Lexipedia

Entscheid

SB210198

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

12. Juli 2021Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne der oben genannten Bestimmungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 20 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Im Übrigen wurde über zahlreiche beschlagnahmte Gegenstände entschieden und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 87'750.– verpflichtet (Urk.

36.

S. 20 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 und damit fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30) und am 9. April 2021 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 39, vgl. Urk. 35). Mit Eingabe vom 15. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf weitere Beteiligung am Verfahren (Urk. 43). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 3). II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Der Beschuldigte ficht ausschliesslich die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung (Disp. Ziff. 4) und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Disp. Ziff. 5; Urk. 42, Urk. 48 S. 2).

-- 11 of 29 --

Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, namentlich der Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1), die Strafe und deren Aufschub zugunsten einer Probezeit (Disp. Ziff. 2 und 3), die Regelung der Beschlagnahmungen (Disp. Ziff. 6 und 8), die Festsetzung der Ersatzforderung (Disp. Ziff. 7), sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 10 und 11). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Landesverweisung

1.

Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung und das Vorliegen einer Katalogtat kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f.). Der Beschuldigte beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eine Katalogtat, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz zur Folge hat, soweit nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel greift (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Gambia und damit kein Bürger eines Mitgliedsstaates des Schengen-Übereinkommens.

2.

Standpunkt des Beschuldigten Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 3/3, Urk. 3/4 S. 14 f.; Prot. I S. 16; Urk. 47 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1976 in der Hauptstadt von Gambia, geboren. Nach dem Besuch der Primarschule und Oberstufe reiste er im Jahre 1998 nach England, um dort zu studieren. Der Beschuldigte spricht Englisch, Deutsch, etwas Französisch, Wolof, Mandinka und Fula. Seine Mutter habe Landbesitz in Gambia und arbeite nicht.

-- 12 of 29 --

Im Jahre 2000 ersuchte er in der Schweiz um Asyl und traf seine damalige Frau. Nach drei Monaten verliess er die Schweiz, heiratete und kam 2001 zurück in die Schweiz. Nach 5 Jahren liess er sich wieder scheiden. Er heiratete in der Folge erneut, wobei seine Ehefrau und seine heute rund dreijährige Tochter in Italien und Senegal wohnen, ihn jedoch ein- bis zweimal pro Jahr in der Schweiz besuchen kommen. Die Ehefrau sei erwerbstätig. Er selbst habe auch das Recht, in Senegal zu leben, es sei aber "kompliziert", resp. er müsse wegen seiner Krankheit in der Schweiz bleiben. Auch andere Verwandte hat der Beschuldigte keine in der Schweiz. Er pflegt jedoch Kontakte zu früheren Arbeitskollegen. In beruflicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 10 Jahre in der Farbproduktion in B._____ arbeitete. Dann schloss das Unternehmen nach seinen Angaben. Bis 2014 habe er erneut in der Farbherstellung in C._____ gearbeitet. Im Jahre 2017 verschlimmerte sich seine Nierenkrankheit und er musste regelmässig zur Dialyse, mittlerweile dreimal pro Woche. Im Dezember 2019 wurde ihm eine Niere entfernt; er wartet auf eine Spenderniere. Nachdem der Beschuldigte krank geworden war, begann seine Mutter nach seinen Angaben, Teile ihrer Ländereien zu verkaufen. Sie habe ihm pro Monat Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– von Afrika in die Schweiz gesendet. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, von der Mutter monatlich aktuell nur noch Fr. 1'500.– zu erhalten. Das Geld aus dem Landverkauf sei Ende Jahr aufgebraucht. Daneben erhalte er von der AHV monatlich Fr. 670.–. In Gambia leben seine Mutter und seine Schwester. Er habe jeden Tag Kontakt mit der Mutter. Sein Vater habe auch Nierenprobleme gehabt. Das Problem liege in der Familie, es sei genetisch.

3.

Rechtliches Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu

-- 13 of 29 --

vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1). Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2).

