Urk. 1/3/9 F/A 46; Prot. I S. 15 f.). Das Geständnis des Beschuldigten in Dossier 1, Anklageziffer 1 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. 1/1; Urk. 1/2/2; Urk. 1/4/1; Urk. 1/6/4; Urk. 1/7/3 f.; Urk. 1/8/1) und ist entsprechend erstellt. Der Beschuldigte rügt mit seiner Berufung einzig die Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Urk. 85 S. 5; Urk. 122 S. 4 f.), worauf im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein wird (vgl. Erw. V.2.1. und V.4.2.). Hingegen bestreitet der Beschuldigte Dossier 2, Anklageziffer 2 (qualifiziert einfache und versuchte schwere Körperverletzung). Er räumt zwar ein, dass es zum Gegenstand der Anklage bildenden Treffen zwischen dem Privatkläger 1 und ihm kam, bei welchem er in Begleitung zwei weiterer Personen und der Privatkläger 1 in Begleitung der Privatklägerin 2 war, bestreitet indes jegliche Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 1 (vgl. nachstehend Erw. III.3.1.). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

2. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2, Anklageziffer 2, in verkürzter Form vorgeworfen, sich am 8. Januar 2019, um ca. 21.00 Uhr, zusammen mit seinen zwei Begleitern an den vereinbarten Ort an der D._____ in Zürich begeben und mit einem hinter seinem Rücken versteckt gehaltenen grossen Kreuzschlüssel aus Metall auf den Privatkläger 1 gewartet zu haben. Nach Eintreffen des Privatklägers 1 in Begleitung seiner Freundin, der Privatklägerin 2, habe der Beschuldigte beidhändig mit dem Kreuzschlüssel über seinem Kopf ausgeholt und mit dem Kreuzspitz voraus eine gezielte Schlagbewegung gegen den Kopf des Privatklägers 1 vorgenommen, wobei es Letzterem gelungen sei, den Schlag abzuwehren. In diesem Zusammenhang sei der Kreuzschlüssel zu Boden gefallen. Sogleich hätten die beiden Begleiter des Beschuldigten den Privatkläger 1 gepackt und nach hinten zu Boden gezogen, wobei der Beschuldigte vom Privatkläger 1 mit zu Boden gerissen worden sei. Der sich über dem am Boden liegenden Privatkläger 1 befindende Beschuldigte habe daraufhin erneut den Kreuzschlüssel behändigt und mit diesem versucht, mit einer eher unkontrollierten Schlagbewegung gegen das Gesicht des Privatklägers 1 zu schlagen, was aber von Letzterem erneut habe abgewehrt werden können. Der Beschuldigte habe sich in der Folge auf den linken Fuss des weiterhin durch seine zwei Begleiter am Boden fixierten Privatklägers 1 gesetzt und mit dem erneut behändigten Kreuzschlüssel ca. fünf- bis siebenmal hintereinander auf dessen rechten Fuss eingeschlagen, wogegen sich der Privatkläger 1 nicht habe wehren können. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten eine qualifizierte einfache Körperverletzung und hinsichtlich der ersten gezielten Schlagbewegung gegen den Kopf des Privatklägers 1 eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen (Urk. 1/26, auch zu den Einzelheiten).

3.1. Wie bereits erwähnt bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf auch im Berufungsverfahren. Vor Vorinstanz machte er kurz zusammengefasst geltend, es sei krank, was der Privatkläger 1 ihm versuche anzuhängen. Dieser wolle sich für irgendwelche Sachen rächen und ihm ein Bein stellen. Der Privatkläger 1 habe das Ganze geplant und sich entsprechend vorbereitet. Er habe diesen an jenem Tag, gemeint dem 8. Januar 2019, nicht angerührt. Ganz im Gegenteil habe der Privatkläger 1 ihn angreifen wollen. Dieser habe herumgeschrien und mit seinem Messer vor ihm herumgefuchtelt (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Depositionen und betonte erneut, dass er anders als der Privatkläger 1 keine Waffe bei sich gehabt und diesem keine Verletzungen zugefügt habe, vielmehr der Privatkläger 1 auf ihn losgegangen sei (Prot. II S. 24 ff., vgl. insb. S. 27 f.).

3.2. Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie vor Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 betreffend die Geschehnisse vom 8. Januar 2019 im höchsten Masse widersprüchlich bzw. keineswegs stringent sowie Absprachen zwischen dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 durchaus möglich gewesen seien bzw. auch stattgefunden hätten. Die Privatklägerin 2 habe im vorliegenden Verfahren auch zugunsten ihres (damaligen) Verlobten, dem Privatkläger 1, ausgesagt, und es sei zu beachten, dass die Privatkläger 1 und 2 aufgrund der gestellten Zivilforderungen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, was nicht zuletzt auch aus Chat-Nachrichten zwischen den beiden hervorgehe. Die Vorinstanz habe deshalb und aufgrund der durch die psychischen Störungen bedingten übertriebenen Rachegedanken des Privatklägers 1 zu Recht gefolgert, dass dieser ein klares Motiv gehabt habe, den Sachverhalt wie von ihm dargestellt vorzubringen. Betreffend die Aussagen zum eigentlichen Aufeinandertreffen sei namentlich sehr erstaunlich, dass die Privatkläger 1 und 2 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen noch keine (versuchten) Schläge mit einem Schraubenschlüssel gegen den Kopf des Privatklägers 1 erwähnt hätten und die Privatklägerin 2 solche auch bei der Staatsanwaltschaft nicht genauer habe beschreiben können. Ebenfalls auffällig sei, dass der Privatkläger 1 bei der Staatsanwaltschaft eine vollkommen übertrieben detaillierte Schilderung des Vorganges zu Protokoll gegeben habe und dass die Tatwaffe von beiden von Beginn weg verschieden beschrieben worden sei. Auch im Spitalbericht seien keine versuchten Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 erwähnt. Allgemein habe die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 schlüssig gewürdigt und zu Recht nicht darauf abgestellt. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten konsistent sowie glaubhaft. Schliesslich sei durchaus denkbar, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 durch einen Sturz oder selbstverschuldetes Umknicken des Fusses entstanden seien. Äussere sichtbare Verletzungen, wie sie bei mehrfachen wuchtigen Schlägen mit einem massiven Schraubenschlüssel entstünden, seien auf den Bildern, welche die Polizei vom Fuss des Privatklägers 1 noch im Spital erstellt habe, nicht im Ansatz ersichtlich. Ersichtlich sei nur ein geschwollener Knöchel, was für die Sturz-These spreche, ebenso wie die übrigen leichten Verletzungen des Privatklägers 1. Auch der Bericht des Stadtspitals Triemli sowie der ärztliche Befund der Universitätsklinik Balgrist halte fest, dass eine Selbstbeibringung der Verletzungen prinzipiell möglich sei. Wenn Letzterer es als unwahrscheinlich bezeichne, dann werde das basierend auf der Aussage des Privatklägers 1 gesagt, wonach ein Streit stattgefunden habe, und nicht aufgrund der Verletzung. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht erwogen, dass sich der Privatkläger 1 die Verletzungen durchaus selber (z.B. durch einen Sturz) hätte zugefügt haben können. Dass der Privatkläger 1 anlässlich der ärztlichen Untersuchung mitgeteilt habe, er sei geschlagen worden und ihm schmerze der Fuss, ändere daran nichts. Die Ausführungen vermöchten keine Verletzung durch den Beschuldigten zu untermauern. Es sei zudem klar davon auszugehen, dass die Brüche des Mittelfussknochens am 8. Januar 2019 nicht vorgelegen hätten und der Privatkläger 1 erst am 11. Januar 2019 einen Gips erhalten habe, was mit der Vorinstanz jedoch insofern irrelevant sei, als dass die Herkunft der Verletzungen selbst nicht geklärt werden könne (Urk. 122 S. 3, 6 ff. i.V.m. Prot. II S. 33 ff.; Urk. 72 S. 5 ff.).

3.3. Die Vertreterin des Privatklägers 1 stellte sich vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Fülle an Realkennzeichen enthielten und mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmten, wobei sie betonte, dass die beiden keine Möglichkeit gehabt hätten, sich vor der ersten Einvernahme bei der Polizei abzusprechen. Die Aussagen des Privatklägers 1 seien derart spezifisch und detailliert, dass sie unmöglich erfunden, konstruiert oder gar orchestriert sein könnten. Dahingegen seien die Aussagen des Beschuldigten inkonsistent und bruchstückhaft. Immer wenn es heikel geworden sei, habe dieser die Aussage verweigert oder habe das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vor sich gehabt. Gestützt auf die Aussagen von E._____ sei mit der Vorinstanz zudem völlig unklar, ob dieser überhaupt vor Ort gewesen sei bzw. dessen Aussagen erschütterten die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten gänzlich. Ebenso der Umstand, dass sich der Beschuldigte weigere, die dritte involvierte Person bekanntzugeben. Seine diesbezüglichen Angaben seien höchst unglaubhaft. Mit der Vorinstanz könne entsprechend nicht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abgestellt werden. Dessen Aussagen betreffend das Hauptgeschehen seien erfunden sowie eingeübt und der Beschuldigte habe sich unrichtigerweise in die Opferrolle begeben. Schliesslich sprächen auch die Arztberichte und medizinischen Befunde für sich. Die Verletzungen des Privatklägers 1 könnten nicht von einem simplen Umfallen herrühren (Urk. 121 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 32; Urk. 66 S. 3 ff.). Im Berufungsverfahren rügt die Vertreterin des Privatklägers 1 die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, insbesondere dass deren Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur Verletzungsverursachung krass einseitig und unzulässigerweise nur zugunsten des Beschuldigten ausgefallen seien. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei nicht geringfügig, sondern als massiv eingeschränkt zu bezeichnen, sowie auch jene von E._____. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelte die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 indes nicht als eingeschränkt und die Widersprüche und Ungereimtheiten in dessen Aussagen seien nicht markant und teils auf die Umstände der ersten Einvernahme sowie dessen Besonderheiten zurückzuführen. Das Vorliegen gewisser Widersprüche spreche gerade für die Glaubhaftigkeit seiner und der Aussagen der Privatklägerin 2. Die Kerngeschichte des Privatklägers 1 sei stets widerspruchsfrei geblieben und decke sich vollumfänglich mit den Aussagen der Privatklägerin 2, was die Vorinstanz verkannt habe. Im Übrigen würden die Aussagen des Privatklägers 1 durch die medizinischen Berichte sowie die Notrufaufnahmen gestützt, insbesondere beinhalte bereits der Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 9. Januar 2019 eine relativ detaillierte Schilderung des Privatklägers 1 über das Vorgefallene. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 auch auf einen einfachen Selbstunfall zurückgeführt werden könnten, sei geradezu willkürlich. Ausgeschlossen sei ebenfalls, dass die Verletzungen der Mittelfussknochen erst nach dem Vorfall vom 8. Januar 2019 entstanden seien (Urk. 86 S. 8 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.).

4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, die für sie ausschlaggebenden Beweismittel aufgezählt und sich richtig zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 83 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist als verwertbares Beweismittel einzig die Einvernahme der Privatklägerin 2 in einem anderen Verfahren gegen den Privatkläger 1 betreffend Drohung (Unt.-Nr. 2019/36429) zu erwähnen (Urk. 2/14/2/4), welche zwar nicht direkt das Tatgeschehen betrifft, aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 bzw. der Glaubhaftigkeit deren Darstellung von Bedeutung ist.

5. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls zutreffend zur Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Personen geäussert. Es kann auch diesbezüglich vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter nachstehenden Hervorhebungen und Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 83 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.1. Die Vorinstanz erwog überzeugend, dass der Beschuldigte ein legitimes und natürliches Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. sich zu entlasten. Als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ist er auch nicht zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. Folglich sind seine Aussagen mit entsprechender Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen, es besteht aber kein Anlass, dem Beschuldigten deswegen die Glaubwürdigkeit generell abzusprechen. Anders als die Vertreterin des Privatklägers 1 vorbringt (vgl. Urk. 121 S. 5), spielt denn auch die drohende Landesverweisung in diesem Kontext keine Rolle, da bereits die vom Beschuldigten anerkannte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Von entscheidender Bedeutung ist auch bei ihm, wie bei allen anderen Aussagepersonen, die Glaubhaftigkeit einer bestimmten Darstellung im konkreten Kontext (BGE 133 I 33 E. 4.3).

5.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 ist zu den Erwägungen der Vorinstanz ergänzend anzufügen, dass diese in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mehrheitlich als Auskunftspersonen nicht unter der Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB ausgesagt haben. Die Privatklägerin 2 wurde von der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020 zwar auch noch als Zeugin betreffend die Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 befragt. Damals sagte sie unter der Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB aus. Ungeachtet dieses Rollenwechsels handelt es sich bei der Privatklägerin 2 aber um keine unabhängige Zeugin, weshalb die Tatsache, dass sie unter Wahrheitspflicht aussagte, ihre Glaubwürdigkeit nicht steigert. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass die Privatkläger 1 und 2 zum Tatzeitpunkt und zumindest bei ihren ersten Einvernahmen ein Paar waren sowie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben bzw. die Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt ihrer Aussagen hatte (zwischenzeitlich hat sie ihre Berufung zurückgezogen); zumindest der Privatkläger 1 erhoffte sich jedenfalls zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 350'000.– aus seiner Zivilforderung, wie sich aus aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten ergibt (vgl. Urk. 2/14/2/3 S. 1 f.). Mit der Vorinstanz ist ebenfalls zu bedenken, dass die Privatkläger 1 und 2 beide bereits vor der Tat schlecht auf den Beschuldigten zu sprechen waren, u.a. aufgrund eines angeblich von Letzterem zu deren Nachteil verübten Raubes, was sie zu falschen Aussagen hätte verleiten können. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Privatkläger 1 unbestrittenermassen an Impulsstörungen leidet, welche zu Kontrollverlusten führen und sich in aggressivem resp. bedrohlichem Verhalten äussern können. Gemäss Angabe der fallführenden Staatsanwältin hat dieser im Vorverfahren denn auch einen verhaltensauffälligen Eindruck hinterlassen (vgl. Urk. 65 S. 2). Nach dem Gesagten ist insgesamt betrachtet deshalb von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 und 2 auszugehen. Entscheidend ist aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen und in die weiteren für die Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorhandenen Beweismittel einzubetten.

