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Entscheid

SB210202

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

11. April 2022Deutsch69 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210202-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 11. April 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210202-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms

Urteil vom 11. April 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Rolf Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie

A._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 2. Oktober 2020 (DG200006)

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 154 S. 151 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

− der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2)

− der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Dossier 3)

− der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1-3)

− der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

− der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Var. 2 StGB (Dossier 1)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 577 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 beschlagnahmte und bei der Asservatenverwaltung des Bezirksgerichts Meilen gelagerte Buch "Zeig mal", Asservate Nr. A012'399'074, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände "Computer, MacBook Air", Asservate Nr. A012'398'515, sowie "Festplatte (Samsung)", Asservate Nr. A012'399'234, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Sämtliche übrigen Gegenstände, welche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 sichergestellt wurden, sind dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt

der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert

30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 wird abgesehen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Februar 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf CHF 5'500.–. Die weiteren Kosten betragen:

CHF 3'600.– Gebühr Anklagebehörde

CHF 16'428.80 Auslagen (Gutachten)

CHF 858.– Auslagen Anklagebehörde

CHF 4'300.– Auslagen Polizei

Entschädigung amtliche Verteidigung (inklusive 7.7% MWSt sowie Akon-CHF 33'038.90 tozahlung von CHF 18'316.95)

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 2 (inklusive CHF 12'143.50 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 5'520.15)

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 3 (inklusiCHF 9'407.95 ve 7.7% MWSt)

CHF 85'277.15 Kosten Total

14. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO.

15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 33'038.90 (inkl. 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 18'316.95) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den noch ausstehenden Betrag von CHF 14'721.95 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.

16. Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 2 mit total CHF 12'143.50 (inkl. 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 5'520.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den noch ausstehenden Betrag von CHF 6'623.35 an Rechtsanwalt MLaw Z._____ auszubezahlen.

17. Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 mit total CHF 9'407.95 (inkl. 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. W._____ auszubezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 21'427.75 zu bezahlen.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 192 S. 1)

" 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 90 Monaten zu bestrafen.

2. Es sei die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen."

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 198 S. 1)

" 1. Der Beschuldigte sei des Vorhaltes der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von StGB 189 I sowie des Vorhaltes der mehrfachen Schändung im Sinne von StGB 191 frei zu sprechen;

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. Die Probezeit sei auf fünf Jahre anzusetzen. Für die erstandene Überhaft sei er mit einer Genugtuung zum Tagesansatz von CHF 200.00 zu entschädigen;

3. Es sei dem Beschuldigten die Weisung zur regelmässigen psychiatrischen Therapierung bei einem noch zu bestimmenden Therapeuten im Sinne von StGB 94 zu erteilen;

4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 30. März 2020 seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen;

5. Dem Privatkläger 1 sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 19. Februar 2019 zuzusprechen;

6. Dem Privatkläger 2 sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 25. Februar 2010 zuzusprechen;

7. Der Privatklägerin 3 sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 19. Juni 2018 zuzusprechen;

8. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen. Die Kosten der Strafverteidigung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei Letztere einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind."

c) Der Vertretung des Privatklägers 1: (Urk. 193 S. 2)

" 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich gutzuheissen

2. die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen

Anschlussberufung:

3. der Beschuldigte sei zu verpflichten, in Abweichung von Ziff. 10 b) des Vorurteils, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 25'000 zuzüglich 5% Zins seit 19.02.2019 zu bezahlen;

4. im Uebrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2.10.2020 zu bestätigen;

5. dem Privatkläger sei zu Lasten des Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."

d) Der Vertretung des Privatklägers 2: (Urk. 196 S. 4)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

e) Der Vertretung der Privatklägerin 3: (Prot. II S. 16)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte C._____ weitestgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte C._____ weitestgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von

6 Jahren bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 154 S. 151). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingaben vom 8. Oktober 2020 respektive 13. Oktober 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 137 und 140). Die Berufungserklärungen der Anklagebehörde und der Verteidigung gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 161 und 163). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 (A._____) erklärte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Anschlussberufung (Urk. 167). Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (D._____) hat mit Eingabe vom 12. Mai 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 171; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 161, 163 und 167; Prot. II S. 11). Am 11. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____, der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 Rechtsanwalt X._____, der Privatkläger 2, der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers

2 Rechtsanwalt Z._____, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 (H._____) Rechtsanwältin W._____, der Sonderstaatsanwalt Dr. Jäger und die Staatsanwältin Gigandet erschienen. Gleichentags wurde das Urteil beraten und mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 7 ff.).

2. Die appellierenden Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 161, 163 und 167; Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss den Anträgen der appellierenden Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Dossier 1-3, sowie der mehrfachen Pornografie, Dossier 1 (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 3-5);

- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellung, Dossier 1 (Urteilsdispositiv-Ziff. 2);

- das durch die Vorinstanz gegen den Beschuldigten ausgesprochene Tätigkeitsverbot (Urteilsdispositiv-Ziff. 5);

- (teilweise) die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 8);

- der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Urteilsdispositiv-Ziff. 9);

- (teilweise) die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 10 a, 11 a und 12 a); sowie

- die vorinstanzliche Regelung betreffend Kosten und Entschädigungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 13-18).

Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).

II. Schuldpunkt

1.1. Der Beschuldigte ist geständig,

mit dem im Tatzeitraum gut 10 Jahre alten Privatkläger 1 zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 (Anklage-Dossier 1),

mit dem im Tatzeitraum 9-10 Jahre alten Privatkläger 2 (dem Sohn seiner – damals – neuen Lebenspartnerin) zwischen Herbst 2009 und Juli 2010 (Anklage-Dossier 2) und

mit der im Tatzeitraum 5-6 Jahre alten Privatklägerin 3 (der leiblichen Tochter von ihm und seiner Lebenspartnerin) zwischen Oktober 2017 und März 2019 (Anklage-Dossier 3)

diverse, unterschiedliche sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Dafür wurde er rechtskräftig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 154 S. 151).

1.2. Die Anklagebehörde hatte mit der ursprünglichen Anklageschrift vom 20. April 2020 nur – aber immerhin – betreffend diese drei zitierten Anklagepunkte den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern angeklagt (Urk. 22). In ihrer ergänzten – die ursprüngliche ersetzenden – Anklageschrift vom 9. September 2020 hielt die Anklagebehörde dafür, der Beschuldigte habe sich gegenüber sämtlichen drei Privatklägern zusätzlich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht (Urk. 100; vgl. Urk. 96). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in der Folge betreffend seine Handlungen mit den Privatklägern 1 und 2 auch der mehrfachen sexuellen Nötigung, betreffend seine Handlungen mit der Privatklägerin 3 – in Abweichung von der ergänzten Anklage und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Prot. I S. 88; vgl. Art. 344 i.V.m. Art. 350 StPO) – jedoch der mehrfachen Schändung schuldig (Urk. 154 S. 151). Diese Schuldsprüche respektive die entsprechende rechtliche Qualifikation des jeweils erstellten Anklagesachverhalts ficht der Beschuldigte im Berufungsverfahren an (Urk. 161 S. 2).

2. Dossier 1; Privatkläger 1

2.1. Die Vorinstanz hat vorab Lehre und bisherige Rechtsprechung zum Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zitiert (Urk. 154 S. 52 ff.). Anschliessend hat sie ausführlich den aktuellen, einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 (mittlerweile publiziert als BGE 146 IV 153) wiedergegeben (Urk. 154 S. 54-61). Das Bundesgericht hat in diesem Urteil stark zusammengefasst das Folgende erwogen:

Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexu-

elle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Sexuelle Nötigung ist gegeben, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Auf jenen Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, ist der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) zugeschnitten. Eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist nur zurückhaltend anzunehmen. Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze ist weiterhin zu verzichten. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Für Fälle, in denen ein "Nein" des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann, ist der Tatbestand der Schändung einschlägig. Partizipiert ein Kind an sexuellen Handlungen, ohne diese auch nur zu hinterfragen, oder ordnet es diese etwa ohne diesbezügliche Beeinflussung durch den Täter als Spiel ein, kann dies zumindest ein Hinweis auf Urteilsunfähigkeit des Kindes sein. Bei Kindern im weit vorpubertären Alter, bei welchen nicht von altersbedingter Urteilsunfähigkeit betreffend sexuelle Handlungen ausgegangen wird, ist bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nötigungshandlungen der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung Rechnung zu tragen. Eine "tatsituative Zwangssituation" im Sinne der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen, dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss. Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner Bezugspersoneneigenschaft, seiner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu. Wer als Bezugsperson einem von ihm abhängigen Kind in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit einem Erwachsenen entsprächen in seinem Alter auch nur ansatzweise einer Selbstverständlichkeit und Normalität, nimmt in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung dieses Kindes und nimmt dem Kind in Ausnützung seiner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit, zu diesen sexuellen Handlungen "Nein" zu sagen und sich dagegen zu wehren. Der Täter, der dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen psychischen Druck für das Kind. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst ist (BGE 146 IV 153 E. 3.5.).

2.2. Die Verteidigung machte im Haupt und -Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Privatkläger 1 habe die Übergriffe des Beschuldigten als eine Art flüchtigen, kindlichen Spass aufgefasst. Gemäss dem Bericht der Spezialistin E._____ zur Videobefragung seien die Berührungen für den Privatkläger 1 mehr ein Spiel gewesen. Somit habe der Privatkläger 1 – obwohl sexuell aufgeklärt –, nicht gewusst, "was es mit der Handlungsweise des Beschuldigten auf sich hatte". Wenn der Privatkläger 1 nicht in der Lage gewesen sei zu begreifen, was vor sich gehe, sei das Einwirken des Beschuldigten auf ihn nicht als Überwindung eines entgegenstehenden Willens zu werten (Urk. 124 S. 4; Urk. 198 S. 5).