-- 14 of 29 --

Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beachten. Das Bundesgericht erwog in BGE 145 IV 455, je nach Gesundheitszustand des Betroffenen und den im Herkunftsland verfügbaren Gesundheitsdiensten könnte eine Landesverweisung ihn in eine schwerwiegende persönliche Situation im Sinne von Art. 66a StGB bringen oder unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sein. Auch wenn der Betroffene behaupte, krank oder behindert zu sein, sei es wichtig, den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Herkunftsland verfügbaren medizinischen Leistungen und die negativen Folgen, die dies für den Betroffenen haben kann, zu prüfen (a.a.O. E. 9.1). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es Sache der Behörde, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Entscheidung zu prüfen, auch wenn dies die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörden nicht davon entbindet, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für seine Rückkehr noch erfüllt. Die Frage, ob die Rückführung in das Herkunftsland als zumutbare Belastung angesehen werden kann, ist daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in vollem Umfang zu berücksichtigen, und es ist nicht zulässig, insoweit auf ein mögliches Abschiebungsvollstreckungsverfahren zu verweisen. Angewandt auf die Landesverweisung bedeuten diese Grundsätze, dass die zur Anordnung einer Verweisung berufene Strafverfolgungsbehörde prüfen muss, ob die Massnahme aufgrund des Gesundheitszustands des Angeklagten unverhältnismässig ist. Sie darf die Frage nicht einfach an die Vollstreckungsbehörde weiterleiten, die dafür zuständig ist, die Abschiebung aufzuschieben, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder andere zwingende Regeln des Völkerrechts einer Abschiebung entgegenstehen (Art. 66d StGB). Wenn der derzeitige Gesundheitszustand der betreffenden Person wahrscheinlich ein Hindernis für ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland darstellt, muss das Gericht daher prüfen, ob dieser Gesundheitszustand stabil ist, d. h. ob eine Verbesserung unwahrscheinlich ist. In diesem ersten Fall sieht der Richter von der Abschiebung ab, wenn die Abschiebung unverhältnismässig im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder des Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Stellt der Richter -- 15 of 29 -hingegen fest, dass das betreffende Gesundheitsproblem heilbar oder medizinisch ausreichend kontrolliert ist, kann er zu dem Schluss kommen, dass die Ausweisung aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig erscheint. Im letzteren Fall wird der Richter seine Entscheidung auf konkrete Elemente stützen, wie z. B. die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle Gesundheitsproblem ausreichend lindert (a.a.O. E. 9.4).

4.

Würdigung Mit der Vorinstanz begründen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte wuchs in Gambia auf und studierte in England. Seit 2000 lebt er in der Schweiz, wobei er einmal straffällig wurde. Er hat keine Verwandten in der Schweiz. Seine Ehefrau und seine Tochter kommen ihn ein- bis zweimal im Jahr besuchen, leben aber in Italien bzw. Senegal. Der Beschuldigte verfügt mithin trotz langer Anwesenheit über keine gefestigten Beziehungen in der Schweiz. Auch beruflich ist er nicht integriert. Zudem spricht eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht gegen eine Rückkehr nach Gambia. Demgegenüber leben in Gambia seine Schwester und seine vermögende Mutter, von welcher er in der Vergangenheit mit namhaften Beträgen unterstützt wurde. Dass dieser nun – wie der Beschuldigte geltend macht – das Geld ausgeht, ist nicht belegt. Er spricht die lokalen Sprachen und hat mit seiner Mutter täglichen Kontakt. Auch wenn der Beschuldigte an einer Niereninsuffizienz leidet und auf eine regelmässige Dialyse angewiesen ist, verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass entsprechende Behandlungen auch in Gambia angeboten werden, was die seitens der Verteidigung eingereichten Fotos einer Dialysestation in Gambia bestätigen (Urk. 36 S. 15, Urk. 49/3). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten frei steht, sich ausserhalb von Gambia ärztlich behandeln zu lassen. Mit der Landesverweisung wird er lediglich aus dem Schweizerischen Hoheitsgebiet gewiesen, nicht jedoch auf das Staatsgebiet seines Heimatlandes eingeschränkt. Insbesondere verfügte er in der Vergangenheit über ein Aufenthaltsrecht in England und besitzt ein solches zufolge seiner Heirat auch für -- 16 of 29 -Senegal, wo seine Frau mit seiner Tochter wohnt. Sowohl England wie Senegal verfügen über ein gut ausgebildetes Gesundheitssystem und bieten ebenfalls Dialysen an (Global Dialysis Perspective: Senegal | American Society of Nephrology [asnjournals.org]). Der Umstand, dass die Organisation eines Aufenthalts in Senegal aufwändiger sein mag als die direkte Rückkehr nach Gambia vermag daran nichts zu ändern. Sodann ist zu erwarten, dass nach der vom Beschuldigten geplanten Nierentransplantation eine deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eintritt, entfällt doch damit auch die Notwendigkeit einer Dialyse. Die Verteidigung weist zwar darauf hin, dass auch nach einer Transplantation eine regelmässige Nachkontrolle notwendig ist, doch ist eine medizinische Betreuung in Gambia und allenfalls Senegal durch diverse Spitäler gewährleistet. Soweit der Beschuldigte dagegen die hohen Gesundheitskosten anführt, ist darauf hinzuweisen, dass seine in Gambia lebende Mutter ihn bisher mit für gambische Verhältnisse grosszügigen Beiträgen zu unterstützen vermochte. Dass gerade jetzt das Geld ausgehen soll, ist nicht glaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den privaten Interessen des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Delinquenz des Beschuldigten über mehrere Jahre gegenüber steht. Durch seinen Kokainhandel seit dem Ende 2014 bis 2020 gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen in der Schweiz ganz erheblich. Nach dem Gesagten würden auch bei Bejahung eines Härtefalls die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung nicht überwiegen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist damit zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sein Bewenden.