5.3. Ein Freund und angeblicher Begleiter des Beschuldigten am 8. Januar 2019, E._____, wurde im Vorverfahren, weil anfänglich eine strafbare Beteiligung seinerseits an den eingeklagten Taten im Raum stand (zwischenzeitlich wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt, vgl. Urk. 1/21), als Beschuldigter einvernommen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war er als solcher nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und hatte ein Interessen daran, die Geschehnisse in einer ihn und den Beschuldigten entlastenden Weise darzustellen, was insgesamt zur Vorsicht mahnt.

6. Ferner hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten und dessen Begleiter E._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 83 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Notwendige Ergänzungen und Präzisierungen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf den Inhalt der weiteren Beweismittel ist an gegebener Stelle soweit nötig einzugehen.

7. Der Beschuldigte machte seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2019 (Urk. 2/4/1), in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 (Urk. 2/4/3), wobei er teilweise auf seine polizeilichen Aussagen verwies, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff.) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 verweigerte er hingegen weitestgehend die Aussage unter Verweis auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 2/4/2) und anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. März 2020 machte er nur vereinzelte Ausführungen und verwies im Übrigen wiederum auf seine bisherigen Depositionen (Urk. 2/4/4).

7.1. Ergänzend zur vorinstanzlichen Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten sind dessen Aussagen – auf das Wesentliche verkürzt – betreffend die Vorgeschichte aufzuführen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 und er lange Zeit gut befreundet gewesen seien, jedoch Letzterer ihn vor dem Vorfall in übertriebenem Masse zu kontaktieren versucht und ihm auch gedroht habe, weshalb er diesen schliesslich blockiert habe. Der Privatkläger 1 habe ihm Fr. 900.– geschuldet. Er hingegen habe dem Privatkläger 1 nichts geschuldet, insbesondere habe er diesem nicht wie behauptet Fr. 20'000.– gestohlen. Der Privatkläger 1 habe ihn zudem fälschlicherweise beschuldigt, ihm und der Privatklägerin 2 Geschlechtskrankheiten übertragen zu haben. Deshalb habe er auch mit diesem reden wollen. Am besagten Tag sei der Privatkläger 1

2 Stunden, bevor sie sich schliesslich getroffen hätten, bei ihm zuhause aufgetaucht. Seine Ehefrau habe sich von diesem bedroht gefühlt (Urk. 2/4/1 F/A 9 ff.,

17 ff.; Urk. 2/4/3 F/A 7 ff., 55, 74, 127 f.; Prot. II S. 24 ff.).

7.2. Aus den weiteren von der Vorinstanz zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass dieser das Kerngeschehen über die Dauer des Verfahrens hinweg gleichbleibend und ohne relevante Widersprüche schildert: Sein Begleiter, E._____, habe ihn am 8. Januar 2019 abends zur D._____ in Zürich gefahren, wo sie zusammen mit einem weiteren Begleiter, zu dem er keine genaueren Angaben machen möchte bzw. könne, wie vereinbart auf den Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 mit deren Hund getroffen seien. Der Privatkläger 1 sei kämpferisch gekleidet gewesen (Handschuhe, Kappe bzw. teilweise bedecktes Gesicht) und habe "Allahu Akbar" gerufen. Nach einem kurzen verbalen Schlagabtausch habe der Privatkläger 1 ein Messer gezogen, welches mit einer Schnur an dessen Kleidung befestigt gewesen sei, und habe dieses gegen ihn (den Beschuldigten) gerichtet. Der Privatkläger 1 habe sich ihm immer wieder genähert bzw. sei auf ihn losgegangen, woraufhin er jeweils ein paar Meter zurückgewichen und schliesslich zusammen mit E._____, der ihm zu Hilfe gekommen sei, weggerannt und mit dem Auto weggefahren sei. Sein zweiter Begleiter sei beim Privatkläger 1 geblieben, habe mit diesem gesprochen und habe gesehen, dass der Privatkläger 1 gestürzt sei, als er seinem Begleiter und ihm habe nachrennen wollen. Niemand habe den Privatkläger 1 geschlagen oder angreifen wollen, vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Einen Schraubenschlüssel oder sonst einen Gegenstand habe er nicht dabei gehabt (vgl. Urk. 83 S. 19 ff.; Urk. 2/4/1; Urk. 2/4/3; Prot. I S. 18 ff.; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 26 ff.).

7.3. Relativierend ist mit der Vorinstanz sodann festzustellen, dass der Beschuldigte im Laufe des Vorverfahrens mehrfach darauf verzichtete, detailliert Aussa-

gen zu machen, und stattdessen auf seine bereits getätigten Aussagen verwies (vgl. bspw. Urk. 2/4/2 F/A 8 ff.; Urk. 2/4/3 F/A 6, 68 ff., 100 ff., 132 ff.; Urk. 2/4/4 F/A 4 ff.), was nicht unzulässig ist, aber naturgemäss das Risiko von Widersprüchen minimiert und als Unsicherheit gewartet werden könnte. Ebenso wenn der Beschuldigte bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020, in welcher er ausnahmsweise Aussagen machte, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vor sich hatte (vgl. Urk. 2/4/3 S. 6), was die Vermutung nahelegt, dass er nicht im Stande gewesen sein könnte, das Geschehene aus eigener Erinnerung wiederzugeben. Seine Sachdarstellung spricht ferner mit den übrigen Schilderungen der Geschehnisse, auch jener seines Begleiters E._____ (vgl. nachstehend Erw. III.8.), nicht bzw. nur sehr am Rande überein. Seine Ausführungen enthalten aber durchaus Realitätskriterien, beispielsweise wenn er vorbringt, dass der Privatkläger 1 "Allahu Akbar" gerufen habe (Urk. 2/4/1 F/A 30; Urk. 2/4/3 F/A 35, 50), oder die Beschreibung des Messers, namentlich dass dieses mit einer Art Schnur an der Trainerhose bzw. irgendwo am Oberkörper im Bauchbereich, beispielsweise am Gurt des Privatklägers 1 festgemacht worden sei (Urk. 2/4/1 F/A 40 ff.; Urk. 2/4/3 F/A 29 ff.). Auch erklärt er, selbst nicht gesehen zu haben, dass der Privatkläger 1 gestürzt sei, sondern dies lediglich von seinem zweiten Begleiter gehört zu haben, weshalb er auch nicht sagen könne, ob sich der Privatkläger 1 dabei verletzt habe, was dafür spricht, dass er bemüht ist, das Vorgefallene wahrheitsgetreu darzustellen und nichts hinzuzufügen, obschon es ihm allenfalls etwas nützen könnte (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 27 f.; vgl. auch Urk. 2/4/1 F/A 31; Urk. 2/4/3 F/A 82 ff.). Seine Aussagen hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung sind ansonsten aber eher vage gehalten und zeugen nicht von Detailreichtum, wobei ihm immerhin zugutezuhalten ist, dass es sich um ein kurzzeitiges dynamisches Geschehen gehandelt haben dürfte, was einer präzisen Darstellung per se schwierig zugänglich ist. Auch nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020, mithin mehr als 1 Jahr nach dem Vorfall, einiges nicht mehr wusste und das Geschehene weniger genau beschreiben konnte (vgl. bspw. Urk. 2/4/3 F/A 40, 48 ff., 56), als dies noch bei der ersten polizeilichen Einvernahme der Fall war (vgl.

Urk. 2/4/1). Insgesamt kann mit der Vorinstanz aber nicht von einer vorbehaltslosen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden.

8.1. Betreffend die Aussagen des angeblichen Begleiters des Beschuldigten, E._____, ist vorab mit der Vorinstanz zu erkennen, dass insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und letztlich auch an dessen Tatbeteiligung bestehen. Jedoch ist bei der Würdigung der von ihm getätigten Aussagen grundsätzlich und namentlich bei denjenigen, wonach er stets auf der anderen Strassenseite des Geschehens gewesen sei und keine Schläge gesehen habe bzw. nichts gemacht und niemanden geschlagen habe (Urk. 2/5/1 F/A 5, 20 ff., 28, 42; Urk. 2/5/2 F/A 32, 61 f., 65, 72 f., 78, 105, 154 ff.; Urk. 2/5/3 F/A 6), sowie wenn er teilweise aussagte, dass der Beschuldigte und nicht er das Fahrzeug zum Tatort gelenkt habe (Urk. 2/5/1 F/A 37; Urk. 2/5/2 F/A 37 ff.), auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner damaligen strafprozessualen Stellung ein legitimes Interesse daran hatte, die Tat sowie seine Beteiligung daran beschönigend darzustellen. Ausgehend von dieser Prämisse liesse sich seine Sachdarstellung in vielen Punkten ohne weiteres erklären. In dieses Bild würde beispielsweise passen, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme weder von einem Messer noch von einem Schraubenschlüssel, sondern als Einziger von einem gegenseitigen Stossen bzw. später sogar von einer rein verbalen Auseinandersetzung berichtete (Urk. 2/5/1 F/A 5, 21, 29, 46; Urk. 2/5/2 F/A 74, 162), und geltend machte, dass er nichts von dem Treffen gewusst habe bzw. nicht glaube, dass ein solches geplant gewesen sei (Urk. 2/5/2 F/A 41 f., 48 ff.). Ebenso wenn er ursprünglich geltend machte, der Privatkläger 1 sei an Krücken gegangen, mithin habe dieser bereits vor dem Treffen eine Verletzung gehabt (Urk. 2/5/1 F/A 21, 47; Urk. 2/5/2 F/A 67 f., 141 ff., 161, 163 ff.; vgl. relativierend Urk. 2/5/3 F/A 10 ff.). Die im Widerspruch zu seinen vorherigen Depositionen gemachte Aussage in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020, dass er vermute, dass der Privatkläger 1 ein Messer gezückt habe, habe dieser doch irgendetwas von "bringe um, bringe um" gesagt (Urk. 2/5/2 F/A 81 ff.), lässt schliesslich den Verdacht einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und ihm aufkommen, woraus für sich allein indes nicht der Schluss gezogen werden kann, dass E._____ am besagten Vorfall nicht anwesend war.

8.2. Jedoch gibt es auch Abweichungen in der Sachdarstellung von E._____, welche sich nur schwerlich mit dessen strafprozessualen Stellung erklären lassen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dessen erste polizeiliche Befragung erst knapp

1 Jahr nach dem Vorfall stattfand. Dennoch erstaunt, dass er von der Anwesenheit des Privatklägers 1 und einem Hund spricht, indes verneint, dass weitere Personen und damit die Privatklägerin 2 anwesend gewesen seien (Urk. 2/5/1 F/A 38, 40; Urk. 2/5/2 F/A 71, 96, 107 ff.). Ebenso wenn er vorbringt, dass sie nur zu zweit unterwegs gewesen seien, mithin kein dritter Begleiter zugegen war, und als der Beschuldigte und der Privatkläger 1 gestritten hätten, zufällig ein dritter Mann hinzugekommen sei, der geschlichtet habe (Urk. 2/5/1 F/A 21, 26 f.; Urk. 2/5/2 F/A 55, 133 ff.). Auch war er nicht in der Lage, die Örtlichkeit, wo der Vorfall stattgefunden hat, genauer zu beschreiben oder einen Situationsplan zu zeichnen, und antwortete diesbezüglich auffällig ausweichend (vgl. Urk. 2/5/3 F/A 32 ff.). Schliesslich war er sich auch nicht mehr ganz sicher, ob der Vorfall tatsächlich am 8. Januar 2019 stattgefunden hat. Die Zweifel an der Tatbeteiligung von E._____ werden zudem dadurch verstärkt, dass dieser sowohl vom Privatkläger 1 als auch von der Privatklägerin 2 als Begleiter des Beschuldigten ausgeschlossen wird (vgl. Urk. 2/6/5 F/A 13 ff., 28 ff.; Urk. 2/6/6 F/A 8 ff.) und dass das Strafverfahren gegen ihn betreffend Beteiligung am Übergriff auf den Privatkläger 1 eingestellt wurde (vgl. Urk. 1/21).

8.3. An dieser Stelle kann und muss die Beteiligung von E._____ am eingeklagten Vorfall indes nicht abschliessend geklärt werden. Für die Zwecke dieses Verfahrens genügt vielmehr die Feststellung, dass der Beschuldigte aus dessen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, namentlich seine Sachdarstellung dadurch nicht gestützt wird.

9. Mit der Vorinstanz ist betreffend die Aussagen des Privatklägers 1 einleitend festzustellen, dass die Diskrepanz in seinen Aussagen im Laufe des Verfahrens – wie auch nachfolgend nochmals zu zeigen sein wird – erheblich ist.

9.1. Die erste Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger 1 ist dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 9. Januar 2019 zu entnehmen, der in der Rubrik "Jetziges Leiden" das Folgende festhält: "Notfallmässige Zuweisung mit der Poli-

zei nach Angriff. Der Patient berichtet, von drei Bekannten, von denen einer ihm Geld schulde, vor seiner Haustüre überfallen worden zu sein. Er berichtet, von einem in den Schwitzkasten genommen worden und zu Boden geworfen zu sein, während er von zwei Personen festgehalten wurde, habe der dritte mit einem Radmutternschlüssel auf ihn eingeschlagen. Am Kopf und Thorax habe er keine Schläge abbekommen, jedoch der rechte Fuss schmerze stark. Zudem habe er Schmerzen am rechten Handgelenk, der linken Schulter und der linken Beckenschaufel. Sonstige Traumafolgen werden verneint. Keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Bewusstlosigkeit" (Urk. 2/9/3).