2.3. Die Vorinstanz hat vorab zusammengefasst erwogen, der Privatkläger 1 sei entgegen der Verteidigung bereits in der Lage gewesen, sich Gedanken zu seinen Vorstellungen von Sexualität zu machen. Die Mutter des Privatklägers 1 habe dazu erklärt, dass ihr Sohn aufgeklärt sei, er wisse, was ein steifer Penis oder ein Kondom sei, sie würden offen darüber sprechen. Der Privatkläger 1 habe denn auch schildern können, dass der Penis des Beschuldigten hart bzw. steif gewesen sei. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 noch gar nicht in der Lage gewesen sei, zu begreifen, was vor sich gehe, weshalb kein entgegenstehender Wille habe gebrochen werden können, stehe im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschuldigten, wonach die erste "Initiative" vom Privatkläger 1 ausgegangen sei, die Handlungen auch von ihm aus gekommen seien, der Privatkläger 1 diesbezüglich sehr viele Fragen gehabt habe und er auch sehr selbstbestimmt gewirkt habe. Auch aus den Aussagen des Privatklägers 1, dass er es interessant gefunden habe und teilweise auch er den Anfang gemacht habe, gehe hervor, dass er sich für Sexualität – im weitesten Sinn – bereits zu interessieren begann, womit seine Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität bereits begonnen habe und er keineswegs als diesbezüglich gänzlich urteilsunfähig zu bezeichnen sei. Dass seine Entwicklung betreffend Sexualität aber noch (lange) nicht abgeschlossen bzw. erst beginnend im Gange war, ergebe sich gerade daraus, dass – wie auch die Verteidigung ausführt – das Ganze für den Privatkläger 1 einen spielerischen Kontext hatte. Der Privatkläger 1 sei betreffend sexuelle Handlungen als urteilsfähig einzustufen, wobei seine Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität aber zum Tatzeitpunkt erst beginnend im Gange gewesen sei (Urk. 154 S. 65 f.).

2.4. Entgegen der Verteidigung überzeugt die bezirksgerichtliche Einschätzung, dass der Privatkläger 1 für den massgeblichen Tatzeitraum betreffend sexuelle Handlungen als urteilsfähig einzustufen ist: Der Privatkläger 1 war gut

10 Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr. Die Mutter des Privatklägers 1 hat überzeugend geschildert, dass dieser durch sie sexuell aufgeklärt worden sei. Somit verfügte er über zumindest rudimentärste Vorstellungen und Kenntnisse, welche Körperteile Sexualorgane sind und welche Rolle diese bei sexuellen Handlungen spielen. Wenn der Beschuldigte durch seine Verteidigung behaupten lässt, der über zehnjährige Privatkläger 1 sei betreffend Sexuelles komplett urteilsunfähig gewesen, widerspricht dies auch eklatant seinen eigenen Darstellungen, wonach erstens heute schon 8- und 9-jährige Kinder auf dem Handy Pornos schauen würden (Prot. I S. 57; Urk. 191 S. 10) und zweitens der Privatkläger 1 sehr lebendig, aktiv, wissbegierig und "enorm" selbständig gewesen sei (Prot. I S.

45 und S. 48). Entgegen der Verteidigung lässt sich auch aus der Bemerkung der Spezialistin E._____ im Bericht zur Videobefragung, "die Berührungen scheinen für den Privatkläger 1 mehr ein Spiel gewesen zu sein" (Urk. 5/2 S. 3), nicht ableiten, diese – wenn auch allenfalls spielerischen – Berührungen hätten für den Privatkläger 1 nicht auch einen erkennbaren Bezug zum Sexuellen gehabt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 ein mittlerweile eingestandenermassen pornografisches Buch zeigte, um "in dieser sehr intimen Sache eine Brücke zu schlagen und ihm darzulegen, dass man mit solchen Sachen vorsichtig sein muss" (Prot. I S. 59). Der Beschuldigte selber wollte also den Privatkläger 1 in sexuellen Themen vertiefter aufklären. Dies hätte er selbstredend nicht versucht, wenn der Privatkläger 1 zum Thema der Sexualität noch gar nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Beschuldigte gab sogar rundweg zu, dass der Privatkläger

1 "Gespräche über Sexualität" begonnen habe (Prot. I S. 82), was ausschliesst, dass dem Privatkläger 1 die Existenz der Sexualität und entsprechender Handlungen gar nicht bewusst und er diesbezüglich urteilsunfähig gewesen wäre. Die zentrale Behauptung der Verteidigung, der Privatkläger 1 habe die inkriminierten sexuellen Handlungen als reines körperliches Spiel ohne jeglichen Bezug zu Sexuellem aufgefasst, ist damit in der Tat widerlegt.

2.5. In der Folge hat die Vorinstanz ausführlich erwogen, der Beschuldigte habe bei der Vornahme der inkriminierten Handlungen für den Privatkläger 1 eine tatsituative Zwangssituation geschaffen (Urk. 154 S. 66-71). Diesbezüglich hat sich die Verteidigung im Übrigen gar nicht – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren – substantiiert geäussert (Urk. 124; Urk. 198). Gemäss Vorinstanz habe sich der Beschuldigte anerkanntermassen zur Bezugs- und Vertrauensperson des Privatklägers 1 gemacht und innert kurzer Zeit eine wichtige Rolle im Leben des Privatklägers 1 und seiner Familie eingenommen. Er habe sehr viel Zeit mit ihm verbracht, sich einen festen Platz in der Familie des Privatklägers 1 gesichert und diesen in gewissem Masse von sich abhängig gemacht, beispielsweise durch die Kontrolle dessen iPad. Der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten vertraut. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Eigenschaft als Bezugsperson, seiner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das ihm der Privatkläger 1 entgegengebracht habe und seiner daraus resultierenden Machtposition auf den kindlichen Willen des Privatklägers 1 einwirken können. Der Beschuldigte habe als Bezugsperson dem Privatkläger 1 auf verschiedene Arten vermittelt, dass sexuelle Handlungen mit einem Erwachsenen in seinem Alter einer Selbstverständlichkeit und Normalität entsprächen, womit er in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung des Privatklägers 1 genommen und diesem in Ausnützung seiner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit genommen habe, zu diesen sexuellen Handlungen "Nein" zu sagen und sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 von seinen früheren sexuellen Erfahrungen mit Kindern erzählt, anerkanntermassen, um solche gegenüber dem Privatkläger 1 als normal darzustellen. Durch das Zeigen des pornografischen Buches habe der Beschuldigte sodann beim Privatkläger 1 bewirkt, dass dieser sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern mit einer gewissen Normalität verbunden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte eine Geheimsituation geschaffen, indem er – anerkanntermassen – den Privatkläger 1 angehalten habe, das Betrachten des pornografischen Buches niemandem zu erzählen. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen. Indem der Beschuldigte als Bezugsperson dem Privatkläger 1 vorgespiegelt habe, die sexuellen Handlungen seien normal, habe er einen erheblichen psychischen Druck auf diesen bewirkt. Er habe zwar keinen aktiven Zwang ausgeübt oder ihm konkrete Nachteile angedroht, aber dennoch auf die Willensbildung und das Bewusstsein des Privatklägers 1 derart eingewirkt, dass für diesen eine ausweglose Situation entstanden sei. Der Privatkläger 1 habe eindrücklich geschildert, inwiefern er sich nicht zu wehren gewagt habe. Der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen in ein Spiel integriert und damit als Normalität dargestellt. Die Situation sei für den Privatkläger 1 aufgrund der Beeinflussung durch den Beschuldigten hinsichtlich einer allfälligen Weigerung ausweglos und aussichtlos gewesen. Durch das Schaffen einer Geheimnissituation sei die Zwangssituation noch verstärkt worden. Insgesamt sei im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer sexuellen Nötigung des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten auszugehen.

2.6. Der Beschuldigte lernte den Privatkläger 1 auf Initiative des Beschuldigten an einem Gottesdienst kennen. Nachdem er auch die Mutter des Privatklägers 1 kennengelernt hatte, sei "viel zu schnell" eine Nähe entstanden, die sogar dem Beschuldigten "etwas unheimlich" gewesen sei. Der Beschuldigte trat dann als Nachhilfelehrer ins Leben des Privatklägers 1, nahm auf Erziehungsfragen Einfluss (wie dem offenbar problematischen Umgang des Privatklägers 1 mit dem iPad) und ging mit der Mutter an ein Elterngespräch. Eine Vaterrolle habe er nicht einnehmen wollen, jedoch Zeit mit dem Jungen verbringen, sich persönlich für den Privatkläger 1 engagieren und seine speziellen Lernmethoden bei ihm anwenden, um Ruhe in das Leben des Privatklägers 1 zu bringen (Prot. I S. 48 ff.).

2.7. Die Mutter des Privatklägers 1 schilderte in ihrer polizeilichen Befragung zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich subtil und schleichend in das Leben des Privatklägers 1 und seiner Mutter geschlichen. Es habe mit Nachhilfeunterricht begonnen, dann habe sich der Beschuldigte immer mehr in die Erziehung eingemischt, den Privatkläger 1 beeinflusst und für sich eingenommen. Als sie versucht habe, den Beschuldigten auf Distanz zu halten, habe dieser sie umgangen und sich direkt an den Privatkläger 1 gewandt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 gegen sie ausgespielt, sich zwischen sie gedrängt und versucht, sie auseinander zu bringen (Urk. 6/1).

2.8. Der Privatkläger 1 hatte geschildert, der Beschuldigte sei ein bisschen wie ein Freund für ihn gewesen. Sie hätten manchmal zusammen Spass gehabt (Urk. 5/1 S. 3).

2.9. Der Beschuldigte war somit im Tatzeitraum für den Privatkläger 1 erstelltermassen eine äusserst wichtige, zusammen mit dessen Mutter wohl sogar wichtigste Bezugsperson.

2.10. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe als eben diese wichtige Bezugsperson dem Privatkläger 1 vermittelt, die inkriminierten sexuellen Handlungen entsprächen der Normalität, insbesondere indem er diese in spielerische Balgereien integriert habe. Der Beschuldigte habe dadurch die Willensbildung und das Bewusstsein des Privatklägers 1 zum Erreichen seines Ziels gesteuert. Er habe einen erheblichen psychischen Druck auf den Privatkläger 1 ausgeübt und diesen in eine ausweglose tatsituative Zwangssituation gebracht. Gemäss Schilderung des Privatklägers 1 habe der Beschuldigte "etwas" mit ihm gemacht, damit er sich nicht wehre. Er habe die Taten des Beschuldigten nicht einordnen, deren Unrecht nicht erkennen und sich somit auch nicht dagegen wehren können. Durch das Schaffen einer Geheimnissituation habe der Beschuldigte die Zwangssituation noch verstärkt und verhindert, dass der Privatkläger 1 auf anderem Weg erfuhr, dass solche Handlungen keineswegs selbstverständlich oder normal seien (Urk. 154 S. 70 f.).