-- 17 of 29 --

IV. Eintrag im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ficht die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2020 fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung -- 18 of 29 -darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen werde, stehe dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Vorliegend machte sich der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Seine Tat ist nicht nur mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, sondern umfasst gar ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafe. Zudem delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre und verkaufte in diesem Zeitraum insgesamt 340.5 Gramm reines Kokain. Damit gefährdete er eine Vielzahl an Personen an ihrer Gesundheit. Die Schwere der Tat rechtfertigt daher eine Ausschreibung. Daran ändert nichts, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, steht dieser Umstand doch einer Ausschreibung der Landesverweisung nicht entgegen. Eine damit einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte damit in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Zusammenfassend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

IV. Eintrag im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ficht die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2020 fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung -- 18 of 29 -darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen werde, stehe dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Vorliegend machte sich der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Seine Tat ist nicht nur mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, sondern umfasst gar ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafe. Zudem delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre und verkaufte in diesem Zeitraum insgesamt 340.5 Gramm reines Kokain. Damit gefährdete er eine Vielzahl an Personen an ihrer Gesundheit. Die Schwere der Tat rechtfertigt daher eine Ausschreibung. Daran ändert nichts, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, steht dieser Umstand doch einer Ausschreibung der Landesverweisung nicht entgegen. Eine damit einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte damit in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Zusammenfassend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

-- 19 of 29 --

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt jedoch eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 3'153.95 (inkl. MwSt und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 50). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und des Wegs ist dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

-- 20 of 29 --

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. (…)

5. (…)

6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juli 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B01623-2020 gelagerten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A013‘900‘271) − Zugeschnittene Klarsichtfolie (A013'900'259, B01623-2020) − Zugeschnittene Klarsichtfolie, Schere, Feuerzeug (A013'900'260, B016232020)

7. Der Beschuldigte wird zur Ablieferung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 87'750.– verpflichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juli 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'390.– (A013'900'191 Fr. 3'000.–, A013'900'248 Fr. 90.–, A013'903'587 Fr. 300.–) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die nachfolgend aufgeführten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten (mitsamt Kosten der amtlichen Verteidigung) und der Ersatzforderung verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten wieder herauszugeben. − Herrenschuhe Gucci (A013'900'293) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'306)

-- 21 of 29 --

− Herrenschuhe Gucci (A013'900'317) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'328) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'339) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'340) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'351) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'362) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'373) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'384) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'408) − Herrenschuhe Gucci, Fr. 480.–/2012 (A013'900'419) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'420) − Herrenschuhe Philip Plein, Fr. 1'100.–/2017 (A013'900'431) − Herrenschuhe Philip Plein (A013'900'442) − Herrenschuhe Valentino, Fr. 600.–/2017 (A013'900'453) − Herrenschuhe Saint Laurent, Fr. 570.–/2018 (A013'900'464) − Herrenschuhe Saint Laurent, Fr. 510.–/2018 (A013'900'475) − Herrenschuhe Saint Laurent, Fr. 510.–/2018 (A013'900'486) − Herrenschuhe Gucci (A013'900'497) − Herrenschuhe Philip Plein, Fr. 600.–/2017 (A013'900'500) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'900'511) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'900'522) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 1'555.–/2014 (A013'900'533) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'900'544) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 585.–/2014 (A013'900'555) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 700.– (A013'900'566) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 740.–/2014 (A013'900'577) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'900'588) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 800.–/2014 (A013'900'599) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 735.–/2016 (A013'900'602)

-- 22 of 29 --

− Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 770.–/2014 (A013'900'613) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'900'624) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 775/2015 (A013'900'635) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 700.–/2015 (A013'900'646) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'901'752) − Herrenschuhe Louis Vuitton, Fr. 615.–/2014 (A013'901'774) − Herrenschuhe Gucci (A013'901'785) − Herrenschuhe Hermes, Fr. 650.–/2019 (A013'901'821) − Herrenschuhe Hermes, Fr. 600.–/2019 (A013'901'843) − Herrenschuhe Hermes, Fr. 600.–/2019 (A013'901'854) − Herrenschuhe Hermes, Fr. 720.–/2019 (A013'901'876) − Herrenschuhe Hermes (A013'901'887) − Herrenschuhe Hermes (A013'901'901) − Herrenschuhe Hermes, Fr. 720.–/2019 (A013'901'934) − Herrenschuhe Gucci (A013'901'956) − Herrenschuhe Gucci (A013'901'978) − Herrenschuhe Gucci (A013'901'989) − Herrenschuhe Gucci, Fr. 900.–/2014 (A013'902'006) − Herrenschuhe Gucci (A013'902'028) − Herrenschuhe Balmain, Fr. 890.– (A013'902'051) − Herrenschuhe Balmain, Fr. 545.–/2019 (A013'902'084) − Herrenschuhe Balenciaga, Fr. 950.– (A013'902'095) − Herrenschuhe Balenciaga (A013'902'313) − Uhr Rado, PIC: 1, Serial No: 2 (A013'902'335) − Uhr Rado, PIC: 3, Serial No. 4 (A013'902'346) − Uhr Rado, PIC: 5, Serial No. 6 (A013'902'357) − 3x Parfüm, Chanel Bleu de Chanel (A013'902'540) − Parfüm, Chanel Allure Home Sport (A013'902'551) − Parfüm, Chanel Allure Home (A013'902'562)