9.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, welche noch in derselben Nacht, wenige Stunden nach dem Vorfall stattfand, führte der Privatkläger 1 sodann zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte ihm Fr. 20'000.– aus dem Tresor gestohlen habe, was dieser ihm auch per WhatsApp bestätigt habe. Er habe die Sache klären wollen, weshalb man ein Treffen vereinbart habe. Weil der Beschuldigte ihn habe warten lassen, sei er zuerst zu diesem nach Hause gefahren. Dessen Frau habe aufgemacht und Angst gehabt. Er sei dann wieder gegangen. Später hätten sie sich bei der D._____ getroffen. Er selber sei mit seiner Freundin, der Privatklägerin 2, dorthin gegangen. Er habe dann kurz mit dem Beschuldigten geredet, bevor zwei weitere Männer hinzugekommen seien, die gesagt hätten, sie sollten sich beruhigen. Dann habe der Beschuldigte einen Schraubenschlüssel in der Hand gehabt und vor ihm rumgeschwungen. Die beiden anderen hätten ihn von hinten an der Schulter gepackt und nach hinten gezogen. Der Beschuldigte habe ihn von vorne am Hals gepackt. Er sei seitlich rechts nach hinten gefallen. Er habe noch versucht sich zu wehren, aber der Beschuldigte habe wiederholt auf seine Beine eingeschlagen. Es sei so ein Teil gewesen, welches man brauche, um die Schrauben an den Rädern zu lösen. Es sei ein richtiges Metallteil gewesen. Er habe sich irgendwann nicht mehr wehren können, er habe auch gesagt, dass es weh tue. Dann hätten die beiden anderen den Beschuldigten von ihm weggerissen. Der Beschuldigte sei daraufhin weggerannt. Er sei mit dem kaputten Knöchel den anderen beiden nachgelaufen, habe aber keine Chance gehabt, ihnen zu folgen. Die Privatklägerin 2 habe sofort die Polizei und dann die Ambulanz angerufen (Urk. 2/6/2 F/A 4). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger 1 ferner ergänzend, dass der Beschuldigte ihn mit der rechten Hand an seinem Hals gepackt und in der anderen den Schraubenschlüssel gehalten habe, also zu 80 % habe er es so gehalten. Es sei mehr darum gegangen, ihn zu fixieren als ihm die Luft zu nehmen. Es habe zwei oder drei Leerschläge auf den Oberkörper gegeben, danach habe der Beschuldigte wiederholt auf seinen Fuss eingeschlagen. Es sei so ein wirklicher schwerer und massiver L-Schraubenschlüssel mit Kanten gewesen, den der Beschuldigte von Anfang an dabei gehabt habe. Er habe diesen aus der Jacke genommen (Urk. 2/6/2 F/A 8 f., 15). Er selber habe hingegen keine Waffe dabeigehabt (Urk. 2/6/2 F/A 20). Auf Nachfrage, wie er gekleidet gewesen sei, erklärte der Privatkläger 1 weiter, gefütterte Handschuhe sowie schnittfeste Gartenhandschuhe getragen zu haben, falls der Beschuldigte mit einem Messer auf ihn losgehen würde. Zudem habe er einen grün-schwarzen Schal und ein schwarzes Strumpfkopfbandana getragen. Dies sei alles zu seinem Schutz gewesen. Er habe wirklich gedacht, dass der Beschuldigte ein Messer dabei habe, aber dann sei dieser mit dem Schraubenschlüssel gekommen (Urk. 2/6/2 F/A 19). Nach der Auseinandersetzung, noch bevor die Ambulanz gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 schliesslich nach Hause gelaufen (Urk. 2/6/2 F/A 11).

9.3.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 wiederholte der Privatkläger 1 seine Aussagen mit Bezug auf die Vorgeschichte und ergänzte zusammengefasst, dass er beim anklagegegenständlichen Treffen einen Vertrag in der Jacke mitgenommen habe, gemäss welchem der Beschuldigte ihm die gestohlenen Fr. 20'000.– schulde. Der Beschuldigte hätte diesen unterschreiben sollen (Urk. 2/6/3 F/A 7 ff., 14 ff.). Angesprochen auf seine Kleidung, wie er sie vor der Polizei beschrieben habe, erklärte der Privatkläger 1 sodann, er sei nicht vermummt bzw. es sei keine Kampfmontur gewesen. Er habe auch nicht "Allahu Akbar" gerufen, er könne kein Arabisch. Ebenso wenig habe er eine Waffe dabeigehabt, auch kein Messer an einer Schnur. Der Beschuldigte müsse irgendeinen Film aus dem Mittelalter geschaut haben, wo man mit Messern an Schnüren hantieren würde (Urk. 2/6/3 F/A 58 ff.). Er hätte wohl zugestochen, wenn er ein Messer dabei gehabt hätte. Er sei mit der Absicht dorthin gegangen, mit dem Beschuldigten zu reden und wenn es hätte sein müssen, unter Kollegen zu "schlägeln" (Urk. 2/6/3 F/A 88).

9.3.2. Betreffend das Kerngeschehen, d.h. die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten, hat die Vorinstanz die sehr detaillierten Aussagen des Privatklägers 1 in der Einvernahme vom 25. Juli 2019 ausführlich und korrekt sowie unter dem zutreffenden Hinweis darauf, dass der Anklagesachverhalt im Wesentlichen darauf beruhe, wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (vgl. Urk. 83 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Aussage des Privatklägers 1 der Beschuldigte insgesamt fünf- bis siebenmal mit dem Schraubenschlüssel gegen seinen Fuss geschlagen habe. Die Schläge seien unmittelbar aufeinander gefolgt. Es sei ganz schnell gegangen. Auf einer Skala von 1 bis 10 gehe er von einer Intensität der Schläge von 10 aus. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wehren können (Urk. 2/6/3 F/A 91 ff., 102 ff.). Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 angab, der Beschuldigte sei mit dem Schraubenschlüssel weggerannt, als die Privatklägerin 2 die Polizei habe rufen wollen. Dessen Begleiter hätten ihn erst losgelassen und seien davongerannt, als der Beschuldigte im Auto gewesen sei (Urk. 2/6/3 F/A 80, 96). Auf Nachfrage, wie der Schraubenschlüssel genau ausgesehen habe, erklärte der Privatkläger 1, dass dieser aus Schwermetall, sehr schwer und hart gewesen sei. Es sei ein Kreuz mit Köpfen daran gewesen, d.h. mit Eingängen, mit denen man Radkappen des Autos lösen könne. Es habe sich um einen Kreuzschlüssel für ein Auto gehandelt mit einer Länge von mindestens 40 cm bis 50 cm. Es könnte schon fast eine Mordwaffe sein, so ein Kreuzschlüssel mit den Spitzen dran (Urk. 2/6/3 F/A 81, 83). Betreffend die beiden Begleiter des Beschuldigten hielt der Privatkläger 1 fest, dass diese überraschend aus dem Versteck gekommen seien, als jener die erste Ausholbewegung ausgeführt habe. Sie hätten seine Schultern gehalten und ihn gleichzeitig rückwärts gerissen. Als sie später am Boden gewesen seien, hätten sie ihn von beiden Seiten her komplett am Boden fixiert (Urk. 2/6/3 F/A 100). Das Ganze habe einen organisierten Eindruck gemacht (Urk. 2/6/3 F/A 105).

9.3.3. Im Weiteren führte der Privatkläger 1 aus, dass die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall die Polizei angerufen habe, wobei das Gespräch einfach beendet

worden sei. Sie sei danach zur Wohnung gegangen und habe von dort aus die Polizei nochmals angerufen. Später sei sie zusammen mit der Polizei zur D._____ zurückgekehrt. Angesprochen auf allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen gab der Privatkläger 1 zudem an, solche auf jeden Fall zu stellen. Es habe sich um einen Totschlag und nicht um eine blosse Körperverletzung gehandelt (Urk. 2/6/3 F/A 127 f.).

9.4. Der Einvernahme des Privatklägers 1 vom 4. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft ist hingegen für die Erstellung des Anklagesachverhalts nichts über seine bereits gemachten Depositionen Hinausgehendes zu entnehmen, was nicht bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurde bzw. Berücksichtigung finden wird (vgl. Urk. 2/6/5). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu.

9.5.1. Wie bereits angedeutet fallen bei einer Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 primär die Differenzen zwischen seinen ersten Aussagen und jenen bei der Staatsanwaltschaft ein halbes Jahr später ins Auge. Der Privatkläger 1 berichtete zwar bereits im Spital von einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit drei Personen, in deren Rahmen mit einem Radmutternschlüssel auf ihn eingeschlagen worden sei, und auch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme beschrieb er Schläge mit einem Schraubenschlüssel seitens des Beschuldigten gegen seine Beine. Aus dem Spitalbericht geht jedoch zugleich hervor, dass der Privatkläger 1 erklärt hat, keine Schläge an Kopf und Thorax abbekommen zu haben. Ebenso wenig ist anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Rede von Schlägen gegen den Kopf, obwohl er explizit danach gefragt wurde, wohin er geschlagen worden sei. Der Privatkläger 1 erwähnte lediglich, dass es "zwei, drei Leerschläge auf den Oberkörper" gegeben habe (Urk. 2/9/3; Urk. 2/6/2 F/A 9). Die polizeilichen Aussagen des Privatklägers 1 wirken im Übrigen vergleichsweise differenziert und weisen teilweise noch Realitätskriterien auf, beispielsweise wenn er die Rolle der Begleiter des Beschuldigten beschrieb, welche auch schlichtend eingegriffen hätten, oder dass der Beschuldigte ihn zwar am Hals gehalten habe, jedoch bloss um ihn zu fixieren und nicht um ihm die Luft abzuschneiden, was dafür spricht, dass er den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte. In krassem Kontrast dazu stehen die Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft ein halbes Jahr nach dem Vorfall, wo er gleich zu Beginn der Einvernahme darauf hinwies, dass er an seinen polizeilichen Aussagen festhalte, jedoch sogleich anmerkte, dass er eventuell schon bei der Polizei erwähnt habe, dass der Beschuldigte zweimal versucht habe, ihm mit dem Schraubenschlüssel auf den Kopf zu schlagen. Dies sei so gewesen. Wenn dieser ihn getroffen hätte, dann wäre er jetzt nicht da (Urk. 2/6/3 F/A 13), was als Einstieg irritierend wirkt und die Vermutung nahelegt, dass dem Privatkläger 1 bewusst war, bei seinen früheren Aussagen nichts dergleichen erwähnt zu haben. In diesem Sinne führte er denn auch aus, dass der Beschuldigte beim ersten Schlagversuch versucht habe, ihm mit dem Kreuzspitz voll auf den Kopf zu schlagen und er dieses Bild immer noch vor Augen habe, obwohl er in seiner ersten Befragung nichts davon erwähnt hatte. Konstant wies der Privatkläger 1 nachfolgend daraufhin, dass er beim Angriff des Beschuldigten hätte sterben können, der Schraubenschlüssel eine Mordwaffe gewesen und der Angriff als Totschlag und nicht als Körperverletzung zu werten sei. Auch wenn in beschränktem Masse nachvollziehbar erscheint, dass der Privatkläger 1 direkt nach dem Vorfall, vor allem im Spital, das Augenmerk aufgrund der Schmerzen auf seine erlittenen Verletzungen am Fuss legte, ist schwer zu erklären, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort die versuchten Schläge gegen seinen Kopf erwähnte, wo er doch dadurch seiner späteren Darstellung folgend fast gestorben wäre und sogar ein halbes Jahr später die Bilder noch deutlich vor Augen gehabt haben will. Insgesamt offenbaren die Aussagen des Privatklägers 1 bei der Staatsanwaltschaft eine klare Aggravationstendenz, welche Schlussfolgerung durch nachfolgende Erwägungen und die Aussagen der Privatklägerin 2 noch deutlich untermauert wird. Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass die Geltendmachung von versuchten Schlägen gegen den Kopf bzw. eines möglichen Tötungsversuches wohl mit der Hoffnung des Privatklägers 1 einherging, eine höhere Genugtuungssumme zu erzielen. Angesprochen auf eine WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin 2 vom 11. Oktober 2019, wonach nun "100k bis 350k eifach kaputt" seien (Urk. Urk. 2/14/2/3 S. 2), erklärte er nämlich, dass er davon ausgegangen sei, dass der Schlag gegen seinen Kopf ein versuchter Totschlag gewesen sein könnte (Urk. 2/6/5 F/A 48 f.). Damit setzte er seine Genugtuungsforderung in direkten Konnex zu einem möglichen Tötungsversuch. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aussage des Privatklägers 1, ihm sei es dabei nicht um das Geld, sondern bloss um die Bestrafung des Beschuldigten gegangen, in diesem Kontext unglaubhaft und aufgrund der Wortwahl nicht nachvollziehbar wirke, ist demnach zuzustimmen.

9.5.2. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren auffallend, dass der Privatkläger 1 die Schläge mit dem Schraubenschlüssel bei der Polizei in fünf Sätzen beschrieb und in der Folge seine Darstellung durch gezieltes Nachfragen lediglich noch marginal ergänzte. So gab er damals hinsichtlich der Schläge nur in knapper Form zu Protokoll, dass der Beschuldigte wiederholt auf seine Beine eingeschlagen habe. Ebenfalls ins Auge fällt, dass er davon berichtete, dass er sich nicht habe wehren können bzw. er nicht habe schlagen oder kicken können. In Bezug darauf, dass ihn der Beschuldigte mit der rechten Hand am Hals gehalten und in der anderen Hand den Schraubenschlüssel gehabt habe, war er sich ferner nur zu 80 % sicher. Mit anderen Worten waren die Ausführungen des Privatklägers 1 zum eingeklagten Kernsachverhalt knapp und pauschal gehalten und nicht frei von jeglichen Unsicherheiten. In erheblichem Widerspruch dazu stehen wiederum die sehr detaillierten und ausführlichen Schilderungen des Privatklägers 1 zur gewaltsamen Auseinandersetzung (namentlich der Schläge, der genauen Abwehrhandlungen, der Handlungen der Begleiter oder bspw. auch auf welche Seite der Schraubenschlüssel fiel etc.) bei der Staatsanwaltschaft. Dabei erstaunt nicht zuletzt auch die präzise Wiedergabe, wie er sich gewehrt haben soll, nachdem er bei der Polizei noch ausdrücklich eingeräumt hatte, dazu keine Möglichkeit gehabt zu haben. Mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass eine derart detaillierte Beschreibung eines dynamischen Geschehens ein halbes Jahr nach dem Vorfall, unter Berücksichtigung seiner früheren bloss allgemein gehaltenen Aussagen und der damaligen Unsicherheiten, übertrieben und nachgeschoben wirkt. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich für den Privatkläger 1 um eine emotionale Ausnahmesituation gehandelt haben dürfte, was eine Rekonstruktion der Ereignisse naturgemäss erschwert. Angesprochen auf die Differenzen antwortete der Privatkläger 1 bezeichnenderweise denn auch nur salopp, dass in seinem Protokoll etwas anderes stehe (vgl. Urk. 2/6/5 F/A 70). Mit anderen Worten scheint er selber also nicht in der Lage zu sein, die Unterschiede in seinem Aussageverhalten plausibel zu erklären. Derartige Widersprüche sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit von Aussagen und lassen sich auch nur schwerlich – wie es die Vertreterin des Privatklägers 1 vorbringt (Urk. 86 S. 8; Urk. 121 S. 12 f.) – alleine mit dem Umstand erklären, dass die erste Einvernahme mitten in der Nacht nach dem Vorfall stattfand, bei welcher der Privatkläger 1 müde und aufgebracht gewesen sei sowie unter starken Schmerzen gestanden haben dürfte.