2.11. Die Qualifikation ist überzeugend und zu übernehmen: Der Privatkläger 1 war betreffend den sexuellen Charakter der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten wohl grundsätzlich urteilsfähig, jedoch aufgrund der besonderen Stellung des Beschuldigten für den Privatkläger 1 und dessen Einwirkung auf die Möglichkeit des Privatklägers 1, diese Handlungen als abnormal einzuordnen, ausserstande gesetzt, diese abzulehnen und sich konkret dagegen zu wehren. Es ist – wie im Wesentlichen bereits von der Vorinstanz aufgezeigt wurde – (vgl. vorne, E. II.2.5.) nochmals zu betonen, was folgt: Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 manipulierte zeigt sich auch daran, dass er diesem gegenüber nicht offenlegte, dass es ihm bei "Spielen" letztlich um die Befriedigung seiner Lust ging. Dass der Privatkläger 1 gewisse Berührungen als Teil eines Spiels betrachtete führt nicht zur Annahme einer Urteilsunfähigkeit, da der Beschuldigte den Privatkläger 1 massiv beeinflusste. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach erfüllt.

3. Dossier 2; Privatkläger 2

3.1. Zur grundsätzlichen Frage der Anwendbarkeit des Tatbestandes der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB auf die den Privatkläger 2 betreffende Anklageschilderung wird auf das in diesem Zusammenhang zum Privatkläger

1 Erwogene verwiesen (Urk. 154 S. 52-65; vgl. vorne, E. II.2.1.).

3.2. Die Verteidigung machte zu den Übergriffen des Beschuldigten auf den Privatkläger 2 im Haupt- und Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, der Privatkläger 2 habe gemäss eigenen Aussagen bei den sexuellen Handlungen "nicht verstanden, was vor sich gehe". Er habe die Handlungen des Beschuldigten nicht als sexuelle Übergriffe begriffen, weshalb der Beschuldigte nicht zur Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Privatklägers 2 auf diesen eingewirkt habe. Auch der Privatkläger 2 habe die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen können (Urk. 124 S. 4; Urk. 198 S. 5 f.).

3.3. Die Vorinstanz hat zur Frage der – seitens der Verteidigung bestrittenen – Urteilsfähigkeit des Privatklägers 2 bezüglich sexuelle Handlungen zusammengefasst erwogen, dieser sei bereits in der Lage gewesen, sich eine Vorstellung und

ein erstes Bewusstsein von Sexualität zu bilden. Er habe die Handlungen gemäss eigenen Angaben "über sich ergehen lassen", zumindest das Gefühl gehabt, diese seien falsch, und sich mit wachsender Erkenntnis über das Unrecht der Taten auch dagegen wehren können. Er habe realisieren und entscheiden können, dass die Handlungen des Beschuldigten in seinen Vorstellungen nicht "normal" seien und diese ihm nicht gefallen würden (Urk. 154 S. 71 ff.).

3.4. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der im Tatzeitraum 9-10 Jahre alte Privatkläger 2 kein Kleinkind mehr war und seine Urteilsfähigkeit betreffend Sexuelles – wenn auch noch nicht voll ausgebildet, so doch bereits grundsätzlich – vorhanden war. Lediglich am Rande – da die Umstände im konkreten Einzelfall entscheidend sind – sei bemerkt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits im Alter von acht / neun Jahren sexuelle Erfahrungen mit einem 16-jährigen Jugendlichen gesammelt hat, die ihm positiv in Erinnerung geblieben sind, und er bereits im Alter von sieben Jahren den Wunsch nach sexueller Stimulation empfunden hat (Urk. 9/8 S. 16 f.; Prot. I S. 72; Urk. 191 S. 5), was illustriert, dass bereits in frühen Jahren ein Kind eine Vorstellung davon haben kann, dass es (biologisch) grundsätzlich zwei Geschlechter gibt und es so etwas wie geschlechtliche Lust und damit auch Unlust gibt.

3.5. Zur Frage, ob der Beschuldigte betreffend den Privatkläger 2 eine für diesen tatsituative Zwangssituation geschaffen hat, hat die Verteidigung – wiederum – keine substantiierten Bestreitungen angestellt (Urk. 124 S. 4; Urk. 198 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, der im Tatzeitraum ca. neun bis zehn Jahre alte Privatkläger 2 habe mit dem Beschuldigten als Lebenspartner seiner Mutter, als sein Stiefvater und als Vater seiner Halbschwester zusammengelebt, weshalb dieser eine wichtige Stellung als Bezugs- und Vertrauensperson eingenommen habe. Durch diese Familienkonstellation sei der Privatkläger 2 (die Vorinstanz schreibt fälschlicherweise: der Beschuldigte) zudem gezwungenermassen in einem Loyalitätskonflikt gewesen. Der Beschuldigte habe seine Machtposition und seinen Alters- und Wissensvorsprung ausgenutzt, um beim Privatkläger 2 den Eindruck zu erwecken, es sei normal, dass der Beschuldigte ihm beim Zubettgehen den Penis frottiert, insbesondere, da der Beschuldigte diese Handlungen in Geschichten und ein "Abend-Ritual" verpackt habe. Dadurch habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 seine Freiheit genommen, zu diesen sexuellen Handlungen "Nein" zu sagen und sich dagegen zu wehren. Gemäss Schilderung des Privatklägers 2 habe er die Handlungen anfangs nicht richtig einordnen können, jedoch das Gefühl gehabt, diese seien falsch, ohne dies verbalisieren zu können. Das volle Bewusstsein, dass diese sexuellen Handlungen nicht normal sind, sei erst mit der Zeit gewachsen. Gemäss Vorinstanz sei der Privatkläger 2 in einer ausweglosen Situation gewesen bis zum Zeitpunkt, in welchem er sich des Unrechtsgehalts der inkriminierten Handlungen voll bewusst geworden sei und sich schliesslich dagegen nonverbal zur Wehr setzen konnte (Urk. 154 S. 72 f.).

3.6. Zu präzisieren ist dies einzig dahingehend, dass der Beschuldigte im massgeblichen Tatzeitraum nicht als Vater der Halbschwester des Privatklägers 2 eine besondere Stellung als Bezugs- und Vertrauensperson einnahm, da die Halbschwester Privatklägerin 3 erst nach Begehung der Taten (2012) geboren wurde. Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Würdigung jedoch zutreffend und zu übernehmen. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 verbarg, dass es ihm beim Ritual letztlich um die Befriedigung seiner sexuellen Lust ging. Dass der Beschuldigte gewisse Berührungen als Teil eines Rituals betrachtete führt nicht zur Annahme von Urteilsunfähigkeit, da der Beschuldigte den Privatkläger 2 massiv beeinflusste. Der angefochtene Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung ist zu bestätigen.

4. Dossier 3; Privatklägerin 3

4.1. Die Vorinstanz hat die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte – weitgehend anerkanntermassen (vgl. hinten, E. II. 4.5.) – zulasten der Privatklägerin 3 vorgenommen hat, übereinstimmend mit der Verteidigung nicht als sexuelle Nötigung qualifiziert, da der Privatklägerin 3 für den massgeblichen Tatzeitraum die Urteilsfähigkeit betreffend Sexuelles abgesprochen wurde (Urk. 124 S. 5; Urk.

154 S. 73-75). Allerdings hat sie den Beschuldigten diesbezüglich der mehrfachen

Schändung schuldig gesprochen, was die Anklagebehörde, nicht jedoch die Verteidigung akzeptiert (Urk. 161; Urk. 163; Urk. 198).

4.2. Die Vorinstanz hat vorab die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Frage zitiert, inwiefern ein Täter, welcher an einem betreffend Sexuelles urteilsunfähigen Kind sexuelle Handlungen vollzieht, sich in Idealkonkurrenz der Schändung schuldig macht (Urk. 154 S. 77-79). Darauf wird verwiesen. Anschliessend hat sie zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe die inkriminierten Handlungen mit der Privatklägerin 3 in ein Spiel einbezogen und dadurch deren kindliche Unbedarftheit und ihr fehlendes Urteilsvermögen betreffend Sexuelles missbraucht. Durch sein spielerisches Vorgehen habe er bewusst bewirkt, dass die Privatklägerin 3 das Unrecht seiner Taten nicht erkennen konnte. Der gegen den Tatvorwurf seitens des Beschuldigten erhobenen Behauptung, er habe sein Vorgehen für ein normales Spiel ohne sexuellen Hintergrund gehalten und persönlich als unproblematisch erachtet (Prot. I S. 92), hat die Vorinstanz entgegengehalten, er habe genau gewusst, dass sich sein massgebliches Verhalten und seine Vorstellungen vor der hiesigen Rechtsordnung nicht rechtfertigen lassen würden (Urk. 154 S. 79-81).

4.3. Die Verteidigung hat ihre Berufung diesbezüglich an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen – wie vor Vorinstanz – damit begründet, dass der Beschuldigte keine sexuelle Befriedigung angestrebt, sondern bezweckt habe, dass seine Tochter einen aus seiner unverkrampften Umgang mit dem anderen Geschlecht erlerne, wobei es ihm an Unrechtsbewusstsein gefehlt habe (Urk. 198 S. 7 f.) Der Beschuldigte selbst gab an, die inkriminierten Handlungen seien nicht sexuell motiviert gewesen; ihm gefielen Buben und mit Mädchen könne er "herzlich wenig anfangen". Es sei völlig ungeplant erfolgt und er habe nicht gedacht, dass man ihm dies anlasten würde (Prot. I S. 63 ff.; vgl. auch Urk. 191 S. 17). Dies sind offensichtlich Schutzbehauptungen: Der Beschuldigte ist betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern mehrfach einschlägig vorbestraft und muss diesbezüglich entsprechend sensibilisiert sein (auch wenn diese Vorstrafen heute im Strafregister gelöscht sind; Urk. 157). Er gibt an, tatzeitaktuell sei es ihm unangenehm gewesen, er hätte dies nie wiederholen wollen und habe es abgewürgt (Prot. I S. 64 ff.). Somit war ihm schon unmittelbar bei der Vornahme bewusst, dass sein Vorgehen auch strafrechtlich inakzeptabel und nicht einfach ein normales Spiel ohne Bezug zu Sexuellem war. Im Übrigen sei bemerkt, dass sich Beschuldigter und Verteidigung widersprüchlich verhalten, wenn sie den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art.