-- 23 of 29 --

− Parfüm, Hugo Boss The Scent (A013'902'573) − Parfüm, Armani Code Profumo (A013'902'584) − Rucksack Louis Vuitton (A013'902'744) − Rucksack Louis Vuitton (A013'902'777) − Gürtel/Gürtelschnalle Hermes (A013'902'857) − Gürtel/Gürtelschnalle Hermes (A013'902'937) − Herrenschuhe Gucci (A013'902'982) − Aktentasche Gucci (A013'903'009) − Garantiebescheinigungen Radouhren à Fr. 4'250.–, Fr. 3'350.– und Fr. 1'250.– (A013'903'178) − Gürtel/Gürtelschnalle Gucci (A013'903'203) − Reisetasche Louis Vuitton (A013'903'225) − Gürtel/Gürtelschnalle Gucci (A013'903'258) − Lederjacke Gucci (A013'903'292) − Lederjacke Gucci (A013'903'305) − Lederjacke Gucci (A013'903'316) − Lederjacke Gucci (A013'903'327) − Wollmantel Gucci, Fr. 1'035.–/2012 (A013'903'338) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'468) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'479) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'480) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'491) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'504) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'515) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'526) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'537) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'548) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'559) − Herrenschuhe Hermes (A013'910'560)

-- 24 of 29 --

− Herrenschuhe Hermes (A013'910'571) − Herrenschuhe Hermes (A013'910'582) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'606) − Herrenschuhe Cesare Paciotti (A013'910'617) − Herrenschuhe Armani (A013'910'651) − Herrenschuhe Armani (A013'910'662) − Herrenschuhe Armani (A013'910'673) − Herrenschuhe Navyboot (A013'910'684) − Herrenschuhe Dolce & Gabbana (A013'910'695) − Herrenschuhe Dolce & Gabbana (A013'910'708) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'719) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'720) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'731) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'742) − Herrenschuhe Louis Vuitton (A013'910'753) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'764) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'775) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'786) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'797) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'811) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'822) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'833) − Herrenschuhe Gucci (A013'910'844) − 2x Herrenhemd Gucci (A013'910'877) − Herrenjacke Gucci (A013'910'888) − 2x Herrenhemd Gucci (A013'910'899) − 3x Herrenhemd Gucci (A013'910'913) − 2x Herrenhemd Gucci (A013'910'924) − 2x Herrenhemd Gucci (A013'910'935)

-- 25 of 29 --

− 2x Herrenhemd Yves Saint Laurent (A013'910'946) − 4x Herrenhemd Gucci (A013'910'968) − Jeans Emporio Armani (A013'912'340) − Shorts Emporio Armani (A013'912'351) − Jeans Balmain (A013'912'362) − Jeans Balmain (A013'912'373) − Trainerhose Philip Plein (A013'912'384) − Herrenhose Gucci (A013'912'395) − Gucci Jeans (A013'912'408) − Gucci Stoffhose (A013'912'419) − Gucci Stoffhose (A013'912'431) − Shorts Gucci (A013'912'442) − Jeans Gucci (A013'912'464) − Stoffhose Gucci (A013'912'475) − Shorts Gucci (A013'912'486) − Shorts Gucci (A013'912'511) − Kordhose Gucci (A013'912'522) − Jeans Dsquared2 (A013'912'544) − Herrenhose Emporio Armani (A013'912'555) − Herrenhose Emporio Armani (A013'912'577) − Herrenhose Emporio Armani (A013'912'588) − Kapuzenjacke Pelle (A013'912'599) − Kaufbelege Markenkleidung (A013'953'602) − Damenfingerring (A013'912'725)

-- 26 of 29 --

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 420.– Auslagen (FOR) Fr. 2'100.– Auslagen Vorverfahren Fr. 818.20 amtl. Verteidigungskosten (RA X2._____, inkl. MWSt., bereits bezahlt) Fr. 8'250.– amtl. Verteidigungskosten (RA X1._____, inkl. MWSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

-- 27 of 29 --

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 28 of 29 --

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell

-- 29 of 29 --