9.5.3. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 von einem Schraubenschlüssel als Tatwaffe berichtet, was doch eher aussergewöhnlich ist und ein originelles Detail darstellt, spricht sodann einerseits für tatsächlich Erlebtes. Indes ist in diesem Zusammenhang andererseits zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 in seinem Notruf nur gerade erwähnte, dass er angegriffen worden sei, ein gebrochenes Bein habe und Hilfe brauche, hingegen nichts von einem Schraubenschlüssel sagte (vgl. Urk. 2/10/3). Es erscheint zwar als nachvollziehbar, dass man sich im Rahmen eines Notrufs auf das Wesentliche konzentriert, d.h. darauf zu sagen, dass man verletzt ist und Hilfe benötigt. Zudem wirkte der Privatkläger 1 sehr aufgewühlt und erklärte, dass er den Täter mit Namen und Adresse kenne und diesen umbringen werde, wenn er ihn nochmals sehe. Der Notruf dauerte knapp

1 Minute, danach werden die Aussagen unverständlich, und der Notruf wird aus ungeklärten Gründen abgebrochen. Allein gestützt darauf lässt sich die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1 also nicht in Zweifel ziehen. Unklar erscheint hingegen, weshalb der Privatkläger 1 die Tatwaffe im Spital als Radmutternschlüssel beschrieb (Urk. 2/9/3) und dies in der wenig später erfolgenden polizeilichen Einvernahme ähnlich wiederholte, als er zuerst aussagte, es sei so ein Teil gewesen, das man brauche, um die Schrauben an den Rädern zu lösen, ein richtiges Metallteil eben, und es schliesslich als L-Schraubenschlüssel mit Kanten benennen konnte (Urk. 2/6/2 F/A 4, 9), anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft hingegen von einem Kreuz mit Köpfen daran, d.h. mit Eingängen, mit denen man Radkappen des Autos lösen könne, sprach und erklärte, es habe sich um einen Kreuzschlüssel für ein Auto mit einer Länge von mindestens

40 cm bis 50 cm gehandelt (Urk. 2/6/3 F/A 81, 83). Eine fehlerhafte Bezeichnung oder ungenaue Protokollierung erscheint mit der Vorinstanz vor dem Hintergrund,

dass es sich bei einem "L" und einem "Kreuz" doch um klar verschiedene Formen handelt, sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin 2, die bei der Polizei noch von einem Armierungseisen und auch erst bei der Staatsanwaltschaft von einer Kreuzform sprach (vgl. nachstehend Erw. III.10.5.1.), als eher unwahrscheinlich. Ganz auszuschliessen ist es indes nicht, da der Privatkläger 1 immerhin konstant von einem Schraubenschlüssel sprach, der dazu dient, Schrauben eines Autos zu lösen. Zweifel an der Darstellung im Hinblick auf den Einsatz des Schraubenschlüssels kommen aber wiederum auf, wenn der Privatkläger 1 bei der Polizei noch erklärte, dass er zuerst kurz mit dem Beschuldigten gesprochen und dieser dann einen Schraubenschlüssel aus der Jacke genommen habe (Urk. 2/6/2 F/A 4, 15), um bei der Staatsanwaltschaft im Widerspruch dazu geltend zu machen, der Beschuldigte sei bei einem Busch gestanden, halb versteckt, mit dem Schraubenschlüssel in der Hand. Entsprechend habe er den Schraubenschlüssel bemerkt, als er ca. 2 Meter vom Beschuldigten entfernt gewesen sei (Urk. 2/6/3 F/A 71 f.). Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 handelt es sich bei der Frage nach der Tatwaffe um keinen Nebenumstand und ein Widerspruch in diesem Punkt spricht nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 121 S. 9).

9.5.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 zwar konstante Aussagen zur Vorgeschichte und zum eigentlichen Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Begleitern machte. Hinsichtlich der angeblich vom Beschuldigten geraubten Fr. 20'000.– ist jedoch anzumerken, dass der Privatkläger 1 Ende 2018 Strafanzeige deswegen erstattet hatte, indes nicht etwa gegen den Beschuldigten, sondern gegen Unbekannt (vgl. Urk. 2/13/2). Dass am 8. Januar 2019 ein Treffen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten stattgefunden hat, wird im Übrigen von niemandem in Frage gestellt. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Privatklägers 1, die Aussagen der Privatklägerin 2 und die von Ersterem an den Beschuldigten gleichentags im Vorfeld des Aufeinandertreffens gesendeten Sprachnachrichten (vgl. 2/11/1 f.: bspw.: "[…] Ich chumä zu dir hei, bis d'Bullä chömed und ich zerstörä dini ganzi Familiä […]" oder "[…] Dini Tochter chasch du nöd vor mir versteckä. […]") ist allerdings zugleich zweifelsfrei anzunehmen, dass sich der Privatkläger 1 in einem aufgewühlten Gemütszustand befand, zumal er selbst auf Vorhalt der soeben zitierten Sprachnachrichten angegeben hat, diese seien auf seine Impulskontrollstörung zurückzuführen (Urk. 2/6/5 F/A 41). Damit stimmen überdies auch seine weiteren Aussagen überein, wonach er mit einem Kampf gerechnet habe und sich entsprechend gekleidet habe, indem er gefütterte sowie schnittfeste Gartenhandschuhe, einen Schal und ein Strumpfkopfbandana getragen habe (vgl. Urk. 2/6/2 F/A 19; Urk. 2/6/3 F/A 88), was die These seiner Vertreterin, dass der Angriff für ihn aus heiterem Himmel gekommen sei (vgl. Urk. 66 S. 3), eindeutig widerlegt. Darüber hinaus konnten auch die weiteren in diesem Zusammenhang vom Privatkläger 1 aufgestellten Behauptungen, der Beschuldigte habe per WhatsApp bestätigt, ihm Fr. 20'000.– zu schulden, weshalb er für das Treffen eine Schuldanerkennung vorbereitet und mitgenommen habe, nicht verifiziert werden. So hat der Privatkläger 1 weder je die geltend gemachte WhatsApp-Nachricht vom Privatkläger 1 beigebracht, noch wurde die behauptete Schuldanerkennung sichergestellt. Nach dem Gesagten verbleiben mithin insgesamt unüberwindbare Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers 1, namentlich im Zusammenhang mit dem Schraubenschlüssel. Entsprechendes gilt auch unter Einbezug der Aussagen der Privatklägerin 2 (vgl. nachstehend Erw. III.8.5.).

10. Mit der Vorinstanz ist betreffend die Aussagen der Privatklägerin 2 einleitend festzustellen, dass ihre Aussagen diverse unaufgelöste Widersprüche enthalten und insgesamt eine deutliche Anpassungstendenz offenbaren.

10.1. Die erste Darstellung des Vorfalls der Privatklägerin 2 ergibt sich aus ihrem Polizeinotruf. Damals erklärte sie, ihr Freund, der Privatkläger 1, sei von einem Drogendealer schwer angegriffen worden und sei am Bein verletzt, dieser könne nicht mehr richtig laufen. Der andere (gemeint der Beschuldigte) sei von hinten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Letzterer kenne den Täter, diese seien früher Freunde gewesen und beide in H._____ aufgewachsen. Der Grund für den Streit sei gewesen, dass der andere (wiederum gemeint der Beschuldigte), den Privatkläger 1 "verarscht" habe. Sie hätten normal miteinander reden wollen, aber der andere (der Beschuldigte) sei auf den Privatkläger 1 losgegangen. Im Übrigen werde A._____ (der Beschuldigte) auch von der Drogenpolizei gesucht (Urk. 2/10/3).

10.2. Anlässlich ihrer direkt an den Vorfall anschliessenden polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin 2 sodann, dass der Privatkläger 1 ziemlich laut und aggressiv gewesen sei, jedoch kein Messer dabei gehabt habe (Urk. 2/6/1 F/A 27 f.). Zur eigentlichen Auseinandersetzung führte sie aus, dass als der Beschuldigte gekommen sei, der Privatkläger 1 auf diesen zugegangen sei und sich die beiden voreinander aufgebaut und miteinander begonnen hätten zu "chifflen". Plötzlich seien aus dem Nichts zwei weitere junge Männer aufgetaucht. Sie habe zuerst gedacht, dass diese Frieden stiften wollten. Daraufhin sei sie ca. 5 Meter neben den dreien gestanden, als der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 1 geschubst habe und dieser zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger 1 am Boden gelegen habe, hätten die beiden anderen diesen an den Armen festgehalten. Der Beschuldigte habe ca. sechs- oder siebenmal mit dem Schraubenschlüssel auf den Knöchel des rechten Fusses geschlagen. Sie habe gesagt, er solle damit aufhören, ansonsten sie die Polizei anrufe. Die beiden anderen seien daraufhin davongerannt. Der Beschuldigte hingegen sei erst geflüchtet, als er gehört habe, dass sie wirklich die Polizei anrufe. Danach habe sie zum Privatkläger 1 geschaut und zusammen mit ihm auf die Polizei gewartet. Als die Sicherheitskräfte beim Privatkläger 1 gewesen seien, sei sie schnell nach Hause gegangen, um Zigaretten zu holen (Urk. 2/6/1 F/A 5 ff., 22). Angesprochen auf die Begleiter gab die Privatklägerin 2 ergänzend an, dass die beiden zur Unterstützung des Beschuldigten da gewesen seien, aber nicht gewollt hätten, dass das Ganze eskaliere. Die hätten dem Beschuldigten auch gesagt, er solle aufhören zu schlagen (Urk. 2/6/1 F/A 15). Auf Nachfrage zur Tatwaffe fügte die Privatklägerin 2 an, dass es ein grosser, alter Schraubenschlüssel gewesen sei, teilweise schon verrostet und ca. 30 cm bis 40 cm lang. Sie sei sich nicht sicher, ob es wirklich ein Schraubenschlüssel gewesen sei. Es sei ein gedrehtes braunes Eisen gewesen. Auf Vorhalt von Bildern von Armierungseisen bestätigte sie, dass es sich wahrscheinlich um ein solches gehandelt habe. Dieses Teil habe der Beschuldigte von Anfang an dabei gehabt. Er habe es in seiner rechten Hand festgehalten, ein wenig verdeckt, damit man es nicht gleich sehe (Urk. 2/6/1 F/A 19 f.).

10.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 wiederholte die Privatklägerin 2, dass der Privatkläger 1 keine Waffe bzw. kein Messer an einer Schnur dabei gehabt habe. Dieser habe zwar Messer, gehe aber nie mit solchen aus dem Haus (Urk. 2/6/4 F/A 44 ff.). Sie erklärte erneut, dass der Privatkläger 1 vor dem Treffen mit dem Beschuldigten sehr aufgebracht gewesen sei. Neu brachte sie vor, dass der Privatkläger 1 auf dem Weg dorthin "Allahu Akbar" gerufen habe, weshalb eine Anwohnerin die Polizei gerufen und gemeldet habe, dass ein komisch bekleideter Mann herumlaufe. Dies sei sinngemäss auf die Impulsstörung des Privatklägers 1 zurückzuführen. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung erklärte sie, dass der Privatkläger 1 ein wenig Arabisch verstehe (Urk. 2/6/4 F/A 49 ff., 148). Abweichend zu ihren ersten Depositionen schilderte die Privatklägerin 2 die eigentliche Auseinandersetzung dann so, dass der Beschuldigte gepfiffen habe und plötzlich zwei weitere Personen aus dem Gebüsch aufgetaucht seien, die den Privatkläger 1 von beiden Seiten her gepackt hätten (Urk. 2/6/4 F/A 54), um dann direkt anschliessend zu Protokoll zu geben, dass die Begleiter auch mal in ihre Richtung gekommen seien und vordergründig so getan hätten, wie wenn sie schlichten wollten, es sei aber klar gewesen, dass das Ganze organisiert gewesen sei und diese anwesend gewesen seien, um den Privatkläger 1 festzuhalten (Urk. 2/6/4 F/A 56). Nach dem Aufeinandertreffen bzw. als die beiden Begleiter dazugekommen seien, habe der Beschuldigte sogleich probiert, dem Privatkläger 1 auf seinen Kopf zu schlagen. Sie seien zu Boden gegangen. Als es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, den Kopf des Privatklägers

1 zu treffen, habe er auf dessen Fuss eingeschlagen. Die beiden Begleiter hätten den Privatkläger 1 gepackt und ihn nach hinten runtergezogen. Nachdem der Privatkläger 1 zu Boden gerissen worden sei, sei dessen rechter Fuss irgendwie so seitlich nach hinten geknickt gewesen. Darauf habe der Beschuldigte die ganze Zeit eingeschlagen. Die Schläge seien so richtig schlimm und heftig gewesen. Mit einem solchen Metallstück könne man schwere Schäden anrichten (Urk. 2/6/4 F/A 57, 62, 70 f., 76). Sie habe befürchtet, dass der Privatkläger 1 sterben könnte. Sie habe Angst um dessen Leben gehabt (Urk. 2/6/4 F/A 61, 69). Angesprochen auf den Schraubenschlüssel erklärte die Privatklägerin 2, dass es sich dabei um ein Metall gehandelt habe. Der Schraubenschlüssel sei ca. 40 cm bis 50 cm lang gewesen und habe so ein Kreuz in der Mitte gehabt, auch ein Metallteil (Urk. 2/6/4 F/A 65). Auf Nachfrage, was nach den besagten Schlägen passiert sei, führte die Privatklägerin 2 zunächst aus, dass alle von ihrem Freund abgelassen hätten, als sie mit der Polizei gedroht habe, wobei ihre darauffolgenden Aussagen nicht stringent sind und den genauen Ablauf offen lassen (Urk. 2/6/4 F/A 77 ff.). Schliesslich sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie, nachdem der Beschuldigte und seine Begleiter davongerannt seien, die Polizei gerufen habe. Sie habe dann nach Hause gewollt, um Medikamente und Zigaretten zu holen. Der Privatkläger 1 habe nicht mehr richtig aufstehen können. Dieser sei sitzen geblieben und habe auf die Polizei gewartet (Urk. 2/6/4 F/A 92 ff.).