187 Ziff. 1 StGB akzeptieren (vgl. vorne, E. I.2.; Urk. 198 S. 18 f.), aber die Qualifikation als Schändung in Abrede stellen. Für die Annahme von Vorsatz reicht es bei beiden Tatbeständen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung das Opfer unsittlich berührt (vgl. MAIER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 21 und Art. 191 N 16; je m.w.H.).

4.4. Sodann brachte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung – wie vor Vorinstanz (Prot. I S. 83) – vor, es sei nur zu zwei Vorfällen mit der Privatklägerin

3 gekommen. Das eine Mal habe sie nach dem Duschen sein Glied berührt. Das andere Mal habe sie sein Glied "erwischt", als er sich gerade angekleidet habe (Urk. 191 S. 19). Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 3 erstellt sei, dass der Beschuldigte mit ihr regelmässig das Spiel vom "sprechenden Penis" gespielt habe und sie dabei den Penis angefasst, gestreichelt, gekitzelt, gedrückt, hoch und runter bewegt sowie massiert habe, wohingegen nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte bei einer Gelegenheit zum Samenerguss gekommen und dessen Glied von der Privatklägerin

3 frottiert worden sei (Urk. 154 S. 31-41). Darauf wird verwiesen.

4.5. Somit hat der Beschuldigte mit Anklagebehörde und Vorinstanz mehrfach wissentlich und willentlich die Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin 3 zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen.

III. Sanktion

1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft (Urk. 154 S. 151). Die appellierende Anklagebehörde beantragt ein Strafmass von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 163; Urk. 192 S. 1). Die ebenfalls

appellierende Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen wird (Urk. 161; Urk.

198 S. 1), wie dies jedoch nachstehend erfolgt.

1.2. Die Vorinstanz hat vorab ausführliche Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung und zum anwendbaren Recht angestellt sowie anschliessend die mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 als schwerste Tat erkannt, von welcher bei der Beurteilung sämtlicher Delikte auszugehen ist (Urk. 154 S. 80-93). Dies wird – zu Recht – weder von der Anklagebehörde noch von der Verteidigung kritisiert (Urk. 161; Urk. 163 S. 2 ff.; Urk. 192 S. 2; Urk. 198 S. 8 ff.).

1.3.1. Anschliessend hat die Vorinstanz zur Tatkomponente der schwersten Tat erwogen, die sexuellen Handlungen seien über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten regelmässig erfolgt. Die konkret inkriminierten Handlungen, das Frottieren des Penis des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten während jeweils rund 15 Minuten, erschienen verglichen mit sämtlichen innerhalb dieses Tatbestands möglichen Handlungen noch als leicht (Urk. 154 S. 94). Soweit ist dies überzeugend und zu übernehmen.

1.3.2. Wenn die Anklage "10 bis 20" Handlungen von jeweils "15 bis 25 Minuten" umschreibt, ist vorab zugunsten des Beschuldigten von 10 Handlungen von jeweils 15 Minuten Länge auszugehen (zum prozessualen Grundsatz "in dubio pro reo": Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1.). Die Erwägung der Vorinstanz, es wiege erschwerend, dass der Beschuldigte die Taten nicht an einem nahe am Schutzalter liegenden Geschädigten begangen habe, ist sodann nicht korrekt: Die Tatsache, dass sich der Privatkläger 2 in einem Alter befand, in welchem er wohl betreffend Sexuelles urteilsfähig, seine Bewusstseinsund Willensbildung jedoch noch nicht abgeschlossen war, konnte überhaupt erst zu einer tatsituativen Zwangssituation im Sinne des Tatbestandes der sexuellen Nötigung führen. Oder anders: Hätte der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen an einem (normal entwickelten) 15 ½ Jährigen begangen, hätte er damit den Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt. Entsprechend ist der vorliegend tatbestandsimmanente Faktor des jungen Alters des Opfers nicht – erneut – erschwerend zu berücksichtigen. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte das kindliche Vertrauen des Privatklägers 2 missbraucht hat und die Übergriffe im familiären Umfeld stattgefunden haben, der Beschuldigte jedoch weder Gewalt noch Drohungen angewandt hat.

1.3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 154 S. 95) handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen, wobei er seine Triebbefriedigung über das Wohl des Privatklägers 2 gestellt und keine Rücksicht auf den (möglichen) schädigenden Einfluss auf dessen sexuelle Entwicklung genommen hat.

1.3.4. Wenn die Anklagebehörde zur Begründung ihrer Berufung ausführt, der Beschuldigte habe "während rund 1 ½ Jahren seine leibliche Tochter beinahe täglich zu sexuellen Handlungen genötigt" (Urk. 163 S. 2), geht dies komplett an den eigentlichen Tatvorwürfen vorbei: Betreffend die Privatklägerin 3 wird der Beschuldigte nicht der sexuellen Nötigung, sondern der mehrfachen Schändung verurteilt, was die Anklagebehörde anerkennt. Die Anklageschrift umschreibt sodann einen Tatzeitraum von "ca. 1 bis 1 ½ Jahren", weshalb zugunsten des Beschuldigten von knapp einem Jahr ("ca. 1 Jahr") auszugehen ist. Sodann bezieht sich dies gar nicht auf die Bemessung der Einsatzstrafe: Diese ist wie erwogen in Abgeltung der mehrfachen sexuellen Nötigung zuungunsten des Privatklägers 2 zu bemessen.

1.3.5. Wenn die Vorinstanz für die schwerste Tat, die mehrfache sexuelle Nötigung des Privatklägers 2, eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemessen hat (Urk. 154 S. 96), ist dies – selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur (vgl. vorne, E. III.1.3.2.) – angemessen und zu übernehmen.

1.4. In der Folge hat die Vorinstanz für die mehrfache sexuelle Nötigung des Privatklägers 1 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen erachtet, in korrekter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Einsatzstrafe eine Straferhöhung von 22 Monaten asperiert und eine (vorläufige) Gesamtstrafe von 52 Monaten ermittelt. Zur Begründung hat sie zusammengefasst erwogen, im Vordergrund der sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger 1 sei das gegenseitige Anfassen der Geschlechtsteile gestanden, was, verglichen mit sämtlichen innerhalb dieses Tatbestands möglichen sexuellen Handlungen, noch als leicht erscheine. Die Übergriffe seien über einen längeren Zeitraum und regelmässig erfolgt. Der Beschuldigte habe die Zwangssituation für den Privatkläger 1 zwar weder durch Gewalt noch durch Androhung ernstlicher Nachteile geschaffen. Der Vertrauensmissbrauch sei aber dennoch geeignet gewesen, den Privatkläger 1 in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigten. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und mit egoistischem Motiv auf sexuelle Befriedigung gehandelt. Dabei habe er durch die planmässige und manipulative Art und Weise, wie er sich dem Opfer genähert habe, erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Das Verschulden wiege insgesamt gerade noch leicht (Urk. 154 S. 96-99). Die appellierende Anklagebehörde kritisiert dies – zu Recht – nicht substantiiert (Urk. 163 S. 2). Entgegen der Kritik der Verteidigung (Urk. 198 S. 9) ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um

22 Monate nicht zu streng, sondern angemessen, zumal die Taten ein anderes Opfer betrafen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind einzig – und ohne Anpassung der im Ergebnis angemessenen Freiheitstrafe und Asperation – dahingehend zu korrigieren, dass das junge Alter des Opfers für die Erfüllung des massgeblichen Tatbestandes notwendig war und daher nicht – zusätzlich – erschwerend zu berücksichtigen ist.

1.5. Im Weiteren hat die Vorinstanz für die mehrfache Schändung der Privatklägerin 3 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten bemessen und die vorläufige Gesamtstrafe um weitere 8 Monate asperierend auf 60 Monate erhöht (Urk. 154 S. 101). Es habe sich grundsätzlich um das Berühren-Lassen des – nicht erigierten – Penis des Beschuldigten durch die Privatklägerin 3 gehandelt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 3 gezielt durch ein spielerisches Verhalten animiert und das Vater-Tochter-Vertrauensverhältnis missbraucht (Urk. 154 S. 100). Dies trifft zu. Weitere Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte habe weder Gewalt noch Drohungen angewendet und die Privatkläger 3 habe sich in einem Loyalitätskonflikt befunden, sind unerheblich, da mangels Urteilsfähigkeit kein Widerstand des Opfers zu überwinden war und dieses die fraglichen Handlungen auch nicht als sexuelle Übergriffe erkannte. Da dem Beschuldigten seine Schutzbehauptung, er habe einzig liberale Sexualerziehung betreiben wollen, nicht zu glauben ist, verbleibt auch hier einzig ein egoistisches Tatmotiv. Dass der Beschuldigte entgegen der Kritik der Anklagebehörde nicht "während rund 1 ½ Jahren seine leibliche Tochter beinahe täglich zu sexuellen Handlungen genötigt" hat, wurde bereits behandelt (vgl. vorne, E. III.1.3.4.). Wenn die Vorinstanz das Verschulden insgesamt noch als leicht qualifizierte, ist auch dies – trotz eventualiter geäusserter, gegenteiliger Auffassung der Verteidigung (Urk. 191 S. 8 i.V.m. S. 9 f.) – zutreffend. Sowohl die bemessene Einzelstrafe als auch die Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips sind angemessen.

1.6.1. Schliesslich hat die Vorinstanz die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte mit den Privatklägern 1, 2 und 3 vornahm, abgegolten. Sie hat – korrekt – erwogen, die konkret zu beurteilenden Übergriffe seien vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen von sexuellen Handlungen je einzeln als vergleichsweise noch leicht einzustufen. Allerdings seien die Privatkläger anlässlich der Tatbegehungen mit ihren damals 10 bzw. 6 Jahren weit von der massgebenden Altersgrenze von 16 Jahren entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz delinquiert. Es sei ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und damit um egoistische Motive gegangen (Urk.