10.4. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 4. März 2020 blieb die Privatklägerin 2 im Wesentlichen bei ihren bei der Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2019 gemachten Depositionen und präzisierte auf Nachfrage, dass als sie von zuhause zur D._____ zurückgekehrt sei, die Polizei bereits vor Ort gewesen sei. Die Ambulanz, die von der Polizei aufgeboten worden sei, habe den Privatkläger 1 direkt ins Spital gefahren, sie selber sei von der Polizei zur Einvernahme mitgenommen worden. Sie hätten sich vielleicht noch 1 Minute gesehen. Angesprochen darauf, ob sie sich währenddessen mit dem Privatkläger 1 über den Vorfall unterhalten habe, antwortete die Privatklägerin 2, dass sie zusammen mit der Polizei und der Ambulanz einfach dort gewesen seien und unter Schock gestanden hätten. Sie sei aufgrund von Panikattacken gar nicht in der Lage gewesen, über den Vorfall zu reden (Urk. 2/6/6 F/A 15 ff.). Darüber hinaus ist der Einvernahme nichts zu entnehmen, was nicht bereits an anderer Stelle Erwähnung fand bzw. Berücksichtigung finden wird.

10.5.1. Zwar finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 2, insbesondere in jenen aus ihrer ersten Einvernahme, Realitätskriterien, wobei sich diese vor allem auf die Darstellung des Aufeinandertreffens zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 beziehen und weniger die eigentliche gewaltsame Auseinandersetzung betreffen. Konstante Aussagen machte die Privatklägerin 2 zudem insofern, als sie den Privatkläger 1 als aufgewühlt beschrieb. In Übereinstimmung mit dem Beschuldigten erklärte sie sogar, dass es seitens des Privatklägers 1 zu "Allahu Akbar"-Ausrufen gekommen sei, wobei sie diese anders als der Beschuldigte zeitlich vor das anklagegegenständliche Treffen einordnete. Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass die Privatklägerin 2 die Schläge des Beschuldigten gegen den Fuss des Privatklägers 1 von Beginn weg, im Kern übereinstimmend mit Letzterem, schilderte. Gleichwohl fällt bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 auf, dass sie ihre Sachdarstellung von der ersten zur zweiten Einvernahme deutlich anpasste und zwar in einer Art und Weise, dass ihre Aussagen schliesslich (weitestgehend) mit jenen des Privatklägers 1 übereinstimmten. Auch wenn die Privatklägerin 2 dies klar verneint (vgl. Urk. 2/6/4 F/A 15 f.), ist eine Absprache mit dem Privatkläger 1 kaum von der Hand zu weisen. So ist geradezu evident, dass die Privatklägerin 2 in ihrer polizeilichen Einvernahme noch von keinerlei Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1 berichtete, ein halbes Jahr später in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 hingegen plötzlich davon spricht, dass der Beschuldigte versucht habe, Ersterem auf den Kopf zu schlagen, unter mehrmaligem Hinweis darauf, dass sie Angst um dessen Leben gehabt habe (vgl. Urk. 2/6/4 F/A 61, 69). Die Aggravationen des Privatklägers 1 wurden von der Privatklägerin 2 übernommen. Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin 2 auf die Aufforderung, die versuchten Schläge auf den Kopf des Privatklägers 1 genauer zu schildern, jeweils ausweichend und detailarm antwortete (vgl. Urk. 2/6/4 F/A 57 ff., bspw. auf dritte Nachfrage: "Er hat einfach versucht den Kopf von B._____ zu treffen mit dem Schraubschlüssel. Er bewegte den Schraubschlüssel in Richtung des Kopfes von B._____" [F/A 60]). Ähnlich auffällig verhält es sich mit dem Schraubenschlüssel: Im Notruf erwähnte die Privatklägerin 2 noch keine Tatwaffe und sprach lediglich von einem Angriff von hinten, bei der Polizei war sie sich nicht sicher, ob es ein Schraubenschlüssel gewesen sei, und beschrieb die Tatwaffe als gedrehtes braunes Eisen. Auf Vorhalt von Bildern von Armierungseisen erklärte sie schliesslich, dass es sich wahrscheinlich um ein solches gehandelt habe, bevor sie in ihrer darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr unsicher war und praktisch die identische detaillierte Beschreibung der Tatwaffe wie der Privatkläger 1 abgab, nämlich dass es sich dabei um einen ca. 40 cm bis 50 cm langen Schraubenschlüssel mit einem metallischen Kreuz in der Mitte gehandelt habe.

10.5.2. Diese Tendenz der Privatklägerin 2, ihre polizeilichen Aussagen in ihrer darauffolgenden Einvernahme an jene des Privatklägers 1 anzupassen bzw. in Übereinstimmung mit diesem etwas Abweichendes auszusagen, ist auch mit Blick auf die Beschreibung der beiden Begleiter des Beschuldigten zu erkennen. Diese wurden von der Privatklägerin 2 bei der Polizei – entgegen ihrer Darstellung in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – durchaus auch deeskalierend beschrieben. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass die Privatklägerin 2 anfänglich erklärte, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 zu Boden geschubst, um ihre Aussage bei der Staatsanwaltschaft dann anzupassen und vorzubringen, dieser sei von den beiden Begleitern des Beschuldigten zu Boden gezogen worden. Ebenso widersprüchlich ist es, wenn sie zuerst aussagt, die Begleiter seien weggerannt, während der Beschuldigte noch weitergeschlagen habe, wovon später keine Rede mehr war. Weiter ist den Erstaussagen der Privatklägerin 2 zu entnehmen, dass sie nach dem Vorfall beim Privatkläger 1 geblieben sei, bis die Sicherheitskräfte eingetroffen seien. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dahingegen, dass sie nach Hause gegangen sei, nachdem sie die Polizei gerufen habe, und als sie wieder bei der D._____ eingetroffen sei, sei die Polizei bereits vor Ort gewesen. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Widerspruch, welcher den groben Ablauf der Geschehnisse betrifft, den man in der Regel problemlos zu schildern in der Lage sein sollte. Anders als dass die Privatklägerin 2 ihre Sachdarstellung in ihrer zweiten Einvernahme derjenigen des Privatklägers 1 anpasste, der von Beginn weg erklärte, die Privatklägerin 2 sei direkt nach dem Vorfall nach Hause gegangen, ist auch dieser Widerspruch kaum zu erklären. Entsprechend hätte sich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin des Privatklägers 1 (Urk. 65 S. 4; Urk. 66 S. 4; Urk. 121 S. 8) – auch bereits vor der ersten Einvernahme beim Warten auf die Sicherheitskräfte ohne weiteres die Möglichkeit einer Absprache zwischen dem Privatkläger 1 und ihr geboten. Mit der Vorinstanz scheint die Privatklägerin 2 – bewusst oder unbewusst – ferner auch betreffend die Beschreibung der beiden Begleiter des Beschuldigten und des vom Beschuldigten gefahrenen Autos von den Aussagen des Privatklägers 1 beeinflusst. Insgesamt passt in dieses Bild denn auch die Protokollnotiz in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2, gemäss der die Verteidigung festgehalten haben wollte, dass der Privatkläger 1 eine verneinende Handbewegung in deren Richtung gemacht habe (Urk. 2/6/4 S. 9), augenfällig nach einer ihm unliebsamen Aussagen von ihr.

10.5.3. Mit der Vorinstanz ist weiter zu erkennen, dass sich auch innerhalb der Aussagen der Privatklägerin 2 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 Widersprüche finden, namentlich in Bezug auf ihre Aussagen, die Begleiter seien in ihre Richtung gekommen, unter gleichzeitiger Schilderung, dass diese auf Pfiff des Beschuldigten aus dem Gebüsch gekommen seien und sogleich den Privatkläger 1 gepackt hätten, was sich gegenseitig ausschliesst. Ebenso widersprüchlich fielen ihre Aussagen hinsichtlich der Frage aus, wann die Begleiter und der Beschuldigte vom Privatkläger 1 abgelassen hätten und sie die Polizei angerufen habe, wobei in diesem Punkt obendrein bis zuletzt auch ein Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 1 bestand, der angegeben hatte, sie habe sowohl von der D._____ aus wie auch von zuhause aus mit der Polizei telefoniert. Diesbezüglich ist ohnehin darauf zu verweisen, dass der erste Notruf zwar vom Telefon der Privatklägerin 2 abgesetzt wurde, indes nicht sie, sondern der Privatkläger 1 gesprochen hat (vgl. Urk. 2/10/3). Schliesslich ist zu erwähnen, dass wenn die Privatklägerin 2 erklärte, dass der Privatkläger 1 nie mit einem Messer aus dem Haus gehe, sie sich in Widerspruch setzte zu einer ihrer Aussagen im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens, in welchem sie den Privatkläger 1 der Drohungen bezichtigte (Unt.-Nr. 2019/36429), wo sie zu Protokoll gab, dass dieser manchmal mit einem Keramik-Küchenmesser aus dem Haus gehe (Urk. 2/14/2/4 F/A 29).

10.5.4. Insgesamt betrachtet bestehen demnach – wie beim Privatkläger 1 – auch bei der Privatklägerin 2 gewichtige Zweifel an ihrer Sachdarstellung, vor allem betreffend den Schraubenschlüssel und die damit vom Beschuldigten vorgenommenen Schläge.

11. Als Zwischenfazit gilt es zu konstatieren, dass weder die Aussagen des Privatklägers 1 noch jene der Privatklägerin 2 als glaubhaft bezeichnet werden können. Namentlich bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte versucht haben soll, mit einem Schraubenschlüssel gegen den Kopf des Privatklägers 1 geschlagen zu haben, wie dies in der Anklage umschrieben ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Handlung weder vom Privatkläger 1 noch von der Privatklägerin 2 nach der Tat erwähnt, sondern erst ein halbes Jahr später in einer doch als übertrieben zu bezeichnenden und abgesprochen wirkenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, sowie in Anbetracht des Umstands, dass sich der Privatkläger 1 daraus eine erhebliche Genugtuung erhoffte, lassen sich die versuchten Schlagversuche gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb schon aus sachverhaltsmässigen Gründen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

12.1. Hinsichtlich der angeklagten mehrfachen Schläge mit dem Kreuzschlüssel aus Metall gegen den Fuss des Privatklägers 1 liegen hingegen nebst den gewürdigten Aussagen der Beteiligten noch weitere Beweismittel in Form von diversen ärztlichen Berichten und Fotoaufnahmen der Verletzungen im Recht (vgl. Urk. 2/9/1-18; Urk. 2/2/4 S. 3).

12.2.1. Im Kurzbericht "Hospitalisation vom 08.01.2019" des Stadtspitals Triemli wurden u.a. folgende Diagnosen gestellt: Laterale Malleolarfraktur Weber B rechts sowie Kontusionen am Handgelenk rechts, der Schulter links und der Beckenschaufel links. Darin nicht erwähnt sind Brüche der Mittelfussknochen (Urk. 2/9/3; vgl. auch vorstehend Erw. II.2.2.). Anders im ärztlichen Befund vom 14. Mai 2019, gemäss welchem zwar erneut die soeben zitierten Verletzungen als primär diagnostiziert aufgeführt sind, jedoch auch festgehalten ist, dass sekundär anlässlich der Nachkontrolle vom 11. Januar 2019 ein wenig verschobener Bruch der Mittelfussknochen III und IV diagnostiziert worden sei. Als für die Verletzungen ursächlich wird darin ein direktes Trauma, z.B. durch Schläge oder Gegenstände beschrieben. Eine Selbstbeibringung, worunter ein Schlag, Sturz, Stich oder Schnitt etc. fallen könne, sei prinzipiell möglich. Als Folge davon sei eine Gipsruhigstellung des Aussenknöchelbruches und der Mittelfussknochenbrüche für

9 Wochen erfolgt (vgl. Urk. 2/9/4 f.). Gleichlautend fiel zudem auch der ärztliche Befund der Universitätsklinik Balgrist vom 16. September 2019 aus, wonach der Privatkläger 1 eine minimal verschobene Fraktur (Knochenbruch) des Aussen-

knöchels rechts mit einem Ausriss an der hinteren Kante des Schienbeins in der Nähe des Sprunggelenks rechts erlitten habe. Bezugnehmend auf den Erstversorgungsbericht aus dem Stadtspital Triemli seien die Verletzungen entstanden, als der Patient von drei Bekannten überfallen worden sei. Eine Selbstbeibringung der Verletzung sei theoretisch möglich, in diesem Fall aber sehr unwahrscheinlich (Urk. 2/9/12). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Privatklägers 1, wonach er zusätzlich Lungenbeschwerden habe (Bluthusten), welche auf den eingeklagten Überfall zurückzuführen seien (vgl. Urk. 2/6/3 F/A 119, 170; Urk. 2/9/10; Urk. 2/9/15), medizinisch nicht bestätigt werden konnten. Denn gemäss Schreiben von Dr. med. F._____, Facharzt FMH …, lässt sich zwischen der Lungenentzündung und dem Unfallereignis kein kausaler Zusammenhang rekonstruieren (Urk. 2/9/17).

12.2.2. Des Weiteren ist auf den Fotoaufnahmen, welche die Polizei vom verletzten Fuss des Privatklägers 1 noch am Tag des eingeklagten Vorfalls im Spital anfertigte, zu sehen, dass der Fuss grossmehrheitlich normal wirkt bzw. keine erheblichen Malträtierungen zu erkennen sind (Urk. 2/2/4 S. 3). Darüber hinaus sind die 2 Tage später vom Privatkläger 1 selbst aufgenommenen Bilder aktenkundig, welche einen stark geschwollenen und blutunterlaufenen Fuss zeigen (Urk. 2/9/7). Inzwischen liegen zudem auch die vom Privatkläger 1 selbst eingereichten Röntgenbilder und -berichte bei den Akten (Urk. 114/1-5).

12.2.3. Die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich seiner ärztlich dokumentierten Verletzungen wurden von der Vorinstanz korrekt und ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 83 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf das Wesentliche verkürzt macht er geltend, dass ihm alle seine Verletzungen vom Beschuldigten anlässlich des Vorfalls am 8. Januar 2019 zugefügt worden seien und auch der Bruch der Mittelfussknochen bereits unmittelbar nach dem Vorfall erhoben, aber nicht schriftlich dokumentiert worden sei. Mit der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar anschliessend an die Erstversorgung im Spital lediglich von einem zweifachen Knöchelbruch berichtete, während er von sich aus keinen Mittelfussknochen erwähnte (Urk. 2/6/2 F/A 24), wobei er auch nicht explizit danach gefragt wurde. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Mittelfussknochenbrüche bei der Erstuntersuchung noch nicht bestanden haben, auch weil der Privatkläger 1 eine stationäre Aufnahme zu abschwellenden Massnahmen mit operativer Versorgung ablehnte (vgl. Urk. 2/9/3 S. 2), was weitere Verletzungen, beispielsweise verursacht durch eine falsche Belastung, begünstigt haben könnte. Auf der anderen Seite ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, dass der Privatkläger 1 bei der Erstversorgung im Spital einen Gips an seinem Knöchel erhalten hat, was es wiederum erschwert haben dürfte, sich weitere Verletzungen zuzuziehen (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Primär ist aber die Frage zu klären, ob als erstellt erachtet werden kann, dass die beim Privatkläger 1 am 8. Januar 2019 unzweifelhaft vorhandenen Verletzungen aus dem Verhalten des Beschuldigten, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, herrühren. Denn verneinendenfalls kann die Klärung der Frage, ob ein Teil der vom Privatkläger 1 erlittenen Fussverletzungen erst nach dem 8. Januar 2019 entstanden sein könnten, ohnehin unterbleiben.

12.3. Die ärztlichen Befunde stützen im Wesentlichen die Sachdarstellung des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2, jedoch wird auch die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach die Verletzungen aus einem Sturz des Privatklägers 1 herrühren, im ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 14. Mai 2019 als prinzipiell möglich beschrieben (vgl. Urk. 2/9/5) und auch in jenem der Universitätsklinik Balgrist vom 16. September 2019 wird eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen, wenn auch als sehr unwahrscheinlich bezeichnet (Urk. 2/9/12). Allein aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 dem Beschuldigten – wie von diesem anerkannt – noch am Abend des eingeklagten Vorfalls Bilder seines verletzten Fusses schickte (vgl. Urk. 2/4/1 F/A 52), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Letzterer die Verletzungen mit einem metallischen Kreuzschlüssel verursacht hat. Denn nur schon, wenn die Verletzungen zeitlich irgendwann im Verlauf der Auseinandersetzung entstanden sind, ist das Senden der Bilder ohne weiteres erklärbar. Unter Berücksichtigung aller Beweise wird denn auch mit der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 damals entstanden sind. Indes ist für eine Verurteilung des Beschuldigten erforderlich, dass diesem die Verletzung des Privatklägers 1 durch mehrfache Schläge mit einem grossen Kreuzschlüssel aus Metall rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Vorliegend stehen jedoch weitere Möglichkeiten im Raum, wie die Verletzungen des Privatklägers 1 hätten entstanden sein können, die über blosse theoretische Möglichkeiten hinausgehen. Zum einen bestehen gewisse Indizien dafür, dass die Verletzungen im Rahmen einer Rangelei entstanden sein könnten. So war die Rede davon, dass die Begleiter des Beschuldigten den Privatkläger 1 von hinten an den Schultern gepackt und nach hinten gezogen hätten, worauf er seitlich rechts nach hinten zu Boden gefallen sei (Urk. 2/6/2 F/A 4). Dabei ist durchaus denkbar, dass sich der Privatkläger 1 seine Fussverletzungen im Zuge dieser Aktion zuzog, die ihn völlig unerwartet und damit auch in keiner Weise vorbereitet traf. Bezeichnenderweise sagte denn auch die Privatklägerin 2 aus, dass der Fuss des Privatklägers 1, bevor darauf eingeschlagen worden sei, d.h. nachdem er zu Boden gegangen sei, merkwürdig nach hinten geknickt ausgesehen habe (vgl. Urk. 2/6/4 F/A 70 f.). Zum anderen stellt es ebenfalls eine plausible Möglichkeit dar, dass der Beschuldigte mit den Händen bzw. Fäusten, mithin ohne Zuhilfenahme eines gefährlichen Gegenstands, auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hat oder dass sich gar die Begleiter des Beschuldigten gewaltsam am Übergriff beteiligt haben. Schliesslich ist auch – den entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten folgend – die Variante eines Sturzes des Privatklägers 1 im Nachgang zur eigentlichen Auseinandersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen.

13. Zusammenfassend steht demnach zwar ausser Frage, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eine gewaltsame Auseinandersetzung stattgefunden hat, in deren Verlauf sich Letzterer am Fuss verletzte. Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 weisen indes wie erwogen rund um die Frage der Schläge mit dem Kreuzschlüssel aus Metall wesentliche und unauflösbare Widersprüche auf und sind von zu vielen Anpassungen geprägt, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Nachdem der Anklagevorwurf jedoch auf ihren Angaben gründet sowie in Anbetracht dessen, dass Hinweise darauf bestehen, dass sich der Privatkläger 1 auf andere Weise verletzt haben könnte, und weil auch die medizinischen Unterlagen letztlich nicht zu klären vermochten, wie es genau zu den Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen ist, erweist sich der Anklagesachverhalt als nicht rechtsgenügend erstellt. Weitere Varianten, wie sich der Privatkläger 1 hätte verletzt haben können, enthält die Anklageschrift indessen keine, womit einer Verurteilung gestützt auf einen abweichenden Sachverhalt von vornherein die Bindungswirkung der Anklage entgegensteht. Insgesamt verbleiben damit rechtserhebliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend hat auch in Bezug auf die Zufügung von Fussverletzungen mittels einem Schraubenschlüssel ein Freispruch zu erfolgen. Entsprechend kann offengelassen werden, ob unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall neben den unbestrittenermassen bereits am 8. Januar 2019 beim Privatkläger 1 diagnostizierten Verletzungen auch ein Bruch der Mittelfussknochen bestand.

14. Der Beschuldigte ist schlussfolgernd nebst dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

IV. Rechtliche Würdigung

Nachdem in Dossier 2 ein Freispruch zu erfolgen hat, verbleibt die Beurteilung von Dossier 1, Anklageziffer 1. Im angefochtenen Urteil wurden die diesbezüglichen Tathandlungen des Beschuldigten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_458/2019 vom 23. Mai 2019, E. 4.2.2) in zutreffender Weise unter den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG subsumiert (Urk. 83 S. 39 f.), was vom Beschuldigten im Übrigen auch anerkannt wird (Urk. 72 S. 22; Urk. 85 S. 5; Urk. 122 S. 4). Abgesehen vom Umstand, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG entgegen der Vorinstanz nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein wird, erübrigen sich deshalb weitere Bemerkungen (vgl. Erw. V.2.1. und V.4.2.).

V. Strafzumessung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von

4 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestimmt (Urk. 83 S. 61). Die Verteidigung hat mit der Berufung in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anwendung des Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG verlangt und eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– beantragt (Urk. 85 S. 3 ff.; Urk. 122 S. 2, 13 ff.).

2.1. Der Beschuldigte ist nebst der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (inzwischen rechtskräftig) schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 83 S. 60 f. und vorstehend Erw. II.1.4.).

2.2. Die durch den Beschuldigten begangene schwerste Straftat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, wofür ein ordentlicher Strafrahmen von nicht unter 1 Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Art. 40 Abs. 2 StGB) und womit eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG sieht einen fakultativen Strafmilderungsgrund bei einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Andererseits stellen die Deliktsmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung Strafschärfungsgründe dar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sondern sind – wie zu zeigen ist – bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2.a). Die Strafe ist dementsprechend innerhalb eines Strafrahmens von nicht unter 1 Jahr bis zu

20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Zu beachten ist das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 83 S. 40 ff., S. 46 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ergänzend ist jedoch auf die Strafzumessungskriterien im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz hinzuweisen und die Wahl der Strafart näher zu begründen.

3.1. Im Anwendungsbereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 E. 2c; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Neben der erwähnten Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten aber namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JU-CKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 15 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2 e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

3.2. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, dies sowohl in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte als auch im Bereich der Drogenkriminalität, dessen letzte Strafen allesamt unbedingt ausgesprochen wurden und bei dem davon auszugehen ist, dass er sich (wie die Vergangenheit zeigt) mit reinen Geldstrafen, auch wenn unbedingt, nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2 m.w.H.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 und zweimal im Jahr 2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden ist (vgl. nachstehend auch Erw. V.7.2.), und wenige Monate später erneut wegen der Erfüllung zweier SVG-Tatbestände zu bestrafen ist, welche teils auch im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen, erweist sich eine Geldstrafe für die Nebendelikte des Strassenverkehrsrechts aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen. Vielmehr ist auch für diese eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird zudem schon von Gesetzes wegen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zusätzlich eine Busse auszufällen sein.

4. Ausgehend von der schwersten Straftat ist zunächst die Tatkomponente der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten.

4.1. In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte erwarb in einem Zeitraum von 5 Monaten ca. 200 Gramm Kokain, streckte dieses auf rund 300 Gramm, portionierte es und verkaufte ca. 150 Gramm Kokain (Reinheitsgrad unbekannt) an einen Abnehmerkreis von ungefähr 10 bis 15 Personen, womit er einen Gewinn von mindestens Fr. 2'500.– erzielte. Die restlichen ca.

150 Gramm Kokain wurden von ihm und seiner Ehefrau konsumiert. Dementsprechend wurde die Grenze für den mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinem) Kokain (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b), auch wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem tiefen Reinheitsgehalt ausgeht, um ein Mehrfaches überschritten. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine hochgefährliche Drogenart, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 BetmG N 295 ff. m.w.H.: psychische Abhängigkeit bei Kokain wahrscheinlich grösser als bei jeder anderen Droge; FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 2 BetmG N 29). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 2 BetmG N 254 ff.). Mit der Vorinstanz ist jedoch auch festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt mit den Endabnehmern in Kontakt trat und demnach auf der untersten Hierarchiestufe einzuordnen ist und dass der Kreis der Abnehmer, der Gewinn sowie die Dauer des Drogenhandels vergleichsweise überschaubar blieben (vgl. Urk. 83 S. 42), mithin nicht von einer ausgeprägten kriminellen Energie des Beschuldigten gesprochen werden kann. Relativierend ist diesbezüglich indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drogen verarbeitete, mithin streckte und portionierte, sowie seine Drogengeschäfte auf polizeiliche Intervention hin gestoppt wurden und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ansonsten weitergemacht hätte. Die kurze Dauer ist entsprechend nicht wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten und innerhalb des weiten Strafrahmens bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nach dem Erwogenen als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Im Übrigen ist dem Strafmilderungsgrund, dass der Beschuldigte ungefähr die Hälfte des eingekauften Kokains für seinen Eigenkonsum sowie den Konsum seiner Ehefrau verbrauchte (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Strafmilderung nach freiem Ermessen), verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist nämlich davon auszugehen, dass dieser im deliktsrelevanten Zeitraum von Kokain abhängig war. So erklärte er, fast täglich 0.5 Gramm bzw. 4 bis 5 Gramm Kokain pro Woche mittels Schnupfen konsumiert zu haben, und bezeichnete sich selber als damals süchtig nach Kokain (vgl. Urk. 1/3/1 F/A 50, 61 f.; Urk. 1/3/2 F/A 10 f.). Mit dem Gewinn, den er durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielt habe, habe er wieder Kokain eingekauft. Er habe auf diese Weise seinen Eigenkonsum finanziert (vgl. Urk. 1/3/1 F/A 28; Urk. 1/3/2 F/A 32; Prot. I S. 17). Auch seine Ehefrau habe damals wöchentlich ungefähr 3.5 Gramm von seinem Kokain konsumiert, teils habe sich diese selbst bedient (Urk. 1/3/9 F/A 3, 6, 9, 11). Da weder Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte mit dem Erlös aus dem Drogenhandel einen luxuriösen Lebensstil finanziert hätte, noch Anhaltspunkte für einen anderen Verwendungszweck vorliegen, ist gestützt auf seine Aussagen und die Ausführungen seiner Verteidigerin (vgl. Urk. 122 S. 4 f.) davon auszugehen, dass er ausschliesslich zum Zwecke des eigenen Konsums und desjenigen seiner Ehefrau mit Drogen handelte. Entgegen der Vorinstanz führt der Umstand, dass sich auch die Ehefrau des Beschuldigten am Kokain bediente, nicht zu einem Ausschluss von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Diese Bestimmung wurde für abhängige Kleinhändler vorgesehen; die Qualifizierung von Art. 19 Abs. 2 BetmG zielt auf die nichtabhängigen Profiteure des Drogen-Schwarzmarktes ab. Folglich kommt, wer selbst abhängig ist und das Dealen allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betreibt, in den Genuss einer Strafmilderung (vgl. hierzu BBl 2006 8612 f.). Nach der ratio legis dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung, dass die Finanzierung der eigenen Sucht das vorherrschende Handlungsziel des Beschuldigten bildete (vgl. ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 BetmG N 284; FINGER-HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 249) sowie dass der Beschuldigte und dessen zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls drogenabhängige und kranke Ehefrau voneinander abhängig waren und einen Haushalt teilten, muss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG auch auf den Beschuldigten Anwendung finden. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere dadurch leicht relativiert. Dies führt insgesamt zu einer Tatschwere, welche als leicht zu bezeichnen ist. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens erweist sich damit eine Einsatzstrafe von

18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

5. Hinsichtlich der weiteren Delikte, mithin des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4) sowie des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 5) ist als Nächstes – wie erwogen – ebenfalls eine Freiheitsstrafe (Strafrahmen bis zu 3 Jahren) auszufällen.