154 S. 102).

1.6.2. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert diese Straferhöhungen als zu tief. Dabei interpretiert sie die vorinstanzliche Begründung aber falsch: Die Vorinstanz hat nicht betreffend die Privatkläger 1 und 2 je eine Einzelstrafe von

7 Monaten und betreffend die Privatklägerin 3 eine solche von 4 Monaten bemessen (Urk. 163 S. 2 f.). Bei den genannten Zahlen handelt es sich bereits um die asperierten Straferhöhungen. In Tat und Wahrheit hat die Vorinstanz die Einzelstrafen betreffend die Privatkläger 1 und 2 auf je 12 Monate und betreffend die Privatklägerin 3 auf 7 Monate festgesetzt. Auch die Verteidigung vermag keine taugliche Kritik am Vorgehen der Vorinstanz vorzutragen (Urk. 198 S. 10). Sodann hat die Vorinstanz den Umstand, dass das Alter der Opfer tatzeitaktuell deutlich unter der Schutzaltersgrenze lag, ausdrücklich – hier zu Recht – berücksichtigt (Urk. 154 S. 102 f.). Die vorinstanzlichen Einzelstrafen und deren Berücksichtigung bei der Asperation sind angemessen. Die (vorläufige) Gesamtstrafe von 78 Monaten ist zu übernehmen.

1.7. Zu ergänzen ist schliesslich, dass gemäss psychiatrischer Begutachtung der Beschuldigte in sämtlichen Tatzeiträumen keinerlei Verminderung der Schuldfähigkeit aufgewiesen hat (Urk. 9/8 S. 40; Art. 19 StGB).

1.8. Die von der Vorinstanz festgesetzten Einzelstrafen zur Sanktionierung der mehrfachen Pornografie von zwei Monaten (betreffend das Buch "Zeig Mal!") und drei Monaten (betreffend die Bilder auf der Festplatte) basieren auf einer ebenso ausführlichen wie überzeugenden Begründung des jeweiligen Verschuldens (Urk. 154 S. 103-105). Darauf wird verwiesen. Obschon zwischenzeitlich die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch im Strafregister eingetragene Vorstrafe gelöscht wurde, ist – entgegen eventualiter geäusserten Auffassung der Verteidigung (Urk. 197 S. 8 i.V.m. S. 11) – auf eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu erkennen, zumal diese Taten des Beschuldigten in einem engen Zusammenhang mit seinen sexuellen Übergriffen standen (namentlich Sexualisierung des Umfelds) bzw. eine Geldstrafe keine hinreichend abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten hätte. Dass die Vorinstanz die beiden Einzelstrafen bei der Asperation insgesamt im Umfang von zwei Monaten berücksichtigt hat (Urk. 154 S. 105), ist angemessen und zu übernehmen. Daraus resultiert – gestützt auf die Tatkomponenten – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Monaten.

1.9.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz ausführlich den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 154 S. 106-109), auf welche Ausführungen – mangels wesentlicher Veränderungen seit dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 191 S. 1 f.) – verwiesen wird. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – unter Ausklammerung der Frage von Vorstrafen (vgl. dazu den nächsten Abschnitt – wiegen mit der Vorinstanz (Urk. 154 S. 108 f.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 13; Urk. 198 S. 11 f.) strafzumessungsneutral; insbesondere weist er keine besondere Strafempfindlichkeit auf.

1.9.2. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 90), welche die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2000 straferhöhend berücksichtigte (Urk. 154 S. 109 f.), weist der Beschuldigte heute keinen Strafregistereintrag mehr auf (Urk. 157). Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 Satz 2). Aufgrund seiner früheren Verurteilungen kann ihm somit bezüglich der Sanktionshöhe kein Nachteil erwachsen (BGE 135 IV 87 E. 2). Die gegenteilige Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 192 S. 6) verträgt sich nicht mit dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung. Hinzu kommt, dass die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 408 StPO), womit das Berufungsgericht – im Falle eines Schuldspruchs ohne Bejahung eines Strafbefreiungsgrunds – eine Strafzumessung vornimmt und damit an die zitierte Gesetzesvorschrift gebunden ist.

1.9.3. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigen unter den Titeln Geständnis, Kooperation/Vereinfachung der Untersuchung, sowie Einsicht und Reue/Wiedergutmachung mit ausführlicher Begründung eine Strafreduktion von einem Fünftel, d.h. 16 Monaten Freiheitsstrafe zugestanden, da – zusammenfassend – sein Geständnis durchaus hilfreich und deshalb zu berücksichtigen sei, jedoch nur geringfügig, da es sich nur auf das Minimum der Tatvorwürfe beschränkt habe. Auch die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten sowie die Einsicht in das Unrecht der Tat und die Wiedergutmachung seien stark zu relativieren (Urk. 154 S. 110-115). Die appellierende Anklagebehörde kritisiert, die Strafminderung aufgrund des Nachtatverhaltens sei zu massiv ausgefallen. Von einem eigentlichen Geständnis könne nicht die Rede sein. Auch Einsicht und Reue seien nicht erkennbar. Kooperiert habe der Beschuldigte nur soweit, als es ihm selber gedient habe. Der Beschuldigte habe sich fast schon renitent uneinsichtig gezeigt und keine Selbstreflexion an den Tag gelegt. Das Nachtatverhalten dürfe sich nicht strafreduzierend auswirken (Urk. 163 S. 3; Urk. 192 S. 2-5). Die Einschätzung der Anklagebehörde weicht gar nicht grundsätzlich von den zitierten Erwägungen der Vorinstanz ab. Klar erkennbar ist nach wie vor die starke Tendenz des Beschuldigten, seine Taten und deren mögliche Auswirkungen auf die Opfer – insbesondere die Privatklägerin 3 – zu verharmlosen (Urk. 154 S. 112 f. mit Verweisen; Urk. 191 S. 17). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund dem Beschuldigten doch eine sehr substantielle Strafminderung von 16 Monaten oder einem Fünftel zugestanden hat, ist dies – entgegen der Verteidigung, die das Nachtatverhalten noch stärker strafreduzierend berücksichtigt haben will (Urk. 198 S. 12 f.) – in dieser Höhe in der Tat allzu milde und um ca. die Hälfte zu reduzieren, womit namentlich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Beschuldigte durch sein Geständnis die beförderliche Durchführung der Untersuchung erleichterte.

1.9.4. Nach dem Gesagten erfährt der Beschuldigte zur Täterkomponente eine Strafminderung in geringerem Umfang, allerdings auch keine Straferhöhung infolge seiner – allesamt gelöschten – Vorstrafen.

1.10. Im Resultat erweist sich so die durch die Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 72 Monaten oder 6 Jahren als sämtlichen, die Taten und den Täter betreffenden Strafzumessungskriterien angemessen und ist damit zu bestätigen.

2. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, insgesamt 1132 Tage, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs schon objektiv nicht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Dennoch wird an dieser Stelle bemerkt, dass der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 161; Urk. 198 S. 1 und S. 19) auch subjektiv völlig illusorisch ist, attestiert ihm das psychiatrische Gutachten doch eine erhebliche bis hohe Rückfallgefahr und spricht der vom Beschuldigten propagierten ambulanten Therapierung jegliche Erfolgsaussichten ab (Urk. 9/8 S. 41 ff.; Urk. 161).

4.1. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren beantragt, der Beschuldigte sei zu verwahren (Urk. 116). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil von einer Verwahrung abgesehen, jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Urk. 154 S. 151). Die appellierende Anklagebehörde verlangt auch im Berufungsverfahren die Verwahrung des Beschuldigten (Urk. 163; Urk. 192). Der appellierende Beschuldigte widersetzt sich auch im Berufungsverfahren einer stationären Massnahme und lässt vielmehr beantragen, es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk.

161 S. 3; Urk. 198 S. 1).

4.2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten – entgegen sowohl seines wie auch des Antrags der Anklagebehörde – eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Zur Begründung hat sie eingangs ausführlich das entsprechende Theoretische angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 154 S. 116118). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in seinem Leiturteil BGE 146 IV 1 Ausführungen zum Begriff der psychischen Störung gemacht hat. Es hat dabei – zusammengefasst – das Folgende erwogen:

Der Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung (Art. 63 und 59 StGB) bezieht sich auf ein medizinisches Substrat – ein Defizit mit Krankheitswert –, das anhand diagnostischer Kriterien qualitativ und gegebenenfalls auch quantitativ (Schweregrade) umschrieben wird. Seine Definition erfolgt aber nicht allein anhand medizinischer Kriterien. Der Begriff ist auch mit Blick auf den gesetzlichen Kontext festzulegen. Danach sind die diagnostischen Erhebungen des psychiatrischen Sachverständigen in Bezug zur Delinquenz zu setzen. Die Anlasstat muss gleichsam als Symptom des zu diskutierenden Zustandes erscheinen. Nur soweit sich die diagnostizierte Störung im strafbaren Verhalten und in der Gefahr ihrer Wiederholung manifestiert, kann sich das Ziel der therapeutischen Massnahme – die Reduktion des Rückfallrisikos – verwirklichen. Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet. Gegenstand der Massnahme ist eine Therapie, mit welcher der Zweck verfolgt wird, die "Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten" zu reduzieren (Art. 63 und 59 StGB, je Abs. 1 lit. b), d.h. die Legalprognose zu verbessern. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, wie sie der Deliktsprävention – der Verhinderung von Straftaten und der Wiedereingliederung des Täters – dient. Diese Zielsetzung umreisst sodann auch den Kreis der Behandlungen, die unter den betreffenden Rechtstiteln in Betracht fallen: Therapien – ob sie nun als sog. kausale auf Krankheitsursachen (Ätiologie) einwirken oder symptomorientiert sind – können Gegenstand von Art. 59 oder 63 StGB sein, soweit sie risikowirksam sind. Durch diesen Massnahmezweck gedeckt sind auch spezifische Therapien, welche die Störung nur mittelbar behandeln, so das Einüben von gewaltvermeidenden Handlungsalternativen in Konfliktsituationen. Der funktional konzipierte Begriff der schweren psychischen Störung soll die Fälle rechtlich indizierter Therapiebedürftigkeit abdecken. Entsprechend auf den gesetzlichen Zweck abzustimmen ist der Kreis der Zustände, die Gegenstand entsprechender Therapien bilden. Der funktionale Gesichtspunkt ist indes nicht allein begriffsbildend. Der funktionale Gesichtspunkt ist indes nicht allein begriffsbildend: Käme es nur auf die Risikowirksamkeit einer Behandlung an, so könnte sich der Anwendungsbereich der therapeutischen Massnahmen – der eben eine "schwere psychische Störung" voraussetzt – auf andere Gründe für normabweichendes Verhalten ausdehnen. Eine Abgrenzung etwa der dissozialen Persönlichkeit, d.h. einer "massnahmenrechtlich nicht relevanten Dissozialität als Lebensstil", gegenüber einer Krankheit, die sich auch in kriminellen Handlungen äussern kann, wäre letztlich nicht mehr möglich. Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Feststellung eines pathologischen Substrats und dessen Abgrenzung zu blossem "sozial abweichendem" Verhalten daran festzumachen, dass die Persönlichkeitsmerkmale, die in einem Zusammenhang mit der Straftat stehen (Art. 63 und 59 StGB, je Abs. 1 lit. a), sich daneben auch in verschiedenen (nichtdeliktischen) Lebensbereichen dysfunktional auswirken. In der Literatur wird diese Vorgabe vor allem zur Feststellung der Schwere einer psychischen Störung verwendet; zum Tragen kommt sie aber schon bei der grundsätzlichen Weichenstellung, ob es sich um pathologisch grundierte Delinquenz oder (bloss) um durch nichtpathologische persönliche Eigenschaften begünstigte Kriminalität handelt. Relevant sein sollen Auffälligkeiten der Persönlichkeit, die sich in unterschiedlichen Bereichen des Verhaltens und Erlebens manifestieren, so dass das psychosoziale Funktionsniveau ("soziale Kompetenz" in Lebensführung und -gestaltung) insgesamt stark eingeschränkt ist (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3.).

4.3.1. Die Vorinstanz hat in der Folge geschlossen, das Leben des Beschuldigten sei geprägt von seiner pädophilen sexuellen Ausrichtung; diese sei verantwortlich für die wiederholten, entsprechenden Delikte des Beschuldigten und daher als schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Es bestünden weiter sowohl ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Störung des Beschuldigten und den aktuell zu beurteilenden Delikten (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) als auch eine erhebliche Rückfallgefahr bezügliche Sexualstraftaten gegen Kinder (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Gemäss Gutachter sei zwar die Pädophilie nicht kurativ behandelbar, jedoch könne die Rückfallgefahr durch forensisch-therapeutische Massnahmen eingedämmt werden (Urk. 154 S. 119-125).

4.3.2. Hiezu argumentierte die appellierende Anklagebehörde, welche die Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (Verwahrung ohne Vorliegen einer schweren psychischen Störung) angeordnet haben will, in der Berufungserklärung, der Gutachter habe beim Beschuldigten keine schwere psychiatrische Störung erkannt. Die Pädophilie des Beschuldigten sei keine Erkrankung und – selbst wenn – nicht kurativ therapierbar. Ein massgeblicher gefährlichkeitsreduzierender Effekt einer erneuten psychologischen Behandlung sei nicht zu erwarten (Urk.

163 S. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie im Wesentlichen, dass die Vorinstanz zwar zunächst richtig erwogen habe, es sei Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob das Ausmass der Beeinträchtigung ausreiche, um von einer schweren psychischen Störung auszugehen, jedoch hätten die Vorderrichter hernach zu Unrecht eine solche bejaht. Die sexuelle Störung des Beschuldigten erreiche nicht die für eine Massnahme geforderte Schwere, denn sie habe sein Leben – entgegen der Vorinstanz – nicht stark geprägt (Urk. 192 S. 7-10).

4.3.3. Die Verteidigung bestreitet ebenfalls das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und macht geltend, die pädophile sexuelle Ausrichtung habe das Leben des Beschuldigten nicht übermässig geprägt. Die Rückfälle seien nicht seiner Neigung, sondern einer mangelhaften Impulskontrolle zuzuschreiben (Urk. 198 S. 16 f.)

4.3.4. Gemäss fachärztlichem Gutachten verfügte der Beschuldigte zur Zeit der Taten sehr wohl über eine psychische Störung, nämlich in Form einer sexuellen Deviation im Sinne einer homosexuellen Pädophilie. Die sexuelle Deviation präge das Leben des Beschuldigte seit vielen Jahrzehnten. Er führe ein randständiges Leben. Die Ausgestaltung seiner Lebensbezüge sei sehr stark orientiert an der mit der sexuellen Deviation einhergehenden Faszination für die kindliche Lebenswelt. Der unstete berufliche Werdegang und die auffälligen Beziehungskonstellation sowie die fortgesetzte Straffälligkeit würden insgesamt eine doch erhebliche Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus des Beschuldigten bedeuten (Urk. 9/8 S. 39). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Akten und Aussagen des Beschluldigten. Die früheren einschlägigen wie die aktuell zu beurteilenden Straftaten des Beschuldigten stehen sodann klar und indiskutabel im Zusammenhang mit dieser Störung; die Rückfallgefahr ist erheblich bis hoch (vgl. Urk. 9/8 S. 41). Wenn die Vorinstanz – wie zitiert – insgesamt geschlossen hat, dass beim Beschuldigten von einer schweren psychischen Störung und von einer Massnahmebedürftigkeit nach Art. 59 StGB auszugehen ist, trifft dies zu. Korrekt ist die Feststellung der Anklagebehörde, dass gemäss Gutachter die Pädophilie nicht kurativ behandelbar ist. Allerdings geht aus dem Gutachten klar hervor, dass es die moderne forensische Psychiatrie pädophilen Straftätern ermöglichen kann, Hemmmechanismen aufzubauen, die Entwicklung hin zu sexuellen Missbrauchsdelikten aufzuhalten, Alternativen zu illegalen Sexualpraktiken zu etablieren und damit die Rückfälligkeit deutlich zu beeinflussen (Urk. 9/8 S. 41 f.). Damit ist der Beschuldigte (objektiv) therapiefähig und unter funktionalen Gesichtspunkten eine schwere psychische Störung im Rechtssinne belegt.

4.4.1. In Bezug auf die subjektive Therapiefähigkeit bzw. den Therapiewillen des Beschuldigten hat die Vorinstanz nach Wiedergabe der gutachterlichen Einschätzung und der entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten (Urk. 154 S. 124-127) erwogen, die Einsicht des Beschuldigten in die Notwendigkeit einer Therapie sei äusserst vage. Er erkläre sich zwar grundsätzlich dazu bereit, gleichzeitig mache er aber Vorbehalte und sei selber nicht der Ansicht, dass eine Therapie notwendig sei. Er scheine nach wie vor davon überzeugt zu sein, ohne Hilfe von aussen sein Verhalten ändern zu können. Konkrete Handlungskonzepte habe er jedoch nicht. Wenn er seine vor 15 Jahren erfolgte – und offensichtlich gescheiterte – Therapie trotz der Rückfälle als erfolgreich bezeichne, sei seine Wahrnehmung verzerrt: Er sei erneut rückfällig geworden und sein Weltbild habe sich nicht grundlegend verändert. Da er nun allerdings eingesehen habe, dass auch sog. "Groomings" nicht gingen und dass das Rückfallrisiko grösser als von ihm bisher angenommen sei, da er an der Hauptverhandlung geäussert habe, dass eine Therapie ihm "eigentlich schon" helfen würde und er in seinem Schlusswort seine Motivation beteuert habe, sei insgesamt – dennoch – von einer Therapiebereitschaft des Beschuldigten auszugehen, zumal an die Therapiebereitschaft nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürften, da die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehöre und die Erreichung der Therapiemotivation oftmals den ersten Schritt der Behandlung darstelle (Urk. 154 S. 127 f.).

4.4.2. Dem widerspricht die appellierende Anklagebehörde im Wesentlichen wie folgt: Dem Beschuldigten fehle eine genügende Massnahmewilligkeit vollständig. Er zeige keine Einsicht und halte eine – weitere – Therapie für nicht notwendig. Er lasse sich ideologisch nicht von der Notwendigkeit eines Abstandsnehmens von seinem deliktischen Verhalten überzeugen. Die im Schlusswort vor Vorinstanz geäusserte Therapiemotivation überzeuge nicht und diene nur dazu, einer Verwahrung zu entgehen. Der Beschuldigte habe gezeigt, dass er seinen Trieb nicht von seiner Identität lösen könne. Solange er nicht erkenne, dass sein Trieb das Problem sei, sei eine Therapie sinnlos (Urk. 163 S. 5 f.; Urk. 193 S. 1012).

4.4.3. Die Verteidigung hält den Ausführungen der Anklagebehörde entgegen, dass der Beschuldigte der Überzeugung sei, dass er zwecks Vermeidung von Rückfällen engmaschiger therapeutischer Begleitung bedürfe. Er habe auch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung dargetan, sich im Falle ihrer Anordnung einer stationären Massnahme zu unterziehen (Urk. 198 S. 19 f.).

4.4.4. Zu betonen ist, dass (bereits) gestützt auf die Ausführungen im Gutachten (Urk. 9/8 S. 42) der Beschuldigte als therapiewillig zu gelten hat. Auch die Aussagen des Beschuldigten vor Schranken, namentlich jene anlässlich der Berufungsverhandlung, lassen keinen gegenteiligen Schluss zu, sondern deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte heute motivierter ist als noch im Zeitpunkt seiner Gespräche mit dem Gutachter. Er anerkannte, mit seinen Handlungen den Privatklägern 1 und 2 geschadet zu haben (Urk. 191 S. 17). Sodann gab er an, sich zum Zweck der Vermeidung von Rückfällen therapeutisch behandeln zu wollen, sich im Fall ihrer Anordnung einer stationären Therapie zu unterziehen und – falls medizinisch angezeigt – auch triebhemmende Medikamente einzunehmen, was er gegenüber dem Gutachter noch abgelehnt hatte (Urk. 191 S. 1417, S. 24-28; Urk. 9/8 S. 38 f.). Diese Aussagen können nicht als (rein) taktisch gewertet werden. So hat der Beschuldigte dargelegt, dass er im jetzigen Freiheitsentzug bereits den PPD angefragt habe, mit einer Therapie zu beginnen (Urk. 191 S. 13). Die Einnahme triebhemmender Medikamente erachtet er als letztes Mittel, weil er offensichtlich die Nebenwirkungen in Erfahrung gebracht hat (Urk. 191 S. 18). Dass der Beschuldigte heute eine Weisung zur regelmässigen psychiatrischen Therapierung bzw. eine ambulante Massnahme gegenüber einer stationären präferiert, indiziert keinen fehlenden Therapiewillen, zumal er diesen Standpunkt – nachvollziehbar – damit begründet hat, dass er (rascher bzw. innert eher absehbarer Frist) bei seiner Familie bzw. seinen Freunden sein möchte (Urk. 191 S. 23-25).