5.1. Die objektive Tatschwere des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Beschuldigte insgesamt drei- bis viermal ohne gültigen Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, ohne dabei jedoch verhältnismässig weite Strecken zurückzulegen (vgl. Urk. 1/3/1 F/A 56; Urk. 1/3/2 F/A 42). Objektiv wiegt die Tat sehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich; er wusste um den durch das Strassenverkehrsamt verfügten Führerausweisentzug ab 16. März 2019 auf unbestimmte Zeit bzw. mindestens

2 Jahre (Urk. 1/3/1 F/A 52; Urk. 1/3/2 F/A 41; Urk. 1/3/9 F/A 40; vgl. dazu auch Urk. 1/2/1 = Urk. 1/16/11) und entschied sich bewusst dazu, diesen Umstand zu ignorieren und weiterhin ein Fahrzeug zu lenken. Mit der Vorinstanz offenbart dies eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere jedoch nicht massgeblich zu erhöhen. Es bleibt bei einem sehr leichten Verschulden und eine hypothetische Einsatzstrafe von

2 Monaten erscheint als angemessen. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um 1.5 Monate zu erhöhen.

5.2. Betreffend das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei zwei Fahrten ein Fahrzeug unter dem Einfluss von mehreren Betäubungsmitteln lenkte und damit eine nicht zu unterschätzende Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, wobei es sich wiederum um kurze Strecken handelte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Spektrum aller denkbarer Verstösse noch leicht. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich handelte, mithin ein Auto lenkte im Wissen darum, dass er zu jener Zeit jeweils den ganzen Tag über konsumierte (Urk. 1/3/9 F/A 34; vgl. auch Urk. 1/3/1 F/A 57 ff.), und damit eine potenzielle Gefährdung anderer Personen in Kauf nahm. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Es bleibt bei einem leichten Verschulden, wofür eine Einsatzstrafe von 3 Monaten vorzusehen ist. Die Einsatzstrafe ist um 2.5 Monate zu asperieren.

6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten Einsatzstrafe auf 22 Monate zu asperieren ist.

7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Es umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 14 ff.).

7.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei in G._____ (Kosovo) geboren, habe aber bereits als Kleinkind 2 Jahre in der Schweiz gelebt, da sein Vater seit 1987 hierzulande als Saisonnier gearbeitet habe. Danach sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Kosovo zurückgekehrt, wo er zusammen mit Verwandten väterlicherseits gelebt und bis zur 8. Klasse die Schule besucht habe, bevor er im Jahr 2002 mit seiner Mutter und seinem Bruder wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Fortan hätten sie gemeinsam mit dem Vater in H._____ gelebt, wo der Beschuldigte auch die Sekundarschule besucht habe. Anschliessend habe er eine 4-jährige Lehre als Polymechaniker gemacht und gleichzeitig die Berufsmittelschule absolviert sowie schliesslich das Bachelorstudium zum Wirtschaftsingenieur an der ZHAW in Winterthur erfolgreich abgeschlossen. Im Jahr 2014 sei die Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls aus G._____ (Kosovo) stamme, jedoch in I._____ aufgewachsen sei, nach mehrjähriger Fernbeziehung zu diesem in die Schweiz gezogen. Die beiden hätten noch im gleichen Jahr geheiratet und der Beschuldigte sei Vater einer Tochter geworden. In den Jahren 2015 bis 2018 habe der Beschuldigte als Servicetechniker gearbeitet, bevor die Ehefrau des Beschuldigten krank geworden sei und beide in die Drogen abgerutscht seien, wobei sie sich inzwischen wieder gefangen hätten. Beruflich habe der Beschuldigte als Beifahrer in der Kanalreinigung bei der Firma J._____ wieder Fuss gefasst, mit welcher Tätigkeit er ein Nettogehalt von Fr. 4'200.– erziele, und sich gleichzeitig weiterhin bewerbe. Die angehäuften Schulden habe der Beschuldigte zwischenzeitlich auf rund Fr. 8'000.– reduzieren können. Im Jahr 2020 sei der Beschuldigte zudem zum zweiten Mal Vater geworden (Urk. 83 S. 44 ff.). Diese Erwägungen wurden vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt (Prot. II S. 14 ff.) und können übernommen werden. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass neuerdings auch seine Ehefrau wieder berufstätig sei und halbtags als Köchin in einer Kita arbeite. Sein Nettoeinkommen als Beifahrer in der Kanalreinigung habe sich zwischenzeitlich leicht erhöht und betrage Fr. 5'100.– inklusive Kinderzulagen. Seine Tochter werde im Oktober 7-jährig und komme in die Schule. Der Sohn werde im August 2 Jahre alt. Ihm und seiner Familie gehe es gesundheitlich gut, er sei glücklich und verstehe sich auch mit seiner Ehefrau wieder sehr gut. Er leiste in seiner Freizeit nach wie vor freiwilligen Feuerwehrdienst in H._____ und seine Schulden habe er bis auf Fr. 2'500.– reduzieren können. Beruflich könnte er sich vorstellen, zukünftig wieder als Polymechaniker zu arbeiten oder eine Praktikumsstelle im Controlling anzufangen (Prot. II S. 18 ff., 23). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

7.2. Der Beschuldigte wurde am 16. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, weil er kurz zusammengefasst während 1 Jahres mit insgesamt ca. 800 Gramm Marihuana und 1 Gramm Kokain handelte sowie Marihuana und Kokain konsumierte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung befand sich der Beschuldigte zudem bereits 1 Tag in Untersuchungshaft (Urk. 112; Urk. 1/16/15/2), womit in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Sodann wurde er unter dem 19. Juli 2012, 11. Januar 2018 sowie 17. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bzw. einmal von der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, d.h. wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Halten von ungenügendem Abstand und Rechtsüberholen, verurteilt und mit unbedingten Geldstrafen zwischen

50 und 90 Tagessätzen bestraft (Urk. 112; Urk. 1/16/5/1; Urk. 1/16/5/3 f.), weshalb auch im Bereich des Strassenverkehrs einschlägige Vorstrafen vorliegen. Zudem weist der Beschuldigte einen automobilistisch getrübten Leumund auf (vgl. Urk. 1/16/14/3). Mit der Vorinstanz ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass zwischen den Strassenverkehrsdelikten im Jahr 2018 und den anklagegegenständlichen Taten nur wenige Monate liegen. Der Beschuldigte liess sich offensichtlich von den bisherigen Verurteilungen, namentlich den unbedingten Geldstrafen sowie der Untersuchungshaft, in keiner Art und Weise beeindrucken. Dies ist im Rahmen von 6 Monaten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.

7.3. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. In diesem Kontext ist zwar vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von der Polizei während der Abwicklung eines Drogengeschäftes in dessen Auto beobachtet und anschliessend verhaftet worden ist (vgl. Urk. 1/1) sowie dass im Rahmen der darauffolgenden pharmakologischtoxikologischen Untersuchung auch dessen Fahrunfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 1/5/7) bzw. durch die entsprechende Verfügung des Strassenverkehrsamtes auch das Fahren ohne Berechtigung ausgewiesen war (vgl. Urk. 1/2/1 = Urk. 1/16/11), mit anderen Worten sich bereits eine erdrückende Beweislage präsentierte. Jedoch gestand er, namentlich hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels, aber auch betreffend den Strassenverkehr, von Beginn weg weit mehr ein als ausgewiesen war und erleichterte damit die Strafuntersuchung in erheblichem Masse. Hinsichtlich der Vorbringen der Verteidigung, dass die Vorinstanz die seit März 2019 beim Beschuldigten eingetretene positive Entwicklung zu Unrecht lediglich neutral qualifiziert habe (vgl. Urk. 85 S. 6; Urk. 122 S. 15), ist festzuhalten, dass es sowohl ersichtlich als auch erfreulich ist, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung im März 2019, d.h. seit nunmehr über 3 Jahren wohlverhalten und sich gefangen hat, mit anderen Worten sich derzeit in relativ stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen befindet. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte – wie auch seine Frau (vgl. Urk. 123/6 f.) – beruflich wieder erfolgreich Fuss fassen konnte (vgl. Urk. 73/2; Urk. 123/3), belegen die von der Verteidigung als Beilagen zum vorinstanzlichen Plädoyer sowie anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen u.a. eine bis heute anhaltende Drogenabstinenz sowie eine Schuldentilgung (Urk. 73/1; Urk. 73/9 ff.; Urk. 123/1; Urk. 123/5 f.). Auch hat sich der Beschuldigte freiwillig bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ambulant therapieren lassen (Urk. 73/5). Dies kann als Ausdruck von Einsicht und Reue marginal strafmindernd Berücksichtigung finden. Darüber hinaus stellt Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere Leistung dar, und ist strafzumessungsneutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.4 m.w.H.). Die positive Entwicklung des Beschuldigten kann indessen im Rahmen der Prognose eingehender Berücksichtigung finden (vgl. nachstehend Erw. VI.2.2. und VI.3.). Entsprechend erscheint eine Strafreduktion wegen des Geständnisses im Rahmen von rund einem Drittel sowie marginal wegen der gezeigten Einsicht und Reue, mithin eine Strafreduktion von insgesamt 8 Monaten, als angemessen.

7.4. Durch Gegenüberstellung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren ist die Einsatzstrafe demnach unter dem Strich aufgrund der Täterkomponente um 2 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

8. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängt. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumierte, mithin täglich Kokain und gelegentlich auch Cannabis sowie GBL, wobei er sich mit diesem Verhalten lediglich selbst gefährdete. Unter Berücksichtigung der dargelegten, nach wie vor angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, den Beschuldigten hierfür mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

9. Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 4 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

VI. Vollzug

1.1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4. m.w.H.). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIM-GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.).

1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

1.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.1. Die Sanktionshöhe erlaubt einen in vollem Umfang bedingten als auch teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe.

2.2. In subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten zwar grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da dieser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Indes weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf; es wurden, wie dargelegt, Geldstrafen zwischen

30 und 90 Tagessätzen ausgefällt. Diese Strafen wurden jeweils vollzogen. Ausserdem sass der Beschuldigte einmal bereits für 1 Tag in Untersuchungshaft (Urk. 112). Trotzdem wurde der Beschuldigte erneut straffällig, was seine Legalprognose belastet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bis zur Eröffnung dieses Strafverfahrens nie länger in Haft war und bislang keine Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Die zu beurteilende Delinquenz steht sodann im Zusammenhang mit einer persönlichen Krise des Beschuldigten – aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau musste er sich sowohl um diese als auch um die Tochter kümmern – und der dadurch ausgelösten Abhängigkeit von Kokain (vgl. Urk. 1/3/2 F/A 9, 12 f.; Urk. 1/3/9 F/A 6 ff.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 16 f.). Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass sich die finanzielle und soziale Situation des Beschuldigten seit der zu beurteilenden Delinquenz nachhaltig stabilisiert hat, namentlich geht er einer Vollzeitarbeit nach, lebt wieder mit seiner Familie zusammen, engagiert sich bei der freiwilligen Feuerwehr, saniert seine Schulden und konnte seine Drogenabstinenz belegen, was ihm zugutezuhalten ist (vgl.

Prot. II S. 18 ff.; Urk. 123/1-5). Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich, mithin seit über 3 Jahren, wohlverhalten hat. Trotz alledem bestehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte neuerlich mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam, der dargelegten Delinquenz und der mehreren einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten Vorbehalte für eine günstige Legalprognose, welche auch im Berufungsverfahren einen vollständig bedingten Vollzug der Strafe verunmöglichen. Entgegen der Verteidigung ändert daran auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten zwischenzeitlich der Führerausweis für immer entzogen wurde (vgl. Urk. 122 S. 20). Vom letzten Entzug zeigte sich der Beschuldigte ebenfalls unbeeindruckt, weshalb sich gestützt darauf keine günstige Prognose für den Strassenverkehr stellen lässt. Den Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten scheint jedoch bei einer Gesamtwürdigung – auch vor dem Hintergrund seiner dargelegten Stabilisierung – mit einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Rechnung getragen. So dürfte dem Beschuldigten ein teilweiser Vollzug einer Freiheitsstrafe genügend Eindruck machen, um ihn langfristig vor einer weiteren Delinquenz abzuhalten und ihm unter diesen Umständen für den aufzuschiebenden Teil eine günstige Prognose zu stellen. Die hiesige Kammer wäre im Hinblick auf einen vollständig unbedingten Vollzug ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass eine teilbedingte Ausfällung der Strafe auch dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

3. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen und trägt damit insbesondere der positiven Entwicklung des Beschuldigten Rechnung. Die weiteren 14 Monate Freiheitsstrafe sind aufzuschieben. Die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 3 Jahren erscheint, angesichts der gesamten Umstände und um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten Ausdruck zu verleihen, angemessen und ist zu bestätigen.

VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

1. Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen bzw. wurde bereits rechtskräftig wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, wobei insbesondere Ersteres für die Frage der Landesverweisung von Relevanz ist. Mit dem Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist als ausländischer Staatsbürger daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.

2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV

105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.1). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.4.3 m.w.H.).

2.1. Der Beschuldigte hat den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er war 1989 als Kleinkind zusammen mit seiner Familie für 2 Jahre in die Schweiz gekommen, bevor er wieder in den Kosovo zurückkehrte. Im Jahr 2002 und damit im Alter von 14 Jahren reiste der Beschuldigte mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder erneut in die Schweiz ein, um fortan mit seinem Vater in H._____ zu leben. Er lebt nun seit rund 20 Jahren in der Schweiz, mithin verbrachte er auch die in der Regel lebensprägende Adoleszenz hierzulande, ist der deutschen Sprache mächtig und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Prot. II S. 15; Prot. I S. 12; Urk. 1/3/9 F/A 72).

2.2. Der Beschuldigte hat seine Ausbildung ab Stufe Sekundarschule in der Schweiz absolviert. Nach der obligatorischen Schulzeit machte er eine Lehre als Polymechaniker, besuchte gleichzeitig die Berufsmittelschule und absolvierte in der Folge erfolgreich das Bachelorstudium zum Wirtschaftsingenieur an der ZHAW in Winterthur. Das Masterstudium brach er ab, weil es ihm zu viel wurde. Nach einer Arbeitslosigkeit von ungefähr 1 Jahr arbeitet der Beschuldigte derzeit in einer Festanstellung als Beifahrer in der Kanalreinigung bzw. als Entwässerungstechnologe bei der Firma J._____ und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'300.– zzgl. Kinderzulagen, wobei er sich zukünftig vorstellen könnte, wieder als Polymechaniker zu arbeiten oder eine Praktikumsstelle im Controlling anzufangen. Zudem engagiert sich der Beschuldigte in der freiwilligen Feuerwehr. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, aber Schulden. Durch regelmässige Abzahlungen konnte er diese zwischenzeitlich jedoch bis auf Fr. 2'500.– abbauen. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden (Prot. II S. 15 ff.; Urk. 123/2-3 und Urk. 123/5 vgl. auch Prot. I S. 12 f.; Urk. 1/3/9 F/A 52 ff., 72 f.).

2.3. Im Kosovo verfügt der Beschuldigte noch über einige Verwandte väterlicherseits, nämlich zwei Tanten sowie seine Grossmutter, zu denen er nach wie vor Kontakt pflegt. Der Beschuldigte reiste letztes Jahr in den Kosovo, nachdem sein Onkel verstorben war, sowie dieses Jahr, weil seine Grossmutter krank war. Sämtliche näheren Familienangehörigen leben indes in der Schweiz: Seine Eltern, sein Bruder und auch seine Kernfamilie. Er lebt nach einer zwischenzeitlichen Trennung von der Ehefrau wieder mit ihr und den zwei gemeinsamen Kindern im Alter von knapp 7 und 2 Jahren zusammen. Einem Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für sie und die Kinder eine wichtige Bezugsperson bzw. Stütze sei und sie gegenseitig aufeinander angewiesen seien (vgl. Urk. 123/4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten krank ist; diese leidet unter sog. nicht epileptischen resp. dissoziativen Anfällen (vgl. Urk. 123/8), welche dazu führen, dass sie für 1 bis 2 Stunden in den Tiefschlaf fällt. Die Krankheit kann nicht medikamentös behandelt werden, sondern es ist zu versuchen, Stresssituationen zu vermeiden. Aufgrund der Stabilisierung der familiären Situation hatte die Ehefrau in letzter Zeit keine Anfälle mehr bzw. gemäss Angaben des Beschuldigten geht es ihr sehr gut. Sie geht derzeit u.a. einer Teilzeitarbeit als Köchin in einer Kita nach, welche auch vom Sohn besucht wird (vgl. Urk. 123/6). Der Beschuldigte zeigt sich jedoch besorgt, dass es unter hoher Belastung wieder schlimmer werden könnte. Es ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er über eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Schweiz verfügt, für seine Familie eine erhebliche Stütze ist und diese mit seinem monatlichen Einkommen zu einem grossen Teil finanziert (Prot. II S. 18 ff.; vgl. auch Prot. I S. 12 ff.; Urk. 1/3/9 F/A 59 ff., 72 ff.).

2.4. Der Beschuldigte spricht mit einer kleinen Minderheit im Kosovo Serbisch, indes kein Albanisch. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsste er nach eigenen Angaben zuerst Albanisch lernen, welches die Amtssprache ist. Gemäss Aussage des Beschuldigten gebe es im Kosovo auch keine Arbeitsstellen und es wäre ein totaler Niedergang für ihn und seine ganze Familie bzw. ein Totschlag. Er sei Teil der Schweiz und habe seine ganzen Kontakte hier. Ein Leben in Serbien könnte er sich nicht vorstellen (Prot. II S. 14; Prot. I S. 14 f.; Urk. 1/3/9 F/A 47, 79). Trotz der sprachlichen Defizite und der eigenen Einschätzung des Beschuldigten sind dessen Aussichten auf eine wirtschaftliche Eingliederung im Kosovo als nicht aussichtslos zu beurteilen, insbesondere vor dem Hintergrund seines noch jungen Alters und seiner guten Ausbildung, auch wenn finanzielle Mindereinnahmen die Folge sein dürften. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er und seine Familie als verhasste Minderheit im Kosovo massive Angst vor den UCK-Terroristen verspürten (Urk. 122 S. 23 i.V.m. Prot. II S. 36) ist unsubstantiiert und unter Berücksichtigung, dass er in den letzten 2 Jahren zwei Mal im Kosovo war, nicht schlüssig. In diesem Kontext ist aber auch in Erwägung zu ziehen, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann und es der Ehefrau des Beschuldigten kaum zumutbar erscheint, dass sie dem Beschuldigten in den Kosovo folgen würde, ist sie doch – auch wenn sie aus dem Kosovo stammt – in I._____ aufgewachsen und ihre beiden Kinder sind in der Schweiz geboren. Entsprechend würde eine Umsiedlung auch für die Kinder eine Härte darstellen, selbst wenn diese im Entscheidzeitpunkt noch nicht eingeschult und entsprechend im anpassungsfähigen Alter sind (vgl. Prot. II S. 18 f.). Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Ehefrau und die Kinder mit dem Beschuldigten die Schweiz verlassen würden. Der Beschuldigte selbst erklärt, dass seine Familie die Schweiz nicht verlassen würde. Seine Ehefrau habe gemeint, dass sie in der Schweiz bleiben würde, weil die Kinder hierzulande so gut integriert seien. Ihm sei es sehr wichtig, dass er mit der Familie zusammen sein könne (Prot. II S. 21). Die Landesverweisung würde unter diesen Umständen gegebenenfalls zu einer Trennung von Frau und Kindern vom Ehemann und Vater führen und nicht nur den Beschuldigten, sondern auch für seine Familie, für welche er offenbar eine wichtige Bezugsperson ist, stark tangieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.3 f. = Pra 108 [2019] Nr. 128).

2.5. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass wenn die Vorinstanz gestützt auf die starke Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, seiner familiären Situation mit einer gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau und zwei kleinen Kindern sowie seiner Arbeitstätigkeit, in Verbindung mit dessen geschilderten positiven Persönlichkeitsentwicklung, einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründete, dies nicht zu beanstanden ist.

3. Steht wie vorliegend fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegeneinander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021, E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1194/ 2020 vom 8. Februar 2021, E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 2.1.1 m.w.H.). Das Gericht darf dabei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 2.1.1).

3.1. Die privaten Interessen wurden im Rahmen der Ausführungen zum Härtefall bereits ausführlich dargestellt. Es kann gestützt darauf festgehalten werden, dass auf Seiten des Beschuldigten durchaus beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorhanden sind, namentlich hinsichtlich des Weiterführens des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit seiner (gesundheitlich angeschlagenen) Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern (vgl. Erw. VII.2.).

3.2. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz angesichts seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, im Wesentlichen wegen eines schweren Falls von Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenfalls als gross zu bewerten. Was die Tatschwere betrifft, so ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des qualifizierten Drogendelikts zwar noch als leicht einzustufen. Dabei darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass es sich beim betreffenden Straftatbestand um Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt, der einen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vorsieht. Der Beschuldigte hat direkt Kokain an Abnehmer verkauft und zwar in einem Umfang, der die Schwelle, bei der die Drogen mengenmässig die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, mehrfach übersteigt, auch wenn er dies aus einer Suchtmittelabhängigkeit heraus und nicht etwa aus rein finanziellen Motiven getan hat. Dabei ist auch zu gewichten, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit – zur Tatbegehung lag es 5.5 Jahre zurück – aufgrund von Drogengeschäften wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, was ihn nicht von einer erneuten gleichgearteten Delinquenz abzuhalten vermochte. Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng bzw. rigoros gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greift (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1024/201 vom 2. Juni 2022, E. 4.3 m.w.H.). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1424/2019 vom 15. September 2020, E. 2.4.5 m.w.H.). Insgesamt kann dem Beschuldigten – wie bereits unter Erw. VI.2. festgehalten – angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsrechts keine ungetrübte Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Der Beschuldigte zeigte sich durch sein Vorstrafenregister und auch bereits vollzogenen unbedingten Geldstrafen unbeeindruckt und offenbart dadurch auch eine Geringschätzung gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung, wobei ebenso anzumerken ist, dass die vergangenen Delikte deutlich weniger schwer wiegen als die vorliegend zur Beurteilung stehenden. Letztere sind schliesslich auch vor dem Hintergrund der damaligen Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten und der durch die Krankheit seiner Ehefrau bedingten schwierigen persönlichen Situation zu sehen. Jedoch musste ihm als in der Schweiz lebender Ausländer mit Ehefrau und Kindern bekannt und bewusst gewesen sein, dass für Drogenhändler eine Möglichkeit der Ausschaffung besteht. In Anbetracht der dargelegten getrübten Legalprognose stellt der Beschuldigte nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz vorliegt. Zusammenfassend fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen Interesse, sein Familienleben weiterhin in der Schweiz ausleben zu können, überwiegt.

4. Aufgrund des Erwogenen ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.

5. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2). Das Verschulden wiegt noch leicht, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist wie oben erwogen – wenn auch in eher geringem Mass – gegeben. Insbesondere vor dem familiären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung möglicherweise einhergehenden Trennung von seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen.

6. Angesichts des Delikts und der Strafhöhe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – auch in anderen Ländern – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5), weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten, eines Angehörigen eines Drittstaats im Sinne des Schengen-Abkommens, im Schengen-Informationssystem (SIS) verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung) und vorzunehmen ist.

VIII. Zivilansprüche

Im Rahmen der Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 83 S. 55 f.). Weder die Privatklägerin 2 noch die K._____ AG als Privatklägerin 3 sind am Berufungsverfahren beteiligt, weshalb die vorinstanzliche Abweisung ihrer Zivilklagen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des Privatklägers 1 ist anzumerken, dass angesichts der gegebenen Beweislage nicht ersichtlich ist, inwiefern er beim Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt (gewaltsamer Übergriff mittels eines metallenen Kreuzschlüssels) in einem ordentlichen Zivilprozess erfolgreich Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen könnte. Entsprechend ist die von der Vorinstanz verfügte Abweisung der Zivilbegehren des Privatklägers 1 zu bestätigen.

IX. Beschlagnahmung

Der Antrag des Privatklägers 1, es sei ihm die beschlagnahmte Barschaft an seine Genugtuungsforderung anzurechnen (Urk. 86 S. 4; Urk. 121 S. 2, 21 i.V.m. Prot. II S. 33), erweist sich aufgrund des heute zu ergehenden Freispruchs des

Beschuldigten in Dossier 2 und der damit verbundenen Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsbegehren (vgl. vorstehend Erw. VIII.) als gegenstandslos. Darüber hinaus wurde Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und ist mithin zu bestätigen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (und der damit verbundene Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) gemäss Dispositivziffer 17 sowie 18 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Privatklägerin 2 liess die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenützt verstreichen, weshalb androhungsgemäss mit Beschluss vom 26. April 2021 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 88). Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 liess sie im Weiteren verlauten, keine Anschlussberufung zu erheben und sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen zu wollen (Urk. 92). Damit hat die Privatklägerin 2 das Verfahren nicht spürbar belastet und ihre Person ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr nicht zu berücksichtigen. Sie hat auch keine entschädigungspflichtigen Aufwände der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ausgelöst. Es ist daher auf eine (teilweise) Kostenauflage an die Privatklägerin 2 von vornherein zu verzichten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3.1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 unterliegen im Wesentlichen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren. Einzig der Beschuldigte erzielt eine leicht reduzierte Strafe. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten und zu drei Fünfteln dem Privatkläger 1 – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des jeweiligen zugrundeliegenden Begründungsaufwands – aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Privatklägers 1 ist einstweilen zufolge erteilter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Rückforderung für den Fall, dass der Privatkläger 1 in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 154 [Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_370/2016] unpublizierte Erw. 1.2).

3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung ist im Umfang von zwei Fünfteln (Art. 135 Abs. 4 StPO) und die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 1 bezüglich der Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung im Umfang von drei Fünfteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). Art. 30 Abs. 3 OHG steht dem nicht entgegen (anders die Rechtsvertretung des Privatklägers 1, vgl. Urk. 121 S. 21). Denn wird ein erstinstanzlicher Freispruch zweitinstanzlich bestätigt, hat Art. 30 Abs. 3 OHG im Rechtsmittelverfahren keine Geltung mehr und für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren darf ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen angebracht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

3.3. Bei der amtlichen Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens ein Wechsel stattgefunden (vgl. Urk. 101 ff.). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'398.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse wurde ihm bereits geleistet (Urk. 106). Die ab dem 2. November 2021 eingesetzte amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin lic. iur. X1._____) ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einschliesslich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit insgesamt Fr. 15'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 124 gekürzt um 2 Stunden aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung).

3.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 117 gekürzt um 3 Stunden aufgrund der Dauer der Berufungsverhandlung).

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 24. September 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 2-4 (Schuldspruch mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 2, Spiegelstrich 3 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), 9 bis 13 (Verwendung von Asservaten und Spuren), 15 und

16 (Kostenfestsetzung) sowie 19 und 20 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen

− der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 300.– Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 4 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2019 beschlagnahmten Fr. 700.– werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die Zivilklagen der Privatkläger 1 bis 3 werden abgewiesen.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'200.– amtliche Verteidigung (RAin X1._____)

Fr. 1'398.15 vormalige amtliche Verteidigung (RA X2._____), gemäss Fr. 9'200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten und zu drei Fünfteln dem Privatkläger 1 auferlegt. Der Kostenanteil des Privatklägers 1 wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln und die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 1 bezüglich der Kosten seiner unentgeltlichen Privatklägervertretung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 − die Privatklägerin 3 (K._____ AG, … [Adresse])

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert

10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (falls verlangt) − die Privatklägerin 3 (K._____ AG, … [Adresse]) (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben hinsichtlich Disp.-Ziff. 2 (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Uster hinsichtlich Disp.-Ziff. 8.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. Juli 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.