Sodann kann mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine generelle, das Rückfallrisiko reduzierende Therapierbarkeit nicht rundweg abgesprochen werden. Allerdings macht der Gutachter in der Tat deutlich, dass therapiehemmende Schwierigkeiten in Form von ungünstig zu wertenden Überzeugungen und Einstellungen und einer Skepsis gegenüber den Interventionen gemäss dem Modell des PPD bestünden und deshalb keine deutliche Erwartung eines Behandlungserfolgs bestehe. Einer ambulanten Therapie spricht der Gutachter relevante Erfolgsaussichten ab, namentlich da eine solche bereits früher gescheitert ist und die Störung des Beschuldigten durch Gespräche wenig beeinflussbar sei (Urk. 9/8 S. 42-44.). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte, welcher sich zur Therapie bereit erklärt, sich zumindest im weiteren Verlauf der Therapie darauf einlassen und sodann von der Therapie in dem Sinne profitieren kann, als dass die Rückfallgefahr erheblich gesenkt wird (Urk. 154 S. 128). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Gutachters, der den Erfolg der stationären Massnahme keinesfalls apodiktisch verneint, sondern ihn von den Überzeugungen und Einstellungen des Beschuldigten bzw. von der Behandlungs- und Veränderungsmotivation abhängig macht (Urk. 9/8 S. 42 f.). Entscheidend ist somit bei der subjektiven Therapiefähigkeit des Beschuldigten die Bereitschaft, sich auf den Behandlungsansatz der Forensiker einlassen zu können. Den Aussagen des Beschuldigten, der noch nie stationär behandelt wurde (vgl. Prot. I S. 39-41; Urk. 9/8 S. 20; Urk.

191 S. 21), an der Berufungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass er zwar eine Vorstellung davon hat, dass im Rahmen der Therapie auch besprochen werden soll, wie er sich in seinem Umfeld als Pädophiler bewegen und mit dem Stigma umgehen kann, er jedoch den im Gutachten erwähnten modernen Behandlungsansätzen (namentlich dem Fokus auf das Verhalten bzw. auf den Aufbau von Hemmmechanismen) nicht rundweg ablehnend gegenübersteht, sondern vielmehr anerkennt, dass diese Bestandteil einer erfolgreichen Therapie sind (Urk. 191 S. 14-16). Weitere Umstände, die in der Lehre als Indizien für eine fehlende subjektive Therapiefähigkeit betrachtet werden, wie etwa eine Persönlich-keitsstörung, eine Intelligenzminderung oder ein PCL-R-Wert von über 25 (HEER/HABERMEYER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N. 68 f., N. 76), werden im Gutachten verneint bzw. nicht erwähnt (Urk. 9/8 S. 23-26 [PCL-R-Wert von 6], S. 27, S. 33 f. [keine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung]). Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloss vage Hoffnung, dass mit der stationären Massnahme die Gefahr erneuter Sexualstraftaten gegen Kinder bzw. sexueller Missbrauchsdelikte deutlich reduziert werden kann. Der Beschuldigte weiss, dass ihm im Falle eines Scheiterns der Therapie bzw. Rückfalls die Verwahrung drohen kann (Urk. 191 S. 27). Es ist vor diesem Hintergrund damit zu rechnen, dass er eine Therapie, namentlich unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkennt und sich seine Offenheit gegenüber dem im Rahmen der stationären Therapie verfolgten Behandlungsansatz verstärken wird.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte therapiewillig bzw. subjektiv therapiefähig.

4.5. Zu betonen ist, dass – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 192 S. 9) – der Gutachter bei der Realprognose (medizinische Prognosestellung) die Vorstrafen des Beschuldigten, obschon sie heute gelöscht sind, berücksichtigen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.5.3.). Die Legalprognose ist – unbesehen der aus dem Strafregister gelöschten einschlägigen Straftaten des Beschuldigten – zweifellos belastet. Die gelöschten Vorstrafen reduzieren nicht einfach – wie bei einer mathematischen Berechnung – die Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.6.2.). Im Gutachten wird eine hinreichende Anzahl weiterer Umstände aufgeführt, die auch heute auf eine erhebliche bis hohe Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. sexuelle Missbrauchsdelikte schliessen lassen, namentlich homosexuelle Pädosexualität, Problematisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, besondere Weltanschauung, vorhandene Risikobereitschaft und ausgebliebener früherer Erfolg einer früheren ambulanten Behandlung (Urk. 9/8 S. 36 f., S. 41). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter aufgezeigt hat, dass mehrere Institutionen vorhanden sind, in denen die stationäre Behandlung erfolgen kann (Urk. 9/8 S. 44) (Art. 56 Abs. 5 StGB), und die Anordnung einer stationären Massnahme – trotz des rechtskräftigen lebenslänglichen Tätigkeitsverbots – verhältnismässig ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 154 S. 129 f.) (Art. 56 Abs. 2 StGB).

4.6. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

5. Bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme fällt die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 (lit. a) StGB, die ultima ratio ist (BGE 139 IV 56 E. 1.3.3.; 134 IV 121 E. 3.4.4.), ausser Betracht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten zwar um Anlasstaten im Sinne der Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB handelt. Die Rechtsprechung verlangt jedoch bei der Auslegung des zusätzlichen Kriteriums einer "schweren Beeinträchtigung" im Relativsatz von Art. 64 Abs. 1 StGB eine "schwere Straftat", durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person "schwer" beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte. Dies gilt sowohl für Katalogtaten bzw. Straftaten nach der Generalklausel als Anlasstaten als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.2; m.w.H.). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte sind nicht eo ipso "schwere Straftaten" im erwähnten Sinne (BGE 141 IV 423 E. 4.3.4.; Urteile des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1. ff.). Vorliegend ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte bei einer Gelegenheit den Penis des Privatklägers 1 in den Mund genommen hat. Gleichwohl kann – ohne die Taten bzw. deren (mögliche) Folgen zu verharmlosen – nicht davon ausgegangen werden, die Taten würden – bei objektiver Betrachtung – nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer schweren Traumatisierung bei einem der Opfer führen. Im Übrigen äussert sich das von der Anklagebehörde in Auftrag gegebene Gutachten – mangels entsprechender Frage (Urk. 9/1 S. 3) – nicht dazu, ob aus Sicht des Gutachters eine Verwahrung angezeigt bzw. einer stationären therapeutischen Massnahme vorzuziehen sei (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB).

6. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB ist die Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben.

7. In Anbetracht seiner diversen (gelöschten) einschlägigen Vorstrafen ist dem Beschuldigten – trotz seiner Einsicht in die vorhandene homosexuelle Pädosexualität und seiner erkennbaren Motivation bzw. Motivierbarkeit zur Teilnahme an einer Behandlung – im Dispositiv, obschon daraus keine Rechtsfolgen resultieren – für den Fall eines einschlägigen Rückfalls explizit die Verwahrung anzudrohen.

IV. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat den Privatklägern 1 und 2 sowie der Privatklägerin 3 nach eingehender Prüfung und mit ausführlicher Begründung Genugtuungen von je Fr. 15'000.-- (Privatkläger 1 und 2) respektive Fr. 10'000.-- (Privatklägerin 3) zugesprochen (Urk. 154 S. 139-144).

2.1. Die appellierende Verteidigung kritisiert dies im Berufungsverfahren wie folgt:

2.1.1. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 verweist sie zur Begründung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und ergänzt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit ihrer Annahme, es seien auch im weiteren Verlauf Beeinträchtigungen wie bspw. Probleme bei der Sexualentwicklung zu erwarten, der Einschätzung beider Psychologinnen widersprochen, wonach beim Privatkläger 1 aufgrund seiner guten Ressourcen berechtigte Hoffnung auf einen guten Heilungsverlauf bestehe. Zudem sei nach wie vor nicht restlos geklärt, welche Stellung bei den Auffälligkeiten die beim Privatkläger 1 vorhandene konstitutionelle Disposition seines ADHS-Leidens einnehme. Eine Genugtuung von Fr. 5'000.-sei angemessen (Urk. 198 S. 20 f.).

2.1.2. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 verweist sie ebenfalls auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und hält dafür, der zugesprochene Genugtuungsbetrag von Fr. 15'000.-- sei übersetzt (Urk. 198 S. 21 f.).

2.1.3. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 führt sie aus, dass es sich um relativ leichte Handlungen gehandelt habe, wobei eine künftige Beeinträchtigung nicht auszumachen sei (Urk. 198 S. 22).

2.2.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 hat im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins verlangt (Urk. 117). Anschlussappellierend verlangt er im Berufungsverfahren noch eine Genugtuung von Fr. 25'000.-nebst Zins (Urk. 167; Urk. 193 S. 2). Zur Begründung wurde an der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass der Privatkläger 1 besonders vulnerabel sei, weil er an ADHS leide und der Beschuldigte die Übergriffe von langer Hand geplant habe. Aufgrund der besonderen Verletzlichkeit des Privatklägers 1 und der voraussichtlich grossen Dauer der negativen Folgen sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 18'000.-- auszugehen. Aufgrund des unbeschreiblichen Ausmass des Verschuldens sei die Basisgenugtuung um Fr. 7'000.-- auf Fr. 25'000.-- erhöhen (Urk. 193 S. 4-7).

2.2.2 Der Vertreter des Privatklägers 2 und die Vertreterin der Privatklägerin 3, welche je die Bestätigung der entsprechenden vorinstanzlichen Regelung beantragen, machten – ohne dies weiter zu substantiieren bzw. zu belegen – Ausfüh-

rungen zu den heute festzustellenden Auswirkungen der Taten auf die beiden Privatkläger (Urk. 196; Prot. II S. 15 f., S. 22).

2.3.1. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 – unter Hinweis auf den an der Berufungsverhandlung eingereichten (wiederum kurzen) Zusatzbericht vom 17. Februar 2022 der den Privatkläger 1 behandelnden Psychotherapeutin F._____ (Urk. 194/1/2) – lassen die vorinstanzliche Festsetzung der Genugtuung nicht als unangemessen tief erscheinen. Vielmehr bestätigt der neuste Bericht die Ausführungen im Bericht derselben Therapeutin vom 14. September 2020, wonach eine Normalisierung der Autonomieentwicklung und eine Reduktion der Traumafolgesymptomatik im Sinne eines Heilungsprozeses wahrscheinlich seien (Urk. 118/3). Dass das ADHS-Leiden besondere Vulnerabilität begründe und Missbrauch ohne Gewalt viel subtiler und hinterhältiger sei (Urk. 193 S. 5), blieb unbelegt und kann nicht als allgemein bekannt gelten. Zum Anderen lassen die Ausführungen der Verteidigung die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung nicht als überhöht erscheinen. Die Verteidigung gibt die Einschätzung der Psychotherapeutinnen F._____ und G._____ in den Berichten vom 14. September 2020 resp. 30. August 2020 verkürzt wieder, geht doch aus den Therapieberichten hervor, dass beide Psychologinnen davon ausgehen, dass sich die Übergriffen langfristig nachteilig auf den Privatkläger 1 auswirken werden (Urk. 106/1, Antworten auf Fragen 5 und 6; Urk. 106/2, Antwort auf Frage 5), welche Einschätzung im neusten Bericht nicht revidiert wird. Die Vorinstanz hat dem adäquat Rechnung getragen, ohne bei der Bemessung der Genugtuung unsachliche Spekulationen über das Ausmass der künftigen Leiden anzustellen (Urk. 154 S. 140). Somit erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 15'000.-- als angemessen und die dazugehörige Begründung als in allen Punkten überzeugend.

2.3.2. Betreffend den Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 vermag die pauschale Kritik der Verteidigung allein mit dem Verweis auf die Fallsammlung HÜTTE/LANDOLT (Prot. I S. 93 ff. und S. 98 f.) die angefochtenen Regelungen nicht in Zweifel zu ziehen: Die Vorinstanz hat nicht einfach auf eine Vergleichssammlung abgestellt, sondern vielmehr die konkreten Einzelfälle individuell und – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung betreffend die Privatklägerin 3 – überzeugend gewürdigt. Hinsichtlich der Privatklägerin 3 ist zu ergänzen, dass diese, wie auch deren Vertreterin erklärte, weder Zeitpunkt der Vorfälle noch heute in der Lage war bzw. ist, das Unrecht der Vorfälle zu erkennen, und sie den Beschuldigten vermisst (Prot. II S. 15 f.). Der Beschuldigte hat zweifellos die sexuelle Integrität der Privatklägerin 3 – bei ihr als Kind verstanden als Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung – wiederholt beeinträchtigt hat, was eine Genugtuung rechtfertigt. Genugtuungsforderungen sind grundsätzlich nicht auf den Zivilweg zu verweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art.

126 N 17). Zu berücksichtigen ist deshalb auch – mit der gebotenen Zurückhaltung –, dass sich die heute zehn Jahre alte Geschädigte – nur schon aufgrund der fortdauernden Abwesenheit ihres Vaters – ebenso zweifellos dereinst dem erfahrenen Unrecht gewahr werden wird, weshalb von einer sich noch manifestierenden psychischen Beeinträchtigung auszugehen ist. Da der Eingriff – insoweit mit der Verteidigung (Urk. 198 S. 22) – dennoch deutlich weniger schwer wiegt als bei den Privatklägern 1 und 2, ist die Genugtuung der Privatklägerin 3 – in Reduktion des vorinstanzlich zugesprochenen Betrags – auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.

2.4. Die Vorinstanz hat den Beginn der Verzinsung der Genugtuungsforderung beim Privatkläger 1 auf den 19. Februar 2019, beim Privatkläger 2 auf den 25. Februar 2010 und bei der Privatklägerin 3 auf den 19. Juni 2018 festgesetzt (Urk. 154 S. 141, S. 143 f.). Diese Regelungen blieben im Berufungsverfahren allseits unbestritten (Urk. 193 S. 1; Urk. 196 S. 1; Urk. 198 S. 1; Prot. II S. 15 f., S. 22) und sind zu übernehmen.

V. Einziehungen

1. Die Vorinstanz hat den beim Beschuldigten beschlagnahmten Computer sowie eine Festplatte eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen (Urk. 154 S. 145 und S. 152 Ziff. 7). Die Verteidigung fordert namens des Beschuldigten – wie bereits im Hauptverfahren (Urk. 129) – die Herausgabe (Urk. 161; Urk. 198 S. 1, S. 20).

2. Mit der Vorinstanz sind Computer und Festplatte deliktsrelevante Gegenstände im Sinne von Art. 69 Abs. 1 erster Teilsatz StGB, welche dem Beschuldigten zur Begehung einer Straftat gedient haben. Demnach sind diese Gegenstände einzuziehen.

VI. Kosten / Entschädigungen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen fast vollumfänglich und die appellierende Anklagebehörde mit ihren Anträgen betreffend Straferhöhung und Verwahrung. Somit sind die Kosten dieses Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen) zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

3.1. Rechtsanwalt Y._____ beantragt für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'558.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) (Urk. 188). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und – mit Ausnahme des Aufwands für den Kontakt mit der Lebenspartnerin des Beschuldigten, der nicht zu entschädigen ist – angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht veranschlagten Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ist Rechtsanwalt Y._____ mit Fr. 14'216.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.2. Rechtsanwalt Z._____ beantragt für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'549.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 197). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht veranschlagten Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ist Rechtsanwalt Z._____ mit pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.3 Rechtsanwältin W._____ beantragt für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'118.25 (Urk. 189). Die deutliche Mehrheit des vor der Berufungsverhandlung betriebenen Aufwands stand indes nicht im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, sondern erfolgte in Ausübung ihres weiteren Mandats als (zivilrechtliche) Beiständin der Privatklägerin 3 (D3 Urk. 5/3). Zu entschädigen sind – unter Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung – lediglich 13 Stunden, wobei die Spesen und die Mehrwertsteuern zu addieren sind. Entsprechend ist Rechtsanwältin W._____ mit pauschal Fr. 3'100.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen sind zu ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt im Umfang von ¾ eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Der Privatkläger 1 lässt die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten beantragen und dabei auf die Honorarnote seines Vertreters verweisen, worin ein Honorar in Höhe von Fr. 9'079.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgewiesen wird (Urk. 195). Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 280.-- ist angemessen. Angesichts der Dauer der Berufungsverhandlung erweist sich der vorab geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, den Weg und die Instruktion als leicht überhöht. Die angemessene "ganze" Prozessentschädigung wäre auf Fr. 8'500.-- festzusetzen. Beim strittigen Zivilpunkt der Genugtuungshöhe vermag weder der Privatkläger 1 noch der Beschuldigte mit seinem Begehren durchzudringen: Der Privatkläger 1 unterliegt mit seinem Antrag um eine Erhöhung im Betrag von Fr. 10'000.--, der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag um Reduktion im selben Betrag. Beim noch offenen Strafpunkt der sexuellen Nötigung obsiegt der Privatkläger 1, der Beschuldigte unterliegt. Es rechtfertigt sich somit die Zusprechung einer hälftigen Prozessentschädigung. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

" 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

− (…)

− (…)

− der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1-3)

− der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

− der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Var. 2 StGB (Dossier 1)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dossier 1).

3. (…)

4. (…)

5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 beschlagnahmte und bei der Asservatenverwaltung des Bezirksgerichts Meilen gelagerte Buch "Zeig mal", Asservate Nr. A012'399'074, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. (...)

8. Sämtliche übrigen Gegenstände, welche gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 sichergestellt wurden, sind dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 wird abgesehen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) (...)

11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) (…)

12. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) (…)

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf CHF 5'500.–. Die weiteren Kosten betragen:

CHF 3'600.– Gebühr Anklagebehörde

CHF 16'428.80 Auslagen (Gutachten)

CHF 858.– Auslagen Anklagebehörde

CHF 4'300.– Auslagen Polizei

Entschädigung amtliche Verteidigung (inklusive 7.7% MWSt CHF 33'038.90 sowie Akontozahlung von CHF 18'316.95)

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger CHF 12'143.50 2 (inklusive 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 5'520.15)

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläge-CHF 9'407.95 rin 3 (inklusive 7.7% MWSt)

CHF 85'277.15 Kosten Total

14. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO.

15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 33'038.90 (inkl. 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 18'316.95) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den noch ausstehenden Betrag von CHF 14'721.95 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.

16. Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 2 mit total CHF 12'143.50 (inkl. 7.7% MWSt sowie Akontozahlung von CHF 5'520.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den noch ausstehenden Betrag von CHF 6'623.35 an Rechtsanwalt MLaw Z._____ auszubezahlen.

17. Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3 mit total CHF 9'407.95 (inkl. 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. W._____ auszubezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 21'427.75 zu bezahlen.

19. (Mitteilungen.)

20. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte C._____ ist ausserdem schuldig

− der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 2) sowie

− der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1132 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben.

5. Dem Beschuldigten wird für den Fall eines einschlägigen Rückfalls die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB angedroht.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände "Computer, MacBook Air", Asservate Nr. A012'398'515, sowie "Festplatte (Samsung)", Asservate Nr. A012'399'234, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 19. Februar 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Februar 2010, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Fr. 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 19. Juni 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'216.-- amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 3'500.-D._____ unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 3'100.-H._____

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger D._____ und H._____, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger D._____ und H._____ werden zu ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von ¾ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'250.-zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben); − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben); − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt);

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (im Auszug, hinsichtlich die den Privatkläger A._____ betreffenden Teile im Straf- und Zivilpunkt, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO); − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (im Auszug, hinsichtlich die den Privatkläger D._____ betreffenden Teile im Straf- und Zivilpunkt, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin (im Auszug, hinsichtlich die die Privatklägerin H._____ betreffenden Teile im Straf- und Zivilpunkt, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO);

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. April 